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Common use of Geheimhaltung Clause in Contracts

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich(a) ("Vertrauliche Informationen") im Sinne dieser Bestellung sind: (i) die Bedingungen dieser Bestellung; (ii) alle Informationen und Unterlagen, die vom Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, einschließlich des Eigentums des Käufers; (iii) alle wechselseitig erhaltenen vom Eigentum des Käufers durch das Personal des Lieferanten abgeleiteten Informationen; und iv) sämtliche gewerblichen Schutzrechte des Käufers (wie in Ziffer 5 definiert). (b) Der Lieferant muss Vertrauliche Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnbehandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vertraulichkeit ergreifen, insbesondere jegliche Vervielfältigung Vertraulicher Informationen auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und die Vertraulichen Informationen ausschließlich aufgrund zum Zweck der Leistungserbringung und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernVertragserfüllung im Rahmen dieses Vertrages verwenden. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers (c) Die Einschränkungen nach dieser Ziffer 15 gelten nicht für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, adie , (i) im Zeitpunkt der Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Lieferanten waren und nicht anderweitig durch eine Geheimhaltungsvereinbarung geschützt sind, (ii) die zur Zeit im Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei Offenlegung gegenüber dem Lieferanten bereits offen- öffentlich bekannt oder allgemeinkundig zugänglich sind oder Stand sobald sie nach der Technik waren Offenlegung öffentlich bekannt oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik zugänglich werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; ddies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Lieferanten beruht, (iii) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Lieferant von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart ohne Geheimhaltungsvereinbarung erlangt, vorausgesetzt, dass diese Informationen nicht Inhalt einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Käufer sind, (iv) die vom Lieferanten unabhängig und ohne Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen des Käufers erstellt wurden, sofern der Lieferant in der Lage ist, diese eigenständige Erstellung der Informationen durch schriftliche Dokumentation nachzuweisen. (d) Innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Lieferant seine Pflichten im Rahmen der jeweiligen Bestellung erfüllt hat oder zugänglich gemacht werden; wenn dieser Vertrag gekündigt wird, und soweit nicht gesetzliche oder standesrechtliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen, wird der Lieferant alle in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen und jegliche davon angefertigten Kopien und Aufzeichnungen an den Käufer zurückgeben oder zu vernichten (wobei er dem Käufer schriftlich die Vernichtung zu bestätigen hat). (e) bezüglich derer Alle Erkenntnisse und Informationen, die Parteider Lieferant gegenüber dem Käufer offenbart hat oder offenbaren wird und die im Zusammenhang mit den Liefergegenständen stehen (soweit es sich nicht um Käufereigentum handelt) gelten nicht als geheime Informationen des Lieferanten und gebühren dem Käufer ohne jegliche Beschränkung (mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten). Unbeschadet etwaiger Urheberrechte ist der Käufer berechtigt diese Informationen nach seinem freien Ermessen zu kopieren, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatzu verändern und zu veröffentlichen. 10.6 Eine (f) Sofern der Lieferant aufgrund von gesetzlichen oder gerichtlichen Auflagen vertrauliche Informationen offenlegen muss, darf die Offenlegung nur soweit erfolgen, um der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur nachzukommen und der Käufer ist rechtzeitig vor Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab über das Offenlegungserfordernis zu informieren, damit dieser der Käufer dagegen vorgehen oder die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtVeröffentlichung einschränken kann. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Kunde ist verpflichtet, jeden Vertrag sowie sämtliche Informationen, welche dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, einschließlich geschäftsbezogener und finanzieller Informationen, Preis- und Kosteninformationen, Informationen über Mondi´s Produkte, Technologien, Know-how, Designs, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formeln und alle wechselseitig erhaltenen anderen Informationen als oder Materialien, die sich auf das gegenwärtige und/oder künftige Geschäft von Mondi beziehen (in der Folge „vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandelnbehandeln und diese, ausschließlich aufgrund ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mondi, weder weiterzugeben noch irgendwelchen Dritten zugänglich zu machen. Auch sämtliche Information, welche durch Reverse Engineering erlangt werden können, gelten als vertrauliche Informationen und nach Maßgabe sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen, ohne schriftliche Vereinbarung mit Mondi, in keinster Weise verwendet werden. Die Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung gelten nicht für Informationen, welche (a) öffentlich bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Zutun des Auftrags einzusetzen und vor Kunden öffentlich bekannt werden; (b) dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Kunden zur Zeit der Kenntniserlangung bereits rechtmäßig bekannt sind; (c) dem Kunden rechtmäßig von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denneinem Dritten zugänglich gemacht worden sind, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die diese Informationen ohne Einschränkung offen legen darf und gegenüber anderen Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung ist; oder (d) von dem Kunden oder im Namen des Kunden ohne Kenntnis der Verschwiegenheit gilt über die Dauer vertraulichen Informationen selbständig entwickelt wurden. Auf eine solche Ausnahme kann sich der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Kunde nur unter entsprechendem, von ihm zu führenden angemessenen schriftlichen Nachweis berufen. Sämtliche vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden ausschließlich für den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser ZiffZweck des Vertrags verwendet werden. 10 sind Kenntnisse und InformationenDer Kunde ist außerdem verpflichtet, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Mondi erlangten vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen zu behandeln, in jedem Fall allerdings mit angemessener Sorgfalt. Auf Verlangen von Mondi hat der Kunde jederzeit unverzüglich sämtliche Dokumente und Materialien (einschließlich aller Kopien und anderer Vervielfältigungen) zu vernichten oder an Mondi zurückzugeben, soweit diese Materialien vertrauliche Informationen beinhalten und die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Bestimmung schriftlich zu bestätigen. 15. Sonstige Bestimmungen Jede der vertraglichen Verpflichtungen von Mondi kann von einem anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand Unternehmen der Technik Mondi Gruppe erfüllt werden, was als vom Kunden ausdrücklich genehmigt gilt. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei vorherige schriftliche Zustimmung von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die ParteiMondi abzutreten. Mondi ist berechtigt, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber PrüfstellenVertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern dazu der Kunde eine rechtliche Verpflichtung bestehtfreiwillige Vereinbarung mit seinen Gläubigern 13. d) Wenn Rebates, service fees Unless explicitly otherwise agreed in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart istwriting, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtall payment obligations of Mondi to the Customer, in particular, but not limited to, any payment obligations resulting from discounts granted by Mondi or services rendered by the Customer, are offset against outstanding receivables from the Customer (so-called “netting”). The Customer explicitly agrees and accepts that Mondi shall also be entitled to offset any receivables of Mondi that are not yet due against any remaining credits of the Customer, unless the parties explicitly agreed in advance that the payout of such remaining credits shall be made by bank transfer. In case of discounts that are not directly taken into account in the respective invoice but are payable retrospectively, only Mondi shall be entitled to issue the necessary billing documents (so-called “rebate credit notes”). Any credits documented by rebate credit notes will only be due and payable, if and to the extent all invoices relevant for the respective rebate have been paid by the Customer in full and on time. Interest for late payment shall be 1 per cent plus the respective 6-months EURIBOR, but in no case higher than the interest rate applicable in the individual case for late payments by the Customer. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Inhalt eines Vertrages und/oder alle Informationen, die von Mondi oder einem Unternehmen der Mondi-Gruppe im Zusammenhang mit einer Bestellung und/oder einem Vertrag erhalten wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, alle wechselseitig erhaltenen geschäftsbezogenen und finanziellen Informationen, Preis- und Kosteninformationen, Ausschreibungsunterlagen, Informationen als „über unsere Produkte, Technologie, Know-how, Designs, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formeln und alle anderen Informationen oder Materialien, die sich auf das gegenwärtige und/oder künftige Geschäft von Mondi beziehen (im Folgenden "vertrauliche Informationen"), sind vom Kunden streng vertraulich zu behandelnbehandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mondi nicht offengelegt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Informationen, ausschließlich aufgrund die durch Reverse Engineering abgeleitet werden können, gelten ebenfalls als vertrauliche Informationen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen sind streng vertraulich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzendürfen in keiner Weise verwendet werden, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung es wurde mit Mondi ausdrücklich schriftlich zugestimmtetwas anderes vereinbart. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, in dieser Klausel genannten Verpflichtungen gelten nicht für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, die vom Kunden schriftlich nachweisbar (a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- allgemein bekannt oder allgemeinkundig öffentlich zugänglich sind oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifftdies auf eine Handlung oder Unterlassung des Kunden zurückzuführen ist; (b) dem Kunden bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren; (c) dem Kunden nach der Offenlegung in gutem Glauben von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart wurden; oder (d) vom Kunden oder in dessen Auftrag unabhängig von den erhaltenen Informationen entwickelt wurden. Der Kunde darf vertrauliche Informationen nur für die Zwecke der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der Erfüllung des Vertrages verwenden und hat die vertraulichen Informationen stammenmit der Sorgfalt eines Sachverständigen der Branche des Kunden zu schützen (§ 1299 ABGB). Der Kunde ist verpflichtet, einer Weitergabejederzeit auf Verlangen von Mondi und ohne schuldhafte Verzögerung alle vertraulichen Informationen, Offenbarung einschließlich aller Kopien und sonstigen Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatMondi zurückzugeben und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung schriftlich zu bestätigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale, General Terms and Conditions of Sale

Geheimhaltung. 10.1 1. Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen sämtliche im Rahmen der Durchfüh- rung von Verträgen über ITK-Services erlangten betriebsinternen technischen und kaufmännischen (z. B. Preise, Kosten, Abnahme- mengen u. ä.) Informationen als „vertrauliche (einschließlich von Informationen“ streng , die (a) im Rahmen von Betriebsbesuchen mitgeteilt oder zugänglich werden, (b) im Rahmen von Zugriffsmöglichkeiten auf Datenbanken voneinander erhalten werden und (c) sich aus etwaigen Mustern er- geben (nachfolgend zusammen "Informationen") nur für die Zwecke und im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages zu nutzen, sie im Übrigen jedoch a. vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund behandeln und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich zu machen und b. nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebensolchen Mitarbeitern bzw. Unterauftragnehmern zu- gänglich zu machen, die sie für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, Zwecke des Vertra- ges benötigen und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, vorab zur Geheimhaltung ver- pflichtet worden sind bzw. nur solchen Personen, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 10.4 2. Die Wahrung der Verschwiegenheit Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt über die Dauer der Beauftragung hinausLaufzeit des Ver- trages hinaus für einen Zeitraum von weiteren fünf (5) Jahren ab Beendigung des Vertrages. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff3. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die Die Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtete entfällt für solche Informatio- nen, für welche die empfangende Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand nachweist, dass sie a. der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen , oder b. der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder c. der Technik werdenÖffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wur- den, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete empfangende Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei hierfür verant- wortlich war, oder d. ihr zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem hierzu nach seiner besten Kenntnis dazu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatworden sind. 10.6 Eine 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber erhaltene Infor- mationen an seine Gesellschafter weiterzugeben. 5. Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete entfällt darüber hinaus für solche Informationen, die die empfangende Partei wird gerichtlich auf- grund gesetzlicher oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informierenbehördlicher Vorgaben an Behörden weiter- zugeben hat, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtvorausgesetzt, dass durch ein Produktdie empfangende Partei die über- lassende Partei darüber zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte unver- züglich informiert und dass die empfangende Partei das ihr Zumut- bare unternimmt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart istum sicherzustellen, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtdie Informationen ver- traulich behandelt werden. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als 1. Im vorliegenden Absatz B umfasst der Begriff „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich alle von einer Partei, der „offenlegenden Partei“, der anderen Partei, der „empfangenden Partei/Empfänger“, offengelegten vertraulichen Informationen (unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich oder anderweitig, direkt oder indirekt offengelegt wurden), unabhängig davon, ob die Offenlegung vor oder nach dem Datum des Vertragsabschlusses erfolgt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Informationen zu behandelnKunden, ausschließlich aufgrund Betriebsabläufen, Prozessen, Plänen, Absichten, Produktinformationen, Preisen, Fachwissen, Immaterialgüterrechten, Betriebsgeheimnisse, Marktchancen, Finanzdaten und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen Transaktionen, etc.. 2. Alle auf oder über die Standard PP, Partner PP, das Portal oder Datenquellen gelieferten Informationen, auf die nur über das Portal zugegriffen werden kann, gelten als vertrauliche Informationen, auch wenn diese ebenfalls von anderen Resellern und/oder Partnern eingesehen werden können, und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sicherndürfen nicht ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von Dell an Dritte weitergegeben werden. 10.2 Wir werden 3. Die empfangende Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen ausschließlich für die vertraulichen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden und vertrauliche Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung nur mit der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, vorherigen schriftlichen Genehmigung der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtoffenlegenden Partei oder unter den in den nachstehenden Absätzen 4 und 5 genannten Bedingungen an Dritte weiterzugeben. 10.3 4. Die Parteien werden empfangende Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenin dem Umfang, in welchem es für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist, an einen „Empfänger“ weiterzugeben, soweit dieser Direktor, leitender Angestellter, Angestellter, Berater oder Auftragnehmer der empfangenden Partei ist. Die empfangende Partei muss dabei sicherstellen, dass jeder weitere Informationsempfänger über die vertragsgemäßen Geheimhaltungsverpflichtungen und Verwendungsbeschränkungen der empfangenden Partei unterrichtet ist und diese einhält, als wäre er selbst eine Vertragspartei. 5. Der Empfänger ist berechtigt, vertrauliche Informationen offenzulegen, soweit dies aufgrund von Gesetzen, Bestimmungen oder zwingenden Anordnungen einer zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist, vorausgesetzt, der Empfänger unternimmt, soweit möglich, angemessene Schritte, um den Umfang der Offenlegung zu beschränken und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindVertraulichkeit der offengelegten vertraulichen Informationen zu schützen. 10.4 6. Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse vorstehenden Absätze 4 und 5 gelten nicht für vertrauliche Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete zum Datum des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt anderen Personen allgemein bekannt sind, und zwar nicht aufgrund einer Vertragsverletzung der empfangenden Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren eines weiteren Informationsempfängers im Sinne vorstehender Ziffer 4; oder die dieser der empfangenden Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht vor der Offenlegung seitens der offenlegenden Partei bereits bekannt waren; b) , wobei die von dieser empfangende Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen offenlegenden Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehthinreichende Nachweise darüber erbringen muss, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtihr diese Informationen bereits zuvor bekannt waren. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Channel Partner Agreement, Channel Partner Agreement, Channel Partner Agreement

Geheimhaltung. 10.1 Die Beide Parteien verpflichten sichsich wechselseitig, alle wechselseitig erhaltenen Informationen nicht allgemein offenkundigen Informatio- nen aus dem Bereich der jeweils anderen Partei, die ihnen auf Grund des Angebots bekannt wer- den (im Folgenden kurz als „vertrauliche InformationenInfor- mationenstreng vertraulich bezeichnet), geheim zu behandeln, ausschließlich aufgrund halten und nach Maßgabe nur für die Durchführung des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter Vertragsverhältnis- ses zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers verwenden. Die Verpflichtung zur vertrau- lichen Behandlung entfällt jedoch für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenIn- formationen, für die die Offenbarung oder empfangende Partei nachweist, dass sie: (a) ihr vor dem Zeitpunkt der Zugang zu den vertraulichen Informationen für Bekanntgabe durch die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, offenbarende Partei ohne eine Pflicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; oder (b) ihr nach dem Zeitpunkt der Be- kanntgabe durch die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten offenbarende Partei von einem hierzu ei- nem berechtigten Dritten offenbart zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verletzung von vertragli- chen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflich- ten zugänglich gemacht werden; eoder (c) bezüglich derer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die Partei, offenba- rende Partei der Öffentlichkeit ohne Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung bekannt sind oder nachträglich bekannt werden; oder (d) von der empfangen- den Partei vor Bekanntgabe durch die vertraulichen offenba- rende Partei unabhängig entwickelt worden ist. Die jeweils empfangende Partei ist ausnahms- weise berechtigt, die ihr von der jeweils offenba- renden Partei zugänglich gemachten vertrauli- chen Informationen stammenan folgende Personen im er- forderlichen Umfang weiterzugeben bzw. im er- forderlichen Umfang zugänglich zu machen: (a) an die von der empfangenden Partei zur Ver- tragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder der mit der emp- fangenden Partei verbundenen Unternehmen und (b) an die von der empfangenden Partei be- auftragten Rechtsanwälte, einer WeitergabeSteuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ferner ist proALPHA berech- tigt, Offenbarung oder Zugänglichmachung vertrauliche Informationen des Kunden im erforderlichen Umfang auch an Mitarbeiter von Unternehmen weiterzugeben bzw. zugänglich zu machen, die proALPHA gemäß den Bestimmun- gen dieses Vertrages als Subunternehmer ein- setzt. Soweit die empfangende Partei berechtigt ist, vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffweiterzugeben bzw. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informierenzugänglich zu machen, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtsteht dieses Recht unter der auf- schiebenden Bedingung, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- die empfangende Partei den Dritten zuvor über den vertraulichen Charakter der betreffenden Information belehrt und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellenzur vertraulichen Behandlung in einer den vorliegenden Geheimhaltungsregelungen ange- messen entsprechenden Art und Weise schrift- lich verpflichtet hat, sofern dazu nicht bereits eine rechtliche Verpflichtung sol- che schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung des Dritten auf Grund anderer Rechts- oder Ver- tragsgrundlage (z.B. per Gesetz oder auf Grund Arbeitsvertrag) besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt Soweit vertraglich oder anderweitig vereinbart istgesetzlich keine längere Geheimhaltungspflicht gilt, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtsind vertrauliche In- formationen, der jeweils offenbarenden Partei von der jeweils empfangenden Partei für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages geheim zu halten. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Support and Maintenance Services Agreement, Support and Maintenance Agreement, Support and Maintenance Agreement

Geheimhaltung. 10.1 11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund vor und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung im Rahmen der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenzeitlich unbegrenzt so, für wie sie eigene vergleichbare Vertrauliche Informationen zu schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen, die die Offenbarung EQS Group oder der Zugang zu Kunde gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen oder die nach den vertraulichen Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind. Jedenfalls gelten folgende Informationen für als Vertrauliche Informationen der EQS Group: Sämtliche Software, Programme, Werkzeuge, Preise, Daten oder andere Materialien, die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istEQS Group dem Kunden vorvertraglich oder auf Grundlage des Vertrages zur Verfügung stellt. Die EQS Group kann die während der Laufzeit gesammelten Daten in aggregierter, anonymisierter Form verwenden, vorausgesetzt, dass diese Daten von mehr als einem Kunden gesammelt werden und den Kunden, die entsprechendMitarbeiter des Kunden oder die Kunden des Kunden nicht identifizieren. 11.2 Eine Weitergabe durch die empfangende Partei an Dritte ist nur zulässig, soweit arbeitsrechtlich zulässigdies zur Ausübung der Rechte der empfangenden Partei oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Personen im Wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, zur Geheimhaltung verpflichtet die im Original enthalten sind. 10.4 11.3 Die Wahrung vorstehendenden Ziffern 11.1 und 11.2 gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der Verschwiegenheit gilt über die Dauer offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind; (ii) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der Beauftragung hinausberechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen; (iii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkung bekannt waren; (iv) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind; oder (v) von einem zuständigen Gericht oder Behörde sowie einer zwingenden Vorschrift verlangt werden. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse 11.4 Jede Partei hat Anspruch auf einstweiligen Rechtschutz und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Unterlassung bei einem Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) diese Ziffer 11 durch die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die andere Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) 11.5 Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder EQS Group ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke den Kunden als Referenzkunden zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, zu publizieren und spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss eine Bewertung des Services auf xxxxx://xxx.x0.xxx/ (oder einer eigenständigen wissenschaftlichen vergleichbaren Plattform) abzugeben (eine anonyme Abgabe einer Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenist möglich).

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Samples: Service Agreement, Service Agreement, Service Agreement

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als 1. Im Rahmen dieses Nutzungsvertrages verstehen sich „vertrauliche Informationen“ streng als alle zwischen den Vertragsparteien zur Abwicklung des Nutzungsvertrages schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise (z.B. technisch oder durch optische Darstel- lung) offenbarte Informationen, die als vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sicherngekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den näheren Um- ständen ergibt. 10.2 Wir werden 2. Trusted Shops verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen geheim zu halten, insbesondere sie oder Teile davon nicht Dritten preiszugeben und so vertraulich wie eigene Geschäftsdaten zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der betroffenen Partei an Dritte weitergegeben werden. 3. Unbeschadet der Bestimmung in Nr. 2 ist Trusted Shops berechtigt, die vertraulichen Informationen den für die Abwicklung des Auftraggebers für keine anderen Zwecke Nutzungsvertrages notwendigen eigenen Organen und Angestellten sowie ihren Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten zu offenbaren, sofern die vorgenannten Personen vertraglich und/oder berufsmäßig zur Verschwiegenheit ver- pflichtet sind. 4. Trusted Shops verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass andere als die Erbringung in Nr. 3 genannten Personen keine Kenntnis von den vertraulichen Informationen nehmen können. Trusted Shops wird die mit den vertraulichen Daten be- fassten Personen über diese Vereinbarung in Kenntnis setzen und sie ausdrücklich auf ihre Geheimhaltungspflicht hinweisen. 5. Kopien, Abschriften, Aufzeichnungen auf elektronischen oder sonstigen Datenträgern oder sonstige Vervielfältigungen von ver- traulichen Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenbetroffenen Partei gefertigt werden, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtdiese sind für die Abwicklung des Nutzungsvertrages erforderlich. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche 6. Trusted Shops verpflichtet sich, nach erster Aufforderung alle auf einem körperlichen Datenträger offenbarten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebensowie alle auf einem körperlichen Datenträger davon gefertigten Vervielfältigungen herauszugeben. Wurden die vertraulichen Informationen auf eine andere Weise übermittelt bzw. Vervielfältigungen gefertigt, so verpflichtet sich Trusted Shops, diese zu löschen bzw. sicher zu stellen, dass diese gelöscht werden. Von den in den beiden vorstehenden Sätzen genannten Verpflichtungen ausgenommen ist die gesicherte Aufbewahrung von Kopien, um zwingenden gesetzlichen Vorschrif- ten, gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen für die darin festgelegten Fristen zu entsprechen sowie solche, die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet in ver- schlüsselten automatischen Backups enthalten sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff7. 10 sind Kenntnisse und InformationenTrusted Shops verpflichtet sich, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammenausschließlich zur Abwicklung des Nutzungsvertrages, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatinsbe- sondere nicht zu Wettbewerbszwecken zu verwenden. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß 8. Die Verpflichtungen aus dieser Ziff. 10 besteht auch Geheimhaltungsvereinbarung gelten nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich für Informationen, die aufgrund zwingender gesetzli- cher, gerichtlicher oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtbehördlicher Anordnungen Dritten weiterzugeben sind. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Datenschutz 360, Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich11.1 Alle Unterlagen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als Informationen, Zeichnungen, Dokumente, Muster oder sonstiges Know-How, egal ob mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form („vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln“), ausschließlich aufgrund die dem Lieferanten durch TIGER überlassen worden sind, bleiben Eigentum von TIGER und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers dürfen vom Lieferanten nicht für keine anderen andere Zwecke als die Erbringung Durchführung der konkreten Bestellung verwendet werden. Alle Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an vertraulichen Informationen verbleiben diesbezüglich bei TIGER. Alle dem Lieferanten überlassenen vertraulichen Informationen, welche ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt werden, hat er ausnahmslos geheim zu halten und darf er Dritten nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtXXXXX zur Kenntnis bringen. 10.3 11.2 Insbesondere hat der Lieferant die Urheberrechte von TIGER und die sonstigen gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster etc.) zu respektieren. Produkte welche nach Angaben von TIGER durch den Lieferanten gefertigt wurden, darf der Lieferant weder selbst verwenden, noch verwerten lassen. Er darf sie Dritten weder anbieten, noch an Dritte ausliefern. 11.3 Der Lieferant verpflichtet sich seitens TIGER an ihn überlassene Muster nicht im Sinne eines Reverse-Engineering Ansatzes zu analysieren. 11.4 TIGER übernimmt für die an den Lieferanten überlassenen vertraulichen Informationen weder eine Garantie noch irgendeine Haftung für deren Richtigkeit. 11.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle seitens TIGER überlassenen Muster, Dokumente, Datenträger oder sonstige Speichermedien nach erster Aufforderung durch TIGER unverzüglich zurück zu geben oder diese unwiderruflich zu löschen. 11.6 Die Parteien werden vertrauliche Informationen Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten gilt für 5 Jahre nach Abschluss der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenBestellung, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen technische Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist(wie z.B. Formulierungen, Prozess- und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindProduktionsdetails) gilt sie unlimitiert. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich13.1 Sämtliche Informationen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen kommerzielle und technische Daten, die dem Besteller von uns wäh- rend der Verhandlungen oder während der Erfüllung des vorliegenden Vertrags zugänglich ge- macht werden, sind, unabhängig davon, ob sie als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht, vom Besteller als vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden 13.2 Der Besteller verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrags und seiner Anlagen, den Gegenstand dieses Vertrags sowie sämtliche vertraulichen Informationen, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der er von uns geschuldeten Leistungen nutzenerhält, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen; es sei denn, wir haben im Voraus zuge- stimmt oder eine Offenlegung wird durch gerichtliche oder behördliche Anordnung erforder- lich. Vor der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Veröffentlichung vertraulicher Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) aufgrund gericht- licher oder behördlicher Anordnung, teilt der Besteller uns die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur angeordnete Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich mit und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben istgewährt uns eine angemessene Gelegenheit, gegen die diese gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtrechtlich vorzugehen. 13.3 Der Besteller darf jedoch vertrauliche Informationen an die zuständigen Aufsichtsbehörden und seine Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen oder Subunternehmer weitergeben; jedoch ausschließlich soweit diese davon Kenntnis haben müssen und vorausgesetzt, dass durch ein Produktdiese Mit- arbeiter, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht verbundenen Unternehmen oder Subunternehmer, die Zugang zu allen oder einem Teil der vertraulichen Informationen haben, Personen- durch eine ähnliche Geheimhaltungspflicht gebun- den sind und Sachschäden verursacht werden könntendass der Besteller ggf. c) Gegenüber Prüfstellenvon der Aufsichtsbehörde soweit rechtlich zulässig ver- langt, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt die vertraulichen Informationen nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 13.4 Die Geheimhaltungspflichten des Bestellers bleiben nach Ablauf oder anderweitig vereinbart istKündigung des Ver- trags, gleich aus welchem Grund, gültig soweit nicht der Besteller nachweist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtdie vertrau- liche Information; I) zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den Besteller bereits veröffentlicht, öffentlich bekannt oder sonst gemeinfrei war; II) nach ihrer Mitteilung an den Besteller, aber ohne dessen Verschulden veröffentlicht, öffentlich bekannt oder sonst gemeinfrei wird; III) dem Besteller zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits rechtmäßig bekannt war; IV) vom Besteller von einem berechtigten Dritten übermittelt wurde, der das Recht hatte, dem Besteller diese vertrauliche Information mitzuteilen; und/oder V) vom Besteller unabhängig und ohne Zugang zu oder Bezugnahme auf unsere vertrau- lichen Informationen entwickelt wurde. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich15.1 Der Besteller ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als sämtliche ihm über den Verkäufer zugänglich werdenden oder in diesem Rahmen auf sonstige Weise erlangten Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel (vertrauliche Vertrauliche Informationen“) ausschließlich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu verwenden und unbefristet streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen umzusetzen und nach Maßgabe diese insbesondere nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere auch Computeranwendungen, dokumentierte Arbeitsabläufe und sonstiges Know-How des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernVerkäufers. 10.2 Wir werden 15.2 Die Verpflichtung in Ziffer 15.1 erstreckt sich jedoch nicht auf solche Informationen, die a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Verkäufer bereits offenkundig (das heißt jedem Dritten leicht zugänglich) sind oder nach ihrer Übermittlung ohne eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere solcher dieser Ziffer 15 und ohne Verstoß gegen die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt.Pflichten aus dem Vertrag oder dieser Verkaufsbedingungen offenkundig geworden sind oder 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung a) dem Besteller zur Zeit ihrer Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder b) vom Verkäufer aufgrund behördlicher Anordnung oder der Zugang gesetzlicher Pflicht offen zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet legen sind. 10.4 Die Wahrung 15.3 Der Besteller hat nach Beendigung des Vertrags alle im Zusammenhang mit der Verschwiegenheit gilt über Leistungserbringung erzeugten oder vom Verkäufer oder von Dritten erhaltenen bzw. auf sonstige Weise erlangten Vertraulichen Informationen einschließlich davon gegebenenfalls gefertigter Kopien in geordneter Form zurückzugeben. Sollten die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser ZiffVertraulichen Informationen in elektronischer Form vorliegen, sind diese nach Herausgabe einer Kopie unwiderruflich zu löschen. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder Auf Verlangen des Verkäufers ist dazu gesetzlich verpflichtet. Iim Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung Vernichtung bzw. Löschung die Vernichtung der Vertraulichen Informationen schriftlich zu bestätigen. 15.4 Der Besteller wird sie alle mit der Vertragsdurchführung befassten Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend der gesamten Ziffer 15 auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang unbefristet schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Des Weiteren wird der Besteller nur denjenigen Mitarbeitern und Unterlieferanten die Vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen. Der Besteller erklärt ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch seine Vertreter (soweit rechtlich möglich insbesondere Mitarbeiter und praktisch umsetzbarUnterlieferanten) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehteinzustehen. 15.5 Der Besteller gewährleistet, dass durch ein Produkt, für das wir bei der Erbringung seiner Leistungen Schutz- und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Verkäufer im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- Falle einer entsprechenden schuldhaften Rechtsverletzung auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehterstattet dem Verkäufer alle aus der Inanspruchnahme erwachsenden Schäden und Aufwendungen. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Lieferant wird alle nicht offenkundigen Informationen, alle wechselseitig erhaltenen insbe- sondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Schablonen, Ausfüh- rungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Unterlagen, Software, Fertig- und Halbfertigprodukte, beigestelltes Material sowie sonstige Gegenstände, die wir ihm zur Verfügung gestellt haben, vertraulich und nur für die Erbringung seiner vertraglichen Leistung behandeln und nicht an Dritte weiter- geben oder vervielfältigen, soweit dies zur Durchführung der ver- traglichen Leistungen nicht unbedingt erforderlich ist, sowie spätes- tens nach Beendigung des Vertrages auf unsere Aufforderung un- verzüglich herausgeben. Auf jeden Fall hat der Lieferant sicherzu- stellen, dass von ihm oder seinem Unterlieferanten eingesetzte Per- sonen ebenfalls entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wer- den. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den im vorgenannten Satz 1 aufgelisteten Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernGe- genständen ausdrücklich vor. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zu uns fort und erlischt erst, wenn und so- weit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allge- mein bekannt geworden ist, wofür der Lieferant beweisbelastet ist. 10.3 Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns geschuldeten Leistungen nutzenmit seiner Geschäftsverbindung werben. 10.4 Vertragsgegenstände, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen etc. oder aus von uns ganz oder teilweise bezahlten oder beigestellten Werkzeugen angefertigt werden, dürfen Dritten we- der angeboten noch bemustert oder geliefert werden, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung wir haben hierzu ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmtunsere Zustimmung erteilt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtDas gleiche gilt entsprechend auch für von uns zur Verfü- gung gestellte Zeichnungen, Modelle, Muster etc. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Bestellungen und alle wechselseitig erhaltenen damit zusammenhängenden Informationen und Unterlagen kaufmännischer oder technischer Art als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich aufgrund behandeln und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände strikt geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist nur im Rahmen der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart schriftlicher Zustimmung offen gelegt oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei. Der Lieferant verpflichtet sich, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung Unterlieferanten und Subunternehmer im gleichen Umfang zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffzu verpflichten. 10 besteht auch nicht Der Lieferant darf die ihm von Xxxxxx bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand. Sie entfällt, soweit die Informationen dem empfangenden Vertragspartner nachweislich bereits vor Aufnahme der Lieferbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Lieferbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden des empfangenden Vertragspartners allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der empfangende Vertragspartner. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, unverzüglich an Kaindl herauszugeben. Sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind aus den Datenverarbeitungsanlagen des Lieferanten sicher und unverzüglich zu entfernen. Vervielfältigungen, gleich in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informierenwelcher Form, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtsind so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion unmöglich ist. Die Vertragspartner werden durch ein Produktgeeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht habensie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart istsicherstellen, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtauch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. The contract partners shall handle all orders and related information and documents of a business or technological nature as business and operating secrets and observe confidentiality in this regard for a period of five years as of delivery. Strict confidentiality must be maintained in particular with regard to all illustrations, drawings, calculations, quality directives, patterns and samples and similar items. Confidential information may only be duplicated and shared to the extent required for operational purposes. It may only be disclosed or made accessible to third parties with prior, explicit and written consent. The supplier undertakes to bind sub-suppliers and sub-contractors to confidentiality to the same extent. The supplier may only use the information provided to him by Xxxxxx exclusively for the intended purpose. The obligation to maintain confidentiality shall remain binding even after the supplier relationship has ended. It shall not apply if the information was demonstrably known to the recipient prior to the conclusion of the supply agreement or was already general knowledge or generally accessible prior to the conclusion of the supply agreement or becomes general knowledge or generally accessible through no fault of the receiving contract partner. The burden of proof lies with the receiving contract partner. On cancellation of the supply relationship the supplier undertakes to return without delay all confidential information received from Kaindl insofar as it is represented or filed on electronic storage media. All business and operating secrets must be immediately and reliably removed from the supplier's data processing systems. Reproductions, regardless of their nature, must be destroyed in a manner that renders reconstruction impossible. The contract partners shall ensure through appropriate contractual agreements with their respective employees and vicarious agents, and in particular with freelancers and contractors and service providers operating on their behalf, that these persons shall desist from utilising business and operating secrets for their own purposes and from disclosing them or documenting them without due authorisation for a period of five years from the date of delivery. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Purchasing Terms and Conditions, Purchasing Terms and Conditions

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich8.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind, alle wechselseitig erhaltenen unabhängig von dem Me- dium, in dem sie enthalten sind, wirtschaftlich, steuerlich oder technisch sensible oder vor- teilhafte Informationen, die Ihnen bekannt werden. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend Produkte, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berech- nungen, Ausführungsanweisungen, Herstellungsprozesse, Know-how, Software, Geschäfts- geheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzpla- nung, Personalangelegenheiten, Zeichnungen, Muster, wenn sie a) als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in an- derer Weise als solche erkennbar gemacht sind; b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder c) von vertraulichen Informationen, welche die offenbarende Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden. 8.2 Der AN sichert zu, dass er vertrauliche Informationen“ streng a) entsprechend vertraulich zu und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln, ausschließlich aufgrund dies bedeutet insbesondere, dass er diese Informationen weder selbst noch durch Mitarbeiter an Dritte be- kannt-zugeben hat, b) nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und c) nur soweit vervielfältigt, wie dies mit dem Zweck des Vertrags vereinbar ist und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandelt. d) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter durch Dritte sichert und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und ver- traglichen Vorschriften einhält. Sollte der AN Kenntnis davon erhalten, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Ver- einbarung an Dritte weitergegeben wurden, hat er den AG umgehend hierüber zu sicherninformie- ren. 10.2 Wir werden e) Es ist dem AN bewusst, dass die vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaft- lichem Wert sind, seitens des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenAG durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ge- schützt sind und ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht. Sofern eine ver- trauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung nicht den Anforderungen ei- nes Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtunterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Vertrag. 10.3 8.3 Die Parteien werden vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) der AG die Zustimmung zur Offenlegung erteilt hat, (ii) die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem AN unter dem Vertrag obliegenden Verpflichtung erforderlich ist und dem Dritten eine Geheimhaltungspflicht auferlegt ist, welche dieser Geheimhaltungspflicht im Umfang mindestens gleich steht, (iii) die vertraulichen Informationen der anderen Partei dem AN bereits vor Abschluss des Vertrages oder durch öffentliche Quellen bekannt war, oder (iv) der AN im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfah- rens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist. Der AN hat in diesen Fällen den AG über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich zu informieren und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten. 8.4 Der AN wird seinen Angestellten oder Beratern vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebensoweit zu- gänglich machen, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen als dies nach dem Zweck dieses Vertrags erforderlich ist, und die entsprechenddiese eben- falls zur Vertraulichkeit nach Maßgabe dieser Vereinbarung verpflichten. Der AN wird im Üb- rigen keine vertraulichen Informationen des AG verwerten oder nachahmen (insbesondere nicht im Wege des „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen las- sen und insbesondere auf keine vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – ins- besondere Marken, soweit arbeitsrechtlich zulässigDesigns, zur Geheimhaltung verpflichtet sindPatente oder Gebrauchsmuster – anmelden oder sonst wirt- schaftlich für sich nutzen. 10.4 Die Wahrung 8.5 Es besteht darüber Einverständnis, dass der Verschwiegenheit gilt über AN kein Eigentum oder sonstige Nutzungs- rechte an den vertraulichen Informationen des AG aufgrund dieses Vertrags oder sonst we- gen konkludenten Verhaltens erwirbt. Der AG hat, unbeschadet der Rechte, die Dauer er nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz hat, hinsichtlich der Beauftragung hinausvon ihm offenbarten vertraulichen Informati- onen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der AG behält sich das ausschließ- liche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der AN erwirbt kein Eigentum oder – mit Aus- nahme der Nutzung für den beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den ver- traulichen Informationen. (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung o- der sonst wegen konkludenten Verhaltens. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse 8.6 Stoffe und InformationenMaterialien (z.B. Software, aFertig- und Halbfertigprodukte) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdensowie Werkzeuge, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) Vor- lagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der AG dem AN zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die ParteiHerstellung beistellt, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatsind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bauleistungen (Avbbau), Allgemeine Vertragsbedingungen Anlagenerrichtung

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich13.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, alle wechselseitig erhaltenen Unterlagen und Kennt- nisse, die ihm im Zuge der Durchführung der Vertragbeziehungen mit uns zur Kenntnis ge- langen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als „vertrauliche Informationengeheimhaltungsbe- dürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nach- folgend “VERTRAULICHE INFORMATIONENstreng vertraulich zu behandeln, genannt). Der Kunde wird die VERTRAU- LICHEN INFORMATIONEN ausschließlich aufgrund zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelver- träge verwenden. Diese Verpflichtung des Kunden beginnt mit dem erstmaligen Erhalt von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN und endet fünf Jahre nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernihrer Offenbarung. 10.2 Wir werden 13.2 Der Kunde verpflichtet sein Personal, welches die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung VERTRAULICHEN INFORMATIONEN bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Die Wei- tergabe von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN durch den Kunden an Dritte bedarf der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits. 10.3 13.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechendGeheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 13.1 besteht nicht, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung die jeweilige VERTRAULICHE INFORMATION nachweislich: - der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik waren ist oder die dieser Partei diese Information ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Zutun des Kunden Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei wird oder - dem Kunden bereits bekannt war oder von einem hierzu berechtigten zur Weitergabe berechtig- ten Dritten offenbart bekannt gemacht wird oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, - von der die vertraulichen dem Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatKenntnisse entwickelt wird oder - aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder be- hördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Auftragsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Auftragsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Tatsachen, Informationen und Daten, die den anderen Vertragspartner betreffen, für diesen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen und wegen der Durchführung des gegenständlichen Vertrages dem anderen Vertragspartner bekannt wurden, als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich und geheim zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch intern gegenüber anderen Geschäftsbereichen, ausschließlich aufgrund Abteilungen oder Tochtergesellschaften, die im aktuellen oder potentiellen Wettbewerb mit dem anderen Vertragspartner oder dessen Tochtergesellschaften stehen. Geheimhaltungspflichtige Umstände sind als solche zu kennzeichnen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Tatsachen, Informationen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden Daten, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder zum allgemeinen Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Parteigehören, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung Regulierungsbehörde aufgrund der jeweils geltenden Rechtslage veröffentlicht wurden oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffohne Zutun und Verschulden des geheimhaltungsverpflichteten Vertragspartners sonst öffentlich zugänglich oder bekannt sind. 10 Keine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse gegenüber Behörden im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsverhältnisses für 5 Kalenderjahre weiter. Sie endet jedoch, wenn und soweit der Geheimhaltung unterliegende Tatsachen, Informationen oder Daten ohne Zutun des Geheimhaltungsverpflichteten allgemein bekannt wurden oder der Geheimhaltungsberechtigte Tatsachen, Informationen oder Daten selbst nicht mehr vertraulich behandelt. Eine Entbindung von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes der Geheimhaltungsverpflichtung eines der Vertragspartner durch den anderen Vertragspartner in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwendeneinem bestimmten Fall ist nur in Schriftform möglich. Jede Verwertung von Informationen, Tatsachen und Daten, die gemäß Punkt 15.1 dieses Vertrages der Geheimhaltung unterliegen, zu publizieren anderen Zwecken als der Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten aus diesem Vertrag ist verboten. Die Vertragspartner haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Informationen, Tatsachen und Daten im Sinne des Punktes 15.1 dieses Vertrages, sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung dieses Vertrages bekanntgewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners zu treffen. Die Vertragspartner haben ihre mit vertragsgegenständlichen Aufgaben befassten Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall, dass sie sich in vertragskonformer Weise zur Erbringung einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung in diesem Vertrag geregelten Leistung anderer Personen bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch allen von ihnen zur Leistungserbringung herangezogenen Personen zu unterziehenüberbinden. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, sofern keine legitimendie zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners führt, uns bekannten Interessen stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 13.4 des Auftraggebers dem entgegenstehenAllgemeinen Teiles dieses Vertrages berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.

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Samples: VHCN Einzellösung Vertrag, VHCN Einzellösung Vertrag

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 13.1 Hinsichtlich der Geheimhaltung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen dem Lieferanten und Eimermacher gehen den Geheimhaltungsregelungen in diesen Einkaufsbedingungen vor. 13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als nicht offenkundigen Informationen, insbesondere kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm von Xxxxxxxxxxx im Rahmen der Geschäftsbeziehung offenbart werden, gleichgültig, ob dies schriftlich, elektronisch oder mündlich geschieht (vertrauliche Vertrauliche Informationen“ streng “), vertraulich zu behandelnbehandeln und Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Eimermacher nicht zugänglich zu machen. Vertrauliche Informationen können auch solche Informationen und Unterlagen sein, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe die im Einzelfall nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) entsprechen. Soweit zur Erfüllung der Bestellung durch den Lieferanten nicht unbedingt erforderlich, ist dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxxxxxxx nicht berechtigt, ihm zugängliche Vertrauliche Informationen von Xxxxxxxxxxx zu sichernkopieren, zu verändern, zu reproduzieren und/oder Vertrauliche Informationen von Eimermacher nicht durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands zu erlangen (sog. „Reverse Engineering“). 10.2 Wir werden 13.3 Unterlieferanten und eigene Arbeitnehmer des Lieferanten sind, soweit gesetzlich möglich, auch über die vertraulichen Informationen Beendigung des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtVertragsverhältnisses bzw. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtderen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hinaus entsprechend vorstehender Regelung in Ziff. 13.2 zu verpflichten. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei 13.4 Der Lieferant darf nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Xxxxxxxxxxx mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Dies gilt insbesondere auch für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindAufnahme in Referenzlisten. 10.4 13.5 Die Wahrung Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die nachweislich a) dem Lieferanten bereits zum Zeitpunkt der Verschwiegenheit gilt über Übermittlung bzw. Kenntniserlangung bekannt waren oder b) allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß in dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits 13 enthaltenen Verpflichtung allgemein bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; werden oder c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; von dem Lieferanten in eigener unabhängiger Entwicklung erarbeitet werden oder d) die von Xxxxxxxxxxx zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind oder e) der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Lieferant rechtmäßig von einem hierzu berechtigten Dritten ohne Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat oder f) von dem Lieferanten aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatwerden müssen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß 13.6 Die Weitergabe von Informationen durch Eimermacher an deren verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie deren Auftragnehmer (insbesondere Lieferanten) und Kunden sowie deren verbunden Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist zulässig. 13.7 Die Geheimhaltungspflichten nach Maßgabe dieser Ziff. 10 besteht auch 13 bestehen nach dem Ende der Laufzeit des Vertrags zwischen dem Lieferanten und Eimermacher solange fort, wie die Vertraulichen Informationen nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtallgemein bekannt geworden sind. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche vertraulichen Informationen“ streng , die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrau- liche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, ausschließlich aufgrund Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernvorheriger Zustimmung von uns in schriftlicher Form offengelegt werden. 10.2 Wir werden 14.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht bezüglicher vertraulichen Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie zum Zeitpunkt der Mitteilung durch WP - bereits allgemein zugänglich waren oder - danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden, - die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren oder die Erbringung der ihm von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, dritter Seite - ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht (direkt oder indirekt) von Lieferanten erhalten haben oder - die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegenüber öffentlichen Stellen mitzuteilen sind. 10.4 14.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von WP bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. 14.4 Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltender Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltender Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. 14.5 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendigung der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff3 Jahren Bestand. 10 sind Kenntnisse und Der Liefe- rant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung soweit sie verkörpert oder auf elektroni- schen Speichermedien abgelegt sind, an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatuns herauszugeben. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich7.1 Alle zur Legung von Angeboten bzw. Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen Berechnungen und dergleichen bleiben unser Eigentum und sind mit dem Angebot bzw. nach Ausführung der Bestellung an uns zurückzusenden. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. 7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten sowie sämtliche damit zusammenhängende technische und kaufmännische Unterlagen und Einrichtungen als „vertrauliche Informationen“ Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Bei durch uns genehmigter teilweiser Vergabe von Unteraufträgen zur gegenständlichen Bestellung an Unterlieferanten hat der Lieferant seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. 7.3 Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen des nach dem jeweiligen Stand der Technik Möglichen, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten alle geheimen Informationen sofort wirksam gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern, sie insbesondere gegen Entwendung, Verlust, Manipulation, Beschädigung oder jede Vervielfältigung zu sichern. Hat der Lieferant Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Kenntnisse von den geheimen Informationen erlangt haben könnten, so hat er uns unverzüglich zu informieren und in Abstimmung mit uns alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls zukünftige Zugriffe zu verhindern. 10.2 Wir werden 7.4 Sollte der Lieferant die vertraulichen geheimen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenin seinen Datenverarbeitungsanlagen speichern, es sei dennbearbeiten oder verarbeiten, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtso wird er sicherstellen, dass unbefugte Dritte nicht auf diese Daten zugreifen können. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche 7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, nach Durchführung des Auftrags alle geheimen Informationen, Daten, Unterlagen und Speichermedien an uns zurückzugeben. Der Lieferant wird darüber hinaus alle Daten und Informationen aus seinen Datenverarbeitungsanlagen entfernen sowie alle Vervielfältigungen der Daten und Speichermedien nach unserer Xxxx an uns zurückgeben oder die Vervielfältigung in einer Art und Weise zerstören, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist. Der Lieferant wird die vollständige Rückgabe oder Zerstörung auf unser Verlangen nachweisen und schriftlich bestätigen. 7.6 Der Lieferant ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils anderen Partei nur an solche geltender Fassung verpflichtet und wird diese beachten. Der Lieferant hat alle Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang Unterauftragnehmer nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, belehren und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindauf das Datengeheimnis zu verpflichten. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 6.1 Die Parteien verpflichten Vertragspartner erkennen an und vereinbaren, dass jeder Vertragspartner in Erfüllung dieses Vertrags Zugang zu unmittelbar oder mittelbar vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners bekommen oder diesen ausgesetzt sein kann (die „Vertraulichen Informationen"). Zu den vertraulichen Informationen zählen Kundendaten, Umsatz, Marketing- und Businesspläne sowie geschäftliche, finanzielle, betriebliche und andere nicht öffentliche Informationen, die vom offenbarenden Vertragspartner als privat oder vertraulich gekennzeichnet sind oder deren private und vertrauliche Natur dem empfangenden Vertragspartner offensichtlich ist. 6.2 Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass: a) alle vertraulichen Informationen das alleinige Eigentum des offenbarenden Vertragspartners bleiben und der empfangende Vertragspartner die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrags verwendet; b) sie die Verschwiegenheit und Geheimhaltung aufrechterhalten und umsichtige Maßnahmen ergreifen, damit Mitarbeiter, leitende Angestellte, Vertreter, Vertragspartner und Auftragnehmer (die „Berechtigten Personen") die Vertraulichkeit und Geheimhaltung aufrechterhalten; c) vertrauliche Informationen nur denjenigen berechtigten Personen offenbart werden, die diese Informationen zur Erfüllung dieses Vertrags benötigen; d) sie vertrauliche Informationen nicht kopieren, veröffentlichen, gegenüber anderen offenbaren oder verwenden (ausgenommen zur Erfüllung dieses Vertrags) und umsichtige Maßnahmen ergreifen, damit die berechtigten Personen vertrauliche Informationen nicht kopieren, veröffentlichen, gegenüber anderen offenbaren oder verwenden (ausgenommen zur Erfüllung dieses Vertrags); e) sie alle (Kopien (Hardcopy und Softcopy) von) vertraulichen Informationen auf schriftliche Anfrage des anderen Vertragspartners zurückgeben oder vernichten. 6.3 Ungeachtet des Vorangegangenen (a) gelten vertrauliche Informationen, die i) nicht durch eine Handlung oder ein Unterlassen des empfangenden Vertragspartners öffentlich zugänglich sind oder werden, ii) vor dem Datum dieser Vertragsschließung im Besitz des empfangenden Vertragspartners waren, iii) dem empfangenden Vertragspartner durch einen Dritten offenbart werden, der nicht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, oder iv) laut Gesetz, Gerichtsbeschluss, Subpoena oder Regierungsstellen offenbart werden müssen, nicht als vertrauliche Informationen, und (b) sollen keine Angaben in diesem Vertrag eine Vertragspartei daran hindern, darin einschränken oder begrenzend darin eingreifen, diesen Vertrag (einschließlich jedweder technischer, organisatorischer, leistungsbezogener und finanzieller Daten (jedoch ausschließlich jedweder Kundendaten)) vertraulich einem Geschäftspartner (der Gruppe) zu offenbaren. 6.4 Die Vertragspartner unternehmen wirtschaftlich angemessene Bemühungen, um die Geheimhaltung und die Vertraulichkeit der Kundendaten zu sichern und vor unbefugter Nutzung oder Veröffentlichung zu schützen. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnentsprechenden Gesetze (zum Datenschutz und zur Privatsphäre), ausschließlich aufgrund Regeln und nach Maßgabe Bestimmungen des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung jeweiligen Gerichtsstands der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, Vertragspartner (einschließlich (gegebenenfalls)) der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (in der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter gültigen Fassung) zur Verarbeitung von Personendaten und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sinddem Datenschutz) einzuhalten. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Partnership Agreement

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten (1) Die/Der Beteiligte verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt auch über die Dauer der Beauftragung Zusammenarbeit hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse , alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen (in welcher Form auch immer), Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Tatsachen (nachfolgend "Informationen" genannt), a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- sie / er direkt oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir indirekt im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht habenZusammenhang mit der oben genannten Tätigkeit erhält, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke nur zu den Zwecken zu verwenden, zu publizieren denen sie / er sie erhalten hat, und sie wie eigene Betriebsgeheimnisse sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universität, die nicht unmittelbar mit dem betreffenden Sachgebiet befasst sind, nicht zugänglich zu machen bzw. strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für Informationen, die zwar nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet, aber offensichtlich vertraulicher Natur sind. (2) Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, Organisationen etc., mit denen die Universität gegebenenfalls wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. (3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn und soweit die/der Beteiligte nachweist, dass die betreffenden Informationen • zum Zeitpunkt der Mitteilung an / Kenntnisnahme durch die/den Beteiligten bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach Mitteilung/ Kenntnisnahme ohne Mitwirkung von ihr/ ihm bekannt werden, • der/dem Beteiligten bereits bei Unterzeichnung dieser Erklärung bekannt waren bzw. ihr / ihm später ohne ihr Zutun und / oder ohne ihre Verantwortung von Dritten rechtmäßig offenbart worden sind, • aufgrund einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung bindenden behördlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu unterziehenoffenbaren sind, sofern keine legitimenvorausgesetzt, uns bekannten Interessen dass die Universität rechtzeitig vorher über die Offenbarung informiert wurde, • unabhängig von ihr/ ihm erarbeitet wurden, • auf deren Geheimhaltung die Universität ausdrücklich und schriftlich verzichtet hat bzw. nach schriftlicher Zustimmung freigegeben worden sind. (4) Soweit es die Tätigkeit im Rahmen des Auftraggebers Projektes nicht erfordert, ist es der/dem entgegenstehenBeteiligten nicht gestattet, von den Informationen Kopien zu erstellen oder herstellen zu lassen oder die Informationen sonst zu speichern oder speichern zu lassen. (5) Die/Der Beteiligte verpflichtet sich, die ihr/ihm gegenständlich überlassenen Informationen und etwaige Kopien hiervon jederzeit auf Verlangen der Universität unverzüglich an die Universität zurückzugeben. Erstellte Dateien und deren Kopien sind auf Verlangen der Universität unverzüglich von sämtlichen Datenträgern zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten für von ihr/ihm im Rahmen der eingangs genannten Tätigkeit erstellten Arbeiten und Arbeitsergebnisse. (6) Der/Dem Beteiligten ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen nach den §§ 17, 18 UWG strafbar ist. Sollte die/der Beteiligte gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen, ist die Universität zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

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Samples: Geheimhaltungs Und Abtretungsvereinbarung

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Verkäufer: (a) hat alle hierunter vom Käufer oder seinen verbundenen Unternehmen offengelegten Informationen, einschließlich insbesondere alle wechselseitig erhaltenen Geschäftsgeheimnisse, technisches Know-how, Beschreibungen, Rezepturen, Herstellungsanweisungen und -modelle sowie wissenschaftliche und finanzielle Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund behandeln und nach Maßgabe darf solche Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Käufers keinen Drittparteien offenlegen; (b) hat solche Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Erfüllung der Pflichten des Verkäufers unter dieser Bestellung zu verwenden und (c) hat für den Schutz solcher Informationen mindestens das gleiche Maß an Sorgfalt aufzuwenden, das er hinsichtlich seiner eigenen ähnlichen Informationen aufwendet – jedoch mindestens ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Nach Ablauf oder vorzeitiger Kündigung dieser Bestellung oder auf Aufforderung des Käufers verpflichtet sich der Verkäufer, alle Dokumente oder sonstigen materiellen oder immateriellen Materialien, die solche Informationen enthalten und/oder verkörpern, unverzüglich dem Käufer zurückzugeben oder zu vernichten und zu bestätigen, dass alle diese Informationen dem Käufer zurückgegeben oder auf eine vom Käufer genehmigte Weise entsorgt wurden. Der Verkäufer hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Unterauftragnehmer diese Bestimmung ebenfalls erfüllen. Der Verkäufer stellt sicher, dass alle seine Mitarbeiter, die an der Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus dieser Bestellung beteiligt sind, die in diesem Absatz dargelegten Nichtverwendungs- und Geheimhaltungspflichten einhalten. Die Verpflichtungen des Verkäufers gemäß diesem Abschnitt bleiben nach Kündigung, Stornierung oder Ablauf dieser Bestellung bestehen. Wenn eine Geheimhaltungspflicht gemäß dem für diese Bestellung geltenden Recht zeitlich begrenzt ist, wird vereinbart, dass die in diesem Abschnitt 13 dargelegten Verpflichtungen für einen Zeitraum von uns geschuldeten Leistungen nutzen5 Jahren nach Kündigung, es sei dennStornierung oder Ablauf dieser Bestellung bestehen bleiben, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden unbeschadet eines längeren Schutzes gemäß dem für diese Bestellung geltenden Recht für bestimmte vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir wie Geschäftsgeheimnisse im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- Sinne von Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und Sachschäden verursacht werden könnten. cvertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtvor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung). 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Takeda Purchase Terms and Conditions

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichSoweit nicht eine separate Geheimhaltungsvereinba- rung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Der Vertragspartner wird die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewor- denen bzw. vom Auftragnehmer überlassenen Infor- mationen wie etwa alle wechselseitig erhaltenen Informationen als technischen, kommerziellen und/oder geschäftlichen Informationen, einschließ- lich Preis- und Zahlungskonditionen, Formeln und Produktzusammensetzungen, Ideen, Designs, elek- tronisch aufgezeichnete Daten und Produktmuster, usw. in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form (sowie in sonstig möglichen Darstellungsfor- men) – im Nachfolgenden zusammenfassend kurz vertrauliche Informationen“ genannt – streng vertraulich zu behandelngeheim halten, ausschließlich aufgrund Drit- ten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich machen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers nicht (auch nicht teilweise) für keine anderen Zwecke andere als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtvertragsgegen- ständlichen/auftragsbezogenen Zwecke verwenden. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, Diese Verpflichtung gilt nicht für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, adie (i) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Empfangs/ der Kenntniserlangung bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei in berechtigter Weise ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht bekannt wa- ren oder danach in den folgenden Fällen: aberechtigter Weise durch Dritte ohne Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtun- gen oder sonstige, erkennbare Rechtsverletzungen bekannt werden, (ii) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag Zeitpunkt des Auftraggebers Leistungen erbracht habenEmpfangs/der Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt und all- gemein zugänglich waren oder danach in berechtigter Weise und ohne Verletzung von Geheimhaltungsver- pflichtungen oder sonstige, Personen- erkennbare Rechtsverlet- zungen durch den Vertragspartner oder Dritte öffent- lich bekannt und Sachschäden verursacht werden könnten. callgemein zugänglich werden, (iii) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. dvom Vertragspartner unabhängig und ohne jegliche Verwendung von Informationen vom Auftragnehmer selbstständig entwickelt wurden oder (iv) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt für die dem Vertragspartner vom Auftragnehmer schriftlich die ausdrückliche Erlaubnis zu einer anderweitigen Nut- zung oder anderweitig vereinbart Veröffentlichung erteilt worden ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen werden Stillschweigen und Zugriffsbeschränkungen vereinbart. Der Zu- griff durch Mitarbeiter und Partner des Lizenznehmers wird im Zuge der Konfiguration der Rechtevergabe im System ausschließlich durch den Li- zenznehmer selbst bestimmt und ist daher nicht Gegenstand dieser Ver- einbarung. Sie regelt lediglich Beschränkungen und Geheimhaltungs- pflichten im Verhältnis des Lizenznehmers zu HQLabs. - der Lizenznehmer willigt darin ein, - es ist zur Wiederherstellung von Daten und Dokumenten erforderlich o- der - es dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten von HQLabs. Mit Hilfe der üblichen und zur Verfügung stehenden technischen Mittel be- grenzt HQLabs die Zugangsmöglichkeit auf die Informationen des Lizenz- nehmers auf die zur Erfüllung des Kundensupports notwendigen Perso- nen. Diese werden von HQLabs zur Einhaltung dieser Vereinbarung ver- pflichtet. Sämtliche im System hinterlegten Daten und Dokumente des Lizenzneh- mers unterliegen der strikten Geheimhaltung. HQLabs verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche diese Informationen“ streng , soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, vertraulich zu behandelnbehandeln und über die vertraglich vorgesehenen Fälle hinaus keinerlei Daten oder Dokumente zu kopieren, ausschließlich aufgrund zu speichern, an nicht der Vertrau- lichkeits- und nach Maßgabe Verschwiegenheitspflicht unterliegende Mitarbeiter und Dritte weiterzuleiten oder anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch über die Dauer des Auftrags einzusetzen Lizenzvertrages hinaus. Alle Mitarbeiter und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir Geschäftspartner von HQLabs werden über diese Verpflichtung informiert und daran gebun- den. Insoweit trifft HQLabs alle organisatorischen Maßnahmen zur Einhal- tung der Verschwiegenheit. Im Falle der Beendigung des Verhältnisses werden sämtliche Daten und Dokumente von HQLabs an den Lizenznehmer zurückgegeben und an- schließend gelöscht. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus gegenseitig, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung sie – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertrags- zwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder der Zugang in sonstiger Weise zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt verwerten. Hierunter fallen insbesondere Informatio- nen über die Dauer Software, geplante Weiterentwicklungen der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse Software sowie Preisinformationen und InformationenDaten, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse Lizenznehmer im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes der Nut- zung in anonymisierter Form der lizenzierten Software hinterlegt hat. Die Vertragsparteien wer- den durch geeignete vertragliche Abreden mit den für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwendensie tätigen Arbeit- nehmern und Beauftragten sicherstellen, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehendass auch diese unbefristet die- ser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich7.1 Der Auftragnehmer wird alle Informationen und Daten, alle wechselseitig erhaltenen Informationen unabhängig von ihrer Verkörperung (insbesondere schriftlich, mündlich, elektronisch) über sämtliche Angelegenheiten des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden oder sonst zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, auf welche Art dieses geschieht (nachfolgend a) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse; b) Informationen, die wettbewerbsrelevantes know-how darstellen; c) Informationen, die dem Bankgeheimnis, einem Berufsgeheimnis oder dem Bankdatenschutz unterliegen; Informationen, die als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern.gekennzeichnet sind 10.2 Wir werden 7.2 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen vorbehaltlich der Regelung in den nachfolgenden Absätzen nicht an Dritte weitergeben, gegen unbefugten Zugriff sichern und nur für den jeweiligen Vertragszweck nutzen. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in irgendeiner Form für sonstige Zwecke genutzt oder verwertet werden. 7.3 Der Auftragnehmer wird Dritten vertrauliche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtbekannt oder zugänglich machen. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden Bevor einem Dritten vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer , ist der Dritte darüber hinaus von dem Auftragnehmer schriftlich zu verpflichten, die Parteivon ihm übernommenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit auch gegenüber dem Auftraggeber einzuhalten. Der Auftragnehmer wird dies dem Auftraggeber auf Verlangen 7.4 Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers, die vertrauliche Informationen zur Leistungserbringung gemäß dem vorstehenden Absatz erhalten, müssen sich – gegebenenfalls arbeitsvertraglich – verpflichtet haben, diese vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Vertragszweck zu nutzen. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der von ihm übernommenen Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter in der Zeit ihrer Einstellung beim Auftragnehmer und danach für die Einhaltung durch Erfüllungsgehilfen. Nach Erledigung des verfolgten Zweckes oder auf jederzeit mögliche Aufforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer alle von dem Auftraggeber erhaltenen und noch vorhandenen vertraulichen Informationen diesem unverzüglich übergeben und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichern. Der Auftragnehmer hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht. Bei elektronisch auf wieder beschreibbaren Speichermedien gespeicherten Informationen kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Informationen löschen anstatt sie herauszugeben. Die Löschung muss so erfolgen, dass die Informationen nicht wieder hergestellt werden können. Soweit der Auftragnehmer gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, darf er jedoch ausschließlich für diesen Zweck eine Kopie der vertraulichen Informationen aufbewahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hat der Auftragnehmer die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung in nicht wiederherstellbarer Weise zu vernichten. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit dieser Vereinbarung im Hinblick auf aus den vorstehend genannten Gründen nicht zurückgegebenen oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatnicht gelöschten vertraulichen Informationen gelten bis zu ihrer endgültigen Vernichtung fort. Vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden Absatz wird der Auftragnehmer Dritten vertrauliche Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers bekannt oder zugänglich machen. 10.6 Eine Verpflichtung 7.5 Der Auftraggeber behält sich vor, die Leistungen des Auftragnehmers und der von ihm zur Geheimhaltung gemäß dieser ZiffLeistungserbringung eingesetzten Personen zu beurteilen, in dem er die Leistungen durch einen seiner Mitarbeiter bewerten lässt. 10 besteht auch nicht Die Daten werden in diesem Fall durch den folgenden Fällen: a) Die Auftraggeber erhoben, verarbeitet und benutzt, um als Entscheidungsgrundlage für die zukünftigen Beauftragungen zu dienen. Der Auftraggeber speichert zu diesem Zweck die enthaltenen personenbezogenen Daten des Auftragnehmers und der von ihm zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtetLeistungserbringung eingesetzten Personen. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung Leistungsbewertung wird sie (soweit rechtlich möglich der Auftragnehmer die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über diese Speicherung, die Art der Daten, die Zweckbestimmung der Erhebung, die Verarbeitung und praktisch umsetzbar) Nutzung und die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtIdentität der verantwortlichen Stelle entsprechend benachrichtigen. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichAlle Informationen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen Dokumenten, Unterlagen oder Modelle, die BUYCK dem Vertragspartner zur Verfügung stellt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lastenhefte, Pläne, Arbeitszeichnungen, Schemata, Berechnungen, Dokumente usw.) (im Folgenden als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnbezeichnet), ausschließlich aufgrund bleiben Eigentum von BUYCK und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen dürfen ohne schriftliche Einwilligung von BUYCK unter keinen Umständen Dritten bekannt gegeben oder übermittelt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vorgenannten Unterlagen (einschließlich eventueller Kopien) auf erstes Anfordern von BUYCK und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen spätestens bei Abschluss der Durchführung der Bestellung in gutem Zustand an BUYCK zurückzugeben. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung dürfen nicht an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich weitergegeben und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse nur im Rahmen der Durchführung des Vertrags mit BUYCK verwendet werden. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner, niemals direkt oder indirekt Informationen über BUYCK an Konkurrenten von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung BUYCK weiterzugeben, beispielsweise, aber nicht ausschließlich, über die Art der Produkte, die Kunden, Arbeitsverfahren, Zeichnungen, Modelle, Qualität, Preise usw. von BUYCK, sowie niemals auf der Grundlage vertraulicher Informationen zu arbeiten, für Dritte Dienstleistungen zu erbringen oder ihnen Güter zu liefern. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und Schritte zu unternehmen, um die erlangten vertraulichen Daten jederzeit effizient vor Verlust und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen. Dazu gehören insbesondere die Ergreifung und Durchsetzung passender und notwendiger Zugangskontrollmaßnahmen für Räume, Schränke, IT-Systeme, Datenträger und andere Informationsmedien, in oder auf denen sich vertrauliche Daten befinden, sowie eine zweckdienliche Unterweisung der Personen, die befugt sind, mit vertraulichen Daten umzugehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, XXXXX unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn beim Vertragspartner vertrauliche Daten verloren gegangen oder Unbefugten zugänglich gewesen sind oder sein können. Der Vertragspartner erlegt diese Geheimhaltungspflicht auch seinem Personal, seinen Angestellten und Durchführungsagenten auf. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Vertraulichkeitsklausel seitens des Datenschutzes in anonymisierter Form Vertragspartners ist BUYCK berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder Schadenersatz zu verlangen, der pauschal auf 25.000 EUR für wissenschaftliche oder statistische Zwecke jeden festgestellten Verstoß festgesetzt wird, unbeschadet des Rechts von BUYCK, einen höheren Schaden nachzuweisen und dafür Ersatz zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenverlangen.

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Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche vertraulichen Informationen“ streng , die er direkt oder indirekt von dem je- weils anderen Vertragspartner erhält, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusam- menhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu be- handeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, ausschließlich aufgrund Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernvor- heriger Zustimmung von AG in schriftlicher Form offengelegt werden. 10.2 Wir werden die b) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Informationen, von de nen der Lieferant nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren; (iii) ihm von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von AN erhalten haben; (iiii) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind. 10.4 c) Der Lieferant verpflichtet sich, Unter-AN im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von AG bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungs- gemäß verwenden. d) Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendigung der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Lieferbeziehung hinaus für einen Zeit- raum von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff3 Jahren Bestand. 10 sind Kenntnisse und Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle er- haltenen vertraulichen Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien sind, an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand AG herauszugeben. Die Erfüllung der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant AG auf Wunsch von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatAG schriftlich zu bestätigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der GRIP, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu behandelnhalten und ausschließlich solchen Personen zur Verfügung zu stellen, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die zur Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien bestellten Lieferungen notwendigerweise herangezogen werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei müssen und nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, diese vorab ebenfalls zur Geheimhaltung in entsprechender Art und Weise verpflichtet worden sind.. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei dem Lieferanten bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik bekannt waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits danach von dritter Seite bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; ddadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Offenlegung verpflichtete Lieferant die GRIP vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich vorzugehen. 14.2 Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten offenbart nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder Vervielfältigung solcher Gegenstände ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse nur im Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen und soweit dies zur Erfüllung der dem Lieferanten obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist zulässig. 14.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 14.1 und 14.2 gilt auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche fünf Jahren fort, längstens jedoch bis die jeweilige Information allgemein bekannt geworden ist, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder statistische Zwecke behördliche Anordnungen verletzt worden sind. 14.4 Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenverpflichten.

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Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 11.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen technischen und kaufmännischen Informationen in Bezug auf die Ware und die darin ablaufenden technischen/chemischen Prozesse und die technische Dokumentation der gelieferten Käufer (z.B. Zusammensetzungen, Zeichnungen, Anwendungen, Verfahrensweisen, Chemische Formeln, Rezepte etc.) und andere Informationen einschließlich technischer und kaufmännischer Geschäftsgeheimnisse, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Umstände, unter denen sie zur Verfügung gestellt oder dem Käufer bekannt wurden, als vertraulich angesehen werden müssen (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen“ streng Know- How“), vertraulich zu behandelnbehandeln und Dritten, ausschließlich aufgrund insbesondere Wettbewerbern von Pulcra, nicht zu offenbaren oder zugänglich zu machen. Mit dieser Geheimhaltungsklausel verpflichtet sich der Käufer insbesondere dazu, • Know-How nicht an Dritte zu übermitteln oder Dritten zugänglich zu machen, im Besonderen Konkurrenten von Pulcra, durch Vorzeigen von Plänen, Diagrammen, Spezifikationen, Chemische Formeln, Rezepten oder anderen Dokumentationen, die Know-How beinhalten; und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen • die Waren und deren Funktionen gegenüber Dritten, insbesondere Wettbewerbern von Pulcra, nicht zu offenbaren, indem diese geöffnet oder Teile herausgenommen oder die Waren in anderer Weise untersucht oder vorgeführt werden. Der Käufer wird alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Know-How vor dem unbefugten Zugriff Dritter rechtswidriger Untersuchung (einschließlich Reverse-Engineering), Übertragung, Verteilung und Gebrauch zu sichernschützen. Der Käufer wird das Know-How nur solchen seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellen, die mit den Waren arbeiten und das Know-How für diese Arbeit benötigen. Bevor der Käufer das Know- How seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen zur Verfügung stellt, wird er sie darüber informieren, dass das Know-How vertraulich und mit gleicher Sorgfalt wie firmeneigenes Know-How zu behandeln ist und sie mindestens in gleicher Weise und in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten, wie es in dieser Klausel 11 vorgesehen ist. 10.2 Wir werden 11.2 Dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenkeine Informationen, die vertraulichen Informationen • dem Käufer nachweislich durch Schriftstücke, Dokumentationen oder andere Beweismittel zu dem Zeitpunkt bereits bekannt waren, in welchem sie ihm von Pulcra zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass diese Kenntnis auf der Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen beruht, oder • ohne Einwirken des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der Käufers öffentlich zugänglich waren, oder • dem Käufer ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denneinem Dritten überlassen wurden, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtdiese Informationen nicht mittelbar oder unmittelbar von Pulcra erhalten hat. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen 11.3 Der Käufer darf die Zusammensetzung der jeweils anderen Partei nur Ware oder von Teilen der Waren weder unmittelbar noch mittelbar kopieren oder durch Zurückentwicklung (Reverse Engineering) analysieren. 11.4 Pulcra behält sich alle Rechte an solche Mitarbeiter dem Know-How vor. 11.5 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Käufer und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet Pulcra erfüllt sind. 10.4 Die Wahrung 11.6 Der Käufer verpflichtet sich, Pulcra und seine Geschäftstätigkeit zu schützen, und stimmt zu, dass die Leistung von Schadensersatz eine Verletzung der Verschwiegenheit gilt über Geheimhaltungsverpflichtungen aus dieser Klausel 11 nur unangemessen kompensieren würde. Des Weiteren akzeptiert und bestätigt der Käufer, dass eine erfolgte oder drohende Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen Pulcra irreparable Schäden zufügen würde und dass Pulcra daher zusätzlich zu sämtlichen gesetzlichen und sonstigen Ansprüchen berechtigt ist, eine einstweilige Verfügung gegen die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß erfolgte, drohende oder fortgesetzte Verletzung dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und InformationenGeheimhaltungsverpflichtung zu erwirken, a) wenn Pulcra darlegen kann, dass durch die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenVerletzung Schäden entstehen können, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die ParteiPulcra aber verpflichtet wäre, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hattatsächliche Schäden nachzuweisen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichVerkäuferin ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Ge- schäftsbeziehung bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen oder techni- schen Informationen, insbesondere über Mitarbeiter der Käuferin, Organisations- strukturen, weitere Lieferanten, Supply Chain Management- und Einkaufsstrate- gien, Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Produktionsabläufe und -techniken, beigestellte Produkte oder Materialien, Spezifikationen, Zulassungs- oder Regist- rierungsunterlagen der Produkte der Käuferin, (die vertrauliche Informationen“ streng “) auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus für geheim zu halten, sie sorgsam und vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund nicht an Dritte weiterzugeben und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter sie nur im Zusammen- hang mit ihrer Leistungserbringung und/oder der Geschäftsbeziehung zu sichern. 10.2 Wir werden verwenden. Die Verkäuferin wird die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder sie im Zusammenhang mit der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istGeschäftsbeziehung benötigen. Die Verkäuferin stellt si- cher, dass diese Mitarbeiter im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zur Geheim- haltung verpflichtet sind und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, trifft alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Sicherstellung dieser Geheimhaltung. Eine Pflicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und besteht nicht für - Informationen, a) die zur Zeit nachweislich zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik Verkäuferin ohne Weiteres öffentlich zugänglich waren oder die dieser Partei nach ihrer Mitteilung an die Verkäuferin ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder ihr Zutun allgemein zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer oder - Informationen, die Partei, die Verkäuferin nachweislich bereits vor Erhalt durch die Käuferin besaß und nicht unberechtigt von der Käuferin erworben hat; oder - Informationen, die vertraulichen die Verkäuferin nachweislich selbst und unabhängig von den mit- geteilten Informationen stammenentwickelt hat; oder - Informationen, einer Weitergabedie die Verkäuferin nachweislich nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Käuferin von Dritten erhalten hat, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtvorausgesetzt, dass durch ein Produktdiese Dritten ihre Kenntnisse nicht unberechtigt von der Käuferin bezogen oder sie unberechtigt weiter- gegeben haben; oder - Informationen, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellendie die Verkäuferin aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung einem Ge- richt oder einer Behörde mitteilen muss, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse sie die Käuferin im Rahmen des recht- lich Zulässigen vorher informiert und zumutbare Maßnahmen ergreift, um zu verhin- dern, dass die Informationen weiteren Dritten oder allgemein zugänglich werden. Die Weitergabe der Informationen an Dritte, insbesondere die Verwendung des Auftrags zu Referenz- und Werbezwecken, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Käuferin zulässig. Die vorstehenden Geheimhaltungs-verpflichtungen gelten ab dem Zeitpunkt der Wei- tergabe der Informationen an die Verkäuferin für die Dauer von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes zehn Jahren. Die Unterlagen, Dokumente und sonstiges Material, in anonymisierter Form für wissenschaftliche denen die Informationen ent- halten oder statistische Zwecke zu verwendenin Bezug genommen sind, zu publizieren (die „Unterlagen“) sind, soweit möglich, auf einem technisch sicheren Weg nach Xxxx der Käuferin auszutauschen. Die Verkäu- ferin wird die ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehungen überlassenen Unterlagen auf Verlangen der Käuferin unverzüglich an sie zurückgeben bzw. vernichten oder lö- schen, soweit dies technisch möglich und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehenrechtlich zulässig ist. § 14 Einhaltung von Gesetzen / Datenschutz Die Verkäuferin ist verpflichtet, sofern keine legitimenim Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft ins- besondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell-, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Sie hat der Käuferin die Einhaltung der Vor- schriften auf Verlangen durch Vorlage von Dokumenten oder auf andere geeig- nete Weise nachzuweisen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. Die Verkäuferin wird sicherstellen, dass die von ihr gelieferten Waren allen maß- geblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Sie hat der Käuferin die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Die Verkäuferin hat jederzeit ihren Verpflichtungen aus den geltenden Daten- schutzgesetzen (wie etwa die Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“) nachzu- kommen. § 15 Einhaltung der Verordnung EG 1907/2006 (REACH-VO)

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich13.1 Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Kunden über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technischen Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgende „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich “) sind vom Kunden Dritten gegenüber geheim zu behandelnhalten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nicht für Zwecke verwendet werden, die über den konkreten Vertragszweck des mit uns geschlossenen Vertrages hinausgehen und ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter haben müssen und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Sämtliche Kenntnisse, Informationen und Erfindungen technischer und geschäftlicher Art - Werbematerial ausgenommen - die wir dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindungen zugänglich machen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Erfahrungsberichte, Verfahrens- beschreibungen und Materialanalysen, sind vertraulich und dürfen ohne unsere Genehmigung nicht verändert, vervielfältigt oder Dritten mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Insbesondere darf er diese nicht selbst zum Patent anmelden oder Dritten hierzu Gelegenheit geben. Andernfalls haftet der Kunde für den gesamten uns daraus entstehenden Schaden. 10.4 13.2 Die Wahrung der Verschwiegenheit Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über die Dauer der Beauftragung Geschäftsbeziehung hinaus, solange und soweit der Kunde nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt oder diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind. Wir behalten uns an durch uns offenbarten Unterlagen jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. 10.5 Ausgenommen 13.3 Sämtliche zu Angeboten von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziffuns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird; spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehungen. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand Jede Art von Lizenz betreffend vertrauliche Informationen bedarf der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme schriftlichen Vereinbarung. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- bzw. entsprechende Dokumente oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatMaterialien steht dem Kunden nicht zu. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Inhalt eines Vertrages und/oder alle Informationen, die von Mondi oder einem Unternehmen der Mondi-Gruppe im Zusammenhang mit einer Bestellung und/oder einem Vertrag erhalten wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, alle wechselseitig erhaltenen geschäftsbezogenen und finanziellen Informationen, Preis- und Kosteninformationen, Ausschreibungsunterlagen, Informationen als „über unsere Produkte, Technologie, Know-how, Designs, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formeln und alle anderen Informationen oder Materialien, die sich auf das gegenwärtige und/oder künftige Geschäft von Mondi beziehen (im Folgenden "vertrauliche Informationen"), sind vom Kunden streng vertraulich zu behandelnbehandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mondi nicht offengelegt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle Informationen, ausschließlich aufgrund die durch Reverse Engineering abgeleitet werden können, gelten ebenfalls als vertrauliche Informationen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen sind streng vertraulich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzendürfen in keiner Weise verwendet werden, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung es wurde mit Mondi ausdrücklich schriftlich zugestimmtetwas anderes vereinbart. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, in dieser Klausel genannten Verpflichtungen gelten nicht für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, die vom Kunden schriftlich nachweisbar (a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- allgemein bekannt oder allgemeinkundig öffentlich zugänglich sind oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifftdies auf eine Handlung oder Unterlassung des Kunden zurückzuführen ist; (b) dem Kunden bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren; (c) dem Kunden nach der Offenlegung in gutem Glauben von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart wurden; oder (d) vom Kunden oder in dessen Auftrag unabhängig von den erhaltenen Informationen entwickelt wurden. Der Kunde darf vertrauliche Informationen nur für die Zwecke der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der Erfüllung des Vertrages verwenden und hat die vertraulichen Informationen stammenmit der Sorgfalt eines Sachverständigen der Branche des Kunden zu schützen (§ 1299 ABGB). Der Kunde ist verpflichtet, einer Weitergabejederzeit auf Verlangen von Xxxxx und ohne schuldhafte Verzögerung alle vertraulichen Informationen, Offenbarung einschließlich aller Kopien und sonstigen Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatMondi zurückzugeben und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung schriftlich zu bestätigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Verkäufer ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werdenden Informationen oder Unterlagen von uns, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach den sonstigen äußeren Umständen als vertraulich erkennbar sind (nachfolgend: "Vertrauliche Informationen"), mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene vertrauliche Informationen“ streng vertraulich Unterlagen und Kenntnisse zu behandeln, ausschließlich aufgrund gegenüber Dritten geheim zu halten und sie nur für den Zweck der Vertragsdurchführung zu nutzen. Die Geheimhaltungspflicht gilt für Vertrauliche Information in jeder Form (schriftlich, mündlich, elektronisch) und unabhängig von einer Einstufung der Vertraulichen Informationen als Geschäftsgeheimnisse i. S. d. Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG). Der Verkäufer ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an die jeweils eigenen Mitarbeiter, Vorlieferanten oder Subunternehmer (soweit nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen Ziffer 5 Abs. 4 zulässig) weiterzugeben, soweit diese ihrerseits in entsprechender Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind und soweit deren Kenntnis im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlich ist. Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind Informationen, die (i) ausdrücklich durch uns von einer Geheimhaltungspflicht ausgenommen wurden, (ii) dem Verkäufer ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Offenlegung bereits bekannt waren, (iii) im Zeitpunkt der von uns geschuldeten Leistungen nutzenOffenlegung bereits öffentlich waren oder ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht öffentlich werden, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der (iv) vom Verkäufer ohne Zugang zu den vertraulichen Vertraulichen Informationen selbständig entwickelt wurden oder (v) aufgrund behördlicher Anordnung, gerichtlicher Entscheidung oder gesetzlicher Regelung zwingend vom Verkäufer weitergegeben werden müssen (in diesem Fall sind wir unverzüglich hiervon zu unterrichten). Ferner bleiben zwingende gesetzliche Regelungen, nach denen eine Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zulässig ist, unberührt. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und soweit möglich sind Vertrauliche Informationen auf unser Verlangen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzugeben oder zu löschen bzw. zu vernichten, soweit sie für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindAbwicklung des Vertragsverhältnisses nicht mehr benötigt werden. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 8.1 Der AN verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen vom AG im Rahmen dieser Vereinbarung ihm bekannt gewordenen Informationen als „vertrauliche geheim zu halten und keinem Dritten zu offenbaren, insbesondere nicht dem Kunden des AG, sofern dies nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem AG erforderlich ist. Insbesondere die von dem AG erstellte Ausführungsplanung ist und bleibt im Eigentum des AG und darf nur nach schriftlicher Zustimmung vom AG verwendet oder weiter gegeben werden. 8.2 Die Informationen umfassen insbesondere alle Informationen in schriftlicher, auch fotokopierter, Form sowie auch Entwürfe, Skizzen, technische Protokolle, Modelle, elektronische Daten, unabhängig davon, in welcher Form diese Informationen überlassen werden (zB durch Gespräche, Ferngespräche, auf Datenträgern der unterschiedlichsten Art, mittels Datenfernübertragung jeglicher Art oder per Postsendung). Erfasst werden auch alle Informationen und Know-how, die bei Betriebsbesuchen visuell und/oder akustisch wahrgenommen werden. 8.3 Als geheim zu haltende Informationen gelten darüber hinaus auch alle personenbezogenen Daten. 8.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und - welche der AN zum Zeitpunkt der Überlassung der Informationen durch den AG ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits besessen hat, - welche bereits vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernInkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinfrei oder veröffentlicht waren, - welche der AN rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat oder wird und, - welche der AG durch eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung dem AN zur Weitergabe an Dritte freigegeben hat und/oder - welche nach Ablauf dieser Geheimhaltungs- Vereinbarung übermittelt werden. 10.2 Wir 8.5 Der AN wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Geheimhaltung der überlassenen Informationen sicherzustellen. Insbesondere werden die vertraulichen diese Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenweitergegeben, für die die Offenbarung oder der Zugang sie aufgrund ihrer Tätigkeit unbedingt erhalten müssen. Der AN wird dafür sorgen, dass Unterlagen mit geheim zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechendhaltenden Informationen, soweit arbeitsrechtlich zulässignicht unmittelbar damit gearbeitet wird, zur Geheimhaltung verpflichtet sindunter Verschluss gehalten werden. 10.4 8.6 Die Wahrung Geheimhaltungspflichten aus diesem Vertrag gelten zeitlich bis 5 Jahre nach Einstellung aller vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, wobei jeweils der Verschwiegenheit gilt über die Dauer 31.12. des fünften Jahres das Ende der Beauftragung hinausPflicht zeitlich begrenzt. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand 8.7 Verstößt der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, AN gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtGeheimhaltungspflicht, dass durch ein Produktso hat er für jede Zuwiderhandlung eine vom AG nach billigem Ermessen festzusetzende, für das wir im Auftrag Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe an den AG zu leisten. Der Einwand des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht Fortsetzungszusammenhanges wird ausgeschlossen. Die Parteien erachten eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 in der Regel für angemessen. Auf entsprechende Schadensersatzansprüche des AG werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtZahlungen auf das Vertragsstrafversprechen angerechnet. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Vergütungsvereinbarung

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich14.1 Der Kunde ist hinsichtlich aller Informationen, von deren vertraulicher Art er weiß oder begründeter Weise wissen sollte, zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kunde wird unter keinen Umständen Handlungen vornehmen, zum Beispiel (aber nicht beschränkt auf) Rooting und/oder Jailbreaking, die schädliche Einflüsse auf die Vertraulichkeit der dem Kunden zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen haben können. Als vertrauliche Informationen gelten in jedem Fall sämtliche Daten von CCV oder von durch CCV beschäftigten oder bestellten Dritten; darunter alle wechselseitig erhaltenen Finanzdaten, von denen der Kunde aufgrund der Vertragserfüllung Kenntnis erlangt, sowie die Software und sämtliche Daten, die CCV dem Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der Produkte bzw. Services bereitgestellt hat (z. B. Mittel zur Authentifizierung, Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernüber Sicherheitsmaßnahmen usw.). 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers 14.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an zum Zeitpunkt der Erlangung bereits veröffentlicht oder Dritten allgemein zugänglich waren, die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren ohne Zutun des Kunden öffentlich zugänglich werden oder die dieser Partei dem Kunden durch einen Dritten ohne Verstoß gegen Recht oder eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik Geheimhaltungsverpflichtung durch den Dritten zugänglich werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a14.3 Der Kunde ist verpflichtet, adäquate technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um (vertrauliche) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung Daten von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich CCV und praktisch umsetzbar) Dritten, die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse er im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten der Ausführung des Vertrages erhält, vor Verlust und/oder jedweder Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu schützen. So wird der Kunde mit seinen Mitarbeitern und/oder für ihn tätigen Dritten, die unmittelbar auf die im vorigen Absatz genannten Daten zugreifen können, dies gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen vereinbaren und garantiert CCV gegenüber für die diesbezügliche Einhaltung durch seine Mitarbeiter und/oder Dritte. 14.4 Alle Daten über Transaktionen werden vom Kunden nur im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages verwendet werden. Der Kunde wird die Daten über Zahlungsarten oder Accountinhaber nicht verarbeiten oder für andere Zwecke verwenden und auch nicht zugunsten wem auch immer veräußern oder zur Verfügung stellen, ganz gleich in welcher Form, außer an Acquirer, Scheme Owner oder auf Aufforderung einer zuständigen gerichtlichen Instanz, staatlichen Behörde oder Aufsichtsbehörde. Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung einen Verstoß gegen die Gesetze und Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten des betreffenden Accountinhabers beinhaltet, und er für die Folgen seiner Taten und der Taten seiner Mitarbeiter oder Vertragspartner haftet. 14.5 Der Kunde ist darüber informiert, dass CCV unter Beachtung anderem aufgrund der Gesetzgebung bezüglich der Finanzaufsicht unter bestimmten Umständen verpflichtet ist, Informationen (unter anderen) mit Beaufsichtigenden wie beispielsweise in Bezug auf verdächtige Transaktionen oder Verstöße gegen die Sicherheit zu teilen. CCV ist gegebenenfalls berechtigt, diese Informationen innerhalb des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.gesetzlichen Rahmens mitzuteilen.‌

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche geheimhaltungsbedürftigen kaufmännischen, technischen oder sonstige unternehmensbe- zogene Informationen“ streng , die ihm durch die Geschäftsbeziehung of- fengelegt oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandelnbe- handeln und diese ausschließlich für die Zwecke der Geschäfts- beziehung zu verwenden sowie nur an diejenigen Mitarbeiter und Subunternehmer weiterzugeben, ausschließlich aufgrund die zur Einhaltung der Ver- traulichkeit verpflichtet sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter des Lieferanten und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff des- sen Subunternehmer. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen, so- weit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, an Dritte we- der weiterzugeben noch in anderer Form zugänglich zu machen sowie alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zu- griff Dritter zu sichernvermeiden. Nicht als Dritte gelten hierbei KUKA- Unternehmen. Der Lieferant haftet für eine Pflichtverletzung sei- ner verbundenen Unternehmen wie für eigenes Verschulden. 10.2 Wir werden die vertraulichen 3. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Verwendung oder Weitergabe von Vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung oder gehen Ver- trauliche Informationen verloren, wird der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtLieferant KUKA unver- züglich hierüber informieren. 10.3 4. Der Geheimhaltung unterliegen sämtliche Informationen, die KUKA dem Lieferanten offenlegt oder zugänglich macht, die aus- drücklich als vertraulich bezeichnet sind oder auf Grund ihres In- haltes für einen verständigen Dritten als Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisse erkennbar sind („Vertrauliche Informatio- nen“). Dies können insbesondere folgende Informationen sein: (i) technische Informationen, insbesondere Produkt-, Entwick- lungs- oder Funktionsbeschreibungen, Pflichten- oder Lasten- hefte, Skizzen, Grafiken, Zeichnungen oder andere technische Dokumente sowie Handbücher, technische Verfahren und Pro- zesse und anderes Know-How; (ii) Informationen über beste- hende oder künftige Rechtspositionen, insbesondere Nutzungs- und Lizenzrechte, Lizenzsätze, Anmeldungen für Patente und pa- tentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Markenrechte; (iii) Daten über Kunden und Vertragspartner sowie geplante Aktionen und Aufträge sowie Informationen über Unternehmensstrategien, Zeitpläne, Ziele, Ideen, geplante Pro- jekte, Vertriebswege und kaufmännische Daten, insbesondere Umsätze und Margen. 5. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, Pflicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über nicht bzw. nicht mehr für In- formationen, die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 nachweislich (i) öffentlich zugänglich sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass dies vom Lieferanten zu vertreten ist, (ii) beim Lieferanten zum Zeitpunkt der Erlangung bereits vorhanden wa- ren oder danach von diesem unabhängig von der Übermittlung durch den Lieferanten erarbeitet wurden, (iii) ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht von Dritten erlangt wurden, voraus- gesetzt, der Dritte verletzt nach Kenntnis des Lieferanten durch die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; dÜbergabe der Informationen keine Geheimhaltungspflicht, oder (iv) vom Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unter- nehmen unabhängig und ohne Rückgriff auf Vertrauliche Infor- mationen entwickelt worden sind, oder (v) KUKA hat der Weiter- gabe in Textform zugestimmt. Die Darlegungslast für das Vorlie- gen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt der Lieferant. 6. KUKA behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte an den Vertraulichen Informationen vor, gleichgültig ob schutzfähig oder nicht. Der Lieferant ist insbesondere nicht dazu berechtigt, mit den von KUKA übergebenen Vertraulichen Informationen ohne Zustimmung von KUKA Patente oder andere gesetzliche Schutzrechte anzumelden. Die Überlassung der Vertraulichen In- formationen begründet für den Lieferanten keine Vorbenut- zungsrechte. 7. Auf Verlangen von KUKA, hat der Lieferant die erhaltenen ver- körperten Vertraulichen Informationen soweit möglich vollstän- dig zurückzugeben. Der Lieferant kann stattdessen die Vertrauli- chen Informationen zerstören bzw. löschen. In diesem Fall ist die Zerstörung bzw. Löschung auf Verlangen schriftlich zu bestäti- gen. Diese Pflicht ist ausgeschlossen in Bezug auf Vertrauliche In- formationen, (i) gespeichert in routinemäßigen Backups, (ii) die gemäß Gesetz, Verordnung, Urteil bzw. Beschluss eines Gerichts und/oder Anordnung einer Behörde verwahrt werden müssen oder (iii) Vervielfältigungen von Vertraulichen Informationen, die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatLieferant zu Nachweiszwecken verwahrt. Die Geheimhal- tungspflichten aus dieser Vereinbarung bleiben unberührt. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff8. 10 besteht Zu löschende Daten -einzelne oder ganze Datenbestände- sind unwiederbringlich zu löschen oder mit nicht zuordenbaren Daten zu überschreiben. Ein einzelner Datensatz kann z.B. anonymi- siert, ein ganzer Datenträger mehrfach mit zufälligen Daten über- schrieben werden. Dies gilt explizit auch für Daten bei Externen und Cloud Dienstleistern und ist durch den Lieferanten vertrag- lich sicherzustellen. Alle analogen Medien mit sensiblen und schutzwürdigen Informationen von KUKA, die nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung mehr benö- tigt werden bzw. deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind zu vernichten. Gesetzliche Regelungen über die Mindest- und Höchstaufbewahrungsdauer von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtetDaten sind zu beachten. 9. Der Lieferant darf ohne die vorherige Zustimmung von KUKA nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu KUKA werben. 10. Im Falle Übrigen gelten die Regelungen einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtzwischen den Vertrags- partnern geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Bestellungen und alle wechselseitig erhaltenen damit zusammenhängenden Informationen und Unterlagen kaufmännischer oder technischer Art als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich aufgrund behandeln und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände strikt geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist nur im Rahmen der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart schriftlicher Zustimmung offen gelegt oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei. Der Lieferant verpflichtet sich, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung Unterlieferanten und Subunternehmer im gleichen Umfang zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffzu verpflichten. 10 besteht auch nicht Der Lieferant darf die ihm von Xxxxxx bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand. Sie entfällt, soweit die Informationen dem empfangenden Vertragspartner nachweislich bereits vor Aufnahme der Lieferbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Lieferbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden des empfangenden Vertragspartners allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der empfangende Vertragspartner. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, unverzüglich an Kaindl herauszugeben. Sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind aus den Datenverarbeitungsanlagen des Lieferanten sicher und unverzüglich zu entfernen. Vervielfältigungen, gleich in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informierenwelcher Form, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtsind so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion unmöglich ist. Die Vertragspartner werden durch ein Produktgeeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht habensie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart istsicherstellen, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtauch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. § 12 - Confidentiality The contract partners shall handle all orders and related information and documents of a business or technological nature as business and operating secrets and observe confidentiality in this regard for a period of five years as of delivery. Strict confidentiality must be maintained in particular with regard to all illustrations, drawings, calculations, quality directives, patterns and samples and similar items. Confidential information may only be duplicated and shared to the extent required for operational purposes. It may only be disclosed or made accessible to third parties with prior, explicit and written consent. The supplier undertakes to bind sub-suppliers and sub-contractors to confidentiality to the same extent. The supplier may only use the information provided to him by Xxxxxx exclusively for the intended purpose. The obligation to maintain confidentiality shall remain binding even after the supplier relationship has ended. It shall not apply if the information was demonstrably known to the recipient prior to the conclusion of the supply agreement or was already general knowledge or generally accessible prior to the conclusion of the supply agreement or becomes general knowledge or generally accessible through no fault of the receiving contract partner. The burden of proof lies with the receiving contract partner. On cancellation of the supply relationship the supplier undertakes to return without delay all confidential information received from Kaindl insofar as it is represented or filed on electronic storage media. All business and operating secrets must be immediately and reliably removed from the supplier's data processing systems. Reproductions, regardless of their nature, must be destroyed in a manner that renders reconstruction impossible. The contract partners shall ensure through appropriate contractual agreements with their respective employees and vicarious agents, and in particular with freelancers and contractors and service providers operating on their behalf, that these persons shall desist from utilising business and operating secrets for their own purposes and from disclosing them or documenting them without due authorisation for a period of five years from the date of delivery. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Purchasing Terms and Conditions

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche vertraulichen Informationen“ streng , die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, ausschließlich aufgrund Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zuhalten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernvorheriger Zustimmung von PROPHETE in schriftlicher Form offengelegt werden. 10.2 Wir werden die b) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren; (iii) ihm von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von Lieferanten erhalten haben; (iiii) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind. 10.4 c) Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von PROPHETE bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. d) Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendigung der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff3 Jahren Bestand. 10 sind Kenntnisse und Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand PROPHETE herauszugeben. Die Erfüllung der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant PROPHETE auf Wunsch von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatPROPHETE schriftlich zu bestätigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 44. Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen sämtliche vom Besteller erhal- tenen schriftlichen und mündlichen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu benutzen, im Übri- gen geheim zu halten und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Bestellers nicht zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die Offenbarung oder der Zugang Informationen nur sol- chen Mitarbeitern und etwaigen Unterlieferanten zugänglich zu den vertraulichen Informationen für machen, die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß durch eine dieser Ziff. 10 14 entsprechende Ge- heimhaltungsvereinbarung gebunden sind Kenntnisse und die die Infor- mationen zur Erfüllung des Vertrages zwischen Lieferant und Besteller notwendigerweise kennen müssen. Der Lieferant wird dem Besteller den Abschluss entsprechender Vereinba- rungen auf Verlangen schriftlich bestätigen. 45. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, a) die zur Zeit - zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht Übermittlung dem Lieferanten bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass er dem Besteller gegenüber an- derweitig zu Geheimhaltung verpflichtet war, oder - dem Lieferanten durch Dritte bekannt werden, die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart diese In- formationen ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht er- halten und weitergegeben haben, oder zugänglich gemacht - zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch den Besteller zum öf- fentlichen Wissen gehören, oder - danach ohne Zutun des Lieferanten zu öffentlichem Wissen werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung 46. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht, soweit die Informa- tionen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Geheimhaltung gemäß dieser ZiffErfüllung der Anordnung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde offengelegt werden müssen. 10 besteht auch nicht in Der Lieferant wird, so- weit dies unter den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab gegebenen Umständen zulässig ist, den Besteller umgehend informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche bevor Informationen an ein Gericht oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegeneine Behörde weitergegeben werden. 47. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber PrüfstellenAuftrags, sofern dazu nicht eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtder vorgenannten Ausnahmen nachträglich eintritt. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen sämtliche die geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers und betreffenden Informationen als (z.B. finanzieller, technischer, personeller oder organisatorischer Art), die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bekannt werden sollten (die vertrauliche Vertraulichen Informationen“ streng “), (i) strikt vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund (ii) mit Ausnahme seiner mit dem Vertrag befassten externen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen Wirtschaftsprüfern nicht gegenüber Dritten zu offenbaren, (iii) nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und vor (iv) mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angemessen und gemäß dem Stand der Technik gegen den unbefugten Zugriff Dritter von Dritten zu sichern. 10.2 Wir werden schützen. Der Auftragnehmer wird Vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern, genehmigten Subunternehmer und Zulieferern offenbaren, die vertraulichen diese Vertraulichen Informationen zur Durchführung des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Vertrags kennen müssen, vorausgesetzt, dass der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtAuftragnehmer sie mindestens im Umfang dieser Ziff. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, 15 zur Geheimhaltung verpflichtet sindhat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten, wenn irgendwelche Zweifel aufkommen sollten, ob eine Information im konkreten Einzelfall als vertraulich zu behandeln ist. 10.4 Die Wahrung b) Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht für Informationen, von denen der Verschwiegenheit gilt über Auftragnehmer nachweist, dass (i) sie zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an den Auftragnehmer bereits offenkundig waren oder nachträglich ohne eine Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtungen offenkundig wurden, (ii) er sie ohne eine Pflicht zur Vertraulichkeit von einem Dritten erhalten hat (soweit dieser nicht seinerseits gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Auftraggeber verstößt) oder (iii) seine Mitarbeiter, die weder direkt noch indirekt Kenntnis der Vertraulichen Informationen hatten, diese unabhängig von diesen selbst entwickelt bzw. erarbeitet haben. Ebenso gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht für eine Weitergabe von Vertraulichen Informationen an einen Dritten, wenn der Auftragnehmer hierzu auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder bestandskräftigen behördlichen Anordnung verpflichtet ist. c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm vom Auftraggeber übermittelten Vertraulichen Informationen nach Abschluss der Vertragsdurchführung an den Auftraggeber zurückzugeben bzw. im Falle digitaler Kopien hiervon diese beim Auftragnehmer und seinen Subunternehmern vollständig und dauerhaft zu löschen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Vertrauliche Informationen aufzubewahren, soweit er hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften verpflichtet ist – jeweils für die Dauer der Beauftragung hinausmaßgeblichen gesetzlichen Aufbewahrungsfrist - oder soweit er diese zur Geltendmachung eventuell bestehender Rechte und Ansprüche gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag benötigt – jeweils bis zum Eintritt der maßgeblichen Verjährung dieser Ansprüche. Ein Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu Werbezwecken ist dem Auftragnehmer ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht gestattet. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten d) Die Vertraulichkeitspflichten gemäß dieser Ziff. 10 15 bestehen während der Vertragslaufzeit und auch nach der Vertragsbeendigung zeitlich unbeschränkt fort. Die Ausnahmen der Ziff.15.b. sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand gleichfalls auch nach der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatVertragsbeendigung anwendbar. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 9.1. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Begriff “Vertrauliche Informationen” auf Unterlagen, Datenblöcke, Informationsmittel sowie auf Informationen gleich welcher Art, ob strategisch, wirtschaftlich, geschäftlich, wissenschaftlich, organisatorisch oder ITspezifisch, ob technisch oder nicht technisch, bezieht – gleichgültig ob schriftliche oder mündliche Informationen, schriftlich bestätigt oder nicht, sei es auf Datenträger oder in gedruckter Form, die von R+H bereitgestellt werden, oder dem LIEFERANTEN im Zuge der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gebracht werden können. Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ bezieht sich außerdem auf Studien oder Analysen, die aufgrund der vertraulichen Informationen vom LIEFERANTEN möglicherweise durchgeführt sowie auf Ergebnisse, die vom LIEFERANTEN für R+H vertragsgemäß generiert werden. 9.2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen die Vertraulichkeit der Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund wahren und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter sie dritten Personen ohne vorherige R+H-seitige schriftliche Zustimmung weder offen zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenlegen noch zugänglich zu machen, es sei denn, ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde erlässt diesbezüglich eine einstweilige Verfügung. Indiesem Sinne verpflichtet sich der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt.LIEFERANT dazu, 10.3 Die Parteien werden a) vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht offen zu legen und sie unter Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen sicher aufzubewahren b) vertrauliche Informationen nur an solche diejenigen Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben(angestellt oder sonstige) weiterzugeben, für die die Offenbarung oder der aufgrund ihrer Dienstpflichten nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Zugang zu den vertraulichen Informationen für haben müssen c) dafür zu sorgen, dass diese Geheimhaltungserklärung von Mitarbeitern des LIEFERANTEN strikt einzuhalten ist 9.3. Die Bestimmungen dieser Geheimhaltungserklärung bleiben während der Laufzeit der Vereinbarung sowie während der darauffolgenden fünf (5) Jahre in Kraft. Nach Ablauf oder bei vorzeitiger Beendigung der Vereinbarung ist der LIEFERANT außerdem dazu verpflichtet, sämtliche Unterlagen der Vereinbarung, die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme sich auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) beziehen, an R+H zurückzugeben. Kopien dieser Unterlagen dürfen unter keinen Umständen beim Lieferanten, seinen Mitarbeitern oder Subunternehmern verbleiben. 9.4. Der LIEFERANT darf die nachträglich offen- Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch Werbung oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenin welcher Form auch immer erst dann öffentlich machen, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt wenn R+H vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 2.1. VERTRAULICHE INFORMATIONEN im Sinne dieser Vereinbarung sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie möglicherweise Muster, die die VERTRAGSPARTNER im Zusammenhang mit der Durchführung, Betreuung und Bewertung der QUALIFIKATIONSARBEIT austauschen oder von denen Sie in diesem Zusammenhang Kenntnis erlangen; vorausgesetzt, dass diese Informationen – soweit schriftlich, in anderer Form verkörpert oder elektronisch übermittelt – als vertraulich oder mit einem ähnlichen Vermerk gekennzeichnet oder – soweit mündlich mitgeteilt – bei der Mitteilung als vertraulich oder mit einem ähnlichen Hinweis bezeichnet sind. 2.2. Die Parteien verpflichten sichInhalte der abgegeben QUALIFIKATIONSARBEIT sind nur VERTRAULICHE INFORMATIONEN, alle wechselseitig erhaltenen sofern an der QUALIFIKATIONSARBEIT ein Sperrvermerk durch den BEARBEITER angebracht wird. 2.3. Im Rahmen der Durchführung, Betreuung und Bewertung der QUALIFIKATIONSARBEIT kann es zur Offenlegung von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN der VERTRAGSPARTNER kommen. Jeder VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, diese Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnbehandeln und außenstehenden Dritten nicht zugänglich machen. Keine außenstehenden Dritten sind Mitarbeiter der VERTRAGSPARTNER und Personen, ausschließlich aufgrund die diese Informationen zum Zweck der Betreuung und nach Maßgabe Bewertung der QUALIFIKATIONSARBEIT sowie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernPrüfungsverfahrens benötigen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung umfasst sämtliche Schritte des Verfahrens einschließlich des Rechtswegs gegen Prüfungsentscheidungen. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt2.4. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechendDiese Verpflichtungen entfallen, soweit arbeitsrechtlich zulässig, die Geheimhaltungsverpflichtung gegen die einschlägige Prüfungsordnung verstößt oder die Informationen a) dem empfangenden VERTRAGSPARTNER bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet sind.rechtmäßig bekannt waren oder 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung allgemein bekannt sind oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; der empfangende VERTRAGSPARTNER dies zu vertreten hat oder c) dem empfangenden VERTRAGSPARTNER von einem Dritten mitgeteilt bzw. überlassen werden, vorausgesetzt der Dritte verletzt – nach Kenntnis des empfangenden VERTRAGSPARTNERS – bei Übergabe der Informationen keine eigene Geheimhaltungsverpflichtung oder d) die vom empfangenden VERTRAGSPARTNER unabhängig von der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart Überlassung entwickelt worden sind oder zugänglich gemacht werden; werden oder Version vom 27.03.2018 e) bezüglich derer die Parteivon dem überlassenden VERTRAGSPARTNER zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind oder f) aufgrund Gesetzes oder behördlicher/richterlicher Anordnung zu offenbaren sind. Derjenige VERTRAGSPARTNER, von der die vertraulichen Informationen stammensich auf das Vorliegen einer Ausnahme beruft, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hathat das Vorliegen deren Voraussetzungen nachzuweisen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltung. 10.1 1. Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen das Konditionsgefüge dieses Vertrages und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernüber die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse. 10.2 Wir werden 2. Vertrauliche Informationen im Sinne der vorstehenden Ziffer sind: • alle verkörperten und elektronischen Informationen und Unterlagen, einschließlich der Vertragsdokumente, die vertraulichen entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen des Auftraggebers für keine sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise von Produkten und Dienstleistungen, Auftraggebern, Mitarbeiter, Subunternehmer, Marketing-Pläne, finanzielle Angelegenheiten. • mündliche Informationen, sofern sie bei der Mitteilung als vertraulich oder mit einem ähnlichen Hinweis bezeichnet und in einem entsprechend gekennzeichneten Protokoll zusammengefasst werden, das innerhalb von dreißig (30) Tagen dem jeweils anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtVertragspartner zugeht. 10.3 Die Parteien werden 3. Nicht als vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und gelten Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits empfangenden Vertragspartei bekannt waren; b) , bevor sie sie von der anderen Vertragspartei unter diesem Rahmenvertrag erhalten hat, oder • die von dieser Partei empfangende Vertragspartei ohne Nutzung oder Bezugnahme Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) Vertragspartei selbständig entwickelt hat, oder • die nachträglich offen- empfangende Vertragspartei von einem Dritten erlangt hat, der in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe dieser Informationen nicht an Beschränkungen gebunden ist, oder allgemeinkundig • ohne Verschulden oder Stand Zutun der Technik empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass oder • die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die eine Vertragspartei gegenüber der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, empfangenden Vertragspartei durch schriftliche Erklärung von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt Vertraulichkeit ausgenommen hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff4. 10 besteht Die Vertragsparteien werden vertrauliche Informationen nicht an unbefugte Dritte weitergeben und sie vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch schützen. 5. Die Vertraulichkeit gilt auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbestimmte Zeit. 6. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie (herauszugeben, soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtUnterlagen geltend machen kann. 10.7 Wir 7. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehennur nach vorheriger Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

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Samples: General Terms and Conditions

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen vertraulichen Informationen als „vertrauliche Informationen“ von PFINDER streng vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse, ausschließlich aufgrund Know-how, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschi- nencode), Zeichnungen, Muster, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, War- tungshandbücher, Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Instruktionen, Arbeitswei- sen, Arbeitsvorgänge, Strategien, Technologien, Informationen, Identität von und Informati- onen zu Angestellten, Kunden, Lieferanten, Zulieferern, Distributoren und Handelsvertretern, Informationen über die Geschäftstätigkeit von PFINDER, Kunden von PFINDER, Mutter-, Tochter- und Konzerngesellschaften von PFINDER, personenbezogene Daten jeder natürli- xxxx Xxxxxx, die in einem Anstellungsverhältnis zu PFINDER steht sowie jegliche Informa- tionen, die als geheim gekennzeichnet oder ihrer Natur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet geheim anzusehen sind. 10.4 Die Wahrung 19.2 Der Lieferant ist verpflichtet, a) alle Vertraulichen Informationen von PFINDER streng geheim zu halten, streng ver- traulich zu behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der Verschwiegenheit gilt über Erfüllung des Ver- trags mit PFINDER zu verwenden, b) Vertrauliche Informationen von PFINDER nur gegenüber solchen Personen offenzule- gen, die Dauer bei ihm angestellt oder für ihn tätig sind und die auf die Kenntnis dieser Infor- mationen zur Erfüllung der Beauftragung hinausVerpflichtungen aus dem Vertrag mit PFINDER angewie- sen sind, vorausgesetzt, der Lieferant stellt sicher, dass diese Personen die Verpflich- tungen nach dieser Ziffer 19 einhalten, als wären sie selbst daran gebunden, und c) angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen von PFIN- DER und zur Vermeidung der Offenlegung, des unerlaubten Zugriffs und der unerlaub- ten Nutzung der Vertraulichen Informationen von PFINDER zu ergreifen; der Lieferant hat – ohne Einschränkung des Vorstehenden – mindestens solche Maßnahmen zu ergreifen, die er auch zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnli- cher Art ergreift, jedoch keine geringeren als allgemein angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse 19.3 Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn und Informationensoweit der Lieferant nachweist, adass (i) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei Informationen zum Empfangszeitpunkt bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik offenkundig waren oder die dieser Partei nach dem Empfangszeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht sein Verschulden offenkundig geworden sind, (ii) ihm zum Empfangszeitpunkt bereits bekannt waren; b, (iii) die ihm rechtmäßig von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenDritten zugäng- lich gemacht worden sind, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; dzuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber PFINDER verletzt wurde, (iv) die PFINDER der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte Offenlegung zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung , (v) der Empfänger der Vertraulichen Informationen berufsrechtlich zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: aVerschwiegenheit verpflichtet ist, oder (vi) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich der Lieferant im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder behördlich sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung der Vertraulicher Informationen von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtetPFINDER verpflichtet ist. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich letztgenannten Fall hat der Lieferant PFINDER unverzüglich zu informieren und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dabei zu unterstützen, die Offenlegung zu verhindern oder einzuschränken. 19.4 Der Lieferant hat die Vertraulichen Informationen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung PFINDER auf Anforderung, spätestens aber nach Beendigung des Datenschutzes Vertrags mit PFINDER unaufgefordert mit der schriftlichen Be- stätigung, keine Kopien zurückzubehalten, an PFINDER herauszugeben, soweit PFINDER die weitere Nutzung nicht ausdrücklich gestattet hat. Sämtliche Dateien oder andere Arten der Speicherung sind dauerhaft zu löschen mit der Maßgabe, dass zu Dokumentationszwe- cken notwendige Kopien sowie Information auf der regulären Datensicherung hiervon nicht erfasst sind. Diese unterliegen weiterhin der Geheimhaltung. 19.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht durch eine Beendigung des Vertrags, sondern bleibt darüber hinaus für die Dauer von fünf (5) Jahren in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke Kraft. 19.6 Dem Lieferanten ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PFINDER nicht gestattet, PFINDER als Referenz zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehennennen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen von Kohl Automotive mündlich, schriftlich oder auf andere Weise empfangenen oder ihm sonst zur Kenntnis gelangten technischen, kommerziellen und/oder geschäftlichen Informationen, einschließlich Zeichnungen, Aufstellungen, Formeln, Ideen, elektronisch aufgezeichneter Daten und Produktmuster, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als „vertrauliche geheim“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht, sowie den Inhalt dieser QSV gegenüber Dritten geheim zu halten und nicht für Zwecke außerhalb der Zusammenarbeit im Rahmen dieser QSV und der Lieferbeziehung zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen“ streng vertraulich , die erkennbar nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Sie gilt auch nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Überlassung bzw. Kenntnisnahme bereits offenkundig waren oder danach ohne Zutun des Lieferanten offenkundig wurden, oder zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe diesem Zeitpunkt bereits im Besitz des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der Lieferanten waren oder ihm danach von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istdritter Seite zugänglich gemacht wurden, und die entsprechendzwar auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet oder das Ergebnis der Arbeiten eigener Mitarbeiter des Lieferanten sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass dazu Informationen des Lieferanten oder Teile davon benutzt wurden. In Zweifelsfällen wird der Lieferant die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem Besteller klären. Für jeden einzelnen Verstoß gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Lieferanten eine Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens an den Besteller zu zahlen, deren Höhe von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtetdem Besteller nach billigem Ermessen bestimmt wird. Im Falle einer gerichtlichen Übrigen gilt § 343 Abs. 1 BGB; § 348 HGB ist abbedungen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Für den Fall der Beendigung dieser QSV wird der Lieferant überlassene Unterlagen auf Anforderung zurückzugeben oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) nachweislich vernichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung dieser QSV. Soweit die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht Vertragspartner eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn gehen die in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehteiner solchen Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen den vorstehenden Bestimmungen vor. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Qualitätssicherungsverpflichtung

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich11.1 Alle Unterlagen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als Informationen, Zeichnungen, Dokumente, Muster oder sonstiges Know-How, egal ob mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form („vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln“), ausschließlich aufgrund die dem Lieferanten durch TIGER überlassen worden sind, bleiben Eigentum von TIGER und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers dürfen vom Lieferanten nicht für keine anderen andere Zwecke als die Erbringung Durchführung der konkreten Bestellung verwendet werden. Alle Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an vertraulichen Informationen verbleiben diesbezüglich bei TIGER. Alle dem Lieferanten überlassenen vertraulichen Informationen, welche ihm während der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt werden, hat er ausnahmslos geheim zu halten und darf er Dritten nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtXXXXX zur Kenntnis bringen. 10.3 11.2 Insbesondere hat der Lieferant die Urheberrechte von TIGER und die sonstigen gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster etc.) zu respektieren. Produkte welche nach Angaben von TIGER durch den Lieferanten gefertigt wurden, darf der Lieferant weder selbst verwenden, noch verwerten lassen. Er darf sie Dritten weder anbieten, noch an Dritte ausliefern. 11.3 Der Lieferant verpflichtet sich seitens TIGER an ihn überlassene Muster nicht im Sinne eines Reverse- Engineering Ansatzes zu analysieren. 11.4 TIGER übernimmt für die an den Lieferanten überlassenen vertraulichen Informationen weder eine Garantie noch irgendeine Haftung für deren Richtigkeit. 11.5 Der Lieferant ist verpflichtet, alle seitens TIGER überlassenen Muster, Dokumente, Datenträger oder sonstige Speichermedien nach erster Aufforderung durch TIGER unverzüglich zurück zu geben oder diese unwiderruflich zu löschen. 11.6 Die Parteien werden vertrauliche Informationen Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten gilt für 5 Jahre nach Abschluss der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenBestellung, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen technische Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist(wie z.B. Formulierungen, Prozess- und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindProduktionsdetails) gilt sie unlimitiert. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen sämtliche Informationen, die ihm durch die mit uns (Sanofi-Aventis Deutschland GmbH) bestehende Vertragsbeziehung bekannt werden, einschließlich Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen als zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend vertrauliche Informationen“) streng vertraulich geheim zu behandelnhalten und nicht an Dritte weiterzugeben (entsprechend Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016), ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten. Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der von mit uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche bestehenden Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenErfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieser Nr. 14 zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird uns dies auf Wunsch auch schriftlich nachweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke seiner jeweiligen Vertragsbeziehung mit uns zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istLieferant nachweist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch uns bekannt waren; b) , die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) Öffentlichkeit vor dem Empfang durch uns zugänglich waren, die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik Öffentlichkeit nach dem Empfang durch uns zugänglich werden, ohne dass der Lieferant hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei dem Lieferanten zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem hierzu nach bester Kenntnis des Lieferanten dazu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer . Zuletzt entfallen die Parteivorstehenden Verpflichtungen auch, von wenn der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist Lieferant gesetzlich dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben verpflichtet ist, gegen Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren. Hinweise des Lieferanten auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen oder die gerichtliche Verwendung des Namens Sanofi zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen uns und einem Lieferanten geschlossenen Kauf- oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. bLiefervertrags hinaus für weitere 10 (zehn) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber PrüfstellenJahre, sofern dazu sich eine rechtliche Verpflichtung bestehtdarüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt Nach Vertragsbeendigung wird der Lieferant Informationen, die auf seiner Datenbank gespeichert sind, vernichten oder anderweitig vereinbart istlöschen. Soweit Lieferant Dokumente von uns erhalten hat, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtwird er diese auf unseren Wunsch an uns zurückgeben oder diese zerstören. Soweit rechtlich zwingend erforderlich, behält der Lieferant eine Kopie für Dokumentationszwecke. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen sämtliche Informationen, die ihm durch die mit uns(Sanofi-Aventis Deutschland GmbH) bestehende Vertragsbeziehung bekannt werden, einschließlich Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen als zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend vertrauliche Informationen“) streng vertraulich geheim zu behandelnhalten und nicht an Dritte weiterzugeben (entsprechend des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen), ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten. Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der von mit uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche bestehenden Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenErfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieser Nr. 14 zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird uns dies auf Wunsch auch schriftlich nachweisen. Der Lieferant verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke seiner jeweiligen Vertragsbeziehung mit uns zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen. Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istLieferant nachweist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch uns bekannt waren; b) , die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) Öffentlichkeit vor dem Empfang durch uns zugänglich waren, die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik Öffentlichkeit nach dem Empfang durch uns zugänglich werden, ohne dass der Lieferant hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei dem Lieferanten zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem hierzu nach bester Kenntnis des Lieferanten dazu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer . Zuletzt entfallen die Parteivorstehenden Verpflichtungen auch, von wenn der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist Lieferant gesetzlich dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben verpflichtet ist, gegen Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren. Hinweise des Lieferanten auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen oder die gerichtliche Verwendung des Namens Sanofi zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen uns und einem Lieferanten geschlossenen Kauf- oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. bLiefervertrags hinaus für weitere 10 (zehn) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber PrüfstellenJahre, sofern dazu sich eine rechtliche Verpflichtung bestehtdarüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt Nach Vertragsbeendigung wird der Lieferant Informationen, die auf seiner Datenbank gespeichert sind, vernichten oder anderweitig vereinbart istlöschen. Soweit Lieferant Dokumente von uns erhalten hat, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtwird er diese auf unseren Wunsch an uns zurückgeben oder diese zerstören. Soweit rechtlich zwingend erforderlich, behält der Lieferant eine Kopie für Dokumentationszwecke. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich7.1 Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber erhaltenen INFORMATIONEN und das ERGEBNIS, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnsowie sämtliche vom Auftraggeber erlangten Unterlagen, ausschließlich aufgrund Entwürfe, Ideen, Konzepte und Geschäftsvorgänge Dritten gegenüber auch nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtAblauf dieses Vertrages geheim halten. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für INFORMATIONEN gemäß diesem Artikel 7.1 wird der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern nur verschaffen, wenn die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istMitarbeiter diesen Zugang zur Durchführung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN benötigen. Nach Beendigung der ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN am VERTRAGSGEGENSTAND bzw. auf Verlangen des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages wird der Auftragnehmer sämtliche ihm überlassenen Unterlagen und sonstige Verkörperungen von INFORMATIONEN vollständig an den Auftraggeber zurückgeben, oder auf entsprechende Anforderung vernichten und die entsprechendVernichtung schriftlich bestätigen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindan solchen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. 10.4 7.2 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche INFORMATIONEN, die Dauer der Beauftragung hinaus.nachweislich 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 (i) allgemein bekannt sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, vorausgesetzt, dass die INFORMATIONEN nicht schon deshalb als allgemein bekannt gelten können, weil Teile davon in allgemeinen Bekanntmachungen mit enthalten sind oder weil einzelne Teile oder Kombinationen davon bekannt sind oder werden; (ii) dem Auftragnehmer bereits vor ihrer Mitteilung ohne Pflicht zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifftrechtmäßig bekannt waren; (iii) vom Auftragnehmer unabhängig und ohne Rückgriff auf die vom Auftraggeber erhaltenen INFORMATIONEN erarbeitet worden sind; doder die (iv) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei dem Auftragnehmer von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung 7.3 Die INFORMATIONEN werden vom Auftraggeber bezüglich Vollständigkeit und Fehlerfreiheit so zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in Verfügung gestellt, wie dies zur Erbringung der Entwicklungsleistung durch den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben Auftragnehmer notwendig ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse 7.4 Der Auftragnehmer wird aus der Kenntnis der vom Auftraggeber im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche der Vertragsdurchführung zufließenden Information sowie aus sämtlichen vom Auftraggeber erlangten Kenntnissen, Erfahrungen, INFORMATIONEN, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Entwürfe, Konzepte und Geschäftsvorgänge im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen und Erfindungen oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen sonstige geschützte Erkenntnisse des Auftraggebers dem entgegenstehenkeinerlei Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte, herleiten. 7.5 Soweit der Auftragnehmer bei den ENTWICKLUNGSLEISTUNGEN personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird der Auftraggeber die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

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Samples: Entwicklungsvertrag

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien 1) Im Rahmen des Vertragszwecks ist es gegebenenfalls erforderlich, dass sich der Auftraggeber und die B&IT Unterlagen, Zeichnungen, Daten oder andere Informationen bekannt geben, an denen die bekanntgebende Vertragspartei ein Geheimhaltungsinteresse hat. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ die ihnen bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich ver- traulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen behandeln und vor dem unbefugten unberechtigtem Zugriff Dritter zu sichernschützen. 10.2 Wir werden 2) Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für eine Vertragspartei aufgrund der Vertragsbeziehung erhält, darf diese ausschließlich zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr bekannt gegeben wur- den, sofern und soweit zu einem späteren Zeitpunkt keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtabweichende Vereinbarung ge- troffen wird. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur 3) Eine Vertragspartei erhält keine Rechte an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu aus den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits ihr bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche werdenden geheimhaltungs- pflichtigen Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatVertragspartei. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a4) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei Jede Vertragspartei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen die ihr bekannt werdenden geheimhaltungspflichtigen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich machen, die einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich entsprechenden Geheimhaltungsver- pflichtung unterliegen und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse dem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Rahmen des Vertrags- zwecks angehören. 5) Der Auftraggeber und seine Erfüllungsgehilfen werden über den Inhalt, Umfang und die Bedingun- gen dieser Vereinbarung absolutes Stillschweigen bewahren, sowie über sonstige Umstände, die sie im Laufe des Vertrages über die B&IT im Rahmen des Vertragsverhältnisses erfahren und die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind. Der Auftraggeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen im gesetzlichen Rahmen. 6) Sämtliche vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, Unterlagen und Da- ten, welche zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch eine Vertragspartei bereits offenkundig sind oder bereits bekannt waren oder nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden der anderen Vertrags- partei offenkundig werden oder nach ihrer Übermittlung der anderen Vertragspartei von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung bekannt gemacht wurden. 7) Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind außerdem Informationen, die eine Verletzung der Vertragspflichten durch eine Vertragspartei betreffen. 8) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenVertrags uneingeschränkt fort.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 14.1 Der Besteller, der Dokumente, Know-how, Daten oder Informationen erhalten hat, die vom Auftragnehmer als vertraulich gekennzeichnet wurden (nachfolgend "vertrauliche Informationen" genannt), verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu reproduzieren oder an solche Mitarbeiter Dritte weiterzugeben und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, die nicht vom Auftragnehmer genehmigt wurden. Der Besteller stimmt auch zu, seine Mitarbeiter, die Zugang zu publizieren vertraulichen Informationen haben, in angemessener Weise über die Geheimhaltungsverpflichtungen des Bestellers zu unterweisen und den Zugang zu vertraulichen Informationen auf Mitarbeiter zu beschränken, die in ihrem Arbeitsbereich davon Kenntnis haben müssen. Der Besteller erklärt sich bereit, vertrauliche Informationen sorgfältig zu schützen, und zwar mindestens mit dem gleichen Maß an Sorgfalt, mit dem ähnliche Informationen geschützt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen an seine Berater, Vertreter, Unterlieferanten und Subunternehmer weiterzugeben, soweit dies für die Zwecke dieses Vertrags erforderlich ist. 14.2 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Daten oder Informationen, die a) ohne Verschulden des Empfängers Teil des öffentlichen Bereichs sind oder werden; b) dem Empfänger in gutem Glauben von einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung dritten Partei, die das Recht zu unterzieheneiner solchen Offenlegung hat, sofern keine legitimenoffengelegt werden; oder c) die, uns bekannten Interessen wie aus den schriftlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers Empfängers hervorgeht, vom Empfänger unabhängig und ohne Vertrauen auf vertrauliche Informationen entwickelt werden oder dem entgegenstehenEmpfänger vor ihrer Offenlegung durch den Offenleger bekannt sind oder waren; d) gesetzlich verpflichtet ist, offengelegt zu werden, außer in dem Umfang, der für eine Sonderbehandlung im Rahmen einer angemessenen Schutzanordnung in Frage kommt, und vorbehaltlich der Verpflichtung des Empfängers, den Offenleger rechtzeitig über die Anforderung zu informieren; oder e) für die Offenlegung durch vorherige schriftliche Zustimmung eines ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters des Offenlegers genehmigt wird. 14.3 Die Geheimhaltungspflicht des Empfängers überdauert den Ablauf oder die Beendigung dieses Vertrags, solange diese Information ein Geschäftsgeheimnis bleibt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Geheimhaltung. 10.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung des Auftrages wie auch der erlangten geschäftlichen und technischen Informationen und Kenntnisse über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. Die Weitergabe von erhaltenen Informationen oder die Verwendung der übergebenen Vorlagen zu anderen als den Vertrags- zwecken ist dem Lieferanten strengstens untersagt und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von Makita zulässig. Der Lieferant verpflichtet sich im Übrigen, die Geheimhaltungsverpflichtung denjenigen Per- sonen in seinem Betrieb aufzuerlegen, die für die Erfüllung des Auftrages notwendigerweise Zugang zu den Informationen haben. Der Lieferant setzt seine im Rahmen dieses Auftrages beauftragten Unterlieferanten von der Geheimhaltungsverpflichtung in Kenntnis und lässt sich deren Kenntnisnahme durch Unterschrift bestäti- gen. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Bei Missachtung dieser Geheimhaltungsver- pflichtung kann Makita Schadensersatzforderungen geltend machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die vereinbarten technischen Spezifikationen einzuhalten sowie auf mögliche Verbesserungen und Abweichungen dieser Daten von gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Vorschriften hinzuweisen. Technische Veränderungen, z.B. Maße, Toleranzen, Dimensionen Farbgebungen oder Werk- stoffänderungen, die von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen, sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Insbesondere sind die Vorschriften des jeweils am Sitz des bestellenden Makita Unter- nehmens anwendbaren Gerätesicherheitsgesetz zu beachten. Der Lieferant sichert die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit den international geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvor- schriften, sonstigen behördlichen Auflagen und dem anerkannt neuesten Stand der Technik und Wissenschaft sowie allen zur Verkehrsfähigkeit anwendbaren nationalen und EU – Vorschriften (z.B. Richtlinie 2011/65/EU (RoHS 2; REACH u.a.) zu, soweit die vom Lieferanten selbst zu bestimmende Beschaffenheit der Sache be- troffen ist. Der Lieferant leistet im übrigen Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes in Konstruktion, Werkstoff und Produktionsprozess. Die generelle Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware bzw. der Freigabe von Makita. Makita ist berechtigt, mangelhafte Ware zur kostenlosen Nachbesserung zurückzugeben. Die Frist für die Anbringung von Mängelrügen beträgt 10 Tage bei erkennba- ren Mängeln. Versteckte Mängel müssen 10 Tage nach Entdeckung durch Makita dem Lieferanten angezeigt werden. Makita ist berechtigt aufgrund eines Werksbefundes Wertminderung zu verlangen oder in dringenden Fällen erforderliche Nacharbeiten zu Lasten des Lieferanten vorzunehmen. Warenrücksendungen erfolgen auf Gefahr und zu Lasten des Lieferanten. Makita ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen, sofern der Lieferant die Fehlerhaftigkeit der Sache zu vertreten hat und die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Wird wiederholt fehlerhaft geliefert, ist der Lieferant verpflichtet, nach Ablauf einer von Makita gesetzten Nachfrist, den Makita entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei Makita sich für den nicht erfüllten Teil das Rücktrittsrecht vorbehalten. Wird Makita von Dritten nach Einbau des Liefergegenstandes auf Gewährleistung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant Makita sämtliche Kosten zur Schadensbehebung zu erstatten. Makita wird dem Lieferanten so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme derartiger Gewährleistungsansprüche Dritter schriftlich Mittei- lung von Art, Umfang und Gegenstand dieser Ansprüche machen und den Lieferanten auf seine mögliche Schadensersatzpflicht hinweisen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Rückgriff des Un- ternehmers. Schäden aus Wertminderung oder Verlust sind vom Lieferanten zu erstatten. Soweit gelieferte Ware sowie deren Transport- und/oder Verkaufsverpackungen in den Anwendungsbereich von Art. 33 der Verordnung EG 1907/2006 (REACH) oder Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2) fallen, hat der Lieferant die darin enthaltenen und gemäß EC 1907/2006 (REACH) oder Richtlinie 2011/65/EU (RoHS2) zu benennenden Substanzen an die betroffenen Makita Unternehmen oder einen von ihnen benannten Dritten, vor Versand der betreffenden Ware, elektronisch zu übermitteln. Makita Gutachten sind nur für den eigenen Gebrauch des Lieferanten bestimmt und dürfen Dritten nicht zu- gänglich gemacht werden. Soweit Makita und Lieferant für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fas- sung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser AEB und den sonst getroffe- nen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Die Lieferung/Leistung hat jedoch, soweit nichts Anderes schrift- lich vereinbart ist, geliefert/geleistet und verzollt (DAP „geliefert genannter Ort“, gemäß Incoterms derzeit- Stand 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen. Letztgenannter Ort ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und Leistungen. Die in einem Liefervertrag (einschließlich dieser Einkaufsbedingungen) enthaltenen Bestimmungen unterlie- gen auch in Bezug auf ihre Auslegung dem Recht des Landes (und ggf. des Bundesstaates oder der Provinz), in dem das jeweils kaufende Makita Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz hat. Die Parteien verpflichten vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Klagen und Verfahren aufgrund irgendei- nes Liefervertrags die Zuständigkeit der Gerichte am Ort des Hauptgeschäftssitzes des jeweiligen Makita Un- ternehmens als Käufer. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für sonstige vertragliche oder gesetzliche Kartellschadensersatzansprüche. Sollte das jeweilig kaufende Makita Unternehmen oder eines seiner zusammengehörigen Makita Unternehmen von einem Dritten wegen eines Produktfehlers auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschaden („Produkthaf- tung“) oder aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten gerichtlich in Anspruch genommen werden, so kann der Käufer nach seiner Xxxx an dem betreffenden Gerichtsstand die erforderlichen prozessualen Schritte ein- leiten, um etwaige Ansprüche auf Freistellung oder Rückgriff gegen den Verkäufer durchzusetzen. In einem solchen Fall ist in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich das am Gerichts- stand geltende Recht anwendbar. Makita behält sich vor, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen. Die Anwendung der Bestimmungen des UN- Abkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Teile dieser Bedingun- gen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Einkaufsbedingungen oder Vereinba- rungen, die von den Parteien zu diesen Geschäftsfeldern vorher mündlich oder schriftlich getroffen werden; vorhergehende Vereinbarungen werden mit Einbeziehung spätestens jedoch mit der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam und entsprechend ersetzt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von kar- tellrechtswidrigen Verhalten, Korruption zu ergreifen. Der Lieferant verpflichtet sich daher, weder durch Mit- arbeiter, Organmitglieder noch Dritte Zuwendungen oder sonstige Vorteile (wie z.B. Geld, geldwerte Ge- schenke oder Einladungen, die keinen überwiegend betrieblichen Charakter haben, wie z. Bsp. zu Sportveran- staltungen, Konzerten, kulturellen Veranstaltungen) Mitarbeitern und Geschäftsführern der Xxxxxx Xxxxxx- schaften einschließlich deren Angehörigen anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren noch in sonstiger Weise durch Dritte anbieten, versprechen oder gewähren zu lassen. Produktmuster, die den Makita Gesellschaften im regelmäßigen Geschäftsgang zur Ansicht oder Qualitäts- überprüfung überlassen werden, fallen nicht unter diese Regelung. Schadensersatzansprüche bleiben vorbe- halten. Der Lieferant sichert Makita zu, die Vorgaben des anwendbaren Mindestlohngesetzes einzuhalten und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei. Bei der Beförderung sind die jeweils nationalen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverord- nungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten. Der Lieferant versichert ausdrücklich, im Besitz aller für den Transport notwendigen Erlaubnisse und Berech- tigungen nach dem anwendbaren Güterkraftverkehrsgesetz (vertrauliche Informationen“ streng vertraulich Road Transport Law“) zu behandelnsein (Erlaubnis, ausschließlich aufgrund EU- Lizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT-Genehmigung, schweizerische Lizenz). Führt der Lieferant einen Transportauftrag nicht selbst aus, ist er verpflichtet, die in dieser Vereinbarung be- nannten Pflichten in den Beförderungsvertrag mit dem beauftragten Frachtführer aufzunehmen und nach Maßgabe nur solche Frachtführer zu beauftragen, die alle Voraussetzungen des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei dennanwendbaren Güterkraftverkehrsgesetzes, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtVer- ordnung (EWG) Nr. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt881/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 erfüllen. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich6.1 Alle dem Lieferanten durch den Besteller zugänglich gemachten Informationen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als einschließ- lich der Existenz und der Bedingungen einer Bestellung (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ Informa- tionen“), sind streng vertraulich zu behandelnbehandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschließliches Eigentum des Bestel- lers und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich aufgrund die zum Zweck der Erfüllung einer Bestellung not- wendigerweise herangezogen werden müssen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat in einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. dieser Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, 6 entsprechenden Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Be- stellers dürfen vertrauliche Informationen nur zum Zwecke der Durchführung einer Bestellung genutzt werden und vom Lieferanten weder vervielfältigt noch in irgendeiner Weise gewerbs- mäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von ihm stammenden ver- traulichen Informationen, gleich welcher Form oder Verkörperung, einschließlich etwaiger Kopien der vertraulichen Informationen, unver- züglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten, verbunden mit der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung der Vernichtung. Der Lieferant wird von ihm zur Erfüllung einer Bestellung eingeschaltete Dritte in einer dieser Ziffer 6 entsprechenden Weise zur Geheimhaltung verpflichten. 10.4 6.2 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für vertrauliche Informationen, a(i) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits dem Lieferanten bekannt waren; b, bevor er sie vom Be- steller erhalten hat, (ii) die von dieser Partei der Lieferant ohne Nutzung Rückgriff auf oder Bezugnahme auf vertrauliche Verwendung der vertraulichen Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; cdes Bestellers selbständig entwi- ckelt hat, (iii) die nachträglich offen- dem Lieferanten durch Dritte offenbart wurden oder allgemeinkundig öffentlich bekannt sind oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; dbei Erlangung oder Übermittlung der vertraulichen Informationen gegen diese Bestimmungen oder gegen sonstige zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse des Lieferanten bestehende Vor- schriften verstoßen wurde, oder (iv) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart Lie- ferant aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer gerichtlicher Anordnung offen zu legen hat. In diesem Fall hat der Lieferant den Besteller vor der Offenlegung zu informieren und den Umfang solcher Offenlegung soweit wie möglich einzuschränken. 6.3 Die Regelungen in Ziffer 6.1 und 6.2 gelten gleichsam für die Partei, von der die Behandlung vertraulicher Infor- mationen des Lieferanten durch den Besteller. 6.4 Der Besteller behält sämtliche Rechte an den vertraulichen Informationen stammen(einschließlich etwai- ger Urheberrechte und dem Recht zur Anmel- dung gewerblicher Schutzrechte). Soweit der Besteller solche Informationen von Dritten erhal- ten hat, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatgilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich 6.5 Erzeugnisse, die mit vom Besteller entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und Spezifikationen, oder behördlich zur Offenlegung von nach seinen vertraulichen Informationen aufgefordert Angaben oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag mit seinen Modellen 6.6 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schrif- tlicher Zustimmung des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtBestellers mit seiner Geschäftsverbindung zu dem Besteller werben. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Bestellbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 13.1 Jede Vertragspartei wird die ihr von der anderen Vertragspartei überlassenen oder zugänglich gemachten vertraulichen Informationen vertraulich behandeln, unberechtigten Dritten nicht zugänglich machen, angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme schützen und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen einer Vertragspartei, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt, z. B. geschäftliche, kaufmännische oder technische Informationen oder Unterlagen einer Vertragspartei, Know-how oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Weitergabe an Mitarbeiter und sonstige berechtigt eingesetzte Erfüllungsgehilfen der offenlegenden Vertragspartei, einschließlich der Rechts- und Steuerberater der jeweiligen Vertragspartei, ist zulässig, wenn diese die Informationen zur Durchführung des Vertrages benötigen und in vergleichbarer Weise zur Geheimhaltung verpflichtet sind wie die weitergebende Vertragspartei selbst. Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sicherndie sich die Vertrags- parteien im Rahmen der Vertragsanbahnung zugänglich gemacht haben. 10.2 Wir werden 13.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung entfällt, wenn die offenlegende Vertragspartei nachweist, dass die Informationen der anderen Vertragspartei (a) ohne Verletzung der Geheimhaltungs- pflicht der anderen Vertragspartei allgemein bekannt sind oder (b) ihr bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder (c) ihr von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder (d) von ihr unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als entwickelt wurden. Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt, jedoch hat die Erbringung der zur Offenlegung von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenVertragspartei verpflichtete Vertragspartei die andere Vertragspartei im Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf wenn sie aufgrund einer Offenbarungspflicht vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) offenlegen will. 13.3 Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht. 13.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand Beendigung des Vertrages hinaus. 13.5 Auf Verlangen einer Vertragspartei, spätestens jedoch bei Vertragsende, bei Werkverträgen nach Ablauf der Technik werdenGewährleistungsfrist, ohne dass hat die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der andere Vertragspartei die vertraulichen Informationen stammenherauszugeben oder zu vernichten. Vertrauliche Informationen, einer Weitergabedie aus technischen Gründen nicht herausgegeben oder vernichtet werden können, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) darf die andere Partei vorab informierenVertragspartei nicht mehr verwenden und hat sie solange zu sperren, damit dieser die Möglichkeit gegeben bis eine Vernichtung möglich ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtGesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich19.1 Während der Laufzeit dieses Vertrages und über einen Zeitraum von drei Jahren nach dessen Ende muss der Lieferant alle geheimen oder vertraulichen Informationen, die gemäß diesem Vertrag offen gelegt, empfangen oder überlassen werden, streng vertraulich behandeln. Unter dem Begriff „vertraulich“ versteht man alle wechselseitig erhaltenen nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, sowie alle Informationen, die sich in direkter oder indirekter Weise auf die Lieferung des Produktes beziehen. Dies schließt die Struktur des Bestellers sowie seine Projekte ein, wozu unter anderem auch Rezepte, Unternehmenspläne, Kundenbeziehungen, Technologien, Herstellungsverfahren, Produktionsanlagen, interne Abläufe, Anlagen-Know-How, Kundenstrukturen, Bestellpläne, Produktspezifikationen, Preisgestaltungs- richtlinien gehören. Diese Verpflichtung gilt nicht hinsichtlich Informationen als „welche (i) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits dem Lieferanten oder allgemein bekannt waren oder, ohne dass der Lieferanten dafür verantwortlich wäre, zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden; oder (ii) der Lieferant von einer dritten, zur Offenlegung befugten Partei empfangen hat; oder (iii) nachweislich ohne Benutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden. 19.2 Der Lieferant darf vertrauliche Informationen“ Informationen offenlegen, soweit er (i) durch schriftliche Zustimmung des Bestellers zur Offenlegung berechtigt ist oder (ii) durch zwingendes Recht oder eine gerichtliche Anordnung dazu verpflichtet ist. In diesem Fall hat der Lieferant den Besteller schriftlich über die erforderliche Offenlegung zu informieren; und die Offenlegung auf das erforderliche Minimum zu beschränken. 19.3 Der Lieferant bestätigt die vertrauliche Natur solcher vertraulicher Informationen und wird die Nutzung solcher vertraulicher Informationen sofort einstellen, sofern dies durch den Besteller verlangt wird. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, solche Informationen streng vertraulich zu behandelnbehandeln und verzichtet in Ermangelung einer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Bestellers auf deren Nutzung, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter Verkauf, Vermarktung oder Weitergabe an Dritte. Unterlieferanten sind entsprechend zu sichernverpflichten. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen 19.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder Bestellers zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des Bestellers zu verwenden. Nach Abwicklung sind sie unaufgefordert an den Besteller zurückzugeben, eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten; e) bezüglich derer ausgenommen hiervon ist nur die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse Aufbewahrung im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn das in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenden Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

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Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund 1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse der Lacon und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenKunden, für die er tätig wird. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen oder Kenntnisse gleich welcher Art, die Offenbarung im Rahmen eines Vertrages dem Auftragnehmer bekannt gemacht werden, ihm in diesem Rahmen auf sonstige Art und Weise zur Kenntnis kommen oder vor Unterzeichnung des Vertrages im Rahmen seiner Verhandlung zur Kenntnis gekommen sind, sofern und soweit diese aus der Zugang Sphäre der Lacon stammen. Informationen und Kenntnisse können in beliebiger Form zur Kenntnis gebracht werden (schriftlich, mündlich, per Email etc.). Es ist nicht erforderlich, dass ein Geschäftsgeheimnis als solches bezeichnet wird. 2) Es ist dem Auftragnehmer untersagt, die Geschäftsgeheimnisse zu einem anderen Zweck als der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu nutzen oder nutzen zu lassen. Er ist verpflichtet, Ge- schäftsgeheimnisse geheim zu halten und keinem Dritten Kenntnis von diesen zu ermöglichen. Ge- schäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind durch den vertraulichen Informationen Auftragnehmer nur im zwingend erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. 3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Geschäftsgeheimnisse seinen Mitarbeitern, den Mitarbeitern der mit ihm nach §§ 15, 16 AktG verbundenen Unternehmen und seinen Beratern zu offenbaren, sofern und soweit diese (i) für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istZwecke dieser Vereinbarung Kenntnis von diesen haben müssen, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, (ii) min- destens entsprechend dieser Vereinbarung oder sonst gesetzlich zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sindsind und (iii) auf das Geheimhaltungserfordernis ausdrücklich hingewiesen wurden. 10.4 Die 4) Eine Weitergabe an andere Dritte ist dem Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers (mindestens per Email) gestattet und sofern (die im vorstehenden Absatz vereinbarten Voraussetzun- gen (ii) und (iii) für diese eingehalten werden. 5) Der Auftragnehmer hat zur Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers alle üblichen und angemessenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine unberechtigte Kenntnisnahme Dritter verhin- dern. Als Mindestmaßstab gelten die Schutzmaßnahmen, die der Auftragnehmer für seine eigenen Geschäftsgeheimnisse ergreift. Der Auftragnehmer ist mit entsprechender Kenntnis verpflichtet, den Auftraggeber über eine Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich und vollständig zu informieren. Er hat ihm in den Grenzen des Zumutbaren zu unterstützen, durch geeignete Maßnahmen die Dauer der Beauftragung hinausGeheimhaltung insoweit wieder herzustellen. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen6) Nicht der Geheimhaltung unterliegen Geschäftsgeheimnisse, awelche (i) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand zum Zeitpunkt der Technik Übermitt- lung allgemein bekannt waren oder die dieser Partei danach - ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht Verschulden des Auftragnehmers - allgemein be- kannt werden, (ii) seitens des Auftragnehmers bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bekannt waren; b, (iii) die nach dem Zeitpunkt der Übermitt- lung von dieser Partei Seiten Dritter dem Auftragnehmer rechtmäßig ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; dgegenüber dem Auftragge- ber verpflichtet ist, (iv) von dem Auftragnehmers selbständig entwickelt worden sind, ohne dass dieser vertrauliche Informationen des Offenbarenden benutzt hat, oder (v) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. 7) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit die Rückgabe der ihm in körperlicher Form über- lassenen Geschäftsgeheimnisse verlangen. Diese Verpflichtung besteht auch für sämtliche körperli- chen Kopien oder sonstigen körperlichen Vervielfältigungen, die er von Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers erstellt hat. Dem Auftragnehmer in digitaler Form überlassene Geschäftsgeheimnisse sind auf Wunsch des Auftraggebers vollständig in einer Art und Weise zu löschen, dass ihre Wieder- herstellung ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart Herausgabe oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer Löschung besteht nicht für sol- che Geschäftsgeheimnisse, für die Partei, sich der Auftragnehmer auf das Vorliegen einer Ausnahme von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatGeheimhaltung berufen kann. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht 8) Soweit beim Auftragnehmer Geschäftsgeheimnisse in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse digitaler Form im Rahmen einer üblichen Daten- sicherung gespeichert werden, die in einem üblichen Turnus ohne Möglichkeit der Wiederherstellung gelöscht wird, reicht für die Erfüllung der Löschungsverpflichtung die Löschung der Geschäftsgeheim- nisse zusammen mit der Löschung der Datensicherung. Die Wiederherstellung der Geschäftsgeheim- nisse aus der Datensicherung ist untersagt. Erfolgt die Wiederherstellung von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung Geschäftsgeheimnissen im Rahmen einer allgemeinen Wiederherstellung von Daten, sind die wiederhergestellten Geschäftsgeheimnisse unverzüglich wieder zu löschen. 9) Soweit für ein Geschäftsgeheimnis eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Datenschutzes in anonymisierter Form Auftragnehmers be- steht, ist er für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwendendiese Dauer berechtigt, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehendie hierfür erforderliche Anzahl von (digitalen) Verkörperungen des Geschäftsgeheimnisses aufzubewahren, sofern keine legitimendiese entsprechend den Regelungen dieses Ver- trages geheim gehalten und unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht so vernichtet werden, uns bekannten Interessen dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist. 10) Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf vollstreckbaren Entschei- dungen oder auf unbestrittenen Ansprüchen. 11) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Beendigung des Auftraggebers dem entgegenstehenVertrages nicht berührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich1. Unbeschadet vorrangiger Regelungen einer ggf. gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung gilt Folgen- des: Der Besteller ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen Informationen die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten, die er im Rahmen der Anbahnung, des Ab- schlusses oder bei der Durchführung des Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht offen- zulegen. Geschäftsgeheimnisse macht der Lieferant durch Kennzeichnung der Information als „vertrauliche Vertraulich“ (oder ähnli- che Bezeichnungen) kenntlich. Auch ohne Kennzeichnung hat der Besteller jedoch die Vertraulichkeit zu wahren, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die betreffende Infor- mation ein Geschäftsgeheimnis des Lieferanten darstellt. Ge- schäftsgeheimnisse des Lieferanten sind insbesondere Ange- botsunterlagen und Prototypen (und dergleichen; siehe Ab- schnitt I.2.); vertragsgegenständliche Anlagen oder Maschi- nen für die Serienfertigung beim Besteller nebst zugehöriger Dokumentation sind Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten bis zu deren Auslieferung an den Besteller. Dessen unbe- schadet gilt für etwaige (mit-)gelieferte Software nebst deren Dokumentation die Regelung in Abschnitt X. 2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Tatsachen und Informationen“ streng vertraulich , wenn diese nachweislich: a. allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von vom Besteller zu behandelnvertreten ist; b. dem Besteller bereits bekannt waren, ausschließlich aufgrund bevor sie ihm von dem Lieferanten zugänglich gemacht wurden oder der Besteller die Information später eigenständig und nach Maßgabe ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gewonnen hat; c. durch einen Dritten zur Kenntnis des Auftrags einzusetzen und vor Bestellers gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungsver- pflichtung vorliegt, die diesem dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernLieferanten gegen- über obliegt. 10.2 Wir werden 3. Der Besteller verletzt die vertraulichen Informationen Geheimhaltungspflichten nicht, wenn er ein Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers für Lieferanten in dem Um- fang offenlegt, wie dies ihm eine rechtskräftige Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde oder eine gesetzliche Re- gelung bindend auferlegt, wobei der Besteller alle vernünfti- gen, zumutbaren Schritte unternehmen muss, um die Offen- legung möglichst zu verhindern oder zu beschränken. Soweit rechtlich zulässig, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über die bevorstehende Offenlegung zu be- nachrichtigen. 4. Ferner stellt eine Nutzung oder Offenlegung von Geschäfts- geheimnissen in den Grenzen der Ausnahmeregelung des § 26d Abs 3 UWG keine anderen Zwecke als die Erbringung Verletzung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenGeheimhaltungsver- pflichtung dar. 5. Verletzt der Besteller seine Verpflichtung zur Geheimhaltung, schuldet er eine Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtdass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtDie Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist möglich. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 9.1. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Begriff “Vertrauliche Informationen” auf Unterlagen, Datenblöcke, Informationsmittel sowie auf Informationen gleich welcher Art, ob strategisch, wirtschaftlich, geschäftlich, wissenschaftlich, organisatorisch oder IT- spezifisch, ob technisch oder nicht technisch, bezieht – gleichgültig ob schriftliche oder mündliche Informationen, schriftlich bestätigt oder nicht, sei es auf Datenträger oder in gedruckter Form, die von R+H bereitgestellt werden, oder dem LIEFERANTEN im Zuge der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gebracht werden können. Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ bezieht sich außerdem auf Studien oder Analysen, die aufgrund der vertraulichen Informationen vom LIEFERANTEN möglicherweise durchgeführt sowie auf Ergebnisse, die vom LIEFERANTEN für R+H vertragsgemäß generiert werden. 9.2. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen die Vertraulichkeit der Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund wahren und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter sie dritten Personen ohne vorherige R+H-seitige schriftliche Zustimmung weder offen zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenlegen noch zugänglich zu machen, es sei denn, ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde erlässt diesbezüglich eine einstweilige Verfügung. Indiesem Sinne verpflichtet sich der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt.LIEFERANT dazu, 10.3 Die Parteien werden a) vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht offen zu legen und sie unter Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen sicher aufzubewahren b) vertrauliche Informationen nur an solche diejenigen Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben(angestellt oder sonstige) weiterzugeben, für die die Offenbarung oder der aufgrund ihrer Dienstpflichten nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ Zugang zu den vertraulichen Informationen für haben müssen c) dafür zu sorgen, dass diese Geheimhaltungserklärung von Mitarbeitern des LIEFERANTEN strikt einzuhalten ist 9.3. Die Bestimmungen dieser Geheimhaltungserklärung bleiben während der Laufzeit der Vereinbarung sowie während der darauffolgenden fünf (5) Jahre in Kraft. Nach Ablauf oder bei vorzeitiger Beendigung der Vereinbarung ist der LIEFERANT außerdem dazu verpflichtet, sämtliche Unterlagen der Vereinbarung, die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme sich auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) beziehen, an R+H zurückzugeben. Kopien dieser Unterlagen dürfen unter keinen Umständen beim Lieferanten, seinen Mitarbeitern oder Subunternehmern verbleiben. 9.4. Der LIEFERANT darf die nachträglich offen- Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch Werbung oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenin welcher Form auch immer erst dann öffentlich machen, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt wenn R+H vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbetrieb, die ihm durch die Geschäfts- beziehung bekannt werden und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Inte- resse besteht (im Folgenden einheitlich als „vertrauliche Vertrauliche Informationen“ streng be- zeichnet) vertraulich zu behandelnbehandeln und ausschließlich zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden. Vertraulichen Informationen sind sicher zu verwahren und Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustim- mung weder in mündlicher oder schriftlicher noch in sonstiger Form zugänglich zu machen. Dritte im Sinne dieser Klausel sind auch mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Ausgenommen von dem Zustimmungs- erfordernis ist die Weitergabe an Berater, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter die beruflich zur Verschwiegenheit ver- pflichtet sind, zu sichernPrüfungszwecken. 10.2 Wir werden 6.2 Der Lieferant wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenle- gen, die vertraulichen Informationen zur Durchführung des Auftraggebers zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen und die Offenlegung auf den für keine anderen Zwecke als diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Lieferant ist zur Offenlegung nur berech- tigt, sofern die Erbringung Mitarbeiter in gleichem Umfang wie der von Lieferant zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Auf Verlangen ist uns geschuldeten Leistungen nutzendies nachzuweisen. 6.3 Die unter Ziffer 6.2 genannten Anforderungen gelten für die Offenlegung gegen- über Subunternehmern und Zulieferern, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtentsprechend. Das Zustimmungserforder- nis nach Ziffer 10.7 6.1 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen 6.4 Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Informationen a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind; b) sich zum Zeitpunkt der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenOffenlegung bereits ohne Verstoß gegen Ge- heimhaltungspflichten im Besitz des Lieferanten befanden, für die die Offenbarung oder er diese nach der Zugang Offenlegung rechtmäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt; c) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder rich- terlichen Anordnung zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet offenbaren sind. 10.4 6.5 Der Lieferant ist verpflichtet, auf unser Verlangen alle Dokumente und Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten, gleich ob diese in schriftlicher, elektroni- scher oder anderer Form überlassen wurden, nach unserer Xxxx zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Die Wahrung Vernichtung der Verschwiegenheit gilt über Vertraulichen Informationen hat auf die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder nach dem jeweiligen Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdensicherste Weise zu erfolgen, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich dies möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben dem Lieferanten zumutbar ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich8.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind, alle wechselseitig erhaltenen unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, wirtschaftlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen, die Ihnen bekannt werden. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend Produkte, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Herstellungsprozesse, Know-how, Software, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, Zeichnungen, Muster, wenn sie a) als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind; b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder c) von vertraulichen Informationen, welche die offenbarende Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden. 8.2 Der AN sichert zu, dass er vertrauliche Informationen“ streng a) entsprechend vertraulich zu und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln, ausschließlich aufgrund dies bedeutet insbesondere, dass er diese Informationen weder selbst noch durch Mitarbeiter an Dritte bekannt-zugeben hat, b) nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und c) nur soweit vervielfältigt, wie dies mit dem Zweck des Vertrags vereinbar ist und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandelt. d) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter durch Dritte sichert und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften einhält. Sollte der AN Kenntnis davon erhalten, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vereinbarung an Dritte weitergegeben wurden, hat er den AG umgehend hierüber zu sicherninformieren. 10.2 Wir werden e) Es ist dem AN bewusst, dass die vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind, seitens des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenAG durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht. Sofern eine vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtunterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Vertrag. 10.3 8.3 Die Parteien werden vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) der AG die Zustimmung zur Offenlegung erteilt hat, (ii) die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem AN unter dem Vertrag obliegenden Verpflichtung erforderlich ist und dem Dritten eine Geheimhaltungspflicht auferlegt ist, welche dieser Geheimhaltungspflicht im Umfang mindestens gleich steht, (iii) die vertraulichen Informationen der anderen Partei dem AN bereits vor Abschluss des Vertrages oder durch öffentliche Quellen bekannt war, oder (iv) der AN im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist. Der AN hat in diesen Fällen den AG über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich zu informieren und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten. 8.4 Der AN wird seinen Angestellten oder Beratern vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebensoweit zugänglich machen, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen als dies nach dem Zweck dieses Vertrags erforderlich ist, und die entsprechenddiese ebenfalls zur Vertraulichkeit nach Maßgabe dieser Vereinbarung verpflichten. Der AN wird im Übrigen keine vertraulichen Informationen des AG verwerten oder nachahmen (insbesondere nicht im Wege des „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen lassen und insbesondere auf keine vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, soweit arbeitsrechtlich zulässigDesigns, zur Geheimhaltung verpflichtet sindPatente oder Gebrauchsmuster – anmelden oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen. 10.4 Die Wahrung 8.5 Es besteht darüber Einverständnis, dass der Verschwiegenheit gilt über AN kein Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen des AG aufgrund dieses Vertrags oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt. Der AG hat, unbeschadet der Rechte, die Dauer er nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz hat, hinsichtlich der Beauftragung hinausvon ihm offenbarten vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der AG behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der AN erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen. (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse 8.6 Stoffe und InformationenMaterialien (z.B. Software, aFertig- und Halbfertigprodukte) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdensowie Werkzeuge, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der AG dem AN zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die ParteiHerstellung beistellt, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatsind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Anlagenerrichtung

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 1. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen, welche bei Durchführung des Vertrags übermittelt werden. Der Kunde wird weder direkt noch indirekt, weder für eigene Zwecke, noch für Zwecke Dritter die Informationen und Daten offenbaren, weitergeben, benutzen oder verwerten. Der Kunde verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen die Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich und Daten, die ihm übermittelt werden nur solchen Mitarbeitern und Sub- unternehmern zugänglich zu behandelnmachen, ausschließlich aufgrund die sie für den vertragsgegenständlichen Zweck benötigen und diese Mitarbeiter, soweit dies gesetzlich zulässig ist, entsprechend zu Geheimhaltung auch nach Maßgabe deren Ausscheiden aus den Diensten des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter Kunden zu sichernverpflichten. 10.2 Wir werden 2. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen und Daten, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die - zur Zeit ihrer Mitteilung an die Übermittlung bereits offenkundig waren; - zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht Zeit ihrer Übermittlung dem Kunden bereits bekannt waren; b) - nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Kunden offenkundig geworden sind; - nach ihrer Übermittlung dem Kunden von dritter Stelle auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind; - kraft gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Verfügung oder richterlicher Anordnung bekannt gemacht werden müssen. 3. Der Kunde erkennt an, dass bezüglich der von uns übermittelten Informationen und Daten wir alleiniger Inhaber, Eigentümer und Verfügungsberechtigter damit in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und gewerblicher Schutzrechte, insbesondere des Rechts am Know-How und des Erfinderrechts weltweit für alle Anwendungsbereiche bleibt. 4. Die Übermittlung von Informationen und Daten erfolgt ausschließlich zur Durchführung des Vertrags. Der Kunde erhält diese Informationen und Daten nicht nur den Zweck, diese selbstständig für sich oder Dritte zu benutzen. Wir erteilen dem Kunden keine irgendwie geartete Lizenz. 5. Die übermittelten Informationen und Daten sind gesichert aufzubewahren. Sie sind jederzeit auf Anforderung seitens uns zurück zu übertragen bzw. die von Xxxxxx dieser Partei ohne Nutzung Informationen und Daten zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, keinerlei Kopien oder Bezugnahme auf vertrauliche Abschriften oder sonstige Dokumentationen der übermittelten Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- und Daten zurückzubehalten. Die Verpflichtung zur Rückgabe betrifft nicht solche Informationen oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenDaten, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart Kunde für die Installation oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Parteiden Betrieb der Liefergegenstände benötigt. 6. Die unbefugte Aushändigung an Dritte oder Verwendung für Dritte berechtigt uns, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatallen laufenden Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Kundendienstbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich9.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind, alle wechselseitig erhaltenen unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, wirtschaftlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen, die Ihnen bekannt werden. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend Produkte, Produktbeschreibungen, Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Herstellungsprozesse, Know-how, Software, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, Zeichnungen, Muster, wenn sie a) als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind; b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder c) von vertraulichen Informationen, welche die offenbarende Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden. 9.2 Der AN sichert zu, dass er vertrauliche Informationen“ streng a) entsprechend vertraulich zu und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln, ausschließlich aufgrund dies bedeutet insbesondere, dass er diese Informationen weder selbst noch durch Mitarbeiter an Dritte bekannt-zugeben hat, b) nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und c) nur soweit vervielfältigt, wie dies mit dem Zweck des Vertrags vereinbar ist und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandelt. d) durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff Dritter durch Dritte sichert und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften einhält. Sollte der AN Kenntnis davon erhalten, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vereinbarung an Dritte weitergegeben wurden, hat er den AG umgehend hierüber zu sicherninformieren. 10.2 Wir werden e) Es ist dem AN bewusst, dass die vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind, seitens des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenAG durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht. Sofern eine vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtunterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach diesem Vertrag. 10.3 9.3 Die Parteien werden vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) der AG die Zustimmung zur Offenlegung erteilt hat, (ii) die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem AN unter dem Vertrag obliegenden Verpflichtung erforderlich ist und dem Dritten eine Geheimhaltungspflicht auferlegt ist, welche dieser Geheimhaltungspflicht im Umfang mindestens gleich steht, (iii) die vertraulichen Informationen der anderen Partei dem AN bereits vor Abschluss des Vertrages oder durch öffentliche Quellen bekannt war, oder (iv) der AN im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist. Der AN hat in diesen Fällen den AG über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich zu informieren und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten. 9.4 Der AN wird seinen Angestellten oder Beratern vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebensoweit zugänglich machen, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen als dies nach dem Zweck dieses Vertrags erforderlich ist, und die entsprechenddiese ebenfalls zur Vertraulichkeit nach Maßgabe dieser Vereinbarung verpflichten. Der AN wird im Übrigen keine vertraulichen Informationen des AG verwerten oder nachahmen (insbesondere nicht im Wege des „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen lassen und insbesondere auf keine vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, soweit arbeitsrechtlich zulässigDesigns, zur Geheimhaltung verpflichtet sindPatente oder Gebrauchsmuster – anmelden oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen. 10.4 Die Wahrung 9.5 Es besteht darüber Einverständnis, dass der Verschwiegenheit gilt über AN kein Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen des AG aufgrund dieses Vertrags oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt. Der AG hat, unbeschadet der Rechte, die Dauer er nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz hat, hinsichtlich der Beauftragung hinausvon ihm offenbarten vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der AG behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der AN erwirbt kein Eigentum oder – mit Ausnahme der Nutzung für den beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen. (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse 9.6 Stoffe und InformationenMaterialien (z.B. Software, aFertig- und Halbfertigprodukte) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdensowie Werkzeuge, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der AG dem AN zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die ParteiHerstellung beistellt, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatsind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien 1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche ihnen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Geschäftsbeziehung bekannt werden (die vertrauliche Vertraulichen Informationen“ streng vertraulich “), geheim zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernhalten. 10.2 Wir 2. Die Verwendung, Speicherung und Vervielfältigung Vertraulicher Informationen durch die Vertragspartner ist nur zulässig, soweit dies für eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlich ist. Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur überlassen, offengelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden, wenn und soweit der davon betroffene Vertragspartner vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Vertragspartner werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung sich gemäß Ziffer XII. der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, Verkaufsbedingungen ergebenden Verpflichtungen auch sämtlichen Arbeitnehmern und gesetzlichen Vertretern sowie Dritten (sofern der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtjeweilige Vertragspartner dazu zuvor in Textform zugestimmt hat) auferlegen. 10.3 3. Die Parteien werden vertrauliche Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwendung nach Ziffer XII. 1. und 2. der Verkaufsbedingungen (die „Vertraulichkeitsverpflichtung“) findet keine Anwendung, soweit die Vertraulichen Informationen der • dem jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung Vertragspartner nachweisbar vor der Mitteilung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits Zugänglichmachung bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung , oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der • dem jeweils anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Vertragspartner nachweisbar zu irgendeinem Zeitpunkt von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von oder • der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich bekannt oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert allgemein zugänglich waren, oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informierenZugänglichmachung ohne Mitwirkung oder Verschulden des jeweils anderen Vertragspartners bekannt oder zugänglich werden, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung der Erlangung einer behördlichen Genehmigung notwendig sind. 4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, die Vertraulichen Informationen sowie Xxxxxx davon nach Vertragsabwicklung an den jeweils anderen Vertragspartner zurückzugeben oder diese auf Wunsch des Datenschutzes anderen Vertragspartners zu vernichten und diesem die Vernichtung nachzuweisen. 5. Soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwendenTextform vereinbaren, zu publizieren gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung auch über die vollständige Abwicklung des Vertragsverhältnisses hinaus. Sie erlischt, wenn und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehensoweit Vertrauliche Informationen ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt geworden sind.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten Der Übersetzer verpflichtet sich, alle wechselseitig von mt‑g erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Informationen – im Folgenden nur als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich bezeichnet – in Form von Schriftstücken, Dateien jeglicher Art, E-Mails, Telefonaten und über den Unter­nehmens­server ihm zugänglichen Informationen geheim zu behandelnhalten und nur zu Übersetzungszwecken zu nutzen. Eine Weitergabe der Informationen ist in keiner Weise, weder mündlich, schriftlich, als Zeichnung noch als EDV-Daten zulässig. Sollte es vom Übersetzer als notwendig erachtet werden, Informationen zum Zwecke eines besseren Über­setzungs­ergebnisses an Dritte weiterzugeben, muss er vorab das Einverständnis von mt‑g schriftlich einholen. Des Weiteren verpflichtet sich der Übersetzer, alle Informationen ausschließlich aufgrund im Rahmen der Auftragsbearbeitung zu verwenden und nach Maßgabe ins­besondere von den erlangten Informationen weder selbst noch durch andere einen gewerblichen oder anderweitigen Gebrauch zu machen. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, die bereits offenkundig und damit nicht mehr geheim und schutz­würdig sind. Xxxxx die Offenkundigkeit der Information ohne Verschulden des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter Übersetzers zu sichern. 10.2 Wir werden einem späteren Zeitpunkt ein, erlischt die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, Pflicht zur Geheimhaltung ab diesem Moment. Der Übersetzer verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung sich, die Geheimhaltungsvereinbarung in gleicher Weise auf die ihm bekannt gewordenen Geschäfts­angelegenheiten und -vorgänge einzuhalten. Mit mt‑g vereinbarte Preise sowie alle anderen Gegebenheiten und Bedingungen der Verschwiegenheit gilt über die Dauer Zusammenarbeit zwischen dem Über­setzer und mt-g unterliegen ebenfalls der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtetGeheim­haltung. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, eines Verstoßes gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Geheimhaltungsvereinbarung durch ein Produktden Übersetzer ist mt‑g berechtigt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht habenden hierdurch ent­standenen Schaden Ersatz zu verlangen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der jeweiligen Übersetzungstätigkeit unbegrenzt fort. Onlinerecherchen, Personen- Übersetzerforen, maschinelle Übersetzung aus der Cloud, Translation-Memories Es ist dem Übersetzer untersagt, konkrete inhalts- oder auftragsbezogene Informationen bzw. Teile davon in virtuellen Medien (Internet) zu veröffentlichen. Es ist ihm untersagt, informationsgebende Recherchen in virtuellen Medien (Internet), insbesondere in Foren für Übersetzer vorzunehmen. Informationsgebende Recherchen umfassen Recherchen, die konkrete Einzelheiten eines mt‑g-Auftrages (zum Beispiel – aber nicht ausschließlich – Hinweise auf Ersteller, Entwickler, Zulassungsinhaber etc., auf Auftraggeber (mt‑g oder Endkunde), Produktbezeichnungen und Sachschäden verursacht werden könntennoch nicht öffentliche Innovationen) Dritten offenlegen. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen Der Übersetzer darf für Aufträge von erbrachten Tätigkeiten mt-g unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form keinen Umständen Dienste für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu maschinelle Übersetzung verwenden, die online basiert sind (Software as a Service – SaaS, Cloud, Online-Anbieter, etc.). Dies schließt Funktionalitäten ein, die in CAT-Systemen integriert sind (zum Beispiel SDL Language Cloud oder AdaptiveMT) und andere Online-Dienste, die sich integrieren lassen. In allen diesen Fällen werden Daten an Drittunternehmen (Dienstanbieter) übermittelt. Somit stellt die Nutzung dieser Dienste einen Bruch der Geheim­haltungsverpflichtung dar, selbst wenn der Dienstanbieter sich zur Geheimhaltung verpflichtet. mt-g verfolgt aufgrund Kundenanforderungen die Politik „1 Kunde = 1 TM“. Der Übersetzer darf für Aufträge von mt-g unter keinen Umständen kundenspezifische Translation-Memories oder Terminologie-Datenbanken vermischen oder kombinieren. mt-g stellt in den CAT-Übersetzungs­paketen die Translation-Memories und Terminologie-Datenbanken des jeweiligen End­kunden zur Verfügung. Der Übersetzer darf keine weiteren Translation-Memories oder Terminologie-Datenbanken zusätzlich zu publizieren diesem Paket dazu schalten. Die Translation-Memories und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehenTerminologie-Datenbanken, sofern keine legitimendie bei der Bearbeitung von mt‑g-Aufträgen entstanden sind, uns bekannten Interessen dürfen nicht für andere Kunden des Auftraggebers dem entgegenstehenÜbersetzers verwendet werden. Handelt der Übersetzer zuwider, trägt er die Kosten für die Aufwände, die für die Überprüfung und Bereinigung der vermischten Einträge entstehen. mt‑g behält sich vor, diese Kosten vom Auftragswert abzuziehen. Außerdem haftet der Übersetzer für den ggf. entstandenen Schaden.

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Samples: Confidentiality Agreement

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulichen In- formationen, die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als ver- trauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, ausschließlich aufgrund Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheimzuhalten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieb- lichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernvorheriger Zustimmung von ALBER in schriftlicher Form offengelegt werden. 10.2 Wir werden b) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, von denen der Lie- ferant nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugäng- lich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren; (iii) ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheim- haltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der Informa- tionen nicht direkt oder indirekt von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt.Lieferanten erhalten haben; 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet (iiii) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mit- zuteilen sind. 10.4 c) Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von ALBER bekannt gewordenen ge- heimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. d) Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendi- gung der Beauftragung hinausLieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren Bestand. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Been- digung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen In- formationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an ALBER herauszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant ALBER auf Wunsch von ALBER schriftlich zu bestätigen. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich15.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltene vertrauliche Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund insbesondere durch angemessene technische, organisatorische und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem rechtliche Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern.schützen und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind 10.2 Wir werden (i) das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zum Kunden; (ii) der Vertragsschluss und -inhalt; (iii) im Rahmen der Zusammenarbeit gemeinsam mit dem Kunden entwickelte Informationen; (iv) sämtliche Informationen oder Dokumente, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenKunde dem Lieferanten im Rahmen der Zusammenarbeit offenlegt, es sei dennsowie (v) im Rahmen der Zusammenarbeit durch den Lieferanten erlangte Kenntnisse über betriebliche oder organisatorische Abläufe beim Kunden. Diese Verpflichtung gilt nicht, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden wenn und soweit (i) vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bei Vertragsschluss dem Lieferanten bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik bekannt waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die danach von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdendritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Parteidadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. bverletzt wird, bekannt werden; (ii) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. cvertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden; (iii) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. dvertrauliche Informationen vom Lieferanten unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht wurden; (iv) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse die Offenlegung im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche der Zusammenarbeit oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Auftraggebers Lieferanten erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen (z.B. Unterlieferanten) oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt; (v) der Kunde den Lieferanten von der Verpflichtung entbunden hat oder (vi) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Kunden unverzüglich hiervon schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, um mit ihm den Umfang der Offenlegung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemeinsam festzulegen. 15.2. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen. 15.3. Der Lieferant ist verpflichtet, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Geheimhaltungspflicht an den Kunden eine Vertragsstrafe in der Höhe von bis zu EUR 1.000.000,- zu zahlen. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen, soweit der Verstoß auf vorsätzlichem Verhalten des Lieferanten beruht. Die Geltendmachung weiterer dem entgegenstehenKunden aufgrund der Verletzung der Geheimhaltungspflicht entstehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht berechtigt den Kunden, vom Vertrag zurückzutreten. 15.4. Der Lieferant hat auf Verlangen (i) sämtliche vom Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltene vertrauliche Informationen zurückzugeben und

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund 1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse der Lacon und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenKunden, für die er tätig wird. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen oder Kenntnisse gleich welcher Art, die Offenbarung im Rahmen eines Vertrages dem Auftragnehmer bekannt gemacht werden, ihm in diesem Rahmen auf sonstige Art und Weise zur Kenntnis kommen oder vor Unterzeichnung des Vertrages im Rahmen seiner Verhandlung zur Kenntnis gekommen sind, sofern und soweit diese aus der Zugang Sphäre der Lacon stammen. Informationen und Kenntnisse können in beliebiger Form zur Kenntnis gebracht werden (schriftlich, mündlich, per Email etc.). Es ist nicht erforderlich, dass ein Geschäftsgeheimnis als solches bezeichnet wird. 2) Es ist dem Auftragnehmer untersagt, die Geschäftsgeheimnisse zu einem anderen Zweck als der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu nutzen oder nutzen zu lassen. Er ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten und keinem Dritten Kenntnis von diesen zu ermöglichen. Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sind durch den vertraulichen Informationen Auftragnehmer nur im zwingend erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. 3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Geschäftsgeheimnisse seinen Mitarbeitern, den Mitarbeitern der mit ihm nach §§ 15, 16 AktG verbundenen Unternehmen und seinen Beratern zu offenbaren, sofern und soweit diese (i) für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istZwecke dieser Vereinbarung Kenntnis von diesen haben müssen, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, (ii) mindestens entsprechend dieser Vereinbarung oder sonst gesetzlich zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sindsind und (iii) auf das Geheimhaltungserfordernis ausdrücklich hingewiesen wurden. 10.4 Die 4) Eine Weitergabe an andere Dritte ist dem Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers (mindestens per E- mail) gestattet und sofern (die im vorstehenden Absatz vereinbarten Voraussetzungen (ii) und (iii) für diese eingehalten werden. 5) Der Auftragnehmer hat zur Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers alle üblichen und angemessenen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine unberechtigte Kenntnisnahme Dritter verhindern. Als Mindestmaßstab gelten die Schutzmaßnahmen, die der Auftragnehmer für seine eigenen Geschäftsgeheimnisse ergreift. Der Auftragnehmer ist mit entsprechender Kenntnis verpflichtet, den Auftraggeber über eine Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich und vollständig zu informieren. Er hat ihm in den Grenzen des Zumutbaren zu unterstützen, durch geeignete Maßnahmen die Dauer der Beauftragung hinausGeheimhaltung insoweit wieder herzustellen. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen6) Nicht der Geheimhaltung unterliegen Geschäftsgeheimnisse, awelche (i) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand zum Zeitpunkt der Technik Übermittlung allgemein bekannt waren oder die dieser Partei danach - ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht Verschulden des Auftragnehmers - allgemein bekannt werden, (ii) seitens des Auftragnehmers bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung ohne Bestehen einer Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bekannt waren; b, (iii) die nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von dieser Partei Seiten Dritter dem Auftragnehmer rechtmäßig ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenGeheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht wer- den, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; dgegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist, (iv) von dem Auftragnehmers selbständig entwickelt worden sind, ohne dass dieser vertrauliche Informationen des Offenbarenden benutzt hat, oder (v) aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. 7) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit die Rückgabe der ihm in körperlicher Form überlassenen Geschäftsgeheimnisse verlangen. Diese Verpflichtung besteht auch für sämtliche körperlichen Kopien oder sonstigen körperlichen Vervielfältigungen, die er von Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers erstellt hat. Dem Auftragnehmer in digitaler Form überlassene Geschäftsgeheimnisse sind auf Xxxxxx des Auftraggebers vollständig in einer Art und Weise zu löschen, dass ihre Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart Herausgabe oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer Löschung besteht nicht für solche Geschäftsgeheimnisse, für die Partei, sich der Auftragnehmer auf das Vorliegen einer Ausnahme von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatGeheimhaltung berufen kann. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht 8) Soweit beim Auftragnehmer Geschäftsgeheimnisse in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse digitaler Form im Rahmen einer üblichen Datensicherung gespeichert werden, die in einem üblichen Turnus ohne Möglichkeit der Wiederherstellung gelöscht wird, reicht für die Erfüllung der Löschungsverpflichtung die Löschung der Geschäftsgeheimnisse zusammen mit der Löschung der Datensicherung. Die Wiederherstellung der Geschäftsgeheimnisse aus der Datensicherung ist untersagt. Erfolgt die Wiederherstellung von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung Geschäftsgeheimnissen im Rahmen einer allgemeinen Wiederherstellung von Daten, sind die wiederhergestellten Geschäftsgeheimnisse unverzüglich wieder zu löschen. 9) Soweit für ein Geschäftsgeheimnis eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht des Datenschutzes in anonymisierter Form Auftragnehmers besteht, ist er für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwendendiese Dauer berechtigt, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehendie hierfür erforderliche Anzahl von (digitalen) Verkörperungen des Geschäftsgeheimnisses aufzubewahren, sofern keine legitimendiese entsprechend den Regelungen dieses Vertrages geheim gehalten und unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht so vernichtet werden, uns bekannten Interessen dass eine Wiederherstellung nicht möglich ist. 10) Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf vollstreckbaren Entscheidungen oder auf unbestrittenen Ansprüchen. 11) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Beendigung des Auftraggebers dem entgegenstehenVertrages nicht berührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich4.1 Alle durch Rath dem AN zugänglich gemachten geschäftlichen, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als technischen oder produktbezogenen Informationen, insbesondere Kalkulationsdaten, Herstellungsanleitungen, Zeichnungen, Produktionsinterna und Daten, gleich welcher Art, einschließlich sonstiger Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, die etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind (vertrauliche geheimhaltungsbedürftige Informationen“ streng vertraulich “), sind Dritten gegenüber geheim zu behandelnhalten und dürfen im eigenen Betrieb des AN nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich aufgrund die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an Rath notwendigerweise herangezogen werden müssen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung ebenfalls schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, – bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich zulässig, zulässig – zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit ; sie bleiben ausschließlich Eigentum von Rath. Unterlieferanten des AN sind entsprechend zu verpflichten. Vorstehende Regelung gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und nicht für geheimhaltungsbedürftige Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- allgemein zugänglich sind oder allgemeinkundig geworden sind oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem dem AN durch einen hierzu berechtigten Dritten offenbart ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind oder zugänglich gemacht mitgeteilt werden; e) bezüglich derer , oder die Parteidem AN bereits vor dem Empfangsdatum nachweislich bekannt waren. Soweit sich der AN auf eine der vorstehenden Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht beruft, ist er für das Vorliegen dieser Ausnahme beweispflichtig. 4.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem AN bestehen. Sie endet in keinem Fall vor dem Ablauf etwaiger Pflichten zur Bereithaltung und Lieferung von Ersatzteilen (vgl. Ziff. 14.1 dieser Einkaufsbedingungen). 4.3 Die Verwendung von Anfragen oder Bestellungen von Rath, des sonstigen Schriftwechsels oder der Bestand einer Geschäftsbeziehung zwischen dem AN und Rath zu Werbezwecken ist ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung von Rath nicht gestattet. 4.4 Den Parteien bleibt es unbenommen, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung den vorstehenden Regelungen abweichende und/oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse ergänzende Bestimmungen im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke einer gesondert geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenvereinbaren. Die Geheimhaltungsvereinbarung geht im Falle widersprechender Regelungen diesen Einkaufsbedingungen vor.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich12.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, alle wechselseitig erhaltenen Unterlagen und Kennt- nisse, die ihm im Zuge der Durchführung der Vertragbeziehungen mit uns zur Kenntnis ge- langen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als „vertrauliche Informationengeheimhaltungsbe- dürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nach- folgend “VERTRAULICHE INFORMATIONENstreng vertraulich zu behandeln, genannt). Der Kunde wird die VERTRAU- LICHEN INFORMATIONEN ausschließlich aufgrund zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelver- träge verwenden. Diese Verpflichtung des Kunden beginnt mit dem erstmaligen Erhalt von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN und endet fünf Jahre nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernihrer Offenbarung. 10.2 Wir werden 12.2 Der Kunde verpflichtet sein Personal, welches die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung VERTRAULICHEN INFORMATIONEN bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung. Die Wei- tergabe von VERTRAULICHEN INFORMATIONEN durch den Kunden an Dritte bedarf der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits. 10.3 12.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechendGeheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 12.1 besteht nicht, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung die jeweilige VERTRAULICHE INFORMATION nachweislich: - der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik waren ist oder die dieser Partei diese Information ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Zutun des Kunden Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei wird oder - dem Kunden bereits bekannt war oder von einem hierzu berechtigten zur Weitergabe berechtig- ten Dritten offenbart bekannt gemacht wird oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, - von der die vertraulichen dem Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatKenntnisse entwickelt wird oder - aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder be- hördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Auftragsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich1.1 Der Partner hat jede Vertrauliche Information einschließlich aller Unterlagen und Gegenstände, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelndie ihm von eurocom zugänglich gemacht wurden, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen vor Dritten geheimzuhalten und vor einer Weitergabe an Dritte zu schützen. Jede Weitergabe ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von eurocom zulässig. Insbesondere wird der Partner die Vertrauliche Information ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von eurocom weder unmittelbar noch mittelbar kommerziell verwerten, oder generell für Zwecke verwenden, die nicht mit dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernjeweiligen Übersetzungsauftrag im Zusammenhang stehen. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen gelten unabhängig davon, in welcher Form die Vertrauliche Information (sei es schriftlich, im Weg der elektronischen Datenübertragung, mündlich oder auf andere Weise) zur Kenntnis gebracht wurde. 10.2 Wir werden 1.2 Der Partner wird sicherstellen, dass die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als eigenen Mitarbeiter, die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istder Vertraulichen Information erhalten, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, und zwar auch über das Ende ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Der Partner verpflichtet sich, die Vertrauliche Information nur denjenigen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, die diese im Rahmen des konkreten Übersetzungsauftrags unbedingt benötigen 1.3 Die Unterlagen, Dateien, usw., welche Vertrauliche Information enthalten, hat der Partner unter Verschluss zu halten und vor einem Zugriff unbefugter Dritter, dem aktuellen Stand der Technik entsprechend, bestmöglich zu schützen. Ein Vervielfältigen oder sonstige Reproduktion (auch auszugsweise) ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung von eurocom nicht gestattet. Verluste der Vertraulichen Information sind umgehend schriftlich anzuzeigen. 10.4 Die Wahrung 1.4 Sollte zur Erfüllung vertraglicher Pflichten die Notwendigkeit zur Weitergabe der Verschwiegenheit gilt über Vertraulichen Information oder Teilinformationen (auch in Kopie) hiervon an Dritte bestehen, die Dauer nicht dem Unternehmen des Partners angehören, wird der Beauftragung hinausPartner sicherstellen, dass dieser dritte Informationsempfänger ebenfalls eine dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet. 10.5 Ausgenommen 1.5 Der Partner sichert ausdrücklich zu, den Kunden weder direkt noch durch Dritte (einschließlich seiner Angestellten, Repräsentanten oder vergleichbarer Personen) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von den Geheimhaltungspflichten gemäß eurocom zu kontaktieren, nachdem ihm der Kunde durch eurocom bekannt gemacht und die Vertrauliche Information zur Verfügung gestellt wurde. 1.6 Die in dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse 1. enthaltene Verpflichtung des Partners zur Geheimhaltung gilt nach Beendigung der Zusammenarbeit 7 Jahre und tritt mit dem Datum der Unterzeichnung dieser Geheimhaltungsvereinbarung in Kraft. Die Verpflichtung bezieht sich jedoch auch auf sämtliche vertrauliche Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von Partner schon vor Unterzeichnung der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt Geheimhaltungsvereinbarung erhalten hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Confidentiality Agreement

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten Der AN verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie vertraulich sein sollen und die ihm durch die mit SANOFI bestehende Vertragsbeziehung bekannt werden, einschließlich Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und gleichen Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltung und Nicht-Gebrauch wie unter dieser Vereinbarung verpflichten und sicherstellen, dass alle wechselseitig erhaltenen Rechte in Bezug auf Ergebnisse und/oder Erkenntnisse eines solchen Dritten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Vertraulichen Informationen als „vertrauliche ergeben, von dem Dritten an SANOFI übertragen werden. Der AN verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen nur für die Zwecke seiner Vertragsbeziehung mit SANOFI zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Nicht-Gebrauch erstrecken sich nicht auf solche Vertraulichen Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und bei denen der AN darlegt, dass diese: a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren; oder b) nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Offenlegung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenÖffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, es sei dennohne dass der AN gegen diese Vereinbarung verstoßen hat bzw. ein Dritter, der Auftraggeber hat gegenüber SANOFI zur Vertraulichkeit verpflichtet war, gegen eine entsprechende Verpflichtung verstoßen hat; oder c) zum Zeitpunkt der Offenlegung durch SANOFI sich bereits im Besitz des AN befanden oder befinden und weder direkt noch indirekt von SANOFI oder einem SANOFI gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten erworben wurden; oder d) vom AN unabhängig von den Informationen, die unter dieser Vereinbarung empfangen wurden, entwickelt werden oder wurden; oder e) aufgrund rechtlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Eigentumsrechte und alle sonstigen Rechte an den Vertraulichen Informationen, die dem AN zugänglich gemacht werden, verbleiben bei SANOFI. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung soll dahingehend interpretiert werden, dass dem AN in irgendeiner Art und Weise oder Form irgendein Recht oder eine Lizenz an gewerblichen Schutzrechten oder anderen Rechten von SANOFI gewährt wird. Auf schriftliches Verlangen von SANOFI soll der AN sofort alle erhaltenen Vertraulichen Informationen vernichten und SANOFI von einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtsolchen Vernichtung unterrichten; hiervon Gestaltungen (zusammen nachVfeortrlauglicehendausge„nommen ist eine Kopie solcher Informationen, welche Informationen“) streng geheimder zANuzuhDaoklumteentnationusznwedckenDsreiinetr tVeerpnflichtnunigecnht zu offenbaren. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenDer AN verpflichtet sich, für die die Offenbarung oder der den Zugang zu den vertraulichen Vertraulichen Informationen von SANOFI auf solche Direktoren, Führungskräfte und Arbeitnehmer zu beschränken, welche für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen den Vertragszweck Kenntnis von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und InformationenVertraulichen Informationen benötigen unter der Voraussetzung, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, solche Empfänger unter einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß und Nicht-Gebrauch der Informationen stehen, die nicht weniger stringent sind als die Verpflichtungen unter dieser ZiffVereinbarung. 10 besteht auch Der AN wird die Vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von SANOFI nicht in gegenüber einem Dritten offenlegen. Bei Erhalt einer solchen schriftlichen Zustimmung wird der AN den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtDritten zu mindestens den zu seinen Unterlagen nehmen kann. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Fremdleistungs Und Montagebedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche geheimhaltungsbedürftigen kaufmännischen, technischen oder sonstige unternehmensbe- zogene Informationen“ streng , die ihm durch die Geschäftsbeziehung of- fengelegt oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandelnbe- handeln und diese ausschließlich für die Zwecke der Geschäfts- beziehung zu verwenden sowie nur an diejenigen Mitarbeiter und Subunternehmer weiterzugeben, ausschließlich aufgrund die zur Einhaltung der Ver- traulichkeit verpflichtet sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter des Lieferanten und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff des- sen Subunternehmer. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen, so- weit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, an Dritte we- der weiterzugeben noch in anderer Form zugänglich zu machen sowie alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zu- griff Dritter zu sichernvermeiden. Nicht als Dritte gilt hierbei KUKA. Der Lieferant haftet für eine Pflichtverletzung seiner verbundenen Unternehmen wie für eigenes Verschulden. 10.2 Wir werden die vertraulichen 3. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Verwendung oder Weitergabe von Vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung oder gehen Ver- trauliche Informationen verloren, wird der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtLieferant SWISSLOG unverzüglich hierüber informieren. 10.3 4. Der Geheimhaltung unterliegen sämtliche Informationen, die SWISSLOG dem Lieferanten offenlegt oder zugänglich macht, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder auf Grund ihres Inhaltes für einen verständigen Dritten als Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisse erkennbar sind („Vertrauliche Informatio- nen“). Dies können insbesondere folgende Informationen sein: (i) technische Informationen, insbesondere Produkt-, Entwick- lungs- oder Funktionsbeschreibungen, Pflichten- oder Lasten- hefte, Skizzen, Grafiken, Zeichnungen oder andere technische Dokumente sowie Handbücher, technische Verfahren und Pro- zesse und anderes Know-How; (ii) Informationen über beste- hende oder künftige Rechtspositionen, insbesondere Nutzungs- und Lizenzrechte, Lizenzsätze, Anmeldungen für Patente und pa- tentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Markenrechte; (iii) Daten über Kunden und Vertragspartner sowie geplante Aktionen und Aufträge sowie Informationen über Unternehmensstrategien, Zeitpläne, Ziele, Ideen, geplante Pro- jekte, Vertriebswege und kaufmännische Daten, insbesondere Umsätze und Margen. 5. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, Pflicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über nicht bzw. nicht mehr für In- formationen, die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 nachweislich (i) öffentlich zugänglich sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; ddies vom Lieferanten zu vertreten ist, (ii) die beim Lieferanten zum Zeitpunkt der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Erlangung bereits vorhanden wa- ren oder danach von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, diesem unabhängig von der Übermittlung durch den Lieferanten erarbeitet wurden, (iii) ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht von Dritten erlangt wurden, voraus- gesetzt, der Dritte verletzt nach Kenntnis des Lieferanten durch die vertraulichen Übergabe der Informationen stammenkeine Geheimhaltungspflicht, o- der (iv) vom Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unter- nehmen unabhängig und ohne Rückgriff auf Vertrauliche Infor- mationen entwickelt worden sind, oder (v) SWISSLOG hat der Weitergabe in Textform zugestimmt. Die Darlegungslast für das Vorliegen einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatder vorstehenden Ausnahmen trägt der Liefe- rant. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff6. 10 besteht auch SWISSLOG behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte an den Vertraulichen Informationen vor, gleichgültig ob schutzfähig oder nicht. Der Lieferant ist insbesondere nicht in dazu berechtigt, mit den folgenden Fällen: a) von SWISSLOG übergebenen Vertraulichen Informatio- nen ohne Zustimmung von SWISSLOG Patente oder andere ge- setzliche Schutzrechte anzumelden. Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Überlassung der Ver- traulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, begründet für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass den Lieferanten keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtVorbenutzungsrechte. 10.7 Wir sind befugt7. Auf Verlangen von SWISSLOG, Untersuchungsergebnisse hat der Lieferant die erhaltenen verkörperten Vertraulichen Informationen soweit möglich voll- ständig zurückzugeben. Der Lieferant kann stattdessen die Ver- traulichen Informationen zerstören bzw. löschen. In diesem Fall ist die Zerstörung bzw. Löschung auf Verlangen schriftlich zu be- stätigen. Diese Pflicht ist ausgeschlossen in Bezug auf Vertrauli- che Informationen, (im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes ) gespeichert in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.routinemäßigen Backups,

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Soweit nicht separate Vertraulichkeitsvereinbarungen von den Par- teien abgeschlossen worden sind, gilt Folgendes: 21.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche vertraulichen Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der sie direkt oder indirekt von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei erhalten, ver- traulich zu behandeln. Auch Lieferpläne (inkl. Lieferabrufe) bzw. Be- stellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie Informationen zu Werkzeugkon- struktionen und zur Auslegung des Werkzeugs sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Ab- bildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Mus- ter und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfälti- gung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur an im Rah- men der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung in schriftlicher Form offengelegt wer- den. 21.2 Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenvertraulichen Informationen, für von denen die die Offenbarung Informationen emp- fangende Partei nachweisen kann, dass sie a. zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich wa- ren oder danach ohne ihr Verschulden allgemein zugänglich wurden; b. zum Zeitpunkt der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, Mitteilung bereits in ihrem Besitz waren; c. ihr von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausge- setzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt o- der indirekt von der anderen Partei erhalten haben; d. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind. 10.4 21.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von KASAI bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. 21.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendigung der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Lie- ferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Zifffünf (5) Jahren Bestand. 10 sind Kenntnisse und Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand KASAI herauszugeben. Die Erfüllung der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant KASAI auf Wunsch von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatKASAI schrift- lich zu bestätigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichvereinbaren, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als dass der Kunde über Vertrauliche Infor- mationen Stillschweigen zu wahren hat und Vertrauliche Informa- tionen keinen Dritten offenlegen darf. vertrauliche Vertrauliche Informationen“ streng sind alle Informationen und Unterlagen von STEN- DER, die als vertraulich zu behandelngekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, ausschließlich aufgrund insbesondere Informatio- nen über betriebliche Abläufe von STENDER, Preise, Konditionen, Geschäftsbeziehungen und nach Maßgabe Know-how von STENDER. Zu den Ver- traulichen Informationen gehören auch die Existenz des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernVertrags sowie die Inhalte des Vertrags (insbesondere die Preise betreffend den Liefergegenstand). 10.2 Wir Von den Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 10.1 ausgenom- men sind solche Vertraulichen Informationen, a) die dem Kunden bei Abschluss des Vertrags nachweislich be- reits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Geheimhaltungspflicht, ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen ver- letzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anord- nung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der Kunde STEN- DER vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtOffenlegung vorzugehen. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Der Kunde wird nur denjenigen seiner Mitarbeiter die Vertrauli- chen Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenoffen legen, die diese für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter - auch für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit Zeit nach ihrem Ausscheiden - in arbeitsrechtlich zulässig, zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet sindin einem Umfang verpflichten, der im Wesentlichen den Vorgaben dieser Ziffer 10 entspricht. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 10 gelten auch nach Beendigung des (jeweiligen) Vertrags mit dem Kunden für eine Dauer der Beauftragung hinausvon weiteren 5 Jahren fort. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich1. Unbeschadet vorrangiger Regelungen einer ggf. gesondert abgeschlossenen Geheim- haltungsvereinbarung gilt Folgendes: Der Besteller ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen Informationen die Geschäftsgeheim- nisse des Lieferers, die er im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses oder bei der Durchführung des Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht offenzulegen. Geschäftsgeheimnisse macht der Lieferer durch Kennzeichnung der Information als „vertrauliche InformationenVertraulichstreng vertraulich (oder ähnliche Bezeichnungen) kenntlich. Auch ohne Kenn- zeichnung hat der Besteller die Vertraulichkeit zu behandelnwahren, ausschließlich aufgrund wenn sich aus den Umstän- den ergibt, dass die betreffende Information ein Geschäftsgeheimnis des Lieferers dar- stellt. Geschäftsgeheimnisse des Lieferers sind insbesondere Angebotsunterlagen und nach Maßgabe Prototypen (und dergleichen; siehe Abschnitt I.2.); vertragsgegenständliche Anlagen oder Maschinen für die Serienfertigung beim Besteller nebst zugehöriger Dokumentation sind Geschäftsgeheimnisse des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter Lieferers bis zu sichernderen Auslieferung an den Besteller. Dessen unbeschadet gilt für etwaige (mit-)gelieferte Software nebst deren Dokumenta- tion die Regelung in Abschnitt IX. 10.2 Wir werden 2. Diese Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Tatsachen und Informatio- nen, wenn diese nachweislich a. allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von vom Be- steller zu vertreten ist; b. dem Besteller bereits bekannt waren, bevor sie ihm von dem Lieferer zugänglich ge- macht wurden oder der Besteller die vertraulichen Informationen Information später eigenständig und ohne Ver- letzung der Geheimhaltungsverpflichtung gewonnen hat; c. durch einen Dritten zur Kenntnis des Auftraggebers für Bestellers gelangt sind, ohne dass eine Verlet- zung der Geheimhaltungsverpflichtung vorliegt, die diesem dem Lieferer gegenüber obliegt. 3. Der Besteller verletzt die Geheimhaltungspflichten nicht, wenn er ein Geschäftsgeheim- nis des Lieferers in dem Umfang offenlegt, wie dies ihm eine Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde oder eine gesetzliche Regelung bindend auferlegt, wobei der Bestel- ler alle vernünftigen, zumutbaren Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung mög- lichst zu verhindern oder zu beschränken. Soweit rechtlich zulässig, ist der Besteller ver- pflichtet, den Lieferer unverzüglich über die bevorstehende Offenlegung zu benachrich- tigen. 4. Ferner stellt eine Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen in den Gren- zen der Ausnahmeregelung des § 5 GeschGehG keine anderen Zwecke als die Erbringung Verletzung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenGeheihaltungs- verpflichtung dar. 5. Verletzt der Besteller seine Verpflichtung zur Geheimhaltung, schuldet er eine nach bil- ligem Ermessen des Lieferers zu bestimmende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für dass er die die Offenbarung oder der Zugang Pflichtverletzung nicht zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt vertreten hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten (1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche vertraulichen Informationen“ streng , die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erh‰lt, vertraulich zu behandeln und zu keinem anderen Zweck als dem der Durchfüh- rung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Auch Bestellungen und alle damit zusammenh‰ngenden kaufm‰n- nischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, ausschließlich aufgrund Zeichnungen, Berechnungen, Qualit‰tsrichtlinien, Muster und ‰hnliche Gegenst‰nde geheim zu halten. Eine Vervielf‰ltigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der be- trieblichen Erfordernisse zul‰ssig. Dritten dürfen sie nur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernvorheriger Zustimmung von uns in schriftlicher Form (ß 126 BGB) offengelegt werden. 10.2 Wir werden die (2) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zug‰nglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zug‰nglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren; (iii) ihm von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet und Nichtbenutzung zug‰nglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von Lieferanten erhalten haben; (iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behˆrden mitzuteilen sind. 10.4 (3) Der Lieferant verpflichtet sich, seine jeweils durch diese Geheimhaltungsbestimmung betroffenen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie seine Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von uns bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschliefllich bestimmungsgem‰fl verwenden. (4) Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendigung der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff10 Jahren Bestand. 10 sind Kenntnisse und Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertrau- lichen Informationen, asoweit sie verkˆrpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an uns her- auszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden S‰tzen hat der Lieferant uns auf unser Verlangen schriftlich (ß 126 BGB) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatzu best‰tigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche geheimhaltungsbedürftigen kaufmännischen, technischen oder sonstige unternehmens- bezogene Informationen“ streng , die ihm durch die Geschäftsbezie- hung offengelegt oder zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandelnbehandeln und diese ausschließlich für die Zwecke der Ge- schäftsbeziehung zu verwenden sowie nur an diejenigen Mit- arbeiter und Subunternehmer weiterzugeben, ausschließlich aufgrund die zur Einhal- tung der Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Geheimhaltungs- verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter des Lie- feranten und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten dessen Subunternehmer. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen, so- weit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, an Dritte weder weiterzugeben noch in anderer Form zugänglich zu ma- chen sowie alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter zu sichernvermeiden. Nicht als Dritte gilt hierbei KUKA. Der Lieferant haftet für eine Pflichtverletzung seiner verbundenen Unternehmen wie für eigenes Verschulden. 10.2 Wir werden die vertraulichen 3. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Verwendung oder Weitergabe von Vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung oder gehen Ver- trauliche Informationen verloren, wird der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtLieferant SWISSLOG unverzüglich hierüber informieren. 10.3 4. Der Geheimhaltung unterliegen sämtliche Informationen, die SWISSLOG dem Lieferanten offenlegt oder zugänglich macht, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder auf Grund ihres Inhaltes für einen verständigen Dritten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind („Vertrauliche Informa- tionen“). Dies können insbesondere folgende Informationen sein: (i) technische Informationen, insbesondere Produkt-, Ent- wicklungs- oder Funktionsbeschreibungen, Pflichten- oder Las- tenhefte, Skizzen, Grafiken, Zeichnungen oder andere techni- sche Dokumente sowie Handbücher, technische Verfahren und Prozesse und anderes Know-How; (ii) Informationen über bestehende oder künftige Rechtspositionen, insbesondere Nutzungs- und Lizenzrechte, Lizenzsätze, Anmeldungen für Pa- tente und patentfähige Erfindungen, Gebrauchsmuster, Ge- schmacksmuster oder Markenrechte; (iii) Daten über Kunden und Vertragspartner sowie geplante Aktionen und Aufträge so- wie Informationen über Unternehmensstrategien, Zeitpläne, Ziele, Ideen, geplante Projekte, Vertriebswege und kaufmänni- sche Daten, insbesondere Umsätze und Margen. 5. Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, Pflicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über nicht bzw. nicht mehr für In- formationen, die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 nachweislich (i) öffentlich zugänglich sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben dies vom Lieferanten zu vertreten ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.,

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 1. Die Parteien verpflichten sichVertragsparteien sind verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen“ streng , Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 Käufers bleibt hiervon unberührt. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage der jeweiligen Bestellung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 10.3 2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die andere Vertragspartei die vertrauliche Information schriftlich, mündlich, gegenständlich oder im Wege von Mitteilung(en), Besichtigung(en), Vorführungen(en) oder anderweitig erhält. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. 3. Die Parteien Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, (a) die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch eine Vertragspartei, ihre Arbeitnehmer oder Berater nachweislich diesen oder öffentlich bekannt waren, (b) die nach Bekanntgabe durch eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten der anderen Vertragspartei beruht, (c) die Vertragsparteien gesetzlich oder behördlich verpflichtet sind, diese Information zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung schriftlich mitgeteilt wird oder (d) diese Information von einem Mitarbeiter der anderen Vertragspartei, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurde. 4. Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände oder Daten jeder Art dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die vorgenannten Gegenstände dürfen von der empfangenden Vertragspartei insbesondere nicht auf Zusammensetzung und/oder Herstellung weder chemisch noch anderweitig untersucht werden. 5. Der Käufer ist berechtigt, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz wir ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich istsind. Dies gilt nur, und wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Kunden gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Käufer gegenüber uns. Dabei muss die entsprechend, Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sindwir nicht jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt haben. 10.4 6. Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinausVertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Er versichert weiterhin, dass er diese Unterlagen ausschließlich zur Bearbeitung der Bestellung durch uns nutzt und nicht in weiteren Projekten verwendet. Der Lieferant trifft alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Er verpflichtet sich, mindestens das gleiche Maß an Sorgfalt für die Geheimhaltung der übermittelten Informationen anzuwenden, wie er es auch für die Geheimhaltung eigener vertraulicher Informationen tut. Mitarbeiter und Angestellte sind während und über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages vertraglich verpflichtet sind, gesondert zur Geheimhaltung zu verpflichten. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich Unterlagen, welche er für die Zusammenarbeit von uns erhalten hat, nicht zu behandeln, ausschließlich aufgrund vervielfältigen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen Beendigung der Zusammenarbeit vollständig, inklusive getätigter Kopien, unaufgefordert an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Daten und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernsämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. vernichtet. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Pflichten die Aufbewahrung vorschreiben. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt3. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziffrichtet sich nicht auf allgemein bekanntes Wissen. 10 sind Kenntnisse Des Weiteren umfasst sie nicht das technische und Informationenkommerzielle Wissen des Lieferanten ab dem Zeitpunkt, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenin dem es öffentlich bekanntgeworden ist, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war. Ferner gilt sie nicht für Entwicklungen, die zur bereits offenkundig sind und damit nicht mehr geheim. 4. Diese Verpflichtung über die Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) gilt auch weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag nicht zu Stande kommt oder beendet ist. Der Lieferant trägt die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die ParteiBeweislast für allgemein bekanntes Wissen und Offenkundigkeit. Ferner muss er beweisen, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt dass technisches und kommerzielles Wissen öffentlich bekanntgeworden sind und er dies nicht verursacht hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff5. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes muss der Lieferant eine von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtetuns nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zahlen. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich Rahmen der Ermessensausübung insbesondere zu berücksichtigen sind die Bedeutung der verletzten Pflicht, der eingetretene sowie der potenziell mögliche Nachteil von uns und praktisch umsetzbar) der Grad des Verschuldens des Lieferanten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches, auf die andere Partei vorab informierenjedoch die Vertragsstrafe angerechnet wird, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtbleibt unberührt. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelngeheimhaltungsbedürftigen kaufmännischen, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung technischen oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und sonstige unternehmensbezo- gene Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an ihm durch die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits Geschäftsbeziehung offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart gelegt oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer , vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für die ParteiZwecke der Geschäftsbeziehung zu verwenden sowie nur an diejenigen Mitarbeiter und Subunter- nehmer weiterzugeben, von die zur Einhaltung der die vertraulichen Informationen stammenVertraulichkeit verpflichtet sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiter des Lieferanten und dessen Subunter- nehmer. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, einer WeitergabeVertrauliche Informationen, Offenbarung oder Zugänglichmachung soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, an Dritte zugestimmt hatweder weiterzugeben noch in anderer Form zugänglich zu machen sowie alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter zu vermeiden. Nicht als Dritte gelten hierbei Verbundene Unternehmen der Reis Robotics. Der Lieferant haftet für eine Pflichtverletzung seiner verbundenen Unternehmen wie für eige- nes Verschulden. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff3. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei Besteht der Verdacht einer unberechtigten Verwendung oder Weitergabe von Vertraulichen Informationen oder gehen Ver- trauliche Informationen verloren, wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab der Lieferant Reis Robotics unverzüglich hierüber informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir 4. Der Geheimhaltung unterliegen sämtliche Informationen, die Reis Robotics dem Lieferanten offenlegt oder zugänglich macht, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind befugtoder auf Grund ihres Inhaltes für einen verständigen Dritten als Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisse erkennbar sind („Vertrauliche Informatio- nen“). Dies können insbesondere folgende Informationen sein: (i) technische Informationen, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form insbesondere Produkt-, Entwicklungs- oder Funktionsbeschreibungen, Pflichten- oder Lastenhefte, Skiz- zen, Grafiken, Zeichnungen oder andere technische Dokumente sowie Handbücher, technische Verfahren und Prozesse und ande- res Know-How; (ii) Informationen über bestehende oder künftige Rechtspositionen, insbesondere Nutzungs- und Lizenzrechte, Li- zenzsätze, Anmeldungen für wissenschaftliche Patente und patentfähige Erfindun- gen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.Markenrechte;

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich17.1 Alle nicht öffentlichen, alle wechselseitig erhaltenen vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen von Flodraulic, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Spezifikationen, Muster, Modelle, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Daten, Geschäftsabläufe, Kundenlisten, Preise, Rabatte oder Nachlässe, die dem Kunden von Flodraulic mündlich oder in schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form oder Medien offenbart oder zugänglich gemacht werden, und unabhängig davon, ob sie als „vertrauliche Informationenvertraulichstreng gekennzeichnet, bezeichnet oder anderweitig identifiziert sind, sind im Zusammenhang mit dem Vertrag vertraulich zu behandeln, und ausschließlich aufgrund für die Erfüllung des Vertrags bestimmt und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzendürfen nicht offengelegt oder kopiert werden, es sei denn, Flodraulic hat dies schriftlich genehmigt. Auf Verlangen von Flodraulic hat der Auftraggeber Kunde alle von Flodraulic erhaltenen Unterlagen und sonstigen Materialien unverzüglich zurückzugeben. Flodraulic hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtbei einem Verstoß gegen diesen Abschnitt Anspruch auf Unterlassung. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, Dieser Abschnitt gilt nicht für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, die: (a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt warenöffentlich zugänglich sind; (b) die von dieser Partei ohne Nutzung dem Kunden zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt sind; oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; (c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Kunde rechtmäßig auf nicht vertraulicher Basis von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt erhalten hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich Gegenzug verpflichtet sich Flodraulic, alle vom Kunden erhaltenen Daten, Informationen und praktisch umsetzbar) die Materialien vertraulich zu behandeln und nicht für andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, als für die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden. 17.2 Solche vertraulichen Informationen dürfen von Flodraulic nur auf ausdrückliches Ersuchen der Justizbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde weitergegeben werden. 17.3 Die Offenlegung von vertraulichen Informationen, die der Kunde erhalten hat, wird von der Firma Flodraulic auf ihre Mitarbeiter, Vertreter und professionellen Berater oder Lieferanten auf einer Need-to-know-Basis beschränkt und unter der Voraussetzung, dass diese zu publizieren einer ähnlichen Vertraulichkeitsverpflichtung verpflichtet sind, wobei Xxxxxxxxxx dennoch für jegliche Verletzung ihrerseits haftbar ist. 17.4 Die Firma Flodraulic sichert zu und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung gewährleistet, dass sie alle angemessenen Schutzmaßnahmen ergreift, um die Vertraulichkeit der vom Kunden offengelegten Informationen und Daten innerhalb ihrer Geschäftsorganisation zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenwahren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die in den Industrie 4.0 Daten (einschließlich der zugehörigen Metadaten) enthaltenen Informationen unterliegen der Vertraulichkeit und können ggf. Geschäftsgeheimnisse des Nutzers darstellen oder enthalten („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien verpflichten sind sich einig, dass die vom Betreiber im Rahmen der Betreiber-Dienste bereit gestellten technischen Sicherungsmaßnahmen geeignet sind, einen ggf. bereits bestehenden Schutz von Geschäftsgeheimnissen an den von einem Nutzer eingebrachten Industrie 4.0 Daten im Sinne angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr.°1 b) GeschGehG zugunsten des Nutzers fortzusetzen. Der Betreiber verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, dass die Vertraulichen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich Dritten nicht offenbart werden, und ihre Vertraulichkeit geschützt und beibehalten wird. Der Betreiber verpflichtet sich weiterhin, den Nutzer unverzüglich von jeder unrechtmäßigen Offenbarung Vertraulicher Informationen zu behandelnunterrichten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt, ausschließlich soweit Vertrauliche Informationen aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die andere Partei über die Offenbarung in Textform informiert wurde. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt weiter, soweit der Nutzer die Vertraulichen Informationen ohne Beschränkungen im Hinblick auf die Vertraulichkeit veröffentlicht oder bereits vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei dennOffenbarung veröffentlicht hat, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Betreiber diese Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für von einem Dritten ohne eine Beschränkung im Hinblick auf die die Offenbarung Vertraulichkeit erhält oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechendbereits erhalten hat, soweit arbeitsrechtlich zulässigdie Vertraulichen Informationen auf andere Art und Weise allgemein bekannt werden oder wurden, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über oder soweit identische Informationen vom Betreiber ohne Rückgriff auf die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Vertraulichen Informationen der anderen Partei selber gewonnen entwickelt wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein dies auf einem Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen des Betreibers beruht. Eine Weitergabe Vertraulicher Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung durch den Betreiber an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag Übrigen zulässig, wenn dies zu Zwecken der Durchführung des Auftraggebers Leistungen erbracht habenVertrages, Personen- etwa zur Einschaltung von Sub-Unternehmern, erforderlich ist; Vertrauliche Informationen nur in dem Umfang weitergegeben werden, wie dies zur Durchführung des Vertrages oder zur Wahrnehmung daraus entstehender Rechte erforderlich ist („need to know“); und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart der Empfänger von Vertraulichen Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Teilnahmebedingungen Für Eine Industrie 4.0 Plattform

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich12.1. Der Lieferant wird alle ihm von Biersack überlassene Entwürfe, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnMuster, ausschließlich aufgrund Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger, Prototypen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Erkenntnisse und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen sonstigen Unterlagen ('Unterlagen') geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne schriftliche Zustimmung von Biersack zugänglich machen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers nicht für keine anderen Zwecke andere, als die Erbringung von Biersack ausdrücklich bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für etwaige Vervielfältigungen der von uns geschuldeten Leistungen nutzenUnterlagen. Dies gilt nicht für Unterlagen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei dem Lieferanten bei Empfang bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei berechtigterweise auch ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine entsprechende Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die bekannt waren oder danach berechtig- terweise ausdrücklich ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich Geheimhal- tung bekannt werden, die ohne Verletzung einer Geheim- haltungsverpflichtung allgemein bekannt sind oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert werden oder ist dazu gesetzlich verpflichtetfür die dem Lieferanten eine entsprechende schriftliche Erlaubnis erteilt worden ist. Im Falle Übrigen gelten die Regelungen einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit gegebenenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung. Der Lieferant hat auch Unterlieferanten entsprechend dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtRegelung zu verpflichten. 10.7 Wir 12.2. Biersack behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte an den seitens Biersack zur Verfügung gestellten Unterlagen vor, gleichgültig ob schutzfähig oder nicht. Die Vervielfältigung der Unterlagen darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Biersack erfolgen. Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum von Biersack über. 12.3. Auf jederzeit mögliches Verlangen von Xxxxxxxx, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertrages, sind befugtalle von Biersack stammenden Unterlagen, Untersuchungsergebnisse im Rahmen Informationen (ein- schließlich gefertigter Kopien und Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an Biersack zurückzugeben oder auf Verlangen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes Xxxxxxxx zu vernichten. Dem Lieferanten stehen hinsichtlich der Unterlagen und Informationen keine Zurückbehaltungsrechte oder Pfand- rechte zu. 12.4. Vertragsgegenstände, die nach von Biersack stammenden oder in anonymisierter Form für wissenschaftliche Auftrag gegebenen Unterlagen, Informationen oder statistische Zwecke dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu verwendendem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet werden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegensteheninsbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.

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Samples: General Purchasing Conditions

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 20.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen geheimhaltungsbedürftige Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng von Reutib und von mit Reutib im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unter- nehmen wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und . Sie dürfen sowohl ganz als auch in Auszügen nur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernvorheriger schriftlicher Zustim- mung der offenbarenden Vertragspartei an Dritte weitergegeben werden. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen20.2 Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne ist jede Information, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt.die 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung unabhängig von der Form (unmittelbar oder mittelbar, mündlich, schriftlich, visuell, in elektronischer Form etc.), in der sie von der einen Partei (offenbarenden Partei) an die zur Geheimhaltung verpflichtete andere Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt warenübermittelt werden - insbesondere: Technische Unterlagen (Zeichnungen, Plane, technische Daten); Muster; schutzrechtsfähige Erfindungen; kaufmännische Infor- mationen; Informationen zu Geschäftsverbindungen, Prozessbe- schreibungen, Formeln, Bedienungs- und Prozessanleitungen, Wartungsvorschriften, interne Memoranden, Vorstudien und Prozessberichte etc. und / oder b) die von dieser Partei Reutib mündlich oder schriftlich ausdrücklich aus „vertraulich“ gekennzeichnet wurden. 20.3 Nicht als geheimhaltungsbedürftig gelten solche Informationen, die - der Öffentlichkeit vor Offenbarung bekannt oder allgemein zugänglich waren; - bereits vor Offenbarung nachweislich bekannt waren; - aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausge- setzt, dass Reutib rechtzeitig vorher über die Offenbarung schriftlich in- formiert wurde und/oder - von Reutib zu ihrer Bekanntgabe schriftlich freigegeben worden sind. 20.4 Erkennt der LIEFERANT, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage ver- lorengegangen oder zerstört worden ist, so wird er Reutib hiervon unverzüg- lich unterrichten. 20.5 Der LIEFERANT verpflichtet sich, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch einen gesonderten Vertrag, die von Reutib erhaltenen Informationen ausserhalb der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zwecke ohne Nutzung oder Bezugnahme ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten. 20.6 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf vertrauliche Informationen sämtliche in Betracht kommen- de Mitarbeiter und Beauftragte ohne Rücksicht auf die Art und rechtlich Aus- gestaltung der anderen Partei selber gewonnen wurdenBeschäftigung. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die vorge- nannten Personen auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen und entspre- 20.1 The SUPPLIER is obliged to treat Information of Reutib and of companies affiliated with the Reutib within the meaning of § 15 AktG requiring secrecy confidentially as its own trade secrets. They may only be passed on to third parties in whole or in part with the prior written consent of the disclosing par- ty. 20.2 A trade secret in this sense is any information that a) Information which are subject to secrecy are deemed to be - irrespective of the form (direct or indirect, oral, written, visual, in electronic form, etc.) in which they are transmitted by one party (disclosing party) to the other party (receiving party) - in particular: Technical documents (drawings, tarpaulins, technical data); cinven- tions eligible for protection; commercial information; information on business relationships, process descriptions, formulas, operating and process instructions, maintenance regulations, internal memo- randa, preliminary studies and process reports, etc. and / or b) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdensuch information expressly indicated orally or in writing by Reutib as "confidential". 20.3 Information shall not be considered confidential if it - is known to the public before disclosure or were in the public domain; - is demonstrably known prior to disclosure; is due to a binding official or judicial order or compelling legal order; - or required to be disclosed by law, ohne dass die provided that Reutib has been in- formed by the other party in writing in good time beforehand of the dis- closure, - and/or has been released by Reutib in writing for publication. 20.4 The SUPPLIER is obliged to immediately inform Xxxxxx as soon as he realizes that a third party has gained access to secret information or such secret in- formation has been destroyed or lost. 20.5 The SUPPLIER agrees, unless stipulated otherwise by separate resolution, not to make use of the secret information provided to him by Reutib outside the scope of their contractual relationship without prior approval in written form by Reutib. 20.6 The obligation of secrecy applies to all persons engaged by the SUPPLIER irrespective of their contractual relation. The SUPPLIER undertakes to bind all those persons or employees or any other third party and place them under the obligation of secrecy. In the interest of secrecy he will try to keep the number chend zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die zu verpflichten. Er wird sich bemühen, den Kreis der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatbetroffenen Personen im Interesse des Geheimhaltungsschutzes so klein wie möglich zu halten. 10.6 Eine 20.7 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht und Nutzungsbeschränkung gilt wäh- rend der Geschäftsbeziehung mit Reutib und für einen Zeitraum von 15 (in den folgenden FällenWorten: afünfzehn) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, Jahren danach. 20.8 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtvorgenannten Pflichten hat der LIEFERANT an Reutib eine Vertragsstrafe zu zahlen, dass durch ein Produkt, für das wir deren Höhe von Reutib nach billigem Ermessen festzusetzen und deren Höhe im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könntenStreitfall vom zu- ständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist. cDie Gel- tendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Ver- tragsstrafe unberührt. Die Vertragsstrafe wird aber auf den weitergehenden Schadensersatz angerechnet. Ansprüche aus dem Gesetz zum Schutz von Ge- schäftsgeheimnissen (GeschGehG) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtbleiben unberührt. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen vertrauliche Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich der AB-EK nicht zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter veröffentlichen oder Dritten bekannt zu sicherngeben. 10.2 Wir werden 14.2 Vertrauliche Informationen im Sinne unserer AGB sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unsere Angebote und Preise, sowie sonstige Kosten, Know-How, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschinencode), Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Wartungshandbücher, Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Instruktionen, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge, Strategien, Technologie, Informationen, Identität von und Informationen zu Angestellten, Kunden, Verkäufern, Zulieferern, Distributoren und Handelsvertretern, Informationen über die Geschäftstätigkeit der anderen Partei, deren Kunden, Mutter-, Tochter- und Konzerngesellschaften, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer der Parteien steht. 14.3 Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) wir die Zustimmung zur Offenlegung erteilt haben, (ii) der Empfänger der vertraulichen Informationen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, (iii) die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem Auftraggeber unter diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung erforderlich ist, (iv) die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzendem Auftraggeber bereits vor Abschluss dieses Vertrags oder durch öffentliche Quellen bekannt war, es sei denn, oder (v) der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist. 14.4 Wird der Auftraggeber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet, hat er uns darüber umgehend, vorab und unter Beachtung Darlegung der rechtlichen Grundlage zu informieren. Soweit eine rechtliche Pflicht zur Offenlegung im vorstehend genannten Fall besteht, ist der Auftraggeber zu einer möglichst anonymisierten Offenlegung verpflichtet. 14.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht durch eine evtl. Beendigung des Datenschutzes Auftrags, sondern bleibt darüber hinaus in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenKraft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Tatsachen, Informationen und Daten, die den anderen Vertragspartner betreffen, für diesen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen und wegen der Durchführung des gegenständlichen Vertrages dem anderen Vertragspartner bekannt wurden, als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich und geheim zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch intern gegenüber anderen Geschäftsbereichen, ausschließlich aufgrund Abteilungen oder Tochtergesellschaften, die im aktuellen oder potenziellen Wettbewerb mit dem anderen Vertragspartner oder dessen Tochtergesellschaften stehen. Geheimhaltungspflichtige Umstände sind als solche zu kennzeichnen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Tatsachen, Informationen und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden Daten, die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder zum allgemeinen Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Parteigehören, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung Regulierungsbehörde aufgrund der jeweils geltenden Rechtslage veröffentlicht wurden oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffohne Zutun und Verschulden des geheimhaltungsverpflichteten Vertragspartners sonst öffentlich zugänglich oder bekannt sind. 10 Keine Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse gegenüber Behörden im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen sowie vertragliche Verpflichtungen aus den Förderverträgen, die dem gegenständlichen Layer 2 Angebot zugrunde liegen, werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsverhältnisses für 5 Kalenderjahre weiter. Sie endet jedoch, wenn und soweit der Geheimhaltung unterliegende Tatsachen, Informationen oder Daten ohne Zutun des Geheimhaltungsverpflichteten allgemein bekannt wurden oder der Geheimhaltungsberechtigte Tatsachen, Informationen oder Daten selbst nicht mehr vertraulich behandelt. Eine Entbindung von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes der Geheimhaltungsverpflichtung eines der Vertragspartner durch den anderen Vertragspartner in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwendeneinem bestimmten Fall ist nur in Schriftform möglich. Jede Verwertung von Informationen, Tatsachen und Daten, die gemäß Punkt 15.1 dieses Vertrages der Geheimhaltung unterliegen, zu publizieren anderen Zwecken als der Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten aus diesem Vertrag ist verboten. Die Vertragspartner haben alle geeigneten Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Informationen, Tatsachen und Daten im Sinne des Punktes 15.1 dieses Vertrages, sowie auch hinsichtlich der ihnen im Zusammenhang mit der Erfüllung und Abwicklung dieses Vertrages bekanntgewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners zu treffen. Die Vertragspartner haben ihre mit vertragsgegenständlichen Aufgaben befassten Mitarbeiter in geeigneter und nachweislicher Form zur Geheimhaltung zu verpflichten und diese auch auf die sich aus den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Pflichten aufmerksam zu machen. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall, dass sie sich in vertragskonformer Weise zur Erbringung einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung in diesem Vertrag geregelten Leistung anderer Personen bedienen, die Geheimhaltungspflicht auch allen von ihnen zur Leistungserbringung herangezogenen Personen zu unterziehenüberbinden. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, sofern keine legitimendie zur Veröffentlichung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines Vertragspartners führt, uns bekannten Interessen stellt eine schwerwiegende Verletzung dieses Vertrages dar, die zur außerordentlichen Kündigung gemäß Punkt 13.3 des Auftraggebers dem entgegenstehenAllgemeinen Teiles berechtigt, soweit dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen kann.

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Samples: Standardangebot Betreffend Den VHCN Zugang in Geförderten Ausbaugebieten

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 14.1.Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen sämtliche Informationen, die ihm durch die mit uns bestehende Vertragsbeziehung bekannt werden, einschließlich Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstige Informationen als zu Erfindungen, Ideen, Konzeptionen, Entwürfen und Gestaltungen (zusammenfassend nachfolgend vertrauliche Informationen“) streng vertraulich geheim zu behandelnhalten und nicht an Dritte weiterzugeben (entsprechend des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen), ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung auch nicht unter einer entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung mit diesen Dritten. Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine von der von mit uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche bestehenden Vertragsbeziehung betroffenen Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenErfüllungsgehilfen entsprechend den Regelungen dieser Nr. 14 zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird uns dies auf Wunsch auch schriftlich nachweisen. 14.2.Der Lieferant verpflichtet sich, Informationen nur für Zwecke seiner jeweiligen Vertragsbeziehung mit uns zu verwenden, nicht kommerziell zu verwerten und nicht zum Gegenstand von gewerblichen Schutzrechten zu machen. 14.3.Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istLieferant nachweist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits dass sie ihm in rechtmäßiger Weise vor dem Empfang durch uns bekannt waren; b) , die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) Öffentlichkeit vor dem Empfang durch uns zugänglich waren, die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik Öffentlichkeit nach dem Empfang durch uns zugänglich werden, ohne dass der Lieferant hierfür verantwortlich ist, und für solche Informationen, die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei dem Lieferanten zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem hierzu nach bester Kenntnis des Lieferanten dazu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer . Zuletzt entfallen die Parteivorstehenden Verpflichtungen auch, von wenn der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist Lieferant gesetzlich dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben verpflichtet ist, gegen Informationen in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Verfahren zu offenbaren. 14.4.Hinweise des Lieferanten auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen oder die gerichtliche Verwendung des Namens Sanofi oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegenNattermann zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. b14.5.Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt mit ihren Einschränkungen über den Zeitpunkt der wechselseitigen Erfüllung des jeweiligen zwischen uns und einem Lieferanten geschlossenen Kauf- oder Liefervertrags hinaus für weitere 10 (zehn) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber PrüfstellenJahre, sofern dazu sich eine rechtliche Verpflichtung bestehtdarüberhinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung nicht aus gesetzlichen Regelungen ergibt. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt 14.6.Nach Vertragsbeendigung wird der Lieferant Informationen, die auf seiner Datenbank gespeichert sind, vernichten oder anderweitig vereinbart istlöschen. Soweit Lieferant Dokumente von uns erhalten hat, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtwird er diese auf unseren Wunsch an uns zurückgeben oder diese zerstören. Soweit rechtlich zwingend erforderlich, behält der Lieferant eine Kopie für Dokumentationszwecke. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich20.1 Auftraggeber garantiert, alle wechselseitig erhaltenen dass er Maßnahmen zur Geheimhaltung hinsichtlich aller Daten und Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnüber Lieferantenorganisation(en), ausschließlich aufgrund Klienten, Prozesse, Dateien und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernProdukte usw. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, wovon der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenKenntnis erlangt (Vertrauliche Information) treffen wird, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse Dritten gegenüber diesbezüglich alle Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit dem Lieferanten stehen zu sichern, außer wenn diese Daten und Informationen offensichtlich keinen geheimen oder vertraulichen Charakter haben oder bereits ohne zutun des Auftraggebers allgemein bekannt sind oder werden oder wenn eine gesetzliche Vorschrift, eine gerichtliche Behörde oder eine zuständige Verwaltungsbehörde das vorschreibt. Auf alle Fälle gilt auch der Vertragsinhalt als Vertrauliche Information sowie alles, was der Lieferant als geheim oder vertraulich angibt oder bezeichnete. Der Auftraggeber garantiert, dass die an der Ausführung der Arbeiten beteiligten Arbeitnehmer Geheimhaltung wahren werden. 20.2 In Bezug auf alle Vertrauliche Information, die in welcher Form oder auf welchem Informationsträger auch immer in Besitz des Auftraggebers ist oder ihm zur Verfügung gestellt wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber: (a) die Vertrauliche Information nicht länger als zur Zeit ihrer Mitteilung an die Ausführung der vereinbarten Verpflichtungen nach billigem Ermessen erforderlich ist zu behalten und diese Vertrauliche Information, einschließlich angefertigter Kopien, unverzüglich nach vollständiger Erfüllung der genannten Verpflichtungen dem Lieferanten wiederum zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand Verfügung zu stellen bzw. diese nach Erhalt der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; Genehmigung des Lieferanten zu vernichten; (b) die Vertrauliche Information ausschließlich Mitarbeitern und/oder Dritten, die für ihn arbeiten und für die es notwendig ist, diese Vertrauliche Information zur Kenntnis zu nehmen, zur Verfügung zu stellen. Die Vertrauliche Information wird Dritten nur dann zur Verfügung gestellt, wenn diese eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet haben. Die Mitarbeiter und/oder Dritte, die Zugang zu Vertraulicher Information haben, werden über die Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich dieser Informationen informiert. Die erforderlichen Schritte, um darüber hinausgehende Geheimhaltung zu gewährleisten, werden unternommen. 20.3 Die Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages in Kraft. 20.4 Der Auftraggeber wird nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten inhaltliche Informationen bezüglich des Vertrags bekanntgeben. Wenn der Auftraggeber den Namen des Lieferanten zu Publizitätszwecken verwenden möchte, ist hierfür die Genehmigung des Lieferanten erforderlich. 20.5 Innerhalb von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen 10 (in Worten: zehn) Arbeitstagen nach diesbezüglichem Ersuchen des Lieferanten wird der anderen Partei selber gewonnen wurden; cAuftraggeber sämtliche (Kopien der) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand Vertrauliche(n) Information an den Lieferanten retournieren bzw. vernichten. Auf Anfrage erklärt der Technik werdenAuftraggeber schriftlich, ohne dass die vorgenannten Handlungen ausgeführt wurden. Zur Verdeutlichung dieses Artikels: unter “Dokumente” werden alle Xxxxxx, einschließlich Papier, Disketten, Bänder, CD-ROM, DVD-ROM sowie alle weiteren Möglichkeiten zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Speicherung von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatInformation verstanden. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff20.6 Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird dem Auftraggeber vom Lieferanten ohne gerichtliche Intervention eine sofort fällige Strafe von € 50.000,-- (in Worten: fünfzigtausend Euro) pro Ereignis und von € 5.000,-- (in Worten: fünftausend Euro) für jeden Tag, an dem die Zuwiderhandlung andauert, auferlegt, dies unbeschadet aller weiteren Rechte des Auftraggebers, einschließlich des Rechts auf Vergütung des tatsächlich erlittenen Schadens. 10 besteht auch nicht in Die Strafe kann auf den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehttatsächlich erlittenen Schaden angerechnet werden. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sicha) Der Verkäufer wird bei der Erbringung seiner Leistungen im Rahmen dieses Auftrages vom Käufer vertrauliche Informationen (gemäß nachstehender Definition) erhalten und erklärt sich damit einverstanden, alle wechselseitig erhaltenen diese vertraulichen Informationen des Käufers während der Erfüllung des Auftrages und im Anschluss daran geheim zu halten. "Vertrauliche Informationen des Käufers“ umfassen u.a. sämtliche schriftlichen und mündlichen Informationen in jeder Form, u.a. ohne Einschränkung Informationen mit Bezug auf Forschung, Entwicklung, Produkte, Verfahren, Geschäftsgeheimnisse, Geschäftspläne, Kunden, Verkäufer, Finanzen, personenbezogene Daten, Arbeitsergebnisse (laut vorliegender Definition) und anderes Material oder andere Informationen, die vom Käufer als eigene Informationen über die laufenden oder künftigen Geschäfte des Käufers, die direkt oder indirekt dem Verkäufer offenbart werden, betrachtet werden. Des Weiteren sind vertrauliche Informationen des Käufers die vertraulichen Informationen Dritter, die dem Verkäufer im Rahmen seiner Produktlieferung an den Käufer offenbart werden. Von den vertraulichen Informationen des Käufers ausgeschlossen sind die Informationen“ streng vertraulich , i) die der Verkäufer ohne Geheimhaltungspflicht auf gesetzesmäßige Weise erfahren hat, bevor der Käufer diese dem Verkäufer offenbarte; ii) die derzeit oder künftig öffentlich bekannt werden, ohne dass der Verkäufer sich dabei einer strafbaren Handlung oder Unterlassung strafbar gemacht hat; iii) die der Verkäufer unabhängig ohne Verwendung der vertraulichen Informationen des Käufers selber entwickelt hat, was durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden kann, oder iv) die ein Dritter dem Verkäufer in ordentlicher Weise, gesetzesmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht offenbart hat. Darüber hinaus darf der Verkäufer vertrauliche Informationen offenbaren, die auf Anforderung einer Behörde oder nach dem Gesetz offenbart werden müssen, jedoch erst wenn der Verkäufer dem Käufer diese Anordnung zur Kenntnis gebracht hat und der Käufer die Gelegenheit hatte, sich der Anforderung zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernstellen oder deren Umfang einzuschränken. 10.2 Wir werden b) Der Verkäufer darf vertrauliche Informationen des Käufers nicht kopieren, abändern oder direkt bzw. indirekt preisgeben. Der Verkäufer erklärt sich zudem damit einverstanden, die interne Verbreitung von vertraulichen Informationen des Käufers auf diejenigen Mitarbeiter des Verkäufers, die diese Informationen benötigen, zu beschränken und Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung der vertraulichen Informationen des Kunden einzuschränken. Der Verkäufer muss die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke Käufers zumindest so sorgfältig behandeln als würde es sich um seine eigenen vertraulichen Informationen handeln, in jedem Fall so, dass die Erbringung unbefugte Verwendung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtvertraulichen Informationen des Käufers verhindert wird. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werdenDer Verkäufer verpflichtet sich ferner dazu, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammendes Käufers nur für die Erfüllung des vorliegenden Auftrages zu nutzen, einer Weitergabe, Offenbarung nicht aber zu seinem eigenen Nutzen oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffzugunsten eines Dritten. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung Vermischung von vertraulichen Informationen aufgefordert des Käufers mit Informationen des Verkäufers beeinträchtigt nicht den vertraulichen Charakter oder ist dazu gesetzlich verpflichtetden Besitz der Informationen. Im Falle einer gerichtlichen Der Verkäufer verpflichte sich dazu, keine Produkte zu konzipieren oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informierenherzustellen, damit dieser die Möglichkeit gegeben istin denen vertrauliche Informationen des Käufers verarbeitet sind, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse außer wenn der Käufer dies im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwendenAuftrages gestattet. Alle vertraulichen Informationen des Käufers sind und bleiben Eigentum des Käufers. Auf den schriftlichen Antrag des Käufers bzw. bei Ablauf dieses Auftrages überträgt der Verkäufer dem Käufer alle vertraulichen Informationen, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterzieheneinschließlich der an dieser Stelle definierten Arbeitsergebnisse, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehensowie sämtliche Kopien dieser Informationen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen vertrauliche Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich der AB-EK nicht zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter veröffentli- chen oder Dritten bekannt zu sicherngeben. 10.2 Wir werden 14.2 Vertrauliche Informationen im Sinne unserer AGB sind Geschäfts- und Betriebsgeheim- nisse, unsere Angebote und Preise, sowie sonstige Kosten, Know-How, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschinencode), Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Wartungshandbücher, Marketing- und Vertriebsmetho- den, Designs, Instruktionen, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge, Strategien, Technologie, In- formationen, Identität von und Informationen zu Angestellten, Kunden, Verkäufern, Zuliefe- rern, Distributoren und Handelsvertretern, Informationen über die Geschäftstätigkeit der anderen Partei, deren Kunden, Mutter-, Tochter- und Konzerngesellschaften, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die in einem Anstellungsverhältnis zu einer der Parteien steht. 14.3 Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn (i) wir die Zustimmung zur Offenlegung erteilt haben, (ii) der Empfänger der vertraulichen Informationen berufsrecht- lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, (iii) die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten zur Erfüllung der dem Auftraggeber unter diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung erforderlich ist, (iv) die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzendem Auftraggeber bereits vor Abschluss dieses Vertrags oder durch öffentliche Quellen bekannt war, es sei denn, oder (v) der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfah- rens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet ist. 14.4 Wird der Auftraggeber im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung vertraulicher Informationen oder eines Teils davon verpflichtet, hat er uns darüber umgehend, vorab und unter Beachtung Darlegung der rechtlichen Grundlage zu informieren. Soweit eine rechtliche Pflicht zur Offenlegung im vorstehend genannten Fall besteht, ist der Auftraggeber zu einer möglichst anonymisierten Offenlegung verpflichtet. 14.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht durch eine evtl. Beendigung des Datenschutzes Auftrags, sondern bleibt darüber hinaus in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenKraft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Vertragspartner stellt Ihnen vertrauliche Informationen zur Verfügung zu. Ihnen ist bewusst, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die dass diese vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind und seitens des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als Entwicklers durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind. Sofern eine vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung. • Im Hinblick hierauf verpflichten sich die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzenParteien, es sei denndie gegenseitig mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen zur Entwicklung, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmtdie insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und Gesprächen stehen, geheim zu halten. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechendAngestellte sind, soweit arbeitsrechtlich zulässigsie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet zu verpflichten. • Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Entwickler an den Kunden oder einem mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere: 1. Produkte, Herstellungsprozesse, Modellaufbau, Trainingsalgorithmus, Trainings- daten, trainiertes Modell, Anwendungsalgorithmus, Codes, struktureller Aufbau des Programmes, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten) sowie Entwurfsmaterial; 2. Jegliche Unterlagen und Informationen des Entwicklers, die Gegenstand tech- nischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertrau- lich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind.; 10.4 Die Wahrung 3. Das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt. • Keine Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, 1. die der Verschwiegenheit gilt über die Dauer Öffentlichkeit vor der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von Mitteilung oder Übergabe durch den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- Entwickler bekannt oder allgemeinkundig oder Stand der Technik allgemein zugänglich waren oder die dieser Partei dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; 2. die dem Kunden bereits vor der Offenlegung durch den Entwickler und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; b) ; 3. die von dieser Partei dem Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei Vertrauliche Informa- tionen von dem Entwickler selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) oder 4. die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei Kunde von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart ohne Verstoß gegen eine Geheim- haltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer . • Der Kunde verpflichtet sich, 1. die Partei, von der gegenseitig mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch den Entwickler nicht selbst zu verwerten; 2. die vertraulichen Informationen stammenstreng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden; 3. die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, einer Weitergabedie auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, Offenbarung oder Zugänglichmachung an vorausgesetzt, dass der Kunde sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden; 4. die vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaß- nahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zugestimmt hatzu sichern und bei der Verar- beitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vor- schriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Ver- pflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Daten- schutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO); Der Entwickler behält sich das alleinige und uneingeschränkte Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff5. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von Der Vertragspartner hat, unbeschadet der Rechte, die er nach dem Geschäftsge- heimnisgesetz hat, hinsichtlich der vertraulichen Informationen aufgefordert alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Entwickler behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der Kunde erwirbt kein Eigentum oder ist dazu gesetzlich verpflichtet– mit Ausnahme der Nutzung für den oben beschriebenen Zweck – sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen (insbesondere an Know-How, darauf angemelde- ten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens. 6. Der Kunde hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchs- muster – anzumelden. 7. Unabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch verpflichtet sich der Kunde, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe der Summe des Auftragswerts zu zahlen. Im Falle einer gerichtlichen eines vorsätzlichen Verstoßes behalten wir als Vertragspartner uns das Recht vor, die Summe um bis zu 30% zu erhöhen. 8. Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und endet 5 Jahre nach Beendi- gung des Informationsaustausches zum vorgenannten Zweck. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag über die Zusammen- arbeit (§ 1 Abs. 1) nicht zustande kommt oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben beendet ist, gegen außer die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht bestehtEntwicklung ist inzwischen offenkundig, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtwofür der Kunde die Beweislast trägt. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Geheimhaltung. 10.1 (1) Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sämtliche durch uns zugänglich gemachten geschäftliche oder technische Informationen und Unterlagen dürfen im Betrieb des Lieferanten nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich aufgrund die für deren Verwendung zum Zweck der Herstellung und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 10.4 Die Wahrung (2) Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Verschwiegenheit gilt über Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung der einzelnen Aufträge verpflichtet. Nach Auftragsabwicklung sind sämtliche von uns überlassenen Gegenstände, Aufzeichnungen, Dateien und Unterlagen, einschließlich angefertigter Kopien, vollständig an uns zurückzugeben oder nach Abstimmung mit uns zu vernichten. Über die Dauer der Beauftragung hinausVernichtung ist uns innerhalb angemessener Frist ein Vernichtungsnachweis vorzulegen. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a(3) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder Vervielfältigung ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. (4) Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zulieferanten sich entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. (5) Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes uns überlassen oder in anonymisierter Form für wissenschaftliche unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder statistische Zwecke zu verwendenwerden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, zu publizieren Marken und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. (6) Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehenzum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Soweit nicht separate Vertraulichkeitsvereinbarungen von den Parteien abgeschlossen worden sind, gilt Folgendes: 19.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche vertraulichen Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der sie direkt oder indirekt von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen, alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie Informationen zu Werkzeugkonstruktionen und zur Auslegung des Werkzeugs sind als vertrauliche Informationen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände sowie die von XXXXXXX verwendete Legierung geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur an im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung in schriftlicher Form offengelegt werden. 19.2 Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenvertraulichen Informationen, für von denen die die Offenbarung Informationen empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne ihr Verschulden allgemein zugänglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, Mitteilung bereits in ihrem Besitz waren; (iii) ihr von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung verpflichtet und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von der anderen Partei erhalten haben; (iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind. 10.4 19.3 Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm von XXXXXXX bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden. 19.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendigung der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Zifffünf (5) Jahren Bestand. 10 sind Kenntnisse und Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand MAXFELD herauszugeben. Die Erfüllung der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant XXXXXXX auf Wunsch von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatXXXXXXX schriftlich zu bestätigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichDer Kunde ist zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle finanziellen, alle wechselseitig erhaltenen technischen, rechtlichen, steuerlichen, unsere Geschäftstätigkeit oder mit uns gesellschaftlich gemäß § 15 AktG verbundener Unternehmen betreffende Informationen, einschließlich Daten und Aufzeichnungen, sowie geheimes Know How, d.h. identifizierbare Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich sind, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen Wert besitzen und die dem Kunden von uns im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlassen werden, vorausgesetzt: (i) dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschrieben oder in einer anderen Weise als solche für den Kunden eindeutig erkennbar sind; oder (ii) dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung von uns als vertrauliche Informationen deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von uns gegenüber dem Kunden zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung an den Kunden mit der Kennzeichnung „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandelnübermitteln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder wobei der Zugang zu den vertraulichen maßgeblich ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt auf jeden Fall und unabhängig von vorstehender Regelung für Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich istbetreffend unsere Preise, Leistungen, Werbungen und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung Verkaufsförderungskonzepte. Von der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich ausgenommen ist die Information, wenn sie dem Kunden bei Mitteilung an ihn bereits nachweislich bekannt war, allgemein zugänglich ist oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtetfür sie eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Im Falle einer gerichtlichen Zweifelsfall ist der Kunde verpflichtet, unsere vorherige schriftliche Zustimmung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache geheim zu halten ist oder behördlichen Anordnung wird sie nicht. Der Kunde ist verpflichtet, seine (soweit rechtlich möglich auch freien) Mitarbeiter, Lieferanten und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informierensonstige Dritte, damit welche er zu Erfüllung des Vertrags einsetzt, schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegenZiffer 15 zu verpflichten. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung bestehtDer Kunde darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu uns werben. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten 4.1 Der Lieferant/Auftragnehmer wird alle geschäftlichen Verhältnisse, Neuentwicklungen, Produktmengen, Fertigungstermine etc., die ihm aus Anfragen, Aufträgen, Liefereinteilungen und Besprechungen bekannt werden, gegenüber Dritten geheim halten. Er hat hierzu auch seine Erfüllungsgehilfen zu verpflichten. 4.2 Zur Übertragung von Leistungen an Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer ist unsere schriftliche Zustimmung bzw. Genehmigung notwendig. Der Lieferant/Auftragnehmer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Geschäftsbeziehungen zu uns zu Werbezwecken zu verwenden. Sollte der Lieferant/Auftragnehmer gegen eine dieser Bestimmungen verstoßen, so wird er für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet, an die Andros-Gruppe eine von der Andros-Gruppe nach billigem Ermessen festzusetzende und vom Gericht im Streitfall auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. 4.3 Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, von der Andros-Gruppe zur Verfügung gestellte Rezepturen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Er verpflichtet sich weiterhin, die zur Verfügung gestellten Rezepturen ausschließlich für die Andros-Gruppe zu verwenden. Für den Fall, dass der Lieferant/Auftragnehmer gegen diese Bestimmung verstößt und diesen Verstoß zu vertreten hat, ist er für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, an die Andros-Gruppe eine von der Andros-Gruppe nach billigem Ermessen festzusetzende und vom Gericht im Streitfall auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu leisten. 4.4 Verpackungsdesignmaterial, Entwürfe, Filme und Druckunterlagen stehen im Eigentum der Andros-Gruppe und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Andros-Gruppe nicht unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. 4.5 Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, auch über die Vertragsdauer hinaus, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss sowie der Abwicklung dessen bekannt gewordene oder bekannt werdende Daten und Informationen, insbesondere hinsichtlich der Preise, Konditionen und Umsätze, streng vertraulich zu behandelnbehandeln und keiner dritten Partei zugänglich zu machen. Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Information ausschließlich den Mitarbeitern zugänglich zu machen, die aufgrund ihres Arbeitsbereiches Kenntnis von diesen Daten und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernInformationen benötigen. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sich18.1 Der Kunde wird sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Ver- tragsdurchführung von PM übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Infor- mationen oder Gegenstände, alle wechselseitig erhaltenen Informationen die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dar- stellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“ streng “), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund behandeln und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernnur für Zwecke der Vertrags- durchführung verwenden. 10.2 Wir werden die 18.2 Zu den vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzengehören insbes. Angebote, es sei dennVerträge, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtUnterlagen, technische Dokumentationen und Zeichnungen, Muster und sonstige Informationen mit vertraulichem Inhalt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche 18.3 Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur einmaligen Weitergabe der jeweils anderen Partei Liefergegenstände. Der Kunde wird diese vertraulichen Informationen nur an solche den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenDritte, für die die Offenbarung oder der berechtig- terweise Zugang zu den vertraulichen Informationen für erhalten, über ihre Ge- heimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhal- tung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung Geheim- haltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 18.4 Unbeschadet abweichender Regelungen im Einzelvertrag sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf solche Informationen nicht als vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; canzusehen, die (i) die nachträglich offen- allge- mein bekannt sind oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran dies auf ein Verschulden trifftdes Kunden zurückzuführen ist; d(ii) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes jeweiligen Einzelvertrages dem Kunden bereits bekannt waren und keiner Beschränkung in anonymisierter Form für wissenschaftliche Bezug auf ihre Verwendung oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.Offenbarung unterliegen;

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche vertraulichen Informationen“ streng , die er direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, vertraulich zu behandeln. Auch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten sind als vertrauliche Informatio- nen zu behandeln. Insbesondere sind alle erhaltenen Abbildungen, ausschließlich aufgrund Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Vervielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichernvorheriger Zustimmung von HÖRMANN in schriftlicher Form offengelegt werden. 10.2 Wir werden b) Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zu- gänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren; (iii) ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Ge- heimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der nicht direkt oder indirekt von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet Lieferanten erhalten haben; (iiii) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind. 10.4 c) Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflich- ten. Der Lieferant darf die ihm von HÖRMANN bekannt gewordenen geheimen Informationen aus- schließlich bestimmungsgemäß verwenden. d) Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Dauer Beendigung der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen Lieferbeziehung hinaus für einen Zeit- raum von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff5 Jahren Bestand. 10 sind Kenntnisse und Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speicherme- dien abgelegt sind, an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand HÖRMANN herauszugeben. Die Erfüllung der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant XXXXXXX auf Wunsch von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hatXXXXXXX schriftlich zu bestätigen. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 10.1 Die Parteien verpflichten sichUnser Lieferant ist verpflichtet, alle wechselseitig erhaltenen von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltene vertrauliche Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund insbesondere durch angemessene technische, organisatorische und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem rechtliche Massnahmen gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichernschützen und ausschliesslich im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind (I.) das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zu uns; (II.) der Vertragsabschluss und -inhalt; (III.) im Rahmen der Zusammenarbeit gemeinsam mit uns entwickelte Informationen; (IV.) sämtliche Informationen oder Dokumente, die wir dem Lieferanten im Rahmen der Zusammenarbeit offenlegen, sowie (V.) im Rahmen der Zusammenarbeit durch den Lieferanten erlangte Kenntnisse über betriebliche oder organisatorische Abläufe bei uns. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit (I.) vertrauliche Informationen bei Vertragsabschluss dem Lieferanten bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmässig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden; (II.) vertrauliche Informationen bei Vertragsabschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden; (III.) vertrauliche Informationen vom Lieferanten unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht wurden; (IV.) die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Lieferanten erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen (z.B. Unterlieferanten) oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt; (V.) wir den Lieferanten von der Verpflichtung entbunden haben oder (VI.) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich hiervon schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, um mit uns den Umfang der Offenlegung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemeinsam festzulegen. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührtDas Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergebenDer Lieferant ist verpflichtet, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die die Offenbarung oder vorstehende Geheimhaltungspflicht an uns eine Vertragsstrafe in der Zugang Höhe von EUR 250‘000.--, zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechendzahlen. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen, soweit arbeitsrechtlich zulässigder Verstoss auf vorsätzlichem Verhalten des Lieferanten beruht. Die Geltendmachung weiterer uns aufgrund der Verletzung der Geheimhaltungspflicht entstehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht berechtigt uns, zur Geheimhaltung verpflichtet sindvom Vertrag zurückzutreten. 10.4 Die Wahrung Der Lieferant hat auf Verlangen (I.) sämtliche von uns im Rahmen der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinausGeschäftsbeziehung erhaltene vertrauliche Informationen an uns herauszugeben und (II.) diese samt etwaiger Kopien anschliessend vollständig zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen. 10.5 Ausgenommen Die personenbezogenen Daten von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse Kunden, Lieferanten und InformationenInteressenten, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die welche uns im Rahmen des jeweiligen Vertragsabschlusses von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik diesen bekanntgegeben werden, ohne dass die werden von uns zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die Bewerbung unserer Produkte gegenüber Kunden, Lieferanten und Interessenten verarbeitet. Unser berechtigtes Interesse liegt in der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen und Erfüllung aller aus der sich ergebender Tätigkeiten. Weitere detaillierte Informationen zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht Verarbeitung der personenbezogenen Daten können auf unserer Webseite unter: xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/ eingesehen werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser ZiffDie Parteien verpflichten sich das Datengeheimnis nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. 10 besteht auch nicht Nähere Informationen dazu finden sich in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unserer Datenschutzlinie unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.http://:xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/.

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