Common use of Geheimhaltung Clause in Contracts

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.115.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeGegenstände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len Geschäftsgeheimnisse xxxxx xxxxx oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenverwenden. Unerheblich ist, ob die vertraulichen Informationen i. X. xxx Xxxx 1 zusät zlich als Geschäftsgeheimnisse i. S . des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) geschützt werden; der Geheimhaltungsschutz besteht unabhängig davon, ob angemessene Schutzmaßnahmen gemäß dem GeschGehG ergriffen wurden. Die Vertragsparteien werden diese die vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.215.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht Geheimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.315.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für solche Informationenvertrauliche Informationen einer Vertragspartei, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass siedie: (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt bekannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei Vertragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei Vertragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende offenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher gesetzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei Vertrags -partei die offenlegende Vertragspartei – soweit möglich und rechtlich zulässig – vor einer Of- fenlegung Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. 16.1 Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, sämtliche die ihnen im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen be- wahren. Der Anbieter ist berechtigt, als ver- traulich zu behandelnde Informationen an seine Subunternehmer, die zur Erfüllung des Vertragszweckes Kenntnis von diesen als vertraulich zu behandelnden Informationen haben müssen, weiterzugeben, vorausge- setzt, dass die Subunternehmer ihrerseits unter einer entsprechenden Geheimhal- tungsverpflichtung stehen. Darüber hinaus dürfen als vertraulich zu behandelnde Infor- mationen nur im vorher schriftlich hergestell- ten Einvernehmen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich Par- tei Dritten gegenüber – gleich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istwelchem Zweck – offenbart werden. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. 16.2 Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht Ziffer 16.1 entfal- len für solche InformationenInformationen oder Teile da- von, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistPartei nach- weist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iva) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmä- ßig und ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden Verpflichtung zur Vertraulich- keit bekannt werden; oder (vb) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist; oder d) hinsichtlich derer die mitteilende Partei durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass Partei auf die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernvertrauliche Behandlung verzichtet hat. 19.4. 16.3 Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- in vorheri- gem gegenseitigem Einvernehmen abgegebenabgege- ben. Der Besteller ist nicht berechtigt, als Vertreter oder Handelspartner des Anbieters aufzutreten. Der Besteller ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. 16.4 Die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1 beste- hen – vorbehaltlich Ziffer 16.2. - 5 Jahre über das Vertragsende hinaus.

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Samples: Software as a Service Agreement, Software as a Service Agreement

Geheimhaltung. 19.1. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragsanbahnung Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder Vertragsdurchführung von jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständePartei untersagt, die Geschäfts- erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder Betriebsgeheimnisse darstel- len unmittelbar zu eigenen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich fremden Zwecken oder gewerblich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istbeantragen. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung c) Von der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für ausgeschlossen sind solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass siewelche (i) im a. zum Zeitpunkt ihrer der Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Offenbarung rechtmäßig bekannt werden oderwaren, (iii) bereits im c. nach dem Zeitpunkt ihrer der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei e. aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, unter der Voraussetzungsoweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztDritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhinderngesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. 19.4e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenDie aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Nutzungsbedingungen, Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 19.115.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeGegenstände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche InformationenInformatio- nen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenverwenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte unbefugte Dritte ausgeschlossen ausge- schlossen ist. 19.215.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter Xxxxxxxx- ter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen vertrau- lichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht Geheimhaltungs- pflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung Ge- heimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfangvorgenannten Um- fang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem ei- nem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.315.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für solche Informationenvertrauliche Informationen einer Vertragspartei, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass siedie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei Vertrags- partei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter un- ter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei Vertragspar- tei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei Ver- tragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung Einle- gung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Wartungs Und Serviceverträge, Wartungs Und Serviceverträge

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich5.1 Keine Partei darf vertrauliche und/oder urheberrechtlich geschützte Informationen der anderen Partei offenlegen, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständees sei denn, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenandere Partei hat dem schriftlich zugestimmt. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten Diese Verpflichtung gilt nicht für solche erhaltene Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie die: (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt dem Empfänger ohne Verpflichtung zur Wahrung seiner Geheimhaltung bekannt sind oder oder werden; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei der Öffentlichkeit ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Handlungen oder Unterlassungen des Empfängers allgemein bekannt werden oder sind oder werden; oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch vom Empfänger ohne die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz Verwendung vertraulicher oder geschützter Informationen unabhängig entwickelt werden. Für den Fall, dass eine Partei nach dem Gesetz zur Offenlegung vertraulicher und urheberrechtlich geschützter Informationen verpflichtet ist, teilt sie der empfangenden Vertragspartei waren oderanderen Partei die erforderliche Offenlegung mit. (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung 5.2 Die vertraulichen und/oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen urheberrechtlich geschützten Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder Bitdefender umfassen, ohne Einschränkung: (i) alle Informationen, ob in mündlicher, schriftlicher oder anderer materieller Form, die Bitdefender dem Dienstleister offenbart, unabhängig davon, ob diese vertraulichen und/oder urheberrechtlich geschützten Informationen als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt bezeichnet werden oder nach vernünftigem Ermessen als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt erkennbar sind; (ii) Bitdefenders Produkte, Module, Quellcode, Software, Know-how, Methoden, Geschäftsstrategien, Geschäftsgeheimnisse, Fachwissen, Protokolle, Preisinformationen, Prozesse, Technologien, Tools, Support-Handbücher; (iii) persönliche Kundeninformationen von Bitdefender und deren Zusammenstellungen sowie (vi) die Bedingungen und das Bestehen dieser Vereinbarung. Diese Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages auf unbestimmte Zeit. 5.3 Der Dienstleister verpflichtet sich, wirtschaftlich zumutbare Sicherheitsmaßnahmen in weitgehender Übereinstimmung mit Branchenstandards und Best Practices zu treffen, die für Unternehmen gelten, die Produkte verkaufen und Dienstleistungen erbringen, die denen ähneln, die der Dienstleister im Rahmen dieser Vereinbarung Bitdefender gegenüber erbringt, einschließlich organisatorischer, technischer und administrativer Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vertraulicher Informationen von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenBitdefender, die sich im Besitz, in Verwahrung oder unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernKontrolle des Dienstleisters befinden. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleister, General Terms and Conditions for Service Providers

Geheimhaltung. 19.125.1. Die Vertragsparteien verpflichten Jede Partei verpflichtet sich, sämtliche im Rah- men alle vertraulichen Informationen (einschließlich der Vertragsanbahnung Bestimmungen dieses Vertrages) und Dokumentation, einschließlich (ohne Einschränkung) solcher Informationen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren, Know-How oder Vertragsdurchführung Methoden ("Vertrauliche Informationen"), die sie von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte Partei in Übereinstimmung oder zur Kenntnis gebrachten in Verbindung mit diesem Vertrag erhält, vertraulich zu behandeln. Um die Rechte und Interessen der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag zu schützen, wird die empfangende Partei diese Vertraulichen Informationen oder Gegen- ständenur ihren eigenen Mitarbeitern und den Mitarbeitern der verbundenen Unternehmen offenlegen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichernfür die Zwecke dieses Vertrages benötigen. Jede Partei wird dieselbe Sorgfalt aufwenden wie in eigenen Angelegenheiten zum Schutz vor einer unerwünschten Offenlegung, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istum die Offenlegung von vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten zu verhindern. 19.225.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenJede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei weder für andere Zwecke zu nutzen als zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten oder zur Durchsetzung ihrer Rechte aus diesem Vertrag, noch in einer Art und Weise, die nach diesem Vertrag nicht erlaubt ist, noch diese vertraulichen Informationen ohne schriftliche Zustimmung eines bevollmächtigten Vertreters der jeweils anderen Partei zu kopieren oder Dritten offen zu legen. Vorbehaltlich entsprechender Geheimhaltungsverpflichtungen ist es beiden Parteien gestattet, diesen Vertrag ihren Beratern, Erfüllungsgehilfen oder Vertretern oder den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigenBeratern, und nur Erfüllungsgehilfen oder Vertretern ihrer verbundenen Unternehmen (einschließlich derjenigen, die im Rah- men Zusammenhang mit diesem Vertrag Unterstützung leisten) offen zu legen. 25.3. Die Bestimmungen dieser Ziffer finden keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die a. der empfangenden Partei (ohne Verpflichtung diese geheim zu halten) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren; b. nach dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter Zeitpunkt der Offenlegung von der empfangenden Partei rechtmäßig in gutem Glauben von einem unabhängigen Dritten erworben wurde und Dritteder Dritte keiner entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt; c. zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein zugänglich waren, ohne dass eine Verletzung der in diesem oder einem anderen Vertrag festgesetzten Einschränkungen durch die berechtigterweise empfangende Partei vorliegt; d. unabhängig von und ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei Partei oder in ihrem Auftrag entwickelt wurden oderwurden; (vi) e. offen gelegt werden müssen aufgrund von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenGerichtsverfahren, unter der VoraussetzungGerichtsmaßnahmen, dass auf Verlangen einer anerkannten Börse, einer Regierungsabteilung oder Behörde oder einer anderen Regulierungsbehörde; in einem solchen Fall wird die empfangende Ver- tragspartei Partei sämtliche vernünftige Maßnahmen ergreifen, um die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen angemessenen Bedürfnisse der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur jeweils anderen Partei im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenRahmen einer solchen Offenlegung zu berücksichtigen; f. mit schriftlicher Zustimmung zur Offenlegung erteilt wurden. Diejenige Partei, die sich auf eine der genannten Ausnahmen beruft, hat deren Vorliegen gegenüber der anderen Partei zu beweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1Der AN ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse des AG für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie an keinen Dritten weiter- zugeben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Mit Betriebsgeheimnissen sind alle im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen zu ver- wendenverstehen. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen In diesem Zusammenhang darf nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Mitarbeitern Zugang zu den vertraulichen Informationen erhaltenBetriebsgeheimnissen gewährt werden, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich soweit dies für die Ausführung des Vertra- ges notwendig ist. So berechtigte Mitarbeiter sind, diesen Bedingungen gemäß, zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3zu verpflichten. Die vorstehenden Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche InformationenBetriebsgeheimnisse, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass siedie (i) im Zeitpunkt ihrer der anderen Partei bereits bei Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oderbekannt waren, (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich anderen Partei bekannt werden odergeworden sind, (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz von der empfangenden Vertragspartei waren oderanderen Partei eigenständig und ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse entwickelt worden sind, (iv) ihr die die andere Partei aufgrund Gesetzes, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlichen muss, vo- rausgesetzt, der Partei wurde ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Maßnahmen gewährt. Der AN hat unaufgefordert nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise vollständiger Ausführung und Abnahme der Leistungen alle erlangten Betriebsgeheimnisse, soweit auf Datenträgern oder anderen physikalischen Unterlagen vorhanden, vollumfänglich zu vernichten und deren Vernichtung schriftlich zu bestätigen. Soweit der AG oder ein von einem Dritten ohne Einschränkung ihm beauftragter Dritter im Hinblick Rahmen der Vertragsdurchführung auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung Speichermedien des Kunden zugreifen muss, stellt der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der VoraussetzungAG sicher, dass ein Zugriff auf personenbezogenen Daten verhindert oder so gering wie möglich gehalten wird. Der AG wird seine mit der Durchführung des Vertrages bestellten Erfüllungsgehilfen auf die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztEinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen verpflichten. Sollte der Zugriff über das oben beschriebene Maß als Nebenfolge der Vertragsdurchführung hinausgehen, wird der AG mit dem AN eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernAuftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abschließen. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Bau Und Montageverträge, Bau Und Montageverträge

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien 10.1 Der Partner und Zertifizierung Bau (nachfolgend auch „Partei“ oder gemeinsam „Parteien“) verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung alle vertraulichen Informationen, etwa kommerzieller oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeorganisatorischer Art, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)ihnen bei der Nutzung des Portals bekannt werden, zeitlich unbegrenzt für die Dauer der Vertragsbeziehung und für einen Zeitraum von 5 Jahren danach vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenverwenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istEtwaige gesondert vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarungen haben Vorrang. 19.210.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder hinsichtlich derer die informierende Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Kunde wird Begriff vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen umfasst nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder Repräsentanten); (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei sich bereits rechtmäßig und ohne Verschulden Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen. 10.3 Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf beruft. 10.4 Ist eine Partei verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden odervorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu berechtigt; die andere Partei ist unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren. (v) ohne Nutzung der 10.5 Die Parteien werden ihren Angestellten und Dritten, die von vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenKenntnis erhalten, unter der Voraussetzungdie gleichen Verpflichtungen wie in dieser Ziff. 10 beschrieben auferlegen, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenFalle von Mitarbeitern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

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Samples: Kep Kundenportal Agreement

Geheimhaltung. 19.1. 15.1 Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von die vertraglichen Bedingungen sowie Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Partei – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich – während der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren geheim zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenhalten. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang Verpflichtung zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistder empfangenen Partei bei Erhalt schon bekannt waren, dass sie der empfangenen Partei von dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offen- bart werden müssen (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung z. B. Genehmigungsbehörden, Aufsichts- oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernRegulierungsbehörden oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater). 19.415.2 Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und sonstigen Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbezie- hung mit dem Auftraggeber verwendet werden. 15.3 Ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer in der Außendarstellung (insbesondere in Werbematerial, Broschüren, etc.) nicht auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsverbindung hinweisen. 15.4 Bei Einschaltung von Erfüllungsgehilfen durch den Auftragnehmer sind diese ebenfalls auf Einhaltung der Geheimhaltung zu verpflichten. 15.5 Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht ist der Auftraggeber berech- tigt, vom Auftragnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des Auf- tragswertes – maximal bis zu 00.000 € – zu verlangen. Öffentliche Erklärungen Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Vertragsparteien Auftragnehmer die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebendie Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruchs wegen eines Ver- stoßes gegen die Geheimhaltungspflicht bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird aber auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 19.17.1. Die Vertragsparteien verpflichten übernehmende Partei verpflichtet sich, sämtliche alle mit dem Material zusammenhängenden Informationen und, vorbehaltlich Punkt 6., alle mit dem Material zusammenhängenden Ergebnisse während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und für einen daran anschließenden Zeitraum von _____________(z.B. 3 (drei) Jahren) geheim zu halten; ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind jene Informationen, die nachweislich (a) bereits öffentlich bekannt waren, bevor sie der übernehmenden Partei zur Verfügung gestellt wurden, oder danach - auf andere Weise als durch eine Verletzung dieser Vereinbarung durch die übernehmende Partei - öffentlich bekannt wurden; (b) der übernehmenden Partei vor der Bereitstellung des Materials bekannt waren; (c) der übernehmenden Partei seitens eines Dritten zugegangen sind, der die relevante(n) Information(en) selbst rechtmäßig und ohne Verletzung dieser Vereinbarung erhalten hat; (d) vom Personal der übernehmenden Partei ohne Zugriff auf die Informationen oder das Material unabhängig entwickelt wurden. Die übernehmende Partei ist dafür verantwortlich, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. 7.2. Veröffentlichungen im Rah- men Sinne von Punkt 7. stellen keine Verletzung dieser Verpflichtung zur Wahrung der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Vertraulichkeit dar. 7.3. Mit dem Material zusammenhängende Informationen oder Gegen- ständedürfen nur gegenüber solchen Personen offengelegt werden, die Geschäfts- intern (als MitarbeiterInnen) oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder extern (als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln Berater) wegen des Zwecks davon Kenntnis haben müssen und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern hinsichtlich ihres Zugangs zum Material ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und sonstigen Dritten zugänglich machenVerwendungsbeschränkungen wie jenen unterliegen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet dieser Vereinbarung enthalten sind. 19.37.4. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der VoraussetzungParteien erkennen an, dass die empfangende Ver- tragspartei regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet Art, den Gegenstand und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztErgebnisse der Forschungstätigkeiten eine wesentliche Aufgabe seitens eines Forschungsinstituts darstellt. Ungeachtet der obigen Geheimhaltungsbestimmungen haben die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht, in Form akademischer Veröffentlichungen unabhängig über die Ergebnisse zu publizieren. Die jeweilige Partei benachrichtigt die andere Partei schriftlich von der geplanten Veröffentlichung. Wenn sich die andere Partei nicht innerhalb eines Zeitraums von _____________(z.B. 2 (zwei)) Wochen ab Eingang der schriftlichen Benachrichtigung über die geplante Veröffentlichung [E-Mail gilt als ausreichend] dazu äußert, gilt nach Ablauf des _____________(z.B. 2 (zwei)-)wöchigen Zeitraums die Zustimmung zu der jeweiligen Veröffentlichung als erteilt. Wenn die andere Partei innerhalb von _____________(z.B. 2 (zwei) Wochen) schriftlich wohlbegründete Einwände erhebt und Änderungen vorschlägt, wird sich die betroffene Partei unverzüglich um eine Offenlegung durch Einlegung gemeinsame Lösung bemühen, die diese wohlbegründeten Einwände berücksichtigt (z.B. unverzügliche Registrierung eines IP-Rechts, Anpassung des Inhalts der Veröffentlichung, Sperre von Rechtsmitteln Diplom- bzw. Masterarbeiten oder Dissertationen). Nach Ablauf eines Zeitraums von _____________(z.B. 3 (drei)) Monaten ab Kenntnis der Einwände kann die Veröffentlichung jedenfalls publiziert werden. Angesichts der berechtigten Interessen an akademischen Publikationen sollten die Registrierung von IP-Rechten und der Aufgriff von Dienstnehmererfindungen zeitgerecht vor der Veröffentlichung organisiert werden. Darüber hinaus verpflichtet sich die übernehmende Partei, in jeder Publikation oder Präsentation darauf hinzuweisen, dass das Material von der übertragenden Partei bereitgestellt wurde[ und die MitarbeiterInnen der übertragenden Partei zu verhindernerwähnen, die zu den Ergebnissen und/oder dem Material beigetragen haben]. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Material Transfer Agreement

Geheimhaltung. 19.116.1. Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien werden über alle vertraulich zu behan- delnden Informationen, sämtliche die ihnen im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Rahmen die- ses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als ver- traulich zu behandelnden Informationen oder Gegen- stände, zählen die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche bezeichneten Informationen und sol- che Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist.Überlassung ergibt.‌ 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.316.2. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht Ziffer 16.1 entfallen für solche InformationenInformationen oder Teile davon, für die die empfangende Ver- tragspartei Partei nachweist, dass siesie‌‌ (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iva) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder all- gemein zugänglich waren oder nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmä- ßig und ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt werden; b) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder Verwendung übermittelt wurden allgemein zugänglich waren; oder (vc) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsda- tum bekannt oder allgemein zugänglich wur- den, ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhinderninformationsempfan- gende Partei hierfür verantwortlich ist. 19.416.3. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien Parteien über eine Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem in vorherigem gegensei- tigem Einvernehmen abgegeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, als Vertreter oder Handelspartner des Providers aufzutreten. Der Kunde ist ohne vor- herige Zustimmung des Providers nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder beste- hende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. 16.4. Die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbe- stimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnah- metatbestand nach Ziffer 16.2 nicht nachgewiesen ist.

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Samples: Saas Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich9.1 Sämtliche Unterlagen und Daten, sämtliche die der Kunde zum Zwecke der Durchführung eines Einzel- vertrages proALPHA übergibt, bleiben mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Einzelvertrag im Eigentum des Kunden. 9.2 Beide Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle nicht allgemein offenkundigen Informatio- nen aus dem Bereich der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständePartei, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet ihnen auf Grund dieser Bedingungen abgeschlossener Einzelverträge bekannt werden (im Folgenden kurz als „vertrauliche Informationen“Infor- mationen“ bezeichnet), zeitlich unbegrenzt vertraulich geheim zu behan- deln halten und nur für Zwecke die Durchführung der Vertragsdurchführung geschlossenen Einzelverträge zu ver- wendenverwenden. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtung zur vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht Behandlung entfällt jedoch für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei Partei nachweist, dass sie : (ia) im ihr vor dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung der Bekanntgabe durch die offenlegende Ver- tragspartei offenbarende Partei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich eine Pflicht zur Geheimhal- tung bekannt werden oder waren; oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (ivb) ihr nach ihrer Übermittlung dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise offenba- rende Partei von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Einschränkung Ver- letzung von vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflichten zugänglich gemacht werden; oder (c) der Öffentlichkeit ohne Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung bekannt sind oder nachträglich bekannt werden. 9.3 Die jeweils empfangende Partei ist ausnahmsweise berechtigt, die ihr von der jeweils offen- barenden Partei zugänglich gemachten vertraulichen Informationen ausnahmsweise an fol- gende Personen im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder erforderlichen Umfang weiterzugeben bzw. im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen: (va) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen die von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder Partei zur Vertragsdurchführung ein- gesetzten Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder der mit der empfangenden Partei verbundenen Unternehmen und (vib) an die von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenPartei beauftragten Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ferner ist proALPHA mangels anders lautender Vereinbarungen berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden im erforderli- xxxx Xxxxxx auch an Mitarbeiter von Unternehmen weiterzugeben bzw. zugänglich zu ma- chen, die proALPHA berechtigterweise als Subunternehmer einsetzt. 9.4 Soweit die empfangende Partei gemäss den Vereinbarungen im jeweiligen Einzelvertrag berechtigt ist, vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei an Dritte weiterzugeben bzw. zugänglich zu machen, so steht dieses Recht unter der Voraussetzungaufschiebenden Bedingung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor Partei den Dritten zur vertraulichen Behandlung in einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich den vorliegenden Geheimhaltungsregelungen entsprechenden Art und Weise schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztverpflichtet hat, sofern nicht bereits eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernsolche schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung des Dritten auf Grund an- derer Rechts- oder Vertragsgrundlage (z.B. per Gesetz oder auf Grund Arbeitsvertrag) be- steht. 19.4. Öffentliche Erklärungen 9.5 Diese Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenVertragsbeziehung zwi- schen den Parteien aufrecht, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Standardsoftware & Deren Pflege

Geheimhaltung. 19.1. 18.1 Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von alle vertraulichen Informatio- nen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständePartei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die Geschäfts- ihnen im Zusammen- hang mit oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)bei der Durchführung des Vertrages bekannt werden, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für vertraglich ver- einbarte Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenverwenden. Die Vertragsparteien Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Be-ratern, die unmittelbar mit der Vertragsdurch- führung befasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb – zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i. S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Infor- mationen wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, techni- scher oder steuerlicher Natur, welche die Geschäftstätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertrau- lich anzusehen sind, unabhängig davon ob und wie diese dokumentiert oder verkörpert sind. 18.2 Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die (i) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Repräsentanten); (ii) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der in-formierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt of- fenzulegen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnah- men hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf be- ruft. 18.3 Ist eine Partei aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer be- hördlichen Anordnung verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vor-ge- nannten Sinne zugänglich zu machen, so ist sie hierzu be- rechtigt. Der Umfang der Offenlegung ist so gering wie mög- lich zu halten; die andere Partei ist unverzüglich und mög- lichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentli- che Stelle zu informieren. 18.4 Sind einer Partei vertrauliche Informationen der anderen Partei bekannt geworden, so wird sie nach Beendigung die- ses Rahmenvertrags auf schriftliche Aufforderung und nach Xxxx der anderen Partei unverzüglich und auf eigene Kos- ten alle vertraulichen Informationen so sichern(inklusive aller Verkörpe- rungen, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen Datenträger und Kopien) an die andere Partei her- ausgeben oder zerstören, soweit dies mit vertretbarem Auf- wand machbar ist, und dies der anderen Partei bestätigen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die zur Herausgabe bzw. Zerstörung verpflichtete Partei gesetzlich zur Aufbewahrung vertraulicher Informationen verpflichtet ist. 19.218.5 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach dieser Ziff. Der Kunde wird 18 be- steht für fünf Jahre nach Vertragsschluss fort. Sofern und soweit offenbarte vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur Geschäftsge- heimnisse im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten NutzungsbefugnisseSinne von § 2 Nr. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte1 GeschGehG darstellen, gelten die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindVerpflichtungen unbeschadet Ziffer 18.2 für unbe- stimmte Zeit. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 19.116.1. Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien werden über alle vertraulich zu behandeln- den Informationen, sämtliche die ihnen im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Rahmen dieses Ver- tragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Still- schweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schrift- lich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche zu behandelnden In- formationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Infor- mationen und solche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke deren Vertraulich- keit sich aus den Umständen der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist.Überlassung ergibt.‌ 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.316.2. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht Ziffer 16.1 entfallen für solche InformationenInformationen oder Teile davon, für die die empfangende Ver- tragspartei empfan- gende Partei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iva.) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allge- mein zugänglich waren oder nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise dem Empfangs- datum von einem Dritten rechtmäßig und ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt werden; b.) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum be- kannt oder Verwendung übermittelt wurden oderallgemein zugänglich waren; oder‌ (vc.) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum be- kannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhinderninformationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. 19.416.3. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien Parteien über eine Zusammenarbeit Zusam- menarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem in vorherigem gegenseitigem Einvernehmen abgegeben. Der Kunde ist nicht berech- tigt, als Vertreter oder Handelspartner des Providers aufzutreten. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Providers nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusam- menarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu ver- wenden. 16.4. Die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Ziffer 16.2 nicht nachgewiesen ist.

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Samples: Saas Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 19.122.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len Geschäftsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche InformationenInformatio- nen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenverwenden. Unerheblich ist, ob die vertraulichen Informationen iS von Satz 1 zusätzlich als Geschäftsgeheimnisse iS des Ge- schGehG geschützt werden; der Geheimhaltungsschutz besteht unabhängig davon, ob angemessene Schutz- maß-nahmen gemäß dem GeschGehG ergriffen wurden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen Informa- tionen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.222.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.322.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 22.1 und 19.2 22.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei – soweit mög- lich und rechtlich zulässig – vor einer Of- fenlegung Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. §§ 3 und 5 GeschGehG bleiben unberührt. 19.422.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Cloud Basierte Dienste Und Managed Services

Geheimhaltung. 19.1. (1) Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen der anderen Partei bis zehn Jahre nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht of- fenzulegen, durch angemessene technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen ge- gen unbefugten Zugriff zu schützen und ausschließlich im Rah- men Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung Zusammenarbeit zu ver- wenden. (2) Vertrauliche Informationen sind a) der Vertragsschluss und -inhalt; b) im Rahmen der Zusammenarbeit gemeinsam entwickelte Informationen; c) sämtliche Informationen oder Dokumente, die einer Partei von der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden, sowie d) die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Kenntnis über betriebliche oder organisato- rische Abläufe bei den Parteien. (3) Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit a) vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Partei bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeits- vereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden; b) vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden; c) vertrauliche Informationen von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder in Erfah- rung gebracht wurden; d) die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Inte- ressen der Partei erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichne- ten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufs- rechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt; e) die eine Partei die andere Partei von der Verpflichtung entbunden hat oder f) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. Die Vertragsparteien behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht be- steht. In diesem Fall werden sich die Parteien jeweils unverzüglich hiervon schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen und den Umfang der Offenlegung im Rahmen des recht- lich Zulässigen gemeinsam festlegen. (4) Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen. (5) Gibt der Kunde die vertragsgegenständlichen Leistungen oder deren Teile an Dritte weiter und enthalten diese vertraulichen Informationen so sichernInformationen, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2legt der Kunde auch diesen Dritten die Geheimhal- tungsverpflichtungen im Umfang und nach Maßgabe der vorstehenden Regelung auf. Der Kunde wird vertrauliche ist insbesondere verpflichtet sicherzustellen, dass Dritte durch Entschlüsselung oder Rückwärtsentwicklung (sog. Reverse Engineering) entdeckten vertraulichen Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machennicht offenlegen oder verwerten. (6) LTW ist jedoch berechtigt, in Referenzlisten auf die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber Zusammenarbeit mit dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindhinzuwei- sen. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. 10.1 Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche sich betreffend aller offen gelegten oder im Rah- men Rahmen der Vertragsanbahnung Zusammenarbeit zufällig zur Kenntnis genommenen vertraulichen Informationen Geheimhaltung zu wahren, diese Dritten nicht offen zu legen oder Vertragsdurchführung Zugang zu ermöglichen. Eine Ausnahme von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich Pflicht zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht besteht lediglich für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzungden Fall, dass die empfangende Ver- tragspartei Partei gegenüber staatlichen Organen, wie z. B. Strafverfolgungs- oder Fiskalbehörden gegenüber zu einer Offenlegung ver- pflichtet ist. In diesem Fall ist die verpflichtete Partei jedoch gehalten, die andere Partei hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 10.2 Als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die von der offenlegenden Partei der empfangenden Partei mündlich, schriftlich oder in anderer Form zugänglich gemacht werden, wenn sie entweder: • durch die offenlegende Vertragspartei Partei als vertraulich markiert, beschrieben oder als solche erkennbar gemacht sind, oder • inhaltlich nach üblicher Verkehrsanschauung als vertraulich anzusehen sind (z. B. Geschäftsplanungen, Lizenzen, Angebote, Preise, Kosten, Dokumentatio- nen, sowie Daten oder Know-how mit Bezug zu Umsätzen oder Produktent- wicklungen), oder • von offengelegten vertraulichen Informationen abgeleitet sind. 10.3 Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn sie den Parteien vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet Vertrags- schluss bekannt waren, oder sie öffentlich zugänglich sind, oder sie den Parteien von dritter Seite berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind. Ein solcher Umstand ist von der Partei nachzuweisen, die sich darauf beruft. 10.4 Die empfangende Partei wird alle ihr von der offenbarenden Partei überlassenen vertraulichen Informationen, erhaltenen Dokumente und Materialien gegen Dieb- stahl und unbefugten Zugriff schützen. Weiterhin verpflichten sich die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztParteien, eine Offenlegung die in ihren Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten durch Einlegung von Rechtsmitteln die nach dem anerkannten und bewährten Stand der Technik möglichen technischen Maßnahmen zu schützen, um den Zugriff unbe- fugter Dritter zu verhindern. 19.410.5 Dritte im Sinne dieser Regelung zur Geheimhaltung sind nicht die Parteien, deren Mitarbeiter, sowie die mit den Parteien gemäß §§ 15 ff. Öffentliche Erklärungen AktG verbundenen Unter- nehmen. Freie Mitarbeiter und Subunternehmer der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden Unternehmen gelten als Mit- arbeiter. Die Parteien stellen jeweils sicher, dass den mit ihnen verbundenen Unternehmen und deren Mitarbeitern gesondert im Wege (arbeits-)vertraglicher Regelungen oder Arbeits- und Organisationsanweisungen schriftlich die Einhal- tung entsprechender Geheimhaltungsregeln auferlegt werden. Offenlegungen dürfen nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebennotwendigen Umfang zur Erfüllung des Vertragszwecks erfolgen. Für etwaiges Verschulden von verbundenen Unternehmen, freien Mitarbeitern und beauftragten Subunternehmen, stehen die Parteien wie für eigenes Verschulden ein. 10.6 Des Weiteren verpflichten sich die Parteien, Vervielfältigungen der erlangten Infor- mationen bzw. Daten nur in zwingend notwendigem Umfang, insbesondere zu Datensicherungszwecken, anzufertigen. Auch bezüglich dieser Vervielfältigungen finden die Regelungen dieses Abschnitts „Geheimhaltung“ entsprechend Anwen- dung. 10.7 Die Offenlegung vertraulicher Informationen ist keine Rechtsübertragung. Die Par- teien behalten sich alle Rechte, insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte sowie die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten gleich welcher Art, vor. 10.8 Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei. Die empfangende Partei hat spätestens nach Ende dieser Vereinbarung auf Verlangen Daten und Datenträger herauszuge- ben bzw. gemäß dem Stand der Technik zu löschen oder gemäß datenschutz- rechtlichen Vorgaben zu sperren. Dies gilt nicht für Informationen, die in automatisierten Back-Up Systemen gespeichert und turnusmäßig überschrieben werden. Gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dürfen die Parteien nachkommen. Soweit nicht ohnehin urheberrechtlich oder sonst gesetzlich untersagt, ist es dem Kunden nicht erlaubt, durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen von überlassenen Produkten oder Gegenständen ein Geschäftsgeheimnis zu erlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich11.1 Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche die ihr im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gebrachten gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen oder Gegen- ständeder anderen Partei geheim zu halten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu nutzen. Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Vertragsdurchführung zu ver- wendenNatur der Sache ergibt. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Geheimhaltungsbedürftige Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istdes Kunden sind insbesondere die vom Kunden in die Sage Cloud Services übermittelten Daten. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche 11.2 Soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur den Mitar- beitern der anderen Partei auch eigenen Mitarbeitern und sonstigen Dritten ihren Rechts- und Steuerberatern, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. Xxxx ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden ihren verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, soweit diese die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rah- men Rahmen der dem Kunden aufgrund Erfüllung dieses Vertrages einge- räumten NutzungsbefugnisseVertrags nutzen müssen. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und DritteIm Übrigen dürfen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der anderen Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen (z. B. gegenüber Behörden oder Gerichten). Im Falle der beabsichtigten Offenlegung gegenüber Gerichten oder Behörden ist die berechtigterweise Zugang andere Partei rechtzeitig vorab zu informieren, es sei denn, diese Information ist rechtlich unzulässig. Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleichbar den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich hier geregelten Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfangverpflichtet werden, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem bevor ihnen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindPartei zugänglich gemacht werden. 19.3. 11.3 Die Verpflichtungen Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht diesen Nutzungsbedingungen entfallen für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistPartei nachweisen kann, dass sie sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder allgemein bekannt waren oder nach Zugänglichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen oder gegen sonstige zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind, oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Partei bekannt werden oder waren, bevor sie ihr von der offenlegenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf geheimhaltungsbedürftige Informationen der empfangenden Vertragspartei waren oder offenlegenden Partei entwickelt hat oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch sie von Dritten, die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oderihrerseits zur Weitergabe berechtigt waren, rechtmäßig erhalten hat. (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen 11.4 Jede Partei kann von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass anderen Partei jederzeit die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernRückgabe ihrer geheimhaltungsbedürftigen Informationen verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. 19.411.5 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren. Öffentliche Erklärungen Für personenbezogene Daten gelten darüber hinaus die Regelungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenZiffer 12 und 13.

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Samples: Nutzungsbedingungen Der Sage Cloud Services

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich10.1 Jede Vertragspartei wird Informationen oder Unterlagen, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung die sie von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte (im Folgenden: „Informationsgeber“) vor oder zur Kenntnis gebrachten nach Begründung der Geschäftsverbindung erhalten oder anderweitig durch diese erlangt hat und die sich auf die Geschäftsverbindung oder seine Bedingungen beziehen, sowie jegliche anderen Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als und Unterlagen streng vertraulich bezeichnet werden behandeln (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“). Dies gilt unabhängig davon, zeitlich unbegrenzt ob diese Informationen als vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich eingestuft werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istsollten. 19.2. Der Kunde 10.2 Keine der Vertragsparteien wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenihren jeweiligen Mitarbeitern oder Vertragspartnern gegenüber verwenden oder offenlegen oder sie an Dritte übermitteln, außer wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Pflichten gegenüber der anderen Vertragspartei erforderlich ist. Ausgenommen hiervon ist die den Zugang zur Ausübung Übermittlung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men MMG an andere verbundene Unternehmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten NutzungsbefugnisseMesse München Gruppe. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, vorstehende Satz gilt nicht für die berechtigterweise Zugang zu den Offenlegung von vertraulichen Informationen erhalten, gegenüber berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern. Die jeweilige Vertragspartei informiert jeden Empfänger ihrer vertraulichen Informationen vor der Übermittlung über ihre Geheim- haltungspflicht ihren vertraulichen Charakter und verpflichtet diese Personen schriftlich jeden Empfänger zur Geheimhaltung und Nutzung nur Einhaltung von ebenso strengen Vertraulichkeitsverpflichtungen wie in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sinddiesem Abschnitt geregelt. 19.3. 10.3 Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für solche in Bezug auf vertrauliche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz soweit diese der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung bereits unabhängig vom Abschluss oder der Umsetzung des mit dem Informationsgeber geschlossenen Vertrags bzw. Einzelauftrags bekannt waren, auf andere Weise als durch die offenlegende Verletzung dieses Abschnitts durch die empfangende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung bereits allgemein bekannt sind oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung werden oder durch eine der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei Vertragsparteien kraft Gesetzes oder aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass . Der Informationsgeber wird die empfangende Ver- tragspartei andere Vertragspartei hierbei in angemessenem Umfang unterstützen. 10.4 Jegliche vertrauliche Information verbleibt im Eigentum des Informationsgebers und darf nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung kopiert oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen des Informationsgebers muss die offenlegende andere Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet die vertraulichen Informationen und ihre Verkörperung zurückgeben oder vernichten und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernVernichtung schriftlich bestätigen. 19.4. Öffentliche Erklärungen 10.5 Die vorstehenden Pflichten gelten auch nach der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenBeendigung der Geschäftsverbindung fort.

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Samples: Auftragsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1a) Die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Vertrags mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als „Geheimhaltungsbedürftige Informationen“ bezeichnet) unterliegen der Geheimhaltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. „vertraulich“ oder „geheim“) gekennzeichnet sind. b) Dazu gehören insbesondere • Know-how, Schutzrechte, Source Code und sonstiges geistiges Eigentum bzw. sonstige Arbeitsergebnisse, welche im Rahmen des Vertrages und/oder dessen Durchführung weitergegeben werden, • andere, nicht öffentlich zugängliche Informationen, die die jeweilige Partei im Rahmen des Vertrags und/oder dessen Durchführung erlangt. c) Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche die Geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich Sinne eines Geschäftsgeheimnisses nach dem GeschGehG geheim zu behan- deln halten und nur für Zwecke dieses Vertrages und dessen Durchführung sowie nur in den in diesem Vertrag vorgesehenen Grenzen zu verwenden. Ihre unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Maß zu beschränken („need-to-know“). d) Die Parteien haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Geheimhaltungsbedürftige Informationen Dritten zugänglich werden. e) Die Parteien sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Angestellten und Personen, die in Kenntnis der Vertragsdurchführung zu ver- wendenGeheimhaltungsbedürftigen Informationen kommen, entsprechend der vorliegenden Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Vertragsparteien Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istPflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden den Mitarbeitern der jeweiligen Partei auferlegt. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich f) Die Pflicht zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten UmfangNichtverwertung der Geheimhaltungsbedürftigen Informationen entfällt, sofern die soweit diese • der jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei der Mitteilung ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich jeweiligen Partei bekannt werden oder (iii) bereits oder • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der jeweiligen Partei zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden. g) Die Geheimhaltungspflichten bleiben nach Ende der Laufzeit des Vertrags, unabhängig von der Art der Beendigung, bis zum Ablauf von weiteren drei (3) Jahren in Kraft. h) Als Dritte im rechtmäßigen Besitz Sinne dieser Vorschrift gelten nicht die mit einer der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung Parteien im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung Sinne der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern§§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten 12.1 Jede Partei verpflichtet sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte Partei („offenlegende Partei“) nicht zu veröffentlichen oder zur Kenntnis gebrachten Dritten zugänglich zu machen. „Vertrauliche Informationen“ sind jegliche Informationen geschäftlicher oder Gegen- ständetechnischer Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Know-how, technische Daten, Software (einschließlich Quellentext und Maschinencode), Zeichnungen, Muster, Spezifikationen, Datenblätter, technische Berichte, Wartungshandbücher, Marketing- und Vertriebsmethoden, Designs, Instruktionen, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge, Strategien, Technologien, Identität von und Informationen zu Angestellten, Kunden, Lieferanten, Distributoren und Handelsvertretern, Informationen über die Geschäftstätigkeit der offenlegenden Partei, deren Kunden, Mutter-, Tochter- und Konzerngesellschaften, personenbezogene Daten jeder natürlichen Person, die Geschäfts- in einem Anstellungsverhältnis zur offenlegenden Partei steht, Bestehen und Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, jegliche Informationen, die als geheim gekennzeichnet sind oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder die ihrer Natur nach als vertraulich bezeichnet werden geheim anzusehen sind. 12.2 Die Partei, die Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei erhält („vertrauliche Informationenempfangende Partei“), zeitlich unbegrenzt verpflichtet sich (i) alle Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei streng geheim zu halten, streng vertraulich zu behan- deln behandeln und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien zu verwenden, (ii) Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nur gegenüber solchen Personen offenzulegen, die bei einer der Parteien angestellt oder für Zwecke diese tätig sind und die auf die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zwischen den Parteienangewiesen sind, vorausgesetzt, die empfangende Partei stellt sicher, dass diese Personen die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 12 einhalten, als wären sie selbst daran gebunden, (iii) angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei und zur Vermeidung der Offenlegung, des unerlaubten Zugriffs und der unerlaubten Nutzung der vertraulichen Informationen so sichernder offenlegenden Partei zu ergreifen; die empfangende Partei hat – ohne Einschränkung des Vorstehenden – mindestens solche Maßnahmen zu ergreifen, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istdie sie auch zum Schutz ihrer eigenen Vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift, jedoch keine geringeren als allgemein angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern 12.3 Die vorstehend genannte Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die soweit die empfangende Ver- tragspartei Partei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung die Informationen zum Empfangszeitpunkt bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) offenkundig waren oder nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei dem Empfangszeitpunkt ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Partei offenkundig geworden sind, (ii) der empfangenden Partei zum Empfangszeitpunkt bereits bekannt werden oder waren, (iii) bereits im Zeitpunkt der empfangenden Partei nach ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht worden sind, ohne dass zuvor direkt oder indirekt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der empfangenden Vertragspartei waren oder offenlegenden Partei verletzt wurde, (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder Partei ihre Zustimmung zur Offenlegung erteilt hat, (v) ohne Nutzung der vertraulichen Empfänger der Vertraulichen Informationen berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, oder (vi) die empfangende Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder sonstigen behördlichen Verfahrens zur Offenlegung Vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet ist. Im letztgenannten Fall hat die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dabei zu unterstützen, die Offenlegung zu verhindern oder einzuschränken. 12.4 Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei sind von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) Partei jederzeit auf Verlangen, spätestens jedoch nach Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien unaufgefordert mit der schriftlichen Bestätigung, keine Kopien zurückzubehalten, an die offenlegende Partei herauszugeben, soweit die weitere Nutzung von dieser nicht ausdrücklich gestattet wurde. Sämtliche Dateien oder andere Arten der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter Speicherung sind dauerhaft zu löschen mit der VoraussetzungMaßgabe, dass zu Dokumentationszwecken notwendige Kopien sowie Information auf der regulären Datensicherung hiervon nicht erfasst sind. Diese unterliegen weiterhin der Geheimhaltung. Auf Anforderung wird die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich Partei gegenüber der offenlegenden Partei schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztbestätigen, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhinderndass alle Maßnahmen nach dieser Ziffer 12.4 durchgeführt wurden. 19.4. Öffentliche Erklärungen 12.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung nach dieser Ziffer 12endet nicht durch Beendigung der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenVertragsbeziehung zwischen den Parteien, sondern bleibt darüber hinaus mindestens für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.18.1 Aufgrund dieses Rahmenvertrages können die Vertragsparteien gegenseitig Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten (ÄYHUWUD,XQOILRFUKPHD W). Die Vertragsparteien LBeRidQe PHaQrte³ien verpflichten sichuns gegenseitig lediglich die Informationen offen zu legen, sämtliche im Rah- men die für die Erfüllung der Vertragsanbahnung Pflichten nach Massgabe des vorliegenden Rahmenvertrages erforderlich ist. Vertrauliche Informationen sind beschränkt auf die Vertragsbestimmungen und die Preisgestaltung gemäss diesem Rahmenvertrag, sowie alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet werden. 8.2 Vertrauliche Informationen der jeweiligen Partei umfassen nicht Informationen, die: (a) weder durch Tun noch Unterlassen der jeweils anderen Partei öffentlich bekannt sind oder Vertragsdurchführung werden; (b) in rechtmässigem Besitz der jeweils anderen Partei vor der Offenlegung waren und weder direkt noch indirekt von der offenlegenden Partei überlassen wurden; (c) rechtmässig der jeweils anderen Partei ohne Beschränkung der Offenlegung zugänglich gemacht wurden; oder (d) von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istPartei unabhängig entwickelt wurden. 19.28.3 Beide Parteien verpflichten uns gegenseitig, vertrauliche Informationen nicht an eine Drittpartei weiterzugeben, ausser Informationen gemäss nachfolgendem Satz, und für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Offenlegung geheim zu halten. Der Kunde wird Weiter verpflichten wir uns, vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenan solche Mitarbeiter oder Vertreter (oder Unterakordanten) weiterzugeben, die verpflichtet sind, vertrauliche Informationen vor unbefugter Offenlegung zu schützen unter der Bedingung, dass diese Offenlegung mindestens den Zugang zur Ausübung gleichen Level an Sicherheit bietet wie dieser Rahmenvertrag. Durch diesen Vertrag ist keine der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigenParteien daran gehindert, und nur im Rah- men der dem Kunden Bestimmungen oder die Preisgestaltung nach diesem Rahmenvertrag oder Bestellungen, die aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und DritteRahmenvertrag getätigt worden, die berechtigterweise Zugang in Gerichts- oder behördlichen Verfahren mit Bezug auf diesen Rahmenvertrag offen zu den vertraulichen legen oder - sofern gesetzlich vorgeschrieben – vertrauliche Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindan eine Kantons- oder Bundesbehörde offen zu legen. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: General Terms and Conditions Agreement

Geheimhaltung. 19.119.1 Jede Partei behält sich sämtliche Rechte an ihren vertraulichen Informationen vor. Die Vertragsparteien verpflichten sichVorbehaltlich Ziffer 19.3 verpflichtet sich jede Partei, sämtliche vor Abschluss oder ihr im Rah- men der Vertragsanbahnung Zusammenhang mit einem Einzelvertrag mitgeteilten oder Vertragsdurchführung von zugänglich werdenden Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder Partei vertraulich zu behandeln und diese nur für die Durchführung des Einzelvertrages zu nutzen. Vertrauliche Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Vertragszweckes vervielfältigt werden. Jegliche Vervielfältigung der Vertraulichen Information muss die entsprechenden Vertraulichkeitsvermerke des Originals tragen. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen der anderen Partei verpflichtet sich jede Partei, (a) diese mit Angemessener Sorgfalt zu verwahren; und (b) diese nur solchen Stellvertretern offenzulegen, deren Kenntnis gebrachten der Vertraulichen Informationen oder Gegen- ständefür die Durchführung des Einzelvertrages erforderlich ist und die mindestens in gleichem Umfang wie in diesen Bedingungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Jede Partei ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer 19 durch ihre Stellvertreter wie für eigenes Handeln verantwortlich. 19.2 Jede Partei verpflichtet sich, die Geschäfts- andere Partei schriftlich von jedem tatsächlichen oder Betriebsgeheimnisse darstel- len vermuteten Missbrauch, jeder widerrechtlichen Verwendung oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese unbefugten Weitergabe von vertraulichen Informationen so sichernder mitteilenden Partei zu unterrichten, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istvon denen die Empfängerpartei Kenntnis erlangt. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur 19.3 Die Regelungen in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. Ziffer 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche InformationenVertraulichen Information, für von denen die die empfangende Ver- tragspartei nachweistEmpfängerpartei nachweisen kann, dass sie sie (ia) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden von der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) Empfängerpartei unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Vertraulichen Informationen entwickelt wurden; (b) der Empfängerpartei uneingeschränkt von einer anderen (als der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder mitteilenden Partei) hierzu berechtigten Quelle bekannt werden; (vic) von ohne ein Verschulden der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter Empfängerpartei zum Zeitpunkt der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder öffentlich bekannt wurden;

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Cloud , Edge Und Hybrid Services

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich12.1 Sämtliche Unterlagen und Daten, sämtliche die der Kunde zum Zwecke der Durchführung eines Einzel- vertrages proALPHA übergibt, bleiben mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Einzelvertrag im Eigentum des Kunden. 12.2 Beide Parteien verpflichten sich wechselseitig, alle nicht allgemein offenkundigen Informatio- nen aus dem Bereich der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständePartei, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet ihnen auf Grund dieser Bedingungen abgeschlossener Einzelverträge bekannt werden (im Folgenden kurz als „vertrauliche Informationen“Infor- mationen“ bezeichnet), zeitlich unbegrenzt vertraulich geheim zu behan- deln halten und nur für Zwecke die Durchführung der Vertragsdurchführung geschlossenen Einzelverträge zu ver- wendenverwenden. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtung zur vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht Behandlung entfällt jedoch für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei Partei nachweist, dass sie : (ia) im ihr vor dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung der Bekanntgabe durch die offenlegende Ver- tragspartei offenbarende Partei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich eine Pflicht zur Geheimhal- tung bekannt werden oder waren; oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (ivb) ihr nach ihrer Übermittlung dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise offenba- rende Partei von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Einschränkung Ver- letzung von vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflichten zugänglich gemacht werden; oder (c) der Öffentlichkeit ohne Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung bekannt sind oder nachträglich bekannt werden. 12.3 Die jeweils empfangende Partei ist ausnahmsweise berechtigt, die ihr von der jeweils offen- barenden Partei zugänglich gemachten vertraulichen Informationen ausnahmsweise an fol- gende Personen im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder erforderlichen Umfang weiterzugeben bzw. im erforderlichen Umfang zugänglich zu machen: (va) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen die von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder Partei zur Vertragsdurchführung ein- gesetzten Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder der mit der empfangenden Partei verbundenen Unternehmen und (vib) an die von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenPartei beauftragten Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ferner ist proALPHA mangels anders lautender Vereinbarungen berechtigt, vertrauliche Informationen des Kunden im erforderli- xxxx Xxxxxx auch an Mitarbeiter von Unternehmen weiterzugeben bzw. zugänglich zu ma- chen, die proALPHA berechtigterweise als Subunternehmer einsetzt. 12.4 Soweit die empfangende Partei gemäss den Vereinbarungen im jeweiligen Einzelvertrag berechtigt ist, vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei an Dritte weiterzugeben bzw. zugänglich zu machen, so steht dieses Recht unter der Voraussetzungaufschiebenden Bedingung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor Partei den Dritten zur vertraulichen Behandlung in einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich den vorliegenden Geheimhaltungsregelungen entsprechenden Art und Weise schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztverpflichtet hat, sofern nicht bereits eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernsolche schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung des Dritten auf Grund an- derer Rechts- oder Vertragsgrundlage (z.B. per Gesetz oder auf Grund Arbeitsvertrag) be- steht. 19.4. Öffentliche Erklärungen 12.5 Diese Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenVertragsbeziehung zwi- schen den Parteien aufrecht, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.

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Samples: Consulting Agreement

Geheimhaltung. 19.1. 14.1 Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche Unterlagen, mitgeteilte Kenntnisse oder sonstige vertraulichen Informationen und den Inhalt dieses Vertrags (zusammen „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, die notwendigen Vorkehrungen gegen unbefugte Einsichtnahme zu treffen und die Vertraulichen Informationen ausschließlich im Rah- men der Vertragsanbahnung Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand zu verwenden. 14.2 Die Vertraulichen Informationen dürfen Dritten nicht offenbart werden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen seinen Angestellten oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte Erfüllungsgehilfen oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen („vertrauliche InformationenAdressaten), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten ) zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung jedoch nur in dem vorgenann- ten UmfangUmfang der notwendig ist, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindum den Vertragsgegenstand zu erfüllen. 19.314.3 Die empfangende Partei stellt sicher, dass sie alle Adressaten über die Rechte und Pflichten entsprechend dieser Ziffer 14 informiert sowie verpflichtet und die Adressaten diese Verpflichtung auch einhalten. Auf Verlangen wird die empfangende Partei der offenlegenden Partei die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Adressaten schriftlich nachweisen. Die Verpflichtungen nach Ziffempfangende Partei stellt sicher, dass die Adressaten die Vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben, selbst wenn der Adressat mit dem Dritten eine Vertraulichkeitserklärung abgeschlossen hat. 14.4 Vertrauliche Informationen i.S.d. 19.1 und 19.2 gelten Xxxxxx 14 sind nicht für solche Informationendiejenigen, für die von denen die empfangende Ver- tragspartei Partei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Offenlegung die Vertraulichen Informationen bereits öffentlich be- kannt bekannt waren, der empfangenden Partei bekannt waren oder im Nachhinein durch einen Dritten bekannt wurden, vorausgesetzt, die Vertraulichen Informationen sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch ohne Verstoß gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden; • sie aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung veröffentlichen muss/musste, vorausgesetzt, die empfangende Partei informiert die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden Partei – sofern rechtlich zulässig – hierüber unverzüglich und so rechtzeitig, dass diese geeignete Maßnahmen zum Schutz der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch Vertraulichen Informationen ergreifen kann. Die empfangende Partei unterstützt die offenlegende Vertragspartei Partei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oderdiesem Fall, die Vertraulichen Informationen möglichst geheim zu halten. (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass 14.5 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die empfangende Ver- tragspartei Partei verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Dokumentationen unverzüglich an die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich Partei zurückzugeben oder diese zu vernichten. Die Vernichtung ist schriftlich unterrichtet und nach Aufforderung zu bestätigen. Dies entbindet die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung empfangende Partei nicht von Rechtsmitteln zu verhindernihrer Geheimhaltungspflicht. 19.4. Öffentliche Erklärungen 14.6 Die Verpflichtung der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenParteien gemäß dieser Ziffer 14 gilt während der Laufzeit dieses Vertrags und wirkt fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrags fort.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder sich zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeGeheimhaltung sämtlicher Informationen, die Geschäfts- sie untereinander ausgetauscht haben und von denen sie wissen oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder billigerweise vermuten können, dass diese Informationen als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)zu behandeln sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich außer wenn die andere Partei aufgrund von Gesetzen und sonstigen Vorschriften oder aufgrund eines Gerichtsurteils zur Erteilung dieser Informationen verpflichtet ist. IDENTsmart behält sich vor, die Vereinbarung anzupassen oder zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2ändern. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur über Änderungen der AGB in Textform informiert. Widerspricht der Kunde den Mitar- beitern geänderten Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung gelten die geänderten AGB als angenommen. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist München, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und sonstigen Dritten zugänglich machenkein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Sämtliche Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des IPR und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Parteien vereinbaren für die Gültigkeit von Verträgen die Schriftform. Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die den Zugang zur Ausübung Wirksamkeit der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, übrigen Vertragsbestimmungen nicht. In diesem Fall und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund Falle regelungsbedürftiger Lücken dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter werden die Vertragspartner den Vertrag dergestalt ergänzen, dass der diesem Vertrag zugrundeliegende wirtschaftliche Sinn und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3Zweck möglichst weitgehend erreicht wird. Die Verpflichtungen nach ZiffParteien verzichten ausdrücklich auf das Recht, Verträge wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, Die maßgebliche Fassung für die Verwendung dieser AGB ist die empfangende Ver- tragspartei nachweistFassung in deutscher Sprache. Sämtliche etwaige Übersetzungen in andere Sprachen stellen lediglich ein Komfortangebot von IDENTsmart dar. Bei einem Dissens zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung kommt der deutschen Fassung die Geltungshoheit zu. Diese Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt alle vorhergehenden Versionen, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernderen Teilen inkludiert. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Parteien werden alle Geschäftsgeheim- nisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden Partei (nach- folgend „vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt “ genannt) vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenbehandeln. Die Vertragsparteien werden diese empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen so sichernmit dersel- ben Sorgfalt behandeln, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istwie er eigene vertrauli- che Informationen der gleichen Sensitivität be- handelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 19.2(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit die- sem Vertrag beschränkt. Der Kunde wird vertrauliche Ohne vorherige Zustim- mung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen nur den Mitar- beitern an Dritte nicht ge- stattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind ver- bundene Unternehmen der Parteien und sonstigen Dritten zugänglich machenBerater, die den Zugang von Gesetzes wegen zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang Verschwiegenheit verpflichtet sind. 19.3(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtun- gen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Infor- mationen berechtigt. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche InformationenSofern gesetzlich zulässig, für wird der Empfänger die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sieandere Partei vor der Of- fenlegung vertraulicher Informationen informie- ren. (i4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden Rahmen der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der VoraussetzungMaßgabe auferle- gen, dass die empfangende Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit be- steht. 19.4. Öffentliche Erklärungen (5) Von der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenVerpflichtung zur Vertraulichkeit aus- genommen sind Informationen, die a. bei Vertragsabschluss bereits allgemein data protection laws applicable to them.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien 16.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche iangemessen für einen Schutz vertraulicher Informationen zu sorgen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche Informationen, die schriftlich als „vertraulich“ gekennzeichnet wurden oder bei denen sich die Vertraulichkeit aus den Umständen zweifelsfrei ergibt. Als vertraulich gilt insbesondere auch der Inhalt dieses Vertrages. 16.2 Jede Partei wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit der Sorgfalt behandeln, die sie zum Schutze der eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art vor einer Offenlegung aufwendet, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Jede Partei wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur zur Erfüllung oder Durchsetzung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag verwenden. 16.3 Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Mitarbeiter des eigenen Unternehmens oder verbundener Unternehmen sowie an Subunternehmer, die geschäftlich mit diesen vertraulichen Informationen befasst sind, auf der Grundlage eines "strict need to know" weiterzugeben. Im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Übrigen darf jede Partei vertrauliche Informationen nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenPartei an Dritte weitergeben. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichernIm Fall einer Weitergabe ist jeweils sicherzustellen, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen der Empfänger der Informationen in vergleichbarer Weise zur Geheimhaltung verpflichtet ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen16.4 Personen, die den Zugang von einer Partei beauftragt werden und kraft Gesetzes zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigenVerschwiegenheit verpflichtet sind, und nur sind nicht Dritte im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindSinne dieser Vereinbarung. 19.3. 16.5 Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, für die der jeweils anderen Partei ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden. Jede Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anforderung weiterzugeben; sie ist jedoch verpflichtet, die empfangende Ver- tragspartei nachweistandere Partei - soweit zulässig - im Vorwege zu informieren und dieser Gelegenheit zu geben, Rechtsmittel gegen die Offenlegungsverpflichtung einzulegen. 16.6 Die Weitergabe oder Offenlegung vertraulicher Informationen ist auf das im konkreten Fall erforderliche Maß zu beschränken. 16.7 Beide Parteien sind berechtigt, im Gedächtnis ihrer Mitarbeiter gespeicherte Ideen, Konzepte und Techniken sowie Know-how, die sich auf das jeweils eigene Geschäftsgebiet der jeweiligen Partei beziehen, frei zu nutzen, sofern keine Schutzrechte der jeweils anderen Partei oder die Regelungen dieser Ziffer 16 entgegenstehen. 16.8 Die Rechte und Pflichten der vorangegangenen Ziffern werden von einer Beendigung dieses Vertrags nicht berührt. Nach Beendigung dieses Vertrages geben die Parteien die Unterlagen, die vertrauliche Informationen enthalten, auf Anforderung der jeweils anderen Partei an diese andere Partei zurück oder vernichten diese vertraulichen Informationen sachgerecht auf Wunsch der anderen Partei. Jede Partei kann von der anderen Partei eine schriftliche Bestätigung darüber verlangen, dass sie (i) sämtliche im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch anderen Partei befindlichen vertraulichen Informationen übergeben bzw. vernichtet wurden. Das Recht bzw. die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung Pflicht der Parteien, eine Kopie der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenfür gesetzlich vorgeschriebene Archivierungszwecke zurückzubehalten, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernbleibt unberührt. 19.416.9 Die Behandlung von Daten, die dem Datenschutz unterliegen, richtet sich zusätzlich nach den Bestimmungen von Ziffer 6 dieser AGB (Datenschutz). 16.10 Sämtliche Veröffentlichungen, z. B. in Presse, Rundfunk, Fernsehen und Internet, durch den Kunden oder NeoMonitor bzw. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien ihrer jeweiligen Mitarbeiter über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebendiesen Vertrag, einschließlich Veröffentlichungen zu Werbezwecken, sind vor Veröffentlichung zwischen den Parteien abzustimmen. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen von den Parteien verlangt werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.121.1 Vertrauliche Informationen sind die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt („Vertrauliche Informatio- nen“). Ausgenommen von der Vertraulichkeitsverpflichtung sind solche Informationen • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord- nungen verletzt werden; • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unter- richten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. 21.2 Die Parteien werden alle Vertraulichen Informationen vertraulich behandeln. Eine Nut- zung der Vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit dem Vertrag beschränkt. Die Vertragsparteien verpflichten sichempfangende Partei hat es zu unterlassen, sämtliche die Vertraulichen Informationen außerhalb dieses Zweckes selbst oder durch Dritte wirtschaftlich zu ver- werten oder nachzuahmen (etwa im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden (Wege des vertrauliche InformationenReverse Engineering“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen insbesondere auf die offengelegten Vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istgewerbliche Schutzrechte anzumelden. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche 21.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenge- währen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber Geheimhaltungs- verpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Zu- dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigenwerden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die Vertraulichen Informationen of- fenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrags kennen müssen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- diese Mitar- beiter und Dritte, auch für die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindverpflichten. 19.3. 21.4 Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von drei Jahren nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhinderndessen Beendigung. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. 10.1 Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhaltenfür die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. 10.4 Die Verpflichtungen nach Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 19.1 10 sind Kenntnisse und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die empfangende Ver- tragspartei nachweistzur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sie (i) durch ein Produkt, für das wir im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (iiAuftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iiiGegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei Wenn in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzunganderweitig vereinbart ist, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernkeine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.110.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von dem Besteller oder in dessen Auftrag von Dritten schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise erhaltenen Unterlagen und Informationen über Entwicklung, Konstruktion, Funktionsweise und Fertigung von Produkten, über Technologien, Projekte, Kunden, Lieferanten sowie alle sonstigen Informationen über betriebliche Vorgänge streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich zum Zweck der Zusammenarbeit miteinander zu verwenden. Diese gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen und Informationen ausdrücklich als vertraulich oder geheim bezeichnet oder ob es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im rechtlichen Sinne handelt. 10.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die erlangten Informationen für andere Zwecke als die Zusammenarbeit mit dem Besteller oder die Zwecke Dritter zu verwenden. Insbesondere ist es dem Lieferanten untersagt, aufgrund dieser Informationen gewerbliche Schutzrechte anzumelden. Die Vertragsparteien verpflichten sichsind sich darüber einig, sämtliche im Rah- men dass durch die Weitergabe von Informationen keinerlei Rechte oder Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder am Knowhow eingeräumt werden. 10.3 Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückgabe der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von überlassenen Unterlagen einschließlich sämtlicher Kopien zu verlangen. 10.4 Auf Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller kann der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeLieferant nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Genehmigung Bezug nehmen (etwa in seinem Werbeauftritt). 10.5 Der Lieferant wird die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 10 auch allen Angestellten, Beauftragten und sonstigen Mitarbeitern auferlegen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse über den Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und von betrieblichen Informationen erlangen können. Dabei ist der Lieferant jedoch verpflichtet, die Informationen nur insoweit Angestellten, Beauftragten und sonstigen Mitarbeitern und diesen wiederum nur in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur dies für Zwecke die Durchführung der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen Zusammenarbeit erforderlich ist. 19.210.6 Verbundene Unternehmen gelten nicht als dritte Parteien im Sinne dieser Vereinbarung. Für sie gelten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie für den Lieferant selbst. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenLieferant verpflichtet sich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich dies durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen. 10.7 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nutzung nur in zur Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, wenn und soweit die Informationen a) dem vorgenann- ten UmfangLieferanten bereits vor der Mitteilung bekannt waren, sofern b) bei Vertragsschluss offenkundig sind oder später werden, c) dem Lieferanten von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht werden, d) von Mitarbeitern des Lieferanten entwickelt wurden, ohne die jeweiligen Personen nicht bereits aus Information zu kennen, oder e) gegenüber der zuständigen Behörde für den Zweck dieser Vereinbarung, gegenüber einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindGericht oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bekannt gemacht werden müssen. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen trägt der Lieferant. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen10.8 Der Besteller ist berechtigt, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistvom Lieferanten sämtlichen Schaden ersetzt zu verlangen, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz unmittelbar oder mittelbar auf der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor Verletzung einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernVerpflichtung aus dieser Ziffer 10 beruht. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 19.118.1. In dieser Vereinbarung bedeuten »Vertrauliche Informationen« nichtöffentliche Informationen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens (dem Tag, an dem die Parteien den Nutzungsvertrag für die Travel Expo Online abgeschlossen haben) von einer Partei (der „Offenlegenden Vertragspartei“) der anderen Partei (der „Empfangenden Vertragspartei“) offenbart werden, sich auf die Nutzung der Travel Expo Online durch den Aussteller beziehen und entweder in Textform mitgeteilt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind, oder die in jeder anderen Form mitgeteilt werden, vorausgesetzt sie sind entweder unter vertraulichen Umständen mitgeteilt worden oder würden unter Zugrundelegung eines vernünftigen geschäftlichen Urteils von den Parteien als vertraulich angesehen, einschließlich von Informationen, die von einer Partei oder ihren verbundenen Unternehmen bei einem Besuch des Betriebs der anderen Partei gesehen oder in Erfahrung gebracht werden. 18.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men Vertrauliche Informationen streng geheim zu halten und ohne Zustimmung der Vertragsanbahnung Offenlegenden Vertragspartei an keinen Dritten weiterzugeben oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte auf andere Weise zu offenbaren, zugänglich machen, zu verbreiten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln veröffentlichen und nur für die vertraglichen Zwecke zu verwenden. 18.3. Die Empfangende Vertragspartei verpflichtet sich weiter, alle angemessenen Xxxxxxxx zu unternehmen und alle Vorkehrungen zu treffen, um eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertragsdurchführung Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Vertragspartei zu ver- wendenverhindern. 18.3.1. Die Empfangende Vertragspartei wird die Vertraulichen Informationen nur den Personen zur Verfügung stellen, die von den Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Vertragspartei Kenntnis erlangen müssen, damit die Empfangende Vertragspartei ihren Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag nachkommen kann, und sie wird sie nur weitergeben, wenn die jeweiligen Personen sich gegenüber der Empfangenden Vertragspartei in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. 18.3.2. Die Vertragsparteien werden haften für die Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Vereinbarung durch diese vertraulichen Personen, die für sie tätig werden, in der gleichen Weise wie für eine Verletzung durch sie selbst. Die Empfangende Vertragspartei wird die Offenlegenden Vertragspartei unverzüglich informieren, wenn ihr eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen so sichernder Offenlegenden Vertragspartei bekannt wird und sie wird auf Wunsch der Offenlegenden Vertragspartei alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istum eine weitere unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Vertragspartei zu unterbinden. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.318.4. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten Geheimhaltungsverpflichtung der Empfangenden Vertragspartei gilt nicht für solche Vertrauliche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistEmpfangende Vertragspartei durch Unterlagen in Textform nachweisen kann, dass siedie jeweilige Information (i) im 18.4.1. zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Mitteilung bereits öffentlich be- kannt sind allgemein zugänglich war oder nach Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der Empfangenden Vertragspartei allgemein zugänglich wurde, oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden 18.4.2. zum Zeitpunkt der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) Mitteilung bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Empfangenden Vertragspartei waren oderwar, (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende 18.4.3. der Empfangenden Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Verpflichtung zur Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurde; 18.4.4. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Anordnungen Behörden mitzuteilen ist; wobei die Empfangende Vertragspartei der Offenlegenden Vertragspartei die Verpflichtung zur Mitteilung unverzüglich anzuzeigen hat, um der Offenlegenden Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, in ihrem Ermessen angemessenen Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass die Vertraulichen Informationen allgemein zugänglich werden, oder (v) 18.4.5. von der Empfangenden Vertragspartei unabhängig und ohne Nutzung Verletzung dieses Vertrages entwickelt wurde. 18.5. Durch die Mitteilung, Offenbarung oder Zugänglichmachung von Vertraulichen Informationen durch eine der vertraulichen Informationen von Vertragsparteien werden der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden odernur in dem vertraglich zur Nutzung der Travel Expo Online durch den Aussteller geregelten Umfang Rechte, Lizenzen oder gewerbliche Schutzrechte jeglicher Art eingeräumt. 18.6. Nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, wird die Empfangende Vertragspartei auf Verlangen der Offenlegenden Vertragspartei alle Kopien und Dokumente und sonstigen Unterlagen, die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Vertragspartei beinhalten, an die Offenlegende Vertragspartei zurückgeben oder vernichten. Ausgenommen sind nur Kopien, zu deren Aufbewahrung die Empfangende Vertragspartei gesetzlich verpflichtet oder aufgrund dieses Vertrages berechtigt ist. Ungeachtet dessen darf die Empfangende Vertragspartei Vertrauliche Informationen 18.6.1. zum Zweck des Nachweises oder der Abwehr möglicher späterer Ansprüche aus dieser Vereinbarung, 18.6.2. zur Einhaltung buchhalterischer oder anderer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen oder zur Dokumentation von Entscheidungen von Aufsichtsräten oder vergleichbarer Gremien und 18.6.3. soweit die Löschung elektronischer Kopien der Vertraulichen Informationen, die lediglich als Backup in automatisierten Systemen angelegt wurden, einen unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordern würden, zurückbehalten. 18.7. Solange Vertrauliche Informationen gespeichert bleiben, gelten die Regelungen zur Verschwiegenheit entsprechend fort. Innerhalb von dreißig (vi30) Tagen nach Zugang der Aufforderung der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei der Offenlegenden Partei die Beachtung von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenZiffer 18.6 schriftlich bestätigen. 18.8. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, unter der Voraussetzungnicht geltend zu machen, dass eine bestimmte Vertrauliche Information der jeweils anderen Vertragspartei im Sinne dieser Vereinbarung kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG darstellt, weil die empfangende Ver- tragspartei andere Vertragspartei oder ein dritter Inhaber dieser Vertraulichen Information die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztbetreffende Vertrauliche Information nicht zum Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG gemacht haben. Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig darauf, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln geltend zu verhindernmachen, dass entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen entfallen seien. 19.418.9. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien Die Verpflichtungen aus dieser Ziff. 18 gelten auch über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebendie Laufzeit des Nutzungsvertrages hinaus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Aussteller

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich(1) Jede Partei wird jegliche Informationen oder Unterlagen, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung die sie von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte Partei („Informationsgeber“) vor oder zur Kenntnis gebrachten Informationen nach Inkrafttreten des Vertrages erhalten oder Gegen- ständeanderweitig durch diese erlangt hat und die sich auf den Vertrag, der Vertriebsunterlagen oder auf das Geschäft, die Geschäfts- finanzielle Lage, die Produkte und Erwartungen, Prozesse und Methoden, Kunden und Angestellte der jeweils anderen Partei (insbesondere Betriebs- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als Geschäftsgeheimnisse) beziehen, sowie jegliche anderen Informationen und Unterlagen streng vertraulich bezeichnet werden behandeln („vertrauliche Informationen“). Dies gilt unabhängig davon, zeitlich unbegrenzt ob sie als vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien gekennzeichnet sind oder vernünftiger Weise als vertraulich eingestuft werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istsollten. 19.2. Der Kunde (2) Keine Partei wird vertrauliche Informationen nur ihren jeweiligen Mitarbeitern, Vertragspartnern oder Beratern gegenüber verwenden oder offen legen oder sie an Dritte (insbesondere verbundene Unternehmen der Parteien) übermitteln, außer wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere das Recht von PAYONE, Transaktions- oder andere Daten an Clearingpartner zu übermitteln. Der Vertragspartner willigt ein, dass XXXXXX Auskunfteien nutzt und dafür Daten des Vertragspartners an diese weiterleitet und mit Datenbanken der Clearingpartner zum Zwecke der Missbrauchsprävention abgleicht. Die Parteien informieren jeden Empfänger vertraulicher Informationen vor der Übermittlung über ihren vertraulichen Charakter und verpflichten jeden Empfänger zur Einhaltung von ebenso strengen Vertraulichkeitsverpflichtungen wie den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenin diesem Vertrag geregelten. (3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht in Bezug auf vertrauliche Informationen, soweit diese a. der empfangenden Partei bereits unabhängig vom Abschluss oder der Umsetzung des Vertrags bekannt waren, b. auf andere Weise als durch die den Zugang zur Ausübung Verletzung dieser Ziffer 16 durch die empfangende Partei bereits allgemein bekannt sind oder werden oder c. durch eine der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur Parteien kraft Gesetzes oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung offen gelegt werden müssen. (4) Jegliche vertraulichen Informationen verbleiben im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten NutzungsbefugnisseEigentum des Informationsgebers und dürfen nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung kopiert oder vervielfältigt werden. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, Auf Verlangen des Informationsgebers muss die berechtigterweise Zugang zu den andere Partei die vertraulichen Informationen erhaltenund ihre Verkörperung zurückgeben oder vernichten und die Vernichtung schriftlich bestätigen. (5) Die vorstehenden Pflichten gelten auch nach Kündigung oder Ablauf des Vertrages fort, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet bis die empfangende Partei nachweist, dass die vertraulichen Informationen auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern Ziffer 16 durch die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) unter Beachtung der „Information zur Datenverarbeitung im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung Rahmen der Zahlungsabwicklung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden PAYONE GmbH gemäß Art. 14 DSGVO“, die unter xxx.xxxxxx.xxx eingesehen und heruntergeladen werden kann, seine Kunden (Karteninhaber) gem. Art. 14 DSGVO transparent über die Datenverarbeitung der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln PAYONE zu verhindern. 19.4informieren. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.xxx.xxxxxx.xxx

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich10.1 Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche die ihr im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gebrachten gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen oder Gegen- ständeder anderen Partei geheim zu halten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Erfüllung des Vertrags zu nutzen. Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Anwenders sind insbesondere die vom Anwender in die Sage Office Online übermittelten Daten. Zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen von Xxxx gehört insbesondere die Sage Office Online. Soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei auch eigenen Mitarbeitern und ihren Rechts- und Steuerberatern, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. Xxxx ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen des Anwenders ihren verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, soweit diese die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags nutzen müssen. Im Übrigen dürfen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der anderen Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen („vertrauliche Informationen“z. B. gegenüber Behörden oder Gerichten). Im Falle der beabsichtigten Offenlegung gegenüber Gerichten oder Behörden ist die andere Partei rechtzeitig vorab zu informieren, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke es sei denn, diese Information ist rechtlich unzulässig. Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleichbar den hier geregelten Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung verpflichtet werden, bevor ihnen geheimhaltungsbedürftige Informationen der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istanderen Partei zugänglich gemacht werden. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. 10.2 Die Verpflichtungen Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht dieser Nutzungsvereinbarung entfallen für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistPartei nachweisen kann, dass sie sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder allgemein bekannt waren oder nach Zugänglichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder gegen sonstige zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind, oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Partei bekannt werden oder waren, bevor sie ihr von der offenlegenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf geheimhaltungsbedürftige Informationen der empfangenden Vertragspartei waren oder offenlegenden Partei entwickelt hat oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch sie von Dritten, die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oderihrerseits zur Weitergabe berechtigt waren, rechtmäßig erhalten hat. (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen 10.3 Jede Partei kann von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass anderen Partei jederzeit die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernRückgabe ihrer geheimhaltungsbedürftigen Informationen verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungs- pflichten bleiben unberührt. 19.410.4 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren. Öffentliche Erklärungen Für personenbezogene Daten gelten darüber hinaus die Regelungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenZiffer 11.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. (1) Die Vertragsparteien Parteien einschließlich aller verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Niederlassungen, Berater, Mitarbeiter und aller ähnlichen Personen, Unternehmen oder natürlichen oder juristischen Personen verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung sich im Hinblick auf Geheimhaltung vertrauliche Informationen der jeweils anderen Parteien (wie unten stehend definiert und ohne Rücksicht auf das Datum der ersten Bekanntgabe solcher vertraulichen Informationen), diese vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten und weder im eigenen Unternehmen einschließlich aller verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Niederlassungen, Berater, Mitarbeiter und aller ähnlichen Personen, Unternehmen oder Verwendung übermittelt wurden odersonstigen natürlichen oder juristischen Personen zu verwerten/verwerten zu lassen oder selbst oder durch Dritte in sonstiger Weise zu nutzen/nutzen zu lassen. (v2) ohne Nutzung der Im Rahmen dieses Vertrages gelten als vertrauliche Information – beispielhaft, aber nicht abschließend aufgezählt – insbesondere jedes Betriebsgeheimnis, jede Information und alle Daten oder sonstigen, nicht öffentlich zugänglichen oder vertraulichen Informationen von bezüglich Produkten, Prozessen, Know-how, Design, Formeln, Entwicklungen, Forschungen, Computerprogrammen, Datenbanken, anderer urheberrechtlich geschützter Werke, Kundenlisten, Businesspläne, Marketingpläne und -strategien, Finanzpläne und - informationen oder jede andere Information im Hinblick auf jede Geschäftstätigkeit der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oderParteien und deren Mitarbeiter, Berater, Lizenznehmer oder anderer den Parteien zuzuordnenden Personen, die im Rahmen dieser Vereinbarung bekannt gegeben werden oder in sonstiger Weise in schriftlicher oder mündlicher Form mitgeteilt werden. (vi3) Der Lizenznehmer erkennt an, dass vom Lizenzgeber im Rahmen dieses Vertrages im direkten Zusammenhang mit einem Vertragsprodukt bekannt gegebene vertrauliche Informationen (z.B. Schnittstelleninformationen, Quellcode, etc.) für diesen einen erheblichen Wert bzw. Geschäftswert darstellen und daher der Lizenzgeber bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsregelung erheblicher Schaden entstehen kann. Jeder Lizenznehmer verpflichtet sich daher hiermit für sich selbst, Schäden, die dem Lizenzgeber aus einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltene Geheimhaltungsverpflichtung entstehen, zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Lizenzgeber Anspruch auf Ersatz aller entstehenden Schäden aus dem Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung gegen den jeweiligen Lizenznehmer, wobei Xxxxxxx auch jedwede Folgeschäden, materielle und immaterielle Schäden sowie entgangenen Gewinn umfasst. Die in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht durch einen oder einen diesen Parteien zuzuordnenden Dritten. (4) Jede nach dieser Vereinbarung durch eine der Parteien bekannt gegebene Information ist und bleibt das alleinige und ausschließliche geistige Eigentum dieser Partei einschließlich aller Verwertungs- und sonstiger Nutzungsrechte. Mit der Bekanntgabe von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt Informationen an die jeweils anderen Parteien werden müssenkeine Rechte – gleich welcher Art – weder ausdrücklich noch stillschweigend an diese übertragen. (5) Vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung gilt nicht, unter der Voraussetzungwenn eine Partei gesetzlich, auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Gerichtes oder behördlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung dem Vertraulichkeitsberechtigten schriftlich mitgeteilt wird. Vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtungserklärung gilt weiter nicht für Open Source Komponenten, soweit nach den jeweils gültigen Lizenzbestimmungen eine Offenlegung gestattet oder vorgeschrieben ist. (6) Die Parteien werden durch geeignete Verträge mit Mitarbeitern und Beratern und sonstigen Dritten, derer sich die Parteien zur Erfüllung im Rahmen dieses Vertrages bedienen, sicherstellen, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernvorstehenden Geheimhaltungsregelungen eingehalten werden. 19.4. Öffentliche Erklärungen (7) Auf die Geschäftsverbindung der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden darf ein Vertragspartner in Werbung oder sonstigen Unterlagen nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebennach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei hinweisen. Gleiches gilt für die Nutzung von Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen der jeweils anderen Vertragspartei.

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Samples: Software License Agreement

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich7.1 Jede Vertragspartei bestätigt, sämtliche dass sie im Rah- men Rahmen dieses Vertrags ggf. auf vertrauliche Informationen der Vertragsanbahnung jeweiligen Gegenpartei zugreifen kann, dass die vertraulichen Informationen der jeweiligen Partei für die offenlegende Partei von erheblichem Wert sind und dass diese Informationen beeinträchtigt werden könnten, falls sie Dritten gegenüber ordnungswidrig offengelegt oder Vertragsdurchführung unter Verletzung dieses Vertrags verwendet würden. 7.2 Jeder Empfänger von vertraulichen Informationen unter diesem Vertrag ist verpflichtet: (a) die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt offenlegenden Partei vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung sie im selben Maße zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese schützen wie die firmeneigenen vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist.vom Unternehmen und einer umsichtigen Person geschützt werden würden; 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, (b) die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhaltender offenlegenden Partei nur zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. Ausübung seiner Rechte oder bei anderweitiger Genehmigung unter diesem Vertrag und auf keinen Fall auf eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten zu verwenden; und (c) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht offenzulegen, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, es sei denn dies ist für die Erfüllung seiner Pflichten bzw. die empfangende Ver- tragspartei nachweistAusübung seiner Rechte unter diesem Vertrag erforderlich oder der Empfänger ist gemäß diesem Vertrag anderweitig befugt, dass siedies zu tun. (i) im Zeitpunkt seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern oder bevollmächtigten Personen nur Informationen offenzulegen, die zur Ausübung ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oderTätigkeit erforderlich sind; und (ii) nach ihrer Übermittlung zu beachten, dass für Mitarbeiter, Auftragnehmer oder bevollmächtigte Personen, die vertrauliche Informationen entgegennehmen, dieselben Vertraulichkeitspflichten bestehen, wie die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen. 7.3 Sollte der Empfänger gesetzlich verpflichtet sein, etwaige vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei weiterzugeben, z. B. im Falle einer Zwangsvorladung oder gerichtlichen Anordnung, durch Anordnung einer Schiedsstelle, Verwaltungsstelle oder eines Gesetzgebungsorgans ist der Empfänger ungeachtet der Beschränkungen in Abschnitt 7.2 zu Folgendem verpflichtet: (a) Soweit in angemessenem Rahmen möglich und zulässig muss der Empfänger die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oderPartei über die nötige Offenlegung schriftlich informieren, damit die offenlegende Partei die Möglichkeit erhält, eine Schutzanordnung zu erwirken oder die Offenlegung anderweitig zu verhindern; (iiib) bereits Der Empfänger darf nur das absolut notwendige Menge an vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich sind; und (c) Der Empfänger ergreift die nötigen Maßnahmen mit der Stelle, von der die Offenlegung der Informationen angefordert wurde, um die Geheimhaltung der offenzulegenden vertraulichen Informationen weiterhin zu wahren. 7.4 Das Unternehmen hat McAfee umgehend zu informieren, falls vertrauliche Informationen von McAfee im Zuge einer Verletzung dieses Vertrags verwendet oder offengelegt werden. Da Schadenersatz in Form von Geld bei einer angedrohten oder tatsächlichen Verletzung der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ggf. nicht ausreichend ist, verfügt McAfee über einen unmittelbaren Anspruch, seine Rechte durch eine bestimmte Leistung oder eine Unterlassungsklage zusätzlich zu geltenden Rechten oder zulässigen Rechtsmittel geltend zu machen. 7.5 Bei Aufforderung der offenlegenden Partei und bei Beendigung dieses Vertrags (sofern die Parteien zum betroffenen Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch nichts anderes festgelegt haben) hat jede Partei die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder jeweiligen Gegenpartei (vije nach Xxxx der offenlegenden Partei) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenzurückzugeben, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernvernichten oder unwiderruflich zu löschen. 19.4. Öffentliche Erklärungen 7.6 Bei Beendigung dieses Vertrags muss der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenEmpfänger die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt für fünf (5) Jahre vertraulich behandeln.

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Samples: Cloud Services Agreement

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich12.1 Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche die ihr im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gebrachten gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder Gegen- ständeder anderen Partei geheim zu halten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu nutzen. Geheimhaltungs- bedürftig sind Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istNatur der Sache ergibt. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche 12.2 Soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, darf die empfangende Partei, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur den Mitar- beitern der anderen Partei, auch eigenen Mitarbeitern und sonstigen Dritten ihren Rechts- und Steuerberatern, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. Xxxx ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden ihren verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, soweit diese die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rah- men Rahmen der dem Kunden aufgrund Erfüllung dieses Vertrages einge- räumten NutzungsbefugnisseVertrags nutzen müssen. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und DritteIm Übrigen dürfen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der anderen Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen (z.B. gegenüber Behörden oder Gerichten). Im Falle der beabsichtigten Offenlegung gegenüber Gerichten oder Behörden ist die berechtigterweise Zugang andere Partei rechtzeitig vorab zu informieren, es sei denn, diese Information ist rechtlich unzulässig. Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleichbar den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich hier geregelten Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfangverpflichtet werden, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindbevor ihnen geheim- haltungsbedürftige Informationen zugänglich gemacht werden. 19.3. 12.3 Die Verpflichtungen Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht diesen Lizenzbedingungen entfallen für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistPartei nachweisen kann, dass sie sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder allgemein bekannt waren oder nach Zugänglichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen oder gegen sonstige zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind, oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Partei bekannt werden oder waren, bevor sie ihr von der offenlegenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf geheimhaltungsbedürftige Informationen der empfangenden Vertragspartei waren oder offenlegenden Partei entwickelt hat oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch sie von Dritten, die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oderihrerseits zur Weitergabe berechtigt waren, rechtmäßig erhalten hat. (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen 12.4 Jede Partei kann von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass anderen Partei jederzeit die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernRückgabe ihrer geheimhaltungsbedürftigen Informationen verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. 19.412.5 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von weiteren drei Jahren. Öffentliche Erklärungen Für personenbezogene Daten gelten darüber hinaus die Regelungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenZiffer 1111.

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Samples: Software License Agreement

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sichi. Jede Partei ist damit einverstanden, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung dass die ihr von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als Partei zum Zwecke der gegenseitigen Geschäftstätigkeiten zu Verfügung gestellte Information vertraulich bezeichnet werden und eigentumsrechtlich geschützt ist („vertrauliche InformationenInformation“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird Im Fall von Xxxx umfasst die vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie Information auch: (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder die Spezifikationen, Entwürfe, Zeichnungen, Dokumente, den Schriftverkehr, die Daten und andere sich auf die Produkte einschließlich von Arbeitsergebnissen beziehende Materialien von Dana, ihren Tochtergesellschaften und Kunden; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden alle Informationen bezüglich der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder Betriebsabläufe, Angelegenheiten und das Geschäft von Dana, ihren Tochtergesellschaften und Kunden; (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder Werkzeuge von Dana; (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise Rechte des geistigen Eigentums von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder Xxxx; und (v) diese Vertragsbedingungen. ii. Jede Partei ist damit einverstanden, die jeweilige vertrauliche Information der anderen Partei vertraulich zu behandeln und den Zugriff auf sie zu beschränken sowie sie nur gegenüber jenen Vorständen, leitenden Angestellten, Beratern, Mitarbeitern, Vertretern und Auftragsnehmern der erhaltenen Partei (einschließlich, im Fall von Xxxx, ihrer Tochtergesellschaften und Xxxxxx), die diese vertrauliche Information kennen müssen, offen zu legen. Keine Partei wird die vertrauliche Information der anderen Partei mittel – oder unmittelbar gegenüber einer anderen Person, Firma, einem anderen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei offen legen. iii. Sofern die erhaltende Partei jegliche vertrauliche Information unautorisiert nutzt oder offen legt wird die erhaltende Partei der offenlegenden Partei die Offenlegung sofort anzeigen und wird jegliche unautorisierte Nutzung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernInformation heilen. 19.4iv. Öffentliche Erklärungen Die vertrauliche Information einer Partei umfasst keine Informationen, die (i) der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur Öffentlichkeit in der Branche, auf die sich diese Information bezieht, im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.Allgemeinen zur Verfügung steht oder stehen wird, außer durch eine nicht autorisierte Offenlegung unter Verletzung dieses Vertrages

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Samples: Contract

Geheimhaltung. 19.1. 11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche der AUFTRAGNEHMERIN von der AUFTRAGGEBERIN im Rah- men Rahmen geschlossener Verträge und/o- der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte deren Durchführung mitgeteilten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen gelangten Informationen, Erkenntnisse, Ergeb- nisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als "GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN" bezeichnet) unterliegen der Geheimhaltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder Gegen- ständedie Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. "vertraulich" oder "geheim") gekennzeichnet sind. Dazu gehören insbesondere Know-how, Schutzrechte, Source Code und sonstiges geistiges Eigentum, welches im Rahmen geschlossener Verträge und/oder deren Durchführung weitergegeben wird, und an- dere, nicht öffentlich zugängliche Informationen, die Geschäfts- die AUFTRAGNEHMERIN im Rahmen geschlosse- ner Verträge und/oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)deren Durchführung über die AUFTRAGGEBERIN erlangt. 11.2 Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich, zeitlich unbegrenzt vertraulich die GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN auch über die Vertragsbeendigung hinaus im Sinne eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geheim zu behan- deln halten und nur für Zwecke des geschlossenen Vertrages und dessen Durchführung sowie nur in den in diesen Geschäftsbedingungen und in geschlos- senen Verträgen vorgesehenen Grenzen zu verwenden. Ihre unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Maß zu beschränken ("need-to-know"). 11.3 Die AUFTRAGNEHMERIN hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Zugänglich werden umfasst insbesondere die direkte oder indirekte, entgeltli- che oder unentgeltliche Weitergabe oder Einsichtnahme durch Dritte. 11.4 Eine darüber hinausgehende Benutzung oder eine Weitergabe an Dritte ist der Vertragsdurchführung zu ver- wendenAUFTRAGNEHMERIN nur gestattet, wenn die AUFTRAGGEBERIN zuvor schriftlich ihr ausdrückliches Einverständnis dazu er- klärt hat. 11.5 Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich sicherzustellen, dass alle natürlichen und juristischen Perso- nen, die bei Durchführung geschlossener Verträge in Kenntnis der GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN kommen, entsprechend der vorliegenden Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Vertragsparteien Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istPflichten auch für die Zeit nach dem Aus- scheiden den Mitarbeitern der AUFTRAGNEHMERIN auferlegt. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich 11.6 Die Pflicht zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten UmfangNichtverwertung der GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN entfällt, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen soweit diese • der AUFTRAGNEHMERIN vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei der Mittei- lung ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich AUFTRAGNEHMERIN bekannt werden oder (iii) bereits oder • im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Wesentlichen Informationen entsprechen, die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise AUFTRAGNEHMERIN zu irgendeinem Zeit- punkt von einem berechtigten Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung offenbart oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernzugänglich gemacht wurden. 19.411.7 Auf die Geschäftsverbindung mit der AUFTRAGGEBERIN darf die AUFTRAGNEHMERIN in Werbung oder sonstigen Unterlagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AUFTRAGGEBERIN hinwei- sen. Öffentliche Erklärungen Gleiches gilt für die Nutzung von Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen der Vertragsparteien über AUFTRAGGEBERIN. 11.8 Die vorstehenden Verpflichtungen schränken weitergehende Verpflichtungen der AUFTRAGNEHMERIN aus anderen Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der AUFTRAGGEBERIN nicht ein, insbeson- dere eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebengeschlossene separate Geheimhaltungsvereinbarung geht diesen Bestimmungen vor. Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, bei Vertragsschluss die Geheim- haltungsvereinbarung der AUFTRAGGEBERIN zu unterzeichnen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich10.1 Beide Parteien können technische Informationen, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung Informa- tionen über Produktplanung, Produktstrategien, Promotio- nen, Kunden und mit diesen verbundene technische, fi- nanzielle und geschäftliche Informationen erhalten oder Vertragsdurchführung ihnen können vorgenannte Informationen zugänglich ge- macht werden, welche von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte bekanntgebenden Partei als vertrauliche Informationen von ihr oder zur Kenntnis gebrachten Informationen ihrer Unterliefe- ranten, Lieferanten oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet Kunden betrachtet werden („vertrauliche “Ver- trauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche 10.2 Vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung werden zum Zeitpunkt der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten UmfangBe- kanntgabe als vertraulich gekennzeichnet oder, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus Bekanntgabe mündlich als vertraulich erfolgt, werden in- nert dreissig (30) Tagen seit der mündlichen Bekanntgabe in einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindSchreiben der bekanntgebenden Partei, welches die bekanntgegebenen Vertraulichen Informationen zu- sammenfasst, als vertraulich bezeichnet. Die Bestimmun- gen dieser Vereinbarung sowie diejenigen der Aufträge gelten als Vertrauliche Informationen, ohne dass die vor- genannten Voraussetzungen eingehalten werden müssen. 19.310.3 Vertrauliche Informationen können von der empfangenden Partei oder von deren empfangenden Gruppengesell- schaften nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung oder einem Auftrag verwendet werden und nur von denjenigen Mitarbeitern, Vertretern oder Unterlie- feranten, welche zum Zwecke dieser Vereinbarung oder eines Auftrages von solchen Informationen Kenntnis ha- ben müssen. Die Verpflichtungen empfangende Partei oder deren empfan- gende Gruppengesellschaft wird die Vertraulichen Infor- mationen mit der gleichen Sorgfalt vor einer unerlaubten Benützung, Weitergabe oder Veröffentlichung schützen, wie sie dies für eigene vergleichbare vertrauliche Informa- tionen tut, mindestens jedoch mit einem angemessenen Sorgfaltsgrad. Sie sorgt weiter dafür, dass ihre Mitarbeiter, Vertreter und Unterlieferanten den gleichen Schutz ge- währleisten. 10.4 Die Geheimhaltungspflicht der empfangenden Partei ge- mäss Ziffer 10.3 gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Ziffdem Zeitpunkt der Bekanntgabe. 19.1 und 19.2 gelten Eine weiterge- hende gesetzliche Geheimhaltungspflicht wird durch die Bestimmungen dieser Ziffer nicht beeinträchtigt. 10.5 Die Geheimhaltungspflicht der Parteien gilt nicht für solche InformationenInfor- mationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass siedie: (i) im 1. sich zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) Bekanntgabe bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren Partei oder deren empfangenden Gruppengesellschaft befanden; oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung 2. ohne eine Pflichtverletzung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung empfangende Partei öffentlich bekannt sind oder Verwendung übermittelt wurden werden; oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen 3. von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden Partei oder deren empfan- genden Gruppengesellschaft rechtmässig von einem Dritten, welcher nicht an eine Geheimhaltungspflicht gebunden ist bzw. war, erworben werden; oder (vi) 4. von der empfangenden Vertragspartei aufgrund Partei oder deren empfan- genden Gruppengesellschaft unabhängig entwickelt oder erlernt werden; oder 5. vom Kunden einer anderen Gruppengesellschaft zum Zwecke der Anpreisung der Dienstleistungen bekanntgegeben werden, insoweit dies für den ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter nannten Zweck erforderlich ist; oder 6. von der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernempfangenden Partei mit schriftlicher Einwil- ligung der bekanntgebenden Partei bekanntgegeben werden. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben10.6 Ziffer 12.1 bleibt vorbehalten.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich6.1 Jede Vertragspartei bestätigt, sämtliche dass sie im Rah- men Rahmen dieses Vertrags ggf. auf vertrauliche Informationen der Vertragsanbahnung jeweiligen Gegenpartei zugreifen kann, dass die vertraulichen Informationen der jeweiligen Partei für die offenlegende Partei von erheblichem Wert sind und dass diese Informationen beeinträchtigt werden könnten, falls sie Dritten gegenüber ordnungswidrig offengelegt oder Vertragsdurchführung unter Verletzung dieses Vertrags verwendet würden. 6.2 Jeder Empfänger von vertraulichen Informationen unter diesem Vertrag ist verpflichtet: (a) die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt offenlegenden Partei vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung sie im selben Maße zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese schützen wie die firmeneigenen vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist.vom Unternehmen und einer umsichtigen Person geschützt werden würden; 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, (b) die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhaltender offenlegenden Partei nur zur Erfüllung seiner Pflichten bzw. Ausübung seiner Rechte oder bei anderweitiger Genehmigung unter diesem Vertrag und auf keinen Fall auf eigene Rechnung oder Rechnung eines Dritten zu verwenden; und (c) die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei nicht offenzulegen, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfanges sei denn, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, dies ist für die Erfüllung seiner Pflichten bzw. die empfangende Ver- tragspartei nachweistAusübung seiner Rechte unter diesem Vertrag erforderlich oder gemäß diesem Vertrag anderweitig zulässig, dass sievorausgesetzt: (i) im Zeitpunkt dass er seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern oder bevollmächtigten Personen nur Informationen offenlegt, die zur Ausübung ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oderTätigkeit erforderlich sind; und (ii) nach ihrer Übermittlung dass für Mitarbeiter, Auftragnehmer oder bevollmächtigte Personen, die vertrauliche Informationen entgegennehmen, dieselben Vertraulichkeitspflichten bestehen, wie die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen. 6.3 Sollte der Empfänger gesetzlich verpflichtet sein, etwaige vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei weiterzugeben, z. B. im Falle einer Zwangsvorladung oder gerichtlichen Anordnung, durch Anordnung einer Aufsichtsbehörde, Schiedsstelle, Verwaltungsstelle oder eines Gesetzgebungsorgans, ist der Empfänger ungeachtet der Beschränkungen in Abschnitt 6.2 zu Folgendem verpflichtet: (a) Soweit in angemessenem Rahmen möglich und zulässig muss der Empfänger die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oderPartei über die nötige Offenlegung schriftlich informieren, damit die offenlegende Partei die Möglichkeit erhält, eine Schutzanordnung zu erwirken oder die Offenlegung anderweitig zu verhindern; (iiib) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Der Empfänger darf vertrauliche Informationen nur in dem Maß offenlegen, die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oderzur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich sind; und (ivc) ihr nach ihrer Übermittlung durch Der Empfänger ergreift die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise nötigen Maßnahmen mit der Stelle, von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf der die Offenlegung der Informationen angefordert wurde, um die Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der offenzulegenden vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln weiterhin zu verhindernwahren. 19.46.4 Das Unternehmen hat Musarubra umgehend, jedoch mindestens binnen zweiundsiebzig (72) Stunden zu informieren, falls vertrauliche Informationen von Xxxxxxxxx unter Verletzung dieses Vertrags verwendet oder offengelegt werden. Öffentliche Erklärungen Da Schadenersatz in Form von Geld bei einer angedrohten oder tatsächlichen Verletzung der Vertragsparteien in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ggf. nicht ausreichend ist, verfügt Musarubra über einen unmittelbaren Anspruch, seine Rechte durch eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenbestimmte Leistung oder eine Unterlassungsklage zusätzlich zu geltenden Rechten oder zulässigen Rechtsmitteln geltend zu machen. 6.5 Bei Aufforderung der offenlegenden Partei und bei Beendigung dieses Vertrags hat jede Partei (sofern die Parteien zum betroffenen Zeitpunkt nichts anderes festgelegt haben) die vertraulichen Informationen der jeweiligen Gegenpartei (je nach Xxxx der offenlegenden Partei) zurückzugeben, zu vernichten oder unwiderruflich zu löschen. 6.6 Bei Beendigung dieses Vertrags muss der Empfänger die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt für fünf (5) Jahre vertraulich behandeln.

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Samples: Endbenutzer Lizenzvertrag

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich10.1 Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche die ihr im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gebrachten gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen oder Gegen- ständeder anderen Partei geheim zu halten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Erfüllung des Vertrags zu nutzen. Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Anwenders sind insbesondere die vom Anwender in die Sage Office Line 24 übermittelten Daten. Zu den geheimhaltungsbedürftigen Informationen von Xxxx gehört insbesondere die Sage Office Line 24. Soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei auch eigenen Mitarbeitern und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichernihren Rechts- und Steuerberatern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. Xxxx ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen des Anwenders ihren verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, soweit diese die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rah- men Rahmen der dem Kunden aufgrund Erfüllung dieses Vertrages einge- räumten NutzungsbefugnisseVertrags nutzen müssen. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und DritteIm Übrigen dürfen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der anderen Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen (z. B. gegenüber Behörden oder Gerichten). Im Falle der beabsichtigten Offenlegung gegenüber Gerichten oder Behörden ist die berechtigterweise Zugang andere Partei rechtzeitig vorab zu informieren, es sei denn, diese Information ist rechtlich unzulässig. Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleichbar den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich hier geregelten Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfangverpflichtet werden, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem bevor ihnen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind.Partei zugänglich gemacht werden.‌ 19.3. 10.2 Die Verpflichtungen Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht dieser Nutzungsvereinbarung entfallen für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistPartei nachweisen kann, dass sie sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder allgemein bekannt waren oder nach Zugänglichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder gegen sonstige zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind, oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Partei bekannt werden oder waren, bevor sie ihr von der offenlegenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf geheimhaltungsbedürftige Informationen der empfangenden Vertragspartei waren oder offenlegenden Partei entwickelt hat oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch sie von Dritten, die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oderihrerseits zur Weitergabe berechtigt waren, rechtmäßig erhalten hat. (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen 10.3 Jede Partei kann von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oderanderen Partei jederzeit die Rückgabe ihrer geheimhaltungsbedürftigen Informationen verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungs- pflichten bleiben unberührt.‌ (vi) 10.4 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren. Für personenbezogene Daten gelten darüber hinaus die Regelungen der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernZiffer 11. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 19.111.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über sämtliche ihm vom Auftraggeber zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst in Zusammenhang mit oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zum Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers, oder seiner Projekte (gemeinsam die „Vertraulichen Informationen“) Stillschweigen zu bewahren, streng vertraulich zu behandeln, und nicht zu anderen Zwecken als nach Maßgabe dieses Vertrages zu verwenden, sowie diese ohne Zustimmung vom Auftraggeber Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, a. für die eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht; b. die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist; c. die dem Auftragnehmer nachweislich und befugter Weise bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden. 11.2. Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nur Dritte heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz 11.1 vor Aufnahme der Tätigkeit des Dritten nachweislich überbunden hat. Der Auftragnehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um eine unautorisierte Nutzung von Vertraulichen Informationen zu verhindern und/oder einen Zugriff Dritter auf diese Vertraulichen Informationen zu vermeiden. Der Auftragnehmer hat alle Personen, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen bekommen, nachweislich zu verpflichten, alle dem Auftragnehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für den Auftragnehmer oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 11.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder Verpflichtung zur Kenntnis gebrachten Geheimhaltung Vertraulichen Informationen oder Gegen- ständeund zu deren Überbindung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie erstreckt sich auch auf jene Vertraulichen Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur dem Auftragnehmer bzw den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfangverpflichteten Dritten aus Anlass von Vertragsverhandlungen anvertraut oder sonstige Weise zugänglich gemacht werden, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindunabhängig davon ob es zum Vertragsabschluss kommt. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Leistungsvertrag

Geheimhaltung. 19.1. 16.1 Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, sämtliche die ihnen im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen be- wahren. Der Anbieter ist berechtigt, als ver- traulich zu behandelnde Informationen an seine Subunternehmer, die zur Erfüllung des Vertragszweckes Kenntnis von diesen als vertraulich zu behandelnden Informationen haben müssen, weiterzugeben, vorausge- setzt, dass die Subunternehmer ihrerseits unter einer entsprechenden Geheimhal- tungsverpflichtung stehen. Darüber hinaus dürfen als vertraulich zu behandelnde Infor- mationen nur im vorher schriftlich herge- stellten Einvernehmen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich Partei Dritten gegenüber – gleich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istwel- chem Zweck – offenbart werden. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. 16.2 Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht Ziffer 16.1 entfal- len für solche InformationenInformationen oder Teile da- von, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistPartei nach- weist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iva) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmä- ßig und ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden Verpflichtung zur Vertraulich- keit bekannt werden; oder (vb) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder c) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist; oder d) hinsichtlich derer die mitteilende Partei durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass Partei auf die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernvertrauliche Behandlung verzichtet hat. 19.4. 16.3 Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem in vorhe- rigem gegenseitigem Einvernehmen abgegebenabge- geben. Der Besteller ist nicht berechtigt, als Vertreter oder Handelspartner des Anbieters aufzutreten. Der Besteller ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu ver- wenden. 16.4 Die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1 beste- hen – vorbehaltlich Ziffer 16.2. - 5 Jahre über das Vertragsende hinaus.

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Samples: Software as a Service Agreement

Geheimhaltung. 19.11. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men Rahmen der Vertragsanbahnung Durchfüh- rung von Verträgen über ITK-Services erlangten betriebsinternen technischen und kaufmännischen (z. B. Preise, Kosten, Abnah- memengen u. ä.) Informationen (einschließlich von Informationen, die (a) im Rahmen von Betriebsbesuchen mitgeteilt oder Vertragsdurchführung zugäng- lich werden, (b) im Rahmen von Zugriffsmöglichkeiten auf Daten- banken voneinander erhalten werden und (c) sich aus etwaigen Mustern ergeben (nachfolgend zusammen "Informationen") nur für die Zwecke und im Rahmen der Bestimmungen des Vertrages zu nutzen, sie im Übrigen jedoch a. vertraulich zu behandeln und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich Partei nicht zugänglich zu behan- deln und machen und b. nur für Zwecke der Vertragsdurchführung solchen Mitarbeitern bzw. Unterauftragnehmern zugänglich zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang sie für die Zwecke des Ver- trages benötigen und die vorab zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und Geheimhaltung verpflichtet worden sind bzw. nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Drittesolchen Personen, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet Verschwiegenheit ver- pflichtet sind. 19.32. Die Verpflichtungen nach ZiffVerpflichtung zur Geheimhaltung gilt über die Laufzeit des Vertrages hinaus für einen Zeitraum von weiteren fünf (5) Jahren ab Beendigung des Vertrages. 3. 19.1 und 19.2 gelten nicht Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt für solche InformationenInformatio- nen, für die welche die empfangende Ver- tragspartei Partei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind a. der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren, oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden b. der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch c. der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wur- den, ohne dass die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren empfangende Partei hierfür verant- wortlich war, oder (iv) d. ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach sei- ner besten Kenntnis dazu berechtigten Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf zugäng- lich gemacht worden sind. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber erhaltene Informationen an seine Gesellschafter weiterzugeben. 5. Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt darüber hinaus für solche Informationen, die die empfangende Partei auf- grund gesetzlicher oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenbehördlicher Vorgaben an Behörden wei- terzugeben hat, unter der Voraussetzungvorausgesetzt, dass die empfangende Ver- tragspartei Partei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon überlassende Partei darüber zwecks Wahrnehmung ihrer Rechte unverzüglich schriftlich unterrichtet informiert und dass die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztempfangende Partei das ihr Zumutbare unternimmt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernum sicherzustellen, dass die Informationen vertraulich behandelt werden. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.17.1. Die Vertragsparteien verpflichten übernehmende Partei verpflichtet sich, sämtliche alle mit dem Material zusammenhängenden Informationen und, vorbehaltlich Punkt 6., alle mit dem Material zusammenhängenden Ergebnisse während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und für einen daran anschließenden Zeitraum von _____________(z.B. 3 (drei) Jahren) geheim zu halten; ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind jene Informationen, die nachweislich (a) bereits öffentlich bekannt waren, bevor sie der übernehmenden Partei zur Verfügung gestellt wurden, oder danach - auf andere Weise als durch eine Verletzung dieser Vereinbarung durch die übernehmende Partei - öffentlich bekannt wurden; (b) der übernehmenden Partei vor der Bereitstellung des Materials bekannt waren; (c) der übernehmenden Partei seitens eines Dritten zugegangen sind, der die relevante(n) Information(en) selbst rechtmäßig und ohne Verletzung dieser Vereinbarung erhalten hat; (d) vom Personal der übernehmenden Partei ohne Zugriff auf die Informationen oder das Material unabhängig entwickelt wurden. Die übernehmende Partei ist dafür verantwortlich, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Vertraulichkeitsvereinbarungen können wissenschaftliche Publikationen einschränken. Dies gilt es zu bedenken, wenn in Bezug auf den Gegenstand eines MTAs Publikationstätigkeit angedacht ist. Es sind dann entsprechende Ausnahmen zu der Geheimhaltungsverpflichtung zu gestalten. 7.2. Veröffentlichungen im Rah- men Sinne von Punkt 7. stellen keine Verletzung dieser Verpflichtung zur Wahrung der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Vertraulichkeit dar. 7.3. Mit dem Material zusammenhängende Informationen oder Gegen- ständedürfen nur gegenüber solchen Personen offengelegt werden, die Geschäfts- intern (als MitarbeiterInnen) oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder extern (als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln Berater) wegen des Zwecks davon Kenntnis haben müssen und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern hinsichtlich ihres Zugangs zum Material ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und sonstigen Dritten zugänglich machenVerwendungsbeschränkungen wie jenen unterliegen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet dieser Vereinbarung enthalten sind. 19.37.4. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der VoraussetzungParteien erkennen an, dass die empfangende Ver- tragspartei regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet Art, den Gegenstand und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztErgebnisse der Forschungstätigkeiten eine wesentliche Aufgabe seitens eines Forschungsinstituts darstellt. Ungeachtet der obigen Geheimhaltungsbestimmungen haben die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht, in Form akademischer Veröffentlichungen unabhängig über die Ergebnisse zu publizieren. Die jeweilige Partei benachrichtigt die andere Partei schriftlich von der geplanten Veröffentlichung. Wenn sich die andere Partei nicht innerhalb eines Zeitraums von _____________(z.B. 2 (zwei)) Wochen ab Eingang der schriftlichen Benachrichtigung über die geplante Veröffentlichung [E-Mail gilt als ausreichend] dazu äußert, gilt nach Ablauf des _____________ (z.B. 2 (zwei)-)wöchigen Zeitraums die Zustimmung zu der jeweiligen Veröffentlichung als erteilt. Wenn die andere Partei innerhalb von _____________ (z.B. 2 (zwei) Wochen) schriftlich wohlbegründete Einwände erhebt und Änderungen vorschlägt, wird sich die betroffene Partei unverzüglich um eine Offenlegung durch Einlegung gemeinsame Lösung bemühen, die diese wohlbegründeten Einwände berücksichtigt (z.B. unverzügliche Registrierung eines IP-Rechts, Anpassung des Inhalts der Veröffentlichung, Sperre von Rechtsmitteln Diplom- bzw. Masterarbeiten oder Dissertationen). Nach Ablauf eines Zeitraums von _____________ (z.B. 3 (drei)) Monaten ab Kenntnis der Einwände kann die Veröffentlichung jedenfalls publiziert werden. Angesichts der berechtigten Interessen an akademischen Publikationen sollten die Registrierung von IP-Rechten und der Aufgriff von Dienstnehmererfindungen zeitgerecht vor der Veröffentlichung organisiert werden. Darüber hinaus verpflichtet sich die übernehmende Partei, in jeder Publikation oder Präsentation darauf hinzuweisen, dass das Material von der übertragenden Partei bereitgestellt wurde[ und die MitarbeiterInnen der übertragenden Partei zu verhindernerwähnen, die zu den Ergebnissen und/oder dem Material beigetragen haben]. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Material Transfer Agreement

Geheimhaltung. 19.110.1 Die der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit dem Dawn Raid Tool zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Nutzungsvertrags verwendet werden, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Vertragsparteien Parteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Nutzungsvertrags sowie über sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Umstände zu wahren. Das Vorstehende wird unter dem Begriff „vertrauliche Informationen“ zusammengefasst. 10.2 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men vertrauliche Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeParteien i.S.d. §§ 15 ff AktG sowie Subunternehmer, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich sofern diese zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden. Der Kunde wird vertrauliche verpflichtet sich insbesondere, zu keinem Zeitpunkt Dritten Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang über das Dawn Raid Tool zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich offenbaren. 10.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nutzung nur in Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, (a) soweit diese der informierten Partei vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, (b) oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, (c) oder im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der informierten Partei zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, ohne dass insoweit gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen wurde, (d) oder kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist bzw. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient. Sobald Anhaltspunkte für die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, die zur Offenlegung vertraulicher Informationen führen könnten, bestehen, wird die an dem vorgenann- ten Umfang, sofern Verfahren beteiligte Vertragspartei die jeweiligen Personen andere Partei hierüber unverzüglich informieren und eine Offenlegung der vertraulichen Information nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet ohne eine solche vorherige Information durchführen, (e) oder seit der Beendigung dieses Vertrags zwei Jahre verstrichen sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 19.115.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeGegenstän- de, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche InformationenIn- formationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendenverwenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen vertrauli- chen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.215.2. Der Kunde wird Die Vertragsparteien werden vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machenma- chen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden . Der Kunde wird hierbei die ihm aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisseeingeräumten Nutzungsbefugnisse beachten. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter Die Vertragsparteien be- lehren Mitarbeiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang Zu- gang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht ih- re Geheimhaltungspflicht und verpflichtet verpflichten diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.315.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für solche Informationenvertrauliche Informationen einer Vertragspartei, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass siedie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter un- ter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei Vertrags- partei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung Offenle- gung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende offenle- gende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Wartung Und Supportvertrag

Geheimhaltung. 19.1. 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien sind während und auch nach Abwicklung der jeweiligen Verträge zur Geheimhaltung aller bei deren Durchführung erlangten Informationen, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Bilder und Unterlagen über die Verhältnisse, betrieblichen Vorgänge und technischen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden Partei sowie ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse hieraus (im Folgenden „vertrauliche Informationen“)) verpflichtet, zeitlich unbegrenzt vertraulich wobei vertrauliche Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu behan- deln und nur für Zwecke schützen sind.. Keine Partei darf vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragsdurchführung anderen Partei vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istZwecken außerhalb dieses Vertrags verwenden oder verwerten. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche 18.2 Eine Information gilt dann nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die andere Partei davon Kenntnis erhält, der Öffentlichkeit bekannt war oder nach diesem Zeitpunkt ohne Zutun dieser Partei der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt, oder diese Partei die Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenvon einer dritten Partei erhalten hat, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt oder diese Partei sich die Information eigenständig und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei erschlossen hat. 18.3 Jede Partei ist von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oderGeheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn und soweit von dieser Partei von einer Behörde, einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Stelle Auskunft über Informationen verlangt wird, die der Geheimhaltungspflicht nach Nr. 18.1 unterliegen. Diese Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die andere Partei darüber zu unterrichten, von welcher Stelle in welchem Umfang Auskunft verlangt wurde. (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung18.4 Die auskunftsverpflichtete Partei wird darauf hinwirken, dass der Umfang der preiszugebenden Informationen so gering wie möglich gehalten wird und nach Möglichkeit die empfangende Ver- tragspartei Zusicherung der vertraulichen Behandlung der preisgegebenen Informationen erwirken. Die auskunfts-verpflichtete Partei wird die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der anderen Partei die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztMöglichkeit zu eröffnen, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln sich gegen dieses Auskunftsverlangen zur Wehr zu verhindernsetzen. 19.4. Öffentliche Erklärungen 18.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Parteien nach schriftlicher Aufforderung der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenjeweils anderen Partei gegenseitig verpflichtet, vorhandenen Dokumente, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückzugeben oder zu vernichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich10.1 Jede Partei ist verpflichtet, sämtliche die ihr im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständege- langten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Infor- mationen der anderen Partei geheim zu hal- ten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Erfüllung des Vertrags zu nutzen. Geheimhaltungsbe- dürftig sind Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden gekennzeichnet sind oder deren Vertraulich- keit sich eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Geheimhaltungsbedürftige Informatio- nen des Anwenders sind insbesondere die vom Anwender in der Software übermittelten, bzw. eingespeicherten Daten. Zu den ge- heimhaltungsbedürftigen Informationen von Sage gehört insbesondere die Software. So- weit dies im Rahmen des Vertragszwecks er- forderlich ist, darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei auch eigenen Mitarbeitern und ihren Rechts- und Steuerberatern, die ei- ner beruflichen Verschwiegenheitspflicht un- terliegen, zugänglich machen. Sage ist au- ßerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürf- tige Informationen des Anwenders ihren ver- bundenen Unternehmen und Erfüllungsgehil- fen zugänglich zu machen, soweit diese die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags nutzen müssen. Im Übrigen dürfen geheimhaltungs- bedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Er- laubnis der anderen Partei zugänglich ge- macht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informatio- nen („vertrauliche Informationen“z.B. gegenüber Behörden oder Gerich- ten). Mitarbeiter, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleich- bar den hier geregelten Geheimhaltungs- pflichten zur Geheimhaltung verpflichtet wer- den, bevor ihnen geheimhaltungsbedürftige Informationen der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istanderen Partei zugänglich gemacht werden. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. 10.2 Die Verpflichtungen Geheimhaltungsverpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht dieser Nutzungsvereinbarung entfallen für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistempfan- gende Partei nachweisen kann, dass sie sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder allgemein bekannt waren oder nach Zugäng- lichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen die- ser Vereinbarung oder gegen sonstige zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim- nissen bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt ge- worden sind, oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Par- tei bekannt werden oder waren, bevor sie ihr von der offen- legenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf geheimhaltungsbedürftige Infor- mationen der empfangenden Vertragspartei waren oder offenlegenden Partei entwickelt hat oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch sie von Dritten, die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oderihrerseits zur Weitergabe berechtigt waren, rechtmäßig er- halten hat. (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen 10.3 Jede Partei kann von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass anderen Partei je- derzeit die empfangende Ver- tragspartei Rückgabe ihrer geheimhaltungs- bedürftigen Informationen verlangen. In die- sem Fall ist die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernzurückgebende Partei zur au- ßerordentlichen Kündigung dieses Vertrags mit sofortiger Wirkung berechtigt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. 19.410.4 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren. Öffentliche Erklärungen Für per- sonenbezogene Daten gelten darüber hinaus die Regelungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenZiffer 11.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. 19.118.1 Die Parteien behandeln alle Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und verwenden diese ausschliesslich zur Erfüllung des Zwecks des abgeschlossenen Vertrages. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche iParteien stellen zudem die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Spezialisten sicher. Im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Zweifel sind die Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istbehandeln. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche 18.2 Vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen einer Partei umfassen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistdie: - der anderen Parteibereits bekannt waren, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch bevor sie ihm die offenlegende Ver- tragspartei Partei zugänglich gemacht hat; - allgemein bekannt sind oder werden, ohne Verschulden dass die andere Partei dies zu vertreten hat; - der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich anderen Parteidurch einen Dritten rechtmässig und ohne Weitergabebeschränkungen bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch gegeben wurden; - von der anderen Parteiselbst entwickelt wurden, ohne hierbei die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei geschützten Parteizu nutzen oder sich darauf zu beziehen; - aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen eines rechtskräftigen Beschlusses eines Gerichts, einer Aufsichts-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde offengelegt werden müssen. Diesfalls hat die zur Offenlegung verpflichtete Parteidie andere unverzüglich über den Beschluss zu informieren und von dieser angestrebte Schutzanordnungen zu unterstützen. 18.3 Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 18.4 Ohne Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von Informationen an Dritte nicht gestattet. Nicht Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind hingegen die Gesellschaften des RUAG Konzerns, unter namentlich die RUAG MRO Holding AG sowie deren Tochtergesellschaften und beigezogene Spezialisten (Anwälte, Revisoren, Experten). Bei Vorliegen einer Zustimmung sind die Geheimhaltungspflichten dem empfangenden Dritten zu überbinden. 18.5 Werbung und Publikationen über spezifische Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bedürfen der Voraussetzungschriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Ohne schriftliche Einwilligung von RUAG darf der Lizenzgeber auch mit der Tatsache, dasseine Zusammenarbeitmitdem Lizenzgeberbestehtoderbestand, nichtwerben und RUAG nicht als Referenz angeben. 18.6 Verletzt eine Partei die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, schuldet sie, falls nicht anders schriftlich vereinbart, der anderen eine Zahlung, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese Zahlung beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung bzw. bei wiederkehrender Vergütung 10% einer Jahresvergütung, insgesamt aber höchstens CHF 50’000.00 je Fall. Diese Zahlung befreit die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung verletzende Partei nicht von Rechtsmitteln der Geheimhaltungspflicht; sie wird aber auf den zu verhindernleistenden Schadenersatz angerechnet. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bleiben vorbehalten. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: General Terms and Conditions for Software Licenses

Geheimhaltung. 19.1Jede Partei garantiert die strenge Geheimhaltung vertraulicher Informationen, die in der vorvertraglichen und nachvertraglichen Phase sowie während der Ausführung des Vertrags ausgetauscht werden. In dieser Hinsicht verpflichtet sich jede Vertragspartei, (i) die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages und in dem unbedingt erforderlichen Umfang zu verwenden; (ii) alle Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei zu wahren und den Zugang von Unbefugten zu verhindern und zumindest das gleiche Maß an Schutz wie für ihre eigenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten; (iii) die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur gegenüber ihren Mitgliedern, Angestellten, Beauftragten oder Auftragnehmern offenzulegen oder zu vervielfältigen, (a) die Zugang zu diesen vertraulichen Informationen benötigen, um die Verpflichtungen der betreffenden Partei im Rahmen des Vertrags zu erfüllen oder (b) die im Rahmen des Vertrags zur Kenntnisnahme dieser Informationen berechtigt sind. Im Übrigen ist Xxxxxxxx dazu berechtigt, die Bedingungen des Vertrages (i) gegenüber seinen Buchprüfern, Auditoren, Banken und Geldgebern sowie allen anderen Beratern von Doctolib, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind, (ii) sowie Beratern oder Sachverständigen, die eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, offenzulegen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeVertragspartei, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese die vertraulichen Informationen so sichernerhält, dass ein Zugang haftet in jedem Fall für die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern Personen, insbesondere ihre Mitarbeiter und sonstigen Dritten zugänglich machenUnterauftragnehmer, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu Kenntnis von den vertraulichen Informationen erhaltenerhalten haben. Die Geheimhaltungspflicht bleibt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Ablauf des Vertrages, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfanggleich aus welchem Grund, weiterhin gültig. Ungeachtet des Vorstehenden kann jede Vertragspartei vertrauliche Informationen ohne die Zustimmung der anderen Vertragspartei offenlegen, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung eine solche Offenlegung von einer zuständigen Behörde oder in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3Anwendung einer gesetzlichen oder standesrechtlichen Pflicht verlangt wird. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der VoraussetzungDoctolib ist bekannt, dass die empfangende Ver- tragspartei bei der Nutzung der Services durch den Verantwortlichen verarbeiteten Daten unter das Berufsgeheimnis fallen (§ 203 StGB). Doctolib ist verpflichtet, alle bei dessen Berufsausübung erlangten Informationen, die offenlegende Vertragspartei unter die ärztliche Schweigepflicht und das Patientengeheimnis fallen, strikt geheim zu halten und vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verhindernschützen. In gleicher Weise wird Xxxxxxxx seine Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer zur Geheimhaltung verpflichten. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Die Doctolib Freemium Services

Geheimhaltung. 19.1Während der Vertragsdauer und für 5 (fünf) Jahre nach Vertragsbeendigung verpflichten sich beide Parteien a) Vertrauliche Informationen (dh. Die Vertragsparteien verpflichten sichJegliche kommerzielle, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung finanzielle, technische, gesetzliche, Marketing- oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte andere Daten, Know-How, Geschäftsgeheimnisse) oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständejede andere Information, welcher Art auch immer, die Geschäfts- sich auf eine Partei oder Betriebsgeheimnisse darstel- len eines ihrer konzernmäßig verbundenen Unternehmen bezieht, die von Seiten einer Partei an die andere Partei (schriftlich, mündlich oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)mit anderen Mitteln direkt oder indirekt) offengelegt wurde, zeitlich unbegrenzt vor oder nach Abschluss dieses Vertrags vertraulich zu behan- deln behandeln und sie nur jenen Personen offen zu legen, die mit diesen vertraulichen Informationen vertraut sein müssen b) die Vertraulichen Informationen nur für Zwecke der Vertragsdurchführung Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu ver- wendenverwenden Jede Partei darf Vertrauliche Informationen gegenüber Dritten offenlegen, wenn sie dazu aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Entscheidungen verpflichtet ist. Sie wird im Falle einer solchen Offenlegung die andere Partei so früh wie möglich informieren, damit die Parteien gemeinsam Maßnahmen zur Wahrung der größtmöglichen Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen treffen können. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenPflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich nicht auf Informationen, die den Zugang zur Ausübung » zum Zeitpunkt der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung Kenntnisnahme bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei bekannt waren oder danach ohne Verschulden Verletzung der empfangenden Ver- tragspartei vorliegenden Verpflichtungen öffentlich bekannt werden oder (iii) oder » die empfangende Partei rechtmäßig von Dritten bezogen hat oder » von der offenlegenden Partei ausdrücklich schriftlich ausgenommen wurden oder » die sich bereits vor Abschluss dieses Vertrags nachweislich rechtmäßig im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch Partei befanden oder » die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei Partei unabhängig von den zur Verfügung gestellten Informationen hergestellt, entwickelt wurden oder (vi) oä wurden. Jegliche Bekanntmachungen oder öffentliche Erklärungen, die sich auf den gegenständlichen Vertrag beziehen, müssen von beiden Vertragsparteien schriftlich vor ihrer Veröffentlichung genehmigt werden. Hiermit stimmt der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der VoraussetzungKunde zu, dass A1 DIGITAL zu jeder Zeit berechtigt ist, den Kunden unentgeltlich als Referenzkunden für die empfangende Ver- tragspartei M2M Dienstleistungen zu nennen. Dies beinhaltet die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet Veröffentlichung des Kundenlogos und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützteine Beschreibung der bereitgestellten M2M Dienstleistungen auf der Homepage von A1 DIGITAL und/oder in anderen Medien bzw. deren Verwendung in Marketing- und Verkaufs-Präsentationen, eine Offenlegung auch durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernandere Unternehmen innerhalb des A1 Telekom Austria Group-Konzerns. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Managed Connectivity Agreement

Geheimhaltung. 19.117.1 Die Parteien sind verpflichtet, Vertrauliche Informatio- nen vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme un- berechtigter Dritter zu schützen. 17.2 Jede Partei darf die ihr offenbarten Vertraulichen Infor- mationen nur zur Erfüllung der im Nutzungsvertrag festge- legten Zwecke oder aufgrund einer zwingenden Verpflich- tung nutzen. Eine Weitergabe der Vertraulichen Informatio- nen durch die Parteien ist daher nur gestattet (a) gegenüber denjenigen Mitarbeitern der Parteien, die die Vertraulichen Informationen im Rahmen der Erfüllung der im Nutzungsver- trag festgelegten Zwecke benötigen, sofern und soweit diese ihrerseits mindestens im gleichen Maße wie die Partei zur Wahrung der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen verpflichtet sind, (b) gegenüber Beratern der Parteien, wenn diese hinsichtlich der weitergegebenen Vertraulichen Infor- mationen einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, (c) wenn hierzu eine zwingende Verpflichtung im Sinne von Ziffer 17.3 besteht oder (d) wenn die jeweils offen- barende Partei der Weitergabe zuvor ausdrücklich schriftlich oder textförmlich zugestimmt hat. 17.3 Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Ziffern 17.1 und 17.2 gelten nicht, wenn und soweit die jeweilige Partei gesetzlich oder aufgrund einer Anordnung einer staatlichen Behörde oder eines zuständigen Gerichts zur Offenlegung verpflichtet ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung offenlegende Partei hat die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich textförmlich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istinfor- mieren. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern 17.4 Darüber hinaus gelten die Verschwiegenheitspflichten gemäß Ziffern 17.1 und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten 17.2 nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass siedie (ia) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung der Offenbarung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz werden, ohne dass eine Nichtbeachtung der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.gemäß Ziffern 17.1 und

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Samples: General Terms and Conditions

Geheimhaltung. 19.17.1. Die Vertragsparteien verpflichten übernehmende Partei verpflichtet sich, sämtliche alle mit dem Material zusammenhängenden Informationen und, vorbehaltlich Punkt 6., alle mit dem Material zusammenhängenden Ergebnisse während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und für einen daran anschließenden Zeitraum von ____(z.B. 3 (drei) Jahren) geheim zu halten; ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind jene Informationen, die nachweislich (a) bereits öffentlich bekannt waren, bevor sie der übernehmenden Partei zur Verfügung gestellt wurden, oder danach - auf andere Weise als durch eine Verletzung dieser Vereinbarung durch die übernehmende Partei - öffentlich bekannt wurden; (b) der übernehmenden Partei vor der Bereitstellung des Materials bekannt waren; (c) der übernehmenden Partei seitens eines Dritten zugegangen sind, der die relevante(n) Information(en) selbst rechtmäßig und ohne Verletzung dieser Vereinbarung erhalten hat; (d) vom Personal der übernehmenden Partei ohne Zugriff auf die Informationen oder das Material unabhängig entwickelt wurden. Die übernehmende Partei ist dafür verantwortlich, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. 7.2. Veröffentlichungen im Rah- men Sinne von Punkt 7. stellen keine Verletzung dieser Verpflichtung zur Wahrung der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Vertraulichkeit dar. 7.3. Mit dem Material zusammenhängende Informationen oder Gegen- ständedürfen nur gegenüber solchen Personen offengelegt werden, die Geschäfts- intern (als MitarbeiterInnen) oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder extern (als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln Berater) in Bezug auf den Zweck davon Kenntnis haben müssen und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern hinsichtlich ihres Zugangs zum Material ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und sonstigen Dritten zugänglich machenVerwendungsbeschränkungen wie jenen unterliegen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet dieser Vereinbarung enthalten sind. 19.37.4. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der VoraussetzungParteien erkennen an, dass die empfangende Ver- tragspartei regelmäßige Veröffentlichung von Informationen über die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet Art, den Gegenstand und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztErgebnisse der Forschungstätigkeiten eine wesentliche Aufgabe seitens eines Forschungsinstituts darstellt. Ungeachtet der obigen Geheimhaltungsbestimmungen haben die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht, in Form akademischer Veröffentlichungen unabhängig über die Ergebnisse zu publizieren. Die jeweilige Partei benachrichtigt die andere Partei schriftlich von der geplanten Veröffentlichung. Wenn sich die andere Partei nicht innerhalb eines Zeitraums von ____(z.B. 2 (zwei)) Wochen ab Eingang der schriftlichen Benachrichtigung über die geplante Veröffentlichung [E-Mail gilt als ausreichend] dazu äußert, gilt nach Ablauf des ____(z.B. 2 (zwei)-)wöchigen Zeitraums die Zustimmung zu der jeweiligen Veröffentlichung als erteilt. Wenn die andere Partei innerhalb von ______(z.B. 2 (zwei) Wochen) schriftlich wohlbegründete Einwände erhebt und Änderungen vorschlägt, wird sich die betroffene Partei unverzüglich um eine Offenlegung durch Einlegung gemeinsame Lösung bemühen, die diese wohlbegründeten Einwände berücksichtigt (z.B. unverzügliche Registrierung eines IP-Rechts, Anpassung des Inhalts der Veröffentlichung, Sperre von Rechtsmitteln Diplom- bzw. Masterarbeiten oder Dissertationen). Nach Ablauf eines Zeitraums von ____(z.B. 3 (drei)) Monaten ab Kenntnis der Einwände kann die Veröffentlichung jedenfalls publiziert werden. Angesichts der berechtigten Interessen an akademischen Publikationen sollten die Registrierung von Immaterialgüterrechten und der Aufgriff von Dienstnehmererfindungen zeitgerecht vor der Veröffentlichung vorgenommen werden. Darüber hinaus verpflichtet sich die übernehmende Partei, in jeder Publikation oder Präsentation darauf hinzuweisen, dass das Material von der übertragenden Partei bereitgestellt wurde[ und die MitarbeiterInnen der übertragenden Partei zu verhindernerwähnen, die zu den Ergebnissen und/oder dem Material beigetragen haben]. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Material Transfer Agreement

Geheimhaltung. 19.115.1. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sichsich hiermit, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von vertraulichen Informationen, die der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte Partei im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit offenbart werden oder zur Kenntnis gebrachten zu denen die jeweils andere Partei im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit Zugang hat, streng geheim zu halten und sie ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei weder zu offenbaren, zugänglich zu machen, zu verbreiten, noch zu veröffentlichen. 15.2. Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer, finanzieller oder Gegen- ständesonstiger vertraulicher Natur, insbesondere aber nicht abschließend, alle Mitteilungen, Dokumente, Notizen, Spezifikationen, Beschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, Designs, Daten, Erfindungen, Ideen, Verfahren, Pläne, Programme, Modelle, sowie sonstige nicht zum Stand der Technik gehörende Erkenntnisse, Erfahrungen und Know-how, die Geschäfts- von einer Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit offenbart oder Betriebsgeheimnisse darstel- len zugänglich gemacht werden, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung (schriftlich, mündlich, elektronisch oder visuell). 15.3. Vertrauliche Informationen dürfen von der die Informationen erhaltenden Partei für keine anderen Zwecke als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)die vereinbarten genutzt werden, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wendeninsbesondere ist eine Verwertung durch diese Partei selbst oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. 15.4. Die Vertragsparteien Parteien werden diese vertraulichen jeweils geeignete Maßnahmen ergreifen, um vertrauliche Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istder jeweils anderen Partei vor einem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. 19.215.5. Der Kunde wird vertrauliche Vertrauliche Informationen dürfen nur den Mitar- beitern an solche Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigte und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung Berater der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationenempfangenden Partei weitergegeben werden, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweistOffenbarung oder der Zugang zu solchen vertraulichen Informationen im Rahmen der Durchführung vertraglicher Pflichten erforderlich ist. Sofern diese Personen nicht bereits arbeitsvertraglich und/oder aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, hat die jeweilige Partei sicherzustellen, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch diese Personen sich vor Empfang jeglicher vertraulicher Informationen zur Einhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen haben, die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen mindestens ebenso strenge Geheimhaltungsverpflichtungen beinhaltet und zwar auch über das Ende ihres Anstellungsverhältnisses hinaus; dies gilt unabhängig von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oderArt oder der rechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. (vi) 15.6. Ausgenommen von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenvorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung sind Kenntnisse und Informationen, unter der Voraussetzungdie zur Zeit ihrer Offenbarung an die empfangende Partei bereits allgemein bekannt waren oder die nachträglich allgemein bekannt werden, ohne dass die empfangende Ver- tragspartei Partei hieran ein Verschulden trifft. Diese Ausnahmen gelten nur in Bezug auf die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet Kenntnisse und Informationen als solche, aber nicht für die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztin den vertraulichen Informationen enthaltene Verwendung, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernVerknüpfung oder Konzeption solcher Kenntnisse und Informationen, sofern nicht auch diese selbst allgemein bekannt sind. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien sind während und auch nach Abwicklung der jeweiligen Verträge zur Geheimhaltung aller bei deren Durchführung erlangten Informationen, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von Bilder und Unterlagen über die Verhältnisse, betrieblichen Vorgänge und technischen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden Partei sowie ersichtliche Erkenntnisse und Ergebnisse hieraus (im Folgenden „vertrauliche Informationen“)) verpflichtet, zeitlich unbegrenzt vertraulich wobei vertrauliche Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu behan- deln und nur für Zwecke schützen sind. Keine Partei darf vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragsdurchführung anderen Partei vervielfältigen oder veröffentlichen oder sonst an Dritte weitergeben oder auf sonstige Weise zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen istZwecken außerhalb dieses Vertrags verwenden oder verwerten. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche 18.2 Eine Information gilt dann nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die andere Partei davon Kenntnis erhält, der Öffentlichkeit bekannt war oder nach diesem Zeitpunkt ohne Zutun dieser Partei der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt, oder diese Partei die Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machenvon einer dritten Partei erhalten hat, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt oder diese Partei sich die Information eigenständig und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei erschlossen hat. 18.3 Jede Partei ist von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oderGeheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn und soweit von dieser Partei von einer Behörde, einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Stelle Auskunft über Informationen verlangt wird, die der Geheimhaltungspflicht nach Nr. 18.1 unterliegen. Diese Partei ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die andere Partei darüber zu unterrichten, von welcher Stelle in welchem Umfang Auskunft verlangt wurde. (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung18.4 Die auskunftsverpflichtete Partei wird darauf hinwirken, dass der Umfang der preiszugebenden Informationen so gering wie möglich gehalten wird und nach Möglichkeit die empfangende Ver- tragspartei Zusicherung der vertraulichen Behandlung der preisgegebenen Informationen erwirken. Die auskunfts-verpflichtete Partei wird die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und ihr zumutbaren Anstrengungen unternehmen, der anderen Partei die offenlegende Vertragspartei dabei unterstütztMöglichkeit zu eröffnen, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln sich gegen dieses Auskunftsverlangen zur Wehr zu verhindernsetzen. 19.4. Öffentliche Erklärungen 18.5 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Parteien nach schriftlicher Aufforderung der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenjeweils anderen Partei gegenseitig verpflichtet, vorhandenen Dokumente, die vertrauliche Informationen enthalten, zurückzugeben oder zu vernichten.

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Samples: General Terms and Conditions

Geheimhaltung. 19.122.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.222.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.322.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 22.1 und 19.2 22.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 19.422.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Cloud Basierte Dienste Und Managed Services

Geheimhaltung. 19.11. Der Lieferant und wir verpflichten uns gegenseitig zur Geheimhaltung des Inhalts der Geschäftsbeziehung und des Inhalts der jeweiligen Bestellung sowie über sämtliche für diesen Zweck ausgetauschten Informationen und Unterlagen (insbes. alle Abbildungen, Pläne, Berechnungen, Ausführungs- anweisungen und Produktbeschreibungen). Derartige Unterlagen sind von beiden Parteien ausschließlich für die vertragliche Leistung/Lieferung zu ver- wenden und nach Beendigung der Vertragsbeziehung von der empfangenden Partei auf Verlangen der anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten, soweit gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegenstehen. Im Falle von nicht herausgabefähigen Dokumenten, die vertrauliche Informationen enthalten, wie Festplatten o. ä., sind die entsprechenden Dokumente durch die empfangende Partei zu löschen oder in sonstiger Weise zu vernichten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men empfangende Partei wird auf Verlangen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichernPartei unverzüglich schriftlich bestätigen, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2entsprechend der vorstehenden Verpflichtung sämtliche Dokumente und Unterlagen herausgegeben bzw. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet gelöscht oder vernichtet worden sind. 19.32. Der Lieferant und wir verpflichten uns zudem gegenseitig zur strikten Geheim- haltung des wechselseitigen Know-hows. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ablauf von sieben (7) Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung zum Lieferanten. Weder der Lieferant noch wir sind berechtigt, das im Rahmen der Bestellung und Vertragsbeziehung bekanntgegebene Know-how des anderen während und nach Beendigung der Vertragsbeziehung zu nutzen oder sonst zu verwerten. 3. Die Verpflichtungen Verpflichtung zur Geheimhaltung der ausgetauschten Informationen nach ZiffAbs. 19.1 1 entfällt, soweit a. diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind schriftliche Einwilligung des anderen aufgehoben ist; oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch b. die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden Informationen vor unserer Bekanntgabe oder der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich Bekanntgabe des Lieferanten bereits dem anderen bekannt werden waren und dies dem anderen unverzüglich mitgeteilt wird; oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung c. die Informationen durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zugänglich sind oder werden; oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch d. die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise Informationen uns oder dem Lieferanten bekannt werden, ohne direkt oder indirekt von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden dem anderen zu stammen; oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor e. auf Grund einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernbehördlichen oder gerichtlichen Verfügung bzw. Entscheidung herauszugeben sind. 19.44. Öffentliche Erklärungen Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebenLieferant in Werbema- terial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsbeziehung hinweisen und für uns gefertigte Produktgegenstände nicht ausstellen 5. Die Reglungen von Punkt II. Ziffer 2 bleiben hiervon unberührt. 6. Der Lieferant wird seine Unterbeauftragten entsprechend diesem Punkt X. aufklären und verpflichten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 19.1. 17.1 Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständePartei und der mit ihr i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die Geschäfts- ihnen im Zusammenhang mit oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“)bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages bekannt werden, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Mitarbeitern, Angestellten und externen Beratern, die unmittelbar mit der Vertragsdurchführung zu ver- wendenbefasst sind ("need to know"-Prinzip) und gesetzlich oder vertraglich - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Betrieb - zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Vertrauliche Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2im Sinne dieser Bestimmung sind Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Der Kunde wird § 2 Nr. 1 GeschGehG und sonstige vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern wirtschaftlicher, rechtlicher, finanzieller, technischer oder steuerlicher Natur, welche die Geschäftstätigkeit, Kunden oder die Mitarbeiter der Parteien betreffen und sonstigen Dritten zugänglich machendie als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, unabhängig davon ob und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnissewie diese dokumentiert oder verkörpert sind. 17.2 Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Begriff vertrauliche Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen umfasst nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 19.3. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einem ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder Repräsentanten); (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei sich bereits rechtmäßig und ohne Verschulden Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder informierten Partei befunden hatten, bevor sie sie von der informierenden Partei erhalten hat; oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung erhalten wurden, der vertraulichen berechtigt ist, diese Informationen von uneingeschränkt offenzulegen. Das Vorliegen einer der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssenvorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindernsich hierauf beruft. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Service Agreement

Geheimhaltung. 19.1. a) Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der ihre Geschäftsge- heimnisse sowie die ihnen anvertrauten Geschäftsgeheim- nisse des jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- ständeVertragspartners angemessen und gemäß der Sensibilität des jeweiligen Geschäftsgeheimnisses durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Sie dürfen insbeson- dere innerhalb der Organisation des jeweiligen Vertragspart- ners nur an diejenigen Personen weitergegeben werden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln in gleichwertiger Weise auf die Geheimhaltung verpflichtet sind und nur soweit dies für Zwecke die Durchführung der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen Vertragsbezie- hung erforderlich ist. 19.2b) Die Vertragspartner verpflichten sich, über die ihnen jeweils von dem anderen Vertragspartner überlassenen oder zu- gänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit zu wahren. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und Die Geschäftsgeheimnisse dürfen nur im Rah- men Rahmen des Vertragszweckes genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch weitergegeben oder für eigene Zwecke verwertet werden. c) Die Vertragspartner werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie Tätigen sicherstellen, dass auch die- se jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Auf- zeichnung von Geschäftsgeheimnissen unterlassen. Für ei- nen Verstoß der für die ihn Tätigen haftet der Vertragspartner wie für eigenes Verschulden. d) Die Verschwiegenheitspflicht gilt für jede Art der Kennt- niserlangung, sei es mündlich, in Papierform oder in elektro- nischer Form (durch Datenübermittlung oder auf Datenträ- gern), durch die Gestattung von Besichtigungen oder auf an- dere Weise durch direkte oder indirekte Übermittlung. e) Keine Geschäftsgeheimnisse sind solche Tatsachenanga- ben oder Bewertungen, die 1. dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten NutzungsbefugnisseVertragspartner vor der Offenbarung durch den anderen Vertragspartner bekannt gewesen sind, 2. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritteder Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch den veröf- fentlichenden Vertragspartner bekannt oder zugänglich gewesen sind, (SPECTRUM-AGB-Version 3.2022) 3. nach der Offenbarung durch einen Vertragspartner ge- genüber dem anderen Vertragspartner der Öffentlichkeit ohne Mitwirken oder Verschulden des anderen Vertrags- partners allgemein zugänglich geworden sind, 4. ein Vertragspartner zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu berechtigten Dritten erfahren hat, der nicht der Geheimhaltung gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt, oder 5. der Vertragspartner unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsgeheimnisses entwickelt hat oder hat entwickeln lassen. Tatsachen, die berechtigterweise Zugang das Vorliegen einer Ausnahme begründen, hat der Vertragspartner zu den vertraulichen Informationen erhaltenbeweisen, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern der sich auf die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sindAusnahme beruft. 19.3f) Jeder Vertragspartner darf Geschäftsgeheimnisse des an- deren Vertragspartners nur dann an Dritte weitergeben, wenn gesetzliche oder behördliche Anordnungen dies fordern oder wenn dieser andere Vertragspartner hierzu ausdrücklich und in Textform eingewilligt hat. Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen Dieser andere Vertragspartner ist unverzüglich von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln Weitergabe in Textform zu verhindernunterrichten. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegebeng) Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 19.120.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informatio- nen vertraulich, die weder offenkundig noch allge- mein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien Par- teien verpflichten sich, sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vor- kehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte ausgeschlossen ist. 19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die gegen den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet Kennt- nisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 19.320.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Ver- tragsabschluss und dauert nach Beendigung des Ver- tragsverhältnisses fort. 20.3 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Post innerhalb des eigenen Konzerns oder an bei- gezogene Dritte. Für den Leistungserbringer gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erfor- derlich ist oder Bestimmungen des Vertrages von ihm konzernintern weitergegeben werden. 20.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit eine Ver- pflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Informa- tionen durch eine vollstreckbare behördliche oder richterliche Anordnung oder zwingendes Gesetz be- steht. Die Verpflichtungen nach Ziffjeweils andere Partei ist - sofern rechtlich zulässig - vorgängig zu informieren. 19.1 und 19.2 gelten nicht für solche Informationen, für Keiner vorgängi- gen Information bedarf es bei Bekanntgaben durch die die empfangende Ver- tragspartei nachweistPost im Anwendungsbereich des öffentlichen Be- schaffungsrechts. 20.5 Ohne schriftliche Einwilligung darf der Leistungser- bringer mit der Tatsache, dass sieeine Zusammenarbeit mit der Post besteht oder bestand, nicht werben, und die Post auch nicht als Referenz angeben. (i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder20.6 Die Parteien überbinden ihren Mitarbeitenden sowie weiteren Hilfspersonen die sich aus der vorliegenden Ziffer 20 ergebenden Pflichten. (ii) nach ihrer Übermittlung durch 20.7 Verletzt eine der Parteien die offenlegende Ver- tragspartei ohne vorstehenden Geheim- haltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungs- fall 10 Prozent der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz gesamten Vergütung, höchstens jedoch 50'000 Franken je Fall. Die Bezahlung der empfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen Kon- ventionalstrafe befreit nicht von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von Einhaltung der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln Geheimhaltungspflichten. Die Konventionalstrafe ist zusätzlich zu verhinderneinem allfälligen Schadenersatz geschul- det. 19.4. Öffentliche Erklärungen der Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Analyse, Konzeption, Realisierung Und Einführung Von Informatik Gesamtsystemen Bzw. Individualsoftware