Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich. 12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. 12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden(1) G & W ist auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften (§ 80 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG 2017) zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichAuftraggeber entbindet G & W von der Verschwiegenheitspflicht oder es bestehen gesetzliche Äußerungspflichten.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen (2) Der Auftraggeber wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von G & W keine geheimen oder vertraulichen Informationen und Da- ten Unterlagen (insbesondere Handbücher auch die Bedingungen dieses Auftragsschreibens und Betriebsanleitungen) ei- ne einfachedas darin vereinbarte Honorar), zeitlich befristetedie der Auftraggeber im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von G & W erhält, nicht ausschließlicheDritten gegenüber offenlegen, nicht übertragbare Lizenz außer dies ist, und nur in dem jenem Umfang einsoweit, der zur Nutzung der Ware erforderlich istgesetzlich erforderlich. Solche Zeichnungen Insbesondere ist zuvor jegliche Bezugnahme auf G & W und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenmit ihr verbundene Unternehmen zu entfernen.
12.3. Wir und (3) Der Auftraggeber entbindet G & W ausdrücklich von der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die folgenden Fällen: (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werdenfür die Verwendung von Daten zu den in Pkt. 5 genannten Zwecken; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen für die Offenlegung vertraulicher Informationen bekannt wa- renund Unterlagen gegenüber vom Auftraggeber beauftragten Beratern, sonstigen vom Auftraggeber genannten Dritten, und etwaigen zur Auftragserfüllung herangezogenen Subunternehmern von G & W sowie den Rechtsberatern, Versicherern, Versicherungsmaklern von G & W; (iii) für die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hatOffenlegung vertraulicher Informationen und Unterlagen, sofern und soweit dies in- oder ausländische Rechtsvorschriften, sonstige Regelungen (wie Standesregeln) oder behördliche Anordnungen vorsehen; oder (iv) G & W ist auch berechtigt, den Namen des Auftraggebers und aufgrund der Leistungsvereinbarung erbrachte Produkte bzw. Leistungen anderen Klienten oder potentiellen Klienten als Referenz zu benennen.
(4) Hinsichtlich Verwendung und Weitergabe von Produkten und jedweden beruflichen Äußerungen von G & W wird auf Punkt 5 AAB 2018 sowie Punkt 1 Leistungserbringung oben hingewiesen; diese Bestimmung der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen AAB 2018 gilt auch hinsichtlich der Weitergabe sämtlicher auftragsbezogener Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann und Unterlagen (insbesondere auch die vertraulichen Bedingungen der Leistungsvereinbarung und das darin vereinbarte Honorar), die der Auftraggeber von G & W erhalten hat.
(5) Die Beratungsleistungen von G & W dienen allerdings ausschließlich dem Nutzen des Auftraggebers und ausschließlich den G & W schriftlich bekannt gegebenen Zwecken des Auftraggebers; sie sind nicht für Zwecke Dritter geeignet und Dritte dürfen sich darauf nicht verlassen. Der Auftraggeber wird G & W, sämtliche mit ihr verbundene Unternehmen sowie die Partner und Mitarbeiter der Vorgenannten von sämtlichen Ansprüchen jeglicher Dritter, die keine von G & W vorgelegte allgemeine Schadloshaltungs- und Haftungsfreistellungserklärung (Hold Harmless- and Release-Agreement) gegenüber G & W, sämtlichen mit ihr verbundenen Unternehmen und dem Personal der Vorgenannten unterzeichnet haben, vollkommen schad- und klaglos halten. Pkt. 7 (5) bleibt durch die Bestimmungen der folgenden Absätze jedenfalls unberührt.
(6.1.) Wenn der Auftraggeber ein bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) registrierter Prüfungsklient von G & W oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder ein (nach den SEC Abschlussprüfer-Unabhängigkeitsvorschriften) verbundenes Unternehmen einer solchen von G & W oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen geprüften SEC registrierten Gesellschaft ist, gelten die nachfolgenden Punkte 6.2. bis 6.4.
(6.2.) Der Auftraggeber und jeder vom Auftraggeber Bevollmächtigte darf - abweichend von Punkt 5 (1) der AAB 2018 bzw. von jeder anderen Bestimmung dieses Vertrages - ausnahmsweise alle Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenund Materialien, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus Zusammenhang mit den Steuerberatungsleistungen von G & W hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und Strukturierung von Transaktionen im Sinne der Rule 3522 des United States Public Company Accounting Oversight Board (sofern gesetzlich zuläs- sig„PCAOB“) stehen (im Folgenden „3522-Steuerberatung“), an Dritte weitergeben (die „aufgrund PCAOB Rule 3522 erlaubte Weitergabe“).
(6.3.) Für den Fall, dass der Auftraggeber die 3522-Steuerberatung von G & W im Rahmen einer aufgrund PCAOB Rule 3522 erlaubten Weitergabe einem Dritten zugänglich macht, wird der Auftraggeber daher (a) G & W den Namen und die Adresse des Dritten und eine Aufstellung der weitergegebenen Informationen und Unterlagen mitteilen; (b) diesen Dritten schriftlich darauf hinweisen, dass er und andere Dritte sich in keiner Weise auf die von G & W für den Auftraggeber erbrachten Beratungsleistungen verlassen dürfen, diese ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers bestimmt sind und G & W ihm oder anderen Dritten gegenüber diesbezüglich keinerlei Haftung oder Verantwortung übernimmt und (c) sich nach besten Kräften bemühen, vom Empfänger der erwähnten Unterlagen und Informationen die schriftliche Zustimmung zu einer von G & W vorgelegten allgemeinen Schadloshaltungs- und Haftungsfreistellungserklärung (Hold Harmless- and Release-Agreement) gegenüber G & W und sämtlichen mit ihr verbundenen Unternehmen und den Partnern und Mitarbeitern der Vorgenannten für sämtliche Haftungspflichten, Schäden, Forderungen, Kosten, Auslagen und Klagen, welche sich daraus ergeben, dass sich dieser Dritte auf vom Auftraggeber zugänglich gemachte Informationen und Unterlagen verlassen hat oder auf deren Grundlage gehandelt hat, zu besorgen.
(6.4.) Der Auftraggeber sichert weiters G & W zu und bestätigt durch die Unterfertigung der Leistungsvereinbarung, dass mit keinem anderen Berater, der Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit unserem Auftrag gemäß dieser Leistungsvereinbarung erbringt bzw. erbracht hat, Vertraulichkeitsbedingungen, wie in PCAOB Rule 3522 definiert, vereinbart wurden. Zusätzlich stimmt der Auftraggeber zu, dass der Auftraggeber G & W davon informieren wird, wenn, nachdem G & W mit der Leistungserbringung begonnen hat, ein anderer Berater Vertraulichkeitsbedingungen, wie in Rule 3522 des PCAOB definiert, hinsichtlich dem in der Leistungsvereinbarung umfassten Auftrag verlangt, sodass G & W ihre Leistungen einstellen kann, um eine Verletzung der Unabhängigkeit von G & W oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens aufgrund der PCAOB Rule 3522 zu vermeiden.
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Samples: Leistungsvereinbarung, Leistungsvereinbarung
Geheimhaltung. 12.19.1 Der Käufer hält die Existenz, die Art und den Inhalt des Vertrags sowie sonstige betriebliche Informationen, die ihm im Rahmen des Erwerbs von Waren und/oder Dienstleistungen von STRUKTURMETALL zur Kenntnis gelangen und deren Vertraulichkeit ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein müsste, geheim und gibt sie somit nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STRUKTURMETALL Dritten bekannt. Kaufmännische AngeboteVertrauliche Informationen sind in jedem Fall – aber nicht ausschließlich – von STRUKTURMETALL angewendete Preise, Zeichnungen zwischen den Vertragsparteien getroffene kaufmännische Vereinbarungen und technische Un- terlagen betriebliche Informationen im weitesten Sinne von STRUKTURMETALL oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichseinen Kunden.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart9.2 Der Käufer ist verpflichtet, räumen wir die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieses Artikels auch seinen Mitarbeitern/Beschäftigten und Dritten aufzuerlegen, die notwendigerweise Kenntnis von den Informationen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels erlangen oder haben, und die Einhaltung dieser Verpflichtung durch diese Mitarbeiter/Beschäftigten und Dritten zu gewährleisten.
9.3 Die Geheimhaltungspflicht im Sinne dieses Artikels gilt nicht, wenn und soweit kraft Gesetzes, einer Gerichtsentscheidung oder einer Anordnung einer Aufsichts- oder anderen Behörde eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht, wobei der Käufer die Art und Weise der Offenlegung vorab mit STRUKTURMETALL abstimmen und die Offenlegung auf den Teil der Informationen beschränken muss, auf die sich die Offenlegungspflicht des Käufers erstreckt.
9.4 Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß diesem Artikel ist STRUKTURMETALL berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dem Käufer an den vertragsgemäß irgendeinen Schadensersatz zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich istschulden. Solche Zeichnungen und Daten darf Darüber hinaus schuldet der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir für jeden schuldhaften Verstoß eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von STRUKTURMETALL nach billigem Ermessen bestimmt wird und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatz angerechnet.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, Zeichnungen alle nicht offenkundigen kaufmänni- schen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopierttechnischen Einzelheiten, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder die ihnen durch die Geschäftsbeziehun- gen bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichals Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
12.25.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfor- dernisse und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenurheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.35.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.4 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Wir Er darf den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen oder mit der Geschäftsbeziehung werben. Der Lieferant hat die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei Durchführung des Vertrages ihm zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilenbehandeln, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder werden; .
5.5 Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Ferti- gungsmitteln die von dem Besteller bezahlt werden, richtet sich nach den in einem gesonderten Werkzeugvertrag zu treffenden Vereinbarungen.
5.6 Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers weder verschrottet noch Dritten - z.B. zum Zwecke der Fertigung - zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke - z.B. die Lieferung an Dritte - dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind vom Lieferant auf dessen Kosten für den Besteller während der Vertrags- durchführung sorgfältig zu lagern.
5.7 Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegens- tände richten sich nach den jeweils zwischen dem Besteller und dem Lieferan- ten getroffenen Vereinbarungen.
5.8 Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ihm entwickelten Verfahren vor.
5.9 Alle durch den Besteller zugänglich gemachten geschäftlichen oder techni- schen Informationen (iieinschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegens- tänden, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstigen Kenntnis- se oder Erfahrungen) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- densind, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten gegenüber geheim zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei halten und dürfen im Voraus Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben das ausschließliche Eigentum des Bestellers. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Bestellers dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Besteller – nicht vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von dem Besteller stammenden Informationen (sofern gesetzlich zuläs- sig)gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeich- nungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Besteller zurückzugeben oder zu vernichten. Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrech- ten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit dem Besteller diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvor- behalt auch zugunsten dieser Dritten.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Ersatzteile
Geheimhaltung. 12.116.1. Kaufmännische AngeboteDer Geschäftspartner ist verpflichtet, Zeichnungen alle Informationen, ❖ die seitens des ADAC ausdrücklich und technische Un- terlagen schriftlich als vertraulich bezeichnet wurden, oder andere technische ❖ die zu den nach § 23 GeschGehG geschützten Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertgehören, reproduziertinsbesondere Know-how, an Dritte aus- gehändigt oder ❖ die unter das Bankgeheimnis oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Bankgeheimnis geschützten Informationen sind, oder ❖ bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse des ADAC aus der Natur der Information ergibt, und die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit dem ADAC bekannt gegeben werden, es sei denninsbesondere die Inhalte und Konditionen von Verträgen, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2als Geschäftsgeheimnis (i.S.v. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen§ 23 GeschGehG) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich istbzw. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich istund zwar bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Jede Partei kann Mitumfasst von dieser Ziffer A.16 sind auch Informationen, die vertraulichen In- formationen von den weiteren Unternehmen der anderen Partei mit ihren ADAC Stiftung Gruppe offenbart wurden.
16.2. Der Geschäftspartner ist weiter verpflichtet, ihm bekannt gewordene Informationen ausschließlich für Zwecke der Auftrags- bzw. Vertragserfüllung zu verwenden und sie ausschließlich jenen Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen Beauftragten und/oder Auftragnehmern teilenUnterauftragnehmern zugänglich zu machen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sinddie über die Informationen zwingend für die Zwecke des Vertrages verfügen müssen. Ergänzend gilt Ziffer A.2.
12.416.3. Diese Geheimhaltungspflichten gelten Der Geschäftspartner hat die vorstehend aufgeführte Verpflichtung zur Geheimhaltung allen seinen Mitarbeitern, Beauftragten und/oder Unterauftragnehmern und deren Mitarbeitern, die Zugang zu den Informationen haben, aufzuerlegen und für die Einhaltung deren Verpflichtung Sorge zu tragen.
16.4. Sobald der Geschäftspartner vom ADAC dazu aufgefordert wird, wird er - nach Xxxx des ADAC - sämtliche Informationen, die er in welcher Form auch immer (digital oder analog) im Rahmen der Zusammenarbeit vom ADAC oder vom ADAC beauftragten Dritten erhalten hat, oder die er schriftlich oder sonst wie festgehalten oder gespeichert hat und die der Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Ziffer A.16.1 unterliegen, vernichten und die Vernichtung auf Wunsch des ADAC schriftlich bestätigen oder diese an den ADAC übergeben. Entsprechendes gilt für sämtliche Kopien, in welcher Form auch immer. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund wird ausgeschlossen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Geschäftspartners bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch für den Austausch von IT-Systemkomponenten, die so zu bearbeiten sind, dass die auf ihnen noch enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind. Soweit dies mit dem ADAC vereinbart wurde, sind derartige Komponenten vom Geschäftspartner gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen unter Aufsicht zu zerstören.
16.5. Der Geschäftspartner stimmt zu, dass seine mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis im Zusammenhang stehenden Informationen innerhalb der ADAC Stiftung Gruppe sowie der ADAC SE und der mit diesem verbundenen Unternehmen (ADAC SE Gruppe) ausgetauscht werden dürfen.
16.6. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informatio- nenInformationen, ❖ die vom Geschäftspartner von einer anderen Quelle bezogen wurden, die (i) ohne Verschulden das Recht zur Bereitstellung dieser Information hat, ❖ die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt waren oder danach öffentlich bekannt wurden, ohne, dass dies auf einer Pflichtverletzung des Geschäftspartners beruht, ❖ die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) Geschäftspartner den ADAC vorab unterrichten, um ihm Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. In jedem Falle wird der empfangenden Partei vor Erhalt Geschäftspartner den ADAC nachträglich unterrichten. Den Nachweis für das Vorliegen einer der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von vorgenannten Ausnahmen muss der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Geschäftspartner führen.
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Samples: Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen, Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen 5.1 Keine Partei darf vertrauliche und/oder andere technische urheberrechtlich geschützte Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werdender anderen Partei offenlegen, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir die andere Partei hat dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4schriftlich zugestimmt. Diese Geheimhaltungspflichten gelten Verpflichtung gilt nicht für Informatio- nenerhaltene Informationen, die die: (i) dem Empfänger ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich Verpflichtung zur Wahrung seiner Geheimhaltung bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Öffentlichkeit ohne Handlungen oder Unterlassungen des Empfängers allgemein bekannt sind oder werden; oder (iii) vom Empfänger ohne die Verwendung vertraulicher oder geschützter Informationen unabhängig entwickelt werden. Für den Fall, dass eine Partei vor Erhalt nach dem Gesetz zur Offenlegung vertraulicher und urheberrechtlich geschützter Informationen verpflichtet ist, teilt sie der anderen Partei die erforderliche Offenlegung mit.
5.2 Die vertraulichen und/oder urheberrechtlich geschützten Informationen bekannt wa- renvon Bitdefender umfassen, ohne Einschränkung: (i) alle Informationen, ob in mündlicher, schriftlicher oder anderer materieller Form, die Bitdefender dem Dienstleister offenbart, unabhängig davon, ob diese vertraulichen und/oder urheberrechtlich geschützten Informationen als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt bezeichnet werden oder nach vernünftigem Ermessen als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt erkennbar sind; (ii) Bitdefenders Produkte, Module, Quellcode, Software, Know-how, Methoden, Geschäftsstrategien, Geschäftsgeheimnisse, Fachwissen, Protokolle, Preisinformationen, Prozesse, Technologien, Tools, Support-Handbücher; (iii) persönliche Kundeninformationen von Bitdefender und deren Zusammenstellungen sowie (vi) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von Bedingungen und das Bestehen dieser Vereinbarung. Diese Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Vertrages auf unbestimmte Zeit.
5.3 Der Dienstleister verpflichtet sich, wirtschaftlich zumutbare Sicherheitsmaßnahmen in weitgehender Übereinstimmung mit Branchenstandards und Best Practices zu treffen, die für Unternehmen gelten, die Produkte verkaufen und Dienstleistungen erbringen, die denen ähneln, die der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei Dienstleister im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Rahmen dieser Vereinbarung Bitdefender gegenüber erbringt, einschließlich organisatorischer, technischer und administrativer Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz vertraulicher Informationen von Bitdefender, die sich im Besitz, in Verwahrung oder unter der Kontrolle des Dienstleisters befinden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleister, General Terms and Conditions for Service Providers
Geheimhaltung. 12.119.1. Kaufmännische AngeboteDie Vertragsparteien verpflichten sich, Zeichnungen und technische Un- terlagen sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei Vertragspartei übermittelte oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegen- stände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstel- len oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu ver- wenden. Die Vertragsparteien werden diese nicht an vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbe- fugte Dritte weiterzugebenausgeschlossen ist.
19.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder die den Zugang zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich istAusübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rah- men der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages einge- räumten Nutzungsbefugnisse. Jede Partei kann Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren MitarbeiternInformationen erhalten, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilenüber ihre Geheim- haltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenann- ten Umfang, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhal- tung in angemessenem dem vorgenannten Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.419.3. Diese Geheimhaltungspflichten Die Verpflichtungen nach Ziff. 19.1 und 19.2 gelten nicht für Informatio- nensolche Informationen, für die die empfangende Ver- tragspartei nachweist, dass sie
(i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder
(ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich Ver- tragspartei öffentlich bekannt sind oder werden; werden oder
(iiiii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Partei vor Erhalt Vertragspartei waren oder
(iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder
(v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder
(iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (ivvi) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denVertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, ohne unter der Voraussetzung, dass die vertraulichen Informationen empfangende Ver- tragspartei die offenlegende Vertragspartei vor einer Of- fenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.
19.4. Öffentliche Erklärungen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei Vertragsparteien über eine Zusammenarbeit werden nur im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)vorherigen gegenseiti- gem Einvernehmen abgegeben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 12.131.1 Der AN wird die Geschäftsbeziehung mit MAN-ES sowie sämtliche im Rahmen dieser Geschäftsbezie- hung ausgetauschten Informationen streng geheim halten.
31.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nach Beendigung o- der vollständiger Abwicklung der jeweiligen Beauf- tragung für einen Zeitraum von neun (9) Jahren wei- ter.
31.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt unabhängig von einem Vertragsschluss auch für in der Ange- botsphase erlangte Kenntnisse.
31.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der separaten Geheimhaltungsverpflichtungserklärung, die durch MAN-ES vor Abschluss des Vertrages zur Verfü- gung gestellt wird., Der AN wird dieses Dokument unterzeichnen und an MAN-ES zurücksenden, so- fern dies nicht bereits geschehen ist.
31.5 Sollte im Vorfeld für diese Leistungen eine Geheim- haltungsvereinbarung bereits in der Angebotsphase abgeschlossen worden sein, so gilt diese auch für diesen Vertrag und ersetzt für den Zeitraum ihrer Gültigkeit die Regelungen unter Ziffer 31.1, 31.3 und 31.4. Kaufmännische Angebote32 Sub-, Zeichnungen Nachunternehmer Die Übertragung der Erbringung von Vertragsleis- tungen auf Dritte durch den AN bedarf unserer vor- herigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der AN hat die ihm auferlegten Verpflichtungen an den einge- schalteten Dritten schriftlich weiterzugeben und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung MAN-ES dies auf Nachfrage nachzuweisen. Eine Übertragung von Vertragsleistungen durch den AN auf natürliche (Einzel-) Personen als Selbständige (Freelancer) ist unzulässig. Der AN stellt MAN-ES von allen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beru- hen, dass der AN diesem Verbot nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werdennachgekom- men ist, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2beruht nicht auf seinem Verschulden. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei „Dritte“ im Voraus Sinne dieser Ziffer 32 sind insbesondere auch mit dem AN gemäß Ziffer 15 ff. AktG (sofern gesetzlich zuläs- sig)oder vergleichbarer Gesetzgebung) verbun- dene Unternehmen.
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Geheimhaltung. 12.112.1 Interflex verpflichtet sich, die ihr bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen bekannt werdenden Informationen und Daten des Kunden, die aufgrund ausdrücklicher Kennzeichnung oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Zwecke des Wartungsvertrags zu verwenden. Kaufmännische AngeboteInterflex verpflichtet sich, Zeichnungen nur solchen Mitarbeitern und technische Un- terlagen oder andere technische Beauftragten Zugang zu vertraulichen Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertdes Kunden zu gewähren, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung die mit der Ware erforderlichLeistungserbringung im Rahmen des Wartungsvertrages betraut sind.
12.212.2 Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen aus von Interflex zur Verfügung gestellten Dateien und Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren ab Vertragsende streng vertraulich zu behandeln und solche Informationen bzw. Soweit nicht anders vereinbartDateien oder Unterlagen weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form entgeltlich oder unentgeltlich Dritten mitzuteilen, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zugänglich zu übergebenden Zeichnungen machen oder zu überlassen. Der Kunde ergreift die erforderlichen und Da- ten (insbesondere Handbücher zweckdienlichen Maßnahmen, um solche Informationen vor Preisgabe und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenunerlaubtem Zugriff Dritter zu schützen.
12.3. Wir 12.3 Interflex und der Käufer sind verpflichtetKunde verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und Beauftragten zur Ein-haltung der Bestimmungen der Nr. 12.1 bzw. 12.2 zu verpflichten und dies der anderen Partei auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.
12.4 Werden durch eine öffentliche Stelle Auskünfte von Interflex oder dem Kunden verlangt, die vertrauliche Informatio- nen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich betreffen, so ist diese Partei unverzüglich, wenn möglich noch vor einer entsprechenden Auskunftserteilung schriftlich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugebeninformieren.
12.5 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen Informationen der anderen empfangenden Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an vor der Kenntnis Aufnahme der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich allgemein bekannt sind oder zugänglich werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) . Die Beweislast trägt die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) Partei.
12.6 Die Rechte und Pflichten nach den Nrn. 12.1 bis 12.4 werden von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denBeendigung des Wartungsvertrages nicht berührt. Interflex und der Kunde sind verpflichtet, ohne Dateien und Unterlagen, die vertraulichen vertrauliche Informationen der offenlegenden jeweils anderen Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen enthalten, bei Beendigung des Wartungsvertrages nach Xxxx der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)herauszugeben oder zu löschen bzw. zu vernichten.
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Samples: Wartungsvertrag
Geheimhaltung. 12.124.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Kaufmännische AngeboteIm Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, Zeichnungen alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertorganisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen damit vertrauliche Tatsachen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben gegen den Zugang und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.
12.424.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnis- ses fort.
24.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für den Leistungsbe- züger, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Ort der Leistungser- bringerin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertrags- schlusses und der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehal- ten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizeri- schen Rechts (z.B. nach BGÖ (4), BöB (5)).
24.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Lei- stungsbezüger innerhalb des eigenen Konzerns (resp. inner- halb der Bundesverwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Leistungserbringerin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Ver- trages konzernintern weitergegeben werden.
24.5 Ohne schriftliche Einwilligung des Leistungsbezügers darf die Leistungserbringerin mit der Tatsache, dass eine Zusam- menarbeit mit dem Leistungsbezüger besteht oder bestand nicht werben, und den Leistungsbezüger auch nicht als Refe- renz angeben.
24.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.
24.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheim- haltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Kon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. Diese Geheimhaltungspflichten gelten beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei ver- einbarter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen Einhaltung der offenlegenden Partei zu verwendenGeheimhaltungspflichten. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Die Konven- tionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz ange- rechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Und Pflege Von Standardsoftware
Geheimhaltung. 12.1Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die er anläss- lich des Abschlusses oder der Erfüllung des Vertrages von oder über die GVB SAG erhalten oder erfahren hat oder wird, sofern er nicht nachweist, dass er solche Informationen nicht schon vorher aus eigenem Wissen oder aus recht- mässig öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hatte. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen Im Zweifelsfall sind Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsab- schluss und technische Un- terlagen oder andere technische auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Aufklärungspflichten. Vertrauliche Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, nur an Dritte aus- gehändigt oder bekannt Personen weiter- gegeben werden, es sei denndie von der Leistungserbringung der GVB SAG Kenntnis haben müssen („Dritte“). Dritte sind vom Kunden ausdrücklich auf den vertraulichen Charakter dieser Informationen aufmerksam zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, dies der GVB SAG vor Beginn der Leistungserbringung eine schriftliche und unterzeichnete Geheimhaltungserklärung jedes von ihm mit geheimen Informationen bedienten Dritten zuzustellen. Eine Weiter- gabe von vertraulichen Informationen an sonstige Dritte ist zur Nutzung nur nach vorheriger Zustimmung durch die GVB Services AG zulässig. Werbung und Publikationen des Kunden, welche die Geschäftsbeziehungen mit der Ware erforderlich.
12.2GVB SAG betreffen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der GVB SAG. Soweit nicht anders vereinbartDer Kunde haftet bei Missachtung der Geheimhaltung für sämtliche daraus entstehende Schäden. Ohne abweichende schriftliche Mitteilung des Kunden ist die GVB SAG berechtigt, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen Kunden als Referenz in Offerten und Da- ten in der Werbung (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungenauch auf den Online- Portalen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenaufzuführen.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote36.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Zeichnungen alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopierttechnischen Ein- zelheiten, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich istkei- nem Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben Mitarbeiter und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindUnterlieferanten sind entsprechend zu verpflich- ten.
12.436.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sons- tigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
36.3 Verfahrensbeschreibungen, Zeichnungen, Muster, Modelle und sonstige Angaben, die dem Lieferanten für die Ausführung des Auftrags von Atlas überlassen werden, oder die vom Lieferanten nach besonderen Angaben von Atlas entwickelten Verfahren, angefertigte Zeichnungen, Muster, Mo- delle usw. Diese Geheimhaltungspflichten gelten dürfen vom Lieferanten ohne schriftliche Zustimmung von Atlas nicht für Informatio- nenandere Zwecke als zur Ausführung unseres Auftrags verwendet werden. Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Vertrags- beendigung, sind sie uns samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unter Ausschluss jeden Zu- rückbehaltungsrechts unverzüglich herauszugeben.
36.4 Verstößt der Lieferant vorsätzlich oder fahrlässig gegen die (i) ohne Verschulden Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziff. 36.4, so zahlt er an ATLAS für jeden Fall der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe, deren Höhe von ATLAS nach billigem Ermessen festgelegt wird und auf Antrag des Lieferanten vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Für die Bestimmung der Anzahl der Verstö- ße ist der Einwand der fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgeschlossen. Im Falle eines laufenden Ver- stoßes ist die Strafe für jeden Monat der besagten Verletzung fällig. Die Geltendmachung eines wei- tergehenden Schadens bleibt Atlas vorbehalten.
36.5 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass zum Zwecke der Bestellabwicklung und der Rechnungsprüfung die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetz- lichen Datenschutzes in der Bundesrepublik Deutschland von Atlas in elektronischen Dateien gespei- chert werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Gleiches gilt entsprechend für personenbezogene Daten.
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Samples: Liefervertrag
Geheimhaltung. 12.121.1. Kaufmännische AngeboteDer Auftragnehmer wird alle Informationen, Zeichnungen die ihm enviaM im Zusammenhang mit dem Vertrag zugäng- lich macht („Vertrauliche Informationen“), uneingeschränkt vertraulich behandeln und technische Un- terlagen ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden.
21.2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen insbesondere:
21.2.1. Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“, „Geschäftsgeheimnis“ oder in vergleichba- rer Weise gekennzeichnet sind;
21.2.2. Unterlagen und Informationen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produkte, Herstellungs- prozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Business- pläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten enthalten oder sich auf solche beziehen;
21.2.3. jegliche Unterlagen und Informationen, die nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;
21.2.4. alle zur Erfüllung und im Zusammenhang mit dem Zweck der Vereinbarung ausgetauschten oder bekannt gewordenen Daten, unabhängig ob personenbezogen oder nicht, auch soweit sie allein oder in ihrem Zusammenhang keinen gesetzlichen Schutz genießen; oder
21.2.5. das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt und die Tatsache, dass die Parteien den Zweck in Betracht ziehen. Zum Zwecke der Klarstellung: Sämtliche Informationen, Analysen, Zusammenstellungen, Notizen, Studien, Vermerke oder andere technische Dokumente, die aus den Vertraulichen Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertabgeleitet wurden oder sol- che Vertraulichen Informationen enthalten oder wiedergeben, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichgelten gleichermaßen als Vertrauliche Infor- mationen.
12.221.3. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung:
21.3.1. der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeit- punkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
21.3.2. dem Auftragnehmer bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei aus einer nicht-vertrau- lichen Quelle nachweislich bekannt waren;
21.3.3. dem Auftragnehmer ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen der über- lassenden Partei selbstständig gewonnen oder entwickelt wurden; oder
21.3.4. dem Auftragnehmer von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungs- pflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
21.4. Soweit nicht anders vereinbartsich unter Vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, gelten die Regelungen der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenZiffer 23 vorrangig.
12.321.5. Wir Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich zu dem Zweck und in den Grenzen dieses Vertrages zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich Auftragnehmer:
21.5.1. die Vertraulichen Informationen stets geheim zu behandeln und sie vor jedem unbefugten Zugriff und jeder unbefugten Nutzung zu schützen, diese nicht an Dritte weiterzugebenaußerhalb nach diesem Vertrag zulässi- gen Fälle ohne vorherige schriftliche Zustimmung der enviaM, soweit dies nicht welche nach dem freien Ermessen verwehrt werden kann, Dritten zugänglich zu machen und die Vertraulichen Informationen aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann schließlich für den Zweck zu verwenden; die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenVertraulichen Informationen dürfen nur im Rahmen des nach dem jeweils anwendbaren Recht gesetzlich Zulässigen ausschließlich gegenüber solchen Vertretern offengelegt werden, die (A) auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck an- gewiesen sind und dann auch nur in einem für den Zweck erforderlichen Umfang („Need-to- know-Prinzip“) und (B) bei denen es sich nicht um Wettbewerber der überlassenden Partei han- delt die Vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der überlassen- den Partei und außerhalb des Zweckes weder selbst noch durch Dritte zu publizieren, zum Schutz- recht anzumelden oder in Schutzrechtsanmeldungen zu offenbaren oder zu verwerten;
21.5.2. die Vertraulichen Informationen durch unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, welche insbesondere technische und organisa- torische Maßnahmen der Informationssicherheit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Vertraulichen Informationen umfassen, einschließlich der Verschlüsselung der Vertraulichen Informationen, Verhinderung des Zutritts Unbefugter zu Datenverarbeitungs- anlagen und der Nutzung von Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte sowie der Vergabe von Zugriffsrechten an Vertreter der Parteien ausschließlich in Übereinstimmung mit dieser Ziffer 21, um sicherzustellen, damit ausschließlich Personen mit der entsprechenden Berechtigung auf Vertrauliche Informationen zugreifen können, („Geheimhaltungsmaßnahmen“) gegen den unbe- fugten Zugriff durch Dritte zu sichern. enviaM kann dem Auftragnehmer durch gesonderte Anforderung aufgeben, konkrete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen zu ergreifen, sofern enviaM solche Maßnahmen selbst anwendet. Sollten die Maßnahmen in den betrieblichen Abläufen des Auftragnehmers mit angemessenem Aufwand nicht umsetzbar sein, ergreift der Auftragnehmer Maßnahmen, die den aufgegebenen Maßnahmen mög- lichst nahekommen und einen gleichwertigen Schutz darstellen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und enviaM auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahmen tatsächlich getroffen wurden.
21.6. Jede Handlung oder Unterlassung durch einen Vertreter des Auftragnehmers, die – wäre diese Handlung oder Unterlassung vom Auftragnehmer vorgenommen worden – eine Verletzung dieser Vertraulichkeits- vereinbarung durch den Auftragnehmer darstellt, gilt als Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch den Auftragnehmer.
21.7. Als „Vertreter“ im Sinne der Ziffer 21 gelten: Für enviaM bzw. für den Vertragspartner, jeweils deren ver- bundene Unternehmen im Sinne der §§ ff. 15 AktG sowie für beide alle Organe, leitende Angestellte, Mit- arbeiter, Stellvertreter sowie die internen und externen Berater (einschließlich aber nicht beschränkt auf Finanz-, Rechts- und technische Berater) ohne Verschulden und (mögliche) Anbieter von Finanzierung, Versicherungen oder Makler- bzw. Broker-Dienstleistungen für eine Partei sowie für mit der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Voraussetzung für die Offenlegung gegenüber Vertretern ist in jedem Fall, dass jede Partei sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden.
21.8. Alle von enviaM übergebenen Informationen bleiben Eigentum der enviaM. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom Auftragnehmer angefertigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Informationen, Kopien oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) Datenträgern besteht nicht.
21.9. Der Auftragnehmer unterrichtet enviaM unverzüglich bei allen Anzeichen für einen Verstoß gegen Regelun- gen dieser Ziffer 21.
21.10. Die Pflichten aus dieser Ziffer 21 werden von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denBeendigung des Vertrages nicht berührt. 21.11. enviaM kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne die vertraulichen wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten ge- mäß diesem Abschnitt „Geheimhaltung“ innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Sonstige Rechtsfolgen solcher Pflichtverletzungen bleiben unberührt. 22. Sicherstellung der diskriminierungsfreien Verwendung von Informationen der offenlegenden Partei zu verwendenlaut § 6 a EnWG
22.1. Eine Partei kann auch die vertraulichen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wirtschaftlich sensible und wirtschaftlich vorteilhafte Informationen der anderen Partei in aus dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenEinflussbereich von enviaM, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei von denen er im Voraus Rahmen der Durchführung des Auftrags Kenntnis erlangt und die von kommerziellem Interesse für Energievertriebs-, Handels-, Gewinnungs- oder Erzeu- gungsorganisationen bzw. -unternehmen sein können, nicht weiterzugeben. Vertraulich zu behandeln sind insbesondere: • Anschriften und Lastgangdaten von Anschlusskunden, • Namen von liefernden Händlern, • Informationen über die Wechselbereitschaft von Anschlusskunden, • Informationen über das Anschlussinteresse von potentiellen Kunden, • Informationen über Netzausbau- und Erschließungsmaßnahmen, • Informationen über inaktive Hausanschlüsse, • Informationen über Wirtschaftlichkeitskriterien für die Beurteilung von Anschlüssen und Netzausbau- ten.
22.2. Sofern der Auftrag bei enviaM sowohl den Netzbereich als auch andere Unternehmensbereiche (sofern gesetzlich zuläs- sigVertrieb, Erzeugung etc.) betrifft, benennt der Auftragnehmer einen Ansprechpartner für Gleichbehandlungsfragen nach dem EnWG (Gleichbehandlungskoordinator), der die Einhaltung der Anforderungen des Gleichbe- handlungsprogramms und der sich daraus ergebenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen überwacht.
22.3. enviaM ist berechtigt, dem Auftragsnehmer Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der Unbundlingpflich- ten zu erteilen und insbesondere im Falle eines begründeten Verdachtes, dass der Auftragnehmer seine Pflichten zum Unbundling nicht einhält, die notwendigen Unterlagen einzusehen.
22.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer ausdrücklich auf diese Verpflichtungen hinzuwei- sen und sie entsprechend zu verpflichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, im Rahmen sei- nes Auftrags eingesetzte Subunternehmer zur Einhaltung § 6 a EnWG zu verpflichten.
22.5. Die Regelungen der Ziffern 21 und 23 bleiben unberührt.
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Geheimhaltung. 12.1Die Inhalte des Kunden, die sich in den Services befinden, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Abschnitt, der Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in dem Auftrag des Kunden als vertrauliche Informationen. Kaufmännische AngeboteCENTRIC schützt jedoch die Vertraulichkeit Ihrer Inhalte, Zeichnungen solange und technische Un- terlagen soweit sich diese Informationen in den Services befinden. CENTRIC gewährleistet eine vertrauliche Behandlung der Inhalte des Kunden, die sich in den Services befinden, in Übereinstimmung mit den Sicherheitspraktiken von CENTRIC, die in den für Ihren jeweiligen Auftrag geltenden Leistungsbeschreibungen definiert sind.
5.1 Bei der Erbringung der Services hält CENTRIC die CENTRIC-Datenschutzrichtlinien ein, die für die bestellten Services gelten. Die CENTRIC Datenschutzrichtlinien können nach Anforderung eingesehen werden.
5.2 Sofern in dem Auftrag des Kunden nichts anderes bestimmt ist, wird CENTRIC die Bestimmungen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach DSGVO (Auftragsdatenverarbeitung) von CENTRIC für CENTRIC Cloud Services (der „Datenverarbeitungsvertrag“) einhalten. Der Datenverarbeitungsvertrag kann nach Anforderung oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertauf der Website einer ausländischen Tochtergesellschaft der CENTRIC-Gruppe eingesehen werden und wird durch Verweis darauf Bestandteil dieses Vertrags; er beschreibt, reproduziertwie CENTRIC personenbezogene Daten, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben die der Kunde CENTRIC zur Verfügung stellt, im Rahmen der Bereitstellung der Services verarbeitet. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, alle erforderlichen Mitteilungen vorzunehmen sowie Zustimmungen und Freigaben zu beschaffen, die für die Nutzung und die Bereitstellung der Services durch CENTRIC nötig sind.
5.3 CENTRIC schützt die Inhalte des Kunden wie in den Leistungsbeschreibungen dargelegt; darin werden die administrativen, physischen, technischen und sonstigen Schutzmaßnahmen festgelegt, die auf die Inhalte in den Services angewendet werden, und es sei dennwerden sonstige Aspekte der Systemverwaltung beschrieben, dies die auf die Services anwendbar sind. CENTRIC und die Konzerngesellschaften der CENTRIC Cloud Solutions GmbH können bestimmte Aspekte der Services (z. B. Administration, Wartung, Unterstützung, Disaster Recovery, Datenverarbeitung usw.) von Standorten und/oder durch den Einsatz von Unterauftragnehmern unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen weltweit durchführen.
5.4 Der Kunde ist zur für Sicherheitslücken und die Konsequenzen dieser Lücken verantwortlich, die durch seine Inhalte, einschließlich Viren, Trojaner, Würmer oder sonstige schädliche Programmroutinen, die in seinen Inhalten enthalten sind, oder die durch die Nutzung der Ware erforderlich.
12.2Services in einer Weise entstanden sind, die nicht den Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen entsprechen. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten Der Kunde darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen seine Inhalte Dritten gegenüber offenlegen oder an Dritte weitergebenübertragen; im Falle einer solchen Offenlegung oder Übertragung trägt CENTRIC keine Verantwortung für die Sicherheit oder Vertraulichkeit solcher Inhalte.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet5.5 Sofern im Auftrag des Kunden (einschließlich in den Leistungsbeschreibungen) nichts anderes bestimmt ist, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugebendürfen die Inhalte des Kunden keine Gesundheits-, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet Zahlungs- oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenähnlich sensible persönliche Daten beinhalten, die (i) ohne Verschulden bestimmte Datensicherheits- oder Datenschutzverpflichtungen für die Verarbeitung solcher Daten auferlegen, die sich von den in den Leistungsbeschreibungen niedergelegten Verpflichtungen unterscheiden. Falls CENTRIC erweiterte Datensicherheits- oder Datenschutzleistungen für eine bestimmte Art von Daten anbietet, kann der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig Kunde diese Leistungen von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)CENTRIC erwerben.
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Geheimhaltung. 12.116.1 Die WERKSTATT verpflichtet sich, über die Unterlagen, die sie zusammen mit dem Porsche Tester erhält oder einsieht, und sonstige als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen gegenüber Dritten strengstes Stillschweigen zu bewahren und/oder diese Dritten nicht preiszugeben. Kaufmännische AngeboteDie WERKSTATT wird alle von PORSCHE bzw. dem PORSCHE IMPORTEUR erhaltenen Unterlagen so aufbewahren, Zeichnungen dass Unbefugte keine Einsicht nehmen können. Die WERKSTATT wird ihren Mitarbeitern eine entsprechende Geheimhaltungspflicht auferlegen.
16.2 Die Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 16.1 gilt zeitlich unbefristet. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 16.1 gilt nicht • gegenüber solchen Personen, die gesetzlich oder aufgrund Gestattung von PORSCHE zur Kenntnisnahme befugt und technische Un- terlagen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, • für solche Veröffentlichungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben behördlicher Anordnungen von der WERKSTATT verlangt werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen • für solche Unterlagen und/oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenInformationen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden; (ii) , ohne dass dieses von der empfangenden Partei vor Erhalt WERKSTATT zu vertreten ist, • für solche Unterlagen und/oder Informationen, die der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig WERKSTATT durch Preisgabe von einem Drit- ten ohne Verletzung zur Bekanntgabe berechtigten Dritten bekannt werden, und/oder, • soweit die Geheimhaltungspflicht der Geltendmachung von Ansprüchen der WERKSTATT entgegensteht. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat die WERKSTATT zu beweisen.
16.3 Die WERKSTATT verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungspflicht erhalten hat; gemäß Art. 16.1, sei es durch die WERKSTATT oder (iv) durch einen Mitarbeiter der WERKSTATT, an PORSCHE und den PORSCHE IMPORTEUR eine von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denPORSCHE und dem PORSCHE IMPORTEUR nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe von bis zu 10.000,00 EUR zu zahlen, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Streitfall vom Landgericht Stuttgart zu überprüfen ist. XXXXXXX behält sich vor, einen über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatz geltend zu machen.
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Samples: Kauf Und Lizenzvertrag
Geheimhaltung. 12.1Der Auftragnehmer wird über sämtliche, ihm anver- trauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen der msg, ei- nes mit ihr verbundenen Unternehmens sowie des je- weiligen Endkunden, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen wahren. Kaufmännische AngeboteDies gilt auch für den Fall des Nichtzustandekommens der Projektvereinbarung so- wie für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Been- digung der Projektvereinbarung. Vom Begriff der Vertraulichen Informationen („Ver- trauliche Informationen“) umfasst sind insbesondere Informationen über Dateien, Zeichnungen Knowhow, Software, Schnittstellen, Geschäfts- und technische Un- terlagen Marktstrategien, Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse, betriebs- und/oder andere technische geschäftsinterne Angelegenheiten, Informa- tionen über Preisgestaltungen, Margen und Umsätze, Kundendaten, Marketingpläne, Kooperationspartner, sonstige Finanz- und Geschäftsdaten sowie die Kon- ditionen der jeweiligen Projektvereinbarung. Sofern eine Vertrauliche Information nicht den Anforderun- gen eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG genügt, unterfällt diese Information gleichwohl der Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziff. 14.2. Der Auftragnehmer wird die ihm im Zusammenhang mit einer Projektvereinbarung oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar durch msg bekannt gewor- denen Vertraulichen Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung über das jeweilige Projekt auch nicht kopiertin sonstiger Weise verwerten, reproduziertins- besondere Dritten nicht zugänglich machen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, an Vertrauliche Informationen, die nicht vom Auftraggeber zuvor öf- fentlich zugänglich gemacht worden sind, im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG weder zu beobach- ten, zu untersuchen, rückzubauen, zu dekompilieren oder zu testen. Als Dritte aus- gehändigt gelten auch Mitarbeiter der msg oder bekannt gegeben werdeneines mit ihr verbundenen Unternehmens, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit die mit dem be- treffenden Projekt nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet unmittelbar befasst sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 12.118.1. Kaufmännische AngeboteDer Kunde hat vertrauliche Informationen, Zeichnungen d.h. sämtliche ihm bekannt werdenden Daten und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen, von denen er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit TSS Kenntnis erhält (im Folgenden: „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen dürfen nur für die Zwecke des mit TSS abgeschlossenen Vertrages zu nutzen und sie nicht ohne unsere die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, von TSS an Dritte aus- gehändigt weiterzugeben oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies auf sonstige Weise Dritten zugänglich zu machen. Weiter ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind Kunde verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dabei hat der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln Kunde diejenige Sorgfalt anzuwenden, welche er bei der Behandlung eigener Vertraulicher Informationen anwendet, zumindest die angemessene Sorgfalt. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern die gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen aufzuerlegen. Der Kunde unterrichtet TSS unverzüglich und diese nicht an Dritte weiterzugebenschriftlich, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet wenn er Kenntnis von einer bevorstehenden oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen stattgefundenen Verletzung der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen Geheimhaltungsvereinbarung erlangt oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindeinen entsprechenden Verdacht schöpft.
12.418.2. Diese Die Verpflichtung zur Geheimhaltung Vertraulicher Informationen entfällt, wenn dem Kunden der Nachweis gelingt, dass - ihm diese Vertraulichen Informationen bereits vor deren Mitteilung durch TSS bekannt waren; - er diese Vertraulichen Informationen rechtmäßig von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat und ohne dass ihm ersichtlich wurde, dass die Dritten dabei gegen diesen Dritten auferlegte Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, verstoßen; - die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich Vertraulichen Informationen allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen die vorliegende Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt wurden; - diese Vertraulichen Informationen vom Besteller unabhängig von ihrer Mitteilung durch TSS entwickelt wurden oder werden; .
18.3. TSS behält sich alle Rechte an den Vertraulichen Informationen (iieinschließlich Urheberrechten, dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Topographieschutzrechten, Geschmacksmustern, Marken) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen und das Eigentumsrecht an den zur Verfügung gestellten, die Vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; enthaltenden, Gegenständen (iiiPapiere, Disketten etc.) die empfangende Partei rechtmäßig vor. An Vertraulichen Informationen von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; TSS, gleichgültig ob an diesen Informationen Schutzrechte bestehen oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- dennicht, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenwerden jedenfalls keine Eigentums-, vorausgesetztLizenz-, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Nachbau-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte eingeräumt.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung. 12.11. Kaufmännische AngeboteDer Lieferant verpflichtet sich, Zeichnungen alle nicht offen- kundigen kaufmännischen und technische Un- terlagen oder andere technische technischen Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert(z.B. in Abbildungen, reproduziertZeichnungen, an Dritte aus- gehändigt oder Berechnungen), die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit paragon bekannt gegeben werden, es sei dennsolange und soweit diese nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichauch nach Abwicklung dieses Vertrages, Dritten gegenüber geheim zu halten. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis durch paragon dürfen solche Informationen -außer für Lieferung an uns- nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
12.22. Soweit Alle von paragon bereitgestellten technischen Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Modelle, Profile, Werkzeuge, Pressformen, Hardware, Software, Daten, Know-how u.ä. bleiben im Eigentum von paragon, sind geheim zu halten und dürfen Dritten nicht anders vereinbartzugänglich gemacht werden, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nennoch dürfen Erzeugnisse, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen mittels dieser bereitgestellten Unterlagen, Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denund Werkzeuge hergestellt sind, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwendenschriftliche Einwilligung von paragon
3. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenZeichnungen, vorausgesetztModelle, sie infor- miert die andere Partei Schablonen, Muster, Software oder ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Voraus Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4. Auf Aufforderung durch paragon sind alle von paragon stammenden Informationen (sofern gesetzlich zuläs- sig)einschl. angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) oder leihweise überlassene Gegenstände (z.B. Modelle, Schablonen o.ä.) unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu vernichten. Paragon behält sich alle Rechte wie Eigentums- und Urheberrechte an solchen Informationen vor.
5. Unterlieferanten sind entsprechen zu verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch paragon, mit der Geschäftsbezie- hung zu paragon werben. Anfragen sind an die paragon AG, Delbrück zu richten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1a. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von dem Besteller oder in dessen Auftrag von Dritten schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise erhaltenen Unterlagen und Infor- mationen über Entwicklung, Konstruktion, Funktionsweise und Fertigung von Produk- ten, über Technologien, Projekte, Kunden, Lieferanten sowie alle sonstigen Informati- onen über betriebliche Vorgänge streng vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich zum Zweck der Zusammenarbeit miteinander zu verwenden. Kaufmännische AngeboteDiese gilt unabhängig davon, Zeichnungen ob die Unterlagen und technische Un- terlagen Informationen aus- drücklich als vertraulich oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt geheim bezeichnet oder bekannt gegeben werden, ob es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichsich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im rechtlichen Sinne handelt.
12.2b. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die erlangten Informationen für andere Zwecke als die Zusammenarbeit mit dem Besteller oder die Zwecke Dritter zu verwenden. Soweit nicht anders vereinbartInsbe- sondere ist es dem Empfänger untersagt, räumen wir aufgrund dieser Informationen gewerbliche Schutzrechte anzumelden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass durch die Weitergabe von Informationen keinerlei Rechte oder Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder am Know-how eingeräumt werden.
c. Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rückgabe der überlassenen Unterlagen einschließlich sämtlicher Kopien zu verlan- gen.
x. Xxx Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer an Besteller kann der Lieferant nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Genehmigung Bezug nehmen (etwa in seinem Werbeauf- tritt).
e. Der Lieferant wird die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 10 auch allen Angestellten, Beauftragten und sonstigen Mitarbeitern auferlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnisse über den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen den Parteien und Da- ten (insbesondere Handbücher von betrieblichen Informationen erlangen können. Dabei ist der Lieferant jedoch ver- pflichtet, die Informationen nur insoweit Angestellten, Beauftragten und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz sonstigen Mit- arbeitern und diesen wiederum nur in dem Umfang einzur Verfügung zu stellen, als dies für die Durchführung der zur Nutzung der Ware Zusammenarbeit erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3f. Verbundene Unternehmen gelten nicht als dritte Parteien im Sinne dieser Vereinba- rung. Wir und der Käufer sind verpflichtetFür sie gelten dieselben Geheimhaltungsverpflichtungen wie für den Empfänger selbst. Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sinddurch entsprechende Vereinbarungen si- cherzustellen.
12.4g. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zur Nichtverwertung der mitgeteilten Infor- mationen entfällt, wenn und soweit die Informationen
i. dem Lieferanten bereits vor der Mitteilung bekannt waren,
ii. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt bei Vertragsschluss offenkundig sind oder später werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (,
iii) die empfangende Partei rechtmäßig . dem Lieferanten von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet berechtigten Dritten zugänglich gemacht wer- den,
iv. von Mitarbeitern des Lieferanten entwickelt wurden, ohne die vertraulichen Informationen Information zu kennen, oder
v. gegenüber der offenlegenden Partei zuständigen Behörde für den Zweck dieser Vereinbarung, gegenüber einem Gericht oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bekannt gemacht werden müssen. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen trägt der Lieferant.
h. Der Besteller ist berechtigt, vom Lieferanten sämtlichen Schaden ersetzt zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen verlangen, der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)unmittelbar oder mittelbar auf der Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Ziffer 10 beruht.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.17.1 Alle im Rahmen der Vorbereitung und/oder Durchführung der Zusammenarbeit von STRÖER dem Lieferanten mitgeteilten Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten und dürfen Dritten nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von STRÖER weitergegeben werden. Kaufmännische AngeboteDiese Geheimhaltungsverpflichtung umfasst alle gegenseitig überlassenen Informationen, Zeichnungen einschließlich aller Dokumente, Unterlagen und technische Un- terlagen Materialien, insbesondere. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und alle sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, die dem Lieferant für seine Leistungserbringung überlassen oder andere technische vom Lieferant nach den Angaben von STRÖER gefertigten worden sind. Mündliche Erklärungen sind hiervon ebenso erfasst.
7.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Einkaufsvertrags fort. Sie erlischt jedoch, wenn und soweit die Informationen dürfen ohne unsere allgemein bekannt geworden sind.
7.3 Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung nicht kopiertvon STRÖER mit der Geschäftsverbindung zu STRÖER werben.
8.1 Mit vollständiger Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware geht das Eigentum an der Ware uneingeschränkt auf STRÖER über. STRÖER bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Kaufpreis- Forderung ermächtigt
8.2 Sofern STRÖER für die Durchführung des Einkaufsvertrags Zubehörteile beistellt, reproduziertbehält STRÖER auch nach Einbau der Zubehörteile in die Ware und vor Zahlung des vereinbarten Kaufpreises hieran das Eigentum. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, die von STRÖER ggfs. zur Verfügung gestellten und im Eigentum von STRÖER bleibenden Werkzeuge ordnungsgemäß zu verwenden und pfleglich zu behandeln. Vom Lieferanten sind etwaige, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werdenden Werkzeugen auf Verlangen von STRÖER vorzunehmen.
9.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen etwaiger Forderungen gegen STRÖER ist ausgeschlossen, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichdas geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung gegen STRÖER.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart9.2 Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen STRÖER zustehende Forderungen ist nur insoweit zulässig, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfacheals die Forderung des Lieferanten von Ströer unbestritten ist, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen d. h. schriftlich anerkannt oder an Dritte weitergebenrechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde.
12.3. Wir und 10.1 Es gilt das Recht der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods).
10.2 Ergänzend zu diesen AEB gilt der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben„Verhaltenscodex für Lieferanten der Ströer Gruppe“ der jederzeit unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx/xxxxx/00_xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/x eb/final_052022_verhaltenscodex_fuer_lieferanten_und_ges chaeftspartner.pdf einsehbar ist.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Einkaufsvertrag oder um seine Wirksamkeit ist, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeiterngesetzlich zulässig, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindKöln.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Einkaufsvertrag
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote(1) Das ÜB wird die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Informationen über den Kunden sowie ausge- händigten Unterlagen und Materialien, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und verpflichtet sich, diese nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zu- stimmung weder zu verwenden oder zu verwerten noch an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen im Rahmen der Vertragserfül- lung erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4(2) Die Weitergabe an Dritte zum Zweck der Übersetzung ist zulässig. Diese Geheimhaltungspflichten gelten Das ÜB verpflichtet sich, diese Dritten zur Geheimhaltung zu verpflichten.
(3) Falls bei bestimmten Unterlagen strengere Geheimhaltungsverpflichtungen zu beachten sind, ist der Kunde verpflichtet, dem ÜB diese Auflagen bei Auftragserteilung schriftlich ausdrücklich mitzuteilen und die zu verwendenden Programme, Codes und Pass- wörter zur Verfügung zu stellen.
(4) Die im Rahmen des Auftrags vom Kunden erhaltenen Daten oder die als Datei vorliegende Übersetzung selbst verbleiben zu Zwe- cken der Archivierung bei dem ÜB. Die Löschung dieser Daten erfolgt nur aufgrund des ausdrücklichen Wunsches des Kunden.
(5) Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat das ÜB rechtzeitig über besondere Wünsche bei der Ausführungsform der Übersetzung zu informieren (z.B. Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, per E-Mail, Fax, Post, Anzahl der Ausfertigungen, druckreife Qualität, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber dem ÜB einen Korrekturab- zug rechtzeitig vor der Drucklegung, sodass das ÜB eventuelle Fehler beseitigen kann. Namen und Zahlen sind von Auftraggeber zu überprüfen.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber bei Erteilung des Auf- trags unaufgefordert und rechtzeitig dem ÜB zur Verfügung (Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabel- len, interne Begriffe sowie erläuterte Abkürzungen etc.)
(3) Fehler und Verzögerungen, die sich aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial und Anweisungen ergeben, gehen nicht zu Lasten des ÜB.
(4) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt wer- den darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er das ÜB frei.
(6) Haftung und Gewährleistung
(1) Das ÜB haftet ausschließlich für einen Schaden, der nachweislich eine unmittelbare Folge eines dem ÜB zuzuordnenden Fehlers ist. Mit Ausnahme von Personenschäden haftet das ÜB nicht für Informatio- nenFälle leichter Fahrlässigkeit und im Übrigen nur für den typi- scherweise vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für vorsätzliche Schädigungen. In jedem Fall hat der Auftraggeber die Beweis- last dafür, dass ein Verschulden des ÜB vorliegt.
(2) Die Haftung des ÜB ist mit Ausnahme von Personenschäden auf jeden Fall auf maximal 10.000 Euro beschränkt. Die Haftungs- grenze verringert sich entsprechend, wenn der Kunde gegen den verursachten Schaden versichert ist und ein Versicherungsfall vorliegt.
(3) Eine etwaige Mehrdeutigkeit des zu übersetzenden Texts entbindet das ÜB von jeglicher Haftung.
(4) Die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung eines vom ÜB zu übersetzenden oder zu bearbeitenden Textes oder der vom ÜB gelieferten Übersetzung/bearbeiteten Version derselben die Gefahr von Körperverletzungen birgt, geht allein zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.
(5) Das ÜB haftet nicht für Schäden an oder für den Verlust von Dokumenten, Daten oder Datenträgern, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, um die Erfüllung des Vertrags zu erleichtern.
(i6) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind Das ÜB haftet ferner nicht für Kosten und/oder werden; Schäden, die durch (iia) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; den Einsatz von Informationstechnik und Telekommunika- tionsmitteln, (iiib) die empfangende Partei rechtmäßig den Transport oder Versand von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; Daten oder Datenträgern oder (ivc) durch etwaige Computerviren in den vom ÜB gelieferten Dateien oder Datenträgern verursacht werden.
(7) Das ÜB haftet nicht für Schäden, die durch Störung unseres Betriebs verursacht wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, bei- spielsweise Naturereignisse, Streiks, Verkehrsstörungen, verkehrsbedingte Verspätungen, Netz- und Serverfehler, für nicht von uns vertretbare Verbindungs- und Übertragungsfehler und sonstige Störungen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, mit entspre- chenden Verzögerungen zu liefern.
(8) Das ÜB haftet nicht für durch Viren, Trojaner, Autodialer, Spam-Mail oder vergleichbare Daten verursachte Schäden. Die EDV- Anlagen (Netzwerk, Workstations, Programme, Dateien usw.) werden regelmäßig auf derartige Viren und Daten überprüft. Bei Lieferungen von Dateien per DFÜ (Modem), E-Mail oder andere Fernübertragungen ist der empfangenden Partei erarbeitet wer- denAuftraggeber für eine endgültige Vi- ren- und Datenüberprüfung der übertragenen Daten- und Textdateien zuständig. Eventuelle Schadensersatzansprüche werden von uns nicht anerkannt. Die elektronische Übertragung erfolgt auf Risiko des Kunden. Wir haften nicht für schadhafte, ohne unvoll- ständige oder verlorengegangene Texte und Daten durch die vertraulichen Informationen elektronische Übertragung.
(9) Das ÜB haftet nicht dafür, dass die jeweilige Übersetzung für den Verwendungszweck des Kunden zulässig oder geeignet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Übersetzung veröffentlicht oder für Werbezwecke verwendet wird.
(10) Der Kunde sichert dem ÜB Freistellung gegen alle Ansprüche Dritter zu, die sich aus der offenlegenden Partei Verwendung des Produkts ableiten und schließt damit jede Haftung des ÜB auf Grund dieses Absatzes aus.
(11) Der Kunde verpflichtet sich auf ähnliche Weise, das ÜB gegen sämtliche Ansprüche Dritter auf Grund einer behaupteten Verlet- zung von Eigentumsrechten, Patentrechten, Urheberrechten oder anderer Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit der Erfüllung des Vertrags schadlos zu verwendenhalten.
(12) Im Fall des Vorliegens einer mangelhaften Leistung, hat das ÜB zunächst das Recht auf Mängelbeseitigung nach seiner Xxxx durch Nacherfüllung oder Nachbesserung. Eine Partei Der Auftraggeber kann auch andere Gewährleistungsrechte nur dann ausüben, wenn die vertraulichen Informationen Mängelbeseitigung durch das ÜB fehlgeschlagen ist. Dies ist dann der anderen Partei Fall, wenn zwei Versuche der Mängelbeseitigung erfolglos waren.
(13) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt in 18 Monaten nach Übergabe der Leistungen des ÜB. Er muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe der Mängel unverzüglich nach deren Feststellung geltend gemacht werden.
(14) Soweit sich das ÜB zur Erbringung seiner Leistungen eines Dritten bedient und durch diesen eine mangelhafte Leistung oder ein Schaden verursacht werden, tritt das ÜB seine Rechte gegenüber dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenDritten an den Auftraggeber ab, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei der diese Abtretung an- nimmt und sich sodann im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte direkt mit dem Dritten auseinandersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote(1) Die Parteien vereinbaren, Zeichnungen den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen sowie alle zwischen ihnen ausgetauschten Informationen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichdie bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse vertraulich zu behandeln.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart(2) Die Parteien werden alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingesetzten Vertragspartner, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der Unterauftragnehmer oder Mandanten ebenfalls zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenVertraulichkeit verpflichten.
12.3. Wir und (3) Von der Käufer Pflicht zur vertraulichen Behandlung ausgenommen sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenInformationen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich allgemein bekannt sind oder einer Vertragspartei ohne Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung von dritter Seite mitgeteilt wurden oder zu deren Offenlegung die offenbarende Partei aus gesetzlichen Gründen beziehungsweise aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist.
(1) Optimizely ist berechtigt, den Kunden nach erfolgter Freigabe in Veröffentlichungen im Internet und Printmedien als Referenz zu nennen.
(2) Der Kunde benennt die hierzu freigegebenen Werbemittel, wie Logos und verpflichtet sich, alle erforderlichen Rechte einzuräumen. Sollten für die Verwendung besondere Vorgaben bestehen (z.B. Corporate Identity), wird der Kunde diese unaufgefordert mitteilen.
(3) Eine Referenznennung wird nur in sachlich zutreffender Weise erfolgen und ist ausgeschlossen, sofern offensichtliche berechtigte Interessen des Kunden dagegen stehen.
(4) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, einer Referenznennung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen. Bereits erstellte Printmedien dürfen aufgebraucht werden; . Die Nennung als Referenz kann bis zu drei Jahren nach Vertragsbeendigung erfolgen.
(ii1) Ist der empfangenden Partei vor Erhalt Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Optimizely.
(iii2) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform (ivwie Fax, E-Mail), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) von Alle Rechtsverhältnisse, denen diese AGB zugrunde liegen, unterliegen dem Recht der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, Bundesrepublik Deutschland ohne die vertraulichen Informationen Regelungen, die zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts oder des CISG führen.
(4) Soweit die vorliegenden AGB (in deutscher Sprache) in eine andere Sprache übersetzt wurden und dem Kunden zur Verfügung stehen, ist für das Vertragsverhältnis zu Optimizely die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Dies gilt insbesondere, sofern zwischen der offenlegenden Partei zu verwendendeutschen Sprachfassung und einer übersetzten Fassung Unstimmigkeiten oder Widersprüche bestehen.
(5) Für alle Zeitangaben, Zeiträume, Fristen gilt die mitteleuropäische Zeit bzw. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus mitteleuropäische Sommerzeit (sofern gesetzlich zuläs- sigCET/ CEST).
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, Zeichnungen alle nicht offenkundigen kaufmänni- schen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopierttechnischen Einzelheiten, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder die ihnen durch die Geschäftsbeziehun- gen bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichals Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
12.25.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfor- dernisse und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenurheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.35.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
5.4 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Wir Er darf den Besteller nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen oder mit der Geschäftsbeziehung werben. Der Lieferant hat die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei Durchführung des Vertrages ihm zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilenbehandeln, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich nachgewiesenermaßen allgemein bekannt sind oder werden; .
5.5 Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Ferti- gungsmitteln die von dem Besteller bezahlt werden, richtet sich nach den in einem gesonderten Werkzeugvertrag zu treffenden Vereinbarungen.
5.6 Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers weder verschrottet noch Dritten - z.B. zum Zwecke der Fertigung - zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke - z.B. die Lieferung an Dritte - dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind vom Lieferant auf dessen Kosten für den Besteller während der Vertrags- durchführung sorgfältig zu lagern.
5.7 Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegen- stände richten sich nach den jeweils zwischen dem Besteller und dem Lieferan- ten getroffenen Vereinbarungen.
5.8 Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ihm entwickelten Verfahren vor.
5.9 Alle durch den Besteller zugänglich gemachten geschäftlichen oder techni- schen Informationen (iieinschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegen- ständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstigen Kennt- nisse oder Erfahrungen) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- densind, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten gegenüber geheim zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei halten und dürfen im Voraus Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben das ausschließliche Eigentum des Bestellers. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Bestellers dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Besteller – nicht vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von dem Besteller stammenden Informationen (sofern gesetzlich zuläs- sig)gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeich- nungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Besteller zurückzugeben oder zu vernichten. Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrech- ten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit dem Besteller diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvor- behalt auch zugunsten dieser Dritten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische AngeboteDie Vertragspartner verpflichten sich, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung sämtliche Infor- mationen aus der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß Zusammenarbeit streng geheim zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilenhalten, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten sie nicht für Informatio- nenallgemein bekannt, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; Dritten erworben oder (iv) unabhängig von der empfangenden Partei Dritten erarbeitet wer- denwurden, ohne und ausschließlich für die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Zwecke des Vertrages zu verwenden. Eine Partei kann auch Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Infor- mationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungs- vorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Precitec GmbH & Co. KG offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten. Auf jederzeit mögliches Verlangen von Precitec GmbH & Co. KG, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von Precitec GmbH & Co. KG stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Precitec GmbH & Co. KG zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. Precitec GmbH & Co. KG behält sich alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenInformationen, vorausgesetzteinschließlich Urheber-rechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchs-mustern etc., vor. Erzeugnisse, die nach von Precitec GmbH & Co. KG stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Dritten weder angeboten noch geliefert werden.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.116.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlich ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Auftraggeber und den Leistungsgegenstand, gleich ob mündlich, schriftlich in elektronischer, papiergebundener oder in sonstiger Form, zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, wie z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Kaufmännische Angebote§ 2 Nr. 1 GeschGehG, Zeichnungen Daten, technische und technische Un- terlagen kaufmännische Informationen jeder Art oder andere technische sonstige Unterlagen („Betriebsgeheimnisse“) geheim zu halten, Stillschweigen darüber zu bewahren und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung sind auch dann Betriebsgeheimnisse, wenn sie vom Auftraggeber nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt ausdrücklich als vertraulich übermittelt oder bekannt gegeben werdengekennzeichnet wurden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichAuftragnehmer hätte die Möglichkeit der Vertraulichkeit nicht erkennen können. Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht.
12.216.2 Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater und sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche mit der Vertragsdurchführung betraut sind und Informationen nach Ziff. Soweit nicht anders vereinbart17.1 erhalten, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der schriftlich zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit Geheimhaltung verpflichtet sind.
12.416.3 Der Auftragnehmer hat die erlangten Betriebsgeheimnisse angemessen gegen unbefugtes Erlangen oder unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenAngemessene Schutzmaßnahmen beinhalten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die (verhindern, dass Un- befugte Zutritt oder Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, auf diese zugreifen oder anderweitig hiervon Kenntnis erlangen oder sie weitergeben können. Technische Maßnahmen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen, die die Parteien z. B. in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vereinbaren, werden als angemessen im Sinne dieser Regelung angesehen.
16.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für solche Betriebsgeheimnisse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung zugänglich gemacht hat.
16.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus; sie endet im Regelfall vier Jahre nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages.
16.6 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Betriebs- geheimnisse
a) ohne Verschulden Verletzung der empfangenden Partei öf- fentlich Geheimhaltungspflicht durch den Auftragnehmer allgemein bekannt sind oder werden; (iioder
b) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen ihm bereits ohne die Geheimhaltungsverpflichtung bekannt wa- ren; (iiiwaren oder
c) die empfangende Partei rechtmäßig ihm von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (ivnicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder
d) von ihm unabhängig und ohne Rückgriff auf die Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers entwickelt wurden.
16.7 Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bzgl. der empfangenden Partei erarbeitet wer- denBetriebsgeheimnisse bleiben unberührt, ohne die vertraulichen Informationen jedoch hat der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei Auftragnehmer vor Offenlegung den Auftraggeber im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er aufgrund einer Offenbarungspflicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegen will.
16.8 Der Auftragnehmer hat die Betriebsgeheimnisse jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers, in jedem Falle aber unaufgefordert nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, an den Auftrag- geber herauszugeben oder auf dessen Weisung zu vernichten. Betriebsgeheimnisse, die nach der Natur der Sache nicht zurückgegeben werden können, sind nicht wiederherstellbar zu löschen bzw. zu vernichten. Hierfür sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vollständige Erfüllung seiner Löschungspflicht schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
16.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung von Verpflichtungen seiner Geheimhaltungspflicht eine im Einzelfall vom Auftraggeber festzusetzende angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Überprüfung durch ein Gericht zugänglich ist, an den Auftraggeber zu zahlen. Zudem ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens nach Maßgabe des § 10 ff. GeschGehG verpflichtet. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf den Schaden angerechnet.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Standardsoftware
Geheimhaltung. 12.1295 Die externe Kommunikation – etwa mit der Bundesimmobiliengesellschaft, den Bezirks- hauptmannschaften sowie anderen Behörden und Organisationen – sowie die Öffentlich- keits- und Pressearbeit obliegt ausschließlich dem AG, solange der AG nichts Abweichendes festlegt. Kaufmännische AngeboteAnfragen von Medienvertretern sind daher an den AG weiterzuleiten. 296 AG darf der AN auch in eigenen Angelegenheiten keine Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Ansprechpartner für den AN auf Seiten des AG sind der Leiter des Referats III/5/a bzw. die in der Betreuungseinrichtung tätige Betreuungsstellenleitung. Die Kommunikation mit anderen Organisationseinheiten des AG (Polizei, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertBundesasylamt, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies Fremdenpolizeibehörden etc.) hat daher in der Regel über die Betreuungseinrichtungsleitung vor Ort zu erfolgen. 297 Der AN ist zur Nutzung Geheimhaltung aller ihm im Zuge der Ware erforderlich.
12.2Leistungserbringung bekannt gewor- denen Unterlagen und Informationen über die Asylbetreuung – auch nach Beendigung des Vertrages – verpflichtet, sofern ihn der AG nicht im Einzelfall schriftlich ausdrücklich von die- ser Verpflichtung entbindet. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen Diese Verpflichtung ist vom AN auch allen Subunternehmern und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir all jenen Mitarbeitern des AN und der Käufer Subunternehmer zu überbinden, die mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen betraut werden. Die Überbindung hat durch schriftliche Verpflichtungserklärung der Subunternehmer und der Mitarbeiter zu erfolgen. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zur Verschwiegenheit im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich istverpflichten. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. 298 Diese Geheimhaltungspflichten gelten Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informatio- nenjene Unterlagen und Informationen, 299 Der AN verwendet sämtliche ihm vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Infor- mationen ausschließlich zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen. 70 von 81 5106/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 300 Für jeden Verstoß gegen die (i) ohne Verschulden genannten Geheimhaltungspflichten ist der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) AG berechtigt, vom AN unverzüglich eine schadensunabhängige Vertragsstrafe in der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig Höhe von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei € 10.000 zu verwendenfordern. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Über diesen Betrag hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
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Samples: Betreuungsvertrag
Geheimhaltung. 12.11. Kaufmännische AngeboteDer Lieferant verpflichtet sich, Zeichnungen alle Aspekte der Geschäfts- beziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technische Un- terlagen technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung be- kannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Sämtliche die Geschäftsbeziehung von Topcon Electronics betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teil- weise Offenlegung unseres Auftrags gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Topcon Electronics erfolgen; in diesem Fall hat der Lieferant Sorge dafür zu tragen, dass sich die Dritten im Rahmen einer gleich- artigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflich- ten.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonsti- gen Unterlagen oder andere technische Informationen Gegenständen, die Topcon Electronics dem Lieferanten überlässt, behält sich Topcon Electronics Ei- gentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen von Topcon Electronics dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertnur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, reproduziertdie den Topcon Electronics Auftrag ausfüh- ren. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter
3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erforder- nisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung mit unserer Geschäftsverbindung werben.
6. Eine Auftragsübertragung an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ohne Einwilligung von Topcon Electronics ist untersagt. Sie berechtigt Topcon Electronics zum Rücktritt und zur Nutzung der Ware erforderlichGeltendmachung von Scha- denersatz.
12.27. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristeteDer Lieferant verpflichtet sich, nicht ausschließlichedirekt oder indirekt mit unseren Kunden Geschäfte abzuwickeln, nicht übertragbare Lizenz in die dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenAuftragsge- genstand entsprechen.
12.38. Wir Produkte, die der Bestellung entsprechen und der Käufer sind verpflichtetnicht von allgemeiner Spezifikationen sondern für eine konkrete Appli- kation bestimmt sind, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese dürfen nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindgeliefert werden.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Geheimhaltung. 12.1Der Lieferant ist verpflichtet, über den Inhalt der mit BAHAG getätigten Aufträge, ins- beI sondere über Preise und Mengen gegenüber Dritten, absolutes Stillschweigen zu bewahren; so ist es dem Lieferanten beispielsweise untersagt mit der Geschäftsbeziehung zu BAHAG und/oder BAUHAUS zu werben. Kaufmännische AngeboteDer Lieferant bzw. der Auftragnehmer hat die von ihm übernommenen Verpflichtungen persönlich und ohne Inanspruchnahme Dritter zu erfüllen. Eine Untervergabe von Aufträgen – auch innerhalb der Unternehmensgruppe des Lieferanten bzw. Auftrag-nehmers – ist nur mit Zustimmung von BAHAG zulässig. Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung berechtigt BAHAG zur sofortigen Kündigung aller mit dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer bestehenden Verträge. Alle von BAHAG zur Verfügung gestellten Unterlagen (Schnitte, Muster, Zeichnungen u.ä.) bleiben Eigentum und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen vervielfältigt oder an Dritte weitergeben.
12.3weitergegeben werden. Wir Sie sind für BAHAG sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Unbefugter und Beschädigungen zu sichern. Die Unterlagen sind spätestens mit der Käufer sind letzten Lieferung an BAHAG zurückzugeben. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die BAHAG aus Verletzung dieser Pflicht entstehen, z.B. Missbrauch von Datenträgern usw. Es ist nur mit Genehmigung von BAHAG gestattet, auf die mit der BAHAG bestehende Geschäftsverbindung bei der Werbung Bezug zu nehmen. Auf BAHAG-Rechnung erstellte Werbemittel und Verkaufshilfen wie Klischees, Matern, Filme, Diapositive etc. gehen mit Abnahme und Bezahlung in das Eigentum von BAHAG über und dürfen ausschließlich für Vertragszwecke verwendet werden. Es ist dem Lieferanten untersagt, Mitarbeiter der Firmen BAHAG, BAUHAUS oder deren Angehörigen Zuwendungen von Vorteilen oder sonstige Vergünstigungen jeglicher Art zu gewähren. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich derartige Ansinnen des vorerwähnten Personenkreises unverzüglich an BAHAG zur Meldung zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindbringen.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Geheimhaltung. 12.113.1. Kaufmännische AngeboteDer Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung sämtlicher Kenntnisse, Zeichnungen Ergebnisse, Schriftstücke etc., welche der Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Auftrag bekannt werden oder in den Besitz des Auftragnehmers gelangen, verpflichtet und technische Un- terlagen hat den Angehörigen eine entsprechende Verpflichtung auferlegt. Der Auftragnehmer wird zur Wahrung der Vertraulichkeit zumindest die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt anwenden.
13.2. Der Auftraggeber ist zur Geheimhaltung sämtlicher, nicht mit dem Auftrag in Verbindung stehender Kenntnisse, Ergebnisse, Schriftstücke etc. von Seiten des Auftragnehmers, welche dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertin den Besitz des Auftraggebers gelangen, reproduziertverpflichtet.
13.3. Ausdrücklich gilt die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß §15 Datenschutzgesetz, unbeschadet allfälliger weiterer Vorgaben oder noch gesondert erforderlicher Geheimhaltungserklärungen im Bezug auf Projekte, an Dritte aus- gehändigt denen der Auftragnehmer mitarbeitet.
13.4. Unterlagen, die sich in Verwahrung durch den Auftragnehmer befinden, dürfen – in welcher Art auch immer – ohne Genehmigung des Auftragnehmers, materiell oder elektronisch, nicht außerhalb der Betriebsstätte des Auftragnehmers gebracht werden.
13.5. Alle diese Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung des Auftrags für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrages. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte schriftliche Unterlagen können spätestens bei Beendigung des Auftrages vom Auftraggeber zurückgefordert werden. Versuchsmuster, Prototypen etc. verbleiben, so ferne vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, beim Auftragnehmer.
13.6. Jeder grob fahrlässige Verstoß gegen die Geheimhaltungsbedingungen berechtigt den Auftragnehmer oder den Auftraggeber zur Auflösung des Vertrages und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
13.7. Von den Geheimhaltungsverpflichtungen ausgenommen sind Kenntnisse und Ergebnisse, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung nachweislich zum Stand der Technik zuzurechnen und somit bereits öffentlich bekannt gegeben sind, nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung ohne Hinzutun des jeweiligen Vertragspartners oder dessen Angehörigen bekannt werden, es sei dennzum Zeitpunkt der Kenntniserlangung ohne Hinzutun dem jeweiligen Vertragspartner bereits aus eigenem bekannt waren, dies ist diese nachweislich von dritter Seite berechtigt erlangt wurden, an einer anderen Stelle ohne Vorbehalt veröffentlicht oder zur Nutzung der Ware erforderlichVeröffentlichung freigegeben wurden.
12.213.8. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder Mitteilungen an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und betreffend Informationen, die der Käufer Geheimhaltung unterliegen, sind verpflichtetnur insoweit zulässig, vertrauliche Informatio- nen der als die schriftliche Zustimmung hierzu vom jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln Vertragspartner vorliegt oder dies für die dem jeweiligen Auftrag zugrundeliegende geschäftliche Zusammenarbeit unerlässlich ist, und nur unter der Voraussetzung, dass sich diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder Dritten ebenfalls zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit Geheimhaltung verpflichtet sindhaben.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: General Terms and Conditions for Research and Development Services
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen 18.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und In- formationen vertraulich zu behandeln behandeln. Die Parteien ver- pflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und diese nicht an Dritte weiterzugebenorganisatorisch möglichen Vorkehrun- gen zu treffen, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann damit vertrauliche Tatsachen und Infor- mationen gegen den Zugang und die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.
12.418.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertrags- abschluss und dauert nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses fort.
18.3 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Post innerhalb des eigenen Konzerns oder an bei- gezogene Dritte. Für den Leistungserbringer gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erfor- derlich ist oder Bestimmungen des Vertrages von ihm konzernintern weitergegeben werden.
18.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, soweit eine Ver- pflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Informa- tionen durch eine vollstreckbare behördliche oder richterliche Anordnung oder zwingendes Gesetz be- steht. Die jeweils andere Partei ist - sofern rechtlich zulässig - vorgängig zu informieren. Keiner vorgängi- gen Information bedarf es bei Bekanntgaben durch die Post im Anwendungsbereich des öffentlichen Be- schaffungsrechts.
18.5 Ohne schriftliche Einwilligung darf der Leistungserbrin- ger mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Post besteht oder bestand, nicht werben, und die Post auch nicht als Referenz angeben.
18.6 Die Parteien überbinden ihren Mitarbeitenden sowie weiteren Hilfspersonen die sich aus der vorliegenden Ziffer 18 ergebenden Pflichten.
18.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Kon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese Geheimhaltungspflichten gelten beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der gesamten Vergütung, höchstens jedoch 50'000 Franken je Fall. Die Bezahlung der Konventio- nalstrafe befreit nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen Einhaltung der offenlegenden Partei Geheim- haltungspflichten. Die Konventionalstrafe ist zusätzlich zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)einem allfälligen Schadenersatz geschuldet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Förderanlagen Und Anlagesysteme
Geheimhaltung. 12.1B.16.1. Kaufmännische AngeboteDie Vertragspartner verpflichten sich, Zeichnungen alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbe- sondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopierttechni- schen Informationen, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt gegeben werden, es sei dennals Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, dies ist zur Nutzung die zum Zeitpunkt der Ware erforderlichBekanntgabe be- reits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem jeweils anderen Ver- tragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Infor- mationen bekannt waren.
12.2B.16.2. Soweit Sämtliche die Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE be- treffenden Informationen sind nicht anders vereinbartfür Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von BENTLAGE ge- genüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustim- mung durch BENTLAGE erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Ge- heimhaltung verpflichten.
B.16.3. Der Lieferant ist ferner verpflichtet kundenbezogene In- formationen, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristetedie er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit BENTLAGE erlangt, nicht ausschließlichefür sich oder Dritte zu verwenden, nicht übertragbare Lizenz um mit den entsprechenden Kunden in geschäftlichen Kontakt zu treten, oder auf Initiative des entsprechenden Kunden ge- schäftlichen Kontakt aufzunehmen. Diese Verpflichtung zum Kundenschutz bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen, im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Aufklebern, Be- schriftungen und Dekorationen sowie des jeweiligen konkreten Vertragsgegenstandes. Diese Konkretisierung der vertraglichen Treue und Rücksichtnah- mepflichten zum Schutz der Kundeninformationen von BENT- LAGE lassen die Möglichkeit des Lieferanten mit dem Umfang einKunden auf anderen Gebieten geschäftlichen Kontakt zu pflegen unbe- rührt und gelten ferner nicht, soweit der zur Nutzung Lieferant bereits vor der Ware erforderlich istMitteilung der Informationen durch BENTLAGE Geschäftsbe- ziehungen zu dem jeweiligen Kunden unterhalten hat. Solche Zeichnungen und Daten darf Diese Verpflichtung bleibt über die Dauer der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenGeschäftsbezie- hung hinaus 18 Monate bindend.
12.3B.16.4. Wir Produkte, die der Bestellung von BENTLAGE entspre- chen und der Käufer sind verpflichtetnicht von allgemeiner Spezifikation sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese dürfen nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindgelie- fert werden.
12.4B.16.5. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenDer Lieferant wird in geeigneter Form dafür Sorge tra- gen, dass auch die (i) ohne Verschulden von ihm bei der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind Durchführung des jeweiligen Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren.
B.17.1. Lieferanten von BENTLAGE verpflichten sich ein Ma- nagementsystem zu betreiben, das die Funktionsfähigkeit der Prozesse beim Lieferanten sicherstellt und das Ziel hat die ver- traglichen insbesondere qualitativen Anforderungen an die Wa- ren sicherzustellen.
B.17.2. Lieferanten von Rohstoffen, Fertigungsmitteln, Handels- waren und Vorprodukten müssen ein Qualitätsmanagementsys- tem betreiben, das den Anforderungen der DIN ISO 9001:2015 entspricht. BENTLAGE und der Lieferant werden über die An- forderungen an den Lieferanten in Bezug auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen sowie des Qualitätsmanagement- systems bei dem Lieferanten eine gesonderte Qualitätssiche- rungsvereinbarung abschließen.
B.17.3. Eine Übertragung der Produktion oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) einzelnen Produktionsprozessen an Dritte ist dem Lieferanten von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denRohstof- fen, Handelsware und Vorprodukten ohne die vertraulichen Informationen Einwilligung von BENTLAGE untersagt. Der Lieferant verpflichtet sich vor Ver- tragsschluss mitzuteilen welche Wertschöpfungsschritte bei der offenlegenden Partei zu verwendenProduktion durch Ihn selbst vorgenommen werden und welche er durch die Leistungserbringung von Unterlieferanten sicher- stellt. Eine Partei kann auch Die für diese Mitteilungen notwendige Informationstiefe werden die vertraulichen Informationen Vertragsparteien in einer gesonderten Qualitätssiche- rungsvereinbarung festlegen. Bei einer unberechtigten Übertragung der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Produktion ist XXXX- XXXX zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt.
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Geheimhaltung. 12.117.1. Kaufmännische AngeboteDie Vertragsparteien verpflichten sich, Zeichnungen und technische Un- terlagen sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei Vertragspartei übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstän- de, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche In- formationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln behan- deln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden. Die Vertragsparteien werden diese nicht an vertrauli- chen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ausgeschlossen ist. Jede Partei kann Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur einmaligen Weitergabe der Kaufgegenstände (vgl. Ziff. 4.1.8).
17.2. Der Kunde wird vertrauliche Informationen nur den Mitar- beitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages ein- geräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren MitarbeiternInformationen erhalten, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilenüber ihre Geheimhal- tungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in angemessenem dem vorgenannten Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.417.3. Diese Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenvertrauliche Informationen einer Vertragspartei, die die
(i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder
(ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich Ver- tragspartei öffentlich bekannt sind oder werden; werden oder
(iiiii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Partei vor Erhalt Vertragspartei waren oder
(iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder
(v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder
(iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (ivvi) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denVertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, ohne un- ter der Voraussetzung, dass die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei empfangende Vertrags- partei die offenlegende Vertragspartei vor einer Offenle- gung hiervon unverzüglich unterrichtet und die offenle- gende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)verhindern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Geheimhaltung. 12.113.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen Alle von BOSCH REXROTH stammenden GE- SCHÄFTSGEHEIMNISSE sind Dritten gegenüber geheim zu halten und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben im eigenen Betrieb des KUNDEN nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, es sei denndie zur Erfüllung des Vertrags- zwecks Kenntnis von den jeweiligen Informationen haben müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die jeweili- gen GESCHÄFTSGEHEIMNISSE bleiben das ausschließliche Eigentum von BOSCH REXROTH. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von BOSCH REXROTH dürfen GESCHÄFTSGEHEIM- NISSE nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von XXXXX REXROTH sind alle von BOSCH REXROTH stam- menden GESCHÄFTSGEHEIMNISSE (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Ko- pien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichdie GESCHÄFTSGE- HEIMNISSE beinhalten, unverzüglich und vollständig an XXXXX XXXXXXX zurückzugeben oder zu vernichten.
12.213.2. Soweit Die Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. 13.1 gilt nicht anders vereinbartfür GESCHÄFTSGEHEIMNISSE, räumen wir dem Käufer die
i. bereits vor der Weitergabe durch XXXXX REXROTH im rechtmäßigen Besitz des KUNDEN waren;
ii. der KUNDE ohne Auflagen zur Verschwiegenheit rechtmäßig von Dritten erhalten hat;
iii. von BOSCH REXROTH Dritten gegenüber ohne Auflagen zur Verschwiegenheit offengelegt wer- den;
iv. unabhängig von den erhaltenen Informationen vom KUNDEN selbst entwickelt werden;
x. xxxxx Gesetzes offengelegt werden müssen; oder
vi. vom KUNDEN mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung von BOSCH REXROTH offengelegt werden.
13.3. XXXXX REXROTH behält sich alle Rechte an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich istZiff. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben13.1 genannten GESCHÄFTSGEHEIM- NISSE vor.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Geheimhaltung. 12.11. Kaufmännische AngeboteDer Lieferant ist ausnahmslos verpflichtet, Zeichnungen alle von der TECLAC Werner GmbH erhaltenen ge- schäftlichen und technische Un- terlagen technischen Daten, Unterlagen, Muster, Modelle sowie sonstige Unterlagen und sämtliche Informationen ("vertrauliche Informatio- nen") vertraulich und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 GeschGehG strikt geheim zu halten. "Geschäftsgeheimnisse" sind vertrauliche Informati- onen die von der TECLAC Werner GmbH ausdrück- lich als "Geschäftsgeheimnis" oder andere technische als "geheim" bezeichnet werden. Geschäftsgeheimnisse darf der Lieferant in seinem eigenen Betrieb nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die zum Zweck der Lieferung an die TECLAC Werner GmbH her- angezogen werden müssen und ebenfalls zur Ge- heimhaltung verpflichtet sind. Dritten dürfen vertrau- liche Informationen dürfen und Geschäftsgeheimnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der TECLAC Werner GmbHs offen gelegt werden, so- fern die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung ver- pflichtet wurden.
2. Vorstehendes gilt nicht für Informationen,
i) die allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder
ii) die dem Lieferanten durch einen hierzu berech- tigten Dritten ohne unsere Zustimmung nicht kopiertVerpflichtung zur vertrau- lichen Behandlung mitgeteilt worden sind, reproduziertoder
iii) die dem Lieferanten bereits vor dem Emp- fangsdatum nachweislich bekannt waren, an Dritte aus- gehändigt oder
iv) wenn der Lieferant aufgrund einer Gerichtsent- scheidung oder bekannt gegeben werdeneiner vollstreckbaren behördli- chen Anordnung zur Offenbarung verpflichtet ist, es sei denn, dies ist zur Nutzung die Entscheidung eines Ge- richts oder einer Behörde basiert auf einem Sachverhalt, der Ware erforderlichseinerseits eine Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung darstellt.
12.2v) welche die TECLAC Werner GmbH zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen aus dem LkSG of- fenbaren muss.
3. Auf erstes Anfordern durch die TECLAC Werner GmbH sind sämtliche von der TECLAC Werner GmbH übermittelten verkörperten Informationen und Unterlagen (einschließlich Kopien) und Muster voll- ständig an die TECLAC Werner GmbH zurückzuge- ben. Ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht besteht nur in den Fällen und für den Zeitraum einer vom Lieferanten geltend zu machenden gesetzli- chen Aufbewahrungspflicht bzw. für den Fall, dass der Lieferant konkret nachweist, dass er die verkör- perte Information zur Geltendmachung eigener, ihm gegen die TECLAC Xxxxxx GmbH zustehender Rechte benötigt
4. Vertrauliche Informationen, die in elektronischer Form als Daten übermittelt wurden (einschließlich Kopien), sind vom Lieferanten auf erstes Anfordern seitens der TECLAC Werner GmbH von allen Da- tenträgern zu löschen. Daten auf Sicherungsdaten- trägern sind zu löschen, wenn die Datenträger zur Widerherstellung von Daten verwendet werden. Auf den Datenträgern ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Vertrages für unbestimmte Zeit fort; sie erlischt nur, wenn die vertraulichen Informa- tionen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungs- pflicht allgemein bekannt geworden sind.
6. Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keiner- lei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know- how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröf- fentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar. Vertrauliche Informationen darf der Lieferant aus- schließlich zu dem von der TECLAC Werner GmbH gebilligten Zweck und nur im Rahmen der verein- barten Zusammenarbeit verwenden. Eigene Rechte stehen dem Lieferanten hieran nie zu. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an Dritte durch den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Lieferanten mit vertraulichen Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln TECLAC Werner GmbHs in Berührung kommen, muss der Lieferant vorher mit diesen eine vergleichbare schriftliche Geheimhaltungsvereinba- rung schließen und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit der TECLAC Werner GmbH dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindauf Anfrage nachweisen.
12.47. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) TECLAC Werner GmbH mit der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwendenGeschäftsverbindung werben.
8. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entspre- chend dieser Ziffer XV. verpflichten.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung. 12.1Abweichend von Ziffer 19.5. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und 19.6 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB gilt für die Geheimhaltung folgendes:
(1) Vertrauliche Informationen sind: • Informationen über den Inhalt dieses Vertrages. • Geschäftsgeheimnisse; diese beinhalten das gesamte kaufmännische und technische Un- terlagen Wissen, das nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an dessen Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein be- rechtigtes Interesse hat. Unter dem kaufmännischem Wissen sind alle Daten zu verstehen, die sich auf den Zustand der Vertragsparteien und ihr Marktverhalten beziehen, wie insbesondere finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche, wissenschaftliche und steuerliche sowie die Geschäftsstrategien oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertSchutzrechte betreffende In- formationen (z. B. organisatorische und strukturelle Vorhaben, reproduziertKalkulationsunterlagen, Werbe- und Marketing- konzepte). Technisches Wissen sind alle technischen und technologischen Daten (z. B. betriebs- bzw. unter- nehmensorganisatorische Softwarelösungen). • Die Mitarbeiter oder den Vorstand/die Geschäftsleitung betreffende unternehmensrelevante Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werdenderen Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspar- tei ein berechtigtes Interesse hat (z.B. geplante interne Versetzungen, es sei denn, dies ist zur Nutzung Änderungen der Ware erforderlichPersonalstruktur u. Ä.).
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen2) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer Die Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen über die in Absatz 1 genannten vertraulichen Informationen der jeweils ande- ren Partei Stillschweigen zu wahren, sie - soweit dies erforderlich ist - ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfül- lung zu verwenden und sie Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei vertraulich nicht zugänglich oder bekannt zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugebenmachen.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder die Weitergabe der vertraulichen Informationen an beauftragte Unterauftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen Durchführung der unterbeauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist. Jede Partei kann Von der Verpflichtung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen sind weiterhin Informationen, die vertraulichen In- formationen • veröffentlicht und/oder allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsverpflichtung verletzendes Zu- tun einer Vertragspartei, • der jeweiligen Vertragspartei vor Anbahnung des Vertrages im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits be- kannt sind oder auf einem anderen Partei mit ihren MitarbeiternWeg als durch den Vertragspartner rechtmäßig bekannt werden, Erfül- lungsgehilfen • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben vollstreckbarer behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen of- fengelegt werden müssen oder • zur sachgerechten Rechtsverfolgung von Rechten und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindAnsprüchen aus diesem Vertrag Dritten notwendiger- weise zugänglich gemacht werden müssen.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i5) ohne Verschulden Soweit der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der AN zur Weitergabe von vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) an Dritte berechtigt ist, stellt er die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Fortgeltung dieser Geheimhaltungsregelung sicher.
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Geheimhaltung. 12.117.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten („Vertrauliche Information“). Kaufmännische AngeboteSofern eine „Vertrauliche Information“ im Sinne dieser Vereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen eines „Geschäftsgeheimnisses“ (§ 2 Nr.1 GeschGehG) genügt, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichunterfällt diese Information dennoch den vertraglichen Pflichten aus dieser Vereinbarung.
12.217.2 Keine Geschäftsgeheimnisse bzw. Soweit Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, - die der Öffentlichkeit nicht anders vereinbartvor der Mitteilung oder Übergabe durch den bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; - die dem Kunden bereits vor der Zurverfügungstellung durch uns und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; - die von dem Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Geschäftsgeheimnisse oder Vertrauliche Informationen von uns selber gewonnen wurden; oder - die der Kunde von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
17.3 Der Kunde darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben, räumen wir dem Käufer an sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Kunde uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten eintreten.
17.4 Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Solche Zeichnungen und Daten darf Verstößt der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenKunde gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
12.317.5 Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden (einschließlich seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Organe des Empfängers oder sonstiger Personen, für die der Empfänger im Sinne von §§ 31, 278 BGB einzustehen hat) gegen aus dieser Ziffer 17. Wir sich ergebender Pflichten, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an uns, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und im Streitfall auf ihre Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann. Etwaige weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (z.B. §§ 6 ff. GeschGehG) bleiben hiervon unberührt, wobei wegen der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich Verletzung gezahlte Vertragsstrafe auf einen hinausgehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten 17.6 Im Übrigen gelten nicht für Informatio- nen, den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (iin Deutschland durch das Geschäftsgeheimnisgesetz umgesetzt und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch Umsetzung der RL 2016/943) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.
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Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden(1) MEDmanagement ist auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften (§ 80 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG 2017) zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichAuftraggeber entbindet MEDmanagement von der Verschwiegenheitspflicht oder es bestehen gesetzliche Äußerungspflichten.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen (2) Der Auftraggeber wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von MEDmanagement keine geheimen oder vertraulichen Informationen und Da- ten Unterlagen (insbesondere Handbücher auch die Bedingungen dieses Auftragsschreibens und Betriebsanleitungen) ei- ne einfachedas darin vereinbarte Honorar), zeitlich befristetedie der Auftraggeber im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von MEDmanagement erhält, nicht ausschließlicheDritten gegenüber offenlegen, nicht übertragbare Lizenz außer dies ist, und nur in dem jenem Umfang einsoweit, der zur Nutzung der Ware erforderlich istgesetzlich erforderlich. Solche Zeichnungen Insbesondere ist zuvor jegliche Bezugnahme auf MEDmanagement und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenmit ihr verbundene Unternehmen zu entfernen.
12.3. Wir und (3) Der Auftraggeber entbindet MEDmanagement ausdrücklich von der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die folgenden Fällen: (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werdenfür die Verwendung von Daten zu den in Pkt. 5 genannten Zwecken; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen für die Offenlegung vertraulicher Informationen bekannt wa- renund Unterlagen gegenüber vom Auftraggeber beauftragten Beratern, sonstigen vom Auftraggeber genannten Dritten, und etwaigen zur Auftragserfüllung herangezogenen Subunternehmern von MEDmanagement sowie den Rechtsberatern, Versicherern, Versicherungsmaklern von MEDmanagement; (iii) für die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hatOffenlegung vertraulicher Informationen und Unterlagen, sofern und soweit dies in- oder ausländische Rechtsvorschriften, sonstige Regelungen (wie Standesregeln) oder behördliche Anordnungen vorsehen; oder (iv) MEDmanagement ist auch berechtigt, den Namen des Auftraggebers und aufgrund der Leistungsvereinbarung erbrachte Produkte bzw. Leistungen anderen Klienten oder potentiellen Klienten als Referenz zu benennen.
(4) Hinsichtlich Verwendung und Weitergabe von Produkten und jedweden beruflichen Äußerungen von MEDmanagement wird auf Punkt 5 AAB 2018 sowie Punkt 1 Leistungserbringung oben hingewiesen; diese Bestimmung der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen AAB 2018 gilt auch hinsichtlich der Weitergabe sämtlicher auftragsbezogener Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann und Unterlagen (insbesondere auch die vertraulichen Bedingungen der Leistungsvereinbarung und das darin vereinbarte Honorar), die der Auftraggeber von MEDmanagement erhalten hat.
(5) Die Beratungsleistungen von MEDmanagement dienen allerdings ausschließlich dem Nutzen des Auftraggebers und ausschließlich den MEDmanagement schriftlich bekannt gegebenen Zwecken des Auftraggebers; sie sind nicht für Zwecke Dritter geeignet und Dritte dürfen sich darauf nicht verlassen. Der Auftraggeber wird MEDmanagement, sämtliche mit ihr verbundene Unternehmen sowie die Partner und Mitarbeiter der Vorgenannten von sämtlichen Ansprüchen jeglicher Dritter, die keine von MEDmanagement vorgelegte allgemeine Schadloshaltungs- und Haftungsfreistellungserklärung (Hold Harmless- and Release- Agreement) gegenüber G & W, sämtlichen mit ihr verbundenen Unternehmen und dem Personal der Vorgenannten unterzeichnet haben, vollkommen schad- und klaglos halten. Pkt. 7 (5) bleibt durch die Bestimmungen der folgenden Absätze jedenfalls unberührt.
(6.1.) Wenn der Auftraggeber ein bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) registrierter Prüfungsklient von MEDmanagement oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder ein (nach den SEC Abschlussprüfer- Unabhängigkeitsvorschriften) verbundenes Unternehmen einer solchen von MEDmanagement oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen geprüften SEC registrierten Gesellschaft ist, gelten die nachfolgenden Punkte 6.2. bis 6.4.
(6.2.) Der Auftraggeber und jeder vom Auftraggeber Bevollmächtigte darf - abweichend von Punkt 5 (1) der AAB 2018 bzw. von jeder anderen Bestimmung dieses Vertrages - ausnahmsweise alle Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenund Materialien, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus Zusammenhang mit den Steuerberatungsleistungen von MEDmanagement hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und Strukturierung von Transaktionen im Sinne der Rule 3522 des United States Public Company Accounting Oversight Board (sofern gesetzlich zuläs- sig„PCAOB“) stehen (im Folgenden „3522-Steuerberatung“), an Dritte weitergeben (die „aufgrund PCAOB Rule 3522 erlaubte Weitergabe“).
(6.3.) Für den Fall, dass der Auftraggeber die 3522-Steuerberatung von MEDmanagement im Rahmen einer aufgrund PCAOB Rule 3522 erlaubten Weitergabe einem Dritten zugänglich macht, wird der Auftraggeber daher (a) MEDmanagement den Namen und die Adresse des Dritten und eine Aufstellung der weitergegebenen Informationen und Unterlagen mitteilen; (b) diesen Dritten schriftlich darauf hinweisen, dass er und andere Dritte sich in keiner Weise auf die von MEDmanagement für den Auftraggeber erbrachten Beratungsleistungen verlassen dürfen, diese ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers bestimmt sind und MEDmanagement ihm oder anderen Dritten gegenüber diesbezüglich keinerlei Haftung oder Verantwortung übernimmt und
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Samples: Besondere Auftragsbedingungen (Bab)
Geheimhaltung. 12.116.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlich ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Auftraggeber und den Leistungsgegenstand, gleich ob mündlich, schriftlich in elektronischer, papiergebundener oder in sonstiger Form, zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, wie z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Kaufmännische Angebote§ 2 Nr. 1 GeschGehG, Zeichnungen Daten, technische und technische Un- terlagen kaufmännische Informationen jeder Art oder andere technische sonstige Unterlagen („Betriebsgeheimnisse“) geheim zu halten, Stillschweigen darüber zu bewahren und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung sind auch dann Betriebsgeheimnisse, wenn sie vom Auftraggeber nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt ausdrücklich als vertraulich übermittelt oder bekannt gegeben werdengekennzeichnet wurden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichAuftragnehmer hätte die Möglichkeit der Vertraulichkeit nicht erkennen können. Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht.
12.216.2 Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater und sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche mit der Vertragsdurchführung betraut sind und Informationen nach Ziff. Soweit nicht anders vereinbart16.1 erhalten, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem schriftlich zur Geheimhaltung mindestens im Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich istAnforderungen nach Ziff. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit 16.1 verpflichtet sind.
12.416.3 Der Auftragnehmer hat die erlangten Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers angemessen gegen unbefugtes Erlangen oder unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenAngemessene Schutzmaßnahmen beinhalten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), die (verhindern, dass Unbefugte Zutritt oder Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, auf diese zugreifen oder anderweitig hiervon Kenntnis erlangen oder sie weitergeben können. TOMs müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen, die die Parteien z. B. in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vereinbaren, werden als angemessen im Sinne dieser Regelung angesehen.
16.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für solche Betriebsgeheimnisse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung zugänglich gemacht hat.
16.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus; sie endet im Regelfall vier Jahre nach der vollständigen Erfüllung dieses Vertrages.
16.6 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Betriebsge- heimnisse
a) ohne Verschulden Verletzung der empfangenden Partei öf- fentlich Geheimhaltungspflicht durch den Auftragnehmer allgemein bekannt sind oder werden; (iioder
b) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen ihm bereits ohne die Geheimhaltungsverpflichtung bekannt wa- ren; (iiiwaren oder
c) die empfangende Partei rechtmäßig ihm von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (ivnicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder
d) von ihm unabhängig und ohne Rückgriff auf die Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers entwickelt wurden.
16.7 Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bzgl. der empfangenden Partei erarbeitet wer- denBetriebsgeheimnisse bleiben unberührt, ohne die vertraulichen Informationen jedoch hat der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei Auftragnehmer vor Offenlegung den Auftraggeber im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er aufgrund einer Offenbarungspflicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegen will.
16.8 Der Auftragnehmer hat die Betriebsgeheimnisse jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers, in jedem Falle aber unaufgefordert nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, an den Auftrag- geber herauszugeben oder auf dessen Weisung zu vernichten. Betriebsgeheimnisse auf Medien, die nicht zurückgegeben werden können, sind nicht wiederherstellbar zu löschen bzw. zu vernichten. Hierfür sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vollständige Erfüllung seiner Löschungspflicht schrift- lich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben hiervon unberührt.
16.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung von Verpflichtungen seiner Geheimhaltungspflicht eine im Einzelfall vom Auftraggeber festzusetzende angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Überprüfung durch ein Gericht zugänglich ist, an den Auftraggeber zu zahlen. Zudem ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Verletzung entstandenen Schadens nach Maßgabe des § 10 ff. GeschGehG verpflichtet. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf den Schaden angerechnet.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Dienstleistungen
Geheimhaltung. 12.12.11.1 Der Kunde ist verpflichtet, ihm während der Durchführung des Vertrages bekannt gewordene Geschäftsgeheim- nisse von amexus nur im Rahmen des be- stehenden Vertragsverhältnisses zu nut- zen. Kaufmännische AngeboteDiese Verpflichtung umfasst, Zeichnungen Dritten nur einen hierfür erforderlichen Zugang zu gewähren und technische Un- terlagen Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren.
2.11.2 Geschäftsgeheimnisse sind die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb von amexus stehenden Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusam- mensetzung ihrer Bestandteile den Per- sonen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umge- hen, allgemein bekannt oder andere ohne weite- res zugänglich und daher von wirtschaftli- chen Wert sind. Sie sind Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Ge- heimhaltungsmaßnahmen durch amexus. Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind technische Informationen dürfen (z. B. Me- thoden, Verfahren, Formeln) sowie kauf- männische Informationen (z. X. Xxxxxx- listen, Preis- und Finanzdaten), insbeson- dere solche, die als Geschäftsgeheim- nisse gekennzeichnet sind. Zu den Ge- schäftsgeheimnissen gehören insbeson- dere solche, die amexus gegenüber dem Kunden als „streng vertraulich“ oder „ver- traulich“ bezeichnet hat.
2.11.3 Keine Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die zum Zeitpunkt des Empfangs dem Kunden bereits bekannt waren. Dasselbe gilt für Informationen, die ohne unsere Zustimmung nicht kopiertVerschulden des Partners allge- mein zugänglich werden.
2.11.4 Die Ausübung der rechtmäßigen Kontrolle über Geschäftsgeheimnisse ist ausschließlich amexus berechtigt. Dies umfasst insbesondere die Erteilung weite- rer Nutzungsrechte und die Geltendma- chung von Geheimnisschutzverletzun- gen.
2.11.5 Der Kunde ist verpflichtet, reproduziertdie von amexus zum Schutz von Geschäftsge- heimnissen festlegten Maßnahmen ein- zuhalten. Vorgänge mit externen Partnern / Dritten, an Dritte aus- gehändigt die Geschäftsgeheimnisse von amexus betreffen oder bekannt gegeben werdenRückschlüsse auf solche zulassen, sind vorab schriftlich an- zuzeigen. Bestehen im konkreten Fall Zweifel, ob ein Geschäftsgeheimnis von der Verschwiegenheitspflicht und/oder ei- nem Nutzungsverbot umfasst ist, ist der Kunde verpflichtet, die vorherige Zustim- mung von amexus einzuholen. Die Ge- heimhaltungspflicht und das Nutzungs- verbot bestehen auch nach Beendigung des bestehenden Vertragsverhältnisses fort, es sei denn, dies ist die Information büßt ohne Zutun des Kunden ihre Geheimnis- qualität ein.
2.11.6 Die Geheimhaltungspflicht und das Nutzungsverbot gelten auch für Ge- schäftsgeheimnisse Dritter, die amexus zur Nutzung überlassen und von amexus dem Kunden aus Anlass seiner Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht wur- den. Hat der Ware erforderlichKunde Informationen unmit- telbar von einem Dritten erhalten und hat er Zweifel, ob im konkreten Fall gegen- über diesem Dritten eine Verschwiegen- heitspflicht und/oder ein Nutzungsrecht besteht, ist er verpflichtet, vor Einsatz des Geschäftsgeheimnisses im Rahmen sei- ner Tätigkeit auf möglicherweise beste- hende Rechte Dritter hinzuweisen.
12.22.11.7 Dieselbe Beschränkung der Nut- zung und Offenlegung wie in Ziff. Soweit nicht anders vereinbart2.11.1 ergibt sich in Bezug auf Gegenstände, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Ins- besondere ist Kunden untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperte ge- heime Information zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenerlangen.
12.32.11.8 Der Kunde verpflichtet sich, an amexus für jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehend geregelten Verpflichtun- gen eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen von amexus gestellt wird. Wir und Im Verletzungsfall kann auf Betreiben des Kunden eine gerichtliche Überprüfung der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindAngemessenheit erfol- gen.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 12.111.1 Der Käufer verpflichtet sich, Geschäftsge- heimnisse und sonstige Informationen im Zusammenhang mit unserem Geschäftsbe- trieb, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhal- tung ein berechtigtes Interesse besteht, ein- schließlich Spezifikationen, Rezepturen, Mustern, Methoden oder Formeln (im Fol- genden einheitlich als „Vertrauliche Infor- mationen“ bezeichnet) vertraulich zu behan- deln und ausschließlich zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen Vertrauliche Informationen sind sicher zu verwahren und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht kopiertausdrückliche vorherige schriftliche Zustim- mung weder in mündlicher oder schriftlicher noch in sonstiger Form zugänglich zu ma- chen. Dritte im Sinne dieser Klausel sind auch mit dem Käufer verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Ausgenommen von dem Zustimmungserfordernis ist die Weitergabe an Berater, reproduziertdie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werdenzu Prüfungszwecken.
11.2 Der Käufer wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, es sei denndie zur Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen, dies und die Offenlegung auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Käufer ist zur Nutzung Offenlegung nur berechtigt, sofern die Mitarbeiter in glei- chem Umfang wie der Ware erforderlichKäufer zur Vertraulich- keit verpflichtet wurden. Auf Verlangen ist uns dies nachzuweisen.
12.211.3 Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Infor- mationen
a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltung- sklausel allgemein bekannt bzw. Soweit nicht anders vereinbartöffentlich zugänglich geworden sind;
b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltung- spflichten im Besitz des Käufers befanden, räumen wir dem oder er diese nach der Offenlegung recht- mäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt;
c) vom Käufer an den vertragsgemäß ohne Verwendung der Vertrauli- chen Informationen entwickelt wurden, oder
d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anord- nung zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungenoffenbaren sind. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt der Käufer. Im Falle von Ziff. 11.3 d) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf ist der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenverpflichtet, uns im Voraus über die Offenlegung zu unterrichten und die Offenlegung auf den zwingend er- forderlichen Umfang zu beschränken.
12.311.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach vollständiger Vertragserfüllung bzw. Wir und der - beendigung für einen Zeitraum von weiteren fünf (5) Jahren fort.
11.5 Der Käufer sind ist verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen auf unsere Ver- langen alle Dokumente und Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten, gleich ob diese in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form überlassen wurden, nach un- serer Xxxx zurückzugeben oder na- chweislich zu vernichten. Die Vernichtung der jeweils anderen Partei vertraulich Vertraulichen Informationen hat auf die nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherste Weise zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugebenerfolgen, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich möglich und dem Käufer zumutbar ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen 13.1 Die der AUFTRAGNEHMERIN von der EFS im Rahmen geschlossener Verträge und/oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt deren Durchführung o- der auch im Rahmen von Angebotsphasen oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet Bestellun- gen mitgeteilten oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für gelangten Informatio- nen, die Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Unterlagen (im Folgenden als "GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN" bezeichnet) unterliegen der Geheim- haltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert sind, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnis- nahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) o- der ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. "vertraulich" oder "geheim") gekennzeichnet sind. Dazu gehören insbesondere Know-how, Schutzrechte, Source Code und sonstiges geistiges Eigentum, welches weiter- gegeben wird, und andere, nicht öffentlich zugängliche In- formationen, die die AUFTRAGNEHMERIN über die EFS erlangt. Zu den GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN gehören auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim- nissen (GeschGehG).
13.2 Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich, die GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN auch über die Vertragsbeendigung hinaus im Sinne eines Geschäftsgeheimnisses geheim zu halten und nur für Zwecke des geschlossenen Vertrages und dessen Durch- führung bzw. der Angebotsphase oder der Bestellung so- wie nur in den in diesen Geschäftsbedingungen und in ge- schlossenen Verträgen vorgesehenen Grenzen zu ver- wenden. Ihre unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages bzw. der Ange- botsphase oder der Bestellung erforderliche Maß zu be- schränken ("need-to-know").
13.3 Die AUFTRAGNEHMERIN hat alle erforderlichen Maß- nahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zu- gänglich werden. Zugänglich werden umfasst insbeson- dere die direkte oder indirekte, entgeltliche oder unentgelt- liche Weitergabe oder Einsichtnahme durch Dritte.
13.4 Eine darüber hinausgehende Benutzung oder eine Weiter- gabe an Dritte ist der AUFTRAGNEHMERIN nur gestattet, wenn die EFS zuvor schriftlich ihr ausdrückliches Einver- ständnis dazu erklärt hat.
13.5 Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich sicherzustel- len, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die bei Durchführung geschlossener Verträge oder auch im Rahmen von Angebotsphasen oder Bestellungen in Kenntnis der GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN kommen, entsprechend der vorliegen- den Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden oder nach einer sonstigen Beendigung der Kenntnisnahme- möglichkeit den Mitarbeitern der AUFTRAGNEHMERIN und den vorstehend beschriebenen natürlichen oder juris- tischen Personen auferlegt.
13.6 Die Geheimhaltungspflichten entfallen, soweit die GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN • der AUFTRAGNEHMERIN vor der Mitteilung nach- weislich bekannt waren oder • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder all- gemein zugänglich waren oder nach der Mitteilung ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind AUFTRAGNEHMERIN wer- den oder werden; (ii) • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig AUFTRAGNEHMERIN zu irgendeinem Zeitpunkt von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; berechtigten Dritten offenbart oder (iv) zugänglich gemacht wurden.
13.7 Auf die Geschäftsverbindung mit der EFS darf die AUFTRAGNEHMERIN in Werbung oder sonstigen Unter- lagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der EFS hinweisen. Gleiches gilt für die Nutzung von Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen der empfangenden Partei erarbeitet wer- denEFS.
13.8 Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten schränken weitergehende Verpflichtungen der AUFTRAGNEHMERIN aus anderen Geheimhaltungsver- pflichtungen gegenüber der EFS nicht ein, ohne insbesondere geht eine geschlossene separate Geheimhaltungsverein- barung diesen Bestimmungen vor. Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, bei Vertragsschluss die vertraulichen Informationen Geheimhaltungsver- einbarung der offenlegenden Partei EFS zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)unterzeichnen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote10.1 Der Lieferant wird alle nicht offenkundigen Informationen, Zeichnungen insbe- sondere Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Schablonen, Ausfüh- rungsanweisungen, Produktbeschreibungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Unterlagen, Software, Fertig- und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung Halbfertigprodukte, beigestelltes Material sowie sonstige Gegenstände, die wir ihm zur Verfügung gestellt haben, vertraulich und nur für die Erbringung seiner vertraglichen Leistung behandeln und nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt weiter- geben oder vervielfältigen, soweit dies zur Durchführung der ver- traglichen Leistungen nicht unbedingt erforderlich ist. Sämtliche oben genannten Dokumente und Materialien sind nach Erledigung des Vertrags vollständig an uns zurückzugeben. Auf jeden Fall hat der Lieferant sicherzustellen, dass von ihm oder seinem Unterliefe- ranten eingesetzte Personen ebenfalls entsprechend zur Geheim- haltung verpflichtet werden. Wir behalten uns sämtliche Eigen- tums- und Urheberrechte an den im vorgenannten Satz 1 aufgelis- teten Informationen und Gegenständen ausdrücklich vor.
10.2 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zu uns fort und erlischt erst, wenn und so- weit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allge- mein bekannt gegeben geworden ist, wofür der Lieferant beweisbelastet ist.
10.3 Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns mit seiner Geschäftsverbindung werben.
10.4 Vertragsgegenstände, die nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen etc. oder aus von uns ganz oder teilweise bezahlten oder beigestellten Werkzeugen angefertigt werden, dürfen Dritten we- der angeboten noch bemustert oder geliefert werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne haben hierzu ausdrücklich vorher schriftlich unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenerteilt. Das gleiche gilt entsprechend auch für von uns zur Ver- fügung gestellte Zeichnungen, Modelle, Muster etc.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.11. Kaufmännische AngeboteDie vereinbarten Geheimhaltungsbestimmungen sind auch nach Vertragsende auf unbestimmte Zeit gültig.
2. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, Zeichnungen mitgeteilten Kenntnisse und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen Erfahrungen dürfen ohne unsere Zustimmung ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben zugänglich gemacht werden, es sei dennsofern sie Barclayweg 10 Xxxxx Xxxxxxx Tel Nr.: 0341/ 000 000 00 LMedia UG (haftungsbeschränkt) 00000 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx Mobil: 0172 / 000 00 00 Deutsche Bank Privat & Firmenkunden AG nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichwie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
12.23. Soweit nicht anders vereinbartDarüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
4. Besondere Geheimhaltung gilt bei Dokumenten mit der Markierung ‘streng vertraulich’. Entsprechende Dokumente sind unter Verschluss zu halten und lediglich den gemäß des Vertrages autorisierten Personen zugänglich zu machen. Jegliche Fremdzugriffe stellen einen Vertragsbruch dar und erlauben der Agentur eine einseitige Aufhebung des Vertrages. Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
5. Die Agentur verpflichtet sich, räumen wir sämtliche ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Käufer an den vertragsgemäß Kunden bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden geheim zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Die Agentur steht dafür ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit ihren Mitarbeitern und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebensonstigen Erfüllungsgehilfen abgesprochen wird.
12.36. Wir und der Käufer Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind verpflichtetdie von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an Dritte weiterzugebensie herauszugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sinddiesen Unterlagen geltend machen kann.
12.47. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenPresseerklärungen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- denAuskünfte etc., ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert denen eine Vertragspartei auf die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 12.19.1 Vertrauliche Informationen (im Folgenden „In- formationen“) im Sinne dieser Ziffer 9 sind sämtliche Informationen und Daten oder Teile davon, einschließlich jeglicher geschäftlichen, kommerziellen und technischen Informatio- nen und Daten, die einem Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertrag von dem an- deren Vertragspartner oder im Auftrag des anderen Vertragspartners mündlich, schrift- lich, elektronisch oder in anderer Weise mit- geteilt werden. Kaufmännische AngeboteDie Vertragspartner verpflich- ten sich, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiertüber sämtliche Informationen, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gegeben werden, es sei dennsowie über den Vertragsab- schluss Stillschweigen zu wahren. Der emp- fangende Vertragspartner erkennt an, dies ist zur Nutzung dass diese Informationen der Ware erforderlichÖffentlichkeit, insbe- sondere den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich wa- ren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind und seitens des offen-legenden Vertragspart- ners durch angemessene technische und or- ganisatorische Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind. Sofern Informationen nach dieser Geheimhaltungsvereinbarung nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) genügen, unterfallen diese In- formationen dennoch den Vertraulichkeits- verpflichtungen nach dieser Ziffer 9. Die Vertragspartner werden ferner alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung zugäng- lich gemachten Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse geheim halten.
12.29.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jah- ren ab dem Datum der letzten Unterzeichnung des Vertrages, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.
9.3 Der empfangende Vertragspartner verpflichtet sich insbesondere, die erhaltenen Informatio- nen nur zur Vertragsdurchführung zu verwen- den und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des offen legenden Vertragspart- ners in irgendeiner Form unmittelbar oder mittelbar kommerziell zu verwerten, nachzu- ahmen (insbesondere im Wege des sog. Soweit nicht anders vereinbart„Re- verse Engineering“) oder für Schutzrechtsan- meldungen zu verwenden.
9.4 Die Vertragspartner dürfen nur insoweit Ko- pien der Informationen anfertigen, räumen wir als dass dies zur Erreichung des Vertragszwecks zwin- gend erforderlich ist.
9.5 Der empfangene Vertragspartner verpflichtet sich, die Informationen durch angemessene technische und organisatorische Geheimhal- tungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zu- griff durch Dritte zu sichern.
9.6 Der offenlegende Vertragspartner bleibt, un- beschadet der Rechte, die er nach dem Käufer Gesch- GehG hat, Inhaber der Rechte an den vertragsgemäß Informa- tionen. Alle schriftlichen Unterlagen zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfacheden In- formationen, zeitlich befristetedie der empfangende Vertrags- partner von dem offenlegenden Vertrags- partner erhält, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenverbleiben im Eigentum des offenlegenden Vertragspart- ners.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet9.7 Der empfangende Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese die erhaltenen Informationen oder Teile davon nicht ohne die vorherige schriftliche Zu- stimmung des offenlegenden Vertragspartners an Dritte weiterzugeben. Der offenlegende Vertragspartner kann eine solche Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder jederzeit widerrufen. Keine Dritten im Sinne dieser Vorschrift sind mit den Vertragspart- nern verbundene Unternehmen und damit all jene Unternehmen, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet an welchen
a) ein Vertragspartner oder
b) ein Unternehmen, das direkt oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen indi- rekt mehr als 50 % der Anteile an einem Vertragspartner besitzt oder der Stimm- rechte an einem Vertragspartner kontrol- liert selbst wiederum direkt oder indirekt mehr als 50 % der Anteile besitzt oder der Stimmrechte kontrolliert.
9.8 Der empfangende Vertragspartner muss si- cher-stellen, dass seine Mitarbeiter sowie Dritte, die seitens des empfangenden Ver- tragspartners zum Erhalt der Informationen berechtigt sind, • zu den von dem anderen Vertragspartner erhaltenen Informationen nur dann Zugang erhalten, wenn jener zwingend für die Ver- trags-zwecke erforderlich ist, • auf die Vertraulichkeitsanforderungen hinge- wiesen wurden und diese Anforderungen bzw. Jede Partei Anforderungen, die nicht weniger restriktiv sein dürfen als die Regelungen in dieser Ge- heimhaltungsvereinbarung, einhalten sowie • es weder veranlassen noch erlauben, dass die Informationen einem weiteren Dritten offen- gelegt werden. Der offenlegende Vertragspartner kann von dem empfangenden Vertragspartner verlan- gen, dass jener die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindEinhaltung dieser Vor- schrift überprüft.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten 9.9 Die Verpflichtungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für Informatio- nensolche Informationen oder Teile davon, für die (ider empfangende Vertragspartner jeweils nachweist, dass sie
a) dem empfangenden Vertragspartner vor dem Empfang ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt wa- ren; (iii, oder
b) die empfangende Partei rechtmäßig dem empfangenden Vertragspartner zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem Drit- ten dazu berechtigten Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten Geheim- haltungs-verpflichtung zugänglich ge- macht wurden, oder
c) der Öffentlichkeit vor dem Empfang be- kannt oder allgemein zugänglich waren, wobei Informationen nicht schon deshalb als öffentlich bekannt gelten, weil ledig- lich Teile hiervon öffentlich bekannt sind, oder
d) der Öffentlichkeit nach dem Empfang be- kannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der empfangende Vertrags- partner dies zu vertreten hat; , oder
e) durch den empfangenden Vertrags- partner selbst unabhängig entwickelt wurden oder (iv) von in Erfahrung gebracht wur- den. Sofern der empfangenden Partei erarbeitet empfangende Vertragspartner nach-weist, dass er die Informationen oder Teile davon aufgrund behördlicher oder rich- terlicher Anordnung oder zwingender rechtli- cher Vorschriften offenlegen muss, entfallen die vorstehenden Verpflichtungen. In diesen Fällen wird der empfangende Vertragspartner den offenlegenden Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und dass ihm Zu- mutbare unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen vertraulich behandelt werden. Derart offenbarte Informationen müssen als „vertraulich“ gekennzeichnet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Dienstleistungen
Geheimhaltung. 12.1Die FVA GmbH verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, sowie erhaltene Informationen, die nicht öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich zu behandeln. Kaufmännische AngeboteDie FVA GmbH ist berechtigt, Zeichnungen und technische Un- terlagen ohne Zustimmung des Auftraggebers Erfahrungen in ähnlich gelagerten Dienstleistungen oder für Veröffentlichungen zu verwenden, solange aus diesen Informationen Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet Beteiligte ausgeschlossen sind.
12.4(1) Die FVA GmbH ist berechtigt, bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erlangten Daten über den Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der FVA GmbH. Klagt die FVA GmbH, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen. Diese Geheimhaltungspflichten gelten Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
(3) Der Vertragsabschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht für Informatio- nen, die getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(i4) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden; (ii) , eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Xxxxx enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die empfangende Partei rechtmäßig von Unwirksamkeit sich nicht aus einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).Verstoß gegen
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Samples: Dienstleistungsauftrag
Geheimhaltung. 12.17.1. Kaufmännische AngeboteDie Parteien verpflichten sich gegenseitig, Zeichnungen sämtliche technischen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung wirtschaftlichen Informationen, welche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden und nicht kopiertöffentlich zugänglich sind, reproduziertresp. der empfangenden Partei nicht bereits bekannt waren («Geschützte Informationen»), an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung auch über das Ende der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei Zusammenarbeit hinaus vertraulich zu behandeln und diese Dritten nur zwecks Erfüllung der erteilten Aufträge offenzulegen.
7.2. Die Parteien haben dafür besorgt zu sein, dass ihre Mitarbeiter und Dritte, welchen Geschützte Informationen übergeben werden, mindestens derselben Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen.
7.3. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten
7.4. HV hat das Recht, den Kunden und die abgeschlossenen Projekte als Referenz zu verwenden.
9.1. Nach Lieferung wird der Kunde das Produkt umgehend prüfen und HV allfällige Mängel oder Fehler spätestens innert 14 Tagen schriftlich mitteilen. Ein Recht auf Zahlungsrückbehalt besteht nicht. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist oder bei Mängelrügen, welche die Funktionalität des Produktes nicht an Dritte weiterzugebenbeeinträchtigen, soweit dies gilt das Produkt als vom Kunden abgenommen. Sollten von HV zu vertretende Sach- oder Rechtsmängel vorhanden sein, welche die Funktionalität des Produktes beeinträchtigen, so wird HV – nach eigener Xxxx – die Mängel beheben oder aber die vereinbarte Vergütung herabsetzen. Sind Nachbesserung oder Minderung untauglich resp. nicht aus- drücklich gestattet möglich, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.
9.2. Nicht möglich sind Mängelrügen in Hinblick auf Leistungen, welche HV im Rahmen der ihr zukommenden gestalterischen und schöpferischen Freiheit getätigt hat (Konzepte, Designs, Layoutvorschläge, etc.). Diesbezüglich verpflichtet sich HV zur Sorgfalt und erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht.
9.3. Nicht von HV zu vertreten sind Mängel, welche auf höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeiternextreme Umgebungseinflüsse, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilenEingriffe des Auftraggebers, sofern diese ein berechtigtes Interesse vom Auftraggeber selber veranlasste Änderungswünsche an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben Website, mobilen Applikation etc., Störungen durch Dritte (Viren, Würmer usw.) zurückzuführen sind. Wird das Produkt durch unsachgemässe Nutzung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse oder Einwirkungen des Kunden, resp. dessen Mitarbeiter und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindHilfspersonen oder Dritten (z.B. Viren, Würmer etc.), abgeändert oder beeinträchtigt, so erlischt die Gewährleistungspflicht und Haftung von HV automatisch.
12.49.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nenDarstellungen und Möglichkeiten der technischen Umsetzung von webbasierten Lösungen können je nach Device, Browser und Browserversion stark variieren. HV garantiert die (i) ohne Verschulden Darstellung und Browsertauglichkeit der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei entwickelten webbasierten Lösung lediglich im Voraus (sofern schriftlich zugesicherten Umfang.
9.5. Der Kunde garantiert, in Bezug auf sämtliche HV übergebenen Materialien sämtliche für die zur vertragskonformen Verwendung durch HV notwendigen Rechte zu besitzen. Der Kunde verpflichtet sich, HV von sämtlichen im Zusammenhang zu den an HV übergebenen Materialien gestellten Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten.
9.6. Soweit nicht explizit vereinbart, garantiert HV nicht, dass das Produkt den Anforderungen und den Zwecken von Dritten genügt oder mit anderen von Dritten ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Ebenso garantiert HV nicht, dass erstellte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen den Kunden in die Lage versetzen, den von ihm beabsichtigten wirtschaftlichen oder sonstigen Zweck zu erreichen.
9.7. Die Haftung von HV und deren Hilfspersonen für sämtliche Schäden, insbesondere Folgeschäden, gegenüber dem Kunden wird im gesetzlich zuläs- sig)zulässigen Rahmen wegbedungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 12.11. Kaufmännische AngeboteDer Lieferant verpflichtet sich, Zeichnungen alle nicht offenkundigen, kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheim- nis zu behandeln und technische Un- terlagen gegen unbefugte Einsichtnahme, Verwen- dung oder andere technische Informationen Verlust zu sichern. Von ATE überlassene oder auf Kosten von ATE gefertigte Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle oder ähnliche Gegenstände verbleiben im Eigentum von ATE und dürfen ohne unsere Zustimmung schriftliche Genehmigung von ATE Dritten gegenüber nicht kopiertzugänglich gemacht oder überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmun- gen zugelassen. Die dem Lieferanten überlassenen Unterlagen und Gegenstände sind nach Fertigstellung von Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an ATE zurückzugeben oder in Absprache mit ATE sicher zu vernichten. Der Lieferant wird keine Duplikate, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt Kopien etc. zurückbehalten oder bekannt gegeben werdenaufbewahren, es sei denn, dies er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Nutzung Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann ATE die Herausgabe verlangen, sobald der Ware erforderlichLieferant seine Pflichten verletzt.
12.22. Soweit nicht anders Bei Überlassung von Daten findet das BDSG Anwendung. Der Lieferant verpflichtet sich, einschlägige Gesetze verbindlich zu befolgen. Findet eine Verarbeitung von Daten statt, wird eine gesonderte Datenverwendungsvereinbarung mit ATE geschlos- sen. 3. Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflich- ten. 4. Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen besteht die Ge- heimhaltungspflicht 5 Jahre nach Lieferung und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfacheLeistung fort. 5. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von ATE nur nennen, zeitlich befristetewenn diese ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Ausstellung von für ATE gefertigter Gegenstände, nicht ausschließlicheauch in bildgebender Form, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenvon ATE zulässig.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1a) Der Lief erant v erpf lichtet sich, alle v ertrauli- chen Inf ormationen, die er direkt oder indirekt v on dem jeweils anderen Vertragspartner erhält, v ertraulich zu behandeln. Kaufmännische AngeboteAuch Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kauf män- nischen und technischen Einzelheiten sind als v ertrauliche Inf ormationen zu behandeln. Insbe- sondere sind alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtli- nien, Muster und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Verv ielf ältigung und Weitergabe v ertraulicher Inf ormationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erf ordernisse zulässig. Dritten dürf en sie nur nach v orheriger Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben v on Frauenthal in schrif tlicher Form of f engelegt werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungenb) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- Vorstehende Verpf lichtungen f inden keine Anwendung auf solche v ertraulichen Inf ormatio- nen, die v on denen der Lief erant nachweisen kann, dass sie
(i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allge- meinzugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; allgemein zugänglich wurden;
(ii) zum Zeitpunkt der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; Mitteilung bereits in seinem Besitz waren;
(iii) ihm v on dritter Seite ohne Verpf lichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei v orausgesetzt wird, dass diese Dritten die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht Inf ormationen nicht direkt oder indirekt v on Lief eranten erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).haben;
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.111.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies Der Auftragnehmer ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, über sämtliche ihm vom Auftraggeber zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst in Zusammenhang mit oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zum Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei Informationen des Auftraggebers, oder seiner Projekte (gemeinsam die „Vertraulichen Informationen“) Stillschweigen zu bewahren, streng vertraulich zu behandeln behandeln, und nicht zu anderen Zwecken als nach Maßgabe dieses Vertrages zu verwenden, sowie diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits ohne Zustimmung vom Auftraggeber Dritten in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Diese Geheimhaltungspflichten gelten Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informatio- nen, Unterlagen und Informationen,
a. für die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht;
b. die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist;
c. die vertraulichen dem Auftragnehmer nachweislich und befugter Weise bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden.
11.2. Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nur Dritte heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz 11.1 vor Aufnahme der Tätigkeit des Dritten nachweislich überbunden hat. Der Auftragnehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um eine unautorisierte Nutzung von Vertraulichen Informationen zu verhindern und/oder einen Zugriff Dritter auf diese Vertraulichen Informationen zu vermeiden. Der Auftragnehmer hat alle Personen, die auf Grund dieses Vertrages allenfalls Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen bekommen, nachweislich zu verpflichten, alle dem Auftragnehmer auferlegten Geheimhaltungspflichten gleichfalls einzuhalten, und zwar auch nach Beendigung der offenlegenden Partei Tätigkeit dieser Personen für den Auftragnehmer oder nach Ende des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
11.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung Vertraulichen Informationen und zu verwenden. Eine Partei kann deren Überbindung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie erstreckt sich auch auf jene Vertraulichen Informationen, die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegenAuftragnehmer bzw den zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten aus Anlass von Vertragsverhandlungen anvertraut oder sonstige Weise zugänglich gemacht werden, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)unabhängig davon ob es zum Vertragsabschluss kommt.
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Samples: Leistungsvertrag
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.213.1. Soweit nicht anders vereinbarteine separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde, räumen wir dem Käufer gilt Folgendes: Der Kunde wird die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen bzw. von voestalpine in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form überlassenen Informationen wie etwa alle technischen, kommerziellen und/ oder geschäftlichen Informationen, einschließlich Preis- und Zahlungskonditionen, Formeln und Produktzusammensetzungen, Ideen, Designs, elektronisch aufgezeichnete Daten und Produktmuster, usw.– im Nachfolgenden zusammenfassend kurz „Informationen“ genannt – während der gesamten Vertragsdauer und darüber hinaus 5 Jahre nach Beendigung, streng geheim halten, Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von voestalpine zugänglich machen und nicht (auch nicht teilweise) für andere als die vertragsgegenständlichen/ auftragsbezogenen Zwecke verwenden.
13.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a. zum Zeitpunkt der Offenlegung an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen Kunden der allgemeinen Öffentlichkeit bereits bekannt oder allgemein zugängig sind,
b. zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im rechtmäßigen Besitz des Kunden waren und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang einkeiner Geheimhaltungsverpflichtung unterlagen,
c. der Kunde von einem Dritten erhalten hat, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen diese rechtmäßig und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.Einschränkungen offenlegen durfte, oder
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- dend. vom Kunden unabhängig entwickelt wurden, ohne sich auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu stützen oder sich darauf zu verlassen.
13.3. Etwaige Werbemaßnahmen oder Referenzvereinbarungen bedürfen jedenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.
13.4. Insoweit voestalpine dem Kunden Informationen gemäß Pkt. 13 Abs.1 überlässt oder zugänglich macht, behält sich voestalpine ausdrücklich sämtliche Rechte, insb. Immaterialgüterrechte (einschließlich geistiges Eigentum, Urheber-/ Marken- und Gebrauchsmusterrechte etc.) an diesen Informationen vor und ist mangels ausdrücklicher, anderslautender Vereinbarung mit der Überlassung der Informationen keine Lizenzübertragung oder sonstige Verwendungserlaubnis verbunden.
13.5. Im Hinblick auf den Schutz von unternehmenstechnisch sensiblen Informationen und Daten (z. B. schutzwürdiges, technisches wie auch kaufmännisches Know-how) sowie im Zusammenhang mit allenfalls auf Seiten von voestalpine bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Dritten behält sich voestalpine ausdrücklich das Recht vor, die Ausübung etwaiger, vertraglich vereinbarter Auditrechte oder von Rechten auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen im diesbzgl. notwendigen Ausmaß nach Art, Inhalt, Umfang und Person des Auditors zweckentsprechend zu beschränken. Audits/ Einsichtnahmen können ausschließlich nach einer entsprechenden, schriftlichen Vorankündigung (mind. 14 Werktage) und Terminvereinbarung mit voestalpine zu den üblichen Geschäftszeiten) durchgeführt werden. Auf die Geltung der für die jeweiligen Betriebsörtlichkeiten bestehenden Besucher- und Sicherheitsbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen. Durch Audits/ Einsichtnahmen dürfen keinesfalls Störungen oder Unterbrechungen des Produktionsprozesses oder Sicherheitsrisiken verursacht werden. Dem Kunde bzw. dem Auditor im Zuge von Audits/ Einsichtnahmen bekannt gewordene Informationen gleich welcher Art sind von diesem streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die jeweils vertragsgegenständlichen Zwecke zu verwenden. Eine Partei kann auch Der Kunde trägt die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei ihm im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Zusammenhang mit etwaigen Audits bzw. Einsichtnahmen anfallenden Kosten selbst.
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Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote(a) Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen den Auftrag von Xxxxxxx und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristetealle damit zusam- menhängenden, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen offenkundigen kaufmännischen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich technischen Einzel- heiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und diese für einen Zeitraum von 5 Jah- ren nach Vertragsschluss geheim zu halten. Der Lieferant darf mit der Ge- schäftsbeziehung zu Klaeger nur werben, wenn Klaeger vorher schriftlich zu- gestimmt hat. Der Lieferant darf Dritten nicht zur Kenntnis bringen, dass er
(b) Erzeugnisse, die nach von Xxxxxxx entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen, vertraulichen Angaben und dergleichen oder mit Werkzeugen von Klaeger oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferan- ten ohne schriftliche Einwilligung von Xxxxxxx weder selbst verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Lieferant schadenersatzpflichtig. Für jede Handlung, durch die das Ver- bot schuldhaft verletzt wird, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 an Klaeger zu zahlen. Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus. Die Geltendmachung von Schäden, die über die verwirkte Vertragsstrafe hinausgehen, bleibt Xxxxxxx vorbehalten, desgleichen die Gel- tendmachung aller sonstigen gesetzlichen Ansprüche und Rechtsfolgen aus ei- ner Verletzung (z.B. Unterlassungsansprüche, Abmahnung, etc.). Die Grunds- ätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen. Dem Lieferan- ten bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden unter der Höhe der Vertragsstrafe liegt.
(c) Teile, die Klaeger mit Hilfe des Eigentums von Klaeger, nach Angaben von Xxxxxxx oder in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiter- entwickelt haben, dürfen vom Lieferanten nur nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von Klaeger an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder geliefert werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Geheimhaltung. 12.113.1. Kaufmännische AngeboteDer Lieferant ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Informationen, einschließlich Werkzeuge, Zeichnungen Know-how, Muster, Konstruktionsdaten und technische Un- terlagen ähnliche Informationen, die er von uns erhält, (zusammenfassend „Informationen“ genannt) geheim zu halten, Dritten (einschließlich Subunternehmern) ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich zu machen und zu keinem anderen Zweck zu verwenden als denjenigen, der von uns festgelegt wurde. Diese Verpflichtungen gelten nicht soweit der Lieferant zum Zeitpunkt der Übermittlung der der Informationen bereits rechtmäßig in deren Besitz war, vorausgesetzt die Information war nicht Gegenstand eine Geheimhaltungsvereinbarung, der Lieferant später rechtmäßig in den Besitz gelangt ist, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, die Informationen ohne die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenkundig werden oder andere technische Hunger der Veröffentlichung oder dem Gebrauch der Informationen schriftlich zugestimmt hat.
13.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von uns erhaltenen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis und streng vertraulich zu behandeln und nur bestimmungsgemäß zu verwenden, solange und soweit sie nicht nachweislich offenkundig sind. Dritte, die zur Durchführung des Liefervertrages bestimmungsgemäß Kenntnis von oder Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse erlangen (z.B. Arbeitnehmer, Unterauftragnehmer) wird der Lieferant einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterwerfen.
13.3. Von uns übermittelte Fertigungsmittel, Zeichnungen, Skizzen, Konstruktionsdaten und ähnliche Gegenstände, dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt überlassen oder bekannt gegeben sonst zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies . Unterlieferanten dürfen diese nur bei Übernahme einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung erhalten. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist zur Nutzung nur mit unserer Zustimmung und nur im Rahmen der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir betrieblichen Erfordernisse und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sindurheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote3.1 Dokumente, Know-how, Muster, Modelle, Zeichnungen und technische Un- terlagen sonstige Behelfe, welche ZIMMER BIOMET dem Lieferanten im Rahmen der Vertragserfüllung zugänglich macht, bleiben materielles und geistiges Eigentum von ZIMMER BIOMET und dürfen nur strikt projektbezogen verwendet werden. Die Behelfe dürfen Dritten ohne Zustimmung von ZIMMER BIOMET weder zugänglich gemacht noch überlassen werden.
3.2 Der Lieferant ist zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ZIMMER BIOMET verpflichtet, die ihm im Zuge der Durchführung der vertraglichen Verpflichtung bekannt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon bei Aufnahme der Vertrags- verhandlungen und lebt unbefristet auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Aufklärungspflichten. Sind Weitergaben von Informationen an Dritte zur Vertragserfüllung zwingend und unumgänglich notwendig, so übernimmt der Lieferant die Haftung dafür, dass sich diese ebenfalls an die Geheimhaltungspflicht halten.
3.3 Der Empfänger vertraulicher Informationen muss alle vertraulichen Informationen sicher aufbewahren und vor unlauterem Zugriff, Schaden oder andere technische Verlust schützen.
3.4 Die vertraulichen Informationen dürfen ohne unsere vom Empfänger nicht kopiert und gespeichert werden oder auf sonstige Weise bei ihm nach dem Ende des Vertragsverhältnisses verbleiben. Nach Ausführung der vertraglichen Verpflichtung sind sie kostenlos an ZIMMER BIOMET zurückzustellen oder zu vernichten.
3.5 Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht begründet eine Konventionalstrafe, deren Höhe ZIMMER BIOMET nach billigem Ermessen bestimmt, mindestens aber 25000 CHF. Dies gilt auch für Verstösse Dritter. Durch die Entrichtung der Konventionalstrafe befreit sich der Lieferant weder von der Geheimhaltungspflicht noch von Schadenersatzansprüchen von ZIMMER BIOMET. Der Betrag der entrichteten Konventionalstrafe wird nicht auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
3.6 Äusserungen im Zusammenhang mit dem Bestehen, Inhalt und Fortschritt von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung von ZIMMER BIOMET. Insbesondere ist jeder Kontakt mit Presse, Rundfunk, Fernsehen oder sonstigen Medien erst nach schriftlicher Genehmigung und Abstimmung des Inhalts mit ZIMMER BIOMET zulässig. Äusserungen gegenüber den Medien gleichgestellt sind Äusserungen gegenüber Dritten, die öffentlich zugänglich sind. Unabhängig davon ist ZIMMER BIOMET berechtigt, Dritten gegenüber das Bestehen des Vertrages bekannt zu geben.
3.7 Die Aufnahme von ZIMMER BIOMET in die Referenzliste des Lieferanten (insbesondere auf der Website oder in diversem Werbematerial) bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens ZIMMER BIOMET. Der Lieferant ist nicht kopiertberechtigt, reproduziertdie für ZIMMER BIOMET geschützten Marken oder sonstigen Kennzeichen zu verwenden.
3.8 Die Verwendung des Namens oder Logos von ZIMMER BIOMET durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch ZIMMER BIOMET.
3.9 Sofern nicht ausdrücklich abweichend festgelegt, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben kann die Anwendung dieser AEB keinesfalls so ausgelegt werden, es sei denndass der Lieferant irgendwelche Rechte an geistigem Eigentum erhält, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlichdas ZIMMER BIOMET gehört oder für das ZIMMER BIOMET eine Lizenz besitzt.
12.23.10 Sonstige gesetzliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten bleiben uneingeschränkt anwendbar. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, Dazu verpflichtet sich der Lieferant zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergebenUnterfertigung einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig).
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 12.1. Kaufmännische Angebote1.8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, Zeichnungen alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und technische Un- terlagen oder andere technische -durchführung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich.
12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben.
12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Partei Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte weiterzugebennur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von cargo support gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
1.8.2 Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Jede Partei kann Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die vertraulichen In- formationen der Rechte von cargo support an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und ihrerseits Rechtsgründen zur Geheimhal- tung mindestens in angemessenem vorstehendem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
12.4. Diese Geheimhaltungspflichten 1.8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informatio- nenBetriebsgeheimnisse, die (i) ohne Verschulden zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der empfangenden Partei öf- fentlich anderen Vertragspartei bekannt sind oder werdenwaren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Ver- schulden der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- renanderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die empfangende von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertrags- partners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hatinformiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (ivvi) von soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie infor- miert die andere Partei im Voraus (sofern gesetzlich zuläs- sig)Betriebs- geheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.
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Samples: Allgemeine Und Besondere Geschäfts Und Lieferbedingungen