Geheimhaltung. 16.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang. 16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Geheimhaltung. 16.1. 13.1 Die von den Parteien behandeln sowohl einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, die Daten und sonstige oder andere Informationen, („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern oder potenziellen Subunternehmen zugänglich zu machen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdendiese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vertraulich und verwenden vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese nur in einem solchen ZusammenhangVerpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis 13.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an KonzerngesellschaftenVertrauliche Informationen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.die
16.3. Die Parteien stellen sichera) allgemein bekannt sind oder später ohne, dass Mitarbeiter und Drittedie empfangende Partei dies zu vertreten hat, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5allgemein bekannt werden,
b) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchevon einem Dritten rechtmäßig ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden,
c) von der empfangenden Partei selbständig entwickelt werden,
d) der empfangenden Partei bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren oder
e) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind (wobei die empfangende Partei der offenlegenden Partei dieses Erfordernis rechtzeitig mitteilen muss).
13.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach der Beendigung dieses Vertrages 5 Jahre fort.
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Samples: Produktgeschäft, Bedingungen Für Das Produktgeschäft – Transmission, Product Business Terms
Geheimhaltung. 16.1. Die 21.1 Keine der Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige gibt Vertrauliche Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. sie von der anderen Partei mit derselben Sorgfalterhalten hat, mit der unberechtigt an Dritte weiter oder verwendet sie auch ihre eigenen vertraulichen für einen anderen Zweck als (a) den, für den die Vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter bereitgestellt wurden und/oder machen es auf andere Weise bekannt(b) zur Erfüllung der Verpflichtungen oder der Ausübung von Rechten aus dem Vertrag. Als Dritte gelten hierbei nicht verbundene Unternehmen von NEVARIS und ihrer und deren Geschäftsführer, es sei dennMitarbeiter, Vertreter, Unterauftragnehmer und berufsmäßigen Berater, wenn diese jene zur Erfüllung des Vertrages kennen müssen.
21.2 Beide Parteien werden alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie hätten ihre Geheimhaltungspflichten erfüllen und um zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter und die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt von ihnen beauftragten Dritten diese Verpflichtungen einhalten.
21.3 Eine Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht für Informationen oder Daten die Weitergabe (a) bereits im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Partei oder ihr bekannt waren; (b) von Know-how etc. an Konzerngesellschaftender empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum ohne Informationen oder Daten von fünf der offenlegenden Partei zu verwenden; (5c) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich bekannt oder zugänglich ist sind oder öffentlich zugänglich wirdwerden; (d) der empfangenden Partei von einem Dritten offen gelegt werden, ohne dass dies - nach Kenntnis des Empfängers - eine Verletzung der empfangenden Vertraulichkeitspflicht vorliegt; oder (e) wenn und soweit eine Partei zuzurechnen aufgrund eines Gesetzes oder der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde dazu verpflichtet ist, gilt nicht als vertrauliche Informationdie Vertrauliche Information mitzuteilen und/oder darüber zu informieren.
21.4 Die empfangende Partei hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die Vertraulichen Informationen so weit wie möglich als solchegewerbliche Schutzrechte – insbe- sondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster - anzumelden.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Geheimhaltung. 16.111.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howverpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse, Daten und sonstige Informationen, insbesondere technischer Einzelheiten sowie aller Unterlagen sowie dazu, diese nicht selbst oder durch Dritte nachzuahmen oder zurückzuentwickeln (sog. „Reverse Engineering“ und „Re- Engineering“). Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die ihnen in welcher Form auch immer bekannt Informationen mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden. Die anvertrauten Kenntnisse und Informationen dürfen ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien verwendet werden und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, vertraulich die notwendigerweise einbezogen und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhanggleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
16.211.2. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bedürfen der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
11.3. Die Parteien behandeln das Know-how etcwird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten), Informationen und Kenntnisse, die sie im Rahmen der Geschäftsverbindung erhalten, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Die Parteien haben hierzu angemessene Schutzmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes zu treffen.
11.4. Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Pflichten beginnen ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen, Informationen oder Kenntnisse und gelten auch nach Ende der Geschäftsverbindung unbefristet fort.
11.5. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Unterlagen, Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass diese beim erstmaligen Erhalt zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von einer Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen, Informationen oder Kenntnisse der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig istentwickelt wurden.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen
Geheimhaltung. 16.1. 13.1 Die von den Parteien behandeln sowohl einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, die Daten und sonstige oder andere Informationen, („Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern oder potenziellen Subunternehmen zugänglich zu machen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdendiese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benötigen, vertraulich und verwenden vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen Informationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen diese nur in einem solchen ZusammenhangVerpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis 13.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an KonzerngesellschaftenVertrauliche Informationen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.die
16.3. Die Parteien stellen sichera) allgemein bekannt sind oder später ohne, dass Mitarbeiter und Drittedie empfangende Partei dies zu vertreten hat, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5allgemein bekannt werden,
b) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchevon einem Dritten rechtmäßig ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden,
c) von der empfangenden Partei selbständig entwickelt werden,
d) der empfangenden Partei bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren oder
e) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind (wobei die empfangende Partei der offenlegenden Partei dieses Erfordernis rechtzeitig mitteilen muss).
13.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach der Beendigung dieses Vertrages fort.
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Samples: Bedingungen Für Das Produktgeschäft, Produktgeschäft
Geheimhaltung. 16.19.1 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen des Vertragsschlusses und dessen Durchführung von der anderen Partei (offenlegende Partei) bekannt gegebenen oder bekannt gewordenen Informationen vertrau- lich zu behandeln, soweit diese nicht öffentlich bekannt sind, von der anderen Partei nicht selbst entwickelt oder später ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt werden. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen haben alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die vertraulichen Informa- tionen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, zufälligem Be- kanntwerden, Vervielfältigung, Weitergabe und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationensonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit CADFEM Medical berechtigt ist, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt vertraglichen Leis- tungen durch Dritte zu erbringen, dürfen diesen für die Zwecke der Ver- tragsdurchführung vertrauliche Informationen überlassen werden. Beide Parteien sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeitern und Dritten, die Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, vor der Offenlegung schriftlich mindestens ebenso strikte Geheimhaltungspflich- ten auferlegt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der wie sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die vorstehend für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etcfestgelegt sind.
9.2 CADFEM Medical verpflichtet sich, das öffentlich zugänglich ist Berechnungsergebnisse streng ver- traulich zu behandeln und keinem anderen Kunden offenzulegen oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchezu überlassen.
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Geheimhaltung. 16.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige (1) Nicht unter die Vertraulichen Informationen fal- len solche Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer (1) vor ihrer Über- mittlung oder Verbreitung öffentlich sind; (2) die dem Empfänger bereits vor ihrer Übermittlung o- der Verbreitung bekannt sind; (3) die legal von einem Dritten erhalten werden, vertraulich der sie übermit- teln darf. Informationen sind zudem dann nicht vertraulich, (4) wenn eine der Parteien die andere schriftlich zur Verbreitung ermächtigt hat, und verwenden zwar bevor diese nur in einem solchen ZusammenhangInformationen verbreitet wer- den.
16.2(2) Jede Partei garantiert die strikte Geheimhaltung des Abonnementvertrages und der Vertraulichen Informationen. Die Parteien behandeln das Know-how etc. Dazu verpflichtet sich jede Partei,
(1) die Vertraulichen Informationen nur für die Ausführung des Abonnementvertrages und nur soweit als nötig zu verwenden; (2) alle notwendi- gen Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Vertraulichen Infor- mationen der anderen Partei mit derselben Sorgfaltzu schützen und den Zugang von nicht ermächtigten Personen zu ver- hindern und ihnen mindestens denselben Schutz zu bieten wie ihren eigenen Vertraulichen Infor- mationen, mit (3) die Vertraulichen Informationen der sie auch anderen Partei nur an oder für ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelnMitglieder, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf MitarbeiterAngestellte, sonstige Hilfspersonen Beauftragte oder DritteDienstleister zu verbreiten oder zu reproduzieren, die von diesem Know-how etc. Kenntnis Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen haben müs- sen, um die Verpflichtungen der betreffenden Partei durch den Abonnementvertrag zu erfüllen oder die sie für den Abonnementvertrag kennen müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt.
(3) Jede Partei, es sei denndie die Vertraulichen Informationen erhält, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht haftet für die Weitergabe Einhaltung dieser Geheim- haltungspflicht durch die Personen, die Kenntnis von Know-how etc. an Konzerngesellschaftenden Vertraulichen Informationen haben, soweit dies gesetzlich zulässig istins- besondere ihre Angestellten oder Subunterneh- mer.
16.3. (4) Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehenJahre nach Ablauf des Abonnementvertrages gleich aus welchem Grund gültig, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Know-how etcOhne Zustimmung einer Partei kann die jeweils andere Partei Vertrauliche Informationen verbrei- ten, wenn dies im Rahmen behördlicher Anord- nungen erforderlich wird., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Geheimhaltung. 16.1. 10.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei geheim zu halten und nur zum Zweck der Erfüllung dieser Vereinbarung zu nutzen. Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, die ihnen in welcher Form als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Insbesondere ist der Inhalt der von Sage überlassenen Software geheimhaltungsbedürftig. Soweit dies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen auch immer bekannt werdeneigenen Mitarbeitern und solchen Beratern, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhangdie einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. Xxxx ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen ihren verbundenen Unternehmen zugänglich machen.
16.2. 10.2 Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben SorgfaltGeheimhaltungsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung entfallen für solche Informationen, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicherdie empfangende Partei nachweisen kann, dass Mitarbeiter und Drittesie allgemein bekannt waren oder nach Zugänglichmachen durch die offenlegende Partei ohne Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder gegen sonstige zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt geworden sind, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen istbekannt waren, gilt nicht als vertrauliche Information. bevor sie ihr von der offen legenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf Geheimhaltungsbedürftige Informationen der offen legenden Partei entwickelt hat oder von Dritten, die ihrerseits zur Weitergabe berechtigt waren, rechtmäßig erhalten hat.
10.3 Die Parteien kennzeichnen vertrauliche vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie die Informationen so weit wie möglich als solchevertraulich sind.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Geheimhaltung. 16.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen 17.1 Verkäufer und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howKäufer verpflichten sich, Daten und sonstige alle Informationen, die ihnen in welcher Form sie direkt oder indirekt im Rah- men ihrer Geschäftsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behan- deln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dessen ungeachtet ist der Käufer berechtigt, In- formationen an die Verbundenen Unternehmen weiterzugeben.
17.2 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziffer erstrecken sich auch immer auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte der Parteien ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zu- sammenarbeit. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
17.3 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziffer bestehen nicht, wenn und soweit die betref- fenden Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, oder ohne Verschulden der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei allgemein bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. oder rechtmäßig von ei- nem Dritten erlangt wurden oder werden, oder bei der anderen empfangenden Partei mit derselben Sorgfaltbereits vorhan- den sind, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelnoder aufgrund zwingender Vorschriften preisgegeben werden müssen, und beschränken wobei die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, empfangende Partei die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekanntoffenlegende Partei vor einer Preisgabe aufgrund zwingender Vor- schriften vorab schriftlich informieren muss, es sei denn, sie hätten die eine vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig istInformation ist unzu- mutbar.
16.3. 17.4 Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt in dieser Ziffer enthaltenen Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etcAblauf oder Been- digung eines Liefervertrages fort., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Internationale Einkaufsbedingungen Für Produktionsmaterial Und Kraftfahrzeugteile
Geheimhaltung. 16.111.1. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know- how.
11.2. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howvereinbaren, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen über vertrauliche Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB geltenStillschweigen zu wahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum Vertrags fort.
11.3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
11.3.1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wirddritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
11.3.2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
11.3.3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der empfangenden zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei zuzurechnen istvorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gilt nicht als vertrauliche Informationgegen die Offenlegung vorzugehen.
11.4. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen so weit wie möglich als solchegewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Geheimhaltung. 16.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. 10.1 Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Ver- tragsverhältnisses eine Partei Kenntnis von vertrau- lichen Informationen der anderen Partei mit derselben Sorgfaltbzw. der je- weils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen, mit der insbeson- dere über technische sowie geschäftliche und be- triebliche Angelegenheiten erhält, ist sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen verpflichtet, diese streng vertraulich zu behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren Vertragsverhältnisses bestehen. Know-how etcDiese Verpflichtung gilt insbesondere für Entwürfe, Spezifikationen, Verfahren, Diagramme, Computer- programme, technische Berichte, Produktpläne sowie Konzepte, Dokumentationen – schriftlich, ma- schinenlesbar oder in sonstiger Form – welche eine Partei der anderen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekanntgibt. Diese dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei zugänglich gemacht werden.
10.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, das welche ◼ nicht als geschützt oder vertraulich bezeichnet wurden bzw. nicht als offensichtlich geschützt bzw. vertraulich erkennbar waren; oder ◼ zum Zeitpunkt der Bekanntgabe öffentlich zugänglich ist sind; oder ◼ öffentlich zugänglich wirdwerden, ohne dass dies sich der empfangenden Empfänger einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat; oder ◼ dem Empfänger bereits vor Übermittlung be- kannt waren; oder ◼ der Empfänger von dritter Seite rechtmäßig erworben hat; oder ◼ der Empfänger nachweislich selbst entwickelt hat; oder ◼ die bekanntgebende Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchean Dritte ohne ent- sprechende Beschränkung weitergegeben hat.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung. 16.1Jede Partei verpflichtet sich, (i) sämtliche von der Gegenpartei erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und (ii) die vertraulichen Informationen der Gegenpartei insofern nicht an Dritte weiterzugeben, als es sich nicht um Vertreter handelt, die diese Informationen benötigen; und (iii) die vertraulichen Informationen der Gegenpartei für keine anderen Zwecke als die Ausübung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den Aufträgen zu verwenden. Die Ungeachtet des Vorstehenden hat keine der Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als eine wie auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige immer geartete Verpflichtung in Bezug auf Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt (i) öffentlich zugänglich sind oder werden würden, ohne dass dies auf ein Verschulden der Empfängerpartei zurückzuführen ist, (ii) von der Empfängerpartei unabhängig entwickelt werden, vertraulich (iii) der Empfängerpartei vor Offenlegung durch die Gegenpartei bekannt sind, (iv) rechtmäßig von nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten offengelegt würden, oder (v) per Gesetz oder Gerichtsbeschluss offenzulegen sind (derartige Offenlegungen haben jedoch nur im erforderlichen Umfang zu erfolgen und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2bedürfen einer vorherigen schriftlichen Mitteilung an die Inhaberpartei der offenzulegenden Informationen). Die Verpflichtung der Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht ist sowohl für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen Laufzeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehenJahre über die Beendigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus bestandskräftig. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels über personenbezogene Daten verpflichten sich die Parteien zur Rückgabe oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies Vernichtung sämtlicher Xxxxxx vertraulicher Informationen nach Aufforderung und in Einklang mit den Anweisungen der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche InformationGegenpartei. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solcheRückgabe bzw. Vernichtung hat innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Empfang der entsprechenden Aufforderung zu erfolgen. In jedem Falle haftet die Empfängerpartei gegenüber der offenlegenden Partei weiterhin direkt für sämtliche durch ihre Vertreter verursachten Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Artikels.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 16.1. 30.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen alle Tatsachen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige InformationenInformatio- nen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt wechselseitig ausgetauscht werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB geltenvertrau- lich. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehenVertragsverhältnisses an. Know-how etcOhne anderslautende schriftliche Regelung darf der Verkäufer mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit dem Käufer besteht, nicht werben, und den Käufer auch nicht als Referenz angeben.
30.2 Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne gelten nicht solche Informationen, das hinsichtlich derer diejenige Partei, die die betreffende Information erhalten hat, beweisen kann,
a. dass die vertrauliche Information zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich zugänglich bekannt ist und dieser Umstand nicht auf ihr Fehlverhalten zurückzufüh- ren ist;
b. zu ihrer Kenntnis auf anderen Wegen als durch die andere Partei oder öffentlich zugänglich wirdmit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass dies eine gegen- über letzteren unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und es rechtens war, diese Information weiterzugeben;
c. dass sie die vertrauliche Information eigenständig und ohne Verletzung der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. vorstehenden Vertrau- lichkeitsvereinbarung gewonnen hat.
30.3 Die Parteien kennzeichnen verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Drittunternehmen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.
30.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor, wenn innerhalb des BKW-Konzerns vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solcheausgetauscht werden.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 16.1. 13.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howverpflichten sich, Daten und sonstige geheimhaltungsbedürfti- ge Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt im Rahmen der Geschäftsbeziehung offenbart werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhangzu behandeln. Diese sind nicht gegenüber Dritten offen zu legen. Geheimhaltungsbedürftige Informationen sind insbesondere besondere Produktspezifi- kationen, technische Informationen, Dokumentationen sowie als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Informationen.
16.2. 13.2 Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die Weitergabe im Rahmen dieser Vereinbarung gegeben werden, wenn die die Informationen empfangende Vertragspartei nachwei- sen kann, dass
a) sich diese Informationen bereits in ihrem Besitz befan- den; oder
b) die Informationen in der Zukunft ohne ihr Fehlverhalten oder ihre Fahrlässigkeit öffentlich bekannt geworden wä- ren; oder
c) die Informationen rechtmäßig von Know-how etc. an Konzerngesellschafteneinem Dritten erhalten wurden, soweit dies gesetzlich zulässig istder beschlossen hatte, diese Informationen of- fenzulegen; oder
d) diese Informationen auf unabhängige Weise von ihr selbst entwickelt wurden.
16.3. Die Parteien stellen sicher13.3 Der Kunde verpflichtet sich, dass seine Mitarbeiter über diese Geheimhaltungsverpflichtung zu unterrichten und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungenzur Wah- rung zu verpflichten.
13.4 Der Kunde hat Xxxxx Imaging nach schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist alle Materia lien, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etcgeheimhaltungsbedürftige Informationen beinhalten oder darstellen herauszugeben oder nachweislich zu vernichten., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Serviceleistungen
Geheimhaltung. 16.1. 5.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howsind verpflichtet, Daten und sonstige Informationensoweit nichts anderes geregelt ist, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. von der jeweils anderen Partei mit derselben Sorgfaltzur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumentationen sowie Informationen weder zu veröffentlichen, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, noch an Dritte weiterzugeben und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekanntgeheim zu halten, es sei denn, sie hätten die vorherige andere Partei hat hierzu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu eingeholterteilt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für Weiterhin sind die Weitergabe Parteien verpflichtet, die von der jeweils anderen Partei offenbarten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse insbesondere auch das zum Zwecke der Durchführung des Vertrages mitgeteilte Know-how etc. an Konzerngesellschaftenweder im Rahmen eigener Arbeiten zu gebrauchen oder zu verwerten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3noch Dritten in irgendeiner Form zur Kenntnis zu bringen. Die Parteien stellen sichersind verpflichtet, dass Mitarbeiter über entstandene Erfindungen und DritteSchutzrechtsanmeldungen bis zum Tag der Offenlegung strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
5.2 M&S ist berechtigt, einschließlich KonzerngesellschaftenDritte einzubinden. Insoweit gilt die Geheimhaltungspflicht diesen Dritten gegenüber nicht. M&S ist allerdings verpflichtet, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese eine entsprechende Geheimhaltung mit dem Dritten schriftlich zu vereinbaren.
5.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung wird nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach durch eine Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für Vertrages berührt und bleibt noch über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etcab Beendigung des Vertrages in Kraft.
5.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Unterlagen, das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich Kenntnisse und Informationen, für die nachgewiesen wird, dass sie • der informierten Partei vor der Mitteilung bekannt waren oder • die informierte Partei rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat oder • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung ohne dass dies Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt oder allgemein zugänglich waren oder • der empfangenden Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Verstoß gegen diesen Vertrag ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. bekannt oder allgemein zugänglich gemacht werden oder • aufgrund einer behördlichen oder gesetzlichen Anordnung staatlichen Organen (insbesondere Behörden oder Gerichten) zur Kenntnis zu bringen sind.
5.5 Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchesind verpflichtet sicherzustellen, dass keine im Sinne von § 3 Patentgesetz neuheitsschädlichen Vorgänge eine etwaige Patenterteilung verhindern oder gefährden.
5.6 Die Parteien verpflichten sich, alle während ihrer Zusammenarbeit an die jeweils andere Partei elektronisch übermittelten Daten nach Vorgaben der jeweils anderen Partei zu verschlüsseln.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Entwicklungsleistungen
Geheimhaltung. 16.1. Soweit nicht separate Vertraulichkeitsver- einbarungen von den Parteien abgeschlos- sen worden sind, gilt Folgendes:
21.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howverpflichten sich, Daten und sonstige alle vertrauli- chen Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdensie direkt oder indi- rekt von der jeweils anderen Partei erhalten, vertraulich zu behandeln. Auch Lieferpläne (inkl. Lieferabrufe) bzw. Bestellungen und verwenden diese alle damit zusammenhängenden kaufmän- nischen und technischen Einzelheiten so- wie Informationen zu Werkzeugkonstruktio- nen und zur Auslegung des Werkzeugs sind als vertrauliche Informationen zu behan- deln. Insbesondere sind alle erhaltenen Ab- bildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Qualitätsrichtlinien, Muster und ähnliche Gegenstände geheim zu halten. Eine Ver- vielfältigung und Weitergabe vertraulicher Informationen ist nur im Rahmen der be- trieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung in einem solchen Zusammenhangschriftlicher Form offengelegt werden.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. 21.2 Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche vertraulichen Infor- mationen, von denen die die Informationen empfangende Partei nachweisen kann, dass sie
(i) zum Zeitpunkt der Mitteilung be- reits allgemein zugänglich waren oder danach ohne ihr Verschulden allgemein zugänglich wurden;
(ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung be- reits in ihrem Besitz waren;
(iii) ihr von dritter Seite ohne Verpflich- tung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich ge- macht wurden, wobei vorausge- setzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder in- direkt von der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ister- halten haben;
(iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmun- gen Behörden mitzuteilen sind.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 16.111.1. Soweit sich aus einer gesonderten Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes ergibt, verpflichten sich beide Parteien zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziffer 11.
11.2. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen sind einander verpflichtet, über Geschäfts- und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen Betriebsgeheimnisse sowie über als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige vertraulich bezeichnete Informationen („geheime Informationen“), die ihnen in welcher Form auch immer im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt bzw. ausgetauscht werden, vertraulich Stillschweigen zu bewahren. Unter geheimen Informationen verstehen die Parteien insbesondere sämtliche Bestellungen und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2alle damit zusammenhängenden Informationen und Unterlagen kaufmännischer oder technischer Art. Die Parteien behandeln das Know-how etc. Als geheime Informationen gelten solche Informationen nicht, die zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der betreffenden Partei zurückzuführen ist, oder die zur Kenntnis eines Dritten auf anderen Wegen als durch die andere Vertragspartei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass hierbei durch die betreffende Partei eine gegenüber der anderen Partei mit derselben Sorgfaltunmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde. Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten dürfen sie nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
11.3. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus Bestand, mit der sie auch ihre eigenen solange die vertraulichen Informationen behandelnnicht offenkundig geworden sind.
11.4. Der Kunde verpflichtet sich, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen Geschäftsgeheimnisse an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an KonzerngesellschaftenITFT herauszugeben, soweit dies gesetzlich zulässig sie nicht zum Lieferumfang gehören. Sämtliche Geschäftsgeheimnisse sind aus den Datenverarbeitungsanlagen des Kunden sicher und nachhaltig zu entfernen. Vervielfältigungen, gleich in welcher Form, sind so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion unmöglich ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Geheimhaltung. 16.14.1. Aufgrund dieses Vertrags dürfen die Parteien sich gegenseitig Informationen, die vertraulich sind („vertrauliche Informationen“), offenlegen. Vertrauliche Informationen sind auf die im Vertrag oder Ihrem Auftrag vereinbarten Bestimmungen und Preise, Ihre Inhalte in den Services sowie auf alle zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen beschränkt.
4.2. Vertrauliche Informationen der jeweiligen Partei umfassen nicht Informationen, die: (a) ohne Zutun oder Unterlassen der anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden, (b) vor der Offenlegung im rechtmässigen Besitz der anderen Partei waren und deren Besitz die andere Partei weder direkt noch indirekt über die offenlegende Partei erhalten hat, (c) der anderen Partei rechtmässig von einem Dritten ohne Einschränkung zur Geheimhaltung offengelegt werden, oder (d) von der jeweils anderen Partei unabhängig entwickelt werden.
4.3. Jede Partei erklärt sich bereit, für die Dauer von fünf Jahren ab der Offenlegung von vertraulichen Informationen durch die offenlegende Partei keine vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten, die nicht im folgenden Satz angeführt sind, offenzulegen. Wir schützen jedoch die Vertraulichkeit Ihrer Inhalte in den Services, sofern sich diese Informationen in den Services befinden. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und dürfen vertrauliche Informationen nur den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howMitarbeitern, Daten und sonstige InformationenVertretern oder Unterauftragnehmern offenlegen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdensie ebenso wirksam gegen eine nicht autorisierte Offenlegung schützen, vertraulich wie es gemäss diesem Vertrag vorgesehen ist, und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. jede Partei ist berechtigt, die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit derselben Sorgfaltin einem rechtlichen Verfahren oder gegenüber einer staatlichen Stelle offenzulegen, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit wenn dies gesetzlich zulässig vorgeschrieben ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Oracle Cloud Services Agreement
Geheimhaltung. 16.1. 8.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howvereinbaren, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen über vertrauliche Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB geltenStillschweigen zu wahren. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum Vertrags fort.
8.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind nur solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wirddritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der empfangenden zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei zuzurechnen istvorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gilt nicht als vertrauliche Information. gegen die Offenlegung vorzugehen.
8.3 Die Parteien kennzeichnen vertrauliche werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen so weit wie möglich als solchegewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung. 16.1. 7.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als verpflichten sich auch sämtliches Know-howfür die Zeit nach Beendigung dieser Vereinbarung, Daten und sonstige alle Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdenwährend der Laufzeit ihrer Zusammenarbeit durch die andere Partei zugänglich wurden, vertraulich insbesondere Geschäfts- und verwenden diese nur in einem solchen ZusammenhangBetriebsgeheimnisse, geheim zu halten.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. 7.2 Jede Partei wird Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich der anderen Partei mit derselben Sorgfaltstammen und als "vertraulich" gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe über das Ende dieses Vertrags hinaus geheim halten undsie - soweit nicht zur Erreichung des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen noch verwerten oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekanntDritte weitergeben, es sei denndenn der Dritte wird wiederum zur Geheimhaltung verpflichtet. Ausgeschlossen sind Wettbewerber.
7.3 Die Parteien verpflichten sich, die Vereinbarung und die der Vereinbarung zugrundeliegenden Bedingungen sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung und Zusammenarbeit entstandenen oder entstehenden Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie werden technische und kaufmännische Informationen, die sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis im Zusammenhang mit dem Vertrag voneinander erlangen, nicht weitergeben.
7.4 Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter Unterlagen und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die VerpflichtungenInformationen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist nachweislich − allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich wirdallgemein bekannt werden, ohne dass dies von der empfangenden betroffenen Partei zuzurechnen zu vertreten ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche− der betroffenen Partei bereits bekannt waren, bevor sie ihm von der anderen Partei oder dem Ingenieur zugänglich gemacht wurden, − durch einen Dritten zur Kenntnis der betroffenen Partei gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die diesem gegenüber der anderen Partei obliegt.
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Samples: Affiliate Agreement
Geheimhaltung. 16.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. 8.1 Jede Partei verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei mit derselben Sorgfaltund dabei das mindestens gleiche Maß an Sicherheitsstandards zu verwenden, mit das sie für die eigenen Vertraulichen Informationen anwendet, sowie dazu, während der sie auch ihre eigenen vertraulichen Vertragslaufzeit und fünf Jahre nach Vertragsbeendigung es zu unterlassen:
8.1.1 derartige Vertrauliche Informationen behandelnzu nutzen, außer zum Zweck der Ausübung und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen Erfüllung ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten; oder
8.1.2 derartige Vertrauliche Informationen ganz oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekanntteilweise Dritten gegenüber offenzulegen, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch diese Klausel 8 gestattet.
8.2 Jede Partei darf die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei wie folgt offenlegen:
8.2.1 gegenüber seinen Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern, die diese Informationen benötigen, um die Rechte der Partei auszuüben oder ihre Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erfüllen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, denen die Vertraulichen Informationen offengelegt werden, die Bestimmungen dieser Klausel 8 einhalten; und
8.2.2 soweit sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung von Gesetzes wegen, von einem zuständigen Gericht oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde, einschließlich nach den Bestimmungen einer regulierten Börse, denen sie unterliegen, dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig verpflichtet ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher8.3 Der Kunde verpflichtet sich, dass Mitarbeiter und Drittemit Proact zusammenzuarbeiten, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungenum eine Pressemitteilung hinsichtlich der Beauftragung von Proact zu erstellen sowie eine Veröffentlichung einer Fallstudie, die für in gedruckter und/oder elektronischer Form zur Verteilung an aktuelle und potentielle Kunden von Proact zur Verfügung stehen soll. Der Inhalt dieser Unterlagen wird von den Parteien (die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch dabei nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5vernünftigem Ermessen handeln) Jahren bestehen. Know-how etcvor der Veröffentlichung schriftlich festgelegt., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 16.16.1 Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (vertrauliche Informationen) vertraulich behandeln. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
6.2 Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform.
6.3 Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Auftragnehmer den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Auftraggeber vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
6.4 Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die ihnen a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in welcher Form auch immer diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. wurden; b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etcin diesem Abs. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Drittegenannten Ausnahmen obliegt der Partei, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. sich auf die Ausnahme beruft.
6.5 Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung Laufzeit des jeweiligen Einzelauftrags Vertrags sowie für einen Zeitraum von fünf (5) drei Jahren bestehen. Know-how etcnach dessen Beendigung., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Geheimhaltung. 16.1. 12.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige verpflichten sich zur Wahrung der Vertraulichkeit. Insbesondere sind die Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdenGegenstand des Vertrags sind, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhangzu behandeln.
16.212.2 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der jeweiligen Umstände als vertraulich angesehen werden müssen. Die Parteien behandeln das Dies gilt insbesondere für Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, Know-how etc. der des anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etcVertragspartners. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder DritteAusgenommen von dieser Verpflichtung sind solche Informationen, die dem Empfänger nachweislich bereits bei Abschluss dieses Vertrages bekannt waren oder die nach Vertragsabschluss von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wirddritter Seite bekannt werden, ohne dass dies gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung, gesetzliche Bestimmungen oder ggf. behördliche Anordnungen verstößt. Ferner sind solche vertraulichen Informationen ausgeschlossen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, hat der empfangenden Partei zuzurechnen istzur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vor der Offenlegung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, gilt nicht als vertrauliche Informationder Offenlegung zu widersprechen. Die Parteien kennzeichnen verpflichten sich, nur solchen Beratern Zugang zu den jeweiligen vertraulichen Informationen zu gewähren, die entweder einem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungspflicht dieses Vertrages auferlegt wurde. Die Parteien werden vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchenur an diejenigen ihrer Mitarbeiter weitergeben, die diese für die Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten kennen müssen, und nur in dem Umfang, in dem die genannten Mitarbeiter sie für die Erfüllung dieser Vereinbarung kennen müssen. Sie werden ihre Mitarbeiter für die Zeit nach ihrem Ausscheiden
12.3 Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 16.115.1. Die Parteien behandeln sowohl verpflichten sich, alle im Zuge der Anbahnung und Durchführung des jeweiligen Vertrages von der anderen Partei erhaltenen Informationen über den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte sowie über das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das überlassene Know-how etcund die überlassenen Kundeninformationen (Betriebsgeheimnisse) während und bis zu 5 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Vertrages geheim zu halten, insbesondere Dritten nicht mitzuteilen und/oder auf anderem Wege zugänglich zu machen. Sie werden darüber hinaus alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dieser Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsverpflichtung nachzukommen, insbesondere ihren eigenen Arbeitnehmern entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen. Diese Verpflichtung besteht auch bezüglich der mit den Parteien rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unter- nehmen sowie Abnehmern.
15.2. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gilt nicht für solche Betriebsge- heimnisse, die nachweislich - auf einem anderen Wege als durch Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden, oder - eine Partei Dritten ohne Einschränkung zugänglich macht, oder - von einer Partei übermittelt werden, nachdem die andere Partei schriftlich mitgeteilt hat, dass man keine weiteren Betriebsgeheimnisse zu erhalten wünscht, oder - von einer Partei ausdrücklich gegenüber der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter zur Benutzung und/oder machen es auf andere Weise bekanntWei- tergabe freigegeben werden, es sei dennoder - an Personen weitergegeben werden, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholtaufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Ver- schwiegenheit verpflichtet sind.
15.3. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht Die Beweislast für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die VerpflichtungenAnwendbarkeit der vorgenannten Ausnahmen obliegt jeweils derjenigen Partei, die für sich auf die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etcAusnahme beruft., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Geheimhaltung. 16.1. 6.2.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howverpflichten sich gegenseitig, zugänglich gemachte Informationen, Daten und sonstige Dokumente der jeweils anderen Partei geheim zu halten, an Dritte nur im Rahmen der Erfüllung der jeweiligen Pflichten unter diesen Lizenzbedingungen weiterzugeben und nur im Rahmen der Nutzung/Bereitstellung von EventMaker zu verwenden und diese Geheimhaltungsverpflichtung denjenigen Personen und Dienstleistern dauernd aufzuerlegen, die Kenntnis zu diesen Informationen, Daten und Dokumenten erhalten müssen.
6.2.2 Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Ende der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit.
6.2.1 Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer nachweislich
(a) dem Empfänger bereits vor ihrer Übermittlung bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.waren;
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.(b) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren;
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch (c) nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wirdihrer Übermittlung einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind, ohne dass dies vom Empfänger zu vertreten ist;
(d) nach ihrer Übermittlung dem Empfänger von dritter Seite auf gesetzlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind;
(e) vom Empfänger vor ihrer Übermittlung unabhängig erarbeitet worden sind; oder
(f) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher Entscheidungen oder behördlicher Verfügungen offen gelegt werden müssen; in diesem Fall hat die zur Offenlegung verpflichtete Partei die andere Partei unverzüglich von der empfangenden Partei zuzurechnen istOffenlegung in Kenntnis zu setzen, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchewobei einer solchen Offenlegung alle rechtlich zulässigen und sinnvollen Schritte entgegenzusetzen sind.
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Samples: End User License Agreement (Eula)
Geheimhaltung. 16.1. 17.1 Die Parteien werden sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zur Kenntnis gelangenden, nicht allgemein bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als Dritten gegenüber geheim halten. Betriebsgeheimnisse sind auch sämtliches technisches Know-how, Daten Betriebsmethoden und sonstige Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden zusammenfassend „Informationen“).
17.2 Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die mit der Geheimhaltungsverpflichtung belastete Partei nachweist, dass (i) die betreffenden Informationen zur Zeit des Erlangens offenkundig, d.h. veröffentlicht oder allgemein zugänglich waren, oder (ii) nach Erlangen ohne Verschulden der Parteien offenkundig wurden oder (iii) der Partei zur Zeit des Erlangens bereits bekannt waren oder (iv) nach dem Erlangen von Dritten in rechtmäßiger Art und Weise, d.h. ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht, offenkundig gemacht wurden.
17.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt außerdem nicht für Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhangaufgrund durchsetzbarer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder gesetzlicher Verpflichtungen offenzulegen sind. Über derartige Maßnahmen werden sich allerdings die Parteien unverzüglich untereinander verständigen.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. 17.4 Dem Kunden ist es untersagt Produkte oder andere von der anderen Partei mit derselben SorgfaltGesellschaft zur Verfügung gestellte Gegenstände zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen zu disassemblieren oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekanntzu dekompilieren, es sei denn, sie hätten der jeweilige Gegenstand wurde der Öffentlichkeit von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder die vorherige schriftliche Gesellschaft hat zuvor ihre Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig isterteilt.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 16.112.1. Die Parteien behandeln sowohl von den Vertragspartnern einander zur Verfügung gestellten Unterlagen, das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, die Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder andere Informationen („Vertrauliche Informationen“), sind vertraulich zu behandeln, d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen es auf andere Weise bekanntund ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, es sei dennzu dem sie überlassen wurden und nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, die diese zur Erfüllung des zugrundefreiliegenden Zweckes benötigen, vorausgesetzt sie hätten sind zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Der die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholtVertraulichen Informationen empfangende Vertragspartner haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen durch seine Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen und Subunternehmern.
12.2. Dieses Zustimmungserfordernis Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für die Weitergabe Vertrauliche Informationen, die
(i) allgemein bekannt sind oder später, ohne dass der empfangende Vertragspartner dies zu vertreten hat, allgemein bekannt werden,
(ii) dem empfangenden Vertragspartner von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig isteinem Dritten rechtmäßig ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden,
(iii) von dem empfangenden Vertragspartner selbständig entwickelt werden,
(iv) dem empfangenden Vertragspartner bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren oder
(v) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind (wobei der empfangende Vertragspartner dem offenlegenden Vertragspartner dieses Erfordernis rechtzeitig mitteilen muss).
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten12.3. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch besteht nach der Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehendieses Vertrages 5 Jahre fort.
12.4. Know-how etcFlender ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an verbundene Unternehmen und Subunternehmer, soweit diese zu einer dieser Bestimmung gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind, weiterzugeben., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Service Agreement
Geheimhaltung. 16.16.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und werden gegenüber Dritten über den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten der Aufträge und sonstige allen damit im Zusammenhang stehenden Informationen, Unterlagen und Daten, die ihnen nicht öffentlich bekannt sind, sowie die bei der Zusammenarbeit mit der jeweils anderen Partei bekannt gewordenen sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die gewährten Konditionen für einen etwaigen Media-Einkauf, Stillschweigen bewahren und sie Dritten nicht zur Verfügung stellen. Keine Dritten in welcher Form auch immer bekannt werdendiesem Sinne sind verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG der OMG sowie professionelle Berater der Parteien, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2die zur Verschwiegenheit kraft Vereinbarung, Standesrecht oder Gesetz verpflichtet sind. Die Parteien behandeln das Know-how etcverpflichten sich, sämtliche angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtung dieser Bestimmung zu erfüllen. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis Dies gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des der jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum Aufträge.
6.2. Die Verpflichtung aus Ziffer 6.1 gilt nicht, soweit
(a) die Weitergabe notwendig ist, um den Auftrag zu erfüllen,
(b) eine Partei aus gesetzlichen Gründen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zur Bekanntgabe der Informationen verpflichtet ist,
(c) die Informationen zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber dem Empfänger bereits öffentlich bekannt sind oder es zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung durch den Empfänger werden oder
(d) der Empfänger Informationen von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc.dritter Seite auf einer nicht geheimhaltungsbedürftigen Grundlage erhalten hat, das öffentlich zugänglich sofern diese dritte Partei nicht durch eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der offenbarenden Partei gebunden ist oder öffentlich zugänglich wirdwar.
6.3. Sollte der Empfänger von der offenbarenden Partei als vertraulich eingestufte Informationen erhalten, die er bereits von dritter Seite ohne dass dies der empfangenden entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat, ist er verpflichtet, die offenbarende Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solcheauf diesen Umstand hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 16.117.1 Die Parteien sind verpflichtet, Vertrauliche Informatio- nen vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme un- berechtigter Dritter zu schützen.
17.2 Jede Partei darf die ihr offenbarten Vertraulichen Infor- mationen nur zur Erfüllung der im Nutzungsvertrag festge- legten Zwecke oder aufgrund einer zwingenden Verpflich- tung nutzen. Eine Weitergabe der Vertraulichen Informatio- nen durch die Parteien ist daher nur gestattet (a) gegenüber denjenigen Mitarbeitern der Parteien, die die Vertraulichen Informationen im Rahmen der Erfüllung der im Nutzungsver- trag festgelegten Zwecke benötigen, sofern und soweit diese ihrerseits mindestens im gleichen Maße wie die Partei zur Wahrung der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen verpflichtet sind, (b) gegenüber Beratern der Parteien, wenn diese hinsichtlich der weitergegebenen Vertraulichen Infor- mationen einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, (c) wenn hierzu eine zwingende Verpflichtung im Sinne von Ziffer 17.3 besteht oder (d) wenn die jeweils offen- barende Partei der Weitergabe zuvor ausdrücklich schriftlich oder textförmlich zugestimmt hat.
17.3 Die Verschwiegenheitspflichten gemäß Ziffern 17.1 und 17.2 gelten nicht, wenn und soweit die jeweilige Partei gesetzlich oder aufgrund einer Anordnung einer staatlichen Behörde oder eines zuständigen Gerichts zur Offenlegung verpflichtet ist. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen offenlegende Partei hat die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich oder textförmlich zu infor- mieren.
17.4 Darüber hinaus gelten die Verschwiegenheitspflichten gemäß Ziffern 17.1 und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige 17.2 nicht für Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer die
(a) im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies eine Nichtbeachtung der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.Bestimmungen gemäß Ziffern 17.1 und
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung. 16.113.1 Über vertrauliche Informationen (siehe Ziffer 13.2 und 13.3) einer Vertragspartei hat die andere Vertragspartei strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Jede Partei verpflichtet sich insbesondere, ● vertrauliche Informationen der anderen Partei nicht ohne deren schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben oder Dritten in anderer Art, einschließlich mündlich, zur Kenntnis zu bringen; ● vertrauliche Informationen der anderen Partei nur an einem vor dem Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren; ● vertrauliche Informationen der anderen Partei nur in dem Umfang zu verwenden, wie dies im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige erforderlich ist;
13.2 Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt von der die Information offenlegenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und solche, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Offenlegung ergibt. Informationen, die wir stets als vertraulich behandeln werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhangsind Ihre Anwendungsdaten.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen 13.3 Als vertrauliche Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Drittegelten jedoch nicht Informationen, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das ● der empfangenden Partei bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren; ● öffentlich zugänglich ist sind oder öffentlich zugänglich wirdwerden, ohne dass dies die empfangende Partei zu vertreten hat; ● der empfangenden Partei zuzurechnen istvon einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche vorausgesetzt der Dritte verletzt bei Übergabe der Informationen so weit wie möglich als solchekeine eigene Geheimhaltungsverpflichtung; ● von der überlassenden Partei schriftlich freigegeben worden sind.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Nutzung Von Airtime Pro (Saas)
Geheimhaltung. 16.1. 13.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches KnowNutzung des Witty Online Angebots zugänglich werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Angestellten und Dritten zugänglich gemacht werden, die diese für die Vertragserfüllung bzw. im Fall des Nutzers die vertragsgemäße Nutzung der von Witty zur Verfügung gestellten Leistungen zwingend benötigen (need-how, to-know- Prinzip). Vorstehender Satz 1 gilt nicht für Daten und sonstige Informationen, die ihnen Witty gemäß Teil II Ziffer 7.2 dieser Nutzungsbedingungen vom Nutzer zur eigenen Nutzung überlassen werden.
13.2 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die entweder durch die Parteien als geschützt oder vertraulich markiert oder in welcher Form auch immer anderer Weise schriftlich gekennzeichnet sind, oder Informationen, die gemäß den Umständen ihrer Offenlegung für die Parteien vernünftigerweise als vertraulich erkennbar sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere die Zugangsdaten.
13.3 Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die jeweiligen Informationen nachweislich (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der Parteien und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. (ii) Stand der anderen Technik sind oder werden, (iii) der empfangenden Partei mit derselben Sorgfaltzum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Drittewas durch Unterlagen bewiesen werden muss, die eine solche Kenntnis belegen, (iv) der empfangenden Partei von diesem Know-how etc. Kenntnis haben einem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden, (v) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen. Die Parteien geben Beweislast für das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekanntVorliegen eines Ausnahmetatbestands trägt die Partei, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig im jeweiligen Fall Informationsempfänger ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Geheimhaltung. 16.14.1. Aufgrund dieses Vertrags können die Parteien einander Informationen, die vertraulich sind („vertrauliche Informationen“), offenlegen. Vertrauliche Informationen sind beschränkt auf die Bestimmungen und Preisgestaltung gemäß diesem Vertrag und Ihrem Auftrag, Ihre Inhalte in den Services sowie auf alle zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen.
4.2. Vertrauliche Informationen der jeweiligen Partei umfassen nicht Informationen, die: (a) ohne Zutun oder Unterlassen der anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden, (b) vor der Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der anderen Partei waren und deren Besitz die andere Partei weder direkt noch indirekt über die offenlegende Partei erlangt hatte, (c) der anderen Partei rechtmäßig von einem Dritten ohne Einschränkung zur Geheimhaltung offengelegt werden, oder (d) von der jeweils anderen Partei unabhängig entwickelt werden.
4.3. Jede Partei verpflichtet sich, für die Dauer von fünf Jahren ab der Offenlegung durch die offenlegende Partei an die andere Partei keine vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei gegenüber Dritten - mit Ausnahme jener Dritter, die im zweitfolgenden Satz angeführt sind -, offenzulegen. Wir schützen jedoch die Vertraulichkeit Ihrer Inhalte in den Services, solange sich diese Informationen in den Services befinden. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howdürfen vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter, Daten und sonstige InformationenVertreter oder Subunternehmer offenlegen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdenverpflichtet sind, vertraulich die vertraulichen Informationen vor unbefugter Offenlegung auf keinem geringeren Schutzniveau, als gemäß diesem Vertrag vorgesehen, zu schützen, und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. jede Partei ist berechtigt, die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit derselben Sorgfaltin einem Gerichtsverfahren oder an eine Behörde, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelnsofern und soweit gesetzlich vorgeschrieben, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig istoffenzulegen.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Oracle Cloud Services Agreement
Geheimhaltung. 16.19.1. Im Rahmen dieses Vertrags erhalten die Parteien möglicherweise Zugriff auf vertrauliche Informationen der jeweils anderen Seite (“vertrauliche Informationen”). Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen erklären sich dazu bereit, nur die Informationen offenzulegen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrags erforderlich sind. Vertrauliche Informationen sind auf die vertraglich vereinbarten Bestimmungen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen Preise, Ihre Inhalte in der Leistungsumgebung sowie auf alle zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige vertraulich gekennzeichneten Informationen beschränkt.
9.2. Vertrauliche Informationen der jeweiligen Partei umfassen nicht Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer die: (a) weder durch Handeln noch Unterlassen der jeweils anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden, vertraulich ; (b) vor der Offenlegung im rechtmäßigen Besitz der jeweils anderen Partei waren und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhangweder direkt noch indirekt von der offenlegenden Partei überlassen wurden; (c) rechtmäßig der jeweils anderen Partei ohne Beschränkung der Offenlegung zugänglich gemacht wurden; oder (d) von der jeweils anderen Partei unabhängig entwickelt wurden.
16.29.3. Die Parteien behandeln das Know-how etc. erklären sich bereit, für die Dauer von drei Jahren ab der Offenlegung von vertraulichen Informationen unter den Parteien keine vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei mit derselben Sorgfaltgegenüber Dritten, mit die nicht im folgenden Satz angeführt sind, offenzulegen. Oracle hält jedoch Ihre in der sie auch ihre eigenen Leistungsumgebung gespeicherten vertraulichen Informationen behandelnso lange geheim, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssenwie diese Informationen in der Leistungsumgebung verbleiben. Die Parteien geben dürfen vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern offenlegen, die sie ebenso wirksam gegen eine nicht autorisierte Offenlegung schützen, wie es gemäß diesem Vertrag vorgesehen ist. Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die vereinbarten Bestimmungen oder Preise dieses Vertrags oder Ihres erteilten Auftrags in einem Gerichtsverfahren offenzulegen, das Know-how etc. nicht an andere weiter und/sich aus oder machen es auf andere Weise bekanntim Zusammenhang mit diesem Vertrag ergibt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etcbzw. an Konzerngesellschafteneine Behörde oder Stelle weiterzugeben, soweit dies gesetzlich zulässig vorgeschrieben ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Conference Room Pilot Agreement
Geheimhaltung. 16.11. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen andere Vertragspartei wie auch ihr Personal und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationendie von ihr eingeschalteten Dritten halten alle Informationen geheim, die ihnen sie, ob direkt oder indirekt, von oder über Attero kennt oder auch kennengelernt hat, und von denen feststeht, dass sie vertraulicher Art sind, oder auch deren Vertraulichkeit sie nach billigem Ermessen erkennen müssen. Diese Verpflichtung gilt nicht - die betreffende Beweislast ruht auf der anderen Vertragspartei – in welcher Form auch immer Bezug auf Informationen: • die der anderen Vertragspartei bereits bekannt werdensind, vertraulich und verwenden außer wenn diese nur in einem solchen ZusammenhangInformationen unter Geheimhaltung verschafft wurden; • die unabhängig von der diese Informationen verschaffenden Partei von der diese Informationen empfangenden Partei rechtmäßig gesammelt wurden; • die auf gerichtlichen Befehl veröffentlicht werden müssen; • für die die Parteien schriftlich vereinbaren, dass sie nicht unter die Geheimhaltung fallen; • die beim Publikum bekannt sind.
16.22. Die Parteien behandeln das Know-how etc. Erstellung von Kopien von Unterlagen anders als für die Ausführung der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. Arbeiten ist nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekanntgestattet, es sei denn, sie hätten die vorherige dass Attero dazu jedes Mal eine vorhergehende schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig istGenehmigung erteilt hat.
16.33. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter andere Vertragspartei wird Attero am Ende bzw. bei Beendigung des Vertrags und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als auf jeden Fall innerhalb von 30 Tagen nach einer Aufforderung dazu von Attero alle in diesem Artikel gemeinten Informationen zurückschicken.
4. Bei Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung schuldet die Verpflichtungenandere Vertragspartei Attero ein Bußgeld in Höhe von Euro 25.000,- pro Ereignis. Darüber hinaus hat Attero ein Recht auf Ersatz des von ihr erlittenen Schadens durch die andere Vertragspartei.
5. Die andere Vertragspartei darf niemals Sachen und/oder Dienste, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wirdgemeinsam mit Attero entwickelt wurden, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Informationschriftliche Genehmigung von Attero für Dritte verwenden.
6. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solcheandere Vertragspartei darf ohne vorangehende schriftliche Genehmigung von Attero in keinerlei Weise die Ausführung des Vertrags veröffentlichen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 16.11. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeich- nen noch weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch sämtliches Know-howGegenstän- de, Daten und sonstige die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering einer Ware oder eines Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werdenals ver- traulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sons- tigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, vertraulich insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und verwenden diese nur in einem solchen ZusammenhangEntwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preise sowie Bezugs- quellen).
16.22. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Infor- mationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugäng- lich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei werden durch geeignete vertragliche Abre- den mit derselben Sorgfaltden für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftrag- ten, mit der insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicher- stellen, dass auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht diese für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum Dauer von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etcab Lieferung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 16.11. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Vertrauliche Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt durch eine der Parteien zur Verfügung gestellt werden, vertraulich dürfen durch die andere Partei nur zur Durchführung dieser Teilnahmevereinba- rung genutzt werden. Außer in Fällen, in denen eine aus- drückliche Zustimmung durch die offenlegende Partei er- teilt wurde, gelten vertrauliche Informationen der offenle- genden Partei als geschützt und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2dürfen Dritten nicht durch die empfangende Partei offengelegt werden. Des Weiteren können vertrauliche Informationen verbunde- nen Unternehmen offengelegt werden, sofern deren Kenntnis notwendig ist; dies gilt vorbehaltlich einer Ge- heimhaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen verbunde- nen Unternehmen, welches einen gleich hohen Schutz der Vertraulichkeit gewährt (Konzernprivileg). Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis Ge- heimhaltungspflicht gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an KonzerngesellschaftenInformationen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.die
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5i) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich der empfangenden Partei bereits bekannt waren;
(ii) der Öffentlichkeit oder der empfangenden Partei allgemein zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wirdsind, ohne dass dies der empfangenden diese gegen diese Parteivereinbarung verstößt;
(iii) unabhängig durch die empfangende Partei zuzurechnen istentwi- ckelt wurden;
(iv) nach geltendem Recht durch die empfangende Partei einem zuständigen Gericht (oder einer anderen zuständigen Behörde), gilt nicht als vertrauliche Informationoffengelegt werden müssen und diese Gerichtsbarkeit über die Parteien haben, voraus- gesetzt die jeweilige Partei benachrichtigt die andere Partei ohne unsachgemäßes Zögern hierüber.
2. Die Parteien kennzeichnen In Bezug auf vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solcheerkennt der Teil- nehmer ausdrücklich an, dass ENX nicht nur seine recht- lichen Vertreter miteinschließt, sondern auch die Perso- nen und Institutionen nach Ziffern XIII.3.
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Geheimhaltung. 16.117.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.217.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.317.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Geheimhaltung. 16.1. 16.1 Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung ergibt.
16.2 Die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
a) ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach dem Empfangsdatum von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.; oder
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. b) der anderen Partei mit derselben Sorgfalt, mit Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; oder
c) der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich allgemein zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wirdwurden, ohne dass dies die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist; oder
d) hinsichtlich derer die mitteilende Partei durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der empfangenden Partei zuzurechnen auf die vertrauliche Behandlung verzichtet hat.
16.3 Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur in vorherigem gegenseitigem Einvernehmen abgegeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, als Vertreter oder Handelspartner des Providers aufzutreten. Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung des Providers nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.
16.4 Die Verpflichtungen nach Ziffer 16.1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Ziffer 16.2 nicht nachgewiesen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Geheimhaltung. 16.1Während der Vertragsdauer und für 5 (fünf) Jahre nach Vertragsbeendigung verpflichten sich beide Parteien
a) Vertrauliche Informationen (d.h. jegliche kommerzielle, finanzielle, technische, gesetzliche, Marketing- oder andere Daten, Know-How, Geschäftsgeheimnisse) oder jede andere Information, welcher Art auch immer, die sich auf eine Partei oder eines ihrer konzernmäßig verbundenen Unternehmen bezieht, die von Seiten einer Partei an die andere Partei (schriftlich, mündlich oder mit anderen Mitteln direkt oder indirekt) offengelegt wurde, vor oder nach Abschluss dieses Vertrags vertraulich zu behandeln und sie nur jenen Personen offen zu legen, die mit diesen vertraulichen Informationen vertraut sein müssen
b) die vertraulichen Informationen nur für Zwecke der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden Jede Partei darf Vertrauliche Informationen gegenüber Dritten offenlegen, wenn sie dazu aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Entscheidungen verpflichtet ist. Sie wird im Falle einer solchen Offenlegung die andere Partei so früh wie möglich informieren, damit die Parteien gemeinsam Maßnahmen zur Wahrung der größtmöglichen Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen treffen können. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-how, Daten und sonstige Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt sich nicht auf Informationen, die ihnen in welcher Form auch immer » zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme bereits öffentlich bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. waren oder danach ohne Verletzung der anderen vorliegenden Verpflichtungen öffentlich bekannt werden oder » die empfangende Partei mit derselben Sorgfalt, mit rechtmäßig von Dritten bezogen hat oder » von der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandeln, und beschränken offenlegenden Partei ausdrücklich schriftlich ausgenommen wurden oder » die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter, sonstige Hilfspersonen oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben müssen. Die Parteien geben das Know-how etc. nicht an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
16.3. Die Parteien stellen sicher, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB gelten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies sich bereits vor Abschluss dieses Vertrags nachweislich rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei zuzurechnen istbefanden oder » die von der empfangenden Partei unabhängig von den zur Verfügung gestellten Informationen hergestellt, gilt nicht als vertrauliche Informationentwickelt o.ä. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solchewurden.
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Samples: Managed Connectivity Agreement
Geheimhaltung. 16.121.1. Die Parteien behandeln sowohl das Bestehen und den Inhalt ihrer Vertragsbeziehungen als auch sämtliches Know-howVertragsparteien verpflichten sich, Daten und sonstige sämtliche ihnen im Zusammenhang mit die- sem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ihnen entweder als geschützt oder vertraulich markiert oder in welcher Form auch immer anderer Weise schriftlich gekennzeichnet sind, oder Informationen, die gemäß den Umständen ihrer Offenlegung von dem Empfänger vernünftigerweise als vertraulich erkennbar sind oder die Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG sind.
21.2. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die jewei- ligen Informationen nachweislich (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden des Empfängers und ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung allge- mein bekannt werden, vertraulich und verwenden diese nur in einem solchen Zusammenhang.
16.2. Die Parteien behandeln das Know-how etc. (ii) Stand der anderen Partei mit derselben SorgfaltTechnik sind oder werden, mit (iii) dem Empfänger zum Zeitpunkt der sie auch ihre eigenen vertraulichen Informationen behandelnÜbermittlung bereits bekannt sind, und beschränken die Weitergabe des Know-hows etc. auf Mitarbeiter(iv) dem Empfänger von ei- nem Dritten rechtmäßig bekannt oder zugänglich gemacht wurden oder werden, sonstige Hilfspersonen (v) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Dritte, die von diesem Know-how etc. Kenntnis haben vollstreckbarer behördlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen. Die Parteien geben Beweislast für das Know-how etcVorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der jeweilige Informationsempfän- ger. nicht Der andere Vertragspartner soll rechtzeitig vor der Weitergabe der Informatio- nen an andere weiter und/oder machen es auf andere Weise bekannt, es sei denn, sie hätten die vorherige schriftliche Zustimmung dazu eingeholt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Weitergabe von Know-how etc. an Konzerngesellschaften, soweit dies gesetzlich zulässig istDritte informiert werden.
16.321.3. Die Parteien stellen sicherJeder Vertragspartner wird angemessene Vorkehrungen zur Sicherung der vertrauli- chen Informationen des jeweils anderen treffen, dass Mitarbeiter und Dritte, einschließlich Konzerngesellschaften, ähnlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen und diese einhalten, wobei diese nicht weniger streng sein dürfen als mindestens aber die Verpflichtungen, die für die Parteien gemäß diesen AGB geltennach § 2 Nr. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren bestehen. Know-how etc., das öffentlich zugänglich ist oder öffentlich zugänglich wird, ohne dass dies der empfangenden Partei zuzurechnen ist, gilt nicht als vertrauliche Information. Die Parteien kennzeichnen vertrauliche Informationen so weit wie möglich als solche.1
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen