Common use of Geheimhaltung Clause in Contracts

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Werkvertrag, Werkvertrag

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulichver- traulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindsind und an denen nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinte- resse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die BestellerinAEW, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ver- pflichtet ist: Name und Adresse der LieferantinOrt des Unternehmers, Gegenstand und Auftragswert Werkswert der Beschaffung, das durchgeführte VergabeverfahrenVergabever- Ziffer 20.3 Ziffer 22.1 Ziffer 22.2 Ziffer 23.1 Ziffer 23.2 Ziffer 23.3 Ziffer 23.4 Ziffer 25.1 Ziffer 25.2 Ziffer 25.3 Ziffer 25.4 Ziffer 26.1 fahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten Offenle- gungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (respRechts. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin AEW darf der Unternehmer die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, AEW nicht werben zur Werbung nutzen und die Bestellerin auch AEW nicht als Referenz angeben. 22.6 Die . Verletzen die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre MitarbeitendenPflichten aus der vorliegenden Ziff. 23, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt schulden sie eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafeKonventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR, sofern sie nicht beweistbeweisen, dass sie kein Verschul- den Verschulden trifft. Diese Die Konventionalstrafe beträgt je pro Verletzungsfall 10 Prozent % der Jahresvergütung bzwGe- samten Vergütung (inkl. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter EinmalvergütungMWST), gesamthaft höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall100'000.-. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung Erfüllung der Geheimhaltungspflichtenübrigen Vertragspflichten (Art. Die Konventional- strafe wird 160 Absatz 2 OR). Der Anspruch der Parteien auf einen allfälligen weiterge- henden Schadenersatz angerechnetbleibt vorbehalten.

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Samples: Bestellbedingungen Für Werkverträge, Bestellbedingungen Für Werkverträge

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien 12.1. Kaufmännische Angebote, Zeichnungen und technische Un- terlagen oder andere technische Informationen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht kopiert, reproduziert, an Dritte aus- gehändigt oder bekannt gegeben werden, es sei denn, dies ist zur Nutzung der Ware erforderlich. 12.2. Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir dem Käufer an den vertragsgemäß zu übergebenden Zeichnungen und Da- ten (insbesondere Handbücher und Betriebsanleitungen) ei- ne einfache, zeitlich befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz in dem Umfang ein, der zur Nutzung der Ware erforderlich ist. Solche Zeichnungen und Daten darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. 12.3. Wir und der Käufer sind verpflichtet, vertrauliche Informatio- nen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulichdiese nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht aus- drücklich gestattet oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflich- tungen erforderlich ist. Jede Partei kann die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen vertraulichen In- formationen der anderen Partei mit ihren Mitarbeitern, Erfül- lungsgehilfen oder Auftragnehmern teilen, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der vertraulichen In- formationen haben und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt ihrerseits in angemessenem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort12.4. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt Diese Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informatio- nen, die Bestellerin(i) ohne Verschulden der empfangenden Partei öf- fentlich bekannt sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor Erhalt der vertraulichen Informationen bekannt wa- ren; (iii) die empfangende Partei rechtmäßig von einem Drit- ten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat; oder (iv) von der empfangenden Partei erarbeitet wer- den, soweit ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden. Eine Partei kann auch die vertraulichen Informationen der anderen Partei in dem gesetzlich vorge- schriebenen Umfang offenlegen, vorausgesetzt, sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts infor- miert die andere Partei im Voraus (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16sofern gesetzlich zuläs- sig). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien 16.1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, alle Informationen, ❖ die seitens des ADAC ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet wurden, oder ❖ die zu den nach § 23 GeschGehG geschützten Informationen gehören, insbesondere Know-how, oder ❖ die unter das Bankgeheimnis oder eine ähnliche Geheimhaltungspflicht fallen oder von ähnlicher Natur wie die durch Bankgeheimnis geschützten Informationen sind, oder ❖ bei denen sich das Geheimhaltungsinteresse des ADAC aus der Natur der Information ergibt, und die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit dem ADAC bekannt werden, insbesondere die Inhalte und Konditionen von Verträgen, als Geschäftsgeheimnis (i.S.v. § 23 GeschGehG) bzw. vertraulich zu behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulichnicht an Dritte weiterzugeben, und zwar bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsbeendigung. Mitumfasst von dieser Ziffer A.16 sind auch Informationen, die weder offenkundig von den weiteren Unternehmen der ADAC Stiftung Gruppe offenbart wurden. 16.2. Der Geschäftspartner ist weiter verpflichtet, ihm bekannt gewordene Informationen ausschließlich für Zwecke der Auftrags- bzw. Vertragserfüllung zu verwenden und sie ausschließlich jenen Mitarbeitern, Beauftragten und/oder Unterauftragnehmern zugänglich zu machen, die über die Informationen zwingend für die Zwecke des Vertrages verfügen müssen. Ergänzend gilt Ziffer A.2. 16.3. Der Geschäftspartner hat die vorstehend aufgeführte Verpflichtung zur Geheimhaltung allen seinen Mitarbeitern, Beauftragten und/oder Unterauftragnehmern und deren Mitarbeitern, die Zugang zu den Informationen haben, aufzuerlegen und für die Einhaltung deren Verpflichtung Sorge zu tragen. 16.4. Sobald der Geschäftspartner vom ADAC dazu aufgefordert wird, wird er - nach Xxxx des ADAC - sämtliche Informationen, die er in welcher Form auch immer (digital oder analog) im Rahmen der Zusammenarbeit vom ADAC oder vom ADAC beauftragten Dritten erhalten hat, oder die er schriftlich oder sonst wie festgehalten oder gespeichert hat und die der Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Ziffer A.16.1 unterliegen, vernichten und die Vernichtung auf Wunsch des ADAC schriftlich bestätigen oder diese an den ADAC übergeben. Entsprechendes gilt für sämtliche Kopien, in welcher Form auch immer. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund wird ausgeschlossen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Geschäftspartners bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch für den Austausch von IT-Systemkomponenten, die so zu bearbeiten sind, dass die auf ihnen noch allgemein zugänglich enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind. ISoweit dies mit dem ADAC vereinbart wurde, sind derartige Komponenten vom Geschäftspartner gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen unter Aufsicht zu zerstören. 16.5. Der Geschäftspartner stimmt zu, dass seine mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis im Zweifelsfall sind Tatsachen Zusammenhang stehenden Informationen innerhalb der ADAC Stiftung Gruppe sowie der ADAC SE und Informationen vertrau- lich zu behandelnder mit diesem verbundenen Unternehmen (ADAC SE Gruppe) ausgetauscht werden dürfen. 16.6. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, ❖ die Bestellerinvom Geschäftspartner von einer anderen Quelle bezogen wurden, soweit sie die das Recht zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der LieferantinBereitstellung dieser Information hat, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung❖ die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt waren oder danach öffentlich bekannt wurden, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsacheohne, dass eine Zusammenarbeit mit dies auf einer Pflichtverletzung des Geschäftspartners beruht, ❖ die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der Bestellerin besteht oder bestandGeschäftspartner den ADAC vorab unterrichten, nicht werben und um ihm Gelegenheit zu geben, gegen die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenOffenlegung vorzugehen. In jedem Falle wird der Geschäftspartner den ADAC nachträglich unterrichten. Den Nachweis für das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen muss der Geschäftspartner führen. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen, Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen (1) G & W ist auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften (§ 80 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG 2017) zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber entbindet G & W von der Verschwiegenheitspflicht oder es bestehen gesetzliche Äußerungspflichten. (2) Der Auftraggeber wird ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von G & W keine geheimen oder vertraulichen Informationen und Informationen vertraulichUnterlagen (insbesondere auch die Bedingungen dieses Auftragsschreibens und das darin vereinbarte Honorar), die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindder Auftraggeber im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von G & W erhält, Dritten gegenüber offenlegen, außer dies ist, und nur in jenem Umfang soweit, gesetzlich erforderlich. Im Zweifelsfall sind Tatsachen Insbesondere ist zuvor jegliche Bezugnahme auf G & W und Informationen vertrau- lich mit ihr verbundene Unternehmen zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindentfernen. 22.2 (3) Der Auftraggeber entbindet G & W ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 in folgenden Fällen: (i) für die Verwendung von Daten zu den in Pkt. 5 genannten Zwecken; (ii) für die Offenlegung vertraulicher Informationen und Unterlagen gegenüber vom Auftraggeber beauftragten Beratern, sonstigen vom Auftraggeber genannten Dritten, und etwaigen zur Auftragserfüllung herangezogenen Subunternehmern von G & W sowie den Rechtsberatern, Versicherern, Versicherungsmaklern von G & W; (iii) für die Offenlegung vertraulicher Informationen und Unterlagen, sofern und soweit dies in- oder ausländische Rechtsvorschriften, sonstige Regelungen (wie Standesregeln) oder behördliche Anordnungen vorsehen; (iv) G & W ist auch berechtigt, den Namen des Auftraggebers und aufgrund der Leistungsvereinbarung erbrachte Produkte bzw. Leistungen anderen Klienten oder potentiellen Klienten als Referenz zu benennen. (4) Hinsichtlich Verwendung und Weitergabe von Produkten und jedweden beruflichen Äußerungen von G & W wird auf Punkt 5 AAB 2018 sowie Punkt 1 Leistungserbringung oben hingewiesen; diese Bestimmung der AAB 2018 gilt auch hinsichtlich der Weitergabe sämtlicher auftragsbezogener Informationen und Unterlagen (insbesondere auch die Bedingungen der Leistungsvereinbarung und das darin vereinbarte Honorar), die der Auftraggeber von G & W erhalten hat. (5) Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Beratungsleistungen von G & W dienen allerdings ausschließlich dem Nutzen des Auftraggebers und dauert nach Beendigung ausschließlich den G & W schriftlich bekannt gegebenen Zwecken des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt Auftraggebers; sie sind nicht für Zwecke Dritter geeignet und Dritte dürfen sich darauf nicht verlassen. Der Auftraggeber wird G & W, sämtliche mit ihr verbundene Unternehmen sowie die BestellerinPartner und Mitarbeiter der Vorgenannten von sämtlichen Ansprüchen jeglicher Dritter, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen die keine von G & W vorgelegte allgemeine Schadloshaltungs- und Haftungsfreistellungserklärung (Hold Harmless- and Release-Agreement) gegenüber G & W, sämtlichen mit ihr verbundenen Unternehmen und dem Personal der Vorgenannten unterzeichnet haben, vollkommen schad- und klaglos halten. Pkt. 7 (5) bleibt durch die Bestimmungen der folgenden Absätze jedenfalls unberührt. (6.1.) Wenn der Auftraggeber ein bei der U.S. Securities and Exchange Commission („SEC“) registrierter Prüfungsklient von G & W oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens oder ein (nach den SEC Abschlussprüfer-Unabhängigkeitsvorschriften) verbundenes Unternehmen einer solchen von G & W oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen geprüften SEC registrierten Gesellschaft ist, gelten die nachfolgenden Punkte 6.2. bis 6.4. (6.2.) Der Auftraggeber und jeder vom Auftraggeber Bevollmächtigte darf - abweichend von Punkt 5 (1) der AAB 2018 bzw. von jeder anderen Bestimmung dieses Vertrages - ausnahmsweise alle Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse Materialien, die im Zusammenhang mit den Steuerberatungsleistungen von G & W hinsichtlich der Lieferantinsteuerlichen Behandlung und Strukturierung von Transaktionen im Sinne der Rule 3522 des United States Public Company Accounting Oversight Board („PCAOB“) stehen (im Folgenden „3522-Steuerberatung“), Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts an Dritte weitergeben (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16die „aufgrund PCAOB Rule 3522 erlaubte Weitergabe“). 22.4 Keine (6.3.) Für den Fall, dass der Auftraggeber die 3522-Steuerberatung von G & W im Rahmen einer aufgrund PCAOB Rule 3522 erlaubten Weitergabe einem Dritten zugänglich macht, wird der Auftraggeber daher (a) G & W den Namen und die Adresse des Dritten und eine Aufstellung der weitergegebenen Informationen und Unterlagen mitteilen; (b) diesen Dritten schriftlich darauf hinweisen, dass er und andere Dritte sich in keiner Weise auf die von G & W für den Auftraggeber erbrachten Beratungsleistungen verlassen dürfen, diese ausschließlich für Zwecke des Auftraggebers bestimmt sind und G & W ihm oder anderen Dritten gegenüber diesbezüglich keinerlei Haftung oder Verantwortung übernimmt und (c) sich nach besten Kräften bemühen, vom Empfänger der erwähnten Unterlagen und Informationen die schriftliche Zustimmung zu einer von G & W vorgelegten allgemeinen Schadloshaltungs- und Haftungsfreistellungserklärung (Hold Harmless- and Release-Agreement) gegenüber G & W und sämtlichen mit ihr verbundenen Unternehmen und den Partnern und Mitarbeitern der Vorgenannten für sämtliche Haftungspflichten, Schäden, Forderungen, Kosten, Auslagen und Klagen, welche sich daraus ergeben, dass sich dieser Dritte auf vom Auftraggeber zugänglich gemachte Informationen und Unterlagen verlassen hat oder auf deren Grundlage gehandelt hat, zu besorgen. (6.4.) Der Auftraggeber sichert weiters G & W zu und bestätigt durch die Unterfertigung der Leistungsvereinbarung, dass mit keinem anderen Berater, der Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit unserem Auftrag gemäß dieser Leistungsvereinbarung erbringt bzw. erbracht hat, Vertraulichkeitsbedingungen, wie in PCAOB Rule 3522 definiert, vereinbart wurden. Zusätzlich stimmt der Auftraggeber zu, dass der Auftraggeber G & W davon informieren wird, wenn, nachdem G & W mit der Leistungserbringung begonnen hat, ein anderer Berater Vertraulichkeitsbedingungen, wie in Rule 3522 des PCAOB definiert, hinsichtlich dem in der Leistungsvereinbarung umfassten Auftrag verlangt, sodass G & W ihre Leistungen einstellen kann, um eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei Unabhängigkeit von G & W oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens aufgrund der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenPCAOB Rule 3522 zu vermeiden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Leistungsvereinbarung, Leistungsvereinbarung

Geheimhaltung. 22.1 23.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen Infor- mationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte Un- befugte wirksam geschützt sind. 22.2 23.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx. 22.3 23.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die BestellerinKäuferin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der LieferantinVerkäuferin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte VergabeverfahrenVergabe- verfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns Vertrags- 10 Art. 7 RVOV (SR 172.010.1) 11 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 00 XX 000.0 beginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14BGÖ12, BöB15BöB13, VöB16VöB14). 22.4 23.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb Käuferin inner- halb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltungBundesverwal- tung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin Verkäuferin gilt dies, soweit so- weit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenweitergegeben wer- den. 22.5 23.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin Käuferin darf die Lieferantin Verkäu- ferin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin Käuferin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin Käuferin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 23.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 23.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafeKonventio- nalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung Jahres- vergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütungvereinbarter Einmal- vergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung Bezah- lung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Kauf Und Wartungsvertrag, Kauf Und Wartungsvertrag

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Tatsachen kaufmännischen und Informationen vertraulichtechnischen Informationen, einschließlich Werkzeuge, Zeichnungen Know-how, Muster, Konstruktionsdaten und ähnliche Informationen, die weder er von uns erhält, (zusammenfassend „Informationen“ genannt) geheim zu halten, Dritten (einschließlich Subunternehmern) ohne schriftliche Zustimmung nicht zugänglich zu machen und zu keinem anderen Zweck zu verwenden als denjenigen, der von uns festgelegt wurde. Diese Verpflichtungen gelten nicht soweit der Lieferant zum Zeitpunkt der Übermittlung der der Informationen bereits rechtmäßig in deren Besitz war, vorausgesetzt die Information war nicht Gegenstand eine Geheimhaltungsvereinbarung, der Lieferant später rechtmäßig in den Besitz gelangt ist, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, die Informationen ohne die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und werden oder Hunger der Veröffentlichung oder dem Gebrauch der Informationen vertrau- lich zu behandelnschriftlich zugestimmt hat. 13.2. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch von uns erhaltenen kaufmännischen und organisatorisch möglichen Vorkehrungen technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis und streng vertraulich zu treffenbehandeln und nur bestimmungsgemäß zu verwenden, damit vertrauliche Tatsachen solange und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie nicht nachweislich offenkundig sind. Dritte, die zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum Durchführung des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts Liefervertrages bestimmungsgemäß Kenntnis von oder Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse erlangen (z.B. nach BGÖ14Arbeitnehmer, BöB15, VöB16)Unterauftragnehmer) wird der Lieferant einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterwerfen. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor 13.3. Von uns übermittelte Fertigungsmittel, Zeichnungen, Skizzen, Konstruktionsdaten und ähnliche Gegenstände, dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Unterlieferanten dürfen diese nur bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je FallÜbernahme einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung erhalten. Die Bezahlung Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur mit unserer Zustimmung und nur im Rahmen der Konventionalstrafe befreit nicht von betrieblichen Erfordernisse und der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechneturheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 17.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Tatsachen ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten („Vertrauliche Information“). Sofern eine „Vertrauliche Information“ im Sinne dieser Vereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen eines „Geschäftsgeheimnisses“ (§ 2 Nr.1 GeschGehG) genügt, unterfällt diese Information dennoch den vertraglichen Pflichten aus dieser Vereinbarung. 17.2 Keine Geschäftsgeheimnisse bzw. Vertrauliche Informationen vertraulichsind solche Informationen, - die weder offenkundig noch der Öffentlichkeit nicht vor der Mitteilung oder Übergabe durch den bekannt oder allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; - die dem Kunden bereits vor der Zurverfügungstellung durch uns und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; - die von dem Kunden ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Geschäftsgeheimnisse oder Vertrauliche Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen von uns selber gewonnen wurden; oder - die der Kunde von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindeine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. 22.2 17.3 Der Kunde darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben, sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Kunde uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten eintreten. 17.4 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und dauert nach Beendigung soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Verstößt der Kunde gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. 17.5 Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht Kunden (einschließlich seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Organe des Empfängers oder sonstiger Personen, für die Bestellerinder Empfänger im Sinne von §§ 31, soweit sie 278 BGB einzustehen hat) gegen aus dieser Ziffer 17. sich ergebender Pflichten, verpflichtet sich der Kunde zur Veröffentlichung folgender Tatsachen Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an uns, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführungim Streitfall auf ihre Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts Etwaige weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (z.B. nach BGÖ14§§ 6 ff. GeschGehG) bleiben hiervon unberührt, BöB15, VöB16)wobei wegen der Verletzung gezahlte Vertragsstrafe auf einen hinausgehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen ist. 22.4 Keine Verletzung 17.6 Im Übrigen gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (in Deutschland durch das Geschäftsgeheimnisgesetz umgesetzt und in übrigen Mitgliedsstaaten der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei Europäischen Union durch Umsetzung der Weitergabe vertraulicher Informationen durch RL 2016/943) sowie die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) in Geheimhaltungsvereinbarungen oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenNon Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Tatsachen vom Käufer erhaltenen Unterlagen und Informationen vertraulichstrikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit des Käufers ausdrücklicher Zustimmung offengelegt und zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Unterlagen: An sämtlichen Unterlagen des Käufers behält sich der Käufer die Eigentums-, Urheber- sowie alle sonstigen Rechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung des Kaufvertrages zu verwenden; nach Durchführung des Kaufvertrages sind sie dem Käufer auf dessen Wunsch zurückzugeben. Allgemeine Bedingungen: Ergänzend zu den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten die Geschäftsbedingungen sowie die Schiedsgerichtsordnung und die Verfahrensordnung für Sachverständige des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. in der Fassung vom 01.03.2011. Auf Wunsch wird der Käufer dem Verkäufer diese Regelwerke übersenden. Weichen die Regelungen in diesem Vertrag von den Geschäftsbedingungen, der Schiedsgerichtsordnung und der Verfahrensordnung für Sachverständige des Warenvereins der Hamburger Börse e.V. ab, gehen die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen den Regelungen des Warenvereins vor. Geltendes Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land der Verkäufer und der Käufer ihren Sitz haben und für welches Land die zu liefernden Waren bestimmt sind. Erfüllungsort: Ist ein Erfüllungsort nicht bestimmt, ist Erfüllungsort für die Lieferung der Ware das von dem Käufer angegebene Lager. Gerichtsstand: Für alle Rechtsstreitigkeiten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindsich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich seiner Durchführung und etwaigen Beendigung ergeben, vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg, Deutschland. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Vertrags- sprache: Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet Vertragssprache ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der TatsacheParteien nicht ausdrücklich etwas andere vereinbart haben, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Deutsch. Sonstige: Zwischen den Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien gelten ausschließlich die vorstehenden Geheimhal- tungspflichtenBedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt der Käufer nicht an. Dies gilt auch dann, so schuldet wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers eine Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt oder bezahlt. Abweichungen von den vorstehenden Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Käufer schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne der anderen vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Konventi- onalstrafeangemessene Regelung vereinbart werden, sofern sie nicht beweistdie – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, dass sie kein Verschul- was die Parteien gewollt haben. Folgende Anlage ist beigefügt, die unmittelbar Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent Einkauf der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.CT Canada Trade GmbH sind:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen Der Auftragnehmer wird über sämtliche, ihm anver- trauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen der msg, ei- nes mit ihr verbundenen Unternehmens sowie des je- weiligen Endkunden, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen wahren. Dies gilt auch für den Fall des Nichtzustandekommens der Projektvereinbarung so- wie für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Been- digung der Projektvereinbarung. Vom Begriff der Vertraulichen Informationen („Ver- trauliche Informationen“) umfasst sind insbesondere Informationen über Dateien, Knowhow, Software, Schnittstellen, Geschäfts- und Marktstrategien, Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse, betriebs- und/oder geschäftsinterne Angelegenheiten, Informa- tionen über Preisgestaltungen, Margen und Umsätze, Kundendaten, Marketingpläne, Kooperationspartner, sonstige Finanz- und Geschäftsdaten sowie die Kon- ditionen der jeweiligen Projektvereinbarung. Sofern eine Vertrauliche Information nicht den Anforderun- gen eines Geschäftsgeheimnisses i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG genügt, unterfällt diese Information gleichwohl der Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziff. 14.2. Der Auftragnehmer wird die ihm im Zusammenhang mit einer Projektvereinbarung oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar durch msg bekannt gewor- denen Vertraulichen Informationen vertraulichüber das jeweilige Projekt auch nicht in sonstiger Weise verwerten, ins- besondere Dritten nicht zugänglich machen. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen, die nicht vom Auftraggeber zuvor öf- fentlich zugänglich gemacht worden sind, im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindzu beobach- ten, zu untersuchen, rückzubauen, zu dekompilieren oder zu testen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sichAls Dritte gelten auch Mitarbeiter der msg oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt mit dem be- treffenden Projekt nicht unmittelbar befasst sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln14.1. Die Parteien verpflichten sichsind verpflichtet, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsschluss geheim zu halten, durch geeignete Maßnahmen zu schützen und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffensie, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt soweit nicht für die BestellerinGeschäftsbeziehung oder gesetzlich geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering einer Ware oder eines Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14Zeichnungen, BöB15Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, VöB16Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt diesDie Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Weitergabe Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei. 14.2. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Ab- reden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach Ziffer 14.1. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsschluss zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale

Geheimhaltung. 22.1 16.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen verpflichten sich zur Geheimhaltung von sämtli- xxxx Xxxxxxxxxxx, Tatsachen, Informationen und Informationen vertraulichDaten, ein- schliesslich der dazugehörigen Unterlagen und Datenträger, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall zugäng- lich sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln(vertrauliche Daten). Die Parteien verpflichten sichPflicht zur Geheimhaltung umfasst auch das Verbot der Verwendung und Verwertung für eigene oder fremde Zwecke, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch das Verbot des Zugänglich- machen an Unbefugte, die Pflicht zum Schutz vor unerlaub- tem Zugriff und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffengilt über die Vertragsbeendigung hinaus, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindso- lange ein Geheimhaltungsinteresse besteht. 22.2 16.2 Nicht als vertrauliche Daten gelten Informationen, die allge- mein bekannt sind oder die von einer Partei unabhängig vom Vertragsverhältnis rechtmässig erworben werden. Vorbehal- ten bleiben überdies die gesetzlichen Offenlegungspflichten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass UPGREAT mit den zu- ständigen Behörden entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen vollumfänglich kooperiert. 16.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Parteien stellen sicher, dass sich ihre Mitarbeitenden, bei- gezogene Hilfspersonen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortSubunternehmer zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten verpflichten. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xxDavon ausgenom- men sind Telekommunikationsdienstleister, welche hinsicht- lich der Geheimhaltung dem Fernmeldegeheimnis unterste- hen und für welche UPGREAT keine Verantwortung über- nimmt. 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts 16.4 Bei Vorliegen eines speziellen Geheimhaltungsbedürfnisses (z.B. nach BGÖ14Bank-, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb Arzt- oder Anwaltsgeheimnis) stellt UPGREAT auf Verlangen des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der TatsacheKunden sicher, dass alle ihre Mitarbeitende, Subunternehmer und Hilfspersonen vor Bekanntgabe der Tat- sachen, Informationen und Daten eine Zusammenarbeit mit dem besonderen Ge- heimhaltungsbedürfnis angepasste Geheimhaltungserklärung unterzeichnen. UPGREAT darf den Kunden als Referenzkunden unter Ver- wendung des Logos des Kunden in Werbeunterlagen und - publikationen aller Art aufführen. Eine weitergehende, inhalt- liche Darstellung der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenKundenbeziehung bedarf der vorgängi- gen Zustimmung des Kunden. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Geheimhaltung. 22.1 9.1. Die Parteien behandeln alle Tatsachen Vertragsparteien haben die ihnen bekannt gegebenen oder sonst bekannt gewordenen Geschäftsinformationen, Geschäftsgeheimnisse und Know-How („Vertrauliche Informationen“) der anderen Partei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geheim zu halten, soweit es sich dabei nicht um öffentlich bekannte oder zulässigerweise von Dritten erlangte Informationen vertraulichhandelt. 9.2. Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei dürfen nur jenen Mitarbeitern und Personen zur Verfügung gestellt werden, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindzum Zweck der Vertragserfüllung davon Kenntnis erlangen müssen, allerdings nur im notwendigen Umfang und nur wenn diese Mitarbeiter und Personen zu entsprechender Vertraulichkeit verpflichtet wurden. 9.3. Im Zweifelsfall Sämtliche von Xxxxxxxxxxxx zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere bzw. einschließlich aber nicht ausschließlich Abbildungen, Konstruktionspläne, Zeichnungen, Kalkulationen und Muster („Dokumente“) sowie sämtliche Kopien hiervon sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandelnnach Abwicklung des Projekts/der Vertragsleistung nach Aufforderung durch Xxxxxxxxxxxx an diese nachweislich zurückzugeben. 9.4. Die Parteien verpflichten Weitergabe Vertraulicher Informationen an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei und nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang zulässig. In diesen Fällen ist die empfangende Partei verpflichtet sicherzustellen, dass der jeweilige Dritte sich vor Empfang jeglicher Vertraulicher Informationen zur Einhaltung einer mindestens ebenso strengen Vertraulichkeitspflicht wie in dieser Vereinbarung verpflichtet hat, und hat für deren Einhaltung auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen der empfangenden Partei und dem Dritten Sorge zu tragen. Die empfangende Partei haftet für jedwede Verletzung solcher entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen durch Dritte in gleicher Weise wie für eine Verletzung durch sie selbst. 9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und die empfangenen Vertraulichen Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin"inner workings", soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantinwithout tolerance specifications. Single part, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffungsingle component, das durchgeführte Vergabeverfahrencut and blank drawings (e.g. of cast, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14forged and pressed parts, BöB15, VöB16)etc. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenshall not be handed over to the customer. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Sales Contracts

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln7.1. Die Parteien verpflichten sichsich gegenseitig, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch sämtliche technischen und organisatorisch möglichen Vorkehrungen wirtschaftlichen Informationen, welche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden und nicht öffentlich zugänglich sind, resp. der empfangenden Partei nicht bereits bekannt waren («Geschützte Informationen»), auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus vertraulich zu treffenbehandeln und Dritten nur zwecks Erfüllung der erteilten Aufträge offenzulegen. 7.2. Die Parteien haben dafür besorgt zu sein, damit vertrauliche Tatsachen dass ihre Mitarbeiter und Dritte, welchen Geschützte Informationen gegen übergeben werden, mindestens derselben Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen. 7.3. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten 7.4. HV hat das Recht, den Zugang Kunden und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindabgeschlossenen Projekte als Referenz zu verwenden. 22.2 9.1. Nach Lieferung wird der Kunde das Produkt umgehend prüfen und HV allfällige Mängel oder Fehler spätestens innert 14 Tagen schriftlich mitteilen. Ein Recht auf Zahlungsrückbehalt besteht nicht. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist oder bei Mängelrügen, welche die Funktionalität des Produktes nicht beeinträchtigen, gilt das Produkt als vom Kunden abgenommen. Sollten von HV zu vertretende Sach- oder Rechtsmängel vorhanden sein, welche die Funktionalität des Produktes beeinträchtigen, so wird HV – nach eigener Xxxx – die Mängel beheben oder aber die vereinbarte Vergütung herabsetzen. Sind Nachbesserung oder Minderung untauglich resp. nicht möglich, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. 9.2. Nicht möglich sind Mängelrügen in Hinblick auf Leistungen, welche HV im Rahmen der ihr zukommenden gestalterischen und dauert nach Beendigung schöpferischen Freiheit getätigt hat (Konzepte, Designs, Layoutvorschläge, etc.). Diesbezüglich verpflichtet sich HV zur Sorgfalt und erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht. 9.3. Nicht von HV zu vertreten sind Mängel, welche auf höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Vertragsverhältnisses fortAuftraggebers, vom Auftraggeber selber veranlasste Änderungswünsche an der Website, mobilen Applikation etc., Störungen durch Dritte (Viren, Würmer usw.) zurückzuführen sind. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die BestellerinWird das Produkt durch unsachgemässe Nutzung, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse oder Einwirkungen des Kunden, resp. dessen Mitarbeiter und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts Hilfspersonen oder Dritten (z.B. nach BGÖ14Viren, BöB15Würmer etc.), VöB16)abgeändert oder beeinträchtigt, so erlischt die Gewährleistungspflicht und Haftung von HV automatisch. 22.4 Keine Verletzung 9.4. Darstellungen und Möglichkeiten der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei technischen Umsetzung von webbasierten Lösungen können je nach Device, Browser und Browserversion stark variieren. HV garantiert die Darstellung und Browsertauglichkeit der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (respentwickelten webbasierten Lösung lediglich im schriftlich zugesicherten Umfang. 9.5. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt diesDer Kunde garantiert, soweit die Weitergabe in Bezug auf sämtliche HV übergebenen Materialien sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenzur vertragskonformen Verwendung durch HV notwendigen Rechte zu besitzen. Der Kunde verpflichtet sich, HV von sämtlichen im Zusammenhang zu den an HV übergebenen Materialien gestellten Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache9.6. Soweit nicht explizit vereinbart, garantiert HV nicht, dass eine Zusammenarbeit das Produkt den Anforderungen und den Zwecken von Dritten genügt oder mit der Bestellerin besteht anderen von Dritten ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Ebenso garantiert HV nicht, dass erstellte Produkte oder bestanderbrachte Dienstleistungen den Kunden in die Lage versetzen, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenden von ihm beabsichtigten wirtschaftlichen oder sonstigen Zweck zu erreichen. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall9.7. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht Haftung von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe HV und deren Hilfspersonen für sämtliche Schäden, insbesondere Folgeschäden, gegenüber dem Kunden wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetim gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien 11.1. Der Vertragspartner wird alle unsere ihm im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung zu- gänglich gemachten Daten und Informatio- nen wie z.B. vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse wie etwa Ausbildungs- und Arbeitsmethoden, Softwareentwicklung und -einsatz, Projektplanung und -durchfüh- rung, Vertrags- und Verhandlungsinhalte und -ergebnisse, individuell vereinbarte Preise und interne Preislisten, Kalkulationen und Kalkulationsrichtlinien, Gehälter, Kun- denlisten, interne Informationen zur Kun- denakquisition, sowie Mitarbeiterskills streng vertraulich behandeln alle Tatsachen und sie ohne unsere vorherige ausdrückliche Genehmi- gung weder ganz noch teilweise zugänglich 11. Confidentiality 11.1. The contractual partner is to keep all our ac- cessible information granted within our business relationship strictly confidential e.g. confidential information and trade se- crets such as training and working methods, software development and deployment, project planning and implementation, con- tent and results of contracts and negotia- tions, individually agreed prices and internal price lists, cost estimations and pricing poli- cies, salaries, customer lists, internal infor- mation for customer acquisition as well as staff skills. This information shall not be made available by the contractual partner, either in whole or part, without our prior machen. Er wird die ihm von uns zugänglich gemachten Informationen ausschließlich im Zuge der Geschäftsbeziehung im nötigen Umfang verwenden und diese weder für ei- gene noch für fremde Zwecke verwerten. Es dürfen diese Daten und Informationen vertraulichaus- schließlich nur jenen Mitarbeitern des Auf- traggebers zugänglich gemacht werden, die weder offenkundig noch allgemein mit obig genanntem Thema intern betraut sind oder werden. 11.2. Der Auftraggeber anerkennt, dass sämtliche Rechte an allen ihm von uns zugänglich sindge- machten Informationen bei uns verbleiben. 11.3. Den vorstehenden Geheimhaltungspflichten unterliegen ebenfalls die zwischen den Par- teien erörterten Gesprächsinhalte. 11.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Verpflichtung dieser Vereinbarung auch sei- nen Mitarbeitern und allenfalls Beauftrag- ten zu überbinden und übernimmt die volle Haftung dafür, dass die Geheimhaltungsver- pflichtung durch diese eingehalten wird. 11.5. Die vorstehende Geheimhaltungspflicht ent- fällt für Daten, Informationen, Gesprächsin- halte und Tatsachen, die nachweislich ⮚ zum Zeitpunkt der Mitteilung dem Vertragspartner bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung der vorliegenden Ver- pflichtung öffentlich bekannt wer- den, oder written consent and shall be used exclu- sively in the course of the business relation- ship to the extent necessary and not either for their own use or the use of others. The mentioned data and information will be made available exclusively to the contrac- tual partner’s employees who are entrusted internally with the above mentioned topic. 11.2. The client acknowledges that all rights to all information made available by us remain with us. 11.3. The content of discussions between the two parties is also subject to the foregoing confi- dentiality obligations. 11.4. The contractual partner shall be obliged to bind all employees and representatives in compliance with this agreement and as- sumes full liability for the fulfilment of the confidentiality. 11.5. The preceding obligation of confidentiality does not apply for data, information, con- tent of discussions that have been proven: ⮚ to be publicly known at the time of disclosure of the confidential infor- mation to the recipient or which then became publicly know without any violation of this duty of confi- dentiality, or ⮚ to be communicated to the contrac- tor by another party without the ob- ligation of handling the same in con- fidential and lawful manner, or ⮚ dem Vertragspartner von Dritten nicht uns zurechnenden Personen rechtmäßig mitgeteilt werden, oder ⮚ dem Vertragspartner vor Offenle- gung durch uns nachweislich bereits bekannt waren, ⮚ vom Vertragspartner unabhängig von den durch uns mitgeteilten In- formationen erarbeitet wurden. Vorstehende Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Gerichten und Verwal- tungsbehörden in Erfüllung gesetzlicher Pflichten. 11.6. Von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausgehändigte Unterlagen sowie allfällige Gesprächsaufzeichnungen, sonstige Notizen oder Materialien sind in welcher Form auch immer, sicher und für Unbefugte unzugäng- lich aufzubewahren und müssen über un- sere Nachfrage unverzüglich vollständig zu- rückgegeben und/oder auf unseren Wunsch nachweislich zerstört werden. 11.7. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich Falle des Zuwiderhandelns gegen die Pflichten dieser Geheimhaltungserklärung hat der Vertragspartner eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 30.000,00 pro Anlassfall an uns zu behandelnbezahlen. Die Parteien verpflichten sichDas richterliche Mäßi- gungsrecht ist ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffeneinen das Pönale übersteigenden ⮚ to be already known by the contrac- tual partner before being disclosed by us, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindor ⮚ to having been developed by the contractor independently of the in- formation communicated by us. The above mentioned obligations shall not apply before courts and administrative au- thorities in the fulfilment of legal obliga- tions. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: General Terms and Conditions

Geheimhaltung. 22.1 (1) Die Parteien behandeln vereinbaren, den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen sowie alle Tatsachen zwischen ihnen ausgetauschten Informationen und Informationen vertraulichdie bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse vertraulich zu behandeln. (2) Die Parteien werden alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingesetzten Vertragspartner, Unterauftragnehmer oder Mandanten ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. (3) Von der Pflicht zur vertraulichen Behandlung ausgenommen sind Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Ibekannt sind oder einer Vertragspartei ohne Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung von dritter Seite mitgeteilt wurden oder zu deren Offenlegung die offenbarende Partei aus gesetzlichen Gründen beziehungsweise aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. (1) Optimizely ist berechtigt, den Kunden nach erfolgter Freigabe in Veröffentlichungen im Zweifelsfall sind Tatsachen Internet und Informationen vertrau- lich Printmedien als Referenz zu behandeln. Die Parteien verpflichten nennen. (2) Der Kunde benennt die hierzu freigegebenen Werbemittel, wie Logos und verpflichtet sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses forterforderlichen Rechte einzuräumen. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht Sollten für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts Verwendung besondere Vorgaben bestehen (z.B. Corporate Identity), wird der Kunde diese unaufgefordert mitteilen. (3) Eine Referenznennung wird nur in sachlich zutreffender Weise erfolgen und ist ausgeschlossen, sofern offensichtliche berechtigte Interessen des Kunden dagegen stehen. (4) Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, einer Referenznennung für die Zukunft schriftlich zu widersprechen. Bereits erstellte Printmedien dürfen aufgebraucht werden. Die Nennung als Referenz kann bis zu drei Jahren nach BGÖ14Vertragsbeendigung erfolgen. (1) Ist der Kunde Kaufmann, BöB15eine juristische Person des öffentlichen Rechts, VöB16öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Optimizely. (2) Erklärungen nach diesen AGB bedürfen der Textform (wie Fax, E-Mail), sofern nichts anderes vereinbart wurde. (3) Alle Rechtsverhältnisse, denen diese AGB zugrunde liegen, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Regelungen, die zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts oder des CISG führen. (4) Soweit die vorliegenden AGB (in deutscher Sprache) in eine andere Sprache übersetzt wurden und dem Kunden zur Verfügung stehen, ist für das Vertragsverhältnis zu Optimizely die deutsche Sprachfassung maßgeblich. Dies gilt insbesondere, sofern zwischen der deutschen Sprachfassung und einer übersetzten Fassung Unstimmigkeiten oder Widersprüche bestehen. (5) Für alle Zeitangaben, Zeiträume, Fristen gilt die mitteleuropäische Zeit bzw. die mitteleuropäische Sommerzeit (CET/ CEST). 22.4 Keine Verletzung (6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder übrigen Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenhiervon unberührt. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln FVA GmbH verpflichtet sich, alle Tatsachen und Informationen vertraulichErgebnisse, die weder offenkundig noch allgemein im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, sowie erhaltene Informationen, die nicht öffentlich bekannt oder zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich , vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sichFVA GmbH ist berechtigt, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen ohne Zustimmung des Auftraggebers Erfahrungen in ähnlich gelagerten Dienstleistungen oder für Veröffentlichungen zu treffenverwenden, damit vertrauliche Tatsachen und solange aus diesen Informationen gegen Rückschlüsse auf den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt Auftraggeber oder andere Beteiligte ausgeschlossen sind. 22.2 (1) Die Geheimhaltungspflicht besteht schon FVA GmbH ist berechtigt, bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erlangten Daten über den Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der FVA GmbH. Klagt die FVA GmbH, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor Vertragsab- schluss den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt. (3) Der Vertragsabschluss sowie spätere Vertragsänderungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort-ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht Das gilt nicht ebenso für die Bestellerin, soweit sie Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse Wirksamkeit der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)Schriftform. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dieswerden, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist eine unzulässige Fristbestimmung oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichtenXxxxx enthalten, so schuldet sie bleibt die Rechtswirksamkeit der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.aus einem Verstoß gegen

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Samples: Dienstleistungsauftrag

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 15.1 Der Verkäufer behandelt alle Tatsachen und Informationen Informationen, Daten, Unterlagen, Pläne, Tatsachen, Wahrnehmungen etc. vertraulich, die weder offenkundig of- fenkundig noch allgemein zugänglich sind. IEr stellt zudem die ver- trauliche Behandlung durch seine Mitarbeitenden und Sublieferan- ten sicher. 15.2 Werbung und Publikationen über spezifische Leistungen im Zweifelsfall Zu- sammenhang mit dem Vertrag oder dem Kaufgegenstand bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. 15.3 Allfällige Immaterialgüterrechte des Käufers (insbesondere Urhe- ber- und Markenrechte an Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Lö- sungen, Tools, Marken, Firmenbezeichnung, URL etc.) gehören ausschliesslich dem Käufer. Auf Verlangen sind Tatsachen dem Käufer alle Unterlagen samt Kopien vollständig und Informationen vertrau- lich ohne Verzug herauszuge- ben, resp. zu behandelnlöschen. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch eingeschränkte Nutzung solcher Imma- terialgüterrechte ist dem Verkäufer nur im Rahmen der Offerterstel- lung und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindVertragserfüllung überlassen. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss 15.4 Immaterialgüterrechte des Käufers (insbesondere Urheber- und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortMarkenrechte an Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Lösungen, Tools, Marken, Firmenbezeichnung, URL etc.) stehen ausschliess- lich ihm zu. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen Auf Verlangen sind dem Käufer alle Unterlagen samt Kopien vollständig und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fallohne Verzug herauszugeben. Die Bezahlung einge- schränkte Nutzung solcher Immaterialgüterrechte ist dem Verkäu- fer nur im Rahmen der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetOfferterstellung und Vertragserfüllung über- lassen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kaufverträge

Geheimhaltung. 22.1 23.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen In- formationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 23.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx. 22.3 23.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerinden Käufer, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse Ort der LieferantinVerkäuferin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte VergabeverfahrenVergabever- fahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten Offenle- gungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14BGÖ (3), BöB15, VöB16BöB (4)). 22.4 23.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin den Käufer innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin Verkäuferin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 23.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin des Käufers darf die Lieferantin Ver- käuferin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin dem Käufer besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin den Käufer auch nicht als Referenz angeben. 22.6 23.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 23.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Kauf Und Wartungsvertrag

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich13.1. Alle vertraulichen Informationen, die weder offenkundig noch allgemein die Zulassungsinhaberin dem Systempartner aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder ihm auf sonstige Weise zu Kenntnis bringt, dürfen vom Systempartner nur für Zwecke dieses Vertrages genutzt werden. Der Systempartner wird die Vertraulichen Informationen der Zulassungsinhaberin für keine vertragsfremden Zwecke nutzen und darf die Vertraulichen Informationen ohne Zustimmung der Zulassungsinhaberin an keinen Dritten weitergeben oder auf andere Weise zugänglich sindmachen. 13.2. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sichDer Systempartner verpflichtet sich weiter, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch angemessenen Schritte zu unternehmen und organisatorisch möglichen alle Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen um eine unberechtigte Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informationen der Zulassungsinhaberin zu verhindern. 13.3. Der Systempartner verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm mitgeteilten geheimen Erkenntnisse und Informationen gegen den Zugang zur Entwicklung, die insbesondere im Zusammenhang mit Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und die Gesprächen stehen, geheim zu halten. Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Unbefugte wirksam geschützt Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Systempartner weist diese Maßnahmen der Zulassungsinhaberin auf Verlangen nach. 22.2 13.4. Der Systempartner verpflichtet sich, die ihm mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung durch die Zulassungsinhaberin nicht selbst zu verwerten. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Zulassungsinhaberin behält sich das alleinige und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortuneingeschränkte Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. 13.5. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Entwicklungen, die Bestellerinbereits offenkundig sind (allgemein bekannt sind, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen zum Stand der Technik zählen etc.) und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantindamit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Wenn Offenkundigkeit einer Entwicklung später eintritt, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)erlischt die Verpflichtung insoweit ab diesem Zeitpunkt. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft13.6. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der Jahresvergütung bzw. Vertrag beendet ist, außer die Entwicklung ist inzwischen offenkundig, wofür der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetSystempartner die Beweislast trägt.

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Samples: Vereinbarung Zur Eta 13/0321 (Dhti Wangentreppe Gestemmt)

Geheimhaltung. 22.1 24.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich wirt- schaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch 12 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen Xxxxx- xxxx und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme Kenntnis- nahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 24.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Vertrags- abschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertragsverhält- nisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx. 22.3 24.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die BestellerinLeistungsbe- zügerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der LieferantinLeis- tungserbringerin, Gegenstand und Auftragswert der BeschaffungBeschaf- fung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum Zeit- raum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14BGÖ13, BöB15BöB14, VöB16VöB15). 22.4 24.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin Leis- tungsbezügerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb inner- halb der Bundes- verwaltungBundesverwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin Leistungserbringerin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages Ver- trages konzernintern weitergege- ben weitergegeben werden. 22.5 24.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin Leistungsbezügerin darf die Lieferantin Leistungserbringerin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit mit der Bestellerin Leistungsbezügerin besteht oder bestandbe- stand nicht werben, nicht werben und die Bestellerin Leistungsbezügerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 24.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere wei- tere beigezogene Dritte. 22.7 24.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichtenGeheim- haltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafeKon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den Ver- schulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter ver- einbarter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe Kon- ventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetan- gerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Und Pflege Von Standardsoftware

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 19.1 Der Kunde und der Leasinggeber verpflichten sich jeweils alle Tatsachen und Informationen vertraulichInfor- mationen der anderen Partei, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Iihnen im Zweifelsfall sind Tatsachen Laufe der Geschäftsbe- ziehung bekannt werden, vertraulich und Informationen vertrau- lich als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, es sei denn, dass diese Informationen ohne Verschulden der Partei, die diese Informationen erhält, allgemein bekannt sind oder werden, aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften preis- gegeben werden müssen oder selbständig ohne Rückgriff auf die erhaltenen Informationen entwickelt wurden. 19.2 Solche Informationen dürfen Drittparteien nur offenbart oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, wenn die Partei, in deren Eigentum sie stehen, zuvor die schriftliche Zustimmung erteilt hat. Xxxxx Xxxxxxxxxxxxx in diesem Zusammenhang sind die BMW Konzerngesellschaften sowie Subunternehmer, wie in Ziff. 18.2 aufgelistet. 19.3 Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag erstrecken sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte der Parteien ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Zusammen- arbeit. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sinddiesem Personenkreis entspre- chende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen. 22.2 19.4 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert in dieser Ziff. 19 enthaltenen Regelungen gelten auch nach Ablauf oder Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht dieser Vereinbarung für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum Dauer von drei Jahren nach Ende des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)letzten Einzelleasingvertrags fort. 22.4 Keine Verletzung 19.5 Soweit von den Parteien im Rahmen der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen Vertragsverhandlungen eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, wird diese durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (respin dieser Ziff. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenenthaltenen Regelungen ersetzt. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Leasing Agreement

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 1. Der Lieferant ist ausnahmslos verpflichtet, alle Tatsachen von der TECLAC Werner GmbH erhaltenen ge- schäftlichen und technischen Daten, Unterlagen, Muster, Modelle sowie sonstige Unterlagen und sämtliche Informationen vertraulich("vertrauliche Informatio- nen") vertraulich und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 GeschGehG strikt geheim zu halten. "Geschäftsgeheimnisse" sind vertrauliche Informati- onen die von der TECLAC Werner GmbH ausdrück- lich als "Geschäftsgeheimnis" oder als "geheim" bezeichnet werden. Geschäftsgeheimnisse darf der Lieferant in seinem eigenen Betrieb nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die weder offenkundig noch zum Zweck der Lieferung an die TECLAC Werner GmbH her- angezogen werden müssen und ebenfalls zur Ge- heimhaltung verpflichtet sind. Dritten dürfen vertrau- liche Informationen und Geschäftsgeheimnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der TECLAC Werner GmbHs offen gelegt werden, so- fern die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung ver- pflichtet wurden. 2. Vorstehendes gilt nicht für Informationen, i) die allgemein zugänglich sind oder geworden sind oder ii) die dem Lieferanten durch einen hierzu berech- tigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertrau- lichen Behandlung mitgeteilt worden sind, oder iii) die dem Lieferanten bereits vor dem Emp- fangsdatum nachweislich bekannt waren, oder iv) wenn der Lieferant aufgrund einer Gerichtsent- scheidung oder einer vollstreckbaren behördli- chen Anordnung zur Offenbarung verpflichtet ist, es sei denn, die Entscheidung eines Ge- richts oder einer Behörde basiert auf einem Sachverhalt, der seinerseits eine Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung darstellt. v) welche die TECLAC Werner GmbH zur Erfül- lung ihrer Verpflichtungen aus dem LkSG of- fenbaren muss. 3. Im Zweifelsfall Auf erstes Anfordern durch die TECLAC Werner GmbH sind Tatsachen sämtliche von der TECLAC Werner GmbH übermittelten verkörperten Informationen und Informationen vertrau- lich Unterlagen (einschließlich Kopien) und Muster voll- ständig an die TECLAC Werner GmbH zurückzuge- ben. Ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht besteht nur in den Fällen und für den Zeitraum einer vom Lieferanten geltend zu behandelnmachenden gesetzli- chen Aufbewahrungspflicht bzw. für den Fall, dass der Lieferant konkret nachweist, dass er die verkör- perte Information zur Geltendmachung eigener, ihm gegen die TECLAC Xxxxxx GmbH zustehender Rechte benötigt 4. Vertrauliche Informationen, die in elektronischer Form als Daten übermittelt wurden (einschließlich Kopien), sind vom Lieferanten auf erstes Anfordern seitens der TECLAC Werner GmbH von allen Da- tenträgern zu löschen. Daten auf Sicherungsdaten- trägern sind zu löschen, wenn die Datenträger zur Widerherstellung von Daten verwendet werden. Auf den Datenträgern ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. 5. Die Parteien verpflichten sichGeheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Vertrages für unbestimmte Zeit fort; sie erlischt nur, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt vertraulichen Informa- tionen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungs- pflicht allgemein bekannt geworden sind. 22.2 6. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Offenbarung vertraulicher Informationen und dauert nach Beendigung die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keiner- lei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know- how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröf- fentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses Patent- und des Vertragsbeginns sowie Gebrauchsmustergesetzes dar. Vertrauliche Informationen darf der Zeitraum Lieferant aus- schließlich zu dem von der AuftragsausführungTECLAC Werner GmbH gebilligten Zweck und nur im Rahmen der verein- barten Zusammenarbeit verwenden. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14Eigene Rechte stehen dem Lieferanten hieran nie zu. Soweit Dritte durch den Lieferanten mit vertraulichen Informatio- nen der TECLAC Werner GmbHs in Berührung kommen, BöB15, VöB16)muss der Lieferant vorher mit diesen eine vergleichbare schriftliche Geheimhaltungsvereinba- rung schließen und der TECLAC Werner GmbH dies auf Anfrage nachweisen. 22.4 Keine Verletzung 7. Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei TECLAC Werner GmbH mit der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenGeschäftsverbindung werben. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben8. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entspre- chend dieser Ziffer XV. verpflichten. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: General Terms and Conditions

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln20.1. Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche im Rahmen oder gelegentlich der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse, Daten, Unterlagen, Aufzeichnungen, Listen sowie alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch sonstigen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei (nachfolgend „VERTRAULICHE INFORMATIONEN“ genannt) Stillschweigen zu wahren und organisatorisch möglichen Vorkehrungen diese geheim zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindhalten. 22.2 20.2. Vertrauliche Informationen dürfen von der erhaltenden Partei ausschließlich im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung verwendet und/ oder genutzt werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der überlassenden Partei ist die Verwendung und/ oder Nutzung vertraulicher Informationen außerhalb der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung unzulässig. 20.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der überlassenden Partei dürfen vertrauliche Informationen keinem Dritten offenbart werden, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um eine vertrauenswürdige Person, die von den jeweiligen vertraulichen Informationen notwendigerweise im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der überlassenden Partei Kenntnis erlangen muss. 20.4. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortParteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Kenntnisnahme, Verwendung und/ oder Nutzung vertraulicher Informationen durch unbefugte Dritte zu verhindern. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die BestellerinMitarbeiter der Parteien sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)Geheimhaltung zu verpflichten. 22.4 Keine Verletzung 20.5. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für solche Informationen oder Teile davon, für welche die empfangende Partei nachweist, dass diese ihr oder der Geheimhaltungspflicht liegt Öffentlichkeit bereits vor bei dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Weitergabe vertraulicher Informationen durch Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall20.6. Die Bezahlung Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über das Ende der Konventionalstrafe befreit zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung hinaus auf unbestimmte Zeit und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach vorstehender Ziffer nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetnachgewiesen ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen 6.1. Der Empfänger verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Informationen und Informationen vertraulichnach Maßgabe von Punkt 5.1 zur Geheimhaltung aller Ergebnisse für die Dauer der Vereinbarung und für einen Zeitraum von ____(z.B.. 3 (drei) Jahren) danach im Zusammenhang mit dem Material außer von solchen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindnachweislich (a) bereits vor der Überlassung an den Empfänger Gemeingut waren oder danach – außer durch Bruch dieser Vereinbarung durch den Empfänger – Gemeingut wurden; (b) dem Empfänger vor der Überlassung des Materials bekannt waren; (c) vom Empfänger von einem Dritten, der sie selbst rechtmäßig erhalten hat, ohne Bruch dieser Vereinbarung empfangen wurden; (d) vom Personal des Empfängers, ohne zu den Informationen oder dem Material Zugang zu haben, unabhängig entwickelt wurde. IVertraulichkeitsvereinbarungen können wissenschaftliche Publikationen einschränken. Dies gilt es zu bedenken, wenn in Bezug auf den Gegenstand eines MTAs Publikationstätigkeit angedacht ist. Es sind dann entsprechende Ausnahmen zu der Geheimhaltungsverpflichtung zu gestalten. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bzw Know-How und deren Schutz sind seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/943 im Zweifelsfall sind Tatsachen Jahr 2018 europaweit vereinheitlicht worden. In Österreich wurde die Richtlinie durch eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Grundlage der Geheimhaltung von Geschäfts- und Informationen vertrau- lich zu behandelnBetriebsgeheimnissen ist die Ergreifung der „den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“. Die Parteien verpflichten sichAngemessenheit einer Geheimhaltungsmaßnahme, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen der Branche und Informationen gegen den Zugang der Größe des Unternehmens ab. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sind etwa: Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse nur an ausgewählte vertrauenswürdige Personen; Unternehmenspolitik betreffend Geschäftsgeheimnisse und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindihre nachvollziehbare Dokumentation; IT-Sicherheitsmaßnahmen; Mitarbeiterschulung. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort6.2. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der AuftragsausführungPublikationen im Sinne von 5.3. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)stellen keine Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten dar. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Material Transfer Agreement

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindihm überlassenen Daten und Unterlagen ausschließlich für die Erbringung der Leistungen zu verwenden. IDer Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Unterlagen Geheimhaltung zu be- wahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angele- genheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter. Jegliche Weitergabe von Unterlagen oder Daten, gleich in welcher Form, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zuläs- sig. 9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle im Zweifelsfall sind Tatsachen Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge strikte Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt insbe- sondere, jedoch nicht ausschließlich, für Entwicklungen, Ideen, An- gebotsinhalte, Kundendaten, Einkaufsquellen und Informationen vertrau- lich zu behandelnKonditionen. 9.3 Der Auftragnehmer darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers öffentliche Stellungnahmen in Bezug auf die Tätigkeit für den Auftraggeber und insbesondere auf die Erbrin- gung der Leistungen verbreiten oder zur Verbreitung freigeben. 9.4 Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers berechtigt, auf seine Leistungen für den Auftraggeber im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit hinzu- weisen. 9.5 Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Ge- heimhaltungserklärung verspricht der Auftragnehmer eine Vertrags- strafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers ge- stellt wird und im Streitfall von dem Zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Jeder Verstoß gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitendenrechtfertigt die fristlose Kündigung des Ver- tragsverhältnisses durch den Auftraggeber, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Drittedie Geltendma- chung von Schadensersatz. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln Abweichend von Ziffer 19.5. und 19.6 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB gilt für die Geheimhaltung folgendes: (1) Vertrauliche Informationen sind: • Informationen über den Inhalt dieses Vertrages. • Geschäftsgeheimnisse; diese beinhalten das gesamte kaufmännische und technische Wissen, das nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist und an dessen Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein be- rechtigtes Interesse hat. Unter dem kaufmännischem Wissen sind alle Tatsachen und Informationen vertraulichDaten zu verstehen, die weder offenkundig noch allgemein sich auf den Zustand der Vertragsparteien und ihr Marktverhalten beziehen, wie insbesondere finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche, wissenschaftliche und steuerliche sowie die Geschäftsstrategien oder Schutzrechte betreffende In- formationen (z. B. organisatorische und strukturelle Vorhaben, Kalkulationsunterlagen, Werbe- und Marketing- konzepte). Technisches Wissen sind alle technischen und technologischen Daten (z. B. betriebs- bzw. unter- nehmensorganisatorische Softwarelösungen). • Die Mitarbeiter oder den Vorstand/die Geschäftsleitung betreffende unternehmensrelevante Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sichan deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspar- tei ein berechtigtes Interesse hat (z.B. geplante interne Versetzungen, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindÄnderungen der Personalstruktur u. Ä.). 22.2 (2) Die Geheimhaltungspflicht Vertragsparteien sind verpflichtet, über die in Absatz 1 genannten vertraulichen Informationen der jeweils ande- ren Partei Stillschweigen zu wahren, sie - soweit dies erforderlich ist - ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfül- lung zu verwenden und sie Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich oder bekannt zu machen. (3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)Vertragsverhältnisses. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung4) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt diesDie Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Weitergabe für der vertraulichen Informationen an beauftragte Unterauftragnehmer zur Durchführung der unterbeauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist. Von der Verpflichtung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen sind weiterhin Informationen, die Vertragserfüllung erforderlich ist • veröffentlicht und/oder Bestimmungen allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsverpflichtung verletzendes Zu- tun einer Vertragspartei, • der jeweiligen Vertragspartei vor Anbahnung des Vertrages konzernintern weitergege- ben im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits be- kannt sind oder auf einem anderen Weg als durch den Vertragspartner rechtmäßig bekannt werden, • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen of- fengelegt werden müssen oder • zur sachgerechten Rechtsverfolgung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag Dritten notwendiger- weise zugänglich gemacht werden müssen. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung (5) Soweit der Bestellerin darf AN zur Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte berechtigt ist, stellt er die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenFortgeltung dieser Geheimhaltungsregelung sicher. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Eines It Systems

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 13.1. Soweit nicht eine separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Der Kunde wird die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen bzw. von voestalpine in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form überlassenen Informationen wie etwa alle Tatsachen technischen, kommerziellen und/ oder geschäftlichen Informationen, einschließlich Preis- und Zahlungskonditionen, Formeln und Produktzusammensetzungen, Ideen, Designs, elektronisch aufgezeichnete Daten und Produktmuster, usw.– im Nachfolgenden zusammenfassend kurz „Informationen“ genannt – während der gesamten Vertragsdauer und darüber hinaus 5 Jahre nach Beendigung, streng geheim halten, Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von voestalpine zugänglich machen und nicht (auch nicht teilweise) für andere als die vertragsgegenständlichen/ auftragsbezogenen Zwecke verwenden. 13.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die a. zum Zeitpunkt der Offenlegung an den Kunden der allgemeinen Öffentlichkeit bereits bekannt oder allgemein zugängig sind, b. zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im rechtmäßigen Besitz des Kunden waren und keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterlagen, c. der Kunde von einem Dritten erhalten hat, der diese rechtmäßig und ohne Einschränkungen offenlegen durfte, oder d. vom Kunden unabhängig entwickelt wurden, ohne sich auf die Informationen vertraulichder offenlegenden Partei zu stützen oder sich darauf zu verlassen. 13.3. Etwaige Werbemaßnahmen oder Referenzvereinbarungen bedürfen jedenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. 13.4. Insoweit voestalpine dem Kunden Informationen gemäß Pkt. 13 Abs.1 überlässt oder zugänglich macht, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindbehält sich voestalpine ausdrücklich sämtliche Rechte, insb. Immaterialgüterrechte (einschließlich geistiges Eigentum, Urheber-/ Marken- und Gebrauchsmusterrechte etc.) an diesen Informationen vor und ist mangels ausdrücklicher, anderslautender Vereinbarung mit der Überlassung der Informationen keine Lizenzübertragung oder sonstige Verwendungserlaubnis verbunden. 13.5. Im Zweifelsfall sind Tatsachen Hinblick auf den Schutz von unternehmenstechnisch sensiblen Informationen und Informationen vertrau- lich Daten (z. B. schutzwürdiges, technisches wie auch kaufmännisches Know-how) sowie im Zusammenhang mit allenfalls auf Seiten von voestalpine bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Dritten behält sich voestalpine ausdrücklich das Recht vor, die Ausübung etwaiger, vertraglich vereinbarter Auditrechte oder von Rechten auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen im diesbzgl. notwendigen Ausmaß nach Art, Inhalt, Umfang und Person des Auditors zweckentsprechend zu behandelnbeschränken. Die Parteien verpflichten sichAudits/ Einsichtnahmen können ausschließlich nach einer entsprechenden, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch schriftlichen Vorankündigung (mind. 14 Werktage) und organisatorisch möglichen Vorkehrungen Terminvereinbarung mit voestalpine zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und üblichen Geschäftszeiten) durchgeführt werden. Auf die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht Geltung der für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen jeweiligen Betriebsörtlichkeiten bestehenden Besucher- und Sicherheitsbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen. Durch Audits/ Einsichtnahmen dürfen keinesfalls Störungen oder Unterbrechungen des Produktionsprozesses oder Sicherheitsrisiken verursacht werden. Dem Kunde bzw. dem Auditor im Zuge von Audits/ Einsichtnahmen bekannt gewordene Informationen verpflichtet ist: Name gleich welcher Art sind von diesem streng vertraulich zu behandeln und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe ausschließlich für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf jeweils vertragsgegenständlichen Zwecke zu verwenden. Der Kunde trägt die Lieferantin ihm im Zusammenhang mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung etwaigen Audits bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetEinsichtnahmen anfallenden Kosten selbst.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln17.1. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch sämtliche im Rah- men der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten Informationen oder Gegenstän- de, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche In- formationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und organisatorisch möglichen Vorkehrungen nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu treffenverwenden. Die Vertragsparteien werden diese vertrauli- chen Informationen so sichern, damit dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur einmaligen Weitergabe der Kaufgegenstände (vgl. Ziff. 4.1.8). 17.2. Der Kunde wird vertrauliche Tatsachen Informationen nur den Mitar- beitern und Informationen gegen sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung der ihnen gegenüber dem Kunden obliegenden Diensttätigkeiten benötigen, und nur im Rahmen der dem Kunden aufgrund dieses Vertrages ein- geräumten Nutzungsbefugnisse. Der Kunde belehrt Xxxxx- beiter und Dritte, die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheimhal- tungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind. 22.2 17.3. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für die Bestellerinvertrauliche Informationen einer Vertragspartei, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts die (z.B. i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits öffentlich be- kannt sind oder (ii) nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen ihrer Übermittlung durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns offenlegende Ver- tragspartei ohne Verschulden der empfangenden Ver- tragspartei öffentlich bekannt werden oder (resp. innerhalb iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die of- fenlegende Vertragspartei im rechtmäßigen Besitz der Bundes- verwaltungempfangenden Vertragspartei waren oder (iv) ihr nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Vertragspartei in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt diesVerwendung übermittelt wurden oder (v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Vertragspartei entwickelt wurden oder (vi) von der empfangenden Vertragspartei aufgrund ge- setzlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung un- ter der Bestellerin darf die Lieferantin mit der TatsacheVoraussetzung, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben die empfangende Vertrags- partei die offenlegende Vertragspartei vor einer Offenle- gung hiervon unverzüglich unterrichtet und die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenoffenle- gende Vertragspartei dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind1. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten Der Lieferant verpflichtet sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch nicht offen- kundigen kaufmännischen und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und technischen Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14in Abbildungen, BöB15Zeichnungen, VöB16Berechnungen). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen , die ihm durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (respGeschäftsbeziehung mit paragon bekannt werden, solange und soweit diese nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, auch nach Abwicklung dieses Vertrages, Dritten gegenüber geheim zu halten. innerhalb der Bundes- verwaltung) Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis durch paragon dürfen solche Informationen -außer für Lieferung an uns- nicht vervielfältigt oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben gewerbsmäßig verwendet werden. 22.5 Ohne 2. Alle von paragon bereitgestellten technischen Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Modelle, Profile, Werkzeuge, Pressformen, Hardware, Software, Daten, Know-how u.ä. bleiben im Eigentum von paragon, sind geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, noch dürfen Erzeugnisse, die mittels dieser bereitgestellten Unterlagen, Informationen und Werkzeuge hergestellt sind, ohne die schriftliche Einwilligung von paragon 3. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Software oder ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der Bestellerin betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. Auf Aufforderung durch paragon sind alle von paragon stammenden Informationen (einschl. angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) oder leihweise überlassene Gegenstände (z.B. Modelle, Schablonen o.ä.) unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu vernichten. Paragon behält sich alle Rechte wie Eigentums- und Urheberrechte an solchen Informationen vor. 5. Unterlieferanten sind entsprechen zu verpflichten. 6. Der Lieferant darf die Lieferantin nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch paragon, mit der TatsacheGeschäftsbezie- hung zu paragon werben. Anfragen sind an die paragon AG, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenDelbrück zu richten. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 13.1. Soweit nicht eine separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Der Käufer wird die ihm im Zuge der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen bzw. von voestalpine in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form überlassenen Informationen, wie etwa alle Tatsachen technischen, kommerziellen und/ oder geschäftlichen Informationen, einschließlich Preis- und Zahlungskonditionen, Formeln und Produktzusammensetzungen, Ideen, Designs, elektronisch aufgezeichnete Daten und Produktmuster, usw. – im Nachfolgenden zusammenfassend kurz „Informationen“ genannt – während der gesamten Vertragsdauer und darüber hinaus 5 Jahre nach Beendigung, s treng geheim halten, Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von voestalpine zugänglich machen und nicht für andere als die vertragsgegenständlichen/ auftragsbezogenen Zwecke verwenden. 13.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die a. zum Zeitpunkt der Offenlegung an den Käufer der allgemeinen Öffentlichkeit bereits bekannt oder allgemein zugängig sind, b. zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im rechtmäßigen Besitz des Käufers waren und keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterlagen, c. der Käufer von einem Dritten erhalten hat, der diese rechtmäßig und ohne Einschränkungen offenlegen durfte, oder d. vom Käufer unabhängig entwickelt wurden, ohne sich auf die Informationen vertraulichder offenlegenden Partei zu stützen oder sich darauf zu verlassen. 13.3. Etwaige Werbemaßnahmen oder Referenzvereinbarungen bedürfen jedenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. 13.4. Insoweit voestalpine dem Käufer Informationen gemäß Pkt. 13 Abs.1 überlässt oder zugänglich macht, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindbehält sich voestalpine ausdrücklich sämtliche Rechte, insb. Immaterialgüterrechte (einschließlich geistiges Eigentum, Urheber-/ Marken- und Gebrauchsmusterrechte etc.) an diesen Informationen vor und ist mangels ausdrücklicher, anderslautender Vereinbarung mit der Überlassung dieser Information keine Lizenzübertragung oder sonstige Verwendungserlaubnis verbunden. 13.5. Im Zweifelsfall Hinblick auf den Schutz von unternehmenstechnisch sensiblen Informationen und Daten (z. B. schutzwürdiges, technisches wie auch kaufmännisches Know-how) sowie im Zusammenhang mit allenfalls auf Seiten von voestalpine bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Dritten behält sich voestalpine ausdrücklich das Recht vor, die Ausübung etwaiger, vertraglich vereinbarter Auditrechte oder von Rechten auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen im diesbzgl. notwendigen Ausmaß nach Art, Inhalt, Umfang und Person des Auditors zweckentsprechend zu beschränken. Audits/ Einsichtnahmen können ausschließlich nach einer entsprechenden, schriftlichen Vorankündigung (mind. 14 Werktage) und Terminvereinbarung mit voestalpine zu den üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden, dies unter Beachtung und Einhaltung der am Werksgelände der voestalpine geltenden und dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Besucher- und Sicherheitsvorschriften. Durch Audits/ Einsichtnahmen dürfen keinesfalls Störungen oder Unterbrechungen des Produktionsprozesses oder Sicherheitsrisiken verursacht werden. Dem Käufer bzw. dem Auditor im Zuge von Audits/Einsichtnahmen bekannt gewordene Informationen, gleich welcher Art, sind Tatsachen von diesem streng vertraulich zu behandeln und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht ausschließlich für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführungjeweils vertragsgegenständlichen Zwecke zu verwenden. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch Der Käufer trägt die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin ihm im Zusammenhang mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung etwaigen Audits bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetEinsichtnahmen anfallenden Kosten selbst.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen 8.1 Alle durch uns zugänglich gemachten Daten, Pläne, Aufzeichnungen, Geschäftsabläufe, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Druckvorlagen, Rezepturen, Herstellungsprozesse und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall Preiskalkulationen (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) sind Tatsachen vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und Informationen vertrau- lich zu behandelnzwar auch nach Beendigung der laufenden Geschäftsbeziehungen. Die Parteien verpflichten sichvertraulichen Informationen sind ausschliesslich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben (einschliesslich etwa vorhandener Kopien und Abschriften), alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch bzw. auf Kosten des Lieferanten zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten insofern nicht zu. 8.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffensoweit das in den vertraulichen Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Soweit Dritte im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis von vertraulichen Informationen erlangen müssen, damit vertrauliche Tatsachen und sind diese ebenfalls entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet. 8.3 Die Offenbarung vertraulicher Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindetwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort8.4 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für auf die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse Geschäftsverbindung mit uns oder auf die Verwendung der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)von ihm gelieferten Waren durch uns oder unsere Abnehmer hinweisen. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden8.5 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem §8 verpflichten. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen 16.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlich ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses über den Auftraggeber und den Leistungsgegenstand, gleich ob mündlich, schriftlich in elektronischer, papiergebundener oder in sonstiger Form, zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, wie z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG, Daten, technische und kaufmännische Informationen jeder Art oder sonstige Unterlagen („Betriebsgeheimnisse“) geheim zu halten, Stillschweigen darüber zu bewahren und sie ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Informationen sind auch dann Betriebsgeheimnisse, wenn sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich als vertraulich übermittelt oder gekennzeichnet wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hätte die Möglichkeit der Vertraulichkeit nicht erkennen können. Der Inhalt des Vertrages unterliegt ebenfalls der Geheimhaltungspflicht. 16.2 Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater und sonstigen Erfüllungsgehilfen, welche mit der Vertragsdurchführung betraut sind und Informationen vertraulichnach Ziff. 17.1 erhalten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss 16.3 Der Auftragnehmer hat die erlangten Betriebsgeheimnisse angemessen gegen unbefugtes Erlangen oder unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Angemessene Schutzmaßnahmen beinhalten geeignete technische und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortorganisatorische Maßnahmen, die verhindern, dass Un- befugte Zutritt oder Zugang zu den Betriebsgeheimnissen haben, auf diese zugreifen oder anderweitig hiervon Kenntnis erlangen oder sie weitergeben können. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xxTechnische Maßnahmen müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Maßnahmen, die die Parteien z. B. in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vereinbaren, werden als angemessen im Sinne dieser Regelung angesehen. 22.3 16.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht auch für solche Betriebsgeheimnisse, die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)Vertragsanbahnung zugänglich gemacht hat. 22.4 Keine 16.5 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus; sie endet im Regelfall vier Jahre nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages. 16.6 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Betriebs- geheimnisse a) ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt durch den Auftragnehmer allgemein bekannt sind oder b) ihm bereits ohne die Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren oder c) ihm von einem nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten überlassen wurden oder d) von ihm unabhängig und ohne Rückgriff auf die Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers entwickelt wurden. 16.7 Zwingende rechtliche Offenbarungspflichten bzgl. der Betriebsgeheimnisse bleiben unberührt, jedoch hat der Auftragnehmer vor bei Offenlegung den Auftraggeber im Rahmen des rechtlich Zulässigen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er aufgrund einer Offenbarungspflicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegen will. 16.8 Der Auftragnehmer hat die Betriebsgeheimnisse jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers, in jedem Falle aber unaufgefordert nach vollständiger Erfüllung des Vertrages, an den Auftrag- geber herauszugeben oder auf dessen Weisung zu vernichten. Betriebsgeheimnisse, die nach der Weitergabe vertraulicher Informationen Natur der Sache nicht zurückgegeben werden können, sind nicht wiederherstellbar zu löschen bzw. zu vernichten. Hierfür sind anerkannte Verfahren anzuwenden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vollständige Erfüllung seiner Löschungspflicht schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. 16.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung von Verpflichtungen seiner Geheimhaltungspflicht eine im Einzelfall vom Auftraggeber festzusetzende angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe der Überprüfung durch ein Gericht zugänglich ist, an den Auftraggeber zu zahlen. Zudem ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Bestellerin innerhalb Verletzung entstandenen Schadens nach Maßgabe des eigenen Konzerns (resp§ 10 ff. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je FallGeschGehG verpflichtet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe zu zahlende Vertragsstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz den Schaden angerechnet.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen Für Standardsoftware

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln 16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, über die Geschäftsinformationen von MEUSBURGER Stillschweigen zu bewahren und alle Tatsachen und Informationen vertraulichInformationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen MEUSBURGER oder die Geschäftspartner von MEUSBURGER betreffen auch nach Erfüllung des Vertrags geheim zu halten und durch sichere Aufbewahrung zu schützen. 16.2 Dem Lieferanten ist es ohne schriftliche Zustimmung durch Meusburger nicht gestattet, mit Meusburger als Kunde zu werben. 16.3 Der Lieferant hat auch Unterlieferanten in die Geheimhaltungsverpflichtung einzubeziehen. 16.4 Die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus. 16.5 Der Lieferant ist auf Verlangen von MEUSBURGER zur Rückgabe oder Vernichtung der vertraulichen Informationen vertrau- lich einschließlich allenfalls gezogener Kopien verpflichtet und hat weiterhin strikte Verschwiegenheit über die erhaltenen und/oder gewonnenen Informationen zu behandelnbewahren. 16.6 Gelangen dennoch vertrauliche Informationen an unberechtigte Dritte, hat der Lieferant MEUSBURGER unverzüglich schriftlich zu verständigen. 16.7 Bei jeder Missachtung der Geheimhaltungspflicht durch den Lieferanten, bleiben MEUSBURGER rechtliche Schritte, sowie die Forderung einer Vertragsstrafe vorbehalten. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruchs sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt weiterer Ansprüche ist dadurch nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fallausgeschlossen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit Zahlung sowohl einer etwaigen Vertragsstrafe als auch Schadensersatzansprüche entbinden nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichtenweiteren Erfüllung seiner Verpflichtungen. 11.2 For model changes without previous notification MEUSBURGER is entitled to reject the products. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetThe supplier is liable for all direct and indirect damages incurred.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulichDer Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sinder anläss- lich des Abschlusses oder der Erfüllung des Vertrages von oder über die GVB SAG erhalten oder erfahren hat oder wird, sofern er nicht nachweist, dass er solche Informationen nicht schon vorher aus eigenem Wissen oder aus recht- mässig öffentlich zugänglichen Quellen erlangt hatte. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsab- schluss und dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortVertrags- verhältnisses bzw. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse nach der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert Erfüllung der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführungvereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts gesetzliche Aufklärungspflichten. Vertrauliche Informationen dürfen nur an Personen weiter- gegeben werden, die von der Leistungserbringung der GVB SAG Kenntnis haben müssen (z.B. „Dritte“). Dritte sind vom Kunden ausdrücklich auf den vertraulichen Charakter dieser Informationen aufmerksam zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, der GVB SAG vor Beginn der Leistungserbringung eine schriftliche und unterzeichnete Geheimhaltungserklärung jedes von ihm mit geheimen Informationen bedienten Dritten zuzustellen. Eine Weiter- gabe von vertraulichen Informationen an sonstige Dritte ist nur nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen vorheriger Zustimmung durch die Bestellerin innerhalb GVB Services AG zulässig. Werbung und Publikationen des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für Kunden, welche die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin Geschäftsbeziehungen mit der TatsacheGVB SAG betreffen, dass eine Zusammenarbeit mit bedürfen der Bestellerin besteht oder bestandschriftlichen Zustimmung der GVB SAG. Der Kunde haftet bei Missachtung der Geheimhaltung für sämtliche daraus entstehende Schäden. Ohne abweichende schriftliche Mitteilung des Kunden ist die GVB SAG berechtigt, nicht werben und die Bestellerin auch nicht den Kunden als Referenz angebenin Offerten und in der Werbung (insbesondere auch auf den Online- Portalen) aufzuführen. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln9.1. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen werden sämtliche von den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts jeweils anderen Parteien in ein Projekt eingebrachte [als von vertraulicher Natur gekennzeichnete oder falls ungekennzeichnet (z.B. nach BGÖ14mündlich oder visuell mitgeteilte) zum Zeitpunkt der Mitteilung als vertraulich bezeichnete und danach als solche schriftlich innerhalb von 30 (dreißig) Tagen bestätigte und im Einzelnen beschriebene ] Informationen, BöB15geheime technische Kenntnisse und Know-How und alle bei der Durchführung des Projekts erzielten und bekannt werdenden Erkenntnisse, VöB16Ergebnisse, insbesondere patentfähige Erfindungen [Ergebnisse und Schutzrechte], Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge nur für Zwecke dieses Projekts verwenden und – auch über die Dauer dieser Vereinbarung hinaus [für die Dauer von ____(z.B.. 3 (drei)) Jahren] auch bei Vertragsauflösung aus wichtigem Grund – vertraulich behandeln und nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei Dritten zugänglich machen. Sie verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung der Erfindungsmeldungen und Schutzrechtsanmeldungen der anderen Parteien bis zur Veröffentlichung. Sofern es für das Projekt bereits früher abgeschlossene Geheimhaltungs-vereinbarungen gibt, sei es auch, dass diese in LOIs enthalten sind, ist zu regeln, ob diese weitergelten sollen oder durch diese Geheimhaltungsvereinbarung ersetzt werden. Die Variante der ausdrücklichen Kennzeichnung wird als zu kompliziert erachtet und eher abgelehnt. Wird auf die Kennzeichnung vergessen, erlischt die Vertraulichkeit. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bzw Know-How und deren Schutz sind seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/943 im Jahr 2018 europaweit vereinheitlicht worden. In Österreich wurde die Richtlinie durch eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Grundlage der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist die Ergreifung der „den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“. Die Angemessenheit einer Geheimhaltungs-maßnahme, hängt von der Art des Geschäftsgeheimnisses und der Branche und der Größe des Unternehmens ab. Angemessene Geheimhaltungs-maßnahmen sind etwa: Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse nur an ausgewählte vertrauenswürdige Personen; Unternehmenspolitik betreffend Geschäftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation; IT-Sicherheitsmaßnahmen; Mitarbeiterschulung. 22.4 Keine Verletzung 9.2. Die Parteien werden weiters dafür Sorge tragen, ihre mit der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Durchführung eines Projekts betrauten Dienstnehmer oder beigezogene Subunternehmer in diese Geheimhaltungsverpflichtung schriftlich nachweislich einzubinden. Alternativvorschlag Industriepartner / öffentliche Forschungseinrichtungen 9.2. Die Parteien werden die vertraulichen Informationen nur denjenigen Dienstnehmern bzw. Personen, die zu ihnen in einem anderweitigen vertraglichen Verhältnis stehen, offen legen, die durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (respZielsetzung dieser Vereinbarung davon Kenntnis erlangen müssen. innerhalb Sie werden diese Personen über die in dieser Klausel aufgeführte Geheimhaltungs-verpflichtung unterrichten und sie verpflichten, diese Bestimmung zu beachten. Die Anfertigung von Kopien von vertraulichen Informationen ist ausschließlich zum Zwecke der Bundes- verwaltung) Durchführung eines Projekts gestattet. Sämtliche vertrauliche Informationen, sowie hiervon angefertigte Kopien werden der offenbarenden Partei unverzüglich zurückgeben oder vernichtet, falls die Partei dazu schriftlich von der offenbarenden Partei aufgefordert wird. Jede Partei nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er an beigezogene Drittevertraulichen Informationen keinerlei Zurückbehaltungsrechte besitzt. 9.3. Für Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung sind Informationen, die Lieferantin gilt diesdem Empfänger nachweislich bereits vor Offenlegung durch die andere Partei ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, soweit die Weitergabe ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder dem Empfänger nachweislich von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder von der überlassenden Partei zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind. Zusatzvorschlag Industriepartner / öffentliche Forschungseinrichtungen 9.4. Ergebnisse sind nur vertrauliche Informationen für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der TatsachePartei, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestanddem keine Rechte an den Ergebnissen zustehen, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütungfür alle Parteien, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit solange diese Rechte noch nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetgeklärt sind.

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Samples: Rahmenkooperationsvertrag

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch die ihnen durch diesen Vertrag zugänglich gemachten Informationen und organisatorisch möglichen Vorkehrungen Kenntnisse, die sie durch die Zusammenarbeit über technische, kommerzielle oder organisatorische Angelegenheiten der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 be- handeln. Die Geheimhaltungspflicht GUTcert verpflichtet ihre Prüfer entsprechend. Die Vertraulichkeitspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vertrags fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht mit der Kontaktaufnahme übermittelten personenbezogenen Daten werden zur Durchfüh- rung vorvertraglicher Maßnahmen sowie zur Vertragserfüllung elektronisch verarbeitet. GUTcert sichert zu, diese Daten ausschließlich für die BestellerinBegründung, soweit sie inhaltliche Ausgestaltung oder Ände- rung des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Auditoren, Prüfer, Fachexperten und Umweltgut- achter, die im Auftrag der GUTcert Prüfungsleistungen erbringen, sind schriftlich verpflichtet, sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu halten. Weitere Informationen zum Schutz personenbezogener Daten können der aktuellen Daten- schutzerklärung der GUTcert unter xxxxx://xxx.xxx-xxxx.xx/xxxxxxxxxxx.xxxx entnommen wer- den. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die GUTcert über eine Haftpflichtversicherung mit weltweiter Gültigkeit verfügt. Die Versicherungssumme betragen EURO 5.000.000 für Personen- oder Sachschäden sowie von EURO 1.000.000 für Vermögensschäden. Die GUTcert haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei aus Fahrlässigkeit verursach- ten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätz- lichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge- hilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Xxxxxxx, die infolge fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also sol- chen, die den Vertrag prägen und auf die der Auftraggeber vertrauen darf, verursacht worden sind, wird die Haftung der GUTcert für Sachschäden auf die Versicherungshöchstsumme von EURO 5.000.000 und für Vermögensschäden auf die Versicherungssumme von EURO 1.000.000 begrenzt. Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Erteilung, Entziehung oder Aussetzung der Zertifikate sowie dem Zertifizierungsprozess legen die Parteien vor der Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs die Streitigkeit der Schiedsstelle der GUTcert zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse Entscheidung vor. Es gilt die Verfahrensordnung der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert Schiedsstelle. Die Entscheidungen der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch Schiedsstelle sind für die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene DritteGUTcert verbindlich. Für die Lieferantin Dauer des Schiedsverfahrens bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle bzw. eines sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren bleibt die angefochtene Entscheidung der Zertifizierungsstelle bestehen. Für dieses Vertragsverhältnis gilt dies, soweit die Weitergabe ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Als örtlicher Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. Erfüllungsort ist Berlin oder der zu zertifizierende Standort bzw. – bei Anwendung der Niederlas- sungsregelung entsprechend § 3 (2) – der Hauptsitz des Auftraggebers. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vertragserfüllung erforderlich ist Aufhebung der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich ihrer Bestandteile unwirksam sein oder Bestimmungen werden, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, im Übrigen nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fallberührt. Die Bezahlung Par- teien werden in einem solchen Fall anstelle der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichtenunwirksamen Bestimmung eine solche einsetzen, die dem mit diesem Vertrag verfolgten Sinn und Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächs- ten kommt. Die Konventional- strafe wird hier aufgeführten Regelungen gelten in Ergänzung zu den vorstehenden Allgemeinen Zerti- fizierungsbedingungen für das jeweils genannte Zertifizierungsverfahren. Sie beziehen sich dabei jeweils auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetden genannten Absatz.

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Samples: Zertifizierungsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen sämtliche Infor- mationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafehalten, sofern sie nicht beweistallgemein bekannt, dass rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Infor- mationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungs- vorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie kein Verschul- Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Precitec GmbH & Co. KG offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen nicht allgemein bekannt sind. Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten. Auf jederzeit mögliches Verlangen von Precitec GmbH & Co. KG, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von Precitec GmbH & Co. KG stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Precitec GmbH & Co. KG zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. Precitec GmbH & Co. KG behält sich alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen, einschließlich Urheber-rechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten, Gebrauchs-mustern etc., vor. Erzeugnisse, die nach von Precitec GmbH & Co. KG stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten nur zu den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetvertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden; insbesondere dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandelnB.16.1. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbe- sondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und techni- schen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe be- reits öffentlich bekannt waren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffensolche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sinddem jeweils anderen Ver- tragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Infor- mationen bekannt waren. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fortB.16.2. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt Sämtliche die Geschäftsbeziehung mit SCHÖNBERG betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von SCHÖNBERG ge- genüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustim- mung durch SCHÖNBERG erfolgen; der Lieferant soll die BestellerinDrit- ten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. B.16.3. Der Lieferant ist ferner verpflichtet kundenbezogene In- formationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit SCHÖNBERG erlangt, nicht für sich oder Dritte zu verwenden, um mit den entsprechenden Kunden in geschäftlichen Kontakt zu treten, oder auf Initiative des entsprechenden Kunden ge- schäftlichen Kontakt aufzunehmen. Diese Verpflichtung zum Kundenschutz bezieht sich auf Waren und Dienstleistungen, im Bereich der Produktion und des Vertriebs von Aufklebern, Be- schriftungen und Dekorationen sowie des jeweiligen konkreten Vertragsgegenstandes. Diese Konkretisierung der vertraglichen Treue und Rücksichtnah- mepflichten zum Schutz der Kundeninformationen von SCHÖN- BERG lassen die Möglichkeit des Lieferanten mit dem Kunden auf anderen Gebieten geschäftlichen Kontakt zu pflegen unbe- rührt und gelten ferner nicht, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und der Lieferant bereits vor der Mitteilung der Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse durch SCHÖNBERG Geschäftsbe- ziehungen zu dem jeweiligen Kunden unterhalten hat. Diese Verpflichtung bleibt über die Dauer der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)Geschäftsbezie- hung hinaus 18 Monate bindend. 22.4 Keine Verletzung B.16.4. Produkte, die der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder Bestellung von SCHÖNBERG ent- sprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben Dritte geliefert werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der TatsacheB.16.5. Der Lieferant wird in geeigneter Form dafür Sorge tra- gen, dass eine Zusammenarbeit mit auch die von ihm bei der Bestellerin besteht oder bestandDurchführung des jeweiligen Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, nicht werben freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenvorstehende Vertraulichkeit wahren. 22.6 Die Parteien überbinden B.17.1. Lieferanten von SCHÖNBERG verpflichten sich ein Managementsystem zu betreiben, das die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene DritteFunktionsfähigkeit der Prozesse beim Lieferanten sicherstellt und das Ziel hat die ver- traglichen insbesondere qualitativen Anforderungen an die Wa- ren sicherzustellen. 22.7 Verletzt B.17.2. Lieferanten von Rohstoffen, Fertigungsmitteln, Handels- waren und Vorprodukten müssen ein Qualitätsmanagementsys- tem betreiben, das den Anforderungen der ISO 9001:2015 ent- spricht. SCHÖNBERG und der Lieferant werden über die An- forderungen an den Lieferanten in Bezug auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen sowie des Qualitätsmanagement- systems bei dem Lieferanten eine gesonderte Qualitätssiche- rungsvereinbarung abschließen. B.17.3. Eine Übertragung der Parteien Produktion oder von einzelnen Produktionsprozessen an Dritte ist dem Lieferanten von Rohstof- fen, Handelsware und Vorprodukten ohne die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie Einwilligung von SCHÖNBERG untersagt. Der Lieferant verpflichtet sich vor Vertragsschluss mitzuteilen welche Wertschöpfungsschritte bei der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je FallProduktion durch Ihn selbst vorgenommen werden und wel- che er durch die Leistungserbringung von Unterlieferanten si- cherstellt. Die Bezahlung für diese Mitteilungen notwendige Informations- tiefe werden die Vertragsparteien in einer gesonderten Qualitäts- sicherungsvereinbarung festlegen. Bei einer unberechtigten Übertragung der Konventionalstrafe befreit nicht Produktion ist SCHÖN- BERG zum Rücktritt und zur Geltendmachung von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetberechtigt.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen 10.1. Der Vertragspartner hat die Bestellung und die damit verbun- denen Arbeiten, Informationen vertraulichoder Lieferungen vertraulich zu be- handeln. 10.2. Angaben, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge usw., die weder offenkundig noch allgemein Mathys Orthopädie GmbH dem Vertragspartner für die Ausar- beitung des Angebotes oder die Herstellung eines Liefergegen- standes überlässt, dürfen für keine anderen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich sindgemacht werden. IDer Vertragspartner erkennt an, dass die vertragsgegenständli- chen Produkte nach Spezifikationen, Zeichnungen und Anweisun- gen von Mathys Orthopädie GmbH hergestellt werden müssen und dass deshalb alle Immaterialgüterrechte (Patente, Design, Know- how, Urheberrechte, Marken etc.) im Zweifelsfall Zusammenhang mit allen von Mathys Orthopädie GmbH eingebrachten Produkten oder Verbes- serungen an den Produkten der Mathys Orthopädie GmbH zu- stehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Xxxxxx Orthopädie GmbH, soweit diese das verlangen kann, im Zusammenhang mit der Registrierung und der Verteidigung dieses geistigen Eigentums und aller Immaterialgüterrechte zu unterstützen. Auf Verlangen sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich Mathys Orthopädie GmbH alle Unterlagen unverzüglich her- auszugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, hat der Vertrags- partner Xxxxxx Orthopädie GmbH die Unterlagen ohne Aufforde- rung zurückzugeben, ebenso nach Vertragsbeendigung. Etwaige Kopien, auch in elektronischer Fassung, sind unverzüglich zu behandelnver- nichten. Die Parteien verpflichten sichGeheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich zeitlich unbeschränkt über die Dauer des Vertragspartnerverhältnisses hinaus, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und sofern entsprechende Informationen gegen den Zugang und nicht auf andere Weise bekannt geworden sind oder Mathys Orthopädie GmbH schriftlich auf die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindGeheimhaltung verzichtet. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort10.3. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt Mit der Bestellung übermittelte Unterlagen in körperlicher oder elektronischer Fassung dürfen ohne ausdrückliche Zustim- mung der Mathys Orthopädie GmbH Dritten nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben zugänglich ge- macht werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung 10.4. In Fällen der Bestellerin darf die Lieferantin mit angezeigten und genehmigten Untervergabe ist der TatsacheVertragspartner verpflichtet, dass den Untervertragspartner bezüg- lich der bestehenden Geheimhaltungsvereinbarungen vertraglich zu binden und Mathys Orthopädie GmbH auf Wunsch eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestandKopie davon vorzulegen, nicht werben und die Bestellerin dies gilt auch nicht als Referenz angebenbezogen auf diese Einkaufsbedin- gungen. 22.6 Die Parteien überbinden 10.5. Der Vertragspartner darf nur mit Zustimmung der Mathys Or- thopädie GmbH auf die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitendenbestehende Geschäftsverbindung gegen- über Dritten hinweisen, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Drittedies gilt auch für werbetechnische Maß- nahmen. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen 11.1 Der Käufer verpflichtet sich, Geschäftsge- heimnisse und sonstige Informationen vertraulichim Zusammenhang mit unserem Geschäftsbe- trieb, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und an deren Geheimhal- tung ein berechtigtes Interesse besteht, ein- schließlich Spezifikationen, Rezepturen, Mustern, Methoden oder Formeln (im Fol- genden einheitlich als „Vertrauliche Infor- mationen“ bezeichnet) vertraulich zu behan- deln und ausschließlich zur Erfüllung des mit uns geschlossenen Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind sicher zu verwahren und Dritten ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustim- mung weder offenkundig in mündlicher oder schriftlicher noch in sonstiger Form zugänglich zu ma- chen. Dritte im Sinne dieser Klausel sind auch mit dem Käufer verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Ausgenommen von dem Zustimmungserfordernis ist die Weitergabe an Berater, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zu Prüfungszwecken. 11.2 Der Käufer wird Vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die zur Durchführung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages hiervon Kenntnis erlangen müssen, und die Offenlegung auf den für diesen Zweck erforderlichen Umfang beschränken. Der Käufer ist zur Offenlegung nur berechtigt, sofern die Mitarbeiter in glei- chem Umfang wie der Käufer zur Vertraulich- keit verpflichtet wurden. Auf Verlangen ist uns dies nachzuweisen. 11.3 Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn und soweit die erlangten Infor- mationen a) ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltung- sklausel allgemein bekannt bzw. öffentlich zugänglich geworden sind; b) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits ohne Verstoß gegen Geheimhaltung- spflichten im Besitz des Käufers befanden, oder er diese nach der Offenlegung recht- mäßig von einem Dritten erlangt, ohne dass dieser gegen Geheimhaltungspflichten verstößt; c) vom Käufer ohne Verwendung der Vertrauli- chen Informationen entwickelt wurden, oder d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen oder richterlichen Anord- nung zu offenbaren sind. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Ausnahmen trägt der Käufer. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich Falle von Ziff. 11.3 d) ist der Käufer verpflichtet, uns im Voraus über die Offenlegung zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang unterrichten und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindOffenlegung auf den zwingend er- forderlichen Umfang zu beschränken. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 11.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht auch nach vollständiger Vertragserfüllung bzw. - beendigung für einen Zeitraum von weiteren fünf (5) Jahren fort. 11.5 Der Käufer ist verpflichtet, auf unsere Ver- langen alle Dokumente und Materialien, die BestellerinVertrauliche Informationen enthalten, gleich ob diese in schriftlicher, elektronischer oder anderer Form überlassen wurden, nach un- serer Xxxx zurückzugeben oder na- chweislich zu vernichten. Die Vernichtung der Vertraulichen Informationen hat auf die nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherste Weise zu erfolgen, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen dies möglich und Informationen verpflichtet dem Käufer zumutbar ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen 9.1. Soweit Yunex bei der Durchführung von Leistungen Zugang zu vertraulichen Daten des Kunden erhält, wird Yunex die Datenschutzgesetze beachten und Informationen vertraulichdiese Daten wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sindfirmen- und konzernintern nicht unnötig verbreiten und unbeteiligten Dritten nicht zu- gänglich machen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind. 22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht Diese Verpflichtung gilt nicht für die BestellerinUnterlagen und Informatio- nen, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen welche nachweislich: a) ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsver- pflichtung allgemein bekannt; oder b) ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmässig von Dritten erlangt; oder c) von Yunex unabhängig erarbeitet worden sind. Beim Beizug von Unterbeauftragten, verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)sich Xxxxx die- se Geheimhaltungsverpflichtung zu überbinden. 22.4 Keine Verletzung 9.2. Der Kunde wird alle von Yunex erhaltene Unterlagen, die mit dem Vermerk „vertraulich“, „confidential“, „Fabrikationsgeheimnis“ oder „Betriebsgeheimnis“ etc. gekennzeichnet sind, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behan- deln und Dritten nicht zugänglich machen. 9.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die ihn betreffenden Angaben, Informati- onen und Dokumente, auch ausserhalb der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei Schweiz aufbewahrt und bearbei- tet werden können. Sie dürfen sowohl der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb Yunex GmbH, München, wie auch deren konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Rahmen der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben Ver- tragserfüllung bekannt gegeben werden. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung 9.4. Erfordert der Bestellerin darf Service einen Fernzugriff auf Personendaten, wird der Kunde informiert und aufgefordert, den Zugriff zu genehmigen. Der Zugriff auf die Lieferantin mit Personendaten erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden. Bis zum Erhalt der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und Freigabe ruht die Bestellerin auch nicht als Referenz angebenLeistungspflicht von Yunex entschädigungslos. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

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Samples: Service Agreement

Geheimhaltung. 22.1 13.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen der AUFTRAGNEHMERIN von der EFS im Rahmen geschlossener Verträge und/oder deren Durchführung o- der auch im Rahmen von Angebotsphasen oder Bestellun- gen mitgeteilten oder zur Kenntnis gelangten Informatio- nen, Erkenntnisse, Ergebnisse, Daten und Informationen Unterlagen (im Folgenden als "GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN" bezeichnet) unterliegen der Geheim- haltung, unabhängig davon, wie diese verkörpert sind, auf welche Art und Weise die Weitergabe oder die Kenntnis- nahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) o- der ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z.B. "vertraulich" oder "geheim") gekennzeichnet sind. Dazu gehören insbesondere Know-how, Schutzrechte, Source Code und sonstiges geistiges Eigentum, welches weiter- gegeben wird, und andere, nicht öffentlich zugängliche In- formationen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich die AUFTRAGNEHMERIN über die EFS erlangt. Zu den GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN gehören auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim- nissen (GeschGehG). 13.2 Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich, die GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN auch über die Vertragsbeendigung hinaus im Sinne eines Geschäftsgeheimnisses geheim zu halten und nur für Zwecke des geschlossenen Vertrages und dessen Durch- führung bzw. der Angebotsphase oder der Bestellung so- wie nur in den in diesen Geschäftsbedingungen und in ge- schlossenen Verträgen vorgesehenen Grenzen zu ver- wenden. Ihre unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages bzw. der Ange- botsphase oder der Bestellung erforderliche Maß zu be- schränken ("need-to-know"). 13.3 Die AUFTRAGNEHMERIN hat alle erforderlichen Maß- nahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zu- gänglich werden. Zugänglich werden umfasst insbeson- dere die direkte oder indirekte, entgeltliche oder unentgelt- liche Weitergabe oder Einsichtnahme durch Dritte. 13.4 Eine darüber hinausgehende Benutzung oder eine Weiter- gabe an Dritte ist der AUFTRAGNEHMERIN nur gestattet, wenn die EFS zuvor schriftlich ihr ausdrückliches Einver- ständnis dazu erklärt hat. 13.5 Die AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich sicherzustel- len, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die bei Durchführung geschlossener Verträge oder auch im Rahmen von Angebotsphasen oder Bestellungen in Kenntnis der GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN kommen, entsprechend der vorliegen- den Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden oder nach einer sonstigen Beendigung der Kenntnisnahme- möglichkeit den Mitarbeitern der AUFTRAGNEHMERIN und Informationen vertrau- lich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindvorstehend beschriebenen natürlichen oder juris- tischen Personen auferlegt. 22.2 13.6 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16). 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt diesGeheimhaltungspflichten entfallen, soweit die Weitergabe GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN • der AUFTRAGNEHMERIN vor der Mitteilung nach- weislich bekannt waren oder • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder all- gemein zugänglich waren oder nach der Mitteilung ohne Verschulden der AUFTRAGNEHMERIN wer- den oder • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der AUFTRAGNEHMERIN zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden. 13.7 Auf die Geschäftsverbindung mit der EFS darf die AUFTRAGNEHMERIN in Werbung oder sonstigen Unter- lagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der EFS hinweisen. Gleiches gilt für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenNutzung von Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen der EFS. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung 13.8 Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten schränken weitergehende Verpflichtungen der Bestellerin darf die Lieferantin mit AUFTRAGNEHMERIN aus anderen Geheimhaltungsver- pflichtungen gegenüber der TatsacheEFS nicht ein, dass insbesondere geht eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fallgeschlossene separate Geheimhaltungsverein- barung diesen Bestimmungen vor. Die Bezahlung AUFTRAGNEHMERIN verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, bei Vertragsschluss die Geheimhaltungsver- einbarung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventional- strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetEFS zu unterzeichnen.

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Geheimhaltung. 22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertrau- lich zu behandeln1. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, alle wirtschaft- lich zumutbaren sowie technisch nicht offenkundigen, kaufmännischen und organisatorisch möglichen Vorkehrungen technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sindbehandeln. 22.2 2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster u. ä. Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsab- schluss Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 13 xxxx://xxx.x-xxxxxxxx.xxxxx.xx 22.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Bestellerin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse der Lieferantin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ14, BöB15, VöB16)urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 22.4 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Bestellerin innerhalb des eigenen Konzerns (resp3. innerhalb der Bundes- verwaltung) oder an beigezogene Dritte. Für die Lieferantin gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages konzernintern weitergege- ben werdenDie Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. 22.5 Ohne schriftliche Einwilligung der Bestellerin darf die Lieferantin 1. Ä n d e r u n g e n o d e r E r g ä n z u n g e n d e s A u f t r a g e s o d e r d i e s e r Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen, mit der TatsacheAusnahme von Auftragserweiterungen gem. Ziff. III. dieser Bedingungen, dass eine Zusammenarbeit mit der Bestellerin besteht oder bestand, nicht werben und die Bestellerin auch nicht als Referenz angeben. 22.6 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte. 22.7 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhal- tungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventi- onalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul- den trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbar- ter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der GeheimhaltungspflichtenSchriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen. 2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Konventional- strafe wird Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 3. Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien hinsichtlich sämtlicher Verträge auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnetGrundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. 4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 5. Für alle Streitigkeiten aufgrund von Verträgen zwischen den Vertragsparteien, auch soweit sie die Wirksamkeit solcher Verträge oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist Gerichtsstand das örtlich für die Stadt Braunschweig zuständige Gericht, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.

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