Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht. 20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden. 20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen. 20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt. 20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Evb It System Contract, It System Contract, Evb It System Contract
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet9.1. Soweit Siemens bei der Durchführung von Leistungen Zugang zu vertrauli- chen Daten des Kunden erhält, alle Informationenwird Siemens die Datenschutzgesetze beach- ten und diese Daten wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln, die ihm bzwfirmen- und konzernintern nicht unnötig verbreiten und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich machen. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für InformationenUnterlagen und In- formationen, welche nachweislich: a) ohne Verletzung dieser Geheimhal- tungsverpflichtung allgemein bekannt; oder b) ohne Geheimhaltungsverpflich- tung rechtmässig von Dritten erlangt; oder c) von Siemens unabhängig erar- beitet worden sind. Beim Beizug von Unterbeauftragten, verpflichtet sich Sie- mens diese Geheimhaltungsverpflichtung zu überbinden.
9.2. Der Kunde wird alle von Siemens erhaltene Unterlagen, die mit dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig Vermerk „vertraulich“, „confidential“, „Fabrikationsgeheimnis“ oder „Betriebsgeheimnis“ etc. gekennzeichnet sind, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behan- deln und Dritten nicht zugänglich machen.
9.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die ihn betreffenden Angaben, Informati- onen und Dokumente, auch ausserhalb der Schweiz aufbewahrt und bearbei- tet werden können. Sie dürfen sowohl der Siemens AG, München, wie auch deren konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Rahmen der Ver- tragserfüllung bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt gegeben werden.
20.1.3 9.4. Erfordert der Service einen Fernzugriff auf Personendaten, wird der Kunde informiert und aufgefordert, den Zugriff zu genehmigen. Der Auftragnehmer wird Zugriff auf die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenPersonendaten erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden. Bis zum Erhalt der Freigabe ruht die Leistungspflicht von Siemens entschädigungslos.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Bedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer a) Die ARGE Umwelt – Hygiene Ges.m.b.H. ist, sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die ARGE Umwelt – Hygiene Ges.m.b.H. ist auch zur Geheimhaltung ihrer Prüf- bzw. Inspektionsleistungstätigkeit verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit sofern nicht gesetzliche Meldepflichten der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandelnGeheimhaltung entgegenstehen. Dies gilt insbe- sondere für alle ist insbesondere bei Feststellung einer akuten Gesundheitsgefährdung Dritter der Fall. Prüf- und Inspektionsberichte dürfen erst nach schriftlichem Einverständnis durch den Auftraggeber an Dritte (auch Behörden) weitergegeben werden, unter Ausnahme der oben definierten meldepflichtigen Ereignisse.
c) Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinden Auftraggeber aus anderen Quellen als von diesem selbst (z. B. Beschwerdeführer, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als Behörden) müssen vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt behandelt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird d) Wenn von der ARGE Umwelt – Hygiene Ges.m.b.H. gesetzlich gefordert oder durch vertragliche Verpflichtungen gestattet ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben, so muss der Auftraggeber oder die vertraulichen betroffene Person über die Weitergabe dieser Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützenunterrichtet werden, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onensofern dies nicht gesetzlich verboten ist.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt e) Im Falle der Beauftragung einer Prüfung bzw. Inspektion gemäß Trinkwasserverordnung erklärt sich der Auftraggeber mit der gemäß Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.) §5 Z4 erforderlichen Einspielung der Daten in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebersdas behördlich vorgesehene Datensystem (WIS) einverstanden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wird alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen AG im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind dem Vertrag zugänglich macht (vertrauliche Informationen„Vertrauliche Infor- mationen“), uneingeschränkt vertraulich behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden.
19.2 Soweit sich unter Vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, gelten die Regelungen der Ziffer 21 vorrangig.
19.3 Der Auftragnehmer wird nur solchen Mitarbeitern und Dritten Zugang zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Vertraulichen Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinAG gewähren, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Die Weitergabe der Verpflichtung hat der Auftragnehmer AG auf Verlangen nachzuweisen.
19.4 Alle vom AG übergebenen Informationen bleiben Eigentum des AG. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom Auftragnehmer angefertigt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung Ein Zurückbehaltungsrecht des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davonAuftragnehmers an den Informationen, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist Kopien oder Datenträgern besteht nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht 19.5 Der Auftragnehmer unterrichtet den AG unverzüglich bei allen Anzeichen für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne einen Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenRegelungen dieser Ziffer 19.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen19.6 Die Pflichten aus dieser Ziffer 19 werden von der Beendigung des Vertrages nicht berührt.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung19.7 AG kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß diesem Abschnitt „Geheim- haltung“ innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Sonstige Rechtsfolgen solcher Pflichtverletzungen blei- ben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Einkaufsbedingungen Für Den Kauf Von Standardsoftware
Geheimhaltung. 20.1.1 11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtetLieferant verpflichtet sich, alle Informationensämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit geheim zu halten, die ihm bzw. den sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen Dritten erworben oder unabhän- gig von Dritten erarbeitet wurden, und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden dem Vertrags- zweck zu verwenden. Sie sind anschließend unaufgefordert an robatherm zurückzugeben bzw. zu vernichten. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Da- ten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Preise sowie Informationen über Produkte und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandelnProduktentwicklungen und sämtliche Unternehmensdaten. Dies gilt Der Lieferant hat es insbe- sondere für zu unterlassen, diese Informationen selbst oder durch Dritte außerhalb des Ver- tragszwecks wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des „Reverse Engineerings“) oder auf diese gewerbliche Schutzrechte anzumelden. robatherm behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an den geschützten Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtvor.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen11.2 Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen geheim zu halten und sie Dritten nur mit schriftli- cher Zustimmung von robatherm weiterzugeben, es sei denn die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt darin enthaltenen Informa- tionen sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenallgemein bekannt.
20.1.3 11.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenLieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung von robatherm mit der Geschäftsbezie- hung mit robatherm werben.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 10.1. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Daten, Berechnungen, Zeichnungen usw. vor.
10.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtetLieferant verpflichtet sich, diese Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben oder ihnen zugänglich zu machen, es sei denn, wir haben dem Lieferanten hierzu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Sie sind ausschließlich für die Vorbereitung unseres Auftrags zu verwenden.
10.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
10.4. Der Lieferant, seine Erfüllungsgehilfen und etwaige von ihm eingesetzte Unterlieferanten werden auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen uns und dem Lieferanten alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen ihnen bei und im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems Leistungserbringung bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen)werden, vertraulich zu behandelnbehandeln und nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwenden. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinDer Lieferant stellt sicher, dass die ihm, seinen Beauftragten oder seinen Unterlieferanten, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck er zur Erbringung der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung Dienstleistungen einsetzt, zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt Verfügung gestellten Daten zeitlich unbegrenzt mit Vorsicht behandelt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 21.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, wird alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen E.ON im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind dem Vertrag zugänglich macht (vertrauliche „Vertrauliche Informationen“), uneingeschränkt vertraulich behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verwenden.
21.2. Soweit sich unter Vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, gelten die Regelungen der Ziffer 23 vorrangig.
21.3. Der Auftragnehmer wird nur solchen Mitarbeitern und Dritten Zugang zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Vertraulichen Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinder E.ON gewähren, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind und sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Die Weitergabe der Verpflichtung hat der Auftragnehmer X.ON auf Verlangen nachzuweisen.
21.4. Alle von E.ON übergebenen Informationen bleiben Eigentum der E.ON. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom Auftragnehmer angefertigt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung Ein Zurückbehaltungsrecht des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davonAuftragnehmers an den Informationen, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist Kopien oder Datenträgern besteht nicht.
20.1.2 21.5. Der Auftragnehmer unterrichtet E.ON unverzüglich bei allen Anzeichen für einen Verstoß gegen Regelungen dieser Ziffer 21.
21.6. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt Pflichten aus dieser Ziffer 21 werden von der Beendigung des Vertrages nicht berührt.
21.7. E.ON kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß diesem Abschnitt „Geheimhaltung“ innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Der Auftragnehmer haftet gegenüber E.ON für Informationenalle Schäden, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenE.ON aus der Verletzung seiner Verpflichtungenerwachsen.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 19.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzenalle techni- schen und wirtschaftlichen Informationen (insbe- sondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse), das wie die er von RAD direkt oder indirekt in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzwmündlicher, schriftlicher oder in einer anderen Form erhält, ge- heim zu halten. Er darf solche Informationen Dritten weder direkt noch indirekt in mindestens gleichem Umfang irgendeiner Weise zu- gänglich machen.
19.2 Als Dritte im Sinne von Ziffer 19.1 gelten nicht eigene Mitarbeiter und sonstige Hilfspersonen des Auftrag- nehmers, welche Informationen zur Erfüllung des Vertrages mit RAD benötigen. Der Auftragnehmer wird die Pflicht zur Geheimhaltung jedoch vertraglich auf Mitarbeiter und sonstige Hilfspersonen überbin- den.
19.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informatio- nen, welche (i) dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Erhalts ohne Pflicht zur Geheimhaltung bereits zur Verfügung standen, (ii) zu Vertraulichkeit diesem Zeitpunkt be- reits öffentlich zugänglich waren oder später ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich wurden, (iii) dem Auftragnehmer von dritter Seite berechtigterweise übergeben wurden, oder (iv) von RAD durch schriftliche Erklärung freigegeben wur- den.
19.4 Die Geheimhaltungspflicht dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
19.5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen einer separaten, zwischen RAD und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom dem Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebersgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 19.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung und des abgeschlossenen Vertrages sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten In- formationen und Unterlagen sowie alle Informationennicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm bzwdurch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten.
19.2 Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer in Veröffentlichungen, wie z.B. Werbematerialien, Referenzlisten usw. den nicht auf die Ge- schäftsverbindung hinweisen. Fotografieren und xxxxxxx- xxxx auf dem Gelände des Industriepark Xxxxx-Xxxxxx Wiesbaden ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers gestattet.
19.3 Abbildungen, Pläne, Berechnungen und sonstige vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftraggebers und dürfen nur zur Ausfüh- rung der Vertragsleistungen verwendet werden. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte, die an der Erbringung der Leistungen nicht beteiligt sind, ist unter- sagt.
19.4 Der Auftragnehmer hat auch alle seine Beschäftigten sowie die von ihm mit herangezogenen Nachunternehmer zur Einhaltung der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung Verpflichtungen aus Ziffern 19.1 bis 19.3 zu verpflichten.
19.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Abwicklung des Gesamtsystems Vertrages fort; sie erlischt, wenn und soweit die kaufmännischen und technischen Einzelheiten allgemein bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere geworden sind.
19.6 Der Auftragnehmer haftet für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für InformationenSchäden, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenAuftraggeber aus der Verletzung der Verpflichtungen aus Ziffer 19.1 bis 19.5 entstehen.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Construction Contract
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichteta. Der*die Lizenznehmer*in verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche schriftlich oder mündlich bezeichnet werden bzw. offensichtlich als solche zu erkennen sind, – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – geheim zu halten und ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung keinem Dritten zugänglich zu machen.
b. Diese Informationen dürfen auch nur im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in irgendeiner Form für eigene Zwecke genutzt oder verwertet werden.
c. Zu offensichtlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie betrieblichen Angelegenheiten gehören insbesondere: • Informationen über Preisabsprachen der Parteien untereinander oder mit Dritten; • Verträge zwischen den Parteien oder von einer Partei mit Dritten; • Kundenlisten; • Absatzplanungen und Kalkulationsunterlagen; • Informationen über Erlöse mit überlassenem oder anderem Bildmaterial sowie über Gewinn- und Verlust.
d. Der*die Lizenznehmer*in wird alle Mitarbeiter und Dritte, denen er*sie vertrauliche Informationen überlässt bzw. zur Leistungserbringung einsetzt, schriftlich dazu verpflichten, die von ihm*ihr eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz auch gegenüber den anderen Vertragsparteien einzuhalten. Er*Sie wird den anderen Vertragsparteien auf Verlangen die Verpflichtung nachweisen.
e. Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, die ihm bzw. den eine Partei bereits vor der Zusammenarbeit und von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und dieser unabhängig rechtmäßig erlangt hat oder die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig allgemein bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung diesen Vertrag allgemein bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Lizenzbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet22.1 Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von sämtlichen Tatsachen, alle InformationenInformationen und Daten, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen ihnen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems einem Vertrag bekannt werden und an deren Geheimhaltung die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdenandere Partei ein Interesse hat. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtGeheimhaltungspflicht umfasst auch das Verbot der Verwendung für vertragsfremde Zwecke.
20.1.2 22.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltungspflicht gilt über die Vertragsbeendigung hinaus, solange ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
22.3 Nicht der Geheimhaltung gilt nicht für unterliegen Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig allgemein bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt die von einer Partei unabhängig vom Vertragsverhältnis rechtmässig erworben werden. Vorbehalten bleiben überdies die gesetzlichen Offenlegungspflichten.
20.1.3 22.4 Die Parteien stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden, beigezogene Hilfspersonen und Subunternehmer zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten verpflichtet sind.
22.5 Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht gegenüber Dritten. Nicht als Dritte gelten hundertprozentige Tochter- und Muttergesellschaften der jeweiligen Partei.
22.6 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützendarf den Auftraggeber als Referenzkunden in Werbeunterlagen aufführen. Eine weitergehende, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen inhaltliche Darstellung der Kundenbeziehung bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen vorgängigen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 11.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle über sämtliche ihm vom Auftraggeber zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst in Zusammenhang mit oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zum Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung vom Auftraggeber Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen,
a. für die eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht;
b. die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist;
c. die dem Auftragnehmer nachweislich und befugter Weise bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden.
11.2. Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nur Dritte heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz 11.1 vor Aufnahme der Tätigkeit des Dritten nachweislich überbunden hat. Er darf ferner zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nur solche Personen einsetzen, die ihm bzw. den von ihm mit zur Geheimhaltung gemäß §§ 11 Abs 1 Z 2, 11 Abs 1 Z 15 DSG in der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen)jeweils geltenden Fassung, vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdenausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.
11.3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationenaller Daten und Geschäftsgeheimnisse und zu deren Überbindung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie erstreckt sich auch auf jene Daten und Geschäftsgeheimnisse, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind bzw den zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten aus Anlass von Vertragsverhandlungen anvertraut oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt sonstige Weise zugänglich gemacht werden, unabhängig davon ob es zum Vertragsabschluss kommt.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Leistungsvertrag
Geheimhaltung. 20.1.1 19.1 Der Auftragnehmer hat alle ihm im Rahmen der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangten nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten sowie erhaltene Netzkunden- und Netzinformationen i.S.v. § 9 EnWG nur im Rahmen des Auftrages zu verwenden und während der Vertragslaufzeit und danach gegenüber Dritten geheim zu halten.
19.2 Sämtliche Unterlagen, die die SWR dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags/der Bestellung zur Verfügung gestellt hat (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen etc.), dürfen ebenso wie die vom Auftragnehmer nach den Vorgaben der SWR angefertigten Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SWR nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses samt Abschriften und Vervielfältigungen unverzüglich ohne Aufforderung und Kosten vollständig an die SWR herauszugeben oder sicher zu löschen. Eine Löschung hat der Auftragnehmer der SWR auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen. Im Rahmen der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, alle Informationen, Informationen entsprechend der von der SWR vorgegebenen Wegen (Z.B. verschlüsselte E-Mail) an die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung SWR zu übertragen.
19.3 Das Vertragsverhältnis einschließlich des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), Vertragsabschlusses ist vom Auftragnehmer vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange , insbesondere darf in Werbematerialien des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck Auftragnehmers erst nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt SWR auf den Vertragsabschluss hingewiesen werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen 19.4 Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für Auftragsnehmers sowie von ihm herangezogene Nachunternehmer sind vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und entsprechend zu verpflichten; die Verpflichtung ist der SWR auf deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AuftraggebersVerlangen nachzuweisen.
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Samples: Kauf Und Werklieferungsvertrag
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist 1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugäng- lich werdenden Geschäftsgeheimnisse für die Dauer von 5 (fünf) Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegen- stands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die ihm bzwals vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis er- kennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindun- gen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).
2. den von ihm mit Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Infor- mationen der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Erstellung des Gesamtsystems Vertragsbeziehung bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugäng- lich werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob Beweislast trägt die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtempfangende Partei.
20.1.2 3. Die Verpflichtung zur Parteien werden durch geeignete vertragliche Abre- den mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftrag- ten, insbesondere ihren freien Mitarbeitern und den für sie tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstel- len, dass auch diese für die Dauer von 5 (fünf) Jahren ab Lieferung zu entsprechender Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt verpflichtet werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet1. Beschreibungen, alle InformationenModelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Werk- zeuge und sonstige Unterlagen jeglicher Art oder Fertigungsmittel, ebenso ver- trauliche Angaben, die ihm bzw. den Busch dem Lieferanten zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung Busch seitens des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere Lieferanten für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation Lieferungen an Dritte verwendet oder Dis- kussion bekannt Dritten zugänglich gemacht werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt Ebenso darf Material, das nach von Busch entwickelten Vorlagen, Vorschriften technischer Art, Zeichnungen, Spezifikationen usw. hergestellt wurde, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Busch an Dritte geliefert werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer Lieferant verpflichtet sich, alle mit dem Auftrag zusammenhängenden kaufmän- nischen und technischen Einzelheiten Dritten gegenüber geheim zu halten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, diese selbst übernommenen Verpflichtun- gen sämtlichen mit der Abwicklung des Auftrages herangezogenen Personen und Unternehmen in gleicher Weise aufzuerlegen.
3. Die Vertragspartner dürfen nur Personal einzusetzennach vorheriger schriftlicher Genehmigung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
4. Für jeden von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder getroffene Sicherheits-/Geheimhaltungsvereinbarungen zahlt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: Fünfzigtausend Euro) an Busch, das wie im Falle eines Verstoßes gegen Abs. 3 5.000,00 € (in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzwWorten: fünftau- send Euro). in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte Weitergehende Ansprüche bleiben – unter Anrechnung der vorherigen schriftlichen Zustimmung verwirk- ten Strafe als Mindestbetrag des AuftraggebersSchadens – vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions for Ordering Production Materials, Spare Parts, and Accessories
Geheimhaltung. 20.1.1 18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtetVertragspartner verpflichtet sich, alle InformationenGBO betreffenden technischen und kaufmännischen Daten, die ihm bzwdirekt oder indirekt oder von GBO im Hinblick auf eine mögliche gemeinsame Geschäftsbeziehung offengelegt werden, einschließlich aller Informationen über Pläne, Zeitpläne, technische Daten, Konstruktionen, Zeichnungen und aller Informationen aus Vertrieb, Preisgebung, Forschung und Entwicklung, Finanzen, Konstruktion, Fertigung, Qualität, Design, geistigem Eigentum, Geräten, Anlagen und Verfahren, Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und anderen Personen, mit denen GBO geschäftlich verbunden ist, soweit sie nicht offenkundig sind, geheim zu halten.
18.2 Der Vertragspartner darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, Obliegenheiten und sonstigen Aufgaben nur solche Personen heranziehen, denen er die Verpflichtung zur Geheimhaltung vor Aufnahme deren Tätigkeit nachweislich ausdrücklich überbunden hat.
18.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller Daten und Geschäftsgeheimnisse besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt weiter; sie erstreckt sich auch auf jene Daten und Geschäftsgeheimnisse, die dem Vertragspartner bzw den in 18.2 erwähnten Personen aus Anlass erst zu führender weiterer Vertragsverhandlungen anvertraut oder sonst wie zugänglich gemacht werden, selbst wenn diese Verhandlungen zu keinem Vertragsabschluss führen sollten.
18.4 Die Mitteilungen von vertraulichen Informationen begründen keine Übertragung von Know-How und Schutzrechten sowie keine diesbezügliche Lizenzvergabe. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Schutzrechte irgendwelcher Art im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle irgendwelchen erhaltenen vertraulichen Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtanzumelden.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die 18.5 Aus der Kenntnis von an den Vertragspartner übergebenen bzw. überlassenen vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützenwerden im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen GBO gegenüber keine Rechte, mindestens jedoch in dem Umfanginsbesondere auf Vorbenutzung, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onengeltend gemacht.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationenihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen (z.B. Software, Unterlagen, Präsentationen etc.), die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind (vertrauliche „Vertrauliche Informationen“), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davones sei denn, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sie sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
10.2 Die Vertragspartner machen die Vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen) und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vertraulichen Informationen und haben diese Personen durch schriftliche Vereinbarungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Dritten kann der Zugang zu Vertraulichen Informationen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der anderen Partei gewährt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird 10.3 Dem Vertragspartner ist es untersagt, ohne die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxx die Ergebnisse aus der Evaluierung oder Leistungsvergleiche mit anderen Evaluierungssystemen Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenweiterzugeben.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Evaluation Agreement
Geheimhaltung. 20.1.1 15.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtetAuftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, alle InformationenUnterlagen und Kenntnisse, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang Zuge der Durch- führung der geschäftlichen Beziehungen mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informa- tionen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die nicht offenkundig sind jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Ge- heimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insge- samt vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Der Auftraggeber wird die vertrauli- chen Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck Zwecke der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.
15.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davonWeitergabe von vertraulichen Informationen durch den Auf- traggeber an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftli- chen Zustimmung unsererseits.
15.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 15.1 besteht nicht, ob soweit die betreffende jeweilige vertrauliche Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet nachweislich:
a. der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder nichtdiese Information ohne Zutun des Auftraggebers Stand der Technik wird oder
b. dem Auftraggeber bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
c. von dem Auftraggeber ohne unser Zutun und ohne Ver- wertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
d. aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder ge- richtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet9.1 Die Einzelgesellschaft und der Lieferant verpflichten sich, alle sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-how, Berechnungen, Verfahren und Prozesse, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich anderen zu behandeln. Dies Zusätzlich werden sie ihre Mitarbeiter schriftlich in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten und auch sonst angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung durchführen. Gleiches gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinErfüllungsgehilfen, die während einer mündlichen Präsentation Zulieferer und unternehmensexterne Dienstleister.
9.2 Technische Dokumentation (Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände) dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet Vervielfältigung solcher Gegenstände ist entsprechend zu dokumentieren und nur im Rahmen betrieblicher Erfordernisse und unter Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen zulässig. Bei Beendigung der Vertragsbeziehungen sind alle in dieser Vorschrift und in darüberhinausgehenden Geheimhaltungsvereinbarungen/Non Disclosure Agreements bezeichneten Unterlagen zurückzugeben oder nichtauf Verlangen des Berechtigten zu vernichten.
20.1.2 9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenVertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen 9.4 Dem Lieferanten ist es untersagt, Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onender Einzelgesellschaft außerhalb des vertraglichen Zwecks selbst oder durch Dritte nachzuahmen oder zu verwerten oder gewerbliche Schutzrechte auf empfangende Informationen anzumelden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte „Reverse Engineering“ von Beistellungen und Werkzeugen der Einzelgesellschaft untersagt.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. 9.5 Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Anforderungen des AuftraggebersGeschäftsgeheimnisgesetzes sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen oder Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw18.1. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen Die im Zusammenhang mit der Erstellung Rahmen des Gesamtsystems bekannt werden Vertragsverhältnisses einschließlich seiner Anbahnung übergebenen Unterlagen und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung für die Zwecke des Gesamtsystems eingesetzt Vertragsverhältnisses verwendet werden. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertragsverhältnisses und die bei dessen Abwicklung gewonnenen Informationen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
18.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davonParteien verpflichten sich, ob die betreffende Information ausdrücklich alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtbezeichnete Informationen geheim zu halten.
20.1.2 18.3. Die Verpflichtung Parteien verpflichten sich, geheim zu haltende Unterlagen und Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien (§§ 15 ff. AktG) sowie Subunternehmer, sofern diese entsprechend zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationenverpflichtet wurden. Ausgenommen ist weiter die Übermittlung von Informationen und Unterlagen an Berater der Parteien, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 203 StGB) oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenaufgrund zwingender behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird 18.4. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenzum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen 18.5. Die Geheimhaltungspflicht gilt während des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührtVertragsverhältnisses sowie für weitere zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich18.6. Von der Geheimhaltungspflicht unberührt bleibt das Recht von addhucate, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit auf die Leistungserbringung für den Kunden im Rahmen von Referenzbenennungen und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AuftraggebersMarketingmaterialien hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 20.1 Der Auftragnehmer AG ist verpflichtet, alle Informationenberechtigt, die ihm bzw. betreffenden Daten des AN EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke des AG zu verarbeiten und einzusetzen.
20.2 Der AG hat den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung Inhalt des Gesamtsystems bekannt werden Vertrages als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), demge- mäß vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere Der AN hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien, Referenzlisten etc., auf geschäftliche Verbindungen mit dem AG erst nach der vom AG schriftlich erteilten Zustimmung hinweisen. Er haftet für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für InformationenSchäden, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenAG aus der schuldhaften Verlet- zung einer dieser Verpflichtungen entstehen.
20.1.3 20.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer AN verpflichtet sich, nur Personal einzusetzenalle nicht offenkundigen kaufmännischen und/oder techni- schen Einzelheiten, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzwdie dem AN durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. in mindestens gleichem Umfang Vom AG schriftlich zu Vertraulichkeit bestätigende Subunternehmer sind entsprechend vom AN zu verpflichten. Angestellte und Mitarbeiter/innen, die vom AN mit der Ausführung der Bestellung beauftragt werden, müssen vom AN zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet wurdewerden. Dies Erkennt der AN, dass eine geheim zu haltende Informa- tion in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder geheim zu haltende Unterlagen verloren gegangen sind, so hat der AN den AG unverzüglich schriftlich darüber zu unterrich- ten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf auch nach Vertragserfüllung unbefristet weiter.
20.4 Bei jedweder Verletzung dieser Verschwiegenheitsverpflichtung verpflichtet sich der AN an den AG eine Weitergabe Vertragsstrafe in Höhe von Informationen an Dritte 10 % der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AuftraggebersBruttoabrechnungssumme zu zahlen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtetDie Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationenihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z.B. Software, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davones sei denn, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sie sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer wird Kunde macht die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützenVertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. Die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit Kunden werden elektronisch gespeichert und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzwverarbeitet. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Eine Weitergabe von Informationen an Dritte erfolgt im Rahmen der vorherigen gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund besonderer Einwilligung des Kunden. Der Kunde hat die Bestimmungen der DSGVO in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen sind auch Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen aufzuerlegen, soweit dies gesetzlich gefordert ist. Detaillierte Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie immer aktuell hier: Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung von Verträgen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Zustimmung Vereinbarung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des AuftraggebersUN- Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit der Vertragspartner Xxxxxxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis das für Chemnitz zuständige Gericht vereinbart.
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Geheimhaltung. 20.1.1 10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden. Zu den geheim zuhaltenden Informationen zählen insbesondere technische Daten und Dokumente, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte, über Forschungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
10.2 Der Auftragnehmer Lieferant ist verpflichtet, alle Informationenseine Mitarbeiter und Zulieferer entsprechend zu verpflichten.
10.3 Erzeugnisse, die ihm bzw. den nach von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen)synchropress stammenden Vorgaben, vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich dergleichen oder als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationengekennzeichnete Angaben erstellt werden, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt dürfen vom Lieferanten nur zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwendet werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird 10.4 Auf Verlangen von synchropress, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit, sind alle von synchropress stammenden Informationen einschließlich Xxxxxx an synchropress zurückzugeben. Sollten die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützenDaten in elektronischer Form vorliegen, mindestens jedoch in dem Umfangso ist der Lieferant nicht zur Rückgabe, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onensondern zur unwiderruflichen Löschung der Daten verpflichtet.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers 10.5 Verstößt der Lieferant gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung, so ist er verpflichtet, für jeden Verstoß an synchropress eine von synchropress im ordnungsgemäßen Ermessen festzusetzende, angemessene Vertragsstraße zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 zahlen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzenLieferant und/oder synchropress sind berechtigt, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zuständige Gericht um Überprüfung der Höhe der Vertragsstrafe zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebersbitten.
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Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw12.1. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzenalle im Rahmen der Erfüllung eines Auftrages erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheim- nissen von gen-ius zeitlich unbegrenzt, das insbeson- dere auch nach Beendigung der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln. Hierzu gehören insbeson- dere technische wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzwnicht-technische Informationen, Daten, Ideen, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und/oder sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind.
12.2. in mindestens gleichem Umfang Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ver- traulichen Informationen und vertrauliches Material Dritten nicht zugänglich zu Vertraulichkeit machen und Geheimhaltung verpflichtet wurdealle ange- messenen Vorkehrungen zu deren Vertraulichkeits- schutz zu treffen. Dies gilt entsprechend für vom Als Dritte gelten auch Mitarbeiter, welche vertrauliche Informationen nicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Der Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer wird seine Mitarbeiter auf die Verpflichtung zur Geheim- haltung und Sicherstellung und die arbeitsrechtlichen Folgen einer Verletzung einer solchen Verpflichtung hinweisen sowie laufend deren PersonalEinhaltung überwa- chen.
12.3. Spätestens mit Beendigung des jeweiligen Auftrages vernichtet der Auftragnehmer sämtliche ihm überge- benen und vertraulichen Unterlagen einschließlich al- ler Kopien oder gibt diese bei vor Beendigung erfolg- ter Aufforderung durch gen-ius an gen-ius zurück. Im Übrigen bedarf Falle der Vernichtung wird der Auftragnehmer die Vernichtung der Unterlagen unverzüglich nach deren Durchführung gegenüber gen-ius bestätigen.
12.4. Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf Informationen, (i) die im Zeitpunkt der Offenba- rung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Weitergabe von Informationen an Dritte Nichtbeachtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist,
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Samples: Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer Lieferant ist verpflichtet, alle Informationenihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellten oder sonst bekannt gewordenen kaufmännischen, technischen sowie betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln und weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Stücklisten und Arbeitspläne. Außerdem ist der Lieferant verpflichtet, die ihm bzwzur Verfügung gestellten Unterlagen ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. den von ihm mit Sämtliche der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt Hammelmann GmbH zustehenden gewerblichen Schutzrechte (Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte) werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandelnvom Lieferanten einschränkungslos anerkannt. Dies gilt insbe- sondere auch für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seingewerbliche Schutzrechte Dritter, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdendie Hammelmann GmbH nutzt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt Geheimhaltung besteht unabhängig davon, ob die betreffende Information geheim zu halten den Informationen usw. ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationenals Geschäftsgeheimnis bezeichnet worden sind. Sie besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Nach Beendigung des einzelnen Auftrages, bei Beendigung der Geschäftsbeziehung oder sonst auf Verlangen der Hammelmann GmbH wird der Lieferant sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen unverzüglich an die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurdeHammelmann GmbH herausgeben. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren PersonalOriginale ebenso wie für Kopien der Unterlagen. Im Übrigen bedarf Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Weitergabe der in diesem Abschnitt geregelten Verpflichtungen hat die Hammelmann GmbH unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers€ 25.000,00. Der Hammelmann GmbH bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die geleistete Vertragsstrafe ist auf diesen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Eine strafrechtliche Verfolgung von Verstößen bleibt vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions
Geheimhaltung. 20.1.1 17.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtetKunde und die Streamline AG verpflichten sich und ihre Mitarbeitenden, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen)sie bei ihren gegenseitigen Geschäftsbeziehungen erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinbehandeln und diese unbefugten Dritten in keiner Art und Weise, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdenweder ganz noch auszugsweise, zugänglich zu machen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtbleibt auch nach Erfüllung der Leistung unter dieser AGB aufrecht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für 17.2 Insbesondere darf der Kunde ohne schriftliche Zustimmung der Streamline AG keine Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind mit seinen vertraglichen Beziehungen mit der Streamline AG zusammenhängen oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt im Lauf der Erbringung der Dienstleistungen von der Streamline AG oder von Dritten erlangt werden, einer Drittpartei offenbaren oder sie für andere als die im entsprechenden Einzelvertrag definierten Zwecke benutzen (insb. Offerten, Dokumentationen, Pläne, etc.). Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung mit der Streamline AG während fünf Jahren an.
17.3 Der Kunde verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen zur Vertraulichkeit von allen Mitarbeitenden eingehalten werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer 17.4 Die Streamline AG ist berechtigt, den Auftrag mit dem Kunden als Referenz in anderen Kundenbeziehungen zu benützen. Es wird dabei lediglich das Bestehen eines Auftragsverhältnisses bekannt gegeben, weitere Daten und insbesondere vertrauliche Daten und Unterlagen des Kunden bleiben geheim. - 3 -
17.5 Die Streamline ist zudem berechtigt, zu Werbezwecken und für Publikationen und Referenzen den Namen des Kunden und die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenArt der erbrachten Dienstleistungen gegenüber Dritten bekanntzugeben.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 11.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtetLieferant verpflichtet sich, gegenüber Drit- ten über alle ihm im Rahmen der Zusammen- arbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Vorgänge absolutes Stillschweigen zu bewah- ren und diese nicht an Dritte weiterzugeben und/oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Be- triebsgeheimnisse und andere Informationen im Hinblick auf die vergangene, derzeitige und zukünftige Geschäftstätigkeit der Mandrops und ihrer Mitarbeiter.
11.2. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung sind sowohl die erlangten Kenntnisse über Man- drops, als auch Informationen, die ihm im Zuge der Tätigkeit über Dritte (z.B. Lieferanten, Ge- schäftspartner, Kunden von Mandrops) be- kannt werden, erfasst.
11.3. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind allgemein bekannte Tatsachen bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinInfor- mationen, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die dem Lieferanten bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, bekannt waren oder die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt Lieferanten von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhal- tungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Lieferanten nachweislich unab- hängig entwickelt worden sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdendie von Mandrops zur Bekanntmachung schriftlich frei- gegeben worden sind.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw17.1. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzenalle von me- diapool erhaltenen Unterlagen, das wie Daten und Informationen, insbesondere über Umsätze und Geschäftsverbindungen, sowie alle sonstigen aufgrund oder in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang Verbindung mit der vertraglichen Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse über mediapool, z.B. deren Geschäftsbetrieb, Konzerngesell- schaften und Projekte, streng geheim zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen halten, soweit solche Umstände nicht zur ordnungsgemäßen Vertragser- füllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte bekanntgegeben werden müssen.
17.2. Ferner verpflichtet der vorherigen schriftlichen Zustimmung Auftragnehmer, die Bedin- gungen des Auftraggebersjeweiligen Vertrags sowie etwaiger Zusatz- vereinbarungen geheim zu halten, soweit Informationen hierzu nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte bekanntgegeben werden müssen.
17.3. Der Auftragnehmer haftet insoweit auch für Ange- stellte, sonstige Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie Dritte, derer er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und Obliegenheiten bedient.
17.4. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt für einen Zeit- raum von 3 Jahren nach der Beendigung der Zusammen- arbeit bestehen.
17.5. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Gegenstände der Geheimhaltung, die bei Ab- schluss des vorliegenden Vertrages bereits offenkundig oder dem Auftragnehmern bereits nachweisbar bekannt waren, nach Abschluss dieser Vereinbarung ohne Zutun von mediapool offenkundig geworden sind oder dem Auftragnehmern von dritter Seite auf gesetzliche Wei- se und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich gemacht worden sind, was der Auftragnehmer ggf. zu beweisen hat.
17.6. Für jeden Verstoß gegen die unter Ziffern 17.1. bis 17.3. genannten Geheimhaltungspflichten hat der Auf- tragnehmer eine Vertragsstrafe zu entrichten deren Höhe von mediapool nach billigem Ermessen festgelegt wird und gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist.
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Geheimhaltung. 20.1.1 13.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtetLieferant verpflichtet sich, alle Informationenim Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung des Vertrages erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Ver- trages zu verwenden. Zu den Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers gehören sämtliche Informatio- nen im Sinne des § 26b Abs 1 UWG, insbesondere neben dem jeweiligen Vertragsgegenstand auch die nach diesen AEB erbrachten Leistungen sowie Kenntnisse, die ihm bzwdurch einen Remote-Zugriff erlangt wur- den.
13.2 Der Lieferant wird vertrauliche Informationen seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags unbedingt erforderlich ist. Im Zuge der Ver- tragserfüllung ist der Lieferant dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die gegenständlichen Ge- heimhaltungspflichten sowie alle sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des geltenden Datenschutzrechts, einhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, den von ihm mit der Vertragserfül- lung Durchfüh- rung des Vertrages betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdenentsprechende Verpflichtungen nachweislich aufzuerlegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davonGeheimhaltung bezieht sich nicht auf Informationen, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist welche im Zeitpunkt ihrer Kennt- niserlangung durch den Lieferanten diesem oder nichtder Allgemeinheit bereits bekannt waren oder später ohne Zutun und ohne Vertragsverletzung des Lieferanten allgemein bekannt geworden sind. Die Ver- pflichtungen gelten auch nicht gegenüber Behörden oder Gerichten, soweit kein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Offenlegung besteht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt 13.3 Verbundene Unternehmen des Auftraggebers sind oder außerhalb keine „Dritten“ im Sinne dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenAbschnitts 13.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, 13.4 Die Regeln allfällig zwischen den Parteien gesondert abgeschlossener Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben jeweils unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtethat die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informa- tionen und Kenntnisse – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – etwa technischer, alle Informationen, kommerzieller oder organisatorischer Art ver- traulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach den vertraglichen Beziehungen weder selbst zu verwerten noch Dritten zugänglich zu machen. Sämtliche vom Auftraggeber oder seinen Konzernunternehmen erlangten oder im Rahmen des Auftrags erstellten Informationen einschließ- lich der Arbeitsergebnisse sind vom Auftragneh- mer nach Auftragsdurchführung inklusive sämtli- cher angefertigter Kopien an den Auftraggeber zurückzugeben oder auf Verlangen des Auftrag- gebers zu löschen und/oder zu vernichten. Im Fall der Löschung und/oder der Vernichtung muss die ihm Rekonstruktion der Informationen aus- geschlossen sein. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist dem Auftrag- geber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für rechtmäßig offenkundige oder sonst rechtmäßig X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 4/8 – auch von Dritten – erlangte Informationen sowie eigenständige Entwicklungen des Auftrag- nehmers außerhalb der Leistungen für den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden Auf- traggeber. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Auftragnehmer. Gesetzliche und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebersbehördliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit darf der Auftraggeber an Konzern- unternehmen und Geheimhaltungseine Erfüllungsgehilfen unter Vertraulichkeitsauflage übermitteln. Soweit besondere gesetzliche Anforderungen für Finanzdienstleistungen gelten, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriftenetwa im Hinblick auf das Bankgeheimnis, bleiben unberührtwerden diese vom Auf- tragnehmer beachtet.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm bzw5.1. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sichseine Mitarbeiter, nur Personal einzusetzendie Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
5.2. EQOcon verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält. Diese Verschwiegenheitspflicht reicht unbegrenzt auch über das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
5.3. EQOcon wird die Verschwiegenheitspflicht auf Gehilfen und Stellvertreter überbinden, haftet jedoch nicht für Verletzungen dieser Pflicht durch solche oder andere Dritte.
5.4. Der Auftraggeber erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung des Vertrages bzw. vorvertraglicher Maßnahmen sowie zur Information über Produkte und Dienstleistungen des Auftragnehmers mittels E-Mail, Telefon, Brief, Fax ausdrücklich als genehmigt.
5.5. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
5.6. Folgende personenbezogene Datenarten zu Beschäftigten oder Ansprechpartner des Auftraggebers werden beim Auftragnehmer verarbeitet: Name, Titel, Geschlecht, Personenkennzeichen (Position im Unternehmen, Funktion, Benutzerart der Softwarenutzung), E- Mail Adresse, Telefonnummer, Firmenanschrift.
5.7. Der Auftraggeber kann Auskunfts-, Berichtigungsbegehren sowie den Widerruf seiner Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit schriftlich oder per E-Mail an xxxxxx@xxxxxx.xxx richten.
5.8. EQOcon wird berechtigt, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit, ungeachtet der Übertragungs-, Xxxxxx- und Speichertechniken, den Auftraggeber in mindestens gleichem Umfang Wortform und unter Verwendung des Logos oder des Namens des Kunden unter Verwendung seines Firmenlogos als Referenzkunden zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebersnennen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet9.1. Die Bereiche, alle Tatsachen, Unterlagen, Konzepte, Verfahren, Informationen, die ihm etc., für welche ein besonde- res Geheimhalteinteresse einer der Parteien besteht, werden in der Offerte der PHNAG bzw. den von ihm mit in der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung Annahme- erklärung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdenKunden schriftlich definiert.
9.2. Die Verpflichtung Parteien verpflichten sich gegenseitig, strikte Geheimhaltung zu wahren über alles, wofür nach Ziffer 9.1. ein Geheimhalteinteresse erklärt wurde. Sie haften dafür, dass solche geheimzuhaltenden Tatsachen, Informationen etc. weder durch sie selbst oder ihre Mitarbeiter unbefugt genutzt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt unbefugten Nutzung zugänglich gemacht werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird 9.3. Für jede Verletzung solcher Geheimhaltepflichten ist eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000.00 geschuldet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltepflicht. Konventional- strafe und Einhaltung der Geheimhaltepflicht können kumulativ gefordert werden. Übersteigt der verursach- te Schaden die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützenKonventionalstrafe, mindestens jedoch in dem Umfang, wie so ist auch seine eigenen vertraulichen Informati- onendieser Mehrbetrag als Schadenersatz geschuldet.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen 9.4. Solche Geheimhaltepflichten gelten auch nach Beendigung des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit Vertragsverhältnisses zwischen der PHNAG und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührtdem Kunden unbeschränkt weiter.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 10.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationenihm im Laufe der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers streng vertraulich zu behandeln und nach Ausführung der Bestellung an den Auftraggeber – soweit möglich – zurückzustellen. Die geheimen Informationen dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden noch für andere Zwecke als für die Abwicklung der jeweiligen Bestellung verwendet werden. Bei vom Auftraggeber genehmigter (teilweiser) Vergabe von Unteraufträgen zur gegenständlichen Bestellung hat der Auftragnehmer seinen Unterlieferanten entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen. Ebenso wird er seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung (einschließlich Verwendungsverbot) verpflichten und haftet dem Auftraggeber für eine Verletzung der vorstehenden Geheimhaltungspflichten und Verwendungsverbote durch Dritte, an die er geheime Informationen weitergibt.
10.2. Als geheime Informationen gelten insbesondere alle zur Legung von Angeboten bzw. Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Berechnungen, das gesamte zur Verfügung gestellte Knowhow des Auftraggebers, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden Bestellung selbst und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtsich daraus ergebenden Arbeiten sowie deren Ergebnisse.
20.1.2 Die Verpflichtung 10.3. Bei Verstoß gegen vorstehende Regelungen ist der Auftragnehmer zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die Bezahlung einer Pönale von 100 % des Auftragswertes verpflichtet und hat darüber hinaus dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne sämtlichen aus dem Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdender Geheimhaltungsverpflichtung entstandenen Schaden zu ersetzen. Überdies ist der Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt von der betroffenen Bestellung sowie allen weiteren dem Auftragnehmer erteilten Bestellungen berechtigt.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 11.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen, die ihm bzwDaten und Unterlagen einschließlich der grundlegenden Dokumentation des Auftraggebers über das Knowhow (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. den Er wird sie nach Erledigung von ihm Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
11.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kein Exemplar einer Drucksache oder eines Produktes, das mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen dem im Auftrag gegeben Produkt im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und steht, an Dritte weiterzugeben oder Dritten die nicht offenkundig sind (vertrauliche Möglichkeit zu geben, davon Kenntnis zu erlangen, ausgenommen öffentlich zugängliche Informationen), vertraulich zu behandeln.
11.3. Dies gilt insbe- sondere ebenso für eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken.
11.4. Eine Veröffentlichung oder Werbung (Printmedien, Internet-Seiten, Messen oder sonstigen Vertriebswegen) von über unser Haus umgesetzten Produkten ist dem Auftragnehmer untersagt.
11.5. Der Auftragnehmer darf in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
11.6. Auch nach Ablauf des Vertrages wird der Auftragnehmer alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtund geheim anzusehenden Tatsachen und Mitteilungen weiterhin geheim halten.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 11.7. Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenUnterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 11. verpflichten.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist 13.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle sämtliche nicht öffentlich zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen, Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-how, Berechnungen, Verfahren und Prozesse, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind anderen zu behandeln (vertrauliche „Vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation im Einzelfall nicht den gesetzlichen Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses entsprechen. Zusätzlich werden sie ihre Mitarbeiter schriftlich in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten und weiterhin angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung durchführen. Gleiches gilt für Unterauftragnehmer und unternehmensexterne Dienstleister.
13.2 Technische Dokumentation (Zeichnungen, Modelle, Muster etc.) dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet Vervielfältigung oder Reproduktion der Dokumentation ist entsprechend zu dokumentieren und nur im Rahmen betrieblicher Erfordernisse und unter Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen zulässig. Bei Beendigung der Vertragsbeziehungen sind alle in dieser Vorschrift und in darüber hinausgehenden Geheimhaltungsvereinbarungen/Non Disclosure Agreements bezeichneten Unterlagen zurückzugeben oder nichtauf Verlangen des Berechtigten zu vernichten.
20.1.2 13.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt Vertragsparteien dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Der Lieferant darf insbesondere nicht für Informationenmit der Geschäftsbeziehung, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind Namen, den Marken oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenden Produkten des Kunden des Bestellers werben oder diese anderweitig verwenden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird 13.4 Schriftwechsel jeglicher Art zwischen dem Lieferanten und dem Kunden des Bestellers, welcher die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützenjeweiligen vom Besteller beim Lieferanten bestellten Produkte oder Dienstleistungen betrifft, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AuftraggebersBestellers nicht gestattet.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 16.1. Der Auftragnehmer Lieferant ist im Fall keiner Einzelvereinbarung ausnahmslos verpflichtet, alle Informationenerhaltenen geschäftlichen und technischen Daten, Unterlagen, Muster, Modelle sowie sonstige Unterlagen und sämtliche ihm zugänglich werdende Informationen strikt geheim zu halten und in seinem eigenen Betrieb nur denjenigen Personen zugänglich zu machen, die ihm bzwzum Zweck der Lieferung an die DIETZEL GMBH herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der DIETZEL GMBH offen gelegt werden. Auf einfache Anforderung durch die DIETZEL GMBH sind sämtliche von der DIETZEL GMBH übermittelten Informationen und Unterlagen (einschließlich Kopien) und Muster vollständig an die DIETZEL GMBH zurück zu geben.
16.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt nur, wenn und soweit das in den überlassenen vertraulichen Informationen enthaltene Fertigungs-, Produkt-, System oder Herstellungswissen ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht allgemein bekannt ist oder geworden ist.
16.3. Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Zusammenhang mit der Erstellung Sinne des Gesamtsystems bekannt werden Patent- und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des AuftraggebersGebrauchsmustergesetzes dar. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werdendarf der Lieferant ausschließlich zu dem von der DIETZEL GMBH gebilligten Zweck und nur im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdenEigene Rechte stehen dem Lieferanten hieran nie zu. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werden.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die Soweit Dritte durch den Lieferanten mit vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützender DIETZEL GMBH in Berührung kommen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenmuss der Lieferant vorher mit diesen eine vergleichbare schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung schließen und der DIETZEL GMBH dies auf Anfrage nachweisen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtetKunde und VINTIN verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden oder gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei sowie als vertraulich bezeichnete Informationen (sämtliches im weiteren: „Informationen“ genannt) streng geheim zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen, gleich in welchem Zustand oder auf welchem Datenträger sich die Informationen befinden. Zur Erfüllung dieser Geheimhaltungsverpflichtung haben der Kunde und VINTIN alle Informationennotwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Die Informationen sind nur solchen Mitarbeitern der jeweiligen Vertragspartei zugänglich zu machen, die ihm bzwzur Geheimhaltung gemäß den hiesigen Bestimmungen schriftlich verpflichtet wurden. den von ihm Auf Anforderung einer Vertragspartei hat die jeweils andere unverzüglich Auskunft über die mit diesen Mitarbeitern getroffenen Geheimhaltungsregelungen zu erteilen und Kopien entsprechender Geheimhaltungsdokumente auszuhändigen. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen Dritten oder der Vertragserfül- lung betrauten Personen Öffentlichkeit bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder im Zusammenhang mit Nachhinein ohne Verschulden der Erstellung des Gesamtsystems jeweils anderen Vertragspartei Dritten oder der Öffentlichkeit bekannt werden und oder zugänglich gemacht wurden. Nachweispflichtig ist die nicht offenkundig sind jeweils andere Vertragspartei.
18.2 Für jeden Fall eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung aus Ziffer B.18.1 hat die pflichtverletzende Vertragspartei der anderen eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € (vertrauliche Informationen), vertraulich in Worten: zehntausend Euro) zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werdenbezahlen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davonGeltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt, ob ebenso die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nichtMöglichkeit der pflichtverletzenden Vertragspartei nachzuweisen, dass der anderen Vertragspartei ein geringerer Schaden entstanden ist.
20.1.2 18.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, auch über die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenBeendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onen.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet9.1. Soweit SIEMENS bei der Durchführung von Leistungen Zugang zu vertrauli- chen Daten des Kunden erhält, alle Informationenwird SIEMENS die Datenschutzgesetze beach- ten und diese Daten wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behandeln, die ihm bzwfir- men- und konzernintern nicht unnötig verbreiten und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich machen. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt werden. Die Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
20.1.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für InformationenUnterlagen und Informati- onen, welche nachweislich: a) ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsver- pflichtung allgemein bekannt; oder b) ohne Geheimhaltungsverpflichtung recht- mässig von Dritten erlangt; oder c) von SIEMENS unabhängig erarbeitet wor- den sind. Beim Beizug von Unterbeauftragten, verpflichtet sich SIEMENS diese Geheimhaltungsverpflichtung zu überbinden.
9.2. Der Kunde wird alle von SIEMENS erhaltene Unterlagen, die mit dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig Vermerk „vertraulich“, „confidential“, „Fabrikationsgeheimnis“ oder „Betriebsgeheimnis“ etc. gekennzeichnet sind, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich behan- deln und Dritten nicht zugänglich machen.
9.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die ihn betreffenden Angaben, Informati- onen und Dokumente, auch ausserhalb der Schweiz aufbewahrt und bearbeitet werden können. Sie dürfen sowohl der Siemens AG, München, wie auch deren konzernrechtlich verbundenen Unternehmen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt gegeben werden.
20.1.3 9.4. Erfordert der Service einen Fernzugriff auf Personendaten, wird der Kunde in- formiert und aufgefordert, den Zugriff zu genehmigen. Der Auftragnehmer wird Zugriff auf die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onenPer- sonendaten erfolgt erst nach Freigabe durch den Kunden. Bis zum Erhalt der Freigabe ruht die Leistungspflicht von SIEMENS entschädigungslos.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Zum Service in Der Gebäudetechnik
Geheimhaltung. 20.1.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet9.1 Die Einzelgesellschaft und der Lieferant verpflichten sich, alle sämtliche nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, Kenntnisse, Daten und Unterlagen, Know-how, Berechnungen, Verfahren und Prozesse, die ihm bzw. den von ihm mit der Vertragserfül- lung betrauten Personen im Zusammenhang mit der Erstellung ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis des Gesamtsystems bekannt werden und die nicht offenkundig sind (vertrauliche Informationen), vertraulich anderen zu behandeln. Dies Zusätzlich werden sie ihre Mitarbeiter schriftlich in gleichem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten und auch sonst angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung durchführen. Gleiches gilt insbe- sondere für alle Informationen über interne Belange des Auftraggebers. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen seinErfüllungsgehilfen, die während einer mündlichen Präsentation Zulieferer und unternehmensexterne Dienstleister.
9.2 Technische Dokumentation (Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände) dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder Dis- kussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erstellung des Gesamtsystems eingesetzt zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet Vervielfältigung solcher Gegenstände ist entsprechend zu dokumentieren und nur im Rahmen betrieblicher Erfordernisse und unter Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen zulässig. Bei Beendigung der Vertragsbeziehungen sind alle in dieser Vorschrift und in darüber hinausgehenden Geheimhaltungsvereinbarungen/Non Disclosure Agreements bezeichneten Unterlagen zurückzugeben oder nichtauf Verlangen des Berechtigten zu vernichten.
20.1.2 9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Geheimhal- tungsverpflichtung bekannt werdenVertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
20.1.3 Der Auftragnehmer wird die vertraulichen 9.4 Dem Lieferanten ist es untersagt, Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informati- onender Einzelgesellschaft außerhalb des vertraglichen Zwecks selbst oder durch Dritte nachzuahmen oder zu verwerten oder gewerbliche Schutzrechte auf empfangende Informationen anzumelden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das sogenannte „Reverse Engineering“ von Beistellungen und Werkzeugen der Einzelgesellschaft untersagt.
20.1.4 Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbeson- dere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
20.1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Personal einzusetzen, das wie in Ziffern 20.1.1 bis 20.1.4 aufgeführt bzw. in mindestens gleichem Umfang zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet wurde. Dies gilt entsprechend für vom Auftragnehmer berechtigt eingesetzte Subunternehmer und deren Personal. 9.5 Im Übrigen bedarf eine Weitergabe von Informationen an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung gelten für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen die Anforderungen des AuftraggebersGeschäftsgeheimnisgesetzes sowie die in Geheimhaltungsvereinbarungen oder Non Disclosure Agreements getroffenen Vereinbarungen.
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