Common use of Geheimhaltung Clause in Contracts

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Nutzungsbedingungen, Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. aDer AN ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse des AG für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie an keinen Dritten weiter- zugeben. Mit Betriebsgeheimnissen sind alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen zu verstehen. In diesem Zusammenhang darf nur Mitarbeitern Zugang zu den Betriebsgeheimnissen gewährt werden, soweit dies für die Ausführung des Vertra- ges notwendig ist. So berechtigte Mitarbeiter sind, diesen Bedingungen gemäß, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der bereits bei Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. (ii) nach dem Zeitpunkt Übermittlung ohne Verschulden der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung anderen Partei bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet istgeworden sind, d. unabhängig (iii) von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft der anderen Partei eigenständig und ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, worden sind, (iv) die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab aufgrund Gesetzes, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlichen muss, vo- rausgesetzt, der Partei wurde ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Maßnahmen gewährt. Der AN hat unaufgefordert nach vollständiger Ausführung und Abnahme der Leistungen alle erlangten Betriebsgeheimnisse, soweit auf Datenträgern oder anderen physikalischen Unterlagen vorhanden, vollumfänglich zu vernichten und deren Vernichtung schriftlich zu informierenbestätigen. Soweit der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Vertragsdurchführung auf Speichermedien des Kunden zugreifen muss, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrtstellt der AG sicher, dass Dritte keine Einsicht erhalten könnenein Zugriff auf personenbezogenen Daten verhindert oder so gering wie möglich gehalten wird. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages Der AG wird seine mit der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung Durchführung des Vertrages nicht berührtbestellten Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmun- gen verpflichten. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesSollte der Zugriff über das oben beschriebene Maß als Nebenfolge der Vertragsdurchführung hinausgehen, wird der AG mit dem AN eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abschließen.

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Samples: Bau Und Montageverträge, Bau Und Montageverträge

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit ihm ELE im Zusammenhang stehende Schutzrechte mit der Bestellung zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen behandeln. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein Unterlagen, Angaben oder Daten, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits nachweislich bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat. Der Auftragnehmer wird vertrauliche Informationen auch nur denjenigen Mitarbeitern oder Subunterneh- mern zugänglich machen, die an der Anbahnung und/oder Durchführung dieses Vertrages arbeiten und nur insoweit, wie dies zur Erledigung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist für die Verpflichtung seiner Subunternehmer verantwortlich. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbahrung vertraulicher Informationen, so hat der Auftragneh- mer ELE unverzüglich und vor Herausgabe der Information zu informieren. Alle von ELE übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum der ELE. Gleiches gilt für Kopien davon, auch wenn diese vom Auftragnehmer gefertigt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt . Die Unterlagen und Kopien dürfen Dritten nicht zugäng- lich gemacht werden und sind nach Durchführung der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. Bestellung auf Verlangen der ELE, spätestens jedoch unaufgefordert nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig an ELE herauszugeben. Als Dritte gelten nicht vom Auftragnehmer hinzugezogene Personen oder Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits Auftragnehmer in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig werden von den offenbarten Informationen von der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ELE und dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages Auftragnehmer nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Geheimhaltung. a) 1. Die Vertragsparteien verpflichten sichsind verpflichtet, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Käufers bleibt hiervon unberührt. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage der jeweiligen Bestellung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. 2. Vertrauliche Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle sind Informationen, die ausdrücklich ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es Dies gilt ungeachtet dessen, ob die andere Vertragspartei die vertrauliche Information schriftlich, mündlich, gegenständlich oder im Wege von Mitteilung(en), Besichtigung(en), Vorführungen(en) oder anderweitig erhält. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art Erfüllung der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen ParteiVerpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche 3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, welche a. (a) die zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren Bekanntgabe durch eine Vertragspartei, ihre Arbeitnehmer oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig Berater nachweislich diesen oder öffentlich bekannt waren,, (b) die nach Bekanntgabe durch eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten der anderen Vertragspartei beruht, (c) die Vertragsparteien gesetzlich oder behördlich verpflichtet sind, diese Information zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung schriftlich mitgeteilt wird oder (d) diese Information von einem Mitarbeiter der anderen Vertragspartei, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurde. c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt 4. Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände oder Daten jeder Art dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die vorgenannten Gegenstände dürfen von der empfangenden Vertragspartei insbesondere nicht auf Zusammensetzung und/oder Herstellung weder chemisch noch anderweitig untersucht werden. 5. Der Käufer ist berechtigt, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten vertrauliche Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurdennur an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen deren Einsatz wir ausdrücklich zugestimmt hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicherwenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzwwenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Kunden gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Käufer gegenüber uns. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist Dabei muss die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit zulässigwir nicht jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt haben. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt6. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesVertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner strikt geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere Er versichert weiterhin, dass er diese Unterlagen ausschließlich zur Bearbeitung der Bestellung durch uns nutzt und nicht in weiteren Projekten verwendet. Der Lieferant trifft alle angemessenen und erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Er verpflichtet sich, mindestens das gleiche Maß an Sorgfalt für alle Informationendie Geheimhaltung der übermittelten Informationen anzuwenden, wie er es auch für die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- Geheimhaltung eigener vertraulicher Informationen tut. Mitarbeiter und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich Angestellte sind während und über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages vertraglich verpflichtet sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Parteigesondert zur Geheimhaltung zu verpflichten. b) Es ist 2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Unterlagen, welche er für die Zusammenarbeit von uns erhalten hat, nicht zu vervielfältigen und nach Beendigung der jeweils anderen Partei untersagtZusammenarbeit vollständig, inklusive getätigter Kopien, unaufgefordert an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Daten und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. vernichtet. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Pflichten die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragenAufbewahrung vorschreiben. c) Von der 3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationenrichtet sich nicht auf allgemein bekanntes Wissen. Des Weiteren umfasst sie nicht das technische und kommerzielle Wissen des Lieferanten ab dem Zeitpunkt, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach in dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werdenes öffentlich bekanntgeworden ist, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelleeine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war. Ferner gilt sie nicht für Entwicklungen, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen bereits offenkundig sind und damit nicht mehr geheim. 4. Diese Verpflichtung über die Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag nicht zu Stande kommt oder beendet ist. Der Lieferant trägt die Beweislast für allgemein bekanntes Wissen und Offenkundigkeit. Ferner muss er beweisen, dass technisches und kommerzielles Wissen öffentlich bekanntgeworden sind und er dies nicht verursacht hat, bezogen wurden oder. e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw5. Anordnungen offenbart werden müssenFür jeden Fall des schuldhaften Verstoßes muss der Lieferant eine von uns nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zahlen. Im letzten Fall ist Rahmen der Ermessensausübung insbesondere zu berücksichtigen sind die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informierenBedeutung der verletzten Pflicht, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- der eingetretene sowie der potenziell mögliche Nachteil von uns und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung Grad des Vertrages nicht berührtVerschuldens des Lieferanten. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesErmessensentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruches, auf die jedoch die Vertragsstrafe angerechnet wird, bleibt unberührt.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. a) 14.1 Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien sind verpflichtet, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen über den jeweils der anderen Vertragspartner Partei geheim zu halten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Erfüllung des Vertrags zu nutzen. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sindderen Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Geheimhaltungsbedürftig sind insbesondere die vom Kunden mittels der Payroll Software in den Systemen von Sage gespeicherten Daten sowie die Payroll Software von Sage. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordertdies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen ParteiPartei auch eigenen Mitarbeitern und ihren Rechts- und Steuerberatern, die eine beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. Xxxx ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden ihren verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zugänglich machen, soweit diese die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen der Erfüllung dieser Vereinbarung kennen müssen. Im Übrigen dürfen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen (z. B. gegenüber Behörden oder Gerichten). Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleichbar der hier geregelten Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung verpflichtet werden, bevor ihnen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei zugänglich gemacht werden. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind 14.2 Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung entfallen für solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung für die die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) allgemein bekannt waren oder danach - nach Zugänglichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verschulden des Anderen - Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung oder gegen sonstige zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werdengeworden sind, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. a) 12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche In- formationen“ sind alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist Unterlagen der jeweils anderen Partei untersagtPartei, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar als vertraulich gekennzeichnet oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragenaus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Infor- mationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how. c) 12.2. Von der Geheimhaltung ausgeschlossen dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, welche, a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - von dritter Seite bekannt werden,, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b. seitens b) die bei Abschluss des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig Vertrags öffentlich bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, ohne dass soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart Behörde offen gelegt werden müssen. Im letzten Fall ist Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Emp- fänger die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informierenunterrichten und ihr Gelegenheit geben, soweit zulässiggegen die Offenlegung vorzu- gehen. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt12.3. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denje- nigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach Beendigung oder Kündigung des Vertragesihrem Ausscheiden in arbeits- rechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

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Samples: Software Development and Consulting Agreement

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten 11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Vertraulichen Informationen, die ausdrücklich als ihm bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich bezeichnet zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind alle finanziellen, technischen, rechtlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter, Geschäftspartner oder gekennzeichnet werden die Geschäftsführung betreffenden oder als Betriebs- sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Vorlagen, Fertigungsmittel gem. vorstehender Ziffer 8; etwaige Spezifikationen und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich Know-how), von Kappus, die dem Lieferanten aufgrund oder anlässlich der Zusammenarbeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, im Rahmen dessen Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung bekannt werden. Unbeachtlich ist, auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Soweit es Ebenso verpflichtet sich der Vertragszweck Lieferant Vertrauliche Informationen Dritten nicht erfordertzugänglich zu machen, machen sie keine Aufzeichnungen vor dem Zugriff Dritter durch geeignete Maßnahmen zu schützen sowie nicht zum Gegenstand einer eigenen Schutzrechtsanmeldung zu machen. 11.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Vertraulichen Information, die dem Lieferanten bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, vom Lieferanten unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Einkaufsbedingungen allgemein bekannt werden. 11.3 Der Lieferant wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass auch die von ihm bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Mitteilungen an DritteUnterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren. 11.4 In dem Fall, dass der Lieferant sich zur Offenlegung aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder Gesetz für verpflichtet hält, wird er Kappus unverzüglich, soweit möglich bzw. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung bedarf schriftlich benachrichtigen, damit Kappus die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. Der Lieferant wird nur den Teil der vorherigen schriftlichen Zustimmung Vertraulichen Informationen offenlegen, der anderen Parteioffengelegt werden muss. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sichDer AN ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse des AG für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie an keinen Dritten weiter- zugeben. Mit Betriebsgeheimnissen sind alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen von oder über den jeweils anderen Vertragspartner geheim AG zu haltenverstehen. Das gilt neben Der AN darf seinen Mitarbeitern und/oder Subunternehmern nur Zugang zu den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere Betriebsgeheimnissen gewähren, soweit dies für alle Informationendie Ausführung des jeweiligen Vertrages notwendig ist. So berechtigte Mitarbeiter sind, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sinddiesen Bedingungen gemäß, zur Geheimhal- tung zu verpflichten. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit Keine Betriebsgeheimnisse im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von Sinne der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationenobigen Bestimmung stellen Informationen dar, welche a. zum Zeitpunkt der (i) dem AN bereits bei Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. (ii) nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung Verschulden des AN bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet istgeworden sind, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft (iii) vom AN eigenständig und ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, worden sind, (iv) die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. der AN aufgrund zwingender gesetzlicherGesetzes, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Vorschriften bzwEntscheidung veröffentlichen muss, vorausgesetzt, der Partei wurde ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Maßnahmen gewährt. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab Der AN hat unaufgefordert nach vollständiger Ausführung und Abnahme der Leistungen unverzüglich, längstens binnen 3 Werktagen, alle erlangten Betriebsgeheimnisse, soweit auf Datenträgern oder anderen physikalischen Unterlagen vorhanden, vollumfänglich zu ver- nichten und deren Vernichtung schriftlich zu informierenbestätigen. Soweit der AN oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Vertragsdurchführung auf Speichermedien eines Kunden des AG zugreifen muss, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrtstellt der AN sicher, dass Dritte keine Einsicht erhalten könnenein Zugriff auf personenbezogene Daten verhindert oder so gering wie möglich gehalten wird. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages Der AN wird seine mit der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung Durchführung des Vertrages nicht berührtbestellten Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Best- immungen verpflichten. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung Auf Verlangen des VertragesAG hat der AN mit dem AG eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

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Samples: Bau Und Montageverträge

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich14.1 Der Lieferant verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Lieferant im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Besteller-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Das gilt neben Der Lieferant ist berechtigt, vertrauliche Informationen an vom Besteller zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden. Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. 14.2 Die vorgenannte Geheimhaltungspflicht erstreckt sich entsprechend auch auf die Anfrage und Bestellung sowie die darauf bezüglichen Arbeiten. 14.3 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Besteller bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befinden, rechtmäßigerweise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sindgegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Lieferant dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen ParteiDer Lieferant trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden 14.4 Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugebenAuftrags, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtder vorgenannten Ausnahmen nachträglich eintritt. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. 8.1 Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit diesem Kooperationsvertrag oder den Einzelverträgen bekannt gewordenen Betriebsgeheimnissen und Informationen anderer Teil- nehmer (nachfolgend: „Informationen“) a) Die Vertragsparteien verpflichten sichnur insoweit zu verwenden, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den wie dies zur Durchführung dieses Kooperationsvertrages notwendig ist und im Übrigen vertraulich zu behandeln und nicht ohne die Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartner geheim betroffenen Teil- nehmers Dritten zugänglich zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.machen, b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagtlediglich denjenigen Mitarbeitern zu übermitteln, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen.diese für den Zweck dieses Kooperationsvertra- ges benötigen, und c) Von die Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche empfangende Teilnehmer für seine eigenen Informationen aufwendet, und in keinem Fall mit weniger als einer angemessenen Sorgfalt. 8.2 Vorstehende Pflichten gelten nicht für Informationen, welchedie a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein a) im Empfangszeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren oder danach - später, ohne Verschulden des Anderen - einen durch den empfan- genden Teilnehmer begangenen Verstoß gegen einen Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werdenwurden, b. seitens des Anderen b) dem empfangenden Teilnehmer bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt warenvor dem Empfang durch den offenbarenden Teilnehmer be- kannt waren und keinerlei Geheimhaltungspflicht unterlagen oder durch den empfangenden Teilnehmer selbst entwickelt wurden, c. nach dem Zeitpunkt c) der Übermittlung empfangende Teilnehmer auf rechtmäßige Art und Weise ohne Bindung an eine Geheimhaltungs- pflicht von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet istDritten erhalten hat, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrtmit schriftlicher Genehmigung des jeweils betroffenen Teilnehmers freigegeben wurden, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.oder e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von nach Ausschöpfung sämtlicher Verteidigungsmittel freigegeben wurden, um einer Kündigung des Vertrages nicht berührtbehördlichen oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten; der betroffene Teilnehmer muss jedoch rechtzeitig über eine solche gerichtliche Entscheidung informiert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die in § 8.2 genannten Ausnahmen von den Vertraulichkeitspflichten liegt bei dem empfangenden Teilnehmer. 8.3 Die Geheimhaltungspflicht des empfangenden Teilnehmers gilt auch im Fall eines Ausscheidens dieses Teilnehmers aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertragesdem Kooperationsvertrag unbefristet weiter.

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Samples: Kooperationsvertrag

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich12.1 Sämtliche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag von den Parteien übermittelten vertraulichen Informationen, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten sind zeitlich unbegrenzt und über den jeweils anderen Vertragspartner die Dauer der jeweiligen Einzelverträge hinaus geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Keine „vertraulichen“ Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet öffentlich bekannt sind oder gekennzeichnet werden die der jeweilige Vertragspartner nachweisbar bereits zuvor von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein. 12.2 Der jeweilige Vertragspartner ist ausschließlich berechtigt, vertrauliche Informationen im Rahmen und zur Durchführung des Einzelvertrages zu verwenden. Jede weitergehende Nutzung oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es Weitergabe der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe vertraulichen Informationen an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der des jeweils anderen Partei untersagtVertragspartners. Dies gilt nicht, wenn die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar Information aufgrund einer behördlichen oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart gerichtlichen Anordnung vorgelegt werden müssen. Im letzten Fall ist In derartigen Fällen wird der betroffene Vertragspartner unverzüglich über die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich Anordnung informiert. 12.3 Vertrauliche Informationen sind getrennt von sonstigen Dokumenten aufzubewahren und durch geeignete Sicherungsmaßnahmen in besonderer Weise vor dem Zugriff Unberechtigter zu informierenschützen. 12.4 Bei Beendigung des jeweiligen Einzelvertrages wird der jeweils die vertraulichen Informationen empfangende Vertragspartner unverzüglich alle ihm oder seinen Vertretern oder Mitarbeitern überlassenen Unterlagen (inklusive vorhandene Kopien), die vertrauliche Informationen enthalten, soweit rechtlich zulässig, herausgeben bzw. auf Verlangen löschen oder vernichten. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. d) Erhaltene Geschäfts- 12.5 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, vertrauliche Informationen und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrtUnterlagen ausschließlich denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, dass Dritte keine Einsicht erhalten könnendie diese für die Verhandlungen über sowie für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts/Auftrags zwingend benötigen. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages Diesen Mitarbeitern wird der Gegenseite zurückzugebenjeweilige Vertragspartner dieselben Vertraulichkeits-, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtGeheimhaltungs- und Datenschutzpflichten schriftlich auferlegen, zu deren Einhaltung er sich gemäß dieser Ziffer 12. verpflichtet. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. a) 20.1. Soweit nicht anders in Textform vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des Ver- tragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheim- nisse, von denen sie im Rahmen der Vertragsdurchführung unmittelbar oder mittelbar durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere nicht für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich - der Öffentlichkeit bei Überlassung bereits bekannt sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen - die empfangende Partei untersagtnachweislich von Dritten rechtmäßig, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationeninsbesondere ohne Verstoß gegen bestehende Geheimhaltungspflichten, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung erhalten hat, - bei Abschluss des Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder danach - nachträglich ohne Verschulden des Anderen - Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits geworden sind (offenkundige Informationen). Die Pflicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen gilt außerdem nicht für Informa- tionen, die auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurdenbehördlicher Anordnung bekannt gegeben werden müssen oder deren Er- halt, was Verwendung oder Offenlegung durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar die offenlegende Partei gestattet worden ist oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erlaubt ist oder die zur gerichtlichen Durchsetzung eige- ner Ansprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich sind. ASBS ist darüber hin- aus berechtigt, den Inhalt des Vertrages ggf. beauftragten Subunternehmern, verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beratern offenzulegen. 20.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Laufzeit des Vertrages hinaus in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Bezug auf alle vertraulichen Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informierenfort, soweit zulässigund solange diese nicht offenkundig sind oder werden. d) Erhaltene Geschäfts- 20.3. Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über die Ge- schäftsbeziehung zwischen ASBS und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages dem Auftraggeber oder bezüglich der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtDetails getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe von ASBS. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich11.1 Jede Partei ist verpflichtet, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen die ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Informationen über den jeweils der anderen Vertragspartner Partei geheim zu halten, angemessen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu nutzen. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sindderen Vertraulichkeit sich eindeutig aus der Natur der Sache ergibt. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden sind insbesondere die vom Kunden in die Sage Cloud Services übermittelten Daten. 11.2 Soweit es der Vertragszweck nicht erfordertdies im Rahmen des Vertragszwecks erforderlich ist, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung darf die empfangende Partei die geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen ParteiPartei auch eigenen Mitarbeitern und ihren Rechts- und Steuerberatern, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich machen. Xxxx ist außerdem berechtigt, geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden ihren verbundenen Unternehmen und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, soweit diese die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrags nutzen müssen. Im Übrigen dürfen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der anderen Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, es besteht eine zwingende rechtliche Pflicht zur Offenlegung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen (z. B. gegenüber Behörden oder Gerichten). Im Falle der beabsichtigten Offenlegung gegenüber Gerichten oder Behörden ist die andere Partei rechtzeitig vorab zu informieren, es sei denn, diese Information ist rechtlich unzulässig. Mitarbeiter, verbundene Unternehmen sowie Erfüllungsgehilfen müssen vergleichbar den hier geregelten Geheimhaltungspflichten zur Geheimhaltung verpflichtet werden, bevor ihnen geheimhaltungsbedürftige Informationen der anderen Partei zugänglich gemacht werden. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind 11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesen Nutzungsbedingungen entfallen für solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung für die die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie (i) allgemein bekannt waren oder danach - nach Zugänglichmachung durch die offenlegende Partei ohne Verschulden des Anderen - Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen oder gegen sonstige zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehende Vorschriften durch die empfangende Partei allgemein bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt geworden sind, oder (ii) der Offenbarung rechtmäßig empfangenden Partei bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt , bevor sie ihr von der Übermittlung offenlegenden Partei zugänglich gemacht worden sind, oder (iii) sie selbst unabhängig ohne Rückgriff auf geheimhaltungsbedürftige Informationen der offenlegenden Partei entwickelt hat oder (iv) sie von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werdenDritten, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurdenWeitergabe berechtigt waren, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen erhalten hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können11.4 Jede Partei kann von der anderen Partei jederzeit die Rückgabe ihrer geheimhaltungsbedürftigen Informationen verlangen. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtGesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird 11.5 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus für einen Zeitraum von einer Kündigung des Vertrages nicht berührtweiteren zehn Jahren. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesFür personenbezogene Daten gelten darüber hinaus die Regelungen der Ziffer 12 und 13.

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Samples: Nutzungsbedingungen Der Sage Cloud Services

Geheimhaltung. aDer AN ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse des AG für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie an keinen Dritten wei- terzugeben. Mit Betriebsgeheimnissen sind alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen zu verstehen. In die- sem Zusammenhang darf nur Mitarbeitern Zugang zu den Betriebsgeheimnissen gewährt werden, soweit dies für die Ausführung des Vertrages notwendig ist. So berechtigte Mitarbeiter sind, diesen Bedingungen gemäß, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der bereits bei Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. (ii) nach dem Zeitpunkt Übermittlung ohne Verschulden der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung anderen Partei bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet istgeworden sind, d. unabhängig (iii) von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft der anderen Partei eigenständig und ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, worden sind, (iv) die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab aufgrund Gesetzes, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlichen muss, vo- rausgesetzt, der Partei wurde ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Maßnahmen gewährt. Der AN hat unaufgefordert nach vollständiger Ausführung und Abnahme der Leistungen alle erlangten Betriebsgeheimnisse, soweit auf Datenträgern oder anderen physikalischen Unterlagen vorhanden, vollumfänglich zu vernichten und deren Vernichtung schriftlich zu informierenbestätigen. Soweit der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Vertragsdurchführung auf Speichermedien des Kunden zugreifen muss, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrtstellt der AG sicher, dass Dritte keine Einsicht erhalten könnenein Zugriff auf personenbezogenen Daten verhindert oder so gering wie möglich gehalten wird. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages Der AG wird seine mit der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung Durchführung des Vertrages nicht berührtbestellten Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestim- mungen verpflichten. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesSollte der Zugriff über das oben beschriebene Maß als Nebenfolge der Vertragsdurchführung hinausgehen, wird der AG mit dem AN eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abschließen.

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Samples: General Terms and Conditions for Purchases

Geheimhaltung. a) Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Informationen werden Stillschweigen und Zugriffsbeschränkungen vereinbart. Der Zu- griff durch Mitarbeiter und Partner des Lizenznehmers wird im Zuge der Konfiguration der Rechtevergabe im System ausschließlich durch den Li- zenznehmer selbst bestimmt und ist daher nicht Gegenstand dieser Ver- einbarung. Sie regelt lediglich Beschränkungen und Geheimhaltungs- pflichten im Verhältnis des Lizenznehmers zu HQLabs. - der Lizenznehmer willigt darin ein, - es ist zur Wiederherstellung von Daten und Dokumenten erforderlich o- der - es dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten von HQLabs. Mit Hilfe der üblichen und zur Verfügung stehenden technischen Mittel be- grenzt HQLabs die Zugangsmöglichkeit auf die Informationen des Lizenz- nehmers auf die zur Erfüllung des Kundensupports notwendigen Perso- nen. Diese werden von HQLabs zur Einhaltung dieser Vereinbarung ver- pflichtet. Sämtliche im System hinterlegten Daten und Dokumente des Lizenzneh- mers unterliegen der strikten Geheimhaltung. HQLabs verpflichtet sich, diese Informationen, soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, vertraulich zu behandeln und über die vertraglich vorgesehenen Fälle hinaus keinerlei Daten oder Dokumente zu kopieren, zu speichern, an nicht der Vertrau- lichkeits- und Verschwiegenheitspflicht unterliegende Mitarbeiter und Dritte weiterzuleiten oder anderweitig zu verwerten. Dies gilt auch über die Dauer des Lizenzvertrages hinaus. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner von HQLabs werden über diese Verpflichtung informiert und daran gebun- den. Insoweit trifft HQLabs alle organisatorischen Maßnahmen zur Einhal- tung der Verschwiegenheit. Im Falle der Beendigung des Verhältnisses werden sämtliche Daten und Dokumente von HQLabs an den Lizenznehmer zurückgegeben und an- schließend gelöscht. Die Vertragsparteien verpflichten sichsich darüber hinaus gegenseitig, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle ihnen zur Kenntnis gelangten Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist Ge- schäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei untersagterkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertrags- zwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Hierunter fallen insbesondere Informatio- nen über die Software, geplante Weiterentwicklungen der Software sowie Preisinformationen und Daten, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit der Lizenznehmer im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von Rahmen der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt Nut- zung in der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von lizenzierten Software hinterlegt hat. Die Vertragsparteien wer- den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeit- nehmern und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrtBeauftragten sicherstellen, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtauch diese unbefristet die- ser Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich10.1 Der AN ist verpflichtet, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim und Materialien, die er im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags erhält, nur zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber ERGO zu haltenverwenden. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für Er ist überdies verpflichtet, alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- ihm im Rahmen des Auf- trags und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sindseiner Durchführung bekannt werden, sowie den Vertrags- schluss, Gegenstand und Inhalt des Auftrags geheim zu halten und die Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Soweit es Den- jenigen Personen, die im Rahmen des Auftrags mitwirken, darf der Vertragszweck nicht erfordertAN Informationen nur so weit offenbaren, machen sie keine Aufzeichnungen wie dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Der AN stellt die Einhaltung dieser Ver- pflichtung durch seine Mitarbeiter und Mitteilungen an DritteErfüllungsgehilfen sicher. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen ParteiDie Pflicht zur Geheimhaltung besteht 10 (zehn) Jahre nach Beendigung des Vertrags fort. b) Es ist 10.2 Von der jeweils anderen Partei untersagtGeheimhaltungspflicht der Ziffer 10.1 ausgenommen sind Informationen, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar • der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt ANs zugänglich gemacht werden, ohne dass • sich bereits vor der Offenlegung nachweislich im Besitz des ANs befinden, • vom AN unabhängig entwickelt wurden oder • von Gesetzes wegen oder im Rahmen behördlicher oder gerichtli- cher Anordnungen herausgegeben werden müssen. 10.3 Auf Anforderung von ERGO ist der AN verpflichtet, alle vertrau- lichen Informationen und Materialien, egal in welcher Form er sie er- halten hat, alle Aufzeichnungen oder Informationen, die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten auf Basis der ihm überlassenen Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt erarbeitet wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist sowie alle Ko- pien davon zurückzugeben oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften zu vernichten bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, dauerhaft lö- schen - soweit zulässignicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entge- genstehen - und ERGO dies in Textform zu bestätigen. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als und Kenntnis- se -insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sindGeschäftsgeheimnisse- et- wa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach den vertraglichen Beziehungen weder selbst zu ver- werten noch Dritten zugänglich zu machen. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte Sämtliche vom Auftraggeber erlangten oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte Rahmen des Auftrags erstellten Informationen einschließlich der Arbeits- ergebnisse sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchfüh- rung inklusive sämtlicher angefertigter Kopien an den Auf- traggeber zurückzugeben oder auf Verlangen des Auftrag- gebers zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren löschen und/oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssenzu vernichten. Im letzten Fall der Lö- schung und/oder der Vernichtung muss die Rekonstruktion der Informationen ausgeschlossen sein. Die vollständige Rückgabe bzw. Löschung und/oder Vernichtung ist die andere Partei jedoch hierüber vorab dem Auf- traggeber auf Verlangen schriftlich zu informierenbestätigen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für rechtmäßig offenkundige oder sonst rechtmäßig – auch von Dritten – er- langte Informationen sowie eigenständige Entwicklungen des Auftragnehmers außerhalb der Leistungen für den Auf- traggeber. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem Auftragnehmer. Gesetzliche und behördliche Offenba- rungspflichten bleiben unberührt. Vertrauliche Informationen des Auftragnehmers darf der Auftraggeber an Konzernun- ternehmen und seine Erfüllungsgehilfen unter Vertraulich- keitsauflage übermitteln. Soweit besondere gesetzliche An- forderungen für Finanzdienstleistungen gelten, soweit zulässigetwa im Hin- blick auf das Bankgeheimnis, werden diese vom Auftrag- nehmer beachtet. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. a) a. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen haben gegenseitig mitgeteilte und als geheim oder vertraulich er- klärte Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle oder solche Informationen, bei denen sich die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet Geheimhaltungsbe- dürftigkeit aus den Umständen ergibt, technischer oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- geschäftlicher Art während der Dauer der Zusammenarbeit und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck darüber hinaus über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Auftrags Dritten nicht erfordert, zugänglich zu machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen dürfen diese nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken selbst unmit- telbar oder mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragenverwerten. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind b. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt die der Übermittlung anderen Par- tei, sachkundigen Dritten oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bereits bekannt oder allgemein bekannt waren zugänglich waren. Ebenso gilt dies nicht für die Informationen, die der Öffent- lichkeit nach der Mitteilung aber ohne Mitwirkung oder danach - ohne Verschulden des Anderen - anderen Ver- tragspartners bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt oder allgemein zugänglich oder offenkundig wurden. In- formationen, die aus Teilinformationenbestehend, die alle unter die vorstehende Aus- nahmeregelung fallen, sind nur dann von der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren,Verpflichtung der Geheimhaltung ausge- nommen, wenn sie als Ganzes unter wenigstens eine der Ausnahmen fallen. c. nach dem Zeitpunkt Die oben beschriebene Geheimhaltungspflicht gilt entsprechend für technische Kenntnis- se. x. Xxxxx Regelungen gelten für die Vertragsparteien selbst, aber auch für alle von ihnen einbezogenen Mitarbeiter und Dritte, die im Rahmen des Vertrags tätig werden. e. Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht das Institut für Textiltechnik der Übermittlung RWTH Aachen University, welches Kooperationspartner der ITA GmbH ist. f. Verkörperte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind jederzeit auf Anforderung der an- deren Partei zurückzugeben, ohne Kopien oder sonstige Aufzeichnungen zurückzubehal- ten. Auf elektronischen Datenträgern gespeicherte Informationen sind anstelle dessen ir- reversibel zu löschen, was der anderen Partei unverzüglich zu bestätigen ist. Ausge- nommen davon sind archivierungspflichtige Unterlagen. g. Der Auftraggeber erklärt sich grundsätzlich damit einverstanden, dass Mitarbeitern des ITA der RWTH Aachen University, die von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werdender ITA GmbH in die auftragsgemäßen Arbeiten einbezogen werden und an der RWTH im Rahmen von wissenschaftlichen Ar- beiten mit dem Ziel der Promotion angestellt sind, ohne dass aus der Zusammenarbeit resultierende Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in ihren wissenschaftlichen Arbeiten veröffent- lichen. Der Auftraggeber wird vorab von jeder geplanten Veröffentlichung in Kenntnis ge- setzt. Ihm wird Gelegenheit gegeben innerhalb einer angemessenen Frist, welche maxi- mal acht (8) Wochen ab Übergabe des zur Veröffentlichung vorgesehenen Textes be- trägt, Stellung zu nehmen. Beinhaltet die dritte Seite ihrerseits Veröffentlichung neuheitsschädliche In- formationen oder gefährdet in sonstiger Weise die Geheimhaltung nach Ziffer 11. a) und c), so hat der Auftraggeber das Recht das Einverständnis zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen QuelleVeröffentlichung zu ver- weigern. In einem solchen Fall vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmerin unverzüg- lich eine gesonderte Vereinbarung, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässigForm und Zeitpunkt einer baldigen Veröffentli- chung unter Berücksichtigung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen regelt. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. a(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Parteien werden alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich Geschäftsgeheim- nisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei untersagt(nach- folgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit dersel- ben Sorgfalt behandeln, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit wie er eigene vertrauli- che Informationen der gleichen Sensitivität be- handelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. (2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragenmit die- sem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustim- mung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht ge- stattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind ver- bundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. c(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtun- gen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Infor- mationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die andere Partei vor der Of- fenlegung vertraulicher Informationen informie- ren. (4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferle- gen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Ver- pflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit be- steht. (5) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen Verpflichtung zur Vertraulichkeit aus- genommen sind solche Informationen, welchedie a. zum Zeitpunkt der Übermittlung bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässigdata protection laws applicable to them. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sichAlle Angaben, Zeichnungen, Konzeptionen, Pläne, technischen Informationen und Unterlagen sowie alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangten Betriebsmethoden und –zahlen und alle übrigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und Informationen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht (vertrauliche Informationen), sind vom Auftragnehmer, dessen Erfüllungsgehilfen und sonstigen Hilfspersonen, geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere Sie dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers Dritten nicht zugänglich gemacht werden noch für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art einen anderen Zweck als der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen ParteiAuftragsdurchführung verwendet werden. b) Es Xxxxxx gehört, dass der Auftragnehmer die Bestellung und die daraus resultierenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen geheim zu halten, ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Sie dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Ohne Zustimmung des Auftraggebers darf der jeweils anderen Partei untersagtAuftragnehmer diese nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder in anderer Weise bekannt geben. Wenn sie für den Vertragszweck nicht mehr benötigt werden, sind die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar Unterlagen samt allen Abschriften oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragenVervielfältigungen umgehend zurückzugeben. Dieses gilt auch, wenn es nicht zur Lieferung kommt. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen QuelleSoftware, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hatbei dem Auftragnehmer oder Auftraggeber durch Programmieren, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicherKonfigurieren oder Parametrieren erstellt wird, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzwist ebenfalls streng vertraulich zu behandeln und nach Durchführung der Arbeiten, einschließlich entsprechender Datenträger, Kopien etc. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässigebenfalls unverzüglich an den Auftraggeber zurückzusenden. d) Erhaltene Geschäfts- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass beauftragte Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages über die Geheimhaltungspflichten zu informieren und entsprechend der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtvorstehenden Verpflichtungen vertraglich der Geheimhaltung zu unterwerfen. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertragesdieser Verpflichtungen erwachsen.

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Samples: Einkaufsverträge

Geheimhaltung. 14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der GRIP, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich solchen Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der bestellten Lieferungen notwendigerweise herangezogen werden müssen und nur soweit diese vorab ebenfalls zur Geheimhaltung in entsprechender Art und Weise verpflichtet worden sind. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein dem Lieferanten bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - von dritter Seite bekannt werden,, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b. seitens b) die bei Abschluss des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig Vertrags öffentlich bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, ohne dass soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart Behörde offengelegt werden müssen. ISoweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Lieferant die GRIP vorab unterrichten und Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung rechtlich vorzugehen. 14.2 Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im letzten Fall Rahmen der urheberrechtlichen Bestimmungen und soweit dies zur Erfüllung der dem Lieferanten obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- 14.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 14.1 und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind 14.2 gilt auch nach Beendigung dieses des Vertrages der Gegenseite zurückzugebenfür einen Zeitraum von fünf Jahren fort, sofern nicht längstens jedoch bis die jeweilige Information allgemein bekannt geworden ist, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtVorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt worden sind. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages14.4 Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien 10.1 Der Auftraggeber und wir verpflichten sichuns, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen in Realisierung des Vertrages erhal- tenen mündlichen und schriftlichen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner und Mitteilungen gegenüber Drit- ten geheim zu halten, solange nicht diese Information auf andere Weise allgemein bekannt geworden ist oder die Partner in Textform auf ihre Geheimhaltung verzichtet haben. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle InformationenNicht als unbefugte Dritte gelten Personen, Einrichtungen u.a. dann, wenn die Weitergabe der Informationen an diesen Personenkreis der Erreichung des Vertrags- zweckes durch uns förderlich ist. 10.2 Auftraggeber und wir verpflichten uns, dass Prüf- oder Untersuchungsergebnisse, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet auf erhebliche sicherheitsrelevante Gefährdungen für die Öffentlichkeit hinweisen, rechtlich verantwortlichen öffentlichen oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich staatlichen Institutionen anzuzeigen sind. Soweit es Wenn die Erforderlichkeit besteht, die Geheimhaltung mit dem Auftraggeber in der Vertragszweck o.g. Weise zu verletzen, wird dieser im Vorfeld darüber informiert. 10.3 Die vorgenannten Pflichten gelten auch in dem Fall, dass ein Vertrag nicht erfordertzustande kommt hinsichtlich der Informationen und Mitteilungen, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Drittedie für eine Angebotserstellung bzw. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte in Vertragsverhandlungen dem Auftraggeber oder jede andere Art uns bekanntgemacht worden sind. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht, wenn der Auftraggeber oder wir durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Ein- richtungen oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse zur Offenlegung verpflichtet ist/sind, wobei alle vernünftigen Schritte unternommen werden müssen, um die Offenlegung im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken. Hält sich der Auftraggeber oder halten wir uns zur Offenlegung verpflichtet, wird der Auf- traggeber uns bzw. werden wir den Auftraggeber, soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig in Textform vor der Offenlegung bedarf schriftlich benachrichtigen, damit wir resp. der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen ParteiAuf- traggeber die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden können/kann. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sichDer AN ist verpflichtet, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als er bei Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sindzu behandeln. Soweit es der Vertragszweck Dies gilt nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagtfür Informationen, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein dem AN bei Empfang bereits bekannt waren oder danach - von denen er anderweitig Kenntnis (z. B. von Dritten ohne Verschulden Vor behalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen) erlangt hat. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der schriftlichen Verpflichtungen von Mitarbeitern nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Der AN hat diese Verpflichtungen allen von ihm mit der Durchführung des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Alle vom AG übergebenen Unterlagen bleiben sein Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durch führung der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach Bestellung vollständig und unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht die vom AN eingeschalteten Sonderfach leute und Sub- unternehmer, wenn sie sich gegenüber dem Zeitpunkt AN in gleicher Weise zur vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG aus der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werdenVerletzung dieser Verpflichtung erwachsen. An allen Abbildungen, ohne dass Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Werken, die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von vom AN bei dem Anderen Zustandekommen und der Durchführung der Bestellung gefertigt oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, stehen dem AG sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich zu. 20. Flurschäden - Bei der Durchführung der Arbeiten sind die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich Flurschäden auf ein unvermeidbares Minimum zu informieren, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührtbegrenzen. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesKosten für Flurschäden, d ie über das erforderliche Maß hinausgehen, trägt der AN. - Nach Abschluss der Arbeiten, findet eine gemeinsame Begehung durch den AG und den AN sowie bei Bedarf mit einem landwirtschaftli chen Sachverständigen statt, über die eine Niederschrift anzufertigen ist.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Liefer Und Leistungsaufträge

Geheimhaltung. aDer AN ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse des AG für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie an keinen Dritten weiterzugeben. Mit Betriebsgeheimnissen sind alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen zu verstehen. In diesem Zusammenhang darf nur Mitarbeitern Zugang zu den Betriebsgeheimnissen gewährt werden, soweit dies für die Ausführung des Vertrages notwendig ist. So berechtigte Mitarbeiter sind, diesen Bedingungen gemäß, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der bereits bei Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. (ii) nach dem Zeitpunkt Übermittlung ohne Verschulden der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung anderen Partei bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet istgeworden sind, d. unabhängig (iii) von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft der anderen Partei eigenständig und ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, worden sind, (iv) die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab aufgrund Gesetzes, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlichen muss, vorausgesetzt, der Partei wurde ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Maßnahmen gewährt. Der AN hat unaufgefordert nach vollständiger Ausführung und Abnahme der Leistungen alle erlangten Betriebsgeheimnisse, soweit auf Datenträgern oder anderen physikalischen Unterlagen vorhanden, vollumfänglich zu vernichten und deren Vernichtung schriftlich zu informierenbestätigen. Soweit der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter im Rahmen der Vertragsdurchführung auf Speichermedien des Kunden zugreifen muss, soweit zulässig. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrtstellt der AG sicher, dass Dritte keine Einsicht erhalten könnenein Zugriff auf personenbezogenen Daten verhindert oder so gering wie möglich gehalten wird. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages Der AG wird seine mit der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung Durchführung des Vertrages nicht berührtbestellten Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestim- mungen verpflichten. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesSollte der Zugriff über das oben beschriebene Maß als Nebenfolge der Vertragsdurchführung hinausgehen, wird der AG mit dem AN eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abschließen.

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Samples: General Terms and Conditions for Purchases

Geheimhaltung. a11.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse der Axians für eine unbegrenzte Zeit vertraulich zu behandeln und sie an keinen Dritten weiterzugeben. Mit Betriebsgeheimnissen sind alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen zu verstehen. In diesem Zusammenhang darf nur Mitarbeitern Zugang zu den Betriebsgeheimnissen gewährt werden, soweit dies für die Ausführung des Vertrages notwendig ist. So berechtigte Mitarbeiter sind, diesen Bedingungen gemäß, zur Geheimhaltung zu verpflichten. 11.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der bereits bei Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. (ii) nach dem Zeitpunkt Übermittlung ohne Verschulden der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung anderen Partei bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet istgeworden sind, d. unabhängig (iii) von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft der anderen Partei eigenständig und ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, worden sind, (iv) die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab aufgrund Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlichen muss, vorausgesetzt, der Partei wurde ausreichend Zeit zur Abwehr dieser Maßnahmen gewährt. 11.3 Der Lieferant hat unaufgefordert nach vollständiger Ausführung und Abnahme der Leistungen alle erlangten Betriebsgeheimnisse, soweit auf Datenträgern oder anderen physikalischen Unterlagen vorhanden, vollumfänglich zu vernichten und deren Vernichtung schriftlich zu informieren, soweit zulässigbestätigen. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt11.4 Soweit die Axians oder ein von ihr beauftragter Dritter im Rahmen der Vertragsdurchführung auf Speichermedien des Kunden zugreifen muss, stellt der Kunde sicher, dass Dritte keine Einsicht erhalten könnenein Zugriff auf personenbezogenen Daten verhindert oder so gering wie möglich gehalten wird. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages Die Axians wird seine mit der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung Durchführung des Vertrages nicht berührtbestellten Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichten. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des VertragesSollte der Zugriff über das oben beschriebene Maß als Nebenfolge der Vertragsdurchführung hinausgehen, wird der Kunde mit der Axians eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Geheimhaltung. a) 10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. b) Es ist der jeweils anderen Partei untersagtim Zusammenhang mit dem Dawn Raid Tool zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder Zwecke dieses Nutzungsvertrags verwendet werden, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Parteien vereinbaren Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Nutzungsvertrags sowie über sämtliche damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte stehenden Umstände zu beantragenwahren. Das Vorstehende wird unter dem Begriff „vertrauliche Informationen“ zusammengefasst. c10.2 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien i.S.d. §§ 15 ff AktG sowie Subunternehmer, sofern diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, zu keinem Zeitpunkt Dritten Informationen über das Dawn Raid Tool zu offenbaren. 10.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen entfällt, (a) Von soweit diese der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt informierten Partei vor der Übermittlung allgemein Mitteilung nachweislich bekannt waren oder danach - der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, (b) oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des Anderen - der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, b. seitens des Anderen bereits zum (c) oder im Wesentlichen Informationen entsprechen, die der informierten Partei zu irgendeinem Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werdenwurden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet istinsoweit gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen wurde, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen (d) oder kraft Gesetzes oder kraft Entscheidung eines Gerichtes oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist bzw. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient. Sobald Anhaltspunkte für die Einleitung eines gerichtlichen oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quellebehördlichen Verfahrens, die das Recht zur Bereitstellung dieser Offenlegung vertraulicher Informationen hatführen könnten, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicherbestehen, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist wird die an dem Verfahren beteiligte Vertragspartei die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässig.unverzüglich informieren und eine Offenlegung der vertraulichen Information nicht ohne eine solche vorherige Information durchführen, d(e) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach oder seit der Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehtVertrags zwei Jahre verstrichen sind. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Geheimhaltung. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen insbesondere für alle Jede Partei garantiert die strenge Geheimhaltung vertraulicher Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet in der vorvertraglichen und nachvertraglichen Phase sowie während der Ausführung des Vertrags ausgetauscht werden. In dieser Hinsicht verpflichtet sich jede Vertragspartei, (i) die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Zwecke der Erfüllung des Vertrages und in dem unbedingt erforderlichen Umfang zu verwenden; (ii) alle Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei zu wahren und den Zugang von Unbefugten zu verhindern und zumindest das gleiche Maß an Schutz wie für ihre eigenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten; (iii) die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur gegenüber ihren Mitgliedern, Angestellten, Beauftragten oder gekennzeichnet werden Auftragnehmern offenzulegen oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offensichtlich zu vervielfältigen, (a) die Zugang zu diesen vertraulichen Informationen benötigen, um die Verpflichtungen der betreffenden Partei im Rahmen des Vertrags zu erfüllen oder (b) die im Rahmen des Vertrags zur Kenntnisnahme dieser Informationen berechtigt sind. Soweit es Im Übrigen ist Xxxxxxxx dazu berechtigt, die Bedingungen des Vertrages (i) gegenüber seinen Buchprüfern, Auditoren, Banken und Geldgebern sowie allen anderen Beratern von Doctolib, die an das Berufsgeheimnis gebunden sind, (ii) sowie Beratern oder Sachverständigen, die eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, offenzulegen. Die Vertragspartei, die die vertraulichen Informationen erhält, haftet in jedem Fall für die Einhaltung der Vertragszweck nicht erfordertGeheimhaltungspflicht durch Personen, machen sie keine Aufzeichnungen insbesondere ihre Mitarbeiter und Mitteilungen an DritteUnterauftragnehmer, die Kenntnis von den vertraulichen Informationen erhalten haben. Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte oder Die Geheimhaltungspflicht bleibt für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Ablauf des Vertrages, gleich aus welchem Grund, weiterhin gültig. Ungeachtet des Vorstehenden kann jede andere Art der Offenlegung bedarf der vorherigen schriftlichen Vertragspartei vertrauliche Informationen ohne die Zustimmung der anderen Partei. b) Es Vertragspartei offenlegen, sofern eine solche Offenlegung von einer zuständigen Behörde oder in Anwendung einer gesetzlichen oder standesrechtlichen Pflicht verlangt wird. Doctolib ist bekannt, dass die bei der jeweils anderen Partei untersagtNutzung der Services durch den Verantwortlichen verarbeiteten Daten unter das Berufsgeheimnis fallen (§ 203 StGB). Doctolib ist verpflichtet, alle bei dessen Berufsausübung erlangten Informationen, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse unter die ärztliche Schweigepflicht und das Patientengeheimnis fallen, strikt geheim zu vertragsfremden Zwecken mittelbar oder unmittelbar halten und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu eigenen oder fremden Zwecken oder gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen. c) Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche a. zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach - ohne Verschulden des Anderen - bekannt werden, b. seitens des Anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren, c. nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits schützen. In gleicher Weise wird Xxxxxxxx seine Mitarbeiter sowie Unterauftragnehmer zur Geheimhaltung verpflichtet ist, d. unabhängig von den offenbarten Informationen von dem Anderen oder einer seiner Beteiligungsgesellschaft entwickelt wurden, was durch Einsicht in schriftliche Unterlagen nachweisbar ist oder in uneingeschränkter Form rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht zur Bereitstellung dieser Informationen hat, bezogen wurden oder e. aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist die andere Partei jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren, soweit zulässigverpflichten. d) Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie sind nach Beendigung dieses Vertrages der Gegenseite zurückzugeben, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. e) Diese Geheimhaltungsvereinbarung wird von einer Kündigung des Vertrages nicht berührt. Die aus ihr folgenden Pflichten erlöschen fünf Jahre nach Beendigung oder Kündigung des Vertrages.

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