Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort Musterklauseln

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 16.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. 16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. 16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96. 16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 15.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige österreichische Gericht. Wir können jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. 15.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. 15.3 Alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und uns, sofern der Käufer seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union (EU) hat, werden, sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß österreichischem, materiellem Recht. 15.4 Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen ist ausgeschlossen. 15.5 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige österreichische Gericht. Der AN kann jedoch auch das für den AG zuständige Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980,BGBl. 1988/96. Die Vertragssprache ist deutsch. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten 14 Reasons for exoneration The parties shall be fully or partially released from the timely fulfilment of the contract if they are hindered in this by events of force majeure. Events of force majeure are deemed to be exclusively events that were unforeseeable and unavoidable for the parties and do not come from their sphere. However, strike and labour disputes shall be regarded as an event of force majeure. If the CS is hindered by an event of force majeure, it can however only invoke the existence of force majeure if it supplies the CN with an opinion sent by recorded delivery immediately, however at the latest within 5 calendar days, and confirmed by the respective government authority or chamber of commerce of the delivery country, on the commencement and foreseeable end of the hindrance, the anticipated effect and the duration of the delay. 15 Data protection The CN is authorised to store, transmit, process and delete personal data from the CS within the context of the course of business. The parties undertake to maintain absolute secrecy towards third parties in respect of the knowledge acquired from the business relations.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 22.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers sachlich zuständige Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen. 22.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und der Verweisungsnormen des IPRG. 22.3 Als Erfüllungsort wird der Sitz des Verkäufers vereinbart, und zwar auch dann, wenn die Übergabe der Ware vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 12.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige Österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. 12.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes ver- einbaren. 12.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers. 12.4 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird aus- drücklich ausgeschlossen. 12.5 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. steindl.druck.service • Telefon: 01/000 00 00 • Fax: 01/000 00 00 • xxx.xxxxxxxxxxxx.xx Anlageblatt zu Allgemeine Lieferbedingungen für den Seilbahnbau im Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 01.12.2003 Pkt. 3.3 (Ergänzung): Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Werkzeuge, Einrichtungen, Formen, Hilfswerkzeuge etc., die zur Vertragserfül- lung benötigt oder angefertigt werden, im Eigentum und Besitz des Verkäufers. Soweit solche Werkzeuge oder Einrichtungen spezifisch nur für die betreffenden, für den Käufer angefertigten Produkte nutzbar sind, dürfen sie ausschließlich in diesem Rah- men eingesetzt werden. Pkt. 6a Übernahmeprüfungen (Ergänzung): 6a.1 Die Abnahme der Lieferung, mit Ausnahme von Ersatzteillieferungen und Servicearbeiten, erfolgt grundsätzlich nach durchgeführter Montage und Tests am Aufstellungsort, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Käufer verpflichtet sich zur Teilnahme an der Übernahmeprüfung der Lieferung während der normalen Arbeitszeit. Sollte eine behördliche Über- nahme erfolgen, ist diese der Kundenübernahme gleichzusetzen. 6a.2 Der Käufer wird rechtzeitig vom Termin der Übernahmeprüfung verständigt, sodass er oder ein von ihm Bevollmächtigter, der dem Verkäufer vorab bekannt zu geben ist, anwesend sein kann. 6a.3 Über die Übernahmeprüfung ist ein Übernahmeprotokoll zu verfassen. 6a.4 Ist der Käufer oder sein Bevollmächtigter bei der Übernahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung nicht anwesend, so wird das Übernahmeprotokoll durch den Verkäufer allein erstellt und unterzeichnet. Der Käufer erhält hiervon eine Kopie. Die Richtigkeit dieses Protokolls kann der Käufer diesfalls nicht mehr beeinspruchen. 6a.5 Ist anderes nicht vereinbart, trägt der Käufer die Kosten für ...
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 14.1. Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus der Vertragsbeziehung entstehenden Streitigkei- ten ist das für 0000 Xxxxxxx sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht. 14.2. Für den Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen. 14.3. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort unser Firmensitz und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. (1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, welche sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Passau. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Xxxx am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder des Erfüllungsortes zu verklagen. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von AVS Römer in Grafenau, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 1. Ausschließlicher Gerichtsstand in dem Fall, dass der Besteller Kaufmann ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich erge- benden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Ge- schäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der EVOGUARD GMBH ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die EVOGUARD GMBH von Bestellern, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz der EVOGUARD GMBH. Für Klagen der EVOGUARD GMBH gegen Besteller, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Geschäftssitz der EVOGUARD GMBH. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang. 2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der EVOGUARD GMBH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichts- standvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen. 3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der EVOGUARD GMBH.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort. 1. Für das Geschäftsverhältnis einschließlich der Ansprüche aus Schecks oder Wechseln ist das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. 2. Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselklagen – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Dettingen unter Teck, wenn der Auftragnehmer Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder keinen inländischen Gerichtsstand hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer nach unserer Xxxx auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung (unser jeweiliges Werk), von der aus der Vertrag geschlossen wurde, zu verklagen. 3. Sofern sich aus unserer Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz oder unsere jeweilige Niederlassung (unser jeweiliges Werk), von der aus der Vertrag geschlossen wurde, Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche. Erfüllungsort für Geldschulden ist stets ausschließlich unser Geschäftssitz.