Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichts- stand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Sitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Die in Ziffer VIII. getroffenen Regelungen (z. B. Schiedsgericht) bleiben hiervon unberührt.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz der CONCARDIS zuständige Amts- oder Landgericht vereinbart.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Die in Ziffer VIII. getroffenen Regelungen (z. B. Schiedsgericht) bleiben hiervon unberührt.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 19.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus den AEB ergeben oder sich auf dessen Geltung, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden, sofern der Lieferant seinen Sitz nicht in der EU oder in einem Vertragsstaat des LGVÜ hat, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien. Die Schiedssprache ist Deutsch. Der Spruch des Schiedsgerichtes ist, wenn den zwingenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprochen wurde, unanfechtbar.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 5.1 Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten das für unseren Firmensitz zuständige Gericht.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist für Firmenkunden das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen die gesetzlich vorgesehenen Wahlmöglichkeiten des Gerichtsstands zu. Es findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betref- fend den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Kollisionsnormen des In- ternationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG) und Rom I Anwendung.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Der Verwahrstellenvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT 15 Der Verwahrstellenvertrag regelt ausschließlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis. Etwaige unmittelbare eigene Rechte des Anlegers gegen die Verwahrstelle ergeben sich aus dem Verwahrstellenvertrag nicht.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das Amtsgericht Bad Dürkheim. Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns. Die Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte der Lieferantausnahmsweise kein Unternehmer gemäß § 14 BGB sein, gelten anstatt unserer Einkaufsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Erfüllungsort ist Wien. Als ausschließlicher Gerichtstand wird das sachlich zuständige Gericht für 0000 Xxxx (Xxxxxx Xxxxx), Xxxxxxxxxx, vereinbart. Auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Stellplatznutzungsvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Einstellbedingungen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts und der ROM-I-Verordnung anwendbar.