Gerichtsstand, anzuwendendes Recht Musterklauseln

Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichts- stand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Sitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Die in Ziffer VIII. getroffenen Regelungen (z. B. Schiedsgericht) bleiben hiervon unberührt. 2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepu- blik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG). Der gesetzliche Vorrang verbraucher- schützender Normen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 1. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag das für den Sitz der CONCARDIS zuständige Amts- oder Landgericht vereinbart. 2. Für die Rechtsbeziehung der Vertragspartner untereinander gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Der Verwahrstellenvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München. Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices I VERKAUFSPROSPEKT 15 Der Verwahrstellenvertrag regelt ausschließlich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis. Etwaige unmittelbare eigene Rechte des Anlegers gegen die Verwahrstelle ergeben sich aus dem Verwahrstellenvertrag nicht.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 8.1 Für die richterliche Beurteilung von Vertragsstreitigkeiten ist das schweizerische Recht anzuwenden. 8.2 Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist das Amtsgericht Bad Dürkheim. Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns. Die Vertragssprache ist deutsch.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. 19.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus den AEB ergeben oder sich auf dessen Geltung, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden, sofern der Lieferant seinen Sitz nicht in der EU oder in einem Vertragsstaat des LGVÜ hat, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Wien. Die Schiedssprache ist Deutsch. Der Spruch des Schiedsgerichtes ist, wenn den zwingenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprochen wurde, unanfechtbar. 19.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus den AEB ergeben oder sich auf deren Geltung, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden, sofern der Lieferant seinen Sitz in der EU oder in einem Vertragsstaat des LGVÜ hat, ausschließlich vor dem sachlich für Wolfurt örtlich zuständigen Gericht ausgetragen. XXXXXXXXXX ist jedoch berechtigt, den Lieferanten vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. 19.3 Auf alle Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. (1) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte der Lieferant ausnahmsweise kein Unternehmer gemäß § 14 BGB sein, gelten anstatt unserer Einkaufsbedingungen die gesetzlichen Vorschriften. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist, auch bei Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren, X-00000 Xxxxxxxxx/Xxxxxx.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Gerichtsstand ist das für den Besteller-Standort Oberhausen zuständige Gericht. Der Besteller kann jedoch nach seiner Xxxx den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen für Bestellungen über Maschinen, maschinelle Anlagen, Montage-, Inbetriebnahme- und ähnliche Leistungen gelten gegenüber den vorstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen als Ergänzung. Bei Widersprüchen gegenüber Inhalten aus den Allgemeinen Einkaufsbedingungen gehen die nachfolgenden Bestimmungen den Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht a) Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver- trag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Klagen gegen den Versicherten Ist der Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nieder- lassung des Versicherten. c) Wohnsitzverlegung des Versicherten Hat der Versicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla- geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherten nach dem Sitz des Ver- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi- gen Niederlassung. Für Rechtsstreitigkeiten ist der gesetzliche Gerichtsstand maßgeblich. d) Es gilt deutsches Recht. Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/ARKV Gold 2018_150, Stand 25.05.2018).
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Xxxxx enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.