Geschäftsfahrräder Musterklauseln

Geschäftsfahrräder. 5.7.3.1 Der Versicherer ersetzt Schäden durch einfa­ chen Diebstahl von Geschäftsfahrrädern soweit a) der Diebstahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist b) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in ver­ kehrsüblicher Weise durch ein Schloss ge­ sichert war und wenn außerdem c) entweder der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch befand. 5.7.3.2 Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden ge­ kommen sind. 5.7.3.3 Entschädigung für einfachen Diebstahl wird, auch wenn mehrere Fahrräder abhanden ge­ kommen sind, je Versicherungsfall nur bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze geleistet. 5.7.3.4 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennum­ mer der versicherten Geschäftsfahrräder zu be­ schaffen und aufzubewahren. Verletzt der Ver­ sicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann er Entschädigung nur verlangen, soweit er die genannten Merkmale anderweitig nachweisen kann. 5.7.3.5 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl un­ verzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nach­ weis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurde.
Geschäftsfahrräder a) Ist die Betriebseinrichtung versichert, so erstreckt sich der Versi- cherungsschutz in Erweiterung von § 6 Nr. 1 auch auf Diebstahl von Geschäftsfahrrädern, sofern der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Geschäftsfahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch befand. b) Versicherungsort ist - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - die Bundesrepublik Deutschland. c) Das Geschäftsfahrrad muss in verkehrsüblicherweise durch ein Schloss gesichert werden. Bei Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Teil A § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. d) Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regelmä- ßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungs- schutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad weggenom- men worden sind. e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den hierfür verein- barten Betrag begrenzt (Entschädigungsgrenze). f) Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Geschäftsfahrrä- der zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. g) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Geschäftsfahrrad nicht in- nerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbei- geschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Teil A § 8 leistungsfrei sein. h) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung ei- ner Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versiche- rungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser er- weiterte Versicherungsschutz für Geschäftsfahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Geschäftsfahrräder a) Soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein ge- nannt ist, ist der Diebstahl von Geschäftsfahrrädern ver- sichert. Geschäftlich genutzte Fahrradanhänger und Elek- trofahrräder wie Pedelecs oder E-Bikes, sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht, sind Geschäftsfahr- rädern gleichgestellt. b) Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. c) Für die mit dem Geschäftsfahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen be- steht Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit dem Geschäftsfahrrad weggenommen worden sind. d) Für Akkumulatoren von Elektrofahrrädern besteht Versi- cherungsschutz nur, sofern diese separat gegen Dieb- stahl gesichert sind oder zusammen mit dem Geschäfts- fahrrad abhandenkommen. e) Entschädigung wird, auch wenn mehrere Fahrräder ab- handengekommen sind, je Versicherungsfall nur bis zur vereinbarten Höhe geleistet. f) Der Versicherungsnehmer hat
Geschäftsfahrräder a) Leistungsversprechen und Definitionen Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdieb- stahl (Ziffer 3.2) wird wie folgt erweitert: Für Geschäftsfahrräder und -fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. Lose mit dem Ge- schäftsfahrrad/-fahrradanhänger verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sa- chen werden nur ersetzt, wenn sie gleichzeitig entwendet worden sind. Als Geschäftsfahrräder gelten auch Elektrofahr- räder (so genannte Pedelecs), die nur dann ei- ne Unterstützung durch einen Elektroantrieb bis zu einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erhalten, wenn der Fahrer in die Peda- le tritt. Derartige Pedelecs sind auch dann ver- sichert, wenn sie über eine elektrische Anfahr- hilfe verfügen, die das Fahrrad rein elektrisch (also ohne zu treten) auf nicht mehr als 6 km/h beschleunigen. Nicht versichert sind Elektrofahrräder, bei denen die vorgenannten Geschwindigkeits- grenzen überschritten werden. b) Versicherungsort ist die Bundesrepublik Deutschland. c) Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad und den Fahrradanhänger jeweils durch ein eigen- ständiges Fahrradschloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Sicherungseinrichtungen, die dauer- haft mit dem Fahrrad verbunden sind (z. B. so genannte „Rahmenschlösser“) gelten nicht als eigenständige Schlösser. d) Besondere Obliegenheiten im Schadensfall aa) Der Versicherungsnehmer hat den Kauf- beleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmen- nummer der versicherten Fahrräder/Fahr- radanhänger zu beschaffen und aufzube- wahren, soweit ihm dies billigerweise zu- gemutet werden kann. Verletzt der Versi- cherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nach- weisen kann. Andernfalls ist die Entschä- digung insgesamt auf höchstens 150,00 EUR begrenzt.
Geschäftsfahrräder. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt: 22.1 Mitversichert ist die gesetztliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern sowie Elektrofahrrädern/Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h – auch mit Anfahrhilfe bis 6 km/h – soweit diese nicht der Versicherungspflicht unterlie- gen. 22.2 Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der mitversicherten Personen (x. Xxxxxx II) aus dem Gebrauch von Fahrrädern und Elektrofahrrädern/ Pedelecs gemäß Ziffer 22.1 während ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer.

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  • Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Allgemeines, Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.1 TÜV SÜD erbringt satzungsgemäß technische Dienstleistungen, insbesondere in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratung/Konzeptfindung und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen und dazugehörige Produkte im Bereich neuer Technologien (im folgenden „Leistungen“). 1.2 Überwiegend erbringt TÜV SÜD Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind deshalb grundsätzlich für den Verkehr mit diesen Personengruppen verfasst und gelten für alle Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit solchen Auftraggebern. Dessen ungeachtet gelten sie aber auch für die Geschäftsbeziehungen des TÜV SÜD mit Verbrauchern (§ 13 BGB). In diesem Fall gelten die AGB jedoch mit folgenden Maßgaben: - Die von TÜV SÜD angegebenen Liefer- und Fertigstellungsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich. - Ziffer 4.3 gilt nicht. - Ziffer 5.5 gilt nicht. - Ziff. 9.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von TÜV SÜD als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. - Ziff. 9.2 gilt nicht. - TÜV SÜD nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TÜV SÜD ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TÜV SÜD in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen an ihn vorbehaltlos erbringt. 1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von TÜV SÜD maßgebend.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.