Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht Musterklauseln

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche un- terstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutz- recht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites ei- ne Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 8.1 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass durch die Leistungserbringung ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutz- recht oder Urheberrecht verletzt wird. Der Auftraggeber wird den Auftrag- nehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechts- streites eine Streitverkündung vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 11.1 CANCOM wird den Kunden in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Kunde wird CANCOM unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche CANCOM zu vertreten hat, kann CANCOM auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Kunde auf Verlangen von CANCOM unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 7.1 Sämtliche Materialien, insbesondere Software und Dokumentationen, die durch die init consulting AG im Rahmen ihrer Leistungserbringung entwickelt werden, werden von dem durch die init consulting AG eingesetzten Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den Anweisungen der init consulting AG für die init consulting AG geschaffen. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die init consulting AG Urheber. Der Kunde erhält in diesen Fällen ein nur hierdurch eingeschränktes, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Sämtliche Materialien, insbesondere Software und Dokumentationen, die von Voxtronic im Rahmen ihrer Leistungserbringung zu entwickeln sind, werden von den von Voxtronic eingesetzten Mitarbeitern in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und nach den Anweisungen von Voxtronic für Voxtronic geschaffen. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind und Voxtronic das ausschließliche Werknutzungsrecht mit dem Recht der Lizenzierung eingeräumt wurde, erhält der Vertragspartner in diesen Fällen eine nicht ausschließliche und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung an diesen Arbeitsergebnissen, deren Umfang im jeweiligen Einzelvertrag festzulegen ist. Software darf, wie auch Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Rechnungen usw., nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Voxtronic im Einzelfall veröffentlicht werden (im Folgenden “bestimmungsgemäße Benutzung”). Der Vertragspartner wird die schutzfähige Software nur bestimmungsgemäß im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen benutzen und sie insbesondere nicht übersetzen, bearbeiten, ihr Arrangement ändern oder andere Umarbeitungen, einschließlich Fehlerberichtigungen vornehmen. Auch die Nutzung der Leistungen von Voxtronic für mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Voxtronic zulässig. Soweit der Vertragspartner die von Voxtronic gelieferten Materialien in erlaubter Weise kopiert oder bearbeitet, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die an den Materialien befindlichen Copyright-, Kennzeichen- oder sonstigen Urhebervermerke bestehen bleiben bzw. mit kopiert werden.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 19.1 Wird eine Ware vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktionsangaben, Ze- ich nungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, hat der Auftraggeber diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klag- los zu halten.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 16.1 Bei Anfertigung einer Ware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers sind wir im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter vom Käufer vollkommen Schad- und Klaglos zu halten.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht. 9.1. Ausführungsunterlagen wie x. X. Xxxxx, Skizzen und sons- tige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und Abbildungen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgeset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Urheber- rechtsgesetzes (UrhG).