Haftung – Versicherungen Musterklauseln

Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. 12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015) 12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen. 12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten ent- stehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustel- len. 12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit sowie für die gesamte Dauer der vereinbarten Gewährleis- tungsfrist zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes verein- bart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000 für Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögens- und Bearbeitungsschäden € 2.500.000 für Personenschäden € 2.500.000 für Sach-, Vermögensschäden € 250.000 für Bearbeitungsschäden 12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versiche- rungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen De- ckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen. 12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflich- tet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. 12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU. 12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
Haftung – Versicherungen. 9.1 Eine Haftung der VKR bzw. des/der Gästeführers/in als deren Vertreter für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von VKR bzw. vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. 9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VKR nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wo- bei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbe- schränkungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schäden aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder Überschwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorenge- gangene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, VKR handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. 9.3 Bei Kinder- und Jugendstadtführungen ist bezüglich der minderjährigen Teilnehmer/innen die Anwesen- heit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Stadtführung beim Xxxx. 9.4 Die VKR bzw. der/die Gästeführer/in haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der VKR oder des/der Gästeführers/in ursächlich oder mitursächlich war. 9.5 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auf- traggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Xxxx wird der Abschluss einer Reiserück- trittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet für alle Schäden, die durch eine gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch vom NU zu vertretende (§ 276 und § 278 BGB), das heißt auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des NU oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhende Verletzung seiner Verkehrssiche- rungspflicht oder sonstiger Sorgfaltspflichten entstehen. 12.2 Zur Beweissicherung wird Folgendes vereinbart: 12.3 Der NU ist haftpflichtversichert bei ………………………………………………………... 12.4 Für die Leistung des NU 12.4.1 🞎 wird keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. 12.4.2 🞎 schließt 🞎 der Bauherr 🞎 der GU eine Bauleistungsversicherung 🞎 ohne Selbstbeteiligung ab. 🞎 mit Selbstbeteiligung von Euro, in Worten je Schadensfall ab. Kostenbeteiligung des NU 🞎 % der geprüften NU-NettoschlussrechnungssummeVI oder 🞎 pauschal Euro, in Worten .………………………………………...………………………….. Die Kostenbeteiligung wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (siehe 13.4 dieses Verhandlungsprotokolls).
Haftung – Versicherungen. 4.1 Die Haftung beider Parteien für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei sowie für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist unbeschränkt. 4.2 Für Schäden, die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist die Haftung beider Parteien auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 4.3 Der typischerweise vorhersehbare Schaden wird auf 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) beschränkt. 4.4 Keine der Parteien haftet für die Testergebnisse, die durch die Dienstleistungen erzielt werden. 4.5 Keine der Parteien haftet für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie z. B. Umsatz- oder Geschäftswertverluste. 4.6 Beide Parteien müssen ausreichende Versicherungspolicen zur Deckung von Schäden abschließen, für die sie gegenüber der anderen Partei haftbar sein können und müssen der anderen Partei auf Anfrage hierzu einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Haftung – Versicherungen. Die Ersatzsumme für vom Verwalter zu vertretende Vermögensschäden wird auf € 100.000.- je Schadensereignis beschränkt.
Haftung – Versicherungen a ) Haftung des Veranstalters b ) Haftung des Teilnehmers
Haftung – Versicherungen. 10.1 Eine Haftung der VKR bzw. des/der Gästeführers/in als deren Vertreter für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers bzw. dessen Teilnehmer resultie- ren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von VKR bzw. vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahr- lässig verursacht wurde. 10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VKR nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Ver- tragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschrän- kungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schä- den aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder Überschwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorengegan- gene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, VKR handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. 10.3 Die VKR bzw. der/die Gästeführer/in haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der VKR oder des/der Gästeführers/in ursächlich oder mitursächlich war.
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der AN trägt im Verhältnis zum AG die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem AG oder Dritten entstehen und deren belegen. Die nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des AN umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte
Haftung – Versicherungen. Sofern in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat für Xxxxxxx, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Ausgabe: 1.0 | Stand: 01.01.2023 Seite 3 von 9 Allgemeine Einkaufsbedingungen Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.