Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfül- lungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der unsachgemäßen und nicht termin- gerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU gekündigt wird. Stand 04/2014
12.2 Der HU überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtliche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU trägt im Verhältnis zum HU die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die sich bei der Abwicklung des Ver- trages aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten ergeben und ihm selbst, dem HU oder Dritten entstehen. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Xxxxxxx, die dem HU daraus entstehen, dass der Vertrag zwischen dem HU und seinem Auftraggeber aufgrund der Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den NU gekündigt wird.
12.3 Der NU ist verpflichtet, den HU von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des HU bleiben unberührt.
12.4 Der HU haftet nicht für die Folgen von Unfällen oder Gesundheitsschäden, die dem AN, seinem Personal oder seinem Nachunternehmer und dessen Personal bei der Ausführung des Vertrages zustoßen.
12.5 Der NU hat dem HU das Vorhandensein einer nach Deckungsumfang und -höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und deren Aufrechterhaltung während der Vertragslaufzeit einschließlich des Gewährleistungszeitraumes zu belegen. Die nachzuweisen- de Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelie- ferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflicht- versicherung eine Umwelthaftpflichtversicherungen mit den gleichen Deckungssummen umfassen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müss...
Haftung – Versicherungen. 9.1 Eine Haftung der VKR bzw. des/der Gästeführers/in als deren Vertreter für Xxxxxxx, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Gastes resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von VKR bzw. vom Gästeführer nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die VKR nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei die Haftung in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkungen finden auch Anwendung zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VKR. Schäden aus Höherer Gewalt (z.B. Unwetter oder Überschwemmungen) sind ausgeschlossen. Für verlorengegangene oder gestohlene Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, VKR handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
9.3 Bei Kinder- und Jugendstadtführungen ist bezüglich der minderjährigen Teilnehmer/innen die Anwesenheit von mindestens einer Aufsichtsperson zwingend erforderlich. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der gesamten Stadtführung beim Xxxx.
9.4 Die VKR bzw. der/die Gästeführer/in haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung der VKR oder des/der Gästeführers/in ursächlich oder mitursächlich war.
9.5 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Gastes bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Xxxx wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet für alle Schäden, die durch eine gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch vom NU zu vertretende (§ 276 und § 278 BGB), das heißt auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des NU oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhende Verletzung seiner Verkehrssiche- rungspflicht oder sonstiger Sorgfaltspflichten entstehen.
12.2 Zur Beweissicherung wird Folgendes vereinbart:
12.3 Der NU ist haftpflichtversichert bei ………………………………………………………...
12.4 Für die Leistung des NU
12.4.1 🞎 wird keine Bauleistungsversicherung abgeschlossen.
12.4.2 🞎 schließt 🞎 der Bauherr 🞎 der GU eine Bauleistungsversicherung 🞎 ohne Selbstbeteiligung ab. 🞎 mit Selbstbeteiligung von Euro, in Worten je Schadensfall ab. Kostenbeteiligung des NU 🞎 % der geprüften NU-NettoschlussrechnungssummeVI oder 🞎 pauschal Euro, in Worten .………………………………………...………………………….. Die Kostenbeteiligung wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (siehe 13.4 dieses Verhandlungsprotokolls).
Haftung – Versicherungen. 4.1 Die Haftung beider Parteien für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei sowie für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ist unbeschränkt.
4.2 Für Schäden, die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist die Haftung beider Parteien auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4.3 Der typischerweise vorhersehbare Schaden wird auf 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) beschränkt.
4.4 Keine der Parteien haftet für die Testergebnisse, die durch die Dienstleistungen erzielt werden.
4.5 Keine der Parteien haftet für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie z. B. Umsatz- oder Geschäftswertverluste.
4.6 Beide Parteien müssen ausreichende Versicherungspolicen zur Deckung von Schäden abschließen, für die sie gegenüber der anderen Partei haftbar sein können und müssen der anderen Partei auf Anfrage hierzu einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Haftung – Versicherungen. Die Ersatzsumme für vom Verwalter zu vertretende Vermögensschäden wird auf € 100.000.- je Schadensereignis beschränkt.
Haftung – Versicherungen a ) Haftung des Veranstalters
b ) Haftung des Teilnehmers
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der AN trägt im Verhältnis zum AG die Verantwortung und Haftung für sämtliche Unfälle, Schäden und Nachteile, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem AG oder Dritten entstehen und deren belegen. Die nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss eine er- weiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des AN umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte
Haftung – Versicherungen. Sofern in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat für Xxxxxxx, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Ausgabe: 1.0 | Stand: 01.01.2023 Seite 3 von 9 Allgemeine Einkaufsbedingungen Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Die Haftung des Auftragnehmers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
Haftung – Versicherungen. 12.1 Der NU haftet im Verhältnis zum HU für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem HU oder Dritten entstehen und deren Ursache der NU zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den HU von Ansprüchen Dritter freizustellen.
12.2 Der NU hat dem HU eine nach Deckungsumfang und -höhe ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses während der Bauzeit zu belegen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkten oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen die Mindestdeckungssummen betragen für: € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Personenschäden € 2.500.000,00 für Sach-, Vermögens- und € 2.500.000,00 für Sach- und Vermögensschäden Bearbeitungsschäden € 250.000,00 für Bearbeitungsschäden Org. 65001 (09.2015)
12.3 Der Umfang der Haftung des NU wird durch den Deckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Versicherungsnachweises berechtigt den HU nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages oder zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des NU und auf dessen Kosten in Höhe der nicht nachgewiesenen Deckungssummen. Der NU tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Freistellung aus dem Versicherungsverhältnis an den HU ab. Der HU nimmt die Abtretung an. Ist die Abtretung nach den Versicherungsbedingungen nicht zulässig, ermächtigt der NU den HU, die Forderung gegen den Versicherer einzuziehen.
12.4 Schließen AG oder HU eine objektbezogene Haftpflichtversicherung unter Einschluss des NU-Risikos ab, ist der NU verpflichtet, die anteilige Prämie sowie den vereinbarten Selbstbehalt zu tragen.
12.5 Bauleistungsschäden hat der NU dem HU unverzüglich anzuzeigen. Soweit der NU dieser Pflicht nicht nachkommt, trägt er alle daraus entstehenden Schäden und Nachteile selber. Selbstbehalte gehen zu Lasten des NU.
12.6 Anstelle von § 7 VOB/B gilt für die Gefahrtragung § 644 BGB.
Haftung – Versicherungen. Die vertragliche Haftung der Veranstalterin für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunde auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden der Reisenden von der Veranstalterin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Veranstalterin für einen der Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Den Reisenden wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung empfohlen.