Haftung für Sach- und Rechtsmängel Musterklauseln

Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 4.1 Für Sach- und Rechtsmängel des gelieferten Leasinggegenstandes sowie für das Fehlen von Eigenschaften, die der Lieferant dem LN zugesichert hat oder für jede andere nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung haftet der LG dem LN nur durch Übertragung seiner Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag. Übertragen sind mit den in Ziffer 2.6 genannten Ansprüchen und Rechten auch alle Ansprüche und Rechte des LG gegen den Lieferanten aus dem Beschaffungsvertrag wegen Pflichtverletzungen, insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen. Für die Geltendmachung der übertragenen Ansprüche gilt Ziffer 2.6 entsprechend. Über jeden Sach- und Rechtsmangelfall ist der LG unverzüglich zu unterrichten und unaufgefordert auf dem Laufenden zu halten. Der LN wird darauf hingewiesen, dass er die Leistung der vereinbarten Zahlungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder wegen Pflichtverletzungen des Lieferanten erst dann, im Falle der Minderung anteilig, verweigern kann, wenn der Lieferant einem vom LN erklärten Rücktritt vom Beschaffungsvertrag oder einem geltend gemachten Schadenersatz statt der Leistung zugestimmt und die sich hieraus ergebenden gesetzlichen Folgen anerkannt hat. Das gleiche – vorläufige – Recht zur Verweigerung der Leistung der vereinbarten Zahlungen besteht, wenn der LN Klage gegen den Lieferanten auf Zahlung der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis oder der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung ergebenden Ansprüche erhoben hat. Bis zu einer endgültigen Klärung der geltend gemachten Ansprüche bleibt der LN verpflichtet, den Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln, zu versichern und erforderlichenfalls zu verwahren. Die gerichtliche Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen entbindet den LN hingegen nicht von der Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Zahlungen. 4.2 Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leasinggegenstandes durch, so ist der LG damit einverstanden, dass der bisherige Leasinggegenstand gegen den ersatzweise vom Lieferanten zu liefernden Gegenstand ausgetauscht wird, sofern der Ersatzgegenstand gegenüber dem bisherigen Leasinggegenstand gleichwertig ist. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am Ersatzgegenstand unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, der de...
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 7.1. Die Sachmängelhaftung für Leistungen von GLI Business Solutions richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. 7.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. 7.3. Dem Kunden ist bekannt, dass das Funktionieren einer Software von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, da es sich um ein sehr komplexes Produkt handelt. GLI Business Solution übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit der Software gemäß der dem Kunde überlassenen Leistungsbeschreibung. Insbesondere leistet GLI Business Solutions keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen. 7.4. Hat der Kunde selbst oder durch einen Dritten Änderungen an der Software vornehmen lassen, kann er sich auf einen Mangel der Software nicht berufen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Änderungen nicht zur Mangelhaftigkeit der Software geführt haben. 7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software unmittelbar nach Übergabe und vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und insbesondere auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen. Die bei der Untersuchung erkennbaren Mängel hat der Kunde GLI Business Solutions unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt. 7.6. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. 7.7. Der vorstehende Absatz gilt auch, wenn GLI Business Solutions Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur A...
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 13.1 Die Frist für Sachmangelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbe- ginn. 13.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender un- verzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzei- gen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Ihr ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung. 13.3 Ziffer 14.2 gilt auch, wenn Sage Produkte un- körperlich zum Download zur Verfügung stellt. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstel- lung des jeweiligen Produkts im Internet sei- tens Sage zum Download. 13.4 Sage ist nach eigener Xxxx berechtigt, Män- gel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Sage ist be- rechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zu- sätzliche Kosten für den Anwender solche Än- derungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verän- dert wird. 13.5 Soweit die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigt Sage Mängel im Rahmen der Bereit- stellung des nächsten Updates. 13.6 Der Anwender unterstützt Xxxx bei der Män- gelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informati- onen und Unterlagen zur Verfügung. 13.7 Stellt sich heraus, dass vom Anwender ange- forderte und von Sage erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Sage erforderlich wurden, so hat der Anwender die- se Leistungen zu vergüten und die Sage ent- standenen Kosten zu erstatten. Xxxx wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 9.1 Die Frist für Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetz- lichen Gewährleistungsbeginn. 9.2 Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Lieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Hier ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels beizufügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Haftung.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 1. cepharum leistet Gewähr für die Funktion des Servers im Rahmen der im Vertrag genannten Spezifikationen. Soweit cepharum dem Kunden Speicherplatz in seinen Serveranlagen zur Verfügung stellt, ist eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausgeschlossen. Ansonsten erfolgt die Gewährleistung durch Mängelbeseitigung. 2. Dauert eine Störung der cepharum-Leistungen, die erheblich ist, länger als eine Woche und wird dabei ein tatsächlicher Ausfallzeitraum von mehr als zwei Werktagen erreicht, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren ab dem Zeitpunkt des Eintritts bis zum Wegfall der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn 1. der Kunde aus Gründen, die dieser nicht selbst oder durch Dritte zu vertreten hat, nicht mehr auf die cepharum-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in dem Vertrag verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann und 2. die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in dem Vertrag verzeichneten Dienste unmöglich wird oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen. 3. Bei Ausfallen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von cepharum liegenden Störung ist die Minderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Ausfall von Diensten aufgrund notwendiger Betriebsunterbrechungen (Wartungsarbeiten) gem. § 3 der AGB. 4. cepharum ist nicht verantwortlich für die Daten des Kunden, insbesondere die einwandfreie Funktion der Internetseite innerhalb der Server- und Systemumgebung von cepharum. Soweit die Internetseite über die vertraglich vereinbarten Serverkonfigurationen hinaus Anforderungen an den Server oder die vorinstallierte Software stellt, ist es Sache des Kunden, für die Realisierung dieser Anforderungen zu sorgen. cepharum behält sich vor, die Umsetzung derartiger Anforderungen zu verweigern oder von weiteren, auch für den Kunden kostenpflichtigen, technischen Änderungen abhängig zu machen. 5. Dem Kunden obliegt es, aufgetretene Störungen, die ihre Ursache in dem Verantwortungsbereich von cepharum haben können, unverzüglich anzuzeigen und cepharum bei der Feststellung der Ursachen sowie bei deren Beseitigung in zumutbarem Umfang zu unterstützen, sowie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung und Minderung von Schäden zu treffen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. (1) Der AN haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten bei mehrschichtigem Betrieb, soweit nicht gem. § 438 Abs. 1 und 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht. (2) Die Annahme des Liefergegenstandes erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung vor allem auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit. Die Untersuchung geschieht anhand des Lieferscheins und ist auf die Feststellung offensichtlicher Mängel beschränkt. FW wird dem AN einen Mangel des Liefergegenstandes, sobald ein solcher nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Betriebs- bzw. Geschäftsablaufs festgestellt wird, unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. (3) In dringenden Fällen einer drohenden oder eingetretenen Betriebsstörung oder, wenn der AN seiner Nacherfüllungspflicht nicht unverzüglich nach Aufforderung durch FW nachkommt, ist FW berechtigt, etwaige Mängel auf Kosten des AN selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, sofern nicht individuell etwas abweichendes vereinbart wurde. Hiervon abweichend gilt generell eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Xxxxxxx, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 2. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend machen; b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. (1) Wayfair Stores Ltd. haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. (2) Die von Wayfair Stores Ltd. in Katalogen, Prospekten und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung für Sach- und Rechtsmängel im Rahmen der gesetzlichen Re- gelungen.
Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Die Leistungen werden mit gärtnerischer Sorgfalt gemäß Ziffer 3 ausgeführt. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet XXXXXXXX XXXXXXX unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Ziffer 12, wie folgt: 11.1 All diejenigen Liefergegenstände sind nachträglich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx von XXXXXXXX XXXXXXX auszubessern oder neu zu liefern, die sich seit Abnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die festgestellten Mängel sind XXXXXXXX XXXXXXX umgehend schriftlich zu melden und die betreffenden Liefergegenstände ihm auf Verlangen unverzüglich zuzusenden. Ersetzte Liefergegenstände werden Eigentum von XXXXXXXX XXXXXXX . 11.2 Zur Vornahme aller XXXXXXXX XXXXXXX notwendig erscheinenden Prüfungen, Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit XXXXXXXX XXXXXXX die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist XXXXXXXX XXXXXXX von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei XXXXXXXX XXXXXXX sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von XXXXXXXX XXXXXXX Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 11.3 Bei Lieferung von Freilandpflanzungen und Raseneinsaaten/Rasennachsaaten ohne Pflegevertrag besteht für Schäden und mangelhaftes Anwachsen nur Gewährleistung, soweit keine Ursachen erkennbar sind, die auf unsachgemäße Pflanzenbehandlung wie Düngung und Bewässerung bzw. mangelnde Pflege des Kunden oder eines Dritten, höhere Gewalt wie Verbiss, Schädlingsbefall, Winter- oder Frostschäden hindeuten. 11.4 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von XXXXXXXX XXXXXXX orgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben. Dasselbe gilt auch bei Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von XXXXXXXX XXXXXXX stammen, jedoch als Original-Ersatzteile für die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes erforderlich sind. 11.5 XXXXXXXX XXXXXXX haftet nicht für die Korrosionsbeständigkeit in Bezug auf die verwendeten Werkstoffe; korrosive Einflüsse unterliegen im Einzelfall erheblichen Veränderungen während der Verwendungszeit. 11.6 Von den durch die Au...