Haftung und Schadensersatzansprüche Musterklauseln

Haftung und Schadensersatzansprüche. Die Bewilligungsempfängerin haftet für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Verwendungsrichtlinien nicht be- achtet werden, es sei denn, der Bewilligungsempfängerin gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Die DFG behält sich das Rücktritts- recht ausdrücklich vor (§ 325 BGB).
Haftung und Schadensersatzansprüche. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger haften für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Ver- wendungsrichtlinien nicht beachtet werden, es sei denn, den Bewilligungsempfängerin- nen bzw. Bewilligungsempfängern gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten haben. Die DFG behält sich das Rücktrittsrecht ausdrücklich vor (§ 325 BGB). Die Inanspruchnahme von Mitteln der DFG setzt gemäß Beschluss der Mitgliederver- sammlung vom 03.07.2019 die Umsetzung des Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ durch die Hochschulen und außerhochschulischen Einrich- tungen voraus. Bei der Inanspruchnahme von Mitteln der DFG sind von den Bewilligungsempfängerin- nen und Bewilligungsempfängern sowie von dem im DFG-geförderten Projekt beschäf- tigten wissenschaftlichen und wissenschaftsakzessorischen Personal die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis, wie sie insbesondere im Kodex „Leitlinien zur Si- cherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG niedergelegt sind, einzuhalten.
Haftung und Schadensersatzansprüche. Die Bewilligungsempfängerin haftet für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Verwendungsrichtlinien nicht beach- tet werden, es sei denn, der Bewilligungsempfängerin gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Die DFG behält sich das Rücktrittsrecht aus- drücklich vor (§ 325 BGB). 9.1 Pflicht zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an Hochschulen und For- schungseinrichtungen Empfehlung 1 Deutsche Forschungsgemeinschaft
Haftung und Schadensersatzansprüche. 9.1. Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 9.2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypi- schen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte. 9.3. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwin- gende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Haftung und Schadensersatzansprüche. 6.1 Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. One Click Solutions haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Auch sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre. 6.2 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung die Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungshilfen von One Click Solutions.
Haftung und Schadensersatzansprüche. 11.1.Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. 11.2.Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 11.3.Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. 11.4.Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer oder seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.
Haftung und Schadensersatzansprüche. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger haften für alle Schäden, die der DFG dadurch entstehen, dass die Bestimmungen der Bewilligung und dieser Ver- wendungsrichtlinien nicht beachtet werden, es sei denn, den Bewilligungsempfängerin- nen bzw. Bewilligungsempfängern gelingt der Nachweis, dass sie die Vertragsverletzung nicht zu vertreten haben. Die DFG behält sich das Rücktrittsrecht ausdrücklich vor (§ 325 BGB). 11.1 Pflicht zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen Nach Beschluss der Mitgliederversammlung der DFG vom 17.6.1998 sind bei der Inan- spruchnahme von Mitteln der DFG die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftli- cher Praxis einzuhalten. Hochschulen und Forschungseinrichtungen (Ziff. 2.2.2 - 2.2.4) müssen an ihrer Einrichtung entsprechend der Empfehlungen 1 - 8 Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis etablieren: Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen - allgemein und nach Bedarf spezifiziert für die einzelnen Disziplinen - Grundsätze, insbesondere für die folgenden Themen, um- fassen: ▪ allgemeine Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit, zum Beispiel o lege artis zu arbeiten, o Resultate zu dokumentieren, o alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln, o strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren, ▪ Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen (Empfehlung 3), ▪ die Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Empfehlung 4), ▪ die Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten (Empfehlung 7), ▪ wissenschaftliche Veröffentlichungen (Empfehlung 11).
Haftung und Schadensersatzansprüche. 10.1 Unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, haftet ZEISS, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbe- schränkt auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz. 10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Vertragspflicht, deren Verletzung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) haftet ZEISS, unbeschadet der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen, hingegen nur der Höhe nach be- schränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 10.3 Die in den Ziffern 10.1 und 10.2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden ZEISS zu vertreten hat. 10.4 Die in den Ziffern 10.1 bis 10.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungs- beschränkungen gelten nicht, wenn ZEISS den Mangel arglistig verschwiegen, oder ZEISS eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB (Erklärung von ZEISS, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass ZEISS verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) übernommen hat, oder für Schäden, die auf der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.5 Im Übrigen ist die Haftung von ZEISS ausgeschlossen. Die gesetzlich vorgesehene Beweislast bleibt unberührt. 10.6 Bei Lieferung von Software haftet ZEISS für den Verlust oder die Verän- derung von Daten, die durch das Programm hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre. 7.6 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) sowie unsachgemäßer Behandlung leistet ZEISS keine Gewähr. Für Schäden,

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  • Haftung und Schadensersatz 10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen. 10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  • Gewährleistung und Schadenersatz 8.1. Whitebox wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für es erkennbare Risiken hinweisen. 8.2. Whitebox ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Kunden erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 8.3. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Leistung durch Whitebox schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Whitebox zu. 8.4. Bei gerechtfertigter Reklamation werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Whitebox alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Whitebox ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Whitebox mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall steht dem Kunden ein angemessener Preisminderungsanspruch zu. 8.5. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Whitebox ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. 8.6. Schadenersatzansprüche (mit Ausnahme von Personenschäden) des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit Whitebox nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Whitebox bezogene Dritte zurückgehen. 8.3. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. 8.4. Jegliche Haftung von Whitebox für Ansprüche, die auf Grund von Werbemaßnahmen (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden oder gegen Whitebox erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss bezieht sich unter anderem auch auf Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie auf allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Whitebox hält sich somit schad- und klaglos für alle rechtlichen Ansprüche seitens Dritter.

  • Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Haftung und Gewährleistung 6.1 Die Software ist getestet und weist die angegebenen Funktionen auf. STAR FINANZ übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Software bezüglich der beabsichtigten Verwendung des Lizenznehmers. STAR FINANZ übernimmt bezüglich der Überlassung von Alpha-, Beta-, Test- und Pilot-Versionen oder anderen nicht finalisierten Softwareversionen keinerlei Haftung und Gewährleistung. Bei dem Einsatz solcher noch nicht zum Vertrieb freigegebener Software können Fehlfunktionen und sogar Datenverluste auftreten. Dem Lizenznehmer sind diese Risiken bekannt und er akzeptiert sie auch. Der Einsatz derartiger Programme erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers und unterliegt einem vollständigen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss, was der Nutzer ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und auch akzeptiert. Diese Versionen sind nur zu Testwecken zu verwenden und dürfen nicht öffentlich vorgeführt werden. 6.2 Offensichtliche Mängel der Software hat der Lizenznehmer spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung gegenüber seinem Vertragshändler oder STAR FINANZ anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird die Software kostenfrei an den Vertragshändler bzw. STAR FINANZ zurückschicken. 6.3 Die Nacherfüllung erfolgt durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Der Lizenznehmer hat das Recht zur Wandlung oder Minderung nur, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und dem Vertragshändler bzw. STAR FINANZ gegenüber eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt wurde. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. STAR FINANZ haftet dem Lizenznehmer nur nach Maßgabe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für indirekte Schäden ist ausgeschlossen. 6.4 Soweit der Lizenznehmer die seitens der STAR FINANZ angebotenen und online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen nicht in Anspruch nimmt, kann er sich im Rahmen der Gewährleistung und Haftung nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser etwaige Mangel durch die online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen hätte beseitigt werden können. 6.5 STAR FINANZ behält sich vor, zur Verbesserung und der Erweiterung der Version dem Lizenznehmer sog. Beta-Funktionen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um Funktionen oder Programmbestandteile, die mit großer Sorgfalt und besonderem Augenmerk auf Qualität entwickelt wurden, jedoch noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Für die Nutzung der Beta-Funktionen durch den Lizenznehmer gilt, dass der Lizenznehmer dem Haftungs- und Gewährleistungsausschluss zustimmt.

  • Sachmängelhaftung 1. Aufgetretene Mängel sind von Ihnen in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und unverzüglich nach ihrer Entdeckung Canon schriftlich mitzuteilen. 2. Unwesentliche Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gelten nicht als Mangel. 3. Sollte ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gegeben sein, wird Canon innerhalb angemessener Frist kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Xxxx von Canon durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung erfolgen. Canon trägt die zum Zweck der Nacherfüllung gemäß dieser Klauseln zur Sachmängelhaftung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass Sie die Produkte an einen anderen als den Ablieferungsort verbracht hat, tragen Sie selber. 4. Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an Sie über Datenfernübertragung erfolgen. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die Handlungsanweisungen umzusetzen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine softwaretechnische Umgehung, soweit dadurch der vertraglich vereinbarte Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 5. Schlägt der erste Nacherfüllungsversuch fehl, ist Canon zur neuerlichen Nacherfüllung berechtigt. Diese hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. 6. Schlägt auch diese Nacherfüllung fehl, sind Sie berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung für die Softwareüberlassung entsprechend zu mindern und im Rahmen der weiter unten in diesem Vertrag beschriebenen Klauseln Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Sie sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mangel unerheblich ist. 7. Im Falle des Rücktritts ist Canon berechtigt, für von Ihnen bis zur Rückgewähr gezogene Nutzen aus dem Produkt/den Produkten eine angemessene Nutzungsentschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit des Produkts/ der Produkte errechnet, unter Abzug einer angemessenen Minderung entsprechend dem Maß, in dem die Nutzung des Produkts/ der Produkte aufgrund des Mangels eingeschränkt war. 8. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Software oder im Falle der gesondert vereinbarten Installation durch Canon, nach Abschluss der Installation. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie gelten statt dessen die gesetzlichen Vorschriften. 9. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn Sie selbst oder durch Dritte die von Canon erbrachten Leistungen/Produkte verändert haben oder die von Canon gelieferten Produkte nicht in der vorgesehenen Umgebung verwendet werden oder sie mit anderen als von Canon gelieferten oder von Canon freigegebenen Produkten eingesetzt werden, es sei denn dass die aufgetretenen Mängel nicht auf diese Tatsachen zurückzuführen sind und auch die Fehleranalyse und Beseitigung durch Canon davon nicht beeinträchtigt wird. 10. Nicht reproduzierbare Softwarefehler gelten nicht als Mängel. 11. Mängelansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, soweit die Mängel auf folgenden Ursachen beruhen: (a) Ihrem Unterlassen eine Fehlerbehebung durchzuführen, zu der Sie verpflichtet sind, (b) Ihrem Unterlassen laufende Software Upgrades oder neue Releases, die von Canon oder Drittlieferanten zur Verfügung gestellt werden, zu installieren und zu pflegen, (c) einer Kundenumgebung, die nicht den geltenden Gesetzen, Vorschriften und den maßgeblichen zwingenden Industrienormen entspricht, (d) einer unangemessenen, nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen Erstellung bzw. Pflege der Kundenumgebung durch Sie bzw. eine von Ihnen beauftragte dritte Partei, oder (e) Verstöße Ihrerseits oder einer von Ihnen beauftragten dritten Partei gegen Bestimmungen dieses Vertrages, sofern diese für den Mangel kausal sind. 12. Stellt sich heraus, dass eine von Ihnen gemeldete Störung nicht auf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, ist Canon berechtigt, den entstandenen Aufwand entsprechend ihren gültigen Listenpreisen für Dienstleistungen zu berechnen. 13. Sie sind verantwortlich für von Ihnen verursachte Verzögerungen. Sie haben für alle Kosten, Ausgaben bzw. Verluste jeglicher Art, die Canon aufgrund oder in Verbindung mit derartigen Verzögerungen erleidet, aufzukommen.

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

  • Haftung und Produkthaftung 13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

  • Gewährleistung und Haftung 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. 2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4. Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. 6. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 7. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.

  • Haftung und Verjährung Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  • Mängelhaftung 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Auf- träge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.