Kündigung im Schadenfall. A7.1 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können beide Par- teien den Vertrag kündigen. Die Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungs- nehmer spätestens vier Wochen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. A7.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Haftung der Ge- sellschaft 14 Tage nach Empfang der Kündigung. A7.3 Kündigt die Gesellschaft, erlischt ihre Haftung mit dem Ablauf von vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer.
Kündigung im Schadenfall. 15.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, daβ seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigung im Schadenfall. Nach einem Schadenfall, für den eine Entschädigung zu er- bringen ist, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, Generali spätestens bei Auszahlung der Entschädigung, den Vertrag kündigen. Kündigt eine der Parteien, so erlischt die Deckung 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.
Kündigung im Schadenfall. 9.3.1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- streit kommen zu lassen.
Kündigung im Schadenfall. Nach jedem Schadenfall, für den der Versicherer Leistungen erbracht hat, kann der Versicherungsnehmer innert 14 Tagen seit der Auszahlung oder seit er von der Leistungsübernahme durch den Versicherer Kenntnis hat, schriftlich vom entsprechenden Teil des Vertrages zurücktreten. Die Prämie ist bis zur Beendi- gung des Vertrages geschuldet.
Kündigung im Schadenfall. A3.1 Nach jedem Schadenfall, für den die Basler Leistungen zu erbringen hat, kann A3.2 Erlöschen des Versicherungsschutzes
Kündigung im Schadenfall. Nach jedem Schadenfall, für den die AXA Leistungen erbringt, kann der Vertrag gekündigt werden, – durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung; – durch die AXA spätestens bei der Auszahlung; der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintref- fen der Kündigung.
Kündigung im Schadenfall. Der Vertrag über den TCS ETI Schutzbrief kann vom Inhaber und vom TCS in Folge eines Scha- denfalls gekündigt werden, für den Leistungen erbracht wurden. Der Inhaber muss den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Leistungs- erbringung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündi- gen. Die Deckung endet bei Empfang der Kündi- gung durch den TCS. Der TCS muss den Vertrag spätestens bei Erbrin- gung der Leistung kündigen. Die Deckung endet 14 Tage nach Benachrichtigung des Inhabers. Die nicht verbrauchte Gebühr wird in beiden Fäl- len zurückerstattet, jedoch nicht bei Kündigung durch den Inhaber im ersten Vertragsjahr.
Kündigung im Schadenfall. Nach jedem Schadenfall, für den eine Leis- tung zu erbringen ist, kann VZ spätes- tens bei Auszahlung der Entschädigung und können Sie spätestens 14 Tage, nachdem Sie von der Auszahlung Kenntnis erhalten haben, den Vertrag kündigen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung.
Kündigung im Schadenfall. Nach Eintritt eines Schadenfalls, für den eine Leistungspflicht der Gesellschaft besteht, können die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer die betroffene Versicherung oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung der Gesellschaft hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung zu erfolgen und diejenige des Versicherungsnehmers spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung. Kündigt der Versicherungsnehmer oder die Gesellschaft, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei. Erleidet ein kaskoversichertes Fahrzeug einen Totalschaden und ist diese Versicherung nur für dieses Fahrzeug gültig, so erlischt die Kaskoversicherung ohne Kündigung automatisch im Zeitpunkt des Totalschadens.