Leistung und Prüfung. 2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: - Ausarbeitung von Organisationskonzepten - Grob- und Detailanalysen - Erstellung von Individualprogrammen - Lieferung von Standard-Programmen - Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen - Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Einführungsunterstützung) - Telefonische Beratung - Software-Wartung - Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,...
Leistung und Prüfung. 3.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein: ▪ Ausarbeitung von Organisationskonzepten ▪ Global- und Detailanalysen ▪ Erstellung von Individualprogrammen ▪ Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen ▪ Erwerb von Nutzungsberechtigungen (Lizenzen) für Softwareprodukte ▪ Erwerb von Werknutzungsbewilligungen ▪ Abonnieren von Online-Diensten („Software as a Service“ - SaaS) ▪ Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) ▪ Telefonische Beratung oder Beratung über E-Mail bzw. Instant Messaging ▪ Programmwartung ▪ Erstellung von Programmträgern ▪ Sonstige Dienstleistungen
3.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Die Verantwortung für die Datensicherung liegt beim Auftraggeber.
3.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
3.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwaig auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögl...
Leistung und Prüfung. Art und Umfang der Leistungen bzw. Gegenleistungen richten sich nach der in der Beauftragung enthaltenen Produktbeschreibung. Gegenstand des Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisations- konzepten, Analysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Standardprogrammen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, Beratung, Wartung, Schulungen, User-Hotline, Erstellung von Programmträgern, sonstige Dienstleistungen. Sollte sich im Zuge der Leistungen herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist ISHAP ver- pflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde den Leistungsumfang nicht dahingehend, bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann ISHAP die Ausführung ableh- nen. Ist die Unmöglichkeit die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung des Leistungsumfanges durch den Kunden, ist ISHAP berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ISHAP angefallenen Kosten und Spesen sowie allfäl- lige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen. ISHAP ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Subun- ternehmer zu beauftragen.
Leistung und Prüfung. Der Vertrag kann die Konzeption eines Softwareeinsatzes, die Bestandsaufnahme des bestehenden Softwaresystems, die Erstellung einer Anforderungsdefinition für das künftige Softwaresystem, die Umsetzung der Anforderungsdefinition in funktionale Spezifikationen, das Projektmanagement, die Erstellung der Individualsoftware, den Verkauf von Standardsoftware und Hardware, die Schulung, die Beratung durch telefonische Hotline, die Wartung und Weiterentwicklung der Software, die Übertragung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die Herstellung von Datenträgern und sonstige Dienstleistungen beinhalten. Die detaillierte Ausarbeitung der Anforderungsdefinition samt Erstellung eines Pflichtenheftes kann durch nudge oder durch den Kunden erfolgen. Erfolgt die Ausarbeitung durch nudge, hat der Kunde sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die Anforderungsdefinition bzw. das Pflichtenheft auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungen sind schriftlich zu machen und werden gesondert verrechnet. Spätestens fünf Tage nach Lieferung der vertragsgegenständlichen Software, hat der Kunde die Leistungsabnahme durchzuführen. Die Abnahme hat auf Grund des durch den Kunden akzeptierten Pflichtenheftes bzw. des Angebotes von nudge zu erfolgen und muss in einem Abnahmeprotokoll schriftlich bestätigt werden. Eventuelle Mängel sind vom Kunden schriftlich anzuzeigen. nudge verpflichtet sich, als relevant zu betrachtende Mängel so schnell als möglich zu beheben. Werden wesentliche Mängel, also solche, die den Gebrauch verhindern, festgestellt und anschließend beseitigt, hat eine neuerliche Abnahme zu erfolgen. Führt der Kunde im vorgenannten Zeitraum keine Abnahme durch oder wird die Software tatsächlich eingesetzt bzw. an Apple zur Überprüfung (Review) zur Liveschaltung im App Store übermittelt, gilt diese mit Ablauf des vorgenannten Zeitraums bzw. mit Inbetriebnahme als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigenden Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Sollte ein Distributor oder Händler (z.B. App Store der Firma Apple) die Software aus inhaltlichen Gründen ablehnen, kann nudge hierfür nicht haftbar gehalten werden.
Leistung und Prüfung. 2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
Leistung und Prüfung. 2.1. Gegenstand eines Auftrags können eine oder mehrere der folgenden Leistungen sein: ▪ Entwicklung von Design-Konzepten für Ladenbau und andere designspezifische Leistungen ▪ Herstellung von dreidimensionalen Schaubildern bzw. Perspektiven ▪ Prinzipzeichnungen zur Werksplanung ▪ Präsentationsgestaltung ▪ Bildnachbearbeitung bzw. –einarbeitung in Photos ▪ Beratung (telephonisch oder vor Ort) ▪ Sonstige Leistungen der Kreativwirtschaft und des reglementierten Gewerbes TB Innenarchitektur ▪ Überwachung der Prototypen- und Serienproduktion
Leistung und Prüfung. 2.1. Xxxxxxxx, Auftragsabwicklung
Leistung und Prüfung. 3.1. Gegenstand/ Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein: * Erstellung einer Homepage * Einrichtung eines Internet-Shop * Einrichtung einer Bannerwerbung und Links * Erstellung von Individualprogrammen * Ausarbeitung von Organisationskonzepten * Erwerb und Lieferung eines Softwarepaketes: Der Erwerb erfolgt grundsätzlich per Versand des Softwareproduktes an den Auftraggeber, wobei sich der Auftraggeber mit der ortsüblichen Versendungsart einverstanden erklärt. * Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte: Die Nutzungsberechtigung wird unter anderem mit Aufbrechen des Siegels des Softwarepaketes erworben * Mitwirkung bei der Inbetriebnahme * Einschulungen * Telefonische Beratung * Programmwartung * Erstellung von Programmträgern * Einzelhandel mit Waren aller Art * Vermittlung von Leistungen von Partnerunternehmen * Vertriebsleasing * Sonstige Dienstleistungen * Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
Leistung und Prüfung. 3.1. Gegenstand/ Gegenstände eines Auftrages können unter anderem sein: • Erstellung einer Homepage • Einrichtung eines Internet-Shop • Einrichtung einer Bannerwerbung und Links • Erstellung von Individualprogrammen • Ausarbeitung von Organisationskonzepten • Erwerb und Lieferung eines Softwarepaketes • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte: Die Nutzungsberechtigung wird unter anderem mit Aufbrechen des Siegels des Softwarepaketes erworben • Lieferung von Standardprogrammen an Softwarehändler • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme • Einschulungen • Telefonische Beratung • Programmwartung • Erstellung von Programmträgern • Einzel- und Großhandel mit Waren aller Art • Vermittlung von Leistungen von Partnerunternehmen • Vertriebsleasing • Sonstige Dienstleistungen • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
Leistung und Prüfung