Leistungsinhalte Musterklauseln

Leistungsinhalte. (1) Der AG beauftragt den Freelancer mit der Er- bringung von im jeweiligen Vertrag abschließend konkretisierten Leistungen. (2) Der Freelancer verpflichtet sich zur eigenver- antwortlichen Erbringung dieser Leistungen gegen die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung.
Leistungsinhalte. (1) Der AN erbringt für den AG im Vertrag näher spezifizierte Serviceleistungen. (2) Diese beinhalten insbesondere Fehlerbeseiti- gung, Updates und Upgrades von Software, Aktua- lisierung der Dokumentation, schriftliche Beratung und telefonische Beratung samt Störungshotline. (3) Der AG zahlt dem AN für die Erbringung der Serviceleistungen ein im Vertrag vereinbartes Ent- gelt. (4) Service Level und die Rechtsfolgen von deren Nichtbeachtung sind im Vertrag regelmäßig geson- dert geregelt. (5) Der AG kann der Installation neuer Versionen widersprechen, sofern technische und organisatori- sche Gründe des AG gegen die Installation spre- chen, insbesondere, wenn dadurch die Funktiona- lität der Software oder durch sie gesteuerter Ma- schinen nachteilig beeinflusst würde (beispiels- weise hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder der Systemvoraussetzungen). In diesem Fall werden sich die Parteien gemeinsam über das spezifische Vorgehen bei späterer Durchführung der Installa- tion verständigen.
Leistungsinhalte. (1) Der AN leistet die mit dem AG im Vertrag ver- einbarten Dienste. (2) Der AG ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Leistungsinhalte. (1) Der AN überlässt dem AG die im Vertrag kon- kret spezifizierte Hardware mit unbeschränkter Dauer gegen Einmalentgelt. (2) Der AG ist verpflichtet, dem AN den vereinbar- ten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Hardware abzunehmen.
Leistungsinhalte. (1) Der AN überlässt dem AG die im Vertrag kon- kret spezifizierte Software mit unbeschränkter Dauer gegen Einmalentgelt unter Einräumung der in C. 6. aufgeführten Nutzungsrechte. (2) Der AG ist verpflichtet, dem AN den vereinbar- ten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Software abzunehmen.
Leistungsinhalte. (1) Der AN erstellt für den AG die im Vertrag näher spezifizierte individuelle Software einschließlich Be- nutzungsanleitung, Quellcode, Dokumentation und weiterer erforderlicher Unterlagen (insbesondere ei- ner Produktbeschreibung). Dies kann insbesondere die Neu-Erstellung, Customizing, Parametrisierung oder Weiterentwicklung von Software beinhalten. (2) Der AN hat grundsätzlich die Pflicht, auf Grundlage des vom AG übergebenen Lastenheftes oder eines durch den AN erstellten Konzeptes oder sonstiger näher zu definierender Grundlagen ein den Anforderungen des AG entsprechendes und mit ihm abgestimmtes Pflichtenheft zu erstellen so- wie in Abstimmung mit dem AG Wartungs- oder sonstige Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, in einem Service Level Agreement zu formu- lieren. (3) Auf dieser Basis schuldet der AN die komplette betriebsfertige Installation oder Implementierung der Software einschließlich Probebetrieb, Inbetrieb- nahme und Leistungsnachweis bis zur Abnahme. (4) Der AG zahlt dem AN die im Vertrag verein- barte Vergütung.
Leistungsinhalte. (1) Der AN überlässt dem AG zeitlich befristet die im Vertrag näher spezifizierte Software in einem zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu- stand, und ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den bestimmungsgemäßen Zustand zu erhalten (hierunter fällt insbesondere die Beseitigung auftre- tender Mängel). (2) Der AG zahlt dem AN hierfür ein vereinbartes Entgelt. (3) Die entgeltliche, zeitlich befristete Bereitstellung von Software für die Nutzung durch den AG kann so- wohl „on-premise“, also durch den AG lokal auf eige- nen Servern betrieben werden, als auch im Wege des „Software-as-a-Service“ („SaaS“). SaaS basiert auf dem Grundsatz, dass eine Software von einem externen Dienstleister auf einem externen Server be- trieben und vom Kunden zeitlich befristet genutzt wird. Das bedeutet vorliegend: Der AG erhält in die- sem Fall vom AN die Möglichkeit, über einen inter- netfähigen Computer sowie eine Internetanbindung auf vom AN bereit gestellte Server zuzugreifen, auf welchen vom AN die Software betrieben wird und so die Funktionalitäten der Software genutzt werden können. (4) Der AN stellt dem AG ein Zugriffsprogramm zur Verfügung. Für die Installation des Zugriffspro- gramms ist der AN verantwortlich. Dies gilt nicht, so- fern der Zugriff browserbasiert funktioniert. (5) Der AN verpflichtet sich zur Weiterentwicklung und Überlassung neuer Versionen der gemieteten Software. Der AG kann der Installation neuer Versi- onen widersprechen, sofern technische und organi- satorische Gründe des AG gegen die Instal-lation sprechen, insbesondere, wenn dadurch die Funktio- nalität der Software oder durch sie gesteuerter Ma- schinen nachteilig beeinflusst würde (beispielsweise hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder der System- voraussetzungen). In diesem Fall werden sich die Parteien gemeinsam über das spezifische Vorgehen bei späterer Durchführung der Installation verständi- gen. (6) Service Level und die Rechtsfolgen von deren Nichtbeachtung sind im Vertrag regelmäßig geson- dert geregelt. (7) Weitergehende Leistungspflichten des AN, z.B. Herstellung der Betriebsbereitschaft, Bereitstellung einer Service-Hotline für Bedienerfragen oder Schu- lung von Mitarbeitern des AG, vereinbarten die Par- teien gesondert.
Leistungsinhalte. Die in Anlage 1 aufgeführte Beschreibung der Leistungskomplexe beinhaltet eine Auf- zählung der einzelnen Leistungen. Die Leistungsinhalte der Leistungskomplexe sind im Rahmen des individuellen Pflegebedarfs zu erbringen. Dabei richten sich Inhalt und Um- fang der erforderlichen Pflegeleistungen nach dem individuellen Pflegebedarf, den Selbsthilfemöglichkeiten des Pflegebedürftigen und den Möglichkeiten und Fähigkeiten der beteiligten Pflegepersonen.
Leistungsinhalte. Die PoC-Antigen-Tests können im Rahmen dieses Vertrages für symptomatische Versi- cherte, insbesondere im Bereitschaftsdienst, angewandt werden. Hierfür sind aus- schließlich die PoC-Antigen-Tests zu verwenden, die auf der Homepage des Bundesin- stituts für Arzneimittel und Medizinprodukte2 gelistet sind.
Leistungsinhalte. (1) Ein Verstoß gegen die für die Herstellung und Lieferung der Waren oder Dienstleistungen des Geschäftspartners gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten begründet die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. (2) Sollte Leber aufgrund eines Verstoßes gemäß Punkt 3 (1) Kosten entstehen, werden diese dem Geschäftspartner weiterbelastet, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche sind hiervon unberührt. (3) Der Geschäftspartner garantiert, dass die für die gelieferten Waren und Dienstleistungen angebotenen Preise und Konditionen ohne Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen zustande gekommen sind. Sollte von einem Gericht oder einer Kartellbehörde ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot bzw. eine Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen festgestellt werden, ist er verpflichtet, Leber pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5% des Kaufpreises im betroffenen Bezugs- und Lieferzeitraum nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen, es sei denn, der Geschäftspartner weist Leber einen geringeren Schaden (bzw. den Nichteintritt eines Schadens) nach. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von Xxxxx bleiben davon unberührt. Leber bleibt es insbesondere unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Der pauschalierte Schadensersatz ist auf diesen anzurechnen. (4) Der Geschäftspartner wird Xxxxx alle für die Prüfung des Bestehens von Ansprüchen der Leber erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.