Leitungsschäden. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasser- leitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und in Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder ge- lieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Leitungsschäden. 15.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdlei- tungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen.
15.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 SVAHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
15.3 Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 SVAHB (Erfüllungsansprü- che) wird hingewiesen.
15.4 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Leitungsschäden. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an unter- und oberirdischen Leitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen.
Leitungsschäden. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an oberirdisch oder unterirdisch verlegten Leitungen aller Art und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Hier schließt der Versicherungsschutz – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen ein.
Leitungsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Erdleitungen (Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und / oder Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht- Versi- cherung.
Leitungsschäden. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Leitungsschäden. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie an Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von 7.7 AHB schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Unterwasserleitungen/-pipelines und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
Leitungsschäden sonstige Tätigkeitsschäden
Leitungsschäden. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Lei- tungen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz umfasst ferner auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen.
Leitungsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.7 – die ge- setzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und ande- re Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziffer 1.1.3 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.7.8 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.