Lieferung und Lieferzeiten. 4.1. Die Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und nicht verbindlich.
4.2. Die Verpflichtungen von MFE, einschließlich hinsichtlich der Lieferungen, werden im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. durch Kriege, Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie behördliche Anordnungen (einschließlich Embargos oder Sanktionen), die die Produktion oder den Transport oder die Lieferung verhindern oder verzögern, ausgesetzt. Dies gilt auch, wenn Zulieferer von MFE oder verbundene Unternehmen von einem der vorgenannten Umstände betroffen sind. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglich, so ist MFE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar ohne jegliche Schadensersatzpflicht. Insbesondere im Falle von Lieferungen, die den Exportlizenzgesetzen Deutschlands, der EU, der UK, Japans, der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates unterliegen, führt die Nichterteilung oder die Verzögerung der Erteilung einer solchen Exportlizenz nicht zu einer Haftung von MFE gegenüber dem Kunden.
4.3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MFE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.4. Bei Verträgen mit mehreren Lieferungen oder Limitbestellungen kann MFE eine angemessene Frist zur Aufforderung oder Abnahme der Teil- oder Gesamtlieferung setzen. Nach Ablauf der von MFE gesetzten Frist kann MFE den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf die restliche Bestellmenge verlangen.
4.5. Wird eine zugesicherte und schriftlich bestätigte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von MFE nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der Lieferzeit eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist von der angenommenen Bestellung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen unangemessenem Verzug sind ausgeschlossen. Soweit Waren aus Übersee geliefert werden, gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen als "angemessen".
4.6. MFE haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, wenn und soweit diese durch Umstände verursacht werden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch seine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung....
Lieferung und Lieferzeiten. 1. Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Wir bemühen uns, genannte Liefertermine und –fristen einzuhalten; sie sind jedoch nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt haben. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind zulässig.
3. Ruft der Kunde versandfertig gemeldete Xxxx nicht sofort ab, so werden ihm, beginnend 10 Tage nach Anzeige der Versand- bereitschaft, die Waren in Rechnung gestellt und die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach frucht-losem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4. Höhere Gewalt, wie Streik, Aufruhr, Krieg, Blockade, Ein- oder Ausfuhrverbot, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebes oder des Transports, ferner andere außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder nach unserer Xxxx hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlieferung stehen dem Kunden in diesem Falle nicht zu.
5. Bei Sonderanfertigungen sind Über- oder Unterlieferungen von 5 % zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Werden nach Vertragsschluss Änderungen an Inhalt oder Umfang der Lieferungen vereinbart, beginnt die Lieferfrist für die gesamte Lieferung von neuem zu laufen.
Lieferung und Lieferzeiten. Lieferungen haben möglichst zu den vereinbarten Lieferterminen zu erfolgen. A1 Telekom Austria übermittelt dem Zusammenschaltungspartner spätestens zehn Arbeitstage nach der Bestellung den geplanten Liefertermin oder Auskunft darüber, dass die Realisierung einer erfolgten Bestellung technisch vorerst nicht möglich ist. Für jenen Teil der Bestellung, der technisch vorerst nicht durchführbar ist, wird binnen gleicher Frist der nächstmögliche Liefertermin schriftlich bekannt gegeben. Die nachstehenden maximalen Lieferzeiten gelten ab Bestellung bei der A1 Telekom Austria bis zu einer Luftlinienentfernung von 10 km vom NÜP: Neue/zusätzliche Zusammenschaltungskapazität (2 Mb/s-System bzw. Signalisierungslink) Zeitraum Zusätzlicher Kabelkanal erforderlich (Grabungsarbeiten) 12 Monate Zusätzliches Glasfaserkabel erforderlich 4 Monate Zusätzliches Übertragungssystem (Carrier System) erforderlich 4 Monate Bei freier Kapazität auf einem bestehenden Übertragungssystem (Carrier System) 2 Monate Mangels Bestellung im Rahmen der maßgeblichen ordentlichen Planungsrunde verlängern sich die Lieferfristen um maximal zehn Wochen. Der Liefertermin darf jedoch nicht zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, als er sich aus einer Bestellung in der nächsten ordentlichen Planungsrunde ergeben würde.
Lieferung und Lieferzeiten. Lieferungen haben zu den vereinbarten Lieferterminen zu erfolgen. Abweichungen davon sind bilateral zu vereinbaren. Die Anschlussleitungen werden gemäß den in der Bedarfsplanung vereinbarten Terminen betriebsfähig bereitgestellt.
Lieferung und Lieferzeiten. 1. Alle in schriftlichen Angeboten genannten oder an anderer Stelle erwähnten Lieferfristen gelten nur annähernd und sind daher unverbindlich. Der Lieferzeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Bestellung bestätigt wird oder der Käufer eventuell erforderliche kooperative Maßnahmen trifft (z. B. eine vereinbarte Vorauszahlung vornimmt). Der Zeitraum wird angehalten, wenn eine Zahlung nicht wie vereinbart pünktlich erfolgt oder der Käufer ausstehende Daten oder Angaben, die zum vereinbarten Zeitpunkt für das Design des betreffenden Gerätes oder der Anlage benötigt werden, nicht bereitstellt. Der Lauf der Frist beginnt erneut, sobald Pentair die überfällige Zahlung erhält oder die verspäteten technischen Daten übermittelt werden. Eine Nichteinhaltung der Lieferfrist verleiht dem Käufer weder einen Anspruch auf Schadenersatz (pauschaliert oder anderweitig) noch auf eine andere Form von Entschädigung, noch entbindet sie den Käufer von der Bestellung.
2. Unvorhergesehene Hemmnisse, die Pentair nicht zu vertreten hat, gleichgültig, ob sie im eigenen Werk oder bei einem Unterlieferanten eintreten, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg oder sonstige von Pentair nicht zu vertretende Verzögerungen wie z. B. Produktionsfehler, allgemeine Materialbeschaffungsprobleme, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen und ähnliche Umstände, die eine termingerechte Erfüllung zum vereinbarten Preis verhindern, sind berechtigte Gründe für uns, die Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderungen zu verlängern. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, falls entscheidende Fehler zu einer Verzögerung von über 12 Monaten bei der Erfüllung führen. Sonstige Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Lieferung und Lieferzeiten. (1) Die bestellten Waren werden, sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, an die vom Käufer angegebene Adresse geliefert. Wayfair Stores Ltd. behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft ist.
(2) Versandinformationen zu einzelnen Produkten finden Sie auf der jeweiligen Produktseite. Bestellungen können durch verschiedene Versandunternehmen ausgeliefert werden. Die Auswahl eines bestimmten Versandpartners für einzelne Produkte ist nicht möglich.
Lieferung und Lieferzeiten. 9 Versandkosten 10 Bezahlung 11 Details zu Tax Free
Lieferung und Lieferzeiten. (1) Lieferungen sind grundsätzlich nur an Lieferadressen in Deutschland, Österreich, Italien und in der Schweiz möglich. Lieferungen erfolgen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Für die Bereitstellung der vollständigen und korrekten Lieferadresse ist der Kunde verantwortlich.
(2) Sport Schuster ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Sofern Teillieferungen von Sport Schuster durchgeführt werden, übernimmt Sport Schuster die zusätzlichen Versandkosten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Sendung bei Erhalt sofort auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Falls das Paket beschädigt sein sollte, muss der Kunde sofort beim Zusteller reklamieren.
(4) Sport Schuster versendet per DHL an die Hausanschrift oder an Packstationen. Sendungen an Postfächer sind nicht möglich.
(5) Die Lieferzeit ab Auftragsbestätigung beträgt bis zu 5 Werktage (Deutschland) bzw. bis zu 7 Werktage (Österreich und Italien).
Lieferung und Lieferzeiten. 7.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist der vereinbarte Liefertermin eine klare Frist, so dass bei Überschreitung dieser Frist sofort Verzug eintritt und keine vorherige schriftliche Inverzugsetzung erforderlich ist. Teillieferungen sind ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zulässig.
7.2 Sobald der Auftragnehmer eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist erwartet, wird er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe für die Verzögerung informieren.
7.3 Es liegt im Ermessen des Auftraggebers, bei verspäteter/verspäteten Leistung(en) dem Auftragnehmer eine Verzugsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtwertes der Leistung für jede Kalenderwoche, in der der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit nicht einhält, höchstens jedoch 10 % des Gesamtwertes der Leistung zu berechnen. Die Verhängung, Einziehung oder Begleichung der vorgenannten Verzugsstrafe berührt nicht das Recht des Auftraggebers, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen, zusätzlichen Schadenersatz zu fordern oder den Vertrag (ganz oder teilweise) aufzulösen.
Lieferung und Lieferzeiten. 7.1 Die Testergebnisse werden dem Kunden per Post oder per mail übermittelt.
7.2 In der Regel liegen die Ergebnisse der Untersuchungen nach 14 Werktagen vor. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Proben bei der Xenogenetik.
7.3 Die Einhaltung dieser Fristen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der notwendigen Mitwirkpflichten des Antragstellers voraus. Dies betrifft insbesondere die Überlassung geeigneter Proben bzw. Information sowie deren Kennzeichnung.
7.4 Termine und Fristen für von der Xenogenetik erbrachte Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Xenogenetik GmbH verbindlich.
7.5 Durch unvorhersehbare und von der Xenogenetik unverschuldete Umstände (z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebs- oder Versorgungsstörungen) bedingte Verzögerungen entbinden die Xenogenetik für die Dauer der Störung sowie deren Folgen von der Leistungserbringung. Ferner ist die Xenogenetik in derartigen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Leistung nach Behebung der Behinderung zu erbringen.