Mängel und Haftung. 10.1 Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters..
10.2 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter schriftlich anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu.
10.3 Der Mieter kann weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Ersatz von nicht am Mietgegenstand selbst entstandenen Schäden, nur in folgenden Fällen geltend machen: • bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Scha- dens; • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beru- hen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
10.4 Wenn der Mietgegenstand vom Mieter aus Gründen, die vom Vermieter zu vertretenden sind, wegen fehlerhafter oder unterlassener Ausführung von Beratungen sowie sonstigen Nebenverpflichtungen - vor oder nach Vertragsabschluss - nicht gemäß dem Mietvertrag benutzt werden kann, so gilt – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche des Mieters - Ziffer 10.3entsprechend. 10.5Stehen uns wegen Nichtabnahme des Mietgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir, ohne weitere Nachweise zu erbringen, 20 % des vereinbarten Mietpreises vom Mieter als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Mieters, uns ...
Mängel und Haftung. 3.1 Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
3.2 Mit Abholung oder gleichstehenden Übergabe an den Mieter bzw. an dessen Beauftragten geht die Verantwortung und die Gefahr auf den Mieter über. Soweit der Hin- und Rücktransport vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Versendung des Mietgegenstandes auf den Mieter über.
3.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei Übergabe, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ist nicht möglich.
3.4 Der Vermieter haftet für Mängel am Mietgegenstand bis zur Übergabe bzw. bis zum Versenden des Mietgegenstandes aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Mieter. Stellt sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Mangel an der Mietsache heraus, übernimmt der Vermieter die Mangelbeseitigung auf eigene Kosten. Stellen sich nachträglich Mängel heraus, die schon bei Übergabe vorhanden waren, gilt Ziffer 3.3 gleichlautend.
3.5 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus vorsätzlichem Verhalten des Vermieters. Dies gilt ebenfalls nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Die Haftung ist ebenfalls nicht ausgeschlossen für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
Mängel und Haftung. (1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sach- mängel ist ausgeschlossen.
(2) Im Übrigen richtet sich die Haftung untereinander nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Für Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes sowie der dazugehö- rigen Einrichtungen und Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit diese Schäden von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörenden Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die sich mit seinem Wissen oder seiner Duldung oder auf seine Veranlassung hin in dem Anwesen aufhalten.
Mängel und Haftung. 2.1. Da Freeware-Produkte kostenlos zur Verfügung gestellt werden übernimmt secrypt keine Haftung für die Software, soweit ein Sach- oder Rechtsmangel der Software nicht mindestens arglistig seitens secrypt verschwiegen wurde oder der secrypt zumindest Vorsatz oder grobe Fahrlässig- keit vorgeworfen werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß aufgrund der unüberschaubaren Viel- falt von Hard- und Softwarebedingungen eine Lauffähigkeit der Software ohne eine regelmäßige Systempflege nicht garantiert werden kann.
2.2. Darüber hinaus haftet secrypt generell nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bezüglich Schäden, die durch die In- stallation oder Verwendung oder Deinstallation der Soft- ware entstehen.
2.3. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz ist auf die üblicherweise in vergleichbaren Fällen entstehenden Schä- den beschränkt.
2.4. Die Haftung für Schäden oder Mängel ist generell ausge- schlossen, wenn der Kunde die Software von Dritten bezo- gen hat und das Software Paket nicht komplett, wie unter Ziffer 1. Absatz 2) beschrieben, übergeben wurde.
Mängel und Haftung. 3.1 Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
3.2 Mit der Abholung oder der gleichstehenden Übergabe an den Mieter bzw. an dessen Beauftragten geht die Verantwortung und die Gefahr auf den Mieter über. Soweit der Hin- und Rücktransport vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Lieferung des Mietgegenstandes auf den Mieter über.
3.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei Übergabe, also für solche Mängel bei Übergabe, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.
3.4 Der Vermieter haftet für Mängel an dem Mietgegenstand bis zur Übergabe, bzw. bis zur Lieferung des Mietgegenstandes aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Mieter. Stellt sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Mangel an der Mietsache heraus, übernimmt der Vermieter die Mangelbeseitigung auf eigene Kosten. Stellen sich nachträglich Mängel heraus, die schon bei Übergabe vorhanden waren, gilt Ziffer 3.3 gleichlautend.
Mängel und Haftung. 10.1 Handelt es sich bei dem Mieter um ein Unternehmen, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Übergabe des Mietgegenstandes beim Vermieter in Textform anzuzeigen, wobei der Zugang beim Vermieter maßgeblich ist. Nach Ablauf der Frist stehen dem Mieter wegen dieser Mängel keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche gegen den Vermieter zu; dies gilt nicht, falls die Nicht- oder die Spätanzeige vom Mieter nicht zu vertreten ist.
10.2 Der Mieter kann Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter nur in folgenden Fällen geltend machen: • bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Scha- dens;
Mängel und Haftung. 1. (Mängel) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, insbesondere bei unwesentlichen und zumutbaren Mehr- oder Mindermengen sowie Abweichungen in Struktur und Farbe, soweit diese handels- und/oder branchenmäßig üblich sind.
Mängel und Haftung. 1. DATA Security beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die angegebenen Funktionen lt. Hauptvertrag nicht erfüllt sind und dadurch die Nutzung des DATA Security Produkts unmöglich oder eingeschränkt ist.
2. Der Kunde ist verpflichtet, DATA Security von allen Ansprüchen, die auf den von ihm gespeicherten Daten und den sonstigen Pflichtverletzungen beruhen (siehe Punkt 5), freizustellen und ihr die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen möglicher Rechtsverletzungen entstehen. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch andere verursacht wird, soweit dies dem Kunden zurechenbar ist. Zum zu ersetzenden Schaden gehören insbesondere auch die für DATA Security ggf. entstehenden angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.
3. DATA Security haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).
4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von DATA Security je Schadensfall begrenzt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Dies gilt nicht für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Mängel und Haftung. Der Lieferant haftet vollumfänglich für die Vertragskonformität und Mängelfreiheit der Produkte, und zwar auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat oder die Mängel auf eine unsachgemässe Verpackung und/oder Transport und/oder Lagerung des Lieferanten oder eines von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen ist. Nebst den gesetzlichen Gewährleistungs- ansprüchen (Wandelung oder Minderung) ist Emmi berechtigt, vom Lieferanten unentgeltliche Mangelbeseitigung oder sofortige Ersatzleistung auf dessen Kosten zu verlangen. Treten bei einer einzelnen Lieferung Mängel auf, ist Emmi berechtigt, wahlweise vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder auf die noch ausstehende Lieferung zu verzichten. Der Lieferant haftet für alle direkten und indirekten Schäden, die Emmi oder weiteren Vertragspartnern von Emmi aus mangelhafter Ware entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, Xxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Dritter freizustellen, die auf Mängel seiner Waren zurückzuführen sind.
Mängel und Haftung. 10.1. Die nachfolgenden Regelungen zur Haftung und Gewährleistung der Teamwork Pictures gelten für alle Schadensersatz-, Mangel-, oder an deren Stelle tretende Ersatzansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen der Teamwork Pictures unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.), nicht aber für Ansprüche des Kunden − wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, − bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die Teamwork Pictures oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die die Teamwork Pictures eine Garantie übernommen hat, − die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Teamwork Pictures oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen, − nach dem Produkthaftungsgesetz sowie − die von § 44 oder § 44a TKG erfasst werden.
10.2. Für vorstehende Ausnahmen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
10.3. Teamwork Pictures haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für die Teamwork Pictures vorhersehbaren Schaden.
10.4. Teamwork Pictures haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf einen Betrag von EUR 10.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Im Übrigen ist die Haftung der Teamwork Pictures für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von Teamwork Pictures im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.6. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Teamwork Pictures in zumutbarem Umfang Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
10.7. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Naturkatast...