Common use of Mietzins Clause in Contracts

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto „Netto“, zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %.von 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, Zustand der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, ist soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, berechtigt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, berechtigt Zinsen in Höhe von 9 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, Anbieters einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 3.8 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Wegen zweifelsfrei vorliegende Mängel kann der Kunde Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten oder Rechtsmängeln zustehenbei einer Vorauszahlungspflicht des Mietzinses in dieser Höhe aufrechnen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.Ziffer 3.10 3.9 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kostenbehält sich vor, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht Miete erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und eine Preisermäßigung ist vorzunehmenhöchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Energie-,Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-Mieterhöhungsverlangens, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgtVertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei einer Reduzierung der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenAblauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen. 3.11 3.10 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. sowie dem Leistungsschein/Anlagenübersicht. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto „Netto“, zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %Umsatzsteuer. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entsprichtInstandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich ist ab Betriebsbereitschaft für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres sofort und später viertel- jährlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter B&M gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft Betriebs- bereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. Die Preise für die Einrichtung sowie ggfs. zusätz- liche Leistungen von B&M, werden soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters der B&M zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters der B&M gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter B&M berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter B&M ist ferner berechtigt, berechtigt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter B&M ist berechtigt, berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, B&M berechtigt Zinsen in Höhe von 9 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, der B&M einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 3.8 Der Kunde kann wegen Mängeln nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbe- haltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen zurückhaltennur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und dies auch nur, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehenwenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden Kunden, mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten3.9 B&M behält sich vor, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht Miete erstmals nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.Ablauf von 3.11 Der Anbieter 3.10 B&M kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende hinaus- gehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Mietzins. 3.1 Die 1. Der Mietzins gilt für einschichtigen Einsatz (8 Stunden) und versteht sich zuzüglich Mehrwert- steuer. Handelt es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher, versteht sich der vom Kunden zu leistende Miete ergibt Vermie- ter angegebene Mietzins als Endpreis und enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Aufpreis für 2 – Schichteinsatz 75 % ; Aufpreis für 3 – Schichteinsatz 150 % Aufpreis für Einsatz unter er- schwerten Einsatzbedingungen wie Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Fischver- arbeitung, Xxxxxxxxxxxx 00 % 2. Der Mietzins versteht sich aus dem Mietvertrag bzwpro Arbeitstag inklusive vollem Service. LeistungsscheinBei Anmietung über einen längeren Zeitraum können Sonderkonditionen vereinbart werden. 3.2 Soweit 3. Frachtkosten für den Hin- und Rücktransport sowie Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mie- ters. Falls der Mieter den Mietgegenstand selbst abholt und/oder zurückbringt, übernimmt er die Transporte auf eigene Rechnung und Gefahr. Der Mieter hat sich hierfür anerkannter und zuverlässiger Speditionen zu bedienen. 4. Anbaugeräte sind im Einzelfall nichts anderes vereinbart wirdMietzins nicht enthalten, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %sondern können nach gesonderter Vereinba- rung gegen Mehrpreis gemietet werden. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung 5. Ist der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt Mieter mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein Zahlung eines fälligen Betrages länger als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin 14 Kalendertage ganz oder teilweise nicht ausnach Mahnung in Verzug, so ist der Anbieter Vermieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt und den Abtransport zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt istverfügen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht dem Vermieter aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruhtzu- stehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wirddie der Vermieter inner- halb der vereinbarten Mietzeit durch anderweitige Vermietung erzielt hat, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung Abzug der Kosten, die für durch die Preisberechnung maßgeblich Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdenabgezogen. 6. Der Anbieter wird Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine an der Höhe des Mietzinses ausgerich- tete unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. Handelt es sich bei der Ausübung seines billigen Ermessens dem Mieter um einen Verbraucher, ist die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKaution zu verzinsen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Mietvertrag

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. LeistungsscheinBestellschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein Bestellschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- zugrunde-liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.Rechnung 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Miet Und Programmüberlassungsvertrag

Mietzins. 3.1 Die Höhe der Miete ist im Lieferschein/Rechnung bzw. auf der Webseite unter xxx.xxxxxxxxx.xx angegeben. Die performeon UG (haftungsbe- schränkt) behält sich das Recht vor, die Mietdauer auf Basis der Mietvorauszahlung zu verlängern. Hat der Kunde das Gerät gebucht und storniert der Kunde vor Beginn der vereinbarten Mietzeit, werden folgende Stornogebühren berechnet: ▪ Bei Stornierung 7 Werktage oder mehr vor Mietbeginn werden 20% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt ▪ Bei Stornierung 3 Werktage vor Mietbeginn werden 50% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt ▪ Bei einer Stornierung zum Beginn des Mietvertrages werden 100 % des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt. Hat der Kunde einen Mietgegenstand vorbestellt und den Mietgegenstand nicht abgeholt, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete. Die performeon UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, die Geräte vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an ei- nen Dritten zu vermieten. Die durch anderweitige Vermietung erzielte Xxxxx wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet. Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Geräte auf verschiedene Weise vor übermäßiger Beanspruchung zu schützen und ist für die Wartung und Instandhaltung der Geräte verantwortlich. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die elektrische Sicherheit der ausgeliehenen Geräte zu über- prüfen und Falls notwendig eine DGUV-Prüfung auf seine Kosten zu veranlassen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der performeon UG (haftungsbeschränkt) hat der Kunde kein Recht, Änderungen an den Geräten, insbesondere Zubehör und Vorrichtungen vorzunehmen oder von der performeon UG (haftungsbeschränkt) oder vom Hersteller angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung der performeon UG (haftungsbeschränkt) weder Rechte an den Geräten an Dritte einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen. Macht ein Dritter durch Beschlagnahme etc. Rechte an den Geräten geltend, hat der Kunde der performeon UG (haftungsbe- schränkt) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum der performeon UG (haftungsbeschränkt) hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten für Reparaturen, die während der Mietzeit erforderlich sind, mit Ausnahme von Reparaturen, die aufgrund normaler Abnut- zung erforderlich sind. Reparaturen können nur von der performeon UG (haftungsbeschränkt) durchgeführt werden, es sei denn, performeon UG (haftungsbeschränkt) gestattet dem Kunden die Reparatur schriftlich. Müssen die Geräte während der Mietzeit repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass eine Reparatur aufgrund normaler Abnutzung erforderlich ist. Bei offensichtlichen Mängeln bei der Fehlersuche oder im Betrieb hat der Kunde performeon UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich zu leistende Miete ergibt benachrichtigen. Wird der Mangel nicht unverzüglich angezeigt, verliert der Kunde alle Rechte, die sich aus dem Mietvertrag bzwMangel ergeben können. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wirdBei rechtzeitiger Mängelrüge kann die performeon UG (haftungsbeschränkt) das Gerät auf Ihre Kosten reparieren oder austauschen. Der Kunde haftet für jede schuldhafte Beschädigung, verstehen sich die Preise netto zzgl. Zerstörung oder Verlust der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung Geräte während der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen ZustandMietzeit, unabhängig davon, ob der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache Schaden durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich istseinen Beauftragten oder einen Dritten verursacht wurde. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines Es liegt in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag Verantwortung des Kunden, kann dass Mietgegen- stände nur gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie TÜV-, DIN- und allen weiteren anwendbaren Vorschriften verwendet werden. Bringt der Anbieter Kunde das Gerät nicht zu ordnungsgemäßen Bedingungen zurück, haftet er für den Vertrag durch Kündigung fristlos beendenMietausfall während der Reparaturzeit. § 321 BGB Dies ent- spricht der Realisierung einer Pauschale von 50 % der Miete während der Wartungszeit auf Basis der mit dem Kunden vereinbarten Miete, wobei Rabatte und § 112 InsO bleiben unberührtsonstige Preisnachlässe nicht berücksichtigt werden. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass es der performeon UG (haftungsbeschränkt) keinen oder nur einen geringen Schaden verursacht hat. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Scha- dens bleibt vorbehalten. Die performeon UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu unter- suchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigtverpflichtet, bei Fälligkeit Zinsen der performeon UG (haftungsbeschränkt) die Untersuchung in Höhe von 5 % jeder Weise zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ister- leichtern. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossenKosten der Untersuchung trägt die performeon UG (haftungsbeschränkt). 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.fristlos 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- zugrunde-liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: System Mietvertrag

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- zugrunde-liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, Kosten anzupassen die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den die Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird werden als den die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.wie 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw1. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, wird monatlich im Voraus bis berechnet und ist zahlbar gemäß der einzelvertraglich festgelegten Zahlungsbedingungen. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort zahlbar, spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlenjedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung. 2. Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann die Vermieterin im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Kostenerhöhung (Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen) die vereinbarte Miete in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die Pflicht erhöhte Miete ist ab Beginn des der Mitteilung über die Miethöhe folgenden Monats zu bezahlen. 3. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat die Vermieterin das Recht: a. alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, oder/und b. diesen Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen, oder/und c. die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen. 4. Bei verspäteter Zahlung ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. der Miete beginnt mit zugrunde liegenden Forderungen zu verlangen. Dem Vermieter steht der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den KundenNachweis frei, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich dass ihm ein darüber hinausgehender Schaden entstanden ist. Für jede durch Zahlungsverzug und erfolglose Mahnung notwendige Maßnahme in Form der ultimativen Zahlungsaufforderung (Einschreiben) oder Kündigung (vgl. Ziffer V/3.) ist die Vermieterin berechtigt, das Konto des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von € 15,00 zu belasten. Diese Kosten sind unabhängig von den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf Zinsen lt. Xxxxxx V/4. durch den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten BetragesMieter zu zahlen. 3.5 Die Zahlung 5. Der Mieter kann gegenüber dem Mietentgelt oder sonstigen berechneten Leistungen der Miete Vermieterin kein Minderungsrecht geltend machen. Zur Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst Mieter nur dann als geleistetberechtigt, wenn sie auf einem seine Gegenforderungen von der Bankkonten Vermieterin anerkannt wurden oder diese durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurden. Der Mieter kann bezüglich dem Mietentgelt oder sonstigen von der Vermieterin in Rechnung gestellten Leistungen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Anbieters gutgeschrieben Mieters, wegen der er ein Zurückbehaltungsrecht behauptet, nicht von der Vermieterin anerkannt wurde oder eine solche zuvor nicht durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist. 3.6 Gleicht 6. Algeco passt seine Preise jährlich (jeweils im Januar) an, um sie an Algecos angemessenerweise angepasste Listenpreise (nicht umfassend Konsumgüter wie zB Treibstoff) anzugleichen, wobei Algeco nach eigenem Ermessen über die Vornahme der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz Anpassung entscheidet, sowie zu jeder angemessenen Zeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Kalendertagen, um den allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungen außerhalb der Kontrolle von Algeco (einschließlich insbesondere Erhöhung der Marktpreise für Rohstoffe oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines Preiserhöhung in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber Lieferkette) gerecht zu werden. Auf Verlangen wird Algeco dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt istMieter die Gründe für die Mietanpassung nachweisen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, angepasste Miete ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf ab Beginn der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine Mitteilung über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung neue Miethöhe folgenden Monats zu bezahlen. Im Falle der Mieterhöhung steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht bis zum Zeitpunkt des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:Wirksamwerdens der Mieterhöhung zu.

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Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag Mietver- trag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer Um- satzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache Mietsa- che sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen ver- tragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien Verbrauchsmate- rialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden je- den Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Betriebs- bereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft Be- triebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein Leis- tungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten be- zeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters Anbie- ters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin Fällig- keitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigtberech- tigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem die- sem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.sofort 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag Insolvenzan- trag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungs- unfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen Zahlun- gen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende zah- lende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung Preis- erhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmenvorzu- nehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes Ver- tragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-Per- sonalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen BereichenBerei- chen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen Kostensenkun- gen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise teil- weise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung Preisän- derung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde be- rechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhö- hungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende hin- ausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweitso- weit:

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Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.Kostensenkungen 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw1) Der freie Mietzins besteht aus: X Xxx Xxxxxxxxxxxxx X Den Betriebskosten und den Kosten für den Betrieb und Instandhaltung gemeinsamer Anlagen C Der Umsatzsteuer Strom- und Heizkosten sind in den Betriebskosten nicht enthalten. Leistungsschein. 3.2 Soweit Der vereinbarte Mietzins samt etwaigen Nebenkosten ist im Einzelfall nichts anderes vereinbart wirdVoraus, verstehen sich die Preise netto zzgljeweils am Ersten des Kalendermonats fällig und auf das Konto IBAN XX000000000000000000, BIC XXXXXXXXXXX (Raiffeisenbank Wienerwald AG), lautend auf Xxxxxxx Xxxxxxxxx zu entrichten. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich istZahlungen können ausschließlich schuldenfrei auf diese Konten geleistet werden. Für den MonatFall eines vom Mieter zu vertretenden Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe des den jeweiligen Basiszinssatz (§ 1 Abs 1 1. EURO JuBEG) um vier Prozentpunkte überstei- genden Zinssatz vereinbart. Weiters ist der Mieter verpflichtet, bei Zahlungsverzug Xxxxxxxxxx, die durch die Hausverwaltung bzw. durch einen beauftragten Anwalt anfallen, zu entrichten. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter Ersatz für die von ihm verschuldeten und dem Vermieter erwachsenen Schäden zu leisten. Dazu zählen auch die notwendigen Kosten zweckentsprechender gerichtlicher und außergerichtlicher Betrei- bungs- und Einbringungsmaßnahmen; letztere allerdings nur soweit, als sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Dem Vermieter in diesem Zusammenhang gerichtlich zuerkannte Kosten sind jedenfalls zu ersetzen. ad A: Der Grundmietzins beträgt monatlich netto € 380,93. 1.) Die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen sich – sofern im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird – analog zu den §§ 21 bis 24 MRG. Der Mieter stimmt dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden TagAbschluss, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- Erneuerung und/oder Rechtsmängeln zustehender wirtschaftlich zweckmäßigen Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch – und Sturmschäden zu bzw. Ziffer 8.2 gilt entsprechend– tritt den bestehenden Versicherungen bei. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich auf Grund dieser Zustimmung die Betriebs- kosten um die anteiligen – stets angemessenen – Prämien für diese Versicherung erhöhen. 2.) Unter Betriebskosten sind alle Vorschreibungen der Hausverwaltung, insbesondere alle Auslagen zu verstehen, die sich aus der laufenden ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft üblicherweise ergeben und die in regelmäßigen Abständen wiederkeh- ren. Nicht unter Betriebskosten fallen demnach nur Reparaturarbeiten am Hause, die nicht bloß eine Ausbesserung geringen Um- fanges darstellen. 3.) Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt istAnteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmt sich entsprechend § 17 MRG und beträgt derzeit netto € 69,07 pro Monat ad C: Zu den Punkten A + B ist die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (derzeit 10%) zu entrichten sodass sich eine Xxxxxx – Miete von € 495,00 inkl. MwSt. und Betriebskosten ergibt. Die Ausübung Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechts durch freien Hauptmietzinses ohne den Kunden mit Beschränkungen des § 16 MRG erfolgt, weil: der Mietgegenstand in einem GegenrechtGebäude gelegen ist, das nicht auf einem Recht aus aufgrund einer nach dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht30.6.1953 erteilten Baubewilligung, ist ausgeschlossenohne zu Hilfenahme von öffentlichen Förderungen, neu errichtet worden ist. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Mietvertrag

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete 2.1 Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für des Mietgegenstands und deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Aufrechterhaltung in vertragsgemäßem Zustand. Weitergehende Leistungen, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die etwa Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist Verbrauchsmaterialien, sind gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete 2.2 Der Mietzins ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats Kalendermonats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht Bei Mietsystemen beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt Mietzahlung mit der Herbeiführung Bestätigung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. 4 oder dem Beginn mit der produktiven Nutzung der Mietsache des Mietsystems durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den MonatBeginnt die Mietzahlung während eines Monats, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den wird jeder Tag der Betriebsbereitschaft folgt, mit 1/30 des monatlichen Mietzinses berechnet. 2.3 Der Anbieter behält sich vor, den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhaltenerhöhen, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes Mietgegenstands anfallenden Miet-Energie- und Personalkosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, Energie-ist der Kunde berechtigt, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei mit einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mietzinserhöhungsverlangens den Mietkosten, erfolgtVertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei einer Reduzierung der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenAblauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses verlangen. 3.11 2.4 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende zusätzliche Vergütung des geleisteten seines Aufwandes verlangen, soweit: a) insbesondere eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Mietgegenstands in nicht freigegebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritten vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstands steht, b) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 3) anfällt. Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über den Mietzins hinausgehende Vergütung seines Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den bei Erbringung jeweils gültigen Abrechnungsabschnitten und Listenpreisen des Anbieters für Stunden-, Tages- und Spesensätzen abgerechnet.

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Samples: Hardware and Software Rental Agreement

Mietzins. 3.1 Die (1) Der vom Kunden Auftraggeber zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzwMietzins wird im Einzelvertrag festgelegt. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wirdEinzelvertrag nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die dort angegebenen Preise netto zzgl. jeweils zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %gesetzlichen Umsatzsteuer. 3.3 (2) Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entsprichtInstandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist jedoch gesondert zu vergüten. 3.4 (3) Auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind. (4) Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft Anlieferung durch den Anbieter gemäß uns gem. Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist3. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wirdAnlieferung erfolgt, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft Anlieferung folgt, 1/30 des im Leistungsschein Einzelvertrag als monatliche Miete vereinbarten Betrages. Soweit wir auch im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung die Aufstellung der Mietsache und /oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft und /oder die Implementierung übernommen haben, beginnt die Verpflichtung zur Mietzinszahlung jedoch erst nach Durchführung dieser weiter vereinbarten Arbeiten. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter (5) Wir sind berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmenerhöhen, sofern und soweit sich z.B. seine unsere für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes der Mietsache anfallenden Miet-Material- und Personalkosten erhöht haben oder wir nachweislich entsprechenden Kostensteigerungen unseres Lieferanten unterliegen, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdensich auf die Mietsache auswirken. Der Anbieter wird bei Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte Ankündigung einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenMieterhöhung mit Wirkung zum Erhöhungszeitpunkt zu kündigen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw1. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, wird monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle berechnet und ist zahlbar innerhalb 10 Tage nach Zugang der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich istAbzug. Für den Monatangefangene Monate erfolgt die Abrechnung anteilig kalendertäglich. Alle Rechnungen sind rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang zu begleichen. 2. Ungar Service behält sich das Recht vor, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tagden ersten Monat sowie die vereinbarten Liefer-, Installations-, Erschließungs- und sonstigen kundenspezifischen Kosten vor der auf den Tag Auslieferung der Betriebsbereitschaft folgtMietsache in Rechnung zu stellen. Des Weiteren behält sich Ungar Service das Recht vor, 1/30 die Anzahl der Monatsmieten, die vor der Auslieferung zu bezahlen sind, in Abhängigkeit vom Ergebnis der Bonitätsprüfung des Mieters oder von anderen für uns nach ihrem Ermessen relevanten Faktoren entsprechend zu ändern, wobei maximal die Miete für drei Monate im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten BetragesVoraus verlangt werden kann. 3.5 3. Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann Ungar Service im Falle einer durch allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Kostenerhöhung (Lohn und Preiserhöhungen, Zinsbelastung) die vereinbarte Miete in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die Zahlung der erhöhte Miete ist ab Beginn des der Mitteilung über die Miethöhe folgenden Monats zu bezahlen. 4. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat Ungar Service das Recht: Alle noch fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen und/ oder diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen, und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen, oder/ und die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehende Ansprüche geltend zu machen. 5. Bei verspäteter Zahlung kann Ungar Service ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. der auf zugrunde liegenden Forderung verlangen. Dem Mieter steht der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistetNachweis frei, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 3.6 Gleicht 6. Für jeden Fall des Zahlungsverzugs und erfolglose Mahnung hat Ungar Service gegen den Mieter einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von € 15,00. Soweit Ungar Service ein darüberhinausgehender Schaden in Kosten der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht ausRechtsverfolgung entstanden ist, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellendie Pauschale auf diesen anzurechnen. 7. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrechtausgeübt werden, wenn sein Anspruch verjährt istdie Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Im Übrigen muss die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossenvon Zurückbehaltungsrechten gegenüber Ungar Service einen Monat vorher angezeigt werden. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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Samples: Vermietvertrag

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw2.1. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für des Mietgegenstands und deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Aufrechterhaltung in ver- tragsgemäßem Zustand. Weitergehende Leistungen, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die etwa Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist Verbrauchsmaterialien, sind gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete 2.2. Der Mietzins ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats Kalendermonats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht Bei Mietsystemen beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt Mietzahlung mit der Herbeiführung Bestätigung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. 4 oder dem Beginn mit der produktiven Nutzung der Mietsache des Mietsystems durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den MonatBeginnt die Mietzahlung während eines Monats, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den wird jeder Tag der Betriebsbereitschaft folgt, mit 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betragesmonatlichen Mietzinses berechnet. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen2.3. Der Anbieter ist ferner berechtigtbehält sich vor, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhaltenerhöhen, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes Mietge- genstands anfallenden Miet-Energie- und Personalkosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, Energie-ist der Kunde berechtigt, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei mit einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mietzinserhöhungsverlan- gens den Mietkosten, erfolgtVertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdeneiner Redu- zierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entspre- chende Herabsetzung des Mietzinses verlangen. 2.4. Der Anbieter wird bei der Ausübung kann zusätzliche Vergütung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: a) insbesondere eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Mietgegenstands in nicht freige- gebener Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritten vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstands steht, b) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 0) anfällt. Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über den Mietzins hinausgehende Vergütung seines Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den bei Erbrin- gung jeweils gültigen Abrechnungsabschnitten und Listenpreisen des Anbieters für Stunden-, Tages- und Spesens- ätze abgerechnet.

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Samples: Rental Agreement

Mietzins. 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw2.1. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete Der Mietzins umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für des Mietgegenstands und deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Aufrechterhaltung in vertragsgemäßem Zustand. Weitergehende Leistungen, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die etwa Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist Verbrauchsmaterialien, sind gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete 2.2. Der Mietzins ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens Spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats Kalendermonats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zählen Bei Mietsystemen beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt Mietzahlung mit der Herbeiführung Bestätigung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. 4 oder dem Beginn mit der produktiven Nutzung der Mietsache des Mietsystems durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den MonatBeginnt die Mietzahlung während eines Monats, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den wird jeder Tag der Betriebsbereitschaft folgt, mit 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betragesmonatlichen Mietzinses berechnet. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen2.3. Der Anbieter ist ferner berechtigtbehält sich vor, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form den Mietzins erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhaltenerhöhen, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes Mietgegenstands anfallenden Miet-Energie- Personalkosten oder anderen Beschaffungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, Energie-ist der Kunde berechtigt, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei mit einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mietzinserhöhungsverlangens den Mietkosten, erfolgtVertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werdeneiner Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses verlangen. 2.4. Der Anbieter wird bei der Ausübung kann zusätzliche Vergütung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: a) insbesondere eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Mietgegenstands in nicht freigegebener Umgebung, einer nicht ordnungsgemäß betriebsbereiten Systemumgebung oder mit durch den Kunden oder Dritten vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstands steht, b) eine über die angemessene Nutzung gem. Ziffer 1.6 hinausgehende Nutzung des Mietgegenstandes erfolgt c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 3) anfällt. Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über den Mietzins hinausgehende Vergütung seines Aufwands zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Vertragspartnern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den bei Erbringung jeweils gültigen Abrechnungsabschnitten und Listenpreisen des Anbieters für Stunden- , Tages- und Spesensätze oder Nutzungskosten abgerechnet.

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Samples: Rental Agreement

Mietzins. 3.1 3.1. Das von der Mieterin zu bezahlende laufende Entgelt besteht aus: 3.1.1. dem Hauptmietzins (siehe 3.2), 3.1.2. den Betriebs- und Nebenkosten (siehe 4.) und 3.1.3. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vom Kunden Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer besteht unabhängig davon, ob die Mieterin vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. 3.2. Die Mieterin zahlt einen monatlichen Hauptmietzins von EUR [...] pro Quadratmeter für die in dem Plan Anlage./1.2 gekennzeichneten Flächen von [...] Quadratmetern. Die Mieterin hat zusätzlich zum Mietzins die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (derzeit 20%) zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag entrichten. 3.3. Der Mietzins samt Umsatzsteuer ist in monatlichen Raten im Vorhinein jeweils am Ersten eines Kalendermonats einlangend zu bezahlen. Die Überweisung hat für die Vermieterin kostenfrei auf das bekannt zu gebende Konto mittels Einziehungsermächtigung oder Dauerauftrags zu erfolgen. 3.4. Im Zusammenhang mit der Option zur Umsatzsteuer wird folgendes vereinbart: 3.4.1 Die Mieterin bestätigt, Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu sein und den Mietgegenstand ausschließlich für ihr Unternehmen zu verwenden. 3.4.2 Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich für die Erzielung solcher Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug der Vermieterin nicht ausschließen. Der Mietgegenstand darf jedoch in geringfügigem Umfang für die Erzielung solcher Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, wenn und soweit dies nach den Vorgaben des § 6 Abs. 2 UStG und von der Finanzverwaltung als für die Umsatzsteueroption der Vermieterin unschädlich angesehen wird (derzeit Bagatellgrenze von 5 %). Die Mieterin hat der Vermieterin anhand geeigneter Unterlagen den Umfang der Nutzung nachzuweisen. 3.4.3 Die Mieterin hat der Vermieterin jährlich im Dezember schriftlich mitzuteilen, in welchem Umfang sie den Mietgegenstand im laufenden Kalenderjahr für Umsätze verwendet bzw. Leistungsscheinverwendet hat, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Auf Anforderung der Vermieterin ist die Mieterin verpflichtet, der Vermieterin alle Unterlagen gegen Ersatz der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um dem Finanzamt ihre Vorsteuerabzugs- bzw. Optionsberechtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG nachzuweisen. 3.2 Soweit 3.4.4 Wird der Mietgegenstand entgegen Punkt 3.4.2 nicht nur oder nicht mehr nur im Einzelfall nichts anderes vereinbart wirdgeringfügigen Umfang für die Erzielung von Umsätzen verwendet, verstehen die den Vorsteuerabzug bzw. die Option im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG ausschließen (nachfolgend "umsatzsteuerschädliche Verwendung" genannt), bzw. ist eine umsatzsteuerschädliche Verwendung beabsichtigt, hat die Mieterin dies der Vermieterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ferner hat die Mieterin der Vermieterin die Originale der Dauermietrechnungen zurückzustellen, die sich auf solche Zeiträume beziehen, in denen die Preise netto zzglMieterin den Mietgegenstand für Umsätze verwendet hat, die den Vorsteuerabzug der Vermieterin ausschließen. 3.4.5 Im Falle einer umsatzsteuerschädlichen Verwendung des Mietgegenstands durch die Mieterin erhöhen sich der Mietzins und Betriebs- bzw. Nebenkostenvorauszahlungen/-abrechnungen ab dem Kalendermonat des Beginns der umsatzsteuerschädlichen Verwendung, d.h. gegebenenfalls auch rückwirkend, um den Betrag aller Schäden, Kosten, Säumniszuschläge im Sinne des § 217 BAO, Verwaltungs- und Beratungskosten und geldwerten Nachteile, die der Vermieterin durch die nunmehr steuerfreie Vermietung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG entstehen, insbesondere um alle direkt und indirekt nicht mehr bei der Vermieterin abzugsfähigen Vorsteuerbeträge im Sinne des § 12 UStG. In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin jedwede aus seiner umsatzsteuerschädlichen Verwendung des Mietgegenstands entstehende Schäden, Kosten, Säumniszuschläge, Verwaltungs- und Beratungskosten und Nachteile zu ersetzen. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung des Mieters, der Vermieterin im Rahmen der Betriebskostenabrechnung daraus resultierende Nachteile (zB nicht abzugsfähiger Anteil der Vorsteuer betreffend Betriebskostenaufwendungen) zu ersetzen. 3.4.6 Gleichzeitig entfällt ab dem Zeitpunkt des Beginns der umsatzsteuerschädlichen Verwendung die Pflicht des Mieters zur Entrichtung der Umsatzsteuer bezüglich der Fläche, für die eine Option nach § 6 Abs. 2 UStG nicht mehr möglich ist. Der Mietzins sowie die Betriebs- bzw. Nebenkostenvorauszahlung werden dann ohne Umsatzsteuer im Rahmen einer steuerfreien Vermietung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG abgerechnet. Der vor Berichtigung der Rechnungen dem Mieter in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbetrag gilt als Vorauszahlung auf die entstandenen Schäden, Kosten, Säumniszuschläge, Verwaltungs- und Beratungskosten und Nachteile. 3.4.7 Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Mietvertrag keine 3.4.8 Die Abrechnung dieses Mietverhältnisses erfolgt ausschließlich per Dauermietrechnung. Zu diesem Zweck wird die Vermieterin der Mieterin jeweils eine den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG genügende Dauermietrechnung unter Ausweis der auf die gemäß § 6 Abs. 2 UStG optionsfähigen Flächen anfallenden gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %ausstellen. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

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