Common use of Mietzins Clause in Contracts

Mietzins. Der frei vereinbarte Mietzins besteht aus dem Hauptmietzins, dem Mietzins für mitvermietete Einrichtungsgegenstände, den nachstehend näher umschriebenen Betriebskosten samt lau- fenden öffentlichen Abgaben und der Umsatzsteuer (USt) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der monatliche Hauptmietzins beträgt derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. jeweilige Ust. Der monatliche Mietzins für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände (Küche, ...) beträgt netto € (iW Euro ) zzgl. Ust (derzeit 20%). Der vereinbarte Mietzins von monatlich € wird aufgrund des vom Statistischen Zentral- amt in Wien herausgegebenen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder dessen Folgein- dex wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt mit Stichtag Vertragsbeginn (=Ausgangsbasis) und wird jährlich mit dem Septemberindex vorgenommen (keine Toleranzgrenze). Die Anpassung an die Wertver- änderungen erfolgt jeweils zum 1.1. des darauf folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht; ein Verzicht auf die Anwen- dung der Wertsicherungsvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Geltend- machung ist auch rückwirkend – jedoch begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist – zu- lässig. Die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (derzeit §§ 21 bis 24 MRG). Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung und/oder der zweckmäßigen Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch (hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster) und Sturmschäden zu bzw. tritt den bestehenden Vereinbarungen bei. Der vom Mieter zu tragenden Anteil des Mietobjektes an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmt sich (entsprechend § 17 MRG) nach dem Verhältnis der Nutz- fläche des Mietobjekts zur Gesamtnutzfläche aller Mietobjekte des Gebäudes. Informativ wird mitgeteilt, dass dieser Anteil derzeit …… % beträgt. Zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben wird ein gleichbleiben- der Teilbetrag zur Anrechnung gebracht, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu berechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder der öffentlichen Abgaben um höchstens 10% überschritten werden darf; die endgültige Abrechnung der jährlichen Betriebs- kosten erfolgt entsprechend den Anordnungen des § 21 MRG bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. Dieser monatliche Akontobetrag beträgt daher derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. je- weilige Ust. Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Mieter die sonstigen von ihm verursachten Betriebs- kosten (wie etwa Energiekosten, Telefon, Telekabel udgl.) neben dem genannten Mietzins selbst zu tragen hat. Sollten derartige Kosten dem Vermieter vorgeschrieben werden, so ver- pflichtet sich der Mieter zum Ersatz binnen14 Tagen nach Bekanntgabe und Nachweis der Vorschreibung durch den Vermieter. Der monatliche Bruttogesamtmietzins (inklusive Akontobetrag für Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben sowie USt.) beträgt sohin derzeit € (iW: Euro ). Der vereinbarte Bruttogesamtmietzins ist monatlich im Voraus jeweils am Fünften des Kalen- dermonats fällig, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Einlangen maßgebend ist. Bei Zahlungsverzug gelten bankübliche Verzugszinsen als vereinbart; Mahnungen sind kosten- pflichtig. Darüber hinaus haftet der Mieter dem Vermieter für alle aus einer verspäteten Zahlung resul- tierenden Kosten (einschließlich Prozess- und Vertretungskosten).

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Samples: sia.or.at

Mietzins. Der frei vereinbarte Mietzins besteht Die Miete berechnet sich aus dem Hauptmietzinsder Größe des Bootes, dem Mietzins nach der „Preisliste für mitvermietete Einrichtungsgegenständedie Sommersaison“. Die Miete bezieht sich ausschließlich auf die Zurverfügungstellung des Liegeplatzes. Die Benutzung von Maschinen und Anlagen sowie Müll, den nachstehend näher umschriebenen Betriebskosten samt lau- fenden öffentlichen Abgaben Strom- und Wasserentnahme werden gesondert vergütet. Die Miete ist bei Vertragsabschluss mit Beginn der Umsatzsteuer (USt) in der jeweiligen gesetzlichen HöheSommerliegezeit, im voraus ohne Abzug zu entrichten. Das Mietverhältnis beginnt am 15. April eines jeden Jahres und endet am 15. Oktober desselben Jahres. Der monatliche Hauptmietzins beträgt derzeit netto € (iW Euro ) zzglVertrag verlängert sich automatisch um eine weitere Saison, wenn er nicht bis zum 31.12. jeweilige Usteines Jahres von einer der Vertragsparteien gekündigt wird erstmals zum 31.12.2018 . Der monatliche Mietzins für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände (KücheVertrag beginnt nach rechtskräftiger Unterzeichnung durch den Mieter und den Vermieter sowie nach Bezahlung des Mietpreises. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Als wichtige Gründe sind zwischen Mieter und Vermieter u.a. vereinbart: - nicht fristgerechte Bezahlung des Mietpreises - Nichtbeachtung der Stegordnung - mutwillige oder leichtfertige Beschädigung von Anlagen und/oder Booten Wird dieser Vertrag fristlos gekündigt, ...) beträgt netto € (iW Euro ) zzgl. Ust (derzeit 20%). Der vereinbarte Mietzins von monatlich € wird aufgrund des vom Statistischen Zentral- amt in Wien herausgegebenen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder dessen Folgein- dex wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt mit Stichtag Vertragsbeginn (=Ausgangsbasis) und wird jährlich mit so verzichtet der Mieter dem Septemberindex vorgenommen (keine Toleranzgrenze). Die Anpassung an die Wertver- änderungen erfolgt jeweils zum 1.1. des darauf folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von der Dauer nicht als Verzicht; ein Verzicht Vermieter gegenüber auf die Anwen- dung der Wertsicherungsvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Geltend- machung ist auch rückwirkend – jedoch begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist – zu- lässig. Die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (derzeit §§ 21 bis 24 MRG)jegliche Ansprüche, insbesondere finanzielle. Der Mieter stimmt dem Abschlussverpflichtet sich, nach Beendigung des Mietverhältnisses den Liegeplatz geräumt zu übergeben. Räumt der Erneuerung und/oder der zweckmäßigen Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch (hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster) und Sturmschäden zu bzw. tritt Xxxxxx den bestehenden Vereinbarungen bei. Der vom Mieter zu tragenden Anteil des Mietobjektes an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmt Liegeplatz nicht, so erklärt er bereits jetzt sich (entsprechend § 17 MRG) nach dem Verhältnis der Nutz- fläche des Mietobjekts zur Gesamtnutzfläche aller Mietobjekte des Gebäudes. Informativ wird mitgeteilt, dass dieser Anteil derzeit …… % beträgt. Zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben wird ein gleichbleiben- der Teilbetrag zur Anrechnung gebracht, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu berechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder der öffentlichen Abgaben um höchstens 10% überschritten werden darf; die endgültige Abrechnung der jährlichen Betriebs- kosten erfolgt entsprechend den Anordnungen des § 21 MRG bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. Dieser monatliche Akontobetrag beträgt daher derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. je- weilige Ust. Ausdrücklich festgehalten wirddamit einverstanden, dass der Mieter die sonstigen von ihm verursachten Betriebs- kosten (wie etwa Energiekosten, Telefon, Telekabel udgl.) neben Vermieter das Boot durch ein Unternehmen seiner Xxxx mit dem genannten Mietzins selbst zu tragen hatAbtransport und der Lagerung des Bootes im Namen des Mieters und auf dessen Kosten beauftragt. Sollten derartige Kosten dem Vermieter vorgeschrieben werden, so ver- pflichtet sich Die Nutzung des Liegeplatzes und der Mieter zum Ersatz binnen14 Tagen nach Bekanntgabe und Nachweis der Vorschreibung durch den VermieterSteganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der monatliche Bruttogesamtmietzins (inklusive Akontobetrag Vermieter sichert die Anlage im Rahmen seiner Möglichkeiten. Er haftet jedoch nicht für Betriebskosten Diebstähle, Schäden an Personen und laufende öffentliche Abgaben sowie USt.) beträgt sohin derzeit € (iW: Euro )Sachen, die bei der Benutzung der Anlage entstehen, gleichgültig von wem diese verursacht oder verschuldet werden. Der vereinbarte Bruttogesamtmietzins ist monatlich im Voraus jeweils am Fünften des Kalen- dermonats fälligMieter versichert sein Boot gegen alle eventuellen Schäden wie Brand, wobei für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Einlangen maßgebend istSachbeschädigung, Zerstörung, Wasserverunreinigung usw. Bei Zahlungsverzug gelten bankübliche Verzugszinsen als vereinbart; Mahnungen sind kosten- pflichtigund auch gegen Totalverlust durch Untergang, selbst. Darüber Über seinen Versicherungsschutz hinaus haftet der Mieter unbeschränkt für die durch ihn, seine Familienangehörigen und/oder Gäste direkt oder indirekt verursachten Schäden. Beim Vorhandensein einer Gasanlage auf dem Vermieter für oben genannten Boot versichert der Mieter dem Vermieter, dass diese nachweislich technisch ordnungsgemäß abgenommen ist. Nebenabreden zu diesem Vertrag und etwaige Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift außerdem, dass er volljährig ist und dass das oben genannte Boot sowie alle aus einer verspäteten Zahlung resul- tierenden Kosten (einschließlich Prozess- sonstigen Sachen sein uneingeschränktes Eigentum ist. Sollte ein Vertragsbestandteil unwirksam sein, so bleiben alle anderen Vertragsbestandteile unberührt und Vertretungskosten)somit wirksam.

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Samples: Mietvertrag Für Einen Bootsliegeplatz – Sommer

Mietzins. Der frei umseits angegebene vereinbarte Mietzins besteht aus dem Hauptmietzinsgilt für die normale Nutzung des Mietgegenstandes im Ausmaß einer maximalen täglichen Betriebszeit von 8 Stunden in 5 Arbeitstagen pro Woche, somit 40 Stunden pro Woche bzw. 160 Betriebsstunden pro Monat, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich und schriftlich andere Betriebszeiten vereinbart sind. Die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Betriebszeiten berechtigt den Vermieter, dem Mieter proportional zur Überschreitung der Betriebszeiten einen an diese Überschreitung angepassten Mietzins für mitvermietete Einrichtungsgegenstände, den nachstehend näher umschriebenen Betriebskosten samt lau- fenden öffentlichen Abgaben und der Umsatzsteuer (USt) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der monatliche Hauptmietzins beträgt derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. jeweilige Ust. Der monatliche Mietzins für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände (Küche, ...) beträgt netto € (iW Euro ) zzgl. Ust (derzeit 20%). Der vereinbarte Mietzins von monatlich € wird aufgrund des vom Statistischen Zentral- amt in Wien herausgegebenen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder dessen Folgein- dex wertgesichertzu verrechnen. Die Wertsicherung erfolgt mit Stichtag Vertragsbeginn (=Ausgangsbasis) und wird jährlich mit dem Septemberindex vorgenommen (keine Toleranzgrenze). Die Anpassung an die Wertver- änderungen erfolgt jeweils zum 1.1. des darauf folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von Unterschreibung der Dauer nicht als Verzicht; ein Verzicht auf die Anwen- dung der Wertsicherungsvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Geltend- machung ist auch rückwirkend – jedoch begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist – zu- lässig. Die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (derzeit §§ 21 bis 24 MRG)Betriebszeiten bewirkt kein Recht zur Minderung. Der Mieter stimmt dem Abschlussist verpflichtet, den erhöhten Xxxxxxxx nach dessen Nachverrechnung zu bezahlen. Alle anderen aus der Erneuerung und/nicht vertragskonformen Nutzung des Mietgegenstandes herrührenden Ansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Sollte der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der zweckmäßigen Änderung Abnahme des Mietgegenstandes in Verzug geraten, so ist Xxxx berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch (hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster) und Sturmschäden zumindest 1,25 % per angefangenem Monat zu bzw. tritt den bestehenden Vereinbarungen beiverlangen. Der vom Mieter ist zur Aufrechnung von Gegenforderungen mit dem Mietzins nicht berechtigt. Auch ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietzins wegen allfälliger Gegenansprüche (z.B. Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) zurückzubehalten. Der Mieter tritt Xxxx bereits jetzt bis zur Höhe der jeweils fälligen Mietzinsschuld samt aller Nebenforderungen seine Forderung gegenüber Dritten, in deren Auftrag oder Interesse der Mieter den Mietgegenstand eingesetzt hat, ab. Im Fall des Verzuges mit der Mietzinszahlung ist der Mieter verpflichtet, den Dritten von der Abtretung zu tragenden Anteil des Mietobjektes an den Betriebskosten verständigen und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmt sich (entsprechend § 17 MRG) nach dem Verhältnis der Nutz- fläche des Mietobjekts zur Gesamtnutzfläche aller Mietobjekte des Gebäudeseinen entsprechenden Vermerk in seine Bücher aufzunehmen. Informativ wird mitgeteilt, dass dieser Anteil derzeit …… % beträgt. Zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben wird ein gleichbleiben- der Teilbetrag zur Anrechnung gebracht, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu berechnen Auch Xxxx selbst ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung Verzugsfall berechtigt, den Dritten von Betriebskosten oder der öffentlichen Abgaben um höchstens 10% überschritten werden darf; die endgültige Abrechnung vereinbarten Abtretung zu verständigen. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der jährlichen Betriebs- kosten erfolgt entsprechend Mieter, Xxxx sofort den Anordnungen Mietgegenstand zur einstweiligen Sicherstellung zurückzustellen. Diese Zurückstellung lässt aber das Bestehen des § 21 MRG bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. Dieser monatliche Akontobetrag beträgt daher derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. je- weilige Ust. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Mietvertrages unberührt und ist der Mieter die sonstigen von ihm verursachten Betriebs- kosten (wie etwa Energiekostenweiterhin verpflichtet, Telefon, Telekabel udgl.) neben dem genannten den monatlichen Mietzins selbst zu tragen hat. Sollten derartige Kosten dem Vermieter vorgeschrieben werden, so ver- pflichtet sich der Mieter zum Ersatz binnen14 Tagen nach Bekanntgabe und Nachweis der Vorschreibung durch den Vermieterleisten. Der monatliche Bruttogesamtmietzins (inklusive Akontobetrag für Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben sowie USt.) beträgt sohin derzeit € (iW: Euro ). Der vereinbarte Bruttogesamtmietzins ist monatlich Mieter verpflichtet sich, im Voraus jeweils am Fünften Fall des Kalen- dermonats fälligVerzuges alle mit der Einbringlichmachung der Mietzinsschuld samt aller Nebenforderungen verbundenen Mahnspesen (in tarifmäßiger Höhe gemäß dem jeweiligen RATG), wobei Barauslagen und sonstige Kosten in voller Höhe zu ersetzen und in jedem Fall Kuhn für die Rechtzeitigkeit aus der Zahlung das Einlangen maßgebend istEintreibung der Forderung entstandenen Kosten schad- und klaglos zu halten. Bei Zahlungsverzug gelten bankübliche Verzugszinsen als vereinbart; Mahnungen sind kosten- pflichtig. Darüber hinaus haftet der Mieter dem Vermieter für alle aus einer verspäteten Zahlung resul- tierenden Kosten (einschließlich Prozess- Wechsel und Vertretungskosten)Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen.

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Samples: www.komatsu.sk

Mietzins. Der frei umseits angegebene vereinbarte Mietzins besteht aus dem Hauptmietzinsgilt für die normale Nutzung des Mietgegenstandes im Ausmaß einer maximalen täglichen Betriebszeit von 8 Stunden in 5 Arbeitstagen pro Woche, somit 40 Stunden pro Woche bzw. 160 Betriebsstunden pro Monat, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich und schriftlich andere Betriebszeiten vereinbart sind. Die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Betriebszeiten berechtigt den Vermieter, dem Mieter proportional zur Überschreitung der Betriebszeiten einen an diese Überschreitung angepassten Mietzins für mitvermietete Einrichtungsgegenstände, den nachstehend näher umschriebenen Betriebskosten samt lau- fenden öffentlichen Abgaben und der Umsatzsteuer (USt) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der monatliche Hauptmietzins beträgt derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. jeweilige Ust. Der monatliche Mietzins für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände (Küche, ...) beträgt netto € (iW Euro ) zzgl. Ust (derzeit 20%). Der vereinbarte Mietzins von monatlich € wird aufgrund des vom Statistischen Zentral- amt in Wien herausgegebenen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder dessen Folgein- dex wertgesichertzu verrechnen. Die Wertsicherung erfolgt mit Stichtag Vertragsbeginn (=Ausgangsbasis) und wird jährlich mit dem Septemberindex vorgenommen (keine Toleranzgrenze). Die Anpassung an die Wertver- änderungen erfolgt jeweils zum 1.1. des darauf folgenden Jahres. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt unabhängig von Unterschreibung der Dauer nicht als Verzicht; ein Verzicht auf die Anwen- dung der Wertsicherungsvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Geltend- machung ist auch rückwirkend – jedoch begrenzt durch die dreijährige Verjährungsfrist – zu- lässig. Die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (derzeit §§ 21 bis 24 MRG)Betriebszeiten bewirkt kein Recht zur Minderung. Der Mieter stimmt dem Abschlussist verpflichtet, den erhöhten Xxxxxxxx nach dessen Nachverrechnung zu bezahlen. Alle anderen aus der Erneuerung und/nicht vertragskonformen Nutzung des Mietgegenstandes herrührenden Ansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Sollte der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der zweckmäßigen Änderung Abnahme des Mietgegenstandes in Verzug geraten, so ist Xxxx berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch (hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster) und Sturmschäden zumindest 1 % per angefangenem Monat zu bzw. tritt den bestehenden Vereinbarungen beiverlangen. Der vom Mieter ist zur Aufrechnung von Gegenforderungen mit dem Mietzins nicht berechtigt. Auch ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietzins wegen allfälliger Gegenansprüche (z.B. Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) zurückzubehalten. Der Mieter tritt Xxxx bereits jetzt bis zur Höhe der jeweils fälligen Mietzinsschuld samt aller Nebenforderungen seine Forderung gegenüber Dritten, in deren Auftrag oder Interesse der Mieter den Mietgegenstand eingesetzt hat, ab. Im Fall des Verzuges mit der Mietzinszahlung ist der Mieter verpflichtet, den Dritten von der Abtretung zu tragenden Anteil des Mietobjektes an den Betriebskosten verständigen und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmt sich (entsprechend § 17 MRG) nach dem Verhältnis der Nutz- fläche des Mietobjekts zur Gesamtnutzfläche aller Mietobjekte des Gebäudeseinen entsprechenden Vermerk in seine Bücher aufzunehmen. Informativ wird mitgeteilt, dass dieser Anteil derzeit …… % beträgt. Zur Deckung der Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben wird ein gleichbleiben- der Teilbetrag zur Anrechnung gebracht, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu berechnen Auch Xxxx selbst ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung Verzugsfall berechtigt, den Dritten von Betriebskosten oder der öffentlichen Abgaben um höchstens 10% überschritten werden darf; die endgültige Abrechnung vereinbarten Abtretung zu verständigen. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der jährlichen Betriebs- kosten erfolgt entsprechend Mieter, Xxxx sofort den Anordnungen Mietgegenstand zur einstweiligen Sicherstellung zurückzustellen. Diese Zurückstellung lässt aber das Bestehen des § 21 MRG bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. Dieser monatliche Akontobetrag beträgt daher derzeit netto € (iW Euro ) zzgl. je- weilige Ust. Ausdrücklich festgehalten wird, dass Mietvertrages unberührt und ist der Mieter die sonstigen von ihm verursachten Betriebs- kosten (wie etwa Energiekostenweiterhin verpflichtet, Telefon, Telekabel udgl.) neben dem genannten den monatlichen Mietzins selbst zu tragen hat. Sollten derartige Kosten dem Vermieter vorgeschrieben werden, so ver- pflichtet sich der Mieter zum Ersatz binnen14 Tagen nach Bekanntgabe und Nachweis der Vorschreibung durch den Vermieterleisten. Der monatliche Bruttogesamtmietzins (inklusive Akontobetrag für Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben sowie USt.) beträgt sohin derzeit € (iW: Euro ). Der vereinbarte Bruttogesamtmietzins ist monatlich Mieter verpflichtet sich, im Voraus jeweils am Fünften Fall des Kalen- dermonats fälligVerzuges alle mit der Einbringlichmachung der Mietzinsschuld samt aller Nebenforderungen verbundenen Mahnspesen (in tarifmäßiger Höhe gemäß dem jeweiligen RATG), wobei Barauslagen und sonstige Kosten in voller Höhe zu ersetzen und in jedem Fall Kuhn für die Rechtzeitigkeit aus der Zahlung das Einlangen maßgebend istEintreibung der Forderung entstandenen Kosten schad- und klaglos zu halten. Bei Zahlungsverzug gelten bankübliche Verzugszinsen als vereinbart; Mahnungen sind kosten- pflichtig. Darüber hinaus haftet der Mieter dem Vermieter für alle aus einer verspäteten Zahlung resul- tierenden Kosten (einschließlich Prozess- Wechsel und Vertretungskosten)Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen.

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Samples: kuhn.at