Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von ergosoft bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
4.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
4.3 Der Kunde testet die Standardsoftware vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Standardsoftware, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
4.4 Der Kunde beachtet die von ergosoft für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise.
4.5 Soweit ergosoft über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
4.6 Der Kunde gewährt ergosoft zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Xxxx des Kunden unmittelbar und / oder mittels Datenfernübertragung. ergosoft ist berechtigt, zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB genutzt werden. Zu diesem Zweck darf ergosoft vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. ergosoft ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.
4.7 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Standardsoftware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
4.8 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf ergosoft davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
4.9 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 16.1 Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen von ergosoft und insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern und Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
16.2 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von ergosoft innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 27.1 Der Kunde wird ergosoft bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der Kunde wird ergosoft insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Wipp Solutions bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
4.2 Sofern nicht anders vereinbart, liegt die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware – ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
4.3 Der Kunde beachtet die vom jeweiligen Hersteller der Standardsoftware für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 6.1. Der Kunde erklärt, dass er sich über sämtliche Funktionsmerkmale der Software bestens informiert hat. Er hat sich davon überzeugt, dass die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch DURST bzw durch fachkundige Dritte, für deren Auskunft DURST jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen.
6.2. Der Kunde wird die von DURST für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise streng einhalten.
6.3. Der Kunde gewährt DURST zur Mängel- bzw Fehlersuche und -behebung iZm dem Vertragsgegenstand Zugang zu den EDV-Einrichtungen des Kunden, insb zum Vertragsgegenstand, insb zur installierten Software; unmittelbar und/oder mittels Fernzugang („Fernwartung“). Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich der Kunde mit der Fernwartung durch DURST und der damit verbundenen Verarbeitung von Daten einverstanden erklärt.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 5.1. Der Kunde trägt sämtliche anfallenden Steuern, die ggf. im Zusammenhang mit der Überlassung und Nutzung der Software entstehen.
5.2. Der Kunde trägt das Risiko, dass die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch den Lizenzgeber bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
5.3. Die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer für die Nutzung der Software ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung (im Folgenden: „IT-Infra- struktur“) sowie der Betrieb und die Pflege dieser IT-Infrastruktur liegen in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden IT Infrastruktur. Dies gilt auch für Software, die der Kunde vom Lizenzgeber im Rahmen eines freiwilligen Ersatzes oder einer freiwilligen Reparaturmaßnahme, einer Wartung, aus Kulanz oder aus sonstigen Gründen erhält.
5.4. Der Kunde muss die vom Lizenzgeber für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise beachten; er wird sich in regelmäßigen Abständen (i) auf den über das Internet unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx-xxxxxxxx.xxx zugänglichen Webseiten oder (ii) sofern im Vertrag eine andere Webseite genannt ist, über die dort genannte Webseite oder (iii) sofern im Vertrag eine andere Informationsquelle genannt ist, über diese Informationsquelle oder (iv) mittels anderen Informationen, die der Lizenzgeber dem Kunden zusendet oder die der Lizenzgeber dem Kunden auf andere Weise mitteilt und zur Verfügung stellt (z. B. per E-Mail) über aktuelle Hinweise informieren und diese Software Lizenzbedingungen für die kostenlose Überlassung von Software zu zeitlich begrenzten Testzwecken beim Betrieb berücksichtigen.
5.5. Der Kunde hat dem Lizenzgeber Zugriff auf die Software zu gewähren, um Störungen oder Fehler zu finden und zu korrigieren; der Zugriff kann nach Ermessen des Lizenzge- bers direkt und/oder über einen Fernzugriff erfolgen. Unter dem Begriff „Fehler“ ist ein Fehlverhalten der Software, das durch einen Mangel in der Programmierung der Software (z.B. semantischer Fehler, logischer Fehler) entsteht und das nur durch einen Eingriff in den Quellcode der Software behoben werden kann. Unter dem Begriff „Störung“ ist ein Ereignis zu verstehen, das nicht zum standardmäßigen Betrieb der Software gehört und das tatsächlich oder potenziell eine Unterbrechung dieser Software oder eine Minderung der vereinbarten Qualität oder durch mangelh...
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 1. Soweit im Rahmen der jeweiligen Einzelvereinbarung oder des anwendbaren SLA nicht abweichend vereinbart, handelt es sich bei den hier aufgeführten Pflichten des Kunden um im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflichten. Xxxxxxx es der Kunde versäumt, seine Pflichten zu erfüllen, ist WIIT von ihrer Leistungspflicht befreit. Ist der Kunde mit seiner Leistung in Verzug, kann WIIT nach Ablauf einer angemessenen Frist, die sie dem Kunden zur Erbringung der Leistung gesetzt hat, vom Vertrag Bank: Stadtsparkasse Düsseldorf Xxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx Düsseldorf, HRB 95294 DE 350 619 109 zurücktreten. XXXX gerät ihrerseits nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen schuldig bleibt.
2. Der Kunde hat stets folgende Pflichten:
2.1. Nach Abschluss dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, gegenüber XXXX einen autorisierten Repräsentanten und einen Stellvertreter zu benennen, der jeweils während der gesamten Vertragslaufzeit zur Abgabe und zum Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen befugt ist. Ebenso ist für diese Zeitspanne ständig ein technisch kompetenter Ansprechpartner samt Stellvertreter vorzuhalten. Eine Änderung der entsprechenden Ansprechpartner ist jederzeit in Textform möglich.
2.2. Zur Datenübermittlung an WIIT wird der Kunde ausschließlich die von WIIT vorgegebenen Schnittstellen nutzen. Abweichungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von WIIT in Textform.
2.3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von XXXX zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte gesichert aufzubewahren. Er hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein missbräuchlicher Zugang Dritter zu dem vertragsgegenständlichen Dienst ausgeschlossen ist. Für das Management des persönlichen Passworts hat der Kunde Vorkehrungen zu treffen, die den Erfordernissen des Datenschutzes und der Datensicherheit Rechnung tragen. Neben der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hat der Kunde die anerkannten Schutzmaßnahmen des maßgeblichen Verkehrskreises einzuhalten, insbesondere die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
2.4. Der Kunde darf den von WIIT überlassenen Netzanschluss nur dann zur Nutzung an konkret bezeichnete Dritte überlassen, wenn er zuvor die Zustimmung von WIIT in Textform eingeholt hat.
2.5. Der Kunde unterstützt WIIT bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen, insbesondere durch die Bereitstellung der notwendigen In...
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 14.1 Der Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen, die dafür erforderlich sind, dass PFINDER die Leistungen ordnungsgemäß und termin-/fristgerecht erbringen kann, auf seine eigenen Kosten vorzunehmen.
14.2 Der Kunde stellt PFINDER insbesondere sämtliche erforderlichen Informationen und Daten in geeigneter Weise und geeigneter Qualität (insb. CAD-Daten müssen als geschlossene Volumenbauteile übermittelt werden) zur Verfügung. Soweit von PFINDER nicht anders angegeben, stellt der Kunde PFINDER die Informationen und Daten in digitaler Form zur Verfügung.
14.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Daten und Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden sowie vollständig und richtig sind.
14.4 PFINDER und etwaige von PFINDER eingesetzte Dritte dürfen alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten verwenden und sich auf diese ohne Überprüfung verlassen.
14.5 Der Kunde hat PFINDER unverzüglich auf alle Belange, Bedenken oder Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die Leistungen hinzuweisen.
14.6 Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten von PFINDER, die dadurch entstehen, dass der Kunde die vorstehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten schuldhaft verletzt. PFINDER darüber hinaus gesetzlich zustehende Rechtsbehelfe und Ansprüche bleiben unberührt. Insbesondere ist PFINDER auch für sich aus der nicht vertragsgemäßen Erbringung der vorstehenden Pflichten durch den Kunden ergebende Leistungsmängel und Verzögerungen nicht verantwortlich.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 6.1. Der Kunde erklärt, dass er sich über sämtliche Funktionsmerkmale der Software bestens informiert hat. Er hat sich davon überzeugt, dass die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch DURST bzw durch fachkundige Dritte, für deren Auskunft DURST jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen.
6.2. Der Kunde wird die von DURST für den Betrieb der Software gegebenen Hinweise streng einhalten.
6.3. Der Kunde gewährt DURST zur Mängel- bzw Fehlersuche und -behebung iZm dem Vertragsgegenstand Zugang zu den EDV-Einrichtungen des Kunden, insb zum Vertragsgegenstand, insb zur installierten Software; unmittelbar und/oder mittels Fernzugang („Fernwartung“). Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich der Kunde mit der Fernwartung durch DURST und der damit verbundenen Verarbeitung von Daten einverstanden erklärt.
6.4. Zur laufenden Optimierung der Software werden automatisiert Status- und Fehlerberichte der Software in regelmäßigen Abständen an DURST gesendet. Hierdurch werden weder personenbezogene Daten noch Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse des Kunden ausgelesen. XXXXX bestätigt ausdrücklich, dass die Status- und Fehlerberichte ausschließlich der fortwährenden Verbesserung der Software dienen.