Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden Musterklauseln

Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 6.1. Der Kunde erklärt, dass er sich über sämtliche Funktionsmerkmale der Software bestens informiert hat. Er hat sich davon überzeugt, dass die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch DURST bzw durch fachkundige Dritte, für deren Auskunft DURST jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 16.1 Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung der Mietsache durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen von ergosoft und insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Benutzerdokumentation enthaltenen Hinweise im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern und Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 27.1 Der Kunde wird ergosoft bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Der Kunde wird ergosoft insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 4.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Regenspurger bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 5.1. Der Kunde trägt sämtliche anfallenden Steuern, die ggf. im Zusammenhang mit der Überlassung und Nutzung der Software entstehen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 1. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Erbringung unserer Leistungen in angemesse- ner Weise zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 3.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte von gripsware selbst zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen, Bedürfnissen sowie Hard- und Softwareumgebung und dem Qualifikationslevel seiner Mitarbeiter und sonstigen Beschäftigten entsprechen.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 1. Soweit im Rahmen der jeweiligen Einzelvereinbarung oder des anwendbaren SLA nicht abweichend vereinbart, handelt es sich bei den hier aufgeführten Pflichten des Kunden um im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflichten. Xxxxxxx es der Kunde versäumt, seine Pflichten zu erfüllen, ist GEC von ihrer Leistungspflicht befreit. Ist der Kunde mit seiner Leistung in Verzug, kann GEC nach Ablauf einer angemessenen Frist, die sie dem Kunden zur Erbringung der Leistung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten. GEC gerät ihrerseits nicht in Verzug, solange der Kunde die ihm obliegenden Leistungen schuldig bleibt.
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden. 12.1. Damit GÜDEL seinen Pflichten gemäss dem Service Agreement nach- kommen kann, ist es unerlässlich, dass der Kunde mit GÜDEL zusammen- arbeitet und ihm diejenige Unterstützung vor Ort (Arbeits- und Hilfsmit- tel, Energie, Wasser, Druckluft, Schutzvorrichtungen, Bedienpersonal etc.) sowie diejenigen Informationen und Daten zukommen lässt, die einen we- sentlichen Einfluss auf die von GÜDEL durchzuführenden Serviceleistun- gen haben oder haben könnten. Aussergewöhnliche Erscheinungen und Vorkommnisse (z.B. aussergewöhnliche Geräusche, extreme Verschleiss- oder Betriebsspuren, Deformationen oder Beschädigungen) an der Anlage hat der Kunde unverzüglich zu melden.