Nachbesserungsbegleitschäden. 7.1 Eingeschlossen sind, ohne dass ein Folgeschaden bereits eingetreten ist - in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.7 SVAHB gesetzliche Aufwendungs- und Schadenansprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zu- rückzuführen sind. Als Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten, die später zu Nachbesserungs-arbeiten führen, abgeschlos- sen sind.
7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
7.2.1 Aufsuchen einschließlich Kosten von Suchverfahren (z. B. Leckortungsverfahren, Thermografie etc.) und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Grabarbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden);
7.2.2 Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
7.3 Kein Versicherungsschutz besteht,
7.3.1 wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesse- rungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
7.3.2 wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurde;
7.3.3 für sonstige Kosten, insbesondere für die
7.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall 250.000 EUR, begrenzt auf 500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
7.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 EUR selbst zu tragen.
7.6 Mitversichert sind
7.6.1 abweichend von Ziffer 7.3.3 - Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäu- de/Räume/Grundstücke, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbre- chung und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer Wohnung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versiche- rungss...
Nachbesserungsbegleitschäden. Vertraglich übernommene Haftpflicht VII. Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko aus der Lieferung
Nachbesserungsbegleitschäden. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt)
Nachbesserungsbegleitschäden. Abweichend von Art. 1 und Art.7 Pkte. 1.1 sowie 10.3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen z.B. durch Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen usw.). Sublimit: 25 % der Pauschalversicherungssumme.
Nachbesserungsbegleitschäden. Verlust von Datenmaterial
Nachbesserungsbegleitschäden. (gilt nur, sofern besonders vereinbart) A1-6.19
Nachbesserungsbegleitschäden. Falls besonders vereinbart (siehe Vertragsübersicht)
8.1 Eingeschlossen sind – teilweise abweichend von Ziffer 1.2 AHB sowie Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, die da- rauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführung von Nachbesse- rungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z.B. Aufschlagen von Wänden oder Fliesen). Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
8.1.1 die Sachen, die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten be- schädigt werden müssen ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
8.1.2 der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß VOB geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von der VOB abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist.
8.2 Die Höchstversicherungssumme ist innerhalb der Grundversiche- rungssummen des Vertrages auf 000.000 € je Einzelschaden und Versi- cherungsjahr begrenzt. Von jeden unter den Versicherungsschutz fallenden Schaden trägt der Versicherungsnehmer 1.000 € selbst.
Nachbesserungsbegleitschäden. Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetzlich geschuldeten Nachbesserung aufgewen- det werden, ohne dass ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten ist. Versichert sind aus- schließlich die Kosten, die erforderlich sind, um die man- gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesse- rung den vorherigen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2
(1) findet insoweit keine Anwendung. Als Schadenereignis gem. A1-3.1 gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten abgeschlossen sind, die später die Nachbesse- rung erforderlich machen. Kein Versicherungsschutz besteht für diese Kosten, sofern − die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesse- rungsarbeiten beschädigt oder beseitigt werden müs- sen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten verlegt oder angebracht worden sind, − sie sich auf sonstige Leistungen beziehen, die ursprüng- lich vom VN geschuldet waren, oder − sie zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst aufgewendet werden.
Nachbesserungsbegleitschäden. 24.2.1 Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 und Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungs- arbeiten entstehen.
24.2.2 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 24.2.1 umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: – Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängeln gemäß Ziffer 24.2.1 (z. B. Grabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden). – Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Absatz 1 genanten Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
24.2.3 Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.
24.2.4 Eingeschlossen sind Schäden an Sachen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind und die zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, sofern es sich nicht um die nachzubessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst handelt.
24.2.5 Kein Versicherungsschutz besteht, – wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13 Nummer 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist, – für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen, – für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten.
Nachbesserungsbegleitschäden. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 und Ziffer 7.7 AHB – gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden etc.). Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a) die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;
b) der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß VOB Teil B § 13 Nr. 4 geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von der VOB abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist.