Nachbesserungsbegleitschäden. 8. Vertraglich übernommene Haftpflicht VII. Erweitertes Produkthaftpflichtrisiko aus der Lieferung
Nachbesserungsbegleitschäden. 7.1 Eingeschlossen sind, ohne dass ein Folgeschaden bereits eingetreten ist - in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.7 SVAHB gesetzliche Aufwendungs- und Schadenansprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zu- rückzuführen sind. Als Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten, die später zu Nachbesserungs-arbeiten führen, abgeschlos- sen sind.
Nachbesserungsbegleitschäden. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt)
Nachbesserungsbegleitschäden. 9. Verlust von Datenmaterial
Nachbesserungsbegleitschäden. Falls besonders vereinbart (siehe Vertragsübersicht)
Nachbesserungsbegleitschäden. Abweichend von Art. 1 und Art.7 Pkte. 1.1 sowie 10.3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen z.B. durch Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen usw.). Sublimit: 25 % der Pauschalversicherungssumme.
Nachbesserungsbegleitschäden. (gilt nur, sofern besonders vereinbart) A1-6.19
Nachbesserungsbegleitschäden. Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetzlich geschuldeten Nachbesserung aufgewen- det werden, ohne dass ein Sachschaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten ist. Versichert sind aus- schließlich die Kosten, die erforderlich sind, um die man- gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung zugänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesse- rung den vorherigen Zustand wiederherzustellen. A1-3.2
Nachbesserungsbegleitschäden. Eingeschlossen sind - ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise abweichend von Ziffer 1.2 AHB - gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden). Der Versicherungsschutz umfasst auch die ggf. erforderlichen Suchkosten. Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu den Nachbesserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, - wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind; - wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB bzw. VOB, Teil B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist; - für die Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst; - für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte; - für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall, Nachbesserungsbegleitschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 1.000 EUR. Soweit zur Versicherung besonders beantragt und im Versicherungsschein entsprechend deklariert, beträgt die Höchstersatzleistung innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden 300.000 Euro je Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert.
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