Rückzahlung Musterklauseln

Rückzahlung. Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 3. Juni 2013 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen.
Rückzahlung. 5.1 Hält der/die Teilnehmende die Bedingungen der Vereinbarung nicht ein, muss die finanzielle Unterstützung ganz oder teilweise an die Hochschuleinrichtung zurückgezahlt werden. Kündigt der/die Teilnehmende die Vereinbarung vorzeitig, so muss er/sie die bereits gezahlte Zuwendung zurückzahlen, es sei denn, mit der Hochschuleinrichtung wurde etwas anderes vereinbart. Letzteres muss von der Hochschuleinrichtung gemeldet werden und bedarf der Zustimmung der Nationalen Agentur.
Rückzahlung. Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückge- zahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 4 Absatz 4 am 10. Oktober 2019 (der "Fälligkeitstag") zu ihrem Rück- zahlungsbetrag zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede Schuldver- schreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibung.
Rückzahlung. Die Rückzahlung des Darlehens einschließlich noch nicht ausbezahlter Zinsen er- folgt binnen eines Monats ab Beendigung dieses Vertrags.
Rückzahlung. (1) Die Tilgungsraten oder Annuitäten sind zu den in dem Kreditvertrag genannten Terminen fällig. (2) Kredite können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine gegebenenfalls zu erhebende Vorfälligkeitsentschädigung darf von der Hausbank innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens berechnet werden. (3) Außerplanmäßige Teilrückzahlungen werden grundsätzlich auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Tilgungsraten oder Annuitäten angerechnet, sofern mit dem Endkreditnehmer nicht anders vereinbart.
Rückzahlung. Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am [im Fall eines festgelegten Fälligkeitstages, Fälligkeitstag einfügen] [im Fall eines Rückzahlungsmonats einfügen: auf den [letzten Zinszahlungstag einfügen] fallenden oder diesem am nächsten liegenden Zinszahlungstag] (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht [[●] Prozent11 des] [dem] Nennbetrag[s] der Schuldverschreibungen.
Rückzahlung. 5.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Fördermitteln muss im Falle der Nichteinhaltung der Erasmus-Bestimmungen an der Universität Rostock durch den/die Teilnehmende(n) von diesem/dieser komplett zurückgezahlt werden.
Rückzahlung. Sind die Ziele der Programmvereinbarung auch unter Berücksichtigung der Ziffern 10.2 und 11 nicht voll- ständig erfüllt, so hat der Kanton lediglich Anspruch auf Bundesbeiträge, die proportional zur erreichten Leistung sind. Bundesbeiträge, die über den tatsächlichen Anspruch hinausgehen, werden vom Bund zu- rückgefordert.
Rückzahlung. (a) Xxxxx nach den Feststellungen der Emittentin während des Beobachtungszeitraums in Bezug auf das Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentingemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Der Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen. (b) Im Falle einer Ersetzung des Referenzunternehmens durch mehrere Rechtsnachfolger gemäß § 1 Absatz (4) gilt folgende Regelung: Tritt nach den Feststellungen der Emittentinwährend des Beobachtungszeitraums in Bezug auf ein Referenzunternehmen ein Kreditereignis ein und veröffentlicht die Emittentin gemäß § 14 eine Kreditereignis-Mitteilung, wird die Emittentin von ihrer Verpflichtung, die Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag zum vollständigen Nennbetrag zurückzuzahlen, frei. Die Rückzahlung der Bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen erfolgt zum Nennbetrag, abzüglich des auf das jeweilige Referenzunternehmen entfallenden Anteiligen Nennbetrages (wie in § 1 Absatz (4) definiert) am Endfälligkeitstag. In diesem Fall haben die Anleihegläubiger nur Anspruch auf Zahlung eines entsprechend den vorstehenden Sätzen zu berechnenden reduzierten Nennbetrages am Endfälligkeitstag. Der Anspruch auf Rückzahlung des vollständigen Nennbetrages lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass die Umstände, die ein Kreditereignis ausgelöst haben, nachträglich behoben werden oder wegfallen.
Rückzahlung. 49.1 Der bezogene Betrag muss von der versicherten Person oder ihren Erben an die Stiftung zurückbezahlt werden, wenn − das Wohneigentum veräussert wird, − Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen, oder − wenn beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird. 49.2 Die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlichen Begünstigten gilt nicht als Veräusserung. Das Wohneigentum unterliegt aber derselben Veräusserungsbeschränkung wie für die versicherte Person. 49.3 Die versicherte Person kann den bezogenen Betrag zurückzahlen − bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, − bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls, oder − bis zur Barauszahlung der Austrittsleistung. 49.4 Die Rückzahlung wird der versicherten Person zuhanden der Eidge- nössischen Steuerverwaltung schriftlich bestätigt. Es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf dem rückbezahlten Vorbezug bezahlten Steuern ohne Zinsen. Die versicherte Person hat das Rückerstattungsgesuch an die- jenige Behörde zu richten, die den Steuerbetrag erhoben hat. Die zuständige Behörde kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angefragt werden. Für die Geltendmachung der Rückerstattung gilt eine Frist von drei Jahren ab Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder der Pfandverwertung. 49.5 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rück- zahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. Dabei werden die innerhalb von zwei Jahren vor dem Verkauf des Wohneigentums eingegangenen Darlehensverpflichtungen nicht berücksichtigt, es sei denn, die versicherte Person weise nach, dass diese zur Finanzierung ihres Wohneigentums notwendig gewesen sind. 49.6 Der Mindestbetrag der Rückzahlung beträgt CHF 10'000.–. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten. 49.7 Beabsichtigt eine versicherte Person, die ihr Wohneigentum ver- äussert hat, erneut Wohneigentum zu erwerben, so kann sie den aus der Ver- äusserung erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs für die Zeit von längs- tens zwei Jahren an eine Freizügigkeitseinrichtung (Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Freizügigkeitspolice) überweisen. 49.8 Bei einer Rückzahlung erfolgt der Einbau in das vorhandene Al- tersguthaben gemäss BVG und jenes aus der überobliga...