Schlüsselverlust. Mitversichert ist - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 und 7.16 - der Verlust von fremden Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechtigungskar- ten und elektronische Türöffner) einschließlich der daraus entstehen- den Folgeschäden (z. B. Kosten durch die Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts). Der Versi- cherungsschutz für die Folgeschäden gilt nachrangig (subsidiär). Sind Sie Sondereigentümer, so sind Haftpflichtansprüche der Woh- nungseigentümergemeinschaft mitversichert, die wegen des Verlustes von Schlüsseln oder elektronischer Zugangsberechtigungskarten der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen Sie erhoben werden. Wir verzichten in diesem Fall auf die Kür- zung um Ihren Miteigentumsanteil. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus- wechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge- hende Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - ei- nen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels oder der elektronischen Zugangs- berechtigungskarten festgestellt wurde. Wertverbesserungen ziehen wir ab. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus dem Verlust von Kfz-Schlüs- seln. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR.
Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben:
a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus).
b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden).
c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 31. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen.
d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EUR.
Schlüsselverlust. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage und Code-Karten), die sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherten befunden haben, gilt als mitversichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis ist auf dem im Abschnitt I. genannten Betrag begrenzt und gilt für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres - oder eines ggf. vereinbarten kürzeren Versicherungszeitraumes. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Vertragsverlängerungen.
Schlüsselverlust. Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage und Code-Karten), die sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherten befunden haben, gilt als mit- versichert. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetz- liche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten – für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen – für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis gemäß Abschnitt I gilt für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres - oder eines ggf. vereinbarten kürzeren Versicherungszeitraumes. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs) – aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln – aus dem Verlust sonstiger Schlüsseln für bewegliche Sa- chen.
Schlüsselverlust. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom- men von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versi- cherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haft- pflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechs- lung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Nicht versichert ist/sind:
a. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln so- wie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
b. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Schlüsselverlust. 12.1.1 Mitversichert ist - abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 und
Schlüsselverlust. Eingeschlossen gelten in den Tarifen PREMIUM und HAFTPFLICHT/ UNFALL Schäden, die durch den Verlust von Haus- oder Woh- nungsschlüsseln der Gastfamilie entstehen bis zu 500,– €. Die Ersatzleistung für Schäden durch Schlüsselverlust wird auf die De- ckungssumme für Sachschäden angerechnet. Erlangt die Gastfamilie Versicherungsschutz aus einem anderen eigenen Versicherungsver- trag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schlüsselverlust. A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhan- denkommen von privat überlassenen Schlüsseln (auch General- / Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberech- tigungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben.
A1-6.18.2 Versichert sind bei Sondereigentümern darüber hin- aus auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die wegen des Verlustes von Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum ste- henden Schlösser bzw. Schließanlagen gegen den Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Mit- eigentumsanteil des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.
A1-6.18.3 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetz- liche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicher- heitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objekt- schutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeit- punkt, an welchem der Verlust des Schlüssels fest- gestellt wurde. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV), Ausgabe Januar 2022
A1-6.18.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem Abhan- denkommen von privat überlassenen Schlüsseln beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall und Versi- cherungsjahr. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Ver- sicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.18.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) alle weiteren sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden;
(2) Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließ- fach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. auch Autoschlüssel);
(3) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die einem Versicherten im Rahmen seiner Berufsausübung übergeben worden sind.
Schlüsselverlust. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsselverlust. Versicherungsschutz besteht wegen des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen).