Common use of Schlussbestimmungen Clause in Contracts

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen mindestens der textlichen Bestätigung durch die Messe- gesellschaft. Rechte Soweit Zulassungsschreiben den Hinweis enthalten, dass sie von der Messegesellschaft mittels EDV erstellt wurden, bedürfen sie keiner weiteren Form (Unterschrift). Ist der Aussteller bereits bei der Messegesellschaft als Kunde für die Veranstaltung registriert und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung verfügt er über einen persönlichen Account, Signatur, sind die Bestellungen/Angebote auch wirksam, wenn sie elektronisch bei der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenMessegesellschaft unter Verwendung des Verfahrens eingehen. Alle Ansprüche der Aussteller – ausgenommen Haftung wegen Vorsatz – gegen die Messegesellschaft verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVerjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istin den der Schlusstag der Messe fällt. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung Für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags sowie im Übrigen davon unberührtZusammen- hang mit dem Zustandekommen dieses Vertrags gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts; vom Ausschluss unberührt bleibt das Recht der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien verpflichten sichIst der Aussteller Kaufmann, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen juristische Person des öffentlichen Rechts oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereöffentlich-rechtliches Sondervermögen, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die wird für alle Streitig- keiten aus dem Vertrag oder in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dem Vertrag der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnSitz der Messegesellschaft zum ausschließlichen Gerichtsstand – auch internationalen Gerichtsstand – bestimmt. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch, wenn der Beachtung von § 6a EnWG Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und falls der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenAussteller nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Geltungs- bereich der ZPO verlegt hat oder sein Sitz bzw. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung gewöhnlicher Auf- enthalt im Zeitpunkt der jeweiligen Pflichten erforderlich Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, falls der Rechtsstreit nicht- vermögens-rechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder falls für den Rechtsstreit kraft Gesetzes ein ausschließlicher Gerichts- stand gegeben ist. Im Falle des Unterliegens des Ausstellers trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausnotwendigen Rechtsvertre- tung. Vertragssprache ist Deutsch. Sollten von diesem Vertrag Überset- zungen gefertigt werden, dienen diese ausschließlich informativen Zwecken, ohne Gewähr der Richtigkeit; der Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die deutsche Fassung bestimmt. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen, Participation Conditions

Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Bezüglich der jeweils ande- ren Partei auf Abwicklung des Lastschriftverfahrens gegenüber einem Kunden, bei dem es sich um einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach UmwandlungsrechtZahler (Schuldner) handelt, gelten anstelle des Vorstehenden ab dem 24. Oktober 2012 die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenBedingungen „Regelungen bezüglich der Abwicklung von Verrechnungen in Form des Lastschriftverfahrens” [Englische Version: „Rules of Direct Debit Settlements”], so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang Rahmen des Internetportals der mBank Gruppe unter der Adresse ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bereitgestellt werden. 2. Der Kunde ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenBedingungen „Regelungen bezüglich der Abwicklung von Verrechnungen in Form des Lastschriftverfahrens” bekannt zu machen. Der Kunde hat Recht, übermittelten jederzeit die Einwilligung in die Belastung seines ▇▇▇▇▇▇ per Lastschrift zurückzunehmen, falls er mit den Bestimmungen der Bedingungen „Regelungen bezüglich der Abwicklung von Verrechnungen in Form des Lastschriftverfahrens” nicht einverstanden ist. 1. Bei der Pfändung der Forderungen auf dem Bankkonto des Kunden durch ein Zwangsvollstreckungsorgan, welches gegen den Kunden ein Zwangsvollstreckungs- bzw. Sicherungsverfahren eröffnet hat, wendet die Bank die Regelungen der Zivilprozessordnung oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungendes Gesetzes über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren an. 2. Die Vertragsparteien sind berechtigtBank ordnet an, Verbrauchs-die Auszahlungen aus dem Bankkonto des Kunden bis zu der Höhe der beizutreibenden Forderung einzustellen und handelt gemäß der Weisung des das Vollstreckungsverfahren führenden Organs. Die Bank haftet in vollem Umfang für die zur Einlage entgegengenommen Geldmittel und ist verpflichtet, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebeneinen entsprechenden Schutz dieser Geldmittel zu gewährleisten. Ansprüche gegen die Bank wegen Schäden durch Vorkommnisse, die von ihr nicht zu vertreten sind, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich isthöhere Gewalt oder Handlungen öffentlicher Behörden, sind ausgeschlossen. Diese Regelungen schließen Die Umstellung des Bankkontos auf eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausandere Bankfiliale erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Kunden. 6.51. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Die Einlagen (in PLN bzw. in Fremdwährung) der folgenden Einleger werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen durch den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen Bankgarantiefonds gemäß dem Gesetz über den Bankgarantiefonds, das Einlagensicherungssystem und die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.vom 10. Juni 2016, nachstehend das „BFG-Gesetz“ gesichert: 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1/ von natürlichen Personen, 2/ von juristischen Personen,

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Sources: Bank Account Agreement, Bank Account Terms and Conditions, Bank Account Terms and Conditions

Schlussbestimmungen. 6.121.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen. 6.221.2. Sollten Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei den am Sitz des AG örtlich zuständigen Gerichts zu erheben. Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen. 21.3. Änderungen dieser Bedingungen (AAB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Bedingungen des AG fort. 21.4. Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen. 21.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührtnicht. 21.6. Die Vertragsparteien verpflichten sichAG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen. 6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige ▇▇▇▇▇ ergeben sollte. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.113.1. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren übertragenden Partei auf einen Dritten nicht an Dritte übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.213.2. Sollten einzelne Bestimmungen Diese Vereinbarung regelt sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich des Materials abschließend. Nebenabreden bestehen nicht. Entwürfe, der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder Unterfertigung vorangehender Schriftverkehr, etc. können für die Auslegung dieser Vereinbarung nicht herangezogen werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.713.3. Änderungen oder und Ergänzungen der dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform (wobei eine Übermittlung per Telefax oder per E-Mail nicht ausreichend ist). Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauseldas Abgehen vom Schriftformgebot. 6.813.4. Der Gerichtsstand ist Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, nichtig, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Sitz übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des VNBrechtlich Möglichen dem ursprünglichen Willen der Parteien am Nächsten kommt und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am besten der(den) unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) entspricht. 6.913.5. Änderungen Ohne die vorherige Zustimmung der Anlage werden sich anderen Partei darf keine Partei über diese Vereinbarung, Teile davon oder eine damit zusammenhängende Angelegenheit Dritten Mitteilung machen, es sei denn, sie ist dazu auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. Das gilt nicht für die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenTatsache des Abschlusses dieser Vereinbarung über die Überlassung von Material als solche. 6.1013.6. Mit dieser Vereinbarung allenfalls verbundene Rechtsgeschäftsgebühren oder ähnliche Abgaben werden von der [übertragenden Partei] [übernehmenden Partei] (Alternative wählen) getragen. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungKosten rechtsfreundlicher Beratung trägt jede Partei selbst. 13.7. Diese Vereinbarung wird in 2 (zwei) Ausfertigungen unterfertigt, von denen jede als Original gilt und von denen jede Partei eine erhält.

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Sources: Material Transfer Agreement, Material Transfer Agreement, Material Transfer Agreement

Schlussbestimmungen. 6.130 ALLEINIGE MAßGEBLICHKEIT DIESES VERTRAGES, NEBENABREDEN, ERGÄNZUNGEN (1) Für das Vertragsverhältnis der Parteien ist ausschließlich der Inhalt dieses Vertrages maßgeblich. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Anderweitige Grundlagen gleich welcher Art berechtigen zu keinerlei Ansprüchen der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenParteien. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In Mündliche Nebenabreden zu den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenvorstehend getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen teilweise oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung gesamte Aufhebung (Aufhebungsvertrag) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Gleiches Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Änderung dieser KlauselAufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 6.8(3) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Handlungen vorzunehmen, um den maßgeblichen Formerfordernissen, insbesondere der Schriftform gem. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB§ 550 BGB, Genüge zu tun. Hierzu sind insbesondere sämtliche Anlagen zu dieser Vertragsurkunde körperlich fest mit dieser zu verbinden. Die Parteien verpflichten sich, erst nach Vertragsschluss vorliegende Vertragsgrundlagen zum Gegenstand eines formgültigen Nachtrages zu diesem Vertrag zu machen. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich (4) Die Parteien verzichten unwiderruflich darauf, unter Berufung auf mangelnde Schriftform – sei es dieser Vertragsurkunde oder etwaiger Nachträge zu dieser Vertragsurkunde – diesen Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder sonst in Textform mittei- len. 6.10seinem Bestand anzugreifen. Die Anlage ist Bestandteil Parteien verpflichten sich, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um die Schriftform herzustellen. Erforderlichenfalls haben die Parteien diesen Vertrag erneut als Zeitmietvertrag mit den in dieser VereinbarungUrkunde vereinbarten Bestimmungen abzuschließen.

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Sources: Baukonsessionsvertrag, Baukonsessionsvertrag, Baukonsessionsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweili- gen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdengültigen Fassung. (2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center be- treffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die Vereinbarung über das Abgehen von diesem Formerfordernis. (3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestim- mungen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bestimmungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In UN-Kaufrechts fin- den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenkeine Anwendung. 6.2. Sollten einzelne (4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssid des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist. (5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu erseden, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formun- durchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselAuslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestim- mungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen mindestens der textlichen Bestätigung durch die Messe- gesellschaft. Rechte Soweit Zulassungsschreiben den Hinweis enthalten, dass sie von der Messegesellschaft mittels EDV erstellt wurden, bedürfen sie keiner weiteren Form (Unterschrift). Ist der Aussteller bereits bei der Messegesellschaft als Kunde für die Veranstaltung registriert und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung verfügt er über einen persönlichen Account, Signatur, sind die Bestellungen/Angebote auch wirksam, wenn sie elektronisch bei der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenMessegesellschaft unter Verwendung des Verfahrens eingehen. Alle Ansprüche der Aussteller – ausgenommen Haftung wegen Vorsatz – gegen die Messegesellschaft verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVerjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istin den der Schlusstag der Messe fällt. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung Für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags sowie im Übrigen davon unberührtZusammen- hang mit dem Zustandekommen dieses Vertrags gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts; vom Ausschluss unberührt bleibt das Recht der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien verpflichten sichIst der Aussteller ▇▇▇▇▇▇▇▇, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen juristische Person des öffentlichen Rechts oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereöffentlich-rechtliches Sondervermögen, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die wird für alle Streitig- keiten aus dem Vertrag oder in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dem Vertrag der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnSitz der Messegesellschaft zum ausschließlichen Gerichtsstand – auch internationalen Gerichtsstand – bestimmt. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch, wenn der Beachtung von § 6a EnWG Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und falls der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenAussteller nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Geltungs- bereich der ZPO verlegt hat oder sein Sitz bzw. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung gewöhnlicher Auf- enthalt im Zeitpunkt der jeweiligen Pflichten erforderlich Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, falls der Rechtsstreit nicht- vermögens-rechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder falls für den Rechtsstreit kraft Gesetzes ein ausschließlicher Gerichts- stand gegeben ist. Im Falle des Unterliegens des Ausstellers trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausnotwendigen Rechtsvertre- tung. Vertragssprache ist Deutsch. Sollten von diesem Vertrag Überset- zungen gefertigt werden, dienen diese ausschließlich informativen Zwecken, ohne Gewähr der Richtigkeit; der Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die deutsche Fassung bestimmt. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Participation Conditions, Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Studienganges enthalten die Studien-informa- tionsmaterialien, welche der/die Studierende von der VWA bzw. von der HS Kaiserslautern erhalten und zur Kenntnis genommen hat. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und den darin in Bezug genommenen Bestimmungen und Vereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien ist der Ort des Sitzes der VWA, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestim- mungen entgegenstehen. Dieses gilt insbesondere auch für den Fall, dass der/die Studierende seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder nach Abschluss dieses Vertrages ins Ausland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des/der Studieren- den der VWA nicht bekannt ist. (3) Dieser Vertrag, die Modalitäten seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung können und im Zusammenhang mit Zustimmung diesem Vertrag, einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung, unterliegen dem Recht der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland. (4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Zustimmung darf Nebenabreden, Ergänzungen, Abänderungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet durch Gesetz eine strengere Form vorgeschrieben ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise Dies gilt auch für die Abbedingung des Text- formerfordernisses. Kein Vertragspartner kann sich auf eine vom Vertrag abweichende Übung berufen, solange die Abweichung nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dschriftlich oder in Textform festgehalten ist. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeEtwaige, ins- besondere nach Umwandlungsrechtvor Abschluss dieses Vertrages getroffene mündliche Abreden haben nur dann weiter Gültig- keit, gelten anstelle des Vorstehenden wenn sie durch die gesetzlichen BestimmungenVWA schriftlich oder in Textform bestätigt werden. 6.2. (5) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührtnicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, ihrem deren Wirkungen der wirtschaftlichen Erfolg Zielsetzung, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung ver- folgt haben, möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3nahe kommen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Ich erkenne die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4vorangehenden Bestimmungen vollumfänglich an. Die Vertragsparteien werden die zusätzlichen Merkblätter zu Widerrufsbelehrung und Datenschutz habe ich erhalten. ………………………………………………………………………………………………………….. Ort und Datum .................................................. .................................................. Unterschrift Studierende(r) Gegenzeichnung d. VWA Die VWA möchte, dass Sie als Student mit Ihrer Entscheidung für diesen Studiengang zufrieden sind. Als Verbraucher im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Sinne von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen13 BGB steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, zu dem wir Sie nachfolgend informieren. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Ein über den gesetzlichen Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hinausgehendes vertragliches Widerrufsrecht wird durch diese Regelung nicht ausvereinbart. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Studienvertrag, Studienvertrag, Studienvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 20.1 Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen. 6.220.2 Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz des AG örtlich zuständigen Gericht zu erheben. Sollten Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz des AG oder für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen. 20.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen (AEB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Einkaufsbedingungen des AG fort. 20.4 Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen. 20.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichnicht. 20.6 AG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen. 6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige ▇▇▇▇▇ ergeben sollte. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden22 Gerichtsstand § 23 Übergangsregelungen Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, sofern Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAllgemeinen Bedingungen, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Niederspannung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht ausvor dem 8. November 2006 beendet worden sind. 6.5. Mit Wirksamwerden (2) Kunden im Sinne dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Verordnung sind der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamHaushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. 6.6(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. Für 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien dem Kunden unverzüglich in Textform mittei- lenzu bestätigen. 6.10(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anlage Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. ▇▇▇▇ 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998), d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist Bestandteil dieser Vereinbarungder Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen, 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.

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Sources: Sondervertrag, Sondervertrag

Schlussbestimmungen. 6.119.1 Die Nichtausübung eines Rechts aus diesem Vertrag durch eine der Vertragsparteien stellt keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts dar. 19.2 Kunde verzichtet auf die Aufrechnung von Forderungen. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können Jede vollständige oder teilweise Abtretung dieses Vertrags durch eine Partei ist verboten, es sei denn, die Abtretung erfolgt an ein zu 100 % verbundenes Unternehmen oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenanderen Partei. 6.219.3 Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Sollten einzelne Bestimmungen Insbesondere ist Kunde nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhalten. 19.4 Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte ("laesio enormis"), Irrtums oder Wegfalls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Geschäftsgrundlage ("Wegfall der Geschäftsgrundlage"). CellCube ist berechtigt, den Namen des Kunden und die Bezeichnung des Projekts als Referenzprojekt in ihren Veröffentlichungen wie Websites, in Verkaufsbroschüren und in Angeboten zu verwenden. 19.5 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und sind nach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren vorzunehmen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. 19.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig, nichtig oder undurch- führbar nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt berührt dies nicht die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichGültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sondern diese Bestimmung gilt als durch andereeine gültige, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenwirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, deren wirtschaftliche Auswirkungen der ersetzten Bestimmung am nächsten kommen. 6.319.7 Soweit eine Bestimmung dieser AGB einer Bestimmung des Angebots oder eines Anhangs zum Angebot widerspricht, hat die Bestimmung des Angebots oder seines Anhangs Vorrang vor diesen AGB. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und Soweit eine Bestimmung eines Angebots einer Bestimmung eines Anhangs zum Angebot widerspricht, hat die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorBestimmung des Angebots Vorrang. 6.4. Die Vertragsparteien 19.8 CellCube ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag ohne Zustimmung des Kunden Subunternehmer und anderer Dritter zu bedienen oder sich durch Dritte vertreten zu lassen. 19.9 Auf diese AGB und das Vertragsverhältnis zwischen CellCube und dem Kunden sowie auf die Gerichtsstandsklausel in diesen AGB ist ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anwendbar. 19.10 Vorbehaltlich der nachstehenden Klausel 19.11 werden alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich aller Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, die nicht gütlich beigelegt werden können, nach der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich Schiedsgerichtsordnung (Wiener Regeln) der Beachtung Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungeneinem gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden (Artikel 17 Wiener Regeln). Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch. Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausWiener Regeln für das beschleunigte Verfahren. 6.519.11 Diese Schiedsklausel gilt nur für Kunden, die ihren Sitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen haben. Für den Vertragsschluss Kunden mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Geltungsbereich der vorgenannten Verordnung ist die Textform ausreichenddas zuständige Gericht für Handelssachen in Wien ausschließlich zuständig. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Warenlieferungen Und Installationsarbeiten, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Warenlieferungen Und Installationsarbeiten

Schlussbestimmungen. 6.111.1. Rechte Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages. 11.2. Änderungen und Pflichten aus Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Die VR Motion Learning GmbH & Co KG kann diese Vereinbarung von Zeit zu Zeit ändern, sehen Sie sie also bitte regelmäßig durch. Für Die VR Motion Learning-User, die dieser Vereinbarung vor ihrer Änderung zugestimmt haben, tritt die geänderte Fassung 30 Tage nach ihrer Veröffentlichung auf (▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇-▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/) in Kraft. Durch Ihre fortgesetzte Nutzung der Die VR Motion Learning-Inhalte erklären Sie sich mit den Änderungen einverstanden. Nachdem Sie einer Fassung dieser Vereinbarung zustimmen, werden wir Ihnen gegenüber wesentlichen Bestimmungen, die geändert wurden, nicht durchsetzen, wenn Sie diesen Änderungen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Wenn wir Sie auffordern, wesentlichen Änderungen dieser Vereinbarung zuzustimmen, und Sie dies ablehnen, können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenSie ggf. die bereitgestellten Die Zustimmung darf VR Motion Learning-Inhalte nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenmehr nutzen. 6.211.3. Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam dieser Geschäftsbedingungen ganz oder undurch- führbar teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt berührt dies nicht die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4dieses Vertrages. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung unter partnerschaftlicher Zusammenwirkung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten rechtsunwirksamen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausundurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. (1) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner ver- pflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung rückwirkend zum Zeit- punkt der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit durch eine ihr im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg Ergebnis möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. 6.3(2) Mit Inkrafttreten einer eigenen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Anschlussnut- zung für Netzebenen größer 0,4 kV, erfolgt die Anschlussnutzung auf der Grundlage der dann geltenden gesetzlichen Regelungen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer anliegende Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wird dann durch diese ersetzt. (3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Änderungen dieses Vertrages dem An- schlussnutzer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anschlussnutzer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch des Anschlussnutzers muss innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Änderung beim Netzbetreiber vorliegen. Erhebt der An- schlussnutzer fristgerechten Widerspruch, ist der Netzbetreiber zu einer Änderungskündigung be- rechtigt. (4) Bei Auslegungsfragen und Vertragslücken werden die jeweils gültigen Fassung Fassungen des „Metering Code“ (Abrechnungszählung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorDatenbereitstellung), des „Distribution Code“ (Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen) und des „Grid-Code“ (Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber) ergänzend herangezogen. 6.4(5) Die Anschlussnutzung beginnt mit dem Strombezug auf Grund eines wirksamen Stromlieferungs- vertrages. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenDas Ende ergibt sich aus §§ 26, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus27 NAV. 6.5(6) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss Vertrag ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist Kaufleute und juristische Personen der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.9(7) Die unten aufgeführten Anlagen sind wesentliche Bestandteile des Anschlussnutzungsvertrages. Änderungen Der Anschlussnutzer bestätigt den Erhalt der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenAnlagen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Anschlussnutzungsvertrag, Anschlussnutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im um Übrigen davon da- von unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren undurchführba- ren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleich- kommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 3.1. genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten da- zu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigtberech- tigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Ab- wicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Abwick- lung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.86.7. Der der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweiligen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdengültigen Fassung. (2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center betreffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet nichts anderes vereinbart ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die gesetzlichen BestimmungenVereinbarung über das Abgehen dieses Formerfordernisses. 6.2. Sollten einzelne (3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, es sei denn aus vorstehender Ziffer 9 ergibt sich etwas anderes Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. (4) Ist der Zuordnungsvereinbarung Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist. (5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formBestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselAuslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestimmungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungs- behördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Ver- einbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Ver- tragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Ab- wicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formtextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.113.1 Der Crowd-Investor ist berechtigt, Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Darlehensvertrag ausschließ- lich insgesamt an Dritte zu übertragen. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenEine teilweise Abtretung von Ansprüchen ist ausgeschlossen. Die Zustimmung darf Übertragung ist nur unter den Bedingungen möglich, dass der Empfänger (i) ein Mitgliedskonto auf der Plattform eröffnet und (ii) sämtliche aus Sicht von kapilendo AG erforderlichen Angaben – insbesondere eine auf seinen Namen lautende, europäische Bankverbindung und seine Steueridentifikationsnummer – an die kapilendo AG übermittelt. Das Unternehmen befreit den Crowd-Investor insoweit von seiner Verschwiegen- heitspflicht. Der Crowd-Investor wird dem Unternehmen jegliche derartige Übertragung unverzüglich in Textform anzeigen. 13.2 Nebenabreden zu diesem Darlehensvertrag wurden nicht verweigert werdengetroffen. Über den Regelungsgehalt der vorste- henden Bestimmungen hinaus, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung wird durch dieses Vertragsverhältnis kein weitergehendes, insbesondere kein gesellschaftsrechtliches, Rechtsverhältnis begründet. 13.3 Das Unternehmen ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein in Abstimmung mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolgekapilendo AG zu Änderungen dieses Darlehensvertrages be- rechtigt, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobeneneiner gesetzlichen Regulierung erforderlich und/oder – nach Ermessen des Unternehmens – sinnvoll sind. 13.4 Nach diesem Darlehensvertrag notwendige Aufforderungen, übermittelten Mitteilungen, abzugebende Erklärungen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich andere Nachrichten sind jeweils an die Parteien zu richten oder an diejenige Person oder Anschrift, die jeweils von einer Partei bestimmt wird, es sei denn, in diesem Darlehensvertrag ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. 13.5 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Darlehensvertrages gegenüber Dritten geheim und vertrau- lich zu behandeln, es sei denn, es handelt sich um einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten oder die betreffenden Tatsachen sind öffentlich bekannt oder ihre öffentliche Bekanntmachung ist gesetzlich vorge- schrieben. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien In diesem Fall sind berechtigtdie Parteien verpflichtet, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte sich gegenseitig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausVoraus zu unterrichten und die öffentlichen Bekanntmachungen auf den gesetzlich oder behördlicherseits vorgeschriebenen Inhalt zu be- schränken. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt 13.6 Für diesen Darlehensvertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Parteien aus oder aufgrund dieses Darlehensvertrages gilt das Recht der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamBundesrepublik Deutschland. 6.613.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag erge- benden Streitigkeiten ist Berlin. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendIst nach dem Gesetz ein hiervon abweichender ausschließlicher Gerichts- stand begründet, bleibt dieser unberührt. 6.713.8 Sollte eine Bestimmung dieses Darlehensvertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durch- setzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Darlehensvertrages nicht berührt. Änderungen Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder Ergänzungen nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Rege- lungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Darlehensvertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Text- formLeistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand Es ist der Sitz des VNBausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweis- lastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen, Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter

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Sources: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.116.1 Diese CCP-Bedingungen einschließlich aller Vertragsformulare unterstehen dem materiellen Schweizer Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesen CCP-Bedingungen und Vertragsformularen eine einvernehmliche Regelung nach Treu und Glauben anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, ist das ordentliche Gericht in Balgach (Schweiz) am Sitz von Leica Geosystems AG zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich zuständig, wobei Leica Geosystems nach alleinigem Ermessen das Recht hat, den Kunden auch an dessen Wohn- oder Unternehmenssitz zu verklagen. 16.2 Diese CCP-Bedingungen einschließlich aller Vertragsformulare bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und ersetzen alle früheren Verhandlungen, Zusagen und Vereinbarungen. 16.3 Jede Ergänzung und/oder Änderung dieser CCP- Bedingungen muss schriftlich als Nachtrag zu diesen CCP- Bedingungen erfolgen und mit der gültigen Unterschrift beider Vertragspartner versehen werden. 16.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung diesen CCP-Bedingungen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenLeica Geosystems an Dritte abzutreten oder anderweitig zu übertragen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden16.5 Der Kunde hat Leica Geosystems sämtliche Kosten, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sicheinschließlich aller angemessenen Anwaltskosten und Gerichtskosten und -gebühren, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und , die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die Leica Geosystems im Zusammenhang mit der Durchführung berechtigten Geltendmachung oder Durchsetzung ihrer Rechte gemäß diesen CCP-Bedingungen entstehen. 16.6 Sollte eine Bestimmung dieser Verein- barung erhobenenCCP-Bedingungen – aus welchem Grund auch immer – für null und nichtig erklärt werden, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtIn diesem Fall wird die ungültige Bestimmung durch eine andere rechtsgültige Bestimmung ersetzt, Verbrauchs-die der ursprünglichen Absicht der Vertragspartner am nächsten kommt. Leica Geosystems CCP-Bedingungen Heerbrugg, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Dezember 2020

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam unwirk- sam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Übri- gen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren un- durchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbezo- genen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Beach- tung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Par- teien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiter-zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Rege- lungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen zwi- schen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirksam- keit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.112.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Es gilt das Recht der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenUN-Kaufrechts (CISG). 6.212.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenGerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.712.3. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. 12.4. Gleiches gilt Widersprechen sich Bestimmungen dieser AGB, Bestimmungen der Datenschutz-AGB, Bestimmungen in Besonderen AGB und/oder einem Einzelvertrag, ergibt sich folgende Geltungsreihenfolge: a. Bestimmungen der Datenschutz-AGB gehen al- len anderen vertraglichen Vereinbarungen vor. b. Bestimmungen im Einzelvertrag oder deren An- lagen gehen den Bestimmungen dieser AGB und/oder Besonderen AGB vor. c. Bestimmungen in den Besonderen AGB gehen Bestimmungen dieser AGB vor. 12.5. S-Public ist berechtigt, diese Bedingungen sowie die Bedingungen der Besonderen AGB und die Bedingun- gen der Datenschutz-AGB während der Laufzeit des Ver- trages mit Wirkung für die Änderung Zukunft zu ändern und anzu- passen. S-Public wird dem Vertrags-partner die geän- derten Bedingungen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zu- gleich wird S-Public dem Vertragspartner eine ange- messene, mindestens sechs (6) Wochen lange, Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nut- zungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Produkte akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Klausel. 6.8Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen be- ginnt, keine Erklärung, so gelten die geänderten Bedin- gungen als vereinbart. Der Gerichtsstand ist der Sitz S-Public wird den Vertrags- partner bei Fristbeginn gesondert auf die-se Rechts- folge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des VNB. 6.9Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der Anlage werden vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien. S-Public ist den hohen Standards verpflichtet, die inner- halb der Sparkassen-Finanzgruppe im Hinblick auf den Datenschutz gelten. Diese Allgemeinen Datenschutzbe- stimmungen (kurz: „Datenschutz-AGB“) konkretisieren für alle Verarbeitungen die Rechte und Pflichten der Parteien auf dem Gebiet des Datenschutzes, welche sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenaus den zwischen den Parteien bereits oder künftig be- stehenden rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäfts- ähnlichen Schuldverhältnissen (kurz: „Hauptvertrag“) ergeben. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1a) jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die von mindestens einer zeichnungsberechtigten Person von KMBS und dem Vertrags- partner unterzeichnet werden muss. Rechte Etwaige Vertrags- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. b) Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Pflichten Mitteilungen des Vertragspartners sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich und eingeschrieben an KMBS erfolgen und von dieser akzeptiert worden sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. c) Allfällige Gebühren und Kosten der Vertragserrichtung gehen zu Lasten des Vertragspartners von KMBS. d) Erfüllungsort ist Wien e) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes. f) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung bestmöglich entspricht. g) KMBS trifft jedenfalls weder bei der Rücknahme noch bei der neuerlichen Vermietung der Maschinen oder deren Verwertung eine Verpflichtung, allenfalls vorhandene Daten zu sichern oder zu löschen. Der Vertragspartner erklärt sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes damit einverstanden, dass seine Daten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung diesem Vertrag von KMBS zum Zwecke der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen Verwaltung und Auftragserfüllung automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern Das Einverständnis umfasst auch die technische Weitergabe der Daten an Tochter- und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istPartnerunternehmen von KMBS. Eine Zustimmung Auch ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein Vertrags- partner mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeWeiterleitung (Übermittlung) dieser Daten in handelsüblicher Form, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung insbesondere im Übrigen davon unberührtInteresse des Gläubigerschutzes, des Zahlungsverkehrs und für Werbezwecke von KMBS sowie deren Tochter- und Partnerunternehmen, einverstanden. Die Vertragsparteien verpflichten sichKMBS verweist auf die veröffentlichte Datenschutzerklärung, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenwelche unter ▇▇▇. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies ▇▇ zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausEinsicht vorliegt. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Vertragsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1(1) In Bezug auf die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Einspeiser gelten ergänzend die Regelungen der NAV in der Fassung vom 01. November 2006, BGBl. I S. 2477 ff. bzw. entsprechende Nachfolgeregelungen, sowie die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Regelwerke. Die NAV und die Regelwerke sind diesem Vertrag als Anlagen beigefügt. (2) Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben und sind nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrages geworden. (3) Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die Vertragspartner sind sich einig, dass jedwede – auch die konkludente, durch schlüssiges Verhalten bewirkte – nicht schriftliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses unwirksam ist. (4) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen werdenRechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenist in der Regel zu erteilen, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istes sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Nicht als Rechtsnachfolger i. S. d. Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen i.S.d. eines Vertragspartners i. S. d. §§ 15 ff. AktG. des Aktiengesetzes. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendiesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich. 6.2(5) Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden vom Netzbetreiber unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Sollten einzelne Bestimmungen Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben. Dies sind insbesondere die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtfür den Belastungsausgleich nach § 3 Abs. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen2 EEG erforderlichen Daten und der dem Netzbetreiber vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber als Empfänger der Daten. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor(6) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen nach diesem Vertrag ist Offenbach. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln(7) Dieser Vertrag regelt nicht den Bezug von ▇▇▇▇▇ durch den Einspeiser. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für den Eigenverbrauch der Beachtung von in § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen2 Abs. 1 des Vertrages genannten Anlage. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese hierfür erforderlichen Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausbleiben einem gesonderten Vertrag vorbehalten. 6.5. (8) Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Abschluss dieses Vertrages werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Abwicklung Einspeisung von elektrischer Energie aus der Bilanzkreisabrech- nung in § 2 genannten Stromerzeugungsanlage des Einspeisers, deren Nachträge und alle diesbezüglichen Abmachungen zwischen dem Einspeiser und dem Netzbetreiber unwirksam. 6.6(9) Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendNach Unterzeichnung durch beide Parteien erhält jede Partei eine Originalausfertigung. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Einspeisevertrag, Einspeisevertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 17.1 Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Über- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen. 6.217.2 Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung erge- benden Streitigkeiten ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz des AG örtlich zuständigen Gericht zu erhe- ben, wenn der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetz- buchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 17.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem AN in Textform bekannt gegeben. Sollten Sie werden vier Wo- chen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht in Textform binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechts- folge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Wi- derspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Ein- kaufsbedingungen des AG fort. 17.4 Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so verpflichten sich die Vertragspartner, die Vertragslücke unter Berück- sichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen. 17.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweili- gen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt be- rührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichnicht. 17.6 AG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirk- same oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegensei- tigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen. 6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechen- des gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige ▇▇▇▇▇ ergeben sollte. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus 20.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich hiermit, eine unwirksame oder unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihr im wirtschaftlichen Erfolg oder in technischer Hinsicht möglichst nahe kommende Bestimmung dieser Vereinbarung zu ersetzen. Dies gilt auch für die Ausfüllung einer ▇▇▇▇▇ dieser Vereinbarung, welche die Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht erkannt haben. 20.2 Änderungen und Ergänzungen der in Schriftform vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich mög- lich. 20.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, wenn beide Par- teien Kaufleute sind, der Sitz des Netzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Ge- richtsstand. 20.4 Die in dieser Vereinbarung genannten Anlagen Anlage 1: Einzubeziehende Verträge Anlage 2: Geschäftsprozesse Anlage 3: Datenformate und Nachrichtentypen Anlage 4: Kommunikationseinrichtungen Anlage 5: Kommunikationsverfahren Anlage 6: Testphase Anlage 7: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Nachrichten mit Signatur Anlage 9: Sicherheitsverfahren und -maßnahmen ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Rechnungsbeispiel Anlage 11: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages. 20.5 Sollten durch die BNetzA aufgrund der Bestimmungen des EnWG Rechtsverordnun- gen oder sonstige Vorschriften erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzli- che Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmung dieser Vereinbarung ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieser Ver- einbarung vor bzw. ergänzen diese. In diesem Fall sind die Parteien dieser Vereinba- rung verpflichtet, entsprechende Verhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtder neuen Gesetzeslage bzw. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenden Vorgaben der Regulierungsbehörde angepasst wird. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 20.6 Sollten sich sonstige, für das Vereinbarungsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Parteien ein Festhalten an die- ser Vereinbarung nicht mehr zumutbar sein, so sind die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Parteien verpflichtet, diese Vereinbarung baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Um- ständen anzupassen. 20.7 Im Regelungsbereich dieser Vereinbarung geht diese anderen diesbezüglichen Ver- einbarungen zwischen den Parteien vor. 6.420.8 Diese Vereinbarung ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien werden die Beide Parteien erhalten je eine im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausOriginal unterzeichnete Ausfertigung. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Edi Rahmenvertrag, Edi – Rahmenvertrag Bei Strom

Schlussbestimmungen. 6.112.1 Sofern die von AVANTEC erbrachten Leistungen den schweizerischen oder internationalen Exportbestimmun- gen unterliegen, ist der Kunde alleine verantwortlich für die Einhaltung derselben. Dies gilt insbesondere in Fäl- len, wo eine Bewilligung erforderlich ist. 12.2 Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB oder der Einzelverträge liegt auch bei E-Mails vor. 12.3 Die Parteien behalten sich das Recht vor, Telefongespräche, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder Kom- munikationen über äquivalente Technologien aufzuzeichnen und zu Dokumentationszwecken zu archivieren. Die entsprechenden Benutzer werden vorgängig über die Aufzeichnung informiert. Die Benutzer haben das Recht, die Aufzeichnung abzulehnen. 12.4 Anhänge zu den Einzelverträgen sind integrierte Bestandteile derselben. 12.5 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung den Einzelverträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Par- tei auf Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt bezüglich der Übertragung des gesamten Einzelvertrags oder mehrerer Einzelverträge auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder des eintretenden Eintritts eines Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenin einen oder mehrere Einzelverträge. 6.2. 12.6 Es entspricht dem Willen der Parteien, selbständig zu bleiben, und diese AGB oder die Einzelverträge sollen nicht zu einer einfachen Gesellschaft oder einer anderen gesellschaftsähnlichen Verbindung zwischen den Par- teien führen. 12.7 Sollten einzelne eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AGB oder der Zuordnungsvereinbarung Einzelverträge nichtig oder unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung iwird der übrige Teil dieser AGB oder des entsprechenden Einzelvertrags davon nicht berührt. Im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Klausel ist diese durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine solche zu ersetzen, die dem wirt- schaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 6.3. 12.8 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Einzelverträge unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorvon internationalen Abkommen. 6.4. 12.9 Die Vertragsparteien werden die im Parteien versuchen, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenden Einzelverträgen aussergerichtlich zu bereinigen. Gelingt es den Parteien nicht, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung sich aussergerichtlich zu einigen, so sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAVANTEC zuständig. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.118.1 Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag und diesen AEB sind von den Parteien schriftlich oder über das zwischen den Parteien vereinbarte eProcurement Verfahren zu vereinbaren. Vorliegende Klausel kann nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien abgeändert werden. 18.2 Bei Widersprüchen zwischen diesen AEB und dem Vertrag gehen die Bestimmungen des Vertrages vor, wobei die allgemeine Geschäftsbedin- gungen der Lieferantin und von Dritten nicht zur Anwendung kommen. Sofern nicht explizit anders vereinbart, gelten Änderungen zu diesen AEB, die im Rahmen eines Vertrages vereinbart werden, jeweils nur im Anwendungsbe- reich des entsprechenden Vertrages. 18.3 Die Lieferantin verpflichtet sich, eine angemessene Betriebshaft- pflichtversicherung zu unterhalten, die Personenschäden, Sachschäden und übrige Schäden (inklusive Vermögensschäden) deckt. Sie verpflichtet sich, der BJB auf deren Verlangen jederzeit einen entsprechenden Versicherungsnach- weis vorzuweisen. 18.4 Jeder Vertrag bzw. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dem Vertragsverhältnis dürfen von der Lieferantin nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei BJB auf einen Dritten Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden darf. 18.5 Keine der in diesen AEB oder einem Vertrag getroffenen Vereinba- rungen gilt als, oder begründet ein Joint Venture, ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien oder zwischen dem Personal einer Partei mit der anderen Partei. Sofern nicht explizit vorgesehen, ist keine Partei oder ihr Personal verpflichtet, befugt oder ermächtigt die andere Partei zu verpflichten oder in deren Namen einen Vertrag abzuschliessen oder sons- tige Verbindlichkeiten gegen die anderen Partei zu begründen. 18.6 Die Zustimmung Lieferantin darf nicht verweigert werdendie BJB oder ihre Konzernunternehmen nur dann als ihre Kundin oder Referenzkundin aufführen, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istBJB hierzu vorgängig ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung Die Verwendung von Rechten und Pflichten auf ein Logos, sonstigen Kennzeichen mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dBJB sind ebenfalls nur mit ausdrücklicher vorgängiger schriftlicher Zustimmung und unter Einhaltung der entsprechend mitgeteilten Nutzungsbestimmungen erlaubt. §§ 15 ffDer BJB steht es frei, eine ge- mäss dieser Bestimmung erteilte Zustimmung jederzeit zu widerrufen. AktG. In den Fällen Falls die Lieferantin mehrfach eine Referenzangabe ohne Zustimmung der GesamtrechtsnachfolgeBJB macht oder eine solche Referenzangabe trotz Aufforderung der BJB nicht beseitigt, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden verpflichtet sich die gesetzlichen BestimmungenLieferantin der BJB eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.-- pro Ereignis zu bezahlen. 6.218.7 Diese AEB sowie jeder unter diesen AEB geschlossener Vertrag unterstehen materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss staatsver- traglicher Regelungen, insbesondere des Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenApril 1980 über Verträge über den internationalen Waren- kauf, so bleibt sowie kollisionsrechtlicher Normen. 18.8 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesen AEB sowie jedem unter diesen AEB gechlossenen Vertrag sind die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtordentlichen Gerichte in Zürich. Gerichtsstand ist Zürich 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind BJB ist statt- dessen auch berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung die ordentlichen Gerichte am Sitz der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausLieferantin anzurufen. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: General Purchasing Conditions

Schlussbestimmungen. 6.19.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, sofern so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftrag- nehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen und Beteiligten unverzüglich darüber infor- mieren, dass die technische Hoheit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwort- lichem“ im Sinne der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenDS-GVO liegen. 6.29.2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bzw. zu den mit diesem Vertrag geregelten Gegenständen wurden nicht getroffen. Gegebenenfalls bestehende, frühere mündliche Absprachen werden mit Zustande- kommen dieses Vertrages aufgehoben. 9.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und aller seiner Bestandteile bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem dokumentierten elektronischen Format erfolgen kann, und des ausdrückli- chen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. 9.4. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen den Regelungen des gegebenenfalls bestehenden Hauptvertrages vor; die Anlagen dieses Vertrages gehen dem Vertrag vor. 9.5. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages oder seiner Anlagen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt ist die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht betroffen. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Falle werden die Parteien einvernehmlich eine neue Regelung oder Ergänzung der bestehenden Regelung vereinbaren, bis zum Inkrafttreten die die unwirksame oder undurchführbare Regelung in einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung Art und Weise ersetzt bzw. ergänzt, die unwirksamen der ursprünglich von den Parteien bei Abfassung dieses Vertrages und seiner Anlagen be- absichtigten Regelung am nächsten kommt, hätten sie denn die Unwirksamkeit oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenUndurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch für Regelungslücken. 6.39.6. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Dieser Vertrag und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden seine Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der der Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4des internationalen Privatrechts. Die Vertragsparteien werden die Der ausschliessliche Gerichtsstand für sämtliche Strei- tigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand Vertrag ist der Sitz des VNBAuftragnehmers. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Data Processing Agreement

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt5.1. Die Vertragsparteien verpflichten sichsind entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechtes mit einer wechselseitigen Übermittlung der Daten an den jeweils anderen Vertragsteil und mit deren Verarbeitung durch diese für die Dauer dieses Vertrages und danach einverstanden, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung damit die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenVertragsparteien die Einhaltung der Vertragsbestimmungen überprüfen können. 6.35.2. Die Durch diesen Vertrag werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend geregelt. Allenfalls vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Vereinbarungen, abgegebene Willens- oder Wissenserklärungen und sonstige Umstände von rechtlicher Bedeutung verlieren mit der Unterfertigung dieses Vertrages jede Wirksamkeit.‌ 5.3. Mitteilungen, die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und diesem Vertrag oder dem Gesetz vorgesehen sind, gelten an dem Tag als zugegangen, an dem die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorMitteilung an der jeweiligen E-Mail-Adresse der anderen Vertragspartei eintrifft. 6.45.4. Die Vertragsparteien Eine Änderung der E-Mail-Adresse sowie der Postanschrift muss der anderen Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt werden die und wird eine Woche nach dem Eintreffen an der Anschrift der anderen Vertragspartei wirksam. 5.5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Punktes bedürfen der Schriftform sowie der Unterschrift beider Vertragsparteien. Anhänge und Zusätze dieses Vertrages bedürfen ebenfalls eines schriftlichen Vertragsanhanges, der dann als integrierender Bestandteil gegenständlichen Vertrages anzusehen und als solcher zu gestalten ist.‌ 5.6. Auf alle Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG Frage seines gültigen Zustandekommens und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungenseiner Vor- und Nachwirkungen ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen anzuwenden. 5.7. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Rahmen Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der gesetzlichen Vorgaben nicht ausFrage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts für Wien, Innere Stadt. Es wird A-1010 Wien/Österreich als ausschließlicher Gerichtsstand im Sinne der EuGVVO vereinbart. 6.55.8. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamErfüllungsort (auch gem Art 5 EuGVVO) für beide Parteien ist Österreich. 6.65.9. Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit dieses Vertrages an sich und seiner übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine solche am nächsten kommt, wirksam und durchsetzbar ist und dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am ehesten entspricht. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7Dienstleistungseinrichtung Bibliotheks- und Archivwesen der Universität Wien: Für die*den Datengeber*in ▇▇. Änderungen oder Ergänzungen ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Leiter Bibliotheks- und Archivwesen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt Universität Wien, handelnd für die Änderung dieser KlauselCore Facility AUSSDA – The Austrian Social Science Data Archive [Name] Ort, Datum Unterschrift Ort, Datum Unterschrift Archivalien, die unter der CC0 1.0 Universell Public Domain Dedication‌ veröffentlicht werden Dazugehörige Metadaten. Archivalien, die unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht werden Zu den Archivalien, die unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz veröffentlicht werden, gehören insbesondere die folgenden Dateien und Informationen: Dokumentationen: • Methodenbericht • Erhebungsinstrument • Codebuch • Programmcode (z.B. Syntax, Skripte) zur Datenaufbereitung • Programmcode (z.B. Syntax, Skripte) für Analysen • Datenmanagementplan zum Zeitpunkt der Beantragung • Verwendete Einverständniserklärungen [informed consent] • Ggf. weitere Dateien Archivalien, die zur wissenschaftlichen Nutzung veröffentlicht werden‌ Zu den Archivalien, die zur wissenschaftlichen Nutzung veröffentlicht werden, gehören insbesondere die folgenden Dateien und Informationen: Daten Lizenz für die Nutzung zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken‌ Durch Nutzung der auf der Plattform zur Verfügung gestellten Archivalien und Metadaten akzeptieren Sie die nachstehenden Lizenzbedingungen und sichern zu, die Archivalien nach der Zurverfügungstellung ausschließlich zu den in der Lizenz geregelten Bestimmungen zu nutzen. Metadaten sind mit einer CC0 1.0 Universell (CC0 1.0) Public Domain Dedication in die Gemeinfreiheit entlassen. Deren Nutzung ist uneingeschränkt möglich. Archivalien im Sinne dieses Vertrags sind immaterielle Güter, die in maschinenlesbaren Formaten vorliegen und als solche unabhängig von ihrem ▇▇▇▇▇▇ verkehrsfähig sind. Das sind insbesondere Daten aller Art mit sozialwissenschaftlichem Bezug sowie deren Begleitmaterialien, beispielsweise Codebücher, Methodenberichte, Erhebungsinstrumente (im Folgenden: „Archivalien”) und die dazugehörigen Metadaten (im Folgenden: „Metadaten“). 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Self Deposit Agreement

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungs- behördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Ver- einbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Vertragspar- teien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen kommerziel- len Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam. 6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Bestandteile diese Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa etwas entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus 20.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich hiermit, eine unwirksame oder unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihr im wirtschaftlichen Erfolg oder in technischer Hinsicht möglichst nahe kommende Bestimmung dieser Vereinbarung zu ersetzen. Dies gilt auch für die Ausfüllung einer ▇▇▇▇▇ dieser Vereinbarung, welche die Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht erkannt haben. 20.2 Änderungen und Ergänzungen der in Schriftform vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich mög- lich. 20.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, wenn beide Par- teien Kaufleute sind, der Sitz des Netzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Ge- richtsstand. 20.4 Die in dieser Vereinbarung genannten Anlagen Anlage 1: Einzubeziehende Verträge Anlage 2: Geschäftsprozesse Anlage 3: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Kommunikationsverfahren Anlage 5: Testphase Anlage 6: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Nachrichten mit Signatur Anlage 8: Sicherheitsverfahren und -maßnahmen ▇▇▇▇▇▇ ▇: Rechnungsbeispiel Anlage 10: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages. 20.5 Sollten durch die BNetzA aufgrund der Bestimmungen des EnWG Rechtsverordnun- gen oder sonstige Vorschriften erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzli- che Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmung dieser Vereinbarung ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieser Ver- einbarung vor bzw. ergänzen diese. In diesem Fall sind die Parteien dieser Vereinba- rung verpflichtet, entsprechende Verhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtder neuen Gesetzeslage bzw. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenden Vorgaben der Regulierungsbehörde angepasst wird. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 20.6 Sollten sich sonstige, für das Vereinbarungsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Parteien ein Festhalten an die- ser Vereinbarung nicht mehr zumutbar sein, so sind die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Parteien verpflichtet, diese Vereinbarung baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Um- ständen anzupassen. 20.7 Im Regelungsbereich dieser Vereinbarung geht diese anderen diesbezüglichen Ver- einbarungen zwischen den Parteien vor. 6.420.8 Diese Vereinbarung ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien werden die Beide Parteien erhalten je eine im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenOriginal unterzeichnete Ausfertigung. Ort, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtDatum Ort, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz Datum Unterschrift des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Netzbetreibers Unterschrift des Vertragspartners

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Sources: Edi – Rahmenvertrag Bei Gas

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können kˆnnen mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsf‰higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- w‰hrleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung ‹bertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen verbundenes Unter- nehmen i.S.d. §§ ßß 15 ff. AktG. In den Fällen F‰llen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen ‹brigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst mˆglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- verˆf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung er- hobenen, übermittelten oder zugänglich zug‰nglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a ß 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungsgem‰flen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen schlieflen eine Weitergabe an Behörden Behˆrden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen gesetzli- chen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bi- lanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen Erg‰nzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.8 Jede Partei erh‰lt eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, in ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg den unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von § 6a EnWG Regelungslücken sowie zur Auslegung dieses Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Distribution Code, MeteringCode sowie die Datenrichtlinie Datenaustausch und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenMengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Die Regelungen sind beiden Vertragspartnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke. 16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien sind den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der VNB ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u. a. in den Ziffern 9.3., 10.2. und 12.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.816.5 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.10. 16.8 Die folgenden Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages: Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1 Technische Einzelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner Anlage 2 Standardlastprofilverfahren Anlage ▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ Technischer Anhang Anlage 6 Zuordnungsvereinbarung Sonneberg, Ort, Datum Ort, Datum (Puff) (i.V. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇) Unterschrift Unternehmen Unternehmen Anlage 1 – Technische Einzelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner VDEW–Codenummer: 9900929000001 (Marktfunktion Verteilnetzbetreiber) 1.1 Technische Einzelheiten zum Datenaustausch

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.11. Der Kaufvertrag und diese AGB richten sich nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik. Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei Parteien, die im Kaufvertrag oder diesen AGB nicht geregelt sind, richten sich nach dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der Fassung der geänderten Vorschriften. Das UNO-Ab- kommen über Verträge über den internationalen Kauf von Waren (CISG) wird auf einen Dritten übertragen werdendie Verpflichtungen zwischen dem Verkäufer und Käufer nicht angewendet. 2. Die Zustimmung darf Vertragsparteien haben vereinbart, dass alle übliche, den vertraglichen Prozess nicht betreffende Kommu- nikation zwischen den Parteien mittels elektronischer Kommunikation per Mail oder über die Web-Schnittstellen verläuft. 3. Die Vertragsparteien haben sich weiterhin geeinigt, dass alle Vertrags-Dokumente sowie auch deren Änderun- gen und Ergänzungen, inklusive der Dokumente, die einseitige rechtliche Schritte enthalten, die zum Entstehen oder Auflösung des rechtlichen Verhältnisses führen, von einer berechtigten Person unterzeichnet werden müssen, wenn es diese AGB nicht ausdrücklich anders festlegen, und der anderen Vertragspartei zugestellt werden mü- ssen. Entweder: i. mittels elektronischer Kommunikation an die elektronische Adresse der anderen Vertragspartei. Das unterzeich- nete Dokument ist zu diesem Zwecke zu scannen und dem elektronischen Kommunikationsmittel als Anlage hinzu- zufügen ii. per Fax; oder iii. als eingeschriebene Postsendung per Post-Dienstleister 4. Die Vertragsparteien erklären, dass gemäß diesem Vertrag für schriftliche Zustellungszwecke die Kommunikati- on mittels elektronischer Adressen verwendet werden können (unter Einhaltung der in diesem Absatz aufgeführten Vorschriften. Die Vertragspartei versendet die Kommunikation gemäß diesem Vertrag an die elektronische Adresse oder Korrespondenzadresse für die Zustellung von Postsendungen der anderen Vertragspartei, die sich die Ver- tragsparteien bei der Unterzeichnung des Vertrags gegenseitig mitgeteilt haben. Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet: i. die andere Partei schriftlich über eine Änderung der elektronischen oder postalischen Adresse für die Zuste- llung mindestens 5 Arbeitstage im Voraus zu informieren; ii. beim Versenden einer Scan-Kopie des Dokuments mittels einer elektronischen Adresse das Dokument- Original über die Dauer dieses Vertrags aufzubewahren; iii. sicherzustellen, dass es an den gegebenen postalischen Korrespondenzadressen zur Übernahme von Postsen- dungen kommt; und iv. eine ordentliche und unverzügliche Bearbeitung der elektronischen Post sicherzustellen. 5. I m Fall der Zustellung von Schriftstücken mittels Post-Dienstleister betrachten die Parteien die Sendung mit dem Augenblick als zugestellt, zu dem der Adressat die betreffende Postsendung entgegengenommen hat oder mit dem Augenblick, zu dem die betreffende Postsendung an den Absender als unzustellbar zurückgekommen ist aus dem Grund, dass die andere Seite die Übernahme vereitelt hat, die Übernahme verweigert hat oder der Adressat unbekannt ist (es zu keiner Information über eine Änderung der Adresse des (Unternehmens-) Sitzes gekommen ist). Im Fall der Zustellung von Schriftstücken mittels elektronischer Post betrachten die Parteien die Na- chricht am dritten Tag nach deren Absendung als zugestellt, falls der Adressat den Erhalt der Nachricht über eine elektronische Nachricht nicht schon vorher bestätigt. 6. Der Käufer ist nicht berechtigt, jegliche von seinen Forderungen oder Rechten, die aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer hervorgeht, oder den Kaufvertrag als Ganzes ohne ein schriftliches Einverständnis des Verkäu- fers an eine dritte Person abzutreten. 7. Der Käufer verpflichtet sich, dass er den Verkäufer über alle bedeutenden Änderungen informieren wird, die einen Einfluss auf seine Fähigkeit haben können, Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer zu erfüllen. Hierzu zählen beispielsweise gesetzliche Änderungen wie Änderungen des Sitzes oder der sat- zungsmäßigen Organe der Gesellschaft, die Einreichung eines Insolvenzantrags, die Übertragung des Großteils der Anteile oder Aktien des Käufers auf eine andere physische oder juristische Person, eine Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft des Käufers oder über eine Übertragung des Betriebs des Käufers oder seines Teils auf eine andere Gesellschaft, um eine Einlage des Betriebs des Käufers oder seines Teils, jegliche Art der Änderung der Gesellschaft des Käufers, Senkung des Grundkapitals des Käufers, eine Änderung der Rechtsform des Käufers, die Beendigung der Berechtigung zur Durchführung von Aktivitäten (vor allem eine Geschäftserlaubnis) u.a.. Falls der Käufer gegen seine Verpflichtung, den Verkäufer über die oben aufgeführten Änderungen zu informieren, ver- stößt, trägt er die Verantwortung für sämtliche Schäden, die dem Verkäufer infolge der Nichtinformierung entste- hen können. 8. Falls es im Laufe der Dauer des Vertragsverhältnisses zu einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftli- chen Situation des Käufers kommt oder andere Umstände auftreten, beziehungsweise falls Entscheidungen mit solcher Beschaffenheit und Bedeutung angenommen werden, sofern die technische eine bedeutende Auswirkung auf die Tätig- keit des Käufers oder seine wirtschaftliche Situation haben können, oder es zu einer Änderung des Mehrheitsei- gentümers (der Mehrheitseigentümer) des Käufers kommt, ist der Verkäufer berechtigt, nachträgliche Garantien für seine Forderungen zu verlangen, die aus den abgeschlossenen Verträgen hervorgehen, und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung der Käufer ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei verpfli- chtet, dem Verkäufer diese nachträglichen Garantien, deren Art der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeVerkäufer bestimmt, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenzu bieten. 6.29. Sollten einzelne Bestimmungen Ein Verstoß gegen irgendeine der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenoben aufgeführten Verpflichtungen wird als ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragsbedingungen angesehen, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtin dessen Folge der Verkäufer eine Beendigung des Kaufvertrags ver- langen kann. 10. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung strikte Verschwiegenheit zu allen inhaltlichen Informationen des Kaufver- trags zu bewahren, sowie über Informationen, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenErfüllung des Kaufvertrags erhalten haben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Informationen als Geschäftsgeheimnis zu schützen, also sie vor allem nicht zu verraten und dritten Personen zugänglich zu machen, sowie sie auch nicht für andere Zwecke als den Kaufvertrag zu nutzen. 11. Eine Ungültigkeit, Scheinbarkeit oder eine Nichtausführbarkeit irgendeiner Bestimmung dieser AGB oder des Kaufvertrags hat nicht die Ungültigkeit oder Nichtausführbarkeit der anderen Bestimmungen zur Folge. 12. Im Fall von den Kaufvertrag oder eine andere Verpflichtung betreffende Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer leiten die Vertragsparteien die Verantwortung der Entscheidung in die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts der Tschechischen Republik weiter. Das örtlich zuständige Gericht für die Streitschlichtung wird das örtlich zuständige Gericht gemäß dem Sitz der PSA TRADING CZ s.r.o., Id.-Nr. 29446554, mit dem Sitz: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇/▇, ▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, eingetragen im Handelsregister, geführt beim Bezirksgericht in Ostrava unter dem Aktenzeichen C 53900 sein. 13. Der Käufer erklärt nach seiner Bekanntmachung mit den AGB vor deren Unterzeichnung ausdrücklich, dass ihre einzelnen Bestimmungen, mit denen er sich im Detail bekannt gemacht hat, mit den Überschriften und der logis- chen übersichtlichen Aufgliederung, bzw. Markierung des Texts, korrespondieren, und dass sie keine für ihn überraschende Vereinbarungen enthalten, und erklärt bezüglich aller oben leserlich aufgeführten Bestimmungen der AGB, dass er sie ausdrücklich annimmt. Verkäufer erklärt nach seiner Bekanntmachung mit dem Entwurf des Vertrags und allen zwingend zugehörigen 14. Der Käufer erklärt nach seiner Bekanntmachung mit dem Entwurf des Vertrags und allen zwingend zugehörigen Dokumenten (inklusive dieser AGB) vor deren Unterzeichnung ausdrücklich, dass er alle ihre Bestimmungen verstanden hat, und versichert (ggf. nach dem Erhalt ihrer ausreichenden Erklärung durch den Verkäufer), dass die Vereinbarungen klar, verständlich, keineswegs unüblich oder unvorteilhaft sind berechtigtund dass sie eine gerechte und ausgewogene Vereinbarung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bilden, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen dass sie den Geschäftspraktiken und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istden Grundsätzen von fairen Handelsbeziehungen entsprechen. 15. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden AGB werden am 20.9.2019 gültig und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auswirksam. 6.5Nr. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung 1: Anweisungen des Verkäufers Nr. 2: Datenschutzerklärung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.PSA Trading Group 21. 10. 2019 Jahre SK PSA Trading s.r.o. Firma Nummer: 46065580 USt IdNr: SK2023224225 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 6.6Nr. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz 1: Anweisungen des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Verkäufers Fahrzeugnummer Modell Karosserie Ausstattung Motor Leistung Farbe Sonderausstattung Liefertermin ▇▇▇▇▇▇▇▇ DEX GmbH

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.19.1 Es gelten vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Rechte Hiervon ganz oder teilweise abweichende und / oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn METRONA diesen nicht ausdrücklich widerspricht. 9.2 Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für METRONA berechtigt. 9.3 Um die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist METRONA berechtigt, Dritte zu beauftragen. 9.4 Sofern ein Vertreter des Auftraggebers den Auftrag erteilt, weist dieser METRONA auf Wunsch seine Vertretungsberechtigung nach. 9.5 METRONA behält sich vor, die Regelungen dieser AGB zu ändern, soweit dies aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenMarktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Die Zustimmung darf Änderungsbefugnis gilt nicht verweigert werdenfür wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses, sofern insbesondere Art und Umfang der vereinbarten beiderseitigen Leistungen und die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Laufzeit. Die Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung) in Textform widerspricht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istWiderspruchs ist der Eingang bei METRONA. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei METRONA weist den Auftraggeber in der Übertragung von Rechten und Pflichten Änderungsankündigung auf ein mit Fristen sowie auf die Folgen einer stillschweigenden Entgegennahme der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenMitteilung ausdrücklich hin. 6.2. 9.6 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB oder Teile davon unwirksam oder undurch- führbar undurchführ- bar sein oder werden, so bleibt berührt dies nicht die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenWirksamkeit der übrigen Bestimmungen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und 9.7 Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München für alle Ansprüche, die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenensich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formvereinbart. Gleiches gilt für gegenüber Personen, die Änderung dieser Klauselkeinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhn- licher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 6.89.8 Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vertragsbeziehung entstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Der Gerichtsstand ist Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dass dadurch zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Sitz des VNBVerbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beauftragung seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Geräte Miete Rauchmelder

Schlussbestimmungen. 6.1. 10.1 Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei des Lizenzgebers auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istDritte übertragen. Eine Zustimmung Aufrechnung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenLizenzgebers statthaft. 6.210.2 Änderungen des Vertrags (und Einbeziehung dieser AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt Dies gilt ebenso für die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenÄnderung dieses Textformerfordernisses. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung 10.3 Es gelten die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung Fassung. Der Lizenzgeber behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen den Lizenznehmer nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Lizenznehmer mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb dieser Vereinbarung vorFrist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Lizenznehmers, kann der Lizenznehmer das Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. In der Änderungsmitteilung weist der Lizenzgeber den Lizenznehmer auf sein Kündigungsrecht hin. 6.4. 10.4 Die Vertragsparteien werden die Parteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. 10.5 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenübrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnsich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt entsprechend für die Änderung dieser KlauselSchließung etwaiger Lücken in diesen AGB. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Software License Agreement

Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2017 in Kraft.12 Er kann von jeder Rundfunkanstalt und Pflichten aus dieser Vereinbarung können jeder Gewerkschaft mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres ge- kündigt werden. Die Zustimmung darf Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung wirkt nur für bzw. ge- gen die jeweilige Rundfunkanstalt oder Gewerkschaft, von der oder gegenüber der sie ausge- sprochen worden ist. 2. Die Anlagen in den Artikeln I bis VII sind Bestandteil des jeweiligen Tarifvertrages. Sie unter- liegen hinsichtlich der Laufzeit und der Kündigungsfristen den gleichen Regelungen wie der jeweilige Tarifvertrag soweit in den Anlagen selbst nichts Abweichendes bestimmt ist. 3. Fußnoten und Protokollnotizen sind normsetzende Bestandteile der jeweiligen Tarifverträge. 4. Soweit dieser Tarifvertrag bestehende Tarifverträge ändert (Artikel I, IV und V), gelten die Kündigungsbestimmungen der geänderten Tarifverträge und dieses Tarifvertrages. Eine Kündigung dieses Tarifvertrages hat jedoch keine Auswirkungen auf die Kündigungsbestim- mungen der geänderten Tarifverträge. 5. Soweit dieser Tarifvertrag neue Tarifverträge vorsieht (Artikel II, III und VI), sind in diesen ebenfalls eigenständige Kündigungsbestimmungen enthalten. Insoweit hat eine Kündigung dieses Tarifvertrages keine Auswirkungen auf die Kündigungsbestimmungen der neu etablier- ten Tarifverträge. 6. Im Fall einer Kündigung oder einer sonstigen einseitigen Beendigung13 des BTVA und/oder dieses Tarifvertrages durch eine Rundfunkanstalt vor dem 31.12.2031, endet die Wirkung die- ses Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist für die kündigende Anstalt ohne Nachwir- kung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Als sonstige einseitige Beendigung gilt auch die Forderung der Rundfunkanstalt, in Tarifverhandlungen jedweder Art von der Geschäftsgrundlage im Sinne der Präambel oder von den Regelungen dieses Tarifvertrages und seiner Anlagen abwei- chende Normen vereinbaren zu wollen. Dem kommt die Forderung gleich, andere materielle Tarifregelungen mit der Begründung verändern zu wollen, dass eine Änderung dieses Tarif- vertrages nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet möglich ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Auf Verlangen der Übertragung Gewerkschaften muss eine Forderung inner- halb von Rechten und Pflichten 14 Tagen schriftlich bestätigt werden. In diesen Fällen gilt ab dem Zeitpunkt des Zu- gangs der Kündigung oder der schriftlich bestätigten Forderung beim Tarifpartner: a) Der Korrekturfaktor der Anlage 3 des Grundsatztarifvertrages 2005 bleibt für diese Rund- funkanstalt dauerhaft auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In dem Stand stehen, den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis er zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamerreicht hat. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Tarifvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten Drit- ten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAkti- engesetz ist. 6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich ent- sprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, MeteringCode sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und ge- nannten Regelwerke. 15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von An- ordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.815.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepu- blik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.915.7 Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenJeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1015.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Anlage 1 Standardlastprofilverfahren Anlage 2 Preisblätter 1 Anwendung repräsentativer Lastprofile 1.1 Für Entnahmestellen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch unter 100.000 kWh finden reprä- sentative Lastprofile Anwendung. Vom VNB wird das synthetische Verfahren verwendet. 1.2 Der VNB wendet die von der BTU Cottbus (Brandenburgische Technische Universität Cottbus) im Auftrag des VDEW ermittelten Lastprofile, mit Anpassung der regionalen Feiertage an. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungLastprofile sind nach Anpassung der Feiertage, bezogen auf das Betrachtungsjahr, auf 1.000 kWh normiert. Für Entnahmestellen, denen nach dem VDEW- Lastprofilen kein Lastprofil zugeordnet werden konnten wurden eigene Lastprofile entwickelt. Für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen für Wärmebedarf werden eigene vereinfachte Lastprofile verwendet. Zusätzlich benötigte Lastprofile werden durch Re- ferenzmessung und mathematische Anpassung netzbezogen entwickelt. Auf Wunsch des Lieferanten werden die angepassten VDEW-Lastprofile und eigene Entwicklungen zur Verfügung gestellt. 1.3 Der VNB prognostiziert für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten den Jahresverbrauch. Die Progno- se basiert in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch. Die Prognose über den Jahresverbrauch wird dem Lieferanten mit der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Dieser kann unplausiblen Prognosen wider- sprechen und dem VNB eine eigene Prognose unterbreiten. Erscheint die Prognose des Lieferanten plausibel wird diese verwendet. Die Summe über alle Lastprofil-Energie-Entnahmen (Summenlast- profil) wird als berechnete Istentnahme dem ÜNB und dem Lieferanten spätestens 5 Werktage nach dem Betrachtungsmonat übermittelt bzw. bei Anwendung des FTP bereitgestellt. 1.4 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass der tatsächliche zeitliche Verlauf der Entnahme von dem Prognoselastprofil abweichen kann. Beide Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass die Lie- ferung gemäß der vom VNB ermittelten Daten abgewickelt und abgerechnet wird. 1.5 Unterbrechungen der Lieferung an Entnahmestellen aufgrund der im Lieferantenrahmenvertrag ge- nannten Gründe werden bei der Ermittlung der Prognoselastprofile nicht berücksichtigt, sofern sie nicht außergewöhnlich lange andauern. Die Entscheidung, ob Ausfälle berücksichtigt werden, trifft der VNB. Die Interessen des Lieferanten werden dabei angemessen berücksichtigt. 1.6 Die Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem Lastprofil erfolgt durch den VNB. Folgende Lastprofile und deren Zuordnung kommen zur Anwendung: Profiltyp Beschreibung G0 Gewerbe allgemein G1 Gewerbe werktags 8-18 Uhr

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Sources: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.Übertra- 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten übermit- telten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- Abrechnungs-und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrol- len bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenSämtliche Streitigkeiten, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit diesem Dokument entstehen können, werden im Wege von Verbindung zwischen den Parteien gelöst, die sich verpflichten, in gutem Glauben zu handeln. Sollte sich die im vorstehenden Satz vorgesehene Prozedur als unwirksam erweisen, wird der Durchführung Streitfall der Rechtsprechung durch die ordentlichen Gerichte unterworfen, die für den Sitz des Administrators oder Dienstleisters zuständig sind. Die Bestimmung des vorstehenden Satzes findet auf Nutzer, die Verbraucher sind, keine Anwendung. 2. In den durch diese Nutzungsbedingungen nicht geregelten Angelegenheiten finden die Vorschriften des polnischen Rechts Anwendung, insbesondere: das Zivilgesetzbuch vom 23. April 1964 (poln. GBl. (Dz. U.) 1964 Nr. 16, Pos. 93 mit nachfolgenden Änderungen), das Datenschutzgesetz vom 29. August 1997 (poln. GBl. (Dz. U.) 2002 Nr. 101, Pos. 926 mit nachfolgenden Änderungen), das Verbraucherrechtegesetz vom 30. Mai 2014 (poln. GBl. (Dz. U.) Jahrgang 2014, Pos. 827), das Gesetz über Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr vom 18. Juli 2002 (poln. GBl. (Dz. U.) 2002 Nr. 144, Pos. 1204) und das Gesetz über den Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten vom 4. Februar 1994 (poln. GBl. (Dz. U.) 2006 Nr. 90, Pos. 631 mit nachfolgenden Änderungen). 3. Sämtliche Hinweise, Stellungnahmen und Informationen über die Verletzung der Nutzungsbedingungen sind zu richten an die E-Mail-Adresse: ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇.▇▇. 4. Um jedwede Zweifel zu vermeiden, wird festgestellt, dass keine der Bestimmungen dieser Verein- barung erhobenenNutzungsbedingungen die Berechtigungen eines Verbrauchers beschränken, übermittelten die diesem auf der Grundlage der Vorschriften des im Gebiet der Republik Polen geltenden Rechts zustehen. Wird das Vorliegen von Bestimmungen dieses Charakters festgestellt, so finden die allgemeinen Vorschriften des Rechts Anwendung, das den Status eines Verbrauchers festlegt. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen entsprechend dem Recht als nichtig oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnunwirksam anerkannt werden, so bleiben davon die Gültigkeit und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Nutzungsbedingungen unberührt. Dies gilt namentlich hinsichtlich Die nichtige Bestimmung wird durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem Ziel der Beachtung von § 6a EnWG nichtigen Bestimmungen und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenGesamtheit dieser Nutzungsbedingungen am nächsten kommt. 6. Der Service und der Administrator behalten sich vor, jederzeit die Bestimmungen der Nutzungsbedingungen, zusätzlicher Bedingungen und der Datenschutzstrategie ändern oder zusätzliche Bedingungen hinzufügen zu können, worüber die Nutzer durch Angabe des Datums der letzten Änderung auf der letzten Seite am Ende der Nutzungsbedingungen informiert werden. 7. Werden die neuen Bestimmungen der Nutzungsbedingungen, der Datenschutzstrategie oder der zusätzlichen Bedingungen, die in vorstehendem Abs. 6 in Rede steht, nicht akzeptiert, dann kann der Nutzer ihr Akzeptieren widerrufen, was zur Beendigung des Vertrags zwischen Administrator oder Dienstleister und Nutzer führt und im Resultat zur Löschung des ▇▇▇▇▇▇ des Nutzers mit allen in den Nutzungsbedingungen beschriebenen Konsequenzen. 8. Die Vertragsparteien sind berechtigtNutzungsbedingungen und auch die Datenschutzstrategie und die Bedingungen, Verbrauchs-die in den Nutzungsbedingungen und in separaten Nutzungsbedingungen in Rede stehen, Abrechnungs- bilden eine Ergänzung des Vertrags oder Verträge, die von den Parteien geschlossen werden (Administrator, Dienstleister und Vertragsdaten an Dritte Nutzer), und regeln die Nutzung des Service durch den Nutzer. 9. Im Falle von Diskrepanzen zwischen den Bestimmungen der Nutzungsbedingungen den Bedingungen der Nutzung der einzelnen Dienstleistungen des Service haben die Bestimmungen dieser Bedingungen Vorrang. 10. Der Administrator und der Dienstleister behalten sich vor, Änderungen in dem Umfang wei- terzugebender Funktionsweise des Service, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung den Nutzungsbedingungen, der jeweiligen Pflichten erforderlich istDatenschutzstrategie oder zusätzlichen Bedingungen in separaten Nutzungsbedingungen jederzeit im eigenen Ermessen vorzunehmen. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Sämtliche Änderungen der Nutzungsbedingungen, der Datenschutzstrategie oder der zusätzlichen Bedingungen treten binnen einer Frist in Kraft, die in den neuen Nutzungsbedingungen, den zusätzlichen Nutzungsbedingungen, der Datenschutzstrategie oder zusätzlichen Bedingungen festgelegt wird, hingegen bei Nichtvorhandensein einer solchen Frist binnen 14 (in Worten: vierzehn) Tagen ab Veröffentlichung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausdes Service. 6.511. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzstrategie in aktueller Version sind abrufbar unter: ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇/. 12. Diese Nutzungsbedingungen treten am 3. August 2017 in Kraft. 33 Anlage Nr. 1 Grundsätze der Zahlungsabwicklung durch die Nutzer über PayPal und Adyen 1. Die Zahlungen über das System ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ und ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇ dürfen ausschließlich Personen vornehmen, die zur Verwendung des jeweiligen Instrumentes berechtigt sind, mit dem die Zahlung abgewickelt wird, insbesondere darf die jeweilige Zahlungskarte ausschließlich ihr berechtigter Karteninhaber verwenden. Von PayPal oder Adyen festgestellte Missbrauchsfälle werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen unmittelbar bei den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamzuständigen Polizeiabteilungen angezeigt. 6.62. Für Die Legimi International spółka z ograniczoną odpowiedzialnością stellt in ihrem Service den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendNutzer ein entsprechendes Transaktionsformular zur Verfügung. Die Daten aus dem Formular werden automatisch an den Systempartner PayPal oder Adyen übermittelt. 6.73. Änderungen Der Nutzer wird nach der Bestätigung des Transaktionsformulars im Nutzer-Service und nach der Auswahl der Zahlungsform über PayPal oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für Adyen automatisch entsprechend auf die Änderung dieser KlauselWebsite des Partners verlinkt. 6.84. Der Gerichtsstand ist Zur Zahlungsabwicklung muss der Sitz Kunde die Vornahme der Zahlung auf den Websites des VNBentsprechenden Partners des Systems gemäß den von diesem Partner festgelegten Grundsätzen bestätigen. 6.95. Werden jedwede Änderungen der Anlage werden sich im Zahlungsformular vorgenommen, das auf diesen Websites bereitgestellt und automatisch durch ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ oder ▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇▇ ergänzt wird, kann die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenZahlung nicht realisiert werden. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Nutzungsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.116.1 Mündliche Individualabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, die das Vertragsverhältnis betreffen, bedürfen der Schriftform. Zu den Vereinbarungen zählen insbesondere auch Änderungen und Ergänzungen des Servicevertrags, vereinbarter Leistungsbeschreibungen, besonderer Geschäftsbedingungen und der AGB der Multiconnect. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden. 16.2 Abweichende oder ergänzende Regelungen in besonderen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor diesen AGB. Verein- barungen, die im Einzelfall getroffen werden (Individualabreden) haben Vorrang vor Geschäftsbedingungen der Multiconnect. 16.3 Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen, gelten nicht, soweit sie abweichen. Sie finden insoweit auch dann keine Anwendung, wenn Multiconnect ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 16.4 Die Vertragsparteien halten die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitnehmerschutz ein. Insbesondere beachtet Multicon- nect als Auftragnehmer die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. 16.5 Multiconnect behält sich das Recht vor, die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei diesem Vertragsverhältnis aus zwingenden Gründen auf einen Dritten übertragen anderen Diensteanbieter oder Netzbetreiber zu übertragen, wobei die schutzwürdigen Interessen des Kunden beachtet werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen 16.6 Ist eine Bestimmung des Servicevertrags oder der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss oder undurch- führbar sein danach ganz oder werdenteilweise unwirksam, so bleibt die Vereinbarung Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Dasselbe gilt, wenn eine Bestimmung sich als undurchführbar erweist. Die Vertragspar- teien ersetzen die unwirksame oder undurchführbare Bestim- mung unverzüglich durch eine Bestimmung, die dem mit dem Vertrag bezweckten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten Falle einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenungewollten Regelungslücke. 6.316.7 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorDas Kaufrecht der UN findet keine Anwendung. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit 16.8 Erfüllungsort der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausZahlungsverpflichtungen des Kunden ist München. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam16.9 Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München, sofern kein anderer zwingender Gerichtsstand vorgegeben ist. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: General Terms and Conditions

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden1. Die Zustimmung darf nicht verweigert VERKÄUFERIN und die GESELLSCHAFT werden die personenbezogenen Daten des KÄUFERS ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verarbeiten und nur für diese Zwecke an Dritte übermitteln, insofern und insoweit zwingende Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. 2. Dieser Kaufvertrag (sowie das vorvertragliche Schuldverhältnis) unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. 3. Alle sich aus diesem Kaufvertag oder in Verbindung mit diesen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit oder Auflösung dieses Kaufvertrags werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolgesoweit zulässig, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenvom sachlich zuständigen Gericht in Linz entschieden. 6.24. Überschriften dienen lediglich dem einfacheren Verständnis und der Übersichtlichkeit und werden nicht zu Auslegungszwecken herangezogen. 5. Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Kaufvertrags ungültig oder unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt bleiben die Vereinbarung im Übrigen davon übrigen Bestimmungen dieses Kaufvertrags hievon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichAnstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unter Zwecksetzung der Parteien der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formals vereinbart. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselden Fall allfälliger Vertragslücken. 6.86. Der Gerichtsstand ist KÄUFER nimmt zur Kenntnis, dass die durch den Erwerb des Kommanditanteils angestrebte Beteiligung an der Sitz GESELLSCHAFT vor allem den in den Risikohinweisen beschriebenen Risiken unterliegt und ein Teil- bzw Totalverlust des VNBvom KÄUFER eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen werden kann. Es wird jedem KÄUFER daher empfohlen, vor Unterfertigung dieses Kaufvertrags eigene Berater zu konsultieren, um eine Beurteilung über die rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Auswirkungen eines Erwerbs des KOMMANDITANTEILS und der damit verbundenen Risiken zu erhalten. 6.97. Änderungen Sämtliche Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kaufvertrags. Der KÄUFER bestätigt hiermit ausdrücklich die Kenntnisnahme der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich an ihn übergebenen ausführlichen projektgegenständlichen Dokumentation, in Textform mittei- lender sämtliche dieser Anlagen enthalten sind. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Kaufvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von den Vertragspartnern unterzeichnet wurden. Rechte und Pflichten aus Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht oder eine Änderung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenSchriftformklausel. 6.2. (2) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar lückenhaft sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung Wirksamkeit oder Vollständigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührtdadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderelückenhaften Bestimmung eine Regelung vereinbaren, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzendie wirtschaftlich oder rechtlich den mit dem Vertrag verfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt. 6.3(3) Ändern sich während der Laufzeit des Vertrages die dem Vertrag zugrundeliegenden wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder wettbewerblichen Verhältnisse, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrages beruhen, und beeinflussen die Veränderungen die vertragliche Beziehung der Vertragspartner zueinander wesentlich, werden die Vertragspartner die Folgen einer Änderung miteinander besprechen und den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anpassen. (4) Auch für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorGesetze über den internationalen Kauf, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung. 6.4(5) Sämtliche in diesem Stromliefervertrag genannten Erklärungen, Bestellungen oder Mitteilungen erfolgen in schriftlicher Form. Die Vertragsparteien Soweit der jeweils andere Vertragspartner zustimmt, ist auch eine Übermittlung per elektronischer Datenübertragung (z.B. E-Mail) oder telefonisch möglich. Insbesondere werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobeneneine Übermittlung von Angeboten, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Zuschlägen und Rückbestätigungen per Fax, sowie ein Austausch von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausFahrplänen per E-Mail vereinbart. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7(6) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. Der (7) Vertragssprache ist Deutsch. (8) Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNürnberg. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Stromliefervertrag

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Vertrag tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. (2) Die Kooperationspartner verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und/oder betrieblichen Angelegenheiten des jeweils anderen Kooperationspartners auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Sämtliche von der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen anderen Vertragspartei erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz, insbesondere der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Thüringer Datenschutzgesetzes. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. (4) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von Wochen/Monaten ordentlich gekündigt werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Begonnene Ausbildungsmaßnahmen mit Auszubildenden der kündigenden Vertragspartei werden bis zum Abschluss der Ausbildungsmaßnahme (erfolgreicher Erwerb der Berufsbezeichnung oder Ausscheiden der oder des eintretenden Dritten gewährleistet istAuszubildenden) bzw. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei vereinbarter praktischer Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Zusage für Ausbildungsgang) fortgeführt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch jede Vertragspartei bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenSchriftform. 6.2. (5) Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenwerden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so bleibt wird hierdurch die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6berührt. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenKooperationspartner, anstelle der unwirksamen Bestimmung rückwirkend eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer ▇▇▇▇▇ werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Kooperationsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.111.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, sofern wird dadurch die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istWirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. 11.2. Eine Zustimmung Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.3. Über Änderungen dieser Bedingungen wird Careship dem Dienstleister in Textform unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen im Einzelnen oder die Neufassung der Bedingungen insgesamt übersandt oder sonst mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung als solche sowie ein Link zu den geänderten allgemeinen Nutzungsbedingungen. Sofern der Dienstleister der Änderung nicht innerhalb von mindestens 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung; hierauf wird Careship in den Änderungsmitteilungen hinweisen. 11.4. Careship ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von berechtigt, diesen Nutzungsvertrag einschließlich aller Zusätzlichen Vereinbarungen mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit Unternehmen seiner ▇▇▇▇ zu übertragen. Bei der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Übertragung dieses Vertrages auf ein anderes Unternehmen i.S.dsteht dem Dienstleister ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch Careship schriftlich geltend gemacht werden muss. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen Careship wird dem Dienstleister in der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Mitteilung gesondert auf die gesetzlichen BestimmungenBedeutung seines Verhaltens hinweisen. 6.211.5. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit diesem Vertrag gleich welcher Rechtsgrundlage ist – wenn und soweit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnDienstleister Kaufmann ist – Berlin. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Anlage „Provisionstabelle“ – Stand 01.06.2017 Die Provision die Careship von § 6a EnWG dem Dienstleister pro vermittelten Auftrag erhält beträgt: 1) In alle Gebieten und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausbei allen Leistungen 20 % des netto Vertragsvolumens. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1Art. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung 9 Zu diesem Übereinkommen können mit Zustimmung keine Vorbehalte gemacht werden. Art. 10 Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Klage einer der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenan dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichts- hof zu unterbreiten, sofern die technische betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsver- fahren vereinbaren. 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unter- zeichnerstaaten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt. 2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichner- staaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt. 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonial- und sonstigen Gebiete aus- serhalb des eintretenden Dritten gewährleistet Mutterlandes, deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat wahr- nimmt; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich des Absatzes 2 anlässlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete ausserhalb des Mutterlandes das Übereinkommen ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Ratifizierung oder dieses Beitritts Anwendung findet. 2. In allen Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Gebietes ausserhalb des Mutterlandes nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Übungen des Vertragsstaates oder des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes erforderlich ist, ist der betreffende Vertragsstaat bestrebt, die benötigte Zustimmung des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes innerhalb eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Übereinkommens durch das Mutterland zu erwirken; liegt diese Zustimmung vor, so notifliziert sie der Vertragsstaat dem Generalsekre- tär. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in dieser Notifizierung genannte Gebiet mit dem Tage ihres Eingangs bei dem Generalsekretär Anwendung. 3. Nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitabschnitts von zwölf Monaten teilen die betreffenden Vertragsstaaten dem Generalsekretär das Ergebnis der Konsultatio- nen mit denjenigen Gebieten ausserhalb des Mutterlandes mit, für deren internatio- nale Beziehungen sie verantwortlich sind und die gegebenenfalls der Anwendung dieses Übereinkommens noch nicht zugestimmt haben. 1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind. 2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterle- gung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifizierung über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft. 1. Die Anwendung dieses Übereinkommens wird in aufeinanderfolgende Zeitab- schnitte von jeweils drei Jahren aufgeteilt, deren erster mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Artikel 13 Absatz 1 beginnt. 2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine von ihm an den Generalsekretär spätestens sechs Monate vor Beendigung des laufenden Zeitab- schnitts von drei Jahren gerichtete Mitteilung kündigen. Der Generalsekretär setzt alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Ein- gangs in Kenntnis. 3. Die Kündigungen werden nach Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren wirksam. 4. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen gemäss Artikel 12 auf ein Gebiet aus- serhalb des Mutterlandes eines Vertragsstaates anwendbar geworden ist, kann dieser Vertragsstaat jederzeit danach mit Zustimmung des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen für dieses Gebiet gesondert gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam, der alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis setzt. Art. 15 Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird im Archiv des Sekre- tariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär erstellt davon beglau- bigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorga- nisationen. Geschehen am Europäischen Sitz der Vereinten Nationen in Genf, am siebten Sep- tember eintausendneunhundertsechsundfünfzig. Geltungsbereich am 22. September 20215 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N) Inkrafttreten Afghanistan 16. November 1966 B 16. November 1966 Albanien 6. November 1958 B 6. November 1958 Algerien 31. Oktober 1963 B 31. Oktober 1963 Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988 N 1. November 1981 Argentinien 13. August 1964 B 13. August 1964 Aserbaidschan 16. August 1996 B 16. August 1996 Äthiopien 21. Januar 1969 B 21. Januar 1969 Australien 6. Januar 1958 6. Januar 1958 Alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten und anderen Gebiete ausserhalb des Mutterlandes, die Australien in den internationalen Beziehungen vertritt 6. Januar 1958 6. Januar 1958 Bahamas 10. Juni 1976 N 10. Juli 1973 Bahrain 27. ▇▇▇▇ 1990 B 27. ▇▇▇▇ 1990 Bangladesch 5. Februar 1985 B 5. Februar 1985 Barbados 9. August 1972 N 30. November 1966 Belarus 5. Juni 1957 5. Juni 1957 Belgien 13. Dezember 1962 13. Dezember 1962 Bolivien 6. Oktober 1983 B 6. Oktober 1983 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. ▇▇▇▇ 1992 Brasilien 6. Januar 1966 B 6. Januar 1966 Bulgarien 21. August 1958 21. August 1958 Chile 20. Juni 1995 B 20. Juni 1995 China Hongkong a 10. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau b 13. Dezember 1999 20. Dezember 1999 Chinesisches Taipei (Taiwan) 28. Mai 1959 28. Mai 1959 Côte d’Ivoire 10. Dezember 1970 B 10. Dezember 1970 Dänemark 24. April 1958 24. April 1958 Deutschland 14. Januar 1959 14. Januar 1959 Dominica 17. August 1994 N 3. November 1978 Dominikanische Republik 31. Oktober 1962 B 31. Oktober 1962 Dschibuti 21. ▇▇▇▇ 1979 B 21. ▇▇▇▇ 1979 5 AS 1965 135; 1972 721; 1980 221, 1982 1307; 1984 224; 1986 321; 1987 798; 1991 944; 2005 1147; 2008 3745; 2017 2481; 2021 579. Eine Zustimmung aktualisierte Fassung des Geltungs- bereichs ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei auf der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇. Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N) Inkrafttreten Ecuador 29. ▇▇▇▇ 1960 B 29. ▇▇▇▇ 1960 Fidschi 12. Juni 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 1. April 1959 B 1. April 1959 Frankreich 26. Mai 1964 26. Mai 1964 Alle Hoheitsgebiete der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dFranzösischen Republik 26. §§ 15 ffMai 1964 26. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2Mai 1964 Ghana 3. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtMai 1963 B 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Mai 1963 Griechenland 13. Dezember 1972 13. Dezember 1972 Guatemala 11. November 1983 11. November 1983 Guinea 14. ▇▇▇▇ 1977 B 14. ▇▇▇▇ 1977 Haiti 12. Februar 1958 12. Februar 1958 Indien 23. Juni 1960 23. Juni 1960 Irak 30. September 1963 30. September 1963 Iran 30. Dezember 1959 B 30. Dezember 1959 Irland 18. September 1961 B 18. September 1961 Island 17. November 1965 B 17. November 1965 Israel* 23. Oktober 1957 23. Oktober 1957 Italien 12. Februar 1958 12. Februar 1958 Jamaika 30. Juli 1964 N 6. August 1962 Jordanien 27. September 1957 B 27. September 1957 Kambodscha 12. Juni 1957 B 12. Juni 1957 Kamerun 27. Juni 1984 B 27. Juni 1984 Kanada 10. Januar 1963 10. Januar 1963 Kasachstan 1. Mai 2008 B 1. Mai 2008 Kirgisistan 5. September 1997 B 5. September 1997 Kongo (Brazzaville) 25. August 1977 B 25. August 1977 Kongo (Kinshasa) 28. Februar 1975 B 28. Februar 1975 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 21. August 1963 21. August 1963 Kuwait 18. Januar 1963 B 18. Januar 1963 Laos 9. September 1957 B 9. September 1957 Lesotho 4. November 1974 N 4. Oktober 1966 Lettland 14. April 1992 B 14. April 1992 Luxemburg 1. Mai 1967 1. Mai 1967 Lybien 16. Mai 1989 16. Mai 1989 Madagaskar 29. Februar 1972 B 29. Februar 1972 Malawi 2. August 1965 B 2. August 1965 Malaysia 18. November 1957 B 18. November 1957 Mali 2. Februar 1973 B 2. Februar 1973 Malta 3. Januar 1966 N 21. September 1964 Marokko 11. Mai 1959 B 11. Mai 1959 Mauretanien 6. Juni 1986 B 6. Juni 1986 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolge- erklärung (N) Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3Mauritius 18. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4Juli 1969 N 12. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln▇▇▇▇ 1968 Mexiko 30. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenJuni 1959 30. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istJuni 1959 Mongolei 20. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5Dezember 1968 B 20. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6Dezember 1968 Montenegro 23. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7Oktober 2006 N 3. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formJuni 2006 Nepal 7. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8Januar 1963 B 7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9Januar 1963 Neuseeland 26. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10April 1962 B 26. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.April 1962 Cook-Inseln 26. April 1962 26. April 1962 Niue 26. April 1962 26. April 1962 Tokelau 26. April 1962 26. April 1962 Nicaragua 14. Januar 1986 ▇ ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 3. Dezember 1957 3. Dezember 1957 Aruba c 3. Dezember 1957 3. Dezember 1957 Curaçao 3. Dezember 1957 3. Dezember 1957

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Sources: Zusatzübereinkommen Über Die Abschaffung Der Sklaverei, Des Sklavenhandels Und Sklavereiähnlicher Einrichtungen Und Praktiken

Schlussbestimmungen. 6.1. 18.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über. 6.2. 18.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrags unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar sein, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. 6.3. Die in Zur Schließung von Regelungslücken sind die Vertragsgrundlagen nach Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 1 und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit anerkannten Regeln der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnTechnik heranzuziehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch, wenn sich aus der Beachtung von § 6a EnWG bevorstehenden Novellierung des Eichgesetzes und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausEichordnung Änderungsbedarf ergeben sollte. 6.518.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Bei gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen die Vertragsparteien den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Vertrag zeitnah gemeinsam an die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamneuen Rahmenbedingungen anpassen. 6.618.4 Wird eine bundeseinheitliche Regelung über Identifikationsnummern für Messeinrichtungen, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister eingeführt, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen. Für den Vertragsschluss ist Bis zur Geltung einer solchen Regelung werden sich die Textform ausreichendVertragsparteien bemühen, nur solche Nummern zu verwenden, die eine spätere Umstellung auf das angedachte System ermöglichen. Ab der Geltung einer solchen Regelung werden neue Messeinrichtungen mit der dann geltenden ID-Nummer bezeichnet. Bereits vorhandene Messeinrichtungen sollen nach Möglichkeit nachgerüstet werden. 6.7. 18.5 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. Der 18.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. ……………………, den ………….. ………………, den………………… Messstellenbetreiber ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Abwicklungsregeln für Messstellenbetreiber-/Messdienstleisterprozesse im Netzgebiet der Gasversorgung ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Technische Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen und Mindestan-forderungen an Datenumfang und Datenqualität im Gasnetz Anlage 3. 6.9. Änderungen der : Freigabe von Messeinrichtungen von Messeinrichtungen im Gasnetz Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.4: Ansprechpartner Datenaustausch und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇

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Sources: Messstellenrahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte Der Besteller darf nicht das Recht und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit der Realisierung des Vertrags ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenvon CMC übertragen. 2. Für alle Verträge, deren Bestandteil diese AVB sind, findet das polnische Recht Anwendung, sofern nicht anders vereinbart. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische Anwendung des UN-Kaufrechts und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens über Verjährung beim internationalen Warenverkauf ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen. 6.23. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenAlle Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen den Parteien werden durch ordentliches Gericht entschieden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtdas für den Sitz von CMC zuständig ist. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sichVertrags- und Verschuldenshaftung von CMC aus allen Gründen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung darunter wegen der Nichtausführung oder ungehörigen Ausführung des Vertrags sowie der Garantie ist zu 100% des Vertragswertes eingeschränkt. CMC trägt keine Haftung für die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereunmittelbaren Schäden und Gewinnverluste des Bestellers, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzend.h. den Verlust der Produktion, Verlust des erwarteten Gewinns, Verlust des Kunden, der Bestellung usw. 6.35. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in diesen AVB genannten Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Sollte irgendwelche Bestimmung dieser AVB ungültig werden, wird dadurch die Geltung ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorübrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. 6.46. Die Vertragsparteien werden Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten sind im Anhang Nr. 1 zu den AVB enthalten. 7. Der Besteller, die mit ihm verbundenen Stellen sowie alle Dritten, die er zur Ausführung des Vertrags beauftragt und sie verwaltenden Eigentümer sowie die mit ihnen verbundenen Stellen, insbesondere Frachtführer, Vermittler, Agenten, Besitzer der Transportmittel usw., garantieren, dass sie keinen ökonomischen Sanktionen, Embargos, Kontingenten oder anderen Einschränkungen und Regulationen unterliegen, die durch die zuständigen Regierungs- und Nichtregierungsorgane aufgelegt wurden, darunter USA und EU. 8. Sollte CMC die begründeten Vermutungen vornehmen, dass die Garantie gemäß dem Punkt 7 oben verletzt wird, behält CMC jederzeit das Recht auf die Verweigerung des Warenverkaufs vor. Der Besteller ist verpflichtet, alle Kosten, die wegen der Verweigerung des Warenverkaufs von CMC entstanden, alle Schäden sowie Strafen und damit verbundenen Gebühren zu tragen. 9. Zur Erfüllung der im Art. 13 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 über den Schutz der natürlichen Personen wegen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und über den freien Durchfluss solcher Daten sowie die Aufhebung der Richtlinie 95/46/WE (allgemeine Verordnung über Datenschutz) (EU‐ Gesetzblatt L. 2016.119.1) («RODO»), vorgesehenen Pflicht übergibt CMC die folgenden Angaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Erwerbung seiner personenbezogenen Daten vertraulich behandelnan den Besteller: Der Datenverwalter ist – CMC Poland Sp. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungenz o.o., ▇▇. Die Vertragsparteien sind berechtigt▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, Verbrauchs-▇▇‐▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte ▇▇▇▇▇ (weiter ,,CMCP oder Verwalter”), Kontaktdaten: CMC Poland Sp. z o.o., ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, 42‐400 Zawiercie, Polen, E‐Mail: ▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇, Tel.: +▇▇ ▇▇ ▇▇▇ ▇▇ ▇▇. Der Verwalter verarbeitet die personenbezogenen Daten in dem Umfang wei- terzugebenden folgenden Zielen, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselder Verwalter die folgenden Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung hinweist: a) Abschluss und Ausführung eines zivilrechtlichen Vertrags mit der Person, mit der solcher Vertrag geschlossen wurde – die Vorschriften zur Regulierung der einzelnen Vertragsarten i.V. mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) RODO und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) RODO; b) Ausführung der vorschriftsmässigen Pflichten, insbesondere für Ziele der geführten Lohnbuchhaltungs‐, Steuerdokumentation, zur Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und ‐hygiene, zur Einhaltung der Bewegungsregeln auf dem Gelände des Betriebs, zur IT‐Bedienung usw. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) RODO; c) Geltendmachung der Ansprüche des Verwalters gegenüber der natürlichen Person vor dem ordentlichen Gericht – Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) RODO. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.113.1 Auf den Vertrag sowie auf die von den Parteien hierunter zu erbringenden Leistungen findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-­‐Kaufrechts und des Kollisionsrechts Anwendung; Art. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 3 EGBGB bleibt unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht, wenn hierdurch der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenSchutz zwingender Bestimmungen im Recht desjenigen Mitgliedsstaates in der EU/EWR, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei in dem der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeVerbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenunterlaufen wird. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen 13.2 Ist der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Anwender Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder undurch- führbar sein ein öffentlich-­‐ rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Anbieters. Dasselbe gilt, wenn der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten Anwender keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnWohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind Der Anbieter ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten den Anwender an Dritte seinem allgemeinen Gerichtsstand in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istAnspruch zu nehmen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, wenn die Streitigkeit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand nach den gesetzlichen Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausbegründet ist. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 13.3 Änderungen oder und Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform (§ 126b BGB). Gleiches Die Textform gilt auch für eine Änderung dieser Formklausel. 13.4 Sollte eine der Bestimmungen des Vertrags, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden oder der Vertrag nach übereinstimmender Auffassung der Parteien eine regelungsbedürftige ▇▇▇▇▇ enthalten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen oder lückenhaften Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch wirtschaftlich diesen am nächsten kommende Bestimmungen zu ersetzen; dies gilt entsprechend für die Änderung dieser KlauselSchließung einer ▇▇▇▇▇. Bis dahin finden anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Schließung der ▇▇▇▇▇ die gesetzlichen Regelungen Anwendung. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Lizenz Und Nutzungsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte 11.1 Schriftliche Erklärungen des Lieferanten zum Vertragsab- schluss, zur Vertragsänderung oder -beendigung bedürfen keiner Unterschrift, wenn sie vorgedruckt oder mit automati- schen Einrichtungen ausgefertigt sind. 11.2 Der Lieferant weist darauf hin, dass alle zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlichen auf die Person des Kunden bezogenen Daten bei dem Lieferanten elektronisch gespei- chert, verarbeitet und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen – soweit zur Vertragserfüllung oder auf- grund gesetzlicher Vorschriften notwendig – an andere Stellen weitergegeben werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenT e i l 1 A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n § 1 Anwendungsbereich, sofern Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAllgemeinen Bedingungen, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Niederdruck im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht ausvor dem 8. November 2006 beendet worden sind. 6.5(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis 1 des Energiewirt- schaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt. (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer), 2. Angaben über die Abwicklung Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamKilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit diese Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Der Grundversorger hat die Belastungen nach Satz 1 Nummer 7 und deren Saldo in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen, 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen, die Anschrift und die Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle, die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 4 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 6.6(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Vertragsschluss Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Textform ausreichendBedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. 6.7(1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Änderungen Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Ergänzungen Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselBelieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. 6.8(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Gerichtsstand Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Sitz öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des VNBKunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben. 6.9(3) Im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Anlage Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden sich gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenEinleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 6.10(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. (2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt. (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzan- schlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederdruckanschluss- verordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. (1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Anlage Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist Bestandteil dieser Vereinbarunganzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen. (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maß- gebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für das nach der letzten Abrechnung ver- brauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitrau

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Sources: Rahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden22.1 Diese AGB gehen in jedem Fall etwaigen anderslautenden All- gemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenAufhe- bung, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Änderungen und/oder Ergänzungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Vertrages so- wie einzelner Verbindlichkeiten daraus bedürfen zu ihrer Ver- bindlichkeit der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenSchriftform. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam 22.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder undurch- führbar ungültig sein oder werden, so bleibt wird der übrige Teil des Vertrages davon nicht berührt. Nichtige oder ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die Vereinbarung ihrem wirtschaftli- chen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Vertragslücke ergibt oder sich eine Bestimmung als undurchführbar erweist. 22.3 Der Vertrag ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftli- chen Vereinbarungen zwischen den Parteien und regelt das mit diesem Vertrag zwischen den Parteien eingegangene Rechtsgeschäft abschliessend. 22.4 Der Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustim- mung der anderen Partei an Dritte abgetreten oder übertra- gen werden. UPGREAT ist jedoch berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte als Zulieferer, Hilfspersonen oder Sub- unternehmer beizuziehen. Bei Übernahme oder Umstruktu- rierung einer Partei wird der Vertrag jedoch unverändert auf die Nachfolgeorganisation übertragen. 22.5 Verzichtet eine Partei darauf, ein vertragliches Recht im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichEin- zelfall durchzusetzen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenso kann dies nicht als genereller Ver- zicht auf derartige Rechte betrachtet werden. 6.322.6 Gegenseitige Mitteilungen, welche den Vertrag betreffen, stellen die Parteien schriftlich an die in Anhang 6 aufgeführ- ten Adressen und Kontaktpersonen zu. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorAllfällige Adressände- rungen sind den Parteien schriftlich mitzuteilen. 6.4. Die Vertragsparteien werden die 22.7 Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht, unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesge- setztes über das Internationale Privatrecht und unter Aus- schluss des Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrechts), anwendbar. 22.8 Für sämtliche Streitigkeiten und/oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung dem Vertrag sind ausschliesslich die or- dentlichen Gerichte am Sitz von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausUPGREAT zuständig. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Schlussbestimmungen. 6.1(Ziffer 8 des Verschmelzungsvertrages) Ziffer 8.1 des Verschmelzungsvertrages legt fest, dass die Kosten der Verschmelzung sowie etwaige Steuern von der Paccard AG getragen werden; dies gilt auch bei einem Scheitern der Verschmelzung. Rechte In Ziffer 8.2 des Verschmelzungsvertrages wird darauf hingewiesen, dass die Paccard AG Beteiligungen an anderen GmbHs hält. Ziffer 8.3 des Verschmelzungsvertrages enthält den Hinweis, dass zum Vermögen der GxP AG auch mittelbar Grundbesitz gehört. Schließlich enthält der Verschmelzungsvertrag in Ziffer 8.4 eine sog. salvatorische Klausel. Diese regelt, zunächst, dass die teilweise oder vollständige Nichtigkeit einer Bestimmung des Verschmelzungsvertrags oder eine ▇▇▇▇▇ im Verschmelzungsvertrag die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Verschmelzungsvertrages unberührt lässt. In diesem Fall gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und Pflichten aus dieser Vereinbarung können durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Verschmelzungsvertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Beurkundung des Verschmelzungsvertrages bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit Zustimmung einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Ferner wird klargestellt, dass die salvatorische Klausel nicht lediglich die Beweislast umkehrt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen wird, so dass der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenVerschmelzungsvertrag trotz einer nichtigen Bestimmung oder einer ▇▇▇▇▇ aufrechterhalten bleibt. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenBetrifft die Nichtigkeit oder ▇▇▇▇▇ eine beurkundungspflichtige Bestimmung, sofern so ist die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Regelung nach Satz 2 bzw. die Bestimmung nach Satz 3 der Ziffer 8.4 des eintretenden Dritten gewährleistet istVerschmelzungsvertrags in notariell beurkundeter Form zu vereinbaren. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung Abweichend von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne vorhergehenden Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenZiffer 8.4 ist der Verschmelzungsvertrag jedoch insgesamt nichtig, so bleibt die Vereinbarung wenn sie im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung Verhältnis zu einzelnen Parteien nichtig oder eine wesentliche Bestimmung nichtig ist und durch die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenTeilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Verschmelzungsvertrages verändert würde. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Merger Agreement

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf 16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Vertrag ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Creamy Creation an einen Dritten übertragen werdenzu übertragen. Der Vollzug einer Restrukturierung, Verschmelzung, Anteilsübertragung, Konsolidierung oder eines Verkaufs aller oder der wesentlichen Wirtschaftsgüter des Kunden stellt einen Change of Control-Fall dar, der einer vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens Creamy Creation bedarf. Creamy Creation ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung der ihr obliegenden Vertragspflichten zu beauftragen. Creamy Creation ist außerdem berechtigt, die ihr aus einem Vertrag zustehenden Befugnisse auf ein Tochterunternehmen zu übertragen. 16.2 Alle Mitteilungen, Aufforderungen, Mahnungen, Verzichtserklärungen, Genehmigungen und/oder anderen Benachrichtigungen (zusammen die ”Mitteilungen”), die nach den vorliegenden Verkaufsbedingungen vorgeschrieben sind, müssen schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen (insbesondere per E-Mail), ausgenommen (a) Mitteilungen gemäß vorstehender Ziffer 15 (Kündigung) und (b) etwaige Änderungen oder Modifikationen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die beide nur in schriftlicher Form, jedoch nicht per E-Mail erfolgen können. 16.3 Die Zustimmung darf vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in englischer Sprache aufgesetzt worden. Alle Mitteilungen und anderen Dokumente, die nach einem Vertrag oder den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgeschrieben sind, müssen in englischer Sprache erfolgen, sofern mit Creamy Creation nicht verweigert schriftlich etwas Anderes vereinbart ist. Alle Übersetzungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in andere Sprachen dienen nur dem erleichterten Umgang damit. 16.4 Sollten eine oder mehrere Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen von einem zuständigen Gericht oder durch Gesetz für unwirksam oder nicht durchführbar erklärt werden, sofern bleiben die technische übrigen Regelungen dennoch wirksam und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendurchführbar. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam 16.5 Über alle Streitigkeiten aus oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit einem Vertrag oder den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNiederlande zu entscheiden. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istAnwendung des UN-Abkommens über den Internationalen Warenkauf von 1980 (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt Zuständig für die Änderung dieser KlauselEntscheidung solcher Streitigkeiten ist das Gericht „Rechtbank Midden-Nederland“ (Niederlande). 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen verbundenes Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung erho- benen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiter-zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Regelun- gen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Vor- gaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.147 Rechtsnachfolger 1. Rechte und Der Käufer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag von ihm übernommenen Pflichten aus dieser Vereinbarung können im Falle einer Weiterveräußerung oder Übereignung des Kauf- gegenstandes oder von Teilen des Kaufgegenstandes dem neuen Käufer mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenMaßgabe aufzuerlegen, dass auch alle weiteren Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten sind. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVerpflichtung des Rechtsnachfol- gers muss so ausgestaltet sein, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dass der Verkäufer hierdurch unmittelbare Ansprüche gegenüber dem Rechtsnachfolger erwirbt (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB). Gleiches gilt, wenn der Kaufgegenstand oder ein Teil des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein Kaufgegenstandes mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungeneinem dinglichen Nutzungsrecht belastet wird. 6.22. Sollten einzelne Bestimmungen Durch die Verpflichtung des Rechtsnachfolgers wird der Zuordnungsvereinbarung Verkäufer von seinen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag nicht frei. Er haftet dem Verkäufer vielmehr neben seinem Rechtsnachfolger als Gesamt- schuldner. 1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen, soweit das Gesetz nicht notarielle Form vorschreibt, der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieser Bestimmung. 2. Soweit gesetzlich zulässig, wird Bretten als Gerichtsstand vereinbart. 3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar bzw. undurchführbar sein oder werden, so bleibt bleiben die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtrestlichen Bestimmungen dennoch gültig. Die Vertragsparteien verpflichten sichvereinbaren dann eine Regelung, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die dem ange- strebten wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg Bestimmung möglichst gleichkommende zu ersetzennahekommt. 6.34. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Sollten für öffentlich-rechtliche Verträge geltende Vorschriften auf diese Urkunde Anwendung finden und Bestimmungen diese Urkunde hiergegen verstoßen, insbesondere die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4vereinbarte Gegenleistung nicht „angemes- sen“ sein, bleiben die restlichen Bestimmungen dieses Vertrages gleich- wohl gültig. Die Vertragsparteien werden vereinbaren dann eine Regelung, die dem Gebot der Angemessenheit entspricht und die mit den unwirksamen oder abzuändernden Bestimmungen verfolgten Ziele möglichst weitge- hend verwirklicht. Der Notar belehrt die Erschienenen … Liste der Anlagen zum Grundstückskaufvertrag: Anlage 1: Vergabeunterlagen Anlage 2: Angebot des Käufers vom (liegt noch nicht vor) Anlage 3: Lageplan mit Kaufgrundstück (noch zu erstellen aufgrund des Angebots) Anlage 4: Übersichtsplan (Lageplan über die Gesamtfläche des Sporgas senareals der Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH, Stand 02.02.2018) Anlage 5: Auskunft der Stadt Bretten, dass keine Eintragungen im Zusammenhang mit Baulas- tenverzeichnis bestehen. ▇▇▇▇▇▇ ▇: Konzeption des Bauvorhabens (Pläne und textliche Beschrei- bung); die Bestandteile dieser Anlage können erst aufgelistet werden, wenn das Angebot des Bieters vorliegt Anlage 7: Auslobungsunterlagen der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Stand 02.02.2018 (7 Anhänge) Anlage 8: Zahlungsplan zu Vertragsteil F(liegt noch nicht vor) Anlage 9: Terminplan zu Vertragsteil F (liegt noch nicht vor) ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Besondere Vertragsbedingungen der Beachtung Stadt Bretten bei der Vergabe von § 6a EnWG und öffentlichen Aufträgen (BVB) Anlage 11: Zusätzliche Vertragsbedingungen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Stadt Bretten bei der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausVergabe von öffentlichen Aufträgen (ZVB) (Vergabestelle) Vergabe-/Projekt-Nr. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.:

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Sources: Grundstückskaufvertrag Mit Bauverpflichtung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren 13.1 Jede Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern trägt die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG Umsetzung dieses Auftrags und der einschlägigen Erfüllung der in diesem Auftrag und der DSGVO aus datenschutzrechtlichen BestimmungenGesichtspunkten vorzunehmenden Handlungen entstehenden Kosten selber. 13.2 Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen - soweit hierin nichts anderes bestimmt ist - zu ihrer Rechtswirksamkeit der elektronischen Form oder der Schriftform. 13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine dieser nach Sinn und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istZweck möglichst nahekommende wirksame Bestimmung ersetzen. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Die vorstehende Regelung gilt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausFalle unbeabsichtigter Vertragslücken entsprechend. 6.5. Mit Wirksamwerden 13.4 Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Parteien mit Bezug zum Datenschutz, insbesondere datenschutzrelevante Regelungen im zugrundeliegenden Vertrag, gehen die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamRegelungen dieses Auftrags vor. 6.6. 13.5 Für den Vertragsschluss ist Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag sind – sofern dies zulässig vereinbart werden kann – die Textform ausreichendGerichte am Sitz des Auftraggebers ausschließlich zuständig. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz 13.6 Folgende Anlagen sind Gegenstand des VNB. 6.9. Änderungen der Auftragsverarbeitungsvertrags: • Anlage werden sich 1 | Spezifikationen zum Vertragsgegenstand • Anlage 2 | Liste Berechtigter zum Empfang von Weisungen • Anlage 3 | Zugelassene/r Subauftragnehmer des Auftragnehmers • Anlage 4 | Technische-Organisatorische Maßnahmen (TOMs) Mit Unterschrift bestätigen die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lendas Zustandekommen des Auftragsverarbeitungsvertrags. Ort, Datum Auftraggeber Auftragnehmer Bitte senden Sie uns den unterschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrag postalisch, oder per Email an: ▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung▇▇ Sie erhalten anschließend ein gegengezeichnetes Exemplar für Ihre Unterlagen.

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Sources: Auftragsverarbeitungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, MeteringCode sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und genannten Regelwerke. 15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.815.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len15.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1015.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Netznutzer Netzbetreiber - Unterschrift und Stempel - - ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Ansprechpartner und Erreichbarkeit - VNB Anlage 1b: Ansprechpartner und Erreichbarkeit - Netznutzer Anlage 2: Standardlastprofilverfahren Anlage 3: Preisblätter (Netzentgelte für Netznutzung) Anlage 4: EDI-Rahmenvertrag Anlage 4 zum Netznutzungsvertrag, Stand 06/2010 Dieses Datenerfassungsblatt dient der detaillierten Aufstellung aller Ansprechpartner im Bezug auf die Abwicklung der Netznutzung. Die Anlage jeweilige Erreichbarkeit der Ansprechpartner ist Bestandteil dieser Vereinbarung.werktags von XX:XX bis XX:XX Uhr. Firma Muster EVU Strasse Musterstraße 2 PLZ 12345 a) Netzverträge b) Ansprechpartner für den elektronischen Datenaustausch c) Abrechnung d) Datenaustausch / Messwertübermittlungetzkennzahlen

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Sources: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1(1) fotoleaxx behält sich das Recht vor, diese Nutzungs- und Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, das ist für den Nutzer nicht zumutbar. Rechte fotoleaxx wird den Nutzer über Änderungen der Nutzungs- und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Geschäftsbedingungen rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf Nutzer der Geltung der neuen Nutzungs- und Geschäftsbedingungen nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei inner- halb von zwei (2) Wochen nach der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach UmwandlungsrechtBenachrichtigung, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungengeänderten Nutzungs- und Ge- schäftsbedingungen als vom Nutzer angenommen. fotoleaxx wird den Nutzer in der Benachrichti- gung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts. 6.3(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Nutzer alle Erklärungen an fotoleaxx per E-Mail oder mit dem auf der Website angegebenen Kontaktformular abgeben oder diese per Fax oder Brief an fotoleaxx übermitteln. Die fotoleaxx kann Erklärungen gegenüber dem Nutzer per E-Mail oder per Fax oder Brief an die Adressen übermitteln, die der Nutzer als aktuelle Kontaktdaten in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorseinem Nutzer- konto angegeben hat. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand (4) Erfüllungsort ist der Sitz des VNBvon fotoleaxx. 6.9(5) Die Regelung des § 139 BGB wird abbedungen. (6) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich aller Anhänge als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieses Vertra- ges nicht berührt. Änderungen In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Anlage werden Unwirksamkeit an gilt. (7) Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Ver- tragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenVertragspartner, den Vertrag unter Berück- sichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berichtigen oder durch eine andere, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, dass sein wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird. 6.10(8) Die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten zwi- schen Verbrauchern und Unternehmern (so genannte „OS-Plattform“) ist unter folgendem Link er- reichbar: ▇▇▇▇▇://▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇/▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungWir nehmen darüber hinaus an keinen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

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Sources: Nutzungsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte 7.1 Änderungen und Pflichten aus Ergänzungen dieser Vereinbarung können bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vereinbarten Bestimmungen rechtsunwirksam sein beziehungsweise werden oder nichtig sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine andere Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Ziel am nächsten kommt. Das gleiche gilt für Regelungslücken. 7.2 Die vorgenannten Preise sind inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, zurzeit 19 %. 7.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel. (1) Der Kunde erhält mit Zustimmung Vertragsabschluss die Möglichkeit, die Ladeinfrastruktur der jeweils ande- ren Partei ▇▇▇ zum Anschluss seiner Elektrofahrzeuge zu nutzen. Die Zugangskarte bietet Authentifizierungsmöglichkeiten, ihr Erwerb begründet jedoch keinen Anspruch auf Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur. (2) Die Authentifizierung an der Ladeinfrastruktur kann der Kunde auf zwei mögliche Arten vornehmen: a. Zum einen Dritten übertragen erhält er eine Zugangskarte, mit der er sich authentifiziert und die Ladeinfrastruktur zum Gebrauch freischalten kann. b. Zum anderen erhält er auf Nachfrage eine ihm zugeordnete PIN-Nummer. Mit diesen Authentifizierungsmerkmalen besteht die Möglichkeit, dass sich der Kunde mit Hilfe einer Applikation an den Ladeinfrastrukturen freischaltet (sofern eine solche Applikation auf dem jeweiligen Endgerät installiert ist). (3) Die Zugangskarte ist Eigentum der SUN und auf Verlangen zurückzugeben. Durch Rückgabe oder Verlust der Zugangskarte werden ebenfalls die Vertragsnummer + PIN ungültig. Ein Verlust der Karte oder der alternativen Authentifizierungsdaten sind der SUN unverzüglich mitzuteilen. (4) Die Zugangskarte + PIN berechtigen den Besitzer zur Nutzung aller öffentlichen Ladeinfrastruktur der SUN. (5) Der Kunde kann mit den Authentifizierungsmerkmalen der SUN (Zugangskarte + PIN) auch die im Roaming angebotenen Ladeinfrastruktur von Partnern verwenden. Details siehe §5 Roaming. (1) Sämtliche Ladeinfrastruktur ist ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzungsbedingungen sind den Bedienungsanleitungen an der Ladeinfrastruktur zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Roamingpartner sind die jeweiligen Bedienungsanleitungen zu befolgen. An der Ladeinfrastruktur dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge genutzt werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt. (2) Der Nutzungsvorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit endet entweder durch einen Abmeldevorgang oder das Ziehen des eintretenden Dritten gewährleistet istSteckers. Eine Zustimmung Manipulation der Ladeinfrastruktur ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei strengstens untersagt. (3) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). (4) Schäden an der Übertragung Ladeinfrastruktur oder Fehlermeldungen sind der SUN unverzüglich zu melden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Rechten und Pflichten auf ein Roamingpartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden. (1) Der Antragssteller haftet für alle Schäden, die durch ihn oder mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dihm übergebenen Zugangskarte durch Dritte an der Ladeinfrastruktur verursacht werden. §Das gilt auch für missbräuchliche Nutzungen gemäß § 15 ff5 Abs. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen4 dieser AGB. 6.2(2) Die SUN haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass die Ladeinfrastruktur entgegen der Bedienungsanleitung oder auf sonstige unsachgemäße Weise benutzt wird. (3) Die Haftung der SUN sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), sowie Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Vertragsparteien auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. (1) Die jeweilige Laufzeit und die Kosten sind dem Antrag zu entnehmen. Nach dem eventuellen Ablauf der gewählten Option muss zur weiteren Nutzung der Ladeinfrastruktur vom Kunden ein neuer Antrag gestellt werden. Zum Stand 01.08.2014 betragen die Kosten: Einmalige Ausstellungsgebühr 30,00 € Monatliche Nutzungspauschale 7,50 € SMS-Ladung 3,95 €/h (2) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt insbesondere vor dem Hintergrund des in § 5 Abs. 4 dieser AGB Gesagten unberührt. (1) Neben den Nutzungsmöglichkeiten, die der Kunde durch seine Authentifizierungsmerkmale (ladenkarte oder Nutzung anderer Zugänge) an der Ladeinfrastruktur der SUN erhält, besteht die Möglichkeit auch andere Ladeinfrastrukturen im ladenetz.de-Verbund zu nutzen. (2) Die Nutzung der Ladeinfrastruktur von Roamingpartnern erfolgt immer zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. Teilweise kann bei den Roamingpartnern nur eine der beiden in §1 (2) genannten Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. (3) Eine Liste der aktuellen Roamingmöglichkeiten und der dadurch vergrößerten Ladeinfrastruktur erhält der Kunde unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeninfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Durch geänderte oder auslaufende Roamingabkommen kann auch eine Roamingmöglichkeit wieder entfallen. Hier gilt immer die aktuelle Listung unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. (4) Die SUN behält sich vor, bei konkreten Hinweisen auf missbräuchliches Nutzen der Roamingfunktionalität diese für die jeweilige Karte zu deaktivieren. Ein Beispiel für missbräuchliches Verhalten ist, wenn im Rahmen des Gebrauchs dieser Zugangskarte oder auch durch die Authentifizierung in zwei aufeinanderfolgenden Monaten bei einem Roamingpartner mehr als die Hälfte aller Ladevorgänge stattfinden. (1) Es werden personenbezogene Daten erfasst und für abrechnungsrelevante Prozesse verwendet. (2) Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung, Betreuung und Abrechnung der Kunden der SUN und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet oder genutzt. (1) Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der SUN derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen auch über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig. (2) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichSUN und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durführbare, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, in ihrem wirtschaftlichen Erfolg Ergebnis möglichst gleichkommende zu Bestimmung ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches Entsprechendes gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist eine ▇▇▇▇▇ in der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Rfid Ladekartenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung festgelegten Nachfolgefas- sung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- Ab- rechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungsge- mäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Vertrags- parteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, in ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg den unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung dieses Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Distribution Code, MeteringCode sowie, für die Bilanzierung und die Datenbereitstellung der Beachtung Bilanzierung die Regelungen der Festlegung BK6-07- 002 (MaBiS) einschließlich aller hierzu von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenBundesnetzagentur veröffentlichten Mitteilungen ergänzend heranzuziehen. Die Regelungen sind beiden Vertragspartnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke. 16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien sind den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der VNB ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u. a. in den Ziffern 9.3., 10.2. und 12.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.816.5 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1016.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. Die Ort, Datum Ort, Datum Lieferant Verteilungsnetzbetreiber - Unterschrift und Stempel - - Unterschrift und Stempel - Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1: Ansprechpartner und Kommunikationsadressen zur Datenkommunikation Anlage 2: Standardlastprofilverfahren Anlage 3: Preisblatt (Netzentgelte für Netznutzung) Anlage 4 ggf. EDI-Rahmenvertrag Anlage 5 Zuordnungsvereinbarung

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- Bilanzkreisabrech-nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.18.1 Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist der Sitz von WBI. 8.2 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von WBI, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Rechte Der Kunde ist außerdem nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche zurückzuhalten, außer diese wurden von WBI schriftlich anerkannt oder bereits gerichtlich festgestellt. 8.3 Auf die gegenständliche Vereinbarung kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, zur Anwendung. 8.4 Alle sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des für ▇-▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ örtlich und sachlich berufenen Gerichts. Unabhängig davon ist WBI allerdings auch berechtigt, Klage vor jenem Gericht einzubringen, welches nach Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden sachlich zuständig ist. 8.5 Diese Vereinbarung ist abschließend. Mündliche Nebenabreden, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht. 8.6 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Der Kunde kann seine Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von WBI übertragen. 8.7 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenals gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdensich eine Regelungslücke ergeben, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungendieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind berechtigtverpflichtet, Verbrauchs-an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung werden bis möglichst nahe kommende Regelung zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamvereinbaren. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Wbi WMS Terms and Conditions

Schlussbestimmungen. 6.112.1 Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversor- gung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I, S. 684-692) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese Regelung anstelle der AVBEltV ergänzend zum Vertrag. 12.2 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertra- genden Vertragspartners ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §im Sinne des § 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Anschlussnutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführ- bar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommenden zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei un- beabsichtigten Regelungslücken. 12.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern, insbesondere Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen bzw. Schaffung neuer Branchenstan- dards, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbe- dingungen anpassen. Kommt eine Vertragsanpassung trotz Verhandlung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Angebots beim Vertragspartner zu Stande, so kann der Beachtung Vertrag durch beide Vertragspartner mit einer Frist von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungeneinem Monat nach Ablauf des folgenden Monats gekündigt werden. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpas- sung berechtigt, Verbrauchs-wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulie- rungsbehörde erforderlich ist. 12.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kün- digung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen soweit vorstehend nichts Abweichendes be- stimmt ist zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Ver- einbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. 12.6 Der Netzbetreiber verarbeitet und speichert unter Berücksichtigung der geltenden datenschutz- rechtlichen Bestimmungen die für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten. Er ist berech- tigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten diese Daten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies in welchem es zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Diese Regelungen schließen Der Anschlussnutzer erklärt hierzu sein Einver- ständnis. 12.7 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.8 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mühldorf am Inn. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Weitergabe an Behörden Ausfertigung des Vertrages. 12.10 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. ………………….., den ……..……..…… Waldkraiburg, den ……..……..…… .............................................................................. ............................................................................ (Unterschrift und Gerichte Stempel des Anschlussnutzers) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Technische und sonstige ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Haftungsbestimmungen Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und Erläuterungen zu den Technischen Anschlussbedingungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausInternet unter ▇▇▇. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ veröffentlicht sowie die Verordnung über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt Allgemeine Bedingungen für die Änderung dieser Klausel. 6.8Elektrizitäts- versorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10Juni 1979. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungRegelwerke können im Bedarfsfall eingesehen und heruntergeladen werden.

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Sources: Anschlussnutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.113.1. Rechte und Pflichten aus Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag (einschließlich dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Klausel) bedürfen, zu ihrer Wirksamkeit der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenschriftlichen Zustim- mung durch die Vertragspartner. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern Das gilt auch für die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Änderung der Schriftformklausel. Bei der Durchführung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vertrages genügt die gesetzlichen BestimmungenText- form. 6.213.2. Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam dieses Vertrages ganz oder undurch- führbar teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertra- ges nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurch- führbaren Bestimmung gilt eine wirksame oder durchführbare Vorschrift als vereinbart, die so weit wie möglich in ihrer wirtschaftlichen Wirkung der unwirksamen, nichtigen oder nicht durchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die Bestimmung in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4diesem Vertrag unbeabsichtigt unterlassen wurde. Die Vertragsparteien werden unmittelbar in eine Verhandlung über die Ersetzung der unwirksamen Regelung eintreten. 13.3. Die AN behält sich vor die AGB nach Maßgabe des § 315 BGB zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Änderungen oder der Entwicklung der Rechtsprechung erforderlich oder zweckmäßig erscheint. Die wesent- lichen Vertragsgrundlagen dürfen durch die Änderung nicht unange- messen in Frage gestellt werden. Die Vergütung darf nur angepasst werden, wenn die in Ziffer 4 genannten Kriterien für deren Bemessung sich nachweisbar geändert haben. Im Falle einer Änderung der AGB wird die AN dem AG die Änderungen der AGB zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem AG wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der AG diesen Änderungen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmit- teilung durch Mitteilung an die AN zumindest in Textform widerspricht. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- spruchs an die AN. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird die AN den AG in der schrift- lichen Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der AG verpflichtet sich im Übrigen, die Geltung der geänderten AGB zumindest in Textform zu bestätigen. 13.4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen beider Parteien und ausschließli- cher Gerichtsstand ist Deggendorf, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist. 13.5. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkehr (CISG). 13.6. Die zuständige Aufsichtsbehörde der AN im Rahmen zu erbringender Rechts- oder Inkassodienstleistungen ist das Amtsgericht München, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇-▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ zum Akten- zeichen 371 M 1828. Stand: August 2021 Allgemeine Geschäftsbedingungen „Inkasso tituliert 50“ | Collectia GmbH | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Collectia GmbH für das Produkt „Inkasso tituliert 50“ Für Datenerhebungen im Zusammenhang mit dem Produktangebot ist die Collectia GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Tel: +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Verantwortliche wird nachfolgend als Collectia bezeichnet. Der Datenschutzbeauftragte der Collectia GmbH ist erreichbar unter: S-CON GmbH & Co. KG, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇, E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇-▇▇▇.▇▇. ▪ Die Geltendmachung, Einziehung und Durchsetzung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen gegenüber der Bank des Betroffen für zu viel berechnete und gezahlte, abgebuchte oder anderweitig entrichteter Bankgebühren, die dem Betroffenen aufgrund von unwirksamen Gebühre- nerhöhungen berechnet wurden; ▪ Abwicklung des Zahlungsverkehrs, wie Entgegennahme von Rückerstattungen, Einzug von Erstattungs- und Zah- lungsansprüchen, Auskehr Erstattungsansprüchen an den Betroffenen; ▪ Forderungsmanagement; ▪ Identitätsfeststellung; ▪ Interessenkonfliktprüfung; ▪ Forderungseinziehung und -durchsetzung ▪ Berufsausübung als Inkassodienstleister ▪ Mahnung und Zahlungsaufforderung; ▪ Erfüllung gesetzlicher Schadensminderungspflichten (§ 254 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG); ▪ Bearbeitung von Einwendungen und Einreden; ▪ Schaffung von Vollstreckungstiteln gegenüber Schuldnern und/oder Durchführung dieser Verein- barung erhobenenvon gerichtlichen Mahn- oder Erkenntnisverfahren; ▪ Forderungsbearbeitung im Zusammenhang mit Einzel- und Gesamtvollstreckung (Insolvenz); ▪ Abwehr von Anfechtungs-, übermittelten Bereicherungs- oder zugänglich gemachten sonstigen Gegenansprüchen; ▪ Forderungsbewertung Titulierung von Forderungen; ▪ Unternehmens-, Dienstleistungs- und Produktpräsentation; ▪ Kundenkommunikation; ▪ Begründung, Durchführung und Beendigung von Vertrags- verhältnissen ▪ Erfüllung eigener gesetzlicher und vertraglicher Informa- tions-, Mitteilungs-, Auskunfts-, Aufbewahrungs- und sonstiger Pflichten; ▪ Durchsetzung von eigen Vertragserfüllungsansprüchen ▪ Werbung, insbesondere Direktwerbung gegenüber dem Betroffenen per Telefon, Post, E-Mail und anderen Kommu- nikationskanälen; ▪ Abwicklung des Bestell- und Auftragswesens; ▪ Außergerichtliche und gerichtliche Forderungsbeitreibung für den Fall der Nichtzahlung durch den Kunden und/oder Geschäftspartner (auch über Dritte); • Verwaltung bestehender Verträge (Vertragsmanagement). Als Rechtsgrundlagen der Verarbeitung kommen in Betracht: ▪ Das Vorliegen einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO ▪ Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und/oder Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO ▪ Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, soweit es um die Verfolgung folgender Zwecke geht: Identitätsfeststellung, außergerichtliche und gerichtliche Forderungsbeitreibung für den Fall der Nichtzahlung; Abwehr von Haftungsansprüchen; Werbung. Personenbezogene Daten werden bis zur vollständigen Erreichung des Erhebungszwecks oder – im Falle der Weiterverarbeitung – des Weiterverarbeitungszwecks verarbeitet. Bei vollständiger Zweckerreichung werden die Daten gelöscht. ▪ Schuldner von Erstattungsansprüchen des Betroffenen, also Banken, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute sowie Zahlungsdienstleister ▪ Auftragsverarbeiter ▪ Unterauftragnehmer ▪ Vertreter rechts- und steuerberatender Berufe ▪ Behörden, insbesondere Finanzbehörden, Gerichte, Aufsichtsbehörden ▪ Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs Ihnen stehen folgende Rechte gegenüber unserem Unternehmen nach Art. 15 bis 22 DSGVO zu: ▪ Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit ▪ Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen, die auf berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) gestützt werden ▪ Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungennicht rechtmäßig erfolgt. Die Vertragsparteien sind berechtigtAnschrift der für unser Unternehmen zustän- digen Aufsichtsbehörde lautet: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ Telefon: +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇ Telefax: +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-▇▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ Um die von Ihnen beauftragen und zu beauftragenden Leistungen erbringen zu können, Verbrauchs-benötigen wir bestimmte Daten über Sie und das den Erstattungsanspruch zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Bank. Hierzu gehören unter anderem Anrede, Abrechnungs- Titel, Vorname, Nachname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, IBAN und Vertragsdaten an Dritte BIC des betroffenen Bank-▇▇▇▇▇▇, Kontoauszüge und sonstige Gebührenmitteilungen, ggf. auch Ihre E-Mail-Adresse und/oder Ihre Telefonnummer. Im Rahmen der Erbringung unserer Dienstleistungen können wir zudem gesetz- lich oder vertraglich verpflichtet sein, Informationen mit den in dem Umfang wei- terzugebenAnspruch genommenen Banken auszutauschen und/oder diese der in Anspruch genommenen Bank bereitzustellen. Im Rahmen der mit unserem Unternehmen durch Sie unterhaltenen Kun- denbeziehung bzw. ihrer Begründung müssen Sie zudem diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen die für die Begrün- dung, Durchführung und kommerziellen Abwicklung Beendigung des Vertragsverhältnisses mit uns und die Erfüllung der jeweiligen damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel den Abschluss von Verträgen ablehnen müssen oder einen bestehenden Vertrag nicht weiter durchführen können. Im Sinne größtmöglicher datenschutzrechtlicher Transparenz weisen wir auf etwaige Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen im Einzelfall vor Durchführung der konkreten Datenerhebungssituation jeweils gesondert hin. Verbraucher werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB) auf Folgendes hingewiesen: Der Verbraucher als Auftraggeber wird darauf hingewiesen, 1. dass die Erfolgsprovision nicht durch den Gegner zu erstatten, sondern stets vom Verbraucher als Auftraggeber zu tragen ist; 2. dass die Erfolgsprovision die ganz oder teilweise Übernahme des Liquiditätsrisikos des Schuldners im Hinblick auf den Anspruch auf die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten durch die Abtretung an Erfüllung statt an den Inkassodienstleister abgilt; 3. dass die Höhe der Erfolgsprovision die Übernahme des Liquiditätsrisikos, den Umfang der an Erfüllung statt abgetretenen Erstat­ tungsanspruchs im Verhältnis zur Gesamtvergütung, den Aufwand und das Risiko des Auftragnehmers und die sich mit zunehmen­ dem Zeitablauf sich vermindernden Realisierungsmöglichkeiten in der Forderungseinziehung auch für den Erstattungsanspruch berücksichtigt (§ 13b Abs. 3 Nr. 3 RDG); 4. dass er die Hauptforderung mit Hilfe eines Rechtsdienstleisters (Rechtsanwälte oder registrierte Inkassodienstleister) – auch des Auftragnehmers – vollständig realisieren kann, wenn er ohne Abtretung an Erfüllung statt alle Rechtsverfolgungskosten unabhän­ gig vom Ausgang der Rechtsverfolgung vollständig übernimmt (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG); 5. dass die Berechnung eines Erfolgshonorars unterbleibt, wenn und soweit die einzuziehende Forderung des Auftraggebers nicht der Pfändung unterworfen ist; 6. dass keine Kostenrisiken durch einen Prozessversicherer abgesichert sind (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG); 7. dass er die Gerichtskosten und Verwaltungskosten sowie die Kosten anderer Beteiligter zu tragen hat, soweit sich der zur Forde­ rungseinziehung übergebene Anspruch als unbegründet herausstellt. Er wird weiter darauf hingewiesen, dass er die Gerichtskos­ ten und die Verwaltungskosten zu tragen hat, soweit der Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann (§ 13c Abs. 3 Nr. 3 RDG); 8. dass die Auftragnehmerin berechtigt ist, nach eigenem Ermessen mit dem Schuldner Raten­ und Teilzahlungsvergleiche abzuschlie­ ßen. Abfindungsvergleiche bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, in der Zwangsvollstreckung nach 3 Vollstreckungsver­ suche nur, wenn die Auftragnehmerin auf mehr als 25% der Hauptforderung verzichtet. Diese Regelungen schließen gilt als erteilt, wenn der Auftrag­ geber auf eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Zustimmungsaufforderung binnen zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung abgibt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 a) RDG); 9. dass die Ablehnung des Vergleichsabschlusses keine Auswirkungen auf die von einem Verbraucher zu leistende Inkassovergütung hat. Das vereinbarte Einziehungsverfahren wird fortgesetzt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 b RDG). Für Zahlungsvereinbarungen entsteht zugunsten des Auftragnehmers eine Einigungsgebühr, die der Vergütungsregelung zur Inkassovergütung unterfällt, § 13b Abs. 1 Nr. 3 c) RDG; 10. dass bei einem Vergleichsabschluss mit dem Gegner für mehrere Verbraucher die Gleichbehandlung aller Vergleichsparteien gewährleistet wird, § 13b Abs. 1 Nr. 3 d) RDG; 11. dass er als Gläubiger die Kosten, die ihm die Auftragnehmerin als Inkassodienstleisterin für ihre Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde (§ 13e RDG). 12. dass die zuständige Aufsichtsbehörde der Auftraggeberin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auszu erbringender Rechts­ oder Inkassodienstleistungen das Amtsgericht München, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, poststelle@ag­▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇ zum Aktenzeichen 371 M 1828 ist (§ 13b Abs. 1 Nr. 4 RDG) ist. 6.513. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis dass er die Auftragnehmerin bei einer vorzeitigen Kündigung so zu stellen hat, als wenn die Forderung vollständig durchgesetzt worden wäre. Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung wird mithin auch ein (fiktives) Erfolgshonorar fällig. Eine Abtretung an Erfüllung statt scheidet in diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8Fall aus. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBAuftragnehmer hat dann die gesamte vom Gegner noch nicht erstattete ▇▇▇▇▇­ tung zu zahlen. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Inkassovollmacht Mit Geldempfangsvollmacht

Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Falle der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrags ohne Zustimmung über. 6.2. 16.2 Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Ziffer 7.2 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 7.2 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. 16.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrags sind die einschlägigen Regelwerke TransmissionCode, DistributionCode, MeteringCode, die GPKE und die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuMRichtlinie) anzuwenden. Ebenso werden ersetzende oder ergänzende Festlegungen der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenBundesnetzagentur ergänzend herangezogen. Die Regelungen sind beiden Vertragsparteien sind bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke. 16.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, oder sollten die für die Berechnung der Netznutzungsentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Anpassung des Vertrags berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 16.5 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.816.6 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1016.8 Die Regelungen in den auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblättern gelten ergänzend. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungin diesem Vertrag genannten Anlagen und Preisblätter sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrags. 16.9 Mit Inkrafttreten dieses Vertrags treten entsprechende frühere Regelungen zwischen den Vertragspartnern zur Netznutzung zum Zweck der Belieferung von Kunden im Netz des Netzbetreibers mit elektrischer Energie außer Kraft. Dies gilt nicht für die Zusatzvereinbarung über die Unterbrechung der Anschlussnutzung. Diese gilt unverändert fort unter der Maßgabe, dass, soweit nichts anders geregelt ist, auf sie die Regelungen dieses Lieferantenrahmenvertrags Anwendung finden.

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Sources: Lieferanten Rahmenvertrag Strom

Schlussbestimmungen. 6.17.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine in diesen Bedingungen oder im Versicherungsschein vereinbarte Sicherungsvorschrift bzw. Rechte Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maftgabe der gesetzlichen Bestim- mungen (z. B. §§ 28, 82 und Pflichten 86 VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei. 7.2 Verstöftt der Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vor- lage von Belegen, verliert er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstöftt er grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Trotz Verletzung seiner Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleibt der Ver- sicherer jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die vor- sätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfal- les noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, wird der Versicherer in jedem Fall von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, auch wenn ihm hierdurch kein Nachteil entsteht. Sollte das Recht auf die vertragliche Leistung nicht dem Versicherungsnehmer sondern einem Dritten zustehen, ist dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet. 8.1 Geldleistungen des Versicherers werden zwei Wochen nach der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig. 8.2 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhe- bungen des Versicherers infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. 8.3 Wenn eine behördliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer, den Fahrzeugführer oder einen der Insassen aus Anlass des Schadens eingeleitet ist, kann der Versicherer die Zahlung bis zum Ab- schluss der Untersuchung verweigern. 9.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen. 9.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder dem Versicherer die Sache zur Verfügung zu stellen. Der Versi- cherungsnehmer kann dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Auffor- derung des Versicherers ausüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Vereinbarung Frist geht das Wahlrecht auf den Ver- sicherer über. 10.1 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenbeide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenKündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen in Schriftform zugegangen sein. 10.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, sofern wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des eintretenden Dritten gewährleistet istlaufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 11.1 Die Rechte dieser Versicherung können ohne ausdrückliche Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei des Versicherers vom Versiche- rungsnehmer weder übertragen noch verpfändet werden. 11.2 Wird das versicherte Boot von dem Versicherungsnehmer veräuftert, so geht die Versicherung auf den Erwerber über. Die Vorschriften der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 95 bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.698 VVG finden Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände gemäft §§ 17, 21, 29 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendVersi- cherungsvertrag (VVG). 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Wassersportversicherung

Schlussbestimmungen. 6.114.1 Jede Änderung und/oder Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen sowie der Dienstleistungsvereinbarung – einschließlich der vorliegenden Schriftformklausel – ist nur in schriftlicher Form möglich. 14.2 Diese Geschäftsbedingungen sowie die Dienstleistungsvereinbarung unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, mit Ausnahme der Einhaltung des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (Siehe 11.17). Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich Da es sich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In TC um eine IT-Dienstleistung handelt, wird die Anwendung des Übereinkommens über den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungeninternationalen Warenkauf (UNCITRAL Kaufrecht) ausdrücklich ausgeschlossen. 6.2. 14.3 Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Zuordnungsvereinbarung DV ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar ungültig sein oder werden, so bleibt berührt dies die Vereinbarung übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung gilt bereits jetzt eine solche als vereinbart, die der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der DV eine ergänzungsbedürftige ▇▇▇▇▇ offenbar wird. 14.4 Die Kosten der rechtlichen Beratung und sonstigen Vorbereitung der DV hat jede Partei selbst zu übernehmen. 14.5 Keine der DV-Parteien ist berechtigt, die in der DV oder in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten im Übrigen davon unberührtGanzen oder in Teilen im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Spaltung ohne vorgehende schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei einem Dritten zu übertragen. Dasselbe trifft auf in Ausführung der DV geschlossene Vereinbarungen zu. 14.6 Die DV-Parteien vereinbaren über Einzelheiten der DV, dieser Geschäftsbestimmungen sowie über vertrauliche Informationen, die auf dessen Basis ausgetauscht werden, während der Laufzeit der DV sowie über dessen Beendigung hinaus bedingungslos und unbefristet Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, soweit sie nicht allgemein oder dem Empfänger auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt oder überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu offenbaren sind. 14.7 Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien verpflichten sichDV-Parteien erklären, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzendass sowohl Fachtermini als auch Software in Englischer Sprache abgefasst sein können. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die 14.8 PMG ist es im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Rahmen geltenden Rechts sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben DV gestattet, das dieser Vereinbarung zugrundeliegende Projekt in einer Referenzliste zu führen und als Referenzprojekt werbend zu publizieren und dabei auch mit schriftlichem Einverständnis von KUNDE Bildmaterialien des Geschäftsgegenstands und allenfalls dort erbrachter Leistungen zu verwenden, soweit dem nicht ausrechtlich geschützt oder schutzwürdige ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ oder Dritter entgegenstehen. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung 14.9 Die Suchbegriffe und Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen sowie in der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamDV dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit sowie leichten Lesbarkeit; sie entfalten für sich alleine keine rechtliche Wirkung. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser 1) Diese Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenersetzt keine bisher geschlossenen Vereinbarungen. 6.22) Nebenabreden oder Änderungen dieses Auftrags bedürfen der Schriftform. 3) Bezugnahmen auf Gesetze, Vorschriften, Dokumente und Anhänge gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für die Gesetze, Vorschriften, Dokumente und Anhänge in ihrer jeweils geltenden Fassung, also ein- schließlich etwaiger Änderungen nach dem Datum dieser Vereinbarung. 4) Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestim- mungen des eigentlichen Vereinbarungstextes und seiner Anhänge, gehen die Bestimmungen der Vereinbarung vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon jedoch unberührt. 5) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Auftrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sichsich in einem solchen Falle, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine solche zu ersetzen. 6.3, die dem angestrebten Zweck in rechtlich zulässi- ger Weise möglichst nahekommt, gleiches gilt bei Regelungslücken. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und Im Falle eines Widerspruchs zwischen daten- schutzrelevanten Inhalten dieser Datenschutz-Vereinbarung mit der Leistungsvereinbarung oder den AGB gehen die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Bestimmungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden 6) Der Auftraggeber bestätigt, dass er die im Zusammenhang mit Bestimmungen der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenDS-GVO vollumfänglich einhält und keine Inhalte zur Ver- arbeitung anbietet, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich welche die Verletzung der Beachtung Persönlichkeitsrechte von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausBetroffenen bedeuten könnte. 6.57) Im Außenverhältnis haftet der Auftraggeber gemäß den datenschutzrechtlichen Haftungsbestimmungen für den Schaden, der durch eine nicht gesetzeskonforme Verarbeitung verursacht wurde. Mit Wirksamwerden Der Auftragnehmer haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen nicht nachgekommen ist oder gegen die Instruktionen des Auftraggebers gehandelt hat. Es gelten die Haftungsbe- stimmungen der Leistungsvereinbarung und den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6AGB. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1 Technische / Organisatorische Massnahmen

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Sources: Datenschutz Vereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.114.1 Es gilt deutsches Recht. 14.2 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetz- lichen Vorschriften. 14.3 Der Versicherer ist berechtigt, a) bei Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beru- hen, b) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde, c) Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie d) zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenWirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die Zustimmung darf neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestge- hend entsprechen. Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Aus- legung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht verweigert werdenunzumutbar benachteiligen. Die zuläs- sigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt, sofern finden die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istÄnde- rungen vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Der Versicherungsneh- mer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeMitteilung nach Satz 4 zu dem Zeitpunkt kündigen, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden an dem die gesetzlichen BestimmungenBedingungsänderung wirksam werden würde. 6.214.4 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Sollten einzelne Bestimmungen Embargos der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Europäischen Union oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnBundespublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Annahmevoraussetzungen‌ Stand: 1. April 2021 Die Versicherung kann nicht abgeschlossen werden, wenn einer der Beachtung von § 6a EnWG und nachfolgenden Sachverhalte zutrifft: 1. Hunde mit folgenden Vorerkrankungen 1. Hunde mit chronischen oder akuten Erkrankungen, 2. Hunde mit Invalidität oder Fehlbildungen, z. B. einem fehlendem Bein, 3. Hunde, bei denen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung / Angebotserstellung ein ope- rativer Eingriff vorgenommen wurde oder erforderlich bzw. ärztlich angeraten ist; versicherbar bleiben Kastration oder Sterilisation ohne medizinische Notwendigkeit, 4. Hunde mit Anzeichen oder Symptomen einer rassespezifischen Erkrankung (z. B. brachycephales Syndrom), es sein denn, die Erkrankung erfordert in Zukunft keinerlei medizinische Behandlung oder 5. Hunde mit einer der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtfolgenden Erkrankungen: - Epilepsie - Diabetes - Schilddrüsenerkrankung - Allergien - Hüft-, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausEllenbogengelenksdysplasie - Body-Condition-Scoring mit Gesamtnote 1 oder 5 (Skala 1 - 5) - Tumore. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Tieroperations Und Tierkrankenversicherung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (2) Im Falle einer Kündigung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsver- hältnis mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dBeendigung des Netzanschlussvertrages. §§ 15 ff. AktG. In 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung Der Netzbetreiber ist in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolgedes § 24 Abs. 1 berechtigt, ins- besondere nach Umwandlungsrechtdas Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu been- den, gelten anstelle wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG Netzanschlusses und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenAnschlussnutzung wiederholt vorliegen. Die Vertragsparteien sind Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istwenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.52 Satz 2 gilt entsprechend. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der § 28 Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Sitz Ort des VNBNetzanschlusses und der Anschlussnutzung. § 29 Übergangsregelung (1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1. 6.9(2) Die Frist nach § 10 Abs. Änderungen 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 08. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Anlage werden sich Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenGasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei. 6.10(3) Wird vor dem 1. Die Anlage Juli 2007 ein Anschluss an eine Vertei- leranlage hergestellt, die vor dem 08. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 08. Novem- ber 2006 begonnen worden ist Bestandteil dieser Vereinbarungund ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteiler- anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe ver- langen. Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.

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Sources: Gas Supply Agreement

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungs- behördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen Verein- barungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 17.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichsich hiermit, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen eine unwirk- same oder undurchführbaren Bestimmungen unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihrem ihr im wirtschaftlichen Erfolg Er- folg oder in technischer Hinsicht möglichst gleichkommende nahe kommende Bestimmung dieses Vertrages zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung , wobei insbesondere vorhandene Regelwerke in ihrer jeweils gültigen aktuel- len Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnheranzuziehen sind. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für die Ausfüllung einer Vertragslü- cke, welche die Vertragsparteien bei Abschluss dieses Vertrages nicht erkannt ha- ben. 17.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenSchriftform. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausÄn- derung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich möglich. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu 17.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist Vertrag ist, wenn beide Parteien Kaufleute sind, der Sitz des VNBNetzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Ge- richtsstand. 6.917.4 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Datenaustausch Anlage 3: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages. 17.5 Sollten durch die Bundesnetzagentur aufgrund der Bestimmungen des EnWG oder der MessZV Festlegungen betreffend das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieses Vertra- ges vor bzw. Änderungen der Anlage werden sich ergänzen diese. In diesem Fall sind die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenverpflichtet, entsprechende Vertragsverhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass der Ver- trag der neuen Gesetzeslage bzw. den Festlegungen der Bundesnetzagentur an- gepasst wird. 6.1017.6 Sollten sich sonstige, für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände oder ge- setzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien ein Festhal- ten an diesen Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so sind die Vertragsparteien ver- pflichtet, diesen Vertrag baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Umständen anzupassen. 17.7 Der Vertrag ist von jeder Vertragspartei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Beide Parteien erhalten je eine im Original unterzeichnete Ausfertigung. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift des Netzbetreibers Unterschrift des Messdienstleisters Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Datenaustausch Anlage 3: Ansprechpartner Anschlussnehmer Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Letztverbraucher Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Entnahmestelle Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Messgeräteplatzstandort Voraussichtlicher Jahresverbrauch (Periodenverbrauch) Installierte Verbrauchsleistung Gleichzeitigkeitsfaktor Verbrauchsart Industrie Gewerbe Haushalt Lastgangmessung Anlagen-Nummer Vorgangsgrund Einbau Ausbau Wechsel

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Sources: Messrahmenvertrag Für Gas

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisab- rechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertrags- partners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertrags- partners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, in ihrem wirtschaftlichen Erfolg wirtschaftlichem Er- folg den unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnerset- zen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von § 6a EnWG Regelungslücken sowie zur Auslegung dieses Vertrages sind die einschlägi- gen Regelwerke Distribution Code, MeteringCode sowie die Datenrichtlinie Datenaustausch und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenMengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Die Regelungen sind beiden Vertrags- partnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke. 16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien sind den Vertrag baldmög- lichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der VNB ist zu einer einseitigen Ver- tragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündi- gung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u. a. in den Ziffern 9.3., 10.2. und 12.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.816.5 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausge- schlossen. 16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1016.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlage 1: Ansprechpartner, Kontaktdaten, Datenaustausch. Anlage 2: Standardlastprofilverfahren Anlage 3: Preisblätter Dieser Vertrag ist Bestandteil dieser Vereinbarungin zwei Ausfertigungen zu unterschreiben. Verteilnetzbetreiber und Stromlieferant erhalten je eine Ausfertigung. ...................................., den ................... Straubing...................., den ................... ..................................................................... .................................................................... Stromlieferant Verteilnetzbetreiber (Unterschrift) (Unterschrift) Anschrift Straße, Nr / Postf. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ PLZ, Ort. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon (+▇▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇ – 0 Faxnummer (+▇▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇ – 200 Email-Adresse ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Internet ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ BDEW-Codenummer / ILN (VNB) 9900615000000 BDEW-Codenummer / ILN (ENH) 9903049000000 BDEW-Codenummer / ILN (MSB) 9904421000006 BDEW-Codenummer / ILN (MDL) 9904717000009 Bilanzierungsgebiet 11YN10001013-016 Regelzone TenneT TSO GmbH (transpower) USt-Id-Nr DE 813590643 Steuernummer 16211640239 Handelsregister Registergericht Straubing HRB 10907 Bankverbindung Sparkasse Niederbayern-Mitte BLZ 742 500 00 Konto-Nr 209106 IBAN DE 70742500000000209106 ( BIC ) SWIFT ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Edifact Version EDIFACT Datei als Anhang jeweils gültige Formatversion (▇▇▇.▇▇▇-▇▇▇▇▇▇.▇▇) Vertrieb Strom ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Netz Strom ▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Administration ▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Automatisierte Zertifikatsanforderung eine email an ▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ mit dem - Verschlüsselungsverfahren S/MIME Betreff „Zertifikat“ schicken. Nach ca. 10 Minuten erfolgt eine - fortgeschrittene Signatur automatisierte Versendung unserer öffentlichen Zertifikate und Signaturen an den Sender im Anhang der E-Mail. Alle von Stadtwerke Straubing Strom und Gas GmbH gesendeten „Edifact“ E-Mails enthalten eine fortge- schrittene Signatur. Vertragsangelegenheiten Strom ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Telefon (+▇▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇ – 501 Email-Adresse ▇.▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Abrechnung ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ Telefon (+▇▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇ – 241 Email-Adresse ▇.▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Energiedaten, EDM, Messung ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon (+▇▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇ – 570 Email-Adresse ▇.▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Vertrieb ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon (+▇▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇ – 251 Email-Adresse ▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Netzzugang / Wechselprozess / Clearing ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Telefon (+▇▇) ▇▇▇▇ ▇▇▇ – 360 Email-Adresse ▇▇.▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Bitte fehlende Daten ergänzen und an Stadtwerke Straubing zurücksenden PLZ, Ort.

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Sources: Lieferanten Rahmenvertrag Zur Netznutzung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser 1) Diese Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenersetzt keine bisher geschlossenen Vereinbarungen. 6.22) Nebenabreden oder Änderungen dieses Auftrags bedürfen der Schriftform. 3) Bezugnahmen auf Gesetze, Vorschriften, Dokumente und Anhänge gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für die Gesetze, Vorschriften, Dokumente und Anhänge in ihrer jeweils geltenden Fassung, also ein- schliesslich etwaiger Änderungen nach dem Datum dieser Vereinbarung. 4) Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestim- mungen des eigentlichen Vereinbarungstextes und seiner Anhänge, gehen die Bestimmungen der Vereinbarung vor. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon jedoch unberührt. 5) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Auftrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sichsich in einem solchen Falle, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine solche zu ersetzen. 6.3, die dem angestrebten Zweck in rechtlich zulässi- ger Weise möglichst nahekommt, gleiches gilt bei Regelungslücken. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und Im Falle eines Widerspruchs zwischen daten- schutzrelevanten Inhalten dieser Datenschutz-Vereinbarung mit der Leistungsvereinbarung oder den AGB gehen die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Bestimmungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden 6) Der Auftraggeber bestätigt, dass er die im Zusammenhang mit Bestimmungen der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenDS-GVO vollumfänglich einhält und keine Inhalte zur Ver- arbeitung anbietet, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich welche die Verletzung der Beachtung Persönlichkeitsrechte von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausBetroffenen bedeuten könnte. 6.57) Im Aussenverhältnis haftet der Auftraggeber gemäss den datenschutzrechtlichen Haftungsbestimmungen für den Schaden, der durch eine nicht gesetzeskonforme Verarbeitung verursacht wurde. Mit Wirksamwerden Der Auftragnehmer haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen nicht nachgekommen ist oder gegen die Instruktionen des Auftraggebers gehandelt hat. Es gelten die Haftungsbe- stimmungen der Leistungsvereinbarung und den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6AGB. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1 Technische / Organisatorische Massnahmen

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Sources: Datenschutz Vereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.19.1. Rechte Soweit dieser Vertrag vor dem 25.05.2018 und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung damit vor Geltungserlangung der DS-GVO abgeschlos- sen wurde, sind sich die Vertragsparteien einig, dass bis zu diesem Zeitpunkt das jeweils ande- ren Partei national geltende Datenschutzrecht entsprechend anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für solche Regelun- gen, die ausdrücklich auf einen Dritten übertragen die DS-GVO verweisen. 9.2. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Drit- ter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu infor- mieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen und Beteiligten unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DS-GVO liegen. 9.3. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendazugehörigen Datenträger ausgeschlossen. 6.29.4. Technische organisatorische Maßnahmen und jede Änderung zu diesen sowie Kontroll- und Prüfungs- unterlagen (auch zu Subunternehmern) sind während der Laufzeit dieses Vertrages und für drei wei- tere Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Vertrag endet, aufzubewah- ren. 9.5. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bzw. zu den mit diesem Vertrag geregelten Gegenstän- den wurden nicht getroffen. Gegebenenfalls bestehende, frühere mündliche Absprachen werden mit Zustandekommen dieses Vertrages aufgehoben. 9.6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und aller seiner Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen und Garantien des Auftraggebers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem dokumentierten elektronischen Format erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hin- weises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. 9.7. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen den Regelungen des Hauptvertrages vor; die Anlagen dieses Vertrages gehen dem Vertrag vor. 9.8. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages oder seiner Anlagen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt ist die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht betroffen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien In diesem Falle werden die im Zusammenhang mit Parteien einvernehmlich eine neue Regelung oder Ergänzung der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenbestehenden Regelung vereinbaren, übermittelten die die unwirksame oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnundurchführbare Regelung in einer Art und Weise ersetzt bzw. ergänzt, die der ursprünglich von den Parteien bei Abfassung dieses Ver- trages und seiner Anlagen beabsichtigten Regelung am nächsten kommt, hätten sie denn die Un- wirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausauch für Regelungslücken. 6.59.9. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis Dieser Vertrag und seine Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Vertrag wurde von beiden Seiten auf elektronischem Weg akzeptiert und ist daher auch ohne Unter- schrift gültig. zum VERTRAG ÜBER DIE VERARBEITUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN IM SINNE DES ART. 28 ABS. 3 DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG 2016/679 (DS-GVO) I. zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Ziffer 1.1 - Umfang, Art und Zweck der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.Auftragsverarbeitung, Art der personenbezogenen Daten und Kreis der betroffenen Personen 6.6II. zu Ziffer 1.2 – Bestehende Verlagerungen der vertraglich vereinbarten Dienstleistung (oder Teilen) in ein Drittland: Dienstleistung / Verarbeitungsprozess Angabe zum Drittland Bes. Vorr. der Artt. 44 ff. DS-GVO III. zu Ziffer 2.9 – Für den Vertragsschluss ist Auftrag relevante Geheimnisschutzregeln: (z. B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse nach § 203 StGB etc.) IV. zu Ziffer 2.11 und Ziffer 3.5 – Weisungsbefugnis V. zu Ziffer 2.13 – Datenschutzbeauftragte(r) VI. zu Ziffer 2.14 – Löschpflichten VII. zu Ziffer 0 – Nachweise VIII. zu Ziffer 7.9 – Zu Beginn der Verarbeitung bereits beauftragte Subunternehmer: Name und Adresse Beschreibung der vom Subunternehmer erbrachten Leistungen Google Ireland Limited ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇▇▇ - Analyse von Zugriffen auf Websites (Google Analytics) - Übermittlung von Daten, die Textform ausreichend.auf Wallet Karten für Google Pay dargestellt werden. zum VERTRAG ÜBER DIE VERARBEITUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN IM SINNE DES ART. 28 ABS. 3 DER EUROPÄISCHEN DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG 2016/679 (DS-GVO) 6.7IX. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Ziffer 7 – Regelung zum Umgang mit Subunternehmern

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Sources: Data Processing Agreement

Schlussbestimmungen. 6.114.1 Der Kunde kann gegenüber den Forderungen von ~sedna mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 14.2 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die ~sedna-Produkte inkl. Rechte deren Updates und Pflichten aus dieser Vereinbarung Upgrades Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können mit Zustimmung Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden~sedna-Produkte oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVertragserfüllung von ~sedna steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. 14.3 Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail entspricht dem Schriftformerfordernis, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenihr Zugang nachgewiesen werden kann. 6.214.4 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein (1) Jahr nach der möglichen Kenntniserlangung durch den Kunden, spätestens jedoch zwei (2) Jahre nach dem schädigenden Ereignis, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfirsten gelten. 14.5 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von ~sedna. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. 14.6 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt berührt dies die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien werden sich bemühen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung eine solche zu finden, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung die dem Vertragsziel rechtlich und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnwirtschaftlich am ehesten gerecht wird. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte entsprechend im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausFall einer Vertragslücke. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.112.1 Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Frankfurt am Main. Rechte Das gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im In- land hat. Der BNB ist jedoch berechtigt, den Anschlussnehmer auch am Gericht seines Firmensitzes zu verklagen. 12.2 Auch für Anschlussnehmer mit Sitz im Ausland findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 12.3 Die Vertragssprache ist deutsch. 12.4 Der BNB ist berechtigt, Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen. 12.5 Der BNB ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrech- nungs- und Pflichten aus dieser Vereinbarung können Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben. Die für die Abrechnung oder sons- tige Abwicklung nach diesem Vertrag nötigen Daten werden entsprechend den daten- schutzrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen des § 6a EnWG verarbeitet und genutzt. 12.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen sie nur mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen des anderen Vertrags- partners offengelegt werden. Die Zustimmung darf Vertraulichkeitspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind, ohne Verschulden des Vertragspartners all- gemein bekannt geworden sind, rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden oder dem empfangenden Vertragspartner bereits vorher bekannt waren. Die Vertraulichkeits- pflicht besteht ebenfalls nicht verweigert für Informationen, die an Netzbetreiber, Aufsichts- oder Regulierungsbehörden oder zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater wei- tergegeben werden. 12.7 Die Vertragspartner verpflichten sich, bei der Erbringung ihrer Leistungen nach diesem Vertrag sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere Anti-Korruptions-Gesetze) einzuhalten. 12.8 Mit Abschluss dieses Vertrags treten alle früheren Vereinbarungen zwischen den Ver- tragspartnern über den Netzanschluss mit Wirkung zum Zeitpunkt des vereinbarten Ver- tragsbeginns außer Kraft. Zugleich wird mit Abschluss dieses Vertrags der zwischen dem Anschlussnehmer und dem Bahnstromlieferanten DB Energie GmbH bestehende Liefervertrag zum Zwecke der Abrechnung der Energieentnahmen der Basiszuordnung aufgehoben, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein solcher vom BNB auf Grundlage der vom Anschlussnehmer mit Abschluss des eintretenden Dritten gewährleistet früheren NARV erteilten Vollmacht im Namen des Anschlussnehmers mit dem Bahnstromlieferanten DB Energie GmbH abgeschlossen worden ist. Eine Zustimmung Der BNB ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung hierfür vom Bahnstromlieferanten DB Energie GmbH bevollmächtigt; die DB Energie GmbH ist insoweit von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §den Beschränkungen des § 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen181 BGB befreit. 6.2. 12.9 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührtwirksam. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch andere, ihrem eine im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten Falle des Bestehens oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnAuftretens einer ausfüllungsbedürfti- gen Regelungslücke. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen12.10Die Regelungen dieses Vertrags sind abschließend. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausMündliche Nebenabreden bestehen nicht. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Netzanschlussrahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten 21.1 Falls einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 21.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Aufraggeber genannte Empfangsstelle. Erfolgt keine Angabe der Empfangsstelle ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers. 21.3 Gerichtsstand ist Sitz des Aufraggebers. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 21.4 Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnorm nach dem Internationalen Privatrecht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer Anwendung der jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vordes Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen. 6.4B) Besondere zusätzliche Regelungen für Dienst- und Werkleistungen 1. Die Vertragsparteien Weitergabe von Bestellungen, Nachunternehmer 1.1 Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform dürfen Bestellungen nicht Dritten übertragen werden oder Nachunternehmer mit der Vertragserfüllung, insgesamt oder teilweise, beauftragt werden. 1.2 Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenInnenverhältnis zum Auftraggeber insbesondere die Verpflichtungen, übermittelten welche Auftraggeber und Auftragnehmer gem. § 13 MiLoG oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG 14 AEntG treffen, allein und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formvollem Umfang. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselbei der Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG im Hinblick auf Ansprüche der Sozialkassen gem. § 28e Abs. 3a) bis f) SGB IV. 6.81.3 Leistet der Auftraggeber Zahlungen an den Auftragnehmer, die zur Befriedigung von Forderungen von Nachunternehmern des Auftragnehmers bestimmt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Zahlungen bestimmungsgemäß dafür zu verwenden, sofern er keine Einreden oder Einwendungen bei Fälligkeit der Forderung des Nachunternehmers geltend machen kann und/oder kein Zahlungsverbot besteht. Eine andere Verwendung ist nur bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Nachunternehmer aus anderen Mitteln des Auftragnehmers bereits befriedigt ist. Der Gerichtsstand Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung die bestimmungsgemäße Verwendung der Sitz des VNBZahlungen nachzuweisen. 6.9C) Besondere zusätzliche Regelungen für Werkleistungen 1. Änderungen Bauabzugssteuer Der Auftragnehmer verpflichtet sich – soweit vorhanden – eine Kopie der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenFreistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer an den Auftraggeber zu übergeben. Bei objektbezogenen Bescheinigungen sind sie im Original zu überreichen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beach- tung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Regelungen des § 6a EnWG verar- beiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertrags- partner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung zweckmäßig ist. (2) Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des über- tragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. (3) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg wirtschaftlichem Er- folg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Rege- lungslücken. Zur Auslegung des Vertrags sind die in der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAnlage 3 genannten Bestimmungen ergänzend heran zu ziehen. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung (4) Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich än- dern, so werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen die Vertragspartner den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamVertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedin- gungen anpassen. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. (5) Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. (6) Es gilt deutsches Recht. (7) Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len(8) Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag Zur Netznutzung Sowie Zur Belieferung Von Kunden

Schlussbestimmungen. 6.110.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften der betroffenen Länder und der Europäischen Union; dies betrifft insbesondere die genehmigungspflichtige Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich sogenannter Dual Use- Güter (Wirtschaftsgüter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendbar sind). Der Kunde hat RCL-MAC auf sämtliche Gebote, Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der zu versendenden Güter rechtzeitig schriftlich hinzuweisen. Für allfällige, sich aus einer Missachtung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Schäden hält der Kunde RCL-MAC schad- und klaglos. Darüber hinaus obliegt dem Kunden das Prüfen von Namen und Adressen mit den von verschiedenen Institutionen herausgegeben Anti-Terror- Listen. Bei (Transport-) Leistungen in Länder, die Adressaten von Sanktionen/ Handelsbeschränkungen sind, hat der Kunde eine von RCL-MAC zur Verfügung gestellte Erklärung im Zusammenhang mit außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften abzugeben. 10.2 Für die allenfalls erforderliche Bekanntgabe des vorliegenden Mietverhältnisses sowie der Beförderung des Wagens gegenüber den Verwaltungsstellen der betroffenen Länder ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. 10.3 Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 10.4 Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen zu. 10.5 Die Parteien sind ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf Dritte zu übertragen. Sämtliche mit RCL-MAC im Konzern verbundenen Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestimmung. 6.210.6 Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Schriftform errichtet und von beiden Parteien unterfertigt wurden. 10.7 Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Allgemeinen Bedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurch- führbar undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt beeinträchtigt ein solcher Mangel nicht die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtübrigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen. Die Vertragsparteien verpflichten sichJede mangelhafte Bestimmung gilt als durch eine gültige, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereden wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenwelche die Parteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am Nächsten kommt. 6.310.8 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die Für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Allgemeinen Bedingungen ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien berufen. 10.9 RCL-MAC behält sich die Möglichkeit vor, die Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich RCL-MAC, dem Mieter unverzüglich das geänderte Exemplar auszuhändigen. Erfolgt innerhalb 1 (eines) Monats keine schriftliche Beanstandung des Mieters, so gilt die Annahme der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istneuen Allgemeinen Bedingungen als erfolgt. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auswerden somit zum integrierenden Bestandteil des sich in Kraft befindlichen Mietverhältnisses. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermietung Von Güterwagen

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Erfüllungsort ist Bonn. (2) Für alle Urheberrechtsstreitsachen, Geschmacksmus- ter-streitsachen und Kennzeichenstreitsachen aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Landge- richt Köln ausschließlich zuständig. Rechte Für alle anderen Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag – einschließlich der Wirksamkeit dieses Vertra- ges – vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zu- ständigkeit des Landgerichts Bonn. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. (3) Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Infor- mationen, die sie im Zusammenhang mit der Ausfüh- rung dieses Vertrages von der jeweils anderen Vertrags- partei erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. (5) Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten aus dieser Vereinbarung können Vertragsvereinbarung und/oder die Übertragung dieses Vertrages als Ganzes, ist nur mit Zustimmung vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werdenzulässig, es sei denn, diese erfolgt an ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorgenannte Einwilligung nicht unbillig verweigert werden darf. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenRegelungen des § 354 a HGB bleiben hiervon unberührt. (6) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, sofern die technische den unter der URL ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ abrufbaren Verhaltenskodex für Lieferanten (DTAG Supplier Code of Conduct) in sei- ner jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. (7) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sie diesen Ver- trag schriftlich oder durch Unterzeichnung mittels quali- fizierter elektronischer Signatur (gemäß dem Signatur- gesetz (SigG) und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istder EU-Verordnung 910/2014) schließen können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vertrages müssen schriftlich o- der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein durch qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Dies gilt auch für eine Regelung, mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen das Erfordernis der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenSchriftform geändert oder aufgehoben wird. 6.2. (8) Sollten einzelne dieser Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die Das gleiche gilt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausFalle des Auftretens einer Regelungslücke. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Content/Inhalten

Schlussbestimmungen. 6.112.1 Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I, S.684 – 692) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. In die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende AVBEltV kann bei den SWW eingesehen werden. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese Regelung anstelle der AVBEltV ergänzend zum Vertrag. 12.2 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Anschlussnutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. 12.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern, insbesondere Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen bzw. Schaffung neuer Branchenstandards, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Kommt eine Vertragsanpassung trotz Verhandlung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Angebots beim Vertragspartner zu Stande, so kann der Beachtung Vertrag durch beide Vertragspartner mit einer Frist von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungeneinem Monat zum Ablauf des folgenden Monats gekündigt werden. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist. 12.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. 12.6 SWW verarbeitet und speichert unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen die für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten. Sie ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten diese Daten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies in welchem es zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausDer Anschlussnutzer erklärt hierzu sein Einverständnis. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt 12.7 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Vertragspartnern gilt das Recht der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamBundesrepublik Deutschland. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der 12.8 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBder SWW. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len12.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1012.10 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. ................................................. Waren (Müritz), Ort, Datum Stempel/rechtsverbindlich Unterschrift ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Technische ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Haftungsbestimmung Die nachfolgenden technischen Regelungen werden zwischen Anschlussnutzer und SWW vereinbart und sind wesentlicher Bestandteil des Anschlussnutzungsvertrages. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungRegelungen der gemäß Ziffer 12.1 des Anschlussnutzungsvertrag geltenden Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I, S. 648 – 692) in der jeweils geltenden Fassung bzw. einschlägiger Nachfolgeregelungen bleiben hiervon unberührt.

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Sources: Anschlussnutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Teilnehmer darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354 a HGB sowie der hiervon abweichenden Bestimmungen in diesen Vertragsbedingun- gen – einzelne Rechte dieses Vertrages sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte über- tragen, es sei denn der Veranstalter erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Der Veranstalter wird die Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenerteilen, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wenn berechtigte Belange des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Teilnehmers an der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle die Interessen des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVeranstalters überwiegen. 6.2(2) Willenserklärungen dürfen von beiden Vertragsparteien in elektronischer Form abgegeben werden und gelten damit als schriftlich abgegeben, soweit nicht ein gesetzliches Schrift- formerfordernis besteht oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die elektronische Form ausschließen. (3) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, soweit der Teilnehmer Kaufmann ist. (4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Veranstalters, sofern der Teilnehmer Kaufmann ist oder keinen festen Wohnsitz in Deutsch- land hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Wirksamwerden dieser Bedingungen ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Veranstalter ist berechtigt, den Teilnehmer auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen. (5) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des „Einheitli- chen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ und des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge“ sowie des „Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ werden aus- geschlossen. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. (6) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Änderung oder Ergänzung gekennzeichnet werden. (7) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar dieses Vertrages rechtsunwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird hierdurch die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht be- rührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichDas Gleiche gilt, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die sobald sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Bestimmung oder zur Ausfüllung der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden ▇▇▇▇▇ verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenParteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien wollten bzw. vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die ▇▇▇▇▇ bedacht hätten. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von § 6a EnWG Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, Metering Code sowie die Richtlinie Datenaustausch und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenMengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Die Regelungen sind beiden Vertragspartnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke. 16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien sind den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. SWW ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen, soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 9.3, 10.2 und 12.2) nichts Abweichendes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. Der 16.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBder SWW. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1016.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. ............................................................. Waren (▇▇▇▇▇▇),………………. Ort, Datum Stempel/rechtsverbindlich Unterschrift ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Technische Einzelheiten zum Datenaustausch/ Austausch von Stammdaten Anlage 1b: Technische Einzelheiten zum Datenaustausch/ Austausch von Bewegungsdaten Anlage 2a: Ansprechpartner und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇: Ansprechpartner und Erreichbarkeit Anlage 3 : Standardlastprofilverfahren/ Grundsätzliche Verfahrensweise Anlage 4a: Preisblätter für Kunden mit Leistungsmessung vom ………… Anlage 4b: Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung vom ………. 1. Grundlage für die Übergabe von Stammdaten bezüglich Kunden, Verträgen und Zählpunkten bildet das in der Best Practice Empfehlung „Datenformate und Vorlage von Originaldokumenten – mit Schnittstellenbeschreibung“ der Task Force Netzzugang des Bundeswirtschaftsministeriums vom 17.07.2002, zuletzt geändert am 24.09.2003, beschriebene Verfahren. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungÜbergabe erfolgt im csv-Format . Mit Hilfe dieses Formats werden die standardisierten Geschäftsvorfälle 2. Der Prozess Lieferantenwechsel erfordert für SWW eine zählpunktscharfe Kombination aus Netznutzungsabmeldung des alten Lieferanten und Netznutzungsanmeldung des neuen Lieferanten. Es erfolgt eine Verbrauchsabgrenzung zum Lieferantenwechseltermin gemäß Punkt 6.1 des Lieferantenrahmenvertrages.

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Sources: Anschlussnutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.116.1 Der Vertrag, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werk- und Dienstleis- tungen und die Vertragsanlagen geben den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen vollstän- dig wieder. Rechte und Pflichten aus Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedür- fen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Schriftformklausel. 16.2 Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der vollständige oder teilweise Übertragung von Rechten und Pflichten der cbs aus diesem Vertrag auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden möglich. Der Kunde wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktG sind keine Dritten im Sinne dieses Vertrages. 6.2. Sollten 16.3 Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung (außer Geldleistungen) oder Oblie- genheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. 16.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam des Vertrages, dieser AGB oder undurch- führbar sein oder werdenweiterer Vertrags- anlagen unwirksam, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende solche zu ersetzen, die unter Berück- sichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 6.316.5 Keine der Parteien darf während der Laufzeit des jeweiligen Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung wissentlich Mitarbeiter der anderen Partei abwerben oder einstellen, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Par- tei. Diese Bestimmung schränkt nicht das Recht einer der Parteien ein, in den Medien allge- mein zu werben oder zu rekrutieren. 16.6 Der Kunde erkennt an, dass die Leistungen gemäß diesen AGB oder einem separaten Vertrag, der auch Technologien beinhaltet, verschiedenen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften über Embargos, Sanktionen wirtschaftlicher, kommerzieller oder finanzieller Art und anderen restriktiven Maßnahmen des Landes, in dem die Leistungen erbracht oder empfangen wer- den, unterliegen können. Der Kunde bestätigt, dass er diese restriktiven Regeln und Vor- schriften strikt einhält und befolgt und die Leistungen nicht in ein unter Einschränkungen liegendes oder eingeschränktes Land exportiert oder reexportiert, ohne alle erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen eingeholt zu haben. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann u.a. aufgrund ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorArt oder ihres Verwendungszwecks der Geneh- migungspflicht unterliegen. 6.4. Die Vertragsparteien werden die 16.7 Sollten sich Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung diesen Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen, einer separaten Vereinbarung oder SoW ergeben, werden sich beide Parteien bemühen, diese Streitigkeiten innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab dem Datum des ersten Auftretens dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6Streitigkeiten gütlich beizulegen. Für den Vertragsschluss ist Fall, dass die Textform ausreichendParteien in- nerhalb der Frist von dreißig (30) Tagen (gerechnet von der Mitteilung einer Partei an die andere Partei, dass eine Streitigkeit entstanden ist) keine Einigung erzielen, wird jede solche Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, einschließ- lich aller Fragen bezüglich ihrer Existenz, Gültigkeit oder Beendigung, an die Gerichte in Deutschland verwiesen und von diesen endgültig entschieden. 6.7. Änderungen 16.8 Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselöf- fentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Heidelberg. 6.816.9 Alle unter Geltung dieser AGB geschlossenen Verträge zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Der Gerichtsstand ist der Sitz Eine Zu- rückweisung auf ausländisches Recht nach den Grundsätzen des VNBinternationalen Privatrechts (IPR) wird ausgeschlossen. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 29.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirk- same oder undurchführbaren Bestimmungen unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihrem wirtschaftlichen ihr im wirtschaftli- chen Erfolg möglichst gleichkommende nahe kommende Bestimmung dieses Vertrages zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelner- setzen. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für die Ausfüllung einer Vertragslücke, welche die Ver- tragsparteien bei Abschluss dieses Vertrages nicht erkannt haben. 29.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenSchriftform. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausÄnderung dieses Formerfordernisses ist nur schriftlich möglich. 6.529.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Bei Lieferanten, die Abwicklung ihren Gerichtsstand nicht in der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches Bundesre- publik Deutschland haben, gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der als Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.929.4 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 29.5 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind diesem Vertrag beigefügt und Bestandteil des Vertrages. 29.6 Durch das Wechseln von durch den Lieferanten belieferten Entnahmestellen wird die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht berührt. Änderungen Es gelten jeweils die vom Lieferanten belieferten Entnahmestellen in diesen Vertrag einbezogen oder ausgeschieden, deren Einbeziehung in oder deren Ausscheiden aus diesem Vertrag dem Lieferanten durch den Netzbetreiber bestätigt worden ist, es sei denn, dass zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. 29.7 Sollten sich sonstige, für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Anlage werden Vertragsparteien ein Festhalten an diesem Vertrag nicht mehr zumutbar sein, oder sollten sich die für die Berechnung der nach diesem Vertrag vom Netzbetreiber zu erheben- den Entgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf anderer Weise wesent- lich ändern, so sind die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenverpflichtet, diesen Vertrag baldmög- lichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Umständen anzupas- sen – ausgenommen hiervon sind Netzentgeltänderungen – sie bedürfen kei- ner Vertragsanpassung. 6.1029.8 Der Vertrag ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Anlage Beide Parteien erhalten je eine im Original unterzeichnete Ausfertigung. 29.9 Dieser Vertrag ersetzt ab Unterzeichnung durch beide Parteien für die Zukunft sämtliche zwischen diesen bisher bestehenden Regelungen zur Netznutzung und der Belieferung von Entnahmestellen im Netz. Eine Rückwirkung dieses Vertrages auf Sachverhalte, die zeitlich vor der Unterzeichnung dieses Vertra- ges liegen, ist Bestandteil dieser Vereinbarungausgeschlossen.

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Sources: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet gewährleis- tet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Rech- ten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderean- dere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung erho- benen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Regelun- gen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Vor- gaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreis- abrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage des Kontaktdatenblatts werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden1) Alle die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Wege diplomatischer Ver- handlungen nicht zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenvertragschliessenden Teile einer Kommission zu unterbreiten, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich die beauf- tragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen und die sich aus je einem Vertreter der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausbeiden Regierungen zusammensetzt. 6.52) Für den Fall, als diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie einverständlich ein unter den Ange- hörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft zu machen. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen Mangels Einigung über die Abwicklung Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der Bilanzkreisabrech- nung unwirksameine oder der andere Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Namhaftmachung des dritten Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsrichters zu versehen. 6.63) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mit- glieder, seine Entscheidung ist endgültig und bindend. Art. 17 Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Wien auszutauschen. Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Art. 18 Jeder der vertragschliessenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalender- jahres kündigen. Zu ▇▇▇▇▇▇ dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Ver- trag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen. Geschehen in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintau- sendneunhundertfünfundfünfzig. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendRepublik Österreich: I. Zur Anwendung des Art. 1: a) Zu Abs. 1: Unter "fiskalischen Strafsachen" sind solche zu verstehen, die devisenrechtliche, zoll-, steuer- oder abgabenrechtliche Tatbestände zum Gegenstand haben. 6.7b) Zu Abs. Änderungen 2: Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmung über den unmittelbaren Verkehr der Gerichte miteinander nicht dahin auszulegen ist, dass nicht auch andere Behörden miteinander oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselmit Gerichten des anderen Teiles wie bisher unmittelbar verkehren könnten. 6.8II. Der Gerichtsstand ist Zur Anwendung der Sitz des VNB. 6.9Art. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.11, 12 und 13:

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Sources: Vertrag Über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden Und Vormundschaft

Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel. 6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen. 6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.. ……………………………………………………………… ……………………………………………………………. Ort, Datum Ort, Datum ………………………………………………………………….. ……………………………………………………………… BKV (Unterschrift/Stempel) VNB (Stadtwerke Erkrath GmbH) (Unterschrift/Stempel)

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Sources: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. 15.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon hiervon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommende, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. 6.3. Die 15.2 Sollten sich für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für einen der Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, insbesondere, wenn Leistung und Gegenleistung aus dem Vertrag nicht mehr in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so werden die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorVertragspartner den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. 6.415.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 15.4 Die Vertragsparteien Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich zum Zweck der Beachtung von Datenverar- beitung im Sinne des § 6a EnWG sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungennutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragsparteien Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. 15.5 Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Hersbruck. 15.6 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 15.7 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Gesetzliche Informationspflicht: Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieun- ternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleich- sprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇). Preise für die Lieferung und Messung elektrischer Energie auf Niederspannungsebene (NSP) und für Kunden ohne Leistungsbedarf. Nur für Mitglieder von Partnervereinen abschliessbar! Die Wirkarbeit ist die vom Verbrauchszähler angezeigte Energiemenge in kWh in Haupt- und Nebenzeiten. A-PLUS vereint netto Arbeitspreis 19,09 Ct./kWh* Grund- und Messpreis 3,00 € /Monat Der Netto-Arbeitspreis beinhaltet nur die reine Stromlieferung! Der Netto-Arbeitspreis versteht sich exklusive des jeweiligen Netznutzungsentgelts, dem Messstellenbetrieb und der Abrechnung sowie der Konzessionsabgabe, der Stromsteuer, den gesetzlichen Mehrbelastungen aus dem EEG, dem KWKG, dem § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), dem § 17f des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG) und des § 18 der Verordnung für abschaltbare Lasten (AbLaV). Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden Preise werden separat auf der Rechnung ausgewiesen und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5in Rechnung gestellt. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Auf die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6vorgenannten Preise wird die Umsatzsteuer erhoben. Für den Vertragsschluss ist Es gelten die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10jeweils gesetzlich festgelegten Steuersät-ze. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungaktuelle Höhe der Steuer- und Umlagesätze entnehmen Sie bitte der Tabelle auf Seite 2.

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Sources: Stromliefervertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, MeteringCode sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und genannten Regelwerke. 15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel. 6.815.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len15.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages. 6.1015.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Die Ort, Datum Ort, Datum Netznutzer Netzbetreiber - Unterschrift und Stempel - - Unterschrift und Stempel - Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1: Informationen und Ansprechpartner für Marktpartner Anlage 2: Synthetische Profilverfahren Anlage 3: EDI-Rahmenvertrag Anlage 1 zum Netznutzungsvertrag 1 Identifikation des Marktpartners Vom Netz der Stadtwerke Staßfurt GmbH BDEW-Codenummer: 9907069000008

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Sources: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 21.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichsich hiermit, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen eine unwirk- same oder undurchführbaren Bestimmungen unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihrem ihr im wirtschaftlichen Erfolg Er- folg oder in technischer Hinsicht möglichst gleichkommende nahe kommende Bestimmung dieses Vertrages zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung , wobei insbesondere vorhandene Regelwerke in ihrer jeweils gültigen aktuel- len Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnheranzuziehen sind. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für die Ausfüllung einer Vertragslü- cke, welche die Vertragsparteien bei Abschluss dieses Vertrages nicht erkannt ha- ben. 21.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenSchriftform. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausÄn- derung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich möglich. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu 21.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist Vertrag ist, wenn beide Parteien Kaufleute sind, der Sitz des VNBNetzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Ge- richtsstand. 6.921.4 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Qualifikationsnachweis Anlage 3: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Anlage 4: Zuständigkeiten Anlage 5: Inbetriebsetzungsprotokoll Anlage 6: Datenaustausch Anlage 7: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages. 21.5 Sollten durch die Bundesnetzagentur aufgrund der Bestimmungen des EnWG oder der MessZV Festlegungen betreffend das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieses Vertra- ges vor bzw. Änderungen der Anlage werden sich ergänzen diese. In diesem Fall sind die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenverpflichtet, entsprechende Vertragsverhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass der Ver- trag der neuen Gesetzeslage bzw. den Festlegungen der Bundesnetzagentur an- gepasst wird. 6.1021.6 Sollten sich sonstige, für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände oder ge- setzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien ein Festhal- ten an diesen Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so sind die Vertragsparteien ver- pflichtet, diesen Vertrag baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Umständen anzupassen. 21.7 Der Vertrag ist von jeder Vertragspartei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Beide Parteien erhalten je eine im Original unterzeichnete Ausfertigung. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift des Netzbetreibers Unterschrift des Messstellenbetreibers Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Qualifikationsnachweis Anlage 3: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Anlage 4: Zuständigkeiten Anlage 5: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇: Datenaustausch Anlage 7: Ansprechpartner Anschlussnehmer Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Letztverbraucher Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Entnahmestelle Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Messgeräteplatzstandort Voraussichtlicher Jahresverbrauch (Periodenverbrauch) Installierte Verbrauchsleistung Gleichzeitigkeitsfaktor Verbrauchsart Industrie Gewerbe Haushalt Lastgangmessung Anlagen-Nummer Vorgangsgrund Einbau Ausbau Wechsel Zulassungsbedingungen: Identifikation: VDEW – Codenummer Strom ja Ο nein Ο gepr. Ο Eintragung: Eintragung Installateurverzeichnis oder Ο Ο Ο Qualifikation: Anmeldung bei Eichaufsichtsbehörden Ο Ο Ο Geräteverwaltung inkl. eichrechtlichem Ο Ο Ο ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Ο Ο Ο Werkzeug Strom: Zähleranlaufprüfer Ο Ο ▇ Drehfeldanzeiger Ο Ο Ο Messgerät zur Zähler-/Wandlerprüfung Ο Ο ▇ Zählerwechsel unter Spannung Ο Ο Ο Störungsannahme: Prozessbeschreibung Störungsannahme Ο Ο Ο ▇▇▇▇▇▇▇: Versicherungsnachweis Ο Ο Ο Versicherungssumme Strom Ο Ο Ο Ο durch Fachpersonal des Messstellenbetreibers Ο durch ein zugelassenes Installationsunternehmen Ort, Datum Unterschrift

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Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. (1) Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVerträge können, sofern die technische nichts anderes vereinbart, nur aus wichtigem Grund mit vorheri- ger schriftlicher Abmahnung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung einer Nachfrist von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen30 Tagen gekündigt werden. 6.2. (2) Änderungen und Ergänzungen der AVB sowie die Kündigung und allfällige Abmahnungen bedür- fen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. (3) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar Teile dieser AVB nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so bleibt gilt der Rest der AVB weiter. Die Vertragsparteien werden allfällige Lü- cken durch Bestimmungen füllen, die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. den unwirk- samen Bestimmungen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommen. (4) Die Verrechnung von gegenseitigen Forderun- gen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Ver- tragsparteien. (5) Die EFACH ist ausdrücklich berechtigt, für Kunden aus gleichen und ähnlichen Branchen tä- tig zu werden. (6) Die unterzeichnenden Personen bestätigen je- weils mit ihrer Unterschrift, dass sie über die für den Abschluss dieses Geschäfts notwendige Un- terschriftsberechtigung verfügen. (7) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende alle Rechte und Pflichten aus diesen AVB auf allfällige Rechtsnachfolger zu ersetzenübertragen. 6.3(8) Beim Auftreten möglicher Konflikte unter die- sen AVB sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich eine Krisensitzung durchzuführen, das weitere Vorgehen zu besprechen und ein Kri- senmanagement, gegebenenfalls unter Beizug ei- nes Sachverständigen unabhängigen Dritten, ein- zusetzen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Dieser wird das Krisenmanagement selbständig organisieren und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorje nach Situation mit weiteren Fachleuten zusammenarbeiten. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit (9) Der ausschliessliche Gerichtsstand für Streitig- keiten aus Verträgen, welche auf der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenGrundlage der vorliegenden AVB zwischen der EFACH und dem Kunden abgeschlossen werden, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz der EFACH. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des VNBWiener Kaufrechts. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Sources: Allgemeine Vertragsbestimmungen