Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.egtf.de, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, www.sg-wismar.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag Strom, Netznutzungsvertrag Strom, www.stadtwerke-bernau.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-sw.de, www.sw-nuertingen.de, www.albstadtwerke.de
Schlussbestimmungen. 6.1 13.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Um- wandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
Appears in 4 contracts
Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, www.stadtwerke-iserlohn.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erforder- lich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, www.vse-verteilnetz.de, www.swvk-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.ulm-netze.de, www.heider-energie.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, www.stadtwerke-rheine.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.sw-wug.de, www.enwg-veroeffentlichungen.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-sulzbach.de, www.stadtwerke-sulzbach.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen.
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Samples: netze.ewa-altenburg.de, www.ewa-altenburg.de
Schlussbestimmungen. 6.1 18.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über.
Appears in 2 contracts
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins-besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: energienetze-wsf.de, netzplusservice.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamt- rechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag Entnahme (Strom), Netznutzungsvertrag Entnahme (Strom)
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Lei- stungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwand- lungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.wesernetz.de, www.wesernetz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle anstel- le des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.ewf.de, www.ewf.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
Appears in 2 contracts
Samples: www.dbenergie.de, www.dbenergie.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-bexbach.de, www.swr-netze-ruesselsheim.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintreten- den Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes ver- bundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen.
Appears in 2 contracts
Samples: www.sw-netz.de, www.sw-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintreten- den Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes ver- bundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
Appears in 2 contracts
Samples: Netznutzungsvertrag, sw-meerane.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag, www.suell.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintreten- den Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnach- folge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.enwag.de, www.ewwanfried.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertrags- partei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere insbeson- dere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.ewr-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 7.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs gemäß § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über.
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Samples: www.stadtwerke-altdorf.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertrags- partei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere insbe- sondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die werden Punkt die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische technisch und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Zu- stimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen übertra- gen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen.
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Samples: netze.stadtwerke-schwerte.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: stadtwerke-torgau.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamt- rechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.thueringer-energienetze.com
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung Zustim- mung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Zu- stimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbunde- nes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: stadtwerke-hilden.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet gewährleis- tet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Rech- ten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
Appears in 1 contract
Samples: www.stadtwerke-lauterbach.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. A ktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen übertra- gen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen Fäl- len der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.gemeindewerke-wendelstein.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes ver- bundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins-besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
Appears in 1 contract
Samples: www.sw-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwand- lungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.bonn-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 5.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG oder einer Nachfolgeregelung gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.Vereinbarung ohne Zustim- mung über.3
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Samples: www.stadtwerke-altdorf.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Partners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der dem jeweiligen Vertragspartei Vertragspartner verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnachfolge oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.dbenergie.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.allgaeunetz.com
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich er- forderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.encw.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle an- stelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.e-werk-gerolsheim.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnach- folge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBest- immungen.
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Samples: www.ngn-mbh.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.regionetz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 5.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-bad-harzburg.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei Par- tei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.ewn-gmbh.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung Zustim- mung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Zu- stimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnachfol- ge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vorstehen- den die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-baden-baden.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertrags- partei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere insbeson- dere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-homburg.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.Übertra-
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Samples: www.enercity-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungengelten.
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Samples: www.bad-saulgau.de
Schlussbestimmungen. 6.1 7.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei an- deren Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamt- rechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vorste- henden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.energienetze-mittelrhein.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerk-am-see.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.mitnetz-strom.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen.
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Samples: www.saalfelder-energienetze.de
Schlussbestimmungen. 6.1 (6.1) Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: netzplusservice.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.uez.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-huntetal.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.nrm-netzdienste.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwand- lungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung Übertra- gung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Un- ternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestimmun- gen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Zu- stimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vorstehen- den die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbunde- nes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwand- lungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: netze.stadtwerke-schwerte.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.gen-greiz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 § 1 5 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.getec-net.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Zur Netznutzung Sowie Zur Belieferung Von Kunden
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können kˆnnen mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsf‰higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- w‰hrleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung ‹bertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unter- nehmen i.S.d. §§ ßß 15 ff. AktG. In den Fällen F‰llen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-muehlheim.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. Unter- nehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins-besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-waiblingen.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.15
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Samples: www.netz-duesseldorf.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.mainzer-netze.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungs-fähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.regionetz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintreten- den Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.mainzer-netze.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfähig- keit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.nrm-netzdienste.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.. Zuordnungsvereinbarung (BK6-20-160 vom 21.12.2020)
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Samples: www.ngn-mbh.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertrags- partei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere insbeson- dere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.swte-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leis- tungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.stadtwerke-guestrow.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Un- ternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.evi-netz.de
Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.ww-netz.com
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.swm-infrastruktur.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahmswei- se nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. Unter- nehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestimmun- gen.
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Samples: www.sw-delitzsch.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet gewährleis- tet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Rech- ten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.regionalnetze-linzgau.de
Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: www.sw-blankenburg.de