Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 16 contracts
Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 9 contracts
Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen mindestens der textlichen Bestätigung durch die Messe- gesellschaft. Rechte Soweit Zulassungsschreiben den Hinweis enthalten, dass sie von der Messegesellschaft mittels EDV erstellt wurden, bedürfen sie keiner weiteren Form (Unterschrift). Ist der Aussteller bereits bei der Messegesellschaft als Kunde für die Veranstaltung registriert und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung verfügt er über einen persönlichen Account, Signatur, sind die Bestellungen/Angebote auch wirksam, wenn sie elektronisch bei der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenMessegesellschaft unter Verwendung des Verfahrens eingehen. Alle Ansprüche der Aussteller – ausgenommen Haftung wegen Vorsatz – gegen die Messegesellschaft verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVerjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istin den der Schlusstag der Messe fällt. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung Für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags sowie im Übrigen davon unberührtZusammen- hang mit dem Zustandekommen dieses Vertrags gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts; vom Ausschluss unberührt bleibt das Recht der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien verpflichten sichIst der Aussteller Kaufmann, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen juristische Person des öffentlichen Rechts oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereöffentlich-rechtliches Sondervermögen, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die wird für alle Streitig- keiten aus dem Vertrag oder in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dem Vertrag der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnSitz der Messegesellschaft zum ausschließlichen Gerichtsstand – auch internationalen Gerichtsstand – bestimmt. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch, wenn der Beachtung von § 6a EnWG Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und falls der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenAussteller nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Geltungs- bereich der ZPO verlegt hat oder sein Sitz bzw. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung gewöhnlicher Auf- enthalt im Zeitpunkt der jeweiligen Pflichten erforderlich Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, falls der Rechtsstreit nicht- vermögens-rechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder falls für den Rechtsstreit kraft Gesetzes ein ausschließlicher Gerichts- stand gegeben ist. Im Falle des Unterliegens des Ausstellers trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausnotwendigen Rechtsvertre- tung. Vertragssprache ist Deutsch. Sollten von diesem Vertrag Überset- zungen gefertigt werden, dienen diese ausschließlich informativen Zwecken, ohne Gewähr der Richtigkeit; der Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die deutsche Fassung bestimmt.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 6 contracts
Samples: Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen, Participation Conditions
Schlussbestimmungen. 6.130 ALLEINIGE MAßGEBLICHKEIT DIESES VERTRAGES, NEBENABREDEN, ERGÄNZUNGEN
(1) Für das Vertragsverhältnis der Parteien ist ausschließlich der Inhalt dieses Vertrages maßgeblich. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Anderweitige Grundlagen gleich welcher Art berechtigen zu keinerlei Ansprüchen der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenParteien. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In Mündliche Nebenabreden zu den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenvorstehend getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen teilweise oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung gesamte Aufhebung (Aufhebungsvertrag) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Gleiches Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Änderung dieser KlauselAufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
6.8(3) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Handlungen vorzunehmen, um den maßgeblichen Formerfordernissen, insbesondere der Schriftform gem. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB§ 550 BGB, Genüge zu tun. Hierzu sind insbesondere sämtliche Anlagen zu dieser Vertragsurkunde körperlich fest mit dieser zu verbinden. Die Parteien verpflichten sich, erst nach Vertragsschluss vorliegende Vertragsgrundlagen zum Gegenstand eines formgültigen Nachtrages zu diesem Vertrag zu machen.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich (4) Die Parteien verzichten unwiderruflich darauf, unter Berufung auf mangelnde Schriftform – sei es dieser Vertragsurkunde oder etwaiger Nachträge zu dieser Vertragsurkunde – diesen Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder sonst in Textform mittei- len.
6.10seinem Bestand anzugreifen. Die Anlage ist Bestandteil Parteien verpflichten sich, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um die Schriftform herzustellen. Erforderlichenfalls haben die Parteien diesen Vertrag erneut als Zeitmietvertrag mit den in dieser VereinbarungUrkunde vereinbarten Bestimmungen abzuschließen.
Appears in 4 contracts
Samples: Baukonsessionsvertrag, Baukonsessionsvertrag, Baukonsessionsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweili- gen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdengültigen Fassung.
(2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center be- treffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die Vereinbarung über das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestim- mungen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bestimmungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In UN-Kaufrechts fin- den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenkeine Anwendung.
6.2. Sollten einzelne (4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssid des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist.
(5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu erseden, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formun- durchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselAuslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestim- mungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 4 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.121.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.221.2. Sollten Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei den am Sitz des AG örtlich zuständigen Gerichts zu erheben. Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen.
21.3. Änderungen dieser Bedingungen (AAB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Bedingungen des AG fort.
21.4. Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
21.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührtnicht.
21.6. Die Vertragsparteien verpflichten sichAG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 4 contracts
Samples: Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.113.1. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren übertragenden Partei auf einen Dritten nicht an Dritte übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.213.2. Sollten einzelne Bestimmungen Diese Vereinbarung regelt sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich des Materials abschließend. Nebenabreden bestehen nicht. Entwürfe, der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder Unterfertigung vorangehender Schriftverkehr, etc. können für die Auslegung dieser Vereinbarung nicht herangezogen werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.713.3. Änderungen oder und Ergänzungen der dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform (wobei eine Übermittlung per Telefax oder per E-Mail nicht ausreichend ist). Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauseldas Abgehen vom Schriftformgebot.
6.813.4. Der Gerichtsstand ist Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, nichtig, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Sitz übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des VNBrechtlich Möglichen dem ursprünglichen Willen der Parteien am Nächsten kommt und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am besten der(den) unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) entspricht.
6.913.5. Änderungen Ohne die vorherige Zustimmung der Anlage werden sich anderen Partei darf keine Partei über diese Vereinbarung, Teile davon oder eine damit zusammenhängende Angelegenheit Dritten Mitteilung machen, es sei denn, sie ist dazu auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. Das gilt nicht für die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenTatsache des Abschlusses dieser Vereinbarung über die Überlassung von Material als solche.
6.1013.6. Mit dieser Vereinbarung allenfalls verbundene Rechtsgeschäftsgebühren oder ähnliche Abgaben werden von der [übertragenden Partei] [übernehmenden Partei] (Alternative wählen) getragen. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungKosten rechtsfreundlicher Beratung trägt jede Partei selbst.
13.7. Diese Vereinbarung wird in 2 (zwei) Ausfertigungen unterfertigt, von denen jede als Original gilt und von denen jede Partei eine erhält.
Appears in 4 contracts
Samples: Material Transfer Agreement, Material Transfer Agreement, Material Transfer Agreement
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Studienganges enthalten die Studien-informa- tionsmaterialien, welche der/die Studierende von der VWA bzw. von der HS Kaiserslautern erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und den darin in Bezug genommenen Bestimmungen und Vereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien ist der Ort des Sitzes der VWA, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestim- mungen entgegenstehen. Dieses gilt insbesondere auch für den Fall, dass der/die Studierende seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder nach Abschluss dieses Vertrages ins Ausland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des/der Studieren- den der VWA nicht bekannt ist.
(3) Dieser Vertrag, die Modalitäten seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung können und im Zusammenhang mit Zustimmung diesem Vertrag, einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung, unterliegen dem Recht der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Zustimmung darf Nebenabreden, Ergänzungen, Abänderungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet durch Gesetz eine strengere Form vorgeschrieben ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise Dies gilt auch für die Abbedingung des Text- formerfordernisses. Kein Vertragspartner kann sich auf eine vom Vertrag abweichende Übung berufen, solange die Abweichung nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dschriftlich oder in Textform festgehalten ist. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeEtwaige, ins- besondere nach Umwandlungsrechtvor Abschluss dieses Vertrages getroffene mündliche Abreden haben nur dann weiter Gültig- keit, gelten anstelle des Vorstehenden wenn sie durch die gesetzlichen BestimmungenVWA schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
6.2. (5) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührtnicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, ihrem deren Wirkungen der wirtschaftlichen Erfolg Zielsetzung, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung ver- folgt haben, möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3nahe kommen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Ich erkenne die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4vorangehenden Bestimmungen vollumfänglich an. Die Vertragsparteien werden die zusätzlichen Merkblätter zu Widerrufsbelehrung und Datenschutz habe ich erhalten. ………………………………………………………………………………………………………….. Ort und Datum .................................................. .................................................. Unterschrift Studierende(r) Gegenzeichnung d. VWA Die VWA möchte, dass Sie als Student mit Ihrer Entscheidung für diesen Studiengang zufrieden sind. Als Verbraucher im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Sinne von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen13 BGB steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, zu dem wir Sie nachfolgend informieren. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Ein über den gesetzlichen Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hinausgehendes vertragliches Widerrufsrecht wird durch diese Regelung nicht ausvereinbart.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 3 contracts
Samples: Studienvertrag, Studienvertrag, Studienvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 3 contracts
Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 20.1 Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.220.2 Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz des AG örtlich zuständigen Gericht zu erheben. Sollten Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz des AG oder für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen.
20.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen (AEB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Einkaufsbedingungen des AG fort.
20.4 Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
20.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichnicht.
20.6 AG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 3 contracts
Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden22 Gerichtsstand § 23 Übergangsregelungen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich, sofern Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAllgemeinen Bedingungen, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Niederspannung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht ausvor dem 8. November 2006 beendet worden sind.
6.5. Mit Wirksamwerden (2) Kunden im Sinne dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Verordnung sind der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamHaushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.
6.6(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. Für 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien dem Kunden unverzüglich in Textform mittei- lenzu bestätigen.
6.10(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anlage Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:
a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. Xxxx 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,
c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998),
d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist Bestandteil dieser Vereinbarungder Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
Appears in 2 contracts
Samples: Sondervertrag, Sondervertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im um Übrigen davon da- von unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren undurchführba- ren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleich- kommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 3.1. genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten da- zu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigtberech- tigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Ab- wicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Abwick- lung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.86.7. Der der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.112.1 Sofern die von AVANTEC erbrachten Leistungen den schweizerischen oder internationalen Exportbestimmun- gen unterliegen, ist der Kunde alleine verantwortlich für die Einhaltung derselben. Dies gilt insbesondere in Fäl- len, wo eine Bewilligung erforderlich ist.
12.2 Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB oder der Einzelverträge liegt auch bei E-Mails vor.
12.3 Die Parteien behalten sich das Recht vor, Telefongespräche, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder Kom- munikationen über äquivalente Technologien aufzuzeichnen und zu Dokumentationszwecken zu archivieren. Die entsprechenden Benutzer werden vorgängig über die Aufzeichnung informiert. Die Benutzer haben das Recht, die Aufzeichnung abzulehnen.
12.4 Anhänge zu den Einzelverträgen sind integrierte Bestandteile derselben.
12.5 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung den Einzelverträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Par- tei auf Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt bezüglich der Übertragung des gesamten Einzelvertrags oder mehrerer Einzelverträge auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder des eintretenden Eintritts eines Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenin einen oder mehrere Einzelverträge.
6.2. 12.6 Es entspricht dem Willen der Parteien, selbständig zu bleiben, und diese AGB oder die Einzelverträge sollen nicht zu einer einfachen Gesellschaft oder einer anderen gesellschaftsähnlichen Verbindung zwischen den Par- teien führen.
12.7 Sollten einzelne eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AGB oder der Zuordnungsvereinbarung Einzelverträge nichtig oder unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung iwird der übrige Teil dieser AGB oder des entsprechenden Einzelvertrags davon nicht berührt. Im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Klausel ist diese durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine solche zu ersetzen, die dem wirt- schaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6.3. 12.8 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Einzelverträge unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorvon internationalen Abkommen.
6.4. 12.9 Die Vertragsparteien werden die im Parteien versuchen, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenden Einzelverträgen aussergerichtlich zu bereinigen. Gelingt es den Parteien nicht, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung sich aussergerichtlich zu einigen, so sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAVANTEC zuständig.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.11. Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gehen die Regelungen der jeweiligen Einzelverträge vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichwohl ergänzend; auch für zukünftige Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dem Vertragsverhältnis mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei FreiNet nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung durch FreiNet auf einen Dritten übertragen werdenübertragen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und die schriftlichen Regelungen der Einzelverträge geben die Vereinbarungen der Vertragspartner vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform durch Vertragsnachträge, was auch für die Klausel gilt. Soweit FreiNet die Möglichkeit anbietet, vertragliche Erklärungen auch Online (z.B. E-Mail) abzugeben, gelten dafür gesonderte Bedingungen von FreiNet. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVertragspartner können gegenüber ihren Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag nur Zurückbehaltungsrechte geltend machen und/oder Aufrechnung erklären, sofern wenn die technische Gegenansprüche aus den jeweiligen Einzelverträgen stammen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istentweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung Dies gilt nur insoweit, als in den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen keine Ausnahmen vereinbart sind. FreiNet hat darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht an den von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenFreiNet eingerichteten Internet-Domains.
6.24. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt Erfüllungsort für die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Leistungen beider Vertragspartner und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ist der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenFirmensitz.
5. Die Vertragsparteien sind berechtigtVereinbarung zwischen den Vertragspartnern unterliegen dem deutschem Recht, Verbrauchs-, Abrechnungs- insbesondere BGB und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istHGB. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausDie Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.106. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungEuropäische Kommission stellt unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Es besteht keine Verpflichtung oder Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam unwirk- sam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Übri- gen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren un- durchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbezo- genen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Beach- tung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Par- teien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiter-zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Rege- lungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen zwi- schen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirksam- keit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.112.1 klarmobil behält sich das Recht vor, diese AGB, die Leistungsbeschreibungen oder die Preis- listen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss erforderlich ist oder dadurch erforderlich geworden ist, dass Dritte, von denen klarmobil notwendige Vorleistun- gen bezieht, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang dieser Kostenänderung begrenzt.
12.2 Eine Änderung gemäß Ziffer 12.1 ist nur dann zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (also insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich verein- barten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung) nicht berührt werden und die Änderung unter Abwägung der beiderseiti- gen Interessen der Parteien für den Kunden zu- mutbar ist.
12.3 Nach Ziffer 12.1 beabsichtigte Änderungen – die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind – werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer 6-wöchigen Frist ab Zugang der Mitteilung, wird diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. klarmo- bil verpflichtet sich, den Kunden in der Änderungs- mitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
12.4 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei durch klarmobil auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten übertragen.
12.5 klarmobil kann diesen Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen klarmobil i.S.dS.v. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAktG verbunde- nes Unternehmen oder auf die Telekom Deutsch- land GmbH, ins- besondere nach UmwandlungsrechtXxxxxxxxxxxxx 000, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen00000 Xxxx, übertragen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen 12.6 Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist Rendsburg.
12.7 Soweit der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder undurch- führbar sein öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist oder werden, so bleibt die Vereinbarung keinen Sitz im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichInland hat, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenist der Gerichtsstand Rendsburg.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die 12.8 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeile- gungsgesetz (VSBG): Der Kunde kann im Zusammenhang mit Fall eines Streits über die in § 47a TKG genannten Fälle einen Antrag bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVerbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln53105 Bonn, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens stellen. Dies gilt namentlich hinsichtlich Grund- sätzlich ist die klarmobil bereit, an einem Streitbei- legungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle teilzunehmen, soweit der Beachtung von § 6a EnWG und klarmobil der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies streitige Sachverhalt zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Klärung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auseines Streitbeilegungsverfahrens geeignet erscheint.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen 12.9 Zur außergerichtlichen Streitbeilegung steht Verbrauchern zudem die Möglichkeit der Online- Streitbeilegung der Europäischen Kommission (im Folgenden „OS“) über die Abwicklung OS-Plattform zur Verfü- gung. Diese ist unter folgendem Link erreichbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/.
12.10 Für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechts- verhältnisse zwischen der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamklarmobil und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über Verträge über den internati- onalen Warenkauf, gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Best- immungen des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter
Appears in 2 contracts
Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungs- behördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Ver- einbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Ver- tragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Ab- wicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formtextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweiligen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdengültigen Fassung.
(2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center betreffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet nichts anderes vereinbart ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die gesetzlichen BestimmungenVereinbarung über das Abgehen dieses Formerfordernisses.
6.2. Sollten einzelne (3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, es sei denn aus vorstehender Ziffer 9 ergibt sich etwas anderes Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(4) Ist der Zuordnungsvereinbarung Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist.
(5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formBestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselAuslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestimmungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.116.1 Diese CCP-Bedingungen einschließlich aller Vertragsformulare unterstehen dem materiellen Schweizer Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesen CCP-Bedingungen und Vertragsformularen eine einvernehmliche Regelung nach Treu und Glauben anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, ist das ordentliche Gericht in Balgach (Schweiz) am Sitz von Leica Geosystems AG zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich zuständig, wobei Leica Geosystems nach alleinigem Ermessen das Recht hat, den Kunden auch an dessen Wohn- oder Unternehmenssitz zu verklagen.
16.2 Diese CCP-Bedingungen einschließlich aller Vertragsformulare bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und ersetzen alle früheren Verhandlungen, Zusagen und Vereinbarungen.
16.3 Jede Ergänzung und/oder Änderung dieser CCP- Bedingungen muss schriftlich als Nachtrag zu diesen CCP- Bedingungen erfolgen und mit der gültigen Unterschrift beider Vertragspartner versehen werden.
16.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung diesen CCP-Bedingungen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenLeica Geosystems an Dritte abzutreten oder anderweitig zu übertragen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden16.5 Der Kunde hat Leica Geosystems sämtliche Kosten, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sicheinschließlich aller angemessenen Anwaltskosten und Gerichtskosten und -gebühren, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und , die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die Leica Geosystems im Zusammenhang mit der Durchführung berechtigten Geltendmachung oder Durchsetzung ihrer Rechte gemäß diesen CCP-Bedingungen entstehen.
16.6 Sollte eine Bestimmung dieser Verein- barung erhobenenCCP-Bedingungen – aus welchem Grund auch immer – für null und nichtig erklärt werden, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtIn diesem Fall wird die ungültige Bestimmung durch eine andere rechtsgültige Bestimmung ersetzt, Verbrauchs-die der ursprünglichen Absicht der Vertragspartner am nächsten kommt. Leica Geosystems CCP-Bedingungen Heerbrugg, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Dezember 2020
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.124 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag beginnt am XX. Rechte Dezember 20XX und Pflichten endet mit Ablauf des XX. Dezember 20XX (Betriebstag).
(2) Die Regelungen dieses Vertrags und seiner weiteren Bestandteile zur Vorbereitung der Be- triebsaufnahme und zur endgültigen Abrechnung der erbrachten Leistungen wirken ab Zu- schlagserteilung bzw. über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus.
(1) Dieser Vertrag ist an das Bestehen einer Genehmigung nach PBefG für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Linie gebunden. Mit Ablauf ohne Wiedererteilung, mit Widerruf, Erlöschen oder Entbindung von der Genehmigung endet dieser Vertrag automatisch, ohne dass weitere Ansprüche des Verkehrsunternehmens entstehen.
(2) Bei Wegfall der verkehrlichen Grundlage kann der MVV den Vertrag mit angemessener Frist zu dem den Wegfall auslösenden Ereignis kündigen.
(3) Der MVV ist zur Kündigung aus dieser Vereinbarung können wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor, • wenn das Verkehrsunternehmen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Verkehrsver- trag innerhalb von 12 Monaten wiederholt oder dauerhaft trotz mindestens zweimaliger Abmahnung verletzt und das Verkehrsunternehmen dies zu vertreten hat; • wenn eine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Anforderungen an die einge- setzten Fahrzeuge vorliegt.
(4) Der MVV und das Verkehrsunternehmen sind jeweils zur Kündigung berechtigt, wenn in angemessener Frist keine Einigung über die Ermäßigung oder Erhöhung des Kostensatzes gem. § 20 Abs. 4 hergestellt werden kann.
(5) Eine Kündigung nach Abs. 3 und 4 ist mit Zustimmung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich.
(6) Darüber hinaus ist der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenMVV zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern wenn ihm die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Fortführung des eintretenden Dritten gewährleistet Vertrages unzumutbar geworden ist. Eine Zustimmung Dies ist ausnahmsweise insbesondere dann der Fall, wenn das Verkehrsunternehmen trotz Kündigung nach Abs. 3 die vertraglich vereinbarten Leistungen weiterhin nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein oder nicht im vereinbarten Rahmen erbringt. Der Grund für diese Kündigung muss nicht mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dden die Kündigung nach Abs. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen3 auslösenden Gründen identisch sein.
6.2(7) Im Falle der fristlosen Kündigung nach Abs. Sollten 6 ist das Verkehrsunternehmen darüber hinaus dem Aufgabenträger zum Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehen- den Schadens verpflichtet.
(8) Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet ist, nach Feststel- lung des MVV, dass kein wirksamer Verkehrsvertrag mehr besteht, zum Zeitpunkt des In- krafttretens der Kündigung die Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PBefG zu wi- derrufen.
(1) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass der nach diesem Vertrag gewährte Ausgleich nicht umsatzsteuerbar ist. Sollte sich für die Zukunft eine abweichende Bewertung der Fi- nanzbehörden ergeben, trägt der Landkreis die Umsatzsteuer.
(2) Sollte sich abzeichnen, dass der Fall des Absatzes 1 eintritt, kann der Landkreis bis ein Jahr nach Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids oder eines rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrags verlangen. Im Üb- rigen wäre der Fall des Abs. 1 für den MVV ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 25 Abs. 6 innerhalb desselben Zeitraumes, ohne dass dies jedoch Schadensersatzansprüche nach § 25 Abs. 7 begründete. Sollte eine einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichVertragspartner kommen überein, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende in diesem Falle eine dem Sinn des Vertrages entsprechende wirksame Regelung zu ersetzentreffen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
6.4(2) Gerichtsstand ist München.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Weitere Bestandteile dieses Vertrages sind: • die Ausschreibungsunterlagen. Die Vertragsparteien werden Diese bestehen aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Verdingungsunterlagen) und dem Angebot des Verkehrsunternehmers, • die im Zusammenhang mit Rahmen des Vergabeverfahrens abgegebenen Erklärungen des Verkehrsunter- nehmens (Ausschreibungsangebot), • der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenjeweils gültige Fahrplan, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(5) Das Verkehrsunternehmen, der Beachtung von § 6a EnWG Aufgabenträger und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen MVV erhalten je eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAusfertigung dieses Vertrages.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Verkehrsvertrag, Verkehrsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen 16.1 Ansprüche gegen die OBCC dürfen an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen354a HGB bleibt unberührt.
6.216.2 Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
16.3 Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der OB//CC GmbH & Co. KG.
16.4 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der OBCC und dem Kunden ist Fulda, es sei denn die OBCC stimmt einer abweichenden Regelung ausdrücklich schriftlich zu.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch gesetzliche oder gerichtliche Urteile unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdensein, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingung(en) tritt die gesetzliche Neuregelung in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenAGB der OBCC sind auf seine sämtlichen Geschäftsbereiche anzuwenden.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 16.6 Abweichungen von diesen AGB, Änderungen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Erklärungen in Textform gelten als wirksam, sofern Eingang und Inhalt der Erklärung gegenseitig in Textform bestätigt wurden. Unberührt hiervon bleiben mündliche Individualvereinbarungen, die Änderung dieser Klauselnur aus Beweiszwecken zu verschriftlichen sind.
6.8. Der Gerichtsstand ist 16.7 Soweit der Sitz Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des VNBVertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 17.1 Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Über- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.217.2 Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung erge- benden Streitigkeiten ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz des AG örtlich zuständigen Gericht zu erhe- ben, wenn der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetz- buchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
17.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem AN in Textform bekannt gegeben. Sollten Sie werden vier Wo- chen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht in Textform binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechts- folge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Wi- derspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Ein- kaufsbedingungen des AG fort.
17.4 Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so verpflichten sich die Vertragspartner, die Vertragslücke unter Berück- sichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
17.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweili- gen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt be- rührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichnicht.
17.6 AG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirk- same oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegensei- tigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechen- des gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.113.1 Der Crowd-Investor ist berechtigt, Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Darlehensvertrag ausschließ- lich insgesamt an Dritte zu übertragen. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenEine teilweise Abtretung von Ansprüchen ist ausgeschlossen. Die Zustimmung darf Übertragung ist nur unter den Bedingungen möglich, dass der Empfänger (i) ein Mitgliedskonto auf der Plattform eröffnet und (ii) sämtliche aus Sicht von kapilendo AG erforderlichen Angaben – insbesondere eine auf seinen Namen lautende, europäische Bankverbindung und seine Steueridentifikationsnummer – an die kapilendo AG übermittelt. Das Unternehmen befreit den Crowd-Investor insoweit von seiner Verschwiegen- heitspflicht. Der Crowd-Investor wird dem Unternehmen jegliche derartige Übertragung unverzüglich in Textform anzeigen.
13.2 Nebenabreden zu diesem Darlehensvertrag wurden nicht verweigert werdengetroffen. Über den Regelungsgehalt der vorste- henden Bestimmungen hinaus, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung wird durch dieses Vertragsverhältnis kein weitergehendes, insbesondere kein gesellschaftsrechtliches, Rechtsverhältnis begründet.
13.3 Das Unternehmen ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein in Abstimmung mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolgekapilendo AG zu Änderungen dieses Darlehensvertrages be- rechtigt, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobeneneiner gesetzlichen Regulierung erforderlich und/oder – nach Ermessen des Unternehmens – sinnvoll sind.
13.4 Nach diesem Darlehensvertrag notwendige Aufforderungen, übermittelten Mitteilungen, abzugebende Erklärungen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich andere Nachrichten sind jeweils an die Parteien zu richten oder an diejenige Person oder Anschrift, die jeweils von einer Partei bestimmt wird, es sei denn, in diesem Darlehensvertrag ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.
13.5 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Darlehensvertrages gegenüber Dritten geheim und vertrau- lich zu behandeln, es sei denn, es handelt sich um einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten oder die betreffenden Tatsachen sind öffentlich bekannt oder ihre öffentliche Bekanntmachung ist gesetzlich vorge- schrieben. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien In diesem Fall sind berechtigtdie Parteien verpflichtet, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte sich gegenseitig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausVoraus zu unterrichten und die öffentlichen Bekanntmachungen auf den gesetzlich oder behördlicherseits vorgeschriebenen Inhalt zu be- schränken.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt 13.6 Für diesen Darlehensvertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Parteien aus oder aufgrund dieses Darlehensvertrages gilt das Recht der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamBundesrepublik Deutschland.
6.613.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag erge- benden Streitigkeiten ist Berlin. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendIst nach dem Gesetz ein hiervon abweichender ausschließlicher Gerichts- stand begründet, bleibt dieser unberührt.
6.713.8 Sollte eine Bestimmung dieses Darlehensvertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durch- setzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Darlehensvertrages nicht berührt. Änderungen Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder Ergänzungen nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Rege- lungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Darlehensvertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Text- formLeistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand Es ist der Sitz des VNBausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweis- lastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen, Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen
Schlussbestimmungen. 6.1(1) In Bezug auf die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Einspeiser gelten ergänzend die Regelungen der NAV in der Fassung vom 01. November 2006, BGBl. I S. 2477 ff. bzw. entsprechende Nachfolgeregelungen, sowie die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Regelwerke. Die NAV und die Regelwerke sind diesem Vertrag als Anlagen beigefügt.
(2) Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben und sind nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrages geworden.
(3) Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die Vertragspartner sind sich einig, dass jedwede – auch die konkludente, durch schlüssiges Verhalten bewirkte – nicht schriftliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses unwirksam ist.
(4) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen werdenRechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenist in der Regel zu erteilen, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istes sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Nicht als Rechtsnachfolger i. S. d. Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen i.S.d. eines Vertragspartners i. S. d. §§ 15 ff. AktG. des Aktiengesetzes. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendiesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
6.2(5) Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden vom Netzbetreiber unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Sollten einzelne Bestimmungen Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben. Dies sind insbesondere die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtfür den Belastungsausgleich nach § 3 Abs. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen2 EEG erforderlichen Daten und der dem Netzbetreiber vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber als Empfänger der Daten.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor(6) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen nach diesem Vertrag ist Offenbach.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln(7) Dieser Vertrag regelt nicht den Bezug von Xxxxx durch den Einspeiser. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für den Eigenverbrauch der Beachtung von in § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen2 Abs. 1 des Vertrages genannten Anlage. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese hierfür erforderlichen Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausbleiben einem gesonderten Vertrag vorbehalten.
6.5. (8) Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Abschluss dieses Vertrages werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Abwicklung Einspeisung von elektrischer Energie aus der Bilanzkreisabrech- nung in § 2 genannten Stromerzeugungsanlage des Einspeisers, deren Nachträge und alle diesbezüglichen Abmachungen zwischen dem Einspeiser und dem Netzbetreiber unwirksam.
6.6(9) Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendNach Unterzeichnung durch beide Parteien erhält jede Partei eine Originalausfertigung.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Samples: Einspeisevertrag, Einspeisevertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. (1) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner ver- pflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung rückwirkend zum Zeit- punkt der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit durch eine ihr im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg Ergebnis möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen.
6.3(2) Mit Inkrafttreten einer eigenen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Anschlussnut- zung für Netzebenen größer 0,4 kV, erfolgt die Anschlussnutzung auf der Grundlage der dann geltenden gesetzlichen Regelungen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer anliegende Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wird dann durch diese ersetzt.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Änderungen dieses Vertrages dem An- schlussnutzer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anschlussnutzer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch des Anschlussnutzers muss innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Änderung beim Netzbetreiber vorliegen. Erhebt der An- schlussnutzer fristgerechten Widerspruch, ist der Netzbetreiber zu einer Änderungskündigung be- rechtigt.
(4) Bei Auslegungsfragen und Vertragslücken werden die jeweils gültigen Fassung Fassungen des „Metering Code“ (Abrechnungszählung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorDatenbereitstellung), des „Distribution Code“ (Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen) und des „Grid-Code“ (Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber) ergänzend herangezogen.
6.4(5) Die Anschlussnutzung beginnt mit dem Strombezug auf Grund eines wirksamen Stromlieferungs- vertrages. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenDas Ende ergibt sich aus §§ 26, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus27 NAV.
6.5(6) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss Vertrag ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist Kaufleute und juristische Personen der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9(7) Die unten aufgeführten Anlagen sind wesentliche Bestandteile des Anschlussnutzungsvertrages. Änderungen Der Anschlussnutzer bestätigt den Erhalt der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenAnlagen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 2 contracts
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 17.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages hier- durch nicht berührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihrem ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende nahe kom- mende Bestimmung dieses Vertrages zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für die Ausfüllung einer Vertragslücke, welche die Vertragsparteien bei Abschluss dieses Vertrages nicht erkannt haben.
17.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenSchriftform. Die Ände- rung dieses Formerfordernisses ist nur schriftlich möglich.
17.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der gesetzliche Ge- richtsstand. Bei Lieferanten, die ihren Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Netzbetreibers.
17.4 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
17.5 Die in diesem Vertrag genannte Anlage 1 ist beigefügt und Bestandteil des Vertra- ges.
17.6 Durch das Wechseln von durch den Lieferanten belieferten Entnahmestellen wird die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht berührt. Es gelten jeweils die vom Lieferanten be- lieferten Entnahmestellen in diesen Vertrag einbezogen oder ausgeschieden, deren Einbeziehung in oder deren Ausscheiden aus diesem Vertrag dem Lieferanten durch den Netzbetreiber bestätigt worden ist, es sei denn, dass zwischen den Parteien et- was anderes vereinbart ist.
17.7 Der Vertrag beruht auf der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbin- nenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.7.2003, L 176 ff.), dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energie- wirtschaftsrechts vom 07. Juli 2005 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2005, Teil I, Nr. 42, S. 1970 ff), der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangverordnung – StromNZV), der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV), der Entscheidung der 6. Beschlusskammer der BNetzA, Az. BK6-06-009 vom 11.07.2006 zu den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) einschließlich der hierzu erfolgten Mitteilungen der BNetzA, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die E- lektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01. November 2006 und den Best-Practice-Empfehlungen „Ein- und Aus- xxxx“ in der Fassung vom 14.10.2002. Sollten durch die Regulierungsbehörde auf- grund der Bestimmungen des EnWG Rechtsverordnungen oder sonstige Vorschrif- ten erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen oder eine andere Rege- lung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen in diesem Vertrag vor bzw. er- gänzen diesen. In diesem Fall sind die Vertragsparteien sind berechtigtdieses Vertrages verpflichtet, Verbrauchs-entsprechende Vertragsverhandlungen dahingehen aufzunehmen, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen dass der Vertrag der neuen Gesetzeslage bzw. den Vorgaben der Regulierungsbehörde angepasst wird.
17.8 Die Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istBelieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der BNetzA getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Daten- formate vom 11.07.2006 (Az. Diese Regelungen schließen BK6-06-009 = GPKE) und den diesbezüglichen Mittei- lungen der BNetzA oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Fest- legung der BNetzA. Soweit die BNetzA in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformates zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen hierüber eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Parteien getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinba- rung der BNetzA anzuzeigen. Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung einer Belieferung von Entnah- mestellen nach Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam.
6.6. Für 17.9 Sollten sich sonstige, für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände oder ge- setzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien ein Festhalten an diesem Vertrag nicht mehr zumutbar sein, oder sollten sich die für die Berechnung der nach diesem Vertrag vom Netzbetreiber zu erhebenden Entgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf anderer Weise wesentlich ändern, so sind die Vertrags- parteien verpflichtet, diesen Vertrag baldmöglichst den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendgeänderten gesetzlichen Be- stimmungen oder Umständen anzupassen – ausgenommen hiervon sind Netzent- geltänderungen, sie bedürfen keiner Vertragsanpassung.
6.717.10 Der Vertrag ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Änderungen oder Ergänzungen Beide Parteien erhalten je eine im Original unterzeichnete Ausfertigung.
17.11 Dieser Vertrag ersetzt ab Unterzeichnung durch beide Parteien sämtliche zwischen diesen bisher bestehenden Regelungen zur Netznutzung und der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt Belieferung von Entnahmestellen im Verteilernetz des Netzbetreibers für die Änderung dieser KlauselZukunft. Eine Rückwir- kung dieses Vertrages auf Sachverhalte, die zeitlich vor der Unterzeichnung dieses Vertrages liegen, ist ausgeschlossen.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen verbundenes Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten ver- öffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen gesetzli- chen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage Anlagen ist Bestandteil Bestandteile dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte 20.1 Änderungen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern Schriftform; dies gilt auch für die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenSchriftformklausel selbst.
6.2. 20.2 Nebenabreden sind nicht getroffen.
20.3 Sollten einzelne Bestimmungen sich während der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenVertragslaufzeit Vermarktungsmöglichkeiten ergeben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt waren, so bleibt vereinbaren die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichParteien, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende diese mit dem Ziel der gemeinsamen Erschließung zu ersetzenprüfen.
6.3. 20.4 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Parteien sind verpflichtet, den Inhalt des Auftrags und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVertragsanbahnung und-abwicklung erlangten Daten, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Unterlagen und Informationen vertraulich behandelnzu behandeln und deren vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeiter sicherzustellen. Dies gilt namentlich hinsichtlich für die Dauer dieses Vertrages und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages. Dies gilt nicht gegenüber der Beachtung jeweils finanzierenden Bank und den jeweiligen Betriebsführern, soweit diese zu einer entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet sind, nicht gegenüber externen Beratern und Dienstleistern, die notwendigerweise Zugang zu den vertraulichen Informationen benötigen oder die einer berufsständischen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und nicht gegenüber gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen, sowie bei behördlicher und richterlicher Anordnung.
20.5 Sofern ODR nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an der Integrität eines wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 6a EnWG und 6 Abs. 2 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) erlangt, so ist ODR zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Das Kündigungsrecht ist binnen eines Monats nach Erlangung positiver Kenntnis der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenUmstände, auf die sich der Zweifel gründet, mit einer Frist von einem Monat auszuüben. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Partei informiert ODR unverzüglich über einen Wechsel des / der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auswirtschaftlich Berechtigten.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu 20.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamVertrag ist Ellwangen.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend20.7 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Direktvermarktung Von Strom
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten 21.1 Falls einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein sollten oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
21.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die vom Aufraggeber genannte Empfangsstelle. Erfolgt keine Angabe der Empfangsstelle ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers.
21.3 Gerichtsstand ist Sitz des Aufraggebers. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
21.4 Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnorm nach dem Internationalen Privatrecht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer Anwendung der jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vordes Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen.
6.4B) Besondere zusätzliche Regelungen für Dienst- und Werkleistungen
1. Die Vertragsparteien Weitergabe von Bestellungen, Nachunternehmer
1.1 Ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform dürfen Bestellungen nicht Dritten übertragen werden oder Nachunternehmer mit der Vertragserfüllung, insgesamt oder teilweise, beauftragt werden.
1.2 Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des MiLoG oder des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenInnenverhältnis zum Auftraggeber insbesondere die Verpflichtungen, übermittelten welche Auftraggeber und Auftragnehmer gem. § 13 MiLoG oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG 14 AEntG treffen, allein und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formvollem Umfang. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselbei der Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG im Hinblick auf Ansprüche der Sozialkassen gem. § 28e Abs. 3a) bis f) SGB IV.
6.81.3 Leistet der Auftraggeber Zahlungen an den Auftragnehmer, die zur Befriedigung von Forderungen von Nachunternehmern des Auftragnehmers bestimmt sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Zahlungen bestimmungsgemäß dafür zu verwenden, sofern er keine Einreden oder Einwendungen bei Fälligkeit der Forderung des Nachunternehmers geltend machen kann und/oder kein Zahlungsverbot besteht. Eine andere Verwendung ist nur bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Nachunternehmer aus anderen Mitteln des Auftragnehmers bereits befriedigt ist. Der Gerichtsstand Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung die bestimmungsgemäße Verwendung der Sitz des VNBZahlungen nachzuweisen.
6.9C) Besondere zusätzliche Regelungen für Werkleistungen 1. Änderungen Bauabzugssteuer Der Auftragnehmer verpflichtet sich – soweit vorhanden – eine Kopie der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenFreistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer an den Auftraggeber zu übergeben. Bei objektbezogenen Bescheinigungen sind sie im Original zu überreichen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beach- tung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Regelungen des § 6a EnWG verar- beiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertrags- partner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung zweckmäßig ist.
(2) Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des über- tragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. (3) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg wirtschaftlichem Er- folg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Rege- lungslücken. Zur Auslegung des Vertrags sind die in der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAnlage 3 genannten Bestimmungen ergänzend heran zu ziehen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung (4) Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich än- dern, so werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen die Vertragspartner den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamVertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedin- gungen anpassen.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. (5) Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. (6) Es gilt deutsches Recht.
(7) Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len(8) Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag Zur Netznutzung Sowie Zur Belieferung Von Kunden
Schlussbestimmungen. 6.110.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften der betroffenen Länder und der Europäischen Union; dies betrifft insbesondere die genehmigungspflichtige Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich sogenannter Dual Use- Güter (Wirtschaftsgüter, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendbar sind). Der Kunde hat RCL-MAC auf sämtliche Gebote, Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der zu versendenden Güter rechtzeitig schriftlich hinzuweisen. Für allfällige, sich aus einer Missachtung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Schäden hält der Kunde RCL-MAC schad- und klaglos. Darüber hinaus obliegt dem Kunden das Prüfen von Namen und Adressen mit den von verschiedenen Institutionen herausgegeben Anti-Terror- Listen. Bei (Transport-) Leistungen in Länder, die Adressaten von Sanktionen/ Handelsbeschränkungen sind, hat der Kunde eine von RCL-MAC zur Verfügung gestellte Erklärung im Zusammenhang mit außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften abzugeben.
10.2 Für die allenfalls erforderliche Bekanntgabe des vorliegenden Mietverhältnisses sowie der Beförderung des Wagens gegenüber den Verwaltungsstellen der betroffenen Länder ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
10.3 Der Mieter darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
10.4 Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen zu.
10.5 Die Parteien sind ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf Dritte zu übertragen. Sämtliche mit RCL-MAC im Konzern verbundenen Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestimmung.
6.210.6 Über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Schriftform errichtet und von beiden Parteien unterfertigt wurden.
10.7 Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Allgemeinen Bedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurch- führbar undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt beeinträchtigt ein solcher Mangel nicht die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtübrigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen. Die Vertragsparteien verpflichten sichJede mangelhafte Bestimmung gilt als durch eine gültige, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereden wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenwelche die Parteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am Nächsten kommt.
6.310.8 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die Für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Allgemeinen Bedingungen ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien berufen.
10.9 RCL-MAC behält sich die Möglichkeit vor, die Allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern. In diesem Fall verpflichtet sich RCL-MAC, dem Mieter unverzüglich das geänderte Exemplar auszuhändigen. Erfolgt innerhalb 1 (eines) Monats keine schriftliche Beanstandung des Mieters, so gilt die Annahme der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istneuen Allgemeinen Bedingungen als erfolgt. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auswerden somit zum integrierenden Bestandteil des sich in Kraft befindlichen Mietverhältnisses.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermietung Von Güterwagen
Schlussbestimmungen. 6.122.1. Rechte und Pflichten aus XXXXXX ist berechtigt, Regelungen dieser Vereinbarung können AGB unter der Voraussetzung zu ändern, dass sie die die anstehenden Änderungen dem Kunden spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung zumindest in Textform mitteilt. Der Kunde kann der Änderung mit Zustimmung einer Frist von vier Wochen nach Zugang der jeweils ande- ren Partei auf Mitteilung zumindest in Textform widersprechen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Hierauf wird XXXXXX den Kunden ausdrücklich in der Mitteilung über die Änderung hinweisen. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden ist XXXXXX berechtigt, den mit dem Kun- den geschlossenen Vertrag außerordentlich binnen einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Die Regelung in Ziffer 11.7 bleibt unberührt. Anpassungen in den AGB o- der den Anlagen, die Funktionserweiterungen aufweisen, sprachliche Korrekturen, Präzisierungen oder Umformulierungen ohne inhaltliche bzw. rechtliche Änderun- gen beinhalten, stellen keine Änderungen im Sinne dieser Regelung in Ziffer 22.1 dar. XXXXXX wird den Kunden über in der Anlage 2 neu dargestellte Funktionserwei- terungen in Textform unterrichten.
22.2. Die Vertragsübernahme durch einen Dritten übertragen werdenist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von XXXXXX und dem Kunden gestattet. Die Abtretung von Forderungen durch den Kunden an Dritte ist nur mit der vorherigen Zustimmung von BELLIN zu- mindest in Textform zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit . Die Regelung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen354a HGB bleibt hiervon unberührt.
6.222.3. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, oder sollte sich in diesen Vertragsbedingungen eine Xxxxx befinden, so bleibt soll hierdurch die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Gültigkeit der übrigen Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzennicht be- rührt werden.
6.322.4. Die Diese AGB wurden in Ziffer 3.1 genannte Festlegung deutscher Sprache erstellt. Im Falle der Übersetzung der AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung englische Sprache geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen den beiden Sprachversionen die deutsche Sprachversion der AGB vor.
6.422.5. Die Vertragsparteien werden Folgende Anlagen, auf die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenin diesen AGB Bezug genommen wird, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Vertragsbe- standteil:
Appears in 1 contract
Samples: Saas Agreement
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.61. Für den Vertragsschluss ist Fall der Veräußerung eines Wohnungseigentums hat der Veräußerer die Textform ausreichendErwerber zum Eintritt in diesen Verwaltervertrag zu verpflichten; der Verwalter stimmt dem Eintritt in diesen Vertrag mit Wirkung ab Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch und Übergang des Besitzes auf den Erwerber schon jetzt zu.
6.72. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten entsprechend auch für ein Teileigentum, ein Wohnungs- erbbaurecht und ein Teilerbbaurecht, soweit sich aus dem Inhalt und Zweck einzelner Bestimmungen nichts anderes ergibt.
3. Der Verwalter ist berechtigt, für einzelne Wohnungseigentümer Leistungen (z. B. Sondereigentums- verwaltung) gegen Entgelt zu erbringen.
4. Für Erklärungen des Verwalters, die diesen Vertrag betreffen, ist der Verwaltungsbeirat empfangs- bevollmächtigt. Steht ein Wohnungseigentum mehreren Personen zu, so bevollmächtigen sich diese gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Verwalters, diese Vollmacht kann aus berechtigtem Interesse widerrufen werden.
5. Änderungen oder und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Zustimmung der Wohnungseigentümer durch Beschluss und der Zustimmung des Verwalters. Darüber hinaus bedürfen Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Schriftform.
6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grund unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Text- formübrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt für Die unwirksame Bestimmung soll durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die Änderung dieser Klauseldem Wesensgehalt und der Intention der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6.87. Der Als Gerichtsstand ist der Sitz des VNBwird 26789 Xxxx vereinbart.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Verwaltervertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbunde- nes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwand- lungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder o- der werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirk- samen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleich- kommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen veröffentlichten Mitteilun- gen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten übermittel- ten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich hinsicht- lich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigtberech- tigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Re- gelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.11. Węglokoks ist berechtigt, von diesem Vertrag in dem Teil, der sich auf den Verkauf von Węglokoks-Anteilen bezieht, zurückzutreten und andere Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sich seinen Rechtsfolgen zu entziehen, und zwar innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages, wenn der Gesamtbetrag des Preises für Węglokoks-Anteile nicht innerhalb der im II.2. genannten Frist dem Węglokoks- Bankkonto gutgeschrieben wird.
2. Baustoffimportkontor ist berechtigt, von diesem Vertrag in dem Teil, der sich auf den Verkauf von Baustoffimportkontor-Anteilen bezieht, zurückzutreten und andere Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sich seinen Rechtsfolgen zu entziehen, und zwar innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieses Vertrages, wenn der Gesamtbetrag des Preises für Baustoffimportkontor-Anteile nicht innerhalb der im III.2. genannten Frist dem Baustoffimportkontor-Bankkonto gutgeschrieben wird.
3. Keine der Parteien darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Parteien abtreten.
4. Jede Partei auf einen Dritten übertragen werdenträgt ihre eigenen Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages entstehen, wobei die Notarkosten vom Käufer zu tragen sind. Die Zustimmung darf Der vorstehende Satz gilt nicht verweigert für Steuern und andere öffentliche Abgaben, die von den Parteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen getragen werden, sofern ohne dass die technische andere Partei berechtigt ist, einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil dieser Steuern oder Abgaben zu verlangen.
5. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istist nach diesem auszulegen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise In Angelegenheiten, die nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrechtdurch diesen Vertrag geregelt sind, gelten anstelle des Vorstehenden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
6.26. Sollten einzelne Bestimmungen Die Parteien haben gemeinsam an den Verhandlungen und der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenAnfertigung des Vertrags teilgenommen, so bleibt die Vereinbarung und im Übrigen Falle von Unklarheiten oder Zweifeln hinsichtlich der übereinstimmenden Absicht der Parteien oder der Auslegung des Vertrags wird davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichausgegangen, bis zum Inkrafttreten dass dieser Vertrag von den Parteien gemeinsam angefertigt wurde, und die Tatsache, dass die Urheberschaft irgendeiner Bestimmung des Vertrags einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen der Parteien zugeschrieben wird, führt nicht zur Annahme von Vermutungen, Auslegungsregeln oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenRegeln hinsichtlich der Beweislast.
6.37. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und Bei allen Streitigkeiten, die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenendes Vertrages ergeben, übermittelten werden die Parteien versuchen, diese auf gütlichem Wege zu lösen. Falls keine gütliche Einigung erzielt werden kann, werden alle Streitigkeiten aus oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich im Zusammenhang mit diesem Vertrag von einem für den Sitz der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenGesellschaft zuständigen ordentlichen Gericht entschieden, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
8. Die Vertragsparteien sind berechtigtParteien verpflichten sich, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte dass im Rahmen Falle der gesetzlichen Vorgaben Unwirksamkeit oder sonstigen Rechtsunwirksamkeit eines Teils des Vertrages der übrige Teil des Vertrages in Kraft bleibt. Im Falle von Bestimmungen, die sich als ungültig oder nicht ausdurchsetzbar erweisen, werden die Parteien in gutem Glauben verhandeln, um solche Bestimmungen, wenn möglich, durch alternative Bestimmungen zu ersetzen, die gültig und durchsetzbar sind und die die ursprünglichen Absichten der Parteien widerspiegeln.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Schlussbestimmungen. 6.118.1 Änderungen und Ergänzungen dieser EKB und ihre Aufhebung bedürfen der Schriftform. Rechte Diese schließt die elektronische Form über ein elektronisches System – nicht aber über E-Mail oder eine sonstige Übertragung - ein, sofern zwischen den Vertragsparteien ein elektro- nischer Datenaustausch über ein von Sono zur Verfügung gestelltes oder über ein von Sono ausdrücklich bestätigtes elektronisches System eingerichtet und Pflichten aus in Funktion ist. Das vorgenannte Formerfordernis gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Form- vorschrift. Abweichend hiervon ist in allen Fällen, in denen für Erklärungen nach diesen EKB-EL Schriftform vorgesehen ist, diese auch durch E-Mail gewahrt.
18.2 Verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation einer der jeweils ande- ren Partei beiden Vertragsparteien dergestalt, dass Liefer- oder Zahlungsschwierigkeiten eintreten oder absehbar werden oder die Vertragserfüllung anderweitig in Gefahr gerät, so ist der andere Vertragspartner hierüber so rechtzeitig informieren, dass auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert seiner Seite drohende Schäden möglichst vermieden oder minimiert werden, sofern und er frühzeitig die technische Vertragserfüllung sichernde und/oder schadensvermeidende -oder vermindernde Dispositionen treffen kann. Überdies hat der der andere Vertragspartner in einem solchen Fall das Recht von noch nicht erfüllten Leistungsbestandteilen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Vertragsteilen Abstand
18.3 Sollten Regelungen der Übertragung von Rechten geltenden Vertragswerke in mehreren Sprachen existieren und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolgeinhaltlich voneinander abweichen, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden gilt vorrangig die gesetzlichen Bestimmungendeutsche Version.
6.2. 18.4 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung Regelungen dieser EKB EL oder anderer Verträge im Sinne des Art. 1.1 unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt bleiben die Vereinbarung EKB EL oder der betroffene andere Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4wirksam. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenin diesem Falle eine Regelung treffen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelndie
18.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind Sono ist darüber hinaus berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ansprüche gegen den Partner an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausfür dessen Sitz oder Niederlassung zuständigen Gericht geltend zu machen.
6.518.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen Ausgeschlossen ist das auf andere Rechtsordnungen verweisende Kollisionsrecht und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamInternationalen Warenkauf.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Terms of Purchase
Schlussbestimmungen. 6.124 Nachweispflichten
(1) Um im Interesse Berlins die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags und damit einen wirksamen Vertragsvollzug zu gewährleisten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, bei Beantragung von Baugenehmigungen oder, soweit es sich um von der Baugenehmigung freigestellte Vorhaben handelt, bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde jeweils die Einhaltung der auf den Antragsgegenstand bezogenen Vertragsbestimmungen gegenüber Berlin, Stadtentwicklungsamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg nachzuweisen.
(2) Hiervon unberührt bleiben die an anderer Stelle in diesem Vertrag geregelten Nachweispflichten. Rechte § 25 Vertraulichkeit, Datenschutz, Auskunftspflichten
(1) Die Vertragspartner werden die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können Daten, die bei der Durchführung der Maßnahmen erlangt werden, vertraulich behandeln und nur im Einvernehmen mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdendem jeweiligen anderen Vertragspartner an Dritte weitergeben. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern Vertragspartner tragen für die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Einhaltung der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenDatenschutzbestimmungen Sorge.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden(2) Berlin ist berechtigt, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die den Vertrag im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Festsetzung des Bebauungsplans zu veröffentlichen.
(3) Dieser Vertrag unterliegt grundsätzlich dem Aktenauskunfts- und Akteneinsichtsrecht nach dem Gesetz zur Förderung der Durchführung Informationsfreiheit im Land Berlin (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) in der jeweils gültigen Fassung. Der Umfang der danach bestehenden Rechte ergibt sich aus den Bestimmungen dieser Verein- barung erhobenenGesetze. § 26 Weitergabe von Pflichten aus diesem Vertrag
(1) Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, übermittelten Berlin schriftlich mitzuteilen, wenn sie beabsichtigt, die Grundstücke im Vertragsgebiet ganz oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten teilweise an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenzu veräußern oder Dritten Erbbaurechte an diesen Flächen zu bestellen.
(2) Die Vorhabenträgerin wird sicherstellen, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung dass die offenen Verpflichtungen für alle - auch künftige Fälle - der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Weiterveräußerung der im Rahmen Plangebiet liegenden Grundstücke oder der gesetzlichen Vorgaben nicht ausBegründung oder Veräußerung von Erbbaurechten an diesen Grundstücken durch die Vorhabenträgerin oder durch Dritte auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übertragen werden.
6.5(3) Die Vorhabenträgerin haftet auch bei einer Veräußerung ihrer Grundstücke für die von ihr in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, sofern und soweit sie die sich aus dem vorstehenden Absatz 2 ergebende Pflicht verletzt hat. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis Soweit Berlin einer Veräußerung von Grundstücken im Vertragsgebiet zustimmt, kann die Vorhabenträgerin die Entlassung aus den sich aus diesem Entwurfsstand: April022 Vertrag ergebenden Pflichten und Bindungen verlangen. Berlin muss einem solchen Verlangen nur dann nachkommen, wenn der Dritte in einer gesonderten, den Formerfordernissen dieses Vertrags entsprechenden Erklärung gegenüber Berlin sämtliche noch zu erbringenden Pflichten und Bindungen der Vorhabenträgerin aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Vertrag unmittelbar als eigene Pflichten und Bindungen übernimmt und selbst die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6nach diesem Vertrag beizubringenden Bürgschaften vorgelegt hat. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. § 27 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung dieses Vertrags
( 1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie anderer Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrags berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselnotariellen Beurkundung.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Städtebaulicher Vertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, MeteringCode sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und genannten Regelwerke.
15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.815.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.915.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
15.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Netznutzer Netzbetreiber - Unterschrift und Stempel - - Unxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx - Xxxxxx 0x: Ansprechpartner und Erreichbarkeit - VNB Anlage 1b: Ansprechpartner und Erreichbarkeit - Netznutzer Anlage 2: Standardlastprofilverfahren Anlage 3: Preisblätter (Netzentgelte für Netznutzung) Anlage 4: EDI-Rahmenvertrag Sitz der Gesellschaft: e-werk Sachsenwald GmbH Hexxxxx-Xxxxxx-Xxx. 00-00 00000 Xxxxxxx Tel: (0 00) 00 00 00-0 Fax: (0 00) 00 00 00-00 xxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx BDEW Code-Nummer: 9900533000009 DVGW Code-Nummer: 9870109100006 BDEW-Code-Nr. MSB Strom 9910001000001 BDEW-Code-Nr. MDL Strom 9906945000009 DVGW-Code-Nr. MSB Gas 9800227500002 DVGW-Code-Nr. MDL Gas 9800227400004 1:1-EDIFACT-Kommunikationsadresse Strom: xxx@xxxxxxxxxxxxxxx.xx 1:1-EDIFACT-Kommunikationsadresse Gas: xxx@xxxxxxxxxxxxxxx.xx Die e-werk Sachsenwald GmbH verwendet für den elektronischen Datenaustausch die jeweils von der Bundesnetzagentur (xxx.xxx-xxxxxx.xx) vorgegebenen Formate in den aktuellen Versionen. Folgende Ansprechpartner stehen Ihnen gern zur Verfügung: Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx Tel: (0 00) 00 00 00-00 xxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx Xxxx Xxxxxxxxx Xxxxxxx Tel: (0 00) 00 00 00-00 xxxxxxxxx.xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx Energiedaten- /Bilanzkreismanagement: Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Tel: (0 00) 00 00 00-00 xxxxxxx.xxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx Messdienstleistung: Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Tel: (0 00) 00 00 00-00 xxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx Messstellenbetrieb: Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxx Tel: (0 00) 00 00 00-00 xxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx Mehr- /Mindermengenabrechnung: Xxxx Xxxxxxx Xxxxxx Tel: (09 31) 90 08 1-6 19 xxxx@xxxxxxxx.xx
1 Anwendung repräsentativer Lastprofile
1.1 Für Zählpunkte mit einer voraussichtlichen Jahresenergiemenge unter 100.000 kWh finden repräsentative Profile Anwendung. Vom VNB wird das synthetische Verfahren verwendet.
1.2 Der VNB wendet die von der BTU Cottbus (Brandenburgische Technische Universität Cottbus) im Auftrag des VDEW ermittelten Lastprofile, mit Anpassung der regionalen Feiertrage und örtlichen Verhältnisse, an. Die Lastprofile sind nach Anpassung der Feiertage, bezogen auf das Betrachtungsjahr, auf 1.000.000 kWh normiert. Für Entnahmestellen, denen nach dem VDEW-Lastprofilen kein Lastprofil zugeordnet werden konnte, wie z. B. Breitbandverstärker (mit 7.500 Benutzungsstunden) und Straßenbeleuchtung, wurden eigene Lastprofile entwickelt. Für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen für Wärmebedarf werden Lastprofile verwendet, die nach dem Verfahren Modell-5171 (20-Jahres Durchschnittswert der Tagesmitteltemperatur) der BTU Cottbus entwickelt wurden. Zusätzlich benötigte Profile werden durch Referenzmessung und mathematische Anpassung netzbezogen entwickelt. Die Profile werden jeweils im September für das komplette nächste Kalenderjahre mittels MSCONS an den Lieferanten übermittelt. Nach elektronischer Anforderung (ORDERS) durch den Lieferanten werden die verwendeten Profile für das jeweilige Kalenderjahr mittels MSCONS an den Lieferanten übermittelt. Änderungen der Anlage an den Profilen werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmit einem Vorlauf von drei Monaten an den Lieferanten übermittelt.
6.101.3 Der VNB prognostiziert für jeden Profilkunden des Lieferanten die Jahresenergiemenge (Jahresenergiemenge als Entnahme oder Einspeisung). Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungPrognose basiert in der Regel auf der Vorjahresenergiemenge. Die Prognose über die Jahresenergiemenge wird dem Lieferanten mit der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem VNB eine eigene Prognose unterbreiten. Erscheint die Prognose des Lieferanten plausibel wird diese verwendet. Die Summe über alle Energiemengen der Zeitreihentypen (Summenzeitreihen) wird als berechnete Energiemenge Zeitreihentyp scharf dem Bilanzkreiskoordinator (BiKo) und dem Lieferanten spätestens 29. Werktage nach dem Liefermonat elektronisch je Summenzählpunkt per MSCONS übermittelt .
1.4 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass der tatsächliche zeitliche Verlauf der Energiemenge von dem Prognoseprofil abweichen kann. Beide Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass die Lieferung gemäß der vom VNB ermittelten Daten abgewickelt und abgerechnet wird.
Appears in 1 contract
Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren 19.1 Jede Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenhat die Kosten, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und Vollzug dieses Vertrages entstehen, selbst zu tragen, sofern nicht in diesem Vertrag ausdrücklich abweichend vereinbart.
19.2 Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands vollständig wieder; mündliche oder sonstige Nebenabreden sind nicht getroffen.
19.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenKollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Anwendbarkeit des UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
19.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln, sofern das Gesetz nicht auszwingend etwas anderes vorschreibt.
6.5ABSCHNITT I Klausel 1 Zweck und Anwendungsbereich
a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamVerarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sichergestellt werden.
6.6. Für den Vertragsschluss ist b) Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Textform ausreichendEinhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt c) Diese Klauseln gelten für die Änderung dieser KlauselVerarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.
6.8. Der Gerichtsstand ist d) Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Sitz des VNBKlauseln.
6.9. Änderungen e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenVerpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
6.10. f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt werden.
a) Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungParteien verpflichten sich, die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.
b) Dies hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und weitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Widerspruch zu den Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen beschneiden.
Appears in 1 contract
Samples: Service Terms
Schlussbestimmungen. 6.115.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenAuftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages.
6.215.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.3. Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenKlausel am nächsten kommt.
6.315.4. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung voranderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
6.415.5. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies sich zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6bedienen. Für den Vertragsschluss ist Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage nicht einvernehmlich geregelt werden sich können, vereinbaren die Vertragsparteien unverzüglich einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in Textform mittei- leneinem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Software Support Services
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- fest-gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.122.1 Der Auftraggeber darf Rechte oder Verpflichtungen gänzlich oder in Teilen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FORCAM abtreten oder übertragen.
22.2 Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Rechte Das Mahnverfahren und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdeneinstweiliger Rechtsschutz bleiben zulässig. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Ravensburg. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istAnzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Eine Zustimmung Verfahrenssprache ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendeutsch.
6.222.3 Für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien einschließlich aller im Zusammenhang mit deren Zustandekommen und Durchführung auftretenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.
22.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ravensburg. § 40 Abs. 2 ZPO bleibt hiervon unberührt.
22.5 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung AGB und/oder einer darunter fallenden Einzelvereinbarung durch ein Gericht für nichtig befunden, aufgehoben oder für anderweitig unwirksam oder undurch- führbar sein oder ungültig gehalten werden, so bleibt bleiben die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichübrigen Bedingungen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmungen, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die Vereinbarungen und Beschränkungen dieser AGB und jeglicher darunter fallenden Einzelvereinbarungen in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Kraft und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8wirksam. Der Gerichtsstand ist Besondere Teil der Sitz des VNB.AGB enthält Regelungen für • FORCAM-ASP (I) • FORCAM-Hardware (II) • FORCAM-SaaS (III) • FORCAM-Services (IV) • FORCAM-Software (V) • FORCAM-Wartung (VI)
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.I. Besondere Bedingen für FORCAM-ASP
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.115.1 Mündliche Nebenabreden zu den Regelungsinhalten dieser Bedingungen und der Einzelver- träge bestehen nicht und bedürfen im Übrigen der schriftlichen Bestätigung durch beide Par- teien. Rechte Dasselbe gilt für etwaige Änderungen oder Ergänzungen zu den Regelungsinhalten dieser Bedingungen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenEinzelverträge. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAufhebung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen 15.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Zuordnungsvereinbarung Einzelverträge unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenwerden oder eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Vereinbarung Gültigkeit der übrigen Bestimmun- gen hiervon im Übrigen davon Zweifel unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem Gewollten der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen einer Xxxxx.
15.3 Lieferungen und/oder Leistungen von proALPHA ins Ausland stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschrif- ten, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschrän- kungen entgegenstehen. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung wechselseitig alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die unwirksamen für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzö- gerungen aufgrund Exportprüfungen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereGenehmigungsverfahren setzen Fristen und Lie- ferzeiten ausser Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzengilt der Einzelver- trag bezüglich der betroffenen Teile als nichtig. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 15.4 Diese Bedingungen sowie alle auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträge unterliegen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss der Weiterverweisung auf eine andere Rechts- ordnung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorunter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
6.4. Die Vertragsparteien werden die 15.5 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenendiesen Bedingungen und/oder einem auf deren Grundlage geschlossenen Einzelvertrages ist Mün- chenstein, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausSchweiz.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Consulting Agreement
Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte Dieser Tarifvertrag tritt am 1.1.2017 in Kraft.12 Er kann von jeder Rundfunkanstalt und Pflichten aus dieser Vereinbarung können jeder Gewerkschaft mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres ge- kündigt werden. Die Zustimmung darf Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung wirkt nur für bzw. ge- gen die jeweilige Rundfunkanstalt oder Gewerkschaft, von der oder gegenüber der sie ausge- sprochen worden ist.
2. Die Anlagen in den Artikeln I bis VII sind Bestandteil des jeweiligen Tarifvertrages. Sie unter- liegen hinsichtlich der Laufzeit und der Kündigungsfristen den gleichen Regelungen wie der jeweilige Tarifvertrag soweit in den Anlagen selbst nichts Abweichendes bestimmt ist.
3. Fußnoten und Protokollnotizen sind normsetzende Bestandteile der jeweiligen Tarifverträge.
4. Soweit dieser Tarifvertrag bestehende Tarifverträge ändert (Artikel I, IV und V), gelten die Kündigungsbestimmungen der geänderten Tarifverträge und dieses Tarifvertrages. Eine Kündigung dieses Tarifvertrages hat jedoch keine Auswirkungen auf die Kündigungsbestim- mungen der geänderten Tarifverträge.
5. Soweit dieser Tarifvertrag neue Tarifverträge vorsieht (Artikel II, III und VI), sind in diesen ebenfalls eigenständige Kündigungsbestimmungen enthalten. Insoweit hat eine Kündigung dieses Tarifvertrages keine Auswirkungen auf die Kündigungsbestimmungen der neu etablier- ten Tarifverträge.
6. Im Fall einer Kündigung oder einer sonstigen einseitigen Beendigung13 des BTVA und/oder dieses Tarifvertrages durch eine Rundfunkanstalt vor dem 31.12.2031, endet die Wirkung die- ses Tarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist für die kündigende Anstalt ohne Nachwir- kung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Als sonstige einseitige Beendigung gilt auch die Forderung der Rundfunkanstalt, in Tarifverhandlungen jedweder Art von der Geschäftsgrundlage im Sinne der Präambel oder von den Regelungen dieses Tarifvertrages und seiner Anlagen abwei- chende Normen vereinbaren zu wollen. Dem kommt die Forderung gleich, andere materielle Tarifregelungen mit der Begründung verändern zu wollen, dass eine Änderung dieses Tarif- vertrages nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet möglich ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Auf Verlangen der Übertragung Gewerkschaften muss eine Forderung inner- halb von Rechten und Pflichten 14 Tagen schriftlich bestätigt werden. In diesen Fällen gilt ab dem Zeitpunkt des Zu- gangs der Kündigung oder der schriftlich bestätigten Forderung beim Tarifpartner:
a) Der Korrekturfaktor der Anlage 3 des Grundsatztarifvertrages 2005 bleibt für diese Rund- funkanstalt dauerhaft auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In dem Stand stehen, den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis er zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamerreicht hat.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte 7.1 Änderungen und Pflichten aus Ergänzungen dieser Vereinbarung können bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vereinbarten Bestimmungen rechtsunwirksam sein beziehungsweise werden oder nichtig sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird von den Vertragspartnern durch eine andere Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Ziel am nächsten kommt. Das gleiche gilt für Regelungslücken.
7.2 Die vorgenannten Preise sind inklusive der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, zurzeit 19 %.
7.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kassel.
(1) Der Kunde erhält mit Zustimmung Vertragsabschluss die Möglichkeit, die Ladeinfrastruktur der jeweils ande- ren Partei XXX zum Anschluss seiner Elektrofahrzeuge zu nutzen. Die Zugangskarte bietet Authentifizierungsmöglichkeiten, ihr Erwerb begründet jedoch keinen Anspruch auf Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur.
(2) Die Authentifizierung an der Ladeinfrastruktur kann der Kunde auf zwei mögliche Arten vornehmen:
a. Zum einen Dritten übertragen erhält er eine Zugangskarte, mit der er sich authentifiziert und die Ladeinfrastruktur zum Gebrauch freischalten kann.
b. Zum anderen erhält er auf Nachfrage eine ihm zugeordnete PIN-Nummer. Mit diesen Authentifizierungsmerkmalen besteht die Möglichkeit, dass sich der Kunde mit Hilfe einer Applikation an den Ladeinfrastrukturen freischaltet (sofern eine solche Applikation auf dem jeweiligen Endgerät installiert ist).
(3) Die Zugangskarte ist Eigentum der SUN und auf Verlangen zurückzugeben. Durch Rückgabe oder Verlust der Zugangskarte werden ebenfalls die Vertragsnummer + PIN ungültig. Ein Verlust der Karte oder der alternativen Authentifizierungsdaten sind der SUN unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Zugangskarte + PIN berechtigen den Besitzer zur Nutzung aller öffentlichen Ladeinfrastruktur der SUN.
(5) Der Kunde kann mit den Authentifizierungsmerkmalen der SUN (Zugangskarte + PIN) auch die im Roaming angebotenen Ladeinfrastruktur von Partnern verwenden. Details siehe §5 Roaming.
(1) Sämtliche Ladeinfrastruktur ist ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzungsbedingungen sind den Bedienungsanleitungen an der Ladeinfrastruktur zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Roamingpartner sind die jeweiligen Bedienungsanleitungen zu befolgen. An der Ladeinfrastruktur dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge genutzt werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt.
(2) Der Nutzungsvorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit endet entweder durch einen Abmeldevorgang oder das Ziehen des eintretenden Dritten gewährleistet istSteckers. Eine Zustimmung Manipulation der Ladeinfrastruktur ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei strengstens untersagt.
(3) Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V).
(4) Schäden an der Übertragung Ladeinfrastruktur oder Fehlermeldungen sind der SUN unverzüglich zu melden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Rechten und Pflichten auf ein Roamingpartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
(1) Der Antragssteller haftet für alle Schäden, die durch ihn oder mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dihm übergebenen Zugangskarte durch Dritte an der Ladeinfrastruktur verursacht werden. §Das gilt auch für missbräuchliche Nutzungen gemäß § 15 ff5 Abs. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen4 dieser AGB.
6.2(2) Die SUN haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass die Ladeinfrastruktur entgegen der Bedienungsanleitung oder auf sonstige unsachgemäße Weise benutzt wird.
(3) Die Haftung der SUN sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), sowie Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der Vertragsparteien auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(1) Die jeweilige Laufzeit und die Kosten sind dem Antrag zu entnehmen. Nach dem eventuellen Ablauf der gewählten Option muss zur weiteren Nutzung der Ladeinfrastruktur vom Kunden ein neuer Antrag gestellt werden. Zum Stand 01.08.2014 betragen die Kosten: Einmalige Ausstellungsgebühr 30,00 € Monatliche Nutzungspauschale 7,50 € SMS-Ladung 3,95 €/h
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt insbesondere vor dem Hintergrund des in § 5 Abs. 4 dieser AGB Gesagten unberührt.
(1) Neben den Nutzungsmöglichkeiten, die der Kunde durch seine Authentifizierungsmerkmale (ladenkarte oder Nutzung anderer Zugänge) an der Ladeinfrastruktur der SUN erhält, besteht die Möglichkeit auch andere Ladeinfrastrukturen im ladenetz.de-Verbund zu nutzen.
(2) Die Nutzung der Ladeinfrastruktur von Roamingpartnern erfolgt immer zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. Teilweise kann bei den Roamingpartnern nur eine der beiden in §1 (2) genannten Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
(3) Eine Liste der aktuellen Roamingmöglichkeiten und der dadurch vergrößerten Ladeinfrastruktur erhält der Kunde unter xxx.xxxxxxxxx.xx. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeninfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Durch geänderte oder auslaufende Roamingabkommen kann auch eine Roamingmöglichkeit wieder entfallen. Hier gilt immer die aktuelle Listung unter xxx.xxxxxxxx.xx.
(4) Die SUN behält sich vor, bei konkreten Hinweisen auf missbräuchliches Nutzen der Roamingfunktionalität diese für die jeweilige Karte zu deaktivieren. Ein Beispiel für missbräuchliches Verhalten ist, wenn im Rahmen des Gebrauchs dieser Zugangskarte oder auch durch die Authentifizierung in zwei aufeinanderfolgenden Monaten bei einem Roamingpartner mehr als die Hälfte aller Ladevorgänge stattfinden.
(1) Es werden personenbezogene Daten erfasst und für abrechnungsrelevante Prozesse verwendet.
(2) Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung, Betreuung und Abrechnung der Kunden der SUN und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet oder genutzt.
(1) Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn der SUN derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen auch über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichSUN und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durführbare, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, in ihrem wirtschaftlichen Erfolg Ergebnis möglichst gleichkommende zu Bestimmung ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches Entsprechendes gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist eine Xxxxx in der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Rfid Ladekartenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten Drit- ten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAkti- engesetz ist.
6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich ent- sprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, MeteringCode sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und ge- nannten Regelwerke.
15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von An- ordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.815.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepu- blik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.915.7 Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenJeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.1015.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Anlage 1 Standardlastprofilverfahren Anlage 2 Preisblätter
1 Anwendung repräsentativer Lastprofile
1.1 Für Entnahmestellen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch unter 100.000 kWh finden reprä- sentative Lastprofile Anwendung. Vom VNB wird das synthetische Verfahren verwendet.
1.2 Der VNB wendet die von der BTU Cottbus (Brandenburgische Technische Universität Cottbus) im Auftrag des VDEW ermittelten Lastprofile, mit Anpassung der regionalen Feiertage an. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungLastprofile sind nach Anpassung der Feiertage, bezogen auf das Betrachtungsjahr, auf 1.000 kWh normiert. Für Entnahmestellen, denen nach dem VDEW- Lastprofilen kein Lastprofil zugeordnet werden konnten wurden eigene Lastprofile entwickelt. Für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen für Wärmebedarf werden eigene vereinfachte Lastprofile verwendet. Zusätzlich benötigte Lastprofile werden durch Re- ferenzmessung und mathematische Anpassung netzbezogen entwickelt. Auf Wunsch des Lieferanten werden die angepassten VDEW-Lastprofile und eigene Entwicklungen zur Verfügung gestellt.
1.3 Der VNB prognostiziert für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten den Jahresverbrauch. Die Progno- se basiert in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch. Die Prognose über den Jahresverbrauch wird dem Lieferanten mit der Anmeldebestätigung mitgeteilt. Dieser kann unplausiblen Prognosen wider- sprechen und dem VNB eine eigene Prognose unterbreiten. Erscheint die Prognose des Lieferanten plausibel wird diese verwendet. Die Summe über alle Lastprofil-Energie-Entnahmen (Summenlast- profil) wird als berechnete Istentnahme dem ÜNB und dem Lieferanten spätestens 5 Werktage nach dem Betrachtungsmonat übermittelt bzw. bei Anwendung des FTP bereitgestellt.
1.4 Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass der tatsächliche zeitliche Verlauf der Entnahme von dem Prognoselastprofil abweichen kann. Beide Vertragsparteien sind sich jedoch einig, dass die Lie- ferung gemäß der vom VNB ermittelten Daten abgewickelt und abgerechnet wird.
1.5 Unterbrechungen der Lieferung an Entnahmestellen aufgrund der im Lieferantenrahmenvertrag ge- nannten Gründe werden bei der Ermittlung der Prognoselastprofile nicht berücksichtigt, sofern sie nicht außergewöhnlich lange andauern. Die Entscheidung, ob Ausfälle berücksichtigt werden, trifft der VNB. Die Interessen des Lieferanten werden dabei angemessen berücksichtigt.
1.6 Die Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem Lastprofil erfolgt durch den VNB. Folgende Lastprofile und deren Zuordnung kommen zur Anwendung: Profiltyp Beschreibung G0 Gewerbe allgemein G1 Gewerbe werktags 8-18 Uhr
Appears in 1 contract
Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden14.1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenBestimmungen des Servicevertrages, sofern der Konfigurationsblät- ter/Leistungsscheines, der Leistungsbeschreibung, dieser Service AGB sowie – ergänzend – der AGB regeln abschließend die technische darin umschriebenen Leistungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenersetzen diesbezügliche frühere Vereinbarungen/Verträge.
6.214.2. Sollten einzelne Bestimmungen Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Zuordnungsvereinbarung Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftfor- merfordernisses.
14.3. Sollte eine Bestimmung des Servicevertrages, der Konfigurations- blätter/Leistungsscheine, der Leistungsbeschreibung, dieser Service AGB oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar undurchführ- bar sein oder werdenwerden oder sollte sich in den vorgenannten Vertrags- dokumenten eine Xxxxx befinden, so bleibt dann berührt das die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit des Vertrages insgesamt bzw. der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurch- führbare Bestimmung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung mög- lichst nahe kommt. Im Falle einer Xxxxx gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Vertragszweck ver- einbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vor- neherein bedacht hätten.
6.314.4. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Ge- schäftsbetriebs von Interflex kann Interflex die Rechte und Pflichten aus dem Servicevertrag auf einen Dritten übertragen, was dem Kun- den mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervier- teljahres anzukündigen ist.
14.5. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorInterflex unter- liegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
6.414.6. Die Vertragsparteien werden die Für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kun- den und Interflex ist als ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart ver- einbart, wenn der Kunde Kaufmann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenSinne des Handelsgesetz- buchs, übermittelten juristische Person des öffentlichen Rechts oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ein öffentli- ches Sondervermögen ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe Interflex kann den Kunden jedoch auch an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausdessen allgemeinem sowie an jedem anderen zulässigen Ge- richtsstand verklagen. Anlage zum Servicevertrag-Nr.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.: Leistungsbeschreibung
Appears in 1 contract
Samples: Service Agreements
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.Übertra-
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten übermit- telten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- Abrechnungs-und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrol- len bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet gewährleis- tet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Rech- ten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderean- dere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung erho- benen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Regelun- gen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Vor- gaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreis- abrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage des Kontaktdatenblatts werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.115.1 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen dieser AGB und den Regelungen eines Einzelvertrags gelten die Regelungen dieser AGB vorrangig, sofern im Einzelvertrag nicht von bestimmt bezeich- neten Regelungen dieser AGB explizit abgewichen wird.
15.2 Während der Laufzeit eines Einzelvertrags und sechs (6) Monate da- nach wird der AG die schriftliche Zustimmung von MHP einholen, be- vor der AG Schritte unternimmt, Berater von MHP einzustellen oder zu beauftragen, die unter dem Einzelvertrag Leistungen für den AG erbracht haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Ein- stellung von Bewerbern, die sich ohne vorherige Ansprache seitens des AG auf allgemeine Stellenanzeigen beworben haben.
15.3 Angebote von MHP sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestäti- gung seitens MHP für den Vertragsinhalt des Einzelvertrags maßgeb- lich.
15.4 Der AG ist nicht berechtigt den jeweiligen Einzelvertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei daraus auf einen Dritten übertragen zu übertragen.
15.5 Sofern in diesen AGB nicht explizit anders vorgesehen, bedürfen Än- derungen oder Ergänzungen dieser AGB, der Abschluss oder die Än- derung/Ergänzung von Einzelverträgen sowie die Ausübung von Ge- staltungsrechten (insbesondere die Kündigung) der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schrift- formerfordernis kann bei Vertragsschlüssen (also nicht bei Gestal- tungsrechten) auch durch Briefwechsel oder durch elektronisch über- mittelte Unterschriften (Übermittlung eingescannter Unterschriften via E-Mail, oder andere einzelvertraglich vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung. Für andere Erklä- rungen oder den projektspezifischen Austausch gilt das Schriftform- gebot nur, wenn dies explizit vereinbart worden ist.
15.6 Die Leistungen von MHP unterliegen ggf. den Ausfuhrkontrollgeset- zen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinig- ten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Der AG verpflichtet sich, die Leistungen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf von MHP an eine Behörde zur Prüfung oder zur Geneh- migung zu übergeben und sie nicht verweigert werdenin Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechen- den Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung der für sie geltenden Rechtsvorschrif- ten.
15.7 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt aus- schließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisions- recht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Einzelvertrag ist Ludwigsburg, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der AG Kaufmann, eine juristi- sche Person des eintretenden Dritten gewährleistet öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 15.8 Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig, unwirksam oder undurch- führbar setzbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon unberührtÜb- rigen nicht berührt. Die Vertragsparteien In einem solchen Fall verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenPar- teien, die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kom- mende zu ersetzen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen un- verzüglich abzugeben. Dasselbe gilt, wenn sich Regelungslücken er- geben.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden12.1. Die Zustimmung darf Punkte 6.2.4., 7.4.3., 8.4.2., 8.4.3., 12.4. sowie deren jeweiligen Unterpunkte der ÖNORM B 2110 gelten nicht. Zur Klarstellung von Punkt 7.2.2 der ÖNORM B 2110 wird vereinbart, dass das Risiko von Epidemien oder Pandemien beim AG liegt, auch wenn es sich auf Dispositionen des AN auswirkt.
12.2. Vereinbarungen, die diesen Vertrag abändern, obliegen auf Seiten des AN ausschließlich der Geschäftsführung. Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen in den AVB durch den AG gelten als nicht verweigert werdenbeigesetzt und haben keine Gültigkeit, sofern die technische sie nicht gesondert in einem Begleitbrief angeführt und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei vom AN vor Beginn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenWarenlieferungen bzw Montage ausdrücklich bestätigt werden.
6.212.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, wird die Gültigkeit der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtübrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten im Fall des Wegfalls einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Vertragsbestimmung diese durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine solche gültige zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen des AN am nächsten kommt.
6.312.4. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Der AG verzichtet auf das Recht, diesen Vertrag aus dem Titel des Irrtums oder des Wegfalls der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten Geschäftsgrundlagen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnlaesio enormis anzufechten. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für das Recht der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausVertragsanpassung aufgrund eines Irrtums.
6.512.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen (EVÜ, IPRG etc.) sowie des UN – Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über aufgrund dieses Vertrags ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, wird die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des AN vereinbart. Als Vertragssprache ist Deutsch vereinbart.
6.612.6. Für den Vertragsschluss Wenn es der AN unterlässt, eine der obigen Vertragsbestimmungen durchzusetzen, oder wenn er allfällige Vertragsverletzungen des AG übergeht, so ist die Textform ausreichenddies weder als Änderung der vorliegenden AVB zu werten, noch wird dadurch deren Rechtswirksamkeit beeinträchtigt oder aufgehoben.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.812.7. Der Gerichtsstand AN ist jederzeit berechtigt, den Vertrag auf Unternehmen zu übertragen, die mit ihm konzerngemäß verbunden sind. Hingegen ist der Sitz AG nur nach schriftlicher Zustimmung des VNBAN berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions of Sale, Delivery, and Assembly
Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte Der Besteller darf nicht das Recht und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit der Realisierung des Vertrags ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenvon CMC übertragen.
2. Für alle Verträge, deren Bestandteil diese AVB sind, findet das polnische Recht Anwendung, sofern nicht anders vereinbart. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische Anwendung des UN-Kaufrechts und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens über Verjährung beim internationalen Warenverkauf ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.23. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenAlle Streitigkeiten aus den Verträgen zwischen den Parteien werden durch ordentliches Gericht entschieden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtdas für den Sitz von CMC zuständig ist.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sichVertrags- und Verschuldenshaftung von CMC aus allen Gründen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung darunter wegen der Nichtausführung oder ungehörigen Ausführung des Vertrags sowie der Garantie ist zu 100% des Vertragswertes eingeschränkt. CMC trägt keine Haftung für die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereunmittelbaren Schäden und Gewinnverluste des Bestellers, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzend.h. den Verlust der Produktion, Verlust des erwarteten Gewinns, Verlust des Kunden, der Bestellung usw.
6.35. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in diesen AVB genannten Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Sollte irgendwelche Bestimmung dieser AVB ungültig werden, wird dadurch die Geltung ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorübrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
6.46. Die Vertragsparteien werden Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten sind im Anhang Nr. 1 zu den AVB enthalten.
7. Der Besteller, die mit ihm verbundenen Stellen sowie alle Dritten, die er zur Ausführung des Vertrags beauftragt und sie verwaltenden Eigentümer sowie die mit ihnen verbundenen Stellen, insbesondere Frachtführer, Vermittler, Agenten, Besitzer der Transportmittel usw., garantieren, dass sie keinen ökonomischen Sanktionen, Embargos, Kontingenten oder anderen Einschränkungen und Regulationen unterliegen, die durch die zuständigen Regierungs- und Nichtregierungsorgane aufgelegt wurden, darunter USA und EU.
8. Sollte CMC die begründeten Vermutungen vornehmen, dass die Garantie gemäß dem Punkt 7 oben verletzt wird, behält CMC jederzeit das Recht auf die Verweigerung des Warenverkaufs vor. Der Besteller ist verpflichtet, alle Kosten, die wegen der Verweigerung des Warenverkaufs von CMC entstanden, alle Schäden sowie Strafen und damit verbundenen Gebühren zu tragen.
9. Zur Erfüllung der im Art. 13 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 über den Schutz der natürlichen Personen wegen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und über den freien Durchfluss solcher Daten sowie die Aufhebung der Richtlinie 95/46/WE (allgemeine Verordnung über Datenschutz) (EU‐ Gesetzblatt L. 2016.119.1) («RODO»), vorgesehenen Pflicht übergibt CMC die folgenden Angaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Erwerbung seiner personenbezogenen Daten vertraulich behandelnan den Besteller: Der Datenverwalter ist – CMC Poland Sp. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungenz o.o., xx. Die Vertragsparteien sind berechtigtXxxxxxxxxxxx 00, Verbrauchs-00‐000 Xxxxxxxxx, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte Xxxxx (weiter ,,CMCP oder Verwalter”), Kontaktdaten: CMC Poland Sp. z o.o., xx. Xxxxxxxxxxxx 00, 42‐400 Zawiercie, Polen, E‐Mail: XXX@xxx.xxx, Tel.: +00 00 000 00 00. Der Verwalter verarbeitet die personenbezogenen Daten in dem Umfang wei- terzugebenden folgenden Zielen, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselder Verwalter die folgenden Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung hinweist:
a) Abschluss und Ausführung eines zivilrechtlichen Vertrags mit der Person, mit der solcher Vertrag geschlossen wurde – die Vorschriften zur Regulierung der einzelnen Vertragsarten i.V. mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) RODO und Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) RODO;
b) Ausführung der vorschriftsmässigen Pflichten, insbesondere für Ziele der geführten Lohnbuchhaltungs‐, Steuerdokumentation, zur Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und ‐hygiene, zur Einhaltung der Bewegungsregeln auf dem Gelände des Betriebs, zur IT‐Bedienung usw. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) RODO;
c) Geltendmachung der Ansprüche des Verwalters gegenüber der natürlichen Person vor dem ordentlichen Gericht – Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) RODO.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.172. Änderungen, Ergänzungen oder die einvernehmliche Aufhe- bung des Vertrages inklusive seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien auf derselben Urkunde, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen, individuellen Vertrags- abrede. Kündigungen und sonstige Erklärungen der Vertrags- parteien, die zur Begründung, Wahrung oder Ausübung ihrer Rechte erforderlich sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eben- falls der Schriftform, aber nur der Unterzeichnung durch die erklärende Vertragspartei. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Erklärung verzichtet werden, es sei denn, der Verzicht beruht auf einer ausdrücklichen individuellen Vertragsabrede. Die Annahme oder Anerkennung von Bestellungen, Frachtpapie- ren, Auftragsbestätigungen oder jedwede andere Art von Do- kumenten (einschl. AGB), die von den in diesem Vertrag ver- einbarten Regelungen abweichen, führen ohne Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach dieser Vorschrift nicht zu einer Änderung und/oder Ergänzung dieses Vertrages
73. Es ist dem Lieferanten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Bestellers gestattet, die mit dem Besteller bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Wer- bematerial zu nennen oder auf diese Bezug zu nehmen.
74. Der Lieferant darf Forderungen gegen den Besteller, die keine Geldforderungen sind, nur mit dessen ausdrücklicher Zustim- mung abtreten.
75. Der Besteller darf den Vertrag und die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können daraus jederzeit und ohne Zustimmung des Lieferanten an mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. dem Besteller i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen AktG verbundene Unternehmen übertragen.
76. Zu einer Aufrechnung ist der GesamtrechtsnachfolgeLieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. So- weit dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde, ins- besondere nach Umwandlungsrechtdarf der Lieferant dieses nur wegen solcher Forderun- gen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Im Übrigen gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestimmungen zur Aufrechnung und zu Zurückbehaltungsrechten.
6.277. Der Lieferant hat dem Besteller jeden kraft Gesetzes eintre- tenden Vertragsübergang sowie jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
78. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
79. Falls der Lieferant Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Köln vereinbart.
80. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrags (einschließlich dieser Einkaufsbedingungen sowie spezieller Bedingungen gem. Ziff. 1.2) ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle unwirksamer Individual- vereinbarungen werden die Parteien an Stelle der unwirksa- men Teile eine wirksame Vereinbarung treffen, die dem wirt- schaftlich Gewollten am nächsten kommt. Soweit formular- mäßige Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichund soweit keine ergänzende Vertrags- auslegung vorrangig oder möglich ist, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Parteien anstelle der Durchführung dieser Verein- barung erhobenennichtigen oder unwirksamen AGB-Regelunge eine wirksame Regelung treffen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich die ihr bei Berücksichtigung der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auswechselseitigen Interessen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Einkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa etwas entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.715.1. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Gültigkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
6.815.2. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBRechtsanwalt kann mit dem Mandanten in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren.
6.915.3. Änderungen Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Anlage werden Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenaus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) ergibt.
6.1015.4. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Email mit jener Emailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits Emails an den Rechtsanwalt von anderen Emailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese Emailadresse kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
15.5. Die Anlage ist Bestandteil Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser VereinbarungAuftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können kˆnnen mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsf‰higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- w‰hrleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung ‹bertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen verbundenes Unter- nehmen i.S.d. §§ ßß 15 ff. AktG. In den Fällen F‰llen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen ‹brigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst mˆglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- verˆf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung er- hobenen, übermittelten oder zugänglich zug‰nglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a ß 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungsgem‰flen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen schlieflen eine Weitergabe an Behörden Behˆrden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen gesetzli- chen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bi- lanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen Erg‰nzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erh‰lt eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus 17.1 Die Anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenAGB. Die Zustimmung darf Bestimmungen des Hauptteils dieser AGB (Ziffern 1 bis 17) gehen den Bestimmungen der Anlagen vor, sofern in den Anlagen nicht verweigert ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die konkrete Bestimmung dieses Hauptteils, von der abgewichen werden soll, etwas anderes vereinbart wird oder in diesem Hauptteil ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.
17.2 Drakos hat Kooperationsvereinbarungen mit Dritten, die Hard- und Softwareprodukte sowie Dienstleistungen herstellen und verkaufen. Teil dieser Kooperationsvereinbarungen kann die Berechtigung von Drakos sein, diese Produkte einzukaufen und an Kunden weiterzuverkaufen, Produkte zu vermitteln oder Produkte zu empfehlen, die objektiv für die Zwecke des jeweiligen Kundenprojektes geeignet sind. In diesem Zusammenhang kann Drakos finanzielle oder andere Vorteile für erbrachte Marketing-, technische oder sonstige Unterstützung erhalten. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Geschäftsbeziehungen für Drakos von Vorteil sein und dieser bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen unterstützen können und demzufolge die besagten Vorteile zum Verbleib bei Drakos bestimmt sind.
17.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf sich aus diesen AGB ergebende Rechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform kann nicht durch die Textform ersetzt werden, sofern soweit diese AGB nicht die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Textform ausdrücklich für zulässig erklärt.
17.4 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen AGB durch eine Partei auf ein mit Dritte bedarf der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dschriftlichen Einwilligung der anderen Partei. §Die Abtretbarkeit von Geldforderungen bleibt unberührt (§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen354a HGB).
6.217.5 Diese AGB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenDas UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und 17.6 Alle Streitigkeiten, die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten diesen AGB oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausüber ihre Gültigkeit ergeben ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main.
6.5. Mit Wirksamwerden 17.7 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung AGB oder eine später darin aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über oder sollte sich eine Xxxxx in diesen AGB herausstellen, wird dadurch die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formübrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches Anstelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Xxxxx gilt für mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die Änderung rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser KlauselAGB gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der AGB bedacht hätten.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Nutzungsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.119 Statistische Auswertungen § 20 Haftpflichtversicherung § 21 Datenschutz
(1) Die Interdisziplinären Frühförderstellen verpflichten sich, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes und der Schweigepflicht zu sorgen.
(2) Sie stellen sicher, dass nur Personal eingesetzt wird, das zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten unter Hinweis auf die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 5 BDSG bzw. Rechte Art. 5 BayDSG verpflichtet wurde.
(3) Die Interdisziplinären Frühförderstellen haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die infolge schuldhaften Verhaltens gegen die Datenschutzbestimmungen entstehen.
(4) Die im Zusammenhang mit der Erbringung und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen Abrechnung von Leistungen erforderlichen per- sonenbezogenen Daten dürfen nur im Rahmen von § 35 Abs.1 SGB I erhoben, ausgewertet und verbreitet werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist§ 21 Abs.1 Nr. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.25 SGB IX gilt entsprechend. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt be- rührt dies die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen unwirk- same Regelung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächs- ten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Regelung undurchführbar ist.
6.3(1) Der Rahmenvertrag tritt am 01.Juli 2011 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beantrag- ten Maßnahmen der Interdisziplinären Frühförderung. Für Beigetretene nach dem RV in der Fassung vom 19. Mai 2006 erfolgt eine Überleitung in den RV IFS in der Fassung vom 1. Juli 2011.
(2) Der Rahmenvertrag kann von jedem Partner des Rahmenvertrags mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigungsregeln der Anlagen 4 und 5 sind in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung diesen zu vereinbaren. Die übrigen Anlagen können von jedem Partner des Rahmenvertrags gesondert mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahres gekündigt werden. Die Kündigung einzelner Anlagen berührt nicht die weitere Wirk- samkeit dieses Vertrages. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Verband der bayerischen Bezirke, stellvertretend für die Bezirke, und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- weiteren Vertragspartner zuzustel- len.
6.10. Die (3) Bis zum Abschluss eines neuen Rahmenvertrages oder einer Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarunggilt die jeweilige vorher- gehende Fassung fort.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenvertrag Zur Früherkennung Und Frühförderung Behinderter Und Von Behinderung Bedrohter Kinder
Schlussbestimmungen. 6.1X.1. Rechte Die vorliegende Vereinbarung unterliegt dem rumänischen Recht. Die Streitfälle zwischen den Parteien werden einvernehmlich gelöst. Sollte dies nicht möglich sein, werden diese zur Lösung den zuständi- gen Gerichten am Geschäftssitz des Vereins vorgelegt. X.2. Gemäß dem Verständnis der Vertragsparteien gilt jegliche Mitteilung einer Vertragspartei an die an- dere Vertragspartei als zugegangen, sollte sie per E-Mail und Pflichten nachträglich an die Adresse aus Kapitel I der vorliegenden Vereinbarung versendet werden. X.3. Die Änderung der vorliegenden Vereinbarung erfolgt nur durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung der Parteien. Die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung be- rührt nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenanderen Bestimmungen. X.4. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenvorliegende Vereinbarung stellt die Willenserklärung der Parteien dar und beseitigt jegliche sons- tige mündliche oder schriftliche Absprache der Vertragsparteien, sofern die technische vor oder nach dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung getroffen wurde. Jede Vertragspartei bestätigt, dass sie alle Bestimmun- gen dieser Vereinbarung korrekt und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istvollständig versteht und keine dieser Klauseln als Standardklau- sel nach dem rumänischen Zivilgesetzbuch ausgelegt werden kann. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtX.5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung Ereignisse höherer Gewalt stellen die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Parteien von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen ihren vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6frei. Für den Vertragsschluss ist Ge- genstand der vorliegenden Vereinbarung gilt jegliches unvorhersehbare und unüberwindbare Ereignis, das unabhängig vom Willen der Parteien und nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung auftritt und die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen Parteien teilweise oder Ergänzungen voll an der Vereinbarung bedürfen zu Erfüllung ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10vorgeschriebenen Pflichten hindert, als höhere Gewalt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Anhänge 1 und 2 sind Bestandteile der vorliegenden Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung wurde heute, den , in Bukarest, in zwei Ausfertigungen abge- schlossen, je ein Exemplar für jede Partei.
Appears in 1 contract
Samples: Vereinbarung Zur Gründung Und Förderung Der Deutschen Schule Bukarest
Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertrags- partners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.ddes Vertrages ohne Zustimmung über. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.Stand: 22.09.2008 11
6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslü- cken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages können die ein- schlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Co- de, Metering Code sowie geltende Regelungen aus der Beachtung von § 6a EnWG Richtlinie Datenaustausch und Mengenbi- lanzierung (DuM) ergänzend herangezogen werden. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenver- trags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke.
15.3 Die Regelungen dieses Lieferanten-Rahmenvertrages beruhen auf den rechtlichen und energiewirt- schaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem Energie- wirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenStromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV) sowie der Niederspan- nungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant – der Grundversorungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie einschlägiger rechtskräftiger Entscheidungen der Bun- desnetzagentur. Die Vertragsparteien sind Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtssprechung ändern oder zukünf- tig erlassene, vollziehbare Festlegungen der Regulierungsbehörde unmittelbaren Einfluss auf die- ses Vertragsverhältnis haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verbrauchs-den Lieferanten-Rahmenvertrag in- soweit anzupassen, Abrechnungs- als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Vertragsdaten an Dritte Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Anpassungen des Lieferanten- Rahmenvertrages wird der Netzbetreiber dem Lieferanten mindestens 6 Wochen vor deren Inkraft- treten schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassung mitteilen. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Lieferant in dem Umfang wei- terzugebender Mittelspannung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der angekündig- ten Anpassung, wie werden sich die Vertragspartner unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von rechtskräftigen Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 15.4 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu zur ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Glei- ches gilt für die Änderung dieser Klauselder Schriftformklausel.
6.8. Der 15.5 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len15.6 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferanten Rahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechts- nachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Aktiengesetz ist. Der Netzbetreiber kann / die gesetzlichen BestimmungenVertragspartner können sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter bedienen.
6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen ih- rem wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung entspre- chend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von § 6a EnWG Regelungslücken so- wie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, Metering Code sowie die Richtlinie Datenaustausch und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenMengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Die Vertragsparteien Regelungen sind beiden Vertragspartnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regel- werke.
16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich än- dern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien norma- tiv oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragspar- teien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Um- setzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u. a. in den Zif- fern 9.3, 10.2 und 12.2) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. Der 16.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland.
16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. 16.8 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungin diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom
Schlussbestimmungen. 6.112.1. Rechte Änderungen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Ergänzungen des Vertrages sowie der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenAllgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Übersendung via E-Mail dem Schriftlichkeitserfordernis im Sinne des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt, wobei beide Parteien eine allfällige Änderung bzw. Ergänzung zu bestätigen haben.
12.2. Die Zustimmung darf Parteien halten fest, dass mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verweigert werdenbestehen. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, sofern die technische im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, verlieren mit Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
12.3. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer nach Erbringung der Leistungen, dass der Auftraggeber auf der Website des Auftragnehmers als Referenz angeführt wird. Zu diesem Zwecke ist es dem Auftragnehmer auch gestattet, das Logo des Auftraggebers auf seinem Internetauftritt zu implementieren. Es wird dem Auftragnehmer für diese Zwecke ein unentgeltliches, zeitlich und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht am Logo des eintretenden Dritten gewährleistet istAuftraggebers eingeräumt.
12.4. Eine Zustimmung Erfüllungsort gemäß dem Vertrag und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.
12.5. Für die Auslegung, Durchführung und Pflichten auf ein Durchsetzung des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dRegeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Es gelten insbesondere die anwendbaren Regelungen des ABGB für Werkverträge gemäß §§ 15 1165 ff. AktG. In Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertrag bzw. den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAllgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, ins- besondere nach Umwandlungsrechtwird das in Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dem Auftragnehmer steht es jedoch frei, gelten anstelle das für den Sitz des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAuftraggebers zuständige Gericht zur Geltendmachung seiner Ansprüche anzurufen.
6.212.6. Sollten einzelne Sollte eine der Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungesetzlich, ungültig oder unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt berührt das die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sichSolange sich die Parteien nicht auf eine andere Regelung verständigt haben, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung gilt an Stelle dieser Bestimmung eine Regelung, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung wirksam ist und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit soweit wie möglich dem wirtschaftlichen Zweck der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnBestimmung und der Absicht der Parteien bei Abschluss des Vertrages entspricht. Dies gilt namentlich hinsichtlich analog auch bei unbeabsichtigten Vertragslücken.
12.7. Der Vertrag bindet und begünstigt auch die Rechtsnachfolger der Beachtung Parteien. Eine Übertragung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenRechten oder Pflichten an Dritte ist ausschließlich mit Zustimmung beider Parteien möglich.
12.8. Die Vertragsparteien sind berechtigtRechte und Verpflichtungen aus den Punkten 7., Verbrauchs-8. und 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abrechnungs- welche vor der Beendigung des Vertrages bzw. der rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenAuftragnehmer entstehen, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausgelten auch nach einer solchen Beendigung weiter.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.116.1 Für die vorliegenden Bestimmungen und die Vertragsbeziehung zwischen der und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
16.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bielefeld. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Entsprechendes gilt, wenn der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet Vertragspartners Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dLieferverpflichtung gemäß den vorliegenden Bestimmungen bzw. §§ 15 ffeiner vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeVorrangige gesetzliche Vorschriften, ins- besondere nach Umwandlungsrechtinsbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenbleiben unberührt.
6.2. 16.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt werden die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung tritt eine Regelung, ihrem die dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenZweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
6.3. Die 16.4 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen unsererseits ist vorbehaltlich im Einzelfall ausnahmsweise schriftlich vereinbarter Ausnahmen unser Geschäftssitz in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorBielefeld.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus16.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam16.6 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 16.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung vorliegenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselden Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.19.1 Die Vertragspartner werden sich wechselseitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Rechte Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellten oder erstellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und Pflichten vor Einsichtnahme Dritter zu schützen.
9.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt des Vertrags sowie sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen und Dokumente, gleich welcher Art, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Verwendung in dem in § 1 (2) festgelegten Zweck einzusetzen.
9.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
9.5 Die Parteien werden im Falle einer sich aus dieser Vereinbarung können diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT- Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
9.6 Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenanderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder 9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. .
9.8 Die Vertragsparteien verpflichten sichkönnen nur mit Forderungen aufrechnen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen rechtskräftig festgestellt oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenunbestritten sind.
6.39.9 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Änderungen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung vorverzichtet werden.
6.4. Die Vertragsparteien werden die 9.10 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
9.11 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungendiesem Vertrag ist Bochum. Die Vertragsparteien sind GBTEC AG ist aber auch berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung am allgemeinen Gerichtsstand der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausKäuferin zu klagen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis 9.12 Die GBTEC AG ist widerruflich berechtigt, den Lizenznehmer in internen und externen Veröffentlichungen als Referenzkunden zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen benennen und dessen Firmenlogo zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich nutzen, soweit nichts anderes in Textform mittei- lenvereinbart ist.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet gewährleis- tet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Rech- ten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderean- dere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung erho- benen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Regelun- gen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Vor- gaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.106.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung. Anlage 1: Zuordnungsermächtigung (Muster) Anlage 2: Datenblatt , den Lauterbach, den BKV (Unterschrift/Stempel) VNB (Unterschrift/Stempel) Lieferant GmbH 123456789 Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx Verteilnetz GmbH 123456789 Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx kreisverantwortlicher GmbH 1234567890000 Xxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx Bilanzkreismanagement 01234/1234567 01234/1234567 10YABCDEFGHIJKLV 11XW-ABCDEFGHIJ5 NEIN oder JA, wenn JA EIC(s) angeben NEIN oder JA, wenn JA Zeitreihentypen (EGZ, LGZ, SLP oder ALP, SEP, TLP, TEP, VZR, DBA, EEG-Zeitreihentypen - je nachdem, wel- ches Verfahren Anwendung findet) angeben. 00:00 Uhr (nur zum Monatsersten) 00:00 Uhr (nur zum Monatsersten) 24:00 Uhr (nur zum Monatsletzten) Der Bilanzkreisverantwortliche gestattet gemäß vorstehenden Angaben die Zuordnung von Zählpunkten des Lieferanten/Einspeisers zu seinem Bilanzkreis. Ort, Datum, Unternehmensstempel und Unterschrift des Bilanzkreisverantwortlichen Vereinbarungsfragen Datenklärung E-Mail-Adresse des VNB für EDIFACT-Übermittlungen: xxx.xxxxx.xxx@xx-xxx.xx Vereinbarungsfragen: Datenklärung: E-Mail-Adresse des BKV für EDIFACT-Übermittlungen: Marktpartner-ID BKV:
(1) Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilnetz für elektrische Energie, an das die elektrischen Anlagen der Kunden angeschlossen sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungvertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs gemäß § 20 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zwischen Netzbetreiber und Lieferant erfolgt durch den zwi- schen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag. Neben dem Lieferantenrahmenver- trag gelten die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffene "Festlegung einheitlicher Ge- schäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität" vom 11. Juli 2006 (BK6-06-009; GPKE) in der jeweils geltenden Fassung.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Schlussbestimmungen. 6.1. 18.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über.
6.2. 18.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrags unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar sein, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen.
6.3. Die in Zur Schließung von Regelungslücken sind die Vertragsgrundlagen nach Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 1 und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit anerkannten Regeln der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnTechnik heranzuziehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch, wenn sich aus der Beachtung von § 6a EnWG bevorstehenden Novellierung des Eichgesetzes und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausEichordnung Änderungsbedarf ergeben sollte.
6.518.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Bei gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen werden bis die Vertragsparteien den Vertrag zeitnah gemeinsam an die neuen Rahmenbedingungen anpassen.
18.4 Wird eine bundeseinheitliche Regelung über Identifikationsnummern für Messeinrichtungen, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister eingeführt, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen. Bis zur Geltung einer solchen Regelung werden sich die Vertragsparteien bemühen, nur solche Nummern zu verwenden, die eine spätere Umstellung auf das angedachte System ermöglichen. Von diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung an werden neue Messeinrichtungen mit der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamdann geltenden ID-Nummer bezeichnet werden. Bis dahin bereits vorhandene Messeinrichtungen sollen nach Möglichkeit nachgerüstet werden.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 18.5 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselder Schriftformklausel.
6.8. Der 18.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen 18.7 Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1: Technische Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxx - XXX-X XX Xxxxxx (xxxxxxxxx) Xxxxxx 0x: Datenaustausch Messstellenbetrieb (beigefügt) Anlage 2b: Datenaustausch Messung (beigefügt) Anlage 3: Geschäftsprozesse zu An- und Abmeldungen neuer Messstellen (beigefügt) Anlage 4: Ansprechpartner (beigefügt) Xxxxxx 0: Fertigmeldungskarte Gas (beigefügt) ……….., .............................. Lehrte, den MSB / MDL Xxxxxxxxxx Xxxxxx XxxX im Netzgebiet der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Stadtwerke Lehrte GmbH
Appears in 1 contract
Samples: Messstellenrahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden14.1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenBestimmungen des Wartungsvertrages, sofern der Konfigurationsblätter, der Leistungsbeschreibung, dieser Service AGB sowie – ergänzend – der AGB regeln abschließend die technische darin umschriebenen Leistungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenersetzen diesbezügliche frühere Vereinbarungen/Verträge.
6.214.2. Sollten einzelne Bestimmungen Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Zuordnungsvereinbarung Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
14.3. Sollte eine Bestimmung des Wartungsvertrages, der Konfigurationsblätter, der Leistungsbeschreibung, dieser Service AGB oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werdenwerden oder sollte sich in den vorgenannten Vertragsdokumenten eine Xxxxx befinden, so bleibt dann berührt das die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit des Vertrages insgesamt bzw. der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Xxxxx gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Vertragszweck vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
6.314.4. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Geschäftsbetriebs von Interflex kann Interflex die Rechte und Pflichten aus dem Wartungsvertrag auf einen Dritten übertragen, was dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres anzukündigen ist.
14.5. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorInterflex unterliegt dem Recht Österreichs unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.614.6. Für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Interflex ist als ausschließlicher Gerichtsstand Wien vereinbart. Interflex kann den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendKunden jedoch auch an dessen allgemeinem sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand verklagen.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Service Agreements
Schlussbestimmungen. 6.115.1 Der Auftraggeber wird während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung bzw. bis ein Jahr nach Ende der Geschäftsbeziehung die von hgi systems IT OG zur Erbringung der Dienstleis- tungen eingesetzten Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwider- handelns an hgi systems IT OG eine Vertrags- strafe in der Höhe des zwölffachen aktuellen Bruttomonatsgehalts eines jeden betroffenen Mitarbeiters von hgi systems IT OG, mindes- tens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Daten- verarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2), zu leisten.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder SLA’s bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerforder- nisses.
15.3 Jede Verfügung über die aufgrund des Ver- trags bestehenden Rechte und oder Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenanderen Vertragspartners. Die hgi sys- tems IT OG ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten Auftraggebers auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes hgi systems IT OG unternehmensrecht- lich verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In zu übertra- gen.
15.4 hgi systems IT OG ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.5 hgi systems IT OG ist berechtigt, den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach UmwandlungsrechtAuftrag- geber sowie dessen Logo auf Kundenreferenz- listen zu verwenden.
15.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten anstelle die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus- schließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchge- führt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungensachlich zuständigen Gerichtes für den Ge- schäftssitz von hgi systems IT OG in Lauterach als vereinbart.
6.215.7 Für den Auftrag oder SLA gelten ausschließ- lich diese Bedingungen. Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des Auftraggebers finden hier keine Anwendung.
15.8 Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu erset- zen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen dem wirtschaftlichen Zweck der un- wirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenKlausel am nächsten kommt.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.120.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.220.2. Sollten Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei den am Sitz des AG örtlich zuständigen Gerichts zu erheben. Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen.
20.3. Änderungen dieser Bedingungen (AAB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Bedingungen des AG fort.
20.4. Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
20.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührtnicht.
20.6. Die Vertragsparteien verpflichten sichAG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Vertragspar- teien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreis- abrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- leninTextform mitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.16.6.1 Der Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien über den Gegenstand des Vertrages dar. Rechte Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit von beiden Parteien unterzeichnet sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Verpflichtung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
6.6.2 Der Vertrag kann nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen anderen Vertragspartei abgetreten werden, wobei diese Zustimmung nicht unangemessenerweise verweigert werden darf. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für Abtretungen von ROCHE an eines seiner verbundenen Unternehmen.
6.6.3 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, rechtmäßige Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Vertragspartei nicht zu vertretende Hindernisse befreien die betroffene Vertragspartei von ihren Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten. Die Zustimmung darf oben genannten Umstände können der leistungspflichtigen Partei auch dann nicht verweigert angelastet werden, sofern wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten. Verzögert sich die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich Lieferung oder Abnahme infolge der Störung um mehr als 8 Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
6.6.4 Kein Zuwarten oder Verzögerung einer Partei bei der Übertragung Durchsetzung ihrer Rechte beeinträchtigt die Rechte dieser Partei oder schränkt diese ein, und kein Verzicht auf jegliche solcher Rechte oder in Bezug auf die Verletzung von Rechten und Pflichten Vertragsbedingungen gilt als Verzicht auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenanderes Recht oder in Bezug auf eine spätere Verletzung.
6.2. 6.6.5 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht und der Gerichtsstand für Streitigkeiten über den Vertrag ist Wien, Österreich.
6.6.6 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung Teile des Vertrages oder dieser Lizenz- und Servicebedingungen unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn einem solchem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch Bestimmungen zu ersetzen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereso nah wie möglich kommen. Dasselbe gilt, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenwenn der Vertrag oder die Lizenz- und Servicebedingungen unvollständig sind.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 6.6.7 Der Vertrag ist auch für alle Rechtsnachfolger und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorzulässigen Zessionare beider Parteien verbindlich.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Lizenzvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.19.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Regelungen der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenjeweiligen Einzelverträge gehen diesen Nutzungsbedingungen vor. Die Zustimmung darf AGB der RHIEM Intermedia gelten gleichwohl ergänzend auch für zukünftige Vereinbarungen der Vertragspartner, auch wenn nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Vorangegangene Abreden in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Unterzeichnung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenEinzelvertrages außer Kraft.
6.29.2. Sollten Erfüllungsort ist der Sitz von RHIEM Intermedia.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Ergänzend gelten für diesen Vertrag die Bestimmungen des deutschen Urheber- und Datenschutzrechtes.
9.4. Falls einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurch- führbar sein nichtig sind oder werdenwerden sollten, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen unwirksame Bestimmung ist durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am Nächsten kommt.
6.39.5. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Abweichungen von diesen Bedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf dieser Vereinbarung vorVerträge anwendbaren Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form.
6.49.6. Die Vertragsparteien werden die im Bei Rechtstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnSitz von RHIEM Intermedia. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungenauch für ausländische Kunden. Die Vertragsparteien sind RHIEM Intermedia ist berechtigt, Verbrauchs-auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
9.7. RHIEM Intermedia behält sich das Recht vor, Abrechnungs- die Bedingungen und Vertragsdaten an Dritte Vereinbarungen dieser Nutzungsbedingungen jederzeit zu ändern. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese Bestandteil des Vertrages. Widerspricht der Kunde fristgerecht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBWiderspruch hat schriftlich zu erfolgen.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: End User License Agreement (Eula)
Schlussbestimmungen. 6.114.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beach- tung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Regelungen des § 9 EnWG verarbei- ten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromliefe- rungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung zweckmäßig ist.
14.2 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertra- genden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 14.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werdenwer- den, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg wirtschaftlichem Er- folg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Rege- lungslücken. Zur Auslegung des Vertrags sind die in der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAnlage 2 genannten Bestimmungen ergänzend heran zu ziehen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung 14.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern, so werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen die Vertragspartner den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamVertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 14.5 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 14.6 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBEmmendingen.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len14.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Schlussbestimmungen. 6.18.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner ver- pflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere, ihr im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg Ergebnis möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Be- stimmung zu ersetzen.
6.38.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ebenso ist die ein- vernehmliche Änderung dieses Formerfordernisses nur schriftlich zulässig.
8.3. Beim Abschluss dieses Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus Änderungen von gesetzlichen Bestim- mungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen ergeben können, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Einzelne Bestimmungen dieses Vertrages beruhen auf den Kriterien der Verbändevereinbarung, Stand: 13.12.1999. Sollte die Verbände- vereinbarung durch eine weitere Nachfolgeregelung oder durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes ersetzt werden, oder sollten sich neue Erkenntnisse für die Ermittlung von Last- profilen ergeben, so werden die Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen, mit dem Ziel, den Vertrag an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.
8.4. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze kauf- männischer Loyalität zu gelten haben. Sie sichern sich gegenseitig zu, die Vertragsvereinba- rungen in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung diesem Sinne zu erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse unter Her- anziehung der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorAusfüllung einer Vertragslücke, die die Vertragspartner bei Ab- schluss dieses Vertrages nicht erkannt haben.
6.48.5. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenDer Vertrag unterliegt deutschem Recht, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnGerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Ver- trag ist das für Lübz zuständige Gericht. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausErfüllungsort des Vertrages ist Lübz.
6.58.6. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu Alle in diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamVertrag genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.88.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBvorliegende Netzanschlussvertrag ersetzt alle bisherigen für den o. g. Anschluss bestehen- den Netzanschlussverträge.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden24.1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenNotarNet ist berechtigt, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten einzelne Pflichten, Rechte oder Ansprüche sowie das Vertragsverhältnis insgesamt auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.dgem. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen AktG oder auf die BNotK zu übertragen. Der Nutzer darf einem entsprechenden Verlangen der GesamtrechtsnachfolgeNotarNet innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden wenn zwingende rechtliche Gründe gegen die gesetzlichen BestimmungenÜbernahme sprechen oder wenn durch die Übernahme der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist und die NotarNet nicht entsprechende Sicherheit für die Gegenleistung anbietet o- der für die Gegenleistung weiter einsteht.
6.224.2. Sollten einzelne Bestimmungen Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag gegebenenfalls vollumfänglich auf Rechtsnachfolger der Zuordnungsvereinbarung unwirksam NotarNet (z.B. durch Verschmelzung, Übernahme etc.) über- geht. Der Übergang der Rechte und Pflichten tritt mit sofortiger Wirkung ein, ohne dass es diesbezüglich weiterer Erklärungen oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung Handlungen bedarf. Die NotarNet informiert den Nutzer umgehend über eine solche Rechtsnachfolge.
24.3. Außer im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenBereich des § 354a HGB kann der Nutzer Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NotarNet an Dritte abtreten.
6.324.4. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und Ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder aufrechnen darf der Nutzer nur mit Gegenforderungen, die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorunbestritten, schriftlich von der NotarNet bestätigt oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder die dem Nutzer im Rahmen der Mangel- gewährleistung zustehen.
6.424.5. Die Vertragsparteien werden Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) und solcher Vorschriften, die zur Anwendung ausländi- schen Rechts führen können.
24.6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnHauptsitz der NotarNet zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungennicht, sofern ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich bestimmt ist. Die Vertragsparteien sind Außerdem bleibt die NotarNet berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausauch am allgemeinen Ge- richtsstand des Nutzers zu klagen.
6.524.7. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Wenn in diesen AGB die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamSchriftform vorgesehen ist, kann die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden, sofern nicht ausdrücklich et- was anderes vereinbart wird.
6.624.8. Für Benachrichtigungen, Rechnungen, Informationen oder Erklärungen (nachfolgend „Nachrichten“) kann die NotarNet an den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen Nutzer über das Portal der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8NotarNet über- mitteln. Der Gerichtsstand ist Nutzer wird per E-Mail über den Erhalt einer Nachricht informiert und kann das Dokument über das Portal herunterladen. Nachrichten an den Nutzer dür- fen von der Sitz NotarNet an die letzte vom Nutzer mitgeteilte E-Mailadresse erfolgen. Ist keine aktuelle E-Mailadresse vom Nutzer mitgeteilt, erfolgt die Benachrichtigung auf anderem Wege nach Xxxx der NotarNet auf Kosten des VNBNutzers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte 10 Ergänzung, Anpassung, salvatorische Klausel
(1) Werden Vorschriften oder Vorgaben, auf denen in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen erkennbar beruhen, geändert oder aufgehoben (z. B. wegen Weiterentwicklung der Dienste, Änderung entsprechender gesetzlicher Vorgaben oder Vorgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz) prüfen die Parteien, ob Änderungen oder Ergänzungen dieser Dienstvereinbarung erforderlich sind und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenbemühen sich um umgehende Anpassung.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien (2) Beide Seiten verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren nichtige Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende rechtswirksame zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls diese Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Xxxxx enthalten sollte. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
6.3(3) Soweit die Vereinbarung durch Rechtsänderungen in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen gilt sie unter inhaltlicher Einbeziehung der geänderten Rechtslage fort.
(4) Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung sind nach dem Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Wirkungen dieser Vereinbarung gegebenenfalls anzupassen. @ 11 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung durch die Hochschule und den Personalrat in Ziffer 3.1 genannte Festlegung Kraft.
(2) Eine Kündigung der Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jahres möglich. In diesem Fall nehmen beide Seiten unverzüglich Verhandlungen über die zu ändernden Bestimmungen auf. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirken diese Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung, höchstens bis zur Dauer von zwölf Monaten, nach.
(3) Die Hochschule gibt diese Dienstvereinbarung in ihrer jeweils gültigen geltenden Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorihren Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Dienstvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweili- gen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdengültigen Fassung.
(2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center be- treffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die Vereinbarung über das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestim- mungen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bestimmungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In UN-Kaufrechts fin- den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenkeine Anwendung.
6.2. Sollten einzelne (4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssid des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist.
(5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu erseden, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formun- durchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8Auslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestim- mungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. Der Gerichtsstand UPS Beförderungsbedingungen Dies ist der Sitz die zum Veröffentlichungsdatum des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10Leitfadens aktuelle Fassung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungneueste Fassung, die für Ihre Sendungen gilt, kann unter xxx.xxx.xxx abgerufen oder von einer UPS Kundendienstzentrale bezogen werden.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungsbehörd- lich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Bestim- mungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbezoge- nen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Ver- tragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.113.1. Rechte und Pflichten aus Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz als vereinbart.
13.2. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsschablonen des KUNDEN ist – soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird – ausgeschlossen. Diese gelten auch nicht ergänzend.
13.3. Wenn eine Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf der Erfüllung einer Bestimmung dieses Vertrags durch die andere Partei besteht, berührt dies in keiner Weise das Recht dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Partei, die betreffende Bestimmung geltend zu machen. Ebenso stellt der jeweils ande- ren Verzicht einer Partei auf einen Dritten übertragen werdendie Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung einer Bestimmung dieses Vertrags keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Falle weiterer Verletzung derselben Bestimmung dar.
13.4. Zahlungs- und Erfüllungsort ist der Sitz CELUMs.
13.5. Der KUNDE stimmt der Datenverarbeitung und -anwendung seiner Daten zu. Insbesondere nimmt er auch zur Kenntnis, dass aus Gründen der Fehlerbehebung, Fernwartung und Lizenzüberwachung CELUM ein externer Datenzugang zum Programm zu ermöglichen ist.
13.6. Änderungen oder Ergänzungen von Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Selbiges gilt für ein Abgehen von dieser Formvereinbarung.
13.7. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVertragsparteien verzichten darauf, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istvorliegende Vereinbarung aus welchen Gründen auch immer, so etwa wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte, anzufechten oder die Anpassung zu begehren.
13.8. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein Die mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeErrichtung und Durchführung von Vereinbarungen verbundenen Kosten, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenGebühren oder Abgaben werden von beiden Vertragsparteien aus Eigenem getragen.
6.213.9. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung in Vereinbarungen unwirksam oder undurch- führbar sein oder unwirksam werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtwird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichVertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichkommende zu ersetzennahe kommt.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 17.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihrem ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende nahekommende Bestimmung zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die auch für die Ausfüllung einer Vertragslücke, welche die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei Abschluss dieses Vertrages nicht auserkannt haben.
6.517.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über Auch die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamÄnderung dieses Formerfordernisses ist nur schriftlich zulässig.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt 17.3 Gerichtsstand für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen ausländischen Lieferanten zudem an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
6.917.4 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
17.5 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen 1 - 7 sind beigefügt und Bestandteil des Vertrages.
17.6 Durch das Wechseln von durch den Lieferanten belieferten Entnahmestellen wird die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht berührt. Änderungen Es gelten jeweils die vom Lieferanten belieferten Entnahmestellen in diesen Vertrag einbezogen oder ausgeschieden, deren Einbeziehung in oder deren Ausscheiden aus diesem Vertrag dem Lieferanten durch den Netzbetreiber bestätigt worden sind.
17.7 Der Vertrag beruht auf der Anlage werden Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.7.2003, L 176 ff.), dem Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07. Juli 2005 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2005, Teil I, Nr. 42, S. 1970 ff), sowie der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangverordnung – StromNZV) und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV). Sollten durch die Regulierungsbehörde aufgrund der Bestimmungen des EnWG Rechtsverordnungen oder sonstige Vorschriften erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen in diesem Vertrag vor bzw. ergänzen diesen. In diesem Fall sind die Vertragsparteien dieses Vertrages verpflichtet, entsprechende Vertragsverhandlungen dahingehen aufzunehmen, dass der Vertrag der neuen Gesetzeslage bzw. den Vorgaben der Regulierungsbehörde angepasst wird.
17.8 Sollten sich sonstige, für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien ein Festhalten an diesem Vertrag nicht mehr zumutbar sein, oder sollten sich die für die Berechnung der nach diesem Vertrag vom Netzbetreiber zu erhebenden Entgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf anderer Weise wesentlich ändern, so sind die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenverpflichtet, diesen Vertrag baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Umständen anzupassen.
6.1017.9 Der Vertrag ist von jeder Vertragspartei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen und tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungBeide Vertragsparteien erhalten je eine im Original unterzeichnete Ausfertigung.
Appears in 1 contract
Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.116.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können Für die Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das ungarische Recht, mit Zustimmung Ausnahme der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenKollisionsregelungen, sowie das von der Konvention der Vereinten Nationen festgelegte UN-Kaufrecht (CISG). Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenLieferbedingungen werden gemäß Incoterms 2010 angegeben.
6.216.2. Sollten einzelne Bestimmungen Als Erfüllungsort der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtLieferung gilt der Betrieb des Käufers bzw. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzender vereinbarte Lieferort.
6.316.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4Alle sich aus den Vertragsbedingungen ergebenden bzw. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen entstehenden Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern werden durch friedliche Verhandlungen gelöst. Alle Streitigkeiten, die innerhalb von 30 Tagen nach deren Entstehung nicht gelöst werden können, werden zur Beurteilung an das Ständige Schiedsgericht der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenUngarischen Handels- und Industriekammer übergeben, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelndas nach seinen eigenen Regelungen das Verfahren durchführt. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenDer Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Budapest, Ungarn. Die Vertragsparteien sind berechtigtVertragspartner vereinbaren, Verbrauchs-dass sie ihre Vertragsverpflichtungen während des Gerichtsverfahrens weiter erfüllen, Abrechnungs- soweit es in vernünftigem Maße zu erwarten ist, mit Ausnahme des Teiles der Kaufbedingungen, der den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bildet. Die Entscheidung des Gerichtes ist endgültig und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenfür beide Vertragspartner verpflichtend. Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die Partei, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istdie verloren hat, es sei denn, das Gericht trifft eine anderweitige Entscheidung.
16.4. Diese Vertragsbedingungen werden so interpretiert, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Wenn ein Teil dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar wird, müssen die anderen Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte von beiden Vertragspartnern auch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10Weiteren eingehalten werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungVertragspartner vereinbaren, dass sie jede unwirksam oder undurchführbar gewordene Regelung durch eine andere ersetzen, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten steht. Die Vertragspartner müssen allen Änderungen, Streichungen und Erweiterungen in einer ergänzenden schriftlichen Vereinbarung zustimmen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Kauf Und Bestellungen
Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte und Pflichten aus Unabhängig von den Regelungen in Pkt. I Abs. 5 und
2. Neben anderen Unterlagen wurden dem VP von der ERA die in dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenerwähnten Form- und Meldeblätter, sofern die technische Tarifübersicht, Erläuterungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenErmittlungsschemata zur Verfügung gestellt.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.73. Änderungen oder Ergänzungen der dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Soweit in dieser Vereinbarung Schriftform bedungen ist, gilt die Schriftform auch bei Übermittlung per Telefax als gewahrt. Dies gilt nicht, wenn zusätzlich die Über- mittlung per eingeschriebenem Brief verlangt wird. Die ERA ist weiters berechtigt, diese Vereinbarung ohne Zustimmung des VP zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere was die Bekanntgabe der jeweils gültigen Formulare und anderen Vertragsanlagen be- trifft, soweit die ERA nicht offenbar unbillig handelt und soweit die Änderungen oder Ergänzungen keine wesentlichen Vertragspunkte betreffen und im Inter- esse des Funktionierens der Sammel- und Verwertungs- systeme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie für Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien der ERA notwendig oder sinnvoll sind. Änderungen dieser Vereinbarung, die zur Umsetzung von Auflagen, Empfehlungen oder Aufträgen der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde der ERA erforderlich oder zweck- mäßig sind, können von der ERA jederzeit vorge- nommen werden. Dieses vereinfachte Änderungsrecht gilt nicht für Änderungen des Tarifs oder der Tarif- strukturen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Pkt. II. dieser Vereinbarung. Die Tatsache der Änderung oder Ergänzung dieser KlauselVer- einbarung ist dem VP von der ERA unter Anführung der geänderten oder neuen Vertragsbestimmung und des Datums des In-Kraft-Tretens schriftlich mitzuteilen. Die Änderung oder Ergänzung wird jedoch frühestens mit der Mitteilung an den VP wirksam.
6.84. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBDiese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.105. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.allfällige Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit
Appears in 1 contract
Samples: Entpflichtungsvereinbarung Für Elektro Und Elektronikgeräte Sowie Für Batterien
Schlussbestimmungen. 6.1. 7.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs gemäß § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über.
6.2. 7.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon hiervon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommenden, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung dieser Vereinbarung ist der „Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV“ in seiner jeweils aktuellen Fassung ergänzend heranzuziehen.
6.37.3 Sollten durch die Regulierungsbehörden Festlegungen getroffen oder vom Gesetzgeber/Verordnungsgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben/Verordnungen erlassen werden, welche die Bestimmungen dieser Vereinbarung ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung vor bzw. ergänzen diesen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vertragspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung vorbaldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.
6.4. 7.4 Die Vertragsparteien Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtVerpflichtung des Netzbetreibers, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten die Abrechnung gemäß Ziffer 4.3 an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausdie zuständige Regulierungsbehörde zu übermitteln bleibt unberührt.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 7.5 Änderungen oder Ergänzungen der dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer für ihre Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselder Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6.87.6 Gerichtsstand für Kaufleute i.S.d. Der Gerichtsstand Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtliche Sondervermögen ist der Sitz des VNBHersbruck.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil 7.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
7.8 Die in dieser Vereinbarung genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
Appears in 1 contract
Samples: Netzanschlussvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Par- tei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung festgelegten Nachfolgefas- sung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen einschlägi- gen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich erforder- lich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Ver- tragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamBilanzkreisabrechnung un- wirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.114.1 Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Soll der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenfruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom IT-Vertrag (z.B. durch Rücktritt, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dFristsetzung androhen. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen xxxxx kann nach Ablauf einer gemäß Satz 2 gesetzten Frist verlangen, dass der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenZugang der Aufforderung ausübt.
6.214.2 Die Software unterliegt den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zum Inkrafttreten die vertragsgegenständliche Software, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von rocon an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenden Auftraggeber und seine verbundenen Unternehmen verantwortlich.
6.314.3 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Das Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dem IT-Vertrag ist der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenSitz von rocon, übermittelten sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. xxxxx ist berechtigt, einen Rechtsstreit auch am gesetzlichen Gerichtsstand anhängig zu machen.
14.4 Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Telefax, Übermittlung eingescannter Unterschriften via E-Mail) eingehalten werden. § 6a EnWG 127 Abs. 2 und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte 3 BGB finden jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausÜbrigen keine Anwendung.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Agb Für It Leistungen
Schlussbestimmungen. 6.112.1. Rechte Jedwede vorangehende zwischen den Seiten getätigten Vereinbarungen oder Erklärungen jeglicher Natur, die sich auf diese ALB beziehen, werden durch diese ALB ersetzt.
12.2. Jede Seite meldet unverzüglich der anderen Seite schriftlich sämtliche Änderungen ihrer Gewerbeerlaubnis, oder eine Änderung der Angaben im Handelsregister, welche einen direkten Einfluss auf die Bedingungen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdendie Erfüllung des Vertrages haben, oder jede offizielle Einleitung einer Abwicklung, eines Konkurs- oder eines anderen ähnlichen Verfahrens.
12.3. Nachträge zum Vertrag werden in schriftlicher Form ausgefertigt, und von den berechtigten Vertretern beider Seiten ordnungsgemäß unterzeichnet.
12.4. Die Zustimmung darf aus dem Vertrag entstandenen, durch den Vertrag nicht verweigert werdengeregelten Rechtsverhältnisse, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolgesowie außervertragliche, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Ansprüche, werden in vollem Umfang durch das Recht der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenSlowakischen Republik verwaltet, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungenunbeachtet sonstiger Prinzipien seines Kollisionsrechtes. Die Vertragsparteien sind berechtigtSeiten haben vereinbart, Verbrauchs-dass bei der Lösung sämtlicher, Abrechnungs- aus dem Vertrag oder in seinem Zusammenhang entstandenen Streitigkeiten, die Gerichte der Slowakischen Republik über die ausschließliche Rechtskraft verfügen, einschließlich und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenohne Beschränkung der Streitigkeiten über die Gültigkeit, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen die Auslegung und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istdie Aufhebung des Vertrages. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Sämtliche Streitigkeiten, die von den Seiten nicht im Rahmen Einvernehmen geregelt werden, werden den folgenden Behörden zum Entscheiden vorgelegt: - Kreisgericht Košice II, als das für den Verkäufer in der gesetzlichen Vorgaben nicht ausSlowakischen Republik örtlich zuständige Gericht, wenn der Käufer seinen Wohnort oder seinen Sitz außerhalb der Slowakischen Republik hat, oder - sachlich und örtlich zuständiges Gericht der Slowakischen Republik, wenn der Käufer seinen Wohnort oder Sitz in der Slowakischen Republik hat.
6.512.5. Mit Wirksamwerden Sollte eine beliebige Bestimmung dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über ALB ihre Gültigkeit verlieren, bleiben die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamrestlichen Bestimmungen davon unberührt.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfähig- keit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtun- berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulie- rungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren undurch- führbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbe- zogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Beach- tung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenBestimmun- gen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungsgemä- ßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich erforder- lich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen zwi- schen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenText- form mitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 8.1 Keine der Parteien darf ihre Rechte und oder Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit ADV ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf (die nicht unbillig verweigert werden darf) abtreten. Jede Partei kann diese ADV jedoch ohne Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten übertragen werdenNachfolger des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Geschäfts der betreffenden Partei abtreten, sei es durch Fusion, Übernahme, Unternehmensumstrukturierung oder Verkauf eines wesentlichen Teils ihrer Vermögenswerte. Diese ADV ist für die Rechtsnachfolger der Parteien verbindlich und kommt ihnen zugute.
8.2 Sollten einzelne Klauseln dieser ADV ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln dieser ADV nicht berührt. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenParteien sind verpflichtet, sofern nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, um die technische unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen, die die Parteien bei Abschluss dieser ADV gewollt hätten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich die der unwirksamen Xxxxxxx am nächsten kommen.
8.3 Keine Partei haftet gegenüber der anderen für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Übertragung Erfüllung einer Verpflichtung aus dieser ADV, wenn die Verzögerung oder das Versäumnis auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Terrorakte oder zivile Unruhen, Internetausfälle oder Handlungen Dritter, die nicht unter der Kontrolle der ausführenden Partei stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angriffe auf den Service. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt über einen Zeitraum von Rechten und Pflichten auf ein dreißig (30) aufeinander folgenden Tagen an, kann die andere Partei diese ADV durch schriftliche Mitteilung an die nicht leistende Partei kündigen.
8.4 Diese ADV endet mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dKündigung oder dem Auslaufen der Nutzungsbedingungen, gleich aus welchem Grund. §§ 15 ffDas Recht jeder Partei zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle Ungeachtet des Vorstehenden überdauert diese ADV die gesetzlichen BestimmungenBeendigung oder das Auslaufen der Nutzungsbedingungen in dem Umfang, in dem Luware weiterhin personenbezogene Kundendaten verarbeitet.
6.28.5 Diese ADV unterliegen ausschließlich deutschem Recht ohne weitere Bezugnahme auf Kollisionsnormen und unter Ausschluss aller internationalen Übereinkommen. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Alle Streitigkeiten, die sich aus oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dieser ADV ergeben, unterliegen der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich Gerichtsbarkeit der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte zuständigen Gerichte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausStuttgart.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Bestim- mungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenerset- zen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich vertrau- lich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- Abrech- nungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich er- forderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bi- lanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.120.1 Der AG behält sich vor, während der Dauer des Vertrages eine Erhöhung der Deckungssummen der vom AN abzuschließenden Versicherungen oder den Abschluss weiterer Versicherungen zu verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten wird der AG dem AN auf Nachweis ersetzen.
20.2 Der AN ist nicht berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden For- derungen an Dritte abzutreten. § 354 (a) HGB bleibt unberührt.
20.3 Der AN ist zur Aufrechnung gegenüber dem AG nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
20.4 Der AN darf keine Preisabsprachen treffen. Wenn der AN oder die von ihm beauftragte oder für ihn tätige Person aus Anlass der Vergabe dennoch nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe von 3 % des Brutto-Vertragspreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Dem AN bleibt vorbehalten, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen.
20.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass dieser Vertrag eine Xxxxx enthält, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berühren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in einem solchen Falle verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 33/33
20.6 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können diesem Vertrag im Ganzen mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei befreiender Wirkung für ihn jederzeit auf eine ihm nahe stehende Gesellschaft oder auf einen gleichermaßen solventen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenzu übertragen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Schlussbestimmungen. 6.110.1 Federal-Mogul ist berechtigt, diese AGBs mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat jederzeit zu ändern bzw. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung zu ergänzen, indem die geänderte Fassung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenAGBs an die vom Kunden genannte E-Mailadresse gesendet wird. Wenn der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt widerspricht, treten die geänderten AGBs in Kraft. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Aufmerksamkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Kunden wird ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht in der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenÄnderungsmitteilung hingewiesen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen 10.2 Änderungen und Ergänzungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt AGBs erfordern die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnSchriftform. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt auch für die Änderung dieser Klauseldieses Schriftformerfordernisses selbst.
6.810.3 Die Website wurde nach belgischem Recht erstellt und wird im Einklang mit diesem Recht betrieben. Die vorliegenden AGBs und alle vertraglichen und nichtvertraglichen (einschließlich vorvertraglichen) Angelegenheiten in Verbindung mit deren Abschluss, Gültigkeit, Auslegung, Durchsetzung, Erfüllung und Beendigung sind entsprechend belgischem Recht auszulegen und unterliegen belgischem Recht, soweit belgisches Recht nicht von einschlägigen zwingenden Gesetzesvorschriften außer Kraft gesetzt wird, beispielsweise Verbraucherschutzgesetze, die für Sie gelten. Unbeschadet Ihrer unabdingbaren Rechte entsprechend des geltenden Rechts Klagen vor andere zuständige Gerichte zu bringen, unterliegen alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesen AGBs, der Nutzung der Website sowie alle vertraglichen und nichtvertraglichen (einschließlich vorvertraglichen) Angelegenheiten in Verbindung mit deren Abschluss, Gültigkeit, Auslegung, Durchsetzung, Erfüllung und Beendigung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel, Belgien.
10.4 Sollte ein zuständiges Gericht eine Bestimmung dieser AGBs für ungültig befinden, so berührt die Ungültigkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBs, die uneingeschränkt in Kraft bleiben, nicht. Der Gerichtsstand ist Verzicht auf eine einzelne Bedingung der Sitz des VNBvorliegenden AGBs gilt nicht als weiterer oder dauerhafter Verzicht auf diese oder irgendeine andere Bedingung.
6.910.5 Externe Links: Die Website enthält einige Hyperlinks zu anderen Websites und Verweise auf andere Informationsquellen. Änderungen Diese Links und Informationsquellen werden als Informationen zur Verfügung gestellt. Diese Websites und die darauf enthaltenen Informationen unterstehen weder der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10Kontrolle noch der Aufsicht von Federal-Mogul und sie wurden nicht von uns geprüft. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungvorliegenden AGBs gelten nicht für diese Websites und deren Inhalte. Federal-Mogul gibt keine Garantie für die Qualität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der auf diesen Websites enthaltenen Informationen. Wir lehnen jede Verantwortung für Schäden ab, die aus der Nutzung der auf diesen Websites enthaltenen Informationen resultieren.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.114.1 Die hier festgelegten Bedingungen bilden die Grundlage unsrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf dem Kunden.
14.2 Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht verweigert werdenanerkannt, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung ausführen, ohne den eigenen Ge- schäftsbedingungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenKunden ausdrücklich widerspro- chen zu haben.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Wa- renkauf (CISG).
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die 14.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in Geschäftsbeziehung mit dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand Kunden ist der Sitz des VNBun- seres Unternehmens.
6.914.5 Der Kunde darf ohne unsere vorherige schriftliche Zu- stimmung keine seiner Rechte oder Pflichten im Zusam- menhang mit der Geschäftsbeziehung abtreten, übertra- gen, delegieren oder Dritten zur Nutzung überlassen. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenJeg- liche Weiterleitung solcher Rechte oder Pflichten ohne un- sere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung ist ungültig.
6.1014.6 Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übri- gen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die wirksame Bestim- mung, mit der der rechtliche oder wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend er- reicht wird. Zur Mitwirkung an eventuellen Vertragsände- rungen oder -ergänzungen sind alle Vertragsbeteiligten berechtigt und verpflichtet. Entsprechendes gilt im Fall ei- ner eventuellen Vertragslücke.
14.7 Die Anlage ist Bestandteil Überschriften der einzelnen Ziffern dieser VereinbarungAGB dienen nur der besseren Übersicht. Sie haben ansonsten keiner- lei rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer ab- schließenden Regelung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 26.1 Forderungen, Rechte und und/oder Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dem Vertragsverhältnis darf der Kunde nur nach vorheri- ger schriftlicher Zustimmung seitens der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenAVAC ab- treten bzw. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenübertragen. AVAC ist berechtigt, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten diesen Vertrag auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes anderes Unternehmen i.S.d. zu übertra- gen, insbesondere, wenn diese Unternehmen ein verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen Aktien- gesetz ist. AVAC kann sich bei der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenErfüllung seiner Pflichten Dritter bedienen.
6.226.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedür- fen der Textform. Das gilt auch für die Änderung und/oder Ergänzung dieser Klausel.
26.3 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kun- den und der AVAC gilt deutsches Recht mit Aus- nahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
26.4 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, eine juristische Person oder ein öf- fentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfül- lungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen der Geschäftssitz der AVAC.
26.5 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung eine oder mehrere Regelungen dieser Bedin- gungen und/oder eventuell ergänzender Vertrags- vereinbarungen unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung Wirksamkeit der übrigen Regelun- gen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Best- immungen werden die Vertragspartner Regelungen treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Zuge er- gänzender Vertragsauslegung nach Treu und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenGlau- ben so auszufüllen, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausredliche Vertrags- partner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, so- fern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt ge- wesen wäre.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Schlussbestimmungen. 6.111.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. Rechte und Pflichten darauf ein Zurückbehaltungsrecht stützen. Zahlungen des Kunden werden stets nach den §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
11.2 Der Kunde kann Ansprüche aus dieser Vereinbarung können diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenNTAG an Dritte abtreten.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam 11.3 Die NTAG kann ihre Leistungen aus diesem Vertrag ganz oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung teilweise durch von ihr beauftragte Unterauftragnehmer ausführen lassen.
11.4 Soweit im Übrigen davon unberührtVertrag keine andere Regelung getroffen wurde, erfolgen Erklärungen der Vertragspartner an die im Vertrag angegebenen Adressdaten. Die Vertragsparteien Beide Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung Änderungen der Adressdaten dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Eine Rechtshandlung gilt als erfolgt, wenn sie von einem Vertragspartner nachweislich an die unwirksamen angegebene oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereeine aktualisierte Adresse/Fax/E-Mail abgesandt wurde und dort nicht zugehen konnte, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenda sich die betreffende Adresse/Fax-Nummer/E-Mail zwischenzeitlich geändert hatte und eine Mitteilung darüber unterblieben ist.
6.311.5 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Abweichende oder ergänzende Bedingungen sowie Ergänzungen dieser Vereinbarung vorBedingungen einschließlich dieser Schriftformklausel gelten nur, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartnern bestätigt werden.
6.4. Die Vertragsparteien werden die 11.6 Ist der Kunde Kaufmann, oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich Sitz der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formNTAG. Gleiches gilt für den Erfüllungsort, es sei denn, die Änderung dieser KlauselVertragspartner haben ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
6.811.7 Es gilt - auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden - das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.8 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen rechtlich unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBKunde und NTAG verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Software Maintenance Agreement
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten Ansprüche aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können weder abgetreten noch verpfändet noch mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen einem Nießbrauch belastet werden. Die Zustimmung darf Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages – einschließlich Änderungen dieser Klausel – bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, soweit nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Partnerschaftsvertrages ganz oder teilweise nicht gültig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Zuordnungsvereinbarung unwirksam übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Partnerschaftsvertrag ist dann nach Möglichkeit durch Beschluss der Partner so zu ergänzen oder undurch- führbar sein zu ersetzen, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn sich bei Durchführung des Partnerschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte. 1Die §§ 1, 7, 10 -13, 16, 18, 20 und 23 enthalten teilweise Formulierungen aus dem Mustervertrag für Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung von Oepen und Bramkamp im DAV-Ratgeber 2021. 2Zulässig sind stattdessen auch die Zusätze „und Partner“, „Part“ und „PartG“ sowie für die Haftungsbegrenzung „mbB“. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Er kann auch die Namen aller Partner enthalten, denen dann die Zusätze „Partnerschaft“, „Part“ oder „PartG“ jeweils mit der Haftungsbegrenzung hinzuzufügen sind. 3Nach § 55g StBerG darf die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ anstelle oder neben der Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“ optional geführt werden, so bleibt wenn bei der Gesellschaft Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Mehrheit der Stimmrechte innehaben und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorMehrheit der Geschäftsführer stellen. Eine Verpflichtung zur Führung der Bezeichnung „anerkannte Berufsausübungsgesellschaft“ besteht nicht.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Partnerschaftsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.110.1 Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand vollständig wieder. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenNebenabreden bestehen nicht.
6.210.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Dies gilt insbesondere auch für die Aufhebung des Formzwangs.
10.3 Die von einer Aufsichtsbehörde geforderten Änderungen dieses Vertrages sind von den Parteien umzusetzen.
10.4 PAYONE ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag Dritter zu bedienen. Auf Anforderung wird PAYONE das Unternehmen informieren, wen PAYONE für welche Tätigkeit einsetzt.
10.5 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Ratingen.
10.6 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdendieses Vertrages, so bleibt lässt die Vereinbarung Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame oder durchführbare Regelung, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt, beziehungsweise diejenige Regelung, die von den Parteien anstelle der zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die ersetzenden Bestimmung, im Zusammenhang mit Hinblick auf den erstrebten Erfolg, vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenzu ersetzenden Bestimmung erkannt hätten. Entsprechendes gilt bei einer Regelungslücke. Sollte durch eine Vorgabe der Datenschutzbehörden oder einer anderen Aufsichtsbehörden eine Änderung der bestehenden Rahmenbedingungen notwendig werden, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind ist PAYONE berechtigt, Verbrauchs-eine entsprechende Anpassung unter Berücksichtigung des von den Parteien wirtschaftlich Gewollten und Vereinbarten vorzunehmen. Sollte PAYONE die Dienstleistung insgesamt untersagt werden, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in ist PAYONE zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schadensersatzansprüche stehen dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Unternehmen nicht auszu.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Schlussbestimmungen. 6.1. 13.1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren alle früheren die Entnahmestellen (Kundenanlage) betreffenden Netznutzungsverträge zwischen dem Netzkunden und dem Netzbetreiber ihre Gültigkeit.
13.2 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 13.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten Vertragspartner ver- pflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeab- sichtigten Regelungslücken. Zur Auslegung des Vertrages sind technische Regelwerke, z. B. Transmission Code, Distribution Code und Metering Code, ergänzend heranzuziehen.
13.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Beachtung von § 6a EnWG Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein oder sollten die für die Berechnung der Netznutzungsentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragspar- teien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen.
13.5 Teilt der Lieferant dem Netzbetreiber mit, dass er den Stromliefervertrag mit dem Kunden beendet und die Entnahmestelle des Kunden aus seinem Bilanzkreis abmeldet, ohne dass zum selben Zeitpunkt die Zuordnung zum Bilanzkreis eines anderen Lieferanten vorliegt, ist der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind Netzbetreiber berechtigt, Verbrauchs-zur Sicherung der weiteren Stromversorgung des Kunden, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausdas gemäß § 38 EnWG für die Ersatzversorgung zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen hierüber zu informieren.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 13.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.813.7 Gibt der Netzbetreiber sein Netz oder einen Teil seines Netzes an einen anderen Netzbetreiber ab, so verliert dieser Vertrag für die Kundenanlage im abgegebenen Gebiet seine Gültigkeit. Die Netznutzung für die Kundenanlage in diesem Netzgebiet ist zwischen Netzkunden und neuem Netzbetreiber zu regeln. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden über die Netzabgabe und die Einzelheiten der Abwicklung.
13.8 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBMemmingen.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len13.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. 6.8 Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage des Anhangs 2 werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anhänge sind Bestandteile dieser Vereinbarung.. Anhang 1: Zuordnungsermächtigung Anhang 2: Datenblatt BKV , den Frankfurt (Main), den BKV (Unterschrift/Stempel) DB Energie GmbH Anhang 1: Zuordnungsermächtigung Firma Marktpartner-ID Straße, Nummer PLZ, Ort Firma DB Energie GmbH Marktpartner-ID 0000000000000 Straße, Nummer Xxxxxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0 XXX, Xxx 00000 Xxxxxxxxx (Xxxx) Firma Marktpartner-ID Straße, Nummer PLZ, Ort Ansprechstelle Telefon Telefax E-Mail Regelzone (EIC) Bilanzkreis (EIC) Beschränkung auf Bilanzierungsgebiete (EIC) Beschränkung auf Zeitreihentypen Beginn zum Änderung zum Ende zum E-Mail Der Bilanzkreisverantwortliche gestattet gemäß vorstehenden Angaben die Zuordnung von Zählpunkten des Lieferanten/Einspeisers zu seinem Bilanzkreis. Ort, Datum, Stempel und Unterschrift des Bilanzkreisverantwortlichen Anhang 2: Datenblatt BKV Ansprechpartner Telefon Telefax E-Mail Anschrift (soweit abweichend) Bilanzkreisverantwortlicher – Kontaktdaten für Datenklärung Ansprechpartner Telefon Telefax E-Mail Anschrift (soweit abweichend)
Appears in 1 contract
Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Re- gierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Rechte Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit automatisch um jeweils weitere zwei (2) Jahre.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 10 enthaltenen Bestim- mungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt. Geschehen zu Windhoek, am 1. August 1994, im Doppel, in Französisch und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der jeweils ande- ren Partei Republik Namibia: Xxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Republik Namibia über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner folgende Klar- stellungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
(1) Ein Investor im Sinne von Absatz (1) Buchstabe (c) kann von der Vertrags- partei, auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist oder werden soll, ersucht werden, den Nachweis der Kontrolle über die betreffende Investition zu er- bringen, damit er als Investor der anderen Vertragspartei anerkannt werden kann.
(2) Investoren gemäss Absatz (1) Buchstabe (c) können keinen Anspruch gestützt auf Artikel 6 des Abkommens geltend machen, sofern gemäss einer ähnlichen Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technische Investition getätigt worden ist, Entschädigung geleistet worden ist.
(1) Ungeachtet des Grundsatzes der Inländerbehandlung gemäss Absatz (2) und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein Absatz (3) kann die Regierung Namibias, in Übereinstimmung mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In geltenden Gesetzgebung, einzelne Geschäftssparten namibischen Investoren vorbehalten, so- fern dadurch die den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenschweizerischen Investitionen im Anwendungsbereich dieses Abkommens erwachsenen Rechte nicht beeinträchtigt werden.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen (2) Ungeachtet des Grundsatzes der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenInländerbehandlung gemäss Absatz (2) und Absatz (3) kann die Regierung Namibias, so bleibt in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung, ihren eigenen Investoren Vorzugsrechte für die Vereinbarung Ausbeutung natürli- cher Ressourcen einräumen, sofern dadurch die den schweizerischen Investitionen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenAnwendungsbereich dieses Abkommens erwachsenen Rechte nicht beeinträchtigt werden.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die (1) Der freie Transfer im Zusammenhang mit schweizerischen Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenRepublik Namibia kann vorläufig folgenden Modalitäten unterworfen werden:
(a) Transfers zum Zweck der Rückzahlung von Darlehen gemäss Absatz (1) Buchstabe (b) kann die Bank von Namibia von der Genehmigung des Rück- zahlungsplanes abhängig machen;
(b) Der Transfer von Lizenz- und anderen Gebühren gemäss Absatz (1) Buch- stabe (c) kann von der Zustimmung der zuständigen namibischen Behörde zur betreffenden Vereinbarung (Lizenzvertrag) abhängig gemacht werden;
(c) In Bezug auf den Transfer von Erlösen aus dem Verkauf oder der Liqui- dation einer Investition gemäss Absatz (1) Buchstabe (e) kann die Bank von Namibia, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnfalls ein solcher Transfer sich in erheblichem Masse nachteilig auf die Zahlungsverpflichtungen Namibias gegenüber dem Ausland auswirken würde, den Transfer auf ein Minimum von 331/3 Prozent pro Jahr begrenzen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtAuf Verlangen des Investors werden die nicht überwiesenen Gelder in einer konvertiblen Währung auf ein Konto eingezahlt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in wo sie Zinsen gemäss dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausauf dem internationalen Markt für die betreffende Währung geltenden Zins- satz tragen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung (2) Auf Verlangen einer der Vertragsparteien werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamoben genannten Modali- täten nach einer Zeitspanne von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend(3) In keinem Fall werden schweizerische Investoren weniger günstig behandelt als Investoren irgendeines Drittstaates.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Investment Protection Agreement