Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam. 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel. 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen mindestens der textlichen Bestätigung durch die Messe- gesellschaft. Rechte Soweit Zulassungsschreiben den Hinweis enthalten, dass sie von der Messegesellschaft mittels EDV erstellt wurden, bedürfen sie keiner weiteren Form (Unterschrift). Ist der Aussteller bereits bei der Messegesellschaft als Kunde für die Veranstaltung registriert und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung verfügt er über einen persönlichen Account, Signatur, sind die Bestellungen/Angebote auch wirksam, wenn sie elektronisch bei der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenMessegesellschaft unter Verwendung des Verfahrens eingehen. Alle Ansprüche der Aussteller – ausgenommen Haftung wegen Vorsatz – gegen die Messegesellschaft verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVerjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istin den der Schlusstag der Messe fällt. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung Für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags sowie im Übrigen davon unberührtZusammen- hang mit dem Zustandekommen dieses Vertrags gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Kollisionsrechts; vom Ausschluss unberührt bleibt das Recht der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien verpflichten sichIst der Aussteller Kaufmann, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen juristische Person des öffentlichen Rechts oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereöffentlich-rechtliches Sondervermögen, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die wird für alle Streitig- keiten aus dem Vertrag oder in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dem Vertrag der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnSitz der Messegesellschaft zum ausschließlichen Gerichtsstand – auch internationalen Gerichtsstand – bestimmt. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch, wenn der Beachtung von § 6a EnWG Aussteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und falls der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenAussteller nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Geltungs- bereich der ZPO verlegt hat oder sein Sitz bzw. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung gewöhnlicher Auf- enthalt im Zeitpunkt der jeweiligen Pflichten erforderlich Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, falls der Rechtsstreit nicht- vermögens-rechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder falls für den Rechtsstreit kraft Gesetzes ein ausschließlicher Gerichts- stand gegeben ist. Im Falle des Unterliegens des Ausstellers trägt diese unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausnotwendigen Rechtsvertre- tung. Vertragssprache ist Deutsch. Sollten von diesem Vertrag Überset- zungen gefertigt werden, dienen diese ausschließlich informativen Zwecken, ohne Gewähr der Richtigkeit; der Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die deutsche Fassung bestimmt.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen, Participation Conditions
Schlussbestimmungen. 6.130 ALLEINIGE MAßGEBLICHKEIT DIESES VERTRAGES, NEBENABREDEN, ERGÄNZUNGEN
(1) Für das Vertragsverhältnis der Parteien ist ausschließlich der Inhalt dieses Vertrages maßgeblich. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Anderweitige Grundlagen gleich welcher Art berechtigen zu keinerlei Ansprüchen der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenParteien. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In Mündliche Nebenabreden zu den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenvorstehend getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen teilweise oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung gesamte Aufhebung (Aufhebungsvertrag) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Gleiches Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Änderung dieser KlauselAufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
6.8(3) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Handlungen vorzunehmen, um den maßgeblichen Formerfordernissen, insbesondere der Schriftform gem. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB§ 550 BGB, Genüge zu tun. Hierzu sind insbesondere sämtliche Anlagen zu dieser Vertragsurkunde körperlich fest mit dieser zu verbinden. Die Parteien verpflichten sich, erst nach Vertragsschluss vorliegende Vertragsgrundlagen zum Gegenstand eines formgültigen Nachtrages zu diesem Vertrag zu machen.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich (4) Die Parteien verzichten unwiderruflich darauf, unter Berufung auf mangelnde Schriftform – sei es dieser Vertragsurkunde oder etwaiger Nachträge zu dieser Vertragsurkunde – diesen Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder sonst in Textform mittei- len.
6.10seinem Bestand anzugreifen. Die Anlage ist Bestandteil Parteien verpflichten sich, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um die Schriftform herzustellen. Erforderlichenfalls haben die Parteien diesen Vertrag erneut als Zeitmietvertrag mit den in dieser VereinbarungUrkunde vereinbarten Bestimmungen abzuschließen.
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Samples: Baukonsessionsvertrag, Baukonsessionsvertrag, Baukonsessionsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.113.1. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren übertragenden Partei auf einen Dritten nicht an Dritte übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.213.2. Sollten einzelne Bestimmungen Diese Vereinbarung regelt sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien bezüglich des Materials abschließend. Nebenabreden bestehen nicht. Entwürfe, der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder Unterfertigung vorangehender Schriftverkehr, etc. können für die Auslegung dieser Vereinbarung nicht herangezogen werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.713.3. Änderungen oder und Ergänzungen der dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform (wobei eine Übermittlung per Telefax oder per E-Mail nicht ausreichend ist). Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauseldas Abgehen vom Schriftformgebot.
6.813.4. Der Gerichtsstand ist Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, nichtig, gesetzwidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Sitz übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des VNBrechtlich Möglichen dem ursprünglichen Willen der Parteien am Nächsten kommt und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am besten der(den) unwirksamen, nichtigen, gesetzwidrigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung(en) entspricht.
6.913.5. Änderungen Ohne die vorherige Zustimmung der Anlage werden sich anderen Partei darf keine Partei über diese Vereinbarung, Teile davon oder eine damit zusammenhängende Angelegenheit Dritten Mitteilung machen, es sei denn, sie ist dazu auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet. Das gilt nicht für die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenTatsache des Abschlusses dieser Vereinbarung über die Überlassung von Material als solche.
6.1013.6. Mit dieser Vereinbarung allenfalls verbundene Rechtsgeschäftsgebühren oder ähnliche Abgaben werden von der [übertragenden Partei] [übernehmenden Partei] (Alternative wählen) getragen. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungKosten rechtsfreundlicher Beratung trägt jede Partei selbst.
13.7. Diese Vereinbarung wird in 2 (zwei) Ausfertigungen unterfertigt, von denen jede als Original gilt und von denen jede Partei eine erhält.
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Samples: Material Transfer Agreement, Material Transfer Agreement, Material Transfer Agreement
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweili- gen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdengültigen Fassung.
(2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center be- treffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die Vereinbarung über das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestim- mungen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bestimmungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In UN-Kaufrechts fin- den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenkeine Anwendung.
6.2. Sollten einzelne (4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssid des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist.
(5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu erseden, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formun- durchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselAuslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestim- mungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.121.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.221.2. Sollten Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei den am Sitz des AG örtlich zuständigen Gerichts zu erheben. Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen.
21.3. Änderungen dieser Bedingungen (AAB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Bedingungen des AG fort.
21.4. Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
21.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührtnicht.
21.6. Die Vertragsparteien verpflichten sichAG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen, Auftragsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 20.1 Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.220.2 Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz des AG örtlich zuständigen Gericht zu erheben. Sollten Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz des AG oder für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen.
20.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen (AEB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Einkaufsbedingungen des AG fort.
20.4 Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
20.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichnicht.
20.6 AG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Studienganges enthalten die Studien-informa- tionsmaterialien, welche der/die Studierende von der VWA bzw. von der HS Kaiserslautern erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und den darin in Bezug genommenen Bestimmungen und Vereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien ist der Ort des Sitzes der VWA, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestim- mungen entgegenstehen. Dieses gilt insbesondere auch für den Fall, dass der/die Studierende seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat oder nach Abschluss dieses Vertrages ins Ausland verlegt oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des/der Studieren- den der VWA nicht bekannt ist.
(3) Dieser Vertrag, die Modalitäten seines Zustandekommens sowie sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung können und im Zusammenhang mit Zustimmung diesem Vertrag, einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung, unterliegen dem Recht der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Zustimmung darf Nebenabreden, Ergänzungen, Abänderungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet durch Gesetz eine strengere Form vorgeschrieben ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise Dies gilt auch für die Abbedingung des Text- formerfordernisses. Kein Vertragspartner kann sich auf eine vom Vertrag abweichende Übung berufen, solange die Abweichung nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dschriftlich oder in Textform festgehalten ist. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeEtwaige, ins- besondere nach Umwandlungsrechtvor Abschluss dieses Vertrages getroffene mündliche Abreden haben nur dann weiter Gültig- keit, gelten anstelle des Vorstehenden wenn sie durch die gesetzlichen BestimmungenVWA schriftlich oder in Textform bestätigt werden.
6.2. (5) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder un- durchführbar sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührtnicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, ihrem deren Wirkungen der wirtschaftlichen Erfolg Zielsetzung, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung ver- folgt haben, möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3nahe kommen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Ich erkenne die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4vorangehenden Bestimmungen vollumfänglich an. Die Vertragsparteien werden die zusätzlichen Merkblätter zu Widerrufsbelehrung und Datenschutz habe ich erhalten. ………………………………………………………………………………………………………….. Ort und Datum .................................................. .................................................. Unterschrift Studierende(r) Gegenzeichnung d. VWA Die VWA möchte, dass Sie als Student mit Ihrer Entscheidung für diesen Studiengang zufrieden sind. Als Verbraucher im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Sinne von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen13 BGB steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, zu dem wir Sie nachfolgend informieren. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Ein über den gesetzlichen Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hinausgehendes vertragliches Widerrufsrecht wird durch diese Regelung nicht ausvereinbart.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Studienvertrag, Studienvertrag, Studienvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1(1) In Bezug auf die Nutzung des Netzes des Netzbetreibers durch den Einspeiser gelten ergänzend die Regelungen der NAV in der Fassung vom 01. November 2006, BGBl. I S. 2477 ff. bzw. entsprechende Nachfolgeregelungen, sowie die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Regelwerke. Die NAV und die Regelwerke sind diesem Vertrag als Anlagen beigefügt.
(2) Dieser Vertrag gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht oder werden hiermit aufgehoben und sind nicht Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrages geworden.
(3) Die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die Vertragspartner sind sich einig, dass jedwede – auch die konkludente, durch schlüssiges Verhalten bewirkte – nicht schriftliche Aufhebung des Schriftformerfordernisses unwirksam ist.
(4) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, mit Zustimmung des anderen Vertragspartners die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen werdenRechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenist in der Regel zu erteilen, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istes sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Rechtsnachfolger sprechen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Nicht als Rechtsnachfolger i. S. d. Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen i.S.d. eines Vertragspartners i. S. d. §§ 15 ff. AktG. des Aktiengesetzes. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendiesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
6.2(5) Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden vom Netzbetreiber unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und genutzt. Sollten einzelne Bestimmungen Soweit erforderlich, werden Daten an die an der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt Abwicklung des Vertrages beteiligten Unternehmen weitergegeben. Dies sind insbesondere die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtfür den Belastungsausgleich nach § 3 Abs. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen2 EEG erforderlichen Daten und der dem Netzbetreiber vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber als Empfänger der Daten.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor(6) Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen nach diesem Vertrag ist Offenbach.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln(7) Dieser Vertrag regelt nicht den Bezug von Xxxxx durch den Einspeiser. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für den Eigenverbrauch der Beachtung von in § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen2 Abs. 1 des Vertrages genannten Anlage. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese hierfür erforderlichen Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausbleiben einem gesonderten Vertrag vorbehalten.
6.5. (8) Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Abschluss dieses Vertrages werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen alle etwa vorhandenen früheren Verträge über die Abwicklung Einspeisung von elektrischer Energie aus der Bilanzkreisabrech- nung in § 2 genannten Stromerzeugungsanlage des Einspeisers, deren Nachträge und alle diesbezüglichen Abmachungen zwischen dem Einspeiser und dem Netzbetreiber unwirksam.
6.6(9) Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendNach Unterzeichnung durch beide Parteien erhält jede Partei eine Originalausfertigung.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Einspeisevertrag, Einspeisevertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus 20.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich hiermit, eine unwirksame oder unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihr im wirtschaftlichen Erfolg oder in technischer Hinsicht möglichst nahe kommende Bestimmung dieser Vereinbarung zu ersetzen. Dies gilt auch für die Ausfüllung einer Xxxxx dieser Vereinbarung, welche die Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht erkannt haben.
20.2 Änderungen und Ergänzungen der in Schriftform vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich mög- lich.
20.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, wenn beide Par- teien Kaufleute sind, der Sitz des Netzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Ge- richtsstand.
20.4 Die in dieser Vereinbarung genannten Anlagen Anlage 1: Einzubeziehende Verträge Anlage 2: Geschäftsprozesse Anlage 3: Datenformate und Nachrichtentypen Anlage 4: Kommunikationseinrichtungen Anlage 5: Kommunikationsverfahren Anlage 6: Testphase Anlage 7: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0: Nachrichten mit Signatur Anlage 9: Sicherheitsverfahren und -maßnahmen Xxxxxx 00: Rechnungsbeispiel Anlage 11: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages.
20.5 Sollten durch die BNetzA aufgrund der Bestimmungen des EnWG Rechtsverordnun- gen oder sonstige Vorschriften erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzli- che Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmung dieser Vereinbarung ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieser Ver- einbarung vor bzw. ergänzen diese. In diesem Fall sind die Parteien dieser Vereinba- rung verpflichtet, entsprechende Verhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtder neuen Gesetzeslage bzw. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenden Vorgaben der Regulierungsbehörde angepasst wird.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 20.6 Sollten sich sonstige, für das Vereinbarungsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Parteien ein Festhalten an die- ser Vereinbarung nicht mehr zumutbar sein, so sind die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Parteien verpflichtet, diese Vereinbarung baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Um- ständen anzupassen.
20.7 Im Regelungsbereich dieser Vereinbarung geht diese anderen diesbezüglichen Ver- einbarungen zwischen den Parteien vor.
6.420.8 Diese Vereinbarung ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien werden die Beide Parteien erhalten je eine im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausOriginal unterzeichnete Ausfertigung.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Schlussbestimmungen. 6.124 Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag beginnt am XX. Rechte Dezember 20XX und Pflichten endet mit Ablauf des XX. Dezember 20XX (Betriebstag).
(2) Die Regelungen dieses Vertrags und seiner weiteren Bestandteile zur Vorbereitung der Be- triebsaufnahme und zur endgültigen Abrechnung der erbrachten Leistungen wirken ab Zu- schlagserteilung bzw. über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus.
(1) Dieser Vertrag ist an das Bestehen einer Genehmigung nach PBefG für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Linie gebunden. Mit Ablauf ohne Wiedererteilung, mit Widerruf, Erlöschen oder Entbindung von der Genehmigung endet dieser Vertrag automatisch, ohne dass weitere Ansprüche des Verkehrsunternehmens entstehen.
(2) Bei Wegfall der verkehrlichen Grundlage kann der MVV den Vertrag mit angemessener Frist zu dem den Wegfall auslösenden Ereignis kündigen.
(3) Der MVV ist zur Kündigung aus dieser Vereinbarung können wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt ins- besondere vor, • wenn das Verkehrsunternehmen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Verkehrsver- trag innerhalb von 12 Monaten wiederholt oder dauerhaft trotz mindestens zweimaliger Abmahnung verletzt und das Verkehrsunternehmen dies zu vertreten hat; • wenn eine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Anforderungen an die einge- setzten Fahrzeuge vorliegt.
(4) Der MVV und das Verkehrsunternehmen sind jeweils zur Kündigung berechtigt, wenn in angemessener Frist keine Einigung über die Ermäßigung oder Erhöhung des Kostensatzes gem. § 20 Abs. 4 hergestellt werden kann.
(5) Eine Kündigung nach Abs. 3 und 4 ist mit Zustimmung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich.
(6) Darüber hinaus ist der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenMVV zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern wenn ihm die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Fortführung des eintretenden Dritten gewährleistet Vertrages unzumutbar geworden ist. Eine Zustimmung Dies ist ausnahmsweise insbesondere dann der Fall, wenn das Verkehrsunternehmen trotz Kündigung nach Abs. 3 die vertraglich vereinbarten Leistungen weiterhin nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein oder nicht im vereinbarten Rahmen erbringt. Der Grund für diese Kündigung muss nicht mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dden die Kündigung nach Abs. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen3 auslösenden Gründen identisch sein.
6.2(7) Im Falle der fristlosen Kündigung nach Abs. Sollten 6 ist das Verkehrsunternehmen darüber hinaus dem Aufgabenträger zum Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehen- den Schadens verpflichtet.
(8) Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet ist, nach Feststel- lung des MVV, dass kein wirksamer Verkehrsvertrag mehr besteht, zum Zeitpunkt des In- krafttretens der Kündigung die Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PBefG zu wi- derrufen.
(1) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass der nach diesem Vertrag gewährte Ausgleich nicht umsatzsteuerbar ist. Sollte sich für die Zukunft eine abweichende Bewertung der Fi- nanzbehörden ergeben, trägt der Landkreis die Umsatzsteuer.
(2) Sollte sich abzeichnen, dass der Fall des Absatzes 1 eintritt, kann der Landkreis bis ein Jahr nach Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids oder eines rechtskräftigen Finanzgerichtsurteils Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrags verlangen. Im Üb- rigen wäre der Fall des Abs. 1 für den MVV ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 25 Abs. 6 innerhalb desselben Zeitraumes, ohne dass dies jedoch Schadensersatzansprüche nach § 25 Abs. 7 begründete. Sollte eine einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichVertragspartner kommen überein, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende in diesem Falle eine dem Sinn des Vertrages entsprechende wirksame Regelung zu ersetzentreffen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
6.4(2) Gerichtsstand ist München.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Weitere Bestandteile dieses Vertrages sind: • die Ausschreibungsunterlagen. Die Vertragsparteien werden Diese bestehen aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Verdingungsunterlagen) und dem Angebot des Verkehrsunternehmers, • die im Zusammenhang mit Rahmen des Vergabeverfahrens abgegebenen Erklärungen des Verkehrsunter- nehmens (Ausschreibungsangebot), • der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenjeweils gültige Fahrplan, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
(5) Das Verkehrsunternehmen, der Beachtung von § 6a EnWG Aufgabenträger und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen MVV erhalten je eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAusfertigung dieses Vertrages.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Verkehrsvertrag, Verkehrsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.112.1 Sofern die von AVANTEC erbrachten Leistungen den schweizerischen oder internationalen Exportbestimmun- gen unterliegen, ist der Kunde alleine verantwortlich für die Einhaltung derselben. Dies gilt insbesondere in Fäl- len, wo eine Bewilligung erforderlich ist.
12.2 Änderungen und Ergänzungen eines Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB oder der Einzelverträge liegt auch bei E-Mails vor.
12.3 Die Parteien behalten sich das Recht vor, Telefongespräche, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder Kom- munikationen über äquivalente Technologien aufzuzeichnen und zu Dokumentationszwecken zu archivieren. Die entsprechenden Benutzer werden vorgängig über die Aufzeichnung informiert. Die Benutzer haben das Recht, die Aufzeichnung abzulehnen.
12.4 Anhänge zu den Einzelverträgen sind integrierte Bestandteile derselben.
12.5 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung den Einzelverträgen können nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Par- tei auf Dritte übertragen werden. Dasselbe gilt bezüglich der Übertragung des gesamten Einzelvertrags oder mehrerer Einzelverträge auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder des eintretenden Eintritts eines Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenin einen oder mehrere Einzelverträge.
6.2. 12.6 Es entspricht dem Willen der Parteien, selbständig zu bleiben, und diese AGB oder die Einzelverträge sollen nicht zu einer einfachen Gesellschaft oder einer anderen gesellschaftsähnlichen Verbindung zwischen den Par- teien führen.
12.7 Sollten einzelne eine oder mehrere der Bestimmungen dieser AGB oder der Zuordnungsvereinbarung Einzelverträge nichtig oder unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung iwird der übrige Teil dieser AGB oder des entsprechenden Einzelvertrags davon nicht berührt. Im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Klausel ist diese durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine solche zu ersetzen, die dem wirt- schaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6.3. 12.8 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Einzelverträge unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorvon internationalen Abkommen.
6.4. 12.9 Die Vertragsparteien werden die im Parteien versuchen, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenden Einzelverträgen aussergerichtlich zu bereinigen. Gelingt es den Parteien nicht, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung sich aussergerichtlich zu einigen, so sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAVANTEC zuständig.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 17.1 Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Über- einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.217.2 Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung erge- benden Streitigkeiten ist Klage ausschließlich bei dem am Sitz des AG örtlich zuständigen Gericht zu erhe- ben, wenn der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetz- buchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
17.3 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem AN in Textform bekannt gegeben. Sollten Sie werden vier Wo- chen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht in Textform binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechts- folge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Wi- derspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Ein- kaufsbedingungen des AG fort.
17.4 Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so verpflichten sich die Vertragspartner, die Vertragslücke unter Berück- sichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
17.5 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweili- gen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt be- rührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichnicht.
17.6 AG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirk- same oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegensei- tigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechen- des gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im um Übrigen davon da- von unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren undurchführba- ren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleich- kommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 3.1. genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten da- zu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigtberech- tigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Ab- wicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Abwick- lung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.86.7. Der der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. (1) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner ver- pflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung rückwirkend zum Zeit- punkt der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit durch eine ihr im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg Ergebnis möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen.
6.3(2) Mit Inkrafttreten einer eigenen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Anschlussnut- zung für Netzebenen größer 0,4 kV, erfolgt die Anschlussnutzung auf der Grundlage der dann geltenden gesetzlichen Regelungen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer anliegende Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) wird dann durch diese ersetzt.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Änderungen dieses Vertrages dem An- schlussnutzer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anschlussnutzer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Widerspruch des Anschlussnutzers muss innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Änderung beim Netzbetreiber vorliegen. Erhebt der An- schlussnutzer fristgerechten Widerspruch, ist der Netzbetreiber zu einer Änderungskündigung be- rechtigt.
(4) Bei Auslegungsfragen und Vertragslücken werden die jeweils gültigen Fassung Fassungen des „Metering Code“ (Abrechnungszählung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorDatenbereitstellung), des „Distribution Code“ (Netzregeln für den Zugang zu Verteilungsnetzen) und des „Grid-Code“ (Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber) ergänzend herangezogen.
6.4(5) Die Anschlussnutzung beginnt mit dem Strombezug auf Grund eines wirksamen Stromlieferungs- vertrages. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenDas Ende ergibt sich aus §§ 26, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus27 NAV.
6.5(6) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu Gerichtsstand für alle Streitigkeit aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss Vertrag ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist Kaufleute und juristische Personen der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9(7) Die unten aufgeführten Anlagen sind wesentliche Bestandteile des Anschlussnutzungsvertrages. Änderungen Der Anschlussnutzer bestätigt den Erhalt der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenAnlagen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Schlussbestimmungen. 6.112.1 klarmobil behält sich das Recht vor, diese AGB, die Leistungsbeschreibungen oder die Preis- listen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss erforderlich ist oder dadurch erforderlich geworden ist, dass Dritte, von denen klarmobil notwendige Vorleistun- gen bezieht, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang dieser Kostenänderung begrenzt.
12.2 Eine Änderung gemäß Ziffer 12.1 ist nur dann zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (also insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich verein- barten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung) nicht berührt werden und die Änderung unter Abwägung der beiderseiti- gen Interessen der Parteien für den Kunden zu- mutbar ist.
12.3 Nach Ziffer 12.1 beabsichtigte Änderungen – die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt sind – werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer 6-wöchigen Frist ab Zugang der Mitteilung, wird diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. klarmo- bil verpflichtet sich, den Kunden in der Änderungs- mitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
12.4 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei durch klarmobil auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten übertragen.
12.5 klarmobil kann diesen Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen klarmobil i.S.dS.v. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAktG verbunde- nes Unternehmen oder auf die Telekom Deutsch- land GmbH, ins- besondere nach UmwandlungsrechtXxxxxxxxxxxxx 000, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen00000 Xxxx, übertragen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen 12.6 Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist Rendsburg.
12.7 Soweit der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder undurch- führbar sein öffentlich- rechtlichen Sondervermögens ist oder werden, so bleibt die Vereinbarung keinen Sitz im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichInland hat, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenist der Gerichtsstand Rendsburg.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die 12.8 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeile- gungsgesetz (VSBG): Der Kunde kann im Zusammenhang mit Fall eines Streits über die in § 47a TKG genannten Fälle einen Antrag bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVerbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln53105 Bonn, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens stellen. Dies gilt namentlich hinsichtlich Grund- sätzlich ist die klarmobil bereit, an einem Streitbei- legungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle teilzunehmen, soweit der Beachtung von § 6a EnWG und klarmobil der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies streitige Sachverhalt zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Klärung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auseines Streitbeilegungsverfahrens geeignet erscheint.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen 12.9 Zur außergerichtlichen Streitbeilegung steht Verbrauchern zudem die Möglichkeit der Online- Streitbeilegung der Europäischen Kommission (im Folgenden „OS“) über die Abwicklung OS-Plattform zur Verfü- gung. Diese ist unter folgendem Link erreichbar: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/.
12.10 Für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechts- verhältnisse zwischen der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamklarmobil und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über Verträge über den internati- onalen Warenkauf, gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Best- immungen des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweiligen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdengültigen Fassung.
(2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center betreffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet nichts anderes vereinbart ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die gesetzlichen BestimmungenVereinbarung über das Abgehen dieses Formerfordernisses.
6.2. Sollten einzelne (3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestimmungen des deutschen Internationalen Privatrechts, es sei denn aus vorstehender Ziffer 9 ergibt sich etwas anderes Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(4) Ist der Zuordnungsvereinbarung Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist.
(5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formBestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselAuslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestimmungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.116.1 Diese CCP-Bedingungen einschließlich aller Vertragsformulare unterstehen dem materiellen Schweizer Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesen CCP-Bedingungen und Vertragsformularen eine einvernehmliche Regelung nach Treu und Glauben anzustreben. Wenn trotz der Bemühungen der Vertragspartner auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, ist das ordentliche Gericht in Balgach (Schweiz) am Sitz von Leica Geosystems AG zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich zuständig, wobei Leica Geosystems nach alleinigem Ermessen das Recht hat, den Kunden auch an dessen Wohn- oder Unternehmenssitz zu verklagen.
16.2 Diese CCP-Bedingungen einschließlich aller Vertragsformulare bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und ersetzen alle früheren Verhandlungen, Zusagen und Vereinbarungen.
16.3 Jede Ergänzung und/oder Änderung dieser CCP- Bedingungen muss schriftlich als Nachtrag zu diesen CCP- Bedingungen erfolgen und mit der gültigen Unterschrift beider Vertragspartner versehen werden.
16.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung diesen CCP-Bedingungen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenLeica Geosystems an Dritte abzutreten oder anderweitig zu übertragen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden16.5 Der Kunde hat Leica Geosystems sämtliche Kosten, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sicheinschließlich aller angemessenen Anwaltskosten und Gerichtskosten und -gebühren, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und , die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die Leica Geosystems im Zusammenhang mit der Durchführung berechtigten Geltendmachung oder Durchsetzung ihrer Rechte gemäß diesen CCP-Bedingungen entstehen.
16.6 Sollte eine Bestimmung dieser Verein- barung erhobenenCCP-Bedingungen – aus welchem Grund auch immer – für null und nichtig erklärt werden, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtIn diesem Fall wird die ungültige Bestimmung durch eine andere rechtsgültige Bestimmung ersetzt, Verbrauchs-die der ursprünglichen Absicht der Vertragspartner am nächsten kommt. Leica Geosystems CCP-Bedingungen Heerbrugg, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Dezember 2020
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungs- behördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Ver- einbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Ver- tragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Ab- wicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formtextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam unwirk- sam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Übri- gen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren un- durchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbezo- genen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Beach- tung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Par- teien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiter-zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Rege- lungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen zwi- schen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirksam- keit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.11. Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gehen die Regelungen der jeweiligen Einzelverträge vor. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichwohl ergänzend; auch für zukünftige Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dem Vertragsverhältnis mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei FreiNet nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung durch FreiNet auf einen Dritten übertragen werdenübertragen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und die schriftlichen Regelungen der Einzelverträge geben die Vereinbarungen der Vertragspartner vollständig wieder. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform durch Vertragsnachträge, was auch für die Klausel gilt. Soweit FreiNet die Möglichkeit anbietet, vertragliche Erklärungen auch Online (z.B. E-Mail) abzugeben, gelten dafür gesonderte Bedingungen von FreiNet. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVertragspartner können gegenüber ihren Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag nur Zurückbehaltungsrechte geltend machen und/oder Aufrechnung erklären, sofern wenn die technische Gegenansprüche aus den jeweiligen Einzelverträgen stammen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istentweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung Dies gilt nur insoweit, als in den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen keine Ausnahmen vereinbart sind. FreiNet hat darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht an den von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenFreiNet eingerichteten Internet-Domains.
6.24. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt Erfüllungsort für die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Leistungen beider Vertragspartner und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ist der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenFirmensitz.
5. Die Vertragsparteien sind berechtigtVereinbarung zwischen den Vertragspartnern unterliegen dem deutschem Recht, Verbrauchs-, Abrechnungs- insbesondere BGB und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istHGB. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausDie Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.106. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungEuropäische Kommission stellt unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Es besteht keine Verpflichtung oder Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.113.1 Der Crowd-Investor ist berechtigt, Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Darlehensvertrag ausschließ- lich insgesamt an Dritte zu übertragen. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenEine teilweise Abtretung von Ansprüchen ist ausgeschlossen. Die Zustimmung darf Übertragung ist nur unter den Bedingungen möglich, dass der Empfänger (i) ein Mitgliedskonto auf der Plattform eröffnet und (ii) sämtliche aus Sicht von kapilendo AG erforderlichen Angaben – insbesondere eine auf seinen Namen lautende, europäische Bankverbindung und seine Steueridentifikationsnummer – an die kapilendo AG übermittelt. Das Unternehmen befreit den Crowd-Investor insoweit von seiner Verschwiegen- heitspflicht. Der Crowd-Investor wird dem Unternehmen jegliche derartige Übertragung unverzüglich in Textform anzeigen.
13.2 Nebenabreden zu diesem Darlehensvertrag wurden nicht verweigert werdengetroffen. Über den Regelungsgehalt der vorste- henden Bestimmungen hinaus, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung wird durch dieses Vertragsverhältnis kein weitergehendes, insbesondere kein gesellschaftsrechtliches, Rechtsverhältnis begründet.
13.3 Das Unternehmen ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein in Abstimmung mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolgekapilendo AG zu Änderungen dieses Darlehensvertrages be- rechtigt, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobeneneiner gesetzlichen Regulierung erforderlich und/oder – nach Ermessen des Unternehmens – sinnvoll sind.
13.4 Nach diesem Darlehensvertrag notwendige Aufforderungen, übermittelten Mitteilungen, abzugebende Erklärungen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich andere Nachrichten sind jeweils an die Parteien zu richten oder an diejenige Person oder Anschrift, die jeweils von einer Partei bestimmt wird, es sei denn, in diesem Darlehensvertrag ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.
13.5 Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Darlehensvertrages gegenüber Dritten geheim und vertrau- lich zu behandeln, es sei denn, es handelt sich um einen zur Berufsverschwiegenheit Verpflichteten oder die betreffenden Tatsachen sind öffentlich bekannt oder ihre öffentliche Bekanntmachung ist gesetzlich vorge- schrieben. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien In diesem Fall sind berechtigtdie Parteien verpflichtet, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte sich gegenseitig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausVoraus zu unterrichten und die öffentlichen Bekanntmachungen auf den gesetzlich oder behördlicherseits vorgeschriebenen Inhalt zu be- schränken.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt 13.6 Für diesen Darlehensvertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Parteien aus oder aufgrund dieses Darlehensvertrages gilt das Recht der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamBundesrepublik Deutschland.
6.613.7 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag erge- benden Streitigkeiten ist Berlin. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendIst nach dem Gesetz ein hiervon abweichender ausschließlicher Gerichts- stand begründet, bleibt dieser unberührt.
6.713.8 Sollte eine Bestimmung dieses Darlehensvertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durch- setzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Darlehensvertrages nicht berührt. Änderungen Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder Ergänzungen nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Rege- lungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Darlehensvertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Text- formLeistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand Es ist der Sitz des VNBausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweis- lastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen, Darlehensvertrag – Nachrangdarlehen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. (1) Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenVerträge können, sofern die technische nichts anderes vereinbart, nur aus wichtigem Grund mit vorheri- ger schriftlicher Abmahnung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung einer Nachfrist von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen30 Tagen gekündigt werden.
6.2. (2) Änderungen und Ergänzungen der AVB sowie die Kündigung und allfällige Abmahnungen bedür- fen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar Teile dieser AVB nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so bleibt gilt der Rest der AVB weiter. Die Vertragsparteien werden allfällige Lü- cken durch Bestimmungen füllen, die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. den unwirk- samen Bestimmungen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahe kommen.
(4) Die Verrechnung von gegenseitigen Forderun- gen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Ver- tragsparteien.
(5) Die EFACH ist ausdrücklich berechtigt, für Kunden aus gleichen und ähnlichen Branchen tä- tig zu werden.
(6) Die unterzeichnenden Personen bestätigen je- weils mit ihrer Unterschrift, dass sie über die für den Abschluss dieses Geschäfts notwendige Un- terschriftsberechtigung verfügen.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende alle Rechte und Pflichten aus diesen AVB auf allfällige Rechtsnachfolger zu ersetzenübertragen.
6.3(8) Beim Auftreten möglicher Konflikte unter die- sen AVB sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich eine Krisensitzung durchzuführen, das weitere Vorgehen zu besprechen und ein Kri- senmanagement, gegebenenfalls unter Beizug ei- nes Sachverständigen unabhängigen Dritten, ein- zusetzen. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Dieser wird das Krisenmanagement selbständig organisieren und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorje nach Situation mit weiteren Fachleuten zusammenarbeiten.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit (9) Der ausschliessliche Gerichtsstand für Streitig- keiten aus Verträgen, welche auf der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenGrundlage der vorliegenden AVB zwischen der EFACH und dem Kunden abgeschlossen werden, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz der EFACH. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des VNBWiener Kaufrechts.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Schlussbestimmungen. 6.117.1 Die Lieferantin darf die BJB oder ihre Konzernunternehmen nur dann als ihre Kundin oder Referenzkundin aufführen, sofern die BJB hierzu vorgängig ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die Verwendung von Logos, sonstigen Kennzeichen mit der BJB sind ebenfalls nur mit ausdrücklicher vorgängiger schriftlicher Zustimmung und unter Einhaltung der entsprechend mitgeteilten Nutzungsbestimmungen erlaubt. Der BJB steht es frei, eine gemäss dieser Be- stimmung erteilte Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Falls die Lieferantin mehrfach eine Referenzangabe ohne Zustimmung der BJB macht oder eine sol- che Referenzangabe trotz Aufforderung der BJB nicht beseitigt, verpflichtet sich die Lieferantin der BJB eine Konventionalstrafe von CHF 50‘000.-- pro Ereignis zu bezahlen.
17.2 Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag und diesen AEB sind von den Parteien schriftlich oder über das zwischen den Parteien vereinbarte Schrift- lichkeitsverfahren zu vereinbaren.
17.3 Bei Widersprüchen zwischen diesen AEB und dem Vertrag gehen die Bestimmungen des Vertrages vor, wobei die allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferantin und von Dritten nicht zur Anwendung kommen. Sofern nicht ex- plizit anders vereinbart, gelten Änderungen zu diesen AEB, die im Rahmen eines Vertrages vereinbart werden, jeweils nur im Anwendungsbereich des entspre- chenden Vertrages.
17.4 Für die Dauer von höherer Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Massnahmen oder von anderen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen ausserhalb der Einflusses der Parteien sind die Parteien in dem Umfang wie die Wirkung der höheren Gewalt die Erbringung dieser Pflichten verhindert von ihren vertraglichen Pflichten befreit.
17.5 Die Lieferantin verpflichtet sich, eine angemessene Betriebshaft- pflichtversicherung zu unterhalten, die Personenschäden, Sachschäden und üb- rige Schäden (inklusive Vermögensschäden) deckt. Sie verpflichtet sich, der BJB auf deren Verlangen jederzeit einen entsprechenden Versicherungsnach- weis vorzuweisen.
17.6 Jeder Vertrag bzw. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dem Vertragsverhältnis dürfen von der Lieferantin nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei BJB auf einen Dritten Dritte übertragen werden, wobei eine solche Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden darf.
17.7 Keine der in diesen AEB oder einem Vertrag getroffenen Vereinba- rungen gilt als, oder begründet ein Joint Venture, ein Gesellschaftsverhältnis oder ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien oder zwischen dem Personal ei- ner Partei mit der anderen Partei. Sofern nicht explizit vorgesehen, ist keine Par- tei oder ihr Personal verpflichtet, befugt oder ermächtigt die andere Partei zu verpflichten oder in deren Namen einen Vertrag abzuschliessen oder sonstige Verbindlichkeiten gegen die anderen Partei zu begründen.
17.8 Diese AEB sowie jeder unter diesen AEB geschlossener Vertrag unterstehen materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss xxxxxx- vertraglicher Regelungen, insbesondere des Übereinkommen der Verein- ten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, sowie kollisionsrechtlicher Normen.
17.9 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesen AEB sowie jedem unter diesen AEB geschlossenen Vertrag sind die ordentlichen Gerichte in Zürich. Gerichtsstand ist Zürich 1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung BJB ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind stattdessen auch berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung die ordentlichen Gerichte am Sitz der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausLiefe- rantin anzurufen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: General Purchasing Conditions
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 13.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenErfüllungsort für beide Vertragsteile Aschau am Inn.
6.213.2 Ist der Lieferant oder Dienstleister Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Mühldorf am Inn, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Sollten einzelne Bestimmungen Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten oder Dienstleistern an deren allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.3 Die Rechte des Lieferanten oder Dienstleisters aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.
13.4 Der Lieferant oder Dienstleister sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Lieferant oder undurch- führbar sein oder werdenDienstleister dieser Verpflichtung nicht nach, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührthaben wir das Recht, ggf. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Lieferanten oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Dienstleister Schadensersatz zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formverlangen. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselden Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Lieferanten oder Dienstleisters nicht innerhalb eines für uns zumutbaren Zeitraums erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.
6.813.5 Hinsichtlich einer ggf. Der Gerichtsstand ist bestehenden rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird auf die Vorschrift des § 306 Abs. 1 BGB verwiesen, der Sitz des VNBuneingeschränkt Gültigkeit besitzt.
6.9. Änderungen 13.6 An die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenDatenschutz- Grundverordnung halten wir uns ohne jede Einschränkung.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Einkaufs Und Zahlungsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.14.1. Rechte und Pflichten aus Die gegenständliche Abgrenzungsvereinbarung wird erst mit (schriftlicher) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften wirksam, um welche sich die Literar-Mechana bemühen wird. Die Bildrecht sagt insoweit die volle Unterstützung dieser Bemühungen gegenüber der Aufsichtsbehörde zu.
4.2. Die gegenständliche Abgrenzungsvereinbarung bezieht sich auf das gesamte von den Vertrags- partnern wahrgenommene Repertoire, gleichviel ob dieses auf einer unmittelbaren Einräumung von Rechten durch die Bezugsberechtigten beider Gesellschaften oder im Weg von Gegenseitigkeits- und/oder Vertretungsverträgen mit ausländischen Gesellschaften des entsprechenden Geschäftszweigs beruht.
4.3. Sollte sich im Zug der Umsetzung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei ein Klärungsbedarf in Bezug auf einen Dritten übertragen werdeneinzelne Werke oder Publikationen ergeben, werden die Vertragsparteien bemüht sein, eine solche Klärung möglichst einvernehmlich herbeizuführen, wobei im Interesse beider Vertragsteile eine möglichst praxisorientierte und kostensparende Lösung anzustreben ist.
4.4. Die Zustimmung darf bisherige Wahrnehmungspraxis sowohl der Literar-Mechana als auch der Bildrecht wird durch diese Vereinbarung nicht verweigert werden, sofern berührt. Daher wird die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise Literar-Mechana den Abschluss dieser Abgrenzungs- vereinbarung außerhalb der erforderlichen Information ihrer Bezugsberechtigten nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungengesondert öffentlich „bewerben".
6.24.5. Sollten einzelne Bestimmungen Abänderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zuordnungsvereinbarung Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von dieser vereinbarten Formvorschrift.
4.6. Wenn eine Bestimmung dieser Abgrenzungsvereinbarung unzulässig, unwirksam oder undurch- führbar setzbar sein sollte oder werdenwird, so bleibt berührt dies die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Zulässigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4nicht. Die Vertragsparteien werden eine solche Bestimmung durch eine erlaubte, wirksame und durchsetz- bare Bestimmung ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Zweck der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenzu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbzw. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtden Vertrag entsprechend anpassen, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auswas für ergänzungsbedürftige Lücken entsprechend gilt.
6.54.7. Mit Wirksamwerden Auf diese Vereinbarung ist österreichisches Recht anzuwenden. Für allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über wird das die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamHandelsgerichtsbarkeit ausübende Gericht in 0000 Xxxx als zuständig vereinbart.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Abgrenzungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. Registergericht Fürth HRB 9913 • Steuer-Nr.: 218/139/00189 • USt-IdNr.: DE132760844 • Sitz der Gesellschaft: Zirndorf Bankverbindung Sparkasse Fürth: IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 • BIC XXXXXXX0XXX • BLZ 762 500 00 • Konto-Nr. 403 270 66
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 14.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 14.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, Metering Code sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Netznutzungsvertrages haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und genannten Regelwerke.
14.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.714.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen - soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. Der 14.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len14.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.1014.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.…………………, den ……..……..…… Waldkraiburg, den ……..……..…… …................................................................. ............................................................................ (Unterschrift und Stempel des Netznutzers) Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx XxxX Im Netzgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH kommt das synthetische Lastprofilverfahren zur Anwendung. Es gelten die VDEW-Lastprofile: H0 Haushalt, Privatverbrauch, ggf. geringfügig gewerblicher Bedarf G0 Gewerbe allgemein, Mittelwert der Gesamtgruppe G1 Gewerbe, werktags 8-18 Uhr (z.B. Büros, Arztpraxen, Werkstätten, Verwaltungseinrichtungen,...
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.119 Statistische Auswertungen § 20 Haftpflichtversicherung § 21 Datenschutz
(1) Die Interdisziplinären Frühförderstellen verpflichten sich, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes und der Schweigepflicht zu sorgen.
(2) Sie stellen sicher, dass nur Personal eingesetzt wird, das zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten unter Hinweis auf die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 5 BDSG bzw. Rechte Art. 5 BayDSG verpflichtet wurde.
(3) Die Interdisziplinären Frühförderstellen haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die infolge schuldhaften Verhaltens gegen die Datenschutzbestimmungen entstehen.
(4) Die im Zusammenhang mit der Erbringung und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen Abrechnung von Leistungen erforderlichen per- sonenbezogenen Daten dürfen nur im Rahmen von § 35 Abs.1 SGB I erhoben, ausgewertet und verbreitet werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist§ 21 Abs.1 Nr. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.25 SGB IX gilt entsprechend. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt be- rührt dies die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen unwirk- same Regelung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächs- ten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Regelung undurchführbar ist.
6.3(1) Der Rahmenvertrag tritt am 01.Juli 2011 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt beantrag- ten Maßnahmen der Interdisziplinären Frühförderung. Für Beigetretene nach dem RV in der Fassung vom 19. Mai 2006 erfolgt eine Überleitung in den RV IFS in der Fassung vom 1. Juli 2011.
(2) Der Rahmenvertrag kann von jedem Partner des Rahmenvertrags mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigungsregeln der Anlagen 4 und 5 sind in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung diesen zu vereinbaren. Die übrigen Anlagen können von jedem Partner des Rahmenvertrags gesondert mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervier- teljahres gekündigt werden. Die Kündigung einzelner Anlagen berührt nicht die weitere Wirk- samkeit dieses Vertrages. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Verband der bayerischen Bezirke, stellvertretend für die Bezirke, und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- weiteren Vertragspartner zuzustel- len.
6.10. Die (3) Bis zum Abschluss eines neuen Rahmenvertrages oder einer Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarunggilt die jeweilige vorher- gehende Fassung fort.
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Samples: Rahmenvertrag Zur Früherkennung Und Frühförderung Behinderter Und Von Behinderung Bedrohter Kinder
Schlussbestimmungen. 6.1X.1. Rechte Die vorliegende Vereinbarung unterliegt dem rumänischen Recht. Die Streitfälle zwischen den Parteien werden einvernehmlich gelöst. Sollte dies nicht möglich sein, werden diese zur Lösung den zuständi- gen Gerichten am Geschäftssitz des Vereins vorgelegt. X.2. Gemäß dem Verständnis der Vertragsparteien gilt jegliche Mitteilung einer Vertragspartei an die an- dere Vertragspartei als zugegangen, sollte sie per E-Mail und Pflichten nachträglich an die Adresse aus Kapitel I der vorliegenden Vereinbarung versendet werden. X.3. Die Änderung der vorliegenden Vereinbarung erfolgt nur durch Abschluss einer Zusatzvereinbarung der Parteien. Die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung be- rührt nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenanderen Bestimmungen. X.4. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenvorliegende Vereinbarung stellt die Willenserklärung der Parteien dar und beseitigt jegliche sons- tige mündliche oder schriftliche Absprache der Vertragsparteien, sofern die technische vor oder nach dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung getroffen wurde. Jede Vertragspartei bestätigt, dass sie alle Bestimmun- gen dieser Vereinbarung korrekt und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istvollständig versteht und keine dieser Klauseln als Standardklau- sel nach dem rumänischen Zivilgesetzbuch ausgelegt werden kann. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtX.5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung Ereignisse höherer Gewalt stellen die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Parteien von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen ihren vertraglichen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6frei. Für den Vertragsschluss ist Ge- genstand der vorliegenden Vereinbarung gilt jegliches unvorhersehbare und unüberwindbare Ereignis, das unabhängig vom Willen der Parteien und nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung auftritt und die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen Parteien teilweise oder Ergänzungen voll an der Vereinbarung bedürfen zu Erfüllung ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10vorgeschriebenen Pflichten hindert, als höhere Gewalt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Anhänge 1 und 2 sind Bestandteile der vorliegenden Vereinbarung. Die vorliegende Vereinbarung wurde heute, den , in Bukarest, in zwei Ausfertigungen abge- schlossen, je ein Exemplar für jede Partei.
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Samples: Vereinbarung Zur Gründung Und Förderung Der Deutschen Schule Bukarest
Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertrags- partners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.ddes Vertrages ohne Zustimmung über. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.Stand: 22.09.2008 11
6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslü- cken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages können die ein- schlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Co- de, Metering Code sowie geltende Regelungen aus der Beachtung von § 6a EnWG Richtlinie Datenaustausch und Mengenbi- lanzierung (DuM) ergänzend herangezogen werden. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenver- trags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke.
15.3 Die Regelungen dieses Lieferanten-Rahmenvertrages beruhen auf den rechtlichen und energiewirt- schaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z. B. dem Energie- wirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenStromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV) sowie der Niederspan- nungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant – der Grundversorungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie einschlägiger rechtskräftiger Entscheidungen der Bun- desnetzagentur. Die Vertragsparteien sind Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtssprechung ändern oder zukünf- tig erlassene, vollziehbare Festlegungen der Regulierungsbehörde unmittelbaren Einfluss auf die- ses Vertragsverhältnis haben, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verbrauchs-den Lieferanten-Rahmenvertrag in- soweit anzupassen, Abrechnungs- als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Vertragsdaten an Dritte Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Anpassungen des Lieferanten- Rahmenvertrages wird der Netzbetreiber dem Lieferanten mindestens 6 Wochen vor deren Inkraft- treten schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassung mitteilen. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Lieferant in dem Umfang wei- terzugebender Mittelspannung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der angekündig- ten Anpassung, wie werden sich die Vertragspartner unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von rechtskräftigen Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 15.4 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu zur ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Glei- ches gilt für die Änderung dieser Klauselder Schriftformklausel.
6.8. Der 15.5 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len15.6 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Lieferanten Rahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechts- nachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Aktiengesetz ist. Der Netzbetreiber kann / die gesetzlichen BestimmungenVertragspartner können sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter bedienen.
6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen ih- rem wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung entspre- chend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von § 6a EnWG Regelungslücken so- wie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, Metering Code sowie die Richtlinie Datenaustausch und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenMengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Die Vertragsparteien Regelungen sind beiden Vertragspartnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regel- werke.
16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich än- dern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien norma- tiv oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragspar- teien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Um- setzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u. a. in den Zif- fern 9.3, 10.2 und 12.2) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. Der 16.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland.
16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. 16.8 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungin diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag Strom
Schlussbestimmungen. 6.115.1 Im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen dieser AGB und den Regelungen eines Einzelvertrags gelten die Regelungen dieser AGB vorrangig, sofern im Einzelvertrag nicht von bestimmt bezeich- neten Regelungen dieser AGB explizit abgewichen wird.
15.2 Während der Laufzeit eines Einzelvertrags und sechs (6) Monate da- nach wird der AG die schriftliche Zustimmung von MHP einholen, be- vor der AG Schritte unternimmt, Berater von MHP einzustellen oder zu beauftragen, die unter dem Einzelvertrag Leistungen für den AG erbracht haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Ein- stellung von Bewerbern, die sich ohne vorherige Ansprache seitens des AG auf allgemeine Stellenanzeigen beworben haben.
15.3 Angebote von MHP sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestäti- gung seitens MHP für den Vertragsinhalt des Einzelvertrags maßgeb- lich.
15.4 Der AG ist nicht berechtigt den jeweiligen Einzelvertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei daraus auf einen Dritten übertragen zu übertragen.
15.5 Sofern in diesen AGB nicht explizit anders vorgesehen, bedürfen Än- derungen oder Ergänzungen dieser AGB, der Abschluss oder die Än- derung/Ergänzung von Einzelverträgen sowie die Ausübung von Ge- staltungsrechten (insbesondere die Kündigung) der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schrift- formerfordernis kann bei Vertragsschlüssen (also nicht bei Gestal- tungsrechten) auch durch Briefwechsel oder durch elektronisch über- mittelte Unterschriften (Übermittlung eingescannter Unterschriften via E-Mail, oder andere einzelvertraglich vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren) eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung. Für andere Erklä- rungen oder den projektspezifischen Austausch gilt das Schriftform- gebot nur, wenn dies explizit vereinbart worden ist.
15.6 Die Leistungen von MHP unterliegen ggf. den Ausfuhrkontrollgeset- zen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinig- ten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland. Der AG verpflichtet sich, die Leistungen, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf von MHP an eine Behörde zur Prüfung oder zur Geneh- migung zu übergeben und sie nicht verweigert werdenin Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechen- den Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung der für sie geltenden Rechtsvorschrif- ten.
15.7 Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt aus- schließlich deutsches Recht ohne das UN-Kaufrecht. Das Kollisions- recht findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Einzelvertrag ist Ludwigsburg, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der AG Kaufmann, eine juristi- sche Person des eintretenden Dritten gewährleistet öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 15.8 Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig, unwirksam oder undurch- führbar setzbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon unberührtÜb- rigen nicht berührt. Die Vertragsparteien In einem solchen Fall verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenPar- teien, die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kom- mende zu ersetzen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen un- verzüglich abzugeben. Dasselbe gilt, wenn sich Regelungslücken er- geben.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Schlussbestimmungen. 6.112.1 Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I, S.684 – 692) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. In die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende AVBEltV kann bei den SWW eingesehen werden. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese Regelung anstelle der AVBEltV ergänzend zum Vertrag.
12.2 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Anschlussnutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken.
12.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern, insbesondere Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen bzw. Schaffung neuer Branchenstandards, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Kommt eine Vertragsanpassung trotz Verhandlung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Angebots beim Vertragspartner zu Stande, so kann der Beachtung Vertrag durch beide Vertragspartner mit einer Frist von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungeneinem Monat zum Ablauf des folgenden Monats gekündigt werden. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist.
12.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel.
12.6 SWW verarbeitet und speichert unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen die für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten. Sie ist berechtigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten diese Daten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies in welchem es zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausDer Anschlussnutzer erklärt hierzu sein Einverständnis.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt 12.7 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Vertragspartnern gilt das Recht der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamBundesrepublik Deutschland.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der 12.8 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBder SWW.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len12.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.1012.10 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. ................................................. Waren (Müritz), Ort, Datum Stempel/rechtsverbindlich Unterschrift Xxxxxxxxxx Xxxxx XxxX Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0: Technische Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0: Haftungsbestimmung Die nachfolgenden technischen Regelungen werden zwischen Anschlussnutzer und SWW vereinbart und sind wesentlicher Bestandteil des Anschlussnutzungsvertrages. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungRegelungen der gemäß Ziffer 12.1 des Anschlussnutzungsvertrag geltenden Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I, S. 648 – 692) in der jeweils geltenden Fassung bzw. einschlägiger Nachfolgeregelungen bleiben hiervon unberührt.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.117.1 Die Vertragspartner bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
17.2 Turnkey Finance behält sich Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Rechte Änderungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen dabei der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Änderungen werden seitens Turnkey Finance dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und Pflichten aus gelten vom Auftraggeber - mit Ausnahme von Verbrauchern im Sinne des KSchG - ohne schriftlichen Widerspruch innert 30 (dreißig) Tagen als genehmigt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.3 Vorbehaltlich der Regelungen im Punkt 6.7 ist eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Turnkey Finance mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenübrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenganze oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, sofern die technische deren wirtschaftlicher Zweck dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
17.5 Auf einen Vertrag und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit alle Rechtsbeziehungen des eintretenden Dritten gewährleistet istAuftraggebers mit Turnkey Finance ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Ist der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Auftraggeber ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In Verbraucher im Sinne des KSchG, so richtet sich das anwendbare materielle Recht nach den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.217.6 Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenSoweit solche nicht zur An- wendung kommen, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die ist 0000 Xxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxx ausschließlicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten allen sich mittelbar oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnunmittelbar aus einem Vertrag ergebenden Verfahren und Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in Turnkey Finance ist indessen ausdrücklich befugt seine Rechte gegenüber dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Auftraggeber auch beim zuständigen Gericht am Wohnsitz/Sitz des VNBAuftraggebers oder jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung 11 Änderung, Kündigung
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen Vertragspartner.
(2) Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenKündigung ist durch Xxxxxxxx an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.
(3) Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt.
(4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, sofern insbesondere über die technische Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istVersorgungslasten, geschlossen. In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeKündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden wenn die gesetzlichen BestimmungenAuseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.
6.2(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Sollten einzelne Bestimmungen April 2010 in Kraft. Sind bis zum 31. Xxxx 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikationsurkunden bei dem der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenMinisterpräsidentenkonferenz vorsitzenden Land hinterlegt, so bleibt wird der Vertrag gegenstandslos.
(2) Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtZahl der Vertragspartner zehn unterschreitet. Für diesen Fall enden seine Wirkungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündigenden Vertragspartners. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzengemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.
6.3(3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Versorgungsempfängern der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten gemeinsamen Anstalt durch einen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte mehrere Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAuseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.
6.5(4) Bestehende Vereinbarungen der Vertragspartner über die gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informationstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie diesen nicht widersprechen, nicht berührt. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinbarungen werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamBestimmungen dieses Vertrages auf sie anwendbar.
6.6(5) Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. Für den Vertragsschluss ist April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. Danach gehen die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen Aufgaben der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für Geschäftsstelle auf die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10gemeinsame Anstalt über. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarunggemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.
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Samples: It State Contract
Schlussbestimmungen. 6.116.1 Der Non-Display-Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechte und Pflichten Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG dem Non-Display-Vertrag und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenLeistungs- und Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Die Vertragsparteien Deutsche Börse AG kann den Kunden jedoch auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
16.2 Mündliche Nebenabreden sind berechtigtnicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Vertrag bedürfen zumindest der elektronischen Form (einfache elektronische Signatur ausreichend), Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Regelungen schließen Vorstehendes Formerfordernis selbst kann ebenfalls in elektronischer Form (einfache elektronische Signatur ausreichend) und ausdrücklich aufgehoben werden. Soweit in diesem Non-Display-Vertrag für Erklärungen die Schriftform vorgesehen ist, können die jeweiligen Erklärungen auch elektronisch gemäß dieser Ziffer übermittelt werden. Version 4_1
16.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen oder eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Regelungslücke im Rahmen Non-Display-Vertrag hat nicht die Unwirksamkeit der gesetzlichen Vorgaben nicht ausübrigen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine rechtlich wirksame Bestimmung treten, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke soll diejenige angemessene Regelung Anwendung finden, die dem entspricht, was die Vertragsparteien bei Kenntnis der Regelungslücke gewollt hätten.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt 16.4 Soweit nicht anders bestimmt, gilt im Falle eines Konflikts zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Regelungen einzelner Teile des Non-Display-Vertrags folgende Hierarchie (in der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamunten dargestellten Reihenfolge): • Online-Bestellformular, • Preisliste, • Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Non-Display-Vertrag und • MD+S interactive-Nutzungsbedingungen.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Non Display Data Usage Agreement
Schlussbestimmungen. 6.113.1. Keine der Parteien ist berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte abzutreten. Der Lieferant darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
13.2. Durch von diesem Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte verändert oder aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.
13.3. Die Überschriften zu den einzelnen Paragraphen dieses Vertrages dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung.
13.4. Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien bezüglich des Vertragsgegenstandes und ersetzt alle etwaig vor diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen sowie die Kündigung und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
13.5. Für diesen Vertrag und sämtliche unter diesem Vertrag erfolgenden Lieferabrufverträge sowie weiteren Vereinbarungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Einbeziehung seiner Regelungen zum internationalen Privatrecht. Die Anwendung des UN- Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dieser Vereinbarung können mit Zustimmung ist, soweit diese Vereinbarung in gesetzlich zulässiger Weise getroffen werden darf, Bad Neustadt an der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenSaale, Deutschland. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenPreh hat das Recht, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenLieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
6.213.7. Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührtnicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit unwirksame durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnunwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen entsprechend für fehlende Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtBad Neustadt a. d. Saale, Verbrauchs-Firma Ort, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenDatum Ort, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausDatum ppa.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Nutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.11. Rechte Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kennt- nisse von Geschäftsgeheimnissen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils ande- ren anderen Vertrags- partei vertraulich zu behandeln. Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tat- sachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personen- kreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse hat. Datensicherheitsmaßnahmen sind alle technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnah- men, die eine Partei auf einen Dritten übertragen werdennach § 9 BDSG getroffen hat. Die Zustimmung darf nicht verweigert Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Been- digung dieses Vertrags fort.
2. Sofern eine Vertragspartei weiteren Geheimnisschutzregeln unterliegt und sie dies der anderen Ver- tragspartei zu Vertragsbeginn schriftlich mitteilt, ist auch diese Vertragspartei verpflichtet, die Ge- heimnisschutzregeln zu beachten.
3. Sollte das Eigentum des AG beim AN durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Be- schlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, sofern die technische so hat der AN den AG unverzüglich zu verständigen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in Bezug auf Daten- xxxxxx und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Datenbestände des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAG ausgeschlossen.
6.24. Für Vertragsänderungen und Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
5. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrages oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt bleiben der Vertrag und die Vereinbarung Anlagen im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertrags- parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen, zu ersetzen.. Dies gilt ent- sprechend bei Regelungslücken. Berlin, den (Stadt), den Auftraggeber Auftragnehmer Anlage 1: Auflistung der beauftragten Dienstleistungen (Umfang, Art, Zweck der Erhebung, Verarbei- tung, Nutzung von Daten, Art der Daten, Kreis der Betroffenen) Anlage 2: Technisch-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 9 BDSG Dienstleistung Abholung von Unterlagen des AG, Durchführung von Analysen sowie Angebots- auswertungen für den AG und Auslieferung der Originale an den AG Umfang, Art, Zweck der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Daten Weisungsgemäße Sichtung, Auswertung und Analyse von Unterlagen des AG so- wie von Angebotsunterlagen mit personenbezogenen Daten Datenarten Sämtliche personenbezogene Datenarten, die sich in den betroffenen Unterlagen des AG befinden, z.B. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Adressdaten, Angaben zu Eintragungen nach dem Korruptionsregistergesetz, Angaben zu Eintragungen nach dem Schwarzarbeitergesetz, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister für Geschäftsführer, Telefonnummern, E-Mailadressen Kreis der Betroffenen Mitarbeiter des AG sowie Kunden, Lieferanten / AN und Bieter in Ausschreibungen des AG (und deren Ansprechpartner und Geschäftsführungen) Im Folgenden werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen geregelt, die bei der durch den Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung gemäß Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG umzusetzen sind. Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder inner- betriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes ge- recht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden perso- nenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
6.31. Die Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verar- beitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangs- kontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus- schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass per- sonenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt ge- lesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem perso- nenbezogene Daten in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6.46. Die Vertragsparteien werden zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenAuftrag verarbeitet werden, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausnur entspre- chend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle).
6.57. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamkönnen.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung
Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertrags- partners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertrags- partners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, in ihrem wirtschaftlichen Erfolg wirtschaftlichem Er- folg den unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnerset- zen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von § 6a EnWG Regelungslücken sowie zur Auslegung dieses Vertrages sind die einschlägi- gen Regelwerke Distribution Code, MeteringCode sowie die Datenrichtlinie Datenaustausch und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenMengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Die Regelungen sind beiden Vertrags- partnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke.
16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien sind den Vertrag baldmög- lichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der VNB ist zu einer einseitigen Ver- tragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündi- gung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u. a. in den Ziffern 9.3., 10.2. und 12.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.816.5 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausge- schlossen.
16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.1016.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlage 1: Ansprechpartner, Kontaktdaten, Datenaustausch. Anlage 2: Standardlastprofilverfahren Anlage 3: Preisblätter Dieser Vertrag ist Bestandteil dieser Vereinbarungin zwei Ausfertigungen zu unterschreiben. Verteilnetzbetreiber und Stromlieferant erhalten je eine Ausfertigung. ...................................., den ................... Straubing...................., den ................... ..................................................................... .................................................................... Stromlieferant Verteilnetzbetreiber (Unterschrift) (Unterschrift) Anschrift Straße, Nr / Postf. Xxxxxxxxxxxx 00 PLZ, Ort. 00000 Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxx Telefon (+00) 0000 000 – 0 Faxnummer (+00) 0000 000 – 200 Email-Adresse xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Internet xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx BDEW-Codenummer / ILN (VNB) 9900615000000 BDEW-Codenummer / ILN (ENH) 9903049000000 BDEW-Codenummer / ILN (MSB) 9904421000006 BDEW-Codenummer / ILN (MDL) 9904717000009 Bilanzierungsgebiet 11YN10001013-016 Regelzone TenneT TSO GmbH (transpower) USt-Id-Nr DE 813590643 Steuernummer 16211640239 Handelsregister Registergericht Straubing HRB 10907 Bankverbindung Sparkasse Niederbayern-Mitte BLZ 742 500 00 Konto-Nr 209106 IBAN DE 70742500000000209106 ( BIC ) SWIFT XXXXXXX0XXX Edifact Version EDIFACT Datei als Anhang jeweils gültige Formatversion (xxx.xxx-xxxxxx.xx) Vertrieb Strom xxxxxxxxxxxxx@xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Netz Strom xxxxxxxxx@xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Administration xxxxxxxx@xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Automatisierte Zertifikatsanforderung eine email an xxxxxxxx@xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx mit dem - Verschlüsselungsverfahren S/MIME Betreff „Zertifikat“ schicken. Nach ca. 10 Minuten erfolgt eine - fortgeschrittene Signatur automatisierte Versendung unserer öffentlichen Zertifikate und Signaturen an den Sender im Anhang der E-Mail. Alle von Stadtwerke Straubing Strom und Gas GmbH gesendeten „Edifact“ E-Mails enthalten eine fortge- schrittene Signatur. Vertragsangelegenheiten Strom Xxxxxx Xxxxxx Telefon (+00) 0000 000 – 501 Email-Adresse x.xxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Abrechnung Xxxxxx Xxxxx-Xxxxxx Telefon (+00) 0000 000 – 241 Email-Adresse x.xxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Energiedaten, EDM, Messung Xxxxxxx Xxxxx Telefon (+00) 0000 000 – 570 Email-Adresse x.xxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Vertrieb Xxxxxxx Xxxxxxxx Telefon (+00) 0000 000 – 251 Email-Adresse x.xxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Netzzugang / Wechselprozess / Clearing Xxxxxxxxx Xxxxx Telefon (+00) 0000 000 – 360 Email-Adresse xx.xxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx Bitte fehlende Daten ergänzen und an Stadtwerke Straubing zurücksenden PLZ, Ort.
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Schlussbestimmungen. 6.114.1. Rechte Änderungen und Pflichten aus Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen – ebenso wie rechtserhebliche Erklärungen aufgrund dieses Vertrags – der Schriftform. Diese Form ist auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis einzuhalten. Mit der Unterfertigung dieses Vertrages verlieren sämtliche Vorabreden, insbesondere ein allenfalls erstelltes Mietangebot, ihre Gültigkeit, so dass nur mehr dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenVertragstext gilt. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
14.2. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenmit der Errichtung dieses Vertrags verbundenen staatlichen Rechtsgeschäftsgebühren werden von der Mieterin getragen. Die Kosten einer anwaltlichen oder sonstigen Beratung und Vertretung trägt jede Partei selbst. Zu Gebührenzwecken wird festgestellt, sofern die technische dass der Jahresmietzins inklusive Betriebskosten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istUSt EUR [...] beträgt.
14.3. Eine Zustimmung Aufrechnung von Forderungen der Mieterin gegen Forderungen der Vermieterin ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn die Forderungen der Mieterin rechtskräftig festgestellt oder von der Vermieterin anerkannt worden sind. Auch eine Zurückbehaltung ist nur auf Grund solcher Forderungen zulässig. Das zwingende Mietzinsminderungsrecht gemäß § 1096 ABGB wird durch diese Regelung nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenberührt.
6.214.4. Sollten einzelne Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenübrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen gelten wirksame und durchführbare Bestimmungen, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtden beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
14.5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen nicht ex lege übergehenden Rechte und Pflichten dieses Mietvertrags ausdrücklich und schriftlich auf den (die) jeweiligen Rechtsnachfolger, insbesondere einen neuen Eigentümer des Mietgegenstands, zu überbinden und diese(n) wiederum zur Überbindung auf weitere Rechtsnachfolger zu verpflichten, wobei in dieser Klausel kein Recht zur Weitergabe durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende die Mieterin zu ersetzenerblicken ist.
6.314.6. Xxxxxxx die Vertragsparteien einander nichts Abweichendes mitgeteilt haben, gelten die in diesem Vertrag genannten Geschäftsanschriften als Abgabestellen für Zustellungen.
14.7. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und Mieterin anerkennt die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorHausordnung (Anlage ./14.7) als Vertragsbestandteil. Sollten Bestimmungen der Hausordnung mit Bestimmungen des Mietvertrags kollidieren, so gelten die Bestimmungen des Mietvertrags.
6.414.8. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenDieser Mietvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auswovon jede Partei ein Exemplar erhält.
6.514.9. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis Sämtliche Anlagen zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamMietvertrag sind integrierender Bestandteil desselben.
6.614.10. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Anlagen: ./1.2 Plan ./2.2 Bau- und Ausstattungsbeschreibung ./14.7 Hausordnung
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Samples: Mietvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Vertrag tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Die Kooperationspartner verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen und/oder betrieblichen Angelegenheiten des jeweils anderen Kooperationspartners auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Sämtliche von der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen anderen Vertragspartei erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz, insbesondere der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Thüringer Datenschutzgesetzes.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(4) Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von Wochen/Monaten ordentlich gekündigt werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Begonnene Ausbildungsmaßnahmen mit Auszubildenden der kündigenden Vertragspartei werden bis zum Abschluss der Ausbildungsmaßnahme (erfolgreicher Erwerb der Berufsbezeichnung oder Ausscheiden der oder des eintretenden Dritten gewährleistet istAuszubildenden) bzw. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei vereinbarter praktischer Ausbildungsmaßnahmen (z. B. Zusage für Ausbildungsgang) fortgeführt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung durch jede Vertragspartei bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenSchriftform.
6.2. (5) Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenwerden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so bleibt wird hierdurch die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6berührt. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenKooperationspartner, anstelle der unwirksamen Bestimmung rückwirkend eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Xxxxx werden sie eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Kooperationsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf aus einem Vertrag durch den Partner bedarf zur Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch wkda. Der Partner darf nur gegenüber unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
2. wkda behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Etwaige Änderungen werden dem Partner per E-Mail mitgeteilt. Sollte der Partner mit den Änderungen nicht einverstanden sein, so ist er berechtigt, wkda dies bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Zugang der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dÄnderungsmitteilung mitzuteilen. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach UmwandlungsrechtErfolgt eine solche Mitteilung nicht binnen dieser Frist, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenÄnderungen als akzeptiert und treten mit Ablauf der Frist in Kraft. wkda wird den Partner in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Vierwochenfrist hinweisen.
6.23. Für das Vertragsverhältnis zwischen wkda und dem Partner und die sich daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien ergeben, ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Berlin, bzw. das diesem übergeordnete Gericht, sollte die sachliche Zuständigkeit bei diesem liegen. wkda kann wahlweise Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Partners erheben.
5. Mündliche Nebenabreden zu einem solchen Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
6. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar sein, so bleibt berührt dies die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird. Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausFalle einer Regelungslücke.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Partnerprogramm
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.112.1 Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversor- gung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl I, S. 684-692) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Bei Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung gilt diese Regelung anstelle der AVBEltV ergänzend zum Vertrag.
12.2 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertra- genden Vertragspartners ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §im Sinne des § 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 12.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Anschlussnutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführ- bar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommenden zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei un- beabsichtigten Regelungslücken.
12.4 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern, insbesondere Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen bzw. Schaffung neuer Branchenstan- dards, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbe- dingungen anpassen. Kommt eine Vertragsanpassung trotz Verhandlung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang eines entsprechenden Angebots beim Vertragspartner zu Stande, so kann der Beachtung Vertrag durch beide Vertragspartner mit einer Frist von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungeneinem Monat nach Ablauf des folgenden Monats gekündigt werden. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpas- sung berechtigt, Verbrauchs-wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulie- rungsbehörde erforderlich ist.
12.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kün- digung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen soweit vorstehend nichts Abweichendes be- stimmt ist zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Ver- einbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel.
12.6 Der Netzbetreiber verarbeitet und speichert unter Berücksichtigung der geltenden datenschutz- rechtlichen Bestimmungen die für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten. Er ist berech- tigt, Abrechnungs- und Vertragsdaten diese Daten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies in welchem es zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Diese Regelungen schließen Der Anschlussnutzer erklärt hierzu sein Einver- ständnis.
12.7 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.8 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mühldorf am Inn. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Weitergabe an Behörden Ausfertigung des Vertrages.
12.10 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. ………………….., den ……..……..…… Waldkraiburg, den ……..……..…… .............................................................................. ............................................................................ (Unterschrift und Gerichte Stempel des Anschlussnutzers) Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx XxxX Xxxxxxx Xxxxxx 0: Technische und sonstige Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0: Haftungsbestimmungen Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und Erläuterungen zu den Technischen Anschlussbedingungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffentlicht sowie die Verordnung über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt Allgemeine Bedingungen für die Änderung dieser Klausel.
6.8Elektrizitäts- versorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10Juni 1979. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungRegelwerke können im Bedarfsfall eingesehen und heruntergeladen werden.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- und durch führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit (1) LEMUNDO erbringt seine Leistungen entsprechend der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dAuftragsbeschreibungen (SoW / Angebot). §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeLEMUNDO behält sich vor, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Leistungen insgesamt oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Bereitstellung der Leistungen angebotenen Leistungen sowie Art und Inhalt der einzelnen Produkte und Leistungen jederzeit und wiederholt zur Verbesserung des Angebots, insbesondere seiner Funktionen, seines Designs und seiner technischen Weiterentwicklung ganz oder teilweise zu ändern, erweitern oder anzupassen. Über wesentliche Änderungen der Produkte wird der KUNDE rechtzeitig per E-Mail ausdrücklich informiert. Dabei werden die Produktbeschreibungen in der neuen Fassung beigefügt. Wenn KUNDE mit der Änderung nicht auseinverstanden ist, kann der Vertrag mit LEMUNDO schriftlich gekündigt werden. Widerspricht der KUNDE nicht binnen zwei Wochen, so gelten die mitgeteilten Änderungen als neue Bedingungen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung (2) LEMUNDO ist darüber hinaus berechtigt, einzelne im Rahmen der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamLeistungen angebotene Funktionen – insbesondere bei geänderten gesetzlichen Erfordernissen, dauerhaften Verlusten, technischen Schwierigkeiten oder Missbräuchen durch KUNDEN, Vertragspartner oder Dritte – einzustellen.
6.6. Für (3) LEMUNDO behält sich auch Preisänderungen ausdrücklich vor und wird den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendKUNDEN hierüber mit angemessener Frist informieren.
6.7(4) LEMUNDO behält sich ferner vor, diese AGB (MSA) zu ändern oder zu ergänzen, insbesondere wenn neue Leistungen eingeführt werden oder wenn gesetzliche Bestimmungen Änderungen erforderlich machen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung AGB wird LEMUNDO den KUNDEN mitteilen. Sind diese mit den Änderungen nicht einverstanden, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich widersprechen.
(5) Im Falle eines Widerspruchs des KUNDEN gegen Änderungen der Leistungen, dieser AGB oder der besonderen Bedingungen für die einzelnen Produkte, hat die LEMUNDO das Recht, unter Geltung dieser AGB geschlossene Verträge außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Widerspricht der KUNDE nicht, gilt die Zustimmung nach Ablauf der oben genannten Fristen als erteilt. Auf die Dauer der Frist und auf die Bedeutung ihres ergebnislosen Ablaufs wird die LEMUNDO bei der Ankündigung der Änderung der AGB ausdrücklich hinweisen.
(6) Ein Widerspruch ist nicht per E-Mail möglich. Sämtliche Widersprüche sind zu richten an: Lemundo GmbH Xxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx.
(7) Alle Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie den unter diesem Vertrag vereinbarten SoW und/oder Leistungsscheinen samt den jeweiligen Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für ihre Rechtswirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauseleine Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses und des Verzichts auf dieses Schriftformerfordernis.
6.8. Der (8) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von LEMUNDO. LEMUNDO kann auch vor dem zuständigen Gericht am Sitz des VNBKUNDEN klagen.
6.9(9) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenDie Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
6.10(10) Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz von LEMUNDO.
(11) Falls einzelne Bestimmungen dieses MSA (AGB) oder den unter diesem MSA vereinbarten SoW samt den jeweiligen Anlagen unwirksam sein sollten oder dieser MSA sowie die unter diesem MSA vereinbarten SoW samt den jeweiligen Anlagen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungAnstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses MSA sowie den darunter vereinbarten SoW samt den jeweiligen Anlagen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(12) Dieser Vertrag sowie alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
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Samples: Master Service Agreement
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfähig- keit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtun- berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulie- rungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren undurch- führbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbe- zogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Beach- tung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenBestimmun- gen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungsgemä- ßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich erforder- lich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen zwi- schen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenText- form mitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 8.1 Keine der Parteien darf ihre Rechte und oder Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit ADV ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf (die nicht unbillig verweigert werden darf) abtreten. Jede Partei kann diese ADV jedoch ohne Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten übertragen werdenNachfolger des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Geschäfts der betreffenden Partei abtreten, sei es durch Fusion, Übernahme, Unternehmensumstrukturierung oder Verkauf eines wesentlichen Teils ihrer Vermögenswerte. Diese ADV ist für die Rechtsnachfolger der Parteien verbindlich und kommt ihnen zugute.
8.2 Sollten einzelne Klauseln dieser ADV ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln dieser ADV nicht berührt. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenParteien sind verpflichtet, sofern nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten, um die technische unwirksamen Klauseln durch solche zu ersetzen, die die Parteien bei Abschluss dieser ADV gewollt hätten und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich die der unwirksamen Xxxxxxx am nächsten kommen.
8.3 Keine Partei haftet gegenüber der anderen für eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Übertragung Erfüllung einer Verpflichtung aus dieser ADV, wenn die Verzögerung oder das Versäumnis auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Terrorakte oder zivile Unruhen, Internetausfälle oder Handlungen Dritter, die nicht unter der Kontrolle der ausführenden Partei stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angriffe auf den Service. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt über einen Zeitraum von Rechten und Pflichten auf ein dreißig (30) aufeinander folgenden Tagen an, kann die andere Partei diese ADV durch schriftliche Mitteilung an die nicht leistende Partei kündigen.
8.4 Diese ADV endet mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dKündigung oder dem Auslaufen der Nutzungsbedingungen, gleich aus welchem Grund. §§ 15 ffDas Recht jeder Partei zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle Ungeachtet des Vorstehenden überdauert diese ADV die gesetzlichen BestimmungenBeendigung oder das Auslaufen der Nutzungsbedingungen in dem Umfang, in dem Luware weiterhin personenbezogene Kundendaten verarbeitet.
6.28.5 Diese ADV unterliegen ausschließlich deutschem Recht ohne weitere Bezugnahme auf Kollisionsnormen und unter Ausschluss aller internationalen Übereinkommen. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Alle Streitigkeiten, die sich aus oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit dieser ADV ergeben, unterliegen der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich Gerichtsbarkeit der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte zuständigen Gerichte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausStuttgart.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Bestim- mungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenerset- zen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich vertrau- lich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- Abrech- nungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich er- forderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bi- lanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.120.1 Der AG behält sich vor, während der Dauer des Vertrages eine Erhöhung der Deckungssummen der vom AN abzuschließenden Versicherungen oder den Abschluss weiterer Versicherungen zu verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten wird der AG dem AN auf Nachweis ersetzen.
20.2 Der AN ist nicht berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden For- derungen an Dritte abzutreten. § 354 (a) HGB bleibt unberührt.
20.3 Der AN ist zur Aufrechnung gegenüber dem AG nur berechtigt, soweit seine Gegenforderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
20.4 Der AN darf keine Preisabsprachen treffen. Wenn der AN oder die von ihm beauftragte oder für ihn tätige Person aus Anlass der Vergabe dennoch nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe von 3 % des Brutto-Vertragspreises. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Dem AN bleibt vorbehalten, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen.
20.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich herausstellen, dass dieser Vertrag eine Xxxxx enthält, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berühren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in einem solchen Falle verpflichtet, die unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich entspricht. Bau-Vertragsbedingungen für GU-Leistungen (BVB-GU) Seite 33/33
20.6 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können diesem Vertrag im Ganzen mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei befreiender Wirkung für ihn jederzeit auf eine ihm nahe stehende Gesellschaft oder auf einen gleichermaßen solventen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenzu übertragen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Schlussbestimmungen. 6.110.1 Federal-Mogul ist berechtigt, diese AGBs mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat jederzeit zu ändern bzw. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung zu ergänzen, indem die geänderte Fassung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenAGBs an die vom Kunden genannte E-Mailadresse gesendet wird. Wenn der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt widerspricht, treten die geänderten AGBs in Kraft. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Aufmerksamkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Kunden wird ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht in der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenÄnderungsmitteilung hingewiesen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen 10.2 Änderungen und Ergänzungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt AGBs erfordern die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnSchriftform. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt auch für die Änderung dieser Klauseldieses Schriftformerfordernisses selbst.
6.810.3 Die Website wurde nach belgischem Recht erstellt und wird im Einklang mit diesem Recht betrieben. Die vorliegenden AGBs und alle vertraglichen und nichtvertraglichen (einschließlich vorvertraglichen) Angelegenheiten in Verbindung mit deren Abschluss, Gültigkeit, Auslegung, Durchsetzung, Erfüllung und Beendigung sind entsprechend belgischem Recht auszulegen und unterliegen belgischem Recht, soweit belgisches Recht nicht von einschlägigen zwingenden Gesetzesvorschriften außer Kraft gesetzt wird, beispielsweise Verbraucherschutzgesetze, die für Sie gelten. Unbeschadet Ihrer unabdingbaren Rechte entsprechend des geltenden Rechts Klagen vor andere zuständige Gerichte zu bringen, unterliegen alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesen AGBs, der Nutzung der Website sowie alle vertraglichen und nichtvertraglichen (einschließlich vorvertraglichen) Angelegenheiten in Verbindung mit deren Abschluss, Gültigkeit, Auslegung, Durchsetzung, Erfüllung und Beendigung der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel, Belgien.
10.4 Sollte ein zuständiges Gericht eine Bestimmung dieser AGBs für ungültig befinden, so berührt die Ungültigkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBs, die uneingeschränkt in Kraft bleiben, nicht. Der Gerichtsstand ist Verzicht auf eine einzelne Bedingung der Sitz des VNBvorliegenden AGBs gilt nicht als weiterer oder dauerhafter Verzicht auf diese oder irgendeine andere Bedingung.
6.910.5 Externe Links: Die Website enthält einige Hyperlinks zu anderen Websites und Verweise auf andere Informationsquellen. Änderungen Diese Links und Informationsquellen werden als Informationen zur Verfügung gestellt. Diese Websites und die darauf enthaltenen Informationen unterstehen weder der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10Kontrolle noch der Aufsicht von Federal-Mogul und sie wurden nicht von uns geprüft. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungvorliegenden AGBs gelten nicht für diese Websites und deren Inhalte. Federal-Mogul gibt keine Garantie für die Qualität, Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der auf diesen Websites enthaltenen Informationen. Wir lehnen jede Verantwortung für Schäden ab, die aus der Nutzung der auf diesen Websites enthaltenen Informationen resultieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.114.1 Die hier festgelegten Bedingungen bilden die Grundlage unsrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf dem Kunden.
14.2 Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht verweigert werdenanerkannt, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Lieferung ausführen, ohne den eigenen Ge- schäftsbedingungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenKunden ausdrücklich widerspro- chen zu haben.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Wa- renkauf (CISG).
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die 14.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in Geschäftsbeziehung mit dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand Kunden ist der Sitz des VNBun- seres Unternehmens.
6.914.5 Der Kunde darf ohne unsere vorherige schriftliche Zu- stimmung keine seiner Rechte oder Pflichten im Zusam- menhang mit der Geschäftsbeziehung abtreten, übertra- gen, delegieren oder Dritten zur Nutzung überlassen. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenJeg- liche Weiterleitung solcher Rechte oder Pflichten ohne un- sere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung ist ungültig.
6.1014.6 Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übri- gen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die wirksame Bestim- mung, mit der der rechtliche oder wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst weitgehend er- reicht wird. Zur Mitwirkung an eventuellen Vertragsände- rungen oder -ergänzungen sind alle Vertragsbeteiligten berechtigt und verpflichtet. Entsprechendes gilt im Fall ei- ner eventuellen Vertragslücke.
14.7 Die Anlage ist Bestandteil Überschriften der einzelnen Ziffern dieser VereinbarungAGB dienen nur der besseren Übersicht. Sie haben ansonsten keiner- lei rechtliche Bedeutung, insbesondere nicht die einer ab- schließenden Regelung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.112.1. Rechte Änderungen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Ergänzungen des Vertrages sowie der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenAllgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Übersendung via E-Mail dem Schriftlichkeitserfordernis im Sinne des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt, wobei beide Parteien eine allfällige Änderung bzw. Ergänzung zu bestätigen haben.
12.2. Die Zustimmung darf Parteien halten fest, dass mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verweigert werdenbestehen. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, sofern die technische im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, verlieren mit Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
12.3. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer nach Erbringung der Leistungen, dass der Auftraggeber auf der Website des Auftragnehmers als Referenz angeführt wird. Zu diesem Zwecke ist es dem Auftragnehmer auch gestattet, das Logo des Auftraggebers auf seinem Internetauftritt zu implementieren. Es wird dem Auftragnehmer für diese Zwecke ein unentgeltliches, zeitlich und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht am Logo des eintretenden Dritten gewährleistet istAuftraggebers eingeräumt.
12.4. Eine Zustimmung Erfüllungsort gemäß dem Vertrag und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.
12.5. Für die Auslegung, Durchführung und Pflichten auf ein Durchsetzung des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dRegeln des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Es gelten insbesondere die anwendbaren Regelungen des ABGB für Werkverträge gemäß §§ 15 1165 ff. AktG. In Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus dem Vertrag bzw. den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAllgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, ins- besondere nach Umwandlungsrechtwird das in Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dem Auftragnehmer steht es jedoch frei, gelten anstelle das für den Sitz des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAuftraggebers zuständige Gericht zur Geltendmachung seiner Ansprüche anzurufen.
6.212.6. Sollten einzelne Sollte eine der Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungesetzlich, ungültig oder unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt berührt das die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sichSolange sich die Parteien nicht auf eine andere Regelung verständigt haben, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung gilt an Stelle dieser Bestimmung eine Regelung, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung wirksam ist und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit soweit wie möglich dem wirtschaftlichen Zweck der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnBestimmung und der Absicht der Parteien bei Abschluss des Vertrages entspricht. Dies gilt namentlich hinsichtlich analog auch bei unbeabsichtigten Vertragslücken.
12.7. Der Vertrag bindet und begünstigt auch die Rechtsnachfolger der Beachtung Parteien. Eine Übertragung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenRechten oder Pflichten an Dritte ist ausschließlich mit Zustimmung beider Parteien möglich.
12.8. Die Vertragsparteien sind berechtigtRechte und Verpflichtungen aus den Punkten 7., Verbrauchs-8. und 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Abrechnungs- welche vor der Beendigung des Vertrages bzw. der rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenAuftragnehmer entstehen, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausgelten auch nach einer solchen Beendigung weiter.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.116.1 Für die vorliegenden Bestimmungen und die Vertragsbeziehung zwischen der und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
16.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bielefeld. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Entsprechendes gilt, wenn der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet Vertragspartners Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dLieferverpflichtung gemäß den vorliegenden Bestimmungen bzw. §§ 15 ffeiner vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeVorrangige gesetzliche Vorschriften, ins- besondere nach Umwandlungsrechtinsbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenbleiben unberührt.
6.2. 16.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt werden die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereBestimmung tritt eine Regelung, ihrem die dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenZweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
6.3. Die 16.4 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen unsererseits ist vorbehaltlich im Einzelfall ausnahmsweise schriftlich vereinbarter Ausnahmen unser Geschäftssitz in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorBielefeld.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus16.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam16.6 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 16.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung vorliegenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselden Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.19.1 Die Vertragspartner werden sich wechselseitig alle zur Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Rechte Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellten oder erstellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und Pflichten vor Einsichtnahme Dritter zu schützen.
9.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt des Vertrags sowie sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen und Dokumente, gleich welcher Art, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Verwendung in dem in § 1 (2) festgelegten Zweck einzusetzen.
9.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
9.5 Die Parteien werden im Falle einer sich aus dieser Vereinbarung können diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT- Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
9.6 Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenanderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder 9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. .
9.8 Die Vertragsparteien verpflichten sichkönnen nur mit Forderungen aufrechnen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen rechtskräftig festgestellt oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenunbestritten sind.
6.39.9 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Änderungen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung vorverzichtet werden.
6.4. Die Vertragsparteien werden die 9.10 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
9.11 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungendiesem Vertrag ist Bochum. Die Vertragsparteien sind GBTEC AG ist aber auch berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung am allgemeinen Gerichtsstand der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausKäuferin zu klagen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis 9.12 Die GBTEC AG ist widerruflich berechtigt, den Lizenznehmer in internen und externen Veröffentlichungen als Referenzkunden zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen benennen und dessen Firmenlogo zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich nutzen, soweit nichts anderes in Textform mittei- lenvereinbart ist.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Lizenzvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet gewährleis- tet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Rech- ten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderean- dere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung erho- benen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Regelun- gen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Vor- gaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.106.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung. Anlage 1: Zuordnungsermächtigung (Muster) Anlage 2: Datenblatt , den Lauterbach, den BKV (Unterschrift/Stempel) VNB (Unterschrift/Stempel) Lieferant GmbH 123456789 Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx Verteilnetz GmbH 123456789 Xxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx kreisverantwortlicher GmbH 1234567890000 Xxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxxx Bilanzkreismanagement 01234/1234567 01234/1234567 10YABCDEFGHIJKLV 11XW-ABCDEFGHIJ5 NEIN oder JA, wenn JA EIC(s) angeben NEIN oder JA, wenn JA Zeitreihentypen (EGZ, LGZ, SLP oder ALP, SEP, TLP, TEP, VZR, DBA, EEG-Zeitreihentypen - je nachdem, wel- ches Verfahren Anwendung findet) angeben. 00:00 Uhr (nur zum Monatsersten) 00:00 Uhr (nur zum Monatsersten) 24:00 Uhr (nur zum Monatsletzten) Der Bilanzkreisverantwortliche gestattet gemäß vorstehenden Angaben die Zuordnung von Zählpunkten des Lieferanten/Einspeisers zu seinem Bilanzkreis. Ort, Datum, Unternehmensstempel und Unterschrift des Bilanzkreisverantwortlichen Vereinbarungsfragen Datenklärung E-Mail-Adresse des VNB für EDIFACT-Übermittlungen: xxx.xxxxx.xxx@xx-xxx.xx Vereinbarungsfragen: Datenklärung: E-Mail-Adresse des BKV für EDIFACT-Übermittlungen: Marktpartner-ID BKV:
(1) Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilnetz für elektrische Energie, an das die elektrischen Anlagen der Kunden angeschlossen sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungvertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs gemäß § 20 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zwischen Netzbetreiber und Lieferant erfolgt durch den zwi- schen den Parteien bestehenden Lieferantenrahmenvertrag. Neben dem Lieferantenrahmenver- trag gelten die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffene "Festlegung einheitlicher Ge- schäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität" vom 11. Juli 2006 (BK6-06-009; GPKE) in der jeweils geltenden Fassung.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen verbundenes Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVereinbarung erho- benen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiter-zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Regelun- gen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Vor- gaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- Schrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.112.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei Dies gilt insbesondere auch für einen Verzicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendiese Schriftformklausel.
6.2. 12.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen unwirksame Bestimmung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine solche zu ersetzen.
6.3. Die , die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Bestimmung in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formrechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Lücken der Vereinbarung.
12.3 MeisterLabs behält sich vor, Ihnen eine Änderung dieser Vertragsbedingungen jederzeit vorzuschlagen. Wir werden Ihnen die vorgeschlagenen Änderungen dieser Vertragsbedingungen mindestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z.B. per E-Mail) anbieten. Bei (i) unwesentlichen Änderungen der Ver- tragsbedingungen, die wesentliche Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berühren (z.B. Bestimmungen zu Art und Umfang der von MeisterLabs erbrachten Leistungen), und (ii) Änderungen, die aufgrund einer Gesetzesänderung, eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder einer verbindlichen Anordnung einer zuständigen Behörde erforderlich sind, gilt Ihre Zustimmung als erteilt, wenn Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen gegenüber MeisterLabs in Textform angezeigt wird. Wenn Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, können Sie gegenüber MeisterLabs bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens Ihre Ablehnung der Änderungen erklären. Die geänderten AGB werden zusätzlich auf den Webseiten veröffentlicht.
12.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, können Sie alle Erklärungen an MeisterLabs jedenfalls per E-Mail, mit dem von jeder unserer Webseiten aus erreichbaren Kontaktformular, an MeisterLabs übermitteln. MeisterLabs seinerseits kann Erklärungen an Sie per E-Mail, oder Brief an die Adressen übermitteln, die Sie als aktuelle Kontaktinformation in Ihrem Nutzerkonto angegeben haben.
12.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn Sie Verbraucher sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, bleibt die Anwend- ung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
12.6 Wenn Sie Kaufmann sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand München. Im Übrigen gelten für die Änderung dieser Klauselörtliche und die interna- tionale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1Art. Rechte 26 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Arti- kel 29 die in den Artikeln 16, 21 und Pflichten 22 vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig. Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurück- nehmen; die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalender- monats nach der Notifikation der Rücknahme.
Art. 27 Das Übereinkommen liegt für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die zur Zeit der Fünfzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz waren. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.
Art. 28 Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Arti- kel 30 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die binnen zwölf Monaten nach Eingang der in Artikel 32 vorge- sehenen Notifikation nicht Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch auch von einem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.
Art. 29 Ein Staat, der aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in denen unterschied- liche Rechtsordnungen gelten, kann bei der jeweils ande- ren Partei Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich das Übereinkom- men auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt; er kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. Eine solche Erklärung wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, für die das Übereinkommen gilt. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt sich das Über- einkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.
Art. 30 Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Artikel 27 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Danach tritt das Übereinkommen in Kraft:
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
b) für jeden beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Ablauf der in Artikel 28 vorgesehenen Frist;
c) für eine Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen nach Artikel 29 erstreckt worden ist, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in dem betreffenden Artikel vorgesehenen Notifikation.
Art. 31 Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen schriftlich durch eine förmliche Notifikation kündigen, die an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, den Verwahrer des Übereinkommens, zu richten ist. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats, der auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenZeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei oder zu einem in der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenNotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
6.2Art. Sollten einzelne Bestimmungen 32 Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenNiederlande notifiziert den Mitgliedstaaten der Konferenz sowie den Staaten, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichnach Artikel 28 beigetreten sind:
a) jede Unterzeichnung, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereRatifikation, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenAnnahme und Genehmigung nach Arti- kel 27;
b) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 30 in Kraft tritt;
c) jeden Beitritt und jeden gegen einen Beitritt erhobenen Einspruch nach Arti- kel 28;
d) jede Erstreckung nach Artikel 29;
e) jede Erklärung nach Artikel 20;
f) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 26;
g) jede Kündigung nach Artikel 31.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Übereinkommen Über Das Auf Trusts Anzuwendende Recht Und Über Ihre Anerkennung
Schlussbestimmungen. 6.17 Beiderseitige Verpflichtungen § 8 Vertragsstrafen
(1) Erfüllt die Vorhabenträgerin ihre Verpflichtungen gem. Vertragsabschnitt II dieses Vertrages trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht oder nicht vollständig, so ist die Stadt, unbeschadet der übrigen Regelungen dieses Vertrages, berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,- € für jeden Verstoß – für einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 jedoch in Höhe von bis zu 150.000100.000,- EUR - zu erheben. Die Höhe der Vertragsstrafe wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Vertrages innerhalb des vorstehend genannten Betrages von der Stadt für alle Beteiligten verbindlich festgesetzt.
(2) Vertragsstrafen werden mit der schriftlichen Anforderung der Stadt fällig und sind 2 Wochen nach Fälligkeit zu begleichen. (1)Die Vorhabenträgerin erkennt für sich und etwaige Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Göttingen Nr. 242 „Südl. Nonnenstieg“ im Sinne des § 33 BauGB als rechtsverbindlich an - sofern diese nicht wesentlich von dem Entwurf gem. Vertragsanlage 2 abweicht (auf § 10(6) wird insoweit verwiesen) - und verzichtet auf eventuelle sich hieraus ergebende Übernahme- und Geldentschädigungs/Schadenser- satzansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere nach den §§ 39 bis 44 BauGB. (2)Ein Anspruch auf die Aufstellung eines Bauleitplanes oder einer sonstigen städte- baulichen Satzung kann durch diesen Vertrag nach den zwingenden Vorgaben des § 1(3) S.2 BauGB sowie des § 2(1) BauGB nicht begründet werden. Die Entscheidungsfreiheit der Stadt und des Rates der Stadt Göttingen, insbesondere hinsichtlich der Abwägung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes und eines möglichen Satzungsbeschlusses, werden nicht berührt. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträger, die diese im Hinblick auf die Festsetzung des Bebauungsplanes und den Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen. Auch für sonstige Schäden der Vorhabenträgerin im Falle des Nichtzustandekommens des Bebauungsplanes oder für den Fall der Aufhebung der Satzung haftet die Stadt nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit der Satzung über den Bebauungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt.
(1) Eine Kündigung dieses Vertrages kann nur erfolgen, wenn die Ausführung des Vertrages technisch und/oder rechtlich unmöglich ist und sich eine Anpassung aus diesem Grunde ausschließt.
(2) Die Stadt kann den Vertrag auch kündigen, wenn die Vorhabenträgerin die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten - nach vorherigem Setzten einer angemessenen Nachfrist - nicht fristgerecht erfüllt. Die Stadt ist ferner zur Kündigung des Vertrages be- rechtigt, wenn über das Vermögen der Vorhabenträgerin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(3) Eine Kündigung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung wird mit dem Tage des nachgewiesenen Zuganges beim Empfänger wirksam.
(4) Eine Anpassung kann dann erfolgen, wenn die Vorhabenträger oder die Stadt die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unvertretbarkeit oder rechtliche Unzulässigkeit einer Maßnahme nachweist. Die Vertragsanpassung bedarf der Schriftform.
(5) Im Falle einer Kündigung des Vertrages oder einer Anpassung stehen der Vorhabenträgerin für die von ihr bis dahin erbrachten Aufwendungen keine Ersatzansprüche gegen die Stadt zu; Ansprüche der Vorhabenträger wegen schuldhafter Vertragsverletzungen bleiben davon unberührt.
(6) Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, falls der Bebauungsplan nicht bis spätestens zum 31.10.2014 rechtsverbindlich werden sollte oder wenn die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes von dem in diesem Vertrag angenommenen Bau- und Nutzungskonzept (§2(1)S.1 und § 3) wesentlich abweichen. Das Rücktrittsrecht kann binnen 3 Monaten nach Ausfall der Bedingung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt ausgeübt werden. Die aufgrund dieses Vertrages der Stadt Göttingen übereigneten Unterlagen sind zurück zu übertragen. (1)Die Vorhabenträgerin kann ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei durch die Stadt auf einen Dritten übertragen werdenübertragen. Die Stadt darf diese Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istnur aus wichtigem Grund verweigern. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei (2)Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind etwaigen weiteren Rechtsnachfolgern der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein Vorhabenträgerin aufzuerlegen mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dMaßgabe, diese in Fällen von weiterer Rechtsnachfolge entsprechend weiterzugeben. §§ 15 ffDie heutige Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. AktG. In den Fällen Dies gilt nicht für etwaige von Rechtsnachfolgern trotz ordnungsgemäßer Verpflichtung verwirkte Vertragsstrafen. Der Vertrag wird wirksam, wenn • die Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet haben, für die Stadt Göttingen erfolgt die Unterschrift unter der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Vorstehenden Verwaltungsausschusses; die gesetzlichen BestimmungenVerpflichtungen aus diesem Vertrag erwachsen der Stadt erst mit diesem Beschluss
(1) Die Änderung oder die Ergänzung des Vertrages oder seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
6.2(2) Der Vertrag ist 2-fach auszufertigen. Die Stadt und die Vorhabenträgerin erhalten je eine Ausfertigung.
(3) Erfüllungsort und Gerichtstand sind Göttingen.
(1) Die Vertragsparteien bestätigen sich in Kenntnis der vorstehenden Vertragsregeln hiermit gegenseitig, dass Regelungen dieses Vertrages insgesamt und im Einzelnen angemessen sind, im sachlichen Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen stehen und Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind.
(2) Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages trotz der Regelung des Abs. (1) gegen das Gebot der Angemessenheit i.S.v. § 11(2)S.1 BauGB oder das Gebot der Kausalität i.S.v. § 11(1)S.2 Nr.3 BauGB verstoßen, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den konkreten Kriterien der Angemessenheit und Kausalität am ehesten entsprechen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Vereinbarung – oder undurch- führbar eine später in sie aufgenommene Bestimmung - ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen werden oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die sich eine Regelungslücke in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4herausstellt, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden Anstelle der nichtigen Bestimmung - oder zur Ausfüllung der Regelungslücke - ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenrechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, übermittelten was die Erschienenen gewollt haben oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG nach dem Sinn und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden Zweck dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt gewollt hätten. Es herrscht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.den
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Samples: Gestaltungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus 20.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich hiermit, eine unwirksame oder unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihr im wirtschaftlichen Erfolg oder in technischer Hinsicht möglichst nahe kommende Bestimmung dieser Vereinbarung zu ersetzen. Dies gilt auch für die Ausfüllung einer Xxxxx dieser Vereinbarung, welche die Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht erkannt haben.
20.2 Änderungen und Ergänzungen der in Schriftform vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Änderung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich mög- lich.
20.3 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, wenn beide Par- teien Kaufleute sind, der Sitz des Netzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Ge- richtsstand.
20.4 Die in dieser Vereinbarung genannten Anlagen Anlage 1: Einzubeziehende Verträge Anlage 2: Geschäftsprozesse Anlage 3: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0: Kommunikationsverfahren Anlage 5: Testphase Anlage 6: Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0: Nachrichten mit Signatur Anlage 8: Sicherheitsverfahren und -maßnahmen Xxxxxx 0: Rechnungsbeispiel Anlage 10: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages.
20.5 Sollten durch die BNetzA aufgrund der Bestimmungen des EnWG Rechtsverordnun- gen oder sonstige Vorschriften erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzli- che Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmung dieser Vereinbarung ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieser Ver- einbarung vor bzw. ergänzen diese. In diesem Fall sind die Parteien dieser Vereinba- rung verpflichtet, entsprechende Verhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtder neuen Gesetzeslage bzw. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenden Vorgaben der Regulierungsbehörde angepasst wird.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 20.6 Sollten sich sonstige, für das Vereinbarungsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Parteien ein Festhalten an die- ser Vereinbarung nicht mehr zumutbar sein, so sind die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Parteien verpflichtet, diese Vereinbarung baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Um- ständen anzupassen.
20.7 Im Regelungsbereich dieser Vereinbarung geht diese anderen diesbezüglichen Ver- einbarungen zwischen den Parteien vor.
6.420.8 Diese Vereinbarung ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien werden die Beide Parteien erhalten je eine im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenOriginal unterzeichnete Ausfertigung. Ort, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtDatum Ort, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz Datum Unterschrift des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Netzbetreibers Unterschrift des Vertragspartners
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Samples: Edi – Rahmenvertrag Bei Gas
Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, Metering Code sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Netznutzungsvertrages haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und genannten Regelwerke.
15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind SWW ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen, soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. Der 15.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBder SWW.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len15.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.1015.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. ............................................................ Waren (Müritz), Ort, Datum Stempel/rechtsverbindlich Unterschrift Stadtwerke Waren GmbH Xxxxxxxxxx Xxxxxx 0x: Standardlastprofilverfahren/ Grundsätzliche Verfahrensweise Anlage 2a: Preisblätter für Kunden mit Leistungsmessung vom 01.08.2005 Anlage 2b: Preisblätter für Kunden ohne Leistungsmessung vom 01.08.2005 SWW verwendet für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden standardisierte Lastprofile. Zur Anwendung kommen dabei folgende Lastprofiltypen: VDE G0 – G6 Gewerbe VDE H0 Haushalt VDE L0 – L2 Landwirtschaft Die Zuordnung der Entnahmestellen zu den Lastprofiltypen erfolgt durch SWW entsprechend der vorwiegenden Nutzungsart der Entnahmestellen. Die Zuordnung einer Entnahmestelle zu einem anderen Standardlastprofil kann durch den Lieferanten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat zu dem beabsichtigten Zeitpunkt der Änderung beantragt werden (Änderungsmeldung). Zur Vermeidung der Zuordnung eines ungerechtfertigten Standardlastprofiltyps wird SWW erforderlichenfalls entsprechende Belege beim Lieferanten anfordern. SWW ist berechtigt, die Standardlastprofile mit einer Frist von einem Monat zu ändern, zu erweitern oder zu ergänzen sowie neue Standardlastprofile einzuführen und die Entnahmestellen ggf. neu zuzuordnen. Der Lieferant wird hierüber rechtzeitig informiert. 1 | 1 Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung2a zum Netznutzungsvertrag zwischen ….. und SWW Vertrags-Nr.: - Stand: 01.03.2006 - Das Entgelt für die Bereitstellung bzw. Nutzung des Stromverteilungsnetzes der SWW sowie der vorgelagerten Netze berechnet sich aus: • einem Leistungspreis Netznutzung (LPNN) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme von Netzkapazität (Ziffer 1), • einem Arbeitspreis Netznutzung für die ermittelte Verrechnungswirkarbeit (Ziffer 2), • einem Preis für die Messung und Abrechnung (Ziffer 3), • einem Entgelt für Konzessionsabgabe (Ziffer 4), • einem Arbeitspreis für die Mehrbelastung aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ziffer 5). Die Entgelte von SWW sind im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxx.xx veröffentlicht.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.18.1 Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist der Sitz von WBI.
8.2 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von WBI, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Rechte Der Kunde ist außerdem nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche zurückzuhalten, außer diese wurden von WBI schriftlich anerkannt oder bereits gerichtlich festgestellt.
8.3 Auf die gegenständliche Vereinbarung kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, zur Anwendung.
8.4 Alle sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des für X-0000 Xxxxxxx örtlich und sachlich berufenen Gerichts. Unabhängig davon ist WBI allerdings auch berechtigt, Klage vor jenem Gericht einzubringen, welches nach Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden sachlich zuständig ist.
8.5 Diese Vereinbarung ist abschließend. Mündliche Nebenabreden, welcher Art auch immer, bestehen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht.
8.6 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Der Kunde kann seine Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von WBI übertragen.
8.7 Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenals gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdensich eine Regelungslücke ergeben, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungendieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind berechtigtverpflichtet, Verbrauchs-an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung werden bis möglichst nahe kommende Regelung zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamvereinbaren.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Wbi WMS Terms and Conditions
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestim- mungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungs- behördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen Verein- barungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 17.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrags hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichsich hiermit, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen eine unwirk- same oder undurchführbaren Bestimmungen unpraktikable Bestimmung durch eine andere, ihrem ihr im wirtschaftlichen Erfolg Er- folg oder in technischer Hinsicht möglichst gleichkommende nahe kommende Bestimmung dieses Vertrages zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung , wobei insbesondere vorhandene Regelwerke in ihrer jeweils gültigen aktuel- len Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnheranzuziehen sind. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch für die Ausfüllung einer Vertragslü- cke, welche die Vertragsparteien bei Abschluss dieses Vertrages nicht erkannt ha- ben.
17.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenSchriftform. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausÄn- derung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich möglich.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu 17.3 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist Vertrag ist, wenn beide Parteien Kaufleute sind, der Sitz des VNBNetzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Ge- richtsstand.
6.917.4 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Datenaustausch Anlage 3: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages.
17.5 Sollten durch die Bundesnetzagentur aufgrund der Bestimmungen des EnWG oder der MessZV Festlegungen betreffend das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Messdienstleister erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieses Vertra- ges vor bzw. Änderungen der Anlage werden sich ergänzen diese. In diesem Fall sind die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenverpflichtet, entsprechende Vertragsverhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass der Ver- trag der neuen Gesetzeslage bzw. den Festlegungen der Bundesnetzagentur an- gepasst wird.
6.1017.6 Sollten sich sonstige, für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände oder ge- setzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien ein Festhal- ten an diesen Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so sind die Vertragsparteien ver- pflichtet, diesen Vertrag baldmöglichst den geänderten gesetzlichen Bestimmungen oder Umständen anzupassen.
17.7 Der Vertrag ist von jeder Vertragspartei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausfertigungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Beide Parteien erhalten je eine im Original unterzeichnete Ausfertigung. Ort, Datum Ort, Datum Unterschrift des Netzbetreibers Unterschrift des Messdienstleisters Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Datenaustausch Anlage 3: Ansprechpartner Anschlussnehmer Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Letztverbraucher Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Entnahmestelle Name Vorname Straße Hausnummer PLZ Ort Ortsteil Messgeräteplatzstandort Voraussichtlicher Jahresverbrauch (Periodenverbrauch) Installierte Verbrauchsleistung Gleichzeitigkeitsfaktor Verbrauchsart Industrie Gewerbe Haushalt Lastgangmessung Anlagen-Nummer Vorgangsgrund Einbau Ausbau Wechsel
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Samples: Messrahmenvertrag Für Gas
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisab- rechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Kontaktdatenblätter
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamt- rechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich zu- gänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Abwick- lung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen Rah- men der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Parteien in diesen Marktrollen beste- hende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung Ände- rung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)
Schlussbestimmungen. 6.117.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamte Vertragsbe- ziehung zwischen NETFOX und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener CISG-Abkommen vom 11. Rechte April 1980).
17.2 Der Vertrag und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen, soweit nicht notarielle Form zu beachten ist, der jeweils ande- ren Partei Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit das Schriftformerfordernis.
17.3 Soweit der Vertrag im Unternehmerverkehr im Wege des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrechtelektronischen Geschäftsverkehrs abgeschlossen wird, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenbesonderen Hinweis-, Informations- und sonstigen Pflichten, die für diesen Fall gesetzlich vorgesehen sind (§ 312e BGB), als abbedungen.
6.217.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten bzw. Sollten einzelne Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin.
17.5 Sollte eine oder mehrere der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichAnstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenunwirksamen Bestimmungen gewollt war. Lücken in dem Vertrag sind nach Maßgabe dessen zu füllen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnwas die Parteien bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechts- lage sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei vereinbart hätten, wäre ihnen die Regelungsbedürftigkeit der Frage bewusst gewesen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtauch, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Vertrag vorgeschriebenen Maß der jeweiligen Pflichten erforderlich istLeistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Klausel gilt nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselvorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte 11.1 Alle durch Konica Minolta zugänglich gemachten geschäftli- chen oder technischen Informationen, Kenntnisse oder Erfah- rungen sind, solange und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen soweit sie nicht nachweislich öffent- lich bekannt sind, Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert gegenüber geheim zu halten und dürfen im Geschäftsbereich des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, sofern die technische zur Durchführung dieses Vertrages notwendigerweise herangezogen werden müssen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
11.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, in die sie einbezogen werden, unterliegen ausschließlich dem Recht des eintretenden Dritten gewährleistet Landes, in dem die beauftragende Niederlassung von Konica Minolta ansässig ist, und zwar unter Ausschluss des jeweiligen Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
11.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittel- bar aus Vertragsverhältnissen ergeben, in die diese Allgemei- nen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, ist der Gerichts- stand der Ort, an dem die beauftragende Niederlassung von Konica Minolta ansässig ist. Eine Zustimmung Konica Minolta ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In jedoch berech- tigt, den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle Vertragspartner auch am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenErfüllungsorts zu verklagen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung 11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzennicht berührt.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Best- immungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.129 Verstöße
(1) Soweit ein zuständiger Betriebsrat einen Verstoß gegen diese Vereinbarung rügt, obliegt es dem Arbeitgeber dies zu widerlegen. Rechte Die abschließende Feststellung, ob ein Verstoß vorliegt, trifft eine unabhängige Stelle.
(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Vereinbarung werden bei schuldhaftem Verhalten (hier- zu kann auch Unterlassen zählen) mit individuellen arbeits-/vertragsrechtlichen Konse- quenzen auch gegenüber den verantwortlichen Vorgesetzten geahndet, soweit deren schuldhaftes Tun/Unterlassen zum Verstoß beigetragen hat.
(3) Über weitere Konsequenzen von festgestellten Verstößen, die der Arbeitgeber zu vertre- ten hat, entscheidet die unabhängige Stelle. § 30 Unabhängige Stelle
(1) Die gemäß § 29 Absatz 1 und Pflichten 3 für die Feststellung von Verstößen zuständige unabhän- gige Stelle besteht aus 3 jeweils von Arbeitgeber und KBR benannten Mitgliedern. Jede Seite benennt Stellvertreter.
(2) In einer konstituierenden Sitzung gibt sie sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält zwingend die durch die nachfolgenden Absätze (3-5) vorgegebenen Inhalte. Weitere De- tails und Inhalte werden einvernehmlich festgelegt.
(3) Die unabhängige Stelle bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden, welcher nach ei- nem festzulegenden System wechseln kann.
(4) Sie tritt auf Einladung des Vorsitzenden innerhalb von 14 Tagen ab Anrufung durch eine der jeweiligen Streitparteien zusammen.
(5) Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Über die Tagesordnungspunkte ent- scheidet die unabhängige Stelle in der Sitzung mehrheitlich. Kommt zu einem Tagesord- nungspunkt eine mehrheitliche Entscheidung nicht zustande, findet eine erneute Zu- sammenkunft zu diesem Tagesordnungspunkt statt. Hierzu wird eine „neutrale Person“ hinzugezogen, die Stimmrecht hat. Beide Parteien verständigen sich auf eine Liste „neu- traler Personen“. Die konkrete Auswahl erfolgt durch ein Zufallsverfahren. § 31 Gemeinsames weiteres Vorgehen
(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die hier niedergelegten Regelungen in gemeinsamen Verhandlungen mit den Interessenvertretungen in das weitere Regelwerk aufzunehmen und umzusetzen.
(2) Im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen verpflichtet sich der Arbeitgeber das Regelwerk auf der Grundlage der Audit-Ergebnisse und der allgemeinen Entwicklung des Datenschutzes kontinuierlich weiterzuentwickeln.
(3) In jeweils halbjährlichem Abstand und bei Bedarf tritt eine gemeinsame Arbeitsgruppe zum Beschäftigtendatenschutz zusammen, um eine Bewertung der praktischen Anwen- dung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei sowie ihrer Auswirkungen auf einen Dritten übertragen werdendie Verwendung personenbezo- gener Beschäftigtendaten im DB-Konzern vorzunehmen. Die Zustimmung darf nicht verweigert Hierbei soll insbesondere fest- gestellt werden, sofern ob die technische Bestimmungen dieser Vereinbarung, vor allem im Hinblick auf die darin erklärte Zielbestimmung, ausreichen, fortentwickelt oder gegebenenfalls geändert werden müssen. Insbesondere auf Basis dieser Bewertung verpflichten sich die Parteien dieser Vereinbarung unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. § 32 Verhältnis zu anderen Vereinbarungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Regelwerk im DB Konzern
(1) Diese Vereinbarung ist die verbindliche Basis aller Regelungen zum Beschäftigtendaten- schutz im DB-Konzern. Sie entfaltet ihre Wirkung ohne einen expliziten Verweis oder ei- ne ausdrückliche Inbezugnahme auf sämtliche zukünftige Vereinbarungen zwischen den Parteien oder anderen Betriebspartnern, soweit diese eine Verwendung personenbezo- gener Beschäftigtendaten im DB-Konzern betreffen.
(2) Die hier getroffenen Regelungen sind zugleich Richtschnur bei Interpretation und Ausle- gung des eintretenden Dritten gewährleistet istDB-internen Regelwerkes. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise Insbesondere bei Unklarheiten und Regelungslü- Soweit in dieser Anlage nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrechtdefiniert, gelten anstelle die Begriffsbestimmungen des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBDSG in der am 01.09.2009 in Kraft getretenen Fassung.
6.2(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Ver- hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Sollten einzelne Bestimmungen Dazu zählen auch • Angaben, die Rückschlüsse auf bestimmte natürliche Personen oder ihre priva- ten/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wie z. B. Alter, Anschrift, dienstliche oder pri- vate E-Mail-Adresse/Telefonnummer von Einzelpersonen, Angaben über deren fami- liären Hintergrund, Solvenz, Lohnpfändungen, Nebenbeschäftigungen, Kontobewe- gungen, Grund- oder Kfz-Besitz usw. sowie • sog. Verkehrsdaten, wie z. B. Einzelverbindungsnachweise, Logfiles, Daten auf Pro- xyservern, User-ID, usw.
(2) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Da- ten. Im Einzelnen ist
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Dritte zur Einsicht oder undurch- führbar sein zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder werdenabruft.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, so bleibt soweit es sich nicht um Verar- beitung handelt.
(6) Verwendung ist jede Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die Vereinbarung personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenAuftrag vornehmen lässt.
6.3(8) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden Stellen, die im Zusammenhang mit Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten Europäischen Union oder zugänglich gemachten personenbezogenen in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte für die verantwortliche Stelle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAuftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Konzernbetriebsvereinbarung Beschäftigtendatenschutz
Schlussbestimmungen. 6.1. 27.1 Forderungen, Rechte und und/oder Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dem Vertrags- verhältnis darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenSWK abtreten bzw. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenübertragen.
6.227.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und/oder Er- gänzung dieser Klausel. Im Übrigen reicht für Anzeigen und Erklärungen beider Parteien das Textformerfordernis.
27.3 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der SWK gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Internatio- nalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
27.4 Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, eine juristische Person oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen der Sitz der SWK.
27.5 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung eine oder mehrere Regelungen dieser Bedingungen und/oder eventuell ergänzender Vertragsvereinbarungen unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung Wirk- samkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragspartner Regelungen treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Übrigen davon unberührtZuge ergänzender Vertrags- auslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit bekannt gewesen wäre. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die Bereich Datenschutzinformation im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVerträgen über die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (insb. Internet und Telefonie) sowie damit zusammenhängenden Leistungen Kurze Erläuterung Wir nehmen den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst. Auf den folgenden Seiten wollen wir Sie darüber informieren, übermittelten oder zugänglich gemachten wie Ihre Daten verarbeitet werden und welche Rechte Ihnen im Zusammenhang mit Ihren personenbezogenen Daten vertraulich behandelnzustehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung müssen Sie nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung der Beachtung von § 6a EnWG Geschäfts- beziehung und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenErfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- vorliegenden Datenschutzhinweise gelten ab dem 1.12.2021 aufgrund der TKG Gesetzes- novelle und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausneuen TTDSG.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus 19.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar nicht praktikabel sein oder werden, so bleibt wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich hiermit, eine unwirksame oder unpraktikable Bestimmung durch eine an- dere, ihr im Übrigen davon unberührtwirtschaftlichen Erfolg oder in technischer Hinsicht möglichst nahe kommende Be- stimmung dieser Vereinbarung zu ersetzen. Dies gilt auch für die Ausfüllung einer Xxxxx dieser Vereinbarung, welche die Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht erkannt haben. Änderungen und Ergänzungen der in Schriftform vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schrift- form. Die Vertragsparteien verpflichten sichÄnderung dieses Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich möglich. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderewenn beide Parteien Kaufleu- te sind, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3der Sitz des Netzbetreibers. Im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung genannten Anlagen Anlage 1: Einzubeziehende Verträge Anlage 2: Geschäftsprozesse Anlage 3: Datenformate und Nachrichtentypen Anlage 4: Kommunikationseinrichtungen Anlage 5: Kommunikationsverfahren Anlage 6: Chiffrierungsverfahren Anlage 7: Nachrichten mit Signatur Anlage 8: Sicherheitsverfahren und -maßnahmen Xxxxxx 0: Rechnungsbeispiel Anlage 10: Ansprechpartner sind dem Vertrag beigefügt und Bestandteile des Vertrages.
19.2 Sollten durch die BNetzA aufgrund der Bestimmungen des EnWG Rechtsverordnungen oder sons- tige Vorschriften erlassen oder vom Gesetzgeber anderweitige gesetzliche Vorgaben gemacht werden, die die Bestimmung dieser Vereinbarung ergänzen oder eine andere Regelung erfordern, so gehen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung vor bzw. ergänzen diese. In diesem Fall sind die Parteien dieser Vereinbarung verpflichtet, entsprechende Verhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass die Vereinbarung der neuen Gesetzeslage bzw. den Vorgaben der Regulie- rungsbehörde angepasst wird.
19.3 Sollten sich sonstige, für das Vereinbarungsverhältnis bestimmende Umstände oder gesetzliche Vorgaben ändern und dadurch für eine der Parteien ein Festhalten an dieser Vereinbarung nicht mehr zumutbar sein, so sind die Parteien verpflichtet, diese Vereinbarung baldmöglichst den geän- derten gesetzlichen Bestimmungen oder Umständen anzupassen.
19.4 Im Regelungsbereich dieser Vereinbarung geht diese anderen diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vor.
6.419.5 Diese Vereinbarung ist von jeder Partei von einer vertretungsberechtigten Person in zwei Ausferti- gungen handschriftlich zu unterzeichnen. Die Vertragsparteien werden die Beide Parteien erhalten je eine im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausOriginal unterzeichne- te Ausfertigung.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Edi Rahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.113.a Die AGB gelten, insoweit nicht im Vertrag gesondert und anders- lautende Festlegungen getroffen sind. Nebenabreden, Erweiterungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Neben- abreden wurden nicht getroffen und gelten mit dem Abschluss des Vertrages einvernehmlich als abbedungen.
13.b Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keinerlei Geltung. Aus dem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäfts- bedingungen kann keine Zustimmung von Axess geschlossen werden.
13.c Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gültigkeit dieser AGB vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit des
13.d Der Kunde wird eine zulässige Überlassung oder Veräußerung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon an Dritte nur unter Beachtung von und in Übereinstimmung mit gesetzlichen Exportverboten und Export- beschränkungen durchführen.
13.e Die Vertragspartner verpflichten sich zur zeitlich unbefristeten Geheim- haltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Im Falle eines Verstoßes des Kunden bzw. diesem zuzurechnenden Personen verpflichtet sich der Kunde, eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungs- recht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 20% der Bruttoauftragssumme zu bezahlen.
13.f Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
13.g Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei gehen auf einen Dritten übertragen werdendie jeweiligen Rechtsnachfolger über bzw. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern verpflichten sich die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Vertragspartner zur rechtswirksamen Übertragung von Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenRechtsnachfolger.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt 13.h Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht ohne die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtVerweisungsnormen des internationalen Privatrechtes anzuwenden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenAnwendung des UN-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und 13.i Für alle Streitigkeiten, die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht in der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnLandeshauptstadt Salzburg (Österreich) ausschließlich zuständig. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG Security Policy Technische und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
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Samples: General Terms and Conditions
Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Ver- tragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schlie- ßung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, MeteringCode sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Netznutzungsvertra- ges haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und genannten Regelwerke.
15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Ver- tragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpas- sen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten erforderlich Regulierungsbehörde er- forderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.815.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len15.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.10. 15.8 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungin diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 18.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über.
6.2. 18.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Vertrags unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar sein, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen.
6.3. Die in Zur Schließung von Regelungslücken sind die Vertragsgrundlagen nach Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 1 und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit anerkannten Regeln der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnTechnik heranzuziehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich auch, wenn sich aus der Beachtung von § 6a EnWG bevorstehenden Novellierung des Eichgesetzes und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausEichordnung Änderungsbedarf ergeben sollte.
6.518.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung Bei gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen werden bis die Vertragsparteien den Vertrag zeitnah gemeinsam an die neuen Rahmenbedingungen anpassen.
18.4 Wird eine bundeseinheitliche Regelung über Identifikationsnummern für Messeinrichtungen, Messstellenbetreiber oder Messdienstleister eingeführt, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend anpassen. Bis zur Geltung einer solchen Regelung werden sich die Vertragsparteien bemühen, nur solche Nummern zu verwenden, die eine spätere Umstellung auf das angedachte System ermöglichen. Von diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung an werden neue Messeinrichtungen mit der Bilanzkreisabrech- nung unwirksamdann geltenden ID-Nummer bezeichnet werden. Bis dahin bereits vorhandene Messeinrichtungen sollen nach Möglichkeit nachgerüstet werden.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 18.5 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klauselder Schriftformklausel.
6.8. Der 18.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen 18.7 Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1: Technische Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxx - XXX-X XX Xxxxxx (xxxxxxxxx) Xxxxxx 0x: Datenaustausch Messstellenbetrieb (beigefügt) Anlage 2b: Datenaustausch Messung (beigefügt) Anlage 3: Geschäftsprozesse zu An- und Abmeldungen neuer Messstellen (beigefügt) Anlage 4: Ansprechpartner (beigefügt) Xxxxxx 0: Fertigmeldungskarte Gas (beigefügt) ……….., .............................. Lehrte, den MSB / MDL Xxxxxxxxxx Xxxxxx XxxX im Netzgebiet der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.Stadtwerke Lehrte GmbH
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Samples: Messstellenrahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden14.1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenBestimmungen des Wartungsvertrages, sofern der Konfigurationsblätter, der Leistungsbeschreibung, dieser Service AGB sowie – ergänzend – der AGB regeln abschließend die technische darin umschriebenen Leistungen und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenersetzen diesbezügliche frühere Vereinbarungen/Verträge.
6.214.2. Sollten einzelne Bestimmungen Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Zuordnungsvereinbarung Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
14.3. Sollte eine Bestimmung des Wartungsvertrages, der Konfigurationsblätter, der Leistungsbeschreibung, dieser Service AGB oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werdenwerden oder sollte sich in den vorgenannten Vertragsdokumenten eine Xxxxx befinden, so bleibt dann berührt das die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit des Vertrages insgesamt bzw. der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Xxxxx gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Vertragszweck vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
6.314.4. Im Falle einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Geschäftsbetriebs von Interflex kann Interflex die Rechte und Pflichten aus dem Wartungsvertrag auf einen Dritten übertragen, was dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres anzukündigen ist.
14.5. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorInterflex unterliegt dem Recht Österreichs unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.614.6. Für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Interflex ist als ausschließlicher Gerichtsstand Wien vereinbart. Interflex kann den Vertragsschluss ist die Textform ausreichendKunden jedoch auch an dessen allgemeinem sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand verklagen.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Service Agreements
Schlussbestimmungen. 6.115.1 Der Auftraggeber wird während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung bzw. bis ein Jahr nach Ende der Geschäftsbeziehung die von hgi systems IT OG zur Erbringung der Dienstleis- tungen eingesetzten Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwider- handelns an hgi systems IT OG eine Vertrags- strafe in der Höhe des zwölffachen aktuellen Bruttomonatsgehalts eines jeden betroffenen Mitarbeiters von hgi systems IT OG, mindes- tens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Daten- verarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2), zu leisten.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder SLA’s bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerforder- nisses.
15.3 Jede Verfügung über die aufgrund des Ver- trags bestehenden Rechte und oder Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit be- darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenanderen Vertragspartners. Die hgi sys- tems IT OG ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten Auftraggebers auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes hgi systems IT OG unternehmensrecht- lich verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In zu übertra- gen.
15.4 hgi systems IT OG ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.5 hgi systems IT OG ist berechtigt, den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach UmwandlungsrechtAuftrag- geber sowie dessen Logo auf Kundenreferenz- listen zu verwenden.
15.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten anstelle die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen aus- schließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchge- führt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungensachlich zuständigen Gerichtes für den Ge- schäftssitz von hgi systems IT OG in Lauterach als vereinbart.
6.215.7 Für den Auftrag oder SLA gelten ausschließ- lich diese Bedingungen. Allgemeine Ge- schäftsbedingungen des Auftraggebers finden hier keine Anwendung.
15.8 Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu erset- zen, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen dem wirtschaftlichen Zweck der un- wirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenKlausel am nächsten kommt.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.120.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Es gilt ausschließlich das in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdenBundesrepublik Deutschland gültige Recht. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Anwendung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenausgeschlossen.
6.220.2. Sollten Bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist Klage ausschließlich bei den am Sitz des AG örtlich zuständigen Gerichts zu erheben. Der AG kann den AN auch bei dem für den Sitz einer Niederlassung des AG örtlich zuständigen Gerichts verklagen.
20.3. Änderungen dieser Bedingungen (AAB) werden dem AN schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der AN nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht, wobei der AN in dem Anpassungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinzuweisen hat. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen Bedingungen des AG fort.
20.4. Haben sich der AG und der AN bei einem Vertrag, den beide Seiten als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der AG in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
20.5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdenundurchführbar, so bleibt berührt dies die Vereinbarung Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen bzw. der Bedingungen im Übrigen davon unberührtnicht.
20.6. Die Vertragsparteien verpflichten sichAG und AN sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung in diesem Fall die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren Bestimmungen undurchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende eine rechtlich zulässige zu ersetzen.
6.3, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am meisten entspricht. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen des Vertrages eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausergänzungsbedürftige Xxxxx ergeben sollte.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Schlussbestimmungen. 6.1. 16.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Rahmenvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, in ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg den unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung dieses Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Distribution Code, MeteringCode, die Datenrichtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) sowie für die Bilanzierung und Datenbereitstellung der Beachtung Bilanzierung die Regelungen der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) einschließlich aller hierzu von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenBundesnetzagentur veröffentlichten Mitteilungen ergänzend heranzuziehen. Die Regelungen sind beiden Vertragspartnern bekannt. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke.
16.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der Netzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien sind den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Der VNB ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.716.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u. a. in den Ziffern 9.3., 10.2. und 12.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.816.5 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
16.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len16.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.1016.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. Die Ort, Datum Ort, Datum Lieferant Verteilungsnetzbetreiber - Unterschrift und Stempel - - Unterschrift und Xxxxxxx - Xxxxxx 0: Informationen und Ansprechpartner für Marktpartner Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.2: Synthetische Profilverfahren Anlage 3: Preisblätter (Netzentgelte für Netznutzung) Anlage 4: EDI-Rahmenvertrag Anlage 5: Zuordnungsvereinbarung
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. verbundenes Unter- nehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBestimmun- gen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich vertrau- lich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- Abrech- nungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.17.1. Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners insgesamt auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung Zu- stimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erfor- derlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. im Sinne der §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.27.2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtun- gen Dritter zu bedienen.
7.3. Die Vertragspartner benennen nach Vertragsschluss gemäß Anlage 4 ihre für die Durchführung dieser Vereinbarung relevanten Ansprechpartner.
7.4. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Ver- tragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken.
7.5. Sofern sich ändernde rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Gegebenheiten nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ihre entsprechende Änderung oder An- passung erforderlich machen, werden sich die Vertragspartner hierüber auf Verlan- gen eines Vertragspartners unverzüglich konstruktiv und partnerschaftlich verständi- gen und die notwendigen Änderungen oder Anpassungen vornehmen. Einigen sich die Vertragspartner hierüber nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Anpassungsverlangens eines Vertragspartners, ist der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind die Vertrags- anpassung oder -änderung beanspruchende Vertragspartner berechtigt, Verbrauchs-diese Ver- einbarung mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Der Netzbetreiber ist zu einer entsprechenden einseitigen Vertragsanpassung be- rechtigt, Abrechnungs- wenn und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie soweit dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung vollziehbarer Anordnungen oder Fest- legungen der jeweiligen Pflichten zuständigen Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.57.6. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches Dieses Formerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselFormklausel.
6.87.7. Der Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bun- desrepublik Deutschland.
7.8. Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.97.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenJeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.107.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungin diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung wesentli- che Bestandteile dieses Vertrages. Der Lieferant bestätigt mit seiner Unterschrift, die- se vollständig erhalten und zustimmend von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu ha- ben.
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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Der Wiederaufnahme Der Anschlussnutzung
Schlussbestimmungen. 6.123.1 Der Kunde darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.
23.2 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.3 Erfüllungsort ist unser Sitz.
23.4 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öf- fentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist das Landgericht München I ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Entsprechendes gilt, wenn der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich Wir sind stets jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am all- gemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. (gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absatz 7 DSGVO)
ABSCHNITT I Klausel 1
a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Übertragung von Rechten Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und Pflichten auf ein mit zur Aufhebung der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenRichtlinie 95/46/EG sichergestellt werden.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen b) Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Zuordnungsvereinbarung unwirksam Verordnung (EU) 2016/679 und/oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu ersetzengewährleisten.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und c) Diese Klauseln gelten für die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorVerarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.
6.4. d) Die Vertragsparteien werden Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.
e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Durchführung dieser Verein- barung erhobenenVerordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt werden.
a) Die Parteien verpflichten sich, übermittelten die Klauseln nicht zu ändern, es sei denn, zur Ergänzung oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Aktualisierung der in den Anhängen angegebenen Informationen.
b) Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG hindert die Parteien nicht daran die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfangreicheren Vertrag aufzunehmen und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigtweitere Klauseln oder zusätzliche Garantien hinzuzufügen, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte sofern diese weder unmittelbar noch mittelbar im Rahmen Widerspruch zu den Klauseln stehen oder die Grundrechte oder Grundfreiheiten der gesetzlichen Vorgaben nicht ausbetroffenen Personen beschneiden.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.112.1 Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Frankfurt am Main. Rechte Das gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im In- land hat. Der BNB ist jedoch berechtigt, den Anschlussnehmer auch am Gericht seines Firmensitzes zu verklagen.
12.2 Auch für Anschlussnehmer mit Sitz im Ausland findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
12.4 Der BNB ist berechtigt, Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen.
12.5 Der BNB ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrech- nungs- und Pflichten aus dieser Vereinbarung können Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben. Die für die Abrechnung oder sons- tige Abwicklung nach diesem Vertrag nötigen Daten werden entsprechend den daten- schutzrechtlichen Bestimmungen sowie des § 6a EnWG verarbeitet und genutzt.
12.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, vertraulich zu behandeln. Dritten dürfen sie nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen des anderen Vertragspartners offengelegt werden. Die Zustimmung darf Vertraulichkeitspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind, ohne Verschulden des Vertragspart- ners allgemein bekannt geworden sind, rechtmäßig von einem Dritten erworben wurden oder dem empfangenden Vertragspartner bereits vorher bekannt waren. Die Vertraulich- keitspflicht besteht ebenfalls nicht verweigert für Informationen, die an Netzbetreiber, Aufsichts- o- der Regulierungsbehörden oder zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden.
12.7 Die Vertragspartner verpflichten sich, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten Erbringung ihrer Leistungen nach diesem Vertrag sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungensonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere Anti-Korruptions-Gesetze) einzuhalten.
6.2. 12.8 Mit Abschluss dieses Vertrags treten alle früheren Vereinbarungen zwischen den Ver- tragspartnern über den Netzanschluss mit Wirkung zum Zeitpunkt des vereinbarten Ver- tragsbeginns außer Kraft.
12.9 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührtwirksam. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch andere, ihrem eine im wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle des Bestehens oder Auftretens einer ausfüllungsbedürfti- gen Regelungslücke.
6.312.10 Die Regelungen dieses Vertrags sind abschließend. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorMündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Netzanschlussrahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. 7.1 Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners insgesamt auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung Zu- stimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 7.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
7.3 Die Vertragspartner benennen nach Vertragsschluss gemäß Anlage 1 „Ansprechpartner“ ihre für die Durchführung dieser Vereinbarung relevanten Ansprechpartner.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken.
7.5 Sofern sich ändernde rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Gegebenheiten nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ihre entsprechende Änderung oder Anpassung erforderlich machen, werden sich die Vertragspartner hierüber auf Verlangen eines Vertragspartners unverzüglich konstruktiv und partnerschaftlich verständigen und die notwendigen Änderungen oder Anpassungen vornehmen. Einigen sich die Vertragspartner hierüber nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des schriftlichen Anpassungsverlangens eines Vertragspartners, ist der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind die Vertragsanpassung oder -änderung beanspruchende Vertragspartner berechtigt, Verbrauchs-diese Vereinbarung mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Der Netzbetreiber ist zu einer entsprechenden einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Abrechnungs- wenn und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie soweit dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung vollziehbarer Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten zuständigen Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.77.6 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches Dieses Formerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselFormklausel.
6.8. Der 7.7 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland.
7.8 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len7.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.107.10 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. Die Anlage ist Bestandteil dieser VereinbarungDer Lieferant bestätigt mit seiner Unterschrift, diese vollständig erhalten und zustimmend von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
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Samples: Sperrvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen.. Anlage e Lieferantenrahmenvertrag Strom 24.06.2015
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a 9 EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage e werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag
Schlussbestimmungen. 6.111.1 Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Rechte Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
11.2 Änderungen und Pflichten Ergänzungen des Vertrages zwischen Parteien, einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, bedürfen der Schriftform.
11.3 Spezifikationen in den jeweiligen Dienstleistungsverträgen oder Provisionsvereinbarungen haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
11.4 Bei allen Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag zwischen den Parteien ergeben, ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von Care Rockets zuständig ist, wobei die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Arbeitgeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.
11.5 Über Änderungen dieser Vereinbarung können Bedingungen wird Care Rockets den Arbeitgeber vorab mindestens in Textform oder mittels Pop-Up Benachrichtigung auf der Plattform unterrichten. Sofern der Arbeitgeber der Änderung nicht innerhalb von mindestens 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform (z.B. per E-Mail, in der Pop-Up Benachrichtigung) widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenÄnderung; hierauf wird Care Rockets in den Änderungsmitteilungen hinweisen.
11.6 Care Rockets ist berechtigt, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von diesen Vertrag einschließlich aller zusätzlichen Vereinbarungen mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit Unternehmen seiner Xxxx zu übertragen. Bei der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Übertragung dieses Vertrages auf ein anderes Unternehmen i.S.dsteht dem Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch Care Rockets schriftlich geltend gemacht werden muss. §§ 15 ff. AktG. In Care Rockets wird den Fällen Arbeitgeber in der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Mitteilung gesondert auf die gesetzlichen BestimmungenBedeutung seines Verhaltens hinweisen.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Nutzungsbestimmungen Für Unternehmen/Arbeitgeber Der Plattform Care Rockets
Schlussbestimmungen. 6.1. 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils ande- ren Partei anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein mit verbundenes Unternehmen im Sinne der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist.
6.2. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung des Netznutzungsvertrages unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Vertragspartner verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code, MeteringCode sowie die Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DuM) ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 6a EnWG und genannten Regelwerke.
15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern oder sollten die für die Berechnung der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenNetzentgelte maßgeblichen Kriterien normativ oder auf andere Weise rechtsverbindlich geregelt werden, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Vertragsparteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.715.4 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen – soweit vorstehend (u.a. in den Ziffern 8.2., 11.2.) nichts Abweichendes bestimmt ist – zu ihrer Wirksamkeit der Text- formSchriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser KlauselSchriftformklausel.
6.815.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len15.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.
6.1015.8 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Ort, Datum Ort, Datum Netznutzer Netzbetreiber - Unterschrift und Stempel - - Xxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxx - Xxxxxx 0x: Ansprechpartner und Erreichbarkeit - VNB Anlage 1b: Ansprechpartner und Erreichbarkeit - Netznutzer Anlage 2: Standardlastprofilverfahren Anlage 3: Preisblätter (Netzentgelte für Netznutzung) Anlage 4: EDI-Rahmenvertrag Anlage 4 zum Netznutzungsvertrag, Stand 06/2010 Dieses Datenerfassungsblatt dient der detaillierten Aufstellung aller Ansprechpartner im Bezug auf die Abwicklung der Netznutzung. Die Anlage jeweilige Erreichbarkeit der Ansprechpartner ist Bestandteil dieser Vereinbarung.werktags von XX:XX bis XX:XX Uhr. Firma Muster EVU Strasse Musterstraße 2 PLZ 12345
a) Netzverträge
b) Ansprechpartner für den elektronischen Datenaustausch
c) Abrechnung
d) Datenaustausch / Messwertübermittlungetzkennzahlen
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Samples: Netznutzungsvertrag
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden16.1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden§ 675d Abs. 1 bis 5, sofern § 675f Abs. 5 Satz 2, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff675g, 675h, 675j Abs. AktG. In 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 BGB finden gegenüber den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Kunden keine Anwendung und werden gegenüber den Kunden durch die gesetzlichen BestimmungenRegelungen dieser AGB ersetzt.
6.216.2. Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar sein oder werdensein, so bleibt berührt dies nicht die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und den E-Geld-Ausgabevertrag an sich. Die Vertragsparteien verpflichten sichunwirksame Bestimmung wird durch eine wirksa- me ersetzt, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnursprünglichen Bestimmung sinngemäß entspricht. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend für Regelungslücken.
16.3. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen, Nutzungsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn die Solaris- bank der Beachtung Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat, es sei denn, eine von § 6a EnWG der Solarisbank mit der erforderlichen Vertretungsmacht ausgestattete Person hat die Geltung dieser Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
16.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Auf- hebung des Textformerfordernisses selbst.
16.5. Die Solarisbank ist berechtigt, diese AGB zu ändern, wenn berechtigte Interessen der Solaris- bank insbesondere auf Grund aufsichtsrechtlicher Anforderungen dies rechtfertigen und soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Etwaige geänderte AGB werden dem Kunden in geeigneter Form spätes- tens zwei (2) Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung übersandt; widerspricht der Kunde nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, gelten die Änderungen als geneh- migt. Die Solarisbank wird den Kunden auf diese Genehmigungswirkung in ihrer Mitteilung beson- ders hinweisen. Ist der Kunde mit den geänderten AGB nicht einverstanden, ist er berechtigt, den E- Geld-Ausgabevertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten AGB kostenfrei fristlos zu kündigen. Die Solarisbank wird den Kunden bei Übersendung der geänderten AGB ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen.
16.6. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenSolarisbank hat auf Deutsch zu erfolgen.
16.7. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig Berlin.
16.8. Soweit gesetzlich zulässig ist gegenüber dem Kunden Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Solarisbank – ggf. für die Solarisbank erbracht durch Spendit – und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder aufgrund des E-Geld-Ausgabevertrags Berlin. Die Vertragsparteien sind Solarisbank ist jedoch berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten den Kunden an Dritte jedem anderen gesetzlich eröffneten Gerichtsstand in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausAnspruch zu nehmen.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Über Die Ausgabe Und Die Nutzung Von Spenditcards
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise aus- nahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwand- lungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam unwirk- sam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Üb- rigen davon unberührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbe- zogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Be- achtung von § 6a EnWG 9EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Par- teien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Rege- lungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen zwi- schen den Vertragsparteien Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanzkreisabrechnung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirksam- keit der Text- formSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser KlauselSchriftformklausel.
6.8. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Vertragsparteien Parteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.144 Schlichtungsstelle § 45 Ausschlussfristen
(1) Ansprüche auf Leistungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den §§ 12 und 13 bzw. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung § 16 der jeweils ande- ren Partei Anlage 8a gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.dEntgelt (§§ 14 bis 19a bzw. §§ 15 ff17 bis 19 der Anlage 8a) müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
(2) Alle anderen Ansprüche - der Mitarbeiterinnen bzw. AktG. In Mitarbeiter wie der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers - aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.
(3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen.
(4) 1Die Fristen in Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage (insbesondere allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, Pflegemindestlohn). 2Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(1) Gemäß § 17 Abs. 8 und Abs. 10 Unterabs. 2 ist die Durchführung eines Verfahrens vor der Einigungsstelle möglich bzw. erforderlich.
(2) 1Zur Besetzung der Einigungsstelle benennen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung je drei Beisitzende und bestellen gemeinsam eine neutrale Vorsitzende oder einen neutralen Vorsitzenden. 2In den Fällen des Absatz 10 Unterabs. 2 ist der oder die Vorsitzende von der Liste nach § 1 Abs. 4 Satz 2 zu bestellen.
(3) Eine Beisitzende oder ein Beisitzender jeder Seite muss in der betroffenen Einrichtung tätig sein.
(4) 1Können sich Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem vorläufigen Scheitern einer Dienstvereinbarung auf einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende verständigen, kann jede Seite die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland auffordern, für die Einigungsstelle die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestimmen. 2Hierzu stellt die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland eine Liste mit geeigneten Vorsitzenden auf. 3Näheres regelt die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland in einer gesonderten Verfahrensordnung. 4Die Bestimmung der Person der oder des Vorsitzenden durch die Arbeitsrechtliche Kommission bindet die Betriebsparteien.
(5) Benennt eine Seite keine oder weniger als 3 Beisitzende, ist die Einigungsstelle mit Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der benannten Beisitzenden errichtet.
(1) 1Die Einigungsstelle wird unverzüglich nach dem Eingang eines Entscheidungsantrages nach § 17 Abs. 8 oder Abs. 10 Unterabs. 2 tätig. 2Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. 3Im Falle der Aufforderung nach § 17 Abs. 10 letzter Satz, ist der Einberufung die schriftliche Begründung des Widerspruchs beizufügen.
(2) 1Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit durch Beschluss. 2Erfolgte eine Aufforderung zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 17 Abs. 10, so entscheidet die Einigungsstelle nach mündlicher Beratung. 3In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeAnrufung der Einigungsstelle durch die Betriebsparteien hat sich die oder der Vorsitzende der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, ins- besondere so nimmt die oder der Vorsitzende nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungeneiner weiteren Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
6.2(3) 1Bleiben alle oder einzelne der von einer Seite benannten Beisitzenden trotz rechtzeitiger Ladung der Sitzung ganz oder zum Teil fern oder hat eine Seite keine oder weniger als drei Beisitzende benannt, so entscheiden die oder der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzenden nach Maßgabe des Absatz 2 allein. Sollten einzelne 2Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. 2Für Beisitzende und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt die Schweigepflicht gemäß § 22 MVG.EKD entsprechend. 3Diese gilt nicht gegenüber den benennenden Stellen.
(5) Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung bzw. der Gesamtmitarbeitervertretung zuzuleiten.
(1) 1Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, ob die Voraussetzungen zum Abschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote gegeben sind und ggf. über die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstvereinbarung. 2Erforderlichenfalls entscheidet sie auch über die Fortschreibung der Liste nach § 17 Abs. 7 AVR.
(2) Nach Zuleitung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote als abgeschlossen.
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber.
(2) 1Die Beisitzenden der Einigungsstelle, die der Einrichtung angehören, werden für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle freigestellt und erhalten für ihre Einigungsstellentätigkeit keine gesonderte Vergütung. 2Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 letzter Satz MVG.EKD entsprechend.
(3) 1Die bzw. der Vorsitzende und die Beisitzenden der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen gehören, haben einen Anspruch auf Vergütung. 2Die nicht der Einrichtung angehörenden Beisitzenden gelten als sachkundige Personen i. S. d. § 25 MVG.EKD. 3Für ihre Kosten gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD bzw. die entsprechende Regelung des landeskirchlichen Mitarbeitervertretungsrechtes. 4Die Höhe der Vergütung der bzw. des Vorsitzenden wird zwischen ihr bzw. ihm und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber festgelegt.
(4) Für die Vergütung der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden gelten im Zweifel die durch Verordnung des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Aufwandsentschädigung der Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Sätze.
(1) Diese Anlage gilt für den in § 1c AVR genannten Personenkreis.
(2) 1Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder AVR. 2Folgende Bestimmungen in den AVR gelten nicht: §§ 3 bis 4, 7, 8, 9 bis 9 i, 11a, 12 bis 16, 17-20b, 26, 30, 33 bis 43, sowie die Xxxxxxx 0 bis 5, 7a, 8, 9, 10 bis 10 a, und 14 bis 17; 3Abweichend von Satz 2 kann § 17 in Reha-Kliniken angewendet werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien
Schlussbestimmungen. 6.1. Rechte 10 Ergänzung, Anpassung, salvatorische Klausel
(1) Werden Vorschriften oder Vorgaben, auf denen in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen erkennbar beruhen, geändert oder aufgehoben (z. B. wegen Weiterentwicklung der Dienste, Änderung entsprechender gesetzlicher Vorgaben oder Vorgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz) prüfen die Parteien, ob Änderungen oder Ergänzungen dieser Dienstvereinbarung erforderlich sind und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenbemühen sich um umgehende Anpassung.
6.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien (2) Beide Seiten verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksame oder undurchführbaren nichtige Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende rechtswirksame zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls diese Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Xxxxx enthalten sollte. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
6.3(3) Soweit die Vereinbarung durch Rechtsänderungen in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen gilt sie unter inhaltlicher Einbeziehung der geänderten Rechtslage fort.
(4) Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung sind nach dem Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Wirkungen dieser Vereinbarung gegebenenfalls anzupassen. @ 11 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung durch die Hochschule und den Personalrat in Ziffer 3.1 genannte Festlegung Kraft.
(2) Eine Kündigung der Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jahres möglich. In diesem Fall nehmen beide Seiten unverzüglich Verhandlungen über die zu ändernden Bestimmungen auf. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirken diese Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung, höchstens bis zur Dauer von zwölf Monaten, nach.
(3) Die Hochschule gibt diese Dienstvereinbarung in ihrer jeweils gültigen geltenden Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorihren Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Dienstvereinbarung
Schlussbestimmungen. 6.1(1) Der Kunde ist in Kenntnis, dass einzelne Leistungen nicht vom MBE Center selbst, sondern von befugten Dritten im Auftrag des MBE Center für den Kunden erbracht werden (z.B. Offsetdruck, Digitaldruck, Versand- und Kurierdienste etc.). Rechte Der Kunde stimmt der Leistungserbringung durch den jeweils vom MBE Center beauftragten Dritten und Pflichten aus dieser Vereinbarung können dessen Hilfsorganen zu. Es gelten subsidiär zu diesen AGB zwischen dem Kunden und dem MBE Center auch die AGB des jeweili- gen Dritten als Vertragsinhalt, was der Kunde mit Zustimmung dem Auftrag an das MBE Center auch bestätigt und bekräftigt. Nachrangig zu diesen AGB und allfälligen AGB des Dritten gelten zwischen dem Kunden und dem MBE Center für Leistungen, die dem grafischen Gewerbe zuzuordnen sind, die jeweils kundgemachten AGB für das grafische Gewerbes und für Leistungen, die dem Fracht- und Speditionsgewerbe zuzuordnen sind, die „ADSp“ in der jeweils ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werdengültigen Fassung.
(2) Änderungen, Ergänzungen, die die Geschäftsbeziehung des Kunden und des MBE Center be- treffen, bedürfen der Schriftform und betreffen nur den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Schriftlichkeitsgebot gilt ebenso für die Vereinbarung über das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht ohne die Bestim- mungen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bestimmungen des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In UN-Kaufrechts fin- den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenkeine Anwendung.
6.2. Sollten einzelne (4) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssid des MBE Center, an das der Auftrag erteilt worden ist.
(5) Sollte eine der gegenwärtigen oder zukünftigen Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung dieser AGB unwirksam oder undurch- führbar undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sichIn diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu erseden, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten Nachfolgefassung die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung unwirksam.
6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formun- durchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8Auslegung von Vertragsinhalten, die nicht in diesen AGB und den subsidiär geltenden Bestim- mungen ausdrücklich geregelt sind und die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. Der Gerichtsstand UPS Beförderungsbedingungen Dies ist der Sitz die zum Veröffentlichungsdatum des VNB.
6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- len.
6.10Leitfadens aktuelle Fassung. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarungneueste Fassung, die für Ihre Sendungen gilt, kann unter xxx.xxx.xxx abgerufen oder von einer UPS Kundendienstzentrale bezogen werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlussbestimmungen. 6.1. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils ande- ren anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbun- denes Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, ins- besondere insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Vor- stehenden die gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurch- führbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Vertragsparteien Parteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich fest- gelegten regulierungsbehörd- lich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Bestim- mungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
6.3. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor.
6.4. 6.4 Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verein- barung Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbezoge- nen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Vertragsparteien Ver- tragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang wei- terzugebenweiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.
6.5. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrech- nung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam.
6.6. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend.
6.7. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- formTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Klausel.
6.8. 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.
6.9. 6.9 Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mittei- lenmitteilen.
6.10. 6.10 Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Samples: Zuordnungsvereinbarung