Common use of Schlussbestimmungen Clause in Contracts

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder o- der undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 6.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 6.10. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Netznutzungsvertrag, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter- zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte 11.1. Sofern es sich bei den Hafennutzern nicht um Verbraucher handelt, gilt für alle Streitigkeiten zwischen der NSHB und Pflichten den Hafennutzern aus dieser Vereinbarung können oder in Verbindung mit Zustimmung den ANB der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenausschließliche Gerichtsstand Emden, sofern wobei es der NSHB vorbehalten bleibt, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der Hafennutzer an ihrem jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenGerichtsstand zu verklagen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt11.2. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Alle Vereinbarungen zwischen der NSHB und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung Hafennutzern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Kein Hafennutzer kann sich auf eine von dem jeweiligen Vertrag mit der NSHB oder den ANB abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Änderung dieser SchriftformklauselAbweichung nicht schriftlich fixiert ist. 6.7 Der Gerichtsstand ist 11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ANB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der Sitz des VNBunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung11.4. Die ANB treten am 07.04.2021 in Kraft und gelten für alle ab diesem Tag mit der NSHB geschlossenen Verträge gem. Ziffer 1.1. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Liegeplatzvertrag, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte XVIII. Final provisions 1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Nürnberg. Es gilt deutsches Recht. 2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte sowie Vergleiche aller Art. Das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden. Diese Regelung gilt nicht, soweit der Kunde nach Vertragsschluss weitere Serviceleistungen hinzubestellt. Diese werden – eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien vorausgesetzt – insbesondere ohne Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. 3. Den Parteien sind die gesetzlichen Schriftformerfordernisse der §§ 550 Satz 1, 578 und §§ 126, 127 BGB bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Dies gilt nicht nur für den Abschluss dieses Vertrages, sondern auch für alle etwaigen Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Anlagen zu diesem Vertrag. Die Zustimmung darf Parteien stimmen überein, dass die Kündigung dieses Vertrages wegen der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn nicht verweigert werdenzuvor erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die Schriftform des Vertrages herzustellen. 4. Design Offices behält es sich vor, diese Bedingungen zu ändern, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei weniger gewichtigen Bestimmungen dieser Bedingungen, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die technische die Art und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des eintretenden Dritten gewährleistet istVertrages betreffen. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden Der Kunde wird über die gesetzlichen BestimmungenÄnderung rechtzeitig benachrichtigt. 6.2 5. Sollten einzelne eine oder mehrere Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen. 6.3 Die 1. If the Customer is a merchant as defined in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorthe German Commercial Code (Handelsgesetzbuch), the sole place of jurisdiction for all disputes associated with the agreement will be Nuremberg. German law will apply. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen2. Side agreements to, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnamendments to, addenda to and terminations of the contract must be set out in writing. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen BestimmungenThis will also apply to promises, consents, waivers and settlements of all sorts. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten This written- form requirement can only be waived in writing. This provision does not apply to additional services which the Customer orders after the agreement has been concluded. Such additional services will become an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe integral part of the agreement even without an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausorder confirmation provided that the Parties have reached agreement to that effect. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam3. The Parties are aware of the statutory written-form requirements of section 550 sentence 1, section 578 and sections 126, 127 German Civil Code (BGB). They hereby mutually agree to take/make whatever acts/declarations are necessary to satisfy the statutory written-form requirement at any time at the request of either Party. This applies not only to conclusion of this agreement but also to any addenda, amendments and supplementary agreements and schedules to it. The Parties agree that termination of this agreement due to non-compliance with the written-form requirement will constitute a breach of the principles of good faith unless, prior thereto, the Parties have made all reasonable efforts to render the agreement compliant with written-form requirements and such efforts have been unsuccessful. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform4. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselDesign Offices reserves the right to amend these Terms where this is not unreasonable to the Customer. This is the case with terms of lesser importance where the amendment does not cause a change to the overall structure of the agreement. Terms of greater importance include without limitation provisions concerning the nature and scope of the contractually agreed services, the term and termination of the agreement. The Customer will be notified of the amendment in good time. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB5. If any provision of this agreement is or becomes invalid this will not affect the validity of the other provisions. However, the Parties agree to enter into negotiations with the objective of replacing the invalid provision by a provision whose economic effect is equivalent or, if this is not possible, largely equivalent to the invalid provision. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintreten- den Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnach- folge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Bestim- mungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzener- setzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich ver- traulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten Pflich- ten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBBraunschweig. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintreten- den Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes ver- bundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.. Anlagen: 1 Zuordnungsermächtigung (ist elektronisch zu übermitteln) 2 Datenblatt

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 3.1. genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personen- bezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 6.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 6.10. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle anstel- le des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon da- von unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren undurchführ- baren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleich- kommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigtbe- rechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung Abwick- lung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 15.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Vertrags- partners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über. 6.2 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung Rahmenvertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg Er- folg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Rege- lungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distributi- on Code sowie Metering Code ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des Rah- menvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausgenannten Regelwerke. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung 15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen die Vertragsparteien den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksamVertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. 6.6 15.4 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser der Schriftformklausel. 6.7 Der 15.5 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.8 Jede Partei 15.6 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarungdes Vertrages. 6.9 Änderungen 15.7 Die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragsparteien und deren Kontaktdaten sind in der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen4 aufgeführt. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintreten- den Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes ver- bundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich ver- traulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 a und 2 b werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag, Lieferantenrahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 13.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Ver- tragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenwer- den, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Um- wandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über. 6.2 13.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen wirtschaft- lichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsich- tigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Ver- trages sind die einschlägigen Regelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag ein- schlägig), Distribution Code sowie Metering Code ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen dieses Vertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausgenannten Regelwerke. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung 13.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen die Vertragsparteien den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksamVertrag baldmöglichst den geänderten Rahmendbe- dingungen anpassen. 6.6 13.4 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser der Schriftformklausel. 6.7 Der 13.5 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.8 Jede Partei 13.6 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarungdes Vertrages. 6.9 Änderungen 13.7 Die jeweiligen Ansprechpartner der Anlage 2 werden sich Vertragsparteien und die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen Anschriften sind Bestandteile dieser Vereinbarung.in der Anlage

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.: Anlage 1: Zuordnungsermächtigung

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung Strom

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 6.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBder EVC. 6.8 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 6.10. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die werden Punkt die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische technisch und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen unwirksam oder undurchführbaren undurchführbar werdenden Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG 6a EWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Die Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile Anlage 1 mit den Kontaktdaten ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle an- stelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder o- der undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzener- setzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 Kontaktdaten werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leistungs-fähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unter- nehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich vertrau- lich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen da- tenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Vertragsda- ten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Vorga- ben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung Bi- lanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erforder- lich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Best- immungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen je- weiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.: Anlage 1: Zuordnungsermächtigung

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter- zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 6.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 6.10. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen jeweili- gen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnach- folge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenBest- immungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst mög- lichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen Mit- teilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten über- mittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich nament- lich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Par- teien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzu- geben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten Pflich- ten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen die- sen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches Glei- ches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.. Zuordnungsvereinbarung MaBiS, Seite 4 von 6 BNetzA Muster, Stand: 09.06.2011

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-Verbrauchs- , Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter- zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 des Kommunikationsdatenblattes werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Rege- lungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 1 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.. Anlage 1: Zuordnungsermächtigung (Muster) Anlage 2: Datenblatt Remscheid, ppa. Xxxx Xxxxx i. X. Xxxx Xxxxx BKV (Unterschrift/Stempel)

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erforder- lich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Best- immungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen je- weiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.: Anlage 1: Zuordnungsermächtigung

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Samples: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertrags- partei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere insbeson- dere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen Mittei- lungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten übermit- telten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich hin- sichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigtbe- rechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsabschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen.. Zuordnungsvereinbarung (BK6-20-160 vom 21.12.2020) 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 15.1 Änderungen und Ergänzungen der die Vertragsparteien verbindenden Verträge sowie der Anlage zu diesen bedürfen zu ihrer AIS alfaplan GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 22.09.2020 Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. 15.2 Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechts- beziehungen aus den sie verbindenden Verträgen und Vereinbarun- gen die Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendung des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen. 15.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort für die sich aus den Verträgen ergebenden beiderseitigen Rechte und Pflichten ist Ulm. 15.4 Die sich aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen erge- benden Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Entste- hung geltend zu machen. 15.5 Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Abtretung von Rechten oder Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit aus diesem Vertrag bedarf der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertragspartners. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung 15.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt oder sollten die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtParteien feststellen, dass in dem Vertrag eine Xxxxx ist, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirk- samen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Xxxxx soll eine angemessene Regelung gelten. Diese soll, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertrags- partner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung dem Punkt bedacht hätten. Die Parteien verpflichten sichVertragsparteien werden sich in diesem Fall über eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Xxxxx einigen, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderewirtschaftlich dem Sinn und Zweck des Vertrags am nächsten kommt, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilenbei Unter- zeichnung angestrebt haben. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter- zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Un- ternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUmwandlungs- recht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungsgemä- ßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Mark- trollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 6.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBSchwerin. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamt- rechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regu- lierungsbehördlichen festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen Verein- barungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Für den Vertragsabschluss ist die Änderung dieser SchriftformklauselTextform ausreichend. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag (Entnahme)

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils je- weils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Leis- tungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam unwirk- sam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen Üb- rigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Ver- einbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personenbe- zogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung Be- achtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen tech- nischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen zwi- schen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Wirksam- keit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser VereinbarungXxxxxxxxxxxx.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 11.1. Die Bestimmungen in den Nutzungsbedingungen für die Website des Verarbeiters sind auch auf den vorliegenden Verarbeitungsvertrag - Übermittlung anwendbar. Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen in den genannten Nutzungsbedingungen bzw. anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien und dem Verarbeitungsvertrag - Übermittlung haben die Bestimmungen des Verarbeitungsvertrags - Übermittlung Vorrang. 11.2. Wird eine Bestimmung des Verarbeitungsvertrags - Übermittlung für ungültig, unrechtmäßig oder nicht durchsetzbar erklärt, so hat dies keine Auswirkungen auf andere Bestimmungen des Verarbeitungsvertrags - Übermittlung und diese bleiben vollumfänglich in Kraft. In diesem Fall ist der Verarbeiter berechtigt, die ungültige, unrechtmäßige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine gültige, rechtmäßige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der betreffenden Bestimmung möglichst nahe kommt. 11.3. Es wird für keine der Parteien davon ausgegangen, dass diese auf eines der sich aus dem Verarbeitungsvertrag - Übermittlung ergebenden Rechte und Pflichten oder eines der Rechte, das aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung einem Fehler oder Verstoß der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenerwachsen ist, verzichtet hat, sofern die technische erstgenannte Partei einen solchen Verzicht nicht ausdrücklich und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenschriftlich bestätigt hat. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden11.4. Der Verarbeiter behält sich das Recht vor, so bleibt die Vereinbarung den Verarbeitungsvertrag - Übermittlung zwischenzeitlich zu ändern, vorausgesetzt dies wurde dem Verantwortlichen mindestens vier Wochen im Übrigen davon unberührtVoraus mitgeteilt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Nach Verstreichen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand Frist ist der Sitz des VNBgeänderte Verarbeitungsvertrag auf jede weitere Übermittlung anwendbar. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Verarbeitungsvertrag Übermittlung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen Ergänzung der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser der Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus... 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung. Anlage 1: Zuordnungsermächtigung Anlage 2: Datenblatt (VNB) Anlage 3: Datenblatt (BKV) Xxxxxxxxxxxxxxx 00 Der Bilanzkreisverantwortliche gestattet gemäß vorstehenden Angaben die Zuordnung von Zählpunkten des Lieferanten / Einspeisers zu seinem Bilanzkreis. Ort, Datum, Unternehmensstempel und Unterschrift des Bilanzkreisverantwortlichen Firmenanschrift: Energieversorgung Xxxxxxxxxx XxxX Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxxxxx Telefon: 03622/9200-0 Telefax: 03622/9200-16 E-Mail: xxxxxxx@xxx-xxxxxx.xx Webseite: xxx.xxx-xxxxxx.xx UST-ID Nr.: DE150097697 Technische Einzelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner und Erreichbarkeit Datenaustausch Marktrolle: Netzbetreiber BDEW-Code: 9900777000005 EDIFACT-Adresse: xxxxxxxxxxx.xxxxx@xxx-xxxxxx.xx Regelzone: 10YDE-VE 2 (50Hertz) Bilanzierungsgebiet: 11YV00000000777Q Marktrolle: Messstellenbetreiber BDEW-Code: 9906527000005 EDIFACT-Adresse: xxxxxx@xxx-xxxxxx.xx Kommunikationsprotokoll: E-Mail (SMTP) Dateigröße des E-Mail-Anhang: maximal 10 MB Signierung: Ja Verschlüsselung: auf Anfrage (S/MIME) Komprimierter Datenversand: Nein Die öffentlichen Signaturen finden Sie im Impressum unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. Für den Datenaustausch gemäß GPKE verwenden wir die von der Bundesnetzagentur vorgeschriebe- nen Formate in der jeweils aktuellen Version. Bei Bedarf können Sie die Formatbeschreibungen unter folgendem Link abrufen: xxx.xxx-xxxxxx.xx.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten veröffentlich- ten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenenerhobe- nen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen BestimmungenBe- stimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte Drit- te in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden20.1. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenSollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf durch ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam Insolvenz- oder undurchführbar sein Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so bleibt hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber in Textform zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, Verantwortung für die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenDaten ausschließlich beim Auftraggeber liegt. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 20.2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des AVV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den AVV. Gleiches Abweichende mündliche Abreden der Parteien sind unwirksam. Dies gilt auch für die Änderung Änderungen dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist 20.3. Sollte nur eine Bestimmung dieses AVV ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt dieser AVV im Übrigen unberührt. An Stelle der Sitz des VNBrechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt das Gesetz, sofern die hierdurch entstandene Xxxxx nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geschlossen werden kann. Beide Parteien sind jedoch verpflichtet, unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer Vereinbarung an Stelle der rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung, die deren Sinn und Zweck in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am Nächsten kommt, insbesondere dem Charakter der Vereinbarung als Dauerschuldverhältnis zur Regelung datenschutzrechtlicher Belange gerecht wird. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung20.4. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts; Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 ROM-I-VO bleiben unberührt. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Data Processing Agreement

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 11.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei ande- ren Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtli- chen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes des Vertrages ohne Zustimmung über. Nicht als Dritter im Sinne des Satzes 1 gelten verbundene Unternehmen i.S.d. eines Vertragspartners im Sinne des §§ 15 ff. AktG. des Aktien- gesetzes. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendiesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich. 6.2 11.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung Rahmenvertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertrags- partner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regel- werke GridCode, Transmission Code, Network Codes (sofern für diesen Vertrag ein- schlägig), Distribution Code, MaBiS und die Richtlinie VDE-AR-N 4400 Messwesen Strom (Metering Code) in ihren jeweils geltenden Fassungen ergänzend heranzuzie- hen. Ausdrückliche Regelungen des Rahmenvertrags haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausgenannten Regelwerke. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis 11.3 Diesem Rahmenvertrag liegen die wirtschaftlichen, rechtlichen, wettbewerblichen und technischen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Abschlusses zugrunde. Ändern sich diese Verhältnisse insbesondere durch gesetzliche Vorgaben, behördliche Maßnah- men oder durch Regelungen zwischen den Verbänden der Stromwirtschaft auf natio- naler oder internationaler Ebene während der Vertragslaufzeit wesentlich, so ver- pflichten sich die Vertragspartner, diesen Rahmenvertrag entsprechend anzupassen. Sollte in einem solchen Falle zwischen den Vertragspartnern trotz beiderseitigen Be- mühens in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zu. 11.4 Mündliche Nebenabreden zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertrag haben die Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser der Schriftformklausel. Vertragssprache ist Deutsch. 6.7 Der 11.5 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBder RNG. 6.8 Jede Partei 11.6 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarungdes Vertrages. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Lieferung Und Abnahme Von Energie Zum Ausgleich Physikalisch Bedingter Netzverluste

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbehandeln . Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich erforder- lich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag Strom

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Partners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der dem jeweiligen Vertragspartei Vertragspartner verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechtsnachfolge oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Partner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Partner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Partner sind berechtigt, Verbrauchs-Verbrauchs, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien Partnern in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBBNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Partner unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 12.1 Sollte eine Bestimmung des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung Beratungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werdensein, so bleibt beeinträchtigt dies die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtWirksamkeit sowie die Durchführung der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sichVertragsparteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirk- same und durchführbare Bestimmung ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg Bestimmung möglichst gleichkommende zu ersetzennahe kommt. 6.3 Die 12.2 Der Beratungsvertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Leistungen getroffenen Regelungen; mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Alle bisher zwischen den Vertragsparteien mündlich, schriftlich oder in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung sonstiger Form getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf die Leistungen verlieren mit der Unterfertigung des Beratungsvertrages ihre Wirksamkeit. 12.3 Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Auftragsschreiben und diesen Advisory- Geschäftsbedingungen gehen die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen Advisory- Geschäftsbedingungen vor, sofern im Auftragsschreiben nicht ausdrücklich eine Änderung oder Ergänzung einzelner Punkte dieser Vereinbarung Advisory- Geschäftsbedingungen geregelt ist. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Auftragsschreiben und einem (sonstigen) Dokument, auf welches im Auftragsschreiben Bezug genommen wird oder welches dem Auftragsschreiben angeschlossen ist, geht das Auftragsschreiben vor. 6.4 Die Parteien werden 12.4 Keine der Vertragsparteien haftet der anderen gegenüber für die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenenNichterfüllung von Verpflichtungen auf Grund von Umständen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der die außerhalb des jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausEinflussbereiches liegen. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über 12.5 Keine der Vertragsparteien darf ohne die Abwicklung vorherige schriftliche Zustimmung der Bilanzkreisabrechnung unwirksamanderen Vertragspartei ihre Rechte oder Pflichten aus dem Beratungsvertrag übertragen oder belasten. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 § 1 5 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenenerhobe- nen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen kommerzi- ellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe Wei- tergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser VereinbarungVereinbarung (Kontaktdatenblätter VNB und BKV).

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung Ver- einbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden entge- genstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich zu- gänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind ist Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6 a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung. Anlage 1: Zuordnungsermächtigung (je Bilanzkreis und Lieferant) Anlage 2: Datenblatt BKV Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: und nachfolgend "die Parteien" genannt.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte 7.1 Änderungen und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen Schriftform. Von diesem Formerfordernis kann nur schriftlich abgegangen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenDieser Vertrag enthält alle Verabredungen, sofern welche die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertragsparteien über seinen Gegenstand getroffen haben. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam 7.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder undurchführbar eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig, lückenhaft oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt wird dadurch die Vereinbarung Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit, Lückenhaftigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt zwischen den Vertragsparteien eine dieser Bestimmung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sichwirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende aber nicht unwirksame, die unwirksamen ungültige oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenundurchsetzbare Bestimmung als vereinbart. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 7.3 Dieser Vertrag und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung voralle seine Anlagen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen IPRG und der Bestimmungen des UN- Kaufrechts. 6.4 Die Parteien werden die 7.4 Alle Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie sämtliche Streitigkeiten, die sich auf diesen Vertrag, dessen Zustandekommen, Verletzung, dessen Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden ausschließlich vor dem zuständigen Gericht in Wien ausgetragen. 7.5 Allfällige, mit der Errichtung und Durchführung dieser Vereinbarung erhobenendieses Kaufvertrags zusammenhängenden Kosten, übermittelten Gebühren und Abgaben sowie die Kosten der anwaltlichen, steuerlichen oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnsonstigen Beratung trägt jeder Vertragsteil selbst. 7.6 Der vorliegende Kaufvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen je eine für den Verkäufer und eine für den Käufer bestimmt ist. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen BestimmungenAlle Ausfertigungen gelten als Original. Die Parteien sind berechtigtÜbermittlung der wesentlichen Vertragsbestandteile an BMS auf Basis derer die Vertragsabwicklung erfolgt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht auserfolgt durch die Vertragsparteien elektronisch via xxx.xxxxxxxxxxxx.xx. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Kaufvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahmswei- se nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder un- wirksamen und undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen Mittei- lungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten übermit- telten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ord- nungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen ande- ren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Bestim- mungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten ver- öffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Vereinba- rung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich ver- traulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.. , den , den BKV (Unterschrift/Stempel) VNB (Unterschrift/Stempel) Anlage 1: Zuordnungsermächtigung (Muster) Xxxxxx 0: Datenblatt Firma GeraNetz GmbH Marktpartner-ID 9900745000003 Straße/Nummer Xx-Xxxx-Xxxxxx 00 XXX/Xxx 00000 Xxxx

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungsgemäßen, technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser VereinbarungRostock. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 13.1 Keine der Partien ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dem Vertrag abzutreten, einen Untervertrag darüber zu schließen, zu übertragen oder darüber zu verfügen, weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenPartei, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet wobei TomTom jedoch berechtigt ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten , seine Rechte und Pflichten auf aus dem Vertrag, in ihrer Ge- samtheit oder teilweise, an verbundene Unternehmen abzutreten, einen Untervertrag darüber zu schließen, sie zu übertragen oder darüber zu verfügen, ohne die vorherige Zustimmung des Kunden, vorausgesetzt dass – falls der gesamte Vertrag an ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenüber- tragen werden soll – dieses verbundene Unternehmen ähnlich solvent ist wie TomTom. 6.2 Sollten einzelne 13.2 Die Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit oder Unwirksamkeit von Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam Vertrages berührt nicht die Rechtsmäßigkeit, Gültigkeit oder undurchführbar sein Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Artikels oder werdenAbsatzes, so bleibt der die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtentsprechende Regelung beinhaltet, oder anderer Bestimmun- gen des Vertrags. Die Soweit die übrigen Bestimmungen nicht berührt sind, haben die Parteien verpflichten sichangemessene Anstrengungen zu unternehmen, um innerhalb angemessener Zeit rechtmäßige und vernünftige Änderungen des Vertrages zu vereinbaren, die unwirksamen erforderlich sind, um soweit wie möglich die gleiche Wirkung zu erzielen, die durch den Artikel oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereden Teil des Artikels, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzender in Rede steht, erzielt worden wäre. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in 13.3 Jegliche Änderung oder Ergänzung zu dem Vertag bedarf zu ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorWirksamkeit der Schrift- form. 6.4 Die Parteien werden 13.4 TomTom ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wobei die Änderungen und Ergänzungen ab deren Übermittlung an den Kunden gelten. 13.5 Für jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelndem Vertrag sind in erster Instanz die Genfer Gerichte ausschließlich zuständig. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausDer Vertrag unterliegt Schweizer Recht. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Webfleet Dienst

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 5.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 5.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 5.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 5.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenener- hobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen gesetzli- chen Vorgaben nicht aus. 6.5 5.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam. 6.6 5.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 5.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 5.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 5.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 5.10. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 15.1 Sollte eine der Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung einschließlich in ihr in Bezug genommenen Dokumente unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird. 15.2 Rechte und/oder Pflichten aus dieser Rahmenvereinbarung und den Kartenverträgen darf die Firma weder abtreten noch übertragen. Fiserv kann ihre Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei Rahmenvereinbarung und Kartenverträgen insgesamt oder teilweise auf einen Dritten übertragen werdenDritte übertragen; soweit dies regulierte Tätigkeiten betrifft, jedoch nur an Dritte, die über eine vergleichbare Erlaubnis verfügen, die sie in Deutschland nutzen dürfen. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenFiserv ist außerdem zum Einsatz von Dienstleistern, sofern die technische z.B. verbundenen Unternehmen, und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenKooperationspartnern berechtigt. 6.2 15.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam Änderungen an der Rahmenvereinbarung oder undurchführbar sein der Kartenverträge auf Grund rechtlicher, aufsichtsrechtlicher, behördlicher oder werdengerichtlicher Anforderungen oder auf Grund Fiserv-interner Vorgaben erforderlich sein, so bleibt werden die Parteien die Rahmenvereinbarung bzw. Kartenverträge, soweit erforderlich, anpassen. 15.4 Die Firma darf nur aufrechnen, wenn ihre Forderungen gegenüber Fiserv unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. 15.5 Diese Rahmenvereinbarung einschließlich der in ihr Bezug genommenen Dokumente enthält die vollständige Vereinbarung der Parteien im Übrigen davon unberührtHinblick auf ihren Gegenstand. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzenNebenabreden bestehen nicht. 6.3 15.6 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung Rahmenvereinbarung sowie die Kartenverträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Kaufrechts und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vordes UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. 6.4 Die Parteien werden die 1. Name und Anschrift; Eintragung im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.Handelsregister

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Samples: Rahmenvereinbarung Fiserv Mastercard Business Card

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformderSchriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 7.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Vertragspartners auf einen Dritten übertragen übertra- gen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspart- ners ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. im Sinne der §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2 7.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen. 7.3 Die Vertragspartner benennen nach Vertragsschluss gemäß Anlage 5 ihre für die Durchführung dieser Vereinbarung relevanten Ansprechpartner. 7.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung Vereinba- rung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungenentsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. 7.5 Sollten sich sonstige für diese Vereinbarung bestimmende Umstände wesentlich ändern, so werden die Vertragsparteien diese Ver- einbarung baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Parteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsan- passung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 7.6 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung sowie die Kündigung oder Aufhebung dieser Verein- barung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. 6.7 Der 7.7 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 7.8 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBNetzbetreibers. 6.8 Jede Partei 7.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarungdes Vertrags. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 7.10 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarungdieses Vertrags.

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Samples: Sperrvereinbarung Gas

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter- zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNBBraunschweig. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern so- fern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar undurch- führbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten veröffent- lichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenenerhobe- nen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbehan- deln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen datenschutzrechtli- chen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Vertragsda- ten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien Partei- en in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung Bilanzkreisab- rechnung unwirksam. 6.6 6.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformSchrift- form. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 6.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 6.10. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.. Lülsfeld, den ........................ ........................................., den ........................ Unterfränkische Überlandzentrale eG ........................................................................... Stempel mit Unterschrift (VNB) (BKV) Anlage 1: Zuordnungsermächtigung Anlage 2: Datenblatt Der Bilanzkreisverantwortliche gestattet dem Verteilnetzbetreiber gemäß vorstehenden Angaben Zähl- punkte des Lieferanten / Einspeisers zu seinem Bilanzkreis zuzuordnen. Diese Zuordnungsermächtigung kann vom Bilanzkreisverantwortlichen bis zum 15. WT eines jeden Monats zum Ende des folgenden Mo- nats schriftlich gekündigt werden. Ort, Datum, Unternehmensstempel und Unterschrift des Bilanzkreisverantwortlichen 1. Datenblatt VNB Anschrift Unterfränkische Überlandzentrale eG, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Telefon (allgemein) 00000-000-0 Telefax (allgemein) 00000-000-000 E-Mail-Adresse (allgemein) xxx@xxx.xx Internet xxx.xxx.xx Marktrolle VNB Marktpartner-ID 9900401000008 VNB-Bilanzierungsgebiet (EIC) 11YN10001669-01F VNB-EDIFACT-1:1-Kommunikation xxxxxxxxx@xxx.xxx.xx 2. Datenblatt BKV

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung. Anlage 1: Zuordnungsermächtigung (Muster) Anlage 2: Datenblatt Ort, Datum Ort, Datum 9900783000007 Xxxxxxxxxxx. 00 , , , Der Bilanzkreisverantwortliche gestattet gemäß vorstehenden Angaben die Zuordnung von Zählpunkten des Lieferanten/Einspeisers zu seinem Bilanzkreis. Ort, Datum, Unternehmensstempel und Unterschrift des Bilanzkreisverantwortlichen Geschäftsanschrift: Greizer Energienetze GmbH Xxxxxxxxxxx. 00 00000 Xxxxx Telefon: 00000 000 000 Telefax: 03661 614 409 E-Mail: xxxx@xxx-xxxxx.xx Internet: xxx.xxx-xxxxx.xx Bankverbindung: Sparkasse Gera-Greiz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC (SWIFT): XXXXXXX0XXX Codenummer Strom: 9900783000007 Codenummer Gas: 9870091100007 Netzbetreibernummer Strom: 000783 Netzbetreibernummer Gas: 700911 EIC-Code Strom: 11YV00000000783V Regelzone Strom: 50Hertz Transmission GmbH (VET) Codenummer Strom: 9905141000003 Codenummer Gas: 9800140200002 Die Greizer Energienetze GmbH verwendet für den elektronischen Datenaustausch die jeweils von der Bundesnetzagentur (www.edi-energy) vorgegebenen Formate in den aktuellen Versionen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiter zugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertragspar- tei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGesamtrechts- nachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Bestim- mungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleich-kommende zu ersetzener- setzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte genante Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten ver- öffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Verein- barung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen jewei- ligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden Behör- den und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen Änderung der Anlage 2 bzw. der Anlage 3 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilenmit- teilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorVereinbarungvor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 3.1. genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung Bilanzabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 6.7. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 6.8. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 6.9. Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 6.10. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 6.1. Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 6.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 6.3. Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 6.4. Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen personen- bezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen BestimmungenBe- stimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen ordnungs- gemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 6.5. Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 6.6. Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8. Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung 6.9. Änderungen der Anlage werden sich die Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10. Die Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 7.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern wenn der Dritte die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet istGewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei erforderlich, wenn der Übertragung von Rechten und Pflichten auf Rechtsnachfolger des übertragenen Vertragspartners ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. im Sinne der §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenAktiengesetz ist. 6.2 7.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen. 7.3 Die Vertragspartner benennen nach Vertragsabschluss gemäß Anlage 4 ihre für die Durchführung dieser Vereinbarung relevanten Ansprechpartner. 7.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungenentsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. 7.5 Sollten sich sonstige für diese Vereinbarung bestimmende Umstände wesentlich ändern, so werden die Vertragsparteien diese Vereinbarung baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Die Parteien sind Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie wenn dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der jeweiligen Pflichten Regulierungsbehörde erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 7.6 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der sowie die Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. 6.7 Der 7.7 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 7.8 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBBad Neustadt. 6.8 Jede Partei 7.9 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarungdes Vertrages. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 7.10 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarungdieses Vertrages.

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Von Unterbrechungen Sowie Wiederaufnahmen Der Anschlussnutzung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder o- der undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser der Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ge- währleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen Unterneh- men i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach UmwandlungsrechtUm- wandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar un- durchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Ver- einbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenenerho- benen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnbe- handeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten Ver- tragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen techni- schen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen Rege- lungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien Par- teien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung Bilanz- kreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte 1. Änderungen und Pflichten aus Ergänzungen dieses Rahmen-AV-Vertrages und aller seiner Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungendieses Formerfor- dernis. 6.2 Sollten einzelne 2. Es gilt deutsches Recht. 3. Den Parteien ist bekannt, dass insbesondere durch die ab 25.05.2018 in Kraft getretene DSGVO und ergänzende Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werdenAnpassungen dieses Rahmen-AV-Vertrages notwendig werden können, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtum den ge- setzlichen Vorgaben zum Datenschutz zu entsprechen. Die Parteien verpflichten sich, rechtzeitig alle Maß- nahmen zu ergreifen bzw. bei Maßnahmen mitzuwirken, die unwirksamen erforderlich oder undurchführbaren Bestimmungen durch anderezweckdienlich sind, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende um sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelnerfüllen. Dies gilt namentlich hinsichtlich insbesondere für Vertrags- oder Verfahrensänderungen sowie für die Durchführung, die Einrichtung und den Nachweis ausreichender technischer und organisatorischer Maßnahmen. Ziel dabei ist es, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Anforderungen der Beachtung von § 9 EnWG Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und der datenschutzrechtlichen BestimmungenSchutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. 4. Sollten eine Bestimmung oder Teile dieses Rahmen-AV-Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien sind berechtigtverpflichten sich, Verbrauchs-anstelle der unwirksamen Bestimmung eine der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich istwirksame Bestimmung zu vereinbaren. 5. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte Die Zustimmung zu vorstehender Vereinbarung im Rahmen Falle der Auftragserteilung bzw. eines bestehenden Auftrages gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung bzw. dieser Vereinbarung ausdrücklich sein Widerrufsrecht wahrnimmt, wodurch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nicht ausBestimmungen der DSGVO die Durchführung des Auftrages unzulässig wird. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung 6. Die nachfolgend aufgezählten Anlagen werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformzum Bestandteil dieses Rahmen-AV-Vertrages. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.abrufbar unter: xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx

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Samples: Auftragsdatenverarbeitung

Schlussbestimmungen. 6.1 13.1 Keine der Partien ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit dem Vertrag abzutreten, einen Untervertrag darüber zu schließen, zu übertragen oder darüber zu verfügen, weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werdenPartei, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet wobei TomTom jedoch berechtigt ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten , seine Rechte und Pflichten auf aus dem Vertrag, in ihrer Gesamtheit oder teilweise, an verbundene Unternehmen abzutreten, einen Unterver- trag darüber zu schließen, sie zu übertragen oder darüber zu verfügen, ohne die vorherige Zustimmung des Kunden, vorausgesetzt dass – falls der gesamte Vertrag an ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungenübertragen werden soll – dieses verbundene Unternehmen ähnlich solvent ist wie TomTom. 6.2 Sollten einzelne 13.2 Die Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit oder Unwirksamkeit von Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam Vertrages berührt nicht die Rechtsmäßigkeit, Gültigkeit oder undurchführbar sein Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Artikels oder werdenAbsatzes, so bleibt der die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtentsprechende Regelung beinhaltet, oder anderer Bestim- mungen des Vertrags. Die Soweit die übrigen Bestimmungen nicht berührt sind, haben die Parteien verpflichten sichangemessene Anstrengungen zu unternehmen, um innerhalb angemessener Zeit rechtmäßige und vernünftige Änderungen des Vertrages zu vereinbaren, die unwirksamen erforderlich sind, um soweit wie möglich die gleiche Wirkung zu erzielen, die durch den Artikel oder undurchführbaren Bestimmungen durch andereden Teil des Artikels, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzender in Rede steht, erzielt worden wäre. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten 13.3 Jegliche Änderung oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in Ergänzung zu dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen Vertag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand 13.4 TomTom ist der Sitz des VNBberechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wobei die Änderungen und Ergänzungen ab deren Übermittlung an den Kunden gelten. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung13.5 Für jede Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag sind in erster Instanz die Ge- richte Leipzigs ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Tomtom Webfleet Nutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder o- der undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkommen- de zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 Zuordnungsvereinbarung werden sich die Parteien unverzüglich mitteilenmit- teilen. 6.10 Die Anlagen Zuordnungsvereinbarung sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes verbun- denes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere ins- besondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls der Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar oderundurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. .Die Parteien Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten einer regulierungsbehördlich festgelegten Nachfolgefassung die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten veröf- fentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 6a EnWG und der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien Vertragsparteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen Vertragsparteien bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Für den Vertragsschluss ist die Textform ausreichend. 6.7 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der SchriftformTextform. Gleiches gilt für die Änderung dieser SchriftformklauselKlausel. 6.7 6.8 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien Vertragsparteien unverzüglich in Textform mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile Anlage ist Bestandteil dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 14.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung diesem Vertrag können mit Zustimmung der des jeweils anderen Partei Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei Im Fall der Übertragung von Rechten Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen BestimmungenVertrages ohne Zustimmung über. 6.2 14.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werdensein, so bleibt die Vereinbarung der Vertrag im Übrigen davon übrigen unberührt. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. Zur Schließung von Regelungslücken sind die einschlägigen Regelwerke, insbesondere die VDN-Richtlinie „MeteringCode 2006“ ergänzend heranzuziehen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung 14.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vorVertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen. 6.4 Die Parteien 14.4 Wird eine bundeseinheitliche Regelung über Identifikationsnummern für Messeinrichtungen oder Messstellenbetreiber eingeführt, werden die im Zusammenhang Vertragspartner den Vertrag entsprechend anpassen. Bis zur Geltung einer solchen Regelung werden sich die Vertragspartner bemühen, nur solche Nummern zu verwenden, die eine spätere Umstellung auf das angedachte System ermöglichen. Von diesem Zeitpunkt an werden neue Messeinrichtungen mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandelndann geltenden ID-Nummer bezeichnet werden. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht ausBis dahin bereits vorhandene Messeinrichtungen sollen nach Möglichkeit nachgerüstet werden. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 14.5 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser der Schriftformklausel. 6.7 Der 14.6 Gerichtsstand ist der Sitz des VNBMühldorf am Inn. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Messstellenbetreiber Rahmenvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. A ktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 3.1. genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.. Muster 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag (Strom)

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa etwas entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise ausnahms- weise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Vertrags- partei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere insbe- sondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen Mittei- lungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten über- mittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich nament- lich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich erfor- derlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen gesetzli- chen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Netznutzungsvertrag

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen an- deren Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert verwei- gert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden eintre- tenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erforder- lich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Best- immungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-Ver- brauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen je- weiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.:

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert ver- weigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden ein- tretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich erfor- derlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei Ver- tragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der GesamtrechtsnachfolgeGe- samtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder o- der undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende gleichkom- mende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung Ver- einbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 a und 2 b werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB.Neu-Ulm.. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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Schlussbestimmungen. 6.1 Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung können mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist. Eine Zustimmung ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei der Übertragung von Rechten und Pflichten auf ein mit der jeweiligen Vertragspartei verbundenes Unternehmen i.S.d. i. S. d. §§ 15 ff. AktG. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten anstelle des Vorstehenden die gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Moduls Zuordnungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen davon unberührtunbe- rührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen Be- stimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. 6.3 Die in Ziffer 3.1 genannte Festlegung in ihrer jeweils gültigen Fassung und die dazu veröffentlichten Mitteilungen gehen etwa entgegenstehenden Regelungen dieser Vereinbarung vor. 6.4 Die Parteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung Vereinba- rung erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten Da- ten vertraulich behandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugebenweiterzuge- ben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus. 6.5 Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien in diesen Marktrollen bestehende Vereinbarungen über die Abwicklung der Bilanzkreisabrechnung unwirksam. 6.6 Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. 6.7 Der Gerichtsstand ist der Sitz des VNB. 6.8 Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung. 6.9 Änderungen der Anlage 2 werden sich die Parteien unverzüglich mitteilen. 6.10 Die Anlagen sind Bestandteile dieser Vereinbarung.

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