Schlussvereinbarungen Musterklauseln

Schlussvereinbarungen. 10.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Abonnementvertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Abonnementvertrages im Übrigen unberührt.
Schlussvereinbarungen. 32.1 Der AN verzichtet – soweit dies gesetzlich zulässig ist – auf sämtliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte. Der AN ist insbesondere nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien seine Leistungen einzustellen, Informationen oder die nach dem Vertrag geforderten Leistungen zurückzubehalten.
Schlussvereinbarungen. 19 Inkrafttreten, Kündigung und Geltungsdauer der Dienstvereinbarung § 20 Übergangsregelung
Schlussvereinbarungen. Dienstleister und Privatwaldbesitzer bzw. zeichnungsbefugte Ansprechperson müssen hier unterschreiben. Der Vertrag beginnt frühestens mit dem Datum der letzten Unter- zeichnung (weitere wichtige Hinweise und Ausnahmen siehe Kapitel Vertragslaufzeit die- ser Ausflüllhilfe).
Schlussvereinbarungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Entwicklung der Rahmen­ bedingungen, Fragen der Flächenbereitstellung und der Bauplanungs- und Genehmigungs­ prozesse, sowie etwaige grundsätzliche Schwierigkeiten und Probleme in der Umsetzung des Wohnungsneubaus zu informieren und bei Bedarf eine sachgerechte Nachjustierung der Rah­ menbedingungen vorzunehmen. In regelmäßigen Abständen werden sich die Vertragsparteien unter Leitung des zuständigen Senators für Stadtentwicklung und Umwelt hierüber im Gespräch austauschen. Das Land Berlin wird sich in den Abstimmungen auf Bundesebene dafür einsetzen, dass sich die gegenwärtigen Investitionsbedingungen für den Wohnungsbau nicht verschlechtern. Die unterzeichnenden Verbände stellen ihre Zusagen –hinsichtlich der Neubauzahlen – unter den Vorbehalt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Wohnungsinvestitionen und die Wohnungsbewirtschaftung durch angekündigte gesetzliche Maßnahmen gegenüber dem au­ genblicklichen Stand nicht deutlich verschlechtern. Juli 2014 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, vertreten durch Herrn Senator Xxxxxxx Xxxxxx Berlin, den Juli 2014 ………………………………………………………. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, vertreten durch Herrn Senator Xxxxxxx Xxxxxx ………………………………………………………. BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V., vertreten durch Xxxx Xxxxx Xxxx, Mitglied des Vorstands ………………………………………………………. BFW Landesverband Berlin / Brandenburg e. V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Auch wenn die Zielsetzungen des Wohnungsneubaus bis zum Jahr 2025 reichen, wird dieses Bündnis zunächst für die laufende Legislaturperiode des Berliner Abgeordnetenhauses abge­ schlossen. Es kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt wer­ den. BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e. V., vertreten durch Xxxx Xxxxx Xxxx, Mitglied des Vorstands BFW Landesverband Berlin / Brandenburg e. V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Xxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxxx Berlin wächst. Die Einwohnerzahl ist in vier Jahren von 2010 bis 2013 um über 140.000 gestie­ gen und sie wird absehbar weiter steigen. Berlin ist attraktiv für Zuwanderung aus dem In- und Ausland, die Lebenserwartung steigt und auch die Zahl der Kinder in Berlin nimmt erfreulicher­ weise weiter zu. Damit verbunden ist auch eine erhebliche Steigerung der Nachfrage nach Wohnraum zu verzeichnen. Der Stadtentwicklungsplan W...
Schlussvereinbarungen. 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18
Schlussvereinbarungen. 1. Allfällige aus diesem Vertrag entstehende Gebühren werden vom Auftraggeber getragen.
Schlussvereinbarungen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in dieser Vereinbarung etwa herausstellen könnten. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München. München, den ……….….. , den….………………….….….. ................................................ ..................................................................... SOS
Schlussvereinbarungen. 15.1 Dritte können aus dem Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer keinerlei Ansprüche herleiten.
Schlussvereinbarungen. 13.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirk- sam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu erset- zen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. Ergänzend zu diesem Vertrag gilt Werkvertragsrecht.