Sonstige allgemeine Bestimmungen Musterklauseln

Sonstige allgemeine Bestimmungen. 12.1 Nachträge, Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen so- wie etwaige Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 12.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag ist, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 12.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarungen zwi- schen den Vertragspartnern unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung uneinge- schränkt in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirk- same oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Re- gelungslücke aufweist.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. 7.1. Erklärungen oder Mitteilungen, die Sie oder wir im Rahmen dieser Vertragsbedingungen abgeben, sind nur dann wirksam, wenn sie in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail) erfolgen. Dieses Formerfordernis gilt auch für den Fall, dass Sie und wir eine Änderung dieser Vertragsbedingungen vereinbaren möchten. Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind nicht ausreichend. 7.2. Wir können diese Vertragsbedingungen (ebenso wie die übrigen Dokumente, auf die darin Bezug genommen wird) später wie folgt ändern: a. Jederzeit, wenn die Änderungen im Wesentlichen zu Ihrem Vorteil sind, oder um Änderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu berücksichtigen. b. In allen sonstigen Fällen werden wir Sie in Textform über die beabsichtigten Änderungen informieren; diese Information erfolgt mindestens zwei (2) Monate vor dem Datum, ab dem die Änderungen für unsere Vertragsbedingungen gelten sollen. Falls Sie uns bis zu diesem Datum nichts Gegenteiliges mitgeteilt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit den Änderungen einverstanden sind (wir werden Sie nochmals daran erinnern, wenn wir Sie über die geplanten Änderungen informieren). 7.3. Wir dürfen unsere Rechte Ihnen gegenüber aus unserem Vertrag auf unsere verbundenen Konzerngesellschaften übertragen. Wir werden Sie informieren, falls dieser Fall eintritt, und werden sicherstellen, dass Ihre vertraglichen Rechte durch eine solche Übertragung nicht beeinträchtigt werden. Sie dürfen Ihre Rechte oder Verpflichtungen aus unserem Vertrag nur mit unserer Zustimmung übertragen. Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch den Sie gegen uns haben. Für andere Ansprüche die Sie gegen uns haben bedarf es unserer vorherigen Zustimmung dann nicht, wenn wir kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss haben oder Ihre berechtigte Belange an einer Abtretbarkeit des Rechtes unser schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss überwiegen. 7.4. Unsere Vertragsbedingungen unterliegen schweizer Recht; das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung. Falls sich Ihr üblicher Wohnsitz in einem anderen Land als der Schweiz befindet, bleiben die zwingenden nationalen Verbraucherschutzregelungen dieses Landes unberührt und gelten weiterhin. 7.5. Ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die Gerichte am Wohnsitz des Käufers. 7.6. Sollten wir nicht den von Ihnen...
Sonstige allgemeine Bestimmungen. 1. Ungültigkeit von Bestimmungen; Änderungen der AB-ÖKO 1.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AB-ÖKO samt ihren Bestandteilen und/oder der unter Zugrundelegung der AB-ÖKO abgeschlossenen Verträge einschließlich und allfälliger Nachträge dazu rechtsunwirksam und/oder nichtig sein und/oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Rechtsbeziehungen der Ökostromabwicklungsstelle zu den Partnern sowie die übrigen Bestimmungen der AB-ÖKO und/oder der unter Zugrundelegung der AB-ÖKO abgeschlossenen Verträge nicht berührt. 1.2 Die Ökostromabwicklungsstelle und die Partner sind diesfalls – unbeschadet anderslautender zwingender gesetzlicher Vorgaben – vielmehr verpflichtet, die ungültige(n) und/oder nichtige(n) Bestimmung(en) durch (eine) im wirtschaftlichen, rechtlichen, technischen und organisatorischen Gehalt für die Ökostromabwicklungsstelle und die Partner gleichkommende rechtsgültige Bestimmung(en) unter Berücksichtigung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zu ersetzen. 1.3 Entsprechendes gilt für eventuell später auftretende Regelungslücken in den AB-ÖKO samt ihren Bestandteilen und/oder in den unter Zugrundelegung der AB-ÖKO abgeschlossenen Verträgen. 1.4 Die Partner der Ökostromabwicklungsstelle nehmen weiters zustimmend zur Kenntnis, dass die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet ist, über Aufforderung der E-Control und/oder aufgrund gesetzlicher Änderungen die AB-ÖKO zu ändern oder neu zu erstellen. Werden daher im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrags mit dem Partner die AB-ÖKO über Aufforderungen der E-Control oder aus sonstigen Gründen geändert und/oder neu erstellt und genehmigt, so wird der Ökostromabwicklungsstelle die Partner hievon unverzüglich auf geeignete Art und Weise in Kenntnis setzen. Änderungen der AB-ÖKO treten zum von der Ökostromabwicklungsstelle dann bekannt gegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 (vierzehn) Tage nach Mitteilung an die Partner in Kraft.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. 14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall werden sich die Parteien bemühen, den mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg durch eine andere, rechtlich zulässige Bestimmung zu erreichen. 14.2 Watt Analytics GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Nach Änderung der AGB wird der Kunde bei neuerlicher Bestellung aufgefordert, die geänderten AGB zu akzeptieren. Verweigert der Kunde die Zustimmung, ist Xxxx Analytics GmbH berechtigt, ihn auszuschließen.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. 2.1 Für Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen und Abwicklungsverträge gilt die vertragliche Kündigungsfrist, soweit nicht der Mitarbeiter auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bei einer Aufhebungsvereinbarung verzichtet. Besteht keine vertragliche Kündigungsfrist, ist die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. 2.2 Die über die Abfindungsregelung ausscheidenden Mitarbeiter erhalten zur Suche eines neuen Arbeitsplatzes eine angemessen bezahlte Freistellung von der Arbeit. Falls dem Mitarbeiter durch Vorstellung bei einem neuen Arbeitgeber Kosten entstehen, die durch diesen nicht übernommen werden, können die nachgewiesenen Aufwendungen von der Firma getragen werden. 2.3 Die Firma verzichtet auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn der Mitarbeiter dies im Hinblick auf die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit wünscht. 2.4 Stichtag für die Ermittlung und Berechnung von Leistungen aus dieser Betriebsvereinbarung ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses des jeweiligen Mitarbeiters. 2.5 Die von der Firma nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Abfindungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters fällig. Abweichend hiervon werden die in dieser Betriebsvereinbarung begründeten Leistungen für Mitarbeiter, die eine Kündigungsschutzklage erheben, erst innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutz-verfahrens fällig. Eine im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens festgesetzte oder vereinbarte Abfindung wird auf die Leistungen aus dieser Vereinbarung angerechnet. 2.6 Soweit auf Leistungen aus dieser Betriebsvereinbarung Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, sind sie unter Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften vom Mitarbeiter zu tragen. 2.7 Solange der Mitarbeiter noch in einem Arbeitsverhältnis zur Firma steht, kann die Firma eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge aussprechen, um dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme des Arbeitsamtes oder sonstiger Stellen zu ermöglichen.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. 19.1 Die Rechte und Verpflichtungen aufgrund des Vertrages und den AGB können vom Kunden nicht auf einen Dritten übertragen werden, dies außer mit einer vorhergehenden ausdrücklichen Zustimmung von CCV. CCV kann mit dieser Zustimmung Auflagen verknüpfen. 19.2 Der Vertrag und die Anlagen, die einen Bestandteil des Vertrages bilden, bilden den gesamten Vertrag. Auf Dokumente, die kein Bestandteil des Vertrages sind, kann sich der Kunde nicht berufen. 19.3 Die Nicht-Inanspruchnahme eines ihr zustehenden Rechts durch CCV gilt niemals als Verzicht auf dieses Recht.‌ 19.4 Wenn CCV aufgrund des Vertrages mehrere Rechte hat, ist sie stets befugt, alle ihr zustehenden Rechte auszuüben. Die Berufung auf ein bestimmtes Recht stellt niemals einen Verzicht auf die Möglichkeit dar, sich auf ein anderes Recht berufen zu können. 19.5 Für Beschwerden können sich Kunden jederzeit an CCV wenden. Der Kunde garantiert im Allgemeinen und während der Dauer dieses Vertrages die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht nur) des Mindestlohngesetztes, aller Anti-Korruptions,- Anti-Geldwäsche- und Anti- Terrorismusfinanzierungsgesetze und -vorschriften. Für den Fall des Verstoßes hiergegen besteht ein Sonderkündigungsrecht für CCV im Sinne von § 7.4 dieser AGB. 19.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB, zusätzlicher Geschäftsbedingungen oder des Vertrags unwirksam sein, für nichtig erklärt werden oder anderweitig ungültig oder nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB, zusätzlicher Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrags davon unberührt.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. 10.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkula- tionen und sonstigen Unterlagen behal- ten die Parteien ihre Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als ”vertraulich” be- zeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf jede Partei der ausdrückli- chen schriftlichen Zustimmung der je- weils anderen Partei. Die Vertraulich- keitsabrede gilt auch bezüglich des Vertrages und sämtlicher dazugehöri- ger Anlagen. Sofern den Parteien wäh- rend der Vertragsverhandlungen und während der Dauer des Vertragsver- hältnisses Daten, Angaben und sonsti- ge schützenswerte Belange bekannt werden, gilt bezüglich der Vertraulich- keit das Vorstehende entsprechend. 10.2 Sollte eine der vorstehenden Bestim- mungen sowie der Bestimmungen im Vertrag und seiner Anlagen nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit des Vertrages, seiner Anlagen und dieser ALB im übri- gen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, sich entspre- chend der Zielsetzung des Vertrages zu verhalten und im Übrigen eine rechtlich zulässige Ersatzregelung zu vereinba- ren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächs- ten kommt. Das gleiche gilt für die Aus- füllung von Vertragslücken. 10.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand für alle sich aus die- sem Vertrag ergebenden oder damit in Zusammenhang stehenden Streitigkei- ten ist Frankfurt am Main.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. 20.1. Für sämtliche Verträge und Pflichten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ergeben, gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) von 1980 wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 20.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, wird CCV seine Aufzeichnungen für die Dauer von sieben Jahren seit Erfassung der Daten aufheben. Im Fall von Dauerschuldverhältnissen gilt eine Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren nach dem Ende der Vereinbarung. 20.3. Alle strittigen Angelegenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sind zur Beilegung ausschließlich bei den zuständigen Gerichten für Au i.d. Hallertau oder – nach Ermessen von CCV – beim zuständigen Gericht am Wohnsitz bzw. Firmensitz des Kunden einzureichen. 20.4. Der Kunde darf seine vertragsmäßigen Rechte und Pflichten nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CCV an einen Dritten übertragen. CCV kann gegebenenfalls Bedingungen an eine solche Zustimmung knüpfen. 20.5. Die Vereinbarung und alle Anlagen, die einen Teil der Vereinbarung bilden, bilden die Gesamtheit der Vereinbarung. Der Kunde kann nicht auf Dokumente zurückgreifen, die keinen Teil der Vereinbarung bilden. 20.6. Die Tatsache, dass CCV ein Recht nicht ausübt, bedeutet keinen Verzicht auf dieses Recht für zukünftige Fälle. 20.7. In dem Fall, dass CCV mehrere Rechte aufgrund des Vertrages ausüben kann, CCV bleibt jederzeit berechtigt, sämtliche Rechte auszuüben. Die Ausübung eines bestimmten Rechts stellt niemals einen Verzicht auf die Möglichkeit dar, auch andere Rechte auszuüben.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. (1) Die sich aus dieser Vereinbarung ergebende Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Technosoft abgetreten werden. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. (3) Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.
Sonstige allgemeine Bestimmungen. (1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftfor- merfordernis. (2) Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht mit Aus- nahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform. (3) Für Verkehrsverträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.