Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 3.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz gemäß jeweils gültiger Preisliste) zu ersetzen.
Störungsbehebung. Der Anbieter trägt im Falle von ungeplanten Nichtverfügbarkeiten der Anwendung dafür Sorge, dass die Störungsbeseitigung innerhalb angemessener Zeit eingeleitet und der Kunde hierüber informiert wird. Der Anbieter trägt ferner dafür Sorge, die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung in einer dem Umfang der Störung angemessenen Zeit beseitigt wird.
(1) Kommt der Anbieter den in §§ 4 bis 5 vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.
(2) Gerät der Anbieter mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Anwendung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 15. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Anbieter eine vom Kunden gesetzte vierwöchige Nachfrist nicht einhält, dh. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der Anwendung zur Verfügung stellt.
(3) Kommt der Anbieter nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Anwendung und/oder der Anwendungsdaten den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die Nutzungspauschale nach § 10 Abs. 2 anteilig für die Zeit, in der die Anwendung und/oder die Anwendungsdaten dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen.
(4) Wird bei Nutzung der Anwendung die gem. § 5 vereinbarte Verfügbarkeit aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, unterschritten, hat der Kunde ein Minderungsrecht. Bei der Bemessung der Minderung sind die Schwere, der Zeitpunkt und die Dauer der Störung zu berücksichtigen. Der Betrag wird dem Kunden als Gutschrift angerechnet.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden ein Online-Benutzerhandbuch für die Anwendung und ggf. Zusatzmodule zur Verfügung. Sofern eine Aktualisierung der Anwendung nach § 4 Abs. 5 vereinbart ist und erfolgt, wird das Benutzerhandbuch entsprechend angepasst.
(2) Sofern der Anbieter Software Dritter als Anwendung bereit stellt und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher/englischer Sprache allgemein erhältlich ist, ist der Anbieter berechtigt, allein die ihm zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrags in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter § 8 für die Anwendung vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.
(3) I...
Störungsbehebung. Beim Auftreten von Störungen leitet Nexgen durch Fernunterstützung oder Unterstützung vor Ort die erforderlichen Massnahmen zur Störungsbehebung ein. Diese dienen der Diagnose der Störung, der Definition der geeigneten Lösung sowie der Störungsbehebung selbst. Es wird dabei wie folgt vorgegangen: • Fernunterstützung: Beim Auftreten von Störungen wird in erster Linie versucht, die Störung mittels Fernunterstützung zu beheben. Steht ein System für den Fernzugriff nicht zur Verfügung oder kann die Störung nicht via Telefonsupport innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden, ist eine Unterstützung vor Ort notwendig. • Unterstützung vor Ort: Lassen sich Störungen nicht über die Fernunterstützung oder per Telefon beheben, erfolgt eine Unterstützung vor Ort. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der dadurch verursachte Aufwand durch die Wartungsgebühr nicht abgegolten und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Störungsbehebung. Lünecom behebt Störungen, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, montags bis freitags von 08.00 bis 17.00 Uhr, soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage (Niedersachsen) sind. In dringenden Fällen kann in Einbindung der Lünecom- Rufbereitschaft eine Sonderentstörung durchgeführt werden. Die Sonderentstörung liegt außerhalb der Wochenarbeitszeit bzw. wird an Wochenenden und Feiertagen angeboten. Sie wird zu erhöhten Sätzen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Störungsbehebung. (1) Sofern nicht abweichend vereinbart (zb. EULA, SLA),
a) hat die Reaktionszeit (ab Störungsmeldung) bei Fernwartung maximal 2 Stunden, bei Störungsbehebung vor Ort maximal 4 Stunden zu betragen. Die Auftragnehmerin sichert eine Wartungsbereitschaft rund um die Uhr zu.
b) darf die gesamte Ausfallszeit der Software bis zur endgültigen Behebung 24 Stunden, in den übrigen Fällen 30 Stunden – jeweils ausgehend von der Störungsmeldung - nicht überschreiten. Die Berechnung der Unterbrechungszeit beginnt mit der Störungsmeldung und endet mit Übergabe des betriebsbereiten Systems an die Auftraggeberin.
c) Xxxxxx die oben angeführten Zeiten nicht eingehalten, so hat die Auftragnehmerin - unter Wahrung aller sonstigen Rechte der Auftraggeberin - ein Pönale gemäß nachstehenden Bestimmungen zu leisten. Störungsmeldungen dürfen seitens der Auftragnehmerin nur von qualifiziertem Personal der Auftraggeberin (geschulten Operatoren) entgegengenommen werden.
d) Die Höhe des Pönales beträgt bei Überschreitung der Reaktionszeit 5%, bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Ausfallszeit 15%, insgesamt jedoch nicht mehr als 15% der monatlichen Wartungsgebühr für die von der Störung betroffenen Wartungsgegenstände pro begonnenen 24 Stunden, gerechnet ab Fristüberschreitung. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ist durch dieses Pönale nicht ausgeschlossen.
Störungsbehebung. 9.3.1. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von der IKB zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Punkt 9.2.2 sinngemäß.
9.3.2. Der Kunde hat die IKB bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und der IKB oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird die IKB bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtums beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde der IKB jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz EUR 124,80 brutto, Fahrtkosten pauschal EUR 34,80 brutto) zu ersetzen.
Störungsbehebung. 6.3.1 Der AN verpflichtet sich, mit der Behebung von Störungen innerhalb der in der für die gegenständliche Lieferung und Leistung maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem allenfalls abgeschlossenen SLA genannten Regelungsstörungszeit ohne schulhafte Verzögerung zu beginnen und die Störung binnen der angeführten Frist ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Über in der vertraglichen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem SLA hinausgehende Entstörungsarbeiten führt der AN jeweils nach Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt durch.
6.3.2 Der AG hat dem AN bei Bedarf einen sachkundigen Mitarbeiter beizustellen und dem AN den damit allenfalls verbundenen Zutritt zu den Einrichtungen umgehend zu ermöglichen. Sofern im Rahmen einer Störungsbehebung die vorübergehende Entfernung der Einrichtung(en) des AN notwendig ist, hat der AG dies auf eigene Kosten vorzunehmen und die Durchführung der weiteren Arbeiten weder zu verzögern noch zu behindern. Veränderungen an Anlagen, Gebäuden, Geräten udgl des AN durch den AG bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN und dürfen nur im Rahmen der rechtlichen und technischen Gegebenheiten vorgenommen werden. Sämtliche diesbezügliche Arbeiten sind auf Kosten des AG durchzuführen.
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens in- nerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 3.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,00, Fahrtkosten € 1,00 /km) zu ersetzen.
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Stundensatz EUR 125,-- zuzüglich USt. als vereinbart. Fahrtkosten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet. Als Basis gilt der oben angeführte Stundensatz von EUR 125,-- zuzüglich USt., abgerechnet wird ¼ stündlich, mindestens jedoch eine Viertelstunde.
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom xxxxx.xxx zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Der Kunde hat dem xxxxx.xxx bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem xxxxx.xxx oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird das xxxxx.xxx bzw. der von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem xxxxx.xxx jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.