Vergütungen Musterklauseln

Vergütungen. Dienstgrad Grund‐ vergütung € Abschlagszahlung nach § 15 MTV‐See bzw. Grundlohner‐ gänzung nach § 16 MTV‐See1 € Pauschalierte Überstunden‐ vergütung € Summe € 1. Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen von mehr als 3500 BRZ X. Xxxxxxxxxx Offizier 3.913 1.190 565 5.668 Leiter der Maschinenanlage 4.416 1.344 638 6.398 II. Technischer Offizier 3.832 1.166 553 5.551 Nautischer / Technischer Wachoffizier 1. bis 2. Jahr 3.237 984 467 4.688 3. bis 4. Jahr 3.442 1.047 497 4.986 ab 5. Jahr 3.648 1.110 527 5.285 Schiffselektrotechniker 1. bis 2. Jahr 3.237 984 467 4.688 3. bis 4. Jahr 3.442 1.047 497 4.986 ab 5. Jahr 3.832 1.166 553 5.551 Elektriker 1. bis 2. Jahr 3.041 925 439 4.405 3. bis 4. Jahr 3.237 984 467 4.688 2. Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen bis 3500 BRZ X. Xxxxxxxxxx Offizier 3.623 1.102 523 5.248 Leiter der Maschinenanlage 4.091 1.244 591 5.926 II. Technischer Offizier 3.549 1.080 513 5.142 Nautischer / Technischer Wachoffizier 1. bis 2. Jahr 2.994 911 433 4.338 3. bis 4. Jahr 3.000 000 000 4.616 ab 5. Jahr 3.379 1.028 488 4.895 Schiffselektrotechniker 1. bis 2. Jahr 2.994 911 433 4.338 3. bis 4. Jahr 3.000 000 000 4.616 ab 5. Jahr 3.549 1.080 513 5.142 Elektriker 1. bis 2. Jahr 2.815 857 407 4.079 3. bis 4. Jahr 2.994 911 433 4.338 ab 5. Jahr 3.000 000 000 4.616 1 Die steuerliche Behandlung der Abschlagszahlung gemäß § 15 MTV‐See richtet sich danach, inwieweit Sonntags‐, Feiertags‐ und Nachtarbeit tatsächlich erbracht wird. Bei Nachweis der tatsächlich während Sonntagen, Feiertagen und in Nachtarbeit erbrachten Arbeitsstunden ist im Rahmen des geltenden Rechts gegebenenfalls eine entsprechende Steuerbefreiung möglich. Der Grundlohnergänzungsanspruch gemäß § 16 MTV‐See ist zu versteuerndes Arbeitseinkommen.
Vergütungen. Konzeption 800 1,90 2,00 Eigenkapitalbeschaffung 3.600 8,57 9,00 Marketing 400 0,95 1,00 Verkaufsprospekt 95 0,23 0,24 Treuhandvergütung 35 0,08 0,09 Nicht abziehbare Vorsteuer 214 0,51 0,53
Vergütungen. Verfügbarkeit und Einsätze ausserhalb der Arbeitszeit Ausgleich Ersatz von Auslagen
Vergütungen. In Anlehnung an § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags betragen die effektiv erhobenen Stufenkommissionssätze (es kommt jeweils für das gesamte Volumen nur ein Satz zur Anwendung, abhängig vom Volumen des jeweiligen Teilvermögens) für die Lei- tung und die Aufgaben der Depotbank zurzeit monatlich: OLZ - Equity World ex CH Optimized ESG OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG 2 OLZ - Equity World Optimized ESG OLZ – Equity Europe ex CH Optimized ESG Volumen in CHF Mio. gilt für die Klassen: «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» «IH» «I-X» «I-XH» gilt für die Klassen: «I-A (CHF hedged)» «I-C» gilt für die Klassen: «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» «IH» «I-X» «I-XH» gilt für die Klassen: «I-A (CHF hedged)» «I-B (EUR)» «I-C» «I-X» «I-XH» - 100 0.115% p.a. 0.117% p.a. 0.13% p.a. 0.13% p.a. 100 200 0.0900% p.a. 0.097% p.a. 0.100% p.a. 0.100% p.a. 200 300 0.0800% p.a. 0.082% p.a. 0.090% p.a. 0.090% p.a. 300 400 0.0650% p.a. 0.067% p.a. 0.070% p.a. 0.070% p.a. 400 450 0.0600% p.a. 0.062% p.a. 0.065% p.a. 0.065% p.a. 450 500 0.0550% p.a. 0.057% p.a. 0.061% p.a. 0.061% p.a. 500 550 0.0500% p.a. 0.052% p.a. 0.059% p.a. 0.059% p.a. 550 600 0.0500% p.a. 0.052% p.a. 0.057% p.a. 0.057% p.a. 600 650 0.0500% p.a. 0.052% p.a. 0.055% p.a. 0.055% p.a. 650 700 0.0500% p.a. 00.052% p.a. 0.053% p.a. 0.053% p.a. - 50 0.085% p.a.. - 50 0.085% p.a. 50 100 0.080% p.a. 50 100 0.080% p.a. 100 200 0.055% p.a. 100 200 0.055% p.a. Erreichen die berechneten Kommissionen das jeweils nachstehend genannte Mini- mum pro Teilvermögen und p.a. nicht, so wird die Differenz vorbehaltlich der jewei- ligen Grenze gemäss § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens belastet. – Equity World ex CH Optimized ESG CHF 90 000 – Equity World ex CH Optimized ESG 2 CHF 90'000 – Equity World Optimized ESG CHF 90'000 – Equity Europe ex CH Optimized ESG CHF 80'000 – Money Market CHF CHF 80'000 – Bond CHF ESG CHF 45'000 In Anlehnung an § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrags betragen die effektiv erhobenen Kommissionssätze für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb zurzeit monat- lich: «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» 0.50% p.a. 0.45% p.a. 0.45% p.a. «IH» 0.50% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-XH» 0.0%2 «I-A (CHF hedged)» 0.45% p.a. «I-C» 0.45% p.a. «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» 0.50% p.a. 0.45% p.a. 0.45% p.a. «IH» 0.50% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-XH» 0.0%2 «I-A (CHF hedged)» 0.60% p.a. «I-B (EUR)» 0.85% p.a. «I-C» 0.60% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-XH» 0.0%2 «I-X» 0.0%2 «I-A» 0.35% p.a. «I» 0.25% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-A» 0.25% p.a.
Vergütungen. 1 Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich bindend prospektiv den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrates für die Zeitperiode bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vor. 2 Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich bindend prospektiv den maximalen Gesamtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. 3 Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Anträge in Bezug auf die maximalen Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselemente für andere Zeitperioden oder in Bezug auf Zusatzbeträge für besondere Vergütungselemente sowie zusätzliche bedingte Anträge zur Genehmigung vorlegen. 4 Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich den Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr zur konsultativen (nicht bindenden) Zustimmung vor. 5 Der maximale Gesamtbetrag der Vergütung für den Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus der fixen Vergütung unter Einschluss von geschätzten arbeitgeberseitigen Sozialabgaben und zusätzlichen Versicherungsabgaben sowie weiteren Nebenleistungen. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Vergütung ganz oder teilweise in Aktien ausgerichtet wird. Der Verwaltungsrat legt diesfalls die Bedingungen einschliesslich Zuteilungszeitpunkt und Bewertung fest und entscheidet über eine allfällige Sperrfrist. 6 Der jährliche maximale Gesamtbetrag der Vergütung für die Geschäftsleitung umfasst das Grundgehalt, die maximale variable Vergütung unter kurzfristigen Bonusplänen und den Zeitwert (fair value) der maximalen Zuteilung im Zeitpunkt der Zuteilung unter langfristigen Beteiligungsplänen, jeweils unter Einschluss von geschätzten arbeitgeberseitigen Sozialabgaben und allfälligen Beiträgen an Für- und Vorsorgeeinrichtungen, sowie zusätzlichen Versicherungsabgaben sowie weiteren Nebenleistungen. 7 Bei der Berechnung der Gesamtbeträge der Vergütungen sind sowohl die Vergütungen der Gesellschaft wie auch diejenigen ihrer direkt oder indirekt kontrollierten Konzerngesellschaften zu berücksichtigen. Die Berechnung der Gesamtbeträge erfolgt nach denselben Grundsätzen, die auf den Vergütungsbericht Anwendung finden; soweit Beträge noch nicht feststehen, sind Bewertungen und/oder Schätzungen vorzunehmen. Eine Überschreitung von genehmigten Beträgen aufgrund von Währungsschwankungen ist zulässig. 8 Für erfolgsabhängige Vergütungen sowie für Beteiligungspläne gelten folgende Grundsätze: a) Die kurzfristigen Vergütungselemente werd...
Vergütungen. 14.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug und richten sich nach dem jeweiligen Angebot, dem Projekteinzelvertrag, den nachfolgenden spezielleren Bestimmungen oder dem vereinbarten Vergütungsmodell. 14.2. Die Vergütungen sind mit Erbringung der Leistung durch bitExpert fällig. Rechnungen von bitExpert sind 21 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 14.3. Bei Dauerschuldverhältnissen rechnet bitExpert vierteljährlich im Voraus ab, es sei denn es ist et- was anderes vereinbart. 14.4. bitExpert behält sich vor, die Rechnungsstellung auf elektronischem Weg per E-Mail zu erbringen. Auf Anforderung wird bitExpert die Rechnung postalisch versenden. 14.5. Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers, zum Beispiel aufgrund von Überzahlun- gen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Auftraggebers gutgeschrieben und wenn möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet. Sollte dies nicht möglich sein, wird bitExpert den entsprechenden Betrag rückerstatten.
Vergütungen. Die Einräumung der Rechte nach den Absätzen (2), (3) und (6) ist mit den Bezügen aus dem Ar- beitsverhältnis abgegolten. Die Abgeltung für die Einräumung der Rechte nach Absatz (4) kann zukünftig Gegenstand eines besonderen Tarifvertrages - auch mit zum Nachteil der Arbeitnehmerin abweichenden Bedingun- gen - sein.
Vergütungen. Eine Stundenabrechnung erfolg stets im fairen ¼ - Stunden/takt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig tituliert ist oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurde. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugzinsen mit 5 % zu berechnen ( § 288 BGB ). Kommt ein Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so stehen den Auftragnehmer 50% des vereinbarten Preises als Entschädigung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, das dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.
Vergütungen. Die ärztlichen Leistungen werden nach Maßgabe des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) und der jeweils geltenden Abrechnungsregelungen der KV Nordrhein vergütet, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.
Vergütungen. 13.9.1 Die Einräumung der Rechte nach TZn 13.2 und 13.3 ist mit der im Beschäf- tigungsvertrag vereinbarten Vergütung abgegolten. TZ 4.2 bleibt unberührt.