Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft Musterklauseln

Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über eine Vergütungsrichtlinie, durch die sichergestellt werden soll, dass die Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der Anteilinhaber übereinstimmen. Diese Vergütungsrichtlinie enthält Entgeltvorschriften für diejenigen Mitarbeiter – darunter auch die Unternehmensleitung, Risikoträger, Mitarbeiter in Kontrollfunktionen und Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung entsprechend der Einkommensklasse von Unternehmensleitung und Risikoträgern –, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Vermögensverwaltungsgebühr und/oder des OGAW auswirkt. Die Verwaltungsgesellschaft hat darauf zu achten, dass diese Vergütungsrichtlinien und -praktiken im Einklang mit einem stabilen und effektiven Risikomanagement stehen und die Risikobereitschaft nicht in einer Weise fördern, die im Widerspruch zum Risikoprofil und den Gründungsdokumenten des OGAW steht, und sicherzustellen dass seine Maßnahmen im Einklang mit dem UCITSG und den Leitlinien der ESMA für solide Vergütungspolitiken und der OGAW-Richtlinie (ESMA/2016/575). Gemäß den Bestimmungen des UCITSG wendet der Manager seine Vergütungspolitik und -praxis in einer Art an, die ihrer Größe, der internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind. Die Verwaltungsgesellschaft hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vergütungsrichtlinie jederzeit mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den Interessen der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW wie auch der Anteilinhaber in Einklang steht und dass die Vergütungsrichtlinie Maßnahmen enthält, durch die sichergestellt wird, dass alle maßgeblichen Interessenkonflikte jederzeit angemessen gesteuert werden können. Die Verwaltungsrichtlinien und -praktiken der Verwaltungsgesellschaft sind in Anhang C angegeben.
Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft hat für Mitarbeiter, die gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KAGB als Risikoträger fungieren bzw. für Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen eine Vergütungspolitik festgelegt, die einem soliden und wirksamen Risikomanagement entspricht, um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalte- ter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken. Die Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft steht in Ein- klang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interes- sen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten Gesellschaften sowie der Anleger dieser Gesellschaften. Grundsätzlich sind alle Mitarbeiter und Führungskräfte der Ver- waltungsgesellschaft, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaft oder auf die Risikoprofile der von ihr verwalteten Gesellschaften auswirkt, von der Vergütungspolitik betroffen. Dies umfasst die Geschäfts- führer und Führungskräfte, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontroll- funktionen sowie alle Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger. Für diese Mitarbeiter gelten insbesondere folgende Vergütungs- leitlinien, die in der Vergütungsrichtlinie festgelegt sind: – Die Vergütung der Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft setzt sich aus einem Fixgehalt sowie einem variablen Bestandteil zusammen. – Die variable Vergütung ist derart ausgestaltet, dass sie teil- weise, in einigen Fällen auch vollständig reduziert werden kann. Zum Zwecke der Einschränkung einer übermäßigen Risikoübernahme erfolgt die Berechnung der variablen Ver- gütung risikogewichtet und erfolgsabhängig. Für die Berück- sichtigung von Risiken und Ergebnissen in der variablen Ver- gütung werden sowohl quantitative als auch qualitative Indi- katoren im Einklang mit der Geschäfts- und Risikostrategie der Verwaltungsgesellschaft sowie der jeweiligen Gesell- schaft verwendet. Die Festlegung der variablen Vergütung erfolgt auf der Basis von zu Beginn des Geschäftsjahres dokumentierten Zielvereinbarungen. Diese bestehen zum einen aus von der Geschäftsführung festgelegten allgemein- gültigen Unternehmenszielen und zum anderen aus von den Führungskräften festgelegten individuellen Zielen für alle Mitarbeiter. Die Zielvereinbarungen berücksichtigen die indi- viduellen Anforderungen an den jeweiligen Unternehmens- berei...
Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft. Grundsätze für die Regelung leistungsbezogener Vergütungsteile 1) Fixe Vergütung 2) Variable Vergütung 3) Nebenleistungen Das Bonuspotenzial basiert auf der fixen Jahresbruttovergütung. Die Zielvereinbarungen der Mitarbeiter enthalten qualitative und/oder quantitative Zielsetzungen. Die Auszahlung von leistungsbezogenen Vergütungsteilen ist an eine Mindestprofitabilität der Verwaltungsgesellschaft sowie an Leistungsziele gebunden. Die Auszahlung von leistungsbezogenen Vergütungsteilen erfolgt zu 60% unmittelbar, wobei für Mitarbeiter, die direkt am Fonds- und Portfoliomanagement beteiligt sind, davon 50% sofort in bar und 50% in Form von unbaren Instrumenten nach einem Jahr ausbezahlt werden. Die übrigen 40% von leistungsbezogenen Vergütungsteilen werden zurückbehalten und über einen Zeitraum von drei Jahren ausbezahlt, wobei für Mitarbeiter, die direkt am Fonds- und Portfoliomanagement beteiligt sind, auch hiervon 50% in bar und 50% in Form von unbaren Instrumenten ausbezahlt werden. Die unbaren Instrumente können aus Anteilen eines von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Investmentfonds, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen. Aufgrund des Proportionalitätsgrundsatzes hat die Verwaltungsgesellschaft eine Erheblichkeitsschwelle festgelegt, unterhalb welcher kein Anreiz zum Eingehen unangemessener Risiken vorliegt und daher eine verzögerte Auszahlung bzw. Auszahlung in Form eines unbaren Instruments unterbleiben kann. Sonstige unbare Zuwendungen sind Nebenleistungen, die nicht leistungsabhängig, sondern mit dem Arbeitsplatz verbunden sind (z.B. Dienstwagen) oder für alle Mitarbeiter gelten (z.B. Urlaub). Um eine unabhängige Beurteilung der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praxis sicherstellen zu können, wurde vom Aufsichtsrat der Verwaltungsgesellschaft ein Vergütungsausschuss eingerichtet. Dieser setzt sich aus folgenden Personen zusammen: Xxx. Xxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxx. Xxxxxx Xxxxxx (Vergütungsexperte) und Ing. Xxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx. Die vollständige Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft können Sie auf der Internet-Seite xxx.xxxxx-xx.xx/xx/xxxxxxx_xxxxxxx/xxx-xxxx-xxx/xxxxxxxxxxxxxxxxx abrufen.
Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft hat die globale Vergütungspolitik von AXA Investment Managers (»AXA IM«) gebilligt und übernommen; diese Politik steht im Einklang mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement und fördert dieses; sie fördert keine Risikobereitschaft, die nicht mit den Risikoprofilen der Teilfonds oder mit dem Trusterrichtungsvertrag übereinstimmt; und sie beeinträchtigt die Verwaltungsgesellschaft nicht, pflichtgemäß im besten Interesse eines jeden Teilfonds zu handeln. Führung – AXA IMs globale Vergütungspolitik, die vom AXA IM- Vergütungsausschuss genehmigt worden ist, legt die Prinzipien für die Vergütung innerhalb aller Geschäftseinheiten von AXA IM (einschließlich der Verwaltungsgesellschaft) dar und berücksichtigt dabei Geschäftsstrategie, Ziele und Risikotoleranz von AXA IM sowie die langfristigen Interessen der Aktionäre, Mitarbeiter und Kunden (einschließlich jener des Fonds) von AXA IM. Der AXA IM-Vergütungsausschuss trägt die Verantwortung für die Festlegung und Überprüfung der AXA IM- Vergütungsrichtlinien, einschließlich der globalen Vergütungspolitik von AXA IM, sowie für die Überprüfung der Jahresbezüge leitender Angestellter des AXA IM-Konzerns und der Funktionsträger in Kontrollfunktionen. Vergütungsstruktur und Verknüpfung zwischen Bezügen und erbrachter Leistung – AXA IM bietet sowohl eine fixe als auch variable Vergütung. Das Fixum eines Mitarbeiters soll organisatorische Verantwortung, Berufserfahrung und die Fähigkeit des Einzelnen honorieren, die Pflichten seiner Rolle zu erfüllen. Die variable Vergütung bezieht sich auf die erbrachte Leistung und kann jährlich sowohl nicht zeitverzögert als auch bei bestimmten Mitarbeiten zeitverzögert erfolgen. Eine nicht zeitverzögerte variable Vergütung kann als Barbetrag erfolgen oder, gegebenenfalls und vorbehaltlich der lokalen Gesetze und Vorschriften, in Instrumenten, die mit der Performance der AXA IM-Fonds in Zusammenhang stehen. Die zeitverzögerte Vergütung erfolgt über verschiedene Instrumente, wodurch die mittel- bis langfristige Wertschöpfung für Kunden und AXA IM sowie die langfristige Wertschöpfung für den AXA-Konzern honoriert werden soll. AXA IM gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen fixer und variabler sowie einer zeitverzögerten und nicht zeitverzögerten Vergütung. Nähere Angaben – Angaben zur aktuellen globalen Vergütungspolitik von AXA IM werden online unter xxxxx://xxx.xxx-xx.xx/xxxxxxxxxxxx veröffentlicht.Dazu gehören auch eine Beschreibung, wie sic...
Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft. Eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft ist im Verkaufsprospekt ergänzt worden. Diese steht im Einklang mit den geltenden rechtlichen und regulatorischen Vorschriften und ist mit dem Ziel erstellt worden, die Anlegerinteressen sowie die Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des Konzerns langfristig und nachhaltig zu schützen. Sie ist darauf angelegt, ein wirksames und solides Risikomanagement zu fördern und eine übermässige Übernahme von Risiken zu verhindern (vgl. geänderter Verkaufsprospekt Ziff. 6).

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  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.