Versicherungsfälle im Ausland Musterklauseln

Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Versicherungsfälle im Ausland. 5.1. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - ab- weichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versiche- rungsfälle, • die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 1.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig- keiten im Sinne der Ziff. 1.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; • aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten. 5.2. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1.1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 5.2.1. die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Tei- len im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 5.2.2. die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 1.2 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 5.2.3. die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sach- schäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs-gemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 4 werden nicht ersetzt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle a) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind; b) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch In- spektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Inland oder europäischen Ausland. zu Ziff. 5.2.2 und 5.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 5.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 5.3.1. aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durch- führung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versi- cherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 AHB genannten Personen aus Arb...
Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 bis Q.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) und Q.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß. Ziffer Q.1.3.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Q.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Q.13.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen: Ziffer 5.3, 6, 7.3, 8.2 bis 8.6 und 10. Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine Anwendung.
Versicherungsfälle im Ausland. 2.5.1 Für Versicherungsfälle im Ausland gelten die vereinbarten Bestimmungen zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung. 2.5.2 Für Versicherungsfälle
Versicherungsfälle im Ausland. 3.8.1 Für Versicherungsfälle im Ausland gelten die vereinbarten Bestimmungen zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung. 3.8.2 Versichert sind - abweichend von Ziffer IX. 3.8.1 - im Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abweichend von § 4 Ziff. I. 3. AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2.1 – 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde. 9.2 Bei Versicherungsfällen in den USA, Kanada, Mexiko und Japan werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistun- gen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen- dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskos- ten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent- schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Versicherungsfälle im Ausland. Eingeschlossen sind auch im Ausland eingetretene Versicherungs- fälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 2.1 – 2.3 zurückzufüh- ren sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 2.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
Versicherungsfälle im Ausland. 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang die­ ses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versi­ cherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. x. Xxxxxx 1.1.1 bis 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnah­ me an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märk­ ten gemäß Ziffer 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Zif­ fer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationa­ len Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, so­ fern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbe­ reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ein­ tretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. x. Xxxxxx 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. x. Xxxxxx 1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnis­ se ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Zif­ fer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig­ keiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, In­ standhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn die­ se Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­ schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver­ pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er­ füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi­ schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewie­ sen ist.
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht er-sichtlich für das Ausland be- stimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen. 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abwei- chend von Xxxx. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzu- führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung , Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. zu Ziff. 9.2: Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallar- tigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht ersetzt. zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstät- ten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7.1.2.3 ge- nannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII un- terliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB); 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gericht...
Versicherungsfälle im Ausland. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Erweiterungen zum Versicherungsschutz Zusatzbaustein 1 zu Ziffer III – nur nach besonderer Vereinbarung Zusatzbaustein 2 zu Ziffer III – nur nach besonderer Vereinbarung