Vertraulichkeit/Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen und Informationen Dritten nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zugänglich zu machen, es sei denn, diesen sind zulässigerweise Lieferung und Leistung übertragen. Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die überlassenen Unterlagen und Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Im letztgenannten Fall ist der jeweilige Vertragspartner umgehend hiervon schriftlich zu informieren. Der AG verpflichtet sich seine Mitarbeiter und etwaige Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer in diese Vertraulichkeitsvereinbarung einzubeziehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Verkäuferin überlassenen Unterlagen und Informationen Dritten nur mit Zustimmung der Verkäuferin zugänglich zu machen. Des Weiteren ist er verpflichtet, die von ihm in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse geheim zu halten und ausschließlich für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin zu verwenden. Die Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die überlassenen Unterlagen und Informationen offenkundig und allseits bekannt sind oder dem Lieferer nachträglich von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Im letztgenannten Fall ist die Verkäuferin umgehend hiervon schriftlich zu informieren. Der Käufer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und etwaige Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer in diese Vertraulichkeitsvereinbarung einzubeziehen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen, die (1.) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt. Die Parteien können vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei offenlegen, wenn die Offenlegung kraft Gesetzes oder Gerichtsverfahren erforderlich ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benachrichtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein anderes Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme haben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinaus.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung besteht oder nicht, gilt Folgendes: Sämtliche sich auf diese Vereinbarungen beziehenden Informationen bzw. im Laufe der Verhandlungen erhaltenen Informationen sind vertraulich. Diese Informationen dürfen der Öffentlichkeit nicht bekannt gemacht werden bzw. dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, für die sie übermittelt wurden; es sei denn, dass die Informationen bereits in der Öffentlichkeit verfügbar sind bzw. die Vertragsparteien sie aufgrund eines Gesetzes bzw. einer gerichtlichen Entscheidung veröffentlichen müssen.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. Der Kunde hat sämtliche von der ABM im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung übermittelten Informationen ver- traulich zu behandeln. Der Kunde darf die Informationen nur für die im Vertrag bestimmten Zwecke nutzen. Die Verpflichtung zur Ge- heimhaltung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer der Kunde beweisen kann, dass diese bereits allgemein bekannt sind oder diese ohne Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Geheimhaltung allgemein bekannt waren, oder sie dem Kunden bereits bei deren Empfang ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder er sie von Dritten ohne Geheimhaltungsver- pflichtung rechtmäßig erhalten hat, oder er diese unabhängig, ohne Verwendung der nach diesem Vertrag übermittelten Informationen, entwickelt hat. Die in diesem Punkt geregelten Verpflichtungen blei- ben auch über das Ende des Vertrages hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag beendet wurde.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. 9.1. Das Vertragsverhältnis und alle im Zuge seiner Anbahnung und Durchführung von der LICHTENHELDT GMBH gegenüber dem AG offenbarten Informationen sind vom AG vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der LICHTENHELDT GMBH nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der AG verpflichtet sich, diese Informationen nur für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Dies gilt nicht, soweit der Vertrag oder die genannten Informationen • dem AG vor der Offenbarung bereits bekannt gewesen sind oder öffentlich bekannt gewesen sind oder • ohne Verstoß des AG gegen den Vertrag nach der Offenbarung öffentlich bekannt werden oder • der AG gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, die Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren.
9.2. An sämtlichen von der LICHTENHELDT GMBH im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, dessen Anbahnung oder dessen Abwicklung überlassenen Unterlagen behält sich die LICHTENHELDT GMBH Eigentumsrechte vor. Sie sind ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsobliegenheiten zu verwenden und unverzüglich zurückzugeben, wenn sie zur Erfüllung des Auftrags nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
9.3. An Zeichnungen, Abbildungen, Lichtbildern oder Lichtbildwerken können Urheberrechte bzw. ausschließliche Nutzungsrechte der LICHTENHELDT GMBH bestehen, die insbesondere einer Vervielfältigung, auch in digitaler Form, entgegenstehen. Eine Gestattung zur Nutzung ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht statthaft.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. 18.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Unterlieferanten oder andere Dritte sind entsprechend zu verpflichten. Die Geschäftsbeziehung und deren Inhalt ist Dritten gegenüber geheim zu halten.
18.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. (1) Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, im Hinblick auf sämtliche ihm zugänglichen Kenntnisse und Informationen über den Auftraggeber und das Projekt Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Insbesondere dür- fen die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leis- tungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbe- schränkt nachkommen.
(2) Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten be- auftragt, zur Verschwiegenheit im Sinne von Absatz 1 zu verpflichten.
(3) Sofern Medienvertreter sich direkt an den Auftragnehmer xxxxxx, verweist der Auf- tragnehmer diese an den Auftraggeber. Der AN hat auch insoweit strikte Vertraulich- keit zu wahren.
(4) Im Übrigen gilt die diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügte Geheimhaltungsvereinba- rung.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. 6.1 Die Vertragsparteien behandeln alle gegenseitig zugänglich gemachten Informationen technischer und geschäftlicher Art vertraulich. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Ge- heimhaltung gilt auch nach Vertragsende noch für eine Dauer von zwei Jahren.
Vertraulichkeit/Geheimhaltung. 9 1.1 Zutrittskontrolle 9
1.1.1 Zugangskontrolle 9 1.1.2 Zugriffskontrolle 9 1.1.3 Trennungskontrolle 10 1.1.4 Pseudonymisierung 10 1.1.5 Verschlüsselung 10 2 Integrität (Korrektheit und Unverfälschbarkeit) 11 2.1.1 Eingabekontrolle 11 2.1.2 Weitergabekontrolle 11 3 Verfügbarkeit, Belastbarkeit und schnelle Wiederherstellbarkeit 11 4 Weitere Maßnahmenbereiche 12
4.1.1 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO) 12 4.1.2 Auftragskontrolle 12 4.1.3 Datenschutz‐Managementsystem 12 4.1.4 Incident‐Response‐Management 13