Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Private Unfallversicherung (Puv) Tarif T18
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherungsvertrag, Unfallversicherung, Reiter Unfall Versicherung
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50mindes- tens 50 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3. Individuelle Gliedertaxen (Ziffer 2.1.2.2.1.2) und ver- einbarte progressive Invaliditätsstaffeln (Ziffern 4.3 bis 4.5) oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditäts- fall bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades und die Höhe der Leistung unberücksichtigt.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%50 Prozent. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.2.23. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Unfallversicherung
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 2.1.1., 2.1.2.2 und 2.1.2.2Ziffer 3. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3. Vereinbarte verbesserte Gliedertaxen werden nicht berücksichtigt.
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Samples: Kapital Unfallversicherung, Unfallversicherungsbedingungen, Insurance Policy
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.2.1.1.1 bis 2.1.1.4,
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Samples: Insurance Policy, Insurance Policy, Insurance Policy
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität Inva- lidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherung, VPV Vital / VPV Vital Junior Conditions and Consumer Information
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der InvaliditätInvali- dität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung Invest
Voraussetzungen für die Leistung. a) Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. .
b) Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. .
c) Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%mindes- tens 50 Prozent. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität In- validität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Vereinbarte besondere Gliedertaxen werden für die Feststellung des Invaliditätsgrads nicht berücksichtigt. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfall Versicherung
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%50 Prozent. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität Invalidi- tät gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherung
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%50 Pro zent. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, Invalidität gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.22.1.2.2 AUB 2017 Exklusiv. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, Invalidität gilt Ziffer 2.1.2.32.1.2.3 AUB 2017 Exklusiv.
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Samples: Versicherungsvertrag
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%X%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und sowie 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Voraussetzungen für die Leistung. 2.2.1.1 Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziffer 2.1.1 gegeben.
2.2.1.2 Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Die Höhe des Invaliditätsgrades ist nach Ziffer 2.1.2.3.2.1.2.2.1 bis Ziffer
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Samples: Sv Vereinspolice
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.22.1.2.2 AUB 2017 Top. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, Invalidität gilt Ziffer 2.1.2.32.1.2.3 AUB 2017 Top.
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Samples: Insurance Contract
Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50%. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Voraussetzungen für die Leistung. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 5050 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität Invalidi- tät gelten die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.2. Für die Feststellung des Invaliditätsgrads gilt die jeweils zur Unfall-Rente vereinbarte und im Versicherungsschein genannte Gliedertaxe L, XL oder XXL (gemäß Ziffer 2.1.2.2.1). Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
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Samples: Unfallversicherung