Common use of Voraussetzungen für die Leistung Clause in Contracts

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhal- tensregeln nach Ziffer 7.5. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung, Gruppen Unfallversicherung

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem UnfallUnfall oder − innerhalb des zweiten Jahres nach dem Unfall und es ist bis dahin noch keine Invalidität eingetreten. Beachten Sie dann die Verhal- tensregeln Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. Bis zu einem Betrag von 20.000 Euro bleiben die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 5.1.1 (Unfälle durch Bewusstseinsstörungen) unberücksichtigt. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres von zwei Jahren nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhal- tensregeln nach Ziffer 7.5. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.

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Samples: Private Unfallversicherung (Puv) Tarif T21, Private Unfallversicherung (Puv) Tarif T21

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem UnfallUnfall oder – innerhalb des zweiten Jahres nach dem Unfall und es ist bis dahin noch keine Invalidität eingetreten. Beachten Sie dann die Verhal- tensregeln Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. Bis zu einem Betrag von 20.000 Euro bleiben die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 5.1.1 (Unfälle durch Bewusstseinsstörungen) unberücksichtigt. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhal- tensregeln nach Ziffer 7.5. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam rechtwirksam für tot erklärt Tod erklärte wurde. Die Leistung ist begrenzt auf die vereinbarte Todesfallsumme. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhal- tensregeln Verhaltensregeln nach Teil A Unfallversi- cherung Ziffer 7.53.1 Absatz 5. Der unfallbedingte Tod Als Unfalltod gilt ebenfalls als nachgewiesenauch, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam im Aufgebotsverfahren rechtswirk- sam für tot erklärt wurdeworden ist. Hat die für tot erklärte versicherte Person die Verschollenheit den Unfall doch überlebt, so sind fordern wir eine bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlenLeistung nicht zurück.

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Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt ist infolge des Unfalls - innerhalb eines Jahres nach dem Unfallgestorben oder - innerhalb des zweiten Jahres gestorben und es ist bis dahin noch keine Invalidität eingetreten. Beachten Sie dann Bis zu einem Betrag von 00.000 € bleiben die Verhal- tensregeln nach Ausschluss- bestimmungen der Ziffer 7.55.1.1 (Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen) unberücksichtigt. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.

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Samples: Versicherungs Bedingungen Für Den Gruppenunfallvertrag

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt (gemäß vereinbartem Deckungsumfang) innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dann Besonders wird in diesem Zusammenhang auf die Verhal- tensregeln Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5§ 14 AUB 2021 - smart hingewiesen. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls auch als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.

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Samples: Unfallversicherung

Voraussetzungen für die Leistung. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Bitte beachten Sie dann die Verhal- tensregeln Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. Der unfallbedingte Tod gilt ebenfalls als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige LebensgefahrLebensge- fahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat Überlebt die versicherte Person die Verschollenheit überlebtVerschollenheit, so sind die bereits erbrachte erbrachten Leistungen zurückzuzahlenzurückzu- zahlen.

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Samples: Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (Aub 2017) Komfortschutz