Wann sind die Leistungen fällig? Musterklauseln

Wann sind die Leistungen fällig?. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Wann sind die Leistungen fällig? a) Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts- anspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fris- ten beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. b) Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs- anspruchs entstehen, übernehmen wir. c) Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. d) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein angemessener Vor- schuss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur verlangt wer- den, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. e) Sie sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. f) Wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu zwei Jahre nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von zwei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht ge- mäß Ziffer 14 a) der Zusatzbedingungen ausgeübt werden. g) Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen. h) Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Beschei- nigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Wann sind die Leistungen fällig?. Die Versicherungsdauer
Wann sind die Leistungen fällig?. 8.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Anspruch auf die Invaliditätsleistung und die Unfall- Rente innerhalb von drei Monaten - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: 8.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 8.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. 8.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlän- gert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss 8.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Be- scheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) 1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Ihre Zustimmung unmittelbar bei uns geltend machen. Wir leisten direkt an die versicherte Person. 2. Sie als Versicherungsnehmer informieren jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrags bestehenden Versicherungsschutz und über diese Vereinbarung. Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) ermittelt. Ziffer 2.1 X+X XXX 0000, Ausgabe 01/16, wird wie folgt ergänzt: Wir leisten 100 % aus der versicherten Invaliditätssumme, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % führt.
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen – beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. 9.1.1 Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen auf eigene Veranlassung zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir – bei Invalidität bis zu 2‰ der versicherten Summe, – bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz, – bei Unfall-Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaus-Tagegeldsatz, Die ärztlichen Gebühren für die von uns angeforderten bzw. beauftragten Gutachten oder Atteste übernehmen wir in voller Höhe. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. 9.3.1 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Invaliditätsleistung innerhalb von 3 Monaten nach dem Unfall verlangt werden, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht. 9.3.2 Wir zahlen nach einem Unfall die vereinbarte Invaliditätsleistung vor Ablauf des Heilverfahrens, wenn keine Lebensgefahr mehr besteht und folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: – Verlust von Gliedmaßen, – Verlust von nachfolgend genannten inneren Organen: Nieren, Milz, Gallenblase, Magen, Zwölffinger-, Dick-, Dünn-, und Enddarm, – Schulter-, Ellenbogen- Hand-, Hüft-, Knie- oder Sprunggelenkersatz. 9.4 Sie sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 4 Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen, uns steht dieses Recht innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf 5 Jahre. Dieses Recht muss – von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1 – von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. 9.5 Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 2% jährlich zu verzinsen. 9.6 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Beschei...
Wann sind die Leistungen fällig?. Die Vertragsdauer
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemes- sene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbe- zug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen an- zufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Versicherungsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Xxxx ruht der Vertrag bei militärischen Einsätzen?
Wann sind die Leistungen fällig?. Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhe- bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs- pflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Wann sind die Leistungen fällig?. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monates, beim Invaliditätsanspruch und der Unfallrente innerhalb von drei Monaten, in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: ▪ Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen ▪ beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist ▪ bei der Unfallrente zusätzlich die ärztliche Bescheinigung über eine voraussichtliche dauerhafte Invalidität von mindestens 50 Prozent. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernehmen wir, sofern wir das Gutachten in Auftrag gegeben haben. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.