Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs. 6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. 6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten haben innerhalb von 30 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skontozu erfolgen. Xxxxxxx gelten erst mit ihrer juristischen endgültigen Einlösung als Zahlung. Sie werden bis dahin nur zahlungshalber angenommen. Ist die Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist erfolgt die Abnahme der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Produkte durch den LieferantenKunden bei Lieferung. Ist die Installation im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme der Produkte durch den Kunden, wenn das Produkt das Installations- und Testverfahren von GERSTEL durchlaufen hat. Plant oder verzögert der Kunde die Installation durch GERSTEL um mehr als dreißig (30) Tage nach Lieferung, erfolgt die Abnahme des Produkts/ der Produkte am einunddreißigsten (31.) Tag nach der Lieferung. Wir sind berechtigt Lieferungen durch Teillieferungen vorzunehmen. In diesem Fall wird der Kaufpreis jeder Teillieferung ohne Rücksicht auf die restliche Lieferung fällig. Wir sind berechtigt Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 S.2 BGB zu berechnen. Die Zahlungspflicht Geltendmachung eines weiteren Schadens ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindhierdurch nicht ausgeschlossen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwEiner Mahnung bedarf es nicht. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsPro Mahnung sind wir berechtigt ein Entgelt in Höhe von € 25,00 zu erheben.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten2. Bei Zahlungsverzug, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenbei Scheckprotesten und sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere bei Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder bei Zahlungseinstellung werden sämtliche Forderungen, unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele, sofort fällig, wobei wir berechtigt ist, Kosten in Höhe der Lieferant nicht üblichen Bankzinsen und Spesen für Gewährung ungesicherter Kontokorrentkredite ab jeweiligem Rechnungsdatum zu vertreten hatberechnen.
3. Bei Zahlungsverzug durch den Käufer sind wir fernerhin berechtigt, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenvon allen diesen gegenüber noch bestehenden Lieferverpflichtungen fristlos zurückzutreten.
4. Werden uns nach Auftragserteilung durch den Käufer Umstände bekannt, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdendessen Kreditwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, so ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er XXXXXXX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz oder Vorauszahlung in bar zu verlangen.
6.4 Hält . Als Umstand, der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine Kreditwürdigkeit eines Käufers zweifelhaft erscheinen lässt, gilt insbesondere eine entsprechende Kreditauskunft einer Auskunftei. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht bezüglich des Kaufpreises oder sonstiger Verpflichtungen des Käufers ist bei allen Lieferungen, auch Teillieferungen, ausgeschlossen, es sei denn, diese Forderungen sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden. Minderung des Kaufpreises ist nur nach Maßgabe der in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Fälle zulässig. Solange wir ein Minderungsrecht des Käufers nicht einausdrücklich schriftlich anerkannt haben, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt ist der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins Käufer verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden fol genden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten vereinbar ten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung Mittei lung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Inkas sospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus GründenGrün den, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisener weisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenverun möglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten festzu halten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem irgend einem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers Be stellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehaltenzurück zubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Lieferbedin gungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung Vereinba rung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen getrof fen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten zurückzutre ten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen Zins verhältnissen richtet, je- doch jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren wei teren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen, Allgemeine Lieferbedingungen Für Maschinen Und Anlagen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die a) Der Kunde leistet Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten an Xxxxxxx:
(i) in voller Höhe und ohne Abzug Verrechnungen, Gegenforderungen oder Abzüge (mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Abzüge);
(ii) in der im Angebot von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung Xxxxxxx angegebenen Währung; und
(iii) innerhalb eines Monats von 30 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsRechnungsdatum.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenb) Xxxxxxx wird Rechnungen wie folgt stellen:
(i) für Waren (einschliesslich Teillieferungen), wenn TransportDokumentation und Softwarelizenzgebühren: bei Lieferung.
(ii) für Dienstleistungen und Lagerkosten gemäss Ziffer 3.4: monatlich im Nachhinein.
c) Der Kunde wird Zahlungen an Xxxxxxx per Scheck oder Banküberweisung auf das im Vertrag oder in der Rechnung angegebene Bankkonto von Xxxxxxx leisten, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenwobei die Zahlung stets von einem Konto des Kunden bei einer Bank innerhalb des Landes des Kunden zu erfolgen hat. Xxxxxxx kann Zahlungen, die mittels einer anderen Methode vorgenommen werden, zurückweisen.
d) Der Kunde akzeptiert in Rechnung gestellter Beträge, falls er nicht Xxxxxxx gegenüber innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum eine Rechnung unter Angabe von detaillierten Gründen bestreitet. Alle unstrittigen Beträge sind im Einklang mit Ziffer 6.2(c) zahlbar.
e) Xxxxxxx kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vertragserfüllung aussetzen (einschliesslich der Lieferant nicht zu vertreten hatZurückbehaltung von Lieferungen und der Aussetzung der Erbringung von Dienstleistungen), verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenfalls der Kunde Zahlungen, die den Gebrauch der Lieferungen gemäss dem vorliegenden Vertrag oder einem anderen Vertrag fällig sind, nicht verunmöglichenleistet oder, nach angemessener Beurteilung durch Xxxxxxx, wahrscheinlich nicht leisten wird. Dieses beschränkt in keiner Weise sonstige Rechte von Xxxxxxx noch finden irgendwelche Vertragsstrafen Anwendung.
6.3 Wenn f) Xxxxxxx kann jederzeit ihm als angemessen erachtete Zahlungssicherheiten verlangen, und der Kunde hat die Anzahlung oder betreffenden Sicherheiten innerhalb von 10 Werktagen nach entsprechender Aufforderung bereitzustellen. Dieses beschränkt in keiner Weise die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdensonstigen Rechte von Xxxxxxx.
g) Soweit zulässig, ist der Lieferant berechtigtKunde zur Übernahme sämtlicher Kosten (einschliesslich von Anwaltskosten) verpflichtet, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund die Xxxxxxx im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenZusammenhang mit dem Inkasso ausstehender Forderungen entstehen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 9.1. Beauftragt der Kunde die Lieferung/Montage einer Küche, so erhält er unmittelbar nach Vertragsschluss die erste Anzahlungsrechnung. Dieser Rechnungsbetrag ist sofort fällig und zahlbar. Weitere Fälligkeitstermine für mit dem Kunden vereinbarte Anzahlungen und Restzahlungen werden im Vertrag festgelegt.
9.2. Verändert sich der Gesamtauftragspreis nach Vertragsschluss durch einvernehmliche oder durch uns vorgenommene berechtigte oder notwendige Anpassungen einer an den Kunden zu liefernden Ware und/oder zu erbringenden Leistung wird eine solche Anpassung bei der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt.
9.3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Xxxxxx, die Unternehmer sind, bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
9.4. Haben wir uns im Vertrag mit dem Kunden zur Lieferung von Küchen oder kundenspezifischen Einzelfertigung verpflichtet, sind wir auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, diese Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
9.5. Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen in Euro (EUR) zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Wechsel oder Schecks können wir als Zahlungsmittel ablehnen, sie gelten erst nach Einlösung der Preis in folgenden Raten Zahlung. Sämtliche aus der Hereinnahme und Durchsetzung von Wechseln entstehende Kosten einschließlich Wechselspesen und Diskont gehen zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil Lasten des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsKunden.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen9.6. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden SicherheitenKunde Unternehmer, ist er nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, wenn diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.7. Sollten nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Kunden erkennbar werden, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer noch nicht erbrachten Leistungsverpflichtungen so lange zu verweigern, wie vom Kunden der Preis für die von uns zu liefernden Waren und Leistungen nicht bezahlt oder für diesen Preis nicht eine Sicherheit geleistet wird. Wir können in solchen Fällen eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung(en) hierfür nach seiner Xxxx entweder die Zahlung des Kaufpreises zu bewirken und/oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz über die von uns zu verlangenliefernde/n Ware/n und/oder von uns zu erbringende/n Leistung/en zurücktreten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 3.1 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.2 Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, Nachbestellungen gelten jeweils als neue Aufträge.
3.3 Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung „ab Werk“, ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung und Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug innerhalb von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen dreißig Tagen nach Rechnungsdatum rein netto frei unserer Zahlstelle zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung Bei Zahlung per Vorkasse, Nachnahme und Bankeinzug wird 5 % Skonto, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto gewährt. Rechnungsstellung erfolgt sobald die Lieferung unser Unternehmen verlässt. Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Betrag endgültig verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsel‐ und Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Wechselhaftung ein.
3.5 Ist eine Zahlung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug die gesetzlichen Regelungen.
3.6 Bei Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen (8 %‐Punkte über dem Basiszinssatz pro Jahr) für den Stundungszeitraum geltend zu machen.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel Vertragspartner nur insoweit befugt, als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8 Entsprechend der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft mit uns getroffenen Vereinbarung über durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer Vertragspartner beizustellende Fertigungsmaterialien und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung –mittel sind durch den Vertragspartner auf eigene Rechnung und Bestätigung des AkkreditivsGefahr an uns zu liefern.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts
Zahlungsbedingungen. 6.1 5.1 Der Kunde ist zur Zahlung der fälligen Entgelte gemäß den gültigen Tarif- und Preislisten verpflich- tet. Forderungsbeträge werden in der Regel monat- lich abgerechnet und mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Bei Beauftragung von Online-Rechnungen ist der Kunde verpflichtet, seinen angegebenen E-Mail-Account regelmäßig einzusehen und die Rechnungen abzurufen. Der Rechnungsbetrag wird einen Tag nach Zugang der E-Mail fällig, mit der der Kunde auf die Möglichkeit des Abrufs der elektro- nischen Rechnung hingewiesen wird.
5.2 Monatliche Grundgebühren, Paket- und Grund- preise oder Nutzungsgebühren werden mit der jewei- ligen Abrechnung des Vormonats im Voraus fällig. Es wird darauf hingewiesen, dass in der jeweiligen Rech- nung nur Gespräche, SMS und Datendienste berück- sichtigt sind, deren Daten bis zum Tag der Abrechnung zur Verfügung stehen. Von den Netzbetreibern nach- träglich gelieferte Daten, insbesondere bei Roaming- dienstleistungen, werden auf einer der nächsten Rech- nungen berücksichtigt. Bei geringen Rechnungsbeträ- gen kann mobilcom-debitel die Rechnungen in größeren Abständen stellen.
5.3 Soweit der Kunde Leistungen anderer Anbieter in Anspruch nimmt, kann die Abrechnung durch mobil- com-debitel übernommen werden.
5.4 Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte. Der Einzug erfolgt frühestens mit Ablauf des fünften Werktages nach Zugang der Rechnung. Die Zahlungen Einzugsermächtigung bezieht sich auch auf die gemäß Ziffer 5.3 abgerechne- ten Leistungen anderer Anbieter.
5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er mobilcom-debitel den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten AGB_mobilcom_ 04710IB_04.11 z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Xxxxxx entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Lieferanten ohne Abzug von SkontoAnschlus- ses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantentra- gen. Die Zahlungspflicht ist erfülltin Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, soweit am Domizil geringere Kosten nachzuweisen. 5.6 Einwendungen gegen die Rechnung sind inner- halb von 8 Wochen nach deren Zugang schriftlich gel- tend zu machen. Gesetzliche Ansprüche des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsKunden bei begründeten Einwendungen bleiben unberührt.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Kundenauftrag – Wechsel Von Prepaid Auf Vertrag, Mobilfunk Kundenauftrag
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die a) Der Kunde leistet Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug an Xxxxxxx:
(i) in der im Angebot von SkontoXxxxxxx angegebenen Währung und
(ii) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.
b) Der Kunde kann Gegenforderungen nur dann verrechnen, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden wenn diese anerkannt wurden oder unanfechtbar sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartDem Kunden steht nur dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwwenn sich dieses auf dasselbe Vertragsverhältnis bezieht. Der Kunde nimmt ausschließlich die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsgesetzlich vorgesehenen Abzüge vor.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenc) Xxxxxxx wird Rechnungen wie folgt stellen:
(i) für Waren (einschließlich Teillieferungen), wenn TransportDokumentationen und Softwarelizenzgebühren: bei Lieferung.
(ii) für Dienstleistungen und Lagerkosten gemäß Ziffer 3.4: monatlich im Nachhinein.
d) Der Kunde wird Zahlungen an Xxxxxxx per Scheck oder direkter Banküberweisung auf das im Vertrag oder in der Rechnung angegebene Bankkonto von Xxxxxxx leisten, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenwobei die Zahlung stets ab einem Konto des Kunden bei einer Bank innerhalb des Landes des Kunden zu erfolgen hat. Xxxxxxx kann Zahlungen, die mittels einer anderen Methode vorgenommen werden, zurückweisen.
e) Der Kunde verzichtet auf das Recht zur Anfechtung in Rechnung gestellter Beträge, falls er Xxxxxxx nicht (mit detaillierter Begründung) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum über die betreffende Anfechtung in Kenntnis setzt. Alle unstrittigen Beträge sind im Einklang mit Ziffer 6.2(c) zahlbar.
f) Xxxxxxx kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vertragserfüllung aussetzen (einschließlich der Lieferant nicht zu vertreten hatZurückhaltung von Lieferungen und der Aussetzung der Erbringung von Dienstleistungen), verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenfalls der Kunde Zahlungen, die den Gebrauch der Lieferungen gemäß dem vorliegenden Vertrag oder einem anderen Vertrag fällig sind, nicht verunmöglichenleistet oder nach angemessenem Dafürhalten von Xxxxxxx wahrscheinlich nicht leisten wird. Dieses Vorgehen zieht für Xxxxxxx weder Strafen noch die Beeinträchtigung sonstiger Rechte von Xxxxxxx nach sich.
6.3 Wenn g) Xxxxxxx kann unter denselben Bedingungen wie unter Buchstabe e) dargelegt angemessene Zahlungssicherheiten verlangen, und der Kunde wird die Anzahlung oder Sicherheiten innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Aufforderung bereitstellen. Dieses Vorgehen bewirkt keine Beeinträchtigung sonstiger Rechte von Xxxxxxx.
h) Der Kunde ist zur Übernahme sämtlicher Kosten (einschließlich Anwaltskosten) bis zu den gesetzlich zulässigen Höchstbeträgen verpflichtet, die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Xxxxxxx im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenZusammenhang mit dem Inkasso ausstehender Forderungen entstehen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von SkontoSofern im Einzelfall keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel erfolgt die Zahlung grundsätzlich vor Ort bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenAbreise. Die Zahlungspflicht erstellten Rechnungen können sowohl in Euro wie auch in lokaler Währung zum tagesaktuellen Kurswert bezahlt werden. Die Akzeptanz von Kreditkarten ist erfülltACHAT in jedem einzelnen Fall freigestellt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind zwar auch einzuhaltendann, wenn Transportdie grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushänge im Hotel angezeigt wird. Der Xxxx kommt mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, Ablieferungwenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung die Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Xxxx, Montageder Verbraucher ist, Inbetriebsetzung oder Abnahme nur, wenn er auf diese Folgen in der Lieferungen oder Leistungen aus GründenRechnung besonders hingewiesen worden ist. Befindet sich der Xxxx mit der Zahlung in Verzug, ist das Hotel berechtigt, gegenüber dem Xxxx Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 9% über dem Basiszinssatz. ACHAT bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbe- halten. ACHAT ist berechtigt bei jeder Mahnung des Gastes nach Verzugseintritt eine pauschale Mahngebühr der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. ACHAT ist bei Vertragsabschluss oder danach berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. ACHAT ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und soforti- ge Zahlung zu verlangen. Erfolgt eine Zahlung des Gas- tes hierauf nicht, ist ACHAT zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Sofern eine Vorauszahlung angefordert ist, ist der Lieferant berechtigtEingang dieser Zahlung weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Reservierung. Der in der Vorausrechnung genannte Betrag muss spätestens zum vertraglich vereinbarten bzw. in der Rechnung genannten Zeitpunkt eingegangen sein, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangendamit die Reservierung endgültig wirk- sam wird. Ist der Besteller Eine Aufrechnung des Gastes ist nur mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand unbestrittenen oder muss rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenForderung von ACHAT zulässig.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Hotel and Conference Services Agreement, Hotel and Conference Services Agreement
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die a) Der Kunde leistet Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten an Xxxxxxx:
(i) in voller Höhe und ohne Abzug Aufrechnung, Zurückbehalt oder Abzüge (mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Abzüge);
(ii) in der im Angebot von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung Xxxxxxx angegebenen Währung und
(iii) innerhalb eines Monats von 30 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsRechnungsdatum.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenb) Xxxxxxx wird Rechnungen wie folgt stellen:
(i) für Waren (einschließlich Teillieferungen), wenn TransportDokumentation und Softwarelizenzgebühren: bei Lieferung.
(ii) für Dienstleistungen und Lagerkosten gemäß Ziffer 3.4: monatlich im Nachhinein.
c) Der Kunde wird Zahlungen an Xxxxxxx per Scheck oder Banküberweisung auf das im Vertrag oder in der Rechnung angegebene Bankkonto von Xxxxxxx leisten, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenwobei die Zahlung stets von einem Konto des Kunden bei einer Bank innerhalb des Landes des Kunden zu erfolgen hat. Xxxxxxx kann Zahlungen, die mittels einer anderen Methode vorgenommen werden, zurückweisen.
d) Der Kunde akzeptiert in Rechnung gestellte Beträge, falls er nicht Xxxxxxx gegenüber innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum eine Rechnung unter Angabe von detaillierten Gründen bestreitet. Alle unstrittigen Beträge sind im Einklang mit Ziffer 6.2(c) zahlbar.
e) Xxxxxxx kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vertragserfüllung aussetzen (einschließlich der Lieferant nicht zu vertreten hatZurückbehaltung von Lieferungen und der Aussetzung der Erbringung von Dienstleistungen), verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenfalls der Kunde Zahlungen, die den Gebrauch der Lieferungen gemäß dem vorliegenden Vertrag oder einem anderen Vertrag fällig sind, nicht verunmöglichenleistet oder, nach angemessener Beurteilung durch Xxxxxxx wahrscheinlich nicht leisten wird. Dieses beschränkt in keiner Weise sonstige Rechte von Xxxxxxx noch finden irgendwelche Vertragsstrafen Anwendung.
6.3 Wenn f) Xxxxxxx kann jederzeit durch Xxxxxxx als angemessen erachtete Zahlungssicherheiten verlangen, und der Kunde hat die Anzahlung oder betreffenden Sicherheiten innerhalb von 10 Werktagen nach entsprechender Aufforderung bereitzustellen. Dies beschränkt in keiner Weise die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdensonstigen Rechte von Xxxxxxx.
g) Soweit zulässig, ist der Lieferant berechtigtKunde ist zur Übernahme sämtlicher Kosten (einschließlich von Anwaltskosten) verpflichtet, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund die Xxxxxxx im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenZusammenhang mit dem Inkasso ausstehender Forderungen entstehen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Angebots Und Verkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 15.1 Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPA-
15.2 Der Kunde kommt automatisch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug fälligen Betrag nicht innerhalb von Skontospätestens 5 Werktagen ab Rechnungs- zugang so leistet, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen dass dieser bis dahin bei der DGN auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht. Der Verzugszinssatz bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung (§ 288 BGB) und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt hiernach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
15.3 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Preis Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz zu zahlen in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb Höhe von 5 Euro (Mahngebühr). Der DGN steht der Nachweis eines Monats nach Eingang höheren Schadens, dem Kunden der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb Nachweis eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantengeringeren Schadens offen. Die Zahlungspflicht Geltendma- chung eines Zinsschadens bleibt vorbehalten.
15.4 Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird die DGN das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung. Entsprechend muss 5 Tage nach Rechnungs- datum der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut- geschrieben sein. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung rechtzeitig für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Die DGN ist erfülltberechtigt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartden Bankeinzug für die jeweilige Rechnung einzustellen, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontoun- terdeckung nicht erfolgen konnte.
15.5 Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA-Lastschriftmandat zu einer Rückbelas- tung kommt, kann die Kosten für die EröffnungDGN einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme sofern der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht Kunde den Nicht-Einzug zu vertreten hat. Ist in der Preisliste nichts gesondertes bestimmt, verzögert gilt eine Schadenspauschale von 5 Euro. Hinsichtlich vor- stehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nach- zuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenhöher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
6.3 Wenn 15.6 Erteilt die Anzahlung DGN im Rahmen einer Verständigung mit dem Kunden über Folgen geltend gemachter Pflichtverletzungen dem Kunden eine Kulanzgut- schrift, wird diese mit bestehenden und – soweit die Kulanzgutschrift über be- stehende Forderungen hinausgeht – mit zukünftigen Forderungen verrechnet. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat einen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift.
15.7 Wird der DGN nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechte- rung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), so ist die DGN berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vo- rauszahlungen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemes- senen Nachfrist von zwei Wochen nicht vertragsgemäss geleistet werdenerbracht, ist so kann die DGN ganz oder teil- weise den Vertrag kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenDGN ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein15.8 Der Kunde kann Einwendungen gem. § 67 TKG erheben, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltensiehe Ziffer 36.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den Der Teilnehmer ist zur Zahlung der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Entgelte für die Nutzung des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen Dienstes und dergleichen zu leistendie Inanspruchnahme der zusätzlichen Leistungen verpflichtet. Mangels anderweitiger Vereinbarung Rechnungsperiode ist der Preis jeweilige Kalendermonat. Monatliche Grundgebühren ab einem Betrag in folgenden Raten Höhe von 3,00 € werden jeweils im Voraus fällig. Gebühren unter 3,00 € werden bis zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats einer Rechnungshöhe von mindestens 3,00 € addiert und sodann gesammelt abgerechnet. Spätestens nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten6 Monaten erfolgt eine automatische Abbuchung aller offenen Forderungen. Die Zahlungspflicht Zahlung der Entgelte erfolgt allein durch Einzug per Lastschriftverfahren. Hierzu erteilt der Teilnehmer TELEMED eine Bankeinzugsermächtigung. Der Teilnehmer verpflichtet sich, einen Wechsel der Bankverbindung spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit des nächsten Lastschrifteinzugs TELEMED mitzuteilen. Sollte eine Lastschrift nicht eingelöst werden, ist erfülltTELEMED berechtigt, soweit am Domizil ohne vorherige Information des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Teilnehmers dessen Zugang zum Dienst zu sperren und/oder die Vereinbarung fristlos zu kündigen; ausgenommen hiervon ist der Fall eines begründeten Widerspruches gegen die Lastschrift. Kosten für nicht einziehbare Forderungen gehen zu Lasten des Lieferanten gestellt worden sindAnwenders. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv Zwischen dem Teilnehmer und TELEMED wird vereinbart, trägt dass für den Fall einer insofern unbegründeten Sperre des Dienstes durch TELEMED der Besteller WechseldiskontTeilnehmer dadurch keine Schadenersatzansprüche begründen kann. Sofern dem Teilnehmer Gegenansprüche zustehen, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwist er zur Aufrechnung gegen Forderungen von TELEMED nur dann berechtigt, wenn diese von TELEMED schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. TELEMED kann die vom Anwender monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die EröffnungBereitstellung der TELEMED-Dienste erhöhen. Eine Erhöhung muss mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden. Der Anwender ist berechtigt, Avisierung und Bestätigung den Vertrag auf den Zeitpunkt des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenWirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung die Erhöhung 5% oder Abnahme mehr des ursprünglichen Preises ausmacht. Die Kündigung muss TELEMED spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, Preiserhöhung zugehen. TELEMED wird den Anwender auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch Ankündigung der Lieferungen nicht verunmöglichenPreiserhöhung hinweisen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Vertragserweiterung, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart werden, gelten die in den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Rechnungen des Lieferanten ohne Abzug von SkontoVerkäufers angegebenen Zahlungsmo- dalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Fehlt es an konkreten Festlegungen, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung so ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung Kaufpreis 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck innerhalb eines Monats 10 Tagen nach Eingang Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Als Zahlungstag gilt der Auftragsbestätigung beim BestellerTag, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln an dem der vereinbarten LieferfristVerkäufer über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzug ist un- zulässig, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantensoweit Kaufpreisforderungen aufgrund früherer, fälliger Rechnungen noch nicht beglichen sind. Die Zahlungspflicht Aufrechnung mit Gegenforderungen ist erfülltnur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich festgelegt sind. Zur Hereinnahme von Xxxxxxxx ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Nimmt er trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der For- derung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung und Fälligkeit des Kaufpreises, auch wenn der Verkäufer nicht gemahnt hat. Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt. In den vorgenannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen von 12 % p.a. zu verlangen. Dieser Zinssatz gilt auch bei gewährter Stundung der Zahlung. Gerät der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsver- pflichtungen in Rückstand oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln er noch nicht erfüllt ist, nach angemessener Nachfrist zurückzutreten oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Ist Noch ausstehende Liefe- rungen hat der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, Verkäufer nur noch gegen Vorauskasse auszuführen. Der Verkäufer kann jederzeit die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit Forderung an einen Zins zu entrichten, Dritten abtreten oder einem Factoring Unternehmen verkaufen. Auch in diesem Fall gelten die AGB unverändert. Bei falscher Angabe der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3Umsatzsteuer Identifikationsnummer haftet der Kunde für Umsatzsteuer-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenRegressansprüche.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Liefervertrag
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 19.1 Rechnungen des Auftragnehmers ohne Fälligkeitsdatum sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ab Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen sofort fällig und dergleichen zu leistenzahlbar. Mangels anderweitiger Vereinbarung Der Auftragnehmer ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten auflaufende Forderungen jeder- zeit fällig zu stellen und in beiden Fällen Schadenersatz unverzügliche Zahlung zu verlangen. Ist Bei Zahlungsverzug ist Auftragnehmer berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahnkosten zu verlangen. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, An- zahlungen werden nicht verzinst. • Es wird zwischen den Parteien – sofern individualvertraglich keine anderweitigen Abreden getroffen wurden – der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund nach- folgende Zahlungsplan nach Projektfortschritt vereinbart und wie folgt fällig: • 40 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Rückstand Vorfeld sowie Akontozahlungen an Dienstleister oder muss Hotels direkt nach Ver- tragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung, • 30 % der Lieferant aufgrund eines vereinbarten Gesamtvergütung spätestens acht Ka- lenderwochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung und gemäß Rechnungsstellung, • 20 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens sechs Ka- lenderwochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung und gemäß Rechnungsstellung, • 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens mit Über- gabe der Leistungen bzw. Lieferung und gemäß Rechnungs- stellung.
19.2 Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minder- kosten erfolgt schnellstmöglich nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtendem Veranstaltungszeit- raum, unmittelbar nach Feststellung und Abrechnung mit Dienst- leistern und Zulieferern, gegebenfalls in mehreren Teilrechnungen, von denen die Zahlungen des Bestellers letzte als Schlussrechnung bezeichnet wird.
19.3 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhaltennicht in gehöriger Art und Weise nach, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten . Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf des- sen Anforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Schadenersatz zu verlangenMaterialien bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skontovertraglichen Vereinbarungen bzw. wenn sich im Zuge der Leistungserfüllung Abweichungen ergeben, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen gemäß der Rechnung zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Die Zahlungspflicht gilt als erfüllt, wenn der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantengesamte geforderte Betrag an Oerlikon ausbezahlt worden ist. Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet. Die Zahlungspflicht ist erfülltvereinbarten Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindwenn ohne Verschulden Oerlikons Verzögerungen in der Ablieferung entstehen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartWenn der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält, trägt werden ohne gesonderte Mahnung Verzugszinsen in der Besteller WechseldiskontHöhe von 10% berechnet, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die sowie, wenn Mahnungen übermittelt werden, Kosten für die Eröffnung, Avisierung Mahnung einschließlich Vertretungskosten und Bestätigung des Akkreditivsgegebenenfalls Prozesskosten.
6.2 2. Im Falle verzögerter Zahlungen kann Oerlikon, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Kunden, die Erfüllung des Vertrages einstellen und Material und Erzeugnisse, Formen, Werkzeuge/Bauteile und Ausrüstungsgegenstände etc., die sich in ihrem Besitz befinden, bis zum Erhalt der Zahlungen zurückbehalten. Der Kunde trägt die Gefahr von Beschädigung oder Verlust der Retentionswaren, sowie die zusätzlich entstandenen Kosten und ist ausdrücklich einverstanden, dass Xxxxxxxx frühestens nach 4 Wochen ab Zahlungsverzug und Mitteilung an den Kunden- aber auch ohne dessen Zustimmung- die Retentionswaren, unabhängig ob das Material bereits ver- oder bearbeitet wurde oder nicht, selbständig verwerten kann. Der Verkaufserlös wird mit sämtlichen offenen Forderungen von Oerlikon, auch wenn sie sich auf einen anderen Geschäftsfall beziehen, einschließlich zu vergütendem Aufwand für die Verwertung gegenverrechnet und dem Kunden die Hyperocha überwiesen. Ist ein unangemessen hoher Aufwand für die Verwertung gegenüber dem Verkehrswert des Materials zu erwarten, ist Oerlikon berechtigt, wahlweise das Material entschädigungslos ins Eigentum zu übernehmen, zu entsorgen oder an der Adresse des Kunden abzuliefern.
3. Der Kunde ist zur Kompensation mit Gegenforderungen nicht berechtigt.
4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenBezahlung mittels Wechsel oder Schecks ist erfüllungshalber. Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Kunde.
5. Aufrechnungsansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn Transportseine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung unbestritten oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant von Oerlikon anerkannt sind. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit auch nicht nach Abgabe einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenMängelrüge.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 13.1 Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistenkostenfrei an die LM IT Services AG fällig. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Schecks werden lediglich erfüllungshalber an- genommen. Gerät der Preis Kunde in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht einZahlungsverzug, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil die Forderung des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 Verwenders während des Verzugs mit 8% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtjeweils gültigen Basiszin- satz nach § 247 Abs. Der Ersatz weiteren Schadens 1 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt vorbehaltenerhalten.
13.2 Kommt der Kunde bei zwei Rechnungen mit der Zahlung eines nicht unerheb- lichen Teils der Rechnung in Verzug, so kann die LM IT Services AG alle Ver- tragsverhältnisse ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
13.3 Die LM IT Services AG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind be- reits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die LM IT Services AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zu- letzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
13.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts we- gen von der LM IT Services AG nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig fest- gestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
13.5 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die LM IT Services AG jederzeit wahlweise Liefe- rung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung ver- langen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzah- lung vereinbart ist, werden sofort fällig.
13.6 Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von LM IT Services AG für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich LM IT Services AG vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist LM IT Services AG berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen anzufragen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
13.7 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich einschränken, ist der Verwender berechtigt, noch aus- stehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
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Samples: Agb Für Veranstaltungen, Event Venue Rental
Zahlungsbedingungen. 6.1 9.1 Die Zahlungen vom Kunden an die MDCC zu zahlenden Preise bestimmen sich nach der jeweiligen Preisliste.
9.2 Die zu zahlenden nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Besteller entsprechend monatlich im Voraus, die Verbindungsentgelte sowie alle übrigen Entgelte sind nach Leistungserbringung monatlich jeweils rückwirkend für den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen ver- gangenen Monat zu leistenzahlen. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel Ein Monat gilt als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. eine Abrechnungspe- riode.
9.3 Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Kunden beginnt mit dem Tag der Freischal- tung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Sind monatlich zu zah- lende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Abrechnungsperiodenübergrei- fende Gespräche werden pro Abrechnungsperiode als jeweils ein Gespräch betrachtet und abgerechnet.
9.4 Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig und zahl- bar.
9.5 Soweit der Kunde der MDCC keine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Rechnungsbetrag zehn Tage nach Rechnungsdatum auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der MDCC gutgeschrie- ben sein. Hat der Kunde der MDCC eine Einzugsermächtigung er- teilt, bucht die Kosten MDCC den Rechnungsbetrag vierzehn Tage nach Rechnungsdatum vom Konto des Kunden ab.
9.6 Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von acht Wo- chen ab Zugang der Rechnung gegenüber MDCC schriftlich anzu- zeigen; werden keine Einwendungen innerhalb der Frist erhoben, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und Ergeb- nisse einer technischen Prüfung vorgelegt werden, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche von MDCC aus Verzug.
9.7 Die zur Vergütungsermittlung und Abrechnung benötigten Verbin- dungsdaten werden von MDCC, sofern der Kunde nicht die sofortige Löschung der Daten nach dem Rechnungsversand wünscht, sechs Monate nach Rechnungsstellung gelöscht. Soweit die Verbindungs- daten nach Ablauf dieser Frist oder auf Wunsch des Kunden unmit- telbar nach dem Rechnungsversand gelöscht worden sind oder aus technischen Gründen nicht gespeichert werden können, trifft MDCC weder eine Nachweispflicht für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivserbrachten Verbindungsleistun- gen noch eine Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Telecommunications, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 13.1 Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfah- ren bzw. SEPALastschriftverfahren, wofür der Kunde eine widerrufliche Einzugsermächtigung bzw. einen Last- schriftauftrag erteilt. Eine andere Zahlungsweise kann vereinbart werden und ein zusätzliches Entgelt gem. Preisliste auslösen.
13.2 Der Kunde kommt automatisch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug fälligen Betrag nicht innerhalb von Skontospätestens 5 Werktagen ab Rechnungszugang so leistet, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung dass dieser bis dahin bei der EnBW auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht.
13.3 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Preis in folgenden Raten Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenzahlen (Mahngebühr). Die Zahlungspflicht Mahngebühr ist erfülltder Preisliste zu entnehmen. Der EnBW steht der Nachweis eines höheren Schadens, soweit am Domizil dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Die Geltend- machung eines Zinsschadens bleibt vorbehalten.
13.4 Spätestens 5 Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird EnBW das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung rechtzeitig für eine ausreichende Deckung zu sorgen. EnBW ist berechtigt, den Bankeinzug für die jeweilige Rechnung einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
13.5 EnBW ist berechtigt, nach Verzug des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadens- ersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Lieferanten gestellt worden sindVertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugser- mächtigung bzw. die Kosten für die Eröffnungerteiltem SEPA-Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, Avisierung und Bestätigung kann EnBW einen pauscha- lierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenVertrags- schlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung ver- langen, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme sofern der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht Kunde den Nicht-Einzug zu vertreten hat. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, verzögert dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenhöher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
6.3 Wenn 13.6 Erteilt EnBW im Rahmen einer Verständigung mit dem Kunden über Folgen geltend gemachter Pflichtver- letzungen dem Kunden eine Kulanzgutschrift, wird diese mit bestehenden und, soweit die Anzahlung Kulanzgutschrift über bestehende Forderungen hinausgeht, mit zukünftigen Forderungen verrechnet. Eine Auszahlung ist ausge- schlossen, es sei denn, der Kunde hat einen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift.
13.7 Wird EnBW nach Vertragsabschluss eine wesentli- che Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsver- zug gerät), so ist EnBW berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer ange- messenen Nachfrist von zwei Wochen nicht vertragsgemäss geleistet werdenerbracht, ist der Lieferant berechtigt, am so kann EnBW ganz oder teilweise den Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenkündigen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Die Geltendmachung weiterer Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenbleibt EnBW aus- drücklich vorbehalten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein13.8 Der Kunde kann Einwendungen gem. § 67 TKG erheben, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltensiehe Ziffer 36.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 13.1 Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfah- ren bzw. SEPALastschriftverfahren, wofür der Kunde eine widerrufliche Einzugsermächtigung bzw. einen Last- schriftauftrag erteilt. Eine andere Zahlungsweise kann vereinbart werden und ein zusätzliches Entgelt gem. Preisliste auslösen.
13.2 Der Kunde kommt automatisch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug fälligen Betrag nicht innerhalb von Skontospätestens 5 Werktagen ab Rechnungszugang so leistet, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung dass dieser bis dahin bei der EnBW auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht.
13.3 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Preis in folgenden Raten Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenzahlen (Mahngebühr). Die Zahlungspflicht Mahngebühr ist erfülltder Preisliste zu entnehmen. Der EnBW steht der Nachweis eines höheren Schadens, soweit am Domizil dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Die Geltendmachung eines Zinsschadens bleibt vorbehalten.
13.4 Spätestens 5 Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird EnBW das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung rechtzeitig für eine ausreichende Deckung zu sorgen. EnBW ist berechtigt, den Bankeinzug für die jeweilige Rechnung einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
13.5 EnBW ist berechtigt, nach Verzug des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadens- ersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Lieferanten gestellt worden sindVertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugser- mächtigung bzw. die Kosten für die Eröffnungerteiltem SEPA-Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, Avisierung und Bestätigung kann XxXX einen pauscha- lierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenVertrags- schlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung ver- langen, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme sofern der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht Kunde den Nicht-Einzug zu vertreten hat. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, verzögert dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenhöher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
6.3 Wenn 13.6 Erteilt EnBW im Rahmen einer Verständigung mit dem Kunden über Folgen geltend gemachter Pflichtver- letzungen dem Kunden eine Kulanzgutschrift, wird diese mit bestehenden und, soweit die Anzahlung Kulanzgutschrift über bestehende Forderungen hinausgeht, mit zukünftigen Forderungen verrechnet. Eine Auszahlung ist ausge- schlossen, es sei denn, der Kunde hat einen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift.
13.7 Wird EnBW nach Vertragsabschluss eine wesentli- che Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsver- zug gerät), so ist EnBW berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer ange- messenen Nachfrist von zwei Wochen nicht vertragsgemäss geleistet werdenerbracht, ist der Lieferant berechtigt, am so kann EnBW ganz oder teilweise den Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenkündigen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Die Geltendmachung weiterer Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenbleibt EnBW aus- drücklich vorbehalten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein13.8 Der Kunde kann Einwendungen gem. § 67 TKG erheben, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltensiehe Ziffer 36.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Zahlungs- bedingungen ohne Abzug von irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Sozial- versicherungsbeiträge, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen Zölle usw.) am Hauptsitz von Gilgen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten in der Schweiz Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten von Gilgen gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv eine andere Währung schriftlich vereinbart, trägt gilt die Zahlungspflicht als erfüllt, soweit der vereinbarte Betrag in der vereinbarten Währung in der Schweiz zur freien Verfügung von Gilgen gestellt worden ist.
5.2 Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen, die Gilgen im Zusammen- hang mit dem Vertrag oder mit den Servicearbeiten zu entrichten hat, gehen zulasten des Bestellers.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen vom Besteller innert 30 Tagen nach Fakturadatum zu bezahlen. Gilgen ist berechtigt, eine teil- weise oder ganze Vorauszahlung des mutmasslichen Betrages zu verlangen.
5.4 Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis bei Lieferungen kombiniert mit Leistungen in folgenden Raten zu bezahlen:
a) Ein Drittel als Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
b) ein Drittel sofort nach Rechnungserhalt vor Auslieferung ab Werk,
c) der Restbetrag innert 30 Tagen nach erfolgter Auslieferung ab Werk.
5.5 Wenn die Anzahlung, die Jahrespauschale bei Serviceverträgen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist Gilgen berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller Wechseldiskontmit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand, Wechselsteuer oder muss Gilgen aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollstän- dig oder rechtzeitig zu erhalten, ist Gilgen ohne Einschränkung ihrer gesetz- lichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und Inkassospesen bzwversandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und Gilgen genügende Sicherheiten erhal- ten hat. die Kosten für die EröffnungKann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält Xxxxxx keine genügenden Sicherheiten, Avisierung ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Bestätigung des AkkreditivsSchadenersatz zu verlangen.
6.2 5.6 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant Gilgen nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig not- wendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn 5.7 Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von Gilgen nicht anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kür- zen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Anzahlung Montage oder Servi- cearbeiten aus Gründen, die bei Vertragsabschluss Gilgen nicht zu stellenden Sicherheiten vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.
5.8 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird unter dem Vorbe- halt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung ein Ver- zugszins von 6.5% berechnet. Durch die Zahlung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsmässiger Zahlung nicht vertragsgemäss geleistet werden, aufgehoben. Des Weiteren ist der Lieferant Xxxxxx berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz dem Besteller für jede Mahnung einen Unkostenbeitrag von CHF 20.– zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenverrechnen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 6.1. Sofern nicht anders vereinbart haben Zahlungen sind vom Besteller entsprechend per Vor- kasse unmittelbar nach Bestellung bei uns, ohne Abzug, ein- gehend zu erfolgen. Skonto muss besonders vereinbart wer- den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil und wird nur dann gewährt, wenn sich der Käufer mit an- deren Rechnungen nicht in Verzug befindet. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
6.2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Lieferanten ohne Abzug von SkontoVerzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.3. Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehal- tungsrechts, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartEin Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer außerdem nur geltend machen, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivswenn sein Gegenanspruch auf demsel- ben Vertragsverhältnis beruht.
6.2 Die Zahlungstermine 6.4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung soforti- ge Zahlung zu verlangen, auch einzuhaltenwenn diese noch nicht fällig sind. Darüber hinaus sind wir berechtigt, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der weitere Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenzurückzubehalten.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden6.5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, ist der Lieferant berechtigtdass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfä- higkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Er- öffnung eines Insolvenzverfahrens), am Vertrag festzuhalten oder so sind wir nach den ge- setzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ge- gebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenberechtigt (§ 321 BGB). Ist Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenFristsetzungen bleiben unberührt.
6.4 Hält 6.6. Trifft der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht einKäufer bei Vornahme der Zahlung keine Bestim- mung, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtenwird zunächst die fällige Schuld, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetunter mehreren fälligen Schulden diejenige, je- doch mindestens 4 % über welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenKäufer lästi- gere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 14.1 Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPA- Lastschriftverfahren, wofür der Kunde eine widerrufliche Einzugsermächtigung bzw. einen Lastschriftauftrag erteilt. Eine andere Zahlungsweise kann vereinbart werden und ein zusätzliches Entgelt gem. Preisliste auslösen.
14.2 Der Kunde kommt automatisch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug fälligen Betrag nicht innerhalb von Skontospätestens 5 Werktagen ab Rechnungszugang so leistet, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung dass dieser bis dahin bei der MAINGAU auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht.
14.3 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Preis in folgenden Raten Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenzahlen (Mahngebühr). Die Zahlungspflicht Mahngebühr ist erfülltder Preisliste zu entnehmen. Der MAINGAU steht der Nachweis eines höheren Schadens, soweit am Domizil dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Die Geltendmachung eines Zinsschadens bleibt vorbehalten.
14.4 Spätestens fünf Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird MAINGAU das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung rechtzeitig für eine ausreichende Deckung zu sorgen. MAINGAU ist berechtigt, den Bankeinzug für die jeweilige Rechnung einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
14.5 MAINGAU ist berechtigt, nach Verzug des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Lieferanten gestellt worden sindVertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. die Kosten für die Eröffnungerteiltem SEPA-Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, Avisierung und Bestätigung kann MAINGAU einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenVertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme sofern der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht Kunde den Nicht-Einzug zu vertreten hat. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, verzögert dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenhöher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
6.3 Wenn 14.6 Erteilt MAINGAU im Rahmen einer Verständigung mit dem Kunden über Folgen geltend gemachter Pflichtverletzungen dem Kunden eine Kulanzgutschrift, wird diese mit bestehenden und, soweit die Anzahlung Kulanzgutschrift über bestehende Forderungen hinausgeht, mit zukünftigen Forderungen verrechnet. Eine Auszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat einen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift.
14.7 Wird MAINGAU nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), so ist MAINGAU berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines Sicherheitsleistungen auch nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb Ablauf einer angemessenen Frist getroffen werden Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann MAINGAU ganz oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom teilweise den Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenkündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt MAINGAU ausdrücklich vorbehalten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt14.8 Der Kunde kann Einwendungen gem. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten§ 67 TKG erheben.
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Samples: Agb (Allgemeine Geschäftsbedingungen), DSL Dienstleistungsvertrag
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 1. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Zahlungsbedingungen Preis auf der Grundlage einer Mehrwertsteuer-Rechnung des Verkäufers innerhalb einer dort genannten Frist zu bezahlen. Die Zahlungsfrist wird jeweils in Tagen angegeben. Als Beginn der Zahlungsfrist gilt das Eingangsdatum der Rechnung beim Käufer. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird die Zahlungsfrist nach der Abnahme der bestellten Ware durch den Käufer vereinbart.
1.1. Die Parteien können einvernehmlich vereinbaren, dass der Käufer eine Anzahlung/Sicherheitsleistung in der von den Parteien vereinbarten Höhe zu zahlen hat. Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Zahlung des vereinbarten Preises vor der Entgegennahme der bestellten Ware innerhalb einer von den Parteien vereinbarten Frist, und zwar auf der Grundlage einer Proforma-Rechnung des Verkäufers. Wenn nichts Eindeutiges vereinbart wurde, ist die Zahlungsfrist der Anzahlung auf der Proforma-Rechnung bindend für die Parteien.
2. Als Datum der Zahlung gilt das Buchungsdatum der Forderungen auf dem auf der Rechnung angegebenen Bankkonto der Firma ADAMIETZ oder auf einem anderen Bankkonto, das von der Firma ADAMIETZ genannt wurde.
3. Wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, kann ADAMIETZ von dem Käufer Xxxxxx in der maximalen Höhe nach Art. 359 § 21 des polnischen BGB fordern, ohne eine vorhergehende Mahnung.
4. Wenn der Käufer mit den Zahlungen an die Firma ADAMIETZ in Verzug ist, hat die Firma Adamietz das Recht die vom Käufer geleistete Zahlung in erster Linie auf die Eintreibungskosten, von denen die Rede im Art. 10 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Xxxx 2013 über Zahlungsfristen in Handelstransaktionen ist, danach auf Verzugszinsen und anschließend auf die am Domizil längsten fälligen Verbindlichkeiten anzurechnen, unabhängig davon, ob der Käufer die Forderung benannt hat, die er begleicht, auch wenn die Kosten, Zinsen und Forderungen aus mehr als einer Rechnung erfolgen. Diese Bestimmung hebt die Rechte des Lieferanten Schuldners nach Art. 451 § 1 des polnischen BGB auf.
5. Gleichzeitig behält sich die Firma ADAMIETZ das Recht vor, andere Beträge auf Schulden und Verbindlichkeiten anzurechnen, und zwar im Sinne der Vorschriften des polnischen BGB. Der Käufer ist nicht berechtigt, Beträge von Forderungen gegenüber der Firma ADAMIETZ ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen deren schriftliche Zustimmung abzuziehen.
6. Der Käufer ist verpflichtet die Zahlung für die Waren innerhalb der vereinbarten Frist zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltendann, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung er die Ware reklamiert oder Abnahme wenn es zu einer verspäteten Übergabe der Lieferungen oder Leistungen Ware aus Gründen, die der Lieferant nicht Käufer zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 gekommen ist. Wenn die Anzahlung Reklamation anerkannt wird, werden eventuelle daraus resultierende Forderungen von der Firma ADAMIETZ auf spätere Aufträge angerechnet oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist Firma ADAMIETZ wird dem Käufer die Differenz des Preises der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenWare erstatten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 (1) Die Rechnung wird auf den Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.
(2) Rechnungen sind zahlbar - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ab dem 31. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein. Bei Zahlungen sind vom Besteller entsprechend nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 Absatz 1 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
(4) Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
(5) Als Zahltag für die Einhaltung der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem der Käufer oder dessen Zahlstelle nachweislich die Zahlung an den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Verkäufer abgefertigt hat.
(6) Die Zahlung hat in barem Gelde oder durch Banküberweisung zu erfolgen. Schecks auf Bankplätze werden nach Eingang, bankfähige Wechsel unter Zinsabzug zum jeweiligen Basiszinssatz – wenn die Diskontierung bei der Bundesbank möglich ist -, sonst zum jeweils üblichen Bankdiskont unter Vorbehalt des Lieferanten ohne Abzug Einganges gutgeschrieben. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel auf Nebenplätze werden nicht in Zahlung genommen. Eigenakzepte gelten im Allgemeinen nicht als Barzahlung. Der Verkäufer behält sich die Entscheidung darüber vor, ob er Eigenakzepte annimmt und ob er auf hereingenommene Eigenakzepte einen Skonto gewährt.
(7) Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von Skontofälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(8) Bei Wechselprotest, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen Nichteinlösung von Schecks oder Zahlungseinstellung des Käufers werden sofort alle Rechnungsbeträge fällig.
(9) Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich berechneter und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung angemahnter Verzugszinsen ist der Preis in folgenden Raten Verkäufer zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenkeiner weiteren Lieferung verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil Versandbereitschaft wird vom Verkäufer durch Übersendung der Rechnung erklärt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger nachträglicher wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt Käufers kann der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründennoch ausstehende Lieferungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenauf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenihm obliegende Leistung verweigern, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenzurücktreten, oder Schadensersatz geltend machen. Ist Dies gilt auch, wenn der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund iKäufer geltend gemachte sachlich begründete Zweifel an seiner Zahlungsunfähigkeit oder Kreditwürdigkeit nicht unverzüglich ausräumt. Im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatÜbrigen gilt § 321 BGB. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen§ 119 InsO bleibt unberührt.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Art 11 PAYMENT CONDITIONS
11.1. Sofern nicht schriftlich oder auf Grund früherer Geschäftspraxis zwischen den Parteien schlüssig anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung des Preises und sämtlicher anderer Beträge durch den Käufer an den Verkäufer auf offene Rechnung und innerhalb einer Zahlungsfrist von 60 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlungen sind fälligen Beträge sollen, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch Fernüberweisung zur Bank des Verkäufers im Land des Verkäufers auf das Konto des Verkäufers überwiesen werden. Die Zahlungsverpflichtungen des Käufers gelten als erfüllt, sobald die jeweiligen fälligen Summen auf das vom Besteller entsprechend Verkäufer angegebene Konto angewiesen worden sind.
11.2. Wenn sich die Parteien auf Vorausbezahlung geeinigt haben, wird angenommen, dass eine solche Vorauszahlung den vollen Preis umfasst, und dass die Vorauszahlung von der Bank des Verkäufers mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Datum der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung Übergabe oder dem frühesten Datum innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten LieferfristLieferperiode empfangen werden muss. Wenn Vorauszahlung nur für einen Teil des Vertragspreises vereinbart worden ist, - sind für die Zahlungsbedingungen des Restbetrags die Regeln dieses Artikels anwendbar.
11.3. Wenn die Parteien Zahlung durch Dokumentenakkreditiv vereinbart haben, muss der Restbetrag Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist, Vorkehrungen für ein Dokumentenakkreditiv zu Gunsten des Verkäufers treffen, das von einer renommierten Bank gemäß den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ der Internationalen Handelskammer auszustellen ist, und das mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Datum der Übergabe oder mindestens 30 Tage vor dem frühesten Datum innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft vereinbarten Lieferperiode bekannt gegeben wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Dokumentenakkreditiv auf Sicht fällig und sind Teillieferungen und Umladungen nicht erlaubt.
11.4. Wenn die Parteien Zahlung durch Dokumenteninkasso. vereinbart haben, werden Dokumente, sofern nichts anderes vereinbart ist, gegen Zahlung (D/P) angeboten und unterliegt das Angebot in jedem Fall den Lieferanten„Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“.
11.1. Unless otherwise agreed in writing, or implied from a prior course of dealing between the parties, payment of the price and of any other sums due by the Buyer to the Seller shall be on open account and time of payment shall be 60 days from the date of invoice. The amounts due shall be transferred, unless otherwise agreed, by tele transmission to the Seller's bank in the Seller's country for the account of the Seller and the Buyer shall be deemed to have performed his payment obligations when the respective sums due have been transferred to the bank account indicated by the Seller.
11.2. If the parties have agreed on payment in advance it will be assumed that such advance payment refers to the full price, and that the advance payment must be received by the Seller's bank at least 30 days before the agreed date of delivery or the earliest date within the agreed delivery period. If advance payment has been agreed only for a part of the contract price, the payment conditions of the remaining amount will be determined according to the rules set forth in this article.
11.3. If the parties have agreed on payment by documentary credit, then, unless otherwise agreed, the Buyer must arrange for a documentary credit in favor of the Seller to be issued by a reputable bank, subject to the Uniform Customs and Practice for Documentary Credits published by the International Chamber of Commerce, and to be notified at least 30 days before the agreed date of delivery or at least 30 days before the earliest date within the agreed delivery period. Unless otherwise agreed, the documentary credit shall be payable at sight and not allow partial shipments and transshipments.
11.4. If the parties have agreed on payment by documentary collection, then, unless otherwise agreed, documents will be tendered against payment (D/P) and the tender will in any case be subject to the Uniform Rules for Collections published by the International Chamber of Commerce.
11.5. Falls die Parteien übereingekommen sind, dass die Zahlung durch eine Bankgarantie besichert werden soll, hat der Käufer, mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Datum der Übergabe oder mindestens 30 Tage vor dem frühsten Datum innerhalb der vereinbarten Lieferperiode, entweder eine Bankgarantie auf erstes Anfordern gemäß den „Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien“ veröffentlicht von der Internationalen Handelskammer oder einen „standby Letter of Credit“ gemäß den oben genannten Richtlinien oder den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive“ veröffentlicht von der Internationalen Handelskammer zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht Bankgarantie ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsin jedem Fall von einer renommierten Bank auszustellen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten11.5. To the extent that the parties have agreed that payment is to be backed by a bank guarantee, wenn Transportthe Buyer is to provide, Ablieferungat least 30 days before the agreed date of delivery or at least 30 days before the earliest date within the agreed delivery period, Montagea first demand bank guarantee subject to the Uniform Rules for Demand Guarantees published by the International Chamber of Commerce, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenor a standby letter of credit subject either to such Rules or to the Uniform Customs and Practice for Documentary Credits published by the International Chamber of Commerce, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenin either case issued by a reputable bank.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: General Conditions of Purchase, General Conditions of Purchase
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 13.1 Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfah- ren bzw. SEPALastschriftverfahren, wofür der Kunde eine widerrufliche Einzugsermächtigung bzw. einen Last- schriftauftrag erteilt. Eine andere Zahlungsweise kann vereinbart werden und ein zusätzliches Entgelt gem. Preisliste auslösen.
13.2 Der Kunde kommt automatisch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug fälligen Betrag nicht innerhalb von Skontospätestens 5 Werktagen ab Rechnungszugang so leistet, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung dass dieser bis dahin bei der EnBW auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht.
13.3 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Preis in folgenden Raten Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenzahlen (Mahngebühr). Die Zahlungspflicht Mahngebühr ist erfülltder Preisliste zu entnehmen. Der EnBW steht der Nachweis eines höheren Schadens, soweit am Domizil dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Die Geltendmachung eines Zinsschadens bleibt vorbehalten.
13.4 Spätestens 5 Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird EnBW das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung rechtzeitig für eine ausreichende Deckung zu sorgen. EnBW ist berechtigt, den Bankeinzug für die jeweilige Rechnung einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
13.5 EnBW ist berechtigt, nach Verzug des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadens- ersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Lieferanten gestellt worden sindVertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugser- mächtigung bzw. die Kosten für die Eröffnungerteiltem SEPA-Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, Avisierung und Bestätigung kann EnBW einen pauscha- lierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenVertrags- schlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung ver- langen, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme sofern der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht Kunde den Nicht-Einzug zu vertreten hat. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, verzögert dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenhöher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
6.3 Wenn 13.6 Erteilt EnBW im Rahmen einer Verständigung mit dem Kunden über Folgen geltend gemachter Pflichtver- letzungen dem Kunden eine Kulanzgutschrift, wird diese mit bestehenden und, soweit die Anzahlung Kulanzgutschrift über bestehende Forderungen hinausgeht, mit zukünftigen Forderungen verrechnet. Eine Auszahlung ist ausge- schlossen, es sei denn, der Kunde hat einen Anspruch auf Erteilung der Gutschrift.
13.7 Wird EnBW nach Vertragsabschluss eine wesentli- che Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsver- zug gerät), so ist EnBW berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheits- leistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer ange- messenen Nachfrist von zwei Wochen nicht vertragsgemäss geleistet werdenerbracht, ist der Lieferant berechtigt, am so kann EnBW ganz oder teilweise den Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenkündigen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Die Geltendmachung weiterer Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenbleibt EnBW aus- drücklich vorbehalten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein13.8 Der Kunde kann Einwendungen gem. § 67 TKG erheben, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltensiehe Ziffer 36.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 (1) Die Zahlungen Höhe der Entgelte von A1 Telekom Austria richtet sich nach den zur Zeit der Erbringung der Leistung gültigen Entgeltbestimmungen.
(2) Periodische Entgelte sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil jeweils im Nachhinein fällig. Leistungsabhängige Einzelentgelte können sofort nach Leistungserbringung durch Rechnungslegung fällig gestellt werden. Die A1 Telekom Austria wird die Rechnungslegung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, vornehmen. Ein Rechtsanspruch des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistenKunden auf Einreihung in einen bestimmten Rechnungszyklus besteht nicht. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Fällige Entgelte sind binnen acht Tagen nach Zugang der Preis in folgenden Raten Rechnung zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb . Wird das Vertragsverhältnis oder die Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung beendet, so ist das monatliche Entgelt bis zum Tag der Beendigung anteilig zu bezahlen, falls die Beendigung vor Ablauf von 30 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungspflicht erfolgt. Für den Fall eines vereinbarten Mindestumsatzes gilt diese Bestimmung analog. Sind Entgelte für Teile eines Monats zu ermitteln, so wird jeder Tag, für den eine Pflicht des Kunden zur Bezahlung des monatlichen Entgelts besteht, mit einem Dreißigstel des monatlichen Entgelts berechnet.
(3) Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Eingang Erbringung der Auftragsbestätigung beim BestellerLeistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen an A1 Telekom Austria im Voraus zu bezahlen.
(4) Entgelte werden grundsätzlich in monatlichen Intervallen (Rechnungsperioden) abgerechnet, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln wobei aus systemtechnischen Gründen auch längere Rechnungsperioden – maximal jedoch drei Monate – möglich sind.
(5) Entgeltforderungen sind grundsätzlich mit Zugang der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenRechnung fällig. Die Zahlungspflicht zur Verfügung gestellte Rechnung kann einen späteren Fälligkeitstermin vorsehen. Der Kunde kann wählen, ob er die Rechnungen in elektronischer Form (Online-Rechnung im Internet) oder in Papierform erhalten möchte. Hinweis: Falls sich der Kunde für eine Rechnung in Papierform entscheidet ist erfülltes möglich, soweit am Domizil dass nicht alle Vorteile der Onlinerechnung zur Verfügung stehen. Der Einzug vom angegebenen Konto erfolgt frühestens zum Fälligkeitstermin. Allfällige Überweisungskosten gehen dabei zu Lasten des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Kunden, insofern dieser die Fälle verschuldet hat. Sofern durch die mangelnde Abbuchbarkeit vom Konto des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartKunden Spesen und Mehraufwendungen, trägt der Besteller Wechseldiskontinsbesondere Spesen für einen gescheiterten Einziehungsversuch entstehen, Wechselsteuer sind diese, sofern vom Kunden verschuldet, vom Kunden zu tragen, und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant A1 Telekom Austria berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist für jede Rechnung ein gesondertes Bearbeitungsentgelt gemäß der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz maßgeblichen Entgeltbestimmungen zu verlangen.
6.4 Hält (6) Erfolgt eine Zahlung ohne Angabe der Besteller richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt gemäß den Entgeltbestimmungen zu bezahlen.
(7) Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 12% per anno und gilt für jene Partei, die vereinbarten Zahlungstermine im Zahlungsverzug ist. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl 141/1996) in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind, soweit sie zweckdienlich, notwendig und angemessen waren, vom säumigen Kunden zu tragen. Ist A1 Telekom Austria mit der Bezahlung allfälliger Entgeltforderungen des Kunden im Verzug kann dieser ebenfalls Verzugszinsen mit dem gleichen Zinssatz verlangen.
(8) A1 Telekom Austria ist berechtigt, für den Kunden eine einheitliche Verrechnungsnummer für alle Leistungen von A1 Telekom Austria festzulegen und Rechnungsendbeträge auf einen vollen Cent aufzurunden. Im Zweifel werden Zahlungen auf die älteste Schuld angerechnet.
(9) A1 Telekom Austria ist berechtigt, bestehende Guthaben des Kunden auch bei anderen zwischen A1 Telekom Austria oder einem in Punkt 3. genannten Unternehmen und diesem Kunden bestehenden Vertragsverhältnissen zu verrechnen. Ist das nicht einmöglich, dann überweist A1 Telekom Austria das Guthaben auf ein Konto nach Xxxx des Kunden.
(10) Ist eine Indexanpassung in den Entgeltbestimmungen oder einer Individualvereinbarung ohne nähere Festlegung vereinbart, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt gilt folgendes: Die Höhe der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtenGrundentgelte, der monatlichen Entgelte und der verbindungsorientierten Entgelte von A1 Telekom Austria gilt nur für das vereinbarte Kalenderjahr, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sollte sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres keine Änderung oder Anpassung dieser Entgelte erfolgt sein, erhöhen sich die Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung der Verbraucherpreisindexzahl 2015 (VPI 2015), sofern nicht in den für die Leistung maßgeblichen EB eine abweichende Indexzahl vereinbart wurde. Die neue Indexzahl bildet dann jeweils die Ausgangslage für die neue Berechnung weiterer Anpassungen. Sinkt die Verbraucherpreisindexzahl so werden die Entgelte entsprechend gesenkt. A1 Telekom Austria ist nicht verpflichtet von seinem Recht auf Erhöhung der Entgelte bei Indexsteigerung Gebrauch zu machen, eine Senkung gemäß dieser Bestimmungen ist jedoch verbindlich durchzuführen. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, so gilt sein amtlicher Nachfolger bzw. der ihm am nächsten kommende Index. Eine nach den am Domizil dieser Bestimmung durchgeführte Indexierung der Entgelte berechtigt keine der Parteien zur Kündigung.
(11) A1 Telekom Austria ist berechtigt, bei einer Änderung des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltengesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Das Honorar wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde, fällig. Das Honorar ist nach Zugang der Rechnung prompt netto Kasse ohne jeden Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang . Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen ab dem dem Rechnungsdatum folgenden Tag in der Auftragsbestätigung beim BestellerHöhe von 12% p .a. vereinbart. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die XXXX.XX überdies berechtigt, - ein Drittel bei Ablauf die Nutzung noch nicht bezahlter Leistungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen bzw. den Zugang zu Internetpräsenzen zu sperren. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der XXXX.XX. Nutzungsrechte am geistigen Eigentum der XXXX.XX werden erst mit vollständiger Bezahlung eingeräumt (bsp. Werknutzungsrechte an Bildern, Visualisierungen; Benützung von zwei Dritteln Marken). Mit der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenZusendung von Visualisierungen etc per Email ist noch kein Werknutzungsrecht verbunden. Die Zahlungspflicht Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltendem Auftraggeber nur dann gestattet, wenn Transportseine Forderung von der XXXX.XX anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die XXXX.XX ist in Hinblick auf ihren Aufwand berechtigt, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die zu erwartenden Honoraransprüche und Barauslagen zu verlangen. Sofern im Zuge der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss Leistungserstellung Zahlungen in Fremdwährungen geleistet werden, sind die daraus erwachsenden Spesen, sowie das Wechselkursrisiko vom Auftraggeber zu tragen. Tritt die Kursschwankung zwischen Bestellung und Zahlung ein, hat der Auftraggeber trotz eines in EURO gesetzten Kostenlimits die tatsächlichen Kosten der Vertragserfüllung durch die XXXX.XX mit dem Dritten zu tragen. Setzt der Auftraggeber ein Kostenlimit für die zugekaufte Fremdleistung in EURO fest, ist die XXXX.XX nicht verpflichtet, dem Auftraggeber über einen geänderten Wechselkurs Bericht zu erstatten. Dies weder dann, wenn für den vereinbarten EURO – Betrag ein geringerer Betrag in Fremdwährung umgesetzt werden kann, noch wenn ein höherer Betrag in Fremdwährung umgesetzt werden kann. Wünscht der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist Auftraggeber den Zukauf der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Fremdleistung immer im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, selben Betrag an Fremdwährung sind die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig tatsächlichen Kosten in EURO vom Auftraggeber genehmigt und zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenerstatten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 1. UB erhält vom Partner eine garantierte Gebühr pro Weiterverkaufsgeschäft (“Standortgebühr”). Die Standortgebühr wird netto pro Standort pro Monat für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten (“Veröffentlichungszeitraum”) errechnet. Die Standortgebühr hängt von dem vom Partner verkauften Produktpaket und wird entweder entsprechend der individuellen Vereinbarung oder zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Abschnitt D. ("Bestellung") fällig, je nachdem, was zuerst eintritt. UB und der Partner können ein Mindestvolumen von Standorten oder eine zu erhebende Mindestgebühr im Partner Angebot oder anderweitig individuell vereinbaren.
2. Jedes Produkt kann im Rahmen des Weiterverkaufsgeschäfts des Partners durch den Kunden für einen festen Veröffentlichungszeitraum von jeweils zwölf (12) Monaten erworben werden. Wenn die Standortdaten früher seitens des Partners deaktiviert werden, berechnet UB unabhängig davon die vereinbarten Standortgebühren für den Zeitraum von insgesamt zwölf (12) Monaten. Sobald eine Bestellung aufgegeben wurde, können gekaufte Produktabonnements während dieses Veröffentlichungszeitraums nicht storniert und nicht erstattet werden. Dies gilt auch im Fall der Kündigung und/oder der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen UB und dem Partner.
3. Wenn der Partner während des Veröffentlichungszeitraums an UB weder eine Löschungs- noch eine Deaktivierungsanfrage sendet, wird die Standortgebühr grundsätzlich auch für den zweiten Veröffentlichungszeitraum und alle weiteren Veröffentlichungszeiträume fällig.
4. Bis zum 15. jeden Monats stellt UB dem Partner den Rechnungsbetrag für die Weiterverkaufsgeschäfte des Vormonats in Rechnung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, muss die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungserhalt erfolgen.
5. Zahlungen an UB müssen per Überweisung auf ein von UB zu benennendem Bankkonto erfolgen. Gegebenenfalls dafür anfallende Gebühren sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Partner zu tragen.
6. Alle Zahlungen müssen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Abzüge erfolgen. Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen Beiträge und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Bestellerähnliche Beträge, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfristdie im direkten Zusammenhang mit dem Wiederverkaufsgeschäft stehen, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenwerden ausschließlich vom Rechnungssteller entrichtet.
7. Die Zahlungspflicht ist erfülltParteien unterstützen sich, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindinsofern notwendig, möglich und angemessen, gegenseitig bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Steuerverpflichtungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich der möglichen Überprüfung der Mehrwertsteuerbehandlung seitens der jeweils zuständigen Steuerbehörde. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartJede Partei trägt die Zinsen und Strafgebühren, trägt der Besteller Wechseldiskontdie ihr eventuell auferlegt werden, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. sofern die Kosten jeweilige Partei die Schuld für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung auferlegten Zinsen und/oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenStrafgebühr trifft.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 9.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten der Axpo ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, GebührenGe- xxxxxx, Zöllen Xxxxxx und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit der geschuldete Betrag am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur von Axpo zu ihrer freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindVerfü- gung steht. Ist Akkreditivkosten, Bankspesen und - kommissionen, Inkassospesen und, falls Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartvereinbart worden ist, trägt der Wechseldis- kont und -steuern, sind vom Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivszu tragen.
6.2 9.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant Axpo nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht verun- möglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenerwei- sen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenver- unmöglichen.
6.3 9.3. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss Vertragsab- schluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss vertrags- gemäss geleistet werden, ist der Lieferant Axpo berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten zurückzu- treten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenver- langen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung Zah- lung aus irgendeinem Grund Grunde im Rückstand oder muss der Lieferant Axpo aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant Axpo ohne Einschränkung seiner Einschrän- kung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite ver- sandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Zahlungsbedingungen vereinbart sind und der Lieferant Axpo genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen an- gemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant Axpo keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigtAxpo be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz Scha- denersatz zu verlangen.
6.4 9.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine Zahlungster- mine nicht ein, so hat er ohne Mahnung und unab- hängig von einem allfälligen Verschulden vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit ver- einbarten Fälligkeitstermin an einen Zins zu entrichten, der ent- richten. Dieser richtet sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetZinsverhältnissen, liegt je- doch mindestens 4 4% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtDiskont- satz der Schweizerischen Nationalbank. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten, Allgemeine Bedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Komponenten
Zahlungsbedingungen. 6.1 4.1. Rechnungen sind spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu begleichen. Skontoabzug ist nicht zulässig, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart. Ist ein Skontoabzug mit dem jeweiligen Angebot/Vertrag oder in der jeweiligen Rechnung niedergelegt, so wird dieser nur insoweit gewährt, als im Zeitpunkt des Zahlungseingangs kein fälliger Saldo zu Gunsten von Evident bestehen bleibt. Bei Reparaturen und Ersatzteillieferungen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
4.2. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem Evident über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen Zahlung kann durch Hingabe eines Schecks oder eines Wechsels erfüllungshalber erfolgen. In der Hereinnahme des Schecks oder des Wechsels liegt eine Stundung. Sämtliche mit den Schecks und Wechseln zusammenhängende Kosten trägt der Besteller.
4.3. Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Evident anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Lieferanten Bestellers jedoch unberührt.
4.4. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers werden nicht verzinst. Evident ist außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang - zurückzuhalten und ohne Abzug Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.
4.5. Ungeachtet der in diesen ALB aufgeführten Rechte bleiben Evident die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges und der Zahlungsfälligkeit erhalten. Gegen Evident laufende Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzuges verlängert.
4.6. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Bestellers offenkundig zu Tage, wodurch die Bezahlung der offenen Forderungen von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Evident durch den LieferantenBesteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, so ist Evident berechtigt, nach Xxxx - ggf. Die Zahlungspflicht ist erfülltunter Bestimmung einer angemessenen Frist - Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt wenn der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen die Vertragserfüllung bzw. die Kosten für Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenzurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Evident den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 1. Die Zahlungen im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Aufträge gelten nur, wenn diese von der FEM in Form eines schriftlichen Auftrages bestätigt wurden.
2. Schecks und/oder Wechsel werden von der FEM nur dann als Zahlungsmittel und nur erfüllungshalber akzeptiert, wenn die FEM einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt hat. Alle der FEM aus einer solchen Zahlung entstehenden Kosten sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen Kunden zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantentragen.
3. Die Zahlungspflicht ist erfülltvereinbarten Preise und Vergütungen gelten unter dem Vorbehalt, soweit dass die zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein.
4. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der derzeit gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Unsere Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 7 Werktagen.
5. Alle angegebenen Preise sind gültig ab 50 Personen, unter 50 Personen wird ein Aufschlag von 25 % berechnet. Alle Leistungen, die erst am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden Tag oder 10 Werktage vor der Veranstaltung gebucht werden, werden mit einer Logistikpauschale von 10 % verrechnet, auch Extraleistungen, die nicht im Auftrag aufgeführt sind, sondern erst am Tag oder 10 Werktage vor der Veranstaltung nachgebucht werden.
6. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv Sofern nicht anders vereinbart, trägt sind Rechnungsbeträge mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig und der Besteller WechseldiskontKunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwsofern nicht andere verzugsbegründende Umstände vereinbart wurden. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, FEM ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in beiden Fällen Schadenersatz Form von Teilrechnungen zu verlangenstellen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, Darüber hinaus ist die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er FEM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
6.4 Hält 7. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.
8. Kommt der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht einKunde in Verzug, so ist die FEM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat er der Kunde ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils EUR 5,00 zu erstatten.
9. Bei durch den Kunden verursachten Verzögerungen des laut Auftragsbestätigung/Projektdokumentation vereinbarten Zeitablaufs, insbesondere bei verspätetem Buffet- oder Menübeginn, behalten wir uns vor, den personellen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
10. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der FEM maßgeblich.
11. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertrags-verhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
12. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich rein netto ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenUmsatzsteuer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 5.1 Vorbehaltlich besonderer schriftlich vereinbarter Bedingungen zwischen den Vertragsparteien zahlt der Käufer den Preis der Waren (mit eventuellen Abzügen, die dem Käufer zustehen, jedoch ohne sonstige Abzüge) innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum des Verkäufers, und der Verkäufer ist berechtigt, die Zahlung des Preises zu verlangen, unbeschadet der Tatsache, dass die Lieferung eventuell nicht stattgefunden hat und das Eigentumsrecht an den Waren möglicherweise nicht an den Käufer übergegangen ist. Zahlungsbelege werden nur auf entsprechenden Antrag hin erstellt.
5.2 Erfolgen die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten LieferfristZeiträume, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfülltsind ab dem Rechnungsdatum Verzugszinsen in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags zu zahlen, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden die automatisch und ohne weitere Anmahnung unmittelbar fällig sind. Ist Erfolgt zudem eine Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartnicht bis zum Fälligkeitsdatum, trägt wird eine Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf diese Klausel per Einschreiben verschickt. Erfolgt auf diese Zahlungsaufforderung innerhalb von acht Tagen keine Reaktion, so erhöht sich die Hauptforderung um eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20%, wobei sich der Besteller WechseldiskontVerkäufer das Recht vorbehält, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwauch die gesetzlichen Zinsen sowie die Erstattung etwaiger sonstiger (außer-) gerichtlicher Kosten zu fordern. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme Wenn der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenKäufer bis zum Fälligkeitsdatum keine Zahlung leistet, ist der Lieferant Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel - berechtigt, am :
5.2.1 den Vertrag festzuhalten aufzulösen beziehungsweise weitere Lieferungen an den Käufer auszusetzen.
5.2.2 Zahlungen des Käufers für die Waren (oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenfür Waren, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig gemäß einem anderen Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer geliefert wurden) nach eigenem Ermessen aufzurechnen (ungeachtet angeblicher vom Käufer gewünschter Anwendungen); und Trelleborg Pipe Seals X.X. Xxx 00, XX-0000 XX Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Besuchsadresse : Xxxxxxxxxx 00, XX-0000 XX Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Telefon: +00 000 000000 Fax: +00 000 000000
5.2.3 alle gesetzlichen Mittel zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtnutzen, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen für angemessen gehalten werden, um die vom Käufer geschuldeten Beträge zurückzuerlangen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, dann die damit verbundenen Kosten vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenKäufer einzufordern.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Zahlungsbedingungen. 6.1 (1) Das Herstellungsentgelt, das anteilige monatliche Grundentgelt sowie andere Einmalentgelte können sofort nach Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt wer- den. Danach werden Grundentgelte und andere feste monatliche Entgelte im Voraus verrechnet. Alle anderen Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung und nach Rechnungslegung, deren Intervall maximal 3 Monate beträgt, prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wird das Vertragsverhältnis oder eine Vereinbarung über eine zusätzliche Leistung aus einem nicht zufolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von UPC zu vertretenden Grund während eines Kalendermonats beendet, so ist UPC berechtigt, die vereinbarten monatlichen Grund- und sonstigen festen monatlichen Entgelte jedenfalls für den betreffenden Monat zur Gänze zu verrechnen.
(2) Der Kunde kann zwischen der Bereitstellung der Rechnung in elektronischer Form oder in Papierform wählen. Stellt UPC die Rechnung elektronisch zur Verfügung, erhält der Kunde ein E-Mail mit der Rechnung als Attachment in Form eines signierten pdf-Dokuments. In diesem Fall ist die Rechnung mit dem Tag zur Zahlung fällig, an dem das E-Mail unter gewöhnlichen Umständen abrufbar ist.
(3) Die Zahlungen Entgelte sind mittels Einzugsermächtigung oder Zahlschein bzw. Zahlungsanweisung zu entrichten. Sollte der Einzug aus vom Besteller entsprechend Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich sein oder vom Kunden rückgängig gemacht werden, ist UPC berechtigt, dem Kunden den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Bearbeitungsaufwand in der Höhe zu verrechnen, den die jeweilige Bank UPC vorschreibt. Entgelte sind mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem UPC über sie verfügen kann.
(4) UPC ist berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung bis zur Übergabe der Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut oder an einen Rechtsanwalt Xxxxxxxxxx in Höhe von Euro 20,00 in Rechnung zu stellen. Ist der eingemahnte Betrag geringer als dieser Betrag, so sind die Mahnspesen mit dem Betrag des Lieferanten ohne Abzug eingemahnten Außenstandes begrenzt. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so hat dieser Verzugszinsen in der Höhe von Skonto12% p.a., Spesensowie die, Steuernab Übergabe der Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut oder an einen Rechtsanwalt, Abgaben, Gebühren, Zöllen tatsächlich angefallenen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung not- wendigen Mahn- und Inkassoaufwendungen zu bezahlen. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich UPC vorbehält, die Forderungsverfolgung nach der ersten erfolglosen Mahnung an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt: - Wenn UPC Ihnen gegenüber Zahlungen zu leisten hat und damit in Verzug gerät, wird UPC dem Kunden nach Erhalt einer Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 12 % jährlich ab Fälligkeit bezahlen, sofern der Zahlungsverzug von UPC verschuldet wurde.
(5) Gegen Ansprüche von UPC kann der Kunde nur mit gerichtlich festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot erstreckt sich nicht auf Gegenforderungen von Verbrauchern, wenn diese in rechtlichem Zusammenhang mit Forderungen von UPC stehen oder von UPC anerkannt wurden sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit von UPC. UPC ist berech- tigt, eine vom Kunden erlegte Kaution oder bestehen- de Guthaben gegen allfällige offene Forderungen, aus welchem Titel immer, aufzurechnen. Ist im Fall einer Vertragsbeendigung ein Drittel Guthaben des Kunden vorhan- den, so werden Guthaben bis Euro 30,00 ausschließlich auf ein vom Kunden bekannt gegebenes Konto über- wiesen. Verfügt der Kunde über kein Konto erfolgt die Auszahlung mittels Anweisung auf Kosten des Kunden.
(6) Die Zahlung des Kunden gilt an dem Tag als Anzahlung innerhalb geleistet, an dem UPC über sie verfügen kann. In Ermangelung einer ausdrücklichen Widmung durch den Kunden wer- den Zahlungen gegen die älteste Schuld angerech- net bzw. erfolgt die Widmung bei Vorliegen mehre- rer Vertragsverhältnisse nach Xxxx von UPC. Eine richtige Zuordnung der Zahlung kann nur bei einer Einzugsermächtigung bzw. der Verwendung des Originalzahlscheins oder originalen Zahlungsanweisung gewährleistet werden. Bei Telebanking muss der Kunde die jeweils am Zahlschein angegebene Referenznummer im Feld „Kundendaten“ bzw. die jeweils auf der Zahlungsanweisung angegebene Referenznummer im Feld „Zahlungsreferenz“ eintragen. Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst mit der tatsächlichen Zuordnung zum Kunden ein. Im Fall einer notwendi- gen manuellen Zuordnung durch UPC ist UPC berech- tigt, vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt gemäß den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Kunden nicht zu, außer wenn er Verbraucher ist und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit UPC hat.
(7) Allfällige Einwendungen des Kunden gegen die Richtigkeit der verrechneten Entgelte müssen bei UPC schriftlich binnen drei Monaten nach Rechnungszugang geltend gemacht werden. Einwendungen, die später erhoben wer- den, sind unbeachtlich. Sollten sich nach einer Prüfung durch UPC die Einwendungen des Kunden als unberech- tigt erweisen, so kann der Kunde, unbeschadet seines Rechtes den Rechtsweg zu beschreiten, binnen einem Monat ab Zugang der Stellungnahme von UPC die RTR- GmbH zur Streitschlichtung gemäß § 122 TKG anzu- rufen. Verbraucher werden über diese Fristen und die Rechtsfolgen einer unterlassenen Einwendung gesondert hingewiesen. Streit– oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder behauptete Verletzungen des TKG) können vom Kunden ebenfalls binnen eines Monats nach Eingang Erhalt der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf Stellungnahme von zwei Dritteln UPC zur Kundeneinwendung der vereinbarten Lieferfrist, - Regulierungsbehörde vorgelegt werden. UPC wird an einem solchen Verfahren mitwirken und alle zur Beurteilung der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenSachlage erfor- derlichen und verfügbaren Auskünfte erteilen sowie erforderlichen und verfügbaren Unterlagen vorzule- gen. Die Zahlungspflicht ist erfülltRegulierungsbehörde hat eine einvernehm- liche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die Rechnung von UPC zur Kenntnis gebracht, soweit am Domizil so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des Lieferanten Schweizer Franken bestrittenen Betrages bis zur freien Verfügung Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann UPC den Betrag, der dem Durchschnitt der letz- ten 3 Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten. Die gesetzlichen Verzugszinsen belaufen sich bei Verbrauchern im Sinne des Lieferanten gestellt worden sindKSchG auf 4 % p.a., bei Unternehmern nach den für unternehmensbezogene Geschäfte anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartWenn sich herausstellt, trägt dass die Erhebung von Einwendungen unberechtigt war, wird der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsVerzug ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit der Forderung berechnet.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten(8) Wird ein Abrechnungsfehler festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte und lässt sich das richtige Entgelt nicht mehr ermitteln, so wird eine Pauschalabgeltung vorgeschrieben, die sich nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes durch den am Domizil Kunden während der letzten drei Abrechnungszeiträume bemisst, soweit UPC einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.
(9) Die Verrechnung von Diensten erfolgt zeitanteilig ab dem Tag der Herstellung des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetAnschlusses bzw. der Erbringung des jeweiligen Dienstes. Liegen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Installation der Hard- und Software bzw. der son- stigen Herstellung des Dienstes nicht vor, je- doch mindestens 4 % über ist UPC berech- tigt, dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenKunden den zusätzlichen Aufwand für weitere Montagetermine gesondert in Rechnung zu stellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 4.1. Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte YFE-Konto. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher, dauerhafter Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Rechnungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil jeweils ohne Abzüge vor Erstausstrahlung bzw. vor erstmaligem einsatz des Lieferanten Werbemittels zur Zahlung fällig. Werbesendungen werden im Regelfall monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens fünf Werktage vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats ohne Abzug von Skontoauf dem YFE-Konto eingehen, Spesenandernfalls kann YFE die Ausstrahlung verweigern. Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber YFE geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, Steuernbefindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist wenn der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln Wochen nach Erhalt der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenRechnung auf dem YFE Konto eingeht. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil Zum Nachweis des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus GründenZugangs einer Rechnung, die der Lieferant nicht zu vertreten hatper Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, genügt die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, Vorlage des Telefax-Sendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant YFE berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und weitere Ausstrahlungen zu unterlassen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. YFE berechnet Verzugszinsen in beiden Fällen Schadenersatz gesetzlicher Höhe. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Ausstrahlungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen. YFE ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund Die Geltendmachung eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von YFE anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von YFE anerkannt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Werbezeitenverkauf Und Sonderwerbeformen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 1. Rechnungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug innerhalb von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenErhalt zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil Zahlung der Rechnung hat ohne Skontoabzug bis spätestens zum Fälligkeitstag durch Wertstellung auf das Konto des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsUnternehmens zu erfolgen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht 2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und Verzug werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch Zinsen von mindestens 4 5 % p. a. über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Ersatz weiteren Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Aufrechnungen mit Gegenforderungen und Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sind nur zulässig, soweit diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
4. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen und wir unseren Zahlungsanspruch gefährdet sehen, berechtigt dies, alle gesamten Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen sowie wegen noch ausstehender Lieferung und Leistung aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet ausreichend Sicherheit für die Restleistung (z. B. Bankbürgschaft). Ist Xxxxx Xxxxxxxx, steht das Leistungsbestimmungsrecht bei einer Zahlung dem Unternehmer zu. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung, sie erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlung in fremder Währung trägt vom Vertragsschluss ab der Kunde das Kursrisiko.
1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und gelten ab unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Festtermine und Fixgeschäfte benötigen eine ausdrückliche gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung durch den Geschäftsführer des Unternehmens.
2. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.
3. Die Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union bestimmter Ware durch den Kunden oder seinen Beauftragten hat uns der Kunde den steuerlich er- forderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Anderenfalls hat der Kunde uns den Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer ausreichenden zeitlich angemessenen Anlaufphase zu verlängern. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. X. Xxxxx, Wasser, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/ Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
6. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bzw. Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, Vorsatz liegt vor.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom 9.1 Dem Besteller entsprechend den steht es frei, per Banküberweisung oder mittels eines anderen Zahlungsmittels zu bezahlen. Der Lieferant ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, an einem Gutschriftsverfahren teilzunehmen.
9.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Zahlung wahlweise innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Eingang der Ware beim Besteller und Zugang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.
9.3 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Liefertermin.
9.4 Der Besteller ist berechtigt, fällige, nicht fällige und künftige Ansprüche, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund und Rechtsverhältnis, gegen fällige, nicht fällige und zukünftige Ansprüche des Lieferanten ohne Abzug von Skontosowie mit diesem verbundene Unternehmen aufzurechnen. Der Besteller ist berechtigt, Spesenfällige Zahlungen zurückzuhalten, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt solange der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung noch Ansprüche aus unvollständigen oder Abnahme der mangelhaften Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die gegen den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenLieferanten geltend macht.
6.3 Wenn die Anzahlung 9.5 Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur im Falle unbestrittener oder die bei Vertragsabschluss rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
9.6 Der Lieferant ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller an Dritte abzutreten oder deren Einziehung durch Dritte zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, veranlassen. Eine Abtretung von Ansprüchen an Dritte ist gleichwohl auch ohne Zustimmung des Bestellers wirksam. In diesen Fällen ist der Lieferant Besteller zur Erfüllung seiner Pflichten berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder Zahlungen sowohl gegenüber dem Lieferanten als auch gegenüber dem Dritten vorzunehmen, an den die Forderung(en) vom Vertrag zurückzutreten und Lieferanten abgetreten wurden.
9.7 Rechnungen sind in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen zweifacher Ausfertigung an den Sitz des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhaltenübersenden. Auf den Rechnungen sind Lieferantenummer, ist Nummer und Datum der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtBestellung (bzw. Datum des Lieferabrufs), ggf. individuell geforderte Zusatzdaten des Bestellers, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheins sowie die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und Menge der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatberechneten Ware anzugeben. Kann Für jeden Lieferschein muss eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangengesonderte Rechnung ausgestellt werden.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 1) Preise, Vergütungen und Nebenkosten verstehen sich grundsätzlich rein netto und gelten zuzüglich den jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.
2) Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch gestellt. Papierrechnungen auf dem Postweg wer- den nur dann gestellt, wenn sie vom Auftraggeber besonders verlangt werden oder erforderlich sind. In solchen Fällen wird pro Rechnung ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 2,50 Euro abgerechnet.
3) Einwendungen gegen die Rechnung sind spätestens vor Ablauf von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben.
4) Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten grundsätzlich sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen Abzüge fällig und dergleichen auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist .
5) Gutschriften oder andere Erstattungen werden grundsätzlich mit der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang nächstfälligen Rechnung ver- rechnet.
6) Die der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft B&IT durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen nicht eingelöste bzw. die zurückgereichte Lastschriften oder nicht gedeckte Kredit- karten entstandenen Kosten für die Eröffnunghat der Auftraggeber in dem Umfang zu erstatten, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Für den zusätzlichen Aufwand, verzögert der der B&IT in solchen Fällen entsteht, ist vom Auftraggeber an die B&IT eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro pro Fall zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
7) Der B&IT bleibt es vorbehalten, bei Veränderungen im Zahlungsablauf, z.B. bei Widerruf der Ein- zugsermächtigung oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenbei Rücklastschriften, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenZahlungsmodalität auf Überweisung umzustellen.
6.3 Wenn 8) Der Auftraggeber gerät auch ohne Mahnung bei Nichtzahlung fälliger Rechnungsbeträge spätes- tens 21 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug. Bei Überschreiten der Zahlungs- frist kann die Anzahlung oder B&IT ohne weitere Ankündigung Mahnentgelte und Verzugszinsen in gesetzlich fest- gelegter Höhe zuzüglich sonstiger Spesen und Kosten berechnen. Bei Zahlungsverzug kann die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenB&IT außerdem Leistungen zurückhalten, ohne dass dadurch dem Auftraggeber Regressansprü- che entstehen. Nach Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er B&IT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz etwaige Schadensersatzansprüche zu verlangenstellen.
6.4 Hält 9) Sind Teilzahlungen oder Vorauszahlungen vereinbart, ist die B&IT berechtigt, das Vertragsverhält- nis fristlos zu kündigen, sofern der Besteller Auftraggeber mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Teil- oder Vorauszahlung mehr als zwei Monate in Verzug ist. Gleiches gilt für die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenSchluss- rechnung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen Wie verrechnen wir unsere Leistungen?
20.1 Wir sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skontoberechtigt, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel Ihnen für alle unsere Leistungen eine gemeinsame Rechnung mit einer einheitlichen Kundennummer auszustellen – auch bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsLeistungen aus verschiedenen Verträgen.
6.2 20.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme Höhe der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der Entgelte richtet sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetfür Sie geltenden Entgeltbestimmungen.
20.3 Wenn sich der Umsatzsteuersatz ändert, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3können wir unsere Entgelte entsprechend anpassen.
20.4 Wir runden Rechnungsendbeträge auf 1 vollen Cent auf oder ab. 20.5 Wir verrechnen Entgelte in monatlichen Rechnungsperioden. Monatliche Entgelte können im Voraus in Rechnung gestellt werden, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Rechnungslegung erfolgt nach Xxxx von XOXO im ein-, zwei- oder dreimonatigen Intervall. Das bei Vertragsabschluss geltende Rechnungslegungsintervall wird mit Ihnen in Ihrem Mobilfunkvertrag gesondert vereinbart. 20.6 Feste monatliche Entgelte wie z.B. Grundentgelte verrechnen wir im Voraus – höchstens für 3 Monate. Andere Entgelte verrechnen wir erst, nachdem wir die Leistung erbracht haben, z.B. Verbindungsentgelte, Mindestumsätze. Diese Leistungen können sofort nach Leistungserbringung durch Rechnungslegung fällig gestellt werden. 20.7 Feste monatliche Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze fallen ab Vertragsbeginn an (Pkt. 2). Wenn der Vertragsbeginn oder das Vertragsende in eine laufende Rechnungsperiode fällt, dann verrechnen wir die festen monatlichen Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze dieser Rechnungsperiode anteilig. Ausnahme: In den für Sie geltenden Entgeltbestimmungen sind abweichende Regelungen vorgesehen. 20.8 Bieten wir Ihnen Leistungen gegen ein festes monatliches Pauschal-Monats CHF-LIBOR liegtEntgelt an und stehen Ihnen diese Leistungen in einem Zeitraum, der kürzer ist als eine Rechnungsperiode, nur anteilig zur Verfügung, weisen wir Sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin und geben Ihnen die Rechnungsperiode bekannt. Wie können Sie zahlen? 20.9 Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung oder Überweisung bezahlen. Wann sind die Entgelte fällig? 20.10 Entgeltforderungen sind 7 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder zu einem anderen, auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenRechnungsbetrag muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf unserem Konto sein. 20.11 Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann ziehen wir den Betrag frühestens mit dem Fälligkeitsdatum ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten Basis für die EröffnungLeistungsverrechnung bilden Offerte, Avisierung Auftragsbestätigung sowie vom Kunden mündlich oder schriftlich in Auftrag gegebene Arbeiten und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Bestellungen. Alle Leistungen werden in Rechnung gestellt. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Arbeitseinsätze ausserhalb der aufgeführten Zeiten werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: Beschreibung Zuschlag Montag - Xxxxxxx zwischen 20:00 und 24:00 Uhr 25% Montag - Xxxxxxx zwischen 0:00 und 06:00 Uhr 50% Samstag 50% Sonntag und allgemeine Feiertage 100% Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, Cross-IT GmbH ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Ist Sofern nichts anderes vereinbart wurde 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Inbetriebnahme und der Restbetrag nach der Inbetriebnahme. Dies gilt auch für Leistungen im Rückstand Rahmen von Projekten. Die Rechnungen der Cross-IT GmbH sind (ohne andere Vereinbarung) nach 10 Tagen netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug. Zahlungen werden ungeachtet eines angegebenen Verwendungszweckes der ältesten Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die Hauptsache angerechnet. Bei Zahlungsverzug ist die Cross-IT GmbH berechtigt eine Mahngebühr von CHF 40.00 sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Cross-IT GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder muss ohne Setzung einer Nachfrist Kommt der Lieferant aufgrund Kunde mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenTeils davon in Verzug, kann die Cross-IT GmbH vom Vertragsverhältnis fristlos zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Cross-IT GmbH berechtigt, die Zahlungen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers nicht vollständig Kunden ist die Cross-IT GmbH berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtsperren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch die Cross-IT GmbH und bleibt verpflichtet, die weitere Ausfüh- rung fälligen Entgelte zu zahlen. Die Wiederinbetriebnahme einer Leistung wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten zu vergüten. Das Recht des Vertrages auszusetzen Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der Cross-IT GmbH werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatVergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenEine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden wird ausgeschlossen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 1. Für die Bezahlung gelten die in der Auftragsbestätigung von KIFFE genannten Konditionen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
2. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind bei Begebung des Wechsels an KIFFE zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem KIFFE über den Betrag verfügen kann.
3. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwi- schenzeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Eu- ropäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zahlungen sind vom Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behält sich KIFFE vor. Dem Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skontobleibt vorbehalten, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisteneinen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.
4. Mangels anderweitiger Vereinbarung Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim BestellerBesteller nicht berechtigt, - ein Drittel bei Ablauf es sei denn, seine Forderungen sind von zwei Dritteln der vereinbarten LieferfristKIFFE anerkannt, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenunbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsauch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten5. Alle Forderungen von KIFFE werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus GründenKIFFE Umstände bekannt werden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisengeeignet sind, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss Kreditwürdigkeit des Bestellers zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, mindern. XXXXX ist der Lieferant dann auch berechtigt, am Vertrag festzuhalten noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vo- rauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz und/oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen. Ist XXXXX kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder muss die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 7. wi- derrufen. Der Besteller ermächtigt KIFFE schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offen steht, nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz bei der Bezahlung späterer Rech- nungen Skonto zu verlangenbeanspruchen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von SkontoXXXXXX’X BÜRO GMBH zu leisten. Sie werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Wenn nicht anders vereinbart, liefern wir gegen Vorkasse. Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Installationskosten, Spesen, SteuernReisekosten, AbgabenKosten für Verpackung, GebührenTransport und Transportversicherung und anderes sind nur inbegriffen, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis falls dies in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Bestellerschriftlich vereinbart wurde. Zahlungen per Wechsel sind ausgeschlossen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unabhängig von vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist XXXXXX’X BÜRO GMBH bei Zahlungsverzug, - ein Drittel bei Ablauf Nichteinlösung von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln Schecks oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer Bekanntwerden von sonstigen Tatsachen und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus GründenUmständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hatdie Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz nach ihrer Xxxx Vorauskasse zu verlangen. Ist Der Zahlungsverzug beginnt spätestens sobald das vereinbarte Zahlungsziel überschritten wurde. Kommt der Besteller Kunde mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand in Verzug oder muss der Lieferant aufgrund eines verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenwesentlich, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur sofortigen Zahlung fällig. Außerdem ist XXXXXX’X BÜRO GMBH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bei allen laufenden Geschäften zu fordern oder die Herausgabe der Waren zu verlangen, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhaltendem Eigentumsvorbehalt von XXXXXX’X BÜRO GMBH unterliegen. Macht XXXXXX’X BÜRO GMBH von diesem Recht Gebrauch, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten vor, wenn XXXXXX’X BÜRO GMBH dies ausdrücklich erklärt. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich insbesondere auf Softwarelizenzen und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält dem damit verbundenen Nutzungsrecht. Hierbei stimmt der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht einKunde, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt unbeschadet weiterer Rechte von XXXXXX’X BÜRO GMBH, einer Lizenzübertragung auf XXXXXX’X BÜRO GMBH zur Sicherung von Ansprüchen bis zur vollständigen Bezahlung von Softwarelizenzen und Subscriptionen zu. Bei Überschreitung der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch Zahlungsfrist können unbeschadet weiterer Rechte und Forderungen mindestens 4 % Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtBasiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenBei Kaufleuten gilt entsprechend §288 Abs.2 BGB ein Mindestverzugszinssatz von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, wie z.B. Zinsen durch die Inanspruchnahme von Kontokorrentkrediten oder Bankdarlehen bleiben von diesen gesetzlichen Regelungen unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 5.1 Sofern zwischen den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Parteien nicht schriftlich anderweitig vereinbart, erfolgt die Zahlung des Vertragspreises durch den Käufer an den Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlenauf folgende Weise: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang 1/3 des Vertragspreises wird binnen 15 (in Worten: fünfzehn) Tagen ab der Auftragsbestätigung beim BestellerBestätigung der Bestellung durch den Lie- feranten beziehungsweise ab dem Tag der Unterzeichnung des Vertrags durch beide Parteien gezahlt, - ein Drittel bei Ablauf 2/3 des Vertragspreises werden per unwiderruflichem Akkre- ditiv, ausgestellt von zwei Dritteln einer renommierten Bank zugunsten des Lieferanten, gezahlt, wobei dieses Akkreditiv den 'Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500)' (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive) unterliegt. Das Akkreditiv wird binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagen nach dem Datum der vereinbarten LieferfristBestellung oder der Unterzeichnung des Ver- trages eröffnet, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenund es ist über die gesamte Lieferfrist zuzüglich 30 (in Worten: dreißig) Tagen gültig. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv Sofern nicht anderweitig vereinbart, trägt ist das Dokumentenakkreditiv bei Sicht gegen Vor- lage der Besteller WechseldiskontVersandpapiere des Spediteurs oder anderer Ver- sandpapiere zahlbar, Wechselsteuer wie sie in den besonderen Bestellungs- bedingungen (abhängig von der anwendbaren Bedingung der INCOTERMS) vereinbart wurden, und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung es lässt Teillieferungen und Bestätigung des AkkreditivsUmladungen zu.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten5.2 Falls eine Partei einen Geldbetrag nicht bei Fälligkeit zahlt, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, hat die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, andere Partei Anspruch auf die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung Forderung von Xxxxxx auf diesen Betrag vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit bis zur Zahlung. Sofern nicht anderweitig vereinbart, liegt der Zinssatz 2% (in Worten: zwei Prozent) über dem durchschnittlichen Zinssatz der Banken für kurzfristige Ausleihungen an einen Zins zu entrichtenerste Adressen, der sich am Zahlungsort für die Zahlungswährung maßgeblich ist, sofern am Zahlungsort ein solcher Zinssatz nicht existiert, wird der ent- sprechende Zinssatz im Staat der Zahlungswährung heran- gezogen.
5.3 Ungeachtet der eingesetzten Zahlungsweise gilt die Zahlung erst dann als getätigt, wenn der entsprechende Betrag auf dem in den besonderen Bedingungen angegebenen Konto des Lieferanten vollständig und unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
5.4 Der Käufer hält fällige Zahlungen nicht aufgrund etwaiger vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenansprüche zurück, und er rechnet entsprechende Gegenansprüche nicht gegen fällige Zahlungen auf.
5.5 Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Lieferant nach schrift- licher Benachrichtigung des Käufers seine Erfüllung des Ver- trags bis zum Eingang der Zahlung aussetzen. Falls der Käufer den am Domizil fälligen Betrag nicht zahlt, obwohl er vom Lieferanten gemahnt wurde und ihm eine letzte Frist für die Zahlung gesetzt wurde, kann der Lieferant den Vertrag schrift- lich kündigen und Ersatz des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren ihm entstandenen Schadens bleibt vorbehaltenfordern.
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, gelten die in den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Rechnungen des Lieferanten ohne Abzug von SkontoVerkäufers angegebenen Zahlungsmo- dalitäten und Zahlungstermine als verbindlich. Fehlt es an konkreten Festlegungen, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung so ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung Kaufpreis 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck innerhalb eines Monats 10 Tagen nach Eingang Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Als Zahlungstag gilt der Auftragsbestätigung beim BestellerTag, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln an dem der vereinbarten LieferfristVerkäufer über das geld verfügen kann. Ein Skontoabzug ist un- zulässig, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantensoweit Kaufpreisforderungen aufgrund früherer, fälliger Rechnungen noch nicht beglichen sind. Die Zahlungspflicht Aufrechnung mit gegenforderungen ist erfülltnur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich festgelegt sind. Zur Hereinnahme von Xxxxxxxx ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Nimmt er trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forde- rung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung und Fälligkeit des Kaufpreises, auch wenn der Verkäufer nicht gemahnt hat. Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt. In den vorgenannten Fällen ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen von 12 % p.a. zu verlangen. Dieser Zinssatz gilt auch bei gewährter Stundung der Zahlung. gerät der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsver- pflichtungen in Rückstand oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln er noch nicht erfüllt ist, nach angemessener Nachfrist zurückzutreten oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Ist Noch ausstehende Lieferungen hat der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, Verkäufer nur noch gegen Vorauskasse auszuführen. Der Verkäufer kann jederzeit die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit Forderung an einen Zins zu entrichten, Dritten abtreten oder einem Factoring Unternehmen verkaufen. Auch in diesem Fall gelten die AgB unverändert. Bei falscher Angabe der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3Umsatzsteuer Identifikationsnummer haftet der Kunde für Umsatzsteuer-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenRegressansprüche.
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Samples: Liefervertrag
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 1. Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen sofort fällig und dergleichen für FORSTER kosten- und spesenfrei zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 30 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenRechnungsdatum ein.
2. Die Zahlungspflicht Aufrechnung gegen Forderungen von XXXXXXX ist erfülltnur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
3. In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, soweit am Domizil Scheck), zu der FORSTER nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Gutschrif- ten auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Eingangs und mit Wertstellung des Lieferanten gestellt Tages, an dem der Betrag dem Konto von FORSTER gutgeschrieben worden sindist bzw. FORSTER über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Ist Zahlung mit dem Kunden die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Besteller WechseldiskontWechsel die gesamte Forderung von FORSTER fällig, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. wenn der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Kosten für Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert, sich die EröffnungVermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsder Kunde die Forderung von FORSTER be- streitet oder sonst gefährdet.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme 5. Im Falle der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, Vermögensverschlechterung ist der Lieferant XXXXXXX berechtigt, am Vertrag festzuhalten noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stel- lung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann XXXXXXX nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand zurücktreten oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein6. Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen einer neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtenwird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltendann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich alle Preise rein netto frei Versandstelle. Alle Versandkosten insbesondere Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Für den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von SkontoZeitpunkt der Lieferung zulässige Nachberechnungen wie Nebengebühren, Spesenöffentliche Abgaben, erhöhte Zölle sowie neu hinzugekommene Steuern, Abgabenalles Faktoren, Gebührendie bei der Kalkulation der Angebotspreise evtl. nicht berücksichtigt werden konnten, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel gelten als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine b) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme Rechnungen 14 Tage nach Zugang der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenRechnung ohne jede Abzüge zur Zahlung fällig. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines Ab dem 15. Tage nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht Rechnungszugang tritt Verzug ein, so hat er ohne dass es einer Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % durch WMT bedürfte. WMT kann Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtDiskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, sofern sie keinen höheren Verzugsschaden nachweist.
c) Bei Annahmeverzug des Kunden werden alle Forderungen aus der Lieferung, mit welcher sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, ungeachtet der noch ausstehenden Lieferung fällig.
d) Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenDiskontkosten und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der angewiesene Betrag unwiderruflich auf einem Konto der WMT gutgeschrieben worden ist. Bei mehreren Forderungen gegen den Kunden kann WMT frei bestimmen, auf welche von mehreren unbestrittenen Forderungen eingehende Zahlungen verrechnet werden, sofern der Kunde keine Bestimmung trifft.
e) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist WMT berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist WMT berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.
f) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von WMT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
g) Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann nur wegen bestehender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis ausgeübt werden. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 BGB steht dem Kunden nicht zu.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen Nutzungsunabhängige Entgelte sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil für die Vertragslaufzeit im Voraus zahlbar, soweit kein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Nutzungsabhängige Entgelte sind nach dem Ende des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenjeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt Preise richten sich nach der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenjeweils aktuellen Preisliste, die DAT nach billigem Ermessen festlegt. Zahlungen des Kunden erfolgen durch Lastschrifteinzug. Der Kunde ermächtigt DAT, alle im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte einzuziehen. Die Ermächtigung gilt auch für vom Kunden mitgeteilte neue Bankverbindungen. DAT kann die Preise zum Beginn der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller nächsten Vertragslaufzeit mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss angemessenen Ankündigungsfrist von drei Monaten ändern. Widerspricht der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist Kunde der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung Änderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden von sechs Wochen, gilt die Änderung als genehmigt. Gegen Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder erhält rechtskräftig festgestellten Gegenan- sprüchen aufrechnen. Gerät der Lieferant keine genügenden SicherheitenKunde in Zahlungsverzug, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält kann DAT die Lieferung einstellen oder ihre Dienste sperren. Kommt der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung eines nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt unerheblichen Teils der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtenVergütung oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der sich nach den am Domizil einem monatlichen Entgelt entspricht, in Verzug, kann DAT das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung für DAT liegt insbesondere dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetKunden beantragt, je- doch eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Bei Zahlungsverzug kann DAT für jede unberechtigte Rücklastschrift Schadensersatz in Höhe von € 10,00 verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden ab Ein- tritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von mindestens 4 % 8%- Punkten über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenBasiszinssatz.
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Samples: Bestellung Silverdat® FRS
Zahlungsbedingungen. 6.1 7.1 Sie sind verpflichtet, uns die Waren bei Lieferung oder zuvor in bar oder in frei verfügbaren Zahlungsmitteln zu bezahlen, es sei denn, Sie verfügen über ein anerkanntes Kundenkreditkonto.
7.2 Wenn Sie über ein anerkanntes Kundenkreditkonto verfügen, ist die Zahlung für die Waren spätestens am Ende des auf die Ausstellung unserer Rechnung folgenden Monats fällig, wenn nicht schriftlich anderweitig vereinbart.
7.3 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis Bezahlung für Dienstleistungen erfolgt in folgenden Raten zu bezahlenin unserem Angebot festgelegten Zeitpunkten.
7.4 Für den Fall, dass:
7.4.1 der Vertrag zwischen uns ein Bauvertrag im Sinne des Housing Grants, Construction and Regeneration Xxx 0000 (Gesetz über Wohnungsbauförderung, Bau und Sanierung, im Folgenden: - ein Drittel das Gesetz) ist und
7.4.2 der Vertrag solche Angelegenheiten bezüglich der Zahlung nicht wie im Gesetz verlangt ausreichend regelt (insbesondere die Summe der Ratenzahlungen, auf die wir einen Anspruch haben, sowie das Zahlungsdatum), dann gelten diesbezüglich die entsprechenden Bestimmungen des Scheme for Construction Contracts (England and Wales) Regulations 1998 (Programmvorschriften für Bauverträge für England und Wales).
7.5 Unterlassen Sie es ganz oder teilweise, uns eine fällige Summe zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen, können wir:
7.5.1 zukünftige Lieferungen aussetzen oder einstellen;
7.5.2 jeglichen Ihnen angebotenen Rabatt zurücknehmen;
7.5.3 die Erbringung der Dienstleistungen einstellen;
7.5.4 Ihnen Zinsen in Höhe des in Abs. 6 des Late Payment of Commercial Debts (Interest) Xxx 0000 (Gesetz über Zahlungsverzögerung von Geschäftsschulden (Zinsen)) festgelegten Prozentsatzes berechnen;
(a) ab dem Datum unserer Rechnung bis zur Zahlung auf täglicher Basis berechnet;
(b) am Ersten jedes Monats aufgezinst und
(c) anfallend vor und nach jeglichem Gerichtsurteil (wenn nicht gerichtlich anderweitig angeordnet);
7.5.5 von Ihnen gemäß Abs. 5A des Gesetzes eine festgelegte Summe als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim BestellerEntschädigung verlangen, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. um unsere Gemeinkosten für Debitorenmanagement zu decken;
7.5.6 die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsgerichtliches Schritte gegen Sie zum Erzwingen der Zahlung refinanzieren (gem. Abs. 7.9).
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten7.6 Wenn Sie ein anerkanntes Kundenkreditkonto haben, können wir dieses widerrufen, Ihren Kreditrahmen reduzieren oder das Fälligkeitsdatum Ihrer Zahlung vorverlegen. Jegliche dieser Maßnahmen können wir jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung durchführen.
7.7 Sie haben nicht das Recht, Geld, das Sie uns schulden, mit jeglichen Ansprüchen, die sie gegen uns haben könnten, zu verrechnen.
7.8 Solange Sie uns Geld schulden, haben wir das Recht, Ihr Eigentum zurückzubehalten, das sich in unserem Besitz befindet, bis Sie uns vollständig bezahlt haben (dingliches Sicherungsrecht), sowie das Recht, dieses zu verkaufen und den Erlös zu behalten, wenn Transportwir es nach angemessener Abwägung für unwahrscheinlich halten, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründendass Sie uns bezahlen.
7.9 Sie halten uns vollumfänglich schad- und klaglos und stellen uns frei von allen Ausgaben und Verbindlichkeiten, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert uns (mittelbar oder verunmöglicht werden unmittelbar) aus jeglichem Verstoß Ihrerseits gegen eine Ihrer Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen entstehen (mittelbar oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenunmittelbar und einschließlich Finanzierungskosten und Gerichtskosten auf Vollkostenbasis).
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Geschäftskunden
Zahlungsbedingungen. 6.1 4.1 Soweit nicht im Vertrag konkret anders vereinbart, gelten die bei Vertragsabschluss jeweils gültigen CORR24-Preise für Ersatzteile, Reparatur-, Wartungs- und sonstige Serviceeinsätze sowie für Serviceverträge, die telefonisch, per Fax oder E-Mail bei Corr24abgerufen werden können, siehe xxx.Xxxx00.xxx, dort „Kontakt“. Bei Kundenersatzteillagern gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Bereitstellung ab Werk. Die Zahlungen Preise sind vom Besteller entsprechend in Euro ausgewiesen und berücksichtigen im Falle von Lieferungen und Leistungen eine Bereitstellung ab Werk ohne Mehrwertsteuer sowie ohne Lieferkosten wie z.B. Verpackung, Frachtkosten, Versicherung, Zölle oder andere staatlich geforderte Abgaben anlässlich einer Lieferung an den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Kunden, die wirtschaftlich wie Zölle wirken, Montage etc. Anfallende Liefer- und Verpackungskosten sowie Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe werden ergänzend in Rechnung gestellt.
4.2 Soweit CORR24 anlässlich von Einsätzen Ersatzteile, Schmiermittel oder sonstige Verbrauchsstoffe einsetzt oder soweit Reise- und Transportkosten anfallen, können diese von CORR24 zu den dann jeweils gültigen Listenpreisen dieser Teile bzw. gegen Nachweis in Höhe der Rechnungsbeträge ergänzend in Rechnung gestellt werden, sofern vertraglich nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.3 CORR24 ist bei Dauerschuldverhältnissen wie z.B. bei Wartungs- und Service-Verträgen berechtigt, einmal jährlich eine Preiserhöhung des Lieferanten Nettopreises vorzunehmen, erstmals für das 2. Jahr der Vertragslaufzeit. Sollte eine von CORR24 bei Wartungs- und Service-Verträgen verlangte Preisänderung mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahres-Netto-Preis betragen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Wahrung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung. Preisänderungsverlangen sowie Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4.4 Rechnungen der CORR24 sind ohne Abzug von Skontonicht vereinbarten Skonti innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden auf eine der angegebenen Bankverbindungen von CORR24 zu überweisen. Im Vertrag vereinbarte Zahlungstermine sind verbindlich und gehen der vorstehenden Zahlungsfrist vor.
4.5 Gerät der Kunde innerhalb der Geschäftsbeziehung mit CORR24 mit einer Zahlung in Zahlungsverzug oder in Verzug einer Annahme oder Abnahme, Spesenist CORR24 berechtigt, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistenggf. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf Abweichung von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten anderen vertraglichen Zahlungsbedingungen eine Vorauszahlung entweder für die Eröffnungzu versendenden Ersatzteile oder für den voraussichtlichen Aufwand eines Einsatzes für Reparatur-, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung Wartungs- oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz Serviceleistungen zu verlangen.
6.4 Hält 4.6 Alle bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen Forderungen von CORR24 werden auch unabhängig von der Besteller Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder gewährter Stundungen sofort fällig, wenn der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine jeweils gültigen vertraglichen Zahlungsbedingungen nicht eineinhält oder CORR24 Umstände bekannt werden, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenmindern.
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Samples: Service and Replacement Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung Der Kunde ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln zur Zahlung der vereinbarten LieferfristEntgelte für die Nutzung des Dienstes und die Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen, - wie z. B. SIS-Power, verpflichtet. Rechnungsperiode ist grundsätzlich der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenKalendermonat, in dem die Leistung erbracht wird. Die Zahlungspflicht ist erfülltZahlung des fälligen Entgelts erfolgt über die zwischen Kunde und ERGOSOFT vereinbarte Zahlungsart, soweit am Domizil i. d. R. durch Einzug per SEPA-Lastschriftverfahren. Bei Einzug per SEPA-Last- schriftverfahren wird der Kunde dem auf dem Bestellformular genannten Gläubiger hierzu ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen und während der gesamten Vertragslaufzeit für ausrei- chende Deckung des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindXxxxxx sorgen. Ist Zahlung Etwaige Änderungen der Bankverbindung teilt der Kunde ERGOSOFT umgehend mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwerteilt sodann erneut ein SEPA-Basislastschriftmandat. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant Sollte eine Lastschrift nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet eingelöst werden, ist der Lieferant ERGOSOFT berechtigt, am Vertrag festzuhalten den Zugang des Kunden zum Dienst sofort zu sperren und/oder vom Vertrag zurückzutreten die Vereinbarung fristlos zu kündigen; ausgenommen hiervon ist der Fall eines begründeten Widerspruches gegen die Lastschrift. Kosten für nicht einziehbare Forderungen gehen zu Lasten des Kunden. Zwischen dem Kunden und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenERGOSOFT wird vereinbart, dass eine unbegründete Sperre des Dienstes durch ERGOSOFT keine Schadenersatzansprüche des Kunden begründen. Ist Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel- oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, lediglich dann berechtigt, wenn der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand Anspruch rechtskräftig festgestellt oder muss von ERGOSOFT anerkannt wurde oder unstrittig ist. Ein Zurückbehaltungsrecht darf durch den Kunden nur ausgeübt werden, wenn der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenGegenanspruch auf demselben, die Zahlungen Zahlungspflicht des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig Kunden begründenden Vertragsverhältnis beruht. Auf Wunsch ist gegen ein Entgelt die Zahlung per Rechnung möglich. ERGOSOFT kann das dafür vom Kunden monatlich zu erhaltenzahlenden Entgelt erhöhen. Preiserhöhun- gen für alle Leistungen sind jederzeit möglich und werden einen Monat, ist nachdem sie dem Kunden zur Kenntnis gebracht wurden, wirksam. Bei Preiserhöhungen steht dem Kunden bis zum Wirksamwerden der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatÄnderung das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenERGOSOFT weist den Kunden auf dieses Sonderkün- digungsrecht hin.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen (1) Preise (Entgelte) für Verkäufe von Waren von Atlas gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk (Lager) in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung jedoch ohne Fracht, Versicherung, Zölle, Gebühren oder sonstige Nebenkosten. Preiserhöhungen wegen der Steigerung der Gestehungskosten (insbesondere Materialpreise, Löhne, Generalkosten etc.) zwischen dem Vertragsabschluss und der Erfüllung werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von diesem zu tragen. Aufträge ohne Preisbestimmung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden üblichen Preisen von Atlas berechnet. Technische Änderungen oder Abweichungen von Vorgaben aller Art sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Kunden zum allgemein üblichen Preis zu akzeptieren, sofern sie dem vom Kunden angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen.
(2) Das Entgelt einschließlich aller Nebengebühren (Umsatzsteuer etc.) ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsSkonto fällig.
6.2 (3) Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenRechnungslegung erfolgt generell und ausschließlich auf elektronischem Weg.
6.3 Wenn (4) Xxxxx ist nicht verpflichtet, Xxxxxxx anzunehmen. Zahlungen mittels Scheck erfolgen nur zahlungshalber. Sämtliche Spesen und Bankprovisionen in Verbindung mit Überweisungen, gleich welcher Art, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Banküberweisung und Xxxxxx gilt der Tag der Kontogutschrift oder unwiderruflichen Einlösung als Tag des Zahlungseinganges. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die Anzahlung oder gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Mahnspesen vereinbart. Zudem erlöschen bei gerichtlicher Einforderung des geschuldeten Betrages die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenRabattierungen sowie sonstige Preisnachlässe und es gelten dann die Entgelte gemäß Bruttolistenpreise als geschuldet.
(5) Bei Verzug mit auch nur einer einzigen (Teil-)Zahlung tritt Terminverlust ein und sind alle Rechnungen und Forderungen sofort fällig, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung durch Atlas bedarf. Gleiches gilt für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. Xxxxx ist der Lieferant auch in diesem Fall berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz die an den Kunden gelieferten Waren zurückzunehmen, Ausfolgung zu verlangen. Ist verlangen oder ausstehende Lieferung/Leistung, auch anderweitige Aufträge betreffend, zurückzuhalten.
(6) Nach Wirksamwerden eines Rücktritts vom Vertrag hat der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Kunde die bereits ausgelieferte Xxxx sofort ohne weitere Aufforderung auf seine Kosten Atlas zurückzustellen, Ersatz für allfällige Wertminderung zu leisten und alle Aufwendungen zu ersetzen, die Atlas im Rückstand oder muss Zuge der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung Durchführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenseiner Rückabwicklung erwachsen.
6.4 Hält (7) Sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, darf der Besteller Kunde mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen von Xxxxx aufrechnen. Eingehende Zahlungen können von Atlas, unabhängig von der Widmung durch den Kunden, jeweils auf die vereinbarten Zahlungstermine älteste Lieferung/Leistung angerechnet werden.
(8) Sofern dem nicht einzwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, steht dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Waren von Atlas nicht zu.
(9) Für den Fall, dass Xxxx in ein Drittland zu liefern ist, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt behält sich Xxxxx ausdrücklich die nachträgliche Verrechnung der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtengesetzlich gültigen Mehrwertsteuer vor, wenn der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenKunde seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausfuhrdokumentation nicht nachkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 8.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Unternehmers ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 8.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant Unternehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 8.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant Unternehmer berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant Unternehmer aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant Unternehmer ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant Unternehmer genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant Unternehmer keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass infolge höherer Gewalt, Mobilisation, Krieg, Revolution, Pandemien, Epidemien oder Unruhen irgendwelcher Art etc. die Erfüllung der vereinbarten Zahlungen in Frage gestellt ist.
6.4 8.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt5%. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Maschinen Und Anlagen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 5.1. Unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein, z.B. durch eine Preisänderung unserer Vorlieferanten, sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skontowir berechtigt bei solchen Lieferungen, Spesendie später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisteneine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Mangels anderweitiger Vereinbarung Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 15 % ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsKunde zum Rücktritt berechtigt.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten5.3. Unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ist 10 Tage. Dies gilt nur für den Fall, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme dass sich der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Käufer mit der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Zahlung früherer Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand befindet.
5.4. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
5.5. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenTatsachen bekannt werden, die Zahlungen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers nicht vollständig Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung, oder rechtzeitig der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenmachen.
6.4 Hält 5.6. Gerät der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so hat er ohne Mahnung sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware einzuziehen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Zeitpunkt Vertrag.
5.7. In den Fällen der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 Absätze 5.5. und 5.6. können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.4.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.6. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruchs abwenden.
5.8. Verzugszinsen werden mit 7,51 % p.A. über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtBasiszins der Europäischen Zentralbank jeweils zzgl. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltengesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen, oder der Käufer eine niedrigere Belastung nachweist.
5.9. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial sind nicht statthaft.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 5.1 Zahlungen haben innerhalb 30 Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig, soweit sich nicht aus Angebot/Auftragsbestätigung von Leybold etwas anderes ergibt. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil.
5.2 Zahlungen haben ausschliesslich auf eine der Zahlstellen von Leybold zu erfolgen. Sie sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Fälligkeitstage porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug von Skontozu leisten. Gebühren, Spesen, SteuernInkasso- gebühren oder sonstige Kosten, Abgabendie Leybold evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, Gebührengehen zulasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbe- reitschaft massgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, Zöllen und dergleichen an dem Ley- bold über den Betrag verfügen kann
5.3 Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegen- ansprüchen ist nur zulässig, falls die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber automatisch, ohne Mahnung in Ver- zug. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb der Zahlungsfrist vom Auftraggeber schriftlich zu leistenerheben. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Auftrag- geber für gut befunden.
5.5 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Preis in folgenden Raten Leybold. Xxxxxxx behält sich entsprechend vor, im zuständigen Register einen Eigentumsvorbehalt eintra- gen zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang lassen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Ware durch den LieferantenAuftraggeber ist unzulässig. Die Zahlungspflicht ist erfülltSchutzrechte gehen nicht auf den Auftraggeber über. Verarbeitung oder Umbil- dung erfolgen stets für Leybold als Eigentümerin bzw. Berechtigte, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindjedoch ohne Verpflichtung für sie. Ist Zahlung mit Wechseln Erlischt das (Mit-)Eigentum der Leybold durch Verbindung oder mittels Akkreditiv Veräusserung, so gilt als vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. dass die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung daraus resultierenden Ansprüche des AkkreditivsAuftraggebers — bei Verbindung wer- tanteilsmässig — auf Leybold übergehen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Service Agreement
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten 9.1 Privatkunden und Industriekunden zahlen generell per Vorkasse. Mangels anderer Vereinbarungen hat die Zahlung bei Industriekunden, die bereits drei Bestellungen per Vorkasse beglichen haben, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug von Skontozu erfolgen.
9.2 Die Zahlung gilt als geleistet, Spesenwenn sie während dieser Frist frei Erfüllungsort eingegangen ist. Bei Schecks und Wechseln gilt erst deren Einlösung als Zahlung. In der Entgegennahme, Steuerndie nur mit unserer Zustimmung erfolgen kann, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenliegt keine Stundung. Die Zahlungspflicht Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen sowie unter Vorbehalt des ordnungsgemäßen Eingangs. Auch die Weiterübertragung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
9.3 Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen sowie sonstigen Vorbehaltsrechte) bleibt somit zumindest bis zur Einlösung des AkkreditivsWechsels zu unseren Gunsten bestehen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten9.4 Ein evtl. vereinbarter Skontoabzug kann nur gewährt werden, wenn Transportalle übrigen Rechnungen ausgeglichen sind. Anderenfalls wird die Zahlung als Teilzahlung à Konto der ältesten Fälligkeit zugeordnet.
9.5 Der Besteller kommt mit Anlauf des Tages der Rechnungsfälligkeit in Verzug, Ablieferungohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
9.6 Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen oder Provisionen berechnet.
9.7 Tritt der Zahlungsverzug ein, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenwerden uns Umstände bekannt, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisennach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss Kreditwürdigkeit anders als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenwürdigen, ist der Lieferant so sind wir berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz sofortige Zahlung aller Forderungen unabhängig von deren Fälligkeit zu verlangen. Ist Ferner behalten wir uns vor, für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Fertigung/Ablieferung der Ware zu beanspruchen oder nach Ablauf einer gewissen Nachfrist unbeschadet des Anspruchs auf Schadensersatz vom Vertrage zurückzutreten. Der Besteller mit einer erklärt sich für den Fall unseres Rücktritts schon jetzt damit einverstanden, dass wir uns selbst wieder in den Besitz der gelieferten Waren bringen. Die Kosten des Rücktransportes und alle weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenBesteller. Unbeschadet der Zahlungspflicht des Bestellers sind wir berechtigt, die Zahlungen wieder in Besitz genommenen Liefergegenstände durch freihändigen Verkauf auf Rechnung des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig bestmöglich zu erhalten, ist verwerten. Der Erlös wird ihm nach Abzug der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatKosten auf seine Restschuld angerechnet. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenAls Restschuld gilt jede offene Forderung unsererseits.
6.4 Hält der 9.8 Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller ist unzulässig, soweit die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenAnsprüche auf anderen Vertragsverhältnissen beruhen.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Vorbehaltlich der Zustimmung des Verkäufers zum Kredit des Käufers und sofern im Angebot des Verkäufers nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die Zahlungsbedingungen für Inlandsbestellungen dreißig (30) Tage netto ab Rechnungsdatum des Verkäufers. Nach alleinigem Ermessen des Verkäufers sind die Zahlungsbedingungen für internationale Bestellungen entweder (i) Vorauskasse per Banküberweisung oder (ii) durch ein unwiderrufliches Akkreditiv, das von der Bank des Verkäufers bestätigt wird. Der Käufer hat auf alle verspäteten Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Verzugszinsen in Höhe des Lieferanten ohne Abzug niedrigeren Satzes von Skonto(i) eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder (ii) dem höchsten nach geltendem Recht zulässigen Zinssatz, Spesender täglich berechnet und monatlich aufgezinst wird, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistenzahlen. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten Der Käufer hat dem Verkäufer alle Kosten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenerstatten, die bei der Lieferant Eintreibung verspäteter Zahlungen anfallen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Mahngebühr von 100 € und zuzüglich Anwaltskosten. Zusätzlich zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenallen anderen Rechtsbehelfen, die gemäß den Gebrauch Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers oder nach dem Gesetz zur Verfügung stehen und auf die der Lieferungen Verkäufer durch die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenverzichtet, ist der Lieferant Verkäufer berechtigt, am die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen, wenn der Käufer Beträge bei Fälligkeit aus diesem Vertrag festzuhalten nicht bezahlt und dieses Versäumnis drei (3) Tage nach schriftlicher Benachrichtigung weiterhin besteht. Der Käufer darf die Zahlung fälliger und zahlbarer Beträge nicht aufgrund der Aufrechnung von Forderungen oder vom Vertrag zurückzutreten Streitigkeiten mit dem Verkäufer zurückhalten, unabhängig davon, ob diese mit einem Verstoß des Verkäufers, einem Konkurs oder anderweitig zusammenhängen. Wenn der Verkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem alleinigen und absoluten Ermessen feststellt, dass der Käufer finanziell nicht gesund oder verantwortungsbewusst ist oder möglicherweise nicht in beiden Fällen Schadenersatz der Lage ist, alle dem Verkäufer geschuldeten Beträge vollständig und rechtzeitig zu bezahlen, hat der Verkäufer das Recht, vor der Fortsetzung der Arbeiten oder der Entstehung weiterer Kosten die sofortige vollständige Zahlung in frei verfügbaren Mitteln zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder Der Käufer muss alle Streitigkeiten in Bezug auf eine Rechnung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Rechnungsdatum vorbringen. Wenn die Streitigkeit des Käufers für gültig befunden wird, muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenVerkäufer dem Käufer den strittigen Betrag gutschreiben.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten Basis für die EröffnungLeistungsverrechnung bilden Angebot (Offerte), Avisierung Auftragsbestätigung sowie vom Kunden mündlich oder schriftlich in Auftrag gegebene Arbeiten und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Bestellungen. Alle Leistungen werden in Rechnung gestellt. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Arbeitseinsätze ausserhalb der im Softwarepflegevertrag aufgeführten Zeiten werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: Beschreibung Zuschlag Montag - Xxxxxxx zwischen 19:00 und 22:00 Uhr 25% Montag - Xxxxxxx zwischen 22:00 und 08:00 Uhr 50% Samstag 50% Sonntag und allgemeine Feiertage 100% Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, BOREALYS GmbH ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Ist Sofern nichts anderes vereinbart wurde 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 nach der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Installation der Software. Dies gilt auch für Leistungen im Rückstand oder muss Rahmen von Projekten. Die Rechnungen der Lieferant aufgrund BOREALYS GmbH sind (ohne andere Vereinbarung) sofort ohne Abzug netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug. Zahlungen werden ungeachtet eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenangegebenen Verwendungszweckes der ältesten Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die Hauptsache angerechnet. Bei Zahlungsverzug ist die BOREALYS GmbH berechtigt eine Mahngebühr von Euro 10.00 sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die BOREALYS GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern ohne Setzung einer Nachfrist. Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils davon in Verzug, kann die BOREALYS GmbH vom Vertragsverhältnis fristlos zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die BOREALYS GmbH berechtigt, die Zahlungen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers nicht vollständig Kunden ist die BOREALYS GmbH berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtsperren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch die BOREALYS GmbH und bleibt verpflichtet, die weitere Ausfüh- rung fälligen Entgelte zu zahlen. Die Wiederinbetriebnahme einer Leistung wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten zu vergüten. Das Recht des Vertrages auszusetzen Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der BOREALYS GmbH werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatVergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenEine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden wird ausgeschlossen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 9.1. Sämtliche Rechnungen des ANs sind sofort fällig.
9.2. Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der AN vor und erfolgt immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AGs.
9.3. Sämtliche Forderungen des AN werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit dem AN gegenüber in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel in der Kreditwürdigkeit des AGs rechtfertigen.
9.4. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld dem AN überlassen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann der AG mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9.5. Im Falle des Lieferanten Zahlungsverzuges sind, unbeschadet weiterer Ansprüche, die vollen Listenpreise sowie Verzugszinsen in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz (UGB) zu leisten und beginnen die Verzugszinsen auch ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Einmahnung durch den LieferantenAN zu laufen. Für Verbrauchergeschäfte gilt für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung ein Verzugszins von 9,0 % p.a. als vereinbart.
9.6. Bei Zahlungsverzug des AG ist den AN nach dessen Xxxx berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag oder von dessen Teilen unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen zurückzutreten. Außerdem kann der AN entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
9.7. Der AN ist berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von EUR 40,- zu fordern. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die Geltendmachung allfälliger den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über Pauschalbetrag übersteigender Schadenersatzansprüche bleibt dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt AN jedenfalls vorbehalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 7.1. Außer wenn anders vereinbart, zahlt der Auftraggeber die Produkte und/oder Leistungen als Vorauszahlung und auf Grund des Angebots, das von Printera auf den Gesamtbetrag des Wertes der Produkte und/oder Leistungen ausgestellt wird, zuzüglich der vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
7.2. Falls eine Stundung vereinbart wurde, kann Printera anfordern, dass der Auftraggeber Printera sofort, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Unterschreiben des Vertrags, die Zahlungsabsicherung zustellt. Printera akzeptiert als Zahlungsabsicherung einen Schuldschein oder einen Blanko-Schuldschein, beziehungsweise eine entsprechende Anzahl von Blanko- Schuldscheinen, die notariell beglaubigt sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil und/oder eine Bankgarantie, die bedingungslos, unwiderruflich und auf erstes Anfordern ausgezahlt wird. Das Mittel der Zahlungsabsicherung muss mindestens in Höhe des Lieferanten ohne Abzug von SkontoGesamtwertes der bestellten Produkte und/oder Leistungen ausgestellt sein, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist zuzüglich der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantengesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
7.3. Die Zahlungspflicht Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass Printera dem Auftraggeber für die erfüllten Leistungen eine Rechnung ausstellen wird. Der Auftraggeber hat Recht, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Ausstellung der Rechnung, die Rechnung in schriftlicher Form mit einem Einschreiben zu beanstanden. Im Schreiben, mit dem der Auftraggeber die Beanstandung bekannt gibt, ist erfüllter verpflichtet, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindgenau anzugeben, worin die Beanstandung besteht. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartNach Ablauf der Frist von 8 Arbeitstagen akzeptiert Printera keine Beanstandungen der Rechnung.
7.4. Alle Kosten, die wegen Zahlungsverzug entstehen, trägt der Besteller WechseldiskontAuftraggeber. Printera berechnet auf verspätete Zahlungen Verzugszinsen, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung unter Anwendung des Akkreditivsgültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten7.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges wird davon ausgegangen, wenn Transportdass zuerst die ältesten Forderungen beglichen werden, Ablieferungbeziehungsweise zuerst die Kosten, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, dannach die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, Zinsen und dann die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenSchuldsumme.
6.3 Wenn 7.6. Falls der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, kann Printera die Anzahlung Erfüllung der Verpflichtung anfordern oder den Vertrag mit einer einseitigen Erklärung kündigen, in jedem Fall besteht das Anrecht auf Schadensersatz.
7.7. Falls der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach dem Empfang der Mahnung vor einer Klage die fällige Schuldsumme nicht vollständig begleicht, wird Printera ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung die Mittel der Zahlungsabsicherung aktivieren und/oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist Begleichung der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenSchuldsumme auf gerichtlichem Wege einleiten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit 7.8. Alle Zahlungen an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenPrintera erfolgen auf das Konto von Printera Nummer XX0000000000000000000 oder XX0000000000000000000 oder XX0000000000000000000 oder XX0000000000000000000.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind vom Besteller entsprechend diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Monatlich anteilig zu zahlende Preise werden Tag genau berechnet. Sonstige Preise, insbesondere die verbrauchsabhängigen Preise, sind nach Inanspruchnahme der Leistung zu zahlen. Für Produkte, die einen entsprechenden Hinweis in der jeweiligen Produktleistungsbeschreibung oder dem jeweiligen Auftragsformular enthalten, ist die Teilnahme am SEPA Lastschriftverfahren zwingend erforderlich und Vertragsvoraussetzung. Sofern das SEPA Lastschriftverfahren zum Produkt nicht zwingend erforderlich ist, kann der Kunde zwischen SEPA Lastschriftverfahren und Zahlung per Überweisung wählen. Voraussetzung für den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten SEPA-Lastschrifteinzug ist das Einverständnis zur Abbuchung von einem Konto bei einer Bank/Sparkasse mit Sitz im SEPA-Raum und die Anweisung der Bank/Sparkasse, die SEPA-Lastschrift einzulösen (SEPA-Mandat). Bei Mandatserteilung zum SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt der Einzug 7 Tage nach Rechnungsdatum. Vorab- Ankündigungen im SEPA Lastschriftverfahren werden ebenfalls mit der Rechnung spätestens 7 Tage vor Xxxxxxxxx versandt. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. Der Kunde kommt auch ohne Abzug Mahnung in Verzug, wenn die geschuldete Zahlung nicht innerhalb von Skonto14 Tagen nach Rechnungserhalt bei der SWD eingegangen ist. Der Kunde ist verpflichtet, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte (SEPA-)Lastschrift der SWD die ihr entstandenen Kosten für die Eröffnungin dem Umfang zu erstatten, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat. Einwendungen gegen die Höhe der nutzungsabhängigen Preise (Verbindungspreise, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten Preise für Datentransfer) sind vom Kunden unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich zu erheben. Die Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungserhalt bei der SWD eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtGenehmigung. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenKunde kann gegen Zahlungsansprüche der SWD nur mit unbestrittenen, in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 1. Rechnungen müssen die in der Bestellung aufgeführte Bestell- nummer enthalten sowie die Leistungsbestandteile detailliert beschreiben. Rechnungen müssen ferner in Ausdrucksweise, Reihenfolge der Rechnungspositionen und der Preise der Be- stellung entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen. Alle notwendigen Rechnungsunterlagen sind der Rechnung beizufügen. Sofern eine Dokumentation oder Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, beginnt die Frist erst mit deren Übergabe.
2. Rechnungen, die nicht auf lokale Währung lauten, haben den Umrechnungskurs Fremdwährung/lokale Währung bezie- hungsweise den Mehrwertsteuerbetrag in lokaler Währung auszuweisen.
3. Soweit die Parteien im Einzelfall abweichend von Ziff. 6.1 Die schriftlich vereinbaren, dass der Besteller Auslagen, Fremd- kosten und/oder Spesen nach Aufwand vergütet, sind diese in der Rechnung aufgeschlüsselt nach Posten, Menge sowie Ein- zel- und Gesamtpreis anzugeben und anhand von Kopien der zugrundeliegenden Rechnungsbelege nachzuweisen.
4. Zahlungsfristen laufen von einem konkret festgelegten Zeit- punkt an, frühestens jedoch vom Wareneingang oder der Ab- nahme an, jedoch keinesfalls vor Eingang der Rechnung und – soweit vereinbart – der Überlassung von Analysezertifikaten und/oder Herstellerunterlagen. Zahlungen sind vom werden, sofern zwi- schen dem Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil und dem Lieferanten nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig, sofern nicht nach der vorhergehenden Regelung ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist. Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Soweit ein Zahlungsplan vereinbart ist, wird eine Abschlags- rechnung nur fällig, soweit der im Zahlungsplan vorgesehen Leistungsstand erreicht ist.
5. Der Besteller kommt nur in Zahlungsverzug, soweit der Bestel- ler nach Fälligkeit ausdrücklich gemahnt wurde und/oder so- weit ein fester Zahlungstermin vereinbart wurde. Der im Falle des Verzugs des Bestellers geltende pauschalierte Verzugs- zinssatz beträgt 9 Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Zinsschaden des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistennach.
6. Mangels anderweitiger Vereinbarung Im Falle einer fehlerhaften Lieferung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim BestellerBesteller berechtigt, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantendie Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
7. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen sowie der Leistung. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf den Beginn von Gewährleistungsfristen keinen Einfluss und stellt weder eine vorbehaltlose Annahme des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsLeistungsgegen- standes noch einen Verzicht auf mögliche Mängelrügen dar.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung 8. Xxxxxx innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Schluss- zahlung in der Abrechnung Rechenfehler oder Abnahme der Lieferungen Fehler in den Abrechnungsunterlagen festgestellt oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht kommt es auf sons- tige Art und Weise zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdeneiner Überzahlung des Lieferanten, ist der Lieferant verpflichtet, die vom Besteller zuviel entrichteten Beträge unverzüglich zu erstatten; er ist nicht berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz sich auf den Wegfall der Bereicherung zu verlangenberufen. Ist der Besteller mit Im Fall einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss Überzahlung hat der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenden zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig es sei denn, es werden höhere oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangengeringere gezogene Nutzung nachgewiesen.
6.4 Hält 9. Sofern nicht anders vereinbart, müssen die auf den jeweiligen Besteller ausgestellten Rechnungen entweder elektronisch als PDF über die technische Lösung unseres Partners Basware er- folgen (nähere Informationen dazu sind dem nachfolgenden Link unter Rechnungsstellungsprozess zu entnehmen: xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx- nen.html) oder - sofern die elektronische Stellung der Besteller Rech- nung nicht möglich ist - postalisch an die vereinbarten Zahlungstermine nicht einbestellende Gesell- schaft mit dem Zusatz "Rechnungseingangsstelle", so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtendie gül- tige Rechnungsanschrift eingesandt werden: Currenta GmbH & Co. OHG, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetRechnungseingangsstelle, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.PO Box 4710, 12678 Berlin, Germany Tectrion GmbH, Rechnungseingangsstelle, XX Xxx 0000, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxx Chemion Logistik GmbH, Rechnungseingangsstelle, XX Xxx 0000, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxx Netcur GmbH, Rechnungseingangsstelle, XX Xxx 0000, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxx
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Samples: Einkaufsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar bei Selbstabholung oder auf Rechnung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Rüddel Motorsport steht es frei, die Zahlungsarten für einzelne Kunden einzuschränken oder auszuweiten. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslaufenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten für Einforderung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen Rüddel Motorsport genannte Konto zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist Rüddel Motorsport ohne besondere vorherige Ankündigung zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von Rüddel Motorsport gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn Rüddel Motorsport andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält Rüddel Motorsport weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Rüddel Motorsport steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Bestellerweiteren Belieferung auszuschließen, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt Gerät der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenKäufer in Verzug, ist der Lieferant Rüddel Motorsport berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten Zinsen gegenüber Verbrauchern in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Bearbeitungs-, etwaige Gerichts- und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenVollstreckungskosten sowie Aufwendungen für sonstige aus dem Verzug entstehende Schäden. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, Rüddel Motorsport ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenihre Forderungen abzutreten.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 (1) Preise und Abrechnungsmodalitäten für Übersetzungs-, Dolmetsch-, Lektorats- und Texterfassungsleistungen sind bei Auftragser- teilung zu vereinbaren. Übersetzungen werden nach vereinbarter Abrechnungseinheit (Zeile, Seite, Wortpreis, Arbeitsstunde) be- rechnet, Dolmetscherleistungen nach Stunden- oder Tagessätzen. Reisekosten (Zeitaufwand und Fahrtkosten) sind zusätzlich zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die geleistete Arbeit den auf der Rechnung aufgeführten Endbetrag einschließlich der damit verbundenen Auslagen in voller Höhe zu bezahlen. Die Vergütung ist sofort fällig. In begründeten Fällen kann der Auftragnehmer die Übergabe seiner Leistung von der vorherigen Zahlung des vollen Honorars abhängig machen. Wurde vor Auftragsausführung keine Honorarhöhe vereinbart, ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Als üblich und angemessen gelten dabei mindestens die im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG aufgeführten Sätze.
(3) Bei Langzeitaufträgen kann eine monatliche Teillieferung und entsprechende Abschlagszahlung vereinbart werden.
(4) Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung vereinbarter Zahlungen oder zur Aufrechnung, sondern sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil gesondert geltend zu machen. Bei Überschreiten des Lieferanten in der Rechnung angegebenen Zahlungszieles ist der Auftrag- nehmer berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Mahngebühren in Höhe von 5,00 € je Mahnung und Verzugszinsen in gesetzli- cher Höhe geltend zu machen.
(5) Die Rechnungen des ÜB sind zahlbar ohne Abzug innerhalb von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Das ÜB hat neben dem verein- barten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfülltmit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendun- gen.
(6) In allen Fällen wird die Mehrwertsteuer, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartgesetzlich notwendig, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivszusätzlich berechnet.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die (7) Das ÜB kann bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu Vorschuss verlangen.
6.4 Hält (8) Das ÜB kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe seiner Arbeit von der Besteller vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.
(9) Bei einer vorzeitigen Kündigung des Auftrages bestimmen sich die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich Rechte des ÜB nach den am Domizil § 649 des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenBürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 4.1. Rechnungen sind spätestens an dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zu begleichen. Skontoabzug ist nicht zulässig, es sei denn, er wurde ausdrücklich vereinbart. Ist ein Skontoabzug mit dem jeweiligen Angebot/Vertrag oder in der jeweiligen Rechnung niedergelegt, so wird dieser nur insoweit gewährt, als im Zeitpunkt des Zahlungseingangs kein fälliger Saldo zu Gunsten von Olympus bestehen bleibt. Bei Reparaturen und Ersatzteillieferungen ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
4.2. Zahlungen gelten an dem Tage als geleistet, an dem Olympus über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen Zahlung kann durch Hingabe eines Schecks oder eines Wechsels erfüllungshalber erfolgen. In der Hereinnahme des Schecks oder des Wechsels liegt eine Stundung. Sämtliche mit den Schecks und Wechseln zusammenhängende Kosten trägt der Besteller.
4.3. Dem Besteller stehen Aufrechnungsrechte nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Olympus anerkannt sind. Eventuelle Zurückbelastungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Lieferanten Bestellers jedoch unberührt.
4.4. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers werden nicht verzinst. Olympus ist außerdem berechtigt, Lieferungen auch aus anderen Aufträgen – in angemessenem Maß und Umfang - zurückzuhalten und ohne Abzug Vorankündigung nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme auszuführen.
4.5. Ungeachtet der in diesen ALB aufgeführten Rechte bleiben Olympus die gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzuges und der Zahlungsfälligkeit erhalten. Gegen Olympus laufende Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzuges verlängert.
4.6. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Bestellers offenkundig zu Tage, wodurch die Bezahlung der offenen Forderungen von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Olympus durch den LieferantenBesteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, so ist Olympus berechtigt, nach Xxxx - ggf. Die Zahlungspflicht ist erfülltunter Bestimmung einer angemessenen Frist - Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt wenn der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen die Vertragserfüllung bzw. die Kosten für Sicherheitsleistung endgültig verweigert oder nach Fristsetzung nicht die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten Gegenleistung bewirkt bzw. Sicherheit geleistet hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenzurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Olympus den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 1. Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten sind, wenn nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel Zahlungen gelten erst ab dem Tag als Anzahlung innerhalb eines Monats geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks gelten erst nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Bestellerihrer Einlösung als Zahlung. Skontoabzug gewähren wir ausschließlich langjährigen Kunden mit Sondervereinbarung. Grundsätzlich gewähren wir ausschließlich Skonto auf die von uns beschafften und gelieferten Textilien oder Waren. Vom Skonto ausgenommen sind unter anderem, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfristalle Versand- und Beschaffungskosten, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch alle Nebenkosten für den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfülltDruck (Filme, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln Siebe, Farbwechsel und Einrichtungskosten) und Stick (Stickprogramme, Klischees, Lohnarbeiten z.B. Näharbeiten, Waschen, Bügeln oder mittels Akkreditiv vereinbartÄnderungen), trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für Verpackung (Kartonagen, Polybeutel- Einzelverpackung...), alle im Ausland durch uns produzierten Textilien, sowie alle Lohnveredelungen bei denen wir die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsWare nicht beschafft haben.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant 2. Wechsel werden nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenangenommen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet 3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, werden, ist vorbehaltlich der Lieferant berechtigtGeltendmachung weitergehender Rechte, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Verzugszinsen, in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 Höhe von 4% über dem jeweiligen 3Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder des amtlichen, veröffentlichten Basiszinssatzes berechnet. Für jede Mahnung oder Zahlungserinnerung durch den Verkäufer werden 25,00 € netto in Rechnung gestellt.
4. Bei Geschäften mit den EU-Monats CHFStaaten sind mindestens 50% des Auftragswertes im Voraus zu entrichten. Bei Geschäften mit Käufern die nicht den EU-LIBOR liegtStaaten angehören ist 100% Vorkasse erforderlich.
5. Bei Geschäften die eine Sonder- oder Auslandsproduktion von Textilien oder Waren erfordern, sind bei Bestätigung eines durch uns zu liefernden Freigabe- oder Ausfallmusters mindestens 50% des Warenwertes als Vorkasse zu zahlen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenRestbetrag, inklusive aller entstandenen Muster-, Beschaffungs- Versand- und sonstiger Nebenkosten sind vor Warenversand ohne Abzug zu bezahlen.
6. Wird ein Scheck des Kunden nicht eingelöst oder erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, die eine Gewährung eines Kredits an den Kunden, in der sich aus dem Vertrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen oder werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt oder wird ein Antrag auf Veröffentlichung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt oder macht der Kunde seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offenstehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder unbeschadet des uns sonst zustehenden Rechtes vom Vertrag hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Lieferungen zurückzutreten, ohne dass es einer Frist oder Nachfristsetzung bedarf. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder liquidiert wird. Das Gleiche gilt, wenn wesentliche Unternehmensteile Übertragen oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden eingeleitet werden. Der Kunde kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung bzw. unser Rücktrittsrecht durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden.
7. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ihm ein rechtskräftiger Titel gegen uns vorliegt.
8. Unsere Angestellten, Mitarbeiter, Reisenden oder Vertreter haben keine Inkassovollmacht, es sei denn das hierfür unser ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag vorliegt.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 8.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten von ABB netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, GebührenGebüh- ren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger abweichen- der Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlenbezah- len: - Bis zu einem Rechnungs-/Auftragswert von CHF 500’000.00 gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen rein netto. Ab einem Rechnungs-/Auftragswert grösser CHF 500’000.00 ist der Preis in folgenden Teilzahlungen zu leisten: – ein Drittel als Anzahlung Vorschuss innerhalb eines Monats nach Eingang Er- halt der Auftragsbestätigung beim Besteller, - oder – im Falle eines binden- den Angebots – nach Annahme durch den Kunden; – ein Drittel bei nach Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - Lieferzeit; – der Restbetrag Saldo innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenvon ABB, dass die Lieferung versandbereit ist. Alle an ABB geschuldeten Beträge sind innert 30 Tagen nach Fakturadatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am ABB an ihrem Domizil des Lieferanten Schweizer Franken oder die vereinbarte Fremdwährung zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, so trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die EröffnungEröff- nung, Avisierung Anvisierung und Bestätigung des AkkreditivsBestätigung.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung 8.2 Wenn ein Vorschuss oder Abnahme vertraglich vereinbarte Sicherhei- ten nicht nach Massgabe der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss Vertragsbestimmung geleistet werden, ist der Lieferant ABB berechtigt, am den Vertrag festzuhalten entweder weiterzu- führen oder vom Vertrag von ihm zurückzutreten und in bzw. ihn zu kündigen. In beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenhat ABB Anspruch auf Schadenersatz.
6.4 Hält der 8.3 Der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine darf Zahlungen wegen Beanstandungen, An- sprüchen oder von ABB nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt schriftlich anerkannter Gegen- forderungen weder zurückbehalten noch kürzen.
8.4 Bei Überschreitung der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtenZahlungsfristen sind unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprü- che ohne besondere Mahnung Verzugszinsen geschuldet, wobei sich der sich Zinssatz nach den am Domizil des Bestellers üblichen von ABB übli- chen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtjedoch 5 Prozent pro Jahr beträgt. Der Ersatz weiteren Schadens Die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zahlung bleibt vorbehaltenbestehen.
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 Wie verrechnen wir unsere Leistungen?
20.1 Wir sind berechtigt, Ihnen für alle unsere Leistungen eine gemeinsame Rechnung mit einer einheitlichen Kundennummer auszustellen – auch bei Leistungen aus verschiedenen Verträgen.
20.2 Die Zahlungen sind vom Besteller Höhe der Entgelte richtet sich nach den für Sie geltenden Entgeltbestimmungen.
20.3 Wenn sich der Umsatzsteuersatz ändert, können wir unsere Entgelte entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skontoanpassen.
20.4 Wir runden Rechnungsendbeträge auf 1 vollen Cent auf oder ab. 20.5 Wir verrechnen Entgelte in monatlichen Rechnungsperioden. Monatliche Entgelte können im Voraus in Rechnung gestellt werden, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantendrei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Zahlungspflicht ist erfülltRechnungslegung erfolgt nach Xxxx von Xxxxx im ein-, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten zwei- oder dreimonatigen Intervall. Das bei Vertragsabschluss geltende Rechnungslegungsintervall wird mit Ihnen in Ihrem Mobilfunkvertrag gesondert vereinbart. 20.6 Feste monatliche Entgelte wie z.B. Grundentgelte verrechnen wir im Voraus – höchstens für 3 Monate. Andere Entgelte verrechnen wir erst, nachdem wir die Leistung erbracht haben, z.B. Verbindungsentgelte, Mindestumsätze. Diese Leistungen können sofort nach Leistungserbringung durch Rechnungslegung fällig gestellt worden sindwerden. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen 20.7 Feste monatliche Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze fallen ab Vertragsbeginn an (Pkt. 2). Wenn der Vertragsbeginn oder das Vertragsende in eine laufende Rechnungsperiode fällt, dann verrechnen wir die Kosten festen monatlichen Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze dieser Rechnungsperiode anteilig. Ausnahme: In den für Sie geltenden Entgeltbestimmungen sind abweichende Regelungen vorgesehen. 20.8 Bieten wir Ihnen Leistungen gegen ein festes monatliches Pauschal-Entgelt an und stehen Ihnen diese Leistungen in einem Zeitraum, der kürzer ist als eine Rechnungsperiode, nur anteilig zur Verfügung, weisen wir Sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin und geben Ihnen die EröffnungRechnungsperiode bekannt. Wie können Sie zahlen? 20.9 Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung oder Überweisung bezahlen. Wann sind die Entgelte fällig? 20.10 Entgeltforderungen sind 7 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder zu einem anderen, Avisierung auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf unserem Konto sein. 20.11 Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann ziehen wir den Betrag frühestens mit dem Fälligkeitsdatum ein. Was gilt für verschiedene Zahlungsarten? 20.12 Sie tragen alle mit Ihrer Zahlung verbundenen Bankspesen, z.B. Spesen für Auslandsüberweisung. Wählt der Kunde die Bankeinzugsermächtigung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen kann diese aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten Kunde verschuldet hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder nicht durchgeführt werden, behält sich Nacharbeiten als notwendig erweisenXxxxx das Recht vor, die den Gebrauch Zahlungsart für diesen Kunden bis auf weiteres auf Überweisung umzustellen und wird der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss Kunde darüber entsprechend informiert. Eine neuerliche Zahlung mittels Bankeinzug ist vom Kunden zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, beantragen. Xxxxx ist der Lieferant in einem solchen Fall berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten allfällige und Xxxxx durch Dritte in beiden Fällen Schadenersatz Rechnung gestellte gerechtfertigte Rücklastspesen z.B.: Xxxxxxxxxx, dem Kunden in Rechnung zu verlangenstellen. Ist 20.13 Wenn Sie Ihre Rechnung per Überweisung bezahlen, geben Sie bitte die richtige Kundennummer an. Sonst müssen wir Ihre Zahlung erst der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines richtigen Kundennummer zuordnen. Dafür verrechnen wir Ihnen ein Bearbeitungsentgelt nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenunseren Entgeltbestimmungen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den 11.1 RAD hat das Recht auf Zahlung des Vertragspreises nach Massgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von SkontoZahlungsbedingungen.
11.2 Vorbehaltlich anderer Abrede ist RAD berechtigt, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen ihre Rechnungen wie folgt zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlenstellen: - für ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats (⅓) des Vertragspreises nach Eingang der Er- halt ihrer Auftragsbestätigung beim Bestellerdurch den Kunden, - für ein Drittel bei (⅓) des Vertragspreises nach Ablauf der Hälfte der Lieferzeit und für ein weiteres Drittel (⅓) des Vertragspreises nach der Lieferung.
11.3 Die Zahlung hat innerhalb von zwei Dritteln dreissig (30) Tagen ab dem jeweiligen Rechnungsdatum rein netto, ohne jegliche Abzüge, zu erfolgen.
11.4 Hält der vereinbarten LieferfristKunde die Zahlungsbedingungen nicht ein, - der Restbetrag innerhalb gerät er ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab dem Fälligkeitsdatum Verzugs- zinse in Höhe von fünf Prozent (5%) pro Jahr. Die Geltendmachung des Ersatzes weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
11.5 Haben die Parteien die Bereitstellung eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Dokumenten-Akkredi- tivs durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv Kunden zugunsten von RAD vereinbart, so hat dieses unwiderruflich, verlängerbar und von einer für RAD akzeptablen erstklassigen Bank bestätigt zu sein. Zahlungen im Rahmen eines solchen Dokumenten-Akkreditivs erfolgen auf Sicht gegen Vorlage der Rechnung von RAD zusammen mit den einschlägigen Fracht- briefen, Lagerbelegen oder sonstigen zwischen den Parteien ver- einbarten Dokumenten. Der Kunde trägt alle mit der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die EröffnungAusstellung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsAkkreditivs verbundenen Kosten.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die 11.6 Werden eine vertraglich vereinbarte Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten das Akkreditiv nicht vertragsgemäss geleistet werdenin Übereinstimmung mit den vertraglichen Bedingungen ge- leistet, ist der Lieferant RAD berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag von ihm zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller Kunde, gleich aus welchem Grund, mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenZah- lung in Verzug, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig so ist RAD, ohne in ihren gesetzlichen Rechten ein- geschränkt zu erhaltensein, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtberechtigt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen Vertragserfüllung zu verweigern und versandbereite versandbereiten Lieferungen zurückzubehalten; dies, zurückzubehalten bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Lieferbedingungen vereinbart sind werden und der Lieferant genügende RAD ausreichende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung Vereinba- rung nicht innerhalb einer angemessenen innert angemessener Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant RAD keine genügenden ausreichenden Sicherheiten, ist er RAD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 5.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil bei Übergabe des Lieferanten Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig und sofort ohne Abzug von Skontozahlbar, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird bzw. schriftlich auf der Rechnung vermerkt ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn finitus über den Betrag verfügen kann. finitus ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten für und Zinsen entstanden, so ist finitus berechtigt, die EröffnungZahlung zunächst auf die Kosten, Avisierung dann auf die Zinsen und Bestätigung des Akkreditivszuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten5.2. Falls der Kunde mit der Begleichung einer oder mehrerer Forderungen in Verzug gerät, sonstige wesentliche Vertragspflichten schuldhaft nicht einhält oder wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründenfinitus Umstände bekannt werden, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisengeeignet sind, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Rücklastschriften, Anhängigkeit eines Vergleiches oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenInsolvenz, werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund finitus im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen Falle des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte Zahlungsverzuges befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; diesjeweils banküblichen Zinsen, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an mindestens jedoch einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 Verzugszinsschaden in Höhe von 8% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtBundesbankdiskontsatz zu berechnen. Der Ersatz weiteren Schadens Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Zahlungsverzug, ist finitus unbeschadet ihrer Rechte der §§ 286 ff., 324ff. BGB berechtigt, anderweitige vereinbarte oder künftige Lieferungen zurückzuhalten oder wahlweise nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme auszuführen. Wird eine Nachnahme vom Kunden nicht eingelöst, so ist finitus berechtigt, die Ware unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Rechte anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung zu veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
5.3. Gegen Ansprüche finitus kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen Soweit nicht anders vereinbart, sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten die Rechnungen von Xxxxxxx Xxx 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Xxxxxxx Xxx ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Xxxxxxx Xxx berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Xxxxxxx Xxx über den Betrag verfügen kann. Im Falle von SkontoSchecks gilt die Zahlung als erfolgt, Spesenwenn der Scheck eingelöst wird. Bei Trainings- oder Beratungsprojekten, Steuerndie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistenrechnet Xxxxxxx Xxx in einem 14-tägigen oder monatlichen Rhythmus ab. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang Dieser Abrechnungsrhythmus wird im Rahmen der Auftragsbestätigung beim Bestellervereinbart. Gerät der Vertragspartner in Verzug, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht so ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant Xxxxxxx Xxx berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in beiden Fällen Schadenersatz Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Ist Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist; der Lieferant aufgrund Nachweis eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenhöheren Schadens durch Xxxxxxx Xxx ist zulässig. Wenn Xxxxxxx Xxx Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, er mit fälligen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn von Xxxxxxx Xxx andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht vollständig Vertragspartners in Frage stellen, so ist Xxxxxxx Xxx berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Xxxxxxx Xxx ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder rechtzeitig Sicherheitsleistung zu erhaltenverlangen. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 11.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Bezahlung der Rechnungen von Vissers Aardbeiplanten bei Lieferung zu erfolgen. Hat bei der Lieferung keine Bezahlung stattgefunden und wurde schriftlich keine abweichende Zahlungsfris vereinbart, hat die Bezahlung auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
11.2 Vissers Aardbeiplanten ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Anzahlung zu verlangen und/oder in andere Weise Sicherheiten für die Bezahlung zu erhalten.
11.3 Vissers Aardbeiplanten ist berechtigt, Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen.
11.4 Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, hat der Vertragspartner ohne weitere Inverzugsetzung vom Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat, gerechnet ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der Bezahlung, zu entrichten.
11.5 Alle mit der Einforderung verbundenen Kosten sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil für Rechnung des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenVertragspartners. Die Zahlungspflicht außergerichtlichen Inkassokosten werden auf der Grundlage des niederländischen Erlasses zu außergerichtlichen Inkassokosten (Beslui vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten) berechnet und betragen mindestens EUR 40,–.
11.6 Der Vertragspartner verzichtet auf eine Aufrechnung wechselseitig geschuldeter Beträge. Vissers Aardbeiplanten ist erfülltjederzei berechtigt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden ihre sämtlichen an den Vertragspartner zu zahlenden Beträge mit den (fälligen oder noch nicht fälligen) Beträgen aufzurechnen, die vom Vertragspartner und/oder von den mit dem Vertragspartner verbundenen Unternehmen an Visser Aardbeiplanten zu zahlen sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten11.7 Der gesamte Rechnungsbetrag ist bei einer nicht rechtzeitigen Bezahlung einer vereinbarten Rate am Fälligkeitstag unmittelbar und in voller Höhe einforderbar, gleiches gilt, wenn Transportüber den Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffne wurde, Ablieferunger einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, Montageder niederländische gesetzliche Schuldenbereinigungsplan (WSNP) für anwendbar erklärt wird, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, für ihn die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden Betreuung angeordnet wurde/wird und/oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch Waren und/ode Forderungen des Vertragspartners gepfändet werden. Tritt eine der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenzuvor genannten Situationen ein, ist der Lieferant berechtigtVertragspartne verpflichtet, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Vissers Aardbeiplanten davon unverzüglich in beiden Fällen Schadenersatz Kenntnis zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangensetzen.
6.4 Hält 11.8 Vom Vertragspartner getätigte Bezahlungen werden immer zunächst zur Begleichung der Besteller zu zahlenden Kosten, anschließend zur Tilgung der fälligen Zinsen und danach zur Begleichung der ältesten einforderbaren Rechnungen verwendet, selbst wenn der Vertragspartner mitteilt, dass sich die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenZahlung auf eine neuere Rechnung bezieht.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Bezahlung der Jahreskarte erfolgt per girocard (EC-Karte), per Kreditkarte (sofern akzeptiert) oder bar oder im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren aufgrund eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Mit dem Mandat wird die Lokale Nahverkehrsorganisation bzw. das Verkehrsunternehmen des Lieferanten ohne Abzug Vertragspartners ermächtigt, je nach gewünschter Zahlungsart, die jeweiligen Beträge für die Vertragslaufzeit einmal jährlich oder monatlich von Skontoeinem mit Sitz im SEPA-Raum geführten Konto einer Bank/Sparkasse in Euro abzubuchen. Abweichend von der 14-Tage-Vorankündigungsfrist (Pre- Notification), Spesenbasierend auf dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf wird eine Vorankündigungspflicht von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenmindestens 7 Tagen vereinbart. Die Zahlungspflicht Mandatsreferenz auf Basis des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens wird dem Kunden im Rahmen der Vorankündigung mitgeteilt. Grundsätzlich wird die Vorabankündigung an den Kontoinhaber gesendet. In Ausnahmefällen (wenn die Adresse des Kontoinhabers nicht bekannt ist) wird ersatzweise der Kunde informiert und er ist erfülltverpflichtet, soweit am Domizil diese Information an den Kontoinhaber weiterzuleiten. Der Kunde verpflichtet sich, Sorge zu tragen, dass der jeweilige Abbuchungsbetrag auf dem angegebenen Konto bereitgehalten wird. Kosten, die dem ausgebenden Unternehmen infolge nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder infolge nicht angenommener Lastschriften entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für jede schriftliche Zahlungsaufforderung wird ein Bearbeitungsentgelt von 1,30 Euro erhoben. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens, insbesondere der weiteren Kosten einer Rechtsverfolgung, nicht aus.
8.2.1. Zahlungsbedingungen für Jahreskarten-Abonnements mit jährlicher oder monatlicher Abbuchung
a) Bei jährlicher Abbuchung des Lieferanten Schweizer Franken Gesamtjahresbetrages erfolgt die Lastschrift zum Monatsbeginn des ersten Monats einer jeden 12-Monats-Periode. Preiserhöhungen, die während der zeitlichen Gültigkeit des im Voraus bezahlten Abonnements eintreten, führen zu keiner nachträglichen Geldforderung an den Kunden. Bei Preissenkungen hat der Kunde des Abonnements Anspruch auf Erstattung des zu viel bezahlten Fahrpreises. Die Ausschlussfrist für Ansprüche auf Erstattung beträgt 3 Monate ab Inkrafttreten der Tarifänderung. Das ausgebende Unternehmen ist nur dem Kunden zur freien Verfügung Zahlung verpflichtet.
b) Bei monatlicher Abbuchung erfolgt die Lastschrift der Beträge (1/12 des Lieferanten gestellt worden je Monat aktuell gültigen Jahreskartenpreises) innerhalb der 12-Monats-Periode jeweils zu Beginn eines jeden Monats. Bei Tarifänderungen (hierzu zählen insbesondere der Preis, die Preisstufe und räumliche Gültigkeitsänderungen) werden die Abbuchungsbeträge ab dem Zeitpunkt der Tarifänderung im RMV angepasst, und zwar in der jeweiligen Höhe, die personenbeförderungsrechtlich genehmigt sind.
8.2.2. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten Zahlungsbedingungen für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant Jahreskarte ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.Abonnement
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Samples: Jahreskartenbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die a. Sämtliche publizierten Preise sind verbindliche Listenpreise. Sie verstehen sich in SchweizerFranken, exklusive Mehrwertsteuer, unverpackt, unfranko ab Lager Zug. Transport und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
b. Lieferungen und Leistungen, für die im voraus nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen oder nach Aufwand zu den geltenden Ansätzen verrechnet.
c. xxxxx-xxxxxxxxxx.xxx Ltd. ist ohne ausdrücklich xxxxxx xxxxxxxx, schriftliche Vereinbarung nicht an die Preise gebunden, wenn eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten ab schrift- licher Auftrags -bestätigung vorgesehen ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreise verrechnet.
x. Xxxxxx nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten 10 Tage nach Rechnungs- stellung und ohne jeden Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Preis Kunde ohne weitere Mahnung in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats Verzug.
e. Verrechnungen und Rückbehalte sind nur dann zulässig, wenn Gegenansprüche des Kunden von xxxxx-xxxxxxxxxx.xxx Ltd. anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Stehen beim Kunden mehrere Rechnungen zur Zahlung an, wird ohne anders lautende Order zunächst die fällige, unter mehreren fälligen die jeweils ältere Schuld getilgt.
f. xxxxx-xxxxxxxxxx.xxx Ltd. behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Voraus- zahlung durch den LieferantenKunden zu erbringen. Die Zahlungspflicht ist erfülltxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx Ltd. behält sich ferner vor, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln Kunden ohne vorherige Ankündigung nur mittels Kreditkartenzahlung oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsper Nach- nahme zu beliefern oder eine Liefersperre zu verhängen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Appears in 1 contract
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto4.1. Der Preis ist in der Währung, Spesenin der er im Vertrag angegeben wurde, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel .
4.2. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde, gilt die Bezahlung der ersten Preisrate (Vorauszahlung) als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang Bedingung für den Start der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Produktherstellung durch den LieferantenHersteller oder für den Erwerb des Produktes bei einem Dritten. Die Zahlungspflicht ist erfülltBezahlung der zweiten Rate gilt wiederum als Voraussetzung für die Herausgabe des Produktes an den Frachtführer oder für die Organisation der Lieferung. Dies gilt auch für Fälle, soweit am Domizil wenn ein von den Bestimmungen von Ziffer 4 abweichender Zahlungsplan vertraglich vereinbart wurde, wobei vorbehalten bleibt, dass alle fälligen Zahlungen vor der Herausgabe des Lieferanten Schweizer Franken Produktes oder vor der Organisation der Lieferung zu leisten sind, wenn die Zahlung von mehr als zwei Raten vor der Herausgabe des Produktes an den Frachtführer oder vor der Organisation der Lieferung an den Hersteller vereinbart wurden.
4.3. Das Produkt bleibt Eigentum des Vertreters bis zur freien Verfügung vollständigen Bezahlung.
4.4. Alle Gebühren für Banküberweisungen, ausgenommen der Bankkosten des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartVertreters, trägt der Besteller WechseldiskontKäufer. Die Zahlung gilt erst erfolgt, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwnachdem sie dem Bankkonto des Vertreters vollständig gutgeschrieben wurde.
4.5. die Kosten Bei Zahlungsverzügen ist der Vertreter berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass eine Nachfrist für die EröffnungZahlung gesetzt werden muss, Avisierung und Bestätigung was als Fall des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen Rücktritts vom Vertrag aus Gründen, die der Lieferant nicht Käufer zu vertreten verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht betrachtet wird. Der Rücktritt vom Vertrag darf spätestens mit Ablauf von drei Jahren ab Abschluss des Vertrages erfolgen. Durch den Zahlungsverzug werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenalle für den Vertreter verbindlichen Fristen um die Anzahl der Verzugstage zzgl. 14 Tage verlängert. Durch den Zahlungsverzug ist der Vertreter berechtigt, die den Gebrauch Herausgabe oder die Fertigstellung des Produktes oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Herstellers wie z.B. Installation oder Durchführung der Lieferungen nicht verunmöglichenSchulung auszusetzen.
6.3 Wenn 4.6. Mit der vollständigen Bezahlung erhält der Käufer vom Vertreter eine zeitlich uneingeschränkte Nutzungslizenz für den dem Produkt zugrunde liegenden Quellcode. Der Quellcode bleibt unter allen Umständen Eigentum des Vertreters. Die Lizenz kann bei Zahlungsrückständen des Käufers gegenüber dem Vertreter und zwar unabhängig vom Grund für diesen Zahlungsrückstand vom Vertreter jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Haftung des Vertreters für den Schaden, der durch die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenRücknahme der Lizenz entsteht, ist in diesem Fall ausgeschlossen.
4.7. Sollte der Lieferant berechtigtKäufer, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers den Preis an den Vertreter nicht vollständig bezahlt hat, trotz des Eigentumsvorbehalts bis zur Preiszahlung oder rechtzeitig zu erhaltendurch einen vertraglichen Ausschluss eines solchen Vorbehaltes das Produkt an einen Dritten veräußern, geht der Zahlungsanspruch aus diesem Geschäft bis zur Höhe des nicht bezahlten und dem Vertreter zustehenden Preises samt Zinsen auf den Vertreter über.
4.8. Der Käufer, an den das Produkt mit Eigentumsvorbehalt trotz Nichtbezahlung des vollständigen Preises herausgegeben wurde, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtverpflichtet das Produkt gegen Diebstahl, Vernichtung oder Beschädigung versichern zu lassen. Bis zur vollständigen Bezahlung des dem Vertreter zustehenden Preises gehen die weitere Ausfüh- rung Schadenersatzansprüche aus dieser Versicherung samt Zinsen bis zur Höhe des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenbezahlten Preises am Zinsen auf den Vertreter über.
6.4 Hält 4.9. Bei Zahlungsrückständen des Käufers gegenüber dem Hersteller und zwar unabhängig vom Grund für diesen Zahlungsrückstand nimmt der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenHersteller keine Service- und Garantiemeldungen an.
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Samples: Kaufvertrag
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Zahlung des Lieferanten Rechnungsbetrages hat innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsda- tum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht bsb-obpacher GmbH ist erfülltberechtigt, soweit am Domizil trotz anderslautender Bestimmungen des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach besonderer Ver-einbarung und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei Zahlung durch Kundenwechsel oder Eige- nakzepte werden für die Zeit vom Fälligkeitstage der Rechnung bis zum Fälligkeitstage des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Wechsels Diskontspesen in Höhe des banküblichen Diskontsatzes bzw. des Nachfol- gezinses der Europäischen Zentralbank berechnet. Diese Spesen sind ohne Abzug sofort fällig. Bei Zahlung in Teilbeträgen ist bei Ausfall einer Rate die Kosten für die Eröffnungganze Restsumme fällig. Gerät der Käufer in Verzug, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine so sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 Höhe von 8 % über dem jeweiligen 3Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Nachfolgezins der Europäischen Zentralbank als Pauschalschaden ersetzt zu verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück- zutreten. Gesetzliche Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Verzugszinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die bsb-Monats CHF-LIBOR liegtobpacher gmbh ist zuläs- sig. Bei neuen Verbindungen oder in besonders gelagerten Fällen behalten wir uns vor, Vo- rauszahlung zu verlangen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenKäufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche, geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Wenn als Zahlungsweg zwischen Käufer und Verkäufer das SEPA-Lastschriftverfahren vere- inbart wurde, verpflichtet sich der Käufer, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vora- bankündigung (Prenotification) wird auf einen Tag verkürzt.
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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 3.1 Der Verkäufer stellt eine Rechnung aus, die die Funktion eines Buchhaltungsbelegs gemäß dem Gesetz Nr. 563/1991 Slg., über die Buchhaltung, in der Fassung späterer Vorschriften, und zugleich die Erfordernisse eines Steuerbelegs gemäß dem Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer, in der Fassung späterer Vorschriften, ggf. gemäß anderen Rechtsvorschriften erfüllt. Wenn die Rechnung nicht in CZK, sondern in einer anderen Währung ausgestellt wird, und wenn der Käufer Produkte derselben Art während des Rechnungszeitraums erhält – jeder Versand im betreffenden Rechnungszeitraum stellt eine Teilleistung dar, die als eine separate versteuerbare Leistung anzusehen ist und sie ist stets zum Tag der letzten Teillieferung von Produkten in dieser Zeitspanne, in der die Produkte versandt wurden, als erbracht anzusehen.
3.2 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend Fälligkeit der gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags in CZK ausgestellten Rechnung beträgt 21 Tage ab dem Datum ihrer Ausstellung. Wenn die Rechnung gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags in einer anderen Währung als in CZK ausgestellt wird, beträgt die Fälligkeit der Rechnung 30 Tage ab dem Tage der Ausstellung der Rechnung.
3.3 Wenn der Käufer den Kaufpreis durch eine Banküberweisung bezahlt, tut er dies vorrangig über das Konto, das er im Vertrag angeführt hat. Wenn er ihn über ein anderes Konto bezahlt, als das er im Vertag angeführt hat, führt er bei der Überweisung das variable Symbol an, damit die Zahlung einem konkreten Steuerbeleg/Anzahlungsbeleg zugeordnet werden kann. Wenn der Käufer die Zahlung über ein anderes Konto tätigt, als das er im Vertrag angeführt hat und kein variables Symbol zur Identifizierung der Überweisung anführt, geht man davon aus, dass die Überweisung für die Bezahlung der ältesten bislang teilweise/zur Gänze offenen Forderung bestimmt ist. Wenn der Käufer beim Verkäufer keine offenen Verbindlichkeiten hat, geht man davon aus, dass die Überweisung ohne Angabe des variablen Symbols eine Anzahlung für eine zukünftige Erfüllung ist. Wenn der Verkäufer beim Käufer keine offenen Forderungen führt und mit dem Käufer keine zukünftige Erfüllung vereinbart wurde, überweist der Verkäufer ohne unnötigen Aufschub die eingegangene Zahlung auf das Konto des Käufers zurück.
3.4 Wenn die Rechnung in einer anderen Währung als in CZK ausgestellt wird und wenn es sich beim Käufer um eine natürliche Person mit Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik oder eine juristische Person mit Sitz im Gebiet der Tschechischen Republik handelt, ist die Rechnung in der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Währung inklusive Bezifferung der MwSt. auszustellen. Die MwSt. ist gleichzeitig in CZK zu beziffern, wobei für die Umrechnung der Kurs des Lieferanten ohne Abzug Devisenmarkts heranzuziehen ist, der von Skontoder Tschechischen Nationalbank an dem Tage der steuerpflichtigen Transaktion. Der Käufer hat die MwSt. in tschechischer Währung auf das in CZK geführte und in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
3.5 Sämtliche Bankgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Die Rechnung ist zu dem Zeitpunkt als beglichen anzusehen, Spesenin dem der gesamte in Rechnung gestellte Betrag dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Im Falle, Steuerndass durch Verschulden des Käufers der gegenständliche Betrag nicht auf das in der Rechnung angegebene Konto, Abgabensondern auf ein anderes Konto überwiesen wird und dass dem Verkäufer aus diesem Grunde zusätzliche Kosten entstehen, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistenwerden diese Kosten vorzugsweise aus dem gutgeschriebenen Betrag beglichen. Mangels anderweitiger Vereinbarung Der Restbetrag wird als der nicht gezahlte Teil der ursprünglichen Forderung angesehen.
3.6 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Preis Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und der Käufer ist verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen; die Höhe der Verzugszinsen ist gemäß der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 Slg., mit der die Höhe der Verzugszinsen sowie der Verzugsgebühren gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch, in folgenden Raten der Fassung späterer Vorschriften, festgelegt wurde, oder gemäß der einschlägigen rechtlichen Regelung zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Bestellerbeziffern, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für in Zukunft die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsvorgenannte Verordnung im betreffenden Umfang ersetzen wird.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme 3.7 Wenn der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die Käufer mit der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenBegleichung fälliger Rechnungen in Verzug gerät, ist der Lieferant Verkäufer berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder sämtliche weiteren Warenlieferungen mit sofortiger Wirkung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten Kaufvertrag zurückzutreten. Die Nichtrealisierung von Lieferungen gemäß dem vorangehenden Satz ist nicht als Verletzung des Kaufvertrags anzusehen und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss Verkäufer haftet für keine dadurch eventuell verursachten Schäden.
3.8 Wenn die Höhe sämtlicher beim Verkäufer erfassten Schulden des Käufers nach erfolgter Lieferung der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenbestellten Waren das aktuelle vom Verkäufer festgelegte Kreditlimit, das heißt die Zahlungen genehmigte vom Verkäufer auf der Grundlage der Auswertung der Kreditwürdigkeit des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhaltenKäufers festgelegte maximale Höhe der offenen Forderungen übersteigen würde, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtKäufer nicht berechtigt zu fordern, dass die Waren geliefert werden, und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die weitere Ausfüh- rung Waren zu liefern. Beim Vertragsabschluss wird der Käufer über das aktuelle Kreditlimit informiert, jede Änderung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb Kreditlimits ist dem Käufer unverzüglich in Form einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenE-Mail an die E-Mail- Anschrift des Käufers mitzuteilen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine 3.9 Steuerbelege sind primär in elektronischer Form, in nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtstandardmäßigen Situationen (z. B. beim vorübergehend nicht funktionierenden Portal) in Urkunden-/Papierform auszustellen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenSteuerbeleg in elektronischer Form („elektronischer Steuerbeleg“) ist im Einklang mit § 26, § 29, § 34 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., in aktueller Fassung, im PDF-Format auszustellen und gilt wie folgt als zugestellt: • im Falle von Steuerbelegen durch Hochladen auf dem Rechnungsportal des Verkäufers xxxxx://xxxxxxxxx.xxxxxxxxx.xx/ (nachfolgend „Rechnungsportal“), zu dem Käufer Zugang mit Hilfe eines Benutzernamens und des Passworts ermöglicht wird, wobei das Passwort getrennt von der Vereinbarung über die Art und Weise der Ausstellung und Zustellung von Steuerbelegen zugestellt wird (nachfolgend „Vereinbarung“); • im Falle von korrigierenden Steuerbelegen durch Herunterladen vom Rechnungsportal des Verkäufers. Der Verkäufer verpflichtet sich zu veranlassen, dass Meldungen über die Ausstellung sämtlicher Steuerbelege auf dem Rechnungsportal an die E-Mail-Anschrift des Käufers übersandt werden, die in der Vereinbarung oder direkt im Rahmenvertrag angeführt ist. Im Falle einer Änderung der genannten E-Mailadresse hat der Käufer diese Tatsache dem Verkäufer spätestens 3 Tage im Voraus per E-Mail an die in der Kopfzeile der Vereinbarung bzw. des Kaufvertrages angeführte elektronische Anschrift des Händlers mitzuteilen. Der Käufer ist für die Richtigkeit und Aktualität der angeführten E-Mail- Anschrift sowie für das durchgehende Herunterladen der elektronischen Steuerbelege verantwortlich, die ihm über das Rechnungsportal des Verkäufers zugestellt wurden. Gemäß §45 Abs.1 Gesetz Nr. 353/2003 Slg., über die Verbrauchersteuer, wird die Menge der Ware in 1 bei 15°C, eventuell in m3 oder kg gemäß dem Typ der Ware, gemäß dem Lieferschein/Transportschein aus dem Auslieferungsterminal die Grundlage für die Verrechnung der C4 Fraktion und des primären Benzins bilden.
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Samples: Sales Contracts
Zahlungsbedingungen. 6.1 4.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend Zahlungsbedingungen werden am Beginn der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden schriftlich vereinbart. Allfällige Abweichungen von den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug gelten nur dann, wenn sie von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis Verkäuferin in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln ausdrücklich festgehalten oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivssonst im Vorhinein schriftlich bestätigt wurden.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant 4.2. Soweit nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenim Einzelfall abweichend vereinbart, ist der Lieferant Kunde zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung mit der Verkäuferin ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt, am Vertrag festzuhalten Skonti oder sonstige Abzüge vom Vertrag zurückzutreten Kaufpreis geltend zu machen.
4.3. Zahlungen des Kunden gelten dann als erfolgt, wenn sie auf die auf der Rechnung angegebene Zahlstelle geleistet wurden. Erfolgt die Zahlung mittels Banküberweisung, so gilt sie als erfolgt, wenn sie dem Bankkonto der Verkäuferin unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Das Risiko von Verzögerung oder Ausbleiben der Gutschrift trägt auf jeden Fall der Kunde. Bei der Überweisung anfallende Bankspesen und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Gebühren im Rückstand Zahlungsverkehr gehen stets zu Lasten des Kunden.
4.4. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit entgegengenommen. Diskont- und Bankspesen gehen stets zu Lasten des Kunden und sind vorab zu entrichten.
4.5. Die Abtretung von Forderungen des Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zulässig.
4.6. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb der in den vereinbarten Zahlungsbedingungen festgelegten oder muss – in Ermangelung einer solchen Vereinbarung – innerhalb der Lieferant aufgrund in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, ohne eine solche aber spätestens 30 Tage nach dem Versanddatum der Rechnung, leistet. Im Fall des Zahlungsverzugs hat der Kunde der Verkäuferin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches) zu bezahlen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines über die Verzugszinsen hinausgehenden Schadens, der ihr infolge des Verzugs durch das Verschulden des Kunden erwachsen ist, ausdrücklich vor. Die Verkäuferin ist überdies berechtigt, Mahn- und Inkassospesen sowie die Kosten der gerichtlichen Forderungsbetreibung dem Kunden zu verrechnen.
4.7. Die Verkäuferin ist berechtigt, ohne Fristsetzung von einzelnen oder allen Verträgen mit dem Kunden bezüglich ausstehender Lieferungen zurückzutreten oder die weitere Auftragsabwicklung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zunächst sämtliche offene Rechnungen vollständig bezahlt und für die noch nicht ausgelieferte Ware Vorauszahlung in Höhe des vollen Rechnungsbetrages leistet, wenn
a) der Kunde eine oder mehrere Rechnungen bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig bezahlt; oder
b) der Kunde ein im Rahmen der vereinbarten Zahlungsbedingungen allenfalls eingeräumtes Kreditlimit erreicht; oder
c) nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenerkennbar wird, die Zahlungen des Bestellers dass der Kunde aufgrund einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, wird nachkommen können. Die Verkäuferin ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz bei Verschulden des Kunden von diesem Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen.
6.4 Hält 4.8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Ansprüche gegen die Verkäuferin rechtskräftig feststellt sind, unbestritten und von der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtVerkäuferin ausdrücklich anerkannt sind. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenKunde ist jedoch nicht berechtigt, die Zahlung unter Berufung auf Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware auch nur teilweise zurückzubehalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 7.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend entspre- chend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels Für Service-Dienstleistun- gen und Ersatzteile sind die Zahlungen mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb der in der Rechnung aufgeführten Zahlungsfrist vollständig zu begleichen. Für Maschinen und Anlagen ist der Preis mangels anderweitiger Vereinbarung in folgenden fol- genden Raten zu bezahlen: - ein :
a) Ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats sofort nach Eingang Erhalt der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Auftragsbestätigung.
b) Ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der .
c) Der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.
7.2. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil Do- mizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartver- einbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer Wech- selsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsAk- kreditivs. Das Akkreditiv muss vom Besteller spä- testens bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung er- öffnet werden.
6.2 7.3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung Inbetrieb- setzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen Dienstleistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht verunmög- licht werden oder wenn unwesentliche Teile und Funktionen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenverunmög- lichen.
6.3 7.4. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss Vertrags- abschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss ver- tragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigtbe- rechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz Schadener- satz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren weite- ren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig voll- ständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant Liefe- rant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung Ausführung des Vertrages Vertra- ges auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant Liefe- rant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen an- gemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigtbe- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz Schaden- ersatz zu verlangen.
6.4 7.5. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine Zah- lungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% auf die ausstehende Summe zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtent- richten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenvor- behalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen Wie verrechnen wir unsere Leistungen? Wie können Sie zahlen? Wann sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skontodie Entgelte fällig?
20.1 Wir sind berechtigt, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel Ihnen für alle unsere Leistungen eine gemeinsame Rechnung mit einer einheitlichen Kundennummer auszustellen – auch bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsLeistungen aus verschiedenen Verträgen.
6.2 20.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme Höhe der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der Entgelte richtet sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetfür Sie geltenden Entgeltbestimmungen.
20.3 Wenn sich der Umsatzsteuersatz ändert, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3können wir unsere Entgelte entsprechend anpassen.
20.4 Wir runden Rechnungsendbeträge auf 1 vollen Cent auf oder ab.
20.5 Wir verrechnen Entgelte in monatlichen Rechnungsperioden. Monatliche Entgelte können im Voraus in Rechnung gestellt werden, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Rechnungslegung erfolgt nach Xxxx von yesss! im ein-, zwei- oder dreimonatigen Intervall. Das bei Vertragsabschluss geltende Rechnungslegungsintervall wird mit Ihnen in Ihrem Mobilfunkvertrag gesondert vereinbart.
20.6 Feste monatliche Entgelte wie z.B. Grundentgelte verrechnen wir im Voraus – höchstens für 3 Monate. Andere Entgelte verrechnen wir erst, nachdem wir die Leistung erbracht haben, z.B. Verbindungsentgelte, Mindestumsätze. Diese Leistungen können sofort nach Leistungserbringung durch Rechnungslegung fällig gestellt werden.
20.7 Feste monatliche Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze fallen ab Vertragsbeginn an (Pkt. 2). Wenn der Vertragsbeginn oder das Vertragsende in eine laufende Rechnungsperiode fällt, dann verrechnen wir die festen monatlichen Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze dieser Rechnungsperiode anteilig. Ausnahme: In den für Sie geltenden Entgeltbestimmungen sind abweichende Regelungen vorgesehen.
20.8 Bieten wir Ihnen Leistungen gegen ein festes monatliches Pauschal-Monats CHF-LIBOR liegtEntgelt an und stehen Ihnen diese Leistungen in einem Zeitraum, der kürzer ist als eine Rechnungsperiode, nur anteilig zur Verfügung, weisen wir Sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin und geben Ihnen die Rechnungsperiode bekannt.
20.9 Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung oder Überweisung bezahlen.
20.10 Entgeltforderungen sind 7 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder zu einem anderen, auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenRechnungsbetrag muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf unserem Konto sein.
20.11 Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann ziehen wir den Betrag frühestens mit dem Fälligkeitsdatum ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 7.1. Sofern nicht anders vereinbart wurde, sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen die Rechnungen von SCHAFFNER GMBH sofort zur Zahlung fällig und bis spätestens am Domizil des Lieferanten 30. Tag nach Rechnungsdatum zu bezahlen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen Xxxxxx und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenohne jeden anderen Abzug.
7.2. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken wenn der fällige Betrag dem in der Rechnung aufgeführten Konto gutgeschrieben ist und SCHAFFNER GMBH zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivssteht.
6.2 7.3. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von SCHAFFNER GMBH nicht anerkannten Gegenforderungen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen.
7.4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant SCHAFFNER GMBH nicht zu vertreten verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist 7.5. Gerät der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller Auftraggeber mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand in Verzug oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes SCHAFFNER GMBH ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers Auftraggebers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist SCHAFFNER GMBH berechtigt: • die eigene Leistung zurückzuhalten und Waren nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Auftraggeber abzuliefern sowie Waren auf Kosten des Auftraggebers zu hinterlegen; mit der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtHinterlegung wird der vertraglich vereinbarten Preis für die hinterlegten Waren sofort zur Zahlung fällig. • für alle mit Blick auf die Vertragserfüllung an Lager gelegten Rohmaterialen und Halbfabrikate Anzahlungen zu verlangen, welche dem Wert der betreffenden Rohmaterialen (zu Einkaufspreisen) und Halbfabrikate (zu Herstellkosten) entsprechen. Solche Anzahlungen werden sofort zur Zahlung fällig. • mit Bezug auf die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen für die Leistung einer Sicherheit (bedingungslose Bankgarantie eines anerkannten Bankinstitutes) im Wert der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatnoch nicht erfüllten Verträge bzw. Kann eine solche Vereinbarung Vertragsteile. Wird die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheitengeleistet, ist er SCHAFFNER GMBH mit Bezug auf die von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile berechtigt: (i) am Vertrag festzuhalten und zu entscheiden, ob sie selber noch erfüllen oder auf eine Realerfüllung verzichten will, sowie Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) zu verlangen, oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (nega-tives Vertragsinteresse) zu verlangen.
6.4 7.6. Hält der Besteller Auftraggeber die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum einen Zins Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 2% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR gesetzlichen Verzugszinssatz liegt; zudem ist SCHAFFNER GMBH berechtigt, eine Mahngebühr von CHF 30.00 (zuzüglich MWST) je Mahnschreibung einzufordern. Der Ersatz des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7.7. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware steht diese im Eigentum von SCHAFFNER GMBH, und diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.
7.8. Ist der Auftraggeber zugleich Lieferant von Waren, welche von SCHAFFNER GMBH zu verarbeiten sind (Beistellteile), ist eine Fakturierung der beigestellten Waren durch den Auftraggeber ausgeschlossen; SCHAFFNER GMBH ist lediglich verpflichtet, den Erhalt der beigestellten Waren zu quittieren. Bei Nicht gebrauch der Xxxx ist diese an den Auftraggeber zurückzugeben, weitergehende Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit beigestellten Waren sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 1. Sämtliche Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten hat der Kunde an eltrik Elektrotechnik sofort übersteigt. nutzbar sind. nach Zugang unserer Rechnung ohne jeden Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Ein IX. Reparaturleistungen XI. Erweitertes Unternehmerpfandrecht auf der Rechnung ausgewiesenes Zahlungsdatum gilt als 1. Bei der Auftragserteilung erkundigt sich eltrik Elektrotechnik nach Eltrik Elektrotechnik hat für ihre Forderungen aus dem Vertrag und aus vereinbartes Zahlungsziel. Fehlern bzw. deren Auswirkungen. Der Kunde soll darüber Auskunft früheren Leistungen, die mit dem Auftragsgegenstand in
2. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung ist und unter geben. Soweit technisch möglich, wird dem Kunden bei Auftragser- Zusammenhang stehen, ein Pfandrecht an den von ihr hergestellten dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Eine Gutschrift von teilung der Preis vermutliche Reparaturpreis genannt, andernfalls kann der oder ausgebesserten Sachen des Kunden, die bei der Herstellung oder Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt nur dann, wenn eltrik Kunde eine Kostengrenze setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten zum Zweck der Ausbesserung in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden ihren Besitz gelangt sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartder Kunde Elektrotechnik der Gegenwert einschließlich Nebenkosten nicht durchgeführt werden, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten so ist das Einverständnis des Kunden für die EröffnungKaufmann, Avisierung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein vorbehaltlos zur Verfügung steht. Anfallende Diskontspesen und Bestätigung weitere Durchführung der Reparatur einzuholen. öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sichert das Unternehmerpfand- Nebenkosten gehen zu Lasten des AkkreditivsKunden und sind auf 2. Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Der entstandene und zu belegende recht darüber hinaus alle Forderungen aus der laufenden Anforderung zu vergüten. Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag aus Geschäftsverbindung.
6.2 Die Zahlungstermine 3. Bei Zahlungsverzug sind auch einzuhaltenwir, wenn Transportvorbehaltlich weiterer Rechte oder nachfolgenden Gründen nicht ausgeführt werden kann: des Nachweises durch den Kunde, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung daß eltrik Elektrotechnik kein Der beanstandete Fehler ist bei der Überprüfung nicht aufgetreten; ein XII. Gewährleistung und Haftung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ein geringer Schaden entstanden ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz benötigtes Ersatzteil ist nicht mehr zu verlangenbeschaffen; der Kunde war durch 1. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines Wir haften dem Grunde nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 nur bei schuldhafter Verletzung Verzugszinsen von jährlich 5 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtEuro sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend; der Auftrag wesentlicher Vertragspflichten. Der Ersatz Außerhalb solcher Pflichten ist unsere Referenzzinssatz/Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu wurde während der Ausführung zurückgezogen; der Instandsetzungs- Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden uns berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt preis ist gleich oder höher als 50% des Neukaufpreises. Gegenstände in Gewahrsam gegeben, so erfolgt die Verwahrung mit vorbehalten. (Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit 3. Wird ein Kostenvoranschlag verlangt, kann eltrik Elektrotechnik mit dem eigenüblicher Sorgfalt auf Kosten und Gefahr des Kunden. zwei aufeinanderfolgenden Raten oder teilweise in Verzug, so wird der Kunden ein angemessenes Entgelt dafür vereinbaren. 2. Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.) 4. Die Aushändigung des Reparaturgegenstandes erfolgt gegen Vorlage der Vergütung (Minderung) kann der Kunde verlangen, sofern eine
4. Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die schwer- der Auftragsbestätigung oder des Abholscheines. Nachlieferung mangelfreier Gegenstände bzw. Ersatzteile oder eine wiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des 5. Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Nachbesserung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen ist. Kunden begründen (z. B. Zahlungsverzug, n i c h t t e r m i n g e r e c h t e Abholaufforderung abgeholt, so kann eltrik Elektrotechnik vom Ablauf Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Einlösung von Wechseln oder Schecks), sind wir berechtigt, die uns dieser Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen. Lieferung/Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen, auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung erfüllt oder Sicherheit
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen von RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG angebotenen Preise sind für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Angebots bindend. In diesem Kaufpreis ist jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Beim Versendungskauf sind zum Kaufpreis die vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des jeweiligen Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistengeforderten Frachtkosten bzw. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Versandkosten getrennt hinzuzurechnen. Die Waren sind grundsätzlich bei Lieferung bzw. bei der Preis Abnahme in folgenden Raten bar zu bezahlen: - . Wenn vorher nichts anderes in Textform vereinbart worden ist, so ist mit der Auftragserteilung bzw. nach Zugang der Auftragsbestätigung an den Kunden ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantengesamten Auftragssumme zu bezahlen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen restlichen zwei Drittel werden bei Lieferung bzw. bei der Abnahme fällig. Wenn der Kunde mit Xxxxxx bezahlt, gilt die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhaltenZahlung erst dann als wirksam vollzogen, wenn Transportder Scheck nach Ablauf der Ruckbuchungsfrist ohne Vorbehalt von unserer Bank angenommen wurde. Dies bedeutet, Ablieferungdass die Forderung aus der vertraglichen Lieferung oder Leistung nicht durch die Scheckforderungen ersetzt wird, Montagesondern dass beide Forderungen parallel weiter bestehen, Inbetriebsetzung oder Abnahme bis aus dem Scheck endgültig ohne Rückforderung eine Zahlung erfolgen konnte. Der Kunde kommt 10 Werktage nach Erhalt der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, Ware in Zahlungsverzug. Ab Zahlungsverzug ist der Lieferant RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Verzugszinsen zu berechnen. Hierbei ist zu unterscheiden: Der Verbraucher hat während der Zeit des Verzuges die Geldschuld in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtBasiszinssatz zu verzinsen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenUnternehmer hat während des Zeitraums des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Die RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG behält sich bei einem Unternehmer außerdem vor, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen die RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG nur dann aufrechnen, wenn seine eigenen Ansprüche rechtskräftig von einem Gericht festgestellt worden sind oder von RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis mit RobinKruso Handwerkergenossenschaft eG hergeleitet wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 5.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten von FA. KIRCHGEORG ohne Abzug von SkontoXxxxxx, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
5.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenFA. KIRCHGEORG.
5.3. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken von FA. KIRCHGEORG Euro zur freien Verfügung des Lieferanten von FA. KIRCHGEORG gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsInkassospesen.
6.2 5.4. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant welche FA. KIRCHGEORG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 5.5. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant FA. KIRCHGEORG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in zurückzutreten. In beiden Fällen Schadenersatz ist FA. KIRCHGEORG berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand Rückstand, oder muss der Lieferant FA. XXXXXXXXXX aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtendavon ausgehen, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant sie ohne Einschränkung seiner ihrer gesetzlichen Rechte und ohne Schadenersatzverpflichtung befugt, die weitere Ausfüh- rung Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant FA. KIRCHGEORG genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant FA. KIRCHGEORG keine genügenden Sicherheiten, ist er sie berechtigt, ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und ihrerseits Schadenersatz zu verlangen.
6.4 5.6. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins Verzugszins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 4% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Verzugszins beträgt in jedem Fall mindestens 5%. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 1. Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen bei STAHL eingegangen ist.
2. Zahlungen des Käufers können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Kassabereich der Geschäftsräumlichkeiten von STAHL geleistet und durch Vorlage des von STAHL hierbei ausgefolgten Kassabeleges nach- gewiesen werden. Zahlungen sind unabhängig von allenfalls angegebenen Zweck- bestimmungen der Reihe nach zunächst auf Umsatzsteuer, Zinsen, Zinseszinsen, diverse Spesen und zuletzt auf den noch aushaftenden vertragsgegenständlichen Preis zu leisten. Zessionen, Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Das vereinbarte Entgelt ist unbeschadet einer Anzahlung oder der Leistung eines Reservierungsent- gelts auf den Kaufpreis vom Besteller entsprechend Käufer Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegen- standes auszufolgen.
3. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% (zwölf) p.a. als vereinbart, wobei die Bezahlung allfälliger Mahn-, Inkasso-und Anwalts- kosten, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen, als verein- bart gelten. Pro erfolgte Mahnung ist STAHL berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von Euro 30 (dreißig) in Rechnung zu stellen. Für den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Fall einer vereinbar- ten Ratenzahlung tritt Terminverlust ein, sobald der Käufer mit nur einer Zahlung auch nur einer Rate mehr als acht Tage in Verzug gerät.
4. Für die Dauer von 2 Monaten ab Annahme des Lieferanten ohne Abzug Kaufanbots gilt der im Kaufan- bot angeführte Kaufpreis für beide Vertragsteile als Fixpreis. Nach Ablauf dieser Frist kann es nach Maßgabe der folgenden Regelung zu einer Anpassung des Kaufpreises kommen, sodass dieser gesenkt oder erhöht werden kann. Sollten nach Annahme des Kaufanbotes Umstände eintreten, die sich auf den Kaufpreises iS einer Senkung oder Erhöhung auswirken und der vorstehend angeführte Zeitraum von Skonto2 Monaten abgelaufen sein, Spesenist STAHL einerseits ver- pflichtet, Steuerneine sich insoweit ergebende Kaufpreissenkung an den Käufer wei- terzugeben, andererseits aber auch berechtigt, eine sich insoweit ergebende Kaufpreiserhöhung auf den Käufer zu überwälzen. Zu Preisanpassung verpflichten bzw. berechtigen ausschließlich solche Um- stände, welche nicht aus der Sphäre von STAHL resultieren und nicht von STAHL zu vertreten sind. Hiebei handelt es sich insbesondere um Um- stände, die aus einer Änderung von Zöllen, einer Abänderung oder Ein- führung von Xxxxxxx, Gebühren, Abgaben, Gebührenetc., Zöllen und dergleichen zu leisteneiner Änderung des Einstands- bzw. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Anschaffungspreises,einer Änderung der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Bezugsprei- se durch den LieferantenHersteller/ Importeur, oder Ähnlichem resultieren. Die Zahlungspflicht ist erfülltXXXXX hat den Käufer von derartigen Änderungen umgehend schriftlich (E-Mail ausreichend) zu unterrichten und die effektive Kaufpreiserhöhung sowie den daraus resultierenden, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenneuen Kaufpreis anzuführen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Käufer Verbrau- cher im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen Sinne des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden SicherheitenKonsumentenschutzgesetzes, ist er berechtigt, ab einer Kaufpreiserhöhung von mehr als 7,5 % des ursprünglichen Kaufpreises, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz Kaufvertrag zurückzutreten. Der Käufer hat den Rücktritt innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang der Mitteilung von STAHL betreffend die Kaufpreis- erhöhung schriftlich gegenüber STAHL zu verlangenerklären wobei eine E-Mail an: xxxxx@xxxxxxxxx.xxx ausreichend ist.
6.4 Hält 5. Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, es sei denn der Besteller Käufer ist Verbraucher im Sinne des Konsumen- tenschutzgesetzes, so ist er in jenen Fällen berechtigt, seine Verbindlichkeiten dann durch Aufrechnung zu tilgen, wenn STAHL zahlungsunfähig ist, wenn die vereinbarten Zahlungstermine nicht Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhangmit der Verbind- lichkeit des Käufers steht, diese gerichtlich festgestellt oder von STAHL an- erkannt worden ist. Darüber hinaus und bei Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäfts ist eine Aufrechnung des Käufers ausgeschlossen.
6. Im Falle einer Fremdfinanzierung behält STAHL einen Fahrzeugschlüssel ein, so hat er ohne Mahnung bis der Kaufpreis zur Gänze vom Zeitpunkt Drittfinanzierer bezahlt ist. Es wird vereinbart, dass für den Fall, dass der Kaufpreis weder von der drittfinanzierenden Stelle (Kreditinstitut, Bank, Leasing u.ä.) noch vom Käuferbinnen der vereinbarten Fälligkeit Zahlungsfrist beglichen wird, STAHL berechtigt ist, unter Setzung einer 5-tägi- gen Nachfrist den Kaufpreis entweder dem Käufer oder dem Drittfinanzierer gegenüber sofort fällig zu stellen. Kommen weder der Drittfinanzierer noch der Käufer binnen dieser Frist der Zahlungsaufforderung nach, ist STAHL berechtigt, sich den Besitz an einen Zins dem im Eigentumsvorbehalt von STAHL stehenden Kaufge- genstand und dem Typenschein sofort selbst zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtverschaffen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenEinzug erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Käufers. Für den Fall der berechtigten Einzie- hung des Kaufgegenstandes durch STAHL verzichtet der Käufer auf Einbringung einer Besitzstörungsklage und ist dies falls auch nicht berechtigt, irgendwelche- Schadenersatzansprüche aus dem Einzug der Sache abzuleiten. Darüber hinaus schuldet der Käufer STAHL Verzugszinsen aus dem nicht beglichenen Kaufpreis in vereinbarter Höhe.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend 4.1. FLÖTER berechnet die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertrags- abschluss und vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von SkontoLieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, SpesenLöhne, SteuernEnergie, AbgabenFracht, GebührenAbgaben usw.) ändern, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung so ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim BestellerFLÖTER berech- tigt, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindeine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen nicht Kaufmann bzw. die Kosten für die Eröffnunggehört der Vertrag nicht zum Betrieb seines Gewerbes, Avisierung gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Bestätigung des Akkreditivsvereinbarter Lieferzeit mehr als 4 Monate liegen.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung 4.2. Übersteigt die vereinbarte Liefer-oder Abnahme der Lieferungen Herstellungszeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder Leistungen verzögert sich die Lieferung oder Herstellung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Lieferant nicht Besteller zu vertreten hathat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, verzögert oder verunmöglicht ist
4.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenzu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise (Tagespreis) berechnet, die den Gebrauch zzgl. Verpackungs-und Versandkosten, wie insbesondere Transportversicherung, Zollkosten sowie Mehrwertsteuer in der Lieferungen nicht verunmöglichenjeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden4.4. Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Vergütung, der Lieferant berechtigtKaufpreis bzw. Werklohn (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig.
4.5. Der Besteller kommt auch ohne Mahnung von FLÖTER in Verzug, am Vertrag festzuhalten wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rech- nung oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangeneiner gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Ist Gerät der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss in Verzug, ist FLÖTER berechtigt, von dem betreffenden Zeit- punkt an, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver- langen, wenn der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenAuftraggeber eine natürliche Person ist, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig ein Rechtsgeschäft zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichteneinem Zweck abschließt, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetweder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständi- gen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), je- doch mindestens 4 % andernfalls 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtBasiszinssatz. Der Ersatz weiteren Nachweis eines höheren Schadens durch FLÖTER bleibt vorbehalten.
4.6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Ge-ge- nansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von FLÖTER anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kauf-, Werk-bzw. Dienstleistungsvertrag beruht
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Samples: General Terms and Conditions
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 4.1. Alle Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil haben innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu erfolgen.
4.2. An uns unbekannte Käufer liefern wir nur gegen Vorkassa des Lieferanten ohne Abzug Rechnungs- betrages.
4.3. Schecks und Wechsel werden von Skontouns nur auf Grund besonderer Verein- barungen und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche Wechselkosten, SpesenGe- bühren, SteuernDiskontspesen usw. gehen stets zu Lasten des Käufers. Skonto wird bei Wechselzahlung nicht gewährt. Wir übernehmen keine Haftung für die rechtzeiti- ge Vorlage oder Protesterhebung bei hereingenommenen Wechseln.
4.4. Als Zahltag gilt der Tag, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen an dem wir über das Geld verfügen können.
4.5. Grundsätzlich haben alle Zahlungen an uns durch Überweisung auf unsere Bank- oder Postsparkassenkonten zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenerfolgen. Die Zahlungspflicht ist erfülltBezahlung unserer Forderun- gen an einzelne Angestellte kann mit schuldbefreiender Wirkung nur dann erfol- gen, soweit am Domizil wenn Barzahlung geleistet wird, und wenn sich unser Angestellter durch eine von uns ausgestellte schriftliche Inkassovollmacht legitimiert.
4.6. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist kommt der Käufer auch ohne Mah- nung in Verzug, und etwaige weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige For- derungen gegen den Käufer werden ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Ab diesem Zeitpunkt werden wir berechtigt sein, nur mehr per Vorkassa zu liefern. Unsere Forderungen gegen den Käufer werden weiters sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, wenn die Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsver- fahrens über das Vermögen des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Käufers beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird oder wenn der Käufer seine Zahlung faktisch einstellt. In diesen Fäl- len sind wir auch berechtigt, von den laufenden Lieferverträgen zurückzutreten oder sofortige Zahlung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Kaufpreises in bar bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz Vorkasse zu verlangen. Ist Unser Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt uns vorbehalten.
4.7. Bei Überschreitung der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Fälligkeitstermine hat uns der Käufer, unbeschadet aller übrigen uns wegen des Verzuges zustehenden Rechte, Verzugszinsen in der jeweiligen Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite zu vergüten.
4.8. Dem Käufer steht kein Zurückhaltungsrecht zu, und er ist auch nicht zur Auf- rechnung berechtigt. Insbesondere darf der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen nicht verweigern oder verzögern.
4.9. Wir sind berechtigt, die Auslieferung jeder bei uns bestellten Ware solange zu unterlassen, bis der Käufer sämtliche im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtenLieferung uns gegenüberstehenden Verpflichtung erfüllt hat.
4.10. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltensoweit ältere Rech- nungen noch unbeglichen sind.
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Samples: Sales Contracts
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug 10.1 Für Equipment, welches der Kunde von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten Leaseweb erworben hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant im Bestellformular/der Auftragsbestätigung angegebene Kaufpreis zu zahlen. Für die Nutzung der Dienstleistungen zahlt der Kunde die entsprechenden Nutzungsentgelte an Leaseweb. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Entgelte in Euro und ohne Mehrwertsteuer.
10.2 Leaseweb ist berechtigt, am Vertrag festzuhalten die Nutzungsentgelte ein (1) Mal pro Kalenderjahr zu erhöhen: (a) um fünf Prozent (5 %), oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz – falls höher – (b) um den HVPI des Vorjahres. Die Erhöhung wird mit Wirkung ab dem ersten (1.) Januar wirksam, sofern Leaseweb mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen hat. Für den Fall, dass die Erhöhung der Nutzungsentgelte innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Datum der Bestellung wirksam wird, wird die Erhöhung auf der Grundlage der Anzahl der Monate, die seit dem Datum der Bestellung vergangen sind, zeitanteilig berechnet.
10.3 Zusätzlich zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund Ziffer 10.2 ist Leaseweb berechtigt, Preisänderungen im Rückstand Hinblick auf (Lizenz-) Gebühren bzw. Preise oder muss Gebühren für (Software-) Produkte weiterzugeben: (a) wenn diese Produkte zur Erbringung der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenDienstleistung an den Kunden verwendet werden; oder (b) wenn diese Produkte von Leaseweb an den Kunden lizenziert oder weiterverkauft wurden.
10.4 Sofern im Bestellformular/der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, werden Entgelte wie folgt fällig:
a) der Kaufpreis von Equipment, das von Leaseweb verkauft wurde, wird mit dem Datum der Bestellung fällig;
b) nutzungsunabhängige Entgelte, wie Einrichtungsgebühren oder Aktivierungsgebühren, werden zum Lieferdatum oder mit dem Datum der Bestellung fällig (es gilt das jeweils frühere Datum) und
c) die regelmäßigen Nutzungsentgelte, z. B. im Hinblick auf die Nutzung von Bandbreite und/oder Datenvolumen, werden mit dem Lieferdatum oder dem Datum der Bestellung (es gilt jeweils das frühere Datum) fällig, und sind danach monatlich im Voraus zu zahlen, mit Ausnahme der Nutzung von Dienstleistungen, die Zahlungen über ein vereinbartes Service- Level hinausgehen und/oder zusätzliche Leistungen, die monatlich nach deren Erbringung in Rechnung gestellt werden.
10.5 In Abweichung von Ziffer 10.4a) kann Leaseweb vom Kunden verlangen, eine Vorauszahlung beim Erwerb von Equipment von Leaseweb zu leisten.
10.6 Leaseweb wird Rechnungen an den Kunden per E-Mail im Portable Document Format (PDF) versenden. Auf Wunsch des Bestellers Kunden wird Leaseweb – als zusätzliche Dienstleistung – eine Ausfertigung der Rechnung per Post versenden. Für solche zusätzlichen Leistungen zahlt der Kunde eine entsprechende Gebühr an Leaseweb, die durch zusätzlichen (Verwaltungs-) Aufwand und für die Kosten der postalischen Versendung entsteht.
10.7 Sofern im Bestellformular/der Auftragsbestätigung nicht vollständig anders vereinbart, sind alle Rechnungen von Leaseweb innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
10.8 Die Zahlungsweise ist im Bestellformular/der Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle der Zahlung per Lastschrift oder rechtzeitig Kreditkarte, ermächtigt der Kunde Leaseweb widerruflich zur Durchführung des Bankeinzugs/zur Belastung der Kreditkarte. Leaseweb kann den Kunden dazu auffordern, die Zahlung per Lastschrift zu erhaltentätigen.
10.9 Falls der Kunde einer Rechnung widerspricht, sendet der Kunde seinen Widerspruch innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich an Leaseweb. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Rechnung als genehmigt. Der Widerspruch gegen eine Rechnung wird nur dann berücksichtigt, wenn der Widerspruch die entsprechende/n Rechnung/en auflistet und stichhaltige Gründe für den Widerspruch aufweist. Die Parteien werden in diesem Fall alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auseinandersetzung in gütlicher Art und Weise binnen zwanzig (20) Werktagen, nachdem der Widerspruch bei Leaseweb eingegangen ist, beizulegen. Die Güteverhandlungen werden hierbei zunächst auf der oberen Führungsebene der beteiligten Parteien geführt; sollte nach fünfzehn (15) Werktagen keine Einigung erzielt werden, so werden die Verhandlungen auf Geschäftsführungsebene fortgeführt. Wenn nach Ablauf von zwanzig (20) Werktagen nach Eingang des Widerspruchs bei Leaseweb keine Einigung erzielt wurde, ist jede Partei berechtigt, gemäß Ziffer 28.2 ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen.
10.10 Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung mit dem oder zur Kürzung des Rechnungsbetrages berechtigt. Im Einklang mit Ziffer 10.9 ist der Kunde dazu berechtigt, Rechnungen (teilweise) nicht zu zahlen. Dies bezieht sich allerdings nur auf denjenigen Betrag, dem der Kunde widersprochen hatte. Erweist sich der Widerspruch des Kunden als unbegründet, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und ausstehende Betrag zuzüglich Zinsen gemäß Ziffer 10.11 unverzüglich zu zahlen.
10.11 Zahlt der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hatKunde eine Rechnung bzw. Kann eine solche Vereinbarung einen unwidersprochenen Teil der Rechnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden der Zahlungsfrist, und ist auch kein Widerspruch gemäß Ziffer 10.9 eingelegt worden, so befindet sich der Kunde in Verzug kraft Gesetzes und Leaseweb ist berechtigt, ohne Vorankündigung oder erhält Verzugsbenachrichtigung die Forderung gegen den Kunden vom Fälligkeitsdatum bis zum Zahlungsdatum täglich in Höhe von zwei Prozent (2 %) über den gesetzlichen Handelszinsen zu verzinsen, unbeschadet sonstiger Rechte und Rechtsmittel von Leaseweb.
10.12 Zahlt der Lieferant keine genügenden SicherheitenKunde eine Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist und wurde kein Widerspruch gemäß Ziffer 10.9 gegen diese Rechnung eingelegt, kann Leaseweb diese Rechnung an ein externes Inkassounternehmen übergeben. Sämtliche Leaseweb entstandene Inkassokosten trägt der Kunde.
10.13 Zusätzlich zu Ziffer 10.11, für den Fall, dass der Kunde die Zahlung durch Lastschrift tätigt, ist er Leaseweb berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz dem Kunden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünfhundert Euro (500,-- €) in Rechnung zu verlangenstellen, wenn:
a) der Kunde die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder b) die Zahlung an Leaseweb mehr als einmal rückgängig gemacht oder verweigert wurde.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Der Rechnungsendbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung zu entrichten. you:turn-erlebnispädagogik behält sich vor, das Aktivitätsprogramm oder einzelne vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn unvorhergesehene Umstände (höhere Gewalt, Wetter und Natur- verhältnisse, behördliche Maßnahmen oder Sicherheitsrisiken) dies erfordern. Der bezahlte Preis wird abzüglich der vom Veranstalter bereits gemachten Aufwendungen zurückerstattet. Ersatz- forderungen sind ausgeschlossen. Programmänderungen werden ausdrücklich vorbehalten. Will der Kunde auf keine der ihm angebotenen Ersatzaktivität umbuchen, werden die geleiste- ten Zahlungen abzüglich der schon beanspruchten Leistungen zurückerstattet. Die Zahlungen Aktivität kann vom Veranstalter abgesagt werden, wenn Teilnehmenden durch Ihre Handlungen und Unterlassungen berechtigten Anlass dazu geben. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht er- reicht, kann der Veranstalter die Aktivität kurzfristig absagen. Angebote beziehen sich auf die Anzahl der Teilnehmenden sowie eine programmspezifische Mindestteilnehmerzahl. Bei Reduktion bzw. Vervielfältigung der Anzahl der Teilnehmenden be- hält sich you:turn-erlebnispädagogik vor, die Rechnung gemäß der Preisstaffelung anzupassen. you:turn-erlebnispädagogik ist bemüht, gleichwertige Ersatzleistungen zu erbringen. Erfolgt eine wesentliche Programmänderung, welche eine Preiserhöhung von mehr als 10% zur Folge hat, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der gebuchten Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten. Dies muss mittels eingeschriebenen Briefs unter Beilage bereits erhaltener Dokumente erfolgen. Erst bei Eintreffen dieser Unterlagen beim Veranstalter wird die Abmeldung gültig. Bei jeder Stornierung wird dem Kunden folgender Anteil der Auftragssumme in Rechnung ge- stellt: Rücktritt von 20 bis 12 Tage vor Beginn: 30% des Preises, Rücktritt von 11 bis 6 Tage vor Beginn: 50% des Preises, Rücktritt von 5 Tage bis Beginn: 70% des Preises. Wenn die Aktivität nicht durchgeführt werden kann, weil der Kunde verspätet oder gar nicht zur Aktivität erscheint, sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil 100% der Auftragssumme fällig. Mehrkosten, welche durch Verschie- bungen oder späteres Eintreffen des Lieferanten ohne Abzug von SkontoKunden entstehen, Spesengehen zu seinen Lasten. Tritt der Kunde eine Aktivität erst nach deren Beginn an, Steuernbzw. verlässt er sie vor ihrem Ende, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistenbesteht kein An- spruch auf Rückerstattung. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Bei Änderung des Datums der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Aktivität durch den LieferantenKunden bis 30 Tage vor deren Beginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € zzgl. der entstehenden Kos- ten erhoben. Bricht ein Kunde die Aktivität vorzeitig ab oder verlässt er sie verfrüht, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung. Anfallende Zusatzkosten trägt der Kunde. Beanstandungen oder erlittene Schäden sind dem Aktionsleitenden unverzüglich bekannt zu geben. Der Aktionsleitende ist jedoch nicht befugt, im Namen des Veranstaltendem Forderun- gen anzuerkennen. Sie wird aber bemüht sein, im Rahmen des Programms und seiner Möglich- keiten Abhilfe zu schaffen. Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wo- chen nach Beendigung der Aktivität schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefs beim Veranstal- tenden eingehen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindBestätigung der Aktivitätsleitung sowie vorhandene Beweismittel sind diesem Brief beizulegen. Ist Zahlung mit Wechseln Bei verspäteter Einreichung Ihrer Forderung oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt bei unterlassener o- der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivszu spät erfolgter Beanstandung verfallen sämtliche Ansprüche.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 4.1 Alle Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten 10 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen auf das Ihnen genannte Konto am Ort unserer Niederlassung zu leisten. Mangels anderweitiger Die Verwendung von einem Wechsel bedarf in jedem Fall einer vorherigen schrift- lichen Vereinbarung über Art und Umfang der Regulierung. Kosten für den Wechsel gehen in jedem Fall zu Lasten des Vertragspartners, der diesen vorgeschlagen hat.
4.2 Für den Fall, dass der Kunde nach mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung in Verzug gerät, ist ITronic bere- chtigt, die Internetpräsenz des Kunden sofort zu deaktivieren und diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Zur Wiederaufnahme der Preis in folgenden Raten Internetpräsenz akzeptiert der Kunde eine Reaktivierungspauschale von EUR 20,--. Diese Pauschale entspricht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu bezahlenerwartenden Kostenaufwand. Durch eine solche der Sphäre des Kunden zuzuordnende Deaktivierung der Internetpräsenz, wird der Kunde nicht seiner Zahlungsverpflichtung enthoben, weder für die Rückstände noch für die künftig fällig werdenden Gebühren. Der Anspruch von ITronic auf Bezahlung der Gebühren für die vereinbarte Laufzeit bis zum näch- stmöglichen Kündigungstermin und der Anspruch von ITronic auf die Geltendmachung von Schadenersat- zansprüchen bleiben so hin unberührt.
4.3 Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grunde: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats ITronic ist bei Zahlungsverzug des Kunden nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf erfolgloser schriftlicher oder elektronischer Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Dritteln Wochen und Androhung der vereinbarten Lieferfristvorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Eine der Sphäre des Kunden zuzurechnende vorzeitige Vertragsauflösung lässt den Anspruch von ITronic auf Bezahlung der Gebühr für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin sowie den Anspruch von ITronic auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses - aus welchem Grunde auch immer - ist ITronic nicht mehr zur Bereitstellung der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung verein- barten Dienstleistungen verpflichtet. ITronic ist daher zum Löschen der Versandbereitschaft durch den Lieferantengespeicherten bzw. verwalteten Daten berechtigt. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Kunden. Damit verbundene regelmäßige Backups obliegen ebenso der Sorgfaltspflicht des Lieferanten gestellt worden sindKunden. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des AkkreditivsDem Kunden stehen bei einer berechtigten Löschung keinerlei Ansprüche gegen ITronic zu.
6.2 4.4 Bei Zahlungsverzug werden bankmäßige Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. berechnet. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund Geltendma- chung eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4.5 Die Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen aus anderen Vertrags- verhältnissen ist ausgeschlossen.
4.6 Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung angerechnet.
4.7 Werden gestellte Rechnungen nicht innerhalb von 14 Tagen Frist per FAX oder Briefpost beeinsprucht, gelten diese als akzeptiert.
4.8 Rückerstattungen werden im Ermessen des Managements gewährt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Domain Hosting Und Internetdienstleistungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die 10.1 Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Währung spesenfrei auf eines unserer Konten zu leisten.
10.2 Der Abzug von SkontoSkonto bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und setzt den Ausgleich aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Rechnungen voraus.
10.3 Wechsel werden nur nach Vereinbarung, Spesennur zahlungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Werden Schecks vorgelegt und nicht rückbelastet, Steuerngilt nicht der Tag ihrer Ausstellung oder Absendung, Abgabensondern der Tag ihres Eingangs bei uns als Tag der Zahlung.
10.4 Zahlungen durch Überweisung sind nur dann rechtzeitig, Gebührenwenn die Gutschrift bei uns innerhalb der Zahlungsfrist erfolgt.
10.5 Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis Rechnungsbetrag ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. zu verzinsen sowie eine Pauschale in folgenden Raten Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenzahlen. Die Zahlungspflicht Geltendmachung eines weiteren Schadens ist erfülltnicht ausgeschlossen.
10.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbartAußerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsals sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.2 Die Zahlungstermine 10.7 Wird bei einer eingeräumten Teilzahlung ein vereinbartes Ratenfälligkeitsdatum um mehr als drei Werktage überschritten, können wir eine Nachfrist von einer Woche setzen. Wird die fällige Rate auch in der gesetzten Nachfrist nicht gezahlt, so ist die gesamte noch offene Restforderung sofort fällig, ab dem Ende der Nachfrist gemäß Ziffer 10.5 zu verzinsen und die Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu zahlen.
10.8 Wir sind auch einzuhaltenberechtigt, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen aus Gründennur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart mindern geeignet sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller durch welche die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über Kunden aus dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenVertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 4.1. Die Preise gelten mangels Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Xxxxxxx Xxxxxxx, Zölle, Abgaben oder sonstigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Ausland anfallen, trägt der Besteller.
4.2. Zahlungen sind vom Besteller entsprechend zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Terminen in EURO ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen wird die Mehrwertsteuer bei Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Eine Zahlung durch Wechsel ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung ausgeschlossen.
4.3. Die jeweils vertraglich vereinbarten Zahlungen müssen innerhalb eines Monats von 30 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung Rechnung beim BestellerBesteller oder entsprechend den vertraglich vereinbarten Zahlungsterminen auf das von HPE benannte Konto eingezahlt werden.
4.4. HPE beginnt erst mit der Ausführung des Auftrags, - wenn fällige Vorauszahlungen auf dem Konto eingegangen sind.
4.5. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche von HPE anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.6. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist eine Abrechnung von Teilleistungen pro rata möglich. BEI WERKVERTRÄGEN
4.7. Der im Angebot oder im Vertrag angeführte Preis ist kein Festpreis, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sollte der vereinbarte Preis nicht ausreichen, um ein Drittel optimales Ergebnis zu erreichen, dann wird HPE den Besteller hierüber unterrichten und Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.
4.8. Die Fertigstellung einer Leistung wird dem Besteller mitgeteilt. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.
4.9. Ist die Leistung bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Abnahme durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht Besteller nicht beanstandet worden oder ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen nicht fristgemäß erfolgt – aus Gründen, die der Lieferant HPE nicht zu vertreten hathat -, verzögert oder verunmöglicht gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
4.10. Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme ist HPE berechtigt, dem Besteller die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten zu berechnen bzw. den Leistungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Bestellers zu lagern. BEI DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGEN
4.11. Mangels abweichender Vereinbarung werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisendie Leistungen des Personals nach Zeitaufwand gemäß den bei Leistungsausführung gültigen Verrechnungssätzen von HPE abgerechnet. Die Einteilung der Dienstleistungsstunden ist vom Besteller mit dem Personal von HPE zu vereinbaren und die geleistete Zeit ist zu bescheinigen.
4.12. Für Leistungen, die den Gebrauch HPE auf Veranlassung des Bestellers oder aufgrund der Lieferungen zur Erfüllung der Leistungen erforderlichen Anwesenheit nicht verunmöglichenam Ort ihrer Geschäftsstelle erbringt, werden die angefallenen Kosten für An- und Abfahrt, Spesen, Unterbringung und sonstige erforderlichen Aufwendungen gesondert in Rechnung gestellt. Diese Kosten müssen üblich und angemessen sein. Reisezeit wird wie Arbeitszeit abgerechnet. HPE kann verlangen, dass der Besteller vor Antritt einer Reise des Personals zum Einsatzort eine angemessene Vorauszahlung leistet oder bei Leistungen im Ausland ein von einer deutschen Bank bestätigtes, unwiderrufliches, in Teilbeträgen abrufbares und für HPE spesenfreies Akkreditiv in angemessener Höhe eröffnet.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, 4.13. HPE ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten alle Erhöhungen von Versicherungsprämien, Tariflöhnen und sonstige Kostenerhöhungen, die nach Vertragsabschluss ohne Vertreten von HPE eintreten, dem Besteller weiter zu belasten, wenn die Leistung später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangenein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
4.14. Ist HPE wird seine Leistungen bei Dienstleistungsverträgen mangels abweichender Vereinbarung monatlich abrechnen. Die Schlussabrechnung erhält der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält nach Beendigung der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenLeistungen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten 7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum 14 Tage mit 2 % Skonto oder 30 Tage ohne Abzug Skontoabzug. Ein Skontoabzug von Skontoneuen Rechnungen ist unzulässig, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leistensolange ältere fällige Rechnungen noch offen sind.
7.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt Zahlt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzwnicht in der unter Ziffer 7.1. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdengenannten Frist, ist der Lieferant Verwender berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Verzugszinsen in beiden Fällen Schadenersatz Höhe von 8 % -Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangenfordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist jederzeit möglich.
7.3. Ist der Besteller mit einer weiteren der Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenin Verzug, steht es dem Verwender frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Verwender berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
7.4. Eingehende Zahlungen tilgen jeweils erst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung. Bei mehreren Forderungen wird zunächst die jeweils ältere getilgt.
7.5. Befindet sich der Besteller mit Zahlungen gegenüber dem Verwender in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
7.6. Wenn dem Verwender Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere, wenn er einen Scheck nicht vollständig einlöst, seine Zahlungen einstellt oder rechtzeitig zu erhaltenwenn die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt wird, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugtVerwender - auch wenn er Schecks angenommen hat – berechtigt, seine Forderungen sofort fällig zu stellen und die weitere Ausfüh- rung Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und Insolvenzverfahrens ist der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Xxxx die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat, nach fruchtlosem Verstreichen der Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz von allen Aufträgen zurück zu verlangentreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller dem Verwender nachweislich entstandene Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.
6.4 Hält 7.7. Das Rechts zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Verwender anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht einnur insoweit ausüben, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über als sein Gegenanspruch auf dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltengleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen 1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind vom Besteller entsprechend ohne Abzug frei Bankverbindung des Verkäufers zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil Terminen zu leisten.
2. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind – in Ermangelung einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung der Vertragsteile – bei Übergabe des Lieferanten Kaufgegenstandes und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
3. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld - ohne Abzug Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - sofort zur Zahlung fällig, wenn
a. der Käufer mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
b. der Käufer seine Zahlung einstellt, oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
4. Die Zahlung des Kaufpreises ist zwingend von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen einem dem Käufer gehörenden Bankkonto zu leisten. Mangels anderweitiger Ausgenommen davon sind:
(a) Barzahlungen bis zu einem Wert unter 10.000 Euro oder
(b) Zahlungen durch einen Dritten, soweit dies vorab schriftlich mit dem Verkäufer vereinbart worden ist (bspw. bei Cash-Pooling, Leasing oder Finanzierungen).
5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ist die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, kann der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen oder die Aufrechnung erklären, soweit es/sie auf Ansprüchen aus dem gleichen Kaufvertrag beruht.
7. Kommt der Käufer mit Zahlungen, bei Vereinbarung von Teilzahlungen, mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII. Ziffer 4 dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne.
8. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant Verkäufer berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.4 Hält 9. Bei Verzug des Käufers, ist der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht einVerkäufer berechtigt, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (für Unternehmer: § 456 UGB; für Verbraucher: § 1000 Abs. 1 ABGB) zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenverrechnen.
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Samples: Lieferbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil 4.1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen Preises und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft etwaiger sonstiger fälliger Beträge durch den LieferantenKäufer an den Verkäufer auf ein offenes Konto innerhalb einer Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Zahlungspflicht ist Überweisung der fälligen Beträge hat, sofern nicht abweichend vereinbart, auf elektronischem Wege an die Bank des Verkäufers im Land des Verkäufers zu erfolgen. Die Zahlungsverpflichtungen des Käufers gelten als erfüllt, soweit am Domizil wenn die jeweils fälligen Beträge bei der Bank des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung Verkäufers als sofort verfügbare Mittel eingegangen sind.
4.2. Sofern die Parteien ohne weitere Angaben Vorauszahlung vereinbart haben, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Vorauszahlung den Gesamtpreis umfasst und dass die Vorauszahlung rechtzeitig vor (dem vom Verkäufer anzugebenden) Versand- bzw. Abholdatum der Ware als sofort verfügbare Mittel bei der Bank des Lieferanten gestellt worden sindVerkäufers eingegangen sein muss.
4.3. Ist Wenn die Parteien Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv per Dokumentenakkreditiv vereinbart haben, dann muss der Käufer, sofern nicht abweichend vereinbart, trägt die Ausstellung eines Dokumentenakkreditivs zugunsten des Verkäufers durch eine angesehene Bank veranlassen. Der Verkäufer ist hierüber rechtzeitig vor dem (vom Verkäufer anzugebenden) Versand- bzw. Abholdatum der Besteller WechseldiskontWare in Kenntnis zu setzen. Das Dokumentenakkreditiv muss vom Verkäufer angenommen sein, Wechselsteuer auf Sicht zahlbar sein sowie Teillieferungen und Inkassospesen Umladungen erlauben.
4.4. Insofern die Parteien vereinbart haben, dass die Zahlung durch eine Bankbürgschaft abgesichert sein soll, muss der Käufer rechtzeitig vor dem (vom Verkäufer anzugebenden) Versand- bzw. Abholdatum der Ware eine von einer renommierten Bank ausgestellte unbedingte und unwiderrufliche, bei erster Aufforderung wirksame Bankbürgschaft oder ein von einer renommierten Bank ausgestelltes Beistandsakkreditiv vorlegen.
4.5. Wenn der Käufer etwaige Zahlungen nicht bis zum Fälligkeitstag leistet bzw. die Kosten für die Eröffnungvereinbarte Bankbürgschaft oder eine sonstige von den Parteien vereinbarte Sicherheit nicht beibringt, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme hat der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigtVerkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenoder etwaige weitere Lieferungen an den Käufer auszusetzen. Etwaige anderen dem Verkäufer darüber hinaus zustehende Rechte oder Rechtsmittel bleiben hiervon unberührt.
6.4 Hält 4.6. Der Käufer ist nicht befugt, die Zahlung im Rahmen des Vertrags fälliger Beträge an den Verkäufer zurückzuhalten oder auszusetzen. Dies gilt unabhängig von etwaigen Ansprüchen des Käufers im Zusammenhang mit Mängeln an der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht einWare oder sonstigen vom Verkäufer bestrittenen Gründen.
4.7. Der Verkäufer ist befugt, so hat er ohne Mahnung dem Käufer gegenüber hierfür haftbar zu sein, vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit Vertrag zurückzutreten oder etwaige weitere Lieferungen an einen Zins zu entrichtenden Käufer einzustellen, falls, aus einem beliebigen Grund, der sich nach Verkäufer keine ausreichende Kreditversicherung erhält, die den am Domizil gesamten seitens des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetKäufers zur Zahlung fälligen Betrag abdeckt, je- doch mindestens 4 % oder ein vom Kreditversicherungsunternehmen gewährtes Kreditlimit zurückgezogen wird oder das Konto des Käufers über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltendas Kreditlimit hinaus überzogen ist.
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Samples: Sales Contracts
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten a) Unsere Rechnungen verstehen sich zahlbar - soweit nicht anders vereinbart – sofort netto ohne Abzug von Skontoweiteren Abzug, Spesenoder nach Vereinbarung, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen frei unserer Zahlstelle in EURO.
b) Neukunden haben für die ersten beiden Aufträge generell Vorkasse zu leisten!
c) Mindestrechnungsbetrag und Mindestauftragsmenge werden jeweils angepasst.
d) Zahlungsverzug tritt jeweils 10 Tage nach dem eingeräumten Zahlungsziel ein. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Bei Verzug wird automatisch der Preis Mahnprozess gestartet. Zudem behalten wir uns vor Kunden mit Zahlungsverzug generell wieder auf das Zahlungsziel „Sofort netto ohne Abzug“ oder „Vorkasse“ umzustellen, ohne festgelegtes Zeitfenster oder Folgebestellungen. Sollte der Kunde auch Geschäfte in folgenden Raten anderen Unternehmen unserer Unternehmensgruppe tätigen, so wird die Zahlungsbedingungen Gruppenweit angepasst!
e) Werkzeuge und Vorrichtungen sind netto, sofort bei Rechnungserhalt, zu bezahlen: - ein Drittel . Aufträge für daraus entstehende Produkte werden erst nach Rechnungsausgleich für diese Werkzeuge und Vorrichtungen gültig.
f) Gilt als Anzahlung innerhalb eines Monats Zahlungsbedingung Vorkasse, beginnen vereinbarte Produktions- und Lieferzeiten erst nach Eingang Zahlungseingang auf unserer Zahlstelle an zu laufen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlass wegen Verzögerungen der Auftragsbestätigung beim BestellerLieferzeiten, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln welche auf einer starken Verzögerung der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft Vorkasse-Zahlungen durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfülltBesteller beruhen, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivsbestehen nicht.
6.2 Die Zahlungstermine g) Ein Zurückhalten oder Aufrechnen mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist in keinem Fall gestattet.
h) Bei Zahlungsverzug sind auch einzuhaltenwir berechtigt, wenn Transportvom ersten Tag des Verzuges, AblieferungZinsen in Höhe von 3% über dem durchschnittlichen Bundesbankdiskont der letzten drei Monate, Montage, Inbetriebsetzung dem Besteller in Rechnung zu stellen.
i) Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus GründenTatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf möglicherweise hereingenommene Xxxxxx sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, Leistungen und für in Arbeit befindliche, sowie fertig gestellte, aber noch nicht vollständig gelieferte Waren. In diesen Fällen sind wir berechtig, nur noch gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder rechtzeitig Sicherheitsleistung zu erhaltenliefern. Es steht uns auch frei, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb nach dem Setzen einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigtNachfrist von 10 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.4 Hält j) Sämtliche Kosten und Spesen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckeinlösungen, gehen zu Lasten des Zahlers. Dies gilt ebenfalls für aus Verzug entstehenden Eintreibungs-, Rechtsanwalt- und Gerichtskosten.
k) Weiter wird vereinbart, dass für den Fall des Bekanntwerdens von Unsicherheiten betreffend der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil Vermögenslage des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltender Kaufpreis sofort fällig wird.
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Zahlungsbedingungen. 6.1 Wie verrechnen wir unsere Leistungen?
20.1 Wir sind berechtigt, Ihnen für alle unsere Leistungen eine gemeinsame Rechnung mit einer einheitlichen Kundennummer auszustellen – auch bei Leistungen aus verschiedenen Verträgen.
20.2 Die Zahlungen sind vom Besteller Höhe der Entgelte richtet sich nach den für Sie geltenden Entgeltbestimmungen.
20.3 Wenn sich der Umsatzsteuersatz ändert, können wir unsere Entgelte entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skontoanpassen.
20.4 Wir runden Rechnungsendbeträge auf 1 vollen Cent auf oder ab. 20.5 Wir verrechnen Entgelte in monatlichen Rechnungsperioden. Monatliche Entgelte können im Voraus in Rechnung gestellt werden, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantendrei monatliche Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Die Zahlungspflicht ist erfülltRechnungslegung erfolgt nach Xxxx von wowww! im ein-, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten zwei- oder dreimonatigen Intervall. Das bei Vertragsabschluss geltende Rechnungslegungsintervall wird mit Ihnen in Ihrem Mobilfunkvertrag gesondert vereinbart. 20.6 Feste monatliche Entgelte wie z.B. Grundentgelte verrechnen wir im Voraus – höchstens für 3 Monate. Andere Entgelte verrechnen wir erst, nachdem wir die Leistung erbracht haben, z.B. Verbindungsentgelte, Mindestumsätze. Diese Leistungen können sofort nach Leistungserbringung durch Rechnungslegung fällig gestellt worden sindwerden. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen 20.7 Feste monatliche Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze fallen ab Vertragsbeginn an (Pkt. 2). Wenn der Vertragsbeginn oder das Vertragsende in eine laufende Rechnungsperiode fällt, dann verrechnen wir die Kosten festen monatlichen Entgelte bzw. monatliche Mindestumsätze dieser Rechnungsperiode anteilig. Ausnahme: In den für Sie geltenden Entgeltbestimmungen sind abweichende Regelungen vorgesehen. 20.8 Bieten wir Ihnen Leistungen gegen ein festes monatliches Pauschal-Entgelt an und stehen Ihnen diese Leistungen in einem Zeitraum, der kürzer ist als eine Rechnungsperiode, nur anteilig zur Verfügung, weisen wir Sie bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin und geben Ihnen die EröffnungRechnungsperiode bekannt. Wie können Sie zahlen? 20.9 Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung oder Überweisung bezahlen. Wann sind die Entgelte fällig? 20.10 Entgeltforderungen sind 7 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder zu einem anderen, Avisierung auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf unserem Konto sein. 20.11 Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, dann ziehen wir den Betrag frühestens mit dem Fälligkeitsdatum ein. Was gilt für verschiedene Zahlungsarten? 20.12 Sie tragen alle mit Ihrer Zahlung verbundenen Bankspesen, z.B. Spesen für Auslandsüberweisung. Wählt der Kunde die Bankeinzugsermächtigung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen kann diese aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten Kunde verschuldet hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder nicht durchgeführt werden, behält sich Nacharbeiten als notwendig erweisenwowww! das Recht vor, die den Gebrauch Zahlungsart für diesen Kunden bis auf weiteres auf Überweisung umzustellen und wird der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss Kunde darüber entsprechend informiert. Eine neuerliche Zahlung mittels Bankeinzug ist vom Kunden zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, beantragen. wowww! ist der Lieferant in einem solchen Fall berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten allfällige und wowww! durch Dritte in beiden Fällen Schadenersatz Rechnung gestellte gerechtfertigte Rücklastspesen z.B.: Bankspesen, dem Kunden in Rechnung zu verlangenstellen. Ist 20.13 Wenn Sie Ihre Rechnung per Überweisung bezahlen, geben Sie bitte die richtige Kundennummer an. Sonst müssen wir Ihre Zahlung erst der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines richtigen Kundennummer zuordnen. Dafür verrechnen wir Ihnen ein Bearbeitungsentgelt nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenunseren Entgeltbestimmungen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 3.1 Die Zahlungen sind ersten LIZENZZAHLUNGEN werden zu den nachstehenden Zeitpunkten fällig und zahlbar:
a) Die erste LIZENZZAHLUNG für ein BASISMODUL ist innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der BESTELLUNG fällig und zahlbar;
b) Die erste LIZENZZAHLUNG für ein jeweiliges PROJEKTMODUL ist innerhalb von 14 Tagen frühestens ab jenem Tag fällig und zahlbar, an dem ein vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil LIZENZNEHMER zu benennender Nutzungsberechtigter (unabhängig davon ob es sich hierbei um einen Arbeitnehmer des Lieferanten LIZENZNEHMERS, Dritten oder Mitarbeiter des LIZENZGEBERS handelt) Zugang zum jeweiligen Immobilienprojekt erhält und daran Änderungen und Anpassungen vornehmen kann, spätestens 3 Monaten nach Projektauftrag (Bestätigung der Projektlizenzen)
3.2 Jede weitere LIZENZZAHLUNG ist jeweils monatlich nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar. Sonstige Rechnungen des LIZENZGEBERS sind innerhalb von Skonto14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar. Der LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, SpesenZahlungen aus irgendeinem Grund zurückzuhalten oder aufzurechnen.
3.3 Sofern zwischen den VERTRAGSPARTEIEN nichts anderes vereinbart wird, gelten alle Preise im Rahmen des Vertrags "ab Werk", in Euro, zuzüglich anwendbarer Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen Gebühren und dergleichen Zölle sowie angemessener Spesen.
3.4 Der LIZENZNEHMER hat im Fall eines Zahlungsverzugs gesetzliche Verzugszinsen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Sofern Ratenzahlungen vereinbart wurden und der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel LIZENZNEHMER eine Rate bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant Fälligkeit nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werdenzahlt, ist der Lieferant LIZENZGEBER zur vorzeitigen Fälligstellung aller ausstehenden Raten berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält 3.5 Den VERTRAGSPARTEIEN bleibt es vorbehalten, andere, von diesem Abschnitt 3 abweichende, Zahlungsbedingungen (etwa eine quartalsweise oder jährliche Fälligkeit der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt LIZENZZAHLUNGEN) in der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins BESTELLUNG zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehaltenvereinbaren.
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Samples: Nutzerlizenzvertrag
Zahlungsbedingungen. 6.1 11.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten Un- ternehmers netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung Der Preis und die Kosten werden monatlich in Rech- nung gestellt. Sofern besonders vereinbart, ist der Preis Un- ternehmer berechtigt, eine Anzahlung oder sonstige Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) in folgenden Raten vereinbarten Höhe zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferantenverlangen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am der Unternehmer an seinem Domizil des Lieferanten Schweizer Franken oder die verein- barte Fremdwährung zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 11.2. Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandun- gen, Ansprüchen oder vom Unternehmer nicht schrift- lich anerkannter Gegenforderungen weder zurückbe- halten noch kürzen noch verrechnen. Die Zahlungstermine Zahlungen sind auch einzuhaltendann termingerecht zu leisten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme die Erbringung der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die welche der Lieferant Unternehmer nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichenwird.
6.3 Wenn 11.3. Werden die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten leistenden Sicher- heiten nicht vertragsgemäss geleistet werdengeleistet, ist der Lieferant Unter- nehmer berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz jedem dieser Fälle Schadenersatz, einschliesslich Ersatz für entgange- nen Gewinn, zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund Unternehmer auf- grund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung Unternehmer unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte befugtüb- rigen Ansprüche berechtigt, die weitere Ausfüh- rung Erfüllung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; diesauszusetzen, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Leis- tungsbedingungen vereinbart sind und der Lieferant Unterneh- mer genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb innert einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant Unternehmer keine genügenden Sicherheiten, ist er der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz Schaden- ersatz, einschliesslich Ersatz für entgangenen Ge- winn, zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt 11.4. Bei Überschreitung der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichtenZahlungsfristen sind unter dem Vorbehalt der Geltendmachung wei- terer Ansprüche ohne besondere Mahnung Verzugs- zinsen geschuldet, wobei sich der sich Zinssatz nach den am Domizil des Bestellers Unternehmers üblichen Zinsverhältnissen Zinsverhält- nissen richtet, je- doch mindestens 4 jedoch 5% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegtpro Jahr be- trägt. Der Ersatz weiteren Schadens Die Verpflichtung zur vertragsgemässen Zah- lung bleibt vorbehaltenbestehen.
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Samples: Allgemeine Montagebedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen Monatsabrechnung kann am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb letzten Schultag eines Monats kostenlos online im Kundenkonto eingesehen und heruntergeladen werden. Auch der Versand an die im Kundenkonto angegebene E-Mail ist ohne Zusatzkosten möglich. Für Xxxxxx, die kein Kundenkonto haben und manuell bearbeitet werden müssen oder für Kunden, die die Rechnung per Post zugestellt be- kommen möchten, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € (fünf Euro) pro Monat. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich bargeldlos. Hierzu kann der Vertragspartner aus zwei verschiedenen Zahlungsoptionen wählen: manuelle Überweisung oder automatisierte SEPA-Lastschrift. Bei der manuellen Überweisung hat der Vertragspartner nach Eingang online Stel- lung der Auftragsbestätigung beim BestellerRechnung 10 (zehn) Kalendertage Zeit den gesamten Rechnungsbe- trag auf unser Sparkassenkonto XX00 0000 0000 0000 0000 00 unter An- gabe seiner Kundennummer zu überweisen. Wird der auf der Rechnung ge- nannte Zahlungstermin nicht eingehalten, erfolgt am nächsten Tag eine 1. Mahnung - Mahngebühr 5,00 € - mit einer Nachfrist von 5 Tagen und der Ankündigung der Sperrung nach diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig behalten wir uns vor auch die Schule zu informieren. Sollte auch diese Frist ohne Zahlung verstreichen, erfolgt die für den Vertragspartner kostenpflichtige Beauf- tragung eines Inkassobüros. Alternativ zur manuellen Überweisung kann der Vertragspartner bei der Anmeldung im System auch online ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb Mandat zur automatisierten SEPA- Lastschrift erteilen. Die Abbuchung erfolgt immer zum auf den letzten Schultag eines Monats nach Mitteilung folgenden Werktag, mit dem im Kundenkonto be- nannten Betrag. Hat der Versandbereitschaft Vertragspartner der Drei Köche GmbH eine Ein- zugsermächtigung erteilt, mit der er die Drei Köche GmbH ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zu- gleich damit die Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezo- genen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber seiner Bank die Einlösung von Lastschriften des Zah- lungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschrift- mandat. Bei der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats werden die Gebühren für evtl. Rücklastschriften, die nicht durch die Drei Köche GmbH zu vertreten sind, durch den LieferantenKontoinhaber getragen. Die Zahlungspflicht Rückerstattungen oder Nachforde- rungen nach den zuvor genannten Zahlungsterminen werden in den Folgemo- naten nach erfolgter Rechnungslegung verrechnet. Für Mahnungen nach Verzugseintritt werden Mahnkosten in Höhe von 5,00 € erhoben, wobei der Vertragspartner den Nachweis führen kann, es seien keine oder geringere Kosten entstanden. Eine Umstellung der Zahlungsmethode ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindjederzeit möglich und greift zum auf den letzten Schultag folgenden Arbeitstag. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen Bei nicht fristgerechter bzw. ausbleibender Zahlung können wir von unse- rem Recht auf Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen und die Kosten Belieferung bis zur endgültigen Bezahlung der offenen Beträge aussetzen. Darüber hin- aus behalten wir uns vor, für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zukünftige Zeiträume Vorkasse zu verlangen. Ist Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund bereits erfüllten Leistung. Die Bankgebühren für nicht eingelöste Lastschriften, z.B. nicht gedecktes Konto oder falsche Kontoangaben, werden im Rückstand oder muss Folgemonat in Rechnung gestellt. Ausgegebene Kundenkarten/ID-Chips bleiben Eigentum der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann Drei Köche GmbH. Für eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangenErsatzkarte/für einen Ersatzchip wird ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung gestellt.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, je- doch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen 6.1. Der Kunde hat die Zahlung am Domizil des Lieferanten gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten, ohne Abzug von Skonto, SpesenKosten, Steuern, Abgaben, GebührenGebühren (einschliesslich Bankgebühren), Zöllen Abgaben und dergleichen zu leistendergleichen. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Preis in folgenden Raten zu bezahlenfür die Lieferung von Maschinen und Ausrüstungen gezahlt: - ein Drittel • 60% (in Worten: sechzig Prozentpunkte) als Anzahlung Vorauszahlung innerhalb eines Monats von 10 Tagen nach Eingang Erhalt der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den LieferantenKunden, • 30% (in Worten: dreissig Prozentpunkte) innerhalb von 10 Tagen nach FAT (Factory Acceptance Test) und vor Lieferung • 10% (in Worten: zehn Prozentpunkte) nach Lieferung, Installation und Inbetriebnahme, spätes- tens 30 Tage nach Zollabfertigung oder spätestens 60 Tage nach FAT, je nachdem, was früher ist. Für Dienstleistungen gelten folgende Bedingungen: • 30 Tage netto nach Rechnungsstellung. Die Zahlungspflicht ist erfülltZahlung gilt als erfolgt, soweit wenn dem Lieferanten am Domizil Sitz des Lieferanten der Schweizer Franken frei zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sindwurde. Ist Wenn Zahlung mit Wechseln per Wechsel oder mittels Akkreditiv vereinbartvereinbart ist, trägt der Besteller WechseldiskontKunde die Diskontierungskosten, Wechselsteuer Wechselsteu- ern und Inkassospesen bzw. sowie die Kosten für die EröffnungAusstellung, Avisierung Benachrichtigung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 6.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn sich Transport, AblieferungLieferung, Montage, Inbetriebsetzung Inbetriebnahme oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus GründenGründen ergeben, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche unwichtige Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisenwenn Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden, die den Gebrauch die Verwendung bzw. Nutzung der Lieferungen Ware nicht verunmöglichenbehindern oder einschränken.
6.3 6.3. Wenn die Anzahlung Vorauszahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden vertraglich vereinbarten Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am an dem Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten ihn zu kündigen, und ist in beiden Fällen Schadenersatz berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Ist Befindet sich der Besteller Kunde aus irgendeinem Grund mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand in Verzug oder muss ist der Lieferant ernsthaft besorgt, dass er aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchtenvon Umständen, die seit dem Vertragsschluss eingetreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhaltenerhalten kann, ist so kann der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen gesetzlich vorgesehenen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen Vertragserfüllung ablehnen und versandbereite die Lieferungen zurückzubehalten; diesversandbereit halten bzw. einbehalten, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende ausreichende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen erzielt werden oder erhält der Lieferant keine genügenden angemessenen Sicherheiten, ist er der Lieferant berechtigt, vom den Vertrag zurückzutreten zu kündigen und Schadenersatz Schadensersatz zu verlangen.
6.4 Hält 6.4. Wenn der Besteller Kunde die vereinbarten Zahlungstermine Zahlungsbedingungen nicht eineinhält, so hat haftet er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der ab dem vereinbarten Fälligkeit Termin, an einen Zins dem die Zahlung fällig war, zu entrichteneinem Satz, der sich nach von den am Domizil Sitz des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtetKunden vorherrschenden Bedingungen abhängt, je- doch mindestens jedoch nicht weniger als 4 % Prozent über dem jeweiligen aktuellen 3-Monats Monats-CHF-LIBOR liegtLIBOR-Ziel. Der Ersatz weiteren Schadens Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
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