Common use of Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgen.

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Samples: www.seezeit-resort.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen Der Kunde hat ausschließlich folgende Möglichkeiten zur Zahlung: Rechnung bei Lieferung, Lastschrifteinzug, Barzahlung bei Abholung. Weitere Zahlungsarten werden nicht angeboten und werden zurückgewiesen. Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung, die alle Angaben für die Überweisung enthält und mit der Lieferung verschickt wird, auf das dort angegebene Konto vorab zu überweisen. Der Rechnungsbetrag wird vom Anbieter mittels Lastschriftverfahren auf Grundlage der Einzugsermächtigung durch den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten Kunden von dessen angegebenem Konto eingezogen. Der Rechnungsbetrag kann auch in den Geschäftsräumen des Kundengeldabsicherers Anbieters zu den üblichen Bürozeiten in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart bar gezahlt werden. Sollte durch Der Kunde ist verpflichtet innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung den VP2 in ausgewiesenen Betrag auf das, auf der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt seinRechnung angegebene Konto, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/einzuzahlen oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werdenzu überweisen. Die Zahlung für ist ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist, die während somit kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Ein Zurückbehaltungsrecht des Aufenthaltes in Anspruch genommenen LeistungenKunden, unter Anrechnung welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wirda usgeschlossen. Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritteno der getätigten Anzahlungenrechtskräftig festgestellt. Das Mitglied erteilt der Argo Athletics GmbH bis auf Widerruf die Erlaubnis den Beitrag sowie weitere fällige Beträge zwischen dem 5ten und 10ten des betreffenden Monats per Lastschrift einzuziehen. Xxxx ein Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht eingezogen werden, wird spätestens am Abreisetag auf durch Gründe die die Argo Athletics GmbH nicht zu verantworten hat, kann der Grundlage einer Rechnungslegung Teilnehmer ohne Nachricht Hausverbot erhalten. Änderungen des VP2 fälligNamens, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sindder Adresse und der Bankverbindung des Mitglieds sind der Argo Athletics GmbH unverzüglich mitzuteilen. Gerät Durch Unterlassung entstehende Mehrkosten (z.B. Rücklastgebühren der VP1 in Zahlungsverzug, Bank) gehen zu Lasten des Mitglieds. Bei Rücklastschriften eines Kunden ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend das Mitglied verpflichtet die Rücklastschriftgebühren an die Argo Athletics GmbH zu machenzahlen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenerhoben.

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Samples: argo-athletics.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis Die Zahlung ist vor Beendigung Auslieferung des Luftfahrzeuges oder der Reise dürfen nur gefordert Komponente fällig , vorbehaltlich etwaiger anderer schriftlicher und angenommen werdenunterschriebener Vereinbarungen. M.C.M. behält sich das Recht vor, wenn für jeden Kunden ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdeindividuelles Kreditlimit zu setzen oder Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Bei Vertragsabschluss Aufträgen die das vereinbarte Kreditlimit des Kunden überschreiten, behält M.C.M sich das Recht vor Zwischenrechnungen nach Eingang der Workorder oder bei entsprechendem Baufortschritt zu stellen. Der Kunde ist eine Anzahlung in Höhe nicht berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten. Alle Zubehör- und Ersatzteile aber auch Austauschteile- und Aggregate bleiben das Eigentum von 10 Prozent M.C.M. bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Verzugszinsen werden ohne Nachfrage oder juristischen Antrag auf Verzinsung des Vertragspreises überfälligen Betrages fällig. Sofern es Verzugszinsen belaufen sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl auf 8 (vgl. Punkt 7acht) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geltend zu machengemäß § 247 BGB und werden monatlich erhoben. Für MahnungenZur Sicherung von Ansprüchen gegen den Kunden, einschließlich Ansprüchen in Bezug auf bereits gelieferte Waren und Dienstleistungen sowie für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, behält sich M.C.M. ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht vor, dies gilt auch in Bezug auf Waren die nach Verzugseintritt erfolgenzur Reparatur an M.C.M. übergeben wurden, kann sowie sonstiges Vermögen des Kunden in M.C.M. Besitz gemäß den Absätzen 647 273 BGB. M.C.M. behält sich in jedem Einzelfall eine Mahngebühr Fall wird ein Zurückbehaltungsrecht vor, unabhängig von etwaig gewährten Zahlungszielen. In Ermangelung von schriftlichen und unterschriebenen anderslautender Vereinbarungen ist M.C.M. nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel zu akzeptieren, Barzahlung in Höhe Euro oder US-Dollar oder Banküberweisungen in diesen beiden Währungen werden, wie in der Rechnung vermerkt akzeptiert. Alle anfallenden Kosten und Gebühren für Buchung, Wechselkursverluste sowie etwaige notwendige Inkassomaßnahmen gehen zu Lasten des Kunden. M.C.M. behält sich das Recht vor, zum Zeitpunkt einer Slot reservierung auf einer Sicherheitsleistung von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe 20% der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenAngebotshöhe zu bestehen.

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Samples: mcm.aero

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden6.1. Der AN ist berechtigt, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten bis zu 50% des Kundengeldabsicherers vereinbarten Entgeltes/Preises nach Auftragserteilung als Akontozahlung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen Rechnung zu stellen und/oder Teilzahlungen für bisher erbrachte Leistungen zu verlangen. 6.2. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Umstände über die Restzahlung mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist er berechtigt, alle Aufträge sofort abzurechnen, fällig zu stellen, und die weitere Erfüllung von der Gewährung von Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des AG der Konkurs oder Ausgleich eröffnet oder auch nur der Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gestellt wird, oder die verrechnete Akontozahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktretenentrichtet wird. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden6.3. Die Zahlung für Aufrechnung von Forderungen des AG mit solchen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die während Forderungen des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen AG vom AN gerichtlich anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar festgestellt worden sind. Gerät 6.4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Nachlässe wie Skonti oder Rabatte sind unter der VP1 Bedingung der termingerechten Zahlung fällig gewährt. 6.5. Gewährte Zahlungsziele können vom AN aus wichtigem Grund jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Gewährt der AN Zahlungsziele, tritt Terminsverlust ein, wenn der AG auch nur mit einer Teilzahlung mehr als 14 Tage in ZahlungsverzugVerzug gerät. Ist der AG mit Zahlungen, auch wenn diese mit dem jeweiligen Auftrag in keinem Zusammenhang stehen, in Verzug, ist der VP2 berechtigt AN berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, ohne dass dem AG daraus (Ersatz) Ansprüche entstehen können. 6.6. Nach Fälligkeit ist der AG, unabhängig von seinem Verschulden, verpflichtet, 15 % Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend p.A., sowie sämtliche Mahnspesen, Rechtsanwaltsinkasso- und sonstige Inkassokosten des AN zu machenbezahlen. Für Mahnungen6.7. Sämtliche Zahlungen sind mit ausschließlicher schuldbefreiender Wirkung an die Zisser GmbH, die nach Verzugseintritt erfolgen8250 Vorau, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe Vorau 447, bei der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar……………………………….……….. Bank, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenBankleitzahl , Kontonummer , zu leisten.

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Samples: www.zisser.biz

Zahlungsbedingungen. Zahlungen Die Zahlungsabwicklung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, wie folgt festgelegt: Kauf-/Lieferverträge: - 100 % binnen 30 Tagen netto (ohne Skontoabzug) ab Rechnungsstellung Bei Werkverträgen: - 30 % bei Auftragserteilung auf den Reisepreis vor Beendigung Rechnung - 60 % bei Materiallieferung auf Rechnung - 10 % bei Inbetriebnahme der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werdenAnlage auf Rechnung SIEDLER ALARM GMBH ist jederzeit berechtigt, Teilrechnungen zu stellen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 einzelne Anla- genteile fertig montiert sind oder zeitlich grössere, bauseitig bedingte Unterbrüche anstehen resp. entstehen. Der Besteller, Auftraggeber oder Käufer ist verpflichtet, Zahlungen innert Frist von 30 Tagen nach Rechnungsstellung (massgeblich ist das Datum der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdeRechnung) am Domizil der SIEDLER ALARM GMBH zu leisten. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung Zahlungsrückstand gerät der Besteller, Auftraggeber oder Käufer ohne weitere Mahnung sofort in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fälligVerzug (Verfalltag). Sofern es sich Der Besteller, Auftraggeber oder Käufer hat bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe Verzug einen Verzugszins von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machenbezahlen. Für MahnungenAllfällige Skonto-Abzüge fallen bei Verzug dahin. Von den vorliegenden AGB abweichende Zahlungsbedingungen (z.B. modifizierte Zahlungsfris- ten, Skonti, Spesen, Übernahme von Steuern oder Gebühren) bedürfen zu ihrer Rechtsverbind- lichkeit der Schriftform. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetrieb- setzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die nach Verzugseintritt erfolgenvon der SIEDLER ALARM GMBH nicht zu vertreten sind (höhere Gewalt, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt Streik u.a.), verzögert werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgen.

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Samples: www.siedleralarm.ch

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung Die Basis für die Leistungsverrechnung bilden Angebot (Offerte), Auftragsbestätigung sowie vom Kunden mündlich oder schriftlich in Auftrag gegebene Arbeiten und Bestellungen. Alle Leistungen werden in Rechnung gestellt. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Arbeitseinsätze ausserhalb der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne Softwarepflegevertrag aufgeführten Zeiten werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: Beschreibung Zuschlag Montag - Xxxxxxx zwischen 19:00 und 22:00 Uhr 25% Montag - Xxxxxxx zwischen 22:00 und 08:00 Uhr 50% Samstag 50% Sonntag und allgemeine Feiertage 100% Die BOREALYS GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 nach der Installation der Software. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen von § 651 r AbsProjekten. 4 BGB Die Rechnungen der BOREALYS GmbH sind (ohne andere Vereinbarung) sofort ohne Abzug netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug. Zahlungen werden ungeachtet eines angegebenen Verwendungszweckes der ältesten Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdedanach auf die Hauptsache angerechnet. Bei Vertragsabschluss Zahlungsverzug ist die BOREALYS GmbH berechtigt eine Anzahlung Mahngebühr von Euro 10.00 sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Höhe von 10 Prozent Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Vertragspreises fälligKäufers ist die BOREALYS GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sofern es Sicherstellungen zu fordern ohne Setzung einer Nachfrist. Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils davon in Verzug, kann die BOREALYS GmbH vom Vertragsverhältnis fristlos zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die BOREALYS GmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BOREALYS GmbH berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder zu sperren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch die BOREALYS GmbH und bleibt verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen. Die Wiederinbetriebnahme einer Leistung wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handeltder Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten zu vergüten. Das Recht des Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r AbsBOREALYS GmbH werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, Kunden wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenausgeschlossen.

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Samples: pixelmedics.ch

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung Die Zahlung (Nettopreis zzgl. der Reise dürfen Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschulden, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur gefordert zahlungshalber; die Kosten der Einziehung trägt der Auftraggeber. Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 14 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Aufrechnungsrechte und angenommen werdenZurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarerAuftragnehmer anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts darüber hinaus nur insoweit befugt, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 651 r 320 Abs. 4 2 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdesteht dem Auftraggeber nicht zu. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent Werden dem Auftragnehmer nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt seinAuftraggebers aufkommen lassen, so ist die Restzahlung erst 14 Tage er berechtigt, vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vglLieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktretenzurückzutreten. In diesem Fall kann Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der VP1 Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werdendem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Die Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungenfällig. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, unter Anrechnung Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenGeschäftsverbindung zu.

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Samples: www.profiplane.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung Die Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdeWare ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist eine Anzahlung in Höhe von der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Prozent des Vertragspreises Tagen fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so Bei Zahlungsverzug ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fälligGPG berechtigt, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 12 % über p.a. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt dem Basiszinssatz ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für Mahnungendie Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenSchadenersatz geltend machen.

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Samples: www.gase-partner.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis Die Basis für die Leistungsverrechnung bilden Offerte, Auftragsbestätigung sowie vom Kunden mündlich oder schriftlich in Auftrag gegebene Arbeiten und Bestellungen. Alle Leistungen werden in Rechnung gestellt. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Arbeitseinsätze ausserhalb der aufgeführten Zeiten werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: Beschreibung Zuschlag Montag - Xxxxxxx zwischen 20:00 und 24:00 Uhr 25% Montag - Xxxxxxx zwischen 0:00 und 06:00 Uhr 50% Samstag 50% Sonntag und allgemeine Feiertage 100% Die Cross-IT GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert Inbetriebnahme und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise Restbetrag nach der Inbetriebnahme. Dies gilt auch für Leistungen im Sinne Rahmen von § 651 r AbsProjekten. 4 BGB Die Rechnungen der Cross-IT GmbH sind (ohne andere Vereinbarung) nach 10 Tagen netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in Verzug. Zahlungen werden ungeachtet eines angegebenen Verwendungszweckes der ältesten Forderung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdedanach auf die Hauptsache angerechnet. Bei Vertragsabschluss Zahlungsverzug ist die Cross-IT GmbH berechtigt eine Anzahlung Mahngebühr von CHF 40.00 sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Höhe von 10 Prozent Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Vertragspreises fälligKäufers ist die Cross-IT GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sofern es Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils davon in Verzug, kann die Cross-IT GmbH vom Vertragsverhältnis fristlos zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Cross-IT GmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Cross-IT GmbH berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder zu sperren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch die Cross-IT GmbH und bleibt verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen. Die Wiederinbetriebnahme einer Leistung wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handeltder Käufer/Auftraggeber, die Betreibungskosten zu vergüten. Das Recht des Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r AbsCross-IT GmbH werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, Kunden wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenausgeschlossen.

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Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf Die in den Reisepreis vor Beendigung Anmeldeformularen und sonstigen Unterlagen von Pro Medico enthaltenen Preise sind grundsätzlich in EUR angegeben, verstehen sich grundsätzlich als Netto- Preise und werden zzgl. der Reise dürfen nur gefordert zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen MwSt. und angenommen werdenggf. gemäß den MwSt.-Vorgaben des Veranstaltungslandes in Rechnung gestellt. Mit Abschluss des Vertrages, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht gemäß Xxxxxx 2 wird der Gesamtbetrag für die gebuchten Leistungen sofort fällig und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise ist durch den Vertragspartner verbindlich ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Der Vertragspartner gilt daher als vorleistungspflichtig im Sinne von des § 651 r Abs320 BGB. 4 BGB Pro Medico ist berechtigt und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdehat den Anspruch, ab dem Zeitpunkt der Vertragsbestätigung die vereinbarten Gebühren mit Rechnung zu fordern und die Gebühren sind durch den Vertragspartner geschuldet. In der Regel erfolgt die Rechnungsstellung 90 Tage (12 Wochen) vor dem Veranstaltungstermin. Pro Medico bleibt die Xxxx des Zeitpunktes der Rechnungsstellung jedoch vorbehalten. Mit der Anmeldung akzeptiert der Vertragspartner den in der Rechnung angegebenen Zahlungstermin für die Zahlung der Gebühren. Bei Vertragsabschluss Verstreichen des angegebenen Zahlungsziels entsteht Verzug, auch ohne Mahnung. Sollte das Zahlungsziel überschritten werden, fallen zusätzliche Verzugskosten von € 25,00 an. Sollte die Zahlung bei Verzug angemahnt werden müssen, fallen zusätzliche Mahnkosten von € 50,00 an. Pro Medico ist im Fall des fortwährenden Zahlungsverzugs berechtigt, die Leistungen eines Rechtsanwaltes und/oder einer Inkassoinstitution in Anspruch zu nehmen, wodurch zusätzliche Kosten für den Vertragspartner anfallen. Offene Gebühren und Kosten bleiben bis zum vollständigen Ausgleich an Pro Medico durch den Vertragspartner geschuldet. Teilzahlungen sind keine möglich. Für den rechtzeitigen Zahlungseingang ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. Für die Bearbeitung von Verzug und Mahnung wird, zusätzlich zu den anfallenden Gebühren, eine Anzahlung Bearbeitungsgebühr von € 30,00 mit Rechnung erhoben und fällig. Für die Bearbeitung einer Stornierung/Umbuchung/Änderung wird, zusätzlich zu den anfallenden Gebühren, eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 mit Rechnung erhoben und fällig, die vor der Bearbeitung zu begleichen ist. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Teilzahlungen sind verbindlich ausgeschlossen und führen zum Verzug, auch ohne Mahnung. Bankgebühren bei Überweisungen aus dem Ausland und ggf. Wechselkursdifferenzen gehen vollumfänglich zu Lasten des Vertragspartners. Schecks werden nicht akzeptiert und zurückgewiesen, die Zahlungspflicht wird mit der Übermittlung eines Scheck nicht erfüllt. Im Rahmen der Buchung kann eine abweichende Rechnungsadresse angegeben werden. Sofern nachträglich, nach Bestätigung der Buchung eine Änderung der Rechnungsadresse gewünscht und beantragt wird, fällt hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Prozent € 30,00 an. Diese wird vor der Änderung mit Rechnung erhoben. Die vollständige und fristgerechte Bezahlung der Rechnungssumme zum Zahlungsziel ist Voraussetzung und Bedingung für die Vertragserfüllungsverpflichtung von Pro Medico und für die Teilnahme des Vertragspreises fälligVertragspartners am Kongress bzw. Sofern es sich bei an der Veranstaltung. Sollte der Vertragspartner gegen die Haupt- oder Nebenpflichten des Vertrags verstoßen, insbesondere durch Nichtbeachtung der Allgemeinen Hausregeln des Kongressveranstalters oder durch Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Pro Medico nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handeltVertrag zu kündigen. Bei Ausbleiben der Zahlung der fälligen und vereinbarten Vergütung durch den Vertragspartner, wird vor dem Ausspruch einer Kündigung, eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt, es sei denn, eine solche Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Falle einer solchen Kündigung verliert der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise Vertragspartner sämtliche Ansprüche aus der Anmeldung, Pro Medico ist der gesamte Vertragspreis fälligim Gegenzug berechtigt, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht die vereinbarte Vergütung vollumfänglich durchzusetzen, da die Kündigung im Verantwortungsbereich des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werdenVertragspartners liegt. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungenes Pro Medico gelingen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- durch diese Kündigung freigewordene Fläche oder Leistung anderweitig zu vermieten bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in barzu verwerten, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während dann ist als Folge der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenKündigung eine Vertragsstrafe von 50% der vereinbarten Vergütung vom Vertragspartner geschuldet.

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Samples: www.geburtshilfe-im-dialog.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung 4.1 Die Rechnung wird unter dem Tag der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werdenLieferung, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarerTeillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7Annahmeverzug) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werdenausgestellt. Die Zahlung für des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 21 Kalender- tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Zahlung von Versand- (Fracht, Zoll, Porto) und Verpackungskosten ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. | 4.2 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber und sind sofort fäl- lig. | 4.3 Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeit entsprechende Zwischenrechnungen aufgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. | 4.4 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen sowie besonderer Materialien sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. | 4.5 Leistet der Auftraggeber bei Fäl- ligkeit nicht, so sind die während ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Aufenthaltes in Anspruch genommenen LeistungenVerzugs bleibt unberührt. | 4.6 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungenan dem die Gutschrift bei uns erfolgt, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sindals Zahlungseingang. | 4.7 Gerät der VP1 Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungenso sind wir berechtigt, die nach Verzugseintritt erfolgen, bei normalem Verlauf erst später zu erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen. | 4.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € angemes- sene Vorauszahlung verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgen.

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Samples: www.mohnmedia.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf 26.Bei Lohnarbeit ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Partner zur Zahlung fällig. Alle anderen Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skon- to oder nach 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 27.Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den Reisepreis vor Beendigung fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Reise dürfen Partner nur gefordert mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. 28.Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. 29.Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zah- lungen einstellen. 30.Wechsel und angenommen werdenSchecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfül- lungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an- genommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rech- nungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. 31.Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht dass unser Zahlungsan- spruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers Partner eine angemessene Frist bestimmen, in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdewelcher er Zug um Zug gegen Lie- ferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent Verweigerung des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handeltPartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zurückzutreten und Schadenersatz zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenverlangen.

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Samples: www.stabotec-gmbh.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdeRechnungslegung. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe Kauf- und Werkverträgen entsteht die Zahlungsverpflichtung frühestens am Tag der Übernahme. Al- lenfalls vereinbarte Zahlungsziele beginnen frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt ein Zahlungsziel von 10 Prozent des Vertragspreises fällig30 Tagen ab Über- nahme. Sofern es sich Insbesondere bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 Projekten mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht einer geplanten Laufzeit von mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell als 6 Monaten kann ein Zahlungsplan vereinbart werden. Sollte durch den VP2 Bei Miete/Leasing ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Tag der Übernahme gemäß Punkt 1.4 folgenden Monats. Das Miet-/Leasingentgelt ist in der Reiseausschreibung Folge im Vorhinein jeweils zum Ersten eines Kalender- monats fällig und zahlbar, ohne dass jeweils eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so Rechnung ausgestellt wird. Bei Rechenzentrums-Dienstleistungen ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens dem Tag der Mindestteilnehmerzahl (vglAufnahme der Dienstleistungserbringung folgenden Monats. Punkt 7) nicht Wiederkehrende Wartungsentgelte werden der Auftraggeberin am Ende der im Vertrag festgelegten Rechnungsperiode quartalsweise in Betracht kommtRechnung gestellt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten ZahlungsBei der quartalsweisen Rechnungslegung wird zu Beginn des 2. Quartalsmonats fakturiert. Für Teilmonate werden wiederkehrende Wartungsentgelte auf der Basis eines 30-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 Kalendertage-Monats anteilig nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werdenKalendertagen berechnet. Die Rechnungen sind dreißig (30) Tage nach Eingang der Rechnung bzw. nach Entstehen der Zahlungsverpflichtung zur Zahlung fällig. Ist die:der Auftragnehmer:in Deviseninländer und beträgt die Rechnungssumme inklusive Umsatzsteuer mehr als € 7.000,- ist anlässlich der Legung der ersten Rechnung die Erklärung des zuständigen Betriebsfinanzamtes über einen Eilnachrichtenverzicht oder einen Auf- rechnungsverzicht anzuschließen. Das Gleiche gilt für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fälligjede weitere Rechnung, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät die zeitliche Gültigkeit der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenbisherigen Erklärung abgelaufen ist.

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Samples: www.sozialministerium.at

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung 4.1 Die Rechnung wird unter dem Tag der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werdenLieferung, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarerTeillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7Annahmeverzug) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werdenausgestellt. Die Zahlung für des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Zahlung von Versand- (Fracht, Zoll, Porto) und Verpackungskosten ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. | 4.2 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber und sind sofort fällig. | 4.3 Bei größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeit entsprechende Zwischenrechnungen aufgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. | 4.4 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen sowie besonderer Materialien sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. | 4.5 Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die während ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Aufenthaltes in Anspruch genommenen LeistungenVerzugs bleibt unberührt. | 4.6 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungenan dem die Gutschrift bei uns erfolgt, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sindals Zahlungseingang. | 4.7 Gerät der VP1 Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungenso sind wir berechtigt, die nach Verzugseintritt erfolgen, bei normalem Verlauf erst später zu erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen. | 4.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgen.

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Samples: www.ggp-media.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen Von der Schlossverwaltung Hellbrunn ausgestellte Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes schriftlich verein- bart wurde oder diese AGB nicht abwei- chende Regelung vorsehen, binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen an die Schlossverwaltung Hellbrunn wer- den zuerst auf den Reisepreis vor Beendigung noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf sonst offene Forderungen verrechnet. Die Berufung auf allfällige Mängel, Schlecht- oder Nichterfüllung entbindet nicht von der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werdenPflicht zur Einhaltung der Zahlungsbe- dingungen. Vertragspartnern ist es untersagt, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 mit etwaigen Gegenforderungen aufzurech- nen oder von einem Zurückbehaltungs- recht Gebrauch zu machen, es sei denn, eine Gegenforderung ist von der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdeSchlossverwaltung Hellbrunn anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fälligden ausgewiesenen Preisen betref- fend Eintritt, Parkgebühren und Shop handelt es sich um Brutto-Preise. Sofern So- fern nicht abweichendes ausgewiesen ist, handelt es sich bei den gebuchten Leistungen übrigen Preisen um eine Pauschalreise handelt, wird Netto-Preise. Preisangaben ohne Währungsbezeichnung stellen Euro-Preise dar. Im Falle der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so Säumnis ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung Schloss- verwaltung Hellbrunn berechtigt die notwendigen Kosten zweckentspre- chender Betreibungs- und Einbrin- gungsmaßnahmen in Rechnung zu stellen. Hinsichtlich dieser Kosten gelten die Ansätze und Tarife des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit Rechtsan- waltstarifgesetzes als angemessen und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werdenvereinbart. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung Bezahlung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls Eintrittskarten erfolgt grundsätzlich in bar, jedoch ausschließlich in EURO mit Bankomat- oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenKreditkarte. Für den Ausfall elekt- ronischer Zahlungsmittel übernimmt die Schlossverwaltung Hellbrunn keine Haftung.

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Samples: www.hellbrunn.at

Zahlungsbedingungen. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen von MSTUDiO sofort ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Reise dürfen nur gefordert Zahlungsfristen sind wir berechtigt die gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen zu erheben. Ein vom Auftraggeber verschuldeter Mehraufwand, muss von selbigem getragen werden. Nach Fertigstellung einer Webseite stellt MSTUDiO die Rechnung für die bereits erbrachte Leistung. Nach Eingang von Zahlung und angenommen werdenFreigabebestätigung wird die Webseite online geschaltet. Mit der Freigabebestätigung bestätigt der Auftraggeber die Korrektheit der gesamten Inhalte der Webseite und bevollmächtigt MSTUDiO dazu, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht die Webseite online zu veröffentlichen. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung der Inhalte und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise trägt im Sinne von § 651 r AbsFalle einer Abmahnung die rechtlichen Konsequenzen in vollem Umfang. 4 BGB Zu diesem Zeitpunkt ist es möglich, eine Einführung in die CMS-Administration zu wählen (abgerechnet wird je Stunde, zum aktuellen, durch MSTUDiO festgesetzten Preis): ● per Fernzugriff (Screen-Sharing). ● als Präsenzschulung (zzgl. anfallender Fahrtkosten) Xxxxx der Auftraggeber aus eigenen Gründen vom seinem erteilten und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung unterzeichneten Auftrag zurück, so besteht für ihn in Höhe von 10 Prozent der bis zum schriftlichen Kündigungseingang erteilten, geleisteten Dienstleistungen Zahlungspflicht. Dies Umfasst auch eventuell bereits geleistete Grafik- und Textarbeiten. Eine Kündigung des Vertragspreises fälligunterzeichneten Angebotes ist nur in Schriftform zulässig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handeltDer Auftraggeber ist im Falle einer Kündigung verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, min. 30% des Nettoauftragswertes. Sollten die Kosten, die MSTUDiO bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind, höher ausfallen, sind auch diese vom Kunden zu tragen. Ein entsprechender Nachweis wird dem Kunden für die höheren Kosten schriftlich erbracht. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Insbesondere hat MSTUDiO ein außerordentliches Kündigungsrecht, soweit der VP2 dem VP1 Kunde mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst fälligen Zahlungen nach Mahnung länger als 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine in Verzug ist. Der Kunde ist bei einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenMSTUDiO zum Schadenersatz verpflichtet.

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Samples: mstudio.de

Zahlungsbedingungen. Zahlungen Sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. In der Regel besteht eine Anzahlungspflicht von mind. 50% bei Auftragsvergabe. Ist ein Skontoabzug vereinbart, so kann ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt werden. Der Anspruch auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werdenSkonto besteht nur, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht Skontoabzug ausdrücklich mit LIKE-ICE Science GmbH vereinbart ist und dem VP1 der Sicherungsschein Rechnungsbetrag fristgerecht in voller Höhe eingeht, sowie der Kunde nicht mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers der Begleichung von anderen Forderungen in klarerVerzug ist. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abswenn Gegenansprüche oder etwaige Beanstandungen geltend gemacht werden sollen oder wenn die Ware bzw. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurdeLeistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden können. Eine Verrechnung ist nicht zulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der LIKE-ICE Science GmbH. Unberechtigte Abzüge werden kostenpflichtig nachbelastet. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei Satzes in Rechnung zu stellen, den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handeltunsere Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen mindestens aber in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machenBasissatz Verbraucherverträgen bzw. Für Mahnungen8 Prozentpunkten über dem Basissatz bei sonstigen Verträgen. LIKE-ICE Science GmbH ist berechtigt, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. RechnungsnummerRechte aus jeder Rechnungsforderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist auf der Rechnung zu vermerken. Zahlungsbedingungen für Käufer aus der Schweiz, Deutschland und Österreich bei Waren mit Montage, die durch die LIKE-ICE Science GmbH oder deren Subunternehmer ausgeführt wird: 50 % bei Auftragsvergabe durch den Käufer und Auftragsannahme durch LIKE-ICE Science GmbH 40% mindestens 2 Tage vor Auslieferung der Ware. 10 % nach Montage und Abnahme durch den Käufer. (Trifft nur zu, wenn die Montage durch ein Montageteam der LIKE-ICE Science GmbH durchgeführt worden ist. Ansonsten sind 4 Tage vor Auslieferung 50 % zu bezahlen. Zahlungsbedingungen für Käufer, die nicht aus der Schweiz, Deutschland oder Österreich sind, bei Waren mit Montage, die durch die LIKE-ICE Science GmbH oder deren Subunternehmer ausgeführt wird: 50 % bei Auftragsvergabe durch den Käufer und Auftragsannahme durch LIKE-ICE Science GmbH 40% mindestens 4 Tage vor Auslieferung der Ware. 10 % nach Lieferung und Abnahme durch den Käufer. Wird bei Waren, die eine Montage erfordern, die Montage durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Unternehmen durchgeführt, so wird die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per ECfällig wie bei Produkten ohne Montage durch die LIKE-Karte während ICE Science GmbH Zahlungsbedingungen für Käufer bei Produkten ohne Montage: 50% bei Auftragsvergabe durch den Käufer und Auftragsannahme durch LIKE-ICE Science GmbH 50 % mindestens 4 Tage vor Auslieferung der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgenWare.

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Samples: www.like-ice.com

Zahlungsbedingungen. (1) Zur Sicherstellung der Übergabe der vollständigen Enddokumentation sowie zur Absicherung etwai- ger Gewährleistungsansprüche der Käuferin vereinbaren die Parteien eine gestaffelte Fälligkeit der Kaufpreiszahlung wie folgt: • 90 % des auf die entsprechenden Kaufgegenstände entfallenden Teils der Nettogesamtauftrags- summe, der der Lieferung der Kaufgegenstände an den jeweiligen Bestimmungsort entspricht, werden fällig 30 Kalendertage nach ordnungsgemäßer Anlieferung und Entladung der Kaufge- genstände am Bestimmungsort sowie Übergabe der zugehörigen Dokumentation. • 5 % der Nettogesamtauftragssumme werden fällig 30 Kalendertage nach Übergabe der vollstän- digen Enddokumentation durch die Verkäuferin. • 5 % der Nettogesamtauftragssumme nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern dies nicht ge- mäß Ziffer 14 Abs.(2) abgelöst wird. Soweit keine Steuerfreiheit vorliegt, erfolgen die Zahlungen auf zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Voraussetzung für die jeweilige Fälligkeit ist der Zugang der Rechnung in vertragsgemäßer und prüf- fähiger Form nebst den Reisepreis vor Beendigung entsprechenden vollständigen Angaben und Nachweisen bei der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werdenKäuferin. Haben die Parteien Vorauszahlungen vereinbart, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 ist zusätzliche Voraussetzung für die Fälligkeit der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarerVorauszahlung, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r dass die Verkäuferin eine Vorauszahlungsbürgschaft gemäß Ziffer 14 Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Prozent des Vertragspreises fällig. Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, so ist die Restzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des VP2 unter Angabe der Vertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, jedoch ausschließlich in EURO oder per EC-Karte während der Geschäftszeiten des VP2 in seinen Geschäftsräumen erfolgen8) über- gibt.

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