Common use of Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen.

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Samples: www.gase-partner.de

Zahlungsbedingungen. Die Basis für die Leistungsverrechnung bilden Offerte, Auftragsbestätigung sowie vom Kunden mündlich oder schriftlich in Auftrag gegebene Arbeiten und Bestellungen. Alle Leistungen werden in Rechnung gestellt. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Arbeitseinsätze ausserhalb der aufgeführten Zeiten werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: Beschreibung Zuschlag Montag - Xxxxxxx zwischen 20:00 und 24:00 Uhr 25% Montag - Xxxxxxx zwischen 0:00 und 06:00 Uhr 50% Samstag 50% Sonntag und allgemeine Feiertage 100% Die Cross-IT GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor der Inbetriebnahme und der Restbetrag nach der Inbetriebnahme. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen von Projekten. Die Rechnungen der Cross-IT GmbH sind (ohne andere Vereinbarung) nach 10 Tage nach Erhalt der Ware ohne Abzug Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in das Ausland ist Verzug. Zahlungen werden ungeachtet eines angegebenen Verwendungszweckes der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Wareältesten Forderung zuerst auf Kosten, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fälligdann auf Zinsen und danach auf die Hauptsache angerechnet. Bei Zahlungsverzug ist die GPG Cross-IT GmbH berechtigt eine Mahngebühr von CHF 40.00 sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Cross-IT GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.anoch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu berechnen, es sei denn, fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist Kommt der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweismit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils davon in Verzug, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht kann die Cross-IT GmbH vom Vertragsverhältnis fristlos zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die Cross-IT GmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Cross-IT GmbH berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder wesentlich geringer als nach dem o.gzu sperren. Zinssatz entstanden istDer Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch die Cross-IT GmbH und bleibt verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen. Die GPG ist berechtigtWiederinbetriebnahme einer Leistung wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, einen höheren Schaden geltend die Betreibungskosten zu machenvergüten. Das Recht des Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der Cross-IT GmbH werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenwird ausgeschlossen.

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Samples: www.cross-it.ch

Zahlungsbedingungen. Die Von der Schlossverwaltung Hellbrunn ausgestellte Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt der Ware ohne Abzug sind, sofern nichts Abweichendes schriftlich verein- bart wurde oder diese AGB nicht abwei- chende Regelung vorsehen, binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe Sämtliche Zahlungsverpflichtungen an die Schlossverwaltung Hellbrunn wer- den zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und erst dann auf sonst offene Forderungen verrechnet. Die Berufung auf allfällige Mängel, Schlecht- oder Nichterfüllung entbindet nicht von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbe- dingungen. Vertragspartnern ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Warees untersagt, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe mit etwaigen Gegenforderungen aufzurech- nen oder von 12 % p.a. einem Zurückbehaltungs- recht Gebrauch zu berechnenmachen, es sei denn, eine Gegenforderung ist von der Kunde erbringt dem ihm gestatteten NachweisSchlossverwaltung Hellbrunn anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Bei den ausgewiesenen Preisen betref- fend Eintritt, dass GPG ein Schaden überhaupt Parkgebühren und Shop handelt es sich um Brutto-Preise. So- fern nicht oder wesentlich geringer abweichendes ausgewiesen ist, handelt es sich bei den übrigen Preisen um Netto-Preise. Preisangaben ohne Währungsbezeichnung stellen Euro-Preise dar. Im Falle der Säumnis ist die Schloss- verwaltung Hellbrunn berechtigt die notwendigen Kosten zweckentspre- chender Betreibungs- und Einbrin- gungsmaßnahmen in Rechnung zu stellen. Hinsichtlich dieser Kosten gelten die Ansätze und Tarife des Rechtsan- waltstarifgesetzes als nach dem o.g. Zinssatz entstanden istangemessen und vereinbart. Die GPG ist berechtigtBezahlung der Eintrittskarten erfolgt grundsätzlich in bar, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten Bankomat- oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPGKreditkarte. Für den Ausfall elekt- ronischer Zahlungsmittel übernimmt die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenSchlossverwaltung Hellbrunn keine Haftung.

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Samples: www.hellbrunn.at

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen in den Anmeldeformularen und sonstigen Unterlagen von Pro Medico enthaltenen Preise sind 10 grundsätzlich in EUR angegeben, verstehen sich grundsätzlich als Netto- Preise und werden zzgl. der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen MwSt. und ggf. gemäß den MwSt.-Vorgaben des Veranstaltungslandes in Rechnung gestellt. Mit Abschluss des Vertrages, gemäß Xxxxxx 2 wird der Gesamtbetrag für die gebuchten Leistungen sofort fällig und ist durch den Vertragspartner verbindlich ab diesem Zeitpunkt geschuldet. Der Vertragspartner gilt daher als vorleistungspflichtig im Sinne des § 320 BGB. Pro Medico ist berechtigt und hat den Anspruch, ab dem Zeitpunkt der Vertragsbestätigung die vereinbarten Gebühren mit Rechnung zu fordern und die Gebühren sind durch den Vertragspartner geschuldet. In der Regel erfolgt die Rechnungsstellung 90 Tage nach Erhalt (12 Wochen) vor dem Veranstaltungstermin. Pro Medico bleibt die Xxxx des Zeitpunktes der Ware Rechnungsstellung jedoch vorbehalten. Mit der Anmeldung akzeptiert der Vertragspartner den in der Rechnung angegebenen Zahlungstermin für die Zahlung der Gebühren. Bei Verstreichen des angegebenen Zahlungsziels entsteht Verzug, auch ohne Abzug zur Mahnung. Sollte das Zahlungsziel überschritten werden, fallen zusätzliche Verzugskosten von € 25,00 an. Sollte die Zahlung bei Verzug angemahnt werden müssen, fallen zusätzliche Mahnkosten von € 50,00 an. Pro Medico ist im Fall des fortwährenden Zahlungsverzugs berechtigt, die Leistungen eines Rechtsanwaltes und/oder einer Inkassoinstitution in Anspruch zu nehmen, wodurch zusätzliche Kosten für den Vertragspartner anfallen. Offene Gebühren und Kosten bleiben bis zum vollständigen Ausgleich an Pro Medico durch den Vertragspartner geschuldet. Teilzahlungen sind keine möglich. Für den rechtzeitigen Zahlungseingang ist ausschließlich der Vertragspartner verantwortlich. Für die Bearbeitung von Verzug und Mahnung wird, zusätzlich zu den anfallenden Gebühren, eine Bearbeitungsgebühr von € 30,00 mit Rechnung erhoben und fällig. Bei Für die Bearbeitung einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe Stornierung/Umbuchung/Änderung wird, zusätzlich zu den anfallenden Gebühren, eine Bearbeitungsgebühr von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert € 50,00 mit Rechnung erhoben und fällig, die vor der Grenzüberschreitung Bearbeitung zu begleichen ist. Dem Vertragspartner bleibt nachgelassen, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Teilzahlungen sind verbindlich ausgeschlossen und führen zum Verzug, auch ohne Mahnung. Bankgebühren bei Überweisungen aus dem Ausland und ggf. Wechselkursdifferenzen gehen vollumfänglich zu Lasten des Vertragspartners. Schecks werden nicht akzeptiert und zurückgewiesen, die Zahlungspflicht wird mit der WareÜbermittlung eines Scheck nicht erfüllt. Im Rahmen der Buchung kann eine abweichende Rechnungsadresse angegeben werden. Sofern nachträglich, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigtBestätigung der Buchung eine Änderung der Rechnungsadresse gewünscht und beantragt wird, Verzugszinsen fällt hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12 % p.a€ 30,00 an. Diese wird vor der Änderung mit Rechnung erhoben. Die vollständige und fristgerechte Bezahlung der Rechnungssumme zum Zahlungsziel ist Voraussetzung und Bedingung für die Vertragserfüllungsverpflichtung von Pro Medico und für die Teilnahme des Vertragspartners am Kongress bzw. an der Veranstaltung. Sollte der Vertragspartner gegen die Haupt- oder Nebenpflichten des Vertrags verstoßen, insbesondere durch Nichtbeachtung der Allgemeinen Hausregeln des Kongressveranstalters oder durch Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Pro Medico nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Vertrag zu berechnenkündigen. Bei Ausbleiben der Zahlung der fälligen und vereinbarten Vergütung durch den Vertragspartner, wird vor dem Ausspruch einer Kündigung, eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt, es sei denn, eine solche Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Falle einer solchen Kündigung verliert der Kunde erbringt dem ihm gestatteten NachweisVertragspartner sämtliche Ansprüche aus der Anmeldung, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG Pro Medico ist im Gegenzug berechtigt, einen höheren Schaden geltend die vereinbarte Vergütung vollumfänglich durchzusetzen, da die Kündigung im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegt. Sollte es Pro Medico gelingen, die durch diese Kündigung freigewordene Fläche oder Leistung anderweitig zu machenvermieten bzw. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche zu verwerten, dann ist als Folge der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche Kündigung eine Vertragsstrafe von 50% der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vereinbarten Vergütung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenVertragspartner geschuldet.

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Samples: www.geburtshilfe-im-dialog.de

Zahlungsbedingungen. 4.1 Die Rechnungen sind 10 Tage Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 21 Kalender- tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Zahlung von Versand- (Fracht, Zoll, Porto) und Verpackungskosten ist sofort nach Erhalt der Ware Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen | 4.2 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist besonderer schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Gesamtrechnungswert vor Auftraggeber und sind sofort fäl- lig. | 4.3 Bei größeren Aufträgen können gemäß der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fälliggeleisteten Arbeit entsprechende Zwischenrechnungen aufgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. | 4.4 Bei Zahlungsverzug ist die GPG Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen sowie besonderer Materialien sind wir berechtigt, Verzugszinsen hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. | 4.5 Leistet der Auftraggeber bei Fäl- ligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. | 4.6 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschrift bei uns erfolgt, als Zahlungseingang. | 4.7 Gerät der Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Höhe von 12 % p.a. zu berechnenZahlungsverzug, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist so sind wir berechtigt, einen höheren Schaden geltend die bei normalem Verlauf erst später zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen| 4.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemes- sene Vorauszahlung verlangt werden.

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Samples: www.mohnmedia.de

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen Zahlungsabwicklung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, wie folgt festgelegt: Kauf-/Lieferverträge: - 100 % binnen 30 Tagen netto (ohne Skontoabzug) ab Rechnungsstellung Bei Werkverträgen: - 30 % bei Auftragserteilung auf Rechnung - 60 % bei Materiallieferung auf Rechnung - 10 % bei Inbetriebnahme der Anlage auf Rechnung SIEDLER ALARM GMBH ist jederzeit berechtigt, Teilrechnungen zu stellen, wenn einzelne Anla- genteile fertig montiert sind 10 Tage oder zeitlich grössere, bauseitig bedingte Unterbrüche anstehen resp. entstehen. Der Besteller, Auftraggeber oder Käufer ist verpflichtet, Zahlungen innert Frist von 30 Tagen nach Erhalt Rechnungsstellung (massgeblich ist das Datum der Ware ohne Abzug zur Zahlung fälligRechnung) am Domizil der SIEDLER ALARM GMBH zu leisten. Bei einer Weiterveräußerung Zahlungsrückstand gerät der Besteller, Auftraggeber oder Käufer ohne weitere Mahnung sofort in Verzug (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe Verfalltag). Der Besteller, Auftraggeber oder Käufer hat bei Verzug einen Verzugszins von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig5 % zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.aAllfällige Skonto-Abzüge fallen bei Verzug dahin. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Von den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher vorliegenden AGB abweichende Zahlungsbedingungen (z.B. Vermögensverschlechterungmodifizierte Zahlungsfris- ten, VermögensgefährdungSkonti, Eröffnung des InsolvenzverfahrensSpesen, Zahlungsverzug des KundenÜbernahme von Steuern oder Gebühren) kann bedürfen zu ihrer Rechtsverbind- lichkeit der Schriftform. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetrieb- setzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die GPG von der SIEDLER ALARM GMBH nicht zu vertreten sind (höhere Gewalt, Streik u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen.), weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenverzögert werden.

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Samples: www.siedleralarm.ch

Zahlungsbedingungen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit der Rechnungslegung. Bei Kauf- und Werkverträgen entsteht die Zahlungsverpflichtung frühestens am Tag der Übernahme. Al- lenfalls vereinbarte Zahlungsziele beginnen frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Über- nahme. Insbesondere bei Projekten mit einer geplanten Laufzeit von mehr als 6 Monaten kann ein Zahlungsplan vereinbart werden. Bei Miete/Leasing ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Tag der Übernahme gemäß Punkt 1.4 folgenden Monats. Das Miet-/Leasingentgelt ist in der Folge im Vorhinein jeweils zum Ersten eines Kalender- monats fällig und zahlbar, ohne dass jeweils eine Rechnung ausgestellt wird. Bei Rechenzentrums-Dienstleistungen ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Tag der Aufnahme der Dienstleistungserbringung folgenden Monats. Wiederkehrende Wartungsentgelte werden der Auftraggeberin am Ende der im Vertrag festgelegten Rechnungsperiode quartalsweise in Rechnung gestellt. Bei der quartalsweisen Rechnungslegung wird zu Beginn des 2. Quartalsmonats fakturiert. Für Teilmonate werden wiederkehrende Wartungsentgelte auf der Basis eines 30-Kalendertage-Monats anteilig nach Kalendertagen berechnet. Die Rechnungen sind 10 dreißig (30) Tage nach Erhalt Eingang der Ware ohne Abzug Rechnung bzw. nach Entstehen der Zahlungsverpflichtung zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) Ist die:der Auftragnehmer:in das Ausland Deviseninländer und beträgt die Rechnungssumme inklusive Umsatzsteuer mehr als € 7.000,- ist anlässlich der Gesamtrechnungswert vor Legung der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist ersten Rechnung die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht Erklärung des zuständigen Betriebsfinanzamtes über einen Eilnachrichtenverzicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sindAuf- rechnungsverzicht anzuschließen. Das Gleiche gilt für jede weitere Rechnung, sofern die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche zeitliche Gültigkeit der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenbisherigen Erklärung abgelaufen ist.

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Samples: www.sozialministerium.at

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt 26.Bei Lohnarbeit ist der Ware Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung beim Partner zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe Alle anderen Rechnungen sind innerhalb von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen mit 2 % Skon- to oder nach 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug 27.Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu berechnenleisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Kunde erbringt dem ihm gestatteten NachweisPartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. 28.Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. 29.Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zah- lungen einstellen. 30.Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfül- lungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an- genommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rech- nungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen. 31.Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht unser Zahlungsan- spruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lie- ferung zu zahlen oder wesentlich geringer als nach dem o.gSicherheit zu leisten hat. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder zurückzutreten und Schadenersatz geltend machenzu verlangen.

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Samples: www.stabotec-gmbh.de

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Zahlung (Nettopreis zzgl. der Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschulden, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Einziehung trägt der Auftraggeber. Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 14 Tage nach Erhalt Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Auftraggeber nicht zu. Werden dem Auftragnehmer nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Ware Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so ist er berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Abzug Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenGeschäftsverbindung zu.

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Samples: www.profiplane.de

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage (1) Zur Sicherstellung der Übergabe der vollständigen Enddokumentation sowie zur Absicherung etwai- ger Gewährleistungsansprüche der Käuferin vereinbaren die Parteien eine gestaffelte Fälligkeit der Kaufpreiszahlung wie folgt: • 90 % des auf die entsprechenden Kaufgegenstände entfallenden Teils der Nettogesamtauftrags- summe, der der Lieferung der Kaufgegenstände an den jeweiligen Bestimmungsort entspricht, werden fällig 30 Kalendertage nach Erhalt ordnungsgemäßer Anlieferung und Entladung der Ware ohne Abzug zur Zahlung fälligKaufge- genstände am Bestimmungsort sowie Übergabe der zugehörigen Dokumentation. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur • 5 % der Nettogesamtauftragssumme werden fällig 30 Kalendertage nach Maßgabe von Übergabe der vollstän- digen Enddokumentation durch die Verkäuferin. • 5 % der Nettogesamtauftragssumme nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, sofern dies nicht ge- mäß Ziffer 19 zulässig14 Abs.(2) in das Ausland abgelöst wird. Soweit keine Steuerfreiheit vorliegt, erfolgen die Zahlungen zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Voraussetzung für die jeweilige Fälligkeit ist der Gesamtrechnungswert vor Zugang der Grenzüberschreitung Rechnung in vertragsgemäßer und prüf- fähiger Form nebst den entsprechenden vollständigen Angaben und Nachweisen bei der WareKäuferin. Haben die Parteien Vorauszahlungen vereinbart, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist zusätzliche Voraussetzung für die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen, es sei denn, Fälligkeit der Kunde erbringt dem ihm gestatteten NachweisVorauszahlung, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.gdie Verkäuferin eine Vorauszahlungsbürgschaft gemäß Ziffer 14 Abs. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen8) über- gibt.

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Samples: www.bayernets.de

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage Zahlung ist vor Auslieferung des Luftfahrzeuges oder der Komponente fällig , vorbehaltlich etwaiger anderer schriftlicher und unterschriebener Vereinbarungen. M.C.M. behält sich das Recht vor, für jeden Kunden ein individuelles Kreditlimit zu setzen oder Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Bei Aufträgen die das vereinbarte Kreditlimit des Kunden überschreiten, behält M.C.M sich das Recht vor Zwischenrechnungen nach Erhalt Eingang der Ware Workorder oder bei entsprechendem Baufortschritt zu stellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten. Alle Zubehör- und Ersatzteile aber auch Austauschteile- und Aggregate bleiben das Eigentum von M.C.M. bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Verzugszinsen werden ohne Abzug zur Zahlung Nachfrage oder juristischen Antrag auf Verzinsung des überfälligen Betrages fällig. Bei einer Weiterveräußerung Verzugszinsen belaufen sich auf 8 (acht) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB und werden monatlich erhoben. Zur Sicherung von Ansprüchen gegen den Kunden, einschließlich Ansprüchen in Bezug auf bereits gelieferte Waren und Dienstleistungen sowie für Schadensersatzansprüche aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) unerlaubter Handlung, behält sich M.C.M. ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht vor, dies gilt auch in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der WareBezug auf Waren die zur Reparatur an M.C.M. übergeben wurden, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung sowie sonstiges Vermögen des Kunden gegen Ansprüche in M.C.M. Besitz gemäß den Absätzen 647 273 BGB. M.C.M. behält sich in jedem Fall wird ein Zurückbehaltungsrecht vor, unabhängig von etwaig gewährten Zahlungszielen. In Ermangelung von schriftlichen und unterschriebenen anderslautender Vereinbarungen ist M.C.M. nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel zu akzeptieren, Barzahlung in Euro oder US-Dollar oder Banküberweisungen in diesen beiden Währungen werden, wie in der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässigRechnung vermerkt akzeptiert. Alle anfallenden Kosten und Gebühren für Buchung, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden Wechselkursverluste sowie etwaige notwendige Inkassomaßnahmen gehen zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug Lasten des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellenM.C.M. behält sich das Recht vor, weitere Lieferungen zum Zeitpunkt einer Slot reservierung auf einer Sicherheitsleistung von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen20% der Angebotshöhe zu bestehen.

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Samples: mcm.aero

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig6.1. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland Der AN ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen bis zu 50% des vereinbarten Entgeltes/Preises nach Auftragserteilung als Akontozahlung in Höhe Rechnung zu stellen und/oder Teilzahlungen für bisher erbrachte Leistungen zu verlangen. 6.2. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des AG oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist er berechtigt, alle Aufträge sofort abzurechnen, fällig zu stellen, und die weitere Erfüllung von 12 % p.ader Gewährung von Sicherheiten durch den AG abhängig zu machen. zu berechnenDies gilt auch für den Fall, dass über das Vermögen des AG der Konkurs oder Ausgleich eröffnet oder auch nur der Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens gestellt wird, oder die verrechnete Akontozahlung nicht entrichtet wird. 6.3. Die Aufrechnung von Forderungen des AG mit solchen des AN ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen des AG vom AN gerichtlich anerkannt oder rechtskräftig und vollstreckbar festgestellt worden sind. 6.4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Nachlässe wie Skonti oder Rabatte sind unter der Kunde erbringt dem ihm gestatteten NachweisBedingung der termingerechten Zahlung fällig gewährt. 6.5. Gewährte Zahlungsziele können vom AN aus wichtigem Grund jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Gewährt der AN Zahlungsziele, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässigtritt Terminsverlust ein, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sindder AG auch nur mit einer Teilzahlung mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche Ist der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung AG mit Zahlungen, auch wenn diese mit dem jeweiligen Auftrag in keinem Zusammenhang stehen, in Verzug, ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG AN berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellenzurückzuhalten, bis ohne dass dem AG daraus (Ersatz) Ansprüche entstehen können. 6.6. Nach Fälligkeit ist der Kunde AG, unabhängig von seinem Verschulden, verpflichtet, 15 % Verzugszinsen p.A., sowie sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen Mahnspesen, Rechtsanwaltsinkasso- und Kosten beglichen hatsonstige Inkassokosten des AN zu bezahlen. Besteht berechtigter Anlass 6.7. Sämtliche Zahlungen sind mit ausschließlicher schuldbefreiender Wirkung an die Zisser GmbH, 8250 Vorau, Vorau 447, bei der Kreditwürdigkeit des Kunden ……………………………….……….. Bank, Bankleitzahl , Kontonummer , zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenleisten.

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Samples: www.zisser.biz

Zahlungsbedingungen. Die Basis für die Leistungsverrechnung bilden Angebot (Offerte), Auftragsbestätigung sowie vom Kunden mündlich oder schriftlich in Auftrag gegebene Arbeiten und Bestellungen. Alle Leistungen werden in Rechnung gestellt. Allfällige Einwände gegen die Rechnung sind innerhalb von 10 Tagen vom Kunden schriftlich zu erheben. Erfolgen innert Frist keine Einwände, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Arbeitseinsätze ausserhalb der im Softwarepflegevertrag aufgeführten Zeiten werden mit folgenden Zuschlägen verrechnet: Beschreibung Zuschlag Montag - Xxxxxxx zwischen 19:00 und 22:00 Uhr 25% Montag - Xxxxxxx zwischen 22:00 und 08:00 Uhr 50% Samstag 50% Sonntag und allgemeine Feiertage 100% Die BOREALYS GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlungen zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 nach der Installation der Software. Dies gilt auch für Leistungen im Rahmen von Projekten. Die Rechnungen der BOREALYS GmbH sind 10 Tage nach Erhalt der Ware (ohne andere Vereinbarung) sofort ohne Abzug netto zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde automatisch, ohne Mahnung, in das Ausland ist Verzug. Zahlungen werden ungeachtet eines angegebenen Verwendungszweckes der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Wareältesten Forderung zuerst auf Kosten, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fälligdann auf Zinsen und danach auf die Hauptsache angerechnet. Bei Zahlungsverzug ist die GPG BOREALYS GmbH berechtigt eine Mahngebühr von Euro 10.00 sowie bankenübliche Verzugszinsen zu fordern und weitere, direkt mit dem Zahlungsverzug im Zusammenhang stehende Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die BOREALYS GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.anoch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu berechnen, es sei denn, fordern ohne Setzung einer Nachfrist. Kommt der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweismit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils davon in Verzug, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht kann die BOREALYS GmbH vom Vertragsverhältnis fristlos zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers ist die BOREALYS GmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BOREALYS GmbH berechtigt, ihre Leistungen einzustellen oder wesentlich geringer als nach dem o.gzu sperren. Zinssatz entstanden istDer Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung durch die BOREALYS GmbH und bleibt verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen. Die GPG ist berechtigtWiederinbetriebnahme einer Leistung wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber, einen höheren Schaden geltend die Betreibungskosten zu machenvergüten. Das Recht des Kunden, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, wird ausgeschlossen. Bei gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung der BOREALYS GmbH werden sämtliche Zahlungsziele, Rabatte, Nachlässe und Vergütungen auch hinsichtlich aller anderen offenen Posten unwirksam. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenwird ausgeschlossen.

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Samples: pixelmedics.ch

Zahlungsbedingungen. 4.1 Die Rechnungen sind 10 Tage Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Zahlung von Versand- (Fracht, Zoll, Porto) und Verpackungskosten ist sofort nach Erhalt der Ware Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen | 4.2 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist besonderer schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten trägt der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen Auftraggeber und sind sofort fällig. | 4.3 Bei Zahlungsverzug ist die GPG größeren Aufträgen können gemäß der geleisteten Arbeit entsprechende Zwischenrechnungen aufgestellt oder Teilzahlungen gefordert werden. | 4.4 Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen sowie besonderer Materialien sind wir berechtigt, Verzugszinsen hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. | 4.5 Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. | 4.6 Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschrift bei uns erfolgt, als Zahlungseingang. | 4.7 Gerät der Auftraggeber mit einer bereits fälligen Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Höhe von 12 % p.a. zu berechnenZahlungsverzug, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist so sind wir berechtigt, einen höheren Schaden geltend die bei normalem Verlauf erst später zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen erfüllende Restschuld auch sofort fällig zu stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen| 4.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

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Samples: www.ggp-media.de

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage Der Kunde hat ausschließlich folgende Möglichkeiten zur Zahlung: Rechnung bei Lieferung, Lastschrifteinzug, Barzahlung bei Abholung. Weitere Zahlungsarten werden nicht angeboten und werden zurückgewiesen. Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung, die alle Angaben für die Überweisung enthält und mit der Lieferung verschickt wird, auf das dort angegebene Konto vorab zu überweisen. Der Rechnungsbetrag wird vom Anbieter mittels Lastschriftverfahren auf Grundlage der Einzugsermächtigung durch den Kunden von dessen angegebenem Konto eingezogen. Der Rechnungsbetrag kann auch in den Geschäftsräumen des Anbieters zu den üblichen Bürozeiten in bar gezahlt werden. Der Kunde ist verpflichtet innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware Rechnung den ausgewiesenen Betrag auf das, auf der Rechnung angegebene Konto, einzuzahlen oder zu überweisen. Die Zahlung ist ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) Nach Ablauf der Zahlungsfrist, die somit kalendermäßig bestimmt ist, kommt der Kunde auch ohne Mahnung in das Ausland Verzug. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wirda usgeschlossen. Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnenausgeschlossen, es sei denndenn diese sind unbestritteno der rechtskräftig festgestellt. Das Mitglied erteilt der Argo Athletics GmbH bis auf Widerruf die Erlaubnis den Beitrag sowie weitere fällige Beträge zwischen dem 5ten und 10ten des betreffenden Monats per Lastschrift einzuziehen. Xxxx ein Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht eingezogen werden, durch Gründe die die Argo Athletics GmbH nicht zu verantworten hat, kann der Teilnehmer ohne Nachricht Hausverbot erhalten. Änderungen des Namens, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.gAdresse und der Bankverbindung des Mitglieds sind der Argo Athletics GmbH unverzüglich mitzuteilen. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher Durch Unterlassung entstehende Mehrkosten (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung Rücklastgebühren der Bank) gehen zu Lasten des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann Mitglieds. Bei Rücklastschriften eines Kunden ist das Mitglied verpflichtet die GPG u.aRücklastschriftgebühren an die Argo Athletics GmbH zu zahlen. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenFür jede Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben.

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Samples: argo-athletics.de

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt 10.1. Der Energierechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Ware ohne Abzug zur Zahlung Rechnung fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Kunden. Bankspesen, mit denen der Lieferant belastet wird, werden nicht weitergegeben. Davon ausgenommen sind Spesen für Rückbuchungen und sonstige vom Kunden verschuldete Spesen und Bankgebühren. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. Der Kunde hat monatlich, jeweils bis spätestens 7. des Monats, Teilzahlungsbeträge zu leisten. 10.2. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG go green energy berechtigt, für alle sich auf Grund dieses Vertrages seitens des Kunden gegenüber go green energy ergebenden Zahlungsverpflichtungen bei einer allfälligen Überschreitung der Zahlungsfristen ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., wie er von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht wird, zu verrechnen. Wird der Basiszinssatz von der Österreichischen Nationalbank nicht mehr veröffentlicht, so gilt der ihn ersetzende Satz der Europäischen Zentralbank. Gegenüber Unternehmern kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 456 UGB zur Anwendung. 10.3. go green energy ist berechtigt, bei verschuldetem Zahlungsverzug des Kunden diesem für jede Mahnung einen Kostenersatz gemäß dem für den Kunden geltenden und mit ihm vereinbarten Preisblatt zu verrechnen, soweit dieser Betrag in angemessenem Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Weiters hat der Kunde, bei vom Kunden verschuldetem Zahlungsverzug, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwalts- kosten, in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe, zu bezahlen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Für Xxxxxx, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt zudem § 458 UGB, wonach go green energy bei der Verzögerung von Geldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag (mit Ausgabedatum der AGB in Höhe von 12 % p.aEuro 40,–) zu fordern. 10.4. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG go green energy ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche Kosten der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Verbuchung von durch den Kunden gegen Ansprüche der GPGunvollständig übermittelten Telebankingformularen sowie nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen in Form eines Pauschalbetrages von maximal Euro 5,– für Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung Zudem ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG go green energy berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellenKosten für Rechnungsduplikate und zusätzliche zur Jahresabrechnung angeforderte Rechnungen gemäß dem für den Kunden geltenden und mit ihm vereinbarten Preisblatt zu verrechnen. 10.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, bis mit Gegenansprüchen an go green energy aufzurechnen, außer im Fall der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen Zahlungsunfähigkeit der go green energy und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit außer in jenen Fällen, in denen die Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden stehen und die entweder gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind. 10.6. Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern wird gem. § 82 Abs. 2a ElWOG für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs 18 Monaten eingeräumt. Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.aRatenzahlung durch Verordnung festlegen. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen.Stand: 01.11.2024

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Samples: www.gogreenenergy.at

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind 10 Tage Sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. In der Regel besteht eine Anzahlungspflicht von mind. 50% bei Auftragsvergabe. Ist ein Skontoabzug vereinbart, so kann ein Skonto in Höhe von 2 % gewährt werden. Der Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn ein Skontoabzug ausdrücklich mit LIKE-ICE Science GmbH vereinbart ist und der Rechnungsbetrag fristgerecht in voller Höhe eingeht, sowie der Kunde nicht mit der Begleichung von anderen Forderungen in Verzug ist. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn Gegenansprüche oder etwaige Beanstandungen geltend gemacht werden sollen oder wenn die Ware ohne Abzug bzw. Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden können. Eine Verrechnung ist nicht zulässig. Die Ware bleibt bis zur Zahlung fälligvollständigen Bezahlung Eigentum der LIKE-ICE Science GmbH. Unberechtigte Abzüge werden kostenpflichtig nachbelastet. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den unsere Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 12 % p.a5 Prozentpunkten über dem Basissatz Verbraucherverträgen bzw. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt 8 Prozentpunkten über dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.gBasissatz bei sonstigen Verträgen. Zinssatz entstanden ist. Die GPG LIKE-ICE Science GmbH ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungsforderung an einen höheren Schaden geltend Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist auf der Rechnung zu machenvermerken. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche Zahlungsbedingungen für Käufer aus der GPG Schweiz, Deutschland und Österreich bei Waren mit irgendwelchen Gegenforderungen ist Montage, die durch die LIKE-ICE Science GmbH oder deren Subunternehmer ausgeführt wird: 50 % bei Auftragsvergabe durch den Käufer und Auftragsannahme durch LIKE-ICE Science GmbH 40% mindestens 2 Tage vor Auslieferung der Ware. 10 % nach Montage und Abnahme durch den Käufer. (Trifft nur zulässigzu, wenn die Gegenforderungen unbestritten Montage durch ein Montageteam der LIKE-ICE Science GmbH durchgeführt worden ist. Ansonsten sind 4 Tage vor Auslieferung 50 % zu bezahlen. Zahlungsbedingungen für Käufer, die nicht aus der Schweiz, Deutschland oder rechtskräftig festgestellt Österreich sind, bei Waren mit Montage, die durch die LIKE-ICE Science GmbH oder deren Subunternehmer ausgeführt wird: 50 % bei Auftragsvergabe durch den Käufer und Auftragsannahme durch LIKE-ICE Science GmbH 40% mindestens 4 Tage vor Auslieferung der Ware. Das Gleiche gilt für 10 % nach Lieferung und Abnahme durch den Käufer. Wird bei Waren, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts eine Montage erfordern, die Montage durch den Kunden gegen Ansprüche oder durch vom Kunden beauftragte Unternehmen durchgeführt, so wird die Zahlung fällig wie bei Produkten ohne Montage durch die LIKE-ICE Science GmbH Zahlungsbedingungen für Käufer bei Produkten ohne Montage: 50% bei Auftragsvergabe durch den Käufer und Auftragsannahme durch LIKE-ICE Science GmbH 50 % mindestens 4 Tage vor Auslieferung der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenWare.

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Samples: www.like-ice.com

Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Rechnungen durch Firstcom Europe angebotenen und vereinbarten Preise sind 10 entspre- chend der Preisliste oder dem Preisangebot fristgerecht zu bezahlen. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 6.2 Die Verbindungen, die der Kunde von Firstcom Europe bezieht, werden ihm von der Firstcom Europe in Rechnung gestellt, sofern dies nicht explizit vertraglich an- derweitig geregelt ist. 6.3 Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereit- stellung der vertraglichen Leistung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Da- nach Erhalt sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dies für jeden Tag mit 1/30 des monat- lichen Entgeltes berechnet. Sonstige Entgelte, insbesondere das Entgelt für die erst- malige Bereitstellung der Ware ohne Abzug zur Zahlung Leistung, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 6.4 Der Kunde erhält über die zu zahlenden Entgelte monatlich eine Rechnung. First- com Europe behält sich vor, Abschlagszahlungen vom Kunden zu verlangen. First- com Europe behält sich ebenfalls vor, in unterschiedlichen Abrechnungszeiträumen zu fakturieren. 6.5 Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermo- nat als Abrechnungszeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittli- chen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht zu ermitteln ist. 6.6 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen und mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist Als Zugang gilt auch der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Ware, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fälligVersand per E- Mail. Bei Zahlungsverzug ist einem vom Kunden erteilten SEPA Basismandat bucht Firstcom Europe den Rechnungsbetrag vom vereinbarten Konto ab. Die gesetzliche Frist für die GPG berechtigtVor- abankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. 6.7 Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnendie durch befugte oder unbefugte Nutzung der Telekommunikationsdienste durch Dritte oder Nichtbeach- tung der Mitwirkungspflichten entstanden sind, es sei denn, der Kunde erbringt dem ihm gestatteten hat die Nut- zung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass GPG er den Nutzen nicht zu vertreten hat. 6.8 Der Kunde hat die Rechnung nach Zugang zu überprüfen. Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so hat dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber Firstcom Europe zu erfolgen. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Firstcom Europe weist den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlas- senen rechtzeitigen Beanstandung gesondert hin. Gesetzliche Ansprüche nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit Firstcom Europe die Überprüfung der Bean- standung datenschutzrechtlich möglich ist. 6.9 Der Kunde kann im Falle einer Beanstandung innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Er- gebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht bin- nen acht (8) Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung gel- tend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig. Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von Firstcom Europe in Rechnung gestellte Verbin- dungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. In diesem Fall hat Firstcom Europe ge- gen den Kunden Anspruch auf den Betrag, den der Kunde in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Be- anstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist. 6.10 Firstcom Europe behält sich das Recht vor, die Frist und den Umfang der ge- speicherten Daten ohne gesondertes Einverständnis des Kunden bei entsprechen- den Gesetzesänderungen an die gültige Gesetzeslage anzupassen. 6.11 Rückerstattungsansprüche des Kunden (z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc.) werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und nach Ermessen der Firstcom Europe innerhalb der folgenden drei (3) Monate verrechnet oder zurückerstattet. 6.12 Nimmt der Kunde am Einzugsermächtigungsverfahren als SEPA-Lastschrift- mandat teil, ist er verpflichtet, für eine ausreichende Deckung des angegebenen Bankkontos zu den Einzugsterminen zu sorgen. Bei mangels Deckung verursachter Rückbelastung aufgrund des Verschuldens des Kunden oder seiner Bank, trägt der Kunde eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,00 €. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass Firstcom Europe kein oder ein geringerer Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigtFür Bankgebühren, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung die durch Verschulden des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässigangefallen sind, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch wird die- sem zusätzlich zu den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde entstandenen Kosten eine Bearbeitungsgebühr in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen Höhe von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen10,00 € berechnet.

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Samples: www.firstcomeurope.de

Zahlungsbedingungen. Die Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt der Ware von MSTUDiO sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt die gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen zu erheben. Ein vom Auftraggeber verschuldeter Mehraufwand, muss von selbigem getragen werden. Nach Fertigstellung einer Weiterveräußerung Webseite stellt MSTUDiO die Rechnung für die bereits erbrachte Leistung. Nach Eingang von Zahlung und Freigabebestätigung wird die Webseite online geschaltet. Mit der Freigabebestätigung bestätigt der Auftraggeber die Korrektheit der gesamten Inhalte der Webseite und bevollmächtigt MSTUDiO dazu, die Webseite online zu veröffentlichen. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung der Inhalte und trägt im Falle einer Abmahnung die rechtlichen Konsequenzen in vollem Umfang. Zu diesem Zeitpunkt ist es möglich, eine Einführung in die CMS-Administration zu wählen (abgerechnet wird je Stunde, zum aktuellen, durch MSTUDiO festgesetzten Preis): ● per Fernzugriff (Screen-Sharing). ● als Präsenzschulung (zzgl. anfallender Fahrtkosten) Xxxxx der Auftraggeber aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland ist der Gesamtrechnungswert vor der Grenzüberschreitung der Wareeigenen Gründen vom seinem erteilten und unterzeichneten Auftrag zurück, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug ist die GPG berechtigt, Verzugszinsen so besteht für ihn in Höhe von 12 der bis zum schriftlichen Kündigungseingang erteilten, geleisteten Dienstleistungen Zahlungspflicht. Dies Umfasst auch eventuell bereits geleistete Grafik- und Textarbeiten. Eine Kündigung des unterzeichneten Angebotes ist nur in Schriftform zulässig. Der Auftraggeber ist im Falle einer Kündigung verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, min. 30% p.ades Nettoauftragswertes. Sollten die Kosten, die MSTUDiO bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind, höher ausfallen, sind auch diese vom Kunden zu berechnentragen. Ein entsprechender Nachweis wird dem Kunden für die höheren Kosten schriftlich erbracht. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Insbesondere hat MSTUDiO ein außerordentliches Kündigungsrecht, es sei denn, soweit der Kunde erbringt dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer mit fälligen Zahlungen nach Mahnung länger als nach dem o.g. Zinssatz entstanden 14 Tage in Verzug ist. Die GPG Der Kunde ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine Aufrechnung des Kunden gegen Ansprüche der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Kunden gegen Ansprüche der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder MSTUDiO zum Schadenersatz geltend machenverpflichtet.

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Samples: mstudio.de

Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen sind Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem VP1 der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10 Tage nach Erhalt der Ware ohne Abzug zur Zahlung Prozent des Vertragspreises fällig. Bei einer Weiterveräußerung (aus Sicherheitsgründen nur nach Maßgabe von Ziffer 19 zulässig) in das Ausland Sofern es sich bei den gebuchten Leistungen um eine Pauschalreise handelt, wird der VP2 dem VP1 mit den Vertragsunterlagen den Sicherungsschein gemäß BGB § 651 r Abs. 4 aushändigen. 30 Tage vor Anreise ist der Gesamtrechnungswert vor gesamte Vertragspreis fällig, sofern der Grenzüberschreitung Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des VP2 aus dem in Punkt 7 genannten Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Davon abweichende Regelungen können zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte durch den VP2 in der WareReiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl festgesetzt sein, also gegebenenfalls schon früher als nach 10 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug so ist die GPG berechtigtRestzahlung erst 14 Tage vor Anreise fällig, wenn feststeht, dass eine Kündigung des Vertrages durch den VP2 wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl (vgl. Punkt 7) nicht in Betracht kommt. Werden die Anzahlungen und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten erbracht, obwohl der VP2 zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des VP1 besteht, so kann der VP2 nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall kann der VP1 mit den Rücktrittskosten gemäß Punkt 6 belastet werden. Die Zahlung für die während des Aufenthaltes in Anspruch genommenen Leistungen, unter Anrechnung der getätigten Anzahlungen, wird spätestens am Abreisetag auf der Grundlage einer Rechnungslegung des VP2 fällig, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Gerät der VP1 in Zahlungsverzug, ist der VP2 berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 12 5 % p.a. zu berechnen, es sei denn, der Kunde erbringt über dem ihm gestatteten Nachweis, dass GPG ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als nach dem o.g. Zinssatz entstanden ist. Die GPG ist berechtigt, einen höheren Schaden Basiszinssatz geltend zu machen. Eine Aufrechnung Für Mahnungen, die nach Verzugseintritt erfolgen, kann in jedem Einzelfall eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € verlangt werden. Zahlungen erfolgen auf das Konto des Kunden gegen Ansprüche VP2 unter Angabe der GPG mit irgendwelchen Gegenforderungen ist nur zulässigVertrags- bzw. Rechnungsnummer. Die Zahlung kann ebenfalls in bar, wenn die Gegenforderungen unbestritten jedoch ausschließlich in EURO oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden gegen Ansprüche per EC-Karte während der GPG. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der GPG maßgeblich. Gerät der Kunde Geschäftszeiten des VP2 in Zahlungsrückstand, ist die GPG berechtigt, weitere Lieferungen/Leistungen einzustellen, bis der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen und Kosten beglichen hat. Besteht berechtigter Anlass an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu zweifeln, und geht damit eine ernsthafte Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs der GPG einher (z.B. Vermögensverschlechterung, Vermögensgefährdung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungsverzug des Kunden) kann die GPG u.a. sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig stellen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder von Sicherheiten (in Ziffer 8. nicht abschließend geregelt) abhängig machen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machenseinen Geschäftsräumen erfolgen.

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Samples: www.seezeit-resort.de