Ziele. Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden: a) Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994" genannt); b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken; c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst- leistungen (im Folgenden "GATS" genannt); d) Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots; e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien; f) wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich; i) Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.
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Samples: Association Agreement, Association Agreement
Ziele. Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:Abkommens sind: 4 SR 0.820.1
(a) Schrittweise beiderseitige die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 19945 (im Folgenden "nachfolgend als «GATT 1994" genannt» bezeichnet);
(b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;
c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel Arti- kel V des Allgemeinen Übereinkommens Abkommens über den Handel mit Dienst- leistungen Dienstleistungen6 (im Folgenden "nachfolgend als «GATS" genannt» bezeichnet);
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) Verbesserung die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und die Förderung der Umsetzung des WTO-Über- einkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen7 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkom- men» bezeichnet) und des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse8 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet);
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;
(f) wirksame beiderseitige Öffnung die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g) angemessener die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamer Schutz wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich;Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
(i) Einrichtung die Leistung eines wirksamen StreitbeilegungsmechanismusBeitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ziele. 1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der ergänzenden Landwirtschaftsabkommen, die zwischen der Türkei und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden; diese Freihandelszone beruht auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Teils sind die FolgendenAbkommens sind:
(a) Schrittweise beiderseitige die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden "nachfolgend als «GATT 1994" genannt» bezeichnet);
(b) die Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem Warenverkehrs, insbesondere durch die Anwendung der vereinbarten Bestimmungen über Zoll in Bezug auf Zoll- und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten GetränkenHandelserleichterungen;
(c) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(d) die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens Abkommens über den Handel mit Dienst- leistungen Dienstleistungen (im Folgenden "nachfolgend als das «GATS" genannt» bezeichnet);
d(e) Verbesserung die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des DiskriminierungsverbotsRechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;
(f) wirksame beiderseitige Öffnung die Prüfung einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den strengsten internationalen NormenVertragsparteien;
(h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im WettbewerbsbereichEntwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet;
(i) Einrichtung den Ausbau und die Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; und
(j) die Leistung eines wirksamen StreitbeilegungsmechanismusBeitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ziele. 1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und der er- gänzenden Landwirtschaftsabkommen, die zwischen der Türkei und je- dem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden; diese Freihandelszone beruht auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Ein- haltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2) Die Ziele dieses Teils sind die FolgendenAbkommens sind:
a) Schrittweise beiderseitige die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden nachfolgend als "GATT 1994" genanntbezeichnet);
b) die Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem Warenverkehrs, insbesondere durch die Anwen- dung der vereinbarten Bestimmungen über Zoll in Bezug auf Zoll- und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten GetränkenHandel- serleichterungen;
c) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger techni- scher Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
d) die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel Art. V des Allgemeinen Übereinkommens Abkommens über den Handel mit Dienst- leistungen Dienstleis- tungen (im Folgenden nachfolgend als das "GATS" genanntbezeichnet);
d) Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
e) Liberalisierung die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der VertragsparteienRechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchset- zung;
f) wirksame beiderseitige Öffnung die Prüfung einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Be- zug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den strengsten internationalen NormenVertragsparteien;
h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im WettbewerbsbereichEntwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in der Handelsbeziehung der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihr Ausdruck findet;
i) Einrichtung den Ausbau und die Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien; und
j) die Leistung eines wirksamen StreitbeilegungsmechanismusBeitrags zur harmonischen Entwicklung und Aus- weitung des Welthandels.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ziele. Die EFTA-Staaten und Ecuador errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. Die Ziele dieses Teils sind die FolgendenAbkommens sind:
(a) Schrittweise beiderseitige die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden "nachfolgend als «GATT 1994" genannt» bezeichnet);
(b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;
c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens Allge- meinen Abkommens über den Handel mit Dienst- leistungen Dienstleistungen (im Folgenden "nachfolgend als das «GATS" genannt» bezeichnet);
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) Verbesserung der die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirt- schaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für Vertragsparteien;
(f) die Niederlassungweitere, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
e) Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen öffentlichen Beschaffungs- märkte der Vertragsparteien;
f) wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g) angemessener die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamer Schutz wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum nach Ei- gentum in Übereinstimmung mit den strengsten internationalen NormenGrundsätzen und Zielen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (nachfolgend «TRIPS- Abkommen»);
(h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im WettbewerbsbereichEntwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Ver- tragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet;
(i) Einrichtung der Ausbau der Zusammenarbeit, um zur Umsetzung dieses Abkommens beizutragen und die daraus hervorgehenden Vorteile zu vermehren; und
(j) die Leistung eines wirksamen StreitbeilegungsmechanismusBeitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthan- dels.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ziele. Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:
a) Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit 1. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 der WTO (im Folgenden "nachfolgend als «GATT 1994" genannt);
b» bezeichnet) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;
c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens Allgemei- nen Abkommens über den Handel mit Dienst- leistungen Dienstleistungen der WTO (im Folgenden "nachfolgend als «GATS" genannt)» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirt- schaften gründet, sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels zu erreichen;
(b) die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen;
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) Verbesserung der zwischen die Förderung von Wettbewerb in den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen Märkten der Vertragsparteien;
f(e) wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
g) angemessener die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamer Schutz wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normensowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
(f) die Erreichung eines besseren Verständnisses des öffentlichen Beschaf- fungswesens der Vertragsparteien und die Schaffung einer Grundlage für eine zukünftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
(g) der Abbau und die Vermeidung von unnötigen Handelsschranken, ein- schliesslich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass- nahmen;
(h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit Entwicklung des internationalen Handels auf eine, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und die Gewährleistung, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien integriert ist und widerspiegelt wird; und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Aus- weitung des Welthandels zu leisten.
3. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch die Vertragsparteien erfolgt im Wettbewerbsbereich;
i) Einrichtung eines wirksamen StreitbeilegungsmechanismusLichte der Ziele von Absatz 2 und in Übereinstim- mung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts.
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Samples: Freihandelsabkommen
Ziele. Die EFTA-Staaten und Ecuador errichten hiermit eine Freihandelszone in Überein- stimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und 4 SR 0.820.1 der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. Die Ziele dieses Teils sind die FolgendenAbkommens sind:
(a) Schrittweise beiderseitige die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 von 19945 (im Folgenden "nachfolgend als «GATT 1994" genannt» bezeichnet);
(b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;
c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel Arti- kel V des Allgemeinen Übereinkommens Abkommens über den Handel mit Dienst- leistungen Dienstleistungen6 (im Folgenden "nachfolgend als das «GATS" genannt» bezeichnet);
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) Verbesserung der die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzen- schutzrechtlicher Massnahmen;
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;
(f) wirksame beiderseitige Öffnung die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(g) angemessener die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamer Schutz wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum nach in Übereinstimmung mit den strengsten internationalen NormenGrundsätzen und Zielen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums7 (nachfolgend «TRIPS-Abkommen»);
(h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im WettbewerbsbereichEntwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet;
(i) Einrichtung der Ausbau der Zusammenarbeit, um zur Umsetzung dieses Abkommens beizutragen und die daraus hervorgehenden Vorteile zu vermehren; und
(j) die Leistung eines wirksamen StreitbeilegungsmechanismusBeitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
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