Ziele. (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieser Assoziation ist es, a) die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegierter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen und Agenturen zu verstärken; b) einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu bieten; c) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken; d) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter anderem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden; e) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken; f) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen. TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement