Abnahme, Gewährleistung. 1.5.1 Alle Leistungen werden erst nach Fertigstellung der vertraglichen Gesamtleistung einschließlich der Beseitigung bereits angemahnter wesentlicher Mängel und nach Übergabe der für den Betrieb zwingend erforderlichen Dokumentation abgenommen, sofern nicht eine Teilabnahme stattfindet. Falls die Überprüfung der Leistungen des AN eine Inbetriebnahme und/oder einen Probebetrieb der auftragsgegenständlichen Anlagen o. ä. zu Testzwecken (Einzeltest, Integrationstest) erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebs.
1.5.2 Alle Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Ebenso wird die förmliche Abnahme nicht durch eine behördliche Abnahme ersetzt.
1.5.3 Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.
1.5.4 Die bei Abnahme festgestellten Mängel sind noch Erfüllungs- und keine Gewährleistungsmängel.
1.5.5 Der AN haftet für die Zweckmäßigkeit und Geeignetheit der von ihm vorgeschlagenen Konstruktion, für die Verwendung neuer und zweckentsprechender Baustoffe sowie für sachgemäße Ausführung.
1.5.6 Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre ab Schlussabnahme, für elektrische und drehende Teile 2 Jahre und für Abdichtungen auf Dächern und erdberührten Bauteilen 10 Jahre, jeweils ab Schlussabnahme. Abweichende Angaben in Abnahmeprotokollen sind rechtsunwirksam. Werden Mängel festgestellt, so sind diese in angemessener Frist zu beseitigen. Geschieht dies nicht oder wird hierdurch der Arbeitsablauf anderer Firmen beeinträchtigt, so kann die Bauleitung nach einmaliger, erfolgloser Verzugssetzung diese Mängel auf Kosten des AN von Dritten beseitigen lassen.
1.5.7 Der AN kann sich nicht auf ein Überwachungsverschulden des AG oder vom AG beauftragter Dritter berufen: die Freigabe von Zeichnungen oder Plänen des AN durch den AG bedeutet keine Prüfung ihrer technischen Richtigkeit.
Abnahme, Gewährleistung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der KS-Medien GmbH gelieferten Arbeitsergebnisse auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen wegen solcher Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Übergabe der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber schriftlich gegenüber der KS-Medien GmbH zu erklären. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, sind innerhalb einer Woche nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen betreffend der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Im Falle eines Mangels ist die Gewährleistung zunächst auf Nacherfüllung durch die KS-Medien GmbH beschränkt. Die KS-Medien GmbH ist berechtigt, wahlweise eine Nachbesserung und / oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Kommt die KS-Medien GmbH dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Mängel eines Teils der gelieferten Arbeitsergebnisse berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, die Teilleistung ist für den Auftraggeber ohne Interesse. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Arbeitsergebnisse, es sei denn, die KS-Medien GmbH hat arglistig gehandelt. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch Dritte, die von der KS-Medien GmbH zum Zwecke der Vertragserfüllung im Namen des Auftraggebers beauftragt wurden, übernimmt die KS-Medien GmbH keine Haftung. Die KS-Medien GmbH tritt in diesem Fall lediglich als Vermittler auf. Mit der Freigabe von Werken (sowohl Druck- als auch Online- oder Programmierwerke) durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Für solche vom Auftraggeber freigegebenen Werke entfällt eine Gewährleistung für Mängel, die im Rahmen des Freigabevorgangs erkennbar waren. Die KS-Medien GmbH haftet ausschließlich für die Übereinstimmung des Endprodukts mit der Vorlage bzw. der finalen Freigabe. Die KS-Medien GmbH gewährleistet weder gegenüber Ihnen noch gegenüber sonstigen Dritten, dass das Angebot seinen/deren Anforderungen genügt und zu jeder Zeit ohne Unterbrechung, zeitgerecht, sich...
Abnahme, Gewährleistung. Unsere Leistungen sind nach Fertigstellung auf unsere Aufforderung bzw. Aufforderung unseres Nachunternehmers abzunehmen. Unsere Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B und beginnt mit der Abnahme der Bewehrung, bei Verlegung in Teilabschnitten mit der Abnahme des jeweiligen Abschnitts. Nach der Abnahme – insbesondere nach Freigabe der Bewehrung zum Betonieren z. B. durch einen Prüfingenieur – ist die Rüge solcher Mängel, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
Abnahme, Gewährleistung. 7.1 Nach angezeigter Fertigstellung sind unsere Arbeiten seitens des Kunden innerhalb von zwölf Tagen gemäß § 12 VOB/B abzu- nehmen. Der Kunde kann die Abnahme auch formfrei oder still- schweigend erklären. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück ganz oder teilweise anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten begonnen wird.
7.2 Wir sind zur Beseitigung rechtzeitig gerügter Mängel verpflich- tet. Die Kosten der Behebung solcher Mängel tragen wir. Wir können die Beseitigung auch durch den Kunden vornehmen lassen, tragen dann jedoch die erforderlichen Kosten.
7.3 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels schuld- haft und fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwen- dungen zu verlangen. Dies gilt auch im Falle des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels durch uns.
Abnahme, Gewährleistung. 1. Unsere Leistungen sind nach Fertigstellung auf unsere Anforderung bzw. Aufforderung unseres Nachunternehmers abzunehmen.
2. Unsere Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B und beginnt mit der Abnahme der Bewehrung, bei Verlegung in Teilabschnitten mit der Abnahme des jeweiligen Abschnittes.
3. Nach der Abnahme – insbesondere nach Freigabe der Bewehrung zum Betonieren z.B. durch einen Prüfingenieur, spätestens aber mit dem Aufbringen des Betons – ist die Rüge solcher Mängel, die bei der Abnahme bzw. beim Betonieren feststellbar waren, ausge- schlossen.
4. Vor dem Betonieren ist der feste ordnungsgemäße Sitz der Pla- stik- oder Faserbeton Abstandhalter vom Auftraggeber nochmals zu überprüfen. Für später festgestellte mangelnde Betonüberdeckung übernehmen wir keine Haftung.
Abnahme, Gewährleistung. 11.1 Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abnahme nach der Lieferung am Lieferort oder nach der kommerziellen Inbetriebnahme am Standort des Käufers oder des Kunden. Maßgeblich ist das spätere der beiden genannten Ereignisse. Die vollständige oder teilweise Bezahlung des Lieferumfangs oder von Teilen davon stellt keine Abnahme dar.
11.2 Der Lieferant gewährleistet ausdrücklich, dass der gesamte vom Vertrag gedeckte Lieferumfang den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern, Leistungszusagen und sonstigen vom Käufer bereitgestellten oder spezifizierten Beschreibungen, die Gegenstand des Vertrags sind, entsprechen wird, dass der Lieferumfang handelsfähig, aus guten und neuen Materialien erstellt, wie für einen solchen Lieferumfang üblich sachgerecht verarbeitet und mangelfrei sein wird. Der Lieferant gewährleistet ausdrücklich, dass sämtliche vom Lieferanten erstellten Designs zusammen mit den im Vertrag spezifizierten Materialien für den spezifizierten Zweck geeignet und aus-reichend sind. Wenn Bescheinigungen, Testberichte oder ähnliche Unterlagen Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, gelten die darin enthaltenen Daten als gewährleistete Merkmale, selbst wenn diese Bescheinigungen von den Unterlieferanten des Lieferanten stammen.
11.3 Wenn der Lieferant die Gewährleistungen oder Garantien während der Gewährleistungs- oder Garantiefrist nicht erfüllt, hat der Lieferant die Mängel nach Xxxx des Käufers umgehend zu beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Wenn der Lieferant Mängel nicht umgehend beseitigt, sowie in Notfällen, ist der Käufer berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder von einem Dritten beseitigen zu laßen, und zwar auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Solche Mängelbeseitigungen durch den Käufer haben keine Auswirkungen auf die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten.
11.4 Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Lieferumfang oder Teile davon umgehend zu prüfen. Mängel werden bei ihrer Entdeckung gemeldet. Der Lieferant verzichtet hiermit auf die Einwendung der verspäteten Mängelrüge
11.5 Sofern im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist mit der Abnahme des Lieferumfangs wie in Absatz 11.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, und sie endet achtzehn (18) Monate nach dem Datum der kommerziellen Inbetriebnahme des Lieferumfangs durch den Kunden oder sechsunddreißig (36) Monate nach ...
Abnahme, Gewährleistung. 1. Mit erstmaligem Einsatz der gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Leistung, bei teilbaren Leistungen für diese Teile, als abgenommen.
2. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/ Leistung durch xxxxxxxxxx.xx, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich 11 unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
3. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch xxxxxxxxxx.xx zu. xxxxxxxxxx.xx wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde xxxxxxxxxx.xx alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Zwecks genauerer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Kunde verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit xxxxxxxxxx.xx kostenlos zur Verfügung zu stellen und xxxxxxxxxx.xx zu unterstützen. xxxxxxxxxx.xx ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für xxxxxxxxxx.xx mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
4. Von dieser Verpflichtung zur Mängelbehebung ist xxxxxxxxxx.xx dann befreit, wenn im Bereich des Kunden liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers im Bereich Software erfolgt durch ein Softwareupdate oder durch angemessene Ausweichlösungen.
5. Es obliegt dem Kunden die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. xxxxxxxxxx.xx haftet gegenüber dem Kunden nicht für die Korrektheit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum ...
Abnahme, Gewährleistung. 7.1 Soweit nicht anders vereinbart, nimmt mfe. die Leis- tungen des Subunternehmers als Gesamtleistung im Rahmen einer Generalprobe ab, deren Termin zwi- schen den Parteien gesondert vereinbart wird. Eine Teilabnahme für einzelne Leistungsteile ist ausge- schlossen. Die Begutachtung und Freigabe einzelner Arbeitsergebnisse oder Einzelleistungen durch mfe. (vgl. Ziffer 2.2) stellt keine (Teil-)Abnahme dar.
7.2 mfe. ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, wenn sie durch den Subunternehmer vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurde.
7.3 Soweit nicht eine gesonderte Abnahmefrist vereinbart wurde, hat die Abnahme innerhalb von einer Woche zu erfolgen. Die Frist beginnt ab Präsentation der Leistungen im Rahmen der Generalprobe (vgl. Ziffer 7.1), in sonstigen Fällen mit Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung und Überlassung der Leistung an mfe. Spätestens am Ende der Abnahmefrist über- gibt mfe. dem Subunternehmer ein Protokoll der in der Leistung enthaltenen Mängel, das zugleich die Erklärung oder die Verweigerung der Abnahme und gegebenenfalls eine Begründung für eine Verweige- rung zu enthalten hat.
7.4 Wird die Abnahme zu Recht verweigert, beginnt nach Mitteilung der Fertigstellung einer fehlerbereinigten Leistung die Abnahmefrist erneut zu laufen.
7.5 Die Leistungen und Arbeitsergebnisse gelten als ab- genommen, wenn mfe. die Abnahme nicht innerhalb der Abnahmefrist erklärt, obwohl sie gemäß dieser Ziffer 7.2 dazu verpflichtet ist.
7.6 Der Subunternehmer gewährleistet, dass die Leistun- gen und Arbeitsergebnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Es gelten die gesetzlichen Ge- währleistungsregelungen.
7.7 Handelt es sich um Leistungen, die im Einvernehmen beider Parteien erst am Tag des Veranstaltungsbe- ginns fertiggestellt werden, so hat mfe. die Abnahme sofort zu erklären oder zu verweigern. Der Subunter- nehmer ist sodann verpflichtet, die angezeigten Män- gel unverzüglich auszubessern.
Abnahme, Gewährleistung. 10.1 Die Abnahme der Leistungen des AN erfolgt ausschließlich förmlich, § 12 Abs. 4 VOB/B. Dies gilt ebenso für die Abnahme von Mangelbeseitigung/Restleistungen des AN.
10.2 Der AN hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss mindestens 12 Werktage vor der geplanten Fertigstellung bei AVL eingehen.
10.3 Für Mängelansprüche wird eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart. Die weiteren Regelungen des § 13 VOB/B bleiben hiervon unberührt.
Abnahme, Gewährleistung. Nach Fertigstellung überlässt @-traction dem Auftraggeber das Werk zur. Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Erhalt die Leistungen zu überprüfen. Mängel sind schriftlich zu dokumentieren und innerhalb von zwei Wochen an @-traction zurück zu schicken. Xxxxx der Auftraggeber die Abnahme nicht schriftlich erklärt, wird @- traction dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen und ihn zur Erklärung der Abnahme auffordern. Sofern sich der Auftraggeber dann immer noch nicht zu den Leistungen erklärt, gelten diese nach Ablauf der Frist als abgenommen. @-traction ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber zur Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt. Ein Fehlschlagen liegt insbesondere vor, wenn diese seitens @-traction ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unmöglich ist, oder wenn sie vergeblich versucht worden ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.