Allgemeine Grundsätze. Für die DB-Sicherheiten gelten zudem die folgenden allgemeinen Grundsätze. Bei Widersprüchen zwischen den folgenden allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgeblich.
Allgemeine Grundsätze. Für die BoNY-Sicherheiten gelten zudem die folgenden allgemeinen Grundsätze. Bei Widersprüchen zwischen den folgenden allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgeblich.
Allgemeine Grundsätze. 1 Geltungsbereich
(1) Unter den sachlich-räumlichen Geltungsbereich dieses Ver- trags fallen die Evang. Stadtmission Heidelberg e. V., die Trägerge- sellschaft der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH sowie die Tochtergesellschaften
a) Altenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH,
b) Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH,
c) St. Vincentius GmbH der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH,
d) Suchtkrankenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH,
e) Wiedereingliederungshilfe der Evang. Stadtmission Hei- delberg gGmbH sowie alle Tochtergesellschaften, die von der Stadtmission zukünf- tig erworben oder gebildet werden, sofern die Evang. Stadtmission Mehrheitsgesellschafterin ist.
(2) Dieser Vertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeits-verhältnis mit der Trägergesellschaft der Stadtmis- sion Heidelberg, dem Stadtmission Heidelberg e. V. oder einer der Tochtergesellschaften stehen.
(3) 1Die Arbeitsverhältnisse aller Ärztinnen richten sich nach An- lage 5. 2Ausgenommen von der Anwendung dieses Vertrags und der Anlage 5 sind Chefärztinnen, wenn deren Arbeitsbedingungen ein- zelvertraglich ohne Verweis auf die bei der Evang. Stadtmission kollektiv vereinbarten Regelungen vereinbart worden sind.
(4) 1Dieser Vertrag gilt nicht für Personen,
a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten,
b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden,
c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
d) die ein Entgelt erhalten, das über das in diesem Vertrag vereinbarte, höchste Tabellenentgelt hinausgeht, ein- schließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni, es sei denn, die oder einzelne Regelungen des Vertrags wurden einzelvertraglich vereinbart.
e) überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung be- schäftigt werden, insbesondere Auszubildende und Prak- tikantinnen. 2Dieser Vertrag gilt zudem nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 (SGB IV).
(1) 1Jede Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben ge- wissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistel- lungsregelungen nach diesem Vertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Dies erkennen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gleic...
Allgemeine Grundsätze. 1 Diakonischer Auftrag, Dienstgemeinschaft, Umbenennung
(1) 1Die der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen sind dem Auftrag ver- pflichtet, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. 2Der diakonische Dienst ist Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche.
Allgemeine Grundsätze a) Wenn in TARGET2 eine technische Störung auftritt, können die direkten Teilnehmer gemäß der in dieser Anlage festgelegten TARGET2-Ausgleichsregelung Ausgleichsforderungen geltend machen.
b) Vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung des EZB-Rates findet die TARGET2- Ausgleichsregelung keine Anwendung, wenn die technische Störung von TARGET2 durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der betreffenden Zentralbanken liegen, oder das Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen Dritter ist.
c) Ausgleichszahlungen gemäß der TARGET2-Ausgleichsregelung stellen den einzigen Ausgleichsmechanismus dar, der im Falle einer technischen Störung von TARGET2 angeboten wird. Die Teilnehmer können jedoch auf anderem rechtlichen Wege Ausgleichsforderungen geltend machen. Mit Annahme eines Ausgleichsangebots im Rahmen der TARGET2-Ausgleichsregelung verzichtet der Teilnehmer unwiderruflich auf alle Ansprüche hinsichtlich der Zahlungsaufträge für die er das Ausgleichsangebot angenommen hat (einschließlich aller Ansprüche auf Ausgleich für Folgeschäden) gegenüber jeder Zentralbank. Mit Erhalt der entsprechenden Ausgleichszahlung sind alle diese Ansprüche vollständig und endgültig abgegolten. Der Teilnehmer stellt die betreffenden Zentralbanken bis in Höhe des Betrags frei, den er im Rahmen der TARGET2- Ausgleichsregelung erhalten hat, und zwar hinsichtlich aller sonstigen Ausgleichsforderungen, die ein anderer Teilnehmer oder Dritter für den betreffenden Zahlungsauftrag oder die betreffende Zahlung geltend macht.
d) Ein Ausgleichsangebot stellt kein Haftungszugeständnis der Bank oder einer anderen Zentralbank in Bezug auf eine technische Störung von TARGET2 dar.
Allgemeine Grundsätze. Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbie- ter;
x. xxxxxxxxx Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
x. Xxxxxxxxxxxxxxxx von Frau und Xxxx;
g. Vertraulichkeit von Informationen. 14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. Xxxx 2001.
Allgemeine Grundsätze. Der Verkauf der Kombi-Fahrausweise erfolgt in den Bussen der VLP und an den Fahrscheinverkaufsautomaten der NVS. Die Kombi-Fahrausweise gelten für Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes und des Nutzungsgebietes. Die Kombi-Zeitfahrausweise (Kombi-Wochenkarte, Kombi-Wochenkarte ermäßigt, Kombi-Monatskarte, Kombi-Monatskarte ermäßigt) sind personengebunden und nicht übertragbar. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis bei Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Kombi-Fahrausweise werden durch den Fahrgast nicht entwertet. Die Kombi-Fahrausweise sind beim Erwerb mit Kaufdatum und Uhrzeit versehen. Entsprechend den Grundsätzen dieses Tarifes werden ausgegeben: - Kombi-Einzelfahrschein, - Kombi-Einzelfahrschein ermäßigt, - Kombi-Tageskarte, - Kombi-Tageskarte ermäßigt, - Kombi-Wochenkarte, - Kombi-Wochenkarte ermäßigt, - Kombi-Monatskarte, - Kombi-Monatskarte ermäßigt
Allgemeine Grundsätze. Die Vertragspartner legen ihrem Verwaltungshandeln und ihrer Zusammenarbeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit, der Rechtmäßigkeit und der Leistungsfähigkeit zugrunde. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Die Vereinbarung wird einmal jährlich durch die Vertragspartner im Hinblick auf Aktualität und Anpassungsbedarf abgestimmt.
1 Schließt auch Mitarbeiter von Institutionen ein, die im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips seitens des Landkreises Neunkirchen mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendberufshilfe beauftragt wurden. Anlage 1 der Kooperationsvereinbarung Jugend und Beruf Stand: 04.10.2013 Gesetzlicher Auftrag / originäre Aufgaben der Kooperationspartner SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verwirklicht das Prinzip des Förderns und Forderns. Das Job- center unterstützt erwerbsfähige junge Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben und Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§§ 7 und 14 SGB II). Entsprechend müssen diese aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken (§ 2 SGB II). Erwerbsfähige junge Menschen sollen unverzüglich in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Können Leistungsberechtigte ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll darauf hingewirkt werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt (§ 3 Abs. 2 SGB II). Mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung soll die Erbringung von Leistungen zur Eingliede- rung in Arbeit (definiert in § 16 SGB II) verbindlich beschlossen werden (§ 15 SGB II). Diese sollen zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sein und die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 SGB II). SGB III – Arbeitsförderung Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) werden alle Jugendlichen und jungen Volljähri- gen betreut, die entweder eine Ausbildung machen wollen oder die ohne Ausbildung bisher gearbeitet haben oder arbeiten wollen und keinen...
Allgemeine Grundsätze. (1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesentliches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilateralismus.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtungen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und der OSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, die Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvollen Xxxxxx- führung, Bekämpfung der Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multilateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs- waffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Region bei.
Allgemeine Grundsätze. Jede Vertragspartei kann höhere Mindestwerte oder niedrigere Höchstwerte als nach den Artikeln 5–8 anwenden. Dieses Übereinkommen gilt jedoch weiterhin für die- jenigen Fahrer, die in Fahrzeugen, welche in einem anderen Vertragsstaat oder Nichtvertragsstaat zugelassen sind, Beförderungen im internationalen Strassenver- kehr durchführen.