Ausführung der Leistungen. (§ 4)
6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen.
6.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.
6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Ausführung der Leistungen. 3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten.
3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.
3.4 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftraggeber erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
3.5 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
3.6 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder der Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist.
3.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat.
3.8 Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen. Die Übertragung an andere ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung bedarf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Ausführung der Leistungen. 10 Nachunternehmer
Ausführung der Leistungen. (§ 4)
6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeit- punkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden staatli- chen Arbeitsschutzvorschriften, den durch die gesetzlichen Unfallversiche- rungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allge- meinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vor- schriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen.
6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren.
6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Aus- führung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Ausführung der Leistungen. VI. Performance of services
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Unter- gangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
1. Supplier shall bear the risks of accidental loss and acci- dental deterioration of the merchandise until it has been handed over to us at its place of delivery. This provision shall also apply in cases of “free delivery” (franco domicile).
2. Teillieferungen sowie Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin bedürfen unserer Zustimmung. 2. We will not accept partial deliveries, unless prior express consent.
3. Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese bil- ligst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 3. Unless otherwise agreed in writing, Supplier shall bear the costs of packaging. In the event we agree to bear such costs, Supplier will charge us with the lowest possible costs only. Any obligation to take back packing material shall be governed by the provisions of the Packaging Decree (Verpackungsverordnung) in their current version.
4. Soweit vereinbart wird, dass die von dem Auftragneh- mer zu erbringenden Leistungen von uns abzurufen sind, bedürfen solche Abrufe der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt. In Ausnahmefällen kann die Abruferteilung auch telefonisch erfolgen, wobei dann der schriftliche Abruf unverzüglich nachgereicht wird.
Ausführung der Leistungen. (zu § 4 VOL/B)
4.1 Verbindlichkeit von Vorschriften, Richtlinien etc. (zu § 4 Nr. 1 VOL/B)
4.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und ar- beitsmedizinischen Regeln entsprechen.
4.1.2 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.
4.1.3 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und ähnlichen Institutionen zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
4.1.4 Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Ar- beitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Abmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
4.1.5 Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit).
4.1.6 Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen Arbeitnehmern gehören- den Arbeitsgeräte,...
Ausführung der Leistungen. 4 Arbeitskräfte, Montageausrüstung
(1) Die erforderlichen Arbeitskräfte und die Montageausrüstung, nicht jedoch Gerüste, werden von uns gestellt. Reisekosten und sonstige Kosten unserer Arbeitskräfte sowie die Kosten des An- und Abtransports unserer Montageausrüstung sind im Vertragspreis enthalten.
(2) Durch Benutzung vom Besteller bereitgestellter Geräte, Gerüste und Transportmittel sowie von Aufenthaltsräumen für Arbeitskräfte entstehen uns keine Kosten. Wir behalten uns vor, auch ohne Abstimmung mit dem Besteller und auch nach endgültiger Genehmigung unserer Ausführungszeichnungen vereinbarte Materialien durch gleichartige oder gleichwertige andere Materialien zu ersetzen, es sei denn, der Besteller hat ausdrücklich bestimmte Materialien vorgeschrieben. § 6 Mitwirkungspflichten des Bestellers
(1) Für die Lagerung von uns gelieferter Materialien und unserer Montageausrüstung sowie zur Ausführung von Vorarbeiten ist uns kostenlos ein geeigneter Platz auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Geeignet sind für die Lieferung und Lagerung ausreichend große, ebene und mit Schwerlastzügen, Autokränen und Teleskopkränen zugängliche Plätze, die für die Lagerung der gelieferten Materialien und für den Einsatz von Schwerlastzügen, Autokränen sowie Teleskopkränen ausreichend verfestigt sind. Absperrmaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherung und Beleuchtung der Baustelle aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen sind Sache des Bestellers. Mit Eintreffen der von uns gelieferten Materialien am Erfüllungsort geht die Gefahr (insbesondere für Beschädigung und Verlust) auf den Besteller über. Alle Beschädigungen und Verluste (zB durch Diebstahl), die von uns angelieferte Materialien und unsere Montageausrüstung auf den vom Besteller zur Lagerung zur Verfügung gestellten Platz erleiden, gehen deshalb zu Lasten des Bestellers. Ausgenommen davon sind ausschließlich von unseren Dienstnehmern oder unseren Subunternehmern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen Beschädigungen und Verluste.
(2) Entsprechend unserem Bedarf sind uns Anschlüsse für elektrischen Strom, Strom für leichte Bohrgeräte und für Schweißarbeiten sowie Beleuchtung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zur Erbringung unserer Bau- und Montageleistungen bezogene Energie aus diesen Anschlüssen geht zu lasten des Bestellers.
(3) Sind für die ordnungsmäßige Ausführung unserer Arbeiten zusätzliche Unterkonstruktionen erforderlich, sind diese bauseits nach unseren Anweisungen oder Ausführungsze...
Ausführung der Leistungen. (§ 4)
4.1 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinba- rung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
4.2 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
Ausführung der Leistungen. 4.1 Für Bauhandwerkerleistungen: Baureinigung, Bauschuttent- sorgung
4.2 Für Lieferleistungen: Lieferschein
Ausführung der Leistungen. (§ 4 VOL/B)