Ausführung der Leistungen Musterklauseln

Ausführung der Leistungen. (§ 4) 6.1 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen. 6.2 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Ziffer 6.1 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Ziffer 6.1 nicht beachtet wurde, so hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf ihre bzw. seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Ausführung der Leistungen. 3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. 3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 3.4 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftraggeber erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 3.5 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 3.6 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder der Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist. 3.7 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat. 3.8 Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen. Die Übertragung an andere ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung bedarf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Ausführung der Leistungen. 10 Nachunternehmer
Ausführung der Leistungen. (§ 4) 6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeit- punkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden staatli- chen Arbeitsschutzvorschriften, den durch die gesetzlichen Unfallversiche- rungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften sowie den allge- meinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenannten Vor- schriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die Mängel unentgeltlich zu beseitigen. 6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 6.3 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Aus- führung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 6.4 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen.
Ausführung der Leistungen. 3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. 3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 3.3 Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat. 3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. 3.5 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. 3.6 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 3.7 Die vereinbarte Ausführungsfrist ist verbindlich. Schwierigkeiten, die der fristgerechten Fertigstellung der Leistung oder Einhaltung der Lieferfrist entgegenstehen, hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe und der zur Behebung der Schwierigkeiten getroffenen Maßnahmen dem Auftraggeber ohne Ausnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nicht Empfänger der Leistung ist. 3.8 Der Auftragnehmer soll die Leistung im eigenen Betrieb durchführen. Die Übertragung an andere ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; der Zustimmung bedarf es nicht für unwesentliche oder solche Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers überhaupt nicht oder zur Zeit nicht eingerichtet ist.
Ausführung der Leistungen. VI. Performance of services 1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Unter- gangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. 1. Supplier shall bear the risks of accidental loss and acci- dental deterioration of the merchandise until it has been handed over to us at its place of delivery. This provision shall also apply in cases of “free delivery” (franco domicile). 2. Teillieferungen sowie Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin bedürfen unserer Zustimmung. 2. We will not accept partial deliveries, unless prior express consent. 3. Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese bil- ligst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. 3. Unless otherwise agreed in writing, Supplier shall bear the costs of packaging. In the event we agree to bear such costs, Supplier will charge us with the lowest possible costs only. Any obligation to take back packing material shall be governed by the provisions of the Packaging Decree (Verpackungsverordnung) in their current version. 4. Soweit vereinbart wird, dass die von dem Auftragneh- mer zu erbringenden Leistungen von uns abzurufen sind, bedürfen solche Abrufe der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt. In Ausnahmefällen kann die Abruferteilung auch telefonisch erfolgen, wobei dann der schriftliche Abruf unverzüglich nachgereicht wird.
Ausführung der Leistungen. (§ 4) 4.1 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinba- rung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 4.2 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
Ausführung der Leistungen. 3.1. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach der vom Auftraggeber erteilten Bestellung. 3.2. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen per- sönlich und darf den Auftraggeber Dritten gegenüber nicht verpflichten. Die Hinzuziehung von Dritten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Auf- traggebers. 3.3. Der Auftragnehmer führt die Leistungen und ihm übertragenen Arbeiten in eigener Regie und Verant- wortung aus. Nur der Auftragnehmer ist seinen Mitar- beitern weisungsbefugt. 3.4. Der Auftragnehmer wird bei der Leistungserbrin- gung nur sorgfältig ausgewählte und qualifizierte Mit- arbeiter einsetzen. Er beachtet dabei insbesondere das Interesse des Auftraggebers an Kontinuität. Der Auftragnehmer ersetzt auf Verlangen des Auftragge- bers die Mitarbeiter, die nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder ansonsten die Ver- tragserfüllung beeinträchtigen. Den Mehraufwand, der sich daraus ergibt, trägt der Auftragnehmer. 3.5. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der ver- traglichen Pflichten durch seine Mitarbeiter (insbeson- dere Geheimhaltung und Datenschutz) verantwortlich. Der Auftragnehmer hat alle eingesetzten Mitarbeiter auf die relevanten Bestimmungen hinzuweisen und deren Einhaltung zu kontrollieren. 3.6. Bei Leistungen innerhalb von Räumlichkeiten des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die dort gelten- den Sicherheitsvorschriften und Informationsrichtli- nien, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, einzuhalten. 3.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftragge- ber regelmässig über den Fortschritt der Leistungen zu informieren und zeigt dem Auftraggeber umgehend schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsge- mässe Erfüllung beeinträchtigen (könnten). Nach voll- ständiger Leistungserbringung wird der Auftragneh- mer über seine Leistungen Rechenschaft ablegen und dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er infolge der Leistungserbringung aus irgendeinem Grunde er- langt hat. 3.8. Der Auftraggeber kann jederzeit Änderungen der vertraglichen Leistung verlangen. Der Auftragnehmer kann den Änderungen widersprechen, soweit ihm die Erbringung der Änderungen unzumutbar ist. Der Auf- tragnehmer wird dem Auftraggeber für zusätzliche o- der weitergehende Leistungen ein schriftliches Ange- bot unterbreiten. Ziffer 3.1 gilt analog. 3.9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzuset- zen.
Ausführung der Leistungen. 13.1. Wir führen alle unsere Arbeiten während unserer normalen Arbeitszeit von Montag bis Xxxxxxx zwischen 7:00 und 17:00 Uhr aus. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie der 24.12. und der 31.12. Bei Arbeiten, die auf Wunsch des Kunden au- ßerhalb der beschriebenen Arbeitszeit durchgeführt wer- den, werden Überstunden- oder Notdienstzuschläge ge- mäß unserer bei Beauftragung der jeweiligen Leistung gültigen Preisliste zusätzlich in Rechnung gestellt. 13.2. Die Entsorgung defekter oder ausgebauter (Ersatz-)Teile ist nicht Bestandteil der vertraglichen Leistungen, sofern nicht anderweitig vereinbart.
Ausführung der Leistungen. 3.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistungen die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten. 3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 3.4 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.