Gegenseitige Ansprüche Musterklauseln

Gegenseitige Ansprüche. In Erweiterung von Ziffer 7.4 und 7.5 AHB wird im Rahmen des durch diesen Vertrag be- stimmten Deckungsumfangs Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen 2.4.1 eines Mitglieds gegen eine Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden; 2.4.2 eines Mitglieds gegen eine vom DCV oder eine seiner Mitgliedsorganisationen bestell- ten Aufsichtspersonen/Chorleiter wegen Personen- und Sachschäden, gleichgültig, ob die Tätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt wird, z.B. Leiter eines Kinder- oder Jugendchores; Neigungsgruppen; 2.4.3 eines Mitglieds gegen ein Mitglied derselben Mitgliedsorganisation oder einer anderen Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden. An jedem derartigen Sach- schaden ist der Versicherte mit 10 %, mindestens jedoch € 250,-- selbst beteiligt; 2.4.4 eines Mitglieds des Vorstandes oder des gesetzlichen Vertreters des DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen aus Personen- und Sachschäden, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betref- fenden Anspruchstellers (bzw. dessen Angehörigen) liegt; 2.4.5 einer Mitgliedsorganisation gegen eine andere Mitgliedsorganisation oder ein Mitglied einer anderen Mitgliedsorganisation aus Sachschäden. Nicht versichert sind alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche der Versicherten untereinander.
Gegenseitige Ansprüche. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen a) Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. b) Sachschäden über 50 EUR. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht in den Verantwortungsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters fällt. der versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. Nicht versichert sind a) Ansprüche wegen Schäden und Kosten der erweiterten Produkt- Haftpflichtversicherung, b) Mietsachschäden, c) Schäden durch Umwelteinwirkung.
Gegenseitige Ansprüche. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um folgende Ansprüche handelt: a) Personenschäden, b) gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden (z. B. von Versicherern oder Arbeitgebern), c) Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2.2 versicherten Tierhüter (z.B. Hüterbiss), d) Haftpflichtansprüche gegen dich, soweit diese nicht von mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen erhoben werden.
Gegenseitige Ansprüche. Im Rahmen des durch diesen Vertrag bestimmten Deckungs- umfangs wird Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen 2.5.1 eines Mitgliedes gegen den LSB oder eine Organisation im LSB aus Personen- und Sachschäden. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Tierhaltung gemäß § 833 BGB; 2.5.2 eines Mitgliedes gegen einen Funktionär, eine Aufsichts- person oder einen Helfer und umgekehrt aus Personen- und Sachschäden; 2.5.3 eines Mitgliedes gegen ein Mitglied einer Organisation im LSB aus Sachschäden; 2.5.4 einer Organisation im LSB gegen ein Mitglied einer ande- ren Organisation im LSB; 2.5.5 einer Organisation im LSB gegen eine andere Organisa- tion im LSB oder gegen den LSB oder umgekehrt aus Sachschäden; 2.5.6 von Mitgliedern des Vorstandes oder der gesetzlichen Vertreter einer Organisation im LSB gegen den LSB oder eine Organisation im LSB, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zuständigkeits- bereich des betreffenden Anspruchstellers liegt. Sonstige gegenseitige Ansprüche der Versicherten untereinan- der sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt ins- besondere für Ansprüche aus Personenschäden von Vereins- mitgliedern untereinander.
Gegenseitige Ansprüche. Eingeschlossen sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Privaten Krankenversicherungen, Sozialhilfeträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. Weiterhin gelten gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wie folgt mitversichert, sofern es sich um Personenschäden handelt für Personenschäden unter versicherten Personen nicht versichert versichert
Gegenseitige Ansprüche. Versichert sind abweichend von A1-7.3 und in Erweite- rung von A1-2.1.9 Schadensersatzansprüche aus Personenschäden der mitversicherten Personen unter einander.
Gegenseitige Ansprüche. Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit es sich handelt um: a) Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B. gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder Arbeitgebern), b) unmittelbare Ansprüche, sofern Sie oder eine nach Nr. 1 mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 mitversi- cherten Person in Anspruch genommen werden. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs- schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht, b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr- zeuges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs- schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge) besteht, c) als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 6 (Tiere) besteht, d) als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche- rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht, e) als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht, f) wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 9 (Auslands- schäden) besteht, g) wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektronischer Daten infolge der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung, Veränderung, Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von Daten oder der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch – soweit nicht Versiche- rungsschutz nach § 10 (Übertragung elektronischer Daten) besteht, h) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 11 (Schäden an gemieteten Räumen) besteht, i) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 12 (Vermögensschäden) besteht, j) aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Xxxxxx, k) wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens- rechtsverl...
Gegenseitige Ansprüche. Eingeschlossen sind - abweichend zu Pkt 7.4 und 7.5 der AHB - übergangsfähige Regressansprüche aus Personen- und Sachschäden der Sozialversicherungsträger, Xxxxxx der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger.
Gegenseitige Ansprüche. Im Rahmen des durch diesen Vertrag bestimmten Deckungs- umfangs wird Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt: Bei Ansprüchen 2.5.1 eines Mitgliedes gegen den BLSV oder eine Organisation des BLSV aus Personen- und Sachschäden. Ausgenom- men sind Ansprüche aus der Tierhaltung gemäß § 833 BGB; 2.5.2 eines Mitgliedes gegen einen Funktionär, eine Aufsichts- person oder einen Helfer und umgekehrt aus Personen- und Sachschäden; 2.5.3 eines Mitgliedes gegen ein Mitglied einer Organisation des BLSV aus Sachschäden; 2.5.4 einer Organisation des BLSV gegen ein Mitglied einer anderen Organisation des BLSV aus Sachschäden; 2.5.5 einer Organisation des BLSV gegen eine andere Organisa- tion des BLSV oder gegen den BLSV oder umgekehrt aus Sachschäden; 2.5.6 von Mitgliedern des Vorstandes oder der gesetzlichen Vertreter einer Organisation im BLSV gegen den BLSV oder eine Organisation im BLSV, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zustän- digkeitsbereich des betreffenden Anspruchstellers (bzw. dessen Angehörigen) liegt. Sonstige gegenseitige Ansprüche der versicherten Mitglieder und Organisationen untereinander sind vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Personenschäden von Vereinsmitgliedern untereinander.
Gegenseitige Ansprüche. Eingeschlossen sind abweichend von § 4 II Ziffer 2 AHB und § 7 Abs. 2 AHB Haftpflichtansprüche 7.1 der Unterverbände und Vereine gegen ihre übergeordneten Verbände; 7.2 der Verbände sowie der Vereine untereinander; 7.3 der Mitglieder der Vorstände, der sonstigen Beauftragten sowie der hauptamtlichen Mitarbeiter des SSB, der Unterverbände sowie der Vereine untereinander; 7.4 der Mitglieder der Vorstände, Organe, der sonstigen Beauftragten sowie der hauptamtlichen Mit- arbeiter des SSB, der Unterverbände und der Vereine gegen den jeweiligen eigenen Verband/Verein, auch untereinander, sofern das geschädigte Mitglied die Schadenursache nicht grob fahrlässig selbst zu vertreten bzw. mit zu vertreten hat; 7.5 der übrigen Vereinsmitglieder untereinander, wenn die Schadenszufügung anlässlich einer versi- cherten Betätigung, z.B. anlässlich der aktiven Ausübung des Schießsports, erfolgte; 7.6 der Mitglieder von Vereinen gegen den eigenen Verein; 7.7 der Angehörigen von Vorstandsmitgliedern der Verbände und Vereine gegen den betreffenden eigenen Verband oder Verein, sofern die Angehörigen im Übrigen selbst zu dem versicherten Perso- nenkreis gehören, im Auftrage oder im Interesse des Verbandes oder Vereins tätig waren oder sich aus Repräsentationsgründen am Schadensort befanden. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner nach LPartG, Eltern, Schwieger- und Großeltern, Kinder (Schwiegerkinder) und Enkel, Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern und -kinder, ferner auch die mit dem Vorstandsmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebenden Geschwister, deren Ehegatten und Xxx- xxx sowie Geschwister des Ehegatten des Vorstandsmitgliedes. Als Angehörige in diesem Sinne gelten auch die mit dem Vorstandsmitglied in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebenden Personen.