Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel Musterklauseln

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 25.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sage darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus den mit Sage bestehenden Verträgen nicht an Dritte übertragen. Sage ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Leistung, an einen oder mehrere Dritte(n) zu übertragen. 25.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Verträgen und deren Erfüllung ergeben, ist als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main vereinbart, Sage ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 25.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Sage und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN- Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. 25.4 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 13.1. Gerichtstand ist der Sitz von VIA Consult. VIA Consult ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt nicht, wenn zwingende gesetzliche Regelungen im Sinne von Artikel 24, 25 oder 26 EuGVVO in der Fassung vom 12. Dez. 2012 entgegenstehen. 13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. 13.3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Enthält der Vertrag eine Regelungslücke, gilt Gleiches. § 139 BGB wird abbedungen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 8.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Trier. 8.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 8.3 Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertrags- schluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten, die Bestimmungen, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit unwirksamen bzw. undurch- führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 8.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder der Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Auftragsbestätigungen durch den Auftraggeber sind unwirksam. Gleiches gilt für das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 1. Soweit kein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht, ist ausschließlicher Gerichtsstand Düsseldorf. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. 3. Die Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit einzelner Bestimmungen in zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen berührt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages nicht. Die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist dann - soweit rechtlich zulässig - so zu ersetzen bzw. zu ergänzen, dass es dem ursprünglich oder nach dem Gesamtzusammenhang Gewollten rechtlich und wirtschaftlich möglichst entspricht.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. Place of jurisdiction, applicable law, severability clause
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 18.1 Gerichtsstand ist der Sitz von PFERD. PFERD ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 18.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG). 18.3 Sollten einzelne Bestimmungen der EB unwirksam sein, unwirksam werden oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführba- re Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Wollerau, Kanton Schwyz. 2. Wenn nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, ist Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. 3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 4. Die Datenschutzerklärung der DATA Security AG und Informationen nach Art. 13 und 14 DS- GVO können unter xxx.xxxx-xxxxxxxx.xx eingesehen werden.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Vertragsparteien ist Moos (Bundesrepublik Deutschland), der Sitz von extrutec. Abweichend von Satz 1 ist extrutec jedoch berechtigt, den Kunde auch vor den Gerichten am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 12.2 Für diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG). 12.3 Soweit der Vertrag oder diese Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 1. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Ahaus. 2. Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. 3. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel. 12.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Bestellungen von STAHL CraneSystems ist Stuttgart. Der Besteller hat jedoch das Recht, den Lieferer auch an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu verklagen. 12.2 Das gesamte Vertragsverhältnis bestimmt sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN­Kaufrechts (CISG). 12.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bestellbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmun­ gen und Vereinbarungen davon nicht berührt.