Common use of Gerichtsstand und anwendbares Recht Clause in Contracts

Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche Ansprü- che gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gerichtsstand und anwendbares Recht. 1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden her- rührenden Ansprüche gegenüber KaufleutenUnternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer Auf- tragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 2. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschlandausschließ- lich österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens Überein- kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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