Gewährleistung, Garantie Musterklauseln

Gewährleistung, Garantie. 1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen und diesem die Feststellung eines Mangels zu ermöglichen.
Gewährleistung, Garantie. Die AN garantiert und leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung/Leistung dem vereinbarten Verwendungs- zweck und den Spezifikationen gemäß Hersteller- angaben entspricht. Weiters garantiert die AN, dass Lieferungen/Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ohne die Verletzung gewerblicher und sonstiger Schutzrechte sowie wettbewerbsrechtlicher Bestim- mungen hergestellt, erworben und in den Verkehr gebracht worden sind. Die AN hält die AG hinsichtlich aus diesem Titel geltend gemachter Ansprüche (ein- schließlich aller damit verbundenen Kosten wie insbesondere Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 3 Jahre ab Abnahme der Lieferung/Leistung mit der Einschränkung, dass die Gewährleistungsfrist für den Korrosionsschutz und Anstrich 5 Jahre beträgt. Für Lieferungen/Leistungen, die aus dem Titel der Gewährleistung erfolgen, beginnt diese Frist neu zu laufen. Die AG trifft keine Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Anwendung des § 377 UGB auf vertragsgegenständliche Lieferungen/Leistungen ist ausgeschlossen. Erfolgt eine Lieferung/Leistung mangelhaft, hat sie die AN binnen einer von der AG gesetzten angemes- senen Nachfrist nach Xxxx der AG entweder zu ver- bessern oder die mangelhafte Lieferung/Leistung aus- zutauschen. Sollte sich (zB bei einer freiwilligen stichprobenartigen Überprüfung durch die AG) herausstellen, dass ein- zelne Teile der Lieferung/Leistung mangelhaft sind, ist die AG berechtigt, die gesamte Lieferung/Leistung zurückzuweisen und an die AN auf deren Kosten zurückzusenden. Das Aussortieren der mangelhaften von den mangelfreien Teilen der Lieferung/Leistung obliegt jedenfalls allein der AN. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch (i) nicht möglich, (ii) für die AG mit erhebli- chen Unannehmlichkeiten verbunden oder unzu- mutbar oder (iii) erfolgt die Verbesserung oder der Austausch nicht oder nicht vollständig, kann die AG wahlweise entweder vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen. Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag werden bereits gelieferte Waren der AN auf deren Kosten und Gefahr rückübersendet. Die AG ist in dringenden Fällen berechtigt, die erforderlichen Verbesserungs- bzw Nachbesserungs- arbeiten auf Kosten der AN selbst vorzunehmen. Die Gewährleistungsverpflichtung beinhaltet auch die Kosten der Mängelbehebung vor Ort. Der AN sichert eine Reaktionszeit von vier Stunden und längstens den nächsten Arbeitstag, durch ihn oder ein von ihm beauftragtes...
Gewährleistung, Garantie. 6.1. (a) Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert der Verkäufer die Kaufsache gemäß seiner regulären Produktbeschreibung (Katalog etc.), soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte, dabei jeweils unter Berücksichtigung der Buchstaben (b) und (c). Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Kaufsache schuldet der Verkäufer dann nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere dann auch nicht aus anderen Darstellungen der Kaufsache in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers oder seines Vorlieferanten / Herstellers herleiten, es sei denn der Verkäufer hat diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individueller Vereinbarung bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers.
Gewährleistung, Garantie. Der AN gewährleistet und garantiert die vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, die Vollständigkeit und die Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Gewährleistungs-/Garantiefrist. Diese Frist endet frühestens 3 Jahre nach Abnahme der Leistung durch den Kunden von MCE, nicht jedoch vor Ende sämtlicher Gewährleistungs-/Garantieverpflichtungen von MCE gegenüber ihren Kunden für die vom AN erbrachten Lieferungen und Leistungen. Prüf- oder Mängelrügeverpflichtungen von MCE, insbesondere gemäß §§ 377 und 378 UGB, sind ausgeschlossen. Die Mängelvermutung des § 924 ABGB gilt für die gesamte Gewährleistungs-/Garantiefrist. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Garantie neu zu laufen. Der AG hat das Wahlrecht zwischen Wandlung, Verbesserung, Austausch der Sache und Preisminderung, unabhängig von der Art der vorliegenden Mängel. Das Begehren nach Wandlung setzt jedoch das Vorliegen eines nicht bloß geringfügigen unbehebbaren Mangels voraus. Wenn der AG vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel geltend macht, wird die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungs- Garantieanspruches um 2 Jahre nach Ablauf der Gewährleistungs-/Garantiefrist erstreckt.
Gewährleistung, Garantie. 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 (sechs) Monate
Gewährleistung, Garantie. 8.1 Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Gewährleistung, Garantie. 6.1 Innerhalb der Behandlung werden Produkte und Behandlungsformen nach den Bedürfnissen des jeweiligen Hautbildes entsprechende Produkte eingesetzt. Eine Garantie bezüglich auf Verträglichkeit und Erfolg kann jedoch nicht gegeben werden. Dies trifft insbesondere zu, wenn Fragen im Vorgespräch seitens des Kunden nicht ausreichend oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurden.
Gewährleistung, Garantie. 8.1 Wir haften dem Käufer dafür, dass unsere Lieferung innerhalb von sechs Monaten ab dem Liefertag nicht mit Material- oder Herstellungsfehlern behaftet ist, die die Tauglichkeit des jeweiligen Liefergegenstandes wesentlich beeinträchtigen sowie dafür, dass die zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind.
Gewährleistung, Garantie. 1. CANCOM gewährleistet, dass die Services bei Gefahrenübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
Gewährleistung, Garantie. Für Fabrikations- und Materialfehler der Ware beträgt sowohl die Garantiefrist (Mangel erst nach Warenübergabe aufgetreten) als auch die Gewährleistungsfrist (bestehender Mangel bei Warenübergabe) 24 Monate ab Warenüber- nahme durch den Kunden. Die Garantie / Gewährleistung umfasst die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Austausch der durch den normalen Verschleiss / Gebrauch defekten Teile. Garantiebeleg ist die Rechnung. Keine Garantie und / oder Gewährleistung besteht für Schäden aus nachweislich unsachgemässer Behand- lung/Verwendung durch den Kunden, fehlerhafte nicht durch CWS vorgenommene Montage, Inbetriebset- zung, Veränderung oder Reparatur. Beim Einsatz eines Fremdproduktes in Geräten von CWS sind die Garantie und Gewährleistung ausgeschlossen. CWS ist in einem solchen Fall berechtigt, entsprechende Kosten und Umtriebe bis maximal zum Neupreis / Listenpreis des Xxxxxx, in Rechnung zu stellen.