Gewährleistung, Garantie. 7.1. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, bietet der Verkäufer die Softwarenutzung gemäß seiner regulären Produktbeschreibung (z.B. Katalog etc.) an, soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software und deren Funktionsumfang kann der Käufer dann auch nicht aus anderen Darstellungen der vertragsgegenständlichen Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers oder seines Vorlieferanten / Herstellers herleiten, es sei denn, der Verkäufer hat diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individueller Vereinbarung bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers.
7.2. Der Käufer unterliegt hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Softwarenutzung Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Rügen haben schriftlich zu erfolgen.
7.3. Die nach § 377 HGB vorgesehene Rüge kann durch den Käufer nur in Schriftform wirksam erklärt werden. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Käufers jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche, gerechnet ab Bereitstellung der Software bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt.
7.4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Softwarenutzung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7.5. Der Verkäufer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer gemäß § 377 HGB in Verbindung mit Ziffer 7.3 der vorliegenden AGB, für Mängel der Software zunächst, nach seiner Xxxx, Gewähr durch Nachbesserung oder erneute Bereitstellung. Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Xxxx die Vergütung mindern (Minderung) oder den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt). Das Recht des Käufers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Aufwendungs- bzw. Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen gemäß Ziff. 7.
Gewährleistung, Garantie. 1. CANCOM gewährleistet, dass die Services bei Gefahrenübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
2. Der Kunde kann Nacherfüllung bei Vorliegen eines schriftlich mitgeteilten Mangels verlangen. CANCOM wird nach eigener Xxxx entweder eine Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) vornehmen, sofern dem Kunden nicht nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist. Bei Fehlschlagen zweier Nacherfüllungsversuche ist der Kunde verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach Fristverstreichung oder bei erneutem Fehlschlagen kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, sofern ein erheblicher Mangel vorliegt. Für Schadensersatzansprüche und für vergebliche Aufwendungsersatzansprüche gilt Teil III Ziffer (Haftung) entsprechend.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Beginn der Serviceleistung, es sei denn, CANCOM hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Bearbeitung einer Mängelanzeige des Kunden durch CANCOM führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
4. CANCOM übernimmt Garantien für die Beschaffenheit der Services nur, soweit dies zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sofern in diesen Geschäftsbedingungen oder in sonstigen Dokumenten die Begrifflichkeiten "sichert zu", "sicherstellen", "stellt sicher", „garantiert“ oder vergleichbare Begrifflichkeiten verwendet werden, sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich hierbei nicht um Zusicherungen bzw. Garantien handelt, deren Nichteinhaltung zu einer verschuldensunabhängigen, unbeschränkten Haftung führt. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten und vereinbarte Verfügbarkeiten keine Garantien gemäß §§ 443, 639 BGB darstellen.
Gewährleistung, Garantie. (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen weltweiten rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden sowie der EG, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Lieferant steht weiterhin dafür ein, dass sämtliche Vertragsgegenstände frei von Fehlern sind sowie den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck sowie Einsatzort geeignet sind. Sollte der Lieferant von den vorbezeichneten Vorschriften sowie Anforderungen abweichen wollen, so hat er vorab die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Gewährleistungsansprüche bleiben von dieser Zustimmung unberührt.
(2) Der Lieferant übernimmt für die Vertragsgegenstände eine Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Vertragsgegenstände für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Gefahrübergang garantiert.
(3) Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
(4) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Beschaffenheiten gehört, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Xxxx des Auftraggebers durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen oder durch Gutschrift des Kaufpreises/Vergütung zu erstatten. In dringenden Fällen oder bei kleinen Mängeln kann der Auftraggeber die Nachbesserung selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ohne dass hierdurch die Rechte des Auftraggebers aus der Gewährleistung eingeschränkt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Rahmen dieser Nachbesserung bei ihm entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nachb...
Gewährleistung, Garantie. 1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen und diesem die Feststellung eines Mangels zu ermöglichen.
2. Der Verkäufer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Käufer das Recht der Preisminderung bzw. Vertragsauflösung nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Erfüllung von Gewährleistungspflichten erfolgt, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen zum Tragen kommen, am Firmensitz des Verkäufers.
4. Im Falle der Vertragsauflösung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeugs durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust aufgrund zwischenzeitlich entstandener Schäden zu leisten.
5. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen, wie sie sich aus den gegenständlichen Garantiebedingungen ergeben.
6. Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nicht einschränken und muss Name und Anschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften hat.
Gewährleistung, Garantie. 7.1 Die Gewährleistung des Forschungszentrums Ultraschall gGmbH erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit der Abnahme die von ihr erbrachten Leis- tungen zu entsprechen haben. Es übernimmt bei Forschungs- und Entwicklungsauf- trägen keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Vertragszieles in der geplanten Zeit.
7.2 Wurden spezielle Qualitätsparameter/Eigenschaften von uns ausdrücklich zugesi- chert, garantieren wir deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Gefahrübergang unter der Bedingung der strengsten Beachtung der von uns gege- benen Hinweise durch den Auftraggeber. Die Zusicherung von Qualitätsparametern oder Eigenschaften erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, ob das Ergebnis unse- rer Leistung für den Auftraggeber zu dem von ihm beabsichtigten Zweck verwendbar ist. Dies gilt insbesondere für die Vermarktungsfähigkeit und die Nutzbarkeit der Er- zeugnisse, die auf Basis des von uns gelieferten Ergebnisses produziert und angebo- ten werden.
7.3 Die Erteilung eines Prüfzertifikats enthält keine über den konkreten technischen Inhalt des Prüfzeugnisses hinausgehende Aussage über die Verwendungsfähigkeit oder Qualität des Prüfgegenstandes. Es enthält insbesondere keine Zusicherung o- der Garantie über spezielle Eigenschaften des Produktes. Es besagt grundsätzlich nur, dass wir bei Anwendung der vertraglich vereinbarten Prüfspezifikation bzw. Prüfnorm, keine unzulässigen Abweichungen zu den in der jeweiligen Norm fest- gelegten (Richt-) Werten festgestellt haben.
7.4 Wir gewährleisten nicht für solche Mängel, die ihre Ursache im Handeln des Auftraggebers haben oder bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und erst danach geltend gemacht werden.
7.5 Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegen- heit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Xxxx nur Herabsetzung der Ver- gütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (Ziffer 8 AGB) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.6 Sofern ein Mangel nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Ver...
Gewährleistung, Garantie. Die ID haften nicht für Schäden, welche direkt oder indirekt durch den Betrieb oder den Ausfall eines von der ID oder eines von einem Drittanbieter angebotenen Service verursacht werden.
Gewährleistung, Garantie. 8.1 Für Ihre Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von uns gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Beschreibung des Produktes auf der Seite unseres Online-Shops oder der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Produkt abgegeben wurde.
Gewährleistung, Garantie. Der AN gewährleistet und garantiert die vertraglich vereinbarten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, die Vollständigkeit und die Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Gewährleistungs-/Garantiefrist. Diese Frist endet frühestens 3 Jahre nach Abnahme der Leistung durch den Kunden von MCE, nicht jedoch vor Ende sämtlicher Gewährleistungs-/Garantieverpflichtungen von MCE gegenüber ihren Kunden für die vom AN erbrachten Lieferungen und Leistungen. Prüf- oder Mängelrügeverpflichtungen von MCE, insbesondere gemäß §§ 377 und 378 UGB, sind ausgeschlossen. Die Mängelvermutung des § 924 ABGB gilt für die gesamte Gewährleistungs-/Garantiefrist. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Garantie neu zu laufen. Der AG hat das Wahlrecht zwischen Wandlung, Verbesserung, Austausch der Sache und Preisminderung, unabhängig von der Art der vorliegenden Mängel. Das Begehren nach Wandlung setzt jedoch das Vorliegen eines nicht bloß geringfügigen unbehebbaren Mangels voraus. Wenn der AG vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel geltend macht, wird die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Gewährleistungs- Garantieanspruches um 2 Jahre nach Ablauf der Gewährleistungs-/Garantiefrist erstreckt.
Gewährleistung, Garantie. 11.1 Die Gewährleistungsfrist/Garantiefrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Pkt. 4.1) und gilt für die Dauer von 5 Jahren, außer es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die Gewährleistung bzw. Garantie von 5 Jahren bezieht sich ausschließlich auf von Fa. PS GmbH entwickelte, hergestellte und verkaufte Produkte. Vom Kunden beigestellte Teile oder Komponenten (elektrische, elektronische oder mechanische Teile oder Komponenten) sind ausdrücklich von der Gewährleistung/Garantie ausgeschlossen.
11.2 Gewährleistung/Garantie erfolgt nur für ausdrücklich beschriebene Funktionseigenschaften unserer Produkte oder für solche, die dabei gewöhnlich vorausgesetzt werden.
11.3 Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche erlöschen jedenfalls mit Reparatur oder sonstigen Manipulationen am Produkt durch unseren Kunden.
11.4 Wird ein Produkt aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder Komponenten des Kunden angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgt. Der Kunde hat uns in einem solchen Gewährleistungsfall vollkommen schad- und klaglos zu halten.
11.5 Die Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen in Punkt 11 und 12. Insbesondere findet § 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) auf die von diesen AGB erfassten Rechtsgeschäfte keine Anwendung. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Mangelfolgeschäden (Aus- und Einbauaufwand, Folgekosten durch Beschädigungen z. B. an Möbeln usw.) durch Aus-, Einbau oder Austausch werden von Fa. PS GmbH keine Kosten oder Verpflichtungen übernommen.
Gewährleistung, Garantie. 12.1. Die JAnetz leistet Gewähr für Mängel in der Dauer von 6 Monaten ab Abnahme (Siehe Punkt 9).
12.2. Im Falle der Inanspruchnahme von Gewährleistung ist der Käufer verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf seine Kosten und seine Gefahr an den Sitz der JAnetz zu überbringen. Die Gewährleistungen erstreckt sich auf Behebung des Mangels, die kostenlose Ersetzung der defekten Teile, sowie der dafür notwendige Arbeitszeit. JAnetz behält sich vor, anstelle der Mängelbehebung den jeweiligen Vertragsgegenstand auszutauschen.
12.3. Ein Gewährleistungsanspruch entsteht jedoch nur dann, wenn der Käufer der JAnetz den Mangel unverzüglich binnen 8 Tagen schriftlich angezeigt hat. Zwecks Mängelbehebung hat der Käufer der JAnetz alle zur Untersuchung oder Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen bei sonstigem Verlust seines Anspruches zu ermöglichen.
12.4. Der Verkäufer garantiert Mängelfreiheit gegenüber der JAnetz und verpflichtet sich gegenüber der JAnetz zur Durchführung der Garantieleistung und Mängelbehebung innerhalb der Garantiezeit von einem Jahr, vom Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Weitergabe des Vertragsgegenstandes durch die JAnetz an einen Käufer gerechnet, soweit die vom Verkäufer gelieferten Produkte ohne Weiterverarbeitung durch die JAnetz an den Käufer weiterveräußert wurden.
12.5. Weiteres verpflichtet sich der Verkäufer für den Fall von Mangelfolgeschäden, die JAnetz vollkommen klag- und schadlos zu halten.
12.6. JAnetz ist berechtigt, die Gewährleistung durch Dritte erbringen zu lassen.
12.7. Stellt JAnetz einen Mangel fest, der aufgrund der Geschäftsbedingungen von der JAnetz zu verantworten ist, so ist diese lediglich verpflichtet, dem Käufer innerhalb angemessener Frist einen mangelfreien Vertragsgegenstand zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus trifft die JAnetz keinerlei wie immer geartete Verpflichtung bzw. Haftung.
12.8. Die JAnetz ist ausdrücklich berechtigt, Preisminderungs- oder Aufhebungswünschen durch Austausch mit mangelfreier Ware oder Nachtrag des Fehlenden zu entsprechen. Preisminderungs- und/oder Aufhebungsansprüche des Käufers sind der JAnetz gegenüber somit ausdrücklich ausgeschlossen.
12.9. JAnetz haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur bei Vorsatz, nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit.
12.10. Die Haftung der JAnetz für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnis, Zinsenverlusten und Ansprüche Dritter.
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